„Doppelte Besteuerung“ der Rentenbezüge: Externe wissenschaftliche Gutachten im Nachgang zweier Nichtannahmebeschlüsse des BVerfG

Vom BMF in Auftrag gegebene Kurzgutachten kommen zu dem Schluss, dass das geltende (zuletzt mit dem Jahressteuergesetz 2022 und dem Wachstumschancengesetz modifizierte) Recht der Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung verfassungsgemäß ist.

BMF, Mitteilung vom 10.03.2025

Klares Ergebnis: Keine weiteren gesetzlichen Maßnahmen im Kontext einer sog. doppelten Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung erforderlich

Mit Beschlüssen jeweils vom 7. November 2023 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zwei Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit einer sog. doppelten Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung nicht zur Entscheidung angenommen (Aktenzeichen 2 BvR 1140/21 und 2 BvR 1143/21).

Diesen Verfassungsbeschwerden waren zwei Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Mai 2021 (Aktenzeichen X R 33/19 und X R 20/19) vorausgegangen, in denen die Revisionskläger eine sog. doppelte Besteuerung ihrer Rentenbezüge rügten. Die beiden konkret zur Entscheidung stehenden Revisionen wurden durch den X. Senat des BFH jeweils als unbegründet zurückgewiesen. Gleichwohl hatte der erkennende Spruchkörper erstmals umfassende Festlegungen zur Berechnung einer sog. doppelten Besteuerung getroffen und war dabei davon ausgegangen, dass eine solche „doppelte Besteuerung“ in jedem Einzelfall und „auf den Euro genau“ zu vermeiden sei.

Obwohl die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde üblicherweise nicht begründet wird, hat sich die 2. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG dezidiert mit dieser vom BFH vertretenen einzelfallbezogenen Sichtweise auseinandergesetzt. Entgegen dem Verständnis des BFH hat das BVerfG ausgeführt, dass ein einzelfallbezogenes Verbot „doppelter Besteuerung“ jedenfalls nicht offensichtlich ist. Die seinerzeitige Vorgabe des BVerfG aus dem Jahr 2002, dass „in jedem Fall“ eine „doppelte Besteuerung“ zu vermeiden sei, lasse sich vielmehr auch so deuten, dass der Gesetzgeber nur dazu angehalten werden sollte, eine strukturelle „doppelte Besteuerung“ von ganzen Rentnergruppen beziehungsweise -jahrgängen zu verhindern, nicht aber eine solche in jedem individuellen Fall.

Vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium der Finanzen im Nachgang dieser Nichtannahmebeschlüsse zwei externe wissenschaftliche Kurzgutachten eingeholt.

Sowohl Herr Prof. Dr. Hanno Kube, LL.M. (Cornell) als auch Herr Prof. Dr. Gregor Kirchhof, LL.M. (ND) kommen in ihrer jeweiligen Expertise übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass das geltende – zuletzt mit dem Jahressteuergesetz 2022 und dem Wachstumschancengesetz modifizierte – Recht der Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung die verfassungsrechtlich bestehenden Anforderungen erfüllt.

Durch v. g. Regelungen hatte der Gesetzgeber den Entfall der prozentualen Begrenzung beim Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen sowie den langsameren Anstieg des Besteuerungsanteils für Renten aus der Basisversorgung um jährlich nur noch einen halben statt zuvor einem Prozentpunkt – jeweils beginnend mit dem Jahr 2023 – umgesetzt und damit Erwerbs- und Auszahlungsphase strukturell erheblich besser aufeinander abgestimmt.

Mit der bestehenden Rechtslage hat der Gesetzgeber in sachgerechter Weise von seiner ihm zustehenden Typisierungsbefugnis Gebrauch gemacht, um die legislative Systemüberleitung von der ehemals vorgelagerten in die vollständige nachgelagerte Besteuerung zu vollziehen. Gleichzeitig stellt diese die Vollziehbarkeit des Steuerrechts im Massenverfahren sicher. Weitere diesbezügliche gesetzliche Regelungen sind nicht erforderlich.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Medizinisches Cannabis: Wettbewerbswidrige Werbung wurde untersagt

Das OLG Frankfurt hat dem beklagten Portalbetreiber u. a. sog. Laienwerbung für medizinisches Cannabis und die Durchführung eines Servicevertrages mit verdeckter Provision für die Vermittlung von Patienten untersagt (Az. 6 U 74/24).

OLG Frankfurt a. M., Pressemitteilung vom 07.03.2025 zum Urteil 6 U 74/24 vom 06.03.2025 (nrkr)

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit gestern verkündeter Entscheidung dem beklagten Portalbetreiber u. a. sog. Laienwerbung für medizinisches Cannabis und die Durchführung eines Servicevertrages mit verdeckter Provision für die Vermittlung von Patienten untersagt.

Die Beklagte betreibt im Internet ein Vermittlungsportal, auf dem Kunden ihr Interesse an einer ärztlichen Behandlung mit medizinischem Cannabis anmelden können. Sie präsentiert dort den Kunden Ärzte, mit denen der einzelne Kunde einen Behandlungstermin vereinbaren kann. Die Serviceleistungen der Beklagten wurden von mindestens einem ihrer Kooperationsärzte entsprechend der von ihr vorgegebenen Vergütungsregelung mit einem zu hohen prozentualen Anteil des ärztlichen Honorars vergütet. Schon das Landgericht ging daher von einer verdeckten Vermittlungsprovision aus.

Der Kläger hält die Werbung und das Verhalten der Beklagten unter mehreren Aspekten für wettbewerbswidrig. Das Landgericht hat die Beklagte u. a. verurteilt, es zu unterlassen, bestimmte Werbeaussagen im Zusammenhang mit der medizinischen Cannabis-Behandlung zu tätigen und den Ärzten konkrete Raumnutzungs- und Serviceverträge zur Verfügung zu stellen.

Der Wettbewerbssenat des OLG hat den hiergegen eingelegten wechselseitigen Berufungen teilweise stattgegeben. Zu Recht habe das Landgericht die Beklagte verpflichtet, die Umsetzung von Raumnutzungs- und Serviceleistungsverträgen mit ihren Kooperationsärzten zu unterlassen, nach deren Vergütungsregelung ihr ein prozentualer Anteil am ärztlichen Honorar für die Behandlung jedes einzelnen Patienten zusteht. Da dieser Vergütungsanteil zumindest teilweise als Entgelt für die Zuweisung von Patienten zu den Ärzten über das Portal der Beklagten anzusehen sei, liege ein von der Beklagten unterstützter Verstoß gegen ärztliches Berufsrecht vor.

Das Landgericht habe der Beklagten auch zu Recht untersagt, für eine ärztliche Behandlung mit medizinischem Cannabis mit dem Slogan zu werben: „Ärztliches Erstgespräch vor Ort oder digital“. Diese Werbung verstoße gegen das Werbeverbot für Fernbehandlungen (§ 9 Satz 1 HWG). Sie sei nicht ausnahmsweise zulässig. Ein erheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs verstehe die Werbung dahin, die Erstbehandlung mit medizinischem Cannabis könne alternativ bzw. gleichwertig digital erfolgen. Dies sei zum Zeitpunkt der Werbung nach dem seinerzeit noch geltenden Betäubungsmittelrecht nicht zulässig gewesen. Die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte habe nicht aufgezeigt, dass ein persönlicher ärztlicher Erstkontakt nach heutigen fachlichen Standards nicht mehr geboten sei.

Schließlich seien – entgegen der Ansicht des Landgerichts – auch Teile der Werbung für eine Behandlung mit medizinischem Cannabis verboten. Zwar liege seit Anfang April 2024 kein Verstoß mehr gegen das Betäubungsmittelgesetz vor. Teile der Werbung verstießen aber gegen das sog. Laienwerbeverbot (§ 10 Abs. 1 HWG). Eine „Werbung für Arzneimittel“ stellten nämlich auch Maßnahmen dar, die die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder Verbrauch von unbestimmten Arzneimitteln fördern sollten. Die Werbung der Beklagten sei insoweit keine bloße Information zu Cannabis oder reine Unternehmenswerbung, sondern produktbezogene Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel. Dass die Beklagte medizinisches Cannabis dabei nicht selbst anbiete, sei unerheblich. Der Werbende müsse kein unmittelbares Eigeninteresse am Vertrieb des beworbenen Arzneimittels haben. Die Beklagte habe ersichtlich die Absicht gehabt, durch ihre Werbung (zumindest auch) die Verschreibung und den Absatz von medizinischem Cannabis zu fördern. Dass die Entscheidung, Cannabis zu verschreiben, ausschließlich bei den Kooperationsärzten der Beklagten liege, stehe der Annahme unzulässiger Arzneimittelwerbung nicht entgegen. Die Mitgliedstaaten der EU seien grundsätzlich kraft Richtlinie verpflichtet, Öffentlichkeitswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel schlechthin zu verbieten. Außerdem ziele die streitgegenständliche Werbung gerade darauf ab, die Nachfrageentscheidung von Verbrauchern nach medizinischem Cannabis zu beeinflussen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat hinsichtlich des Verstoßes gegen das Laienwerbeverbot die Revision zugelassen. Im Übrigen besteht ggf. die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde.

Erläuterungen

§ 31 MBO-Ä Unerlaubte Zuweisung

(1) Ärztinnen und Ärzten ist es nicht gestattet, für die Zuweisung von Patientinnen und Patienten oder Untersuchungsmaterial oder für die Verordnung oder den Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten ein Entgelt oder andere Vorteile zu fordern, sich oder Dritten versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren. (2) …

§ 9 HWG [Werbeverbot für Fernbehandlung]

1Unzulässig ist eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen oder Tier beruht (Fernbehandlung). 2Satz 1 ist nicht anzuwenden auf die Werbung für Fernbehandlungen, die unter Verwendung von Kommunikationsmedien erfolgen, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist.

§ 10 HWG [Werbeverbote für verschreibungspflichtige Arzneimittel und Psychopharmaka]

(1) Für verschreibungspflichtige Arzneimittel darf nur bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Personen, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben, geworben werden.

(2) 1Für Arzneimittel, die psychotrope Wirkstoffe mit der Gefahr der Abhängigkeit enthalten und die dazu bestimmt sind, bei Menschen die Schlaflosigkeit oder psychische Störungen zu beseitigen oder die Stimmungslage zu beeinflussen, darf außerhalb der Fachkreise nicht geworben werden. 2Dies gilt auch für Arzneimittel, die zur Notfallkontrazeption zugelassen sind.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Exporte im Januar 2025: -2,5 % zum Dezember 2024

Im Januar 2025 sind die deutschen Exporte gegenüber Dezember 2024 kalender- und saisonbereinigt um 2,5 % gesunken und die Importe um 1,2 % gestiegen. Wie das Statistische Bundesamt anhand vorläufiger Ergebnisse mitteilt, sanken die Exporte im Vergleich zum Vorjahresmonat Januar 2024 um 0,1 % und die Importe stiegen um 8,7 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 10.03.2025

Exporte (kalender- und saisonbereinigte Warenausfuhren), Januar 2025
129,2 Milliarden Euro
-2,5 % zum Vormonat
-0,1 % zum Vorjahresmonat

Importe (kalender- und saisonbereinigte Wareneinfuhren), Januar 2025
113,1 Milliarden Euro
+1,2 % zum Vormonat
+8,7 % zum Vorjahresmonat

Außenhandelsbilanz (kalender- und saisonbereinigt), Januar 2025
+16,0 Milliarden Euro

Im Januar 2025 sind die deutschen Exporte gegenüber Dezember 2024 kalender- und saisonbereinigt um 2,5 % gesunken und die Importe um 1,2 % gestiegen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) anhand vorläufiger Ergebnisse weiter mitteilt, sanken die Exporte im Vergleich zum Vorjahresmonat Januar 2024 um 0,1 % und die Importe stiegen um 8,7 %.

Im Januar 2025 wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 129,2 Milliarden Euro aus Deutschland exportiert und Waren im Wert von 113,1 Milliarden Euro nach Deutschland importiert. Die Außenhandelsbilanz schloss damit im Januar 2025 mit einem Überschuss von 16,0 Milliarden Euro ab. Im Dezember 2024 hatte der kalender- und saisonbereinigte Saldo der Außenhandelsstatistik +20,7 Milliarden Euro betragen. Im Januar 2024 hatte er bei +25,3 Milliarden Euro gelegen.

Außenhandel mit EU-Staaten

In die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) wurden im Januar 2025 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 69,8 Milliarden Euro exportiert und es wurden Waren im Wert von 57,0 Milliarden Euro von dort importiert. Gegenüber Dezember 2024 sanken die kalender- und saisonbereinigten Exporte in die EU-Staaten um 4,2 % und die Importe aus diesen Staaten um 1,1 %. In die Staaten der Eurozone wurden Waren im Wert von 48,4 Milliarden Euro (-5,0 %) exportiert und es wurden Waren im Wert von 37,7 Milliarden Euro (-0,2 %) aus diesen Staaten importiert. In die EU-Staaten, die nicht der Eurozone angehören, wurden Waren im Wert von 21,4 Milliarden Euro (-2,3 %) exportiert und es wurden Waren im Wert von 19,3 Milliarden Euro (-2,7 %) von dort importiert.

Außenhandel mit Nicht-EU-Staaten

In die Staaten außerhalb der EU (Drittstaaten) wurden im Januar 2025 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 59,4 Milliarden Euro exportiert und es wurden Waren im Wert von 56,1 Milliarden Euro aus diesen Staaten importiert. Gegenüber Dezember 2024 nahmen die Exporte in die Drittstaaten um 0,4 % ab, während die Importe von dort um 3,7 % stiegen.

Die meisten deutschen Exporte gingen im Januar 2025 in die Vereinigten Staaten. Dorthin wurden kalender- und saisonbereinigt 4,2 % weniger Waren exportiert als im Dezember 2024. Damit nahmen die Exporte in die Vereinigten Staaten auf einen Wert von 13,0 Milliarden Euro ab. Die Exporte in die Volksrepublik China sanken um 0,9 % auf 6,7 Milliarden Euro. Die Exporte in das Vereinigte Königreich wuchsen um 1,7 % auf 6,8 Milliarden Euro.

Die meisten Importe kamen im Januar 2025 aus der Volksrepublik China. Von dort wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 12,9 Milliarden Euro eingeführt. Das waren 2,8 % weniger als im Vormonat. Die Importe aus den Vereinigten Staaten stiegen um 6,5 % auf 8,0 Milliarden Euro. Die Importe aus dem Vereinigten Königreich nahmen im gleichen Zeitraum um 18,8 % auf 3,6 Milliarden Euro zu.

Die Exporte in die Russische Föderation stiegen im Januar 2025 gegenüber Dezember 2024 kalender- und saisonbereinigt um 7,2 % auf 0,6 Milliarden Euro, gegenüber Januar 2024 nahmen sie um 9,3 % ab. Die Importe aus Russland sanken im Januar 2025 gegenüber Dezember 2024 um 15,7 % auf 0,1 Milliarden Euro, gegenüber Januar 2024 nahmen sie um 37,7 % ab.

Originalwerte für den Außenhandel (nicht kalender- und saisonbereinigt)

Nominal (nicht kalender- und saisonbereinigt) wurden im Januar 2025 Waren im Wert von 125,0 Milliarden Euro aus Deutschland exportiert und Waren im Wert von 112,3 Milliarden Euro nach Deutschland importiert. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Januar 2024 sanken die Exporte damit um 1,4 % und die Importe stiegen um 7,5 %. Die unbereinigte Außenhandelsbilanz schloss im Januar 2025 mit einem Überschuss von 12,6 Milliarden Euro ab. Im Januar 2024 hatte der Saldo +22,2 Milliarden Euro betragen.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Produktion im Januar 2025: +2,0 % zum Vormonat

Die reale (preisbereinigte) Produktion im Produzierenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im Januar 2025 gegenüber Dezember 2024 saison- und kalenderbereinigt um 2,0 % gestiegen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 10.03.2025

Produktion in den energieintensiven Industriezweigen um 3,4 % gestiegen

Produktion im Produzierenden Gewerbe
Januar 2025 (real, vorläufig):
+2,0 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
-1,6 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Dezember 2024 (real, revidiert):
-1,5 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
-2,2 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Die reale (preisbereinigte) Produktion im Produzierenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Januar 2025 gegenüber Dezember 2024 saison- und kalenderbereinigt um 2,0 % gestiegen. Im weniger volatilen Dreimonatsvergleich war die Produktion von November 2024 bis Januar 2025 auf dem Niveau der drei vorangegangenen Monate (0,0 %). Im Dezember 2024 sank die Produktion gegenüber November 2024 nach Revision der vorläufigen Ergebnisse um 1,5 % (vorläufiger Wert: -2,4 %). Im Vergleich zum Vorjahresmonat Januar 2024 war die Produktion im Januar 2025 kalenderbereinigt 1,6 % niedriger.

Deutlicher Produktionszuwachs in der Automobilindustrie

Die positive Entwicklung der Produktion im Januar 2025 ist insbesondere auf den Anstieg in der Automobilindustrie (saison- und kalenderbereinigt +6,4 % zum Vormonat) zurückzuführen. Auch die Produktionszuwächse in der Nahrungsmittelindustrie (+7,5 %) und in der Maschinenwartung und -montage (+15,6 %) beeinflussten das Gesamtergebnis positiv. Negativ wirkte sich hingegen der Rückgang im Bereich Herstellung von Metallerzeugnissen (-7,7 %) aus.

Die Industrieproduktion (Produzierendes Gewerbe ohne Energie und Baugewerbe) nahm im Januar 2025 gegenüber Dezember 2024 saison- und kalenderbereinigt um 2,6 % zu. Dabei stieg die Produktion von Vorleistungsgütern um 3,3 %. Die Produktion von Investitionsgütern sowie die Produktion von Konsumgütern stiegen jeweils um 2,4 %. Außerhalb der Industrie sank die Energieerzeugung um 0,5 % im Januar 2025 im Vergleich zum Vormonat. Die Bauproduktion stieg hingegen um 0,4 %.

Im Vergleich zum Vorjahresmonat Januar 2024 fiel die Industrieproduktion im Januar 2025 kalenderbereinigt um 1,7 %.

Produktion in energieintensiven Industriezweigen gestiegen

In den energieintensiven Industriezweigen ist die Produktion im Januar 2025 gegenüber Dezember 2024 saison- und kalenderbereinigt um 3,4 % gestiegen. Im Dreimonatsvergleich war die Produktion in den energieintensiven Industriezweigen von November 2024 bis Januar 2025 auf dem Niveau der drei vorangegangenen Monate (0,0 %). Verglichen mit dem Vorjahresmonat Januar 2024 war die energieintensive Produktion im Januar 2025 kalenderbereinigt um 2,1 % höher. Eine Analyse zum Produktionsindex für energieintensive Industriezweige ist auf der Themenseite „Industrie, Verarbeitendes Gewerbe“ im Internetangebot des Statistischen Bundesamtes verfügbar.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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BStBK und BDI fordern wirksamen Bürokratieabbau durch angepasstes Umsatzsteuerverfahrensrecht

Pünktlich zum Start der Sondierungs­gespräche adressierte die BStBK am 07.03.2025 gemeinsam mit dem BDI einen Maßnahmenkatalog für wirksamen Bürokratie­abbau durch ein angepasstes Umsatzsteuer­verfahrens­recht an den neuen Gesetz­geber.

BStBK, Pressemitteilung vom 07.03.2025

Pünktlich zum Start der Sondierungsgespräche adressierte die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) heute gemeinsam mit dem Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. (BDI) einen Maßnahmenkatalog für wirksamen Bürokratieabbau durch ein angepasstes Umsatzsteuerverfahrensrecht an den neuen Gesetzgeber.

Mit diesem Katalog wollen die beiden Organisationen dazu beitragen, dass der Wirtschaftsstandort Deutschland für hier ansässige Unternehmen wieder attraktiver wird. Insbesondere soll das Umsatzsteuergesetz um unionsrechtskonforme Verfahrensvorschriften ergänzt werden, die das Neutralitätsprinzip der Umsatzsteuer künftig gewährleisten. Dies entlastet Unternehmen von der häufig sachwidrig erhobenen Steuer.

BStBK-Präsident Prof. Dr. Hartmut Schwab stellt klar:

„Statt nachgelagerter Prüfungs- und Rechtsbehelfsverfahren wie bisher braucht es eine einheitliche und zeitnahe umsatzsteuerliche Beurteilung.“ Weiter führt er aus: „Damit das gelingen kann, fordern wir insbesondere verbindliche Auskunftsverfahren im Vorfeld der Steuerfestsetzung und gesonderte Feststellungsverfahren. So können die Finanzverwaltungen aller Beteiligten den umsatzsteuerrechtlich relevanten Sachverhalt einheitlich beurteilen. Auch bedarf es wirksamer Korrekturmöglichkeiten bei inkongruenten Steuerfestsetzungen. Zu Unrecht entstandene Löcher in den Kassen der Unternehmen gilt es zu stopfen.“

Die von BStBK und BDI vorgeschlagenen Maßnahmen erleichtern das Verfahren für alle Beteiligten erheblich, ohne das unionsrechtskonforme Umsatzsteueraufkommen zu mindern. „Ziel der neuen Bundesregierung sollte es sein, sowohl die Ressourcen auf allen Seiten zu schonen als auch das kooperative Verhältnis zwischen Umsatzsteuerpflichtigen und der Finanzverwaltung zu fördern. Daher fordern wir die neue Bundesregierung auf, unsere Vorschläge im Koalitionsvertrag zu berücksichtigen“, so Schwab.

Quelle: Bundes­steuer­­berater­kammer

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Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte

Das BMF hat zu Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte Stellung genommen (Az. IV C 1 – S 2256/00042/064/043).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S 2256/00042/064/043 vom 06.03.2025

Die Vorgaben ersetzen das bisherige BMF-Schreiben vom 10. Mai 2022 (BStBl I S. 668), das hierfür unter dem Titel „Einzelfragen der ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte“ neu veröffentlicht wird. Zu diesem Anlass wurde die bisher genutzte Formulierung „virtuelle Währungen und sonstige Token“ in Anlehnung an die Weiterentwicklung insbesondere der aufsichtsrechtlichen Terminologie durch die Bezeichnung „Kryptowerte“ ersetzt.

Neben der ausführlichen Darstellung der Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten ab Randnummer 87 wurden einzelne Sachverhaltsdarstellungen und Regelungen in den Kapiteln des bestehenden BMF-Schreibens ergänzt. Dies betrifft insbesondere die sog. Steuerreports (Randnummer 29b), aber etwa auch das Claiming von Kryptowerten (Randnummern 13, 48a) und den Ansatz von sekundengenauen und Tageskursen (Randnummern 43, 58 und 91).

Aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters der behandelten Sachverhalte wird eine rechtsunverbindliche Übersetzung bereitgestellt.

Non Fungible Token (NFT) und das sog. Liquidity Mining sind noch nicht Gegenstand des BMF-Schreibens. Das Bundesministerium der Finanzen wird sich weiterhin in enger Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder und unter Einbindung der Verbände mit den entsprechenden ertragsteuerrechtlichen Fragen rund um Kryptowerte befassen und das BMF-Schreiben sukzessive ergänzen.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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E-Mails gehen auch bei Rückmeldung über Stilllegung der Empfängeradresse zu

Der Eingang einer E-Mail führt auch dann zum Zugang ihres Inhalts, wenn ein automatisierter Hinweis auf die Stilllegung der Adresse als Antwort ergeht. Gegebenenfalls muss der Absender aber einen anderen Kommunikationsweg nutzen. Dies entschied das AG Hanau (Az. 32 C 266/24).

AG Hanau, Pressemitteilung vom 07.03.2025 zum Beschluss 32 C 266/24 vom 03.03.2025 (nrkr)

Der Eingang einer E-Mail führt auch dann zum Zugang ihres Inhalts, wenn ein automatisierter Hinweis auf die Stilllegung der Adresse als Antwort ergeht. Gegebenenfalls muss der Absender aber einen anderen Kommunikationsweg nutzen.

Das Amtsgericht Hanau hat entschieden, dass dem Inhaber einer E-Mail-Adresse eingehende Mails so lange zugehen, wie diese aufrechterhalten wird. Eine automatisierte Rückmeldung unter Verweis, dass die Adresse stillgelegt sei, ändere das nicht. Zwischen Vertragspartnern ist der Absender aber in der Regel gehalten, einen anderen Kommunikationsweg zu wählen (Amtsgericht Hanau, Beschluss vom 03.03.2025, Aktenzeichen 32 C 266/24).

Die Vermieterin hatte dem Mieter ein Mieterhöhungsverlangen übersendet und ihn zur Zustimmung innerhalb einer Frist aufgefordert. Der Mieter hat jedenfalls per E-Mail fristgemäß zugestimmt. Die Vermieterin hatte die Empfängeradresse zwar noch inne, nutzte sie aber nicht mehr, weshalb eine automatisierte Rückantwort unter Hinweis auf die Stilllegung sowie die Nichtweiterleitung erging.

Nach Fristablauf klagte die Vermieterin auf Zustimmung. Der Mieter hat die Erhöhung im Prozess erneut akzeptiert, jedoch auf die bereits per E-Mail erteilte und eine weitere per Briefpost übersendete Zustimmung verwiesen. Der Rechtsstreit wurde daraufhin von den Parteien für erledigt erklärt, sodass nur zu entscheiden war, wer die Verfahrenskosten trägt. Die Vermieterin argumentierte, eine schriftliche Zustimmung nicht erhalten zu haben, die E-Mail sei ihr aufgrund der Stilllegung der alten E-Mail-Adresse nicht zugegangen.

Das Amtsgericht hat die Verfahrenskosten gegeneinander aufgehoben, sodass die Gerichtskosten geteilt werden und jede Seite ihre eigenen Kosten selbst trägt. Die E-Mail des Mieters sei der Vermieterin zugegangen, weil sie die Adresse innehatte. Die Rückmeldung ändere das nicht. Denn die Mail war bereits mit Eingang auf dem E-Mail-Server zugegangen, was nachträglich nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Allerdings bestehen zwischen Vertragsparteien Rücksichtnahmepflichten. Der Mieter war gehalten, der Klägerin die Zustimmung auf einem anderen zumutbaren Weg, etwa der Briefpost, zukommen zu lassen, da ihm bekannt war, dass sie von seiner E-Mail nichts wusste. Die Übersendung per Post war zwar streitig, in der nach Verfahrenserledigung nur noch zu treffenden Kostenentscheidung ist jedoch eine Beweisaufnahme meist nicht vorgesehen, die Kosten werden vielmehr geteilt.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht Hanau

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Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe im Januar 2025: -7,0 % zum Vormonat

Der reale (preisbereinigte) Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im Januar 2025 gegenüber Dezember 2024 saison- und kalenderbereinigt um 7,0 % gefallen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 07.03.2025

Auftragseingang ohne Großaufträge: -2,7 %

Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe:
Januar 2025 (real, vorläufig):
-7,0 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
-2,6 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Dezember 2024 (real, revidiert):
+5,9 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
-6,9 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Der reale (preisbereinigte) Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Januar 2025 gegenüber Dezember 2024 saison- und kalenderbereinigt um 7,0 % gefallen. Ohne die Berücksichtigung von Großaufträgen war der Auftragseingang um 2,7 % niedriger als im Vormonat. Im weniger volatilen Dreimonatsvergleich lag der Auftragseingang von November 2024 bis Januar 2025 2,4 % niedriger als in den drei Monaten zuvor, ohne Großaufträge stieg er um 1,0 %. Im Dezember 2024 stieg der Auftragseingang nach Revision der vorläufigen Ergebnisse gegenüber November 2024 um 5,9 % (vorläufiger Wert: +6,9 %).

Die negative Entwicklung der Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe im Januar 2025 ist auf die deutlichen Rückgänge von Neuaufträgen im Maschinenbau (saison- und kalenderbereinigt -10,7 % zum Vormonat) und im Sonstigen Fahrzeugbau (Flugzeuge, Schiffe, Züge, Militärfahrzeuge; -17,6 %) zurückzuführen. In diesen Bereichen wurden im Vormonat mehrere Großaufträge verzeichnet. Auch der Rückgang des Auftragseingangs im Bereich Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen (-12,9 %) beeinflusste das Gesamtergebnis negativ. Positiv wirkte sich hingegen der Anstieg der Auftragseingänge im Bereich Herstellung von elektronischen Ausrüstungen (+4,8 %) aus.

Im Bereich der Vorleistungsgüter ergab sich für den Auftragseingang im Januar 2025 ein Rückgang von 1,4 % im Vergleich zum Vormonat. Bei den Investitionsgütern und den Konsumgütern fiel der Auftragseingang um 11,0 % beziehungsweise 2,0 %.

Die Aufträge aus dem Inland gingen im Vormonatsvergleich um 13,2 % zurück. Die Aufträge aus dem Ausland verringerten sich um 2,3 %. Dabei fielen die Auftragseingänge aus der Eurozone um 2,5 %, die Aufträge von außerhalb der Eurozone um 2,3 %.

Umsatz im Januar 2025 steigt um 0,4 % zum Vormonat

Der reale Umsatz im Verarbeitenden Gewerbe war nach vorläufigen Angaben im Januar 2025 saison- und kalenderbereinigt 0,4 % höher als im Vormonat. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Januar 2024 war der Umsatz kalenderbereinigt 0,9 % geringer. Für Dezember 2024 ergab sich nach Revision der vorläufigen Ergebnisse ein Anstieg von 0,5 % gegenüber November 2024 (vorläufiges Ergebnis: -0,1 %). Die vergleichsweise hohe Revision im Dezember 2024 ist auf eine Nachmeldung im Bereich Schiffbau zurückzuführen.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Renten steigen zum 1. Juli um 3,74 Prozent

Nach den nun vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung Bund steigen die Renten in Deutschland zum 1. Juli 2025 lt. BMAS um 3,74 Prozent. Durch die Rentenanpassung wird die Teilhabe der Rentnerinnen und Rentner an der Lohnentwicklung der Beschäftigten sichergestellt.

BMAS, Pressemitteilung vom 06.03.2025

Haltelinie sichert stabiles Rentenniveau

Nach den nun vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung Bund steigen die Renten in Deutschland zum 1. Juli 2025 um 3,74 Prozent. Durch die Rentenanpassung wird die Teilhabe der Rentnerinnen und Rentner an der Lohnentwicklung der Beschäftigten sichergestellt.

Es ist eine gute Nachricht für die Rentnerinnen und Rentner, dass die Renten im Juli um 3,74 Prozent steigen. Die gute Lohnentwicklung führt erneut zu einer Rentenanpassung, die die Kaufkraft der Rentnerinnen und Rentner stärkt. Stabile Renten sind kein Luxus, sondern eine Frage der Leistungsgerechtigkeit für die Menschen, die ihr Leben lang hart gearbeitet haben.

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil

Einzelheiten

Bis zum 1. Juli 2025 gilt für das Rentenniveau die Haltelinie in Höhe von 48 Prozent. Da der aktuelle Rentenwert im vergangenen Jahr aufgrund der Niveauschutzklausel (§ 255e SGB VI) auf den für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus von 48 Prozent erforderlichen aktuellen Rentenwert angehoben wurde, erfolgt die Rentenanpassung (entsprechend § 255i SGB VI) zum 1. Juli 2025 ebenfalls nach dem Mindestsicherungsniveau. Der aktuelle Rentenwert wird also zum 1. Juli 2025 so hoch festgesetzt, dass mit diesem neuen aktuellen Rentenwert das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent erreicht wird.

Die anpassungsrelevante Lohnentwicklung liegt bei 3,69 Prozent und basiert auf der vom Statistischen Bundesamt gemeldeten Lohnentwicklung nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR). Darüber hinaus wird die beitragspflichtige Entgeltentwicklung der Versicherten berücksichtigt, die für die Einnahmesituation der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidend ist. Schließlich spielt auch die für Beschäftigte und Rentenbeziehende unterschiedliche Veränderung der Sozialabgaben eine Rolle, die wegen der Anpassung nach Mindestsicherungsniveau zu einer leicht höheren Rentenanpassung im Vergleich zur anpassungsrelevanten Lohnentwicklung führt.

Damit ergibt sich eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts von gegenwärtig 39,32 Euro auf 40,79 Euro. Dies entspricht einer Rentenanpassung von 3,74 Prozent. Für eine Standardrente bei durchschnittlichem Verdienst und 45 Beitragsjahren bedeutet die Rentenanpassung einen Anstieg um 66,15 Euro im Monat.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Wasserrinne auf der Kurpromenade in Sankt Peter-Ording darf bleiben

Eine Frau stürzte über die Wasserrinne auf der Kurpromenade in Sankt Peter-Ording und verlangte daraufhin von der Gemeinde ein Schmerzensgeld. Das LG Flensburg hat die Klage abgewiesen (Az. 2 O 67/24).

LG Flensburg, Pressemitteilung vom 06.03.2025 zum Urteil 2 O 67/24 vom 07.02.2025 (nrkr)

Eine Frau stürzte über die Wasserrinne auf der Kurpromenade in Sankt Peter-Ording und verlangte daraufhin von der Gemeinde ein Schmerzensgeld. Das Landgericht Flensburg hat die Klage abgewiesen.

Was ist passiert?

Eine Frau machte im Januar zusammen mit ihrem Ehemann einen Kurzurlaub in Sankt Peter-Ording. Bei einem abendlichen Spaziergang über die Kurpromenade stürzte die Frau über die im Boden eingelassene Wasserrinne und verletzte sich schwer. Die Wasserrinne verläuft mit einer Breite von ca. 60 cm und einer Tiefe von ungefähr 20 cm im Boden der Kurpromenade. Zum Teil sind im Boden der Wasserrinne sog. Spotlights installiert. Die Frau verlangt von der Gemeinde Sankt Peter-Ording ein Schmerzensgeld, da die Wasserrinne – nach ihrer Auffassung- nicht hinreichend beleuchtet gewesen sei und aufgrund des Höhenunterschiedes zur Straße eine Stolpergefahr darstelle.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Landgericht Flensburg hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die beklagte Gemeinde für den Sturz der Frau nicht verantwortlich sei. Zuvor hatte das Gericht einen Ortstermin an einem Abend im Januar 2025 an der Unfallstelle durchgeführt und die Wasserrinne sowie die Beleuchtung geprüft. Dabei ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass die Wasserrinne durch die örtliche Beleuchtung gut erkennbar gewesen sei.

Rechtlicher Hintergrund: Amtshaftung und Verkehrssicherungspflicht

Wenn Beamte oder staatliche Institutionen bei der Ausübung ihrer Aufgaben Schäden verursachen, muss unter bestimmten Voraussetzungen der Staat diese Schäden ersetzen. Das nennt man „Amtshaftung“. Eine der vielen öffentlichen Aufgaben der hier betroffenen Gemeinde ist es zum Beispiel, ihre Kurpromenade zu unterhalten und zu sichern. Das steht im „Straßen- und Wegegesetz Schleswig-Holstein (StrWG SH)“.

Das Urteil vom 07.02.2025, Az. 2 O 67/24, ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein, Landgericht Flensburg

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