Kommission begrüßt wegweisende Einigung über überarbeitete Fluggastrechte

Die EU-Kommission begrüßt die politische Einigung, die das EU-Parlament und der Rat der EU über die Überarbeitung der Fluggastrechte in der EU erzielt haben. Sie modernisiert und stärkt die Fluggastrechte in der EU, indem sie bestehende Bestimmungen präzisiert und die Rechtssicherheit für Reisende, Luftfahrtunternehmen und Durchsetzungsbehörden in der gesamten Union erhöht.

EU, Kommission, Pressemitteilung vom 15.06.2026

Die Europäische Kommission begrüßt die politische Einigung, die das Europäische Parlament und der Rat der EU über die Überarbeitung der Fluggastrechte in der EU erzielt haben. Diese wegweisende Vereinbarung markiert die erste Überarbeitung dieser Regeln seit über zwei Jahrzehnten. Sie modernisiert und stärkt die Fluggastrechte in der EU, indem sie bestehende Bestimmungen präzisiert und die Rechtssicherheit für Reisende, Luftfahrtunternehmen und Durchsetzungsbehörden in der gesamten Union erhöht.

Die politische Einigung umfasst folgende Schlüsselelemente: klarere Vorschriften über Entschädigungsansprüche bei Verspätungen und Schadenersatzverfahren; außergewöhnliche Umstände; Fahrpreistransparenz und Handgepäck; Umfang und Fahrgastinformationen; verbesserte Rechte für Fluggäste mit eingeschränkter Mobilität und Behinderungen; und ein Verbot von No-Show-Richtlinien für Hin- und Rückflüge.

Entschädigungsansprüche, Schwellenwerte und Schadenersatzverfahren

Das derzeitige Standardschutzniveau für Fluggäste wird beibehalten: Fluggäste können nach einer Annullierung oder Verspätung von 3 Stunden eine Entschädigung in Höhe von 250 Euro für Flüge unter 1.500 km, 400 Euro für Flüge zwischen 1.500 km und 3.500 km und 600 Euro für Flüge über 3.500 km verlangen. Dies gewährleistet Kontinuität und Vorhersehbarkeit sowohl für Fluggäste als auch für Fluggesellschaften. Die wichtigste Neuerung besteht darin, dass die Fluggesellschaften im Falle einer Störung die Fluggäste innerhalb von 96 Stunden proaktiv über ihre Rechte und das Verfahren für die Geltendmachung einer Entschädigung informieren müssen. Um eine effizientere Bearbeitung der Entschädigungsanträge der Fluggäste zu gewährleisten, werden die Verfahren gestrafft.

Außergewöhnliche Umstände

Außergewöhnliche Umstände sind in einer Liste aufgeführt, und die Regeln für ihre Anwendung wurden verfeinert, was sowohl für die Fluggäste als auch für die Fluggesellschaften für mehr Klarheit und Vorhersehbarkeit sorgt. Dies wird zu einer kohärenteren Auslegung und Anwendung der Vorschriften über außergewöhnliche Umstände in den Mitgliedstaaten beitragen.

Tariftransparenz und Handgepäck

Das Abkommen stärkt die Transparenz und Vergleichbarkeit der Flugpreise, auch für Handgepäckgebühren. Die Fluggäste werden besser gerüstet sein, Angebote über Fluggesellschaften und Buchungsplattformen hinweg zu vergleichen, was eine fundiertere Auswahl ermöglicht. Gleichzeitig behalten die Fluggesellschaften die Freiheit, ihre eigenen Preisstrukturen festzulegen.

Verbot von Nichterscheinen bei Hin- und Rückflügen

No-Show-Richtlinien für Hin- und Rückflüge sind verboten. Das bedeutet, dass Fluggästen, die die Hinreise nicht antreten, die Beförderung auf dem Rückflug nicht verweigert werden kann. Fluggesellschaften dürfen keine Gebühr erheben, um Passagieren das Einsteigen in den Rückflug zu ermöglichen.

Umfang und Fluggastinformationen

Der Anwendungsbereich der Verordnung bleibt unverändert: alle Flüge aus der Europäischen Union abgedeckt sind, während Flüge in die EU abgedeckt bleiben, wenn sie von EU-Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden. Um die Transparenz weiter zu erhöhen, können EU-Luftfahrtunternehmen ein „EU-Passagierrechte“-Siegel anbringen, mit dem die Fluggäste über die für ihre Reise geltenden Rechte informiert werden.

Verbesserte Rechte für Fluggäste mit eingeschränkter Mobilität und Behinderungen

Das Abkommen ist ein wichtiger Schritt zur Stärkung der Rechte von Fluggästen mit eingeschränkter Mobilität. Sie werden bei Störungen besser unterstützt, und ihre wesentlichen Mobilitätshilfen werden besser geschützt.

Nächste Schritte

Das Europäische Parlament und der Rat müssen die politische Einigung nun förmlich billigen.

Nach Annahme und Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union gelten die überarbeiteten Vorschriften nach zwölf Monaten.

Quelle: Europäische Kommission

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Kein Unfallversicherungsschutz bei „IRENA“

Die Teilnahme an einer intensivierten Rehabilitationsnachsorge (IRENA) begründet keinen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat das BSG entschieden (Az. B 2 U 3/24 R).

BSG, Pressemitteilung vom 16.06.2026 zum Urteil B 2 U 3/24 R vom 16.06.2026

Die Teilnahme an einer intensivierten Rehabilitationsnachsorge (IRENA) begründet keinen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden (Az. B 2 U 3/24 R).

Die Klägerin zog sich infolge einer physiotherapeutischen Behandlung während einer stationären Rehabilitationsmaßnahme des Rentenversicherungsträgers ein oberflächliches Hämatom an der Wirbelsäule zu. Sie nahm sodann an einer von der Rehabilitationsklinik eingeleiteten ambulanten IRENA teil. Auf dem Weg von einem solchen Nachsorgetermin nach Hause wurde die Klägerin von einer Fahrradfahrerin erfasst und verletzt. Sozial- und Landessozialgericht lehnten Unfallversicherungsschutz ab.

Die Revision der Klägerin blieb ohne Erfolg. Die Klägerin war im Zeitpunkt des Unfalls nicht als Rehabilitandin gesetzlich unfallversichert. Die IRENA hatte ausschließlich Nachsorgeleistungen zum Inhalt und war keine ambulante Leistung zur medizinischen Rehabilitation. In dem Maßnahmenspektrum der Leistungen zur Teilhabe stehen dem Rentenversicherungsträger Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Nachsorge zur Verfügung. Diese Leistungstypen der Teilhabe sind zwar aufeinander bezogen, aber eigenständig und funktional voneinander getrennt. Die IRENA war auch nicht ausnahmsweise Bestandteil der vorangegangenen Rehabilitationsmaßnahme. Der sachliche und zeitliche Zusammenhang beider aufeinanderfolgender Leistungen genügt hierfür nicht. Auch die vorangegangene Verletzung während der Rehabilitation, die zu deren vorzeitigem Ende führte, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Klägerin wurde keine individuell auf ihre Verletzung abgestimmte Leistung gewährt. Es handelte sich auch weder um eine „Kompensations-Reha“ noch um eine „Wiedergutmachungs-Reha“.

Hinweise zur Rechtslage

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung –

§ 2 SGB VII Versicherung kraft Gesetzes (i. d. F. d. Gesetzes vom 12.04.2012, BGBl. I S. 579)

(1) Kraft Gesetzes versichert sind

…

15. Personen, die

a) auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,

…

Quelle: Bundessozialgericht

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BAG zu Zwangsgeld: Vergleich über selbst erstelltes Arbeitszeugnis ist vollstreckbar

Ein Gerichtsvergleich, wonach ein Arbeitnehmer ein Zeugnis erstellen und der Arbeitgeber es nur aus wichtigem Grund ablehnen darf, ist vollstreckbar. Auf diese Entscheidung des BAG weist die BRAK hin (Az. 8 AZB 25/25).

BRAK, Mitteilung vom 16.06.2026 zum Urteil 8 AZB 25/25 vom 07.05.2026

Ein Gerichtsvergleich, wonach ein Arbeitnehmer ein Zeugnis erstellen und der Arbeitgeber es nur aus wichtigem Grund ablehnen darf, ist vollstreckbar.

Aus einem Vergleich, nach dem der Arbeitgeber ein Zeugnis nach dem Entwurf des Arbeitnehmers nur aus wichtigem Grund ablehnen darf, kann direkt vollstreckt werden, so das BAG in einer Leitsatzentscheidung. Ein solcher Vergleich sei hinreichend bestimmt – auch wenn es sich bei dem Zeugnis um eine Urkunde außerhalb des Vergleichstexts handele, die zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses noch nicht existierte (Urteil vom 07.05.2026, Az. 8 AZB 25/25).

Ex-Arbeitnehmer will aus Vergleich auf Zeugniserteilung vollstrecken

In einem Kündigungsschutzprozess zwischen einem Krankenhaus und dessen ehemaligem Geschäftsführer wurde vor dem ArbG folgender Vergleich geschlossen: „Die Klinik (…) erstellt und übersendet an den Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis mit guter Leistungs- und Verhaltensbeurteilung sowie Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel. Der Kläger hat das Recht, einen Entwurf einzureichen, von welchem die Klinik (…) nur aus wichtigem Grund abweichen darf.“

Im Nachgang lehnte die Klinik jedoch den ersten Zeugnisentwurf ab, auch eine veränderte Variante wollte sie nicht akzeptieren. Im Gegenzug war der Ex-Geschäftsführer mit zwei von der Arbeitgeberseite modifizierten Zeugnisvarianten nicht einverstanden. Letztlich bestand er weiterhin auf seiner ersten Zeugnisversion. Daher wollte er nun vor Gericht ein Zwangsgeld gem. § 888 Abs. 1 ZPO erstreiten, um die Arbeitgeberin zur Erteilung seiner ersten Zeugnisvariante aus dem Vergleich zu verpflichten.

In den ersten beiden Instanzen unterlag er damit. Die Gerichte gingen davon aus, der Vollstreckungstitel sei nicht hinreichend bestimmt – laut LAG, weil der Ex-Arbeitnehmer das Recht habe, einen Entwurf einzureichen, von welchem die Ex-Arbeitgeberin aus wichtigem Grund abweichen dürfe.

BAG: Vergleich hinreichend bestimmt und vollstreckbar

In dieser Grundsatzfrage traf das BAG nun jedoch eine andere Entscheidung: Die allgemeinen Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung seien erfüllt, insbesondere stelle der vor dem ArbG geschlossene Vergleich einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel i. S. d. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mit einem vollstreckbaren Inhalt dar. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei der Vergleich als Vollstreckungstitel bestimmt genug.

Für die Bestimmtheit reiche es, wenn – gegebenenfalls durch Auslegung – hinreichend klar sei, welche konkrete Leistung gefordert werde. Maßgebend hierfür sei zwar grundsätzlich allein der protokollierte Inhalt des Vergleichs. Ausnahmsweise könne jedoch auf eine externe Urkunde Bezug genommen werden, wenn diese allgemein zugänglich, leicht und sicher feststellbar sei. Der Vergleich mit dem Verweis auf den Entwurf des Arbeitszeugnisses sei nach diesen Maßstäben bestimmt genug. Dies gelte, obwohl der Zeugnisentwurf bei Vergleichsschluss noch nicht existierte, so das BAG weiter. Es reiche, wenn der Entwurf später im Vollstreckungsverfahren vorgelegt werde. Auch die Tatsache, dass es verschiedene Varianten des Entwurfs gab, sei nicht relevant, denn der ehemalige Geschäftsführer habe eindeutig bestimmt, welcher Entwurf der Zwangsvollstreckung zugrunde zu legen sei.

Der hinreichenden Bestimmtheit des Titels stehe schließlich auch nicht entgegen, dass die Arbeitgeberin laut Vergleich aus wichtigem Grund vom vorgefassten Entwurf des Arbeitnehmers abweichen darf. Der Vergleich berücksichtige lediglich, dass Arbeitgeber keine Zeugnisse erteilen müssten, die den Grundsätzen der Zeugniswahrheit und der Zeugnisklarheit widersprächen. Der damit unter Umständen verbundene Klärungsbedarf bewirke nicht die Unvollstreckbarkeit des Vergleichs, sondern erfordere – bei entsprechendem Vortrag der Arbeitgeberin – ggf. die erneute Durchführung eines Erkenntnisverfahrens.

Im Ergebnis hatte der Antrag aus diesem Grund keinen Erfolg. Das Vollstreckungsgericht sei nicht dafür zuständig zu klären, ob die Zeugnisvariante des Mannes den Grundsätzen der Zeugniswahrheit entspreche. Trage die Arbeitgeberin – wie hier geschehen – nachvollziehbare Umstände vor, die eine mögliche Verletzung der Grundsätze der Zeugniswahrheit oder der Zeugnisklarheit aufzeigten, müsse der Inhalt des Arbeitszeugnisses in einem neuen Erkenntnisverfahren geklärt werden.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Hoffnung auf Ende des Iran-Konflikts lässt Erwartungen kräftig steigen

Nach dem Einbruch im Frühjahr hellen sich die Erwartungen im Juni auf. Der ZEW-Index steigt um 20,7 Punkte stark an und beträgt nun plus 10,5 Punkte. Die Einschätzung der aktuellen konjunkturellen Lage erfährt dagegen einen leichten Rückgang.

ZEW, Pressemitteilung vom 16.06.2026

Der ZEW-Indikator liegt bei plus 10,5 Punkten

Nach dem Einbruch im Frühjahr hellen sich die Erwartungen im Juni auf. Der ZEW-Index steigt um 20,7 Punkte stark an und beträgt nun plus 10,5 Punkte. Die Einschätzung der aktuellen konjunkturellen Lage erfährt dagegen einen leichten Rückgang. Der Lageindikator für Deutschland liegt mit minus 81 Punkten um minus 3,2 Punkte unter dem Vormonatswert.

„Der ZEW-Index kehrt in den positiven Bereich zurück. Die Expertinnen und Experten setzen darauf, dass sich der Iran-Konflikt dem Ende nähert. Der massive Druck auf die Energiepreise und Inflation dürfte sich abschwächen. Dies käme der energieintensiven Industrie und den privaten Haushalten zugute, was die Binnennachfrage stärken würde“, kommentiert ZEW-Präsident Prof. Achim Wambach, PhD die aktuellen Ergebnisse.

Die verbesserten Erwartungen spiegeln sich in den einzelnen Branchen wider. Der Saldo der Automobilindustrie, welche mehrere Rückgänge in den vergangenen Monaten verzeichnet hat, steigt um 21,9 Punkte. Auch die Salden der Chemie- und Pharmaindustrie sowie des Maschinenbaus ziehen mit jeweils 16 Punkten bzw. 9,2 Punkten kräftig an. Die Erwartungen für den Privatkonsum verbessern sich um 11,7 Punkte gegenüber dem Vormonat. Trotz der kräftigen Anstiege verbleiben die Salden dieser Branchen weiterhin im negativen Bereich. Die Baubranche verzeichnet einen Rückgang im Juni – der Saldo sinkt um minus 15,2 Punkte auf einen Wert von minus 12 Punkte. Zu dieser Entwicklung dürfte unter anderem auch die jüngste Zinsanhebung der EZB vom 11. Juni beigetragen haben.

Die Erwartungen für die Eurozone verzeichnen einen kräftigen Anstieg im Juni. Der Index liegt mit einem Saldo von 9,5 Punkten um 18,6 Punkte höher als noch im Mai. Die Bewertung der Lage bleibt negativ. Diese liegt mit minus 43,4 Punkten um minus 2,0 Punkte unter dem Vormonatswert.

Quelle: ZEW

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Fachkräftemangel entspannt sich weiter, bleibt aber hoch

In Deutschland fehlen lt. KfW Research weiterhin Fachkräfte, aber deutlich weniger als noch vor drei Jahren. Zu Beginn des zweiten Quartals 2026 meldeten 21 Prozent der Unternehmen in Deutschland Behinderungen ihrer Geschäftstätigkeit durch Fachkräftemangel – vor vier Jahren war es noch mehr als doppelt so viele. Vor allem der Industrie fehlt weniger Personal, während Bauwirtschaft, viele Dienstleistungsbranchen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach wie vor stark unter Engpässen leiden.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 16.06.2026

  • Anteil der von Fachkräftemangel betroffenen Unternehmen hat sich seit 2022 mehr als halbiert
  • Rückgang vor allem Folge der anhaltenden Wirtschaftsschwäche
  • Besonders häufig fehlen Fachkräfte in der Bauwirtschaft und im Dienstleistungssektor

In Deutschland fehlen weiterhin Fachkräfte, aber deutlich weniger als noch vor drei Jahren. Zu Beginn des zweiten Quartals 2026 meldeten 21 Prozent der Unternehmen in Deutschland Behinderungen ihrer Geschäftstätigkeit durch Fachkräftemangel – vor vier Jahren war es noch mehr als doppelt so viele. Vor allem der Industrie fehlt weniger Personal, während Bauwirtschaft, viele Dienstleistungsbranchen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach wie vor stark unter Engpässen leiden.

Der Rückgang folgt einem klaren Muster: In Bereichen, in denen die Wirtschaft schwächelt, entspannt sich der Fachkräftemangel deutlich. In der Industrie berichten nur noch 14 Prozent der Unternehmen von Engpässen, nach einem Höchststand von 44,5 Prozent im dritten Quartal 2022. Viele Firmen kämpfen mit schwacher Nachfrage, hohen Energiekosten und internationalem Wettbewerbsdruck. Sie stellen deshalb weniger ein. Dadurch geht der Fachkräftemangel zurück, obwohl sich das strukturelle Angebot an Fachkräften kaum verbessert hat.

Anders sieht es dort aus, wo die Nachfrage nach Leistungen trotz Flaute hoch bleibt oder sogar wächst. Im Dienstleistungsbereich sind 25 Prozent der Unternehmen von Fachkräftemangel betroffen und damit deutlich mehr als im Durchschnitt. Angespannt ist die Lage etwa in der Rechts- und Steuerberatung, im Verkehrssektor, in der Gastronomie sowie bei Architektur- und Ingenieurbüros und der Gebäude- und Gartenbetreuung. Im Bauhauptgewerbe meldet knapp ein Drittel der Betriebe Einschränkungen durch fehlende Fachkräfte. Hier stabilisieren insbesondere öffentliche Investitionen in Straßen, Schienen, Kanäle, Rohrleitungen und Kabelnetze die Nachfrage nach Bauleistungen.

Besonders betroffen vom Fachkräftemangel sind Mittelständler. Im April 2026 waren 22 Prozent der kleinen und mittleren Unternehmen in ihrer Geschäftstätigkeit durch Fachkräftemangel beeinträchtigt, bei den Großunternehmen waren es mit 19,3 Prozent deutlich weniger. Im Verarbeitenden Gewerbe ist der Abstand noch größer: 18,3 Prozent der Mittelständler, aber nur acht Prozent der Großunternehmen melden Engpässe. Mittelständler können im Wettbewerb um Fachkräfte oft weniger attraktive Bedingungen als Großunternehmen bieten.

„Der Fachkräftemangel in deutschen Unternehmen hat etwas nachgelassen. Leider ist das allerdings vor allem auf die anhaltende Wirtschaftsschwäche zurückzuführen“, sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW.

„Der Fachkräftemangel wird voraussichtlich wieder anziehen, wenn die konjunkturelle Lage sich bessert. Wichtig ist es daher, bei der Umsetzung von Gegenmaßnahmen nicht nachzulassen. Junge Menschen sollten für Mangelberufe begeistert werden. Lebenslange Weiterbildung, die Erhöhung der Erwerbsbeteiligung von Frauen und Älteren und Fachkräfteeinwanderung sind weitere wichtige Bausteine, um den Arbeitsmarkt dauerhaft zu entlasten.“

Quelle: KfW, KfW Research

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Installation von Photovoltaikanlagen grundsätzlich nur mit Eintragung in die Handwerksrolle

Wer Photovoltaikanlagen plant, installiert, in Betrieb nimmt und wartet, benötigt hierfür grundsätzlich eine Eintragung in die Handwerksrolle. Das hat das OLG Koblenz entschieden (Az. 9 U 1015/25).

OLG Koblenz, Pressemitteilung vom 16.06.2026 zum Urteil 9 U 1015/25 vom 02.06.2026

Oberlandesgericht Koblenz entscheidet erstmals zu handwerksrechtlichen Anforderungen bei der Installation von Photovoltaikanlagen

Wer Photovoltaikanlagen plant, installiert, in Betrieb nimmt und wartet, benötigt hierfür grundsätzlich eine Eintragung in die Handwerksrolle. Das hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz entschieden. Soweit ersichtlich handelt es sich um die erste obergerichtliche Entscheidung zu dieser Frage.

Dem Verfahren lag die Klage eines Wirtschaftsverbandes gegen ein Unternehmen zugrunde, das auf seiner Internetseite damit warb, Photovoltaikanlagen mit eigenem Team von der Planung über die Installation und Inbetriebnahme bis hin zur Wartung anzubieten. Das Unternehmen war jedoch weder für das Dachdecker- noch für das Elektrotechnikerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen. Der klagende Verband sah darin einen Verstoß gegen die Handwerksordnung und damit zugleich einen Wettbewerbsverstoß. Das Landgericht Mainz gab der Klage statt (Urteil vom 26. August 2025, Az. 12 HK O 11/25). Hiergegen legte das Unternehmen Berufung ein.

Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung von Photovoltaikanlagen, insbesondere auf Dächern, gehören nach Auffassung des Senats zum Kernbereich sowohl des Dachdecker- als auch des Elektrotechnikerhandwerks. Maßgeblich sei, dass diese Tätigkeiten nach den einschlägigen Ausbildungs- und Meisterprüfungsverordnungen beider Handwerke zu den berufsbildprägenden Tätigkeiten zählen. Deshalb handele es sich um wesentliche Tätigkeiten zulassungspflichtiger Handwerke im Sinne der Handwerksordnung. Wer solche Arbeiten selbständig anbiete und ausführe, müsse grundsätzlich in die Handwerksrolle eingetragen sein. Da dies bei dem beklagten Unternehmen nicht der Fall war, stelle die Werbung für diese Tätigkeiten eine unlautere geschäftliche Handlung dar, dessen Unterlassung der klagende Verband verlangen könne.

Das Oberlandesgericht bestätigte außerdem einen weiteren Unterlassungsanspruch. Das beklagte Unternehmen hatte auf seiner Internetseite Kundenbewertungen veröffentlicht, ohne darüber zu informieren, ob und wie sichergestellt wird, dass diese tatsächlich von Kunden stammen, die die angebotenen Dienstleistungen in Anspruch genommen haben. Hierin sah der Senat eine Irreführung der Markteilnehmer, da eine für eine informierte geschäftliche Entscheidung notwendige Information vorenthalten werde.

Die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften lauten:

Aus der Handwerksordnung (HwO)

§ 1

(1) Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.

(2) Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere solche, die

  1. in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können,
  2. zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder
  3. nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind.

Die Ausübung mehrerer Tätigkeiten im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist zulässig, es sei denn, die Gesamtbetrachtung ergibt, dass sie für ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk wesentlich sind.

(3) …

Aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

§ 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) – (4) …

§ 3a Rechtsbruch

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

§ 5a Irreführung durch Unterlassen

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

  1. die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
  2. deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) – (4) …

§ 8 Beseitigung und Unterlassung

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) – (5) …

Quelle: Oberlandesgericht Koblenz

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Babyboomer in Rente: Bis 2036 fehlen 4,3 Millionen Arbeitskräfte

Bis 2036 erreichen weit mehr Babyboomer das Rentenalter, als junge Menschen ins Erwerbsalter nachrücken. Am Ende fehlt ein Potenzial von mehr als vier Millionen Arbeitskräften, zeigt eine neue Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft.

IW Köln, Pressemitteilung vom 15.06.2026

Bis 2036 erreichen weit mehr Babyboomer das Rentenalter, als junge Menschen ins Erwerbsalter nachrücken. Am Ende fehlt ein Potenzial von mehr als vier Millionen Arbeitskräften, zeigt eine neue Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW).

Der Renteneintritt der Babyboomer trifft den deutschen Arbeitsmarkt stärker als bislang befürchtet: Bis 2036 – dann erreicht der letzte Jahrgang der geburtenstarken Generation das Rentenalter – schrumpft die Erwerbsbevölkerung um rund 4,3 Millionen Arbeitskräfte. Das zeigen neue Zahlen aus der IW-Bevölkerungsprognose. Noch vor zwei Jahren rechnete das IW mit einer Lücke von drei Millionen. Grund für die pessimistischere Prognose: Die Bevölkerung schrumpft früher als angenommen.

Arbeitskräftepotenzial schrumpft pro Jahr um eine halbe Million

Insgesamt zählen fast 20 Millionen Menschen zu den geburtenstarken Jahrgängen 1954 bis 1969. Etwa fünf Millionen sind bereits heute älter als 67, der Rest erreicht bis 2036 das Rentenalter – im Schnitt rund 1,3 Millionen Menschen pro Jahr. Nachrücken werden jährlich aber nur etwa 800.000. Dem Arbeitsmarkt gehen so Jahr für Jahr rund eine halbe Million potenzielle Arbeitskräfte verloren. Bis 2036 sinkt das Erwerbspersonenpotenzial dadurch um etwa sieben Prozent auf rund 51 Millionen Menschen.

Die Bevölkerung geht schneller zurück als erwartet. Im Jahr 2024 rechnete das IW noch mit einem Wachstum Deutschlands auf 85 Millionen Einwohner bis 2040. Doch inzwischen schrumpft die Bevölkerung: 2025 ging sie erstmals seit vielen Jahren zurück – um 100.000 Menschen. Bis 2040 wird sie auf unter 82 Millionen sinken. Der Grund: Es sterben weit mehr Menschen als geboren werden – zuletzt betrug das Defizit 350.000 im Jahr. Bislang glich die Zuwanderung dies aus. Allerdings hat die Zahl der Zuzüge stark nachgelassen.

Das Zeitfenster schließt sich

„Deutschland steht nicht vor dem demografischen Wandel, sondern befindet sich bereits mittendrin“, sagt IW-Experte Holger Schäfer. „Schon in wenigen Jahren fehlen der Wirtschaft die Arbeitskräfte, um Wohlstand zu erarbeiten und den Sozialstaat in seiner heutigen Form zu tragen“. Im Kern gebe es zwei Hebel: Mehr Menschen müssten länger arbeiten. Zudem müsse es leichter werden, qualifizierte Fachkräfte aus dem Ausland zu gewinnen.

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft Köln e.V.

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Großhandelspreise im Mai 2026: +5,9 % gegenüber Mai 2025

Die Verkaufspreise im Großhandel waren im Mai 2026 um 5,9 % höher als im Mai 2025. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, fielen die Großhandelspreise im Mai 2026 gegenüber April 2026 hingegen um 0,6 %. Ursache für den Rückgang war vor allem die Reduzierung des Energiesteuersatzes bei Mineralölerzeugnissen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 15.06.2026

Großhandelsverkaufspreise, Mai 2026
+5,9 % zum Vorjahresmonat
-0,6 % zum Vormonat

Die Verkaufspreise im Großhandel waren im Mai 2026 um 5,9 % höher als im Mai 2025. Im April 2026 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei +6,3 % gelegen, im März 2026 bei +4,1 %. Ausschlaggebend für den Preisanstieg im Mai 2026 waren die Kriegshandlungen im Iran und im Nahen Osten, in deren Folge sich insbesondere die Großhandelspreise für Energieprodukte und Rohstoffe erhöhten. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, fielen die Großhandelspreise im Mai 2026 gegenüber April 2026 hingegen um 0,6 %. Ursache für den Rückgang war vor allem die Reduzierung des Energiesteuersatzes bei Mineralölerzeugnissen.

Deutliche Preisanstiege bei Mineralölerzeugnissen sowie Nicht-Eisen-Erzen, -Metallen und -Metallhalbzeug

Hauptursächlich für den Anstieg der Großhandelspreise insgesamt gegenüber dem Vorjahresmonat war im Mai 2026 der Preisanstieg bei Mineralölerzeugnissen. Die Preise lagen hier im Durchschnitt 30,5 % über denen von Mai 2025. Gegenüber dem Vormonat April 2026 fielen sie wegen des reduzierten Energiesteuersatzes um 7,3 %.

Ebenfalls bedeutend für die Entwicklung im Vorjahresvergleich war der Preisanstieg im Großhandel mit Nicht-Eisen-Erzen, -Metallen und -Metallhalbzeug (+36,1 % gegenüber Mai 2025, aber -0,4 % gegenüber April 2026). Zudem stiegen unter anderem die Preise im Großhandel für chemische Erzeugnisse gegenüber Mai 2025 um 13,3 % (+4,3 % gegenüber April 2026). Blumen und Pflanzen waren weiterhin teurer als im Vorjahresmonat (+8,5 %), verbilligten sich aber saisonbedingt gegenüber April 2026 um 5,6 %. Eisen, Stahl und Halbzeug daraus waren auf Großhandelsebene 6,7 % teurer als im Vorjahresmonat (+1,4 % gegenüber April 2026).

Preisrückgänge im Mai 2026 gab es dagegen insbesondere im Großhandel mit lebenden Tieren (-10,1 % gegenüber Mai 2025 und -3,5 % gegenüber April 2026). Niedrigere Preise als im Vorjahresmonat wurden auf Großhandelsebene im Schnitt auch bei Kaffee, Tee, Kakao und Gewürzen (-10,7 % gegenüber Mai 2025 und -0,3 % gegenüber April 2026) sowie bei Milch, Milcherzeugnissen, Eiern, Speiseölen und Nahrungsfetten (-8,1 % gegenüber Mai 2025 und -0,5 % gegenüber April 2026) bezahlt.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Eilantrag eines Telekommunikationsunternehmens im Streit um Vertragsklausel für sog. heavy user erfolgreich

Die Anordnung der Bundesnetzagentur, in Verträgen über mobile Internetzugangsdienste mit unbegrenztem oder sehr großem Datenvolumen („heavy user“) dürfe eine Vertragsklausel zur nachrangigen Datenübertragung nicht verwendet werden, darf vorläufig nicht vollzogen werden. Dies hat das OVG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. 13 B 1232/25).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 15.06.2026 zum Beschluss 13 B 1232/25 vom 12.06.2026

Die Anordnung der Bundesnetzagentur, in Verträgen über mobile Internetzugangsdienste mit unbegrenztem oder sehr großem Datenvolumen („heavy user“) dürfe eine Vertragsklausel zur nachrangigen Datenübertragung nicht verwendet werden, darf vorläufig nicht vollzogen werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht mit Eilbeschluss vom 12.06.2026 entschieden.

Die Antragstellerin ist ein deutschlandweit tätiges Telekommunikationsunternehmen. Nach einer in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendeten Klausel zur sog. Depriorisierung werden im Fall einer ausnahmsweisen Überlastung einer Funkzelle die Internetverkehre dieser Kunden nach Verbrauch eines bestimmten Datenvolumens mit einer geringeren Priorität gegenüber anderen Verkehren in derselben Funkzelle transportiert. Der Datentransport mit geringerer Priorität kann dazu führen, dass insbesondere datenintensive Inhalte, Anwendungen oder Dienste (zum Beispiel hochauflösendes Video-Streaming) für die Dauer der Netzüberlastung der jeweils genutzten Funkzelle eingeschränkt oder verlangsamt zur Verfügung stehen. Die Bundesnetzagentur hat der Antragstellerin die Verwendung der Depriorisierungsklausel untersagt. Sie verstoße gegen die Verpflichtung zur Gewährleistung des Zugangs zum offenen Internet gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.11.2015. Sie unterscheide bei einer Netzüberlastung in einer Funkzelle in unzulässiger Weise zwischen dem Datenverkehr von Nutzern, die ein bestimmtes Datenvolumen innerhalb eines Abrechnungsmonats verbraucht hätten, und solchen, die einen geringeren Verbrauch aufwiesen, obwohl beide Nutzergruppen den gleichen Internetzugangstarif gebucht hätten.

Beim Verwaltungsgericht Köln war die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erfolglos. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberverwaltungsgericht den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln geändert.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts im Wesentlichen ausgeführt:

Bei vorläufiger Prüfung im Eilverfahren lässt sich anhand der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) nicht zweifelsfrei beurteilen, ob die von der Bundesnetzagentur beanstandeten und untersagten Depriorisierungsklauseln eine nach Art. 3 Abs. 3 VO (EU) 2015/2120 nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung bedeuten. In der Rechtsprechung des EuGH ist diese Frage noch nicht abschließend geklärt. Im Hauptsacheverfahren bedarf es daher voraussichtlich eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH.

Die bei nicht offensichtlicher Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten der Antragstellerin aus. Sie hat nachvollziehbar dargelegt, dass bei einer sofortigen Vollziehung des Bescheids die beanstandeten Depriorisierungsklauseln sowohl gegenüber einer Vielzahl von Bestands- als auch Neukunden voraussichtlich unwiederbringlich verloren wären, wenn die Antragstellerin sie aus den Verträgen nehmen müsste bzw. bei Vertragsschluss nicht aufnehmen dürfte.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen

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Fragen und Antworten zum Einsatz von künstlicher Intelligenz in der WP-Praxis aktualisiert (Stand: 21. Mai 2026)

Der Vorstandsausschuss Künstliche Intelligenz der WPK (VKI) hat den Katalog der „Fragen und Antworten zum Einsatz von künstlicher Intelligenz in der WP-Praxis“ aktualisiert.

WPK, Mitteilung vom 15.06.2026

Der Vorstandsausschuss Künstliche Intelligenz der WPK (VKI) hat die „Fragen und Antworten zum Einsatz von künstlicher Intelligenz in der WP-Praxis“ (FAQ VKI) aktualisiert. Der Vorstand der WPK hat der Überarbeitung zugestimmt.

Die FAQ KI wurden vor allem hinsichtlich der berufsrechtlichen Ausführungen zur Verschwiegenheit und zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen sowie zu den Verwertungsverboten überarbeitet (Frage 2.2). Zudem wurde die Frage 1.2 hinsichtlich des Grundverständnisses von künstlicher Intelligenz um Hinweise zur Unterscheidung verschiedener Datenarten ergänzt.

Im Zuge der Überarbeitung wurden auch einige redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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