Digitalisierung der deutschen Wirtschaft kommt nur langsam voran

Die deutsche Wirtschaft zeigt sich lt. Bitkom in Sachen Digitalisierung selbstkritisch. 82 Prozent der Unternehmen sind der Meinung, die aktuelle Krise der deutschen Wirtschaft sei auch eine Krise zögerlicher Digitalisierung. 73 Prozent sagen, durch zu langsame Digitalisierung habe die deutsche Wirtschaft Marktanteile verloren, und 78 Prozent befürchten, ohne Digitalisierung werde Deutschland wirtschaftlich absteigen.

Bitkom, Pressemitteilung vom 12.03.2025

  • 29 Prozent der Unternehmen wollen Digital-Investitionen erhöhen
  • Aber: Erstmals hat mehr als die Hälfte der Unternehmen Probleme, die digitale Transformation zu bewältigen
  • Wintergerst: „Auch in der Digitalisierung muss es jetzt heißen: All in!“

Die deutsche Wirtschaft zeigt sich in Sachen Digitalisierung selbstkritisch. 82 Prozent der Unternehmen sind der Meinung, die aktuelle Krise der deutschen Wirtschaft sei auch eine Krise zögerlicher Digitalisierung. 73 Prozent sagen, durch zu langsame Digitalisierung habe die deutsche Wirtschaft Marktanteile verloren, und 78 Prozent befürchten, ohne Digitalisierung werde Deutschland wirtschaftlich absteigen. Zugleich gibt erstmals eine Mehrheit (53 Prozent) an, Probleme bei der Bewältigung der Digitalisierung zu haben. Vor einem Jahr waren es noch 48 Prozent, 2023 erst 39 Prozent und 2022 sogar nur 34 Prozent. Das sind Ergebnisse einer repräsentativen Befragung von 603 Unternehmen ab 20 Beschäftigten in Deutschland im Auftrag des Digitalverbands Bitkom. Nur noch 32 Prozent sehen das eigene Unternehmen als Vorreiter bei der Digitalisierung (2024: 37 Prozent), aber 64 Prozent als Nachzügler (2024: 62 Prozent) und 2 Prozent meinen sogar, sie haben den Anschluss verpasst (2024: 0 Prozent). 7 Prozent der Unternehmen sehen ihre Existenz durch die Digitalisierung gefährdet, nach 4 Prozent vor einem Jahr. „Die Unternehmen haben die Zeichen der Zeit erkannt, sehen die Bedeutung der Digitalisierung und wollen mehr investieren – trotz schwieriger Konjunktur“, sagt Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst. „Jetzt ist die deutsche und europäische Politik gefordert. Sie muss das viel zu enge Regulierungskorsett lockern und dafür sorgen, dass die nötigen Investitionen wirklich fließen. Wir brauchen einen grundsätzlichen Kurswechsel bei der Digitalpolitik. Auch in der Digitalisierung muss es jetzt heißen: All in!“

Bei der Digitalisierung wird Deutschland im Mittelfeld gesehen

Die Mehrheit der Unternehmen (53 Prozent) sieht Deutschland bei der Digitalisierung im Mittelfeld, ein Fünftel (22 Prozent) unter den Nachzüglern, weitere 5 Prozent halten Deutschland sogar für abgeschlagen. Umgekehrt verorten 13 Prozent Deutschland in der Spitzengruppe und 1 Prozent als weltweit führend. Als Spitzen-Nationen bei der Digitalisierung gelten die USA (23 Prozent) und China (20 Prozent).

Mehrheit tut sich schwer mit digitalen Geschäftsmodellen – oder entwickelt erst gar keine

Deutschlands Unternehmen tun sich hingegen weiter schwer damit, digitale Geschäftsmodelle zu entwickeln. Zwar geben 46 Prozent der Unternehmen an, dass sich aufgrund der Digitalisierung ihr Geschäftsmodell verändert. Aber nur 3 Prozent fällt die Entwicklung digitaler Geschäftsmodelle leicht und 13 Prozent eher leicht. Umgekehrt fällt dies 28 Prozent eher schwer, 23 Prozent sehr schwer – und 31 Prozent entwickeln überhaupt keine digitalen Geschäftsmodelle. „Kaum eine Branche kommt noch ohne digitale Dienste aus. Es reicht künftig nicht mehr, das handwerklich beste Produkt oder eine solide Dienstleistung anzubieten, wenn sie nicht vernetzt ist oder zum Beispiel Daten zur weiteren Optimierung nutzt“, sagt Wintergerst.

Aktuell machen nur 7 Prozent der Unternehmen mindestens die Hälfte ihrer Umsätze mit digitalen Produkten und Dienstleistungen – und dieser Anteil wird auch in den kommenden fünf Jahren den Erwartungen zufolge nicht steigen. Einen Anteil von 30 bis 50 Prozent am Gesamtumsatz haben Digital-Umsätze derzeit bei 19 Prozent der Unternehmen. Auch hier ändert sich das Bild nicht, wenn man nach den Erwartungen in fünf Jahren fragt: Ebenfalls 19 Prozent rechnen dann mit 30 bis 50 Prozent Digital-Umsätzen. Etwas anders sieht es am unteren Ende der Skala aus. Haben heute 13 Prozent der Unternehmen keine Digital-Umsätze, so rechnen in fünf Jahren nur noch 4 Prozent damit. Bei einem Umsatzanteil bis 10 Prozent sind es heute 18 Prozent, in fünf Jahren 19 Prozent. Und zwischen 10 und 30 Prozent erzielen heute 26 Prozent Digitalumsätze, in fünf Jahren wollen es 33 Prozent sein. „Die Unternehmen lassen sich Zeit bei der Digitalisierung. Sie wollen sich schrittweise in die digitale Welt bewegen, nicht disruptiv. Wenn wir Anschluss an die Spitzengruppe halten wollen, müssen wir ehrgeiziger und schneller werden“, sagt Wintergerst.

KI, Big Data, IoT & Co.: Nutzung digitaler Technologien nimmt zu

Eine Reihe digitaler Technologien ist inzwischen in den Unternehmen angekommen oder steht kurz vor der Einführung. So nutzen 44 Prozent bereits Big Data, nach 37 Prozent vor einem Jahr. Weitere 38 Prozent sind in der Planungs- oder Diskussionsphase. Robotik nutzen 38 Prozent (2024: 36 Prozent), 34 Prozent überlegen dies derzeit. Das Internet of Things (IoT) kommt in 37 Prozent der Unternehmen zum Einsatz (2024: 30 Prozent), 45 Prozent denken darüber nach. Virtual und Augmented Reality (VR/AR) verwenden derzeit 32 Prozent (2024: 29 Prozent), 24 Prozent planen es oder diskutieren darüber. 22 Prozent nutzen autonome Fahrzeuge (2024: 18 Prozent), 32 Prozent überlegen noch. Auf Künstliche Intelligenz setzen inzwischen 17 Prozent (2024: 13 Prozent), 40 Prozent sind in der Planungs- oder Diskussionsphase. Kaum verbreitet ist noch Blockchain-Technologie mit 6 Prozent Nutzung (2024: 3 Prozent) und 19 Prozent, die sich derzeit damit auseinandersetzen. Das Metaverse steht bei 1 Prozent Nutzung (2024: 2 Prozent) und 5 Prozent, die es planen oder diskutieren, sowie Quantencomputing mit unverändert 0 Prozent Nutzung und 2 Prozent, die darüber zumindest nachdenken. „Wir müssen digitale Technologien schneller in die Anwendung bringen. Eine Schlüsseltechnologie wie Künstliche Intelligenz hat enormes Potenzial und verändert die Wettbewerbssituation ganzer Branchen – loslegen, ausprobieren und machen sollte unser Ansatz sein“, so Wintergerst.

Die teilweise geringe Nutzung digitaler Technologien fällt gegenüber ihrer Bedeutung für die künftige Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen deutlich ab. So äußern 97 Prozent aller Unternehmen die Ansicht, dass Big Data eine große oder sehr große Bedeutung hat. 92 Prozent sagen das für IoT, 90 Prozent für KI, 89 Prozent für Robotik, 73 Prozent für VR/AR, jeweils 66 Prozent für Blockchain und autonome Fahrzeuge sowie 58 Prozent für Quantencomputing. Am Ende rangiert das Metaverse mit 38 Prozent. Wintergerst: „Weniger als jedes fünfte Unternehmen, das KI eine große Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit zumisst, setzt selbst auch KI ein. Wir brauchen jetzt eine Investitionsoffensive für Digitalisierung und KI in der deutschen Wirtschaft.“

52 Prozent der Befragten sind sich sicher, dass Unternehmen, die frühzeitig auf KI gesetzt haben, einen Wettbewerbsvorteil haben. Die Bedeutung der KI geht aber deutlich über die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit hinaus. So sagen 56 Prozent der Unternehmen, dass KI die Wirtschaft ganz grundsätzlich verändern wird. 45 Prozent der Unternehmen gehen davon aus, dass KI Geschäftsmodelle in der eigenen Branche verändern wird. 35 Prozent rechnen mit einem Stellenabbau im eigenen Unternehmen durch KI. 51 Prozent warnen, dass die deutsche Wirtschaft bei KI den Anschluss an die Weltspitze verliert – und ein Viertel (26 Prozent) sieht sogar die Existenz des eigenen Unternehmens durch KI bedroht. Wintergerst: „KI ist gekommen, um zu bleiben. Die Chancen sind erkannt, jetzt müssen sie auch von den Unternehmen ergriffen werden.“

KI wird bisher vor allem für die Kommunikation eingesetzt

Aktuell wird KI in den Unternehmen vor allem im Kundenkontakt (86 Prozent) eingesetzt, mit weitem Abstand auf Rang 2 finden sich Marketing und Kommunikation (47 Prozent). Nochmals deutlich dahinter folgen der KI-Einsatz in der Produktion (16 Prozent), in Forschung und Entwicklung (15 Prozent), im Management, in der Personalabteilung sowie allgemein beim internen Wissensmanagement (je 6 Prozent), in der Rechts- bzw. Steuerabteilung (2 Prozent) sowie in der IT (1 Prozent). Hier ist aber künftig Bewegung zu erwarten. Von jenen Unternehmen, die den KI-Einsatz planen oder diskutieren, wollen ebenfalls 86 Prozent KI im Kundenkontakt nutzen sowie 54 Prozent in Marketing und Kommunikation, aber auch das interne Wissensmanagement (37 Prozent) sowie die Produktion (30 Prozent) spielen eine Rolle. 15 Prozent planen den Einsatz zudem im Management, 14 Prozent in Forschung und Entwicklung, 11 Prozent in der Personalabteilung, 9 Prozent in der IT und 6 Prozent in der Rechts- und Steuerabteilung. „KI kann viel mehr als Social-Media-Posts formulieren oder einen Chatbot für Kundenanfragen verbessern“, sagt Wintergerst. „Unternehmen, die KI in aller Breite einsetzen, werden leistungsfähiger, produktiver und stärker im Wettbewerb.“

3 von 10 Unternehmen wollen mehr in Digitalisierung investieren

Trotz andauernder Rezession wollen viele Unternehmen im laufenden Jahr in ihre digitale Transformation investieren. 10 Prozent wollen deutlich mehr, 19 Prozent wollen eher mehr für Digitalisierung ausgeben als noch im Vorjahr. 2024 lagen die entsprechenden Werte lediglich bei 7 bzw. 14 Prozent. Umgekehrt wollen nur noch 7 Prozent deutlich weniger (2024: 12 Prozent) investieren, unverändert 18 Prozent etwas weniger. Der größte Teil (42 Prozent, 2024: 48 Prozent) will seine Digitalisierungsinvestitionen konstant halten. „Digitalisierung gibt es nicht zum Nulltarif und bei vielen Unternehmen ist das angekommen“, so Wintergerst.

Datenschutz entwickelt sich zum Digitalisierungs-Hemmnis Nummer eins

Fragt man die Unternehmen, was ihre Digitalisierung besonders stark hemmt, werden drei Ursachen deutlich häufiger genannt als in der Vergangenheit. Ganz oben steht der Datenschutz mit 88 Prozent (plus 11 Prozentpunkte verglichen mit 2023). Fehlende marktfähige Lösungen beklagen 48 Prozent (plus 21 Prozentpunkte) sowie mangelnde Risikobereitschaft im Unternehmen 43 Prozent (plus 17 Prozentpunkte). Wintergerst: „Datenschutz hat sich in Deutschland zum Digitalisierungshemmnis Nummer 1 entwickelt. Datenschutz ist und bleibt wichtig, aber auch im Datenschutz gibt es einen Kipppunkt, wo er mehr schadet als nutzt. Wir müssen und können sensible Daten schützen und gleichzeitig Daten dort nutzen, wo sie besonders wertvoll sind, etwa im Verkehrswesen, der industriellen Fertigung oder auch der medizinischen Versorgung“, so Wintergerst. Hierfür brauche es eine Neujustierung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und mehr Pragmatik in ihrer Umsetzung.

Seit Jahren bestehende Hemmnisse sind zudem der Mangel an Fachkräften (74 Prozent), fehlende Zeit (60 Prozent), fehlende finanzielle Mittel (55 Prozent), Anforderungen an die technische Sicherheit (51 Prozent), langwierige Entscheidungsprozesse (37 Prozent), fehlender Austausch mit anderen Unternehmen (23 Prozent), mangelndes Wissen über Best-Practices (19 Prozent) und eine mangelnde Digitalisierungs-Bereitschaft in der Belegschaft (12 Prozent). Unsicherheit über den wirtschaftlichen Nutzen der Digitalisierung empfinden nur 5 Prozent.

Re-Start Deutschland: Bitkom fordert 7 Maßnahmen für die ersten 100 Tage

Die scheidende Bundesregierung bekommt von der Wirtschaft ein schlechtes Zeugnis für ihre Digitalpolitik ausgestellt: Mit der Durchschnittsnote 4,7 steht unterm Strich ein „mangelhaft“ für die Ampel. Von der nächsten Bundesregierung fordern die Unternehmen vor allem die Digitalisierung von Staat und Verwaltung (87 Prozent). Als weitere wichtige Themen werden Digitale Souveränität (79 Prozent), die Digitalkompetenz in der Gesellschaft (76 Prozent) sowie der Ausbau der Kommunikationsnetze (74 Prozent) genannt. Jeweils rund zwei Drittel der Unternehmen betonen die Bedeutung des Abbaus von Berichtspflichten (68 Prozent), der Mobilisierung von Kapital für die Digitalisierung (68 Prozent), der Anwerbung ausländischer IT-Fachkräfte (64 Prozent), der Einführung digitaler Identitäten (63 Prozent) sowie der Stärkung von Schlüsselbereichen (62 Prozent). „Die neue Bundesregierung muss einen Re-Start in der Digitalpolitik wagen – und zwar von Tag eins an“, sagt Wintergerst. „Was wir brauchen sind wirksame Maßnahmen bereits in den ersten 100 Tagen.“

Der Bitkom hat einen Digitalplan für die ersten 100 Tage der neuen Regierung vorgelegt. Dieser sieht als erstes die Schaffung eines eigenständigen Digitalministeriums vor, das mit allen notwendigen Rechten und Ressourcen ausgestattet ist. „Wir brauchen ein echtes Digitalministerium, das digitalpolitische Zuständigkeiten bündelt und die Digitalpolitik effektiv vorantreibt. Dieses Ministerium sollte sich auf die zentralen Aufgaben und die Querschnittsthemen der Digitalpolitik konzentrieren und darf kein Anhängsel eines anderen Ressorts sein“, so Wintergerst.

Daneben sollte die neue Bundesregierung per Generalklausel die Schriftformerfordernisse abschaffen und so in allen Bereichen die Digitalisierung ermöglichen sowie einen Regulierungs-Stopp ausrufen. Um den privatwirtschaftlichen Breitbandausbau zu beschleunigen, solle die Politik den Netzen ein „überragendes öffentliches Interesse“ zuweisen. Wintergerst: „Beim weiteren Netzausbau geht es nicht um immer mehr Geld, es geht um immer weniger Bürokratie.“ Zudem müsse die Bundesregierung Deutschland zu einem wirklichen KI-Hotspot ausbauen, mit Rechenpower, Daten und den gut ausgebildeten Fachkräften. Mit der Einrichtung einer Bundeszentrale für digitale Bildung solle die Vermittlung von Digitalkompetenzen in der Breite der Gesellschaft entscheidend vorangebracht werden. Und schließlich sollte die neue Bundesregierung gleich zu Beginn ihrer Amtszeit ein Transformations-Programm auflegen, das mit Superabschreibungen und Prämien für Digitalinvestitionen die Unternehmen in die Lage versetzt, ihre digitale Transformation schnell anzugehen und erfolgreich zu bewältigen. (…)

Quelle: Bitkom

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Spanien wegen Steuerdiskriminierung gebietsfremder Steuerpflichtiger verklagt

Die EU-Kommission beschließt, Spanien wegen Steuerdiskriminierung gebietsfremder Steuerpflichtiger vor dem EuGH zu verklagen, weil das Land es versäumt hat, die diskriminierende steuerliche Behandlung von gebietsfremden Steuerpflichtigen zu beseitigen, die eine Einschränkung des freien Kapitalverkehrs (Artikel 63 AEUV) darstellt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 12.03.2025

Kommission beschließt, Spanien wegen Steuerdiskriminierung gebietsfremder Steuerpflichtiger vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, Spanien vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil das Land es versäumt hat, die diskriminierende steuerliche Behandlung von gebietsfremden Steuerpflichtigen zu beseitigen, die eine Einschränkung des freien Kapitalverkehrs (Artikel 63 AEUV) darstellt. Bei Kapitalerträgen aus einer Übertragung von Vermögenswerten, deren Zahlung länger als ein Jahr zurückgestellt wird oder die über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr in Raten ausgezahlt werden, können gebietsansässige Steuerpflichtige wählen, ob sie die Steuern bei Anfallen der Kapitalerträge zahlen oder die Zahlung aufschieben und die Steuern anteilig entsprechend den Auszahlungen entrichten. Gebietsfremde Steuerpflichtige dagegen haben diese Möglichkeit des Aufschubs nicht und müssen die Steuern bei Anfallen der Kapitalerträge zum Zeitpunkt der Vermögensübertragung entrichten.

Am 2. Dezember 2021 hatte die Kommission ein Aufforderungsschreiben an Spanien gerichtet, auf das am 23. Mai 2024 eine mit Gründen versehene Stellungnahme gefolgt war. Spanien hatte in seinen förmlichen Antworten und dem anschließenden fachlichen Austausch mit der Kommission an der Auffassung festgehalten, dass seine Steuervorschriften im Einklang mit dem EU-Recht stünden.

Nach Ansicht der Kommission waren die bisherigen Bemühungen der spanischen Behörden unzureichend, weswegen sie das Land nun vor dem Gerichtshof der Europäischen Union verklagt.

Hintergrund

Gemäß dem spanischem Steuerrecht können gebietsansässige Steuerpflichtige sich für einen Aufschub der Kapitalertragsteuer entscheiden, wenn bei einer Übertragung von Vermögenswerten die Auszahlung der Erträge länger als ein Jahr zurückgestellt wird oder in Raten über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erfolgt. In diesem Fall wird die Steuer anteilig bei Zahlung der jeweiligen Rate gezahlt. Dadurch ergibt sich ein Liquiditätsvorteil, da die Steuer immer nur auf den Teil des Wertzuwachses entrichtet wird, der der geleisteten Zahlung entspricht.

Bei gebietsfremden Steuerpflichtigen stellt sich die Situation jedoch anders dar. Kapitalerträge werden periodengerecht besteuert, d. h., die gesamte Steuer wird zum Zeitpunkt der Übertragung des Vermögensgegenstands fällig, auch wenn die Auszahlung über einen längeren Zeitraum erfolgt. Gebietsfremde Steuerpflichtige können also die Möglichkeit des Steueraufschubs nicht in Anspruch nehmen, auch wenn die Auszahlung in Raten erfolgt. Damit erleiden Gebietsfremde einen wesentlichen Liquiditätsnachteil gegenüber gebietsansässigen Steuerpflichtigen.

Die unterschiedliche Behandlung von gebietsansässigen und gebietsfremden Steuerpflichtigen verstößt gegen den Grundsatz des freien Kapitalverkehrs gemäß Artikel 63 AEUV.

Die spanische Steuerstruktur benachteiligt Gebietsfremde und schafft damit ein ungerechtfertigtes Hindernis für grenzüberschreitende Transaktionen. Dies steht im Widerspruch zum Ziel der Union, den freien Kapitalverkehr innerhalb des Binnenmarkts zu fördern.

Quelle: Europäische Kommission

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Hands up: Hand-Tattoo bei Polizeianwärterin unproblematisch

Das Land Berlin hatte die Aufnahme einer Frau in den Vorbereitungsdienst bei der Berliner Kriminalpolizei abgelehnt. Grund: Die Antragstellerin habe auf beiden Handrücken großflächige Tätowierungen. Das wollte sie nicht hinnehmen. Das VG Berlin gab ihr recht und verpflichtete das Land Berlin, neu über die Bewerbung zu entscheiden (Az. VG 26 L 288/24). Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 12.03.2025 zum Beschluss VG 26 L 288/24 des VG Berlin vom 27.02.2025

Weil eine Frau Tattoos auf beiden Händen trägt, wollte das Land Berlin sie nicht in den Vorbereitungsdienst bei der Kripo aufnehmen.

Das Land Berlin hatte die Aufnahme einer Frau in den Vorbereitungsdienst bei der Berliner Kriminalpolizei abgelehnt. Grund: Die Antragstellerin habe auf beiden Handrücken großflächige Tätowierungen.

Das wollte die Antragstellerin nicht hinnehmen und strengte ein Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin an. Das VG gab der Frau recht und verpflichtete das Land Berlin, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, neu über die Bewerbung zu entscheiden (VG Berlin, Beschluss VG 26 L 288/24 vom 27.02.2025).

Bei seiner Entscheidung trug das Gericht dem Umstand Rechnung, dass es sich bei den gestochenen Motiven um Rosenblüten handelte, in die jeweils die Namen der Kinder der Antragstellerin eingearbeitet waren. Die 26. Kammer hält das Tragen von Tätowierungen im sichtbaren Bereich nur dann für problematisch, wenn diese deutlich über das übliche Maß hinausgehen oder wegen ihrer „besonders individualisierenden Art“ geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin in den Hintergrund zu drängen.

Das VG hat damit dem Umstand Rechnung getragen, dass Tätowierungen in der heutigen Zeit zum Alltagsbild gehören. So stellte auch das Gericht klar, dass „vielfältige Tätowierungen, insbesondere von Blumen bzw. Pflanzen und persönlichen Daten, heutzutage weit verbreitet“ seien. Das Gericht äußerte bereits Zweifel daran, ob zwei Hand-Tattoos das übliche Maß überhaupt übersteigen. Jedenfalls aber seien die Tattoos wegen der klaren Erkennbarkeit der Motive und ihrem unkritischen Inhalt nicht geeignet, die amtliche Funktion in den Hintergrund zu drängen und würden Bürgerinnen und Bürgerinnen auch nicht dazu verleiten, über persönliche Überzeugungen der Frau als Privatperson zu spekulieren.

Gegen den Beschluss kann das Land Berlin Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Mehr Mittelständler investieren in ihre Digitalisierung

Im internationalen Vergleich hinken deutsche Unternehmen der ausländischen Konkurrenz bei ihren Digitalisierungsbemühungen zwar weiterhin hinterher. Die gute Nachricht aber ist: Der deutsche Mittelstand bewegt sich lt. KfW-Mittelstandspanel in die richtige Richtung, wenn auch langsam. Der Anteil der mittelständischen Unternehmen mit abgeschlossenen Digitalisierungsvorhaben ist zwischen 2021 und 2023 zum zweiten Mal in Folge auf nun 35 Prozent gestiegen.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 12.03.2025

  • 35 Prozent der Unternehmen haben zuletzt Digitalisierungs-Projekte durchgeführt
  • Deutliches Plus zur Vor-Coronazeit
  • Digitale Kluft zwischen großen und kleinen Mittelständlern wächst

Im internationalen Vergleich hinken deutsche Unternehmen der ausländischen Konkurrenz bei ihren Digitalisierungsbemühungen zwar weiterhin hinterher. Die gute Nachricht aber ist: Der deutsche Mittelstand bewegt sich in die richtige Richtung, wenn auch langsam. Der Anteil der mittelständischen Unternehmen mit abgeschlossenen Digitalisierungsvorhaben ist zwischen 2021 und 2023 zum zweiten Mal in Folge auf nun 35 Prozent gestiegen. Das sind fünf Prozentpunkte mehr als vor Ausbruch der Corona-Pandemie in den Jahren 2017 bis 2019 und zwei Prozentpunkte mehr als von 2020 bis 2022. Damit haben zuletzt 1,3 Millionen der insgesamt 3,84 Millionen Mittelständler in Deutschland Digitalisierungsprojekte durchgeführt – 100.000 mehr als in der Vorerhebung.

Das sind Ergebnisse aus dem KfW-Mittelstandspanel. Dabei befragt die KfW jedes Jahr mittelständische Unternehmen aus allen Wirtschaftszweigen. Unter Digitalisierung erfasst das Panel Projekte zum erstmaligen oder verbesserten Einsatz digitaler Technologien in den internen Prozessen, den Produkten und im Kunden- und Zuliefererkontakt, sowie Projekte zum Aufbau von Digitalisierungskompetenzen.

„Unternehmen gehen typischerweise Digitalisierungsschritte in konjunkturell günstigen Zeiten an. Der aktuelle Anstieg weicht somit vom sonst beobachteten Verhaltensmuster ab und ist bemerkenswert“, sagt Dr. Volker Zimmermann, Digitalisierungsfachmann bei KfW Research. „Viele Unternehmen sehen offenbar ungeachtet der konjunkturellen Lage eine große Notwendigkeit für Digitalisierungsmaßnahmen, etwa weil sie mit dauerhaften Nachfrageverschiebungen hin zu digitalen Angeboten und Vertriebswegen rechnen.“

Im Jahr 2023 gaben mittelständische Unternehmen in Deutschland 31,9 Milliarden Euro für Digitalisierungsprojekte aus. Das waren nominal 2,6 Milliarden Euro mehr als im Vorjahr, preisbereinigt blieb ein Plus von 1,0 Milliarde Euro. Auch gegenüber dem Vor-Coronajahr 2019 bedeutet dies eine deutliche Steigerung. Der Vergleich zu den Sachinvestitionen zeigt allerdings, dass die Digitalisierungsausgaben der mittelständischen Unternehmen noch immer stark zurückliegen: die Investitionsausgaben beliefen sich 2023 auf 250 Milliarden Euro – somit gaben Mittelständler für traditionelle Investitionen knapp achtmal so viel wie für ihre Digitalisierung aus.

Zudem entfällt auf große Mittelständler mit 50 und mehr Beschäftigten mit 12,9 Milliarden Euro oder 41 Prozent der größte Anteil der Digitalisierungsausgaben – und das, obwohl sie nur zwei Prozent der mittelständischen Unternehmen ausmachen. Auf Unternehmen mit weniger als fünf Beschäftigten, die mit 81 Prozent die Masse der mittelständischen Unternehmen stellen, entfallen lediglich vier Milliarden Euro der Digitalisierungsausgaben. Trotz des deutlichen Anstiegs der Digitalisierungsausgaben in allen Unternehmensgrößenklassen in den vergangenen Jahren hat die Konzentration auf große Mittelständler deutlich zugenommen.

Im Durchschnitt gaben Mittelständler 2023 für ihre Digitalisierungsprojekte 25.000 Euro aus. Das sind 23 Prozent mehr als vor Ausbruch der Corona-Pandemie. Dabei ist die Spreizung groß: Kleine Unternehmen gaben im Schnitt 8.000 Euro aus, große dagegen 216.000 Euro. Große Mittelständler gaben somit im Durchschnitt knapp das 27-fache der kleinen Unternehmen für ihre Digitalisierung aus. Vor Ausbruch der Corona-Pandemie betrug diese Spanne, etwa in den Jahren 2019 oder 2016, „nur“ das 17-fache.

„Den großen Mittelständlern ist es in den zurückliegenden Jahren gelungen, ihren Vorsprung bei der Digitalisierung kontinuierlich weiter auszubauen. Ohne eine deutliche Steigerung ihrer Digitalisierungsaktivitäten laufen die kleinen Unternehmen Gefahr, bei der Digitalisierung den Anschluss zu verlieren“, so Dr. Volker Zimmermann.

Quelle: KfW

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Digitalabkommen mit Südkorea vereinbart

Das BMWK berichtet über die Einigung auf ein bilaterales Abkommen über digitalen Handel zwischen der Europäischen Union und Südkorea.

BMWK, Pressemitteilung vom 11.03.2025

EU weitet bei digitalem Handel strategische Kooperation mit wichtigem Wirtschafts- und Wertepartner aus

Die Europäische Union und Südkorea geben die Einigung über ein bilaterales Abkommen über digitalen Handel bekannt. Die Verhandlungen hatten etwa eineinhalb Jahre gedauert. Das Abkommen umfasst ein breites Spektrum von Vereinbarungen – angefangen bei der gegenseitigen Anerkennung elektronischer Verträge und Unterschriften über Maßnahmen zum Schutz des Verbrauchers vor Spam und betrügerischen Praktiken im Netz bis hin zu einem Verzicht auf Digitalzölle und der Sicherstellung des grenzüberschreitenden Datenverkehrs. Auch die europäischen Schutzstandards für persönliche Daten und der Schutz der Privatsphäre werden im Abkommen vollumfänglich verankert.:

„Das Abkommen über digitalen Handel mit Südkorea ist ein weiterer wichtiger Meilenstein für unsere Bemühungen, die EU als Schlüsselakteur in der globalen Digitalwirtschaft zu platzieren und weltweite Regeln und Standards mitzugestalten. Im Digitalbereich werden strategische Kooperationen immer wichtiger, deshalb ist insbesondere das Abkommen mit Südkorea als wichtigem Hightech- und Wertepartner ein Meilenstein, den ich nachdrücklich begrüße.“

BMWK-Staatssekretär Udo Philipp

Das Abkommen über digitalen Handel ergänzt das seit 2011 bestehende Freihandelsabkommen zwischen der EU und Südkorea, welches seinerzeit dem Bereich des digitalen Handels noch kein eigenes Kapitel gewidmet hatte. Es ist erst das zweite bilaterale Abkommen der EU, welches ausschließlich den digitalen Handel regelt. Das erste Abkommen dieser Art hatte die EU im Juli 2024 mit Singapur abgeschlossen.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

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Amtliches Vordruckmuster für die Gruppenträgermeldung

Das BMF weist darauf hin, dass die Muster für die Gruppenträgermeldung und den Widerruf der Gruppenträgermeldung aktualisiert wurden (Az. IV B 5 – S 1100/00001/002/108).

BMF, Schreiben IV B 5 – S 1100/00001/002/108 vom 11.03.2025

Die Muster für

  • die Gruppenträgermeldung und
  • den Widerruf der Gruppenträgermeldung

wurden aktualisiert. Sie können auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern abgerufen werden. Die Abgabe erfolgt über das BZSt Online-Portal.

Dieses Schreiben ersetzt das Schreiben vom 17. Oktober 2024 und wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Social-Media: Prüfpflichten eines Hostproviders

Ein Hostprovider – hier Meta – muss nach einem Hinweis auf einen rechtsverletzenden Post auf der Social-Media-Plattform Facebook auch ohne weitere Hinweise sinngleiche Inhalte sperren. So das OLG Frankfurt (Az. 16 W 10/25).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 11.03.2025 zum Beschluss 16 W 10/25 vom 04.03.2025

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main führt die Rechtsprechung zu Prüfpflichten eines Hostproviders im Anschluss an Entscheidung zum sog. Künast-Meme fort.

Ein Hostprovider – hier Meta – muss nach einem Hinweis auf einen rechtsverletzenden Post auf der Social-Media-Plattform Facebook auch ohne weitere Hinweise sinngleiche Inhalte sperren. Sinngleich sind etwa Beiträge mit identischem Text und Bild, aber abweichender Gestaltung (Auflösung, Größe/Zuschnitt, Verwendung von Farbfiltern, Einfassung), bloßer Änderung typografischer Zeichen oder Hinzufügung von Elementen etwa sog. Captions, welche den Aussagegehalt nicht verändern, entschied das Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichtem Beschluss in Fortführung der Senatsrechtsprechung zum sog. Künast-Meme und unter Berücksichtigung des zwischenzeitlich in Kraft getretenen Digital Services Act.

Der Kläger ist Arzt und bewarb in der Vergangenheit u. a. die sog. Hirschhausen Diät.

Der Kläger wies die Beklagte in der Vergangenheit mehrfach auf sog. Fake-Werbungs-Videos hin, in denen er vermeintlich u. a. für Abnehmmittel werbe.

Gegenstand dieses Eilverfahrens sind zwei weitere solcher Deep-Fake Videos: Nutzer haben zum einen ein Video unter Verwendung eines Ausschnitts aus der Sendung von Markus Lanz hergestellt, in denen der Name, das Bildnis und die Stimme des Klägers verwendet werden und in dem dieser vermeintlich für ein Mittel zur Gewichtsabnahme wirbt. Dieses Video entfernte die Beklagte zeitnah nach Abmahnung durch den Kläger. In einem nachfolgend erschienenen, nahezu inhaltsgleichen weiteren Deep-Fake Video warb der Kläger ebenfalls vermeintlich für ein Mittel zur Gewichtsabnahme. Dieses Video entfernte die Beklagte ebenfalls – erst – nach entsprechendem Hinweis durch den Kläger. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassen der Verbreitung dieser beiden Videos in Anspruch. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen.

Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers hatte nun teilweise Erfolg. Hinsichtlich des ersten Videos bestehe kein Unterlassungsanspruch, entschied der für Presserecht zuständige 16. Zivilsenat. Die Beklagte sei als Hostproviderin grundsätzlich nicht verpflichtet, von den Nutzern ins Netz gestellte Beiträge vor ihrer Veröffentlichung auf etwaige Rechtsverletzungen hin zu prüfen. Ihre Haftung setze die Verletzung von Prüf- und Verhaltenspflichten voraus. Vor der Abmahnung des Klägers betreffend das erste Video sei die Beklagte nicht zur Löschung verpflichtet gewesen. Eine Löschpflicht habe sich insbesondere nicht aus den vorausgegangenen Hinweisen des Klägers auf andere, nicht sinngleiche sog. Fake-Werbungen ergeben. Grundsätzlich lösten derartige Hinweise nur Prüfpflichten hinsichtlich „sinngleicher Inhalte“ aus. Darunter fielen Inhalte, die in Bild und Text identisch, aber bei gleichbleibendem Gesamteindruck etwa abweichend gestaltet seien. Dies könne sich etwa auf die Auflösung, Größe/Zuschnitt, Verwendung von Farbfiltern, Einfassung mit Rahmen oder Zufügung sog. Caption beziehen. Die vorausgegangenen Hinweise des Klägers hätten sich hier jedoch auf in Bild und Text abweichende Inhalte bezogen.

Hinsichtlich des zweiten Videos habe die Beklagte dagegen schon aufgrund der Abmahnung des Klägers hinsichtlich des ersten Videos eine Prüfpflicht getroffen. Es habe keiner weiteren Abmahnung bedurft. Das zweite Video unterscheide sich allenfalls marginal vom ersten. Nach dem Eindruck der Senatsmitglieder wirkten die Videos – bei voneinander abweichender Überschrift – nahezu identisch. Es lägen damit sinngleiche Inhalte vor. Da die Beklagte das zweite Video nicht bereits ohne weitere Abmahnung gesperrt habe, habe sie gegen ihre Prüfpflichten verstoßen. Im Ergebnis bestehe daher ein Unterlassungsanspruch.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Zum Urteil „Künast-Meme“ siehe auch Presseinformation vom 25.01.2024, Nr. 6/2024.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Demografischer Wandel setzt Mittelstand unter Druck

Die demografische Entwicklung in Deutschland stellt laut einer Sonderbefragung zum KfW-Mittelstandspanel mittelständische Unternehmen vor große Herausforderungen: 58 Prozent aller kleinen und mittleren Unternehmen rechnen damit, dass sie in den kommenden fünf Jahren Schwierigkeiten bei der Besetzung offener Stellen haben werden.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 11.03.2025

  • Knapp 60 Prozent der mittelständischen Unternehmen rechnen zukünftig mit Problemen bei der Stellenbesetzung
  • Um dem Arbeitskräftemangel zu begegnen, planen betroffene Unternehmen unter anderem mit einer Reduzierung der Auftragsannahme
  • 33 Prozent der Mittelständler sehen aufgrund fehlenden Personals sogar ihre Existenz bedroht

Die demografische Entwicklung in Deutschland stellt mittelständische Unternehmen vor große Herausforderungen: 58 Prozent aller kleinen und mittleren Unternehmen rechnen damit, dass sie in den kommenden fünf Jahren Schwierigkeiten bei der Besetzung offener Stellen haben werden. Rund 40 Prozent dieser Unternehmen wiederum halten es für sehr wahrscheinlich oder wahrscheinlich, dass sie wegen des Arbeitskräftemangels perspektivisch weniger Aufträge annehmen. Gut ein Drittel der betroffenen Unternehmen geht außerdem davon aus, zukünftig die Produktion, Öffnungszeiten oder Erreichbarkeit zu reduzieren.

Das sind Ergebnisse einer Sonderbefragung zum KfW-Mittelstandspanel von September 2024. Für das Panel befragt KfW Research jedes Jahr Unternehmen aus allen Wirtschaftszweigen.

Im Durchschnitt rechnen die befragten Unternehmen mit einem Rückgang der Personenzahl im erwerbsfähigen Alter in den kommenden zehn Jahren um 8,2 Prozent. Dabei sind die Erwartungen von Unternehmen in Ostdeutschland mit minus 13,1 Prozent und in ländlichen Regionen mit minus 9,0 Prozent deutlich pessimistischer als die von Unternehmen in Westdeutschland mit minus 7,1 Prozent oder in städtisch geprägten Gebieten mit minus 7,6 Prozent.

33 Prozent der Mittelständler sehen wegen des Arbeitskräftemangels mittel- bis langfristig sogar ihre Existenz in Gefahr. Besonders kleine Unternehmen äußern diese Sorge.

Um dem zunehmenden Arbeitskräftemangel entgegenzutreten, wollen fast acht von zehn Unternehmen, die in den kommenden fünf Jahren mit Stellenbesetzungsproblemen rechnen, ihre Arbeitgeberattraktivität steigern. An erster Stelle setzen sie dabei auf monetäre Anreize: 67 Prozent geben an, die Löhne sehr wahrscheinlich oder wahrscheinlich zu erhöhen. Die Mehrheit der betroffenen Mittelständler plant außerdem, die Arbeitszeit oder die Arbeitsorte zu flexibilisieren (59 Prozent) oder verstärkt Weiterbildungsangebote anzubieten (53 Prozent). Auch die Steigerung der eigenen Bekanntheit wollen 45 Prozent der Unternehmen angehen.

Dagegen planen mit 22 Prozent nur wenige Mittelständler, Kinderbetreuungsangebote auszubauen. Dabei ist eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie ein wichtiges betriebliches Attraktivitätsmerkmal. Die Anwerbung ausländischer Arbeitskräfte erwägen 25 Prozent der Mittelständler.

„Angesichts des umfassenden demografischen Wandels werden die Anstrengungen der Unternehmen allein nicht ausreichen, um die drohenden Engpässe auf dem Arbeitsmarkt zu beheben. Es ist unerlässlich, dass auch die Bildungs- und Wirtschaftspolitik einen Beitrag dazu leistet, den Arbeits- und Fachkräftemangel zu lindern“, sagt Dr. Elisabeth Grewenig, Ökonomin bei KfW Research.

„Ein zentraler Ansatzpunkt für die Politik liegt beispielsweise in der Stärkung der Ausbildungsangebote. Denn zu viele junge Menschen haben zurzeit keinen Berufsabschluss. Daneben ist auch der Ausbau der betrieblichen Weiterbildung entscheidend, damit die Kompetenzen der arbeitenden Bevölkerung mit den Veränderungen am Arbeitsmarkt Schritt halten können.“

Quelle: KfW

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Sechste Verordnung zur Änderung der CRS-Ausdehnungsverordnung

Das BMF hat den Referentenentwurf der Sechsten Verordnung zur Änderung der CRS-Ausdehnungsverordnung (CRSAusdV) veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 11.03.2025

Nach Artikel 2 des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten vom 21. Dezember 2015 (Zustimmungsgesetz) ist das BMF ermächtigt, die Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (MCAA CRS) im Verhältnis zu denjenigen Staaten, die die Vereinbarung erst nach Inkrafttreten des Zustimmungsgesetzes unterzeichnet haben, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.

Auf dieser Ermächtigungsgrundlage wurde die CRS-Ausdehnungsverordnung vom 11. Juni 2018 erlassen, die in der Folge mehrmals durch Änderungsverordnungen um zusätzliche Staaten und Gebiete erweitert wurde.

Kürzlich haben Armenien, Moldau und die Ukraine das MCAA CRS gezeichnet. Die Voraussetzungen des § 7 MCAA CRS wurden geprüft und liegen vor. Diese Staaten sollen daher in die CRS-Ausdehnungsverordnung aufgenommen werden, damit der automatische Finanzkonteninformationsaustausch ab dem nächsten Austauschzeitpunkt am 30. September 2025 auch mit Armenien, Moldau und der Ukraine erfolgen kann.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Pandemie und Krieg schützen nicht vor Verlust des Grundstücks

Kann sich ein Grundstückskäufer gegen die Ausübung eines im Kaufvertrag vorbehaltenen Rücktrittsrechts wehren, indem er nachträgliche Vertragsanpassung wegen der Folgen der Corona-Pandemie und des Ukraine-Kriegs verlangt? Diese Frage hatte das LG Koblenz zu entscheiden (Az. 14 O 278/24).

LG Koblenz, Mitteilung vom 11.03.2025 zum Urteil 14 O 278/24 vom 11.12.2024 (rkr)

Kann sich ein Grundstückskäufer gegen die Ausübung eines im Kaufvertrag vorbehaltenen Rücktrittsrechts wehren, indem er nachträgliche Vertragsanpassung wegen der Folgen der Corona-Pandemie und des Ukraine-Kriegs verlangt? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden.

Der Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines von der Klägerin erklärten Rücktritts von einem Grundstückskaufvertrag. Mit notariellem Vertrag vom 30.04.2020 kaufte der Beklagte von der Klägerin das streitgegenständliche Grundstück zum Preis von 226.440 Euro. In diesem Vertrag verpflichtete sich der Beklagte, binnen drei Jahren ab Fälligkeit der Kaufpreiszahlung auf dem Grundstück ein Gebäude zur gewerblichen Nutzung bezugsfertig zu errichten Der Klägerin wurde ein Rücktrittsrecht für den Fall eingeräumt, dass der Beklagte seine Bauverpflichtung „nicht, nicht fristgerecht oder nur unvollständig erfüllt“ hat.

Am 15.09.2020 zahlte der Beklagte an die Klägerin den vereinbarten Kaufpreis. Am 22.10.2020 wurde das Grundstück auf den Beklagten umgeschrieben. In den Folgejahren verhandelte der Beklagte mit verschiedenen Mietinteressenten für eine von ihm auf dem Grundstück geplante Halle. Mietverträge kamen indes nicht zustande. Das streitgegenständliche Grundstück ist bislang unbebaut. Am 19.02.2024 erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Beklagte verweigerte die Rückgabe des Grundstücks.

Der Beklagte vertritt die Ansicht, er könne eine Anpassung des Vertrages nach § 313 Abs. 1 BGB in Form der Verlängerung der Bebauungsfrist verlangen. Die grundlegenden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Vertrags hätten sich geändert durch die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie, deren massive Auswirkungen auf das wirtschaftliche Leben im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses völlig unklar gewesen seien, und durch den Ukraine-Krieg, der die wirtschaftlich angespannte Lage ab Februar 2022 noch verschärft habe. Bei Kenntnis der Reichweite der Pandemiefolgen hätten die Parteien in dem Vertrag eine längere Bebauungsfrist vorgesehen.

Die Entscheidung

Das Gericht hat der Klage stattgegeben.

Die Voraussetzungen des vertraglich vereinbarten Rücktrittsrechts lägen vor, denn der Beklagte habe im vereinbarten Dreijahreszeitraum kein Gebäude zur gewerblichen Nutzung auf dem Grundstück errichtet. Der Beklagte könne auch keine Verlängerung der Bebauungsfrist verlangen im Wege der Vertragsanpassung (§ 313 Abs. 1 BGB) aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage durch die Coronapandemie und den Ukrainekrieg.

Die durch die Coronapandemie verschlechterte wirtschaftliche Lage sei nämlich kein Risiko, das sich nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert habe. Ungeregelte, aber prinzipiell voraussehbare Zufallsschäden müsse dagegen jede Vertragspartei grundsätzlich selbst tragen, wenn sie im Vertrag keine andere Regelung getroffen hätten.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gelte nur für sog. Gemeingefahren, die dann von den Parteien gemeinschaftlich zu tragen wären, wenn nicht eine von ihnen das entsprechende Risiko ausdrücklich oder gemäß dem besonderen Sinn und Zweck des Vertrags übernommen hätte. Zu solchen Gemeingefahren würden grundlegende Änderungen der wirtschaftlichen, sozialen oder politischen Verhältnisse sowie sonstige (Natur-)Katastrophen gezählt, die alle Bürger gleichermaßen beträfen. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags am 30.04.2020 habe sich Deutschland aber bereits seit fast zwei Monaten in der Corona-Pandemie befunden und beiden Parteien sei der Ernst der Lage bekannt gewesen. Die Pandemie sei von der WHO bereits als solche qualifiziert worden. Die Nachrichten und Medien seien seinerzeit von einer intensiven Berichterstattung über das Coronavirus und dessen Folgen dominiert gewesen. Die Landesregierung hätte am 30.04.2020 bereits die 5. Corona-Bekämpfungsverordnung erlassen. Diskussionen über die wirtschaftlichen Folgen der Krise seien allgegenwärtig gewesen. In dieser Situation wäre es auch für die Vertragsparteien offenkundig gewesen, dass ein kurzfristiges Ende der einschränkenden Maßnahmen nicht zu erwarten war und dass diese zu einschneidenden und nachhaltigen wirtschaftlichen Folgen führen würden. Dennoch hätten die Parteien ohne Berücksichtigung etwaiger wirtschaftlicher Unsicherheiten die Rücktrittsbedingungen, insbesondere die starre Dreijahresfrist vereinbart. Der Beklagte sei mit dem Abschluss des Vertrages folglich bewusst und in Kenntnis der coronabedingten Unsicherheiten ein unternehmerisches Risiko eingegangen.

Auch die Folgen des Ukrainekrieges in Deutschland würden dem Beklagten keinen Anspruch auf Vertragsanpassung nach § 313 BGB vermitteln. Die ökonomischen Folgen des Ukrainekrieges hätten zwar die bereits angespannte wirtschaftliche Lage verschärft. Trotz erhöhter Inflation und angespannter Lage hinsichtlich der Energieversorgung sei aber eine Stabilisierung der Volkswirtschaft in Deutschland gelungen. Etwaige Nachfrageeinbußen wegen erhöhter Zinsen und zurückhaltenden Verhaltensweisen möglicher Interessenten würden keine schwerwiegende Veränderung von Umständen darstellen, die zur Grundlage des Vertrages geworden seien, denn der allgemeine Verlauf der Wirtschaft und schwankende Zinsen gehörten zum allgemeinen unternehmerischen Risiko.

Hinweis zur Rechtslage

Auszug aus dem BGB:

§ 313 BGB Störung der Geschäftsgrundlage

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

§ 323 BGB Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

  1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
  2. der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
  3. im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

Quelle: Landgericht Koblenz

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