Für die Beteiligungsquote im Sinne von § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG ist bei einer Personengesellschaft auf die dahinterstehenden natürlichen Personen abzustellen

Fällt eine Personengesellschaft mit einem ihrer Tochter-Kapitalgesellschaft gewährten Darlehen aus, ist bei Berechnung der für die Anwendung des Teilabzugsverbots maßgeblichen Beteiligungsquote auf die hinter der Personengesellschaft stehenden natürlichen Personen abzustellen. So das FG Münster (Az. 2 K 3123/21 F).

FG Münster, Mitteilung vom 17.03.2025 zum Urteil 2 K 3123/21 F vom 28.01.2025 (nrkr – BFH-Az.: IV R 6/25)

Fällt eine Personengesellschaft mit einem ihrer Tochter-Kapitalgesellschaft gewährten Darlehen aus, ist bei Berechnung der für die Anwendung des Teilabzugsverbots maßgeblichen Beteiligungsquote (§ 3c Abs. 2 Satz 2 EStG) auf die hinter der Personengesellschaft stehenden natürlichen Personen abzustellen. Dies hat der 2. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 28. Januar 2025 (Az. 2 K 3123/21 F) entschieden.

Die Klägerin ist eine KG, an der kapitalmäßig zwei weitere Personengesellschaften beteiligt sind. Die dahinterstehenden natürlichen Personen halten durchgerechnet jeweils weniger als 25 % der Anteile an der Klägerin. Die Klägerin ist alleinige Gesellschafterin zweier Kapitalgesellschaften, denen sie Darlehen gewährt hatte. Auf die Darlehensforderungen nahm sie Teilwertabschreibungen vor, auf die das Finanzamt das Teilabzugsverbot nach § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG anwandte, da die Klägerin an den Darlehensnehmerinnen jeweils zu mehr als einem Viertel beteiligt gewesen sei. Hiergegen wandte die Klägerin im Rahmen ihrer Klage ein, dass für die Beteiligungsquote auf den Steuerpflichtigen und nicht auf den Darlehensgeber abzustellen sei. Steuerpflichtige seien bei einer Personengesellschaft die Gesellschafter und nicht die Gesellschaft selbst.

Der 2. Senat des Finanzgerichts Münster hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Teilabzugsverbot, wonach Betriebsausgaben im Zusammenhang mit nach § 3 Nr. 40 EStG steuerfreien Einnahmen nur zu 60 % abgezogen werden dürften, gelte gemäß § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG auch für Betriebsvermögensminderungen im Zusammenhang mit Darlehensforderungen, wenn das Darlehen von einem Steuerpflichtigen gewährt werde, der zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Stammkapital der darlehensnehmenden Körperschaft beteiligt gewesen sei.

Diese Voraussetzungen lägen im Streitfall jedoch nicht vor, da die Darlehen nicht von einem Steuerpflichtigen gewährt worden seien, der zu mehr als einem Viertel an den Darlehensnehmerinnen beteiligt gewesen sei. Steuerpflichtiger im Sinne dieser Vorschrift sei im Streitfall nicht die Klägerin, sondern die natürlichen Personen, die an ihr vermögensmäßig mittelbar beteiligt waren. Anders als § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG stelle § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG nicht auf den „Gesellschafter“, sondern auf den „Steuerpflichtigen“ ab. Bei einer Personengesellschaft als Mitunternehmerschaft seien allein die an ihr beteiligten Mitunternehmer einkommensteuerpflichtig und nicht die Gesellschaft selbst. Soweit die Gesetzesbegründung auf die Beteiligung des „Darlehensgebers“ abstelle, ändere dies am eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nichts.

Im Streitfall könne dahinstehen, ob für die Anwendung des § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG – entgegen den zivilrechtlichen Vereinbarungen – davon auszugehen sei, dass nicht die Personengesellschaft selbst, sondern die hinter ihr stehenden natürlichen Personen die Darlehen gewährt hätten. Selbst bei einer solchen Annahme griffe die Vorschrift nicht ein, da keine der natürlichen Personen unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 25 % an den Körperschaften beteiligt gewesen sei.

Schließlich scheide im Streitfall auch eine Anwendung von § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG aus, da die Teilwertabschreibungen in keinem Zusammenhang mit von § 3 Nr. 40 EStG erfassten Betriebsvermögensmehrungen stünden.

Die vom Senat zugelassene Revision war beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IV R 6/25 anhängig, wurde aber inzwischen zurückgenommen.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter März 2025

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Konvention zum Schutz der Anwaltschaft angenommen

Am 12.03.2025 wurde die Konvention zum Schutz des Anwaltsberufs angenommen. Mit dem internationalen Abkommen sollen künftig anwaltliche Kernwerte und der Zugang zum Recht völkerrechtlich abgesichert werden. Die BRAK wird sich weiterhin gemeinsam mit ihren europäischen Partnern intensiv dafür einsetzen, dass die Konvention von möglichst vielen Staaten unterzeichnet, ordnungsgemäß ratifiziert und durchgesetzt wird.

BRAK, Mitteilung vom 14.03.2025

Ein guter Tag für die Rechtsstaatlichkeit in Europa und der Welt: Am 12. März 2025 wurde die Konvention zum Schutz des Anwaltsberufs angenommen. Mit dem internationalen Abkommen sollen künftig anwaltliche Kernwerte und der Zugang zum Recht völkerrechtlich abgesichert werden.

Das Ministerkomitee des Europarats nahm den Text des internationalen Abkommens einstimmig an. Zuvor hatte es noch letzte Verhandlungen zu einzelnen Textpassagen gegeben. Mit dem finalen Text soll insbesondere die Unabhängigkeit der Anwaltschaft samt der anwaltlichen Selbstverwaltung garantiert sowie Schutz gegen Angriffe mit Bezug zur Berufsausübung gewährt werden. Dazu werden in der Konvention völkerrechtlich verbindliche Mindeststandards festgelegt. Damit trägt das jahrelange Engagement der BRAK Früchte. Sie hatte sich gemeinsam mit dem DAV in zahlreichen Verhandlungsrunden intensiv engagiert und die Diskussionen gemeinsam mit ihren europäischen Partnern im Rat der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) an vielen Stellen vorangetrieben.

Die Konvention soll voraussichtlich am 13. Mai 2025 in Luxemburg feierlich von Staatenvertretern unterzeichnet werden. Die Ratifizierungsphase wird folgen. Grundsätzlich steht die Konvention unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen sämtlichen Staaten der Welt offen, erste Interessenbekundungen sind bereits erfolgt. Auch die Europäische Union kann unterzeichnen. Die BRAK wird sich weiterhin gemeinsam mit ihren europäischen Partnern intensiv dafür einsetzen, dass die Konvention von möglichst vielen Staaten unterzeichnet, ordnungsgemäß ratifiziert und durchgesetzt wird.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Digitale Services im Handwerk bislang wenig genutzt

Die neue Wand zur Küche ist gemauert, die Badewanne eingebaut, die Wohnzimmerleuchte verkabelt: jetzt einfach die EC-Karte ans Lesegerät halten oder die Rechnung des Handwerkers über einen Online-Bezahldienst begleichen? Das hat lt. Bitkom bereits jede und jeder Achte in Deutschland getan – mehr als ein Drittel hat entsprechende Angebote zwar noch nicht genutzt, könnte es sich aber durchaus vorstellen.

Bitkom, Pressemitteilung vom 14.03.2025

Die neue Wand zur Küche ist gemauert, die Badewanne eingebaut, die Wohnzimmerleuchte verkabelt: jetzt einfach die EC-Karte ans Lesegerät halten oder die Rechnung des Handwerkers über einen Online-Bezahldienst begleichen? Das hat bereits jede und jeder Achte in Deutschland getan (13 Prozent) – mehr als ein Drittel hat entsprechende Angebote zwar noch nicht genutzt, könnte es sich aber durchaus vorstellen (37 Prozent). Das sind Ergebnisse einer repräsentativen Befragung im Auftrag des Digitalverbands Bitkom, die anlässlich der Internationalen Handwerksmesse unter 1.004 Personen ab 16 Jahren in Deutschland durchgeführt wurde. Demnach werden digitale Services im Handwerk im Vergleich zu anderen Branchen noch eher selten genutzt: Den Termin beim Handwerksbetrieb hat erst jede und jeder Elfte schon einmal online gebucht (9 Prozent), ein Viertel der Deutschen kann sich vorstellen, dies in Zukunft zu tun (27 Prozent). Ebenso viele (25 Prozent) halten es für denkbar, ein Angebot zur digitalen Dokumentation der Arbeitsschritte zu nutzen – also beispielsweise statt eines Besuchs auf der Baustelle in einem Online-Portal Fotos des Baufortschritts zu begutachten. Tatsächlich wahrgenommen haben eine solche Möglichkeit bisher 8 Prozent der Deutschen. „Tradition, Vertrauen und persönliche Beratung spielen im Handwerk nach wie vor eine große Rolle. Dabei bieten digitale Services viele Vorteile: Online-Terminbuchungen reduzieren den administrativen Aufwand, digitale Zahlungsmethoden beschleunigen den Zahlungsprozess. Gerade in Zeiten des Fachkräftemangels können digitale Prozesse daher helfen, Ressourcen besser zu nutzen und den Arbeitsalltag zu erleichtern“ sagt Nastassja Hofmann, Expertin für die Digitalisierung im Handwerk beim Bitkom.

Ein noch eher weniger genutztes Angebot im Handwerk ist die Beratung über digitale Kanäle: Die Möglichkeit, den Handwerksbetrieb zum Beispiel per Videochat um eine Einschätzung oder schnell per Messenger um eine Produktempfehlung zu bitten, hat nur jede und jeder Zwanzigste bis jetzt genutzt (5 Prozent), etwa jede und jeder Sechste kann es sich immerhin für die Zukunft vorstellen (16 Prozent). Für 2 von 10 (18 Prozent) wäre außerdem eine Visualisierung von Bauvorhaben mittels AR oder VR, also beispielsweise das Ansehen eines Modells mittels einer VR-Brille, denkbar. Ebenso für die Zukunft in Erwägung ziehen würden einige eine Live-Übertragung von Handwerksarbeiten, beispielsweise per Webcam: Jede und jeder Achte (13 Prozent) könnte es sich für künftige Projekte vorstellen.

Insgesamt findet die Hälfte der Deutschen (49 Prozent), dass Handwerksbetriebe oft noch viel zu analog arbeiten – und im Vergleich zu anderen Branchen wird das Handwerk bei der Digitalisierung auch eher am hinteren Ende eingeordnet. 42 Prozent sehen die Handwerksbranche im Mittelfeld, während jede und jeder Fünfte (20 Prozent) sie unter den Nachzüglern verortet. Ebenfalls ein Fünftel sagt sogar, die Branche hätte den Anschluss verpasst (22 Prozent) – unter den Vorreitern sieht sie nur etwa eine von zehn Personen (9 Prozent), an der Spitze sogar nur eine aus fünfzig (2 Prozent). In einer Sache sind sich 7 von 10 Deutschen aber weitestgehend einig: Die Digitalisierung kann das Handwerk als Arbeitgeber attraktiver machen (70 Prozent). „Wir befinden uns in Zeiten eines Fachkräftemangels, der auch das Handwerk stark betrifft. Vor diesem Hintergrund muss die Branche vor allem jungen Menschen zeitgemäße Anreize für die Berufsentscheidung bieten, um den eigenen Fortbestand zu gewährleisten“, sagt Hofmann. „Insgesamt gilt: Wer frühzeitig in Digitalisierung investiert, sichert sich langfristig eine stärkere Marktposition“.

Quelle: Bitkom

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Keine Aussetzung der Vollziehung der neuen Grundsteuer

In verschiedenen Verfahren hat das Sächsische Finanzgericht Anträge auf Aussetzung der Vollziehung der Bescheide über Grundsteuerwerte und Grundsteuermessbeträge kostenpflichtig und ohne Zulassung der Beschwerde abgelehnt (z. B. 2 V 127/25).

FG Sachsen, Mitteilung vom 14.03.2025

Sächsisches Finanzgericht entscheidet über eine Vielzahl von Eilanträgen

In verschiedenen Verfahren hat das Sächsische Finanzgericht Anträge auf Aussetzung der Vollziehung der Bescheide über Grundsteuerwerte und Grundsteuermessbeträge kostenpflichtig und ohne Zulassung der Beschwerde abgelehnt (z. B. 2 V 127/25, 2 V 130/25, 1 V 86/25, 5 V 198/25, 5 V 181/25).

Seit Jahresbeginn gingen im Sächsischen Finanzgericht mehrere Hundert Anträge auf Aussetzung der Vollziehung von durchweg steuerlich nicht vertretenen Bürgerinnen und Bürgern ein, mit denen sie mit identischem und offensichtlich vorformuliertem Text die Verfassungswidrigkeit des neuen Grundsteuerrechts rügen. Die Antragsteller möchten erreichen, dass sie bis zu einer endgültigen Entscheidung hierüber die Grundsteuer nicht bezahlen müssen. Die entsprechenden Einspruchsverfahren sind in den meisten Fällen bei den Finanzämtern ruhend gestellt. Die Antragstellung bei Gericht mit dem vorformulierten Text erfolgt auch bei anderen Finanzgerichten im ganzen Bundesgebiet, wie der Bund Deutscher Finanzrichter mitteilt.

In den nun getroffenen Entscheidungen hat das Finanzgericht entschieden, dass Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit nicht bestehen. Außerdem weist das Gericht darauf hin, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung berechtigte Interessen des Steuerpflichtigen mit einem öffentlichen Interesse an einer geordneten Haushaltsführung abzuwägen sind, denn auch die Gemeinden haben ein öffentliches Interesse daran, dass ihnen wenn auch vorläufig – das Steueraufkommen aus der Grundsteuer zufließt. Die Antragsteller hatten nicht dargelegt, warum ihnen im konkreten Fall die vorläufige Zahlung der Grundsteuer so schwere Nachteile bringt, dass diese ein öffentliches Interesse am Vollzug des formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes überwiegen würden.

In einer Vielzahl der entschiedenen Fälle liegen auch die formellen Voraussetzungen des Antrages nicht vor, wie etwa ein Einspruch gegen die auszusetzenden Bescheide oder eine Entscheidung über einen vorab erforderlichen Aussetzungsantrag bei der Finanzbehörde.

Quelle: Sächsische Staatskanzlei – Sächsisches Finanzgericht

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Grundstücksräumung nach Aufhebung des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren

Der BGH hat sich mit den wechselseitigen Ansprüchen von Grundstückseigentümer und gutgläubigem Ersteher nach rechtskräftiger Aufhebung des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren befasst. Das neu gebaute Haus muss nicht abgerissen werden, der Grundstücksstreit muss vor dem OLG neu verhandelt werden (Az. V ZR 153/23).

BGH, Pressemitteilung vom 14.03.2025 zum Urteil V ZR 153/23 vom 14.03.2025

Der unter anderem für Ansprüche aus Besitz und Eigentum an Grundstücken zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich heute mit den wechselseitigen Ansprüchen von Grundstückseigentümer und gutgläubigem Ersteher nach rechtskräftiger Aufhebung des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren befasst.

Sachverhalt

Der Kläger war seit 1993 als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Ab dem Jahr 2008 wurde die Zwangsversteigerung in das Grundstück betrieben. Im Jahr 2010 erhielt die Beklagte zu 1 den Zuschlag für das Grundstück und wurde als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Zusammen mit dem Beklagten zu 2, ihrem Ehemann, ließ sie ein auf dem Grundstück befindliches Wochenendhaus abreißen und ein neues Wohnhaus errichten, das die Beklagten seit 2012 bewohnen. Zur Sicherung der für den Hausbau aufgenommenen Kredite wurde das Grundstück mit einer Grundschuld über 280.000 Euro nebst Zinsen belastet. Der Zuschlagsbeschluss wurde 2014 auf Betreiben des Klägers, der erst nach dem Zuschlag Kenntnis von der Zwangsversteigerung erlangt hatte, rechtskräftig aufgehoben.

Bisheriger Prozessverlauf

Mit der Klage nimmt der Kläger die Beklagte zu 1 auf Grundbuchberichtigung und beide Beklagten auf Räumung und Herausgabe des Grundstücks, Beseitigung des Hauses, Zahlung von Nutzungsersatz und Löschung der Grundschuld in Anspruch. Die Beklagten beantragen die Abweisung der Klage und machen hilfsweise ein Zurückbehaltungsrecht wegen der von ihnen getätigten Aufwendungen für den Hausbau geltend, die sie auf mindestens 500.000 Euro beziffern. Nachdem die Klage vor dem Landgericht nur teilweise Erfolg hatte, hat das Oberlandesgericht ihr auf die Berufung des Klägers weitgehend stattgegeben. Es hat die Beklagte zu 1 zur Grundbuchberichtigung und beide Beklagten zur Räumung und Herausgabe des Grundstücks, Beseitigung des Wohnhauses, Zahlung einer Nutzungsentschädigung von 6.041,67 Euro und zur Löschung der Grundschuld verurteilt. Mit der von dem Bundesgerichtshof zugelassenen Revision haben die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat der Revision der Beklagten stattgegeben und die Sache insgesamt zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Dem liegen folgende Erwägungen zu Grunde:

Im Ausgangspunkt trifft die Annahme des Oberlandesgerichts zu, dass dem Kläger ein Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs (§ 894 BGB) sowie auf Räumung (§ 1004 Abs. 1 BGB) und Herausgabe des Grundstücks (§ 985 BGB) zusteht. Er hat sein Eigentum durch den im Zwangsversteigerungsverfahren erteilten Zuschlag nicht verloren. Zwar führt der Zuschlag gemäß § 90 Abs. 1 ZVG zu einem originären Eigentumserwerb des Erstehers, hier der Beklagten zu 1. Wird der Zuschlagsbeschluss aber im Beschwerdewege rechtskräftig aufgehoben, verliert der Ersteher das Eigentum rückwirkend zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Zuschlagsbeschlusses wieder an den Schuldner, hier den Kläger; dessen Eigentum lebt wieder auf. Da ein Beschluss, mit dem ein Zuschlag aufgehoben wird, ebenso wie ein Urteil der materiellen Rechtskraft fähig ist, kommt es auf dessen Rechtmäßigkeit nicht an. Entsprechende Einwendungen können nur im Zusammenhang mit insoweit eröffneten Rechtsmitteln bzw. Rechtsbehelfen gegen den Aufhebungsbeschluss geltend gemacht werden, nicht jedoch in einem späteren Verfahren, in dem – wie hier – die rechtskräftige Entscheidung Vorfrage ist.

Beanstandet hat der Bundesgerichtshof aber, dass ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten wegen der behaupteten Verwendungen für den Hausbau verneint worden ist; ein solches Zurückbehaltungsrecht hat zur Folge, dass die Grundbuchberichtigung sowie die Räumung und Herausgabe des Grundstücks nur Zug um Zug gegen Zahlung von Verwendungsersatz erfolgen müssen. Als rechtsfehlerhaft hat der Bundesgerichtshof auch die Verurteilung der Beklagten zum Abriss des Hauses und zur Löschung der Grundschuld angesehen.

Im Einzelnen

Den Beklagten kann, anders als das Oberlandesgericht gemeint hat, ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Verwendungsersatzanspruchs aus § 996 BGB zustehen. Nach dieser Vorschrift kann der Besitzer für andere als notwendige Verwendungen Ersatz nur insoweit verlangen, als sie vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit und vor dem Beginn der in § 990 BGB bestimmten Haftung gemacht werden und der Wert der Sache durch sie noch zu der Zeit erhöht ist, zu welcher der Eigentümer die Sache wiedererlangt. Nach der bisherigen und in der Rechtsliteratur seit vielen Jahren kritisierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs waren Verwendungen nur solche Vermögensaufwendungen, die der Sache zugutekommen sollen, ohne sie grundlegend zu verändern (sog. enger Verwendungsbegriff); eine nicht ersatzfähige grundlegende Veränderung sollte bei der Errichtung eines Gebäudes auf einem fremden Grundstück vorliegen, sofern das Grundstück fortan für einen anderen Zweck genutzt wurde. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof nun geändert, weil aus heutiger Sicht deutlich überwiegende Gründe für einen sog. weiten Verwendungsbegriff sprechen. Seiner Entscheidung zufolge stellen Vermögensaufwendungen des Besitzers, die der Sache zugutekommen, auch dann Verwendungen dar, wenn sie die Sache grundlegend verändern. Für die Rechtsprechungsänderung zugunsten eines weiten Verwendungsbegriffs spricht insbesondere der mit den §§ 994 ff. BGB verfolgte Zweck, einen gerechten Ausgleich der widerstreitenden Interessen von Eigentümer und gutgläubigem Besitzer herbeizuführen. Der Eigentümer wird nicht in seinem Vermögen beeinträchtigt, sondern nur in seiner Dispositionsbefugnis, weil die Ersatzpflicht im Falle des § 996 BGB nur bei einer Verkehrswerterhöhung eintritt. Zudem ist sie auf die tatsächlich aufgewendeten Kosten des Besitzers beschränkt. Demgegenüber verbliebe dem gutgläubigen und unverklagten Besitzer nach dem engen Verwendungsbegriff nur das wegen der Höhe der Abrisskosten regelmäßig wirtschaftlich wertlose Wegnahmerecht aus § 997 BGB, was eine unangemessene Härte zur Folge hätte. Unabhängig davon führt der enge Verwendungsbegriff zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten und damit zu Rechtsunsicherheit. Denn es fehlen geeignete Kriterien dafür, wann noch eine erhaltende oder verbessernde und wann bereits eine grundlegend verändernde Aufwendung vorliegt. Zudem überzeugt es nicht, die umfassende Sanierung eines bestehenden Hauses (Verwendung) anders zu behandeln als den Abriss und Neubau (keine Verwendung).

Geklärt hat der Bundesgerichtshof weiter, dass die Nützlichkeit der Verwendung im Sinne von § 996 BGB nicht deshalb verneint werden kann, weil der Kläger als der Eigentümer kein Interesse an dem Haus hat. Für die Nützlichkeit einer Verwendung ist, wie sich aus Wortlaut und Systematik des Gesetzes ergibt, allein die objektive Verkehrswerterhöhung der Sache maßgeblich. Auf den subjektiven Wert für den Eigentümer kommt es nicht an.

Der Kläger kann von den Beklagten auch nicht den Abriss des Wohnhauses verlangen. Ein Anspruch des Eigentümers aus § 1004 Abs. 1 BGB auf Beseitigung des Resultats der Verwendungen gegen einen redlichen Besitzer wie die Beklagten ist nämlich ausgeschlossen. Das Verhältnis von Beseitigungs- und Verwendungsersatzanspruch ist zwar gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. § 993 Abs. 1 Halbs. 2 BGB lässt sich aber im Zusammenspiel mit § 989 BGB entnehmen, dass der gutgläubige und nicht verklagte Besitzer als besonders schutzwürdig angesehen wird, weil er nicht zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet und ein Rückgriff auf die allgemeinen Vorschriften ausgeschlossen ist. Diese Wertung muss hier beachtet werden; auch wenn § 1004 Abs. 1 BGB kein Schadensersatzanspruch ist, ist er im wirtschaftlichen Ergebnis hiermit vergleichbar. Im Übrigen wäre es ein Wertungswiderspruch, wenn der redliche und unverklagte Besitzer zwar keinen Ersatz für den Abriss eines auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes (hier: Wochenendhaus) leisten müsste, aber ein von ihm selbst errichtetes Gebäude auf eigene Kosten abreißen müsste.

Auf Rechtsfehlern beruht auch die Verurteilung beider Beklagten zur Löschung der Grundschuld. Zwar hat die Beklagte zu 1 als Nichtberechtigte dem Kläger gegenüber wirksam über das Grundstück verfügt, da die Bank der Beklagten die Grundschuld gutgläubig erworben hat. Ein hierauf gestützter Bereicherungsanspruch nach § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB scheidet aber aus, weil die Beklagte zu 1 „durch die Verfügung“ im Sinne dieser Vorschrift nicht die Grundschuld erlangt hat, sondern nur die Sicherung ihres Darlehens. Ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 989 f. BGB scheidet bereits deswegen aus, weil die Beklagten zum Zeitpunkt der Bestellung und Eintragung der Grundschuld im Jahr 2011 noch gutgläubig und unverklagt waren.

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil insgesamt aufgehoben, so das Oberlandesgericht weitere Feststellungen u. a. zu den Verwendungen der Beklagten treffen muss. Zwar ist es nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht die Beklagten zur Leistung von Nutzungsersatz verurteilt hat, sodass diese Verurteilung der Beklagten an sich bestehen bleiben könnte; umgekehrt sind die Beklagten zu Unrecht zur Beseitigung des Wohnhauses und zur Löschung der Grundschuld verurteilt worden, sodass diese Anträge an sich abgewiesen werden könnten. Eine abschließende Entscheidung durch den Bundesgerichtshof muss aber auch im Hinblick auf diese Teile des Rechtsstreits unterbleiben, um eine insgesamt widerspruchsfreie Endentscheidung zu gewährleisten.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 816 Verfügung eines Nichtberechtigten

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. […]

(2) […]

§ 894 BGB Berichtigung des Grundbuchs

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

§ 985 Herausgabeanspruch

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

§ 989 Schadensersatz nach Rechtshängigkeit

Der Besitzer ist von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an dem Eigentümer für den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, dass infolge seines Verschuldens die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann.

§ 990 Haftung des Besitzers bei Kenntnis

(1) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987, 989. Erfährt der Besitzer später, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an.

(2) […]

§ 993 Haftung des redlichen Besitzers

(1) Liegen die in den §§ 987 bis 992 bezeichneten Voraussetzungen nicht vor, so hat der Besitzer die gezogenen Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht als Ertrag der Sache anzusehen sind, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben; im Übrigen ist er weder zur Herausgabe von Nutzungen noch zum Schadensersatz verpflichtet.

(2) […]

§ 996 BGB Nützliche Verwendungen

Für andere als notwendige Verwendungen kann der Besitzer Ersatz nur insoweit verlangen, als sie vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit und vor dem Beginn der in § 990 bestimmten Haftung gemacht werden und der Wert der Sache durch sie noch zu der Zeit erhöht ist, zu welcher der Eigentümer die Sache wiedererlangt.

§ 997 Wegnahmerecht

(1) Hat der Besitzer mit der Sache eine andere Sache als wesentlichen Bestandteil verbunden, so kann er sie abtrennen und sich aneignen. Die Vorschrift des §258 findet Anwendung.

(2) Das Recht zur Abtrennung ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer nach § 994 Abs. 1 Satz 2 für die Verwendung Ersatz nicht verlangen kann oder die Abtrennung für ihn keinen Nutzen hat oder ihm mindestens der Wert ersetzt wird, den der Bestandteil nach der Abtrennung für ihn haben würde.

§ 1004 BGB Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) […]

§ 90 ZVG

(1) Durch den Zuschlag wird der Ersteher Eigentümer des Grundstücks, sofern nicht im Beschwerdewege der Beschluss rechtskräftig aufgehoben wird.

(2) […]

Quelle: Bundesgerichtshof

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Die Tätigkeit eines Tätowierers kann künstlerisch sein, sodass die durch sie erzielten Einkünfte solche aus selbstständiger Arbeit sind

Das FG Düsseldorf hatte über die Frage der Gewerbesteuerpflicht eines Tätowierers zu entscheiden (Az. 4 K 1875/23 G, AO).

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 14.03.2025 zum Urteil 4 K 1875/23 G, AO vom 18.02.2025 (nrkr)

Der 4. Senat hatte über die Frage der Gewerbesteuerpflicht eines Tätowierers zu entscheiden.

Der Kläger war seit 2013 als Tätowierer tätig. Seinen in der Einkommensteuererklärung 2019 angegebenen Gewinn aus „freiberuflicher Tätigkeit“ behandelte das beklagte Finanzamt abweichend als Gewinn aus Gewerbebetrieb und setzte einen Gewerbesteuermessbetrag fest.

Dagegen argumentierte der Kläger, er sei als Tattoodesigner sowie Tätowierkünstler tätig. Er schilderte seinen Arbeitsprozess als kreative Tätigkeit, bei der er keine Motive aus einem Katalog auswähle, sondern individuell entwickle und umsetze. Seine Tattoos entstünden in einem individuellen Gestaltungsprozess. Er schaffe jeweils Vorlagen, die nur ein einziges Mal zu einem Tattoo gestochen würden. Mit den von ihm erstellten Motiven nehme er außerdem an Ausstellungen und Wettbewerben teil.

Das beklagte Finanzamt war dagegen der Auffassung, dass trotz der kreativen Komponente die Tätigkeit handwerklich sei, da der Schwerpunkt auf der manuell-technischen Umsetzung liege. Es handele sich um sog. Gebrauchskunst, die durch Auftrags- und Weisungsgebundenheit gekennzeichnet sei.

Der 4. Senat gab der Klage mit Urteil vom 18. Februar 2025 (Az. 4 K 1875/23 G, AO) statt und hob den angefochtenen Gewerbesteuermessbescheid auf. Das Gericht sah die Tätigkeit des Klägers als künstlerisch im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG an. Dies sei bereits deshalb zu bejahen, da die Tätigkeit im konkreten Fall dem Bereich der zweckfreien Kunst zuzuordnen sei. Den erstellten Tätowierungen komme – ähnlich wie bei Gemälden – kein über den ästhetischen Genuss hinausgehender Gebrauchswert zu. Die Frage nach der Auftrags- bzw. Weisungsgebundenheit sei zur Differenzierung zwischen zweckfreier Kunst und Gebrauchskunst ungeeignet, da auch weisungsgebundene Auftragsarbeiten frei von Gebrauchszwecken sein könnten. Im Übrigen läge, selbst wenn man die Tätigkeit als Gebrauchskunst einordnen würde, nach der Überzeugung des Senats eine künstlerische Tätigkeit vor. Schließlich käme die Verneinung einer eigenschöpferischen Tätigkeit einer unzulässigen Differenzierung zwischen höherer und niederer Kunst gleich, was mit der grundgesetzlich verankerten Kunstfreiheit nicht vereinbar wäre.

Das Urteil, zu dem der Senat die Revision zugelassen hat, war bei Redaktionsschluss noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Newsletter März 2025

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Synthetisierte Texte der Doppelbesteuerungsabkommen und des BEPS-MLI

Das BMF hat die synthetisierten Texte der Doppelbesteuerungsabkommen und des Mehrseitigen Übereinkommens vom 24.11.2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS-MLI) veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 13.03.2025

Im Gesetz zur Anwendung des Mehrseitigen Übereinkommens vom 24. November 2016 (BGBl. 2020 II S. 946, 947) und weiterer Maßnahmen werden die sich durch das Mehrseitige Übereinkommen vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS-MLI) ergebenden Modifikationen der erfassten Steuerabkommen dargestellt und die Anwendung sowie der Vorrang der BEPS-MLI-Regelungen hinsichtlich des jeweiligen Abkommens konkretisiert.

Die jeweiligen synthetisierten Texte der Doppelbesteuerungsabkommen und des BEPS-MLI finden Sie bei den Staatenbezogenen Informationen zu Frankreich, Griechenland, Kroatien, Malta, der Slowakei, Spanien und Ungarn.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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RWI-Konjunkturprognose: Exportkrise und politische Unsicherheit belasten deutsche Wirtschaft

Das RWI Essen prognostiziert für 2025 einen Rückgang der deutschen Wirtschaftsleistung um 0,1 Prozent. Damit senkt das RWI die Prognose vom Dezember vergangenen Jahres, die einen Anstieg um 0,6 Prozent erwartet hatte.

RWI Essen, Pressemitteilung vom 13.03.2025

Das RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung prognostiziert für 2025 einen Rückgang der deutschen Wirtschaftsleistung um 0,1 Prozent. Damit senkt das RWI die Prognose vom Dezember vergangenen Jahres, die einen Anstieg um 0,6 Prozent erwartet hatte. Für das Jahr 2026 geht das RWI von einer Zunahme des Wirtschaftswachstums um 1,2 Prozent aus. Die Arbeitslosenquote wird 2025 voraussichtlich bei 6,2 Prozent liegen und 2026 leicht auf 6,1 Prozent zurückgehen. Die Inflationsrate dürfte im laufenden und nächsten Jahr 2 Prozent betragen. Das Defizit der öffentlichen Haushalte wird sich nach aktuellem Kenntnisstand in diesem Jahr auf 112 Milliarden Euro belaufen. Im nächsten Jahr wird es auf 122 Milliarden Euro steigen.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Das RWI erwartet in seiner aktuellen Konjunkturprognose für 2025 einen Rückgang des deutschen Bruttoinlandsprodukts (BIP) von 0,1 Prozent, nachdem es im Dezember noch einen Anstieg um 0,6 Prozent prognostiziert hatte. Für 2026 erwartet das RWI statt 1,3 jetzt 1,2 Prozent BIP-Wachstum. Dabei wird angenommen, dass sich die gesamtwirtschaftliche Unsicherheit nach und nach verringert. Eine Voraussetzung dafür ist, dass die neue Bundesregierung ein Konzept zur Stärkung des Wirtschaftswachstums vorlegt, das auch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen umfasst.
  • Die Exporte bleiben ein zentraler Schwachpunkt. Die Lieferungen nach China sind wohl auch 2025 stark rückläufig, bereits das vierte Jahr in Folge. Erhöhte Unsicherheiten durch drohende US-Zölle belasten zusätzlich die Handelsbeziehungen. Der Welthandel dürfte um lediglich 1,7 Prozent wachsen und bleibt im Vergleich zu früheren Jahren ein dämpfender Faktor.
  • Der private Konsum steht weiterhin unter Druck. Trotz gestiegener Reallöhne ist der private Konsum nur leicht gestiegen, sodass die Sparquote ebenfalls zunahm. Dies zeigt, dass private Haushalte angesichts der Unsicherheiten auf dem Arbeitsmarkt und geopolitischen Risiken verstärkt vorsorgen. Erst im späteren Verlauf des Jahres dürfte der Konsum aufgrund sinkender Inflation und einer leicht stabilisierten Beschäftigung wieder moderat zulegen. Insgesamt erwartet das RWI für 2025 einen Anstieg des privaten Konsums um 0,2 Prozent, 2026 dürfte die Konsumnachfrage dann voraussichtlich um 0,9 Prozent wachsen.
  • Bereits im Jahr 2024 zeigte sich ein Rückgang der Erwerbstätigen. Dieser Trend setzt sich fort: Die Arbeitslosenquote steigt 2025 auf 6,2 Prozent und sinkt erst mit der erwarteten wirtschaftlichen Erholung im Jahr 2026 wieder moderat auf 6,1 Prozent. Insgesamt wird auch die Zahl der Erwerbstätigen im Prognosezeitraum weiter leicht sinken – um etwa 45.000 Personen in diesem Jahr und um weitere 15.000 Personen im kommenden Jahr.
  • Die Inflationsrate zeigt seit Jahresbeginn einen rückläufigen Trend. Im Januar und voraussichtlich auch im Februar 2025 lag die Teuerungsrate bei 2,3 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat. Für das gesamte Jahr 2025 sowie für 2026 erwartet das RWI eine Inflationsrate von 2 Prozent. Die Inflation bei Waren liegt mit 0,9 Prozent deutlich unter der Gesamtinflation, während sie bei Dienstleistungen mit 3,8 Prozent darüberliegt. Der Rückgang der Dienstleistungsinflation dürfte im weiteren Jahresverlauf anhalten, da die Lohnkosten weniger stark steigen. Unsicherheiten bleiben indes bestehen, da geopolitische Faktoren – wie US-amerikanische Zölle oder eine mögliche Erholung der Nachfrage durch staatliche Investitionen – entweder zu neuen Preisschüben oder Entlastungen führen könnten.
  • Trotz bislang restriktiver Impulse dürfte das gesamtstaatliche Finanzierungsdefizit in diesem Jahr mit 112 Milliarden Euro hoch bleiben. Dies ist vor allem auf gestiegene Staatsausgaben wie höhere Zinsausgaben und Bruttoinvestitionen zurückzuführen. Im Jahr 2026 könnte das gesamtstaatliche Finanzierungsdefizit nach aktuell bestätigten Zahlen leicht auf 122 Milliarden Euro ansteigen. Faktoren wie höhere Bruttoinvestitionen und gestiegene Entgelte im öffentlichen Dienst sind dafür ausschlaggebend. Die Maastricht-Schuldenstandsquote dürfte über den gesamten Prognosezeitraum ansteigen – von etwa 65 Prozent im Jahr 2025 auf 66 Prozent Ende 2026. Aus fiskalischer Sicht bleibt die Gesamtausrichtung der Finanzpolitik leicht expansiv.
  • Der aktuellen Konjunkturprognose liegen verschiedene Annahmen zugrunde. So erwartet das RWI zwar eine Aufstockung der Verteidigungs- und Investitionsausgaben – allerdings in einem geringeren Volumen als den derzeit diskutierten 900 Milliarden Euro. Es wird zudem angenommen, dass die gesamtwirtschaftliche Unsicherheit sich nach der Regierungsbildung allmählich verringert. Darüber hinaus geht die Prognose davon aus, dass der Welthandel 2025 leicht wächst, während sich die Energiepreise für Rohöl und Gas weiter moderat rückläufig entwickeln. Zudem wird erwartet, dass die Europäische Zentralbank ihre Zinssenkungen fortsetzt, was die Investitionsbereitschaft stärken könnte. Sollten politische Unsicherheiten oder handelspolitische Spannungen anhalten, könnte sich die wirtschaftliche Erholung hingegen weiter verzögern.

Zur aktuellen wirtschaftlichen Situation sagt RWI-Konjunkturchef Torsten Schmidt:

„Die deutsche Wirtschaft steht weiterhin unter hohem Druck durch Exportkrise, politische Unsicherheiten und strukturelle Schwächen, die Investitionen und Konsum bremsen. Eine nachhaltige Erholung erfordert klare wirtschaftspolitische Entscheidungen, die Vertrauen schaffen und das Wachstum stärken. Geplante Investitionen in Verteidigung und Infrastruktur können zwar die Konjunktur beleben, strukturelle Hemmnisse wie der Fachkräftemangel und zu viel Bürokratie verhindern allerdings dauerhaftes Wachstum.“

Quelle: RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung e.V.

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40 Vorschläge zum Bürokratieabbau

Die deutsche Wirtschaft fordert von der nächsten Bundesregierung kurzfristige Maßnahmen zum Bürokratieabbau und einer Modernisierung der Verwaltung. In einer aktuellen, repräsentativen Umfrage des Digitalverbands Bitkom unter 603 Unternehmen ab 20 Beschäftigten haben 87 Prozent die Digitalisierung von Staat und Verwaltung als wichtigstes Thema genannt.

Bitkom, Pressemitteilung vom 14.03.2025

  • 9 von 10 Unternehmen fordern von der nächsten Bundesregierung die Digitalisierung von Staat und Verwaltung
  • Bitkom veröffentlicht Positionspapier zur Bürokratieentlastung

Die deutsche Wirtschaft fordert von der nächsten Bundesregierung kurzfristige Maßnahmen zum Bürokratieabbau und einer Modernisierung der Verwaltung. In einer aktuellen, repräsentativen Umfrage des Digitalverbands Bitkom unter 603 Unternehmen ab 20 Beschäftigten haben 87 Prozent die Digitalisierung von Staat und Verwaltung als wichtigstes Thema genannt. Ebenfalls unter den aus Sicht der Wirtschaft wichtigsten Aufgaben für die Bundesregierung sind die Reduzierung von Berichtspflichten (68 Prozent) und die Einführung digitaler Identitäten (63 Prozent). Vor diesem Hintergrund hat Bitkom jetzt ein Positionspapier mit mehr als 40 konkreten Vorschlägen zum Abbau von Bürokratie und zur Modernisierung und Digitalisierung der Verwaltung vorgelegt. „Obwohl jede Regierung verspricht, bürokratische Vorgaben zu reduzieren, werden es Jahr für Jahr mehr – unsere Verwaltungen brauchen einen Neustart“, sagt Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst. „Investitionen in die Digitalisierung der Verwaltung und digitale Identitäten sind echte Zukunftsinvestitionen, von denen Bürgerinnen und Bürger, aber auch die Wirtschaft profitieren.“

Die Bitkom-Vorschläge konzentrieren sich unter dem Titel „Bürokratieentlastung: strukturell und nachhaltig“ auf drei Bereiche: Erstens Bürokratie zurückzubauen, wo sie zu weit geht, zweitens Bürokratie gar nicht erst entstehen zu lassen und drittens eine serviceorientierte Verwaltung aufzubauen, die das notwendige Minimal-Maß an Bürokratie effizient umsetzt. Dabei werden jeweils konkrete Vorschläge unterbreitet, wo die nächste Bundesregierung sofort ansetzen kann, etwa indem auf das sog. Gold-Plating europäischer Regelungen verzichtet wird. Der Begriff bezeichnet ein in Deutschland häufiges Vorgehen, wonach Vorgaben der EU bei der Umsetzung in deutsches Recht übererfüllt oder erweitert werden, was regelmäßig mit zusätzlichem Aufwand für Unternehmen, Verwaltung und Bevölkerung einhergeht.

Aber auch eine einfachere, einheitliche und digitale Beschaffung würde den bürokratischen Aufwand sofort reduzieren, zum Beispiel indem Aufträge bis 50.000 Euro auf Online-Marktplätzen ausgeführt werden dürfen oder Direktaufträge bis 100.000 Euro an Startups und besonders innovative Unternehmen ermöglicht werden. Bei notwendigen Berichtspflichten sollten Vorgaben vereinheitlicht und mehrere Behörden die an einer Stelle bereits übermittelten Daten nachnutzen können. Entlastung würde es auch bringen, wenn Schriftformerfordernisse abgeschafft und die digitale Kommunikation mit Behörden zum Regelfall erklärt würde. Ein jährliches Bürokratieentlastungsgesetz, das Entlastungsvorschläge von Unternehmen, Verbänden sowie Bürgerinnen und Bürgern aufgreift, würde zudem dazu beitragen, Bürokratieabbau als kontinuierliche Aufgabe zu verstehen. „Beim Bürokratieabbau kann die nächste Bundesregierung sofort Erfolge erzielen, die Vorschläge liegen auf dem Tisch. Es braucht nur den Willen und die Entschlossenheit, sie umzusetzen“, so Wintergerst.

Quelle: Bitkom

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Zwischen Effizienz und Bürokratie – Digitalisierung auf Sparflamme

Digitalisierung bleibt für die Unternehmen eher ein Werkzeug zur Effizienzsteigerung als ein Motor für Innovationen, das zeigt die neue DIHK-Digitalisierungsumfrage. Während es beim Thema künstliche Intelligenz in großen Schritten vorangeht, fühlen sich die Betriebe bei digitalen Transformationsprojekten vor allem durch Aufwand, Komplexität und rechtliche Unsicherheiten ausgebremst.

DIHK, Mitteilung vom 11.03.2025

Die Unternehmen hierzulande verfolgen das Thema Digitalisierung beharrlich. Laut der aktuellen DIHK-Digitalisierungsumfrage bewerten 77 Prozent ihren Digitalisierungsgrad als sehr gut, bis befriedigend. Betriebe setzen auf elektronische Datenverarbeitung hauptsächlich, um Arbeits- und Produktionsprozesse effizienter zu gestalten und die Qualität ihrer Produkte zu verbessern. Digitalisierung bleibt demnach – wie in den Jahren zuvor – eher ein Werkzeug zur Effizienzsteigerung als ein Motor für Innovationen.

Hürden: Aufwand, Komplexität und rechtliche Unsicherheiten

Digitale Transformationsprojekte sind aufwendig und verschlingen viel Zeit und Geld. Häufig sind sie sehr komplex, da interne Prozesse reorganisiert und die Mitarbeitenden mitgenommen werden müssen. Zusätzlich stellen sich vielschichtige Fragen, etwa nach geeigneten Softwarelösungen und Partnern am Markt. Für parallele Investitionen in die Cybersicherheit bleibt da in vielen Fällen kaum noch Raum. Hinzu kommen rechtliche Unsicherheiten, etwa bei der Datennutzung. Knapp 60 Prozent der Unternehmen geben in der DIHK-Umfrage an, dass Fragen des Datenschutzes oder Unklarheiten über Nutzungsansprüche für sie zu den größten Hürden bei der Nutzung von Daten zählen.

KI hat in der deutschen Wirtschaft Einzug gehalten

In Sachen künstliche Intelligenz (KI) geht es in großen Schritten voran: Viele Unternehmen haben ihre Pläne aus den Vorjahren realisiert, und künstliche Intelligenz hat Einzug in die Werkhallen sowie Büros gehalten. 70 Prozent der Betriebe setzen bereits KI-Anwendungen ein beziehungsweise planen, dies innerhalb der nächsten drei Jahre zu tun.

Insbesondere die zunehmende Nutzung von Cloud-Lösungen und künstlicher Intelligenz sorgt für einen größeren Bandbreitenbedarf. Nur knapp drei Viertel der Betriebe sind mit der aktuellen Verfügbarkeit von schnellem Internet an ihrem Standort zufrieden. Der Netzausbau geht oft zu langsam voran. Er wird erschwert durch hohe Baukosten, einen Mangel an Fachkräften und zähe Genehmigungsverfahren der öffentlichen Hand.

Hemmschuh öffentliche Verwaltung

Doch nicht nur Genehmigungsprozesse für den Glasfaser- und Mobilfunkausbau müssen verschlankt und digitalisiert werden. Die Unternehmen bewerten die Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung insgesamt sehr negativ. Trotz zahlreicher Bemühungen sind in den letzten Jahren kaum Fortschritte bei der Verwaltungsdigitalisierung zu verzeichnen. Das schränkt die Handlungsfähigkeit der Betriebe immer stärker ein.

Politik bremst Digitalisierungsaktivitäten der Unternehmen aus

Auch die aktuelle Digital-Rechtsetzung sorgt für Unmut. Viele neue Richtlinien und Verordnungen aus den Bereichen Daten, Cybersicherheit, Plattformökonomie und KI entfalten teils tiefgreifende Auswirkungen auf die deutsche Wirtschaft. In einigen Fällen mag dies zwar zu besseren Wettbewerbsbedingungen und mehr Rechtssicherheit führen, etwa beim Digital Markets Act, der darauf abzielt, beispielsweise durch Regelungen zur Datennutzung und zur Dateninteroperabilität sowie Diskriminierungsverbote Fairness und Wettbewerb im europäischen digitalen Binnenmarkt zu gewährleisten.

Doch viele Betriebe, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, zeigen sich von der Menge neuer Regulierungen – neben dem Digital Markets Act müssen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung, des Digital Services Act, der E-Rechnungsverordnung et cetera umgesetzt werden – überfordert und entscheiden sich gegen wichtige Investitionen in digitale Zukunftstechnologien.

Freiräume für die eigene Wertschöpfung dringend benötigt

Betriebe sind für ihren Unternehmenserfolg auf eine erfolgreiche Digitalisierung angewiesen. Flächendeckende Glasfaser- und Mobilfunknetze, rechtssichere Datennutzung, der Ausbau digitaler Kompetenzen sowie eine moderne Verwaltung bleiben zentrale Grundvoraussetzungen für eine erfolgreiche digitale Transformation der deutschen Wirtschaft.

Die bürokratiearme, verständliche und einheitliche Umsetzung von EU-Gesetzen ist essenziell. Die neue Bundesregierung muss hier Prioritäten setzen und Rahmenbedingungen schaffen, die die Unternehmen bei ihrer Digitalisierung unterstützen und als Katalysator wirken. Die DIHK hat dazu Kernforderungen an die neue Bundesregierung zusammengefasst.

Quelle: DIHK

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