Keine Gesichtsverschleierung beim Autofahren

Das VG Trier hat die Klage einer Muslimin auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot der Straßenverkehrsordnung zum Tragen eines Gesichtsschleiers (Niqab) beim Autofahren abgewiesen (Az. 9 K 4557/24.TR).

VG Trier, Pressemitteilung vom 13.03.2025 zum Urteil 9 K 4557/24.TR vom 25.02.2025

Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat die Klage einer Muslimin auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot der Straßenverkehrsordnung zum Tragen eines Gesichtsschleiers (Niqab) beim Autofahren abgewiesen.

Die Klägerin ist eine Muslimin und trägt eigenen Angaben zufolge in der Öffentlichkeit aus religiösen Gründen einen sog. Niqab, eine Verschleierung, mit der der Körper und auch das Gesicht mit Ausnahme der Augenpartie bedeckt werden. Im November 2023 beantragte sie daher beim beklagten Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot des § 23 Abs. 4 Satz 1 Straßenverkehrsordnung (StVO). Danach darf, wer ein Kraftfahrzeug führt, sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Nachdem der Beklagte den Antrag der Klägerin abgelehnt hatte und auch ihr dagegen eingelegter Widerspruch erfolglos geblieben war, erhob sie die hier vorliegende Klage. Zur Begründung berief sich die Klägerin auf ihr Grundrecht auf Religionsfreiheit und machte weiter im Wesentlichen geltend, die Verschleierung führe – entgegen der Annahme des Beklagten – weder zu einer steigenden Gefährdung durch sie beim Führen eines Kraftfahrzeugs noch zu einer erhöhten Gefahr der Beschränkung der Strafverfolgung.

Dieser Auffassung schloss sich der zuständige Einzelrichter der 9. Kammer nicht an und wies die Klage nach Durchführung der mündlichen Verhandlung, in der auch der Niqab der Klägerin in Augenschein genommen wurde, ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung der straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot. Der Beklagte habe das ihm bei der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO zukommende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Insbesondere lägen keine Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null vor. Zwar beeinträchtigte das verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Verhüllungsverbot die Klägerin mittelbar in ihrer Religionsausübung, ein solcher Eingriff sei jedoch aufgrund der hierdurch geschützten höher zu gewichtenden Rechtsgüter der Verkehrssicherheit, des Schutzes von Leib und Leben und der körperlichen Unversehrtheit Dritter generell gerechtfertigt. Nichts anderes gelte im konkreten Einzelfall. Eine ungehinderte Rundumsicht der Klägerin sei beim Tragen des Niqabs – wie die Inaugenscheinnahme gezeigt habe – nicht gewährleistet, sodass andere Verkehrsteilnehmer potenziell gefährdet würden. Auch bestehe eine Gefahr der Beschränkung der Strafverfolgung, da die Feststellung der Identität im Rahmen einer automatisierten Verkehrskontrolle allein durch die Erkennbarkeit der Augenpartie nicht sichergestellt sei. Dem könne auch nicht durch die Auflage zum Tragen eines „identifizierbaren“ Niqabs mit angebrachtem QR-Code begegnet werden, weil nicht auszuschließen sei, dass dieser von einer anderen Person getragen werde. Der von der Klägerin bemühte Vergleich mit Kraftradfahrern, die aufgrund der Helmpflicht vom Verschleierungsverbot ausgenommen seien, führe auch nicht zu einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Es liege bereits kein vergleichbarer Sachverhalt vor, da sich die Sicherheitsanforderungen und das Schutzbedürfnis der jeweiligen Kraftfahrzeugführer erkennbar unterscheiden würden. Schließlich sei die Ablehnung der beantragten Ausnahmegenehmigung auch verhältnismäßig. Insbesondere stelle die von der Klägerin angeregte Fahrtenbuchauflage mangels sicherer Identifizierbarkeit kein gleich geeignetes Mittel dar. Auch sei die Entscheidung des Beklagten angemessen. Der Eingriff in die schützenswerten Interessen der Klägerin sei nur gering. Unbeschadet dessen müsse sie sich auf die Inanspruchnahme des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) verweisen lassen. Dass ihr im konkreten Einzelfall die Nutzung des ÖPNV unzumutbar sei, lasse sich indes nicht feststellen.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier

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DAC 9: Verbesserung von Zusammenarbeit und Informationsaustausch zur effektiven Mindestbesteuerung von Unternehmen

Der Rat der EU hat am 11.03.2025 eine politische Einigung über die Änderung der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung erzielt (DAC 9). Die Mitgliedstaaten müssen die DAC 9 bis zum 31.12.2025 umsetzen. Länder, die sich für eine spätere Umsetzung der „Richtlinie zu Säule 2“ (Pillar Two) entscheiden, müssen die DAC 9 dennoch innerhalb derselben Frist umsetzen.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 11.03.2025

Der Rat hat heute eine politische Einigung über eine neue EU-Richtlinie (DAC 9) erzielt, mit der die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung verbessert werden soll.

Ziel der Richtlinie ist es, die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zur effektiven Mindestbesteuerung von Unternehmen zu verbessern, damit die Erklärungspflichten multinationaler Unternehmensgruppen und großer inländischer Gruppen gemäß der Säule 2 der globalen Einigung der G20/OECD besser erfüllt werden. Mit dieser internationalen Einigung sollen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung vermieden und sichergestellt werden, dass große Unternehmen einer effektiven Mindestbesteuerung unterliegen. Die Vorschriften der Säule 2 wurden im Jahr 2022 Teil des EU-Rechts.

„Dies ist der nächste Schritt bei der Umsetzung der Vorschriften über die effektive Mindestbesteuerung der größten multinationalen Unternehmen. Für die betroffenen Unternehmen wird es ein einheitliches Format zur Erklärung einschlägiger Informationen geben, und die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten werden beim Austausch der einschlägigen Informationen eng zusammenarbeiten. Dadurch wird das Erklärungsverfahren erheblich vereinfacht und der Verwaltungsaufwand sowohl für die Steuerbehörden als auch für die betroffenen Unternehmen verringert.“

Andrzej Domański, polnischer Finanzminister

Mit der DAC 9 wird die bestehende EU-Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (Directive on Administrative Cooperation – DAC) durch eine Ausweitung der Steuertransparenzvorschriften aktualisiert. Damit wird die Berichterstattung für große Unternehmen vereinfacht, der Datenaustausch zwischen Steuerbehörden verbessert und eine Anpassung an die globalen Standards zur Mindestbesteuerung vorgenommen.

Mit dieser neuen Richtlinie wird auch ein Standardformblatt geschaffen, das im Einklang mit dem vom inklusiven Rahmen der G20/OECD gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung entwickelten Standardformblatt steht und das multinationale Unternehmen und große inländische Gruppen zur Erklärung steuerbezogener Informationen verwenden müssen, die erforderlich sind, damit das System für den Mindestsatz an Körperschaftsteuer ordnungsgemäß funktioniert. Für die Gewinne großer multinationaler und inländischer Gruppen oder Unternehmen mit einem Jahresumsatz von insgesamt mindestens 750 Mio. Euro soll ein Steuersatz von mindestens 15 % gelten.

Nächste Schritte

Der Rat, der als alleiniger Gesetzgeber fungiert, wird die DAC 9 nach Abschluss der Überarbeitung durch die Rechts- und Sprachsachverständigen förmlich annehmen. Danach wird die Richtlinie im Amtsblatt veröffentlicht und tritt tags darauf in Kraft.

Die Mitgliedstaaten müssen die DAC 9 bis zum 31. Dezember 2025 umsetzen. Länder, die sich für eine spätere Umsetzung der „Richtlinie zu Säule 2“ entscheiden, müssen die DAC 9 dennoch innerhalb derselben Frist umsetzen. (…)

Quelle: European Union – Rat der EU und Europäischer Rat

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Rat nimmt Paket „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“ an

Der Rat der EU hat grünes Licht für eine Reihe von Rechtsakten gegeben, mit denen die Vorschriften der EU über die Mehrwertsteuer (MwSt) an das digitale Zeitalter angepasst werden sollen.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 11.03.2025

Der Rat hat heute grünes Licht für eine Reihe von Rechtsakten gegeben, mit denen die Vorschriften der EU über die Mehrwertsteuer (MwSt) an das digitale Zeitalter angepasst werden sollen.

Die MwSt-Vorschriften der EU müssen mit dem digitalen Wandel unserer Volkswirtschaften Schritt halten. Dieses Paket wird die Wettbewerbsfähigkeit der EU stärken, zur Bekämpfung des MwSt-Betrugs beitragen und den Verwaltungsaufwand für Unternehmen verringern.

Andrzej Domanski, polnischer Finanzminister

Das heute angenommene Paket umfasst eine Richtlinie, eine Verordnung und eine Durchführungsverordnung und führt zu Änderungen in Bezug auf drei verschiedene Aspekte des MwSt-Steuersystems. Diese Änderungen bewirken Folgendes:

  • bis 2030 vollständige Digitalisierung der MwSt-Meldepflichten für Unternehmen, die Waren und Dienstleistungen an Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat verkaufen
  • Verpflichtung von Online-Plattformen zur Zahlung von MwSt für Kurzzeitvermietung von Unterkünften und für Personenbeförderung in den meisten Fällen, in denen einzelne Dienstleistungserbringer keine MwSt erheben
  • Verbesserung und Ausweitung der einzigen Anlaufstellen für die MwSt im Internet, damit Unternehmen nicht in allen Mitgliedstaaten, in denen sie tätig sind, eine kostspielige MwSt-Registrierung vornehmen müssen

Nächste Schritte

Die Richtlinie, die Verordnung und die Durchführungsverordnung treten am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Verordnung und die Durchführungsverordnung sind unmittelbar anwendbar; die Richtlinie muss jedoch in nationales Recht umgesetzt werden.

Hintergrund

Die Kommission hat am 8. Dezember 2022 das Paket „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“ vorgelegt, das drei Vorschläge umfasst:

  • einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf Mehrwertsteuervorschriften für das digitale Zeitalter
  • einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf die für das digitale Zeitalter erforderlichen Regelungen für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer
  • einen Vorschlag für eine Durchführungsverordnung des Rates zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 hinsichtlich der Informationsanforderungen für bestimmte Mehrwertsteuerregelungen

Quelle: Rat der Europäischen Union

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Herabsetzung des Tagessatzes in der Krankentagegeldversicherung wegen verringerten Nettoeinkommens des Versicherungsnehmers nach Klauselersetzung durch den Versicherer

Der BGH hat entschieden, dass eine Ersetzung der durch den Senat im Jahr 2016 für unwirksam erklärten Regelung in § 4 Abs. 4 MB/KT 2009 durch den Krankentagegeldversicherer auf der Grundlage von § 164 Abs. 1 Satz 1 VVG nicht in Betracht kommt, weil die Notwendigkeit der Klauselersetzung im Sinne der vorgenannten Regelung nicht gegeben ist. Für den Krankentagegeldversicherer stellt es keine unzumutbare Härte dar, an einem infolge der Unwirksamkeit der Klausel lückenhaft gewordenen Vertrag festgehalten zu werden (Az. IV ZR 32/24).

BGH, Pressemitteilung vom 12.03.2025 zum Urteil IV ZR 32/24 vom 12.03.2025

Der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom heutigen Tag entschieden, dass eine Ersetzung der durch den Senat im Jahr 2016 für unwirksam erklärten Regelung in § 4 Abs. 4 MB/KT 2009 durch den Krankentagegeldversicherer auf der Grundlage von § 164 Abs. 1 Satz 1 VVG nicht in Betracht kommt, weil die Notwendigkeit der Klauselersetzung im Sinne der vorgenannten Regelung nicht gegeben ist. Für den Krankentagegeldversicherer stellt es keine unzumutbare Härte dar, an einem infolge der Unwirksamkeit der Klausel lückenhaft gewordenen Vertrag festgehalten zu werden.

Sachverhalt und Prozessverlauf

Der Kläger hält bei dem beklagten Versicherer eine Krankentagegeldversicherung. Dem Vertrag lagen Allgemeine Versicherungsbedingungen zugrunde, welche in § 4 Abs. 4 eine Bestimmung enthielten, die § 4 Abs. 4 der damaligen Musterbedingungen des Verbandes der Privaten Krankenversicherung (PKV) entsprach und welche die Beklagte bei gesunkenem Nettoeinkommen des Klägers zur Herabsetzung des Krankentagegeldsatzes berechtigte. Eine solche Klausel hat der Senat mit Urteil vom 6. Juli 2016 (IV ZR 44/15, BGHZ 211, 51) wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB für unwirksam erklärt.

2018 übersandte die Beklagte dem Kläger geänderte Allgemeine Versicherungsbedingungen, in denen die Möglichkeit der Herabsetzung des Tagessatzes bei gesunkenem Nettoeinkommen des Versicherungsnehmers neu geregelt wurde.

Der Kläger hält die Neuregelung für unwirksam. Er begehrt mit seiner Klage die Feststellung, dass seine Krankentagegeldversicherung mit dem ursprünglich vereinbarten Tagessatz fortbesteht und die Beklagte nicht berechtigt ist, das Krankentagegeld einseitig herabzusetzen. Ferner verlangt er von der Beklagten die Zahlung eines sich aus der Herabsetzung ergebenden Differenzbetrages sowie die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der geltend gemachten Nebenforderungen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt.

Dabei ist der Senat im Wesentlichen von folgenden Erwägungen ausgegangen:

Die Ersetzung einer durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärten Regelung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen kann nur dann im Sinne des § 164 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VVG zur Fortführung des Vertrages notwendig sein, wenn infolge der Unwirksamkeit der Klausel mindestens die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung gegeben sind. Eine solche ergänzende Vertragsauslegung in vorformulierten Versicherungsverträgen setzt nach ständiger Rechtsprechung des Senats jedenfalls voraus, dass keine dispositiven Gesetzesbestimmungen zur Füllung der entstandenen Lücke zur Verfügung stehen und es dem Versicherer gemäß § 306 Abs. 3 BGB ohne ergänzende Vertragsauslegung unzumutbar ist, an dem lückenhaften Vertrag festgehalten zu werden.

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zwar kann es in den Fällen eines dauerhaften Absinkens des Nettoeinkommens unter den versicherten Tagessatz zu einer Erhöhung des (subjektiven) Risikos für den Versicherer kommen. Dies aber stellt für den Krankentagegeldversicherer keine unzumutbare Härte im Sinne von § 306 Abs. 3 BGB dar.

Dies folgt insbesondere aus der Ausgestaltung der Krankentagegeldversicherung als Summenversicherung, weil einer so ausgestalteten Versicherung immanent ist, dass die Versicherungsleistung von dem versicherten Risiko abweichen und deshalb höher, aber auch niedriger als der tatsächliche Durchschnittsverdienst des Versicherungsnehmers ausfallen kann. Zu berücksichtigen ist bei der Abwägung ferner, dass die Vertragsparteien die Inkongruenz zwischen Nettoeinkommen und Versicherungsleistung teilweise selbst als zumutbar bewerten, nämlich für den umgekehrten Fall, in dem bei gestiegenem Nettoeinkommen des Versicherungsnehmers die Versicherungsleistung das zu versichernde Risiko unterschreitet. Sollte sich der Wegfall der Herabsetzungsmöglichkeit auf die Prämienkalkulation auswirken, steht es dem Versicherer bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zudem frei, auf der Grundlage vertraglicher oder gesetzlicher Regelungen die Prämien neu festzusetzen. Der Umstand, dass dem Versicherer die Möglichkeit genommen ist, den Krankentagegeldsatz herabzusetzen, hindert ihn schließlich nicht daran, unter Umständen unberechtigte Leistungsansprüche zurückzuweisen und von dem Versicherungsnehmer die Erfüllung nach wie vor im Bedingungswerk vorgesehener Nachweispflichten für das Vorliegen des Versicherungsfalls zu fordern.

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 164 VVG

Bedingungsanpassung

(1) Ist eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann sie der Versicherer durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt.

(2) Die neue Regelung nach Absatz 1 wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Digitalisierung der deutschen Wirtschaft kommt nur langsam voran

Die deutsche Wirtschaft zeigt sich lt. Bitkom in Sachen Digitalisierung selbstkritisch. 82 Prozent der Unternehmen sind der Meinung, die aktuelle Krise der deutschen Wirtschaft sei auch eine Krise zögerlicher Digitalisierung. 73 Prozent sagen, durch zu langsame Digitalisierung habe die deutsche Wirtschaft Marktanteile verloren, und 78 Prozent befürchten, ohne Digitalisierung werde Deutschland wirtschaftlich absteigen.

Bitkom, Pressemitteilung vom 12.03.2025

  • 29 Prozent der Unternehmen wollen Digital-Investitionen erhöhen
  • Aber: Erstmals hat mehr als die Hälfte der Unternehmen Probleme, die digitale Transformation zu bewältigen
  • Wintergerst: „Auch in der Digitalisierung muss es jetzt heißen: All in!“

Die deutsche Wirtschaft zeigt sich in Sachen Digitalisierung selbstkritisch. 82 Prozent der Unternehmen sind der Meinung, die aktuelle Krise der deutschen Wirtschaft sei auch eine Krise zögerlicher Digitalisierung. 73 Prozent sagen, durch zu langsame Digitalisierung habe die deutsche Wirtschaft Marktanteile verloren, und 78 Prozent befürchten, ohne Digitalisierung werde Deutschland wirtschaftlich absteigen. Zugleich gibt erstmals eine Mehrheit (53 Prozent) an, Probleme bei der Bewältigung der Digitalisierung zu haben. Vor einem Jahr waren es noch 48 Prozent, 2023 erst 39 Prozent und 2022 sogar nur 34 Prozent. Das sind Ergebnisse einer repräsentativen Befragung von 603 Unternehmen ab 20 Beschäftigten in Deutschland im Auftrag des Digitalverbands Bitkom. Nur noch 32 Prozent sehen das eigene Unternehmen als Vorreiter bei der Digitalisierung (2024: 37 Prozent), aber 64 Prozent als Nachzügler (2024: 62 Prozent) und 2 Prozent meinen sogar, sie haben den Anschluss verpasst (2024: 0 Prozent). 7 Prozent der Unternehmen sehen ihre Existenz durch die Digitalisierung gefährdet, nach 4 Prozent vor einem Jahr. „Die Unternehmen haben die Zeichen der Zeit erkannt, sehen die Bedeutung der Digitalisierung und wollen mehr investieren – trotz schwieriger Konjunktur“, sagt Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst. „Jetzt ist die deutsche und europäische Politik gefordert. Sie muss das viel zu enge Regulierungskorsett lockern und dafür sorgen, dass die nötigen Investitionen wirklich fließen. Wir brauchen einen grundsätzlichen Kurswechsel bei der Digitalpolitik. Auch in der Digitalisierung muss es jetzt heißen: All in!“

Bei der Digitalisierung wird Deutschland im Mittelfeld gesehen

Die Mehrheit der Unternehmen (53 Prozent) sieht Deutschland bei der Digitalisierung im Mittelfeld, ein Fünftel (22 Prozent) unter den Nachzüglern, weitere 5 Prozent halten Deutschland sogar für abgeschlagen. Umgekehrt verorten 13 Prozent Deutschland in der Spitzengruppe und 1 Prozent als weltweit führend. Als Spitzen-Nationen bei der Digitalisierung gelten die USA (23 Prozent) und China (20 Prozent).

Mehrheit tut sich schwer mit digitalen Geschäftsmodellen – oder entwickelt erst gar keine

Deutschlands Unternehmen tun sich hingegen weiter schwer damit, digitale Geschäftsmodelle zu entwickeln. Zwar geben 46 Prozent der Unternehmen an, dass sich aufgrund der Digitalisierung ihr Geschäftsmodell verändert. Aber nur 3 Prozent fällt die Entwicklung digitaler Geschäftsmodelle leicht und 13 Prozent eher leicht. Umgekehrt fällt dies 28 Prozent eher schwer, 23 Prozent sehr schwer – und 31 Prozent entwickeln überhaupt keine digitalen Geschäftsmodelle. „Kaum eine Branche kommt noch ohne digitale Dienste aus. Es reicht künftig nicht mehr, das handwerklich beste Produkt oder eine solide Dienstleistung anzubieten, wenn sie nicht vernetzt ist oder zum Beispiel Daten zur weiteren Optimierung nutzt“, sagt Wintergerst.

Aktuell machen nur 7 Prozent der Unternehmen mindestens die Hälfte ihrer Umsätze mit digitalen Produkten und Dienstleistungen – und dieser Anteil wird auch in den kommenden fünf Jahren den Erwartungen zufolge nicht steigen. Einen Anteil von 30 bis 50 Prozent am Gesamtumsatz haben Digital-Umsätze derzeit bei 19 Prozent der Unternehmen. Auch hier ändert sich das Bild nicht, wenn man nach den Erwartungen in fünf Jahren fragt: Ebenfalls 19 Prozent rechnen dann mit 30 bis 50 Prozent Digital-Umsätzen. Etwas anders sieht es am unteren Ende der Skala aus. Haben heute 13 Prozent der Unternehmen keine Digital-Umsätze, so rechnen in fünf Jahren nur noch 4 Prozent damit. Bei einem Umsatzanteil bis 10 Prozent sind es heute 18 Prozent, in fünf Jahren 19 Prozent. Und zwischen 10 und 30 Prozent erzielen heute 26 Prozent Digitalumsätze, in fünf Jahren wollen es 33 Prozent sein. „Die Unternehmen lassen sich Zeit bei der Digitalisierung. Sie wollen sich schrittweise in die digitale Welt bewegen, nicht disruptiv. Wenn wir Anschluss an die Spitzengruppe halten wollen, müssen wir ehrgeiziger und schneller werden“, sagt Wintergerst.

KI, Big Data, IoT & Co.: Nutzung digitaler Technologien nimmt zu

Eine Reihe digitaler Technologien ist inzwischen in den Unternehmen angekommen oder steht kurz vor der Einführung. So nutzen 44 Prozent bereits Big Data, nach 37 Prozent vor einem Jahr. Weitere 38 Prozent sind in der Planungs- oder Diskussionsphase. Robotik nutzen 38 Prozent (2024: 36 Prozent), 34 Prozent überlegen dies derzeit. Das Internet of Things (IoT) kommt in 37 Prozent der Unternehmen zum Einsatz (2024: 30 Prozent), 45 Prozent denken darüber nach. Virtual und Augmented Reality (VR/AR) verwenden derzeit 32 Prozent (2024: 29 Prozent), 24 Prozent planen es oder diskutieren darüber. 22 Prozent nutzen autonome Fahrzeuge (2024: 18 Prozent), 32 Prozent überlegen noch. Auf Künstliche Intelligenz setzen inzwischen 17 Prozent (2024: 13 Prozent), 40 Prozent sind in der Planungs- oder Diskussionsphase. Kaum verbreitet ist noch Blockchain-Technologie mit 6 Prozent Nutzung (2024: 3 Prozent) und 19 Prozent, die sich derzeit damit auseinandersetzen. Das Metaverse steht bei 1 Prozent Nutzung (2024: 2 Prozent) und 5 Prozent, die es planen oder diskutieren, sowie Quantencomputing mit unverändert 0 Prozent Nutzung und 2 Prozent, die darüber zumindest nachdenken. „Wir müssen digitale Technologien schneller in die Anwendung bringen. Eine Schlüsseltechnologie wie Künstliche Intelligenz hat enormes Potenzial und verändert die Wettbewerbssituation ganzer Branchen – loslegen, ausprobieren und machen sollte unser Ansatz sein“, so Wintergerst.

Die teilweise geringe Nutzung digitaler Technologien fällt gegenüber ihrer Bedeutung für die künftige Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen deutlich ab. So äußern 97 Prozent aller Unternehmen die Ansicht, dass Big Data eine große oder sehr große Bedeutung hat. 92 Prozent sagen das für IoT, 90 Prozent für KI, 89 Prozent für Robotik, 73 Prozent für VR/AR, jeweils 66 Prozent für Blockchain und autonome Fahrzeuge sowie 58 Prozent für Quantencomputing. Am Ende rangiert das Metaverse mit 38 Prozent. Wintergerst: „Weniger als jedes fünfte Unternehmen, das KI eine große Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit zumisst, setzt selbst auch KI ein. Wir brauchen jetzt eine Investitionsoffensive für Digitalisierung und KI in der deutschen Wirtschaft.“

52 Prozent der Befragten sind sich sicher, dass Unternehmen, die frühzeitig auf KI gesetzt haben, einen Wettbewerbsvorteil haben. Die Bedeutung der KI geht aber deutlich über die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit hinaus. So sagen 56 Prozent der Unternehmen, dass KI die Wirtschaft ganz grundsätzlich verändern wird. 45 Prozent der Unternehmen gehen davon aus, dass KI Geschäftsmodelle in der eigenen Branche verändern wird. 35 Prozent rechnen mit einem Stellenabbau im eigenen Unternehmen durch KI. 51 Prozent warnen, dass die deutsche Wirtschaft bei KI den Anschluss an die Weltspitze verliert – und ein Viertel (26 Prozent) sieht sogar die Existenz des eigenen Unternehmens durch KI bedroht. Wintergerst: „KI ist gekommen, um zu bleiben. Die Chancen sind erkannt, jetzt müssen sie auch von den Unternehmen ergriffen werden.“

KI wird bisher vor allem für die Kommunikation eingesetzt

Aktuell wird KI in den Unternehmen vor allem im Kundenkontakt (86 Prozent) eingesetzt, mit weitem Abstand auf Rang 2 finden sich Marketing und Kommunikation (47 Prozent). Nochmals deutlich dahinter folgen der KI-Einsatz in der Produktion (16 Prozent), in Forschung und Entwicklung (15 Prozent), im Management, in der Personalabteilung sowie allgemein beim internen Wissensmanagement (je 6 Prozent), in der Rechts- bzw. Steuerabteilung (2 Prozent) sowie in der IT (1 Prozent). Hier ist aber künftig Bewegung zu erwarten. Von jenen Unternehmen, die den KI-Einsatz planen oder diskutieren, wollen ebenfalls 86 Prozent KI im Kundenkontakt nutzen sowie 54 Prozent in Marketing und Kommunikation, aber auch das interne Wissensmanagement (37 Prozent) sowie die Produktion (30 Prozent) spielen eine Rolle. 15 Prozent planen den Einsatz zudem im Management, 14 Prozent in Forschung und Entwicklung, 11 Prozent in der Personalabteilung, 9 Prozent in der IT und 6 Prozent in der Rechts- und Steuerabteilung. „KI kann viel mehr als Social-Media-Posts formulieren oder einen Chatbot für Kundenanfragen verbessern“, sagt Wintergerst. „Unternehmen, die KI in aller Breite einsetzen, werden leistungsfähiger, produktiver und stärker im Wettbewerb.“

3 von 10 Unternehmen wollen mehr in Digitalisierung investieren

Trotz andauernder Rezession wollen viele Unternehmen im laufenden Jahr in ihre digitale Transformation investieren. 10 Prozent wollen deutlich mehr, 19 Prozent wollen eher mehr für Digitalisierung ausgeben als noch im Vorjahr. 2024 lagen die entsprechenden Werte lediglich bei 7 bzw. 14 Prozent. Umgekehrt wollen nur noch 7 Prozent deutlich weniger (2024: 12 Prozent) investieren, unverändert 18 Prozent etwas weniger. Der größte Teil (42 Prozent, 2024: 48 Prozent) will seine Digitalisierungsinvestitionen konstant halten. „Digitalisierung gibt es nicht zum Nulltarif und bei vielen Unternehmen ist das angekommen“, so Wintergerst.

Datenschutz entwickelt sich zum Digitalisierungs-Hemmnis Nummer eins

Fragt man die Unternehmen, was ihre Digitalisierung besonders stark hemmt, werden drei Ursachen deutlich häufiger genannt als in der Vergangenheit. Ganz oben steht der Datenschutz mit 88 Prozent (plus 11 Prozentpunkte verglichen mit 2023). Fehlende marktfähige Lösungen beklagen 48 Prozent (plus 21 Prozentpunkte) sowie mangelnde Risikobereitschaft im Unternehmen 43 Prozent (plus 17 Prozentpunkte). Wintergerst: „Datenschutz hat sich in Deutschland zum Digitalisierungshemmnis Nummer 1 entwickelt. Datenschutz ist und bleibt wichtig, aber auch im Datenschutz gibt es einen Kipppunkt, wo er mehr schadet als nutzt. Wir müssen und können sensible Daten schützen und gleichzeitig Daten dort nutzen, wo sie besonders wertvoll sind, etwa im Verkehrswesen, der industriellen Fertigung oder auch der medizinischen Versorgung“, so Wintergerst. Hierfür brauche es eine Neujustierung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und mehr Pragmatik in ihrer Umsetzung.

Seit Jahren bestehende Hemmnisse sind zudem der Mangel an Fachkräften (74 Prozent), fehlende Zeit (60 Prozent), fehlende finanzielle Mittel (55 Prozent), Anforderungen an die technische Sicherheit (51 Prozent), langwierige Entscheidungsprozesse (37 Prozent), fehlender Austausch mit anderen Unternehmen (23 Prozent), mangelndes Wissen über Best-Practices (19 Prozent) und eine mangelnde Digitalisierungs-Bereitschaft in der Belegschaft (12 Prozent). Unsicherheit über den wirtschaftlichen Nutzen der Digitalisierung empfinden nur 5 Prozent.

Re-Start Deutschland: Bitkom fordert 7 Maßnahmen für die ersten 100 Tage

Die scheidende Bundesregierung bekommt von der Wirtschaft ein schlechtes Zeugnis für ihre Digitalpolitik ausgestellt: Mit der Durchschnittsnote 4,7 steht unterm Strich ein „mangelhaft“ für die Ampel. Von der nächsten Bundesregierung fordern die Unternehmen vor allem die Digitalisierung von Staat und Verwaltung (87 Prozent). Als weitere wichtige Themen werden Digitale Souveränität (79 Prozent), die Digitalkompetenz in der Gesellschaft (76 Prozent) sowie der Ausbau der Kommunikationsnetze (74 Prozent) genannt. Jeweils rund zwei Drittel der Unternehmen betonen die Bedeutung des Abbaus von Berichtspflichten (68 Prozent), der Mobilisierung von Kapital für die Digitalisierung (68 Prozent), der Anwerbung ausländischer IT-Fachkräfte (64 Prozent), der Einführung digitaler Identitäten (63 Prozent) sowie der Stärkung von Schlüsselbereichen (62 Prozent). „Die neue Bundesregierung muss einen Re-Start in der Digitalpolitik wagen – und zwar von Tag eins an“, sagt Wintergerst. „Was wir brauchen sind wirksame Maßnahmen bereits in den ersten 100 Tagen.“

Der Bitkom hat einen Digitalplan für die ersten 100 Tage der neuen Regierung vorgelegt. Dieser sieht als erstes die Schaffung eines eigenständigen Digitalministeriums vor, das mit allen notwendigen Rechten und Ressourcen ausgestattet ist. „Wir brauchen ein echtes Digitalministerium, das digitalpolitische Zuständigkeiten bündelt und die Digitalpolitik effektiv vorantreibt. Dieses Ministerium sollte sich auf die zentralen Aufgaben und die Querschnittsthemen der Digitalpolitik konzentrieren und darf kein Anhängsel eines anderen Ressorts sein“, so Wintergerst.

Daneben sollte die neue Bundesregierung per Generalklausel die Schriftformerfordernisse abschaffen und so in allen Bereichen die Digitalisierung ermöglichen sowie einen Regulierungs-Stopp ausrufen. Um den privatwirtschaftlichen Breitbandausbau zu beschleunigen, solle die Politik den Netzen ein „überragendes öffentliches Interesse“ zuweisen. Wintergerst: „Beim weiteren Netzausbau geht es nicht um immer mehr Geld, es geht um immer weniger Bürokratie.“ Zudem müsse die Bundesregierung Deutschland zu einem wirklichen KI-Hotspot ausbauen, mit Rechenpower, Daten und den gut ausgebildeten Fachkräften. Mit der Einrichtung einer Bundeszentrale für digitale Bildung solle die Vermittlung von Digitalkompetenzen in der Breite der Gesellschaft entscheidend vorangebracht werden. Und schließlich sollte die neue Bundesregierung gleich zu Beginn ihrer Amtszeit ein Transformations-Programm auflegen, das mit Superabschreibungen und Prämien für Digitalinvestitionen die Unternehmen in die Lage versetzt, ihre digitale Transformation schnell anzugehen und erfolgreich zu bewältigen. (…)

Quelle: Bitkom

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Spanien wegen Steuerdiskriminierung gebietsfremder Steuerpflichtiger verklagt

Die EU-Kommission beschließt, Spanien wegen Steuerdiskriminierung gebietsfremder Steuerpflichtiger vor dem EuGH zu verklagen, weil das Land es versäumt hat, die diskriminierende steuerliche Behandlung von gebietsfremden Steuerpflichtigen zu beseitigen, die eine Einschränkung des freien Kapitalverkehrs (Artikel 63 AEUV) darstellt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 12.03.2025

Kommission beschließt, Spanien wegen Steuerdiskriminierung gebietsfremder Steuerpflichtiger vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, Spanien vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil das Land es versäumt hat, die diskriminierende steuerliche Behandlung von gebietsfremden Steuerpflichtigen zu beseitigen, die eine Einschränkung des freien Kapitalverkehrs (Artikel 63 AEUV) darstellt. Bei Kapitalerträgen aus einer Übertragung von Vermögenswerten, deren Zahlung länger als ein Jahr zurückgestellt wird oder die über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr in Raten ausgezahlt werden, können gebietsansässige Steuerpflichtige wählen, ob sie die Steuern bei Anfallen der Kapitalerträge zahlen oder die Zahlung aufschieben und die Steuern anteilig entsprechend den Auszahlungen entrichten. Gebietsfremde Steuerpflichtige dagegen haben diese Möglichkeit des Aufschubs nicht und müssen die Steuern bei Anfallen der Kapitalerträge zum Zeitpunkt der Vermögensübertragung entrichten.

Am 2. Dezember 2021 hatte die Kommission ein Aufforderungsschreiben an Spanien gerichtet, auf das am 23. Mai 2024 eine mit Gründen versehene Stellungnahme gefolgt war. Spanien hatte in seinen förmlichen Antworten und dem anschließenden fachlichen Austausch mit der Kommission an der Auffassung festgehalten, dass seine Steuervorschriften im Einklang mit dem EU-Recht stünden.

Nach Ansicht der Kommission waren die bisherigen Bemühungen der spanischen Behörden unzureichend, weswegen sie das Land nun vor dem Gerichtshof der Europäischen Union verklagt.

Hintergrund

Gemäß dem spanischem Steuerrecht können gebietsansässige Steuerpflichtige sich für einen Aufschub der Kapitalertragsteuer entscheiden, wenn bei einer Übertragung von Vermögenswerten die Auszahlung der Erträge länger als ein Jahr zurückgestellt wird oder in Raten über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erfolgt. In diesem Fall wird die Steuer anteilig bei Zahlung der jeweiligen Rate gezahlt. Dadurch ergibt sich ein Liquiditätsvorteil, da die Steuer immer nur auf den Teil des Wertzuwachses entrichtet wird, der der geleisteten Zahlung entspricht.

Bei gebietsfremden Steuerpflichtigen stellt sich die Situation jedoch anders dar. Kapitalerträge werden periodengerecht besteuert, d. h., die gesamte Steuer wird zum Zeitpunkt der Übertragung des Vermögensgegenstands fällig, auch wenn die Auszahlung über einen längeren Zeitraum erfolgt. Gebietsfremde Steuerpflichtige können also die Möglichkeit des Steueraufschubs nicht in Anspruch nehmen, auch wenn die Auszahlung in Raten erfolgt. Damit erleiden Gebietsfremde einen wesentlichen Liquiditätsnachteil gegenüber gebietsansässigen Steuerpflichtigen.

Die unterschiedliche Behandlung von gebietsansässigen und gebietsfremden Steuerpflichtigen verstößt gegen den Grundsatz des freien Kapitalverkehrs gemäß Artikel 63 AEUV.

Die spanische Steuerstruktur benachteiligt Gebietsfremde und schafft damit ein ungerechtfertigtes Hindernis für grenzüberschreitende Transaktionen. Dies steht im Widerspruch zum Ziel der Union, den freien Kapitalverkehr innerhalb des Binnenmarkts zu fördern.

Quelle: Europäische Kommission

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Hands up: Hand-Tattoo bei Polizeianwärterin unproblematisch

Das Land Berlin hatte die Aufnahme einer Frau in den Vorbereitungsdienst bei der Berliner Kriminalpolizei abgelehnt. Grund: Die Antragstellerin habe auf beiden Handrücken großflächige Tätowierungen. Das wollte sie nicht hinnehmen. Das VG Berlin gab ihr recht und verpflichtete das Land Berlin, neu über die Bewerbung zu entscheiden (Az. VG 26 L 288/24). Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 12.03.2025 zum Beschluss VG 26 L 288/24 des VG Berlin vom 27.02.2025

Weil eine Frau Tattoos auf beiden Händen trägt, wollte das Land Berlin sie nicht in den Vorbereitungsdienst bei der Kripo aufnehmen.

Das Land Berlin hatte die Aufnahme einer Frau in den Vorbereitungsdienst bei der Berliner Kriminalpolizei abgelehnt. Grund: Die Antragstellerin habe auf beiden Handrücken großflächige Tätowierungen.

Das wollte die Antragstellerin nicht hinnehmen und strengte ein Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin an. Das VG gab der Frau recht und verpflichtete das Land Berlin, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, neu über die Bewerbung zu entscheiden (VG Berlin, Beschluss VG 26 L 288/24 vom 27.02.2025).

Bei seiner Entscheidung trug das Gericht dem Umstand Rechnung, dass es sich bei den gestochenen Motiven um Rosenblüten handelte, in die jeweils die Namen der Kinder der Antragstellerin eingearbeitet waren. Die 26. Kammer hält das Tragen von Tätowierungen im sichtbaren Bereich nur dann für problematisch, wenn diese deutlich über das übliche Maß hinausgehen oder wegen ihrer „besonders individualisierenden Art“ geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin in den Hintergrund zu drängen.

Das VG hat damit dem Umstand Rechnung getragen, dass Tätowierungen in der heutigen Zeit zum Alltagsbild gehören. So stellte auch das Gericht klar, dass „vielfältige Tätowierungen, insbesondere von Blumen bzw. Pflanzen und persönlichen Daten, heutzutage weit verbreitet“ seien. Das Gericht äußerte bereits Zweifel daran, ob zwei Hand-Tattoos das übliche Maß überhaupt übersteigen. Jedenfalls aber seien die Tattoos wegen der klaren Erkennbarkeit der Motive und ihrem unkritischen Inhalt nicht geeignet, die amtliche Funktion in den Hintergrund zu drängen und würden Bürgerinnen und Bürgerinnen auch nicht dazu verleiten, über persönliche Überzeugungen der Frau als Privatperson zu spekulieren.

Gegen den Beschluss kann das Land Berlin Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Mehr Mittelständler investieren in ihre Digitalisierung

Im internationalen Vergleich hinken deutsche Unternehmen der ausländischen Konkurrenz bei ihren Digitalisierungsbemühungen zwar weiterhin hinterher. Die gute Nachricht aber ist: Der deutsche Mittelstand bewegt sich lt. KfW-Mittelstandspanel in die richtige Richtung, wenn auch langsam. Der Anteil der mittelständischen Unternehmen mit abgeschlossenen Digitalisierungsvorhaben ist zwischen 2021 und 2023 zum zweiten Mal in Folge auf nun 35 Prozent gestiegen.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 12.03.2025

  • 35 Prozent der Unternehmen haben zuletzt Digitalisierungs-Projekte durchgeführt
  • Deutliches Plus zur Vor-Coronazeit
  • Digitale Kluft zwischen großen und kleinen Mittelständlern wächst

Im internationalen Vergleich hinken deutsche Unternehmen der ausländischen Konkurrenz bei ihren Digitalisierungsbemühungen zwar weiterhin hinterher. Die gute Nachricht aber ist: Der deutsche Mittelstand bewegt sich in die richtige Richtung, wenn auch langsam. Der Anteil der mittelständischen Unternehmen mit abgeschlossenen Digitalisierungsvorhaben ist zwischen 2021 und 2023 zum zweiten Mal in Folge auf nun 35 Prozent gestiegen. Das sind fünf Prozentpunkte mehr als vor Ausbruch der Corona-Pandemie in den Jahren 2017 bis 2019 und zwei Prozentpunkte mehr als von 2020 bis 2022. Damit haben zuletzt 1,3 Millionen der insgesamt 3,84 Millionen Mittelständler in Deutschland Digitalisierungsprojekte durchgeführt – 100.000 mehr als in der Vorerhebung.

Das sind Ergebnisse aus dem KfW-Mittelstandspanel. Dabei befragt die KfW jedes Jahr mittelständische Unternehmen aus allen Wirtschaftszweigen. Unter Digitalisierung erfasst das Panel Projekte zum erstmaligen oder verbesserten Einsatz digitaler Technologien in den internen Prozessen, den Produkten und im Kunden- und Zuliefererkontakt, sowie Projekte zum Aufbau von Digitalisierungskompetenzen.

„Unternehmen gehen typischerweise Digitalisierungsschritte in konjunkturell günstigen Zeiten an. Der aktuelle Anstieg weicht somit vom sonst beobachteten Verhaltensmuster ab und ist bemerkenswert“, sagt Dr. Volker Zimmermann, Digitalisierungsfachmann bei KfW Research. „Viele Unternehmen sehen offenbar ungeachtet der konjunkturellen Lage eine große Notwendigkeit für Digitalisierungsmaßnahmen, etwa weil sie mit dauerhaften Nachfrageverschiebungen hin zu digitalen Angeboten und Vertriebswegen rechnen.“

Im Jahr 2023 gaben mittelständische Unternehmen in Deutschland 31,9 Milliarden Euro für Digitalisierungsprojekte aus. Das waren nominal 2,6 Milliarden Euro mehr als im Vorjahr, preisbereinigt blieb ein Plus von 1,0 Milliarde Euro. Auch gegenüber dem Vor-Coronajahr 2019 bedeutet dies eine deutliche Steigerung. Der Vergleich zu den Sachinvestitionen zeigt allerdings, dass die Digitalisierungsausgaben der mittelständischen Unternehmen noch immer stark zurückliegen: die Investitionsausgaben beliefen sich 2023 auf 250 Milliarden Euro – somit gaben Mittelständler für traditionelle Investitionen knapp achtmal so viel wie für ihre Digitalisierung aus.

Zudem entfällt auf große Mittelständler mit 50 und mehr Beschäftigten mit 12,9 Milliarden Euro oder 41 Prozent der größte Anteil der Digitalisierungsausgaben – und das, obwohl sie nur zwei Prozent der mittelständischen Unternehmen ausmachen. Auf Unternehmen mit weniger als fünf Beschäftigten, die mit 81 Prozent die Masse der mittelständischen Unternehmen stellen, entfallen lediglich vier Milliarden Euro der Digitalisierungsausgaben. Trotz des deutlichen Anstiegs der Digitalisierungsausgaben in allen Unternehmensgrößenklassen in den vergangenen Jahren hat die Konzentration auf große Mittelständler deutlich zugenommen.

Im Durchschnitt gaben Mittelständler 2023 für ihre Digitalisierungsprojekte 25.000 Euro aus. Das sind 23 Prozent mehr als vor Ausbruch der Corona-Pandemie. Dabei ist die Spreizung groß: Kleine Unternehmen gaben im Schnitt 8.000 Euro aus, große dagegen 216.000 Euro. Große Mittelständler gaben somit im Durchschnitt knapp das 27-fache der kleinen Unternehmen für ihre Digitalisierung aus. Vor Ausbruch der Corona-Pandemie betrug diese Spanne, etwa in den Jahren 2019 oder 2016, „nur“ das 17-fache.

„Den großen Mittelständlern ist es in den zurückliegenden Jahren gelungen, ihren Vorsprung bei der Digitalisierung kontinuierlich weiter auszubauen. Ohne eine deutliche Steigerung ihrer Digitalisierungsaktivitäten laufen die kleinen Unternehmen Gefahr, bei der Digitalisierung den Anschluss zu verlieren“, so Dr. Volker Zimmermann.

Quelle: KfW

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Digitalabkommen mit Südkorea vereinbart

Das BMWK berichtet über die Einigung auf ein bilaterales Abkommen über digitalen Handel zwischen der Europäischen Union und Südkorea.

BMWK, Pressemitteilung vom 11.03.2025

EU weitet bei digitalem Handel strategische Kooperation mit wichtigem Wirtschafts- und Wertepartner aus

Die Europäische Union und Südkorea geben die Einigung über ein bilaterales Abkommen über digitalen Handel bekannt. Die Verhandlungen hatten etwa eineinhalb Jahre gedauert. Das Abkommen umfasst ein breites Spektrum von Vereinbarungen – angefangen bei der gegenseitigen Anerkennung elektronischer Verträge und Unterschriften über Maßnahmen zum Schutz des Verbrauchers vor Spam und betrügerischen Praktiken im Netz bis hin zu einem Verzicht auf Digitalzölle und der Sicherstellung des grenzüberschreitenden Datenverkehrs. Auch die europäischen Schutzstandards für persönliche Daten und der Schutz der Privatsphäre werden im Abkommen vollumfänglich verankert.:

„Das Abkommen über digitalen Handel mit Südkorea ist ein weiterer wichtiger Meilenstein für unsere Bemühungen, die EU als Schlüsselakteur in der globalen Digitalwirtschaft zu platzieren und weltweite Regeln und Standards mitzugestalten. Im Digitalbereich werden strategische Kooperationen immer wichtiger, deshalb ist insbesondere das Abkommen mit Südkorea als wichtigem Hightech- und Wertepartner ein Meilenstein, den ich nachdrücklich begrüße.“

BMWK-Staatssekretär Udo Philipp

Das Abkommen über digitalen Handel ergänzt das seit 2011 bestehende Freihandelsabkommen zwischen der EU und Südkorea, welches seinerzeit dem Bereich des digitalen Handels noch kein eigenes Kapitel gewidmet hatte. Es ist erst das zweite bilaterale Abkommen der EU, welches ausschließlich den digitalen Handel regelt. Das erste Abkommen dieser Art hatte die EU im Juli 2024 mit Singapur abgeschlossen.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

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Amtliches Vordruckmuster für die Gruppenträgermeldung

Das BMF weist darauf hin, dass die Muster für die Gruppenträgermeldung und den Widerruf der Gruppenträgermeldung aktualisiert wurden (Az. IV B 5 – S 1100/00001/002/108).

BMF, Schreiben IV B 5 – S 1100/00001/002/108 vom 11.03.2025

Die Muster für

  • die Gruppenträgermeldung und
  • den Widerruf der Gruppenträgermeldung

wurden aktualisiert. Sie können auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern abgerufen werden. Die Abgabe erfolgt über das BZSt Online-Portal.

Dieses Schreiben ersetzt das Schreiben vom 17. Oktober 2024 und wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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