Kein Dienstunfallschutz für Reparaturversuch an einer Wanduhr im Dienstzimmer mit einem privaten Klappmesser

Die Verwendung eines abstrakt gefährlichen Gegenstands (hier eines Klappmessers) zu einem nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch (hier Reparaturversuch an einer Uhr) läuft den wohlverstandenen Interessen des Dienstherrn zuwider und steht deshalb der Anerkennung eines Unfallereignisses als Dienstunfall entgegen. Dies entschied das BVerwG (Az. 2 C 8.24).

BVerwG, Pressemitteilung vom 13.03.2025 zum Urteil 2 C 8.24 vom 13.03.2025

Die Verwendung eines abstrakt gefährlichen Gegenstands – hier eines Klappmessers – zu einem nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch – hier Reparaturversuch an einer Uhr – läuft den wohlverstandenen Interessen des Dienstherrn zuwider und steht deshalb der Anerkennung eines Unfallereignisses als Dienstunfall entgegen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der mittlerweile pensionierte Kläger war Polizeivollzugsbeamter im saarländischen Landesdienst. Im April 2019 erstattete er bei seiner Dienststelle eine Dienstunfallanzeige. Danach habe er zu Dienstbeginn in dem ihm zugewiesenen Arbeitsraum festgestellt, dass die sonst über der Tür hängende Wanduhr auf der Fensterbank gelegen habe. Es sei ihm aufgefallen, dass die Batterie der Uhr unsachgemäß im Batteriefach gesteckt habe und die Klemmfeder verbogen gewesen sei. Er habe mit seinem Klappmesser die verbogene Feder wieder richten wollen. Hierbei sei das Messer zugeschnappt und er habe sich einen tiefen Schnitt am kleinen Finger der rechten Hand zugezogen.

Sein Antrag auf Anerkennung des Unfallereignisses als Dienstunfall ist behördlich und in den beiden gerichtlichen Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, dass es den wohlverstandenen Interessen des Dienstherrn zuwiderlaufe, wenn ein Beamter sich ohne Not einem Verletzungsrisiko durch Hantieren mit einem privaten, abstrakt gefährlichen Gegenstand aussetze, dessen Funktionstauglichkeit der Dienstherr nicht prüfen könne.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Unfallereignisses als Dienstunfall. Zwar hat sich der Unfall in einem Dienstgebäude zur Dienstzeit ereignet und ist damit grundsätzlich als „in Ausübung des Dienstes eingetreten“ vom Dienstunfallschutz erfasst. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Reparatur der Uhr nicht zu den dienstlichen Aufgaben des Klägers als Polizeibeamter gehörte. Dienstunfallschutz wird jedoch nicht gewährt, wenn die Tätigkeit vom Dienstherrn verboten ist oder dessen wohlverstandenen Interessen zuwiderläuft. Das ist hier der Fall. Dabei kann dahinstehen, ob es sich um ein Einhandmesser im Sinne des Waffengesetzes handelte und das Führen des Messers bereits deshalb verboten war. Jedenfalls lief die Benutzung dieses Messers zum Zweck einer Uhrreparatur den wohlverstandenen Interessen des Dienstherrn zuwider. Das verwendete Messer ist ein abstrakt gefährlicher Gegenstand, der für den Zweck der Reparatur ersichtlich nicht bestimmt und nicht geeignet war.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Inflationsrate im Februar 2025 bei +2,3 %

Die Inflationsrate in Deutschland lag im Februar 2025 bei +2,3 %. Im Januar 2025 hatte sie ebenfalls bei +2,3 % gelegen. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, hat sich der Preisauftrieb bei Nahrungsmitteln im Februar 2025 verstärkt.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 14.03.2025

Inflationsrate bleibt unverändert, Preisauftrieb bei Nahrungsmitteln verstärkt sich

Verbraucherpreisindex, Februar 2025
+2,3 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
+0,4 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, Februar 2025
+2,6 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis: +2,8 %)
+0,5 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis: +0,6 %)

Die Inflationsrate in Deutschland − gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im Februar 2025 bei +2,3 %. Im Januar 2025 hatte sie ebenfalls bei +2,3 % gelegen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, hat sich der Preisauftrieb bei Nahrungsmitteln im Februar 2025 verstärkt. Zudem blieben insbesondere die überdurchschnittlichen Preiserhöhungen bei Dienstleistungen inflationstreibend. Dagegen dämpfte die Preisentwicklung bei Energie auch im Februar 2025 die Inflationsrate. Gegenüber dem Vormonat Januar 2025 stiegen die Verbraucherpreise im Februar 2025 um 0,4 %.

Energieprodukte verbilligten sich um 1,6 % gegenüber Februar 2024

Die Preise für Energieprodukte lagen im Februar 2025 um 1,6 % niedriger als im Vorjahresmonat. Bereits im Januar 2025 und Dezember 2024 hatte der Preisrückgang jeweils bei -1,6 % gelegen. Binnen Jahresfrist gingen im Februar 2025 die Preise sowohl für Kraftstoffe (-0,7 %) als auch für Haushaltsenergie (-2,2 %) zurück. Hier konnten die Verbraucherinnen und Verbraucher von günstigeren Preisen für Strom (-3,0 %), Brennholz, Holzpellets oder andere Brennstoffe (-5,0 %) und leichtes Heizöl (-6,9 %) profitieren. Erdgas (+2,0 %) und Fernwärme (+9,7 %) waren hingegen teurer als ein Jahr zuvor.

Nahrungsmittel verteuerten sich binnen Jahresfrist um 2,4 %

Die Preise für Nahrungsmittel lagen im Februar 2025 um 2,4 % höher als im Vorjahresmonat, nach +0,8 % im Januar 2025. Der Preisauftrieb bei Nahrungsmitteln hat sich damit deutlich verstärkt und lag im Februar 2025 knapp über der Gesamtteuerung. Noch deutlicher waren die Nahrungsmittelpreise zuletzt im Januar 2024 gestiegen (+3,8 % gegenüber Januar 2023). Von Februar 2024 bis Februar 2025 verteuerten sich vor allem Speisefette und Speiseöle (+11,9 %, darunter Butter: +27,9 %). Auch für Obst (+4,0 %), Gemüse (+3,9 %) und Molkereiprodukte (+3,7 %) lag die Preiserhöhung weiterhin deutlich über der Gesamtteuerung. Für einige Nahrungsmittelgruppen war auch eine geringere Preiserhöhung zu beobachten, zum Beispiel für Brot und Getreideerzeugnisse (+1,1 %) sowie für Fleisch und Fleischwaren (+0,2 %).

Inflationsrate ohne Nahrungsmittel und Energie bei +2,7 %

Im Februar 2025 lag die Inflationsrate ohne Energie bei +2,7 %. Die Inflationsrate ohne Berücksichtigung von Nahrungsmitteln und Energie, häufig auch als Kerninflation bezeichnet, lag im Februar 2025 ebenfalls bei +2,7 %. Die beiden Kenngrößen liegen seit über einem Jahr über der Gesamtteuerung und verdeutlichen somit, dass die Teuerung in anderen wichtigen Güterbereichen überdurchschnittlich hoch war.

Dienstleistungen verteuerten sich binnen Jahresfrist überdurchschnittlich um 3,8 %

Die Preise für Dienstleistungen insgesamt lagen im Februar 2025 um 3,8 % über dem Niveau des Vorjahresmonats. Von Februar 2024 bis Februar 2025 erhöhten sich Preise vor allem für kombinierte Personenbeförderung (+11,4 %), für Dienstleistungen sozialer Einrichtungen (+10,4 %) und für Versicherungen (+9,4 %). Deutlich teurer waren unter anderem auch stationäre Gesundheitsdienstleistungen (+6,5 %), die Wartung und Reparatur von Fahrzeugen (+5,6 %) sowie Gaststättendienstleistungen (+4,4 %). Bedeutsam für die Preisentwicklung bei Dienstleistungen bleiben zudem die Nettokaltmieten, die Teuerungsrate lag hier bei +2,1 % und damit knapp unter der Inflationsrate. Dagegen waren weiterhin nur wenige Dienstleistungen günstiger als im Vorjahresmonat, zum Beispiel Telekommunikation (-1,2 %).

Waren verteuerten sich gegenüber Februar 2024 um 0,9 %

Waren insgesamt verteuerten sich von Februar 2024 bis Februar 2025 um 0,9 %. Die Preise für Verbrauchsgüter (+1,4 %) erhöhten sich, dagegen gaben die Preise für Gebrauchsgüter (-0,1 %) leicht nach. Neben dem Preisanstieg bei Nahrungsmitteln (+2,4 %) wurden einige andere Waren deutlich teurer, vor allem alkoholfreie Getränke (+5,9 %) und Tabakwaren (+4,3 %). Preisrückgänge hingegen waren außer bei der Energie (-1,6 %) beispielsweise bei Mobiltelefonen (-8,9 %) und Informationsverarbeitungsgeräten (-7,7 %) zu verzeichnen.

Preise insgesamt stiegen gegenüber dem Vormonat um 0,4 %

Im Vergleich zum Januar 2025 stieg der Verbraucherpreisindex im Februar 2025 um 0,4 %. Merklich teurer binnen Monatsfrist wurden unter anderem Pauschalreisen (+9,1 %). Die Preise für Nahrungsmittel insgesamt stiegen binnen Monatsfrist um 1,1 %, unter anderem zogen hier die Preise für frisches Gemüse (+4,5 %) und für Obst (+2,5 %) an. Günstiger wurden hingegen Speisefette und Speiseöle (-1,6 %, darunter Butter: -3,1 %). Energie insgesamt verteuerte sich um 0,4 % gegenüber dem Vormonat. Im Einzelnen standen auch hier den Preissteigerungen beispielsweise bei Kraftstoffen (+1,2 %) und Erdgas (+0,6 %) Preissenkungen bei leichtem Heizöl (-2,8 %) gegenüber.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Großhandelspreise im Februar 2025: +1,6 % gegenüber Februar 2024

Die Verkaufspreise im Großhandel waren im Februar 2025 um 1,6 % höher als im Februar 2024. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, stiegen die Großhandelspreise im Februar 2025 gegenüber dem Vormonat Januar 2025 um 0,6 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 14.03.2025

Großhandelsverkaufspreise, Februar 2025
+1,6 % zum Vorjahresmonat
+0,6 % zum Vormonat

Die Verkaufspreise im Großhandel waren im Februar 2025 um 1,6 % höher als im Februar 2024. Im Januar 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei +0,9 % gelegen, im Dezember 2024 bei +0,1 %. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stiegen die Großhandelspreise im Februar 2025 gegenüber dem Vormonat Januar 2025 um 0,6 %.

Gestiegene Preise für Nahrungs- und Genussmittel, Getränke und Tabakwaren sowie für Nicht-Eisen-Erze, Nicht-Eisen-Metalle und Nicht-Eisen-Metallhalbzeug

Hauptursächlich für den Anstieg der Großhandelspreise insgesamt gegenüber dem Vorjahresmonat war im Februar 2025 der Preisanstieg im Großhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren. Die Preise lagen hier im Durchschnitt um 4,4 % über denen von Februar 2024. Insbesondere Kaffee, Tee, Kakao und Gewürze waren auf Großhandelsebene erheblich teurer als ein Jahr zuvor (+43,8 %), ebenso Zucker, Süßwaren und Backwaren (+14,9 %). Auch für Milch, Milcherzeugnisse, Eier, Speiseöle und Nahrungsfette (+8,1 %) musste merklich mehr bezahlt werden als im Vorjahresmonat.

Die Großhandelsverkaufspreise für Nicht-Eisen-Erze, Nicht-Eisen-Metalle und Halbzeug daraus stiegen ebenfalls deutlich gegenüber dem Vorjahresmonat (+29,7 %).

Dagegen waren die Preise im Großhandel mit Eisen, Stahl und Halbzeug daraus 6,1 % niedriger als im Februar 2024. Im Großhandel mit Datenverarbeitungs- und peripheren Geräten musste im Schnitt 5,7 % weniger bezahlt werden als im Vorjahresmonat.

Die Preise im Großhandel mit lebenden Tieren lagen ebenfalls unter denen von Februar 2024 (-2,0 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Beantragte Regelinsolvenzen im Februar 2025: +12,1 % zum Vorjahresmonat

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im Februar 2025 um 12,1 % gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 14.03.2025

Jahr 2024: 22,4 % mehr Unternehmens- und 6,5 % mehr Verbraucherinsolvenzen als im Jahr 2023

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Februar 2025 um 12,1 % gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen. Mit Ausnahme des Juni 2024 (+6,3 %) liegen die Zuwachsraten im Vorjahresvergleich damit seit Juni 2023 im zweistelligen Bereich. Bei den Ergebnissen ist zu berücksichtigen, dass die Anträge erst nach der ersten Entscheidung des Insolvenzgerichts in die Statistik einfließen. Der tatsächliche Zeitpunkt des Insolvenzantrags liegt in vielen Fällen annähernd drei Monate davor.

22,4 % mehr Unternehmensinsolvenzen im Jahr 2024 als im Jahr 2023

Für das Jahr 2024 meldeten die Amtsgerichte nach endgültigen Ergebnissen 21.812 beantragte Unternehmensinsolvenzen. Das waren 22,4 % mehr als im Jahr 2023, als die Zahl der Unternehmensinsolvenzen bereits um 22,1 % gegenüber 2022 gestiegen war. Die Zuwächse in diesen beiden Jahren dürften neben der allgemein schwierigen wirtschaftlichen Lage auf Nachholeffekte gegenüber dem Corona-Zeitraum zurückzuführen sein. So war einerseits von März 2020 bis Mai 2021 die Insolvenzantragspflicht für überschuldete Unternehmen ganz oder teilweise ausgesetzt, andererseits wurden Unternehmen mit sog. Corona-Hilfen unterstützt, die nun unter Umständen in Teilen zurückbezahlt werden müssen. Deutlich höher als im Jahr 2024 hatte die Zahl der Unternehmensinsolvenzen zuletzt im Jahr 2015 mit 23.101 Fällen gelegen. Während der Finanz- und Wirtschaftskrise im Jahr 2009 war die Zahl der Unternehmensinsolvenzen sogar auf 32.687 Fälle gestiegen.

Die Forderungen der Gläubiger aus den im Jahr 2024 gemeldeten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte auf rund 58,1 Milliarden Euro. 2023 hatten die Forderungen bei rund 26,6 Milliarden Euro gelegen. Der hohe Anstieg im Vorjahresvergleich ist auch auf „Großinsolvenzen“ mit einer Forderungssumme von 25 Millionen Euro und mehr zurückzuführen: Im Jahr 2024 wurden 314 solcher Fälle und damit mehr als doppelt so viele (+127,5 %) registriert als im Jahr 2023.

Insolvenzhäufigkeit im Bereich Verkehr und Lagerei am höchsten

Bezogen auf 10.000 Unternehmen gab es im Jahr 2024 in Deutschland insgesamt 63,5 Unternehmensinsolvenzen. Die meisten Insolvenzen je 10.000 Unternehmen entfielen auf den Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei mit 121,8 Fällen. Danach folgten das Baugewerbe mit 95,3 Insolvenzen sowie die sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen (zum Beispiel Zeitarbeitsfirmen) mit 92,5 Insolvenzen je 10.000 Unternehmen.

6,5 % mehr Verbraucherinsolvenzen im Jahr 2024 als im Jahr 2023

Im Jahr 2024 gab es 71.207 Verbraucherinsolvenzen. Damit stieg die Zahl der Verbraucherinsolvenzen um 6,5 % gegenüber dem Jahr 2023.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Knapp jedes fünfte Industrieunternehmen setzt auf Kurzarbeit

Der Anteil der Industrieunternehmen, die auf Kurzarbeit setzten, blieb im Februar mit 17,9 % in etwa stabil. Im November 2024 waren es 16,9 %. Das geht aus der ifo Konjunkturumfrage hervor.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 14.03.2025

Der Anteil der Industrieunternehmen, die auf Kurzarbeit setzten, blieb im Februar mit 17,9 % in etwa stabil. Im November 2024 waren es 16,9 %*. Das geht aus der ifo Konjunkturumfrage hervor. „Die Industrie reagiert mit einem Mix von Kurzarbeit und Stellenabbau auf die anhaltende Wirtschaftsflaute. Der Schwerpunkt liegt aber auf dem Stellenabbau. Das deutet darauf hin, dass die Unternehmen die aktuelle Lage nicht als nur vorübergehende Krise betrachten“, sagt ifo-Forscher Sebastian Link. Dies zeigen auch die Zahlen des jüngsten ifo Beschäftigungsbarometers.

Für die kommenden drei Monate erwarten 25,4 % der Industrieunternehmen Kurzarbeit. Im November 2024 waren es 24,4 %*. Am höchsten ist der Anteil der kurzarbeitenden Unternehmen in der Metallerzeugung und -bearbeitung (40 %), gefolgt von der Autoindustrie (27 %), sowie den Möbelherstellern, dem Maschinenbau und den Herstellern elektrischer Ausrüstung (jeweils 25 %).

*revidierter, saisonbereinigter Wert

Quelle: ifo Institut

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Eltern haben Anspruch auf Bereitstellung eines Integrationskindergartenplatzes für ihr Kind

Das VG Hannover hat entschieden, dass ein vierjähriger Antragsteller, bei dem nach einer fachärztlichen Stellungnahme frühkindlicher Autismus vorliege, einen Anspruch auf Bereitstellung eines bedarfsgerechten Kindergartenplatzes nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hat (Az. 3 B 581/35).

VG Hannover, Pressemitteilung vom 13.03.2025 zum Beschluss 3 B 581/35 vom 13.03.2025 (nrkr)

Die 3. Kammer hat mit Beschluss vom 13.03.2025 im Eilverfahren entschieden, dass ein vierjähriger Antragsteller, bei dem nach einer fachärztlichen Stellungnahme frühkindlicher Autismus vorliege, einen Anspruch auf Bereitstellung eines bedarfsgerechten Kindergartenplatzes nach § 24 Abs. 3 Satz 1 des 8. Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) gegen die Antragsgegnerin hat.

Die Antragsgegnerin sei für diese Bereitstellung auch als Jugendhilfeträgerin sachlich zuständig und inhaltlich verpflichtet. Der Anspruch nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII stünde unterschiedslos allen Kindern, auch solchen mit Integrationsbedarf, zu. Der Anspruch sei zudem ein Erfüllungsanspruch, bei dem ein Kostenanerkenntnis und der Verweis auf die eigenständige Beschaffung der Leistung nicht ausreichen würden. Dies gelte auch dann, wenn in tatsächlicher Hinsicht ein dem individuellen Bedarf des Kindes entsprechender Kindergartenplatz aktuell nicht zur Verfügung stünde. Der Anspruch sei kapazitätsungebunden.

Der Anspruch auf Bereitstellung eines bedarfsgerechten Kindergartenplatzes könne trotz eines ab dem Sommer 2025 bestehenden Platzangebots im Eilverfahren geltend gemacht werden, weil jeder verstreichende Tag den Anspruch des Kindes auf frühkindliche Bildung verkürze.

Die Hintergründe des Rechtsstreits können Sie der Pressemitteilung vom 05.02.2025 entnehmen: Müssen Eltern einen Integrationskindergartenplatz selbst beschaffen?

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Den Parteien steht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Lüneburg zu.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover

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Mehr Existenzgründungen als Schließungen in den Dienstleistungsbranchen, weniger im Handel und Baugewerbe

Die Anzahl der Existenzgründungen überstieg lt. IfM Bonn im Jahr 2024 in den meisten Wirtschaftsabschnitten die Anzahl der Schließungen. Die Zahl erreichte fast wieder das Niveau von vor der Corona-Pandemie.

IfM Bonn, Pressemitteilung vom 13.03.2025

Vor allem Kleingewerbe wurden in 2024 geschlossen

Die Anzahl der Existenzgründungen überstieg in 2024 in den meisten Wirtschaftsabschnitten die Anzahl der Schließungen. Ein solch‘ positiver Saldo, der eine Zunahme im Unternehmensbestand anzeigt, war im vergangenen Jahr vor allem im Bereich der wissenschaftlichen, technischen und freiberuflichen Dienstleistungen und im Bereich Energie- und Wasserversorgung zu beobachten. Im Handel wurden dagegen mehr Unternehmen geschlossen als neu eröffnet. Zu einem Rückgang im Unternehmensbestand kam es zudem im Baugewerbe und im Verarbeitenden Gewerbe (inkl. Bergbau).

Zahl der Existenzgründungen fast wieder auf Vorpandemie-Niveau

Insgesamt stieg die Anzahl der gewerblichen Existenzgründungen auf 258.000. Damit ist fast das Vorpandemie-Niveau (2019: 266.000) erreicht. Unter den Gründungen waren rund 89.000 Gründungen mit Handelsregister- oder Handwerksrolleneintrag oder mit mindestens einen abhängig Beschäftigten. Ihnen wird eine größere wirtschaftliche Bedeutung im Vergleich zum Kleingewerbe zugesprochen. Zum Vergleich: In 2023 wurden nur 84.000 solcher Betriebe gegründet.

270.000 gewerbliche Unternehmen wurden im vergangenen Jahr geschlossen. Das waren zwar mehr Unternehmen als jeweils in den vier Jahren zuvor, aber weniger als in 2019. Die Schließungen von Kleingewerben nahmen stärker zu als die Schließungen von Betrieben einer Hauptniederlassung. Während der Existenzgründungssaldo – die Differenz aus Existenzgründungen und Unternehmensschließungen – bei Kleingewerben negativ ist, werden aber weiterhin mehr gewerbliche Betriebe einer Hauptniederlassung gegründet als geschlossen.

Quelle: IfM Bonn

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Steuervorschriften: Rat legt Agenda für Straffung und Vereinfachung fest

Der Rat der EU hat Schlussfolgerungen zu einer Agenda zur Straffung und Vereinfachung der Steuervorschriften zugunsten der Wettbewerbsfähigkeit der EU gebilligt.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 11.03.2025

Der Rat hat heute Schlussfolgerungen zu einer Agenda zur Straffung und Vereinfachung der Steuervorschriften zugunsten der Wettbewerbsfähigkeit der EU gebilligt.

Die Schlussfolgerungen enthalten die Ansichten des Rates sowie Leitlinien zu möglichen künftigen Initiativen im Bereich der Besteuerung, mit denen die Wettbewerbsfähigkeit der EU verbessert und der Verwaltungs-, Regelungs- und Meldeaufwand verringert werden sollen.

In den Schlussfolgerungen wird unter anderem eine Überprüfung des bestehenden EU-Rechtsrahmens im Steuerbereich gefordert. Sie soll auf vier Grundsätzen beruhen, die auch für aktuelle und künftige Steuerinitiativen gelten sollten:

  • Verringerung des Melde-, Verwaltungs- und Befolgungsaufwands für die Verwaltungen der Mitgliedstaaten und Steuerpflichtige
  • Abschaffung veralteter und sich überschneidender Steuervorschriften, und gegebenenfalls
  • Erhöhung der Klarheit des Steuerrechts
  • Straffung und Verbesserung der Anwendung von Vorschriften, Verfahren und Meldepflichten im Steuerbereich

In den Schlussfolgerungen wird eine gründliche Analyse des EU-Rechtsrahmens und eine klare Festlegung seines Anwendungsbereichs und Anwendungszeitraums gefordert. Zunächst könnte dieser Prozess eine Überprüfung der bestehenden Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung, insbesondere in Bezug auf meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen, und der Richtlinie des Rates mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts umfassen. Ferner sollte er eine Überprüfung der gesamten EU-Rechtsvorschriften im Steuerbereich, einschließlich der indirekten Besteuerung, beinhalten.

Der Rat ersucht die Kommission, Konsultationen mit den einschlägigen Interessenträgern zu führen und vor Ende Herbst 2025 einen operativen, pragmatischen und ehrgeizigen Aktionsplan mit einem realistischen Zeitplan und einem Fahrplan der beabsichtigten Arbeit einzuführen.

Quelle: European Union – Rat der EU und Europäischer Rat

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BFH zur steuerlichen Behandlung eines Preisgeldes für wissenschaftliche Publikationen

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, welche konkreten Abgrenzungsmerkmale für die Zuordnung von Preisgeldern zur Erwerbssphäre bzw. zur privaten Vermögenssphäre heranzuziehen sind (Az. VI R 12/22).

BFH, Urteil VI R 12/22 vom 21.11.2024

Leitsatz

Ein mit einem Preisgeld dotierter Wissenschaftspreis kann nur dann Arbeitslohn darstellen, wenn er dem Arbeitnehmer für Leistungen verliehen wird, die dieser gegenüber seinem Dienstherrn erbracht hat.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Vorsteuervergütungsverfahren bei Anzahlungsrechnungen

Der BFH hatte zu entscheiden, ob im Verfahren nach § 18 Abs. 9 UStG i. V. m. § 61 UStDV eigenständige Anzahlungs- bzw. Abschlagsrechnungen i. S. des § 14 UStG separat für jede Rechnung in der verpflichtenden Anlage des elektronischen Antragsformulars zum Vergütungsantrag aufgeführt werden müssen oder ob es für die Vergütung des gesamten in einer Schlussrechnung ausgewiesenen Vorsteuerbetrags genügt, wenn in der Anlage zum Vergütungsantrag lediglich die Endrechnung aufgeführt ist, die Anzahlungsrechnungen vorliegen und die Gefahr einer Mehrfachvergütung ausgeschlossen werden kann (Az. V R 6/23).

BFH, Urteil V R 6/23 vom 12.12.2024

Leitsatz

Betreffen sowohl die Anzahlungsrechnung und die Zahlung als auch die Ausführung der Leistung und die Endrechnung denselben Vergütungszeitraum, gilt ein Antrag auf Vorsteuervergütung auch dann hinsichtlich der auf die Anzahlungsrechnung entfallenden Vergütung im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 2 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung als vorgelegt, wenn der Antrag zwar lediglich Angaben zu der Endrechnung enthält und die Endrechnung die in den Anzahlungsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer in Abzug bringt, die beantragte Vergütung aber den Gesamtbetrag der Vorsteuerbeträge umfasst.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 19.05.2021 – 2 K 1259/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in der Republik Österreich, stellte einen Antrag auf Vorsteuervergütung im besonderen Verfahren gemäß § 18 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i.V.m. §§ 59 ff. der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung i.d.F. der Vierten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 12.07.2017 (BGBl I 2017, 2360) –UStDV– für den Zeitraum Januar bis Dezember 2017 (Vergütungszeitraum), der am 29.06.2018 bei dem Beklagten und Revisionskläger (Bundeszentralamt für Steuern –BZSt–) einging. Mit diesem Antrag begehrte sie unter anderem die Vergütung von Vorsteuerbeträgen, die in zwei Endrechnungen für an die Klägerin erbrachte Leistungen ausgewiesen waren. In diesen Endrechnungen wurden als Anzahlungen jeweils im Vergütungszeitraum vor Ausführung der Leistungen ausgestellte und von der Klägerin bezahlte Rechnungen und die hierauf entfallende Umsatzsteuer in Abzug gebracht. Die von der Klägerin beantragte Vergütung umfasste den Gesamtbetrag der Vorsteuerbeträge aus den Endrechnungen einschließlich der Vorsteuerbeträge aus den Anzahlungsrechnungen. Die in der Anlage zum Vergütungsantrag enthaltene Einzelaufstellung der Rechnungen führte nur Angaben zu den beiden Endrechnungen auf. Auch reichte die Klägerin mit dem Vergütungsantrag lediglich die Endrechnungen, nicht jedoch die Anzahlungsrechnungen beim BZSt ein.

2

In der Folge erließ das BZSt einen Vergütungsbescheid, in dem es hinsichtlich der beiden streitgegenständlichen Rechnungen eine Vergütung ausschließlich für die Vorsteuerbeträge gewährte, die auf die sich aus den Endrechnungen ergebenden Restzahlungen entfielen, nicht jedoch für die bereits in den Anzahlungsrechnungen ausgewiesenen Vorsteuerbeträge.

3

Während des hiergegen gerichteten außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens reichte die Klägerin im Januar 2019 Kopien der Anzahlungsrechnungen und Zahlungsbelege bei dem BZSt ein. In der Folge erließ das BZSt aus zwischen den Beteiligten nicht (mehr) streitigen Gründen einen geänderten Vergütungsbescheid und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Ein Vorsteuerabzug sei lediglich in Höhe des Betrags möglich, der auf die in den Endrechnungen ausgewiesenen Restzahlungen entfalle. Gemäß Art. 8 Abs. 2 und Art. 9 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12.02.2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (Richtlinie 2008/9/EG) müsse der Vergütungsantrag diverse Angaben zu jeder einzelnen Rechnung enthalten. Daraus folge, dass auch eine Anzahlungsrechnung in der Anlage erfasst und Gegenstand des Vergütungsantrags sein müsse, was vorliegend nicht der Fall sei. Auf diese Verfahrensweise sei die Klägerin bereits für frühere Vergütungszeiträume hingewiesen worden.

4

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Zwar müsse ein Vorsteuervergütungsantrag den besonderen Formalien des Vergütungsverfahrens genügen. Gleichwohl sei im Streitfall nach Würdigung der Gesamtumstände von einer wirksamen Antragstellung der Klägerin auch in Bezug auf die Anzahlungsrechnungen auszugehen. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) folge, dass die Finanzverwaltung bei unzureichenden Angaben in einem Vorsteuervergütungsantrag die fehlenden Informationen aus den ihr vorliegenden Rechnungen zu entnehmen habe. Soweit die Rechnungen nicht mit dem Antrag eingereicht worden seien, die Finanzverwaltung die Vorlage dieser Unterlagen jedoch für erforderlich halte, sei sie grundsätzlich daran gehindert, den Antrag allein unter Verweis auf fehlende Unterlagen abzulehnen, und stattdessen gehalten, den Antragsteller aufzufordern, die Rechnungsunterlagen nachzureichen.

5

Daher sei es als ausreichend anzusehen, dass die Klägerin mit der Vorlage der Anzahlungsrechnungen als Ergänzung zu den mit dem Antrag eingereichten Endrechnungen dem BZSt alle Informationen und Unterlagen vorgelegt habe, aus denen die Berechtigung der Klägerin zum geltend gemachten Vorsteuerabzug zweifelsfrei ersichtlich sei. Alle Rechnungen seien im Streitzeitraum erstellt worden, so dass der Vorsteuerabzug daraus auch nur mit dem Antrag für den hier maßgeblichen Vergütungszeitraum habe geltend gemacht werden können. Der Umstand, dass die Anzahlungsrechnungen im Antrag selbst nicht explizit erwähnt seien, stehe der Vorsteuervergütung ebenso wenig entgegen wie die Tatsache, dass die Klägerin erst nach Ablauf der Antragsfrist die Anzahlungsrechnungen in Kopie beim BZSt eingereicht habe. Denn dem BZSt lagen jedenfalls aufgrund der vorgelegten Rechnungen alle Informationen vor, um eine Entscheidung darüber treffen zu können, ob die materiellen Anforderungen für einen Vorsteuerabzug beziehungsweise eine Erstattung gegeben seien. Die vorliegende Konstellation, in der Anzahlungsrechnungen, die zwar nicht im Antrag selbst explizit aufgeführt seien, auf die jedoch in den Endrechnungen, die im Antrag aufgelistet seien, Bezug genommen werde, sei mit den vom EuGH entschiedenen Fallkonstellationen der Nachreichung von für die Vorsteuervergütung erforderlichen Informationen im Sinne von Art. 20 der Richtlinie 2008/9/EG einerseits und der Ergänzung oder Korrektur von Rechnungen andererseits vergleichbar. Es handele sich im Übrigen auch nicht um eine unzulässige Zusammenfassung von mehreren Rechnungen in einer Antragsposition, denn es seien nicht etwa Rechnungen zu verschiedenen Umsätzen schlicht aus Gründen etwa der Praktikabilität oder Ähnlichem unter einer Antragsposition zusammengefasst worden. Vielmehr handele es sich um inhaltlich zusammengehörende Rechnungen.

6

Hiergegen wendet sich das BZSt mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das FG verkenne, dass es in Bezug auf die streitigen Anzahlungsrechnungen an einer wirksamen Antragstellung fehle, worüber auch das Prinzip der Mehrwertsteuerneutralität nicht hinweghelfen könne. Der Vergütungsantrag gelte nur dann als im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UStDV eingereicht, wenn der Unternehmer alle Angaben gemacht habe, die in den Art. 8 und 9 Abs. 1 der Richtlinie 2008/9/EG gefordert würden. Als eigenständige Rechnungen im Sinne des § 14 UStG müssten die –insbesondere unter Berücksichtigung des Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2008/9/EG– geforderten Angaben auch separat für jede Anzahlungsrechnung in der Anlage zum Vergütungsantrag aufgeführt werden. Dies sei für die eindeutige und einmalige Identifizierbarkeit der aus einer Anzahlungsrechnung geltend gemachten Vorsteuer und damit für eine insoweit wirksame Antragstellung unerlässlich.

7

Auch die Tatsache, dass die Klägerin die Anzahlungsrechnungen nachträglich, jedoch erst nach Ablauf der Antragsfrist vorgelegt habe, rechtfertige kein anderes Ergebnis. Es sei zwar nicht erforderlich, die Rechnungen selbst innerhalb der Antragsfrist und zusammen mit dem Vergütungsantrag einzureichen. Umgekehrt stelle die bloße Einreichung von Rechnungen ohne deren Aufnahme in die Anlage zum Vergütungsantrag keine wirksame Antragstellung dar. Soweit der EuGH auf die in Art. 20 der Richtlinie 2008/9/EG enthaltene Monatsfrist zur Ergänzung von Informationen abgestellt habe, liege ein derartiger Fall hier nicht vor, da die Endrechnungen keiner Berichtigung oder Ergänzung bedurft hätten. Dass eine Rechnung auch nach Ablauf der gesetzlichen Antragsfrist des § 61 Abs. 2 Satz 1 UStDV unter Berücksichtigung des Art. 20 der Richtlinie 2008/9/EG noch nachgereicht werden könne, ändere nichts daran, dass sie dennoch innerhalb der Antragsfrist in der Anlage zum Antrag aufgeführt und dadurch zum Gegenstand des Vergütungsantrags werden müsse. Bei (vollständigem) Fehlen von in der Positionsliste geforderten Mindestangaben, wie Name und Anschrift des Rechnungsausstellers oder Datum und Nummer der Rechnung, liege ein unvollständiger und damit unwirksamer Antrag vor. Die vom FG als verpflichtend angesehene weitergehende Prüfung, ob eine Vergütung der Vorsteuer möglich sei oder ob weitere Informationen zu dieser Prüfung einzuholen seien, könne erst dann relevant werden, wenn eine Antragsposition den Mindestanforderungen von § 61 Abs. 1 Satz 2 UStDV i.V.m. Art. 8 und 9 der Richtlinie 2008/9/EG genüge. Die Gefahr einer Mehrfachvergütung könne nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Insoweit sei beispielhaft darauf zu verweisen, dass zu den Anzahlungsrechnungen kein Datensatz vorhanden sei und somit eine doppelte Antragstellung nicht unmittelbar auffallen würde.

8

Das BZSt beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

10

Durch die Erfassung der Endrechnung sei von Anfang an der gesamte strittige Vergütungsbetrag beantragt worden. Ob dieser materiell rechtmäßig zu erstattende Betrag nun in einer Zeile oder in mehreren Zeilen des Antrags aufgeführt sei, noch dazu bei eindeutig zusammengehörenden Anzahlungs- und Endrechnungen, stelle eine rein formale Anforderung dar, die unter Berücksichtigung des Prinzips der Mehrwertsteuerneutralität nicht zur Ablehnung des Antrags führen dürfe. Soweit das BZSt auf die Gefahr von Doppelvergütungen abstelle, sei zu berücksichtigen, dass selbst bei Beantragung von Anzahlungs- und Endrechnungen in mehreren Zeilen ein genauer Abgleich der Rechnungsdokumente unerlässlich sei, um sicherzustellen, dass Vorsteuer nicht in beiden Zeilen mehrfach beantragt werde. Der Kontrollaufwand für den vorliegenden Fall dürfte daher nicht höher sein, als bei der vom BZSt geforderten Beantragung in mehreren Zeilen. Auch sei zu beachten, dass im Streitfall alle Anzahlungs- und Endrechnungen in demselben Erstattungszeitraum ausgestellt worden seien. In dieser besonderen Konstellation erscheine eine wirksame Kontrolle problemlos möglich.

II.

11

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat ohne Rechtsfehler dahin erkannt, dass die Vorsteuervergütung für den Vergütungszeitraum Januar bis Dezember 2017 in der von der Klägerin –zuletzt– begehrten Höhe festzusetzen ist. Betreffen sowohl die Anzahlungsrechnung und die Zahlung als auch die Ausführung der Leistung und die Endrechnung denselben Vergütungszeitraum, gilt ein Antrag auf Vorsteuervergütung auch dann hinsichtlich der auf die Anzahlungsrechnung entfallenden Vergütung im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 2 UStDV als vorgelegt, wenn der Antrag zwar lediglich Angaben zu der Endrechnung enthält und die Endrechnung die in den Anzahlungsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer in Abzug bringt, die beantragte Vergütung aber den Gesamtbetrag der Vorsteuerbeträge umfasst.

12

1. Nach § 18 Abs. 9 UStG, der die Art. 170 f. der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in nationales Recht umsetzt, kann das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung die Vergütung der Vorsteuerbeträge an im Ausland ansässige Unternehmer, abweichend von § 16 UStG und von § 18 Abs. 1 bis 4 UStG, in einem besonderen Verfahren regeln. Das BMF hat von dieser Verordnungsermächtigung in §§ 59 ff. UStDV Gebrauch gemacht.

13

a) Gemäß § 59 Satz 1 Nr. 1 Alternative 1 UStDV ist die Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge (§ 15 UStG) an im Ausland ansässige Unternehmer abweichend von § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 UStG nach den §§ 60 bis 61a UStDV durchzuführen, wenn der Unternehmer im Vergütungszeitraum im Inland keine Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 UStG ausgeführt hat.

14

b) Der Vergütungsantrag gilt –neben weiteren Voraussetzungen– nur dann als vorgelegt, wenn der Unternehmer alle Angaben gemacht hat, die in den Art. 8 und 9 Abs. 1 der Richtlinie 2008/9/EG in der jeweils geltenden Fassung gefordert werden (§ 61 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UStDV). Die Vergütung ist nach § 61 Abs. 2 Satz 1 UStDV binnen neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, zu beantragen.

15

Unionsrechtliche Grundlage dieser Vorschriften ist Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2008/9/EG, nach dem der Erstattungsantrag dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, spätestens am 30.09. des auf den Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahres vorliegen muss und nur dann als vorgelegt gilt, wenn der Antragsteller alle in den Art. 8, 9 und 11 der Richtlinie 2008/9/EG geforderten Angaben gemacht hat.

16

c) Nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2008/9/EG sind für jeden Mitgliedstaat der Erstattung und für jede Rechnung oder jedes Einfuhrdokument verschiedene Angaben zu machen, zu denen unter anderem der Name und die vollständige Anschrift des Lieferers oder Dienstleistungserbringers (Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2008/9/EG), das Datum und die Nummer der Rechnung oder des Einfuhrdokuments (Art. 8 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2008/9/EG), die Steuerbemessungsgrundlage und der Mehrwertsteuerbetrag in der Währung des Mitgliedstaats der Erstattung (Art. 8 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2008/9/EG) sowie die Art der erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen aufgeschlüsselt nach den Kennziffern gemäß Art. 9 der Richtlinie 2008/9/EG (Art. 8 Abs. 2 Buchst. h der Richtlinie 2008/9/EG) gehören.

17

d) Gemäß § 18 Abs. 9 Satz 2 Nr. 4 UStG i.V.m. § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV sind dem Vergütungsantrag die Rechnungen und Einfuhrbelege als eingescannte Originale vollständig beizufügen, wenn das Entgelt für den Umsatz oder die Einfuhr mindestens 1.000 €, bei Rechnungen über den Bezug von Kraftstoffen mindestens 250 € beträgt.

18

Unionsrechtlich beruht dies auf Art. 10 der Richtlinie 2008/9/EG. Danach kann der Mitgliedstaat der Erstattung unbeschadet der Informationsersuchen gemäß Art. 20 der Richtlinie 2008/9/EG verlangen, dass der Antragsteller zusammen mit dem Erstattungsantrag auf elektronischem Wege eine Kopie der Rechnung oder des Einfuhrdokuments einreicht, falls sich die Steuerbemessungsgrundlage auf einer Rechnung oder einem Einfuhrdokument auf mindestens 1.000 € oder den Gegenwert in der jeweiligen Landeswährung beläuft; bei einer Rechnung über Kraftstoff beträgt dieser Schwellenwert 250 € oder den Gegenwert in der jeweiligen Landeswährung.

19

2. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Frist des § 61 Abs. 2 Satz 1 UStDV von der Klägerin auch hinsichtlich der Vorsteuerbeträge gewahrt wurde, die in den Anzahlungsrechnungen ausgewiesen und in den Endrechnungen in Abzug gebracht wurden.

20

a) Bei einer Endrechnung, in der nach § 14 Abs. 5 Satz 2 UStG die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen sind, ergibt sich der Vorsteuerabzug nur aus der dort ausgewiesenen Umsatzsteuer, die nach Abzug der bereits in den Anzahlungsrechnungen enthaltenen Umsatzsteuer verbleibt (Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 05.09.2019 –  V R 38/17, BFHE 266, 425, BStBl II 2022, 696, Rz 19; vgl. auch BFH-Urteil vom 11.04.2002 –  V R 26/01, BFHE 198, 238, BStBl II 2004, 317, unter II.1.b). Demgemäß gilt der Vergütungsantrag hinsichtlich des Vorsteuerbetrags, der in einer Anzahlungsrechnung ausgewiesen ist, nur dann nach § 61 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UStDV als vorgelegt, wenn der Antrag auch für die Anzahlungsrechnung die in § 61 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UStDV geforderten Angaben enthält, da diese Angaben für „jede“ Rechnung zu machen sind (Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2008/9/EG).

21

b) In Fällen, in denen sowohl die Anzahlungsrechnung und deren Zahlung als auch die nach der Ausführung der Leistung erteilte Endrechnung denselben Vergütungszeitraum betreffen, kann der Antrag aber auch dann die nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2008/9/EG erforderlichen Angaben enthalten, wenn der Antrag –wie im Streitfall– lediglich Angaben zu der Endrechnung, in der die in der Anzahlungsrechnung ausgewiesene Umsatzsteuer in Abzug gebracht wurde, enthält, die beantragte Vergütung aber den Gesamtbetrag der Vorsteuerbeträge einschließlich der sich aus den Anzahlungsrechnungen ergebenden Vorsteuerbeträge –und nicht nur den Restbetrag aus der Endrechnung– umfasst.

22

aa) Das Recht auf Vorsteuerabzug –und damit auch der Erstattungsanspruch– ist integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer und kann grundsätzlich nicht eingeschränkt werden (z.B. EuGH-Urteil Sea Chefs Cruise Services vom 02.05.2019 – C-133/18, EU:C:2019:354, Rz 36). Insoweit bleiben die Angaben des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2008/9/EG –trotz ihrer Bedeutung für das ordnungsgemäße Funktionieren des Mehrwertsteuersystems– formelle Voraussetzungen, die unter bestimmten Umständen gemäß den Grundsätzen der Neutralität und der Verhältnismäßigkeit der Anwendung der materiellen Voraussetzungen des Anspruchs auf Erstattung den Vorrang einräumen müssen (vgl. EuGH-Urteil Bundeszentralamt für Steuern vom 17.12.2020 – C-346/19, EU:C:2020:1050, Rz 44 zu der nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2008/9/EG anzugebenden Nummer der Rechnung). Anderes gilt jedoch, wenn der Verstoß gegen die formellen Anforderungen den sicheren Nachweis verhindert hat, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden (EuGH-Urteil Kommission/Deutschland vom 18.11.2020 – C-371/19, EU:C:2020:936, Rz 81 und 88).

23

bb) Die Klägerin ist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG auch hinsichtlich des in den Anzahlungsrechnungen gesondert ausgewiesenen Steuerbetrags zum Vorsteuerabzug berechtigt (vgl. BFH-Urteil vom 05.09.2019 –  V R 38/17, BFHE 266, 425, BStBl II 2022, 696, Rz 19). Da nach den –den Senat bindenden (§ 118 Abs. 2 FGO)– Feststellungen des FG alle Zahlungen im Vergütungszeitraum erfolgten, sind insoweit die materiellen Voraussetzungen des von der Klägerin mit dem streitgegenständlichen Antrag geltend gemachten Vergütungsanspruchs erfüllt. Da hiervon auch die Beteiligten ausgehen, sieht der Senat insoweit von weiteren Ausführungen ab.

24

cc) Der sichere Nachweis des Bestehens des Anspruchs auf Vergütung der Vorsteuerbeträge aus den Anzahlungsrechnungen wurde im Streitfall durch die Besonderheiten der Antragstellung nicht verhindert.

25

(1) Zwar hat die Klägerin innerhalb der Frist des § 61 Abs. 2 Satz 1 UStDV keine ausdrücklich die Anzahlungsrechnungen betreffenden Angaben gemacht, das heißt, der Vergütungsantrag enthielt insbesondere nicht eigenständig –wie jedoch grundsätzlich nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2008/9/EG erforderlich– das Datum und die Nummer dieser Rechnungen. Hingegen lagen –was zwischen den Beteiligten unstreitig ist– in Bezug auf die Endrechnungen sämtliche von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2008/9/EG geforderten Angaben vor. Im Hinblick darauf, dass sowohl die Anzahlungsrechnung und deren Zahlung als auch die nach der Ausführung der Leistung erteilte Endrechnung denselben Vergütungszeitraum betrafen, enthielt der den Gesamtbetrag der Vorsteuerbeträge umfassende Antrag der Klägerin damit zugleich in Bezug auf die Anzahlungsrechnungen die sonstigen in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2008/9/EG geforderten Angaben, das heißt insbesondere den Namen und die vollständige Anschrift des Lieferers oder Dienstleistungserbringers (Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2008/9/EG) und die Art der erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen (Art. 8 Abs. 2 Buchst. h der Richtlinie 2008/9/EG).

26

(2) Da hiermit –vergleichbar dem Fall fehlerhafter Angaben zur Nummer der Rechnung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2008/9/EG im Vergütungsantrag (vgl. EuGH-Urteil Bundeszentralamt für Steuern vom 17.12.2020 – C-346/19, EU:C:2020:1050, Rz 51)– sämtliche Angaben vorlagen, die für die Feststellung erforderlich sind, dass der Steuerpflichtige die Mehrwertsteuer schuldet, erfordern die Grundsätze der Neutralität und der Verhältnismäßigkeit, dass das BZSt den Antrag auch hinsichtlich der in den Anzahlungsrechnungen enthaltenen Umsatzsteuer im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2008/9/EG –und damit auch im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 2 UStDV– als „vorgelegt“ betrachtet und die in Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2008/9/EG eingeräumte Befugnis ausübt, zusätzliche Informationen anzufordern.

27

(3) Damit wird zugleich dem Grundsatz der guten Verwaltung Rechnung getragen. Dieser verlangt von einer Verwaltungsbehörde bei der Durchführung von Unionsrecht –und damit auch im Rahmen der Durchführung des in der Richtlinie 2008/9/EG vorgesehenen Vorsteuervergütungsverfahrens (z.B. EuGH-Urteil Slovenské Energetické Strojárne vom 16.05.2024 – C-746/22, EU:C:2024:403, Rz 50)–, bei Ausübung der ihr obliegenden Kontrollpflichten eine sorgfältige und unvoreingenommene Prüfung aller relevanten Gesichtspunkte vorzunehmen, so dass sie sicherstellt, dass sie bei Erlass ihrer Entscheidung insoweit über möglichst vollständige und verlässliche Informationen verfügt (z.B. EuGH-Urteil Agrobet CZ vom 14.05.2020 – C-446/18, EU:C:2020:369, Rz 44).

28

Daher ist im Vorsteuervergütungsverfahren, im Rahmen dessen dem Antragsteller innerhalb von vier Monaten ab Eingang des Erstattungsantrags mitzuteilen ist, ob die Erstattung gewährt oder der Erstattungsantrag abgewiesen wird (Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2008/9/EG), in Fällen, in denen der in den dem Erstattungsantrag beigefügten Rechnungen ausgewiesene Betrag die beantragte Erstattung übersteigt, der Antragsteller aufzufordern, einen Berichtigungsantrag zu stellen, der als zum Zeitpunkt der Einreichung des ursprünglichen Antrags eingereicht gilt (EuGH-Urteil CHEP Equipment Pooling vom 21.10.2021 – C-396/20, EU:C:2021:867, Rz 49 und 53).

29

Ergibt sich –wie im Streitfall– der zur Vergütung gestellte Steuerbetrag aus dem Gesamtbetrag einer Endrechnung, in der Steuerbeträge aus im selben Erstattungszeitraum erteilten Anzahlungsrechnungen abgesetzt wurden, und umfasst die beantragte Erstattung den Gesamtbetrag der Steuerbeträge, folgt aus der vorstehenden Rechtsprechung –gleichsam spiegelbildlich–, dass der Antrag –bei Anwendung von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2008/9/EG und § 61 Abs. 1 Satz 2 UStDV– auch als Antrag in Bezug auf die in den Anzahlungsrechnungen ausgewiesene gesetzlich geschuldete Steuer anzusehen ist, der zudem auch insoweit als fristgerecht gestellt gilt.

30

(4) Abweichendes folgt nicht aus § 60 Satz 4 UStDV. Zwar können danach Unternehmer, die einen Vergütungsantrag für das Kalenderjahr oder für den letzten Zeitraum des Kalenderjahres gestellt haben, für das betreffende Jahr einmalig einen weiteren Vergütungsantrag stellen, in welchem ausschließlich abziehbare Vorsteuerbeträge aufgenommen werden dürfen, die in den gestellten Vergütungsanträgen nicht enthalten sind (sogenannter „fünfter Antrag“, vgl. BRDrucks 535/14, S. 16). Auch können Anzahlungsrechnungen, die dasselbe Kalenderjahr wie die Endrechnung betreffen, zum Gegenstand eines solchen –weiteren– Antrags gemacht werden. Da für diesen jedoch ebenfalls die Frist des § 61 Abs. 2 Satz 1 UStDV maßgeblich ist, kann ein Antragsteller, der erst durch die (Teil-)Ablehnung des auf die Endrechnung bezogenen Antrags über die Erforderlichkeit eines weiteren Antrags in Kenntnis gesetzt würde, hierauf nicht verwiesen werden.

31

3. Dies zu Grunde gelegt, hat das FG der Klage zu Recht stattgegeben. Da –Gegenteiliges ist weder vorgebracht, festgestellt noch ersichtlich– die weiteren Voraussetzungen für eine Vorsteuervergütung vorliegen, ist der von der Klägerin im besonderen Verfahren gemäß § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV geltend gemachte Anspruch auf Erstattung auch hinsichtlich der streitgegenständlichen Vorsteuerbeträge aus den Anzahlungsrechnungen begründet.

32

a) Es ist –wovon auch das FG ausgegangen ist– für die Beurteilung der Frage, ob die Frist des § 61 Abs. 2 Satz 1 UStDV eingehalten wurde, unerheblich, dass dem Vergütungsantrag die Anzahlungsrechnungen nicht beigefügt wurden.

33

aa) Da Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2008/9/EG ausdrücklich vorsieht, dass „[der] Erstattungsantrag (…) nur dann als vorgelegt [gilt], wenn der Antragsteller alle in den Artikeln 8, 9 und 11 geforderten Angaben gemacht hat“, folgt daraus, dass der Umstand, dass ein Antragsteller unter Verstoß gegen die vom Mitgliedstaat gemäß Art. 10 der Richtlinie 2008/9/EG insoweit auferlegte Pflicht seinem Erstattungsantrag keine Kopie der Rechnung beigefügt hat, nicht dazu führen kann, dass der Erstattungsantrag als nicht vorgelegt angesehen wird (EuGH-Urteil Kommission/Deutschland vom 18.11.2020 – C-371/19, EU:C:2020:936, Rz 87).

34

bb) Daher muss der Antrag im Streitfall ebenso in Bezug auf die in Anzahlungsrechnungen enthaltene Umsatzsteuer als „vorgelegt“ und diese damit als Gegenstand des Vergütungsantrags anzusehen sein, wenn dem Vergütungsantrag lediglich die Kopie der Endrechnung beigefügt wurde; darf ein Antrag schon nicht bei einem gänzlichen Fehlen einer nach § 18 Abs. 9 Satz 2 Nr. 4 UStG i.V.m. § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV beizufügenden Rechnung abgelehnt werden, muss dies erst recht im Streitfall gelten, in dem dem Antrag eine Endrechnung beigefügt wurde, aus der die in den Anzahlungsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer hervorgeht.

35

b) Schließlich steht es dem Klageanspruch nicht entgegen, dass gegebenenfalls Rückfragen seitens des BZSt erforderlich waren, um über den Vorsteuervergütungsantrag abschließend entscheiden zu können. Soweit die Klägerin erst nach Ablauf der Antragsfrist im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren die Anzahlungsrechnungen vorgelegt hat und Angaben zu deren Zahlung gemacht hat, handelt es sich um eine sowohl unabhängig von den Formvorschriften als auch unabhängig von der Antragsfrist noch mögliche Ergänzung der Antragsangaben.

36

4. Ein Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist nicht veranlasst (vgl. zu den Voraussetzungen EuGH-Urteile CILFIT u.a. vom 06.10.1982 – 283/81, EU:C:1982:335, Rz 21; Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi vom 06.10.2021 – C-561/19, EU:C:2021:799, Rz 66). Insbesondere bestehen für den Senat keine Zweifel an der Auslegung des Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2008/9/EG, beruht diese doch lediglich auf der Anwendung der in den EuGH-Urteilen Bundeszentralamt für Steuern vom 17.12.2020 – C-346/19, EU:C:2020:1050 und Kommission/Deutschland vom 18.11.2020 – C-371/19, EU:C:2020:936 aufgestellten Grundsätze auf den Einzelfall.

37

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

 

Quelle: Bundesfinanzhof

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