Kein versorgungsrechtlicher Nachteil durch die schulferienbedingte Lücke zwischen Vorbereitungsdienst und Beamtenverhältnis auf Probe

Eine durch die Einstellungspraxis des Dienstherrn bedingte Lücke zwischen Referendariat und Übernahme in den Schuldienst zum Schuljahresbeginn darf sich versorgungsrechtlich nicht zu Lasten der betroffenen Lehrkraft auswirken. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 2 C 8.25).

BVerwG, Pressemitteilung vom 11.06.2026 zum Urteil 2 C 8.25 vom 11.06.2026

Eine durch die Einstellungspraxis des Dienstherrn bedingte Lücke zwischen Referendariat und Übernahme in den Schuldienst zum Schuljahresbeginn darf sich versorgungsrechtlich nicht zu Lasten der betroffenen Lehrkraft auswirken. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die im Jahr 1958 geborene Klägerin stand bis zu ihrer Ruhestandsversetzung als Oberstudienrätin im Dienst des Landes Baden-Württemberg. Sie hatte ihren Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf bis Ende Juni 1993 – dem letzten Schultag vor den Sommerferien – absolviert, bevor sie zum 13. August 1993 – dem vorletzten Tag vor Unterrichtsbeginn – in den Schuldienst eingestellt wurde.

Die zuständige Behörde brachte bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge die für die Klägerin günstige Übergangsvorschrift des § 102 Abs. 5 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes nicht zur Anwendung. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Beamtenverhältnis auf Widerruf sei wegen der sechswöchigen Unterbrechung kein dem späteren Beamtenverhältnis „unmittelbar vorangehendes“ Dienstverhältnis. Widerspruch, Klage und Berufung blieben erfolglos.

Auf die Revision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht den Beklagten zur Neufestsetzung der Versorgungsbezüge verpflichtet. Bestimmte zeitlich überschaubare Unterbrechungen zwischen zwei Dienstverhältnissen sind versorgungsrechtlich unschädlich, wenn sie nicht der Verantwortungssphäre des Beamten zuzurechnen, sondern allein der Einstellungspraxis des Dienstherrn geschuldet sind. Da die Klägerin noch während des laufenden Vorbereitungsdienstes ein Übernahmeangebot erhalten hatte und damit bei funktionaler Betrachtung ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Vorbereitungsdienst und dem Beamtenverhältnis auf Probe bestand, darf ihr die für sie unvermeidbare Unterbrechung versorgungsrechtlich nicht zum Nachteil gereichen.

Fußnote

§ 102 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg lautet auszugsweise:

§ 102 Besondere Bestandskraft

(1) bis (4) …

(5) Hat das Beamtenverhältnis oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, tritt an die Stelle des Ruhegehaltssatzes nach § 27 Abs. 1 der nach Absatz 6 und 7 berechnete Ruhegehaltssatz, soweit dies für den Beamten günstiger ist.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Schlaglochunfall – Land verletzt Verkehrssicherungspflicht, E-Bike-Fahrer geht dennoch leer aus

Das LG Landau hat entschieden, dass ein E-Bike-Fahrer trotz Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch das Land keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld hat, wenn das Schlagloch für einen aufmerksamen Verkehrsteilnehmer erkennbar und vermeidbar gewesen wäre (Az. 3 O 186/23).

LG Landau, Pressemitteilung vom 11.05.2026 zum Urteil 3 O 186/23 vom 19.12.2025 (rkr)

Ein schwer beschädigter Straßenbelag kann eine Pflichtverletzung der öffentlichen Hand begründen – insbesondere dann, wenn bekannte Schäden nur unzureichend behoben werden. Gleichwohl führt auch ein solcher Pflichtverstoß nicht automatisch zu Schadensersatz.

Ein E-Bike-Fahrer war im Dezember 2022 am Abend auf einer innerörtlichen Kreisstraße im Landgerichtsbezirk Landau unterwegs, als er in ein deutlich ausgeprägtes Schlagloch fuhr und stürzte. Dabei zog er sich unter anderem Kopfverletzungen zu und verlangte Schmerzensgeld sowie Ersatz für beschädigte Gegenstände, wie seine Brille, Armbanduhr und Pullover.

Nach den Feststellungen der Kammer befand sich die Straße zum Unfallzeitpunkt in einem klar verkehrswidrigen Zustand. Das Schlagloch habe eine Tiefe von mehr als vier Zentimetern aufgewiesen und eine erhebliche Ausdehnung gehabt. Gerade auf einer innerörtlichen Hauptstraße ohne eigenen Radweg stelle ein solcher Straßenzustand eine erhebliche Gefahr für Radfahrer dar.

Besondere Bedeutung maß das Gericht dem Umstand bei, dass die Gefahrenstelle nicht ausreichend beseitigt worden war. Frühere Ausbesserungen seien lediglich provisorisch erfolgt, insbesondere unter Verwendung von Kaltmischgut, das sich als nicht dauerhaft haltbar erwiesen habe. Eine nachhaltige Instandsetzung sei gleichwohl nicht erfolgt; auch eine rechtzeitige Nachkontrolle und erneute Sicherung habe es nicht gegeben.

Das Gericht betont, dass das Land seiner Verkehrssicherungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist. Zu den Pflichten des Landes gehöre es, Straßen regelmäßig zu kontrollieren und bekannte Gefahrenstellen nicht nur vorübergehend, sondern wirksam zu beseitigen oder zumindest zuverlässig abzusichern.

Die Klage blieb dennoch ohne Erfolg. Das Schlagloch sei für einen aufmerksamen Radfahrer erkennbar gewesen und hätte umfahren werden können. Der E-Bike-Fahrer habe selbst angegeben, nicht auf die Fahrbahn geachtet zu haben. Auch die Beleuchtungssituation vor Ort habe ein rechtzeitiges Erkennen des Schlaglochs ermöglicht.

Die Entscheidung verdeutlicht: Auch bei mangelhaften Straßen bleibt die Eigenverantwortung der Verkehrsteilnehmer von entscheidender Bedeutung.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Landau in der Pfalz

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Unternehmensinsolvenzen im März 2026: +15,8 % gegenüber März 2025

Im März 2026 haben die deutschen Amtsgerichte 2.308 beantragte Unternehmensinsolvenzen registriert. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, waren das 15,8 % mehr als im Vorjahresmonat.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 12.06.2026

  • Verbraucherinsolvenzen März 2026: +18,9 % gegenüber März 2025
  • 1. Quartal 2026: 6,5 % mehr Unternehmensinsolvenzen und 6,0 % mehr Verbraucherinsolvenzen als im 1. Quartal 2025

Im März 2026 haben die deutschen Amtsgerichte 2.308 beantragte Unternehmensinsolvenzen registriert. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren das 15,8 % mehr als im Vorjahresmonat. Bei den Ergebnissen ist zu berücksichtigen, dass die Anträge erst nach der ersten Entscheidung des Insolvenzgerichts in die Statistik einfließen. Der tatsächliche Zeitpunkt des Insolvenzantrags liegt in vielen Fällen annähernd drei Monate davor.

1. Quartal 2026: 6,5 % mehr Unternehmensinsolvenzen als im Vorjahresquartal

Im 1. Quartal 2026 wurden 6.275 beantragte Unternehmensinsolvenzen registriert. Das waren 6,5 % mehr als im Vorjahresquartal.

Die Forderungen der Gläubiger aus den im 1. Quartal 2026 gemeldeten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte auf rund 9,3 Milliarden Euro. Im 1. Quartal 2025 hatten die Forderungen bei rund 19,9 Milliarden Euro gelegen. Dieser Rückgang der Forderungen trotz steigender Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist darauf zurückzuführen, dass im 1. Quartal 2025 mehr wirtschaftlich bedeutende Unternehmen Insolvenz beantragt hatten als im 1. Quartal 2026.

Insolvenzhäufigkeit im Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei am höchsten

Bezogen auf 10.000 Unternehmen gab es im 1. Quartal 2026 insgesamt 17,7 Unternehmensinsolvenzen. Am höchsten war die Insolvenzhäufigkeit im Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei mit 32,1 Fällen je 10.000 Unternehmen. Danach folgte das Gastgewerbe mit 30,3 Fällen und das Baugewerbe mit 26,7 Insolvenzen.

Verbraucherinsolvenzen: +18,9 % im März 2026, +6,0 % im 1. Quartal 2026

Im März 2026 gab es 7.462 Verbraucherinsolvenzen. Das waren 18,9 % mehr als im Vorjahresmonat. Für das 1. Quartal 2026 wurden 19.679 Verbraucherinsolvenzen gemeldet. Das bedeutet einen Anstieg von 6,0 % gegenüber dem 1. Quartal 2025.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Inflationsrate im Mai 2026 bei +2,6 %

Die Inflationsrate in Deutschland – gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex zum Vorjahresmonat – lag im Mai 2026 bei +2,6 %. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, hat sich damit die Teuerung der Verbraucherpreise insgesamt abgeschwächt.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 12.06.2026

Inflationsrate geht leicht zurück, weiter hohe Energiepreise

Verbraucherpreisindex, Mai 2026:
+2,6 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
-0,2 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, Mai 2026:
+2,7 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
-0,1 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Die Inflationsrate in Deutschland – gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im Mai 2026 bei +2,6 %. Damit hat sich die Teuerung der Verbraucherpreise insgesamt abgeschwächt, nachdem sie im April 2026 bei +2,9 % und im März 2026 bei +2,7 % gelegen hatte. „Die Inflationsrate war im Mai 2026 etwas niedriger als in den Monaten davor. Die Energiepreise blieben infolge des Iran-Kriegs auf einem hohen Niveau, wenngleich der seit Anfang Mai geltende Tankrabatt die Teuerung abgemildert haben dürfte“, sagt Ruth Brand, Präsidentin des Statistischen Bundesamtes (Destatis). Gegenüber dem Vormonat April 2026 sanken die Verbraucherpreise im Mai 2026 um 0,2 %.

Energieprodukte verteuerten sich um 6,6 % gegenüber Mai 2025

Die Preise für Energieprodukte insgesamt lagen im Mai 2026 um 6,6 % höher als im Mai 2025. Dieser Anstieg resultierte hauptsächlich aus der Preisentwicklung auf dem Rohölmarkt infolge der Kriegshandlungen im Iran und im Nahen Osten. Allerdings war der Anstieg der Energiepreise im Vorjahresvergleich geringer als im April 2026 (+10,1 %). Ein wesentlicher Grund für die geringere Preissteigerung dürfte die temporäre Senkung der Energiesteuer auf Benzin und Diesel gewesen sein, die am 1. Mai 2026 in Kraft trat. Kraftstoffe verteuerten sich im Mai 2026 binnen Jahresfrist zwar um 18,0 %, jedoch weniger stark als im April 2026 (+26,2 % gegenüber April 2025).

Auch leichtes Heizöl, ein Teil der Haushaltsenergie, verteuerte sich im Mai 2026 binnen Jahresfrist infolge der Rohölmarktentwicklung deutlich (+47,9 %). Trotz dieses Anstiegs war Haushaltsenergie insgesamt aufgrund des geringen Anteils von leichtem Heizöl an den Konsumausgaben der privaten Haushalte mit -0,8 % günstiger als im Vorjahresmonat. Strom (-5,0 %), Erdgas einschließlich Betriebskosten (-2,9 %) und Fernwärme (-0,9 %) blieben im Vorjahresvergleich weiterhin günstiger. Diese rückläufige Preisentwicklung ist unter anderem auf die bereits seit Jahresbeginn umgesetzten Maßnahmen der Bundesregierung zurückzuführen.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Antrag auf Einbeziehung in Auswahlverfahren für Präsidentenstelle am Landessozialgericht bleibt erfolglos

Das VG Hannover hat einen Antrag eines leitenden Ministerialbeamten abgelehnt, mit dem dieser in das Auswahlverfahren um die Stelle einer Präsidentin oder eines Präsidenten des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen einbezogen werden wollte (Az. 13 B 2970/26).

VG Hannover, Pressemitteilung vom 11.06.2026 zum Beschluss 13 B 2970/26 vom 02.06.2026 (nrkr)

Ablehnender Beschluss der 13. Kammer

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 02.06.2026 einen Antrag eines leitenden Ministerialbeamten abgelehnt, mit dem dieser in das Auswahlverfahren um die Stelle einer Präsidentin oder eines Präsidenten des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen einbezogen werden wollte.

Das Niedersächsische Justizministerium hat die Stelle nach dem Wechsel der bisherigen Präsidentin an das Oberlandesgericht Braunschweig ausgeschrieben. Nach dem festgelegten Anforderungsprofil sollen Bewerber*innen über ausgeprägte Führungs- und Verwaltungserfahrung verfügen und sich in der Sozialgerichtsbarkeit richterlich bewährt haben. Da der leitende Ministerialbeamte bislang nicht in der Sozialgerichtsbarkeit tätig war, wurde er nicht in das Auswahlverfahren einbezogen.

Gegen den Ausschluss aus dem Bewerbungsverfahren ging er mit dem Argument vor, in der Vergangenheit sei das Präsident*innenamt am Landessozialgericht ohne Einschränkung an Bewerber*innen vergeben worden, die ebenfalls über keine Erfahrungen an einem Sozialgericht verfügt hätten. So seien die letzte Amtsinhaberin und der vormalige Präsident vor der Übertragung des Amtes niemals als Sozialrichter*innen tätig gewesen.

Dieser Argumentation ist die 13. Kammer nicht gefolgt. Dem Ministerium komme bei der Besetzung einer Präsidentenstelle wegen seines Organisationsermessens ein Beurteilungsspielraum zu. Dieser sei hier nicht überschritten. Es sei nicht sachwidrig, von den Bewerber*innen um das Präsidentenamt am Landessozialgericht zu erwarten, dass diese schon einmal in einem Sozialgericht tätig gewesen seien und sich dabei bewährt haben. Die genaue Kenntnis der eigenen Gerichtsbarkeit von innen sei für die Präsidentin oder den Präsidenten eines Obergerichts von außerordentlich hoher Bedeutung. Dass frühere Amtsinhaber ohne Vorerfahrungen in der Sozialgerichtsbarkeit berufen worden seien, führe nicht zu einer anderen Bewertung. Das Ministerium dürfe seine bisherige Praxis aus sachlichen Gründen für künftige Fälle ändern. Anhaltspunkte dafür, dass hiervon nur im Einzelfall abgewichen worden sei, lägen nicht vor. Vielmehr sei im Hinblick auf die Ausführungen des Ministeriums von einer allgemeinen Neuausrichtung des Organisationsermessens für zukünftige Fälle auszugehen.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Der Beamte kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover

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Klage gegen Zurückweisung einer datenschutzrechtlichen Beschwerde

Das VG Magdeburg hat die Klage gegen die Zurückweisung der datenschutzrechtlichen Beschwerde abgewiesen, weil die vom Kläger gerügten DSGVO-Vorschriften keine individuellen Rechte begründen und bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten kein DSGVO-Verstoß vorlag (Az. 1 A 26/24 MD).

VG Magdeburg, Pressemitteilung vom 11.06.2026 zum Urteil 1 A 26/24 MD vom 24.03.2026 (rkr)

Ende Juni 2023 hatte sich der Kläger bei den Fraktionen des Landtages von Sachsen-Anhalt um das Amt des Landesbeauftragten für den Datenschutz (LfD LSA) beworben und seine Unterlagen zusätzlich direkt an den Landtag übersandt. Seine Bewerbung war nicht berücksichtigt worden.

In der Folge hatte der Kläger im Wege des Eilrechtsschutzes zunächst beim Verwaltungsgericht Magdeburg und anschließend beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt eine Verschiebung der Wahl des LfD LSA beantragt, bis ein europarechtskonformes Bewerbungsverfahren sichergestellt sei. Das Eilverfahren blieb in beiden Instanzen erfolglos.

Anschließend reichte der Kläger eine datenschutzrechtliche Beschwerde bei dem Landesdatenschutzbeauftragen ein. Nachdem diese Beschwerde zurückgewiesen wurde, erhob der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht. Er argumentierte, dass die für das Auswahl- und Wahlverfahren geltende landesrechtliche Regelung (§ 21 Abs. 1 DSAG LSA) gegen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstieße und, dass er diese Verstöße im Rahmen der datenschutzrechtlichen Beschwerde geltend machen könne.

Das Verwaltungsgericht folgte dieser Argumentation nicht. Eine datenschutzrechtliche Beschwerde setze voraus, dass personenbezogene Daten der beschwerdeführenden Person tatsächlich in einer Weise verarbeitet würden, die gegen die DSGVO verstoße. Im vorliegenden Fall lägen solche Verstöße bei der Verarbeitung der Daten des Klägers nicht vor. Die vom Kläger angeführten Vorschriften der DSGVO, die er durch die landesrechtliche Regelung als verletzt sehe, würden sich ausschließlich an die Mitgliedstaaten richten. Sie würden dem öffentlichen Interesse dienen, ein transparentes und ordnungsgemäßes Verfahren zur Besetzung der Datenschutzaufsichtsbehörde sicherzustellen, jedoch keine individuellen Rechte für den Einzelnen begründen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig, nachdem ein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt aus Juni 2026 abgelehnt worden ist.

Quelle: Landesportal Sachsen-AnhaltVerwaltungsgericht Magdeburg

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Eine vom niederländischen „Algemeen Burgerlijk Pensioenfonds“ gezahlte Altersrente ist einer Rente i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG vergleichbar und daher im Rahmen des Progressionsvorbehalts mit dem Besteuerungsanteil und nicht mit dem Ertragsanteil anzusetzen

Das FG Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob eine Altersrente von einem niederländischen Pensionsfonds im Rahmen des Progressionsvorbehalts mit dem Besteuerungsanteil in Höhe von 70 % oder lediglich mit dem Ertragsanteil i. H. v. 18 % der Pension zu berücksichtigen ist (Az. 10 K 976/25 E).

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 11.06.2026 zum Urteil 10 K 976/25 E vom 05.05.2026 (nrkr – BFH-Az.: X R 14/25)

Der 10. Senat des FG Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob eine Altersrente von einem niederländischen Pensionsfonds im Rahmen des Progressionsvorbehalts mit dem Besteuerungsanteil in Höhe von 70 % oder lediglich mit dem Ertragsanteil in Höhe von 18 % der Pension zu berücksichtigen ist.

Der Kläger wohnt in Deutschland und ist niederländischer Staatsangehöriger. Er war in der Vergangenheit als Berufssoldat beim niederländischen Verteidigungsministerium beschäftigt und ist mittlerweile im Ruhestand. Er bezieht u. a. eine Pension von einem niederländischen Pensionsfonds („Algemeen Burgerlijk Pensioenfonds“). Das beklagte Finanzamt war der Ansicht, dass bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes (sog. Progressionsvorbehalt) die Pension mit dem Besteuerungsanteil und nicht lediglich mit dem Ertragsanteil zu berücksichtigen sei.

Das Gericht folgte der Auffassung der Finanzverwaltung und wies die Klage ab. Die Pensionszahlungen seien nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen ausschließlich in den Niederlanden steuerbar. Gleichwohl seien diese Einkünfte im Rahmen des Progressionsvorbehalts bei der Besteuerung nach deutschem Einkommensteuerrecht zu berücksichtigen. Bei den Zahlungen handele es sich um eine niederländische betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG, nicht dagegen um eine solche, wie die Kläger meinen, nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG. Der Senat begründet dabei, weshalb die Alterseinkünfte bei rechtsvergleichender Qualifizierung als Leibrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzusehen seien. Dabei stellt er die wesentlichen Charakteristika dieser Einkünfte im System der deutschen Altersversorgung jenem des niederländischen sog. drei Säulen- bzw. Schichten-Systems gegenüber. Das Gericht folgt zugleich der entsprechenden Einordnung durch die Sozialgerichtsbarkeit.

Die Revision wurde zugelassen. Der BFH habe bereits entschieden, wann eine ausländische Altersrente als eine Rente im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG vergleichbar angesehen werden könne. Diese Entscheidungen sind indes zu dänischen bzw. schweizerischen Altersrenten ergangen. Höchstrichterliche Rechtsprechung zur Vergleichbarkeit mit einer niederländischen Rente liege dagegen noch nicht vor. Das Verfahren beim BFH wird unter dem Az. X R 14/25 geführt.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Newsletter Juni 2026

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Gemeinde haftet für die Kosten einer wegen der fortdauernden Fahndungsausschreibung eines Reisepasses gescheiterten Auslandsreise

Der BGH hat entschieden, dass der Inhaber eines Reisepasses von der Gemeinde als zuständiger Passbehörde Aufwendungen für eine Auslandsreise ersetzt verlangen kann, die er nicht durchführen konnte, weil sein Pass aufgrund von amtspflichtwidrigen Versäumnissen der Gemeindemitarbeiter noch zur Fahndung ausgeschrieben und ihm deshalb die Einreise in das Zielland verweigert worden war (Az. III ZR 179/25).

BGH, Pressemitteilung vom 11.06.2026 zum Urteil III ZR 179/25 vom 11.06.2026

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der Inhaber eines Reisepasses von der Gemeinde als zuständiger Passbehörde Aufwendungen für eine Auslandsreise ersetzt verlangen kann, die er nicht durchführen konnte, weil sein Pass aufgrund von amtspflichtwidrigen Versäumnissen der Gemeindemitarbeiter noch zur Fahndung ausgeschrieben und ihm deshalb die Einreise in das Zielland verweigert worden war.

Sachverhalt

Der Kläger meldete bei der beklagten Gemeinde im August 2022 den Verlust seines Reisepasses und beantragte die Ausstellung eines neuen. Nach seinem Vortrag fand er den Pass noch am selben Tag wieder und teilte dies der Beklagten umgehend mit.

Weiter hat der Kläger behauptet, im Februar 2022 für sich und seine Ehefrau eine zwanzigtägige Reise im November 2022 nach Neuseeland gebucht zu haben. Im Oktober 2022 habe ihn sein Reisebüro benachrichtigt, dass der für die USA im ESTA-Verfahren beantragte Transit über San Francisco von den amerikanischen Behörden abgelehnt worden sei. Der Hinflug nach Neuseeland sei deshalb über Dubai und Melbourne umgebucht worden. In Melbourne sei ihm aufgrund des noch zur Fahndung ausgeschriebenen Passes die Ein- und damit die Weiterreise nach Neuseeland verweigert worden, sodass er seine Reise nicht habe durchführen können.

Der Kläger hat geltend gemacht, die Mitarbeiter der Beklagten hätten gegen mehrere passrechtliche Vorschriften verstoßen. Sie hätten es versäumt, das Wiederauffinden des Reisepasses im Passregister einzutragen und eine entsprechende Mitteilung an die zuständige Polizeibehörde weiterzuleiten, damit diese ihrerseits die Löschung im INPOL-Fahndungssystem und im Schengener Informationssystem veranlasste. Die Amtspflichtverletzung sei für das Fortbestehen der Fahndung nach seinem Reisepass und dafür ursächlich gewesen, dass der Hinflug habe umgebucht werden müssen und er nicht in Neuseeland habe einreisen können.

Bisheriger Prozessverlauf

Der Kläger hat mit seiner Klage ursprünglich die Erstattung des Reisepreises von 12.714 Euro und der Kosten für die Umbuchung des Hinflugs (1.600 Euro), Ersatz von Telefonkosten seiner Ehefrau (216,06 Euro) sowie eine Entschädigung für fünf vertane Urlaubtage verlangt. Zudem hat er die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten begehrt.

Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme der für entgangene Urlaubstage geltend gemachten Entschädigung stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und nur die Verurteilung zur Erstattung der Kosten für die Umbuchung des Hinflugs sowie zur anteiligen Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten aufrechterhalten. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Das Berufungsgericht hat zwar ein amtspflichtwidriges Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit der Mitteilung über das Wiederauffinden des Passes durch den Kläger bejaht. Einen Schadensersatzanspruch hat es aber lediglich mit Blick auf die Kosten für die Umbuchung des Hinflugs für begründet erachtet. Die Reisekosten für Neuseeland seien als sogenannte frustrierte Aufwendungen nicht ersatzfähig. Die Telefonkosten seien nicht zuzusprechen, weil sie der Ehefrau des Klägers entstanden seien.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision auf die Entscheidung über den Anspruch auf Erstattung des Reisepreises und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beschränkt. Der III. Zivilsenat hat deshalb das Rechtsmittel des Klägers verworfen, soweit es sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht einen Anspruch auf Ersatz von Telefonkosten verneint hat. Im Übrigen hat er der Revision stattgegeben und die auf die vollständige Abweisung der Klage gerichtete Anschlussrevision der Beklagten zurückgewiesen, weil der Kläger gegen die beklagte Gemeinde einen Amtshaftungsanspruch auf Erstattung des Reisepreises sowie der Kosten für die Umbuchung des Hinflugs hat.

Die Mitarbeiter der Beklagten haben fahrlässig ihre sich aus der Passverwaltungsvorschrift ergebende Amtspflicht verletzt, die örtliche Polizeidienststelle unverzüglich über das Wiederauffinden des Passes des Klägers zu unterrichten. Diese Amtspflicht bestand auch im Interesse des Klägers als Passinhaber, weil durch die insoweit bezweckte Löschung des Verlustvermerks im INPOL-Fahndungssystem und im Schengener Informationssystem gerade die durch Ausschreibung zur Fahndung beeinträchtigten Funktionen eines Reisepasses möglichst wiederhergestellt werden sollen. Die Amtspflichtverletzung war nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts auch ursächlich dafür, dass der Kläger den Hinflug mangels Erteilung einer ESTA-Einreisegenehmigung für die USA umbuchen musste und ihm schließlich die Einreise nach Neuseeland verweigert wurde.

Neben dem durch die nachträgliche Umbuchung des Hinflugs entstandenen Vermögenschaden kann der Kläger entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch den gezahlten Reisepreis ersetzt verlangen. Der ihm durch das Amtshaftungsrecht gewährte Vermögensschutz erfasst als fehlgeschlagene Aufwendung für die gescheiterte Auslandsreise auch die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vor der Amtspflichtverletzung der Bediensteten der Beklagten vorgenommene Zahlung des Reisepreises. Der Kläger durfte insoweit auf die Funktion seines Reisepasses als anerkanntes Reisedokument vertrauen. Der Pass bildete damit eine hinreichende Verlässlichkeitsgrundlage für die Buchung der Reise und die insoweit getätigten Aufwendungen.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Art. 34 GG Haftung bei Amtspflichtverletzung

1 Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht.

§ 839 BGB Haftung bei Amtspflichtverletzung

(1) 1 Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

§ 249 BGB Art und Umfang des Schadensersatzes

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

Nr. 15.0.2 PassVwV

Die Passbehörde hat nach Anzeige die Identifizierung der den Verlust oder Diebstahl anzeigenden Person als Passinhaber sowie die Umstände des Verlustes des Passes und sein Wiederauffinden schriftlich zu dokumentieren. Auf Verlangen hat die Passbehörde eine Verlustbescheinigung auszustellen. Die Verlustbescheinigung soll die Information an den Passinhaber dokumentieren, dass der Pass erst nach Anzeige des Wiederauffindens und der damit zusammenhängenden Löschung des Sachfahndungseintrags in der nationalen Datenbank in Deutschland weiter genutzt werden kann. Ferner soll über grundsätzliche internationale Verwendungsbeschränkungen trotz Anzeige des Wiederauffindens informiert werden, da Deutschland die Anerkennung wiederaufgefundener Dokumente nicht beeinflussen kann. Es kann dazu kommen, dass ausländische Behörden einen als wiedergefunden gemeldeten Pass für die Nutzung in ihrem Land nicht anerkennen oder ihn einziehen. Der antragstellenden Person soll daher bei der Anzeige des Verlustes oder Diebstahls des Passes empfohlen werden, einen neuen Pass zu beantragen und darauf zu verzichten, im Fall des eventuellen Wiederauffindens den alten Pass weiter zu nutzen.

[…]

Nr. 15.0.2.3 PassVwV

Ist der Pass wieder aufgefunden worden, hat die zuständige Passbehörde unverzüglich die örtliche Polizeidienststelle zu unterrichten, die ihrerseits die Löschung im INPOL-Fahndungssystem und im Schengener Informationssystem (SIS) veranlasst. Auch die ausstellende Passbehörde ist zu benachrichtigen.

[…]

Quelle: Bundesgerichtshof

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Bundesgerichtshof entscheidet über den Anspruch auf Ersatz der Kosten einer vom Gläubiger über den Schuldner eingeholten Schufa-Bonitätsauskunft

Der BGH hat in zwei Parallelsachen darüber entschieden, ob die dem Gläubiger entstandenen Kosten einer von ihm vor Einleitung des Rechtsstreits eingeholten Auskunft über die Bonität des Schuldners im Wege des Verzugsschadensersatzes ersetzt verlangt werden können. Er hat dies in beiden Fällen verneint (Az. VII ZR 93/25 und VII ZR 96/25).

BGH, Pressemitteilung vom 11.06.2026 zum Urteil VII ZR 93/25 und VII ZR 96/25 vom 11.06.2026

Der schwerpunktmäßig unter anderem für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in zwei Parallelsachen (Az. VII ZR 93/25 und VII ZR 96/25) darüber entschieden, ob die dem Gläubiger entstandenen Kosten einer von ihm vor Einleitung des Rechtsstreits eingeholten Auskunft über die Bonität des Schuldners im Wege des Verzugsschadensersatzes ersetzt verlangt werden können. Er hat dies in beiden Fällen verneint.

Sachverhalt

Die jeweilige Klagepartei erbrachte für den jeweiligen Beklagten Abfallentsorgungsleistungen.

In der Sache VII ZR 93/25 hatte die Klägerin das fällige Entsorgungsentgelt für die Monate November und Dezember 2023 gegenüber dem Beklagten abgerechnet. Eine Lastschrift der Klägerin zum Fälligkeitszeitpunkt wurde zurückgebucht. Nachdem die Klägerin den Beklagten erfolglos zur Zahlung des rückständigen Betrags von 39,27 Euro aufgefordert hatte, beauftragte sie einen Inkassodienstleister. Da der Beklagte weiterhin nicht zahlte, holte der Inkassodienstleister eine Schufa-Auskunft über die Bonität des Beklagten ein; die Kosten für diese Auskunft betrugen 1,35 Euro.

In der Sache VII ZR 96/25 hatte der Kläger dem Beklagten das vereinbarte Entsorgungsentgelt für 2024 in Rechnung gestellt und ihn zur Zahlung der Halbjahresabschläge zum Zeitpunkt der Fälligkeit aufgefordert. Der Beklagte zahlte den zum 15. März 2024 geschuldeten Halbjahresabschlag in Höhe von 79,98 Euro nicht. Eine Mahnung der Klägerin blieb erfolglos. Die Klägerin beauftragte sodann mit dem Einzug der Forderung einen Inkassodienstleister, der nach ebenfalls vergeblich gebliebener Zahlungsaufforderung eine Schufa-Bonitätsauskunft über den Beklagten einholte, für die Kosten in Höhe von 1,61 Euro anfielen.

Bisheriger Prozessverlauf

In beiden Sachen sind die Klagen in den Vorinstanzen jeweils bis auf die erstattet verlangten Kosten für die Bonitätsauskunft von 1,35 Euro (Az. VII ZR 93/25) bzw. 1,61 Euro (Az. VII ZR 96/25) erfolgreich gewesen; hinsichtlich dieser Positionen sind sie abgewiesen worden. Mit der vom Berufungsgericht in beiden Sachen zugelassenen Revision hat die jeweilige Klagepartei weiterhin die Verurteilung des jeweiligen Beklagten zur Erstattung der Kosten für die Bonitätsauskunft von 1,35 Euro (Az. VII ZR 93/25) bzw. 1,61 Euro (Az. VII ZR 96/25) erstrebt.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

In beiden Verfahren ist die Revision zurückgewiesen worden. Die jeweilige Klagepartei hat gegen den jeweiligen Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Bonitätsauskunft gemäß § 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB.

Als Verzugsschaden sind Aufwendungen, die dem Gläubiger bei der Verfolgung seiner Rechte gegen den in Verzug geratenen Schuldner entstehen, dann zu ersetzen, wenn sie aus Sicht des Gläubigers zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte unter den Umständen des Einzelfalls erforderlich und zweckmäßig sind. Maßgeblich ist die Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person in der Situation des Gläubigers zum Zeitpunkt, zu dem die Maßnahme ergriffen wurde (ex-ante-Sicht). Ob die ergriffene Maßnahme aus der ex-ante-Sicht des Gläubigers erforderlich und zweckmäßig ist, entzieht sich generalisierender Betrachtung; dies ist vielmehr vom Tatrichter aufgrund einer Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls festzustellen, die nur eingeschränkter revisionsrechtlicher Überprüfung unterliegt, ob die rechtlichen Anforderungen zutreffend erfasst und ausgelegt, alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt sowie die Denkgesetze und die Erfahrungssätze beachtet wurden.

Nach diesen Grundsätzen war die Annahme des Berufungsgerichts, die Kosten für die Bonitätsauskunft seien kein ersatzfähiger Verzugsschaden, nicht zu beanstanden.

Ohne Rechtsfehler war das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass eine vor Einleitung des gerichtlichen Erkenntnisverfahrens eingeholte Auskunft über die Bonität des Schuldners aus der maßgeblichen Sicht des Gläubigers zum Zeitpunkt der Einholung für die Verfolgung seiner Rechte gegen einen in Verzug geratenen Schuldner grundsätzlich nicht erforderlich ist. Der dadurch vermittelten Informationen bedarf es üblicherweise nicht, um das gerichtliche Erkenntnisverfahren gegen den Schuldner einzuleiten, durchzuführen und erfolgreich mit rechtskräftigem Vollstreckungstitel abzuschließen. Eine solche Auskunft mag dem Gläubiger Erkenntnisse vermitteln können, die ihm die Prognose über den Erfolg eines etwaigen späteren Zwangsvollstreckungsverfahrens ermöglichen. Der Gläubiger darf sie aber nicht schon – jedenfalls nicht ohne Hinzutreten besonderer Umstände – zur Einleitung eines gerichtlichen Erkenntnisverfahrens für erforderlich halten. Mit Rücksicht darauf, dass rechtskräftig festgestellte Ansprüche von Gesetzes wegen in 30 Jahren verjähren, besitzt eine vor Einleitung des gerichtlichen Erkenntnisverfahrens eingeholte Bonitätsauskunft allenfalls eingeschränkte Aussagekraft über den Erfolg einer künftigen Zwangsvollstreckung.

Tatsachen, aufgrund deren die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klageparteien die Bonitätsauskunft für ihre Rechtsverfolgung ausnahmsweise für erforderlich halten durften, hat das Berufungsgericht für nicht dargelegt erachtet. Diese Bewertung hat revisionsrechtlicher Nachprüfung standgehalten.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 280 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

§ 286 BGB – Verzug des Schuldners

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Sommerprognose Kiel Institut: Zaghafte Erholung, aber viel Gegenwind

Auf die deutsche Wirtschaft wirken weiterhin gegenläufige Kräfte. Während die Finanzpolitik für expansive Impulse sorgt, bremsen die Folgen des Irankriegs die wirtschaftliche Dynamik. Das zeigt die aktuelle Sommerprognose des IfW Kiel.

IfW Kiel, Pressemitteilung vom 11.06.2026

Auf die deutsche Wirtschaft wirken weiterhin gegenläufige Kräfte. Während die Finanzpolitik für expansive Impulse sorgt, bremsen die Folgen des Irankriegs die wirtschaftliche Dynamik. Das zeigt die aktuelle Sommerprognose des Kiel Instituts. Demnach wird das Bruttoinlandsprodukt trotz der expansiven Fiskalpolitik in diesem Jahr voraussichtlich um lediglich 0,8 Prozent zulegen, für das kommende Jahr haben die Ökonomen die Prognose von zuvor 1,4 Prozent auf 1,0 Prozent gestutzt. Während bislang kaum Anzeichen für eine kräftige Erholung bei Exporten und Unternehmensinvestitionen erkennbar sind – wie sie für frühere Erholungsphasen charakteristisch waren –, dürften vor allem die öffentlichen Konsum- und Investitionsausgaben anziehen. Demgegenüber bleibt die private Investitionstätigkeit schwach, und auch die Beschäftigungsperspektiven haben sich deutlich eingetrübt.

Die deutlich gestiegenen Rohstoffpreise infolge des Irankriegs führen derzeit zu spürbaren Kaufkraftverlusten, die die wirtschaftliche Entwicklung hemmen. „Die Folgen des Irankriegs dämpfen die Wirtschaftsleistung“, erklärt Moritz Schularick, Präsident des Kiel Instituts. „Der Anstieg der Rohstoffpreise erweist sich als persistenter, was die wirtschaftliche Dynamik bis in das kommende Jahr hinein belasten wird.“

Jetzt Konjunkturprognosen lesen:

  • Deutsche Wirtschaft im Frühjahr 2026: Wenig Schwung, erhöhte Risiken
  • Weltwirtschaft im Frühjahr 2026: Konjunktur weiter im Zeichen des Irankriegs

Auch die grundlegenden Probleme der deutschen Wirtschaft bestehen fort. So haben sich die Exporte zwar zuletzt stabilisiert und werden wohl allmählich wieder einen moderaten Expansionskurs einschlagen. Von einer dynamischen Erholung kann jedoch nach den Rückgängen der vergangenen Jahre nach wie vor keine Rede sein. „Die nachlassende Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft wird weitere Verluste an Weltmarktanteilen nach sich ziehen“, sagt Stefan Kooths, Konjunkturchef des Kiel Instituts. „Gemessen an früheren Aufschwüngen fallen die erwarteten Zuwächse mager aus. Ohne durchgreifende standortstärkende Reformen driftet die deutsche Wirtschaft in ein Fahrwasser aus erlahmenden Wachstumskräften mit sich verschärfenden Verteilungskonflikten.“

Steigende Inflation, moderater Zuwachs bei Exporten

Der deutliche Anstieg der Rohstoffpreise macht sich in einer gestiegenen Inflationsrate bemerkbar. Für das laufende Jahr rechnet das Kiel Institut mit 2,8 Prozent, auch im kommenden Jahr wird die Inflation mit 2,3 Prozent erhöht bleiben. Der Zuwachs bei den Exporten fällt mager aus: Aufs Jahr gerechnet dürften die Exporte nur leicht um 1,8 Prozent zulegen.

Privater Konsum kommt kaum voran, Bauinvestitionen steigen leicht

Der private Konsum steigt hingegen kaum, weil höhere Rohstoffpreise Kaufkraft kosten. Das macht sich unter anderem am eingetrübten Konsumklima bemerkbar. Für das laufende Jahr wird mit einem leichten Plus von 0,3 Prozent gerechnet, im kommenden Jahr fällt die Zunahme mit 0,4 Prozent kaum größer aus. Bei den Bauinvestitionen ist der Zuwachs auch aufgrund der gestiegenen Rohstoffpreise gedämpft: Insgesamt wird für 2026 – trotz des Infrastruktur-Sondervermögens – lediglich ein Zuwachs um 0,3 Prozent erwartet, für 2027 wird ein Plus von 1,9 Prozent prognostiziert.

Eingetrübte Aussichten für den Arbeitsmarkt, steigende Staatsverschuldung

Die Aussichten für den Arbeitsmarkt haben sich derweil eingetrübt. Die Zahl der Erwerbstätigen dürfte am Ende des Prognosezeitraums um 330.000 Personen niedriger ausfallen als noch im Frühjahr prognostiziert, das Kiel Institut rechnet im Jahresdurchschnitt mit einer Arbeitslosenquote von 6,3 Prozent, im kommenden Jahr ist ein leichter Rückgang auf 6,2 Prozent zu erwarten. Zugleich weiten sich die Fehlbeträge in den öffentlichen Kassen deutlich aus: Der expansive Kurs der Finanzpolitik lässt das Budgetdefizit von 2,8 Prozent in Relation zum Bruttoinlandsprodukt im Jahr 2025 auf 4,1 Prozent im Jahr 2027 steigen.

Weltwirtschaft: Vorübergehend spürbare Abschwächung

Die Weltwirtschaft legt laut Prognose des Kiel Instituts im laufenden Jahr nur noch um 2,8 Prozent zu (2025: 3,4 Prozent). Maßgeblich hierfür ist ein Einbruch der Produktion in den Ländern am Persischen Golf, während sich die Konjunktur in den fortgeschrittenen Volkswirtschaften sowie in den meisten Schwellenländern nur leicht verlangsamt. Für 2027 ist unter der Voraussetzung einer Beilegung des Konflikts mit dem Iran wieder mit einem Anstieg um 3,3 Prozent zu rechnen.

Quelle: Kiel Institut für Weltwirtschaft (IfW Kiel)

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