Fragen und Antworten zur Anwendung der EU-Taxonomie-Verordnung finalisiert

Die Europäische Kommission hat ein im November 2024 als Entwurf veröffentlichtes Dokument von Fragen und Antworten zur Anwendung der EU-Taxonomie-Verordnung finalisiert und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 10.03.2025

Am 5. März 2025 hat die Europäische Kommission ein im November 2024 als Entwurf veröffentlichtes Dokument von Fragen und Antworten (Commission Notice) zur Anwendung der EU-Taxonomie-Verordnung (PDF) finalisiert und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Es bezieht sich auf die Delegierten Verordnungen

  • (EU) 2023/2486 vom 27. Juni 2023 (Environmental Delegated Act),
  • (EU) 2021/2139 vom 4. Juni 2021 (Climate Delegated Act) und
  • (EU) 2021/2178 vom 6. Juli 2021 (Disclosures Delegated Act).

Die Fragen und Antworten erläutern die in den Verordnungen enthaltenen Bestimmungen und sollen Unternehmen bei der Umsetzung der entsprechenden Regelungen unterstützen. Zusätzliche Anforderungen werden mit den Verlautbarungen nicht geschaffen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung

Das BMF hat zur Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG in zwei Schreiben Stellung genommen (Az. IV D 1 – S 0338/00083/001/081 und Az. IV C 4 – S 2255/00236/011/001).

BMF, Mitteilung vom 10.03.2025 zu den Schreiben (koordinierte Ländererlasse) IV D 1 – S 0338/00083/001/081 und IV C 4 – S 2255/00236/011/001 vom 10.03.2025

Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Absatz 1 Satz 2 AO) – Aussetzung der Steuerfestsetzung nach § 165 Absatz 1 Satz 4 AO

Mit seinen Urteilen vom 19. Mai 2021 (Az. X R 20/19 und X R 33/19) hat der Bundesfinanzhof (BFH) umfassend zur Thematik der sog. doppelten Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung entschieden. In diesen Entscheidungen war der BFH – unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus dem Jahr 2002 (Az. 2 BvL 17/99) – davon ausgegangen, dass eine „doppelte Besteuerung“ in jedem Einzelfall und „auf den Euro genau“ zu vermeiden sei. Mit Beschlüssen jeweils vom 7. November 2023 hat das BVerfG die gegen diese BFH-Entscheidungen erhobenen Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen (Az. 2 BvR 1140/21 und 2 BvR 1143/21). Das BVerfG hat dabei ausdrücklich ausgeführt, dass die vom BFH vertretene Sichtweise eines einzelfallbezogenen Verbots „doppelter Besteuerung“ jedenfalls nicht offensichtlich ist. Die vom BFH angeführte Rechtsprechung des BVerfG aus dem Jahr 2002, dass „in jedem Fall“ eine „doppelte Besteuerung zu vermeiden sei, lässt sich vielmehr so deuten, dass der Gesetzgeber nur dazu angehalten werden sollte, eine strukturelle „doppelte Besteuerung“ von ganzen Rentnergruppen beziehungsweise -jahrgängen zu verhindern, nicht aber eine solche in jedem individuellen Fall.

Nach der Veröffentlichung der Nichtannahmebeschlüsse des BVerfG hat das Bundesministerium der Finanzen zwei externe wissenschaftliche Kurzgutachten eingeholt. Diese haben aufgezeigt, dass das geltende Recht der Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung die verfassungsrechtlich bestehenden Anforderungen erfüllt.

Nach alledem haben Bund und Länder beschlossen, die durch BMF-Schreiben vom 30. August 2021 (BStBl I 2021 S. 1042) getroffene Anweisung zur vorläufigen Festsetzung der Einkommensteuer wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung i. S. d. § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchtstabe a Doppelbuchstabe aa Einkommensteuergesetz (Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen, aus der landwirtschaftlichen Alterskasse und aus Basisrentenverträgen [„Rürup“-Renten]) aufzuheben. Der bisherige Vorläufigkeitsvermerk ist in zukünftig ergehenden Einkommensteuerbescheiden daher nicht mehr enthalten.

Ein gesondertes BMF-Schreiben erläutert die Aufhebung der Anweisung zur vorläufigen Festsetzung und trifft Regelungen zu weiteren verfahrensrechtlichen Fragen.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Viertagewoche: Vollzeitkräfte nicht erschöpfter als Teilzeitkräfte

Über die Viertagewoche wird weiterhin kontrovers diskutiert. Eine kürzere Arbeitszeit fördere die Gesundheit, so die Befürworter. Eine neue Studie des IW Köln zeigt jedoch: Vollzeitkräfte sind weder häufiger erschöpft noch bewerten sie ihre Arbeit schlechter als Teilzeitkräfte.

IW Köln, Pressemitteilung vom 10.03.2025

Über die Viertagewoche wird weiterhin kontrovers diskutiert. Eine kürzere Arbeitszeit fördere die Gesundheit, so die Befürworter. Eine neue Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) zeigt jedoch: Vollzeitkräfte sind weder häufiger erschöpft noch bewerten sie ihre Arbeit schlechter als Teilzeitkräfte.

Weniger Arbeiten für das gleiche Gehalt klingt attraktiv. Doch die Meinungen in Deutschland gehen auseinander, wenn es um die Einführung der Viertagewoche geht. Die einen erhoffen sich zufriedenere und gesündere Mitarbeiter. Die anderen hingegen sehen wirtschaftliche Nachteile und einen noch größeren Fachkräftemangel. IW-Wissenschaftler haben analysiert, wie sich die Länge der Arbeitszeit auf das Wohlbefinden der Mitarbeiter auswirkt. Die Analyse auf Basis der BAuA-Arbeitszeiterhebung zeigt: Nicht allein die Arbeitszeitlänge entscheidet darüber, wie erschöpft sich Beschäftigte am Ende eines Arbeitstages fühlen. Wichtiger sind vielmehr der persönliche Handlungsspielraum und das soziale Miteinander.

Beschäftigte mit mehr als 48 Stunden Arbeitszeit fühlen sich häufiger erschöpft

So fühlen sich Personen, die in Vollzeit arbeiten, nicht erschöpfter als Teilzeitkräfte: Fast 38 Prozent der Vollzeitbeschäftigten geben an, sich häufig körperlich erschöpft zu fühlen. Bei Teilzeitbeschäftigen sind es 42 Prozent. Auch die Arbeitszufriedenheit ist mit 93 Prozent bei Teilzeitkräften und 91 Prozent bei Vollzeitbeschäftigten auf einem ähnlich hohen Niveau. Berücksichtigt man weitere Merkmale der Person, des Haushalts und des Arbeitsplatzes, sind auch hier die Unterschiede bei Vollzeit- und Teilzeitkräften gering. Deutlich häufiger tritt körperliche und emotionale Erschöpfung bei denjenigen zwölf Prozent der Beschäftigten auf, die mehr als 48 Stunden pro Woche arbeiten. Ob sich Mitarbeiter ausgelaugt fühlen, hängt jedoch nicht nur von der reinen Arbeitszeit ab, sondern auch von der Gestaltung ihres Arbeitsumfeldes.

Flexibilität statt Arbeitszeitverkürzung

„Die Verkürzung der Arbeitszeit ist kein wirksames Mittel zur Gesundheitsförderung von Mitarbeitern – angesichts des demografischen Wandels ist es sogar das falsche Signal. Um unseren Wohlstand zu sichern, müssen wir längere Arbeitszeiten wieder attraktiver machen“, sagt IW-Expertin Andrea Hammermann. Der Schlüssel liege in flexiblen Arbeitsmodellen, die private Bedürfnisse besser berücksichtigen und den Mitarbeitern mehr Handlungsspielräume bieten.

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft Köln

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Die Bewerbung läuft fast überall schon digital – aber meistens noch ohne KI

Bewerbungsunterlagen per Mail oder über ein Online-Portal erhalten, das ist in deutschen Unternehmen Standard. Im weiteren Bewerbungsverlauf werden lt. Bitkom aber noch deutlich weniger digitale Tools eingesetzt – und Künstliche Intelligenz kommt in Deutschland beim Recruiting noch kaum zum Einsatz.

Bitkom, Pressemitteilung vom 10.03.2025

  • In praktisch jedem Unternehmen kann man sich digital bewerben
  • Zwei Drittel führen Bewerbungsgespräche auch per Videokonferenz
  • KI wird im Recruiting aber bislang noch kaum verwendet

Bewerbungsunterlagen per Mail oder über ein Online-Portal erhalten, das ist in deutschen Unternehmen Standard. Im weiteren Bewerbungsverlauf werden aber noch deutlich weniger digitale Tools eingesetzt – und Künstliche Intelligenz kommt in Deutschland beim Recruiting noch kaum zum Einsatz. So haben nur 4 Prozent der Unternehmen einen KI-Chatbot, der Fragen im Bewerbungsprozess beantwortet, 25 Prozent können sich aber vorstellen, künftig einen solchen zu nutzen. 3 Prozent setzen auf eine KI-basierte Kompetenz- bzw. Potenzial-Analyse von Bewerberinnen und Bewerbern (29 Prozent können sich den Einsatz vorstellen), gerade einmal je 1 Prozent geben an, Bewerbungen mit KI-Hilfe zu screenen (21 Prozent können sich das vorstellen) oder Bewerbungsgespräche von einer KI führen zu lassen (7 Prozent halten das künftig für möglich). Das sind Ergebnisse einer Befragung von 852 Unternehmen ab 3 Beschäftigten in Deutschland im Auftrag des Digitalverbands Bitkom. „KI wird in Deutschland im Bewerbungsprozess noch sehr selten eingesetzt. Als Unterstützung für die Personalverantwortlichen kann sie aber sowohl dabei helfen, fundiertere Entscheidungen zu treffen, als auch Interessierten schnell und niedrigschwellig Fragen zum Bewerbungsprozess oder zur Stelle zu beantworten“, sagt Adél Holdampf-Wendel, Bereichsleiterin Future of Work beim Digitalverband Bitkom.

Andere digitale Tools sind hingegen längst Standard bei der Bewerbung. So ermöglichen praktisch alle (100 Prozent) der Unternehmen, Bewerbungsunterlagen digital einzureichen und 88 Prozent nehmen die Unterlagen in einen Pool zur späteren Auswahl auf, falls die Bewerbung nicht sofort zum Zug kommt. Rund zwei Drittel (63 Prozent) der Unternehmen führen zumindest teilweise Bewerbungsgespräche per Videokonferenz, rund die Hälfte (47 Prozent) führt Online-Tests oder digitale Assessment-Center durch und 13 Prozent nutzen digitales Probearbeiten. Bei einem Viertel (25 Prozent) kann zudem der Arbeitsvertrag digital unterzeichnet werden. „Digitale Technologien machen nicht nur Personalabteilungen effizienter, sie machen den Bewerbungsprozess für Interessierte auch deutlich komfortabler. In Zeiten des Fachkräftemangels kann dies Unternehmen im Wettbewerb um Talente einen Vorsprung geben“, so Holdampf-Wendel.

Großes Interesse gibt es in den Unternehmen vor allem am digitalen Unterzeichnen des Arbeitsvertrags, 46 Prozent der Unternehmen nutzen dies zwar noch nicht, können sich das aber für die Zukunft vorstellen. 31 Prozent halten digitales Probearbeiten für möglich, 21 Prozent Online-Testverfahren, 15 Prozent Bewerbungsgespräche per Videokonferenz und 11 Prozent den Aufbau eines Bewerbungspools zur späteren Auswahl.

Der Einsatz digitaler Technologien bei der Personalgewinnung und -bindung sowie zahlreiche weitere Themen der digitalen Arbeitswelt – von der Rolle der Führung in der Transformation bis zur KI-Befähigung von Unternehmen und Beschäftigten – sind auch Thema der Work & Culture des Bitkom am 20. März als Teil der TRANSFORM in der Station Berlin.

Quelle: Bitkom

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Bewerber für die Bundespolizei darf nicht wegen eines Gendefekts vom Bewerbungsverfahren ausgeschlossen werden

Ein Bewerber um die Einstellung in den mittleren Polizeivollzugdienst kann verlangen, nicht wegen eines genetisch bedingten erhöhten Thromboserisikos vom Bewerbungsverfahren der Bundespolizei ausgeschlossen zu werden. So entschied das VG Aachen (Az. 1 K 1304/23).

VG Aachen, Pressemitteilung vom 10.03.2025 zum Urteil 1 K 1304/23 vom 26.02.2025

Ein Aachener Bewerber um die Einstellung in den mittleren Polizeivollzugdienst kann verlangen, nicht wegen eines genetisch bedingten erhöhten Thromboserisikos vom Bewerbungsverfahren der Bundespolizei ausgeschlossen zu werden. Bei der beim Kläger diagnostizierten sog. Faktor-V-Leiden-Mutation handelt es sich um einen angeborenen Gendefekt, bei dem es zu Störungen der Blutgerinnung kommt und der mit einem erhöhten Thromboserisiko einhergeht. Die Entscheidung der Bundespolizeiakademie, die Bewerbung des Klägers um die Einstellung in den mittleren Polizeivollzugsdienst im Jahr 2023 aufgrund fehlender gesundheitlicher Eignung nicht zu berücksichtigen, hatte vor dem Verwaltungsgericht keinen Bestand. Über die Bewerbung des Klägers muss unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden werden.

Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es bereits in erheblichem Maße zweifelhaft ist, ob hinreichende sachliche Gründe für den Ausschluss von Beamten mit einem solchen Gendefekt bestehen. Denn das durch eine solche Mutation bedingte Thromboserisiko ist verhältnismäßig gering. In der beim Kläger vorliegenden Form ist es zwar gegenüber gesunden Menschen erhöht, entspricht jedoch ungefähr dem Thromboserisiko durch die Einnahme der Antibabypille bei Frauen und damit einem Risiko, das der Dienstherr als hinnehmbar ansieht. Unabhängig davon durfte der Gendefekt nicht zu Lasten des Klägers im Einstellungsverfahren berücksichtigt werden, weil er aufgrund einer genetischen Untersuchung diagnostiziert wurde. Die Mitteilung des diesbezüglichen Ergebnisses durfte die Bundespolizei aus Rechtsgründen nicht verlangen.

Die Beklagte kann die Zulassung der Berufung gegen das Urteil beantragen. Über diesen Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht in Münster.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen

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WPK und BStBK zu den Prüfleitlinien zum Einwegkunststofffondsgesetz

Die WPK und die BStBK haben mit gemeinsamem Schreiben vom 7. März 2025 zu den vom Umweltbundesamt nach § 11 Abs. 5 Satz 1 EWKFondsG entwickelten Prüfleitlinien gemeinsam Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 10.03.2025

Die WPK und die BStBK haben mit gemeinsamem Schreiben vom 7. März 2025 zu den vom Umweltbundesamt nach § 11 Abs. 5 Satz 1 EWKFondsG entwickelten Prüfleitlinien gemeinsam Stellung genommen. Die WPK hat unter „Neu auf WPK.de“ vom 24. Februar 2024 über die Konsultation des Umweltbundesamtes informiert.

Inhaltlich sind die Prüfleitlinien zum Teil identisch mit den Prüfleitlinien nach dem VerpackG. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) hatte bedauerlicherweise viele der Anregungen von WPK und BStBK zu den dortigen Prüfleitlinien nicht aufgegriffen. Diese beziehen sich vor allem auf Erleichterungen für die betroffenen Prüfer oder Punkte, in denen die Prüfleitlinien über das Gesetz hinausgehen.

Wir haben daher unsere Argumente direkt gegenüber dem Umweltbundesamt vorgetragen und ihre Berücksichtigung eingefordert, insbesondere folgende:

  • Zeitlicher Aspekt: Die Prüfleitlinien kommen viel zu spät. Wir haben das Umweltbundesamt in diesem Jahr um wohlwollende Prüfung der Berichte gebeten, da die Prüfungen längst begonnen haben und die Prüfer die Prüfleitlinien noch nicht kennen.
  • Anregung zur Registrierung von Prüfungsgesellschaften, da bisher nur der Einzelprüfer ins Verpackungsregister aufgenommen wird, was Fragen etwa zur Berufshaftpflichtversicherung aufwirft.
  • Hinweis, dass – entgegen der Handhabung der ZSVR – ausländische Prüfer nur dann registriert werden dürfen, wenn sie die Voraussetzungen des § 27 VerpackG erfüllen.
  • Anregung, bei der Verwertung von Ergebnissen Dritter auch IT-Prüfungsberichte und Bestätigungsvermerke von Jahresabschlüssen zuzulassen.
  • Hinweis, dass die Arbeitspapiere eines WP/vBP und StB nach dem Berufsrecht nicht herausgabepflichtig sind, auch nicht gegenüber Dritten wie dem Umweltbundesamt. Das Umweltbundesamt muss sich weitere Nachweise vom Hersteller einholen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 EWKFondsG) beziehungsweise kann sich die Art und den Umfang des Vorgehens des Prüfers von diesem näher erläutern lassen (A.2.4 der Prüfleitlinien).
  • Anregung, auf verpflichtende Vor-Ort-Prüfungen bei im Ausland ansässigen Herstellern zu verzichten, soweit diese Prüfungshandlungen auch anderweitig erbracht werden können.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Änderungen der Prüfungsvorschriften in Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung und Prüfungsberichtsverordnung durch das Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich

Die WPK zeigt auf, welche Änderungen im Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich für WP/vBP relevant sind.

WPK, Mitteilung vom 10.03.2025

Das Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich (BGBl. I Nr. 69 vom 5. März 2025) erläutert die Vorschriften, die zur Umsetzung und Durchführung von EU-Vorgaben erforderlich sind. Für WP/vBP sind folgende Änderungen relevant:

Der Umfang der Jahresabschlussprüfung sowie der Organisationspflichten bei Instituten nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) soll auf die Pflichten nach der Verordnung (EU) 2021/1230 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union erweitert werden (§ 24 ZAG, eingeführt durch Art. 11 Nr. 8).

Die Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen im Rahmen der Prüfung der Jahresabschlüsse der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute sowie Kreditinstitute soll um die Prüfung der getroffenen internen Vorkehrungen nach Art. 5a bis 5c der (geänderten) Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro erweitert werden (=> Echtzeitüberweisungen, => Entgelte für Überweisungen und die Überprüfung des Zahlungsempfängers, => Überprüfung des Zahlungsempfängers im Falle von Überweisungen, vgl. § 16b Abs. 1 Satz 2 Nummern 2a bis 2c der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung, eingeführt durch Art. 10 Nr. 3 b) sowie § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a bis 2c der Prüfungsberichtsverordnung, eingeführt durch Art. 13 Nr. 3).

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Elektroauto nicht geliefert – Schadensersatz wegen geringerer Umweltprämie

Das AG München hat entschieden, dass dem Käufer eines Elektroautos ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht, wenn er sich infolge der Überschreitung der Lieferfrist ein anderes Fahrzeug kauft und dadurch nur noch eine geringere Umweltprämie erhält (Az. 223 C 15954/23).

AG München, Pressemitteilung vom 10.03.2025 zum Urteil 223 C 15954/23 vom 01.02.2024

Der Kläger aus dem Landkreis München bestellte im Juni 2022 bei einem Autohaus im Bundesgebiet einen Hyundai Kona Elektro. Als unverbindlicher Liefertermin war das Jahr 2022 angegeben. Im Jahr 2022 bestand bei Kauf eines Elektroneufahrzeugs ein Anspruch auf Zahlung einer Umweltprämie von 6.000 Euro.

Nachdem keine Lieferung erfolgte, setzte der Kläger dem Autohaus am 20.02.2023 eine Frist zur Lieferung bis 08.03.2023 und trat nach deren Ablauf vom Kaufvertrag zurück. Der Kläger erwarb anschließend bei einem anderen Händler das Elektroauto Volvo XC 40 Recharge und finanzierte dieses per Leasing. Ab dem 01.01.2023 belief sich die Umweltprämie nur noch auf 4.500 Euro.

Der Kläger verlangte wegen der unterbliebenen Lieferung des Hyundai Kona Elektro nunmehr von dem Autohaus die Differenz der Umweltprämie (1.500 Euro), zusätzliche Leasingkosten (2.798,40 Euro netto), sowie Bereitstellungs- (140 Euro) und Abholungskosten (284,04 Euro) für den Volvo XC 40 Recharge. Da dieses eine Zahlung unter Verweis auf die Unverbindlichkeit des Liefertermins verweigerte, erhob der Kläger Klage vor dem Amtsgericht München.

Das Amtsgericht gab der Klage teilweise statt und verurteilte das beklagte Autohaus zur Zahlung von 1.924,04 Euro. Das Amtsgericht führte in seinem Urteil aus:

„Diese Pflicht [zur Lieferung] war zum Zeitpunkt des Rücktritts des Klägers […] fällig, da der Kläger, wie es die […] AGB der Beklagten vorschreiben […], der Beklagten sechs Wochen nach Überschreitung des unverbindlichen Liefertermins eine Lieferfrist gesetzt hat und die [Beklagte] auch innerhalb dieser Frist nicht geleistet [hat].

[…] Eine Exkulpation ist der [Beklagten] nicht gelungen. Die Beklagte beruft sich pauschal auf Lieferverzögerungen und Produktionsengpässe beim Hersteller, ohne diese näher darzustellen oder zu belegen. […]

Als Rechtsfolge kann der Kläger Schadensersatz statt der Leistung verlangen, § 281 BGB. […] In Folge der Nichtlieferung des Fahrzeugs durch die Beklagte hat sich der Kläger ein Ersatzfahrzeug angeschafft. Da zum Zeitpunkt dieser Ersatzbeschaffung die Umweltprämie nur mehr 4.500 Euro betrug, anstatt wie [im] Juni 2022 noch 6.000 Euro, kann der Kläger die Differenz von 1.500 Euro als Schadensersatz statt der Leistung geltend machen. […] Gleiches gilt für die Fahrzeugbereitstellungskosten und die Kosten der Fahrzeugabholung. Auch diese wären bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten aus dem Kaufvertrag durch die Beklagte nicht angefallen. […]

Die seitens des Klägers geltend gemachten höheren Leasingkosten sind seitens der Beklagten nicht zu ersetzen. […] [Es] ergibt sich aus [dem Leasingvertrag], dass der Kläger beim Leasingvertrag für den Kona eine Sonderzahlung in Höhe von 6.000 Euro leisten wollte, die im Leasingantrag für den Volvo nicht aufgeführt ist. Von daher sind bereits die Konditionen der Verträge nicht vergleichbar.

[…] Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht des Klägers nach § 254 BGB liegt nicht vor. Dem Kläger war es nicht zuzumuten, bis zur Lieferung seines Neuwagens den ihm zur Verfügung gestellten Mietwagen weiter zu nutzen. Der Mietwagen stellte in diesem Fall keinen gleichwertigen Ersatz dar, da mit einem Mietvertrag nicht nur Rechte sondern auch Pflichten des Mieters verbunden sind, auf die sich der Kläger nicht längerfristig einlassen musste.“

Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt. In der Berufungsverhandlung schlossen die Parteien schließlich einen Vergleich über die Zahlung von 1.250 Euro.

Quelle: Amtsgericht München

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BMWK stärkt Gründungen und kleine Unternehmen mit dem Mikromezzaninfonds Deutschland

Das BMWK verlängert ein Fondsangebot für Klein- und Kleinstunternehmen, um ihren Zugang zu Krediten zu erleichtern: den Mikromezzaninfonds Deutschland III.

BMWK, Pressemitteilung vom 10.03.2025

Kellner: „Gute Nachrichten für Deutschlands Macher und Macherinnen“

Das BMWK verlängert ein Fondsangebot für Klein- und Kleinstunternehmen, um ihren Zugang zu Krediten zu erleichtern: den Mikromezzaninfonds Deutschland III. Klein- und Kleinstunternehmen tragen durch Investitionen und die Schaffung von Arbeitsplätzen erheblich zum Wohlstand in Deutschland bei. In wirtschaftlich schwierigen Zeiten stehen sie jedoch besonders unter Druck. Eine der Herausforderungen von kleinen Unternehmen ist der Zugang zu Kapital. Je kleiner das Unternehmen, umso größer sind oftmals die Schwierigkeiten beim Kreditzugang. Gründe hierfür sind etwa fehlende Sicherheiten und relativ hohe Prüf- und Verwaltungskosten im Vergleich zum relativ geringen Finanzierungsvolumen. Hier setzt der Mikromezzaninfonds Deutschland III des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz an.

Michael Kellner, Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz und Beauftragter der Bundesregierung für Mittelstand: „Der Mikromezzaninfonds Deutschland ist ein wichtiger Baustein im Förderinstrumentarium der Bundesregierung, um das Finanzierungsangebot für kleine Unternehmen und Existenzgründungen zu stärken. Klein- und Kleinstunternehmen bilden über 95 Prozent aller Unternehmen in Deutschland. Über den Mikromezzaninfonds I und II haben seit 2013 über 3.800 dieser Unternehmen und Existenzgründungen eine Finanzierung erhalten. Mit der dritten Generation des Mikromezzaninfonds knüpfen wir an diesen Erfolg an und haben die Finanzierungsobergrenzen für die Unternehmen erhöht. Das sind gute Nachrichten für Deutschlands Macher und Macherinnen.“

Die Unternehmen können über den Mikromezzaninfonds III eine Mezzaninfinanzierung in Form einer typisch stillen Beteiligung von bis zu 100.000 Euro erhalten. Besondere Zielgruppen wie beispielsweise Gemeinwohlorientierte Unternehmen oder ökologisch nachhaltige Unternehmen können eine Finanzierung von bis zu 150.000 Euro erhalten. Durch die Mezzaninfinanzierungen wird die wirtschaftliche Eigenkapitalbasis der Unternehmen gestärkt und der Zugang zu Fremdkapital erleichtert.

Der Mikromezzaninfonds wird durch den Europäischen Sozialfonds Plus der EU und das ERP-Sondervermögen finanziert.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

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Neues KMU-Förderprogramm der Exportinitiative Energie: für Marketing klimafreundlicher Energietechnologien auf Auslandsmärkten

Ab sofort können sich lt. BMWK kleine und mittelständische Unternehmen (KMU), die auf Auslandsmärkten klimafreundliche Energietechnologien anbieten, um die Förderung ihres Marketings bewerben. Ziel dieser KMU-Förderung ist es, die Unternehmen dabei zu unterstützen, auf Auslandsmärkten Fuß zu fassen.

BMWK, Pressemitteilung vom 07.03.2025

Ab sofort können sich kleine und mittelständische Unternehmen (KMU), die auf Auslandsmärkten klimafreundliche Energietechnologien anbieten, um die Förderung ihres Marketings bewerben. Ziel dieser KMU-Förderung ist es, die Unternehmen dabei zu unterstützen, auf Auslandsmärkten Fuß zu fassen. Das Angebot ist Bestandteil der Exportinitiative Energie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz, die eine neue Bewerbungsphase für das Renewable-Energy-Solutions-Programm (RES-Programm) gestartet hat.

Im Zentrum der Förderung steht die Errichtung einer Demonstrations- und Referenzanlage, mit der die Leistungsfähigkeit der jeweiligen klimafreundlichen Energietechnologie erprobt und dargestellt werden kann. Die Anlage selbst wird von den Unternehmen als Eigenanteil erbracht. Gefördert werden Marketingleistungen wie Schulungen, Informationsvermittlung und Öffentlichkeitsarbeit der teilnehmenden Unternehmen, insbesondere auf Basis der Demonstrations- und Referenzanlage. Sie können durch den Bund mit bis zu 100.000 Euro je Projekt finanziert werden.

Bewerbungsschluss für die Teilnahme am RES-Programm 2025 ist der 9. April 2025, 12:00 Uhr. Die Bewerber können Projektvorschläge aus den Bereichen erneuerbare Energien, Energieeffizienz, intelligente Netze, Energiespeicher oder Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie sowie digitale Lösungen einreichen.

Exportinitiative Energie

Mit dem Ziel, deutsche Technologien und Know-how weltweit zu positionieren, unterstützt die Exportinitiative Energie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz seit über 20 Jahren Anbieter von klimafreundlichen Energielösungen bei der Erschließung von Auslandsmärkten. Im Fokus stehen hierbei die Bereiche erneuerbare Energien, Energieeffizienz, intelligente Netze, grüner Wasserstoff und Speichertechnologien. Das themen- und marktspezifische Angebot richtet sich insbesondere an kleine und mittlere Unternehmen und unterstützt die Teilnehmenden durch Maßnahmen zur Marktvorbereitung sowie bei der Marktsondierung, -erschließung und -sicherung.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

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