BFH zur Steuerfreiheit einer als Sonderbetriebseinnahme erfassten Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG

Der BFH hatte u. a. zu klären, ob eine Aufwandsentschädigung ausnahmsweise nicht steuerfrei ist, wenn ihr keine entsprechenden Aufwendungen (Werbungskosten oder Betriebsausgaben) gegenüberstehen (Az. VIII R 29/23).

BFH, Urteil VIII R 29/23 vom 19.11.2024

Leitsatz

  1. Eine Aufwandsentschädigung, die ein Mitunternehmer als Präsident einer Berufskammer erzielt, ist durch die betriebliche Tätigkeit der Mitunternehmerschaft veranlasst. Sie gehört bei unmittelbarer Auszahlung an den Mitunternehmer zu dessen Sonderbetriebseinnahmen.
  2. Aufwendungen der Mitunternehmerschaft für die betriebliche Tätigkeit sind durch die ehrenamtliche Tätigkeit des Mitunternehmers als Präsident einer Berufskammer (mit-)veranlasst. Sie sind bei der Prüfung, ob eine Aufwandsentschädigung ausschließlich Betriebsausgaben der ehrenamtlichen Tätigkeit ersetzt, zu berücksichtigen.
  3. § 48 der Finanzgerichtsordnung i. d. F. des Art. 27 des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes gilt auch für im Zeitpunkt seines Inkrafttretens am 01.01.2024 bereits anhängige Klageverfahren (Anschluss an Urteil des Bundesfinanzhofs vom 08.08.2024 – IV R 1/20, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).

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BFH: Verdeckte Gewinnausschüttungen bei Aktiengesellschaften

Der BFH entschied, dass Vergütungsvereinbarungen zwischen einer AG und einem Vorstandsmitglied, der zugleich Minderheitsaktionär ist, steuerrechtlich regelmäßig anzuerkennen sind. Nur ausnahmsweise kommt der Ansatz einer vGA in Betracht, wenn im Einzelfall klare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Aufsichtsrat der AG bei der Vergütungsvereinbarung einseitig an den Interessen des Vorstandsmitglieds orientiert hat (Az. I R 36/22).

BFH, Pressemitteilung Nr. 12/25 vom 13.03.2025 zum Urteil I R 36/22 vom 24.10.2024

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Vergütungsvereinbarungen zwischen einer Aktiengesellschaft (AG) und einem Vorstandsmitglied, der zugleich Minderheitsaktionär ist, steuerrechtlich regelmäßig anzuerkennen sind. Nur ausnahmsweise kommt der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) in Betracht, wenn im Einzelfall klare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Aufsichtsrat der AG bei der Vergütungsvereinbarung einseitig an den Interessen des Vorstandsmitglieds orientiert hat (Urteil vom 24.10.2024 – I R 36/22).

Im Streitfall hatte eine AG durch ihren Aufsichtsrat mit dem alleinvertretungsberechtigten Vorstand X eine Vergütungsvereinbarung getroffen, die umsatz- und auch gewinnabhängige Tantiemezahlungen vorsah. Zwei Mitglieder des dreiköpfigen Aufsichtsrats waren neben dem X Minderheitsaktionäre, das dritte Mitglied war an der AG nicht beteiligt. Verwandtschaftliche Beziehungen bestanden zwischen dem Vorstand und den Mitgliedern des Aufsichtsrats nicht. Das Finanzamt und in der Folge das Finanzgericht (FG) behandelten die umsatz- und gewinnabhängigen Vergütungszahlungen an X als vGA. Das führte bei der AG zu einer höheren Körperschaftsteuer.

Dem ist der BFH entgegengetreten. Zwar seien insbesondere umsatzabhängige Tantiemen wegen der Gefahr einer Gewinnabsaugung nur ausnahmsweise steuerrechtlich anzuerkennen. Jedoch habe das FG nicht beachtet, dass die von ihm herangezogene Rechtsprechung die Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH betroffen habe. Bei einer AG lägen die Verhältnisse aber anders. Hier handele für die AG ein Aufsichtsrat, der kraft Gesetzes dazu verpflichtet sei, bei der Vereinbarung der Vorstandsvergütung die Interessen der AG zu wahren. Im Streitfall habe X den Aufsichtsrat auch nicht beherrschen können, weil er über die für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erforderliche Aktienmehrheit nicht verfügt habe und er den Mitgliedern auch nicht nahegestanden habe. In einer solchen Konstellation seien vGA im Zusammenhang mit umsatz- oder gewinnabhängigen Tantiemen nur ausnahmsweise dann anzusetzen, wenn besondere Umstände klar ergäben, dass sich der Aufsichtsrat einseitig an den Interessen des Vorstandsmitglieds orientiert habe.

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Frühjahrsprognose 2025: Sondervermögen würde Konjunktur kräftig anschieben

Die Zoll- und Handelspolitik der USA dämpft die deutsche Wirtschaft, die geplanten hohen Defizitspielräume über ein Sondervermögen und kreditfinanzierte Verteidigungsausgaben würden ihr im nächsten Jahr allerdings einen deutlichen Schub verleihen. Das geht aus der aktuellen Frühjahrsprognose des IfW Kiel hervor.

IfW Kiel, Pressemitteilung vom 13.03.2025

Die Zoll- und Handelspolitik der USA dämpft die deutsche Wirtschaft, die geplanten hohen Defizitspielräume über ein Sondervermögen und kreditfinanzierte Verteidigungsausgaben würden ihr im nächsten Jahr allerdings einen deutlichen Schub verleihen. Das geht aus der aktuellen Frühjahrsprognose des Kiel Instituts für Weltwirtschaft (IfW Kiel) hervor. Demnach zeigt der Ausblick für 2025 unverändert eine Stagnation (0,0 Prozent). Für das kommende Jahr revidiert das IfW Kiel seine Erwartungen gegenüber der Winterprognose merklich um 0,6 Prozentpunkte nach oben und rechnet jetzt mit einem Plus von 1,5 Prozent. Kehrseite ist ein steigender Schuldenstand auf über 65 Prozent des BIP, auch für den Preisauftrieb gibt es noch keine Entwarnung.

„Die Wellblechkonjunktur dürfte nun hinter uns liegen, insgesamt bleibt die Entwicklung im laufenden Jahr aber blutleer“, sagt Stefan Kooths, Konjunkturchef des IfW Kiel. „Die bestehende Unterauslastung lässt mit dem geplanten fiskalischen Schub im nächsten Jahr eine merkliche Expansion zu. Damit das kein Strohfeuer bleibt, braucht es standortstärkende Reformen, die die Verteilungsspielräume erweitern.“

Die deutsche Wirtschaft leidet laut Prognose massiv unter strukturellen Problemen, die einer höheren Produktivität im Weg stehen. Die Industrie hat zuletzt Wettbewerbsfähigkeit und Marktanteile verloren. Zusätzlich belastet die protektionistische Handelspolitik von US-Präsident Donald Trump.

„Die geplanten Verteidigungsausgaben können Deutschland strukturell einen Schub geben, wenn sie richtig ausgegeben werden“, sagt Moritz Schularick, Präsident des IfW Kiel. „Das Geld muss in deutsche bzw. europäische Unternehmen und technologische Verteidigungslösungen fließen, dann kann auch die zivile Industrie von den Innovationen profitieren.“

US-Handelspolitik hemmt wirtschaftliche Entwicklung

Deutsche Exporte dürften 2025 mit minus 2,3 Prozent abermals schrumpfen, sich im nächsten Jahr dank einer robusteren Auslandskonjunktur und der sich etwas bessernden preislichen Wettbewerbsfähigkeit aber etwas erholen (+1,8 Prozent).

Auch der private Konsum schwächelt und dürfte nur moderate Zuwächse von 0,3 Prozent (2025) und – dank wieder etwas stärker steigenden real verfügbaren Einkommen – 0,7 Prozent (2026) verzeichnen.

Das IfW Kiel rechnet in seiner Frühjahrsprognose damit, dass der alte Bundestag für einen Zeitraum von zehn Jahren ein Sondervermögen in Höhe von 500 Mrd. Euro für kreditfinanzierte Infrastrukturausgaben sowie Ausnahmen von der Schuldenbremse für die Verteidigungsausgaben verabschiedet.

Expansivere Finanzpolitik sorgt für konjunkturelle Belebung ab 2026

Durch die zusätzlichen Ausgaben werden auch neue Investitionen ausgelöst. Ausrüstungsinvestitionen dürften 2026 um fast 5 Prozent, Bauinvestitionen um fast 4 Prozent zulegen.

Damit einhergehend wird auch die Erwerbstätigkeit 2026 von gut 46 Millionen (2025) auf 46,15 Millionen wieder zulegen und die Arbeitslosenquote von 6,2 Prozent (2025) auf 5,9 Prozent (2026) zurückgehen.

Zugleich führt die expansive Finanzpolitik zu steigenden Preisen: Zwar drücken sinkende Energiepreise die Inflationsrate im Prognosezeitraum auf die 2-Prozent-Marke, die Kernrate (ohne Energie) bleibt aber mit 2,5 Prozent (2025) und 2,3 Prozent (2026) darüber.

Gleichzeitig steigen die Staatsschulden: Das Budgetdefizit wird im Jahr 2026 voraussichtlich deutlich auf 3,4 Prozent in Relation zum BIP zunehmen, nachdem es im laufenden Jahr wohl auf 2,4 Prozent zurückgehen wird (2024: 2,8 Prozent).

Der Schuldenstand dürfte von 63,3 Prozent in Relation zum BIP im Jahr 2024 auf 65,4 Prozent im Jahr 2026 zunehmen.

Weltwirtschaft: moderate Expansion

Laut Prognose des IfW Kiel für die Weltwirtschaft legt diese im laufenden und kommenden Jahr um rund 3 Prozent zu. Während die Dynamik in den Vereinigten Staaten spürbar an Fahrt verliert und die Konjunktur in China nicht in Schwung kommt, dürfte sich die Wirtschaft in Europa leicht beleben.

Quelle: Institut für Weltwirtschaft Kiel

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Anwendungsschreiben zur Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne (§ 34a EStG)

Das BMF hat eine neues Schreiben zur Anwendung der Tarifbegünstigung für nicht entnommene Gewinne nach § 34a EStG bekannt gegeben (Az. IV C 6 – S 2290-a/00012/001/037).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S 2290-a/00012/001/037 vom 12.03.2025

Das BMF hat ein Anwendungsschreiben zur Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne (§ 34a EStG) bekannt gegeben.

  • Das Schreiben ist ab dem Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden. Es tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 11. August 2008 (BStBl I S. 838), das letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2023 anzuwenden ist.
  • Die Rn. 50 ist erstmals für Übertragungen nach dem 5. Juli 2017 anzuwenden (vgl. § 52 Absatz 34 Satz 2 EStG).
  • Die Rn. 53, 57 und 58 sind erstmals für Übertragungen und Einbringungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 stattgefunden haben.
  • Für anteilige Übertragungen und Einbringungen vor dem 1. Januar 2024 ist eine anteilige Übertragung des nachversteuerungspflichtigen Betrags nicht vorzunehmen.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung bei Lieferungen von Gegenständen zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels an private Abnehmer

Das BMF hat zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung bei Lieferungen von Gegenständen zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels an private Abnehmer Stellung genommen (Az. III C 3 – S 7133/00043/001/076).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S 7133/00043/001/076 vom 12.03.2025

Das BMF hat zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung bei Lieferungen von Gegenständen zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels an private Abnehmer Stellung genommen.

Die Grundsätze des Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Lebensmittelmärkte dürfen sonntags nicht öffnen

Das VG Osnabrück hat einer Klage von ver.di gegen das bisher unterlassene Einschreiten der Stadt Osnabrück wegen der sonntäglichen Öffnung zweier beigeladener Lebensmittelmärkte in der Zeit von 8:30 Uhr bis 11:30 Uhr stattgegeben (Az. 1 A 114/24).

VG Osnabrück, Presseinformation vom 12.03.2025 zum Urteil 1 A 114/24 vom 12.03.2025 (nrkr)

Mit Urteil von heute hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück einer Klage der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) gegen das bisher unterlassene Einschreiten der Stadt Osnabrück wegen der sonntäglichen Öffnung zweier beigeladener Lebensmittelmärkte in der Zeit von 8:30 Uhr bis 11:30 Uhr stattgegeben.

Nachdem die Gewerkschaft festgestellte hatte, dass die beiden Lebensmittelmärkte auch an Sonntagen öffnen, wandte sie sich im September 2023 an die Stadt Osnabrück. Sie wies u. a. darauf hin, dass das gesamte Warenangebot uneingeschränkt zum Verkauf angeboten werde. Dies widerspreche den Vorgaben des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG). Die beklagte Stadt teilte im Oktober 2023 mit, dass die beiden Lebensmittelmärkte gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a) NLöffVZG i. V. m. dem Runderlass des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung („Runderlass“) vom 20. April 2021 auch an Sonntagen jeweils für drei Stunden öffnen dürften. Nach dem Runderlass sei bei Lebensmittelgeschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 qm in der Regel davon auszugehen, dass diese entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a) NLöffVZG lediglich auf den Verkauf von Waren des täglichen Kleinbedarfs ausgerichtet seien.

Hiergegen hat ver.di am 3. Mai 2024 Klage erhoben. Sie meint, dass die o. g. Ausnahmevorschrift des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Sonn- und Feiertagesruhe aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV verstoße. Die Lebensmittelgeschäfte der Beigeladenen seien zudem ihrer Größe und ihrem Sortiment nach nicht auf den Verkauf von täglichem Kleinbedarf ausgerichtet. So würden sämtliche Waren des üblichen Ge- und Verbrauchs – auch in großen Mengen – angeboten.

Die Kammer hat sich den Argumenten der Klägerin im Wesentlichen angeschlossen. Zwar verfüge der Lebensmittelmarkt der Beigeladenen zu 1) nicht über eine Verkaufsfläche von 800 qm. Der Regelvermutung, dass nach dem Runderlass davon ausgegangen werden könne, dass das Sortiment auf den Verkauf von täglichem Kleinbedarf ausgerichtet sei, folgte das Gericht aber nicht. So fordere der Gesetzgeber in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a) NLöffVZG für eine Ausnahme von der grundsätzlichen Sonn- und Feiertagsruhe, dass die Verkaufsstellen nach ihrer Größe und ihrem Sortiment auf den Verkauf von täglichem Kleinbedarf ausgerichtet sind. Damit nenne der Wortlaut der Vorschrift zwei voneinander unabhängige Voraussetzungen (Größe und Sortiment), die beide jeweils selbstständig erfüllt sein müssten. Durch die genannte Regelvermutung des Runderlasses werde für Lebensmittelgeschäfte mit einer Größe von bis zu 800 qm die Ausrichtung der Verkaufsstelle nach ihrem Sortiment jedoch vollständig unberücksichtigt gelassen. Die streitgegenständlichen Verkaufsstellen seien nicht nur auf Waren des täglichen Kleinbedarfs ausgelegt. Vielmehr handele es sich um klassische Wettbewerber aus den Bereichen Lebensmittelsupermarkt und Lebensmittel-Discounter, wie sie auch sonst an Werktagen üblicherweise geöffnet hätten. Als solche seien sie darauf ausgerichtet, nicht nur den täglichen Kleinbedarf an Lebens- und Genussmitteln zu befriedigen, sondern auch den darüber hinausgehenden (Wochen-)Bedarf. Ein solches Angebot werde von der Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a) NLöffVZG nicht mehr gedeckt. Über eine mögliche Verfassungswidrigkeit der Vorschrift musste die Kammer nicht mehr entscheiden.

Das Urteil (Az. 1 A 114/24) ist noch nicht rechtskräftig. Die Kammer hat die Berufung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Diese kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Urteilsgründe eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück

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Keine Gesichtsverschleierung beim Autofahren

Das VG Trier hat die Klage einer Muslimin auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot der Straßenverkehrsordnung zum Tragen eines Gesichtsschleiers (Niqab) beim Autofahren abgewiesen (Az. 9 K 4557/24.TR).

VG Trier, Pressemitteilung vom 13.03.2025 zum Urteil 9 K 4557/24.TR vom 25.02.2025

Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat die Klage einer Muslimin auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot der Straßenverkehrsordnung zum Tragen eines Gesichtsschleiers (Niqab) beim Autofahren abgewiesen.

Die Klägerin ist eine Muslimin und trägt eigenen Angaben zufolge in der Öffentlichkeit aus religiösen Gründen einen sog. Niqab, eine Verschleierung, mit der der Körper und auch das Gesicht mit Ausnahme der Augenpartie bedeckt werden. Im November 2023 beantragte sie daher beim beklagten Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot des § 23 Abs. 4 Satz 1 Straßenverkehrsordnung (StVO). Danach darf, wer ein Kraftfahrzeug führt, sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Nachdem der Beklagte den Antrag der Klägerin abgelehnt hatte und auch ihr dagegen eingelegter Widerspruch erfolglos geblieben war, erhob sie die hier vorliegende Klage. Zur Begründung berief sich die Klägerin auf ihr Grundrecht auf Religionsfreiheit und machte weiter im Wesentlichen geltend, die Verschleierung führe – entgegen der Annahme des Beklagten – weder zu einer steigenden Gefährdung durch sie beim Führen eines Kraftfahrzeugs noch zu einer erhöhten Gefahr der Beschränkung der Strafverfolgung.

Dieser Auffassung schloss sich der zuständige Einzelrichter der 9. Kammer nicht an und wies die Klage nach Durchführung der mündlichen Verhandlung, in der auch der Niqab der Klägerin in Augenschein genommen wurde, ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung der straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot. Der Beklagte habe das ihm bei der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO zukommende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Insbesondere lägen keine Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null vor. Zwar beeinträchtigte das verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Verhüllungsverbot die Klägerin mittelbar in ihrer Religionsausübung, ein solcher Eingriff sei jedoch aufgrund der hierdurch geschützten höher zu gewichtenden Rechtsgüter der Verkehrssicherheit, des Schutzes von Leib und Leben und der körperlichen Unversehrtheit Dritter generell gerechtfertigt. Nichts anderes gelte im konkreten Einzelfall. Eine ungehinderte Rundumsicht der Klägerin sei beim Tragen des Niqabs – wie die Inaugenscheinnahme gezeigt habe – nicht gewährleistet, sodass andere Verkehrsteilnehmer potenziell gefährdet würden. Auch bestehe eine Gefahr der Beschränkung der Strafverfolgung, da die Feststellung der Identität im Rahmen einer automatisierten Verkehrskontrolle allein durch die Erkennbarkeit der Augenpartie nicht sichergestellt sei. Dem könne auch nicht durch die Auflage zum Tragen eines „identifizierbaren“ Niqabs mit angebrachtem QR-Code begegnet werden, weil nicht auszuschließen sei, dass dieser von einer anderen Person getragen werde. Der von der Klägerin bemühte Vergleich mit Kraftradfahrern, die aufgrund der Helmpflicht vom Verschleierungsverbot ausgenommen seien, führe auch nicht zu einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Es liege bereits kein vergleichbarer Sachverhalt vor, da sich die Sicherheitsanforderungen und das Schutzbedürfnis der jeweiligen Kraftfahrzeugführer erkennbar unterscheiden würden. Schließlich sei die Ablehnung der beantragten Ausnahmegenehmigung auch verhältnismäßig. Insbesondere stelle die von der Klägerin angeregte Fahrtenbuchauflage mangels sicherer Identifizierbarkeit kein gleich geeignetes Mittel dar. Auch sei die Entscheidung des Beklagten angemessen. Der Eingriff in die schützenswerten Interessen der Klägerin sei nur gering. Unbeschadet dessen müsse sie sich auf die Inanspruchnahme des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) verweisen lassen. Dass ihr im konkreten Einzelfall die Nutzung des ÖPNV unzumutbar sei, lasse sich indes nicht feststellen.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier

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DAC 9: Verbesserung von Zusammenarbeit und Informationsaustausch zur effektiven Mindestbesteuerung von Unternehmen

Der Rat der EU hat am 11.03.2025 eine politische Einigung über die Änderung der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung erzielt (DAC 9). Die Mitgliedstaaten müssen die DAC 9 bis zum 31.12.2025 umsetzen. Länder, die sich für eine spätere Umsetzung der „Richtlinie zu Säule 2“ (Pillar Two) entscheiden, müssen die DAC 9 dennoch innerhalb derselben Frist umsetzen.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 11.03.2025

Der Rat hat heute eine politische Einigung über eine neue EU-Richtlinie (DAC 9) erzielt, mit der die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung verbessert werden soll.

Ziel der Richtlinie ist es, die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zur effektiven Mindestbesteuerung von Unternehmen zu verbessern, damit die Erklärungspflichten multinationaler Unternehmensgruppen und großer inländischer Gruppen gemäß der Säule 2 der globalen Einigung der G20/OECD besser erfüllt werden. Mit dieser internationalen Einigung sollen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung vermieden und sichergestellt werden, dass große Unternehmen einer effektiven Mindestbesteuerung unterliegen. Die Vorschriften der Säule 2 wurden im Jahr 2022 Teil des EU-Rechts.

„Dies ist der nächste Schritt bei der Umsetzung der Vorschriften über die effektive Mindestbesteuerung der größten multinationalen Unternehmen. Für die betroffenen Unternehmen wird es ein einheitliches Format zur Erklärung einschlägiger Informationen geben, und die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten werden beim Austausch der einschlägigen Informationen eng zusammenarbeiten. Dadurch wird das Erklärungsverfahren erheblich vereinfacht und der Verwaltungsaufwand sowohl für die Steuerbehörden als auch für die betroffenen Unternehmen verringert.“

Andrzej Domański, polnischer Finanzminister

Mit der DAC 9 wird die bestehende EU-Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (Directive on Administrative Cooperation – DAC) durch eine Ausweitung der Steuertransparenzvorschriften aktualisiert. Damit wird die Berichterstattung für große Unternehmen vereinfacht, der Datenaustausch zwischen Steuerbehörden verbessert und eine Anpassung an die globalen Standards zur Mindestbesteuerung vorgenommen.

Mit dieser neuen Richtlinie wird auch ein Standardformblatt geschaffen, das im Einklang mit dem vom inklusiven Rahmen der G20/OECD gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung entwickelten Standardformblatt steht und das multinationale Unternehmen und große inländische Gruppen zur Erklärung steuerbezogener Informationen verwenden müssen, die erforderlich sind, damit das System für den Mindestsatz an Körperschaftsteuer ordnungsgemäß funktioniert. Für die Gewinne großer multinationaler und inländischer Gruppen oder Unternehmen mit einem Jahresumsatz von insgesamt mindestens 750 Mio. Euro soll ein Steuersatz von mindestens 15 % gelten.

Nächste Schritte

Der Rat, der als alleiniger Gesetzgeber fungiert, wird die DAC 9 nach Abschluss der Überarbeitung durch die Rechts- und Sprachsachverständigen förmlich annehmen. Danach wird die Richtlinie im Amtsblatt veröffentlicht und tritt tags darauf in Kraft.

Die Mitgliedstaaten müssen die DAC 9 bis zum 31. Dezember 2025 umsetzen. Länder, die sich für eine spätere Umsetzung der „Richtlinie zu Säule 2“ entscheiden, müssen die DAC 9 dennoch innerhalb derselben Frist umsetzen. (…)

Quelle: European Union – Rat der EU und Europäischer Rat

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Rat nimmt Paket „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“ an

Der Rat der EU hat grünes Licht für eine Reihe von Rechtsakten gegeben, mit denen die Vorschriften der EU über die Mehrwertsteuer (MwSt) an das digitale Zeitalter angepasst werden sollen.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 11.03.2025

Der Rat hat heute grünes Licht für eine Reihe von Rechtsakten gegeben, mit denen die Vorschriften der EU über die Mehrwertsteuer (MwSt) an das digitale Zeitalter angepasst werden sollen.

Die MwSt-Vorschriften der EU müssen mit dem digitalen Wandel unserer Volkswirtschaften Schritt halten. Dieses Paket wird die Wettbewerbsfähigkeit der EU stärken, zur Bekämpfung des MwSt-Betrugs beitragen und den Verwaltungsaufwand für Unternehmen verringern.

Andrzej Domanski, polnischer Finanzminister

Das heute angenommene Paket umfasst eine Richtlinie, eine Verordnung und eine Durchführungsverordnung und führt zu Änderungen in Bezug auf drei verschiedene Aspekte des MwSt-Steuersystems. Diese Änderungen bewirken Folgendes:

  • bis 2030 vollständige Digitalisierung der MwSt-Meldepflichten für Unternehmen, die Waren und Dienstleistungen an Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat verkaufen
  • Verpflichtung von Online-Plattformen zur Zahlung von MwSt für Kurzzeitvermietung von Unterkünften und für Personenbeförderung in den meisten Fällen, in denen einzelne Dienstleistungserbringer keine MwSt erheben
  • Verbesserung und Ausweitung der einzigen Anlaufstellen für die MwSt im Internet, damit Unternehmen nicht in allen Mitgliedstaaten, in denen sie tätig sind, eine kostspielige MwSt-Registrierung vornehmen müssen

Nächste Schritte

Die Richtlinie, die Verordnung und die Durchführungsverordnung treten am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Verordnung und die Durchführungsverordnung sind unmittelbar anwendbar; die Richtlinie muss jedoch in nationales Recht umgesetzt werden.

Hintergrund

Die Kommission hat am 8. Dezember 2022 das Paket „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“ vorgelegt, das drei Vorschläge umfasst:

  • einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf Mehrwertsteuervorschriften für das digitale Zeitalter
  • einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf die für das digitale Zeitalter erforderlichen Regelungen für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer
  • einen Vorschlag für eine Durchführungsverordnung des Rates zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 hinsichtlich der Informationsanforderungen für bestimmte Mehrwertsteuerregelungen

Quelle: Rat der Europäischen Union

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Herabsetzung des Tagessatzes in der Krankentagegeldversicherung wegen verringerten Nettoeinkommens des Versicherungsnehmers nach Klauselersetzung durch den Versicherer

Der BGH hat entschieden, dass eine Ersetzung der durch den Senat im Jahr 2016 für unwirksam erklärten Regelung in § 4 Abs. 4 MB/KT 2009 durch den Krankentagegeldversicherer auf der Grundlage von § 164 Abs. 1 Satz 1 VVG nicht in Betracht kommt, weil die Notwendigkeit der Klauselersetzung im Sinne der vorgenannten Regelung nicht gegeben ist. Für den Krankentagegeldversicherer stellt es keine unzumutbare Härte dar, an einem infolge der Unwirksamkeit der Klausel lückenhaft gewordenen Vertrag festgehalten zu werden (Az. IV ZR 32/24).

BGH, Pressemitteilung vom 12.03.2025 zum Urteil IV ZR 32/24 vom 12.03.2025

Der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom heutigen Tag entschieden, dass eine Ersetzung der durch den Senat im Jahr 2016 für unwirksam erklärten Regelung in § 4 Abs. 4 MB/KT 2009 durch den Krankentagegeldversicherer auf der Grundlage von § 164 Abs. 1 Satz 1 VVG nicht in Betracht kommt, weil die Notwendigkeit der Klauselersetzung im Sinne der vorgenannten Regelung nicht gegeben ist. Für den Krankentagegeldversicherer stellt es keine unzumutbare Härte dar, an einem infolge der Unwirksamkeit der Klausel lückenhaft gewordenen Vertrag festgehalten zu werden.

Sachverhalt und Prozessverlauf

Der Kläger hält bei dem beklagten Versicherer eine Krankentagegeldversicherung. Dem Vertrag lagen Allgemeine Versicherungsbedingungen zugrunde, welche in § 4 Abs. 4 eine Bestimmung enthielten, die § 4 Abs. 4 der damaligen Musterbedingungen des Verbandes der Privaten Krankenversicherung (PKV) entsprach und welche die Beklagte bei gesunkenem Nettoeinkommen des Klägers zur Herabsetzung des Krankentagegeldsatzes berechtigte. Eine solche Klausel hat der Senat mit Urteil vom 6. Juli 2016 (IV ZR 44/15, BGHZ 211, 51) wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB für unwirksam erklärt.

2018 übersandte die Beklagte dem Kläger geänderte Allgemeine Versicherungsbedingungen, in denen die Möglichkeit der Herabsetzung des Tagessatzes bei gesunkenem Nettoeinkommen des Versicherungsnehmers neu geregelt wurde.

Der Kläger hält die Neuregelung für unwirksam. Er begehrt mit seiner Klage die Feststellung, dass seine Krankentagegeldversicherung mit dem ursprünglich vereinbarten Tagessatz fortbesteht und die Beklagte nicht berechtigt ist, das Krankentagegeld einseitig herabzusetzen. Ferner verlangt er von der Beklagten die Zahlung eines sich aus der Herabsetzung ergebenden Differenzbetrages sowie die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der geltend gemachten Nebenforderungen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt.

Dabei ist der Senat im Wesentlichen von folgenden Erwägungen ausgegangen:

Die Ersetzung einer durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärten Regelung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen kann nur dann im Sinne des § 164 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VVG zur Fortführung des Vertrages notwendig sein, wenn infolge der Unwirksamkeit der Klausel mindestens die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung gegeben sind. Eine solche ergänzende Vertragsauslegung in vorformulierten Versicherungsverträgen setzt nach ständiger Rechtsprechung des Senats jedenfalls voraus, dass keine dispositiven Gesetzesbestimmungen zur Füllung der entstandenen Lücke zur Verfügung stehen und es dem Versicherer gemäß § 306 Abs. 3 BGB ohne ergänzende Vertragsauslegung unzumutbar ist, an dem lückenhaften Vertrag festgehalten zu werden.

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zwar kann es in den Fällen eines dauerhaften Absinkens des Nettoeinkommens unter den versicherten Tagessatz zu einer Erhöhung des (subjektiven) Risikos für den Versicherer kommen. Dies aber stellt für den Krankentagegeldversicherer keine unzumutbare Härte im Sinne von § 306 Abs. 3 BGB dar.

Dies folgt insbesondere aus der Ausgestaltung der Krankentagegeldversicherung als Summenversicherung, weil einer so ausgestalteten Versicherung immanent ist, dass die Versicherungsleistung von dem versicherten Risiko abweichen und deshalb höher, aber auch niedriger als der tatsächliche Durchschnittsverdienst des Versicherungsnehmers ausfallen kann. Zu berücksichtigen ist bei der Abwägung ferner, dass die Vertragsparteien die Inkongruenz zwischen Nettoeinkommen und Versicherungsleistung teilweise selbst als zumutbar bewerten, nämlich für den umgekehrten Fall, in dem bei gestiegenem Nettoeinkommen des Versicherungsnehmers die Versicherungsleistung das zu versichernde Risiko unterschreitet. Sollte sich der Wegfall der Herabsetzungsmöglichkeit auf die Prämienkalkulation auswirken, steht es dem Versicherer bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zudem frei, auf der Grundlage vertraglicher oder gesetzlicher Regelungen die Prämien neu festzusetzen. Der Umstand, dass dem Versicherer die Möglichkeit genommen ist, den Krankentagegeldsatz herabzusetzen, hindert ihn schließlich nicht daran, unter Umständen unberechtigte Leistungsansprüche zurückzuweisen und von dem Versicherungsnehmer die Erfüllung nach wie vor im Bedingungswerk vorgesehener Nachweispflichten für das Vorliegen des Versicherungsfalls zu fordern.

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 164 VVG

Bedingungsanpassung

(1) Ist eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann sie der Versicherer durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt.

(2) Die neue Regelung nach Absatz 1 wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.

Quelle: Bundesgerichtshof

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