Keine Grunderwerbsteuerbefreiung auf Anteilsvereinigungen bei Erbauseinandersetzungen nach vorheriger Singularsukzession der Gesellschaftsanteile

Das FG Münster hat entschieden, dass die für Erbauseinandersetzungen geltende Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 3 GrEStG jedenfalls dann nicht auf eine Anteilsvereinigung i. S. v. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG anwendbar ist, wenn die Gesellschaftsanteile vor der Erbauseinandersetzung im Wege der Singularsukzession auf die Erben übergegangen waren (Az. 8 K 1592/24 GrE).

FG Münster, Mitteilung vom 15.06.2026 zum Urteil 8 K 1592/24 GrE vom 21.05.2026

Mit Urteil vom 21. Mai 2026 (Az. 8 K 1592/24 GrE) hat der 8. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass die für Erbauseinandersetzungen geltende Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 3 GrEStG jedenfalls dann nicht auf eine Anteilsvereinigung i. S. v. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG anwendbar ist, wenn die Gesellschaftsanteile vor der Erbauseinandersetzung im Wege der Singularsukzession auf die Erben übergegangen waren.

Der Kläger war neben seinen beiden Geschwistern als Kommanditist an einer grundbesitzhaltenden KG beteiligt. Komplementäre waren der Vater, der mehr als 98 % des Festkapitals der KG hielt und eine GmbH, die nicht am Kapital beteiligt war. Nach dem Tod des Vaters wurde dieser von seinen drei Kindern zu gleichen Teilen beerbt, die auf Grundlage einer gesellschaftsvertraglichen Regelung im Wege der Sondererbfolge (Singularsukzession) zu persönlich haftenden Gesellschaftern wurden. Dadurch wurde die KG in eine OHG umfirmiert. Im Rahmen eines Erbauseinandersetzungsvertrages vereinbarten die drei Geschwister, dass der Kläger sämtliche OHG-Anteile sowie die Anteile an der bisherigen Komplementär-GmbH erhielt.

Das Finanzamt erließ daraufhin einen Feststellungsbescheid, in dem es den Erbauseinandersetzungsvertrag als steuerbare Anteilsvereinigung von mindestens 90 % der OHG-Anteile nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG behandelte. Hierfür gewährte es i. H. v. 33,33 % die Steuerbefreiung § 6 Abs. 2 GrEStG. Der Kläger begehrt mit seiner Klage hingegen eine vollständige Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG, da es sich um eine Übertragung im Rahmen einer Erbauseinandersetzung gehandelt habe.

Der 8. Senat des Finanzgerichts Münster hat die Klage abgewiesen. Der Erbauseinandersetzungsvertrag sei unstreitig zunächst nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG steuerbar, weil der Kläger hierdurch sämtliche Anteile an der OHG – teils unmittelbar und teils mittelbar über die GmbH – in einer Hand vereinigt habe. Neben der Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 2 GrEStG, die den bereits vor der Anteilsvereinigung vom Kläger gehaltenen OHG-Anteil von 33,33 % umfasse, komme allerdings keine weitere Steuerbefreiung in Betracht.

Zwar fänden die personenbezogenen Befreiungsvorschriften, zu denen auch der für Erbauseinandersetzungen geltende § 3 Nr. 3 GrEStG zähle, grundsätzlich auf Personengesellschaften Anwendung. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gehöre ein Gegenstand nur dann zum Nachlass, wenn er den Erben in gesamthänderischer Verbundenheit zustehe. Die OHG-Anteile gehörten jedoch im Streitfall nicht zur gesamthänderisch gebundenen Erbmasse, da die Erben nach der gesellschaftsvertraglichen Regelung bereits im Wege der Singularsukzession unmittelbar Gesellschafter geworden seien.

Vor diesem Hintergrund hat der Senat offengelassen, ob die Anwendung von § 3 Nr. 3 GrEStG bereits daran scheitere, dass sich der Grundstückserwerb im Rahmen einer Anteilsvereinigung fiktiv zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter vollziehe.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Juni 2026

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Passiver Rechnungsabgrenzungsposten bei Auszahlung eines Bergschadensverzichts

Die Voraussetzungen für die Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens i. S. d. § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG sind bei der Auszahlung eines Bergschadensverzichts nicht erfüllt, da es am erforderlichen Zusammenhang zwischen dem Vergleichsbetrag und etwaigen zu erbringenden Leistungen des Klägers nach dem Bilanzstichtag fehlt. Dies hat das FG Münster entschieden (Az. 2 K 2199/23 E).

FG Münster, Mitteilung vom 15.06.2026 zum Urteil 2 K 2199/23 E vom 17.03.2026

Die Voraussetzungen für die Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens i. S. d. § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG sind bei der Auszahlung eines Bergschadensverzichts nicht erfüllt, da es am erforderlichen Zusammenhang zwischen dem Vergleichsbetrag und etwaigen zu erbringenden Leistungen des Klägers nach dem Bilanzstichtag fehlt. Dies hat der 2. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 17. März 2026 (Az. 2 K 2199/23 E) entschieden.

Der Kläger betreibt auf Grundstücken in einem Gebiet, in dem jahrzehntelang aktiv Steinkohle abgebaut wurde, einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Aufgrund des Steinkohlabbaus traten am Grund und Boden und an den Gebäuden des Klägers Bergschäden ein. Diese Schäden glich die T AG zunächst jährlich durch Schadensersatzleistungen aus. Im Jahr 2020 vereinbarte der Kläger mit der T AG „für die Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft endgültig“, dass mit einer abschließenden Vergleichszahlung Schäden am Grundbesitz, Wirtschaftserschwernisse und Einnahmeausfälle ausgeglichen seien. Der Kläger nahm die Vergleichszahlung zu etwa 50 % als passiven Rechnungsabgrenzungsposten in seiner Bilanz auf, der über 25 Jahre erfolgswirksam aufgelöst werden sollte.

Die Betriebsprüfung gelangte zu der Auffassung, dass der passive Rechnungsabgrenzungsposten zu Unrecht gebildet worden sei. Mit der Entschädigungsvereinbarung und Entschädigungszahlung seien die gegenseitigen Leistungen erbracht worden. Es fehle damit an der zeitraumbezogenen Verpflichtung des Klägers für die Zukunft. Entsprechend löste der Prüfer den passiven Rechnungsabgrenzungsposten gewinnwirksam auf. Gegen die sodann geänderten Einkommensteuerbescheide legte der Kläger Einspruch ein. Die T AG habe die Entschädigungszahlung für zukünftige Einnahmeverluste des Klägers gezahlt. Der Kläger und die T AG seien einvernehmlich davon ausgegangen, dass zukünftig weitere Schäden entstehen und dem Kläger Betriebseinnahmen entgehen würden. Deshalb müsse er über einen Zeitraum von wenigstens 25 Jahren weitere Schäden durch die T AG dulden. Dieser Auffassung folgte das Finanzamt nicht und wies den Einspruch als unbegründet zurück.

Mit der dagegen erhobenen Klage vertrat der Kläger die Auffassung, er sei zum Zeitpunkt des Vergleichs schadensfrei gewesen. Somit hätten zu diesem Zeitpunkt keine Ansprüche bestanden, auf die er hätte verzichten können. Er habe jedoch zukünftige Schäden dulden müssen, ohne für entgehende Betriebseinnahmen entschädigt zu werden. Insoweit handele es um eine selbständige Regelung für die Zukunft. Soweit mit der Entschädigung Schäden aus der Vergangenheit und Gegenwart ausgeglichen worden seien, seien diese vorliegend nicht in den passiven Rechnungsabgrenzungsposten einbezogen worden.

Dieser Auffassung folgte der 2. Senat nicht und hat die Klage abgewiesen.

Die Bildung eines über 25 Jahre aufzulösenden passiven Rechnungsabgrenzungsposten sei im vorliegenden Fall handels- und steuerrechtlich (§ 250 Abs. 2 HGB, § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG) unzulässig. Der Anwendungsbereich der Rechnungsabgrenzung betreffe in erster Linie typische Vorleistungen eines Vertragspartners bei gegenseitigen Verträgen. Für eine bestimmte Zeit nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses könne ein Ertrag abzugrenzen sein, wenn eine Verpflichtung zu einer nach dem Bilanzstichtag (zumindest zeitanteilig) noch zu erbringenden Gegenleistung bestehe. Ob die erhaltene Einnahmen Ertrag für eine Zeit nach dem Vertragsschluss darstellten, sei durch Vertragsauslegung im konkreten Streitfall unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Gehalts der Vereinbarung zu ermitteln. Dabei könne die noch zu erbringende Gegenleistung auch in einer Duldungs- oder Unterlassungsverpflichtung bestehen. Werde hingegen durch Vertrag auf Ansprüche aus bestehenden Schuldverhältnissen und damit auf Geschäftschancen in Form zu erwartender Einnahmen und Erträge verzichtet, scheide die Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens aus.

Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze fehle es für die Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen dem streitgegenständlichen vereinnahmten Vergleichsbetrag und etwaigen zu erbringenden Leistungen des Klägers nach dem Bilanzstichtag. Bei dem vereinbarten Bergschadensverzicht handele es sich um eine Gegenleistung für eine einmalige vor dem Bilanzstichtag vollzogene Leistung, der Verzichtserklärung. Eine fortlaufende Duldungspflicht des Klägers liege nicht vor. Der Kläger sei bereits aufgrund der zugunsten der T AG erteilten Bewilligung zum Abbau von Bodenschätzen zur Duldung bergbaulicher Einwirkungen auf sein Grundeigentum verpflichtet. Zudem habe aus dem BBergG i. V. m. §§ 249 ff BGB zwischen dem Kläger und der T AG ein Schuldverhältnis bestanden, welches der Kläger durch den erklärten Verzicht beendet habe, sodass zukünftige Schadensersatzansprüche nicht mehr zur Entstehung gelangen könnten und etwaige bestehende Schadensersatzansprüche untergingen. Darauf, dass bei der Ermittlung des Vergleichsbetrags zukünftige Einnahmenausfälle einbezogen worden seien, komme es dann nicht mehr an.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Juni 2026

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E-Bilanz: Veröffentlichung der Taxonomien 6.10 vom 1. April 2026

Das BMF hat das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 6.10) als amtlich vorgeschriebener Datensatz nach § 5b EStG veröffentlicht (Az. IV C 6 – S 2133-b/00067/002/023).

BMF, Schreiben IV C 6 – S 2133-b/00067/002/023 vom 08.06.2026

Hiermit wird das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 6.10) als amtlich vorgeschriebener Datensatz nach § 5b EStG veröffentlicht. Die aktualisierten Taxonomien (Kern-, Ergänzungs- und Spezialtaxonomien) stehen unter www.esteuer.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Die Taxonomien sind grundsätzlich für die Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 beginnen (Wirtschaftsjahr 2027 oder 2027/2028). Sie gelten entsprechend für die in Rn. 1 des BMF-Schreibens vom 28. September 2011 genannten Bilanzen sowie für Eröffnungsbilanzen, sofern diese nach dem 31. Dezember 2026 aufzustellen sind. Es wird nicht beanstandet, wenn diese auch für das Wirtschaftsjahr 2026 oder 2026/2027 verwendet werden.

Die Übermittlungsmöglichkeit mit diesen neuen Taxonomien wird für Testfälle voraussichtlich ab November 2026 und für Echtfälle ab Mai 2027 gegeben sein.

Die einzelnen Änderungen in den Taxonomien ergeben sich aus dem ebenfalls unter www.esteuer.de eingestellten Änderungsnachweis.

Um auch zukünftig die technischen Standards aktuell zu halten, wird die Taxonomie entsprechend des aktuellen XBRL-Datenmodells zukunftsfähig modernisiert. Die modernisierten Standards betreffen insbesondere die in der Taxonomie enthaltenen Datenformate und Datenstrukturen. Die neu eingesetzten Standards werden für die aktuelle Taxonomie-Version als Previewfassung auf www.esteuer.de bereitgestellt, um allen Beteiligten eine ausreichende Vorlaufzeit zu ermöglichen. Die Previewfassung kann nur zu Testzwecken, nicht aber für Übermittlungen an die Finanzverwaltung genutzt werden. Die vollständige Umstellung ist mit der nächsten Taxonomie-Version geplant.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Amtshaftungsklage wegen Durchsuchung eines Hotel- und Restaurantbetriebs abgewiesen

Das OLG Frankfurt hat Amtshaftungsansprüche wegen der Durchsuchung der Geschäfts- und Privaträume des Inhabers im Zusammenhang mit dem Einbruch in einen Weinkeller abgelehnt. Der der Durchsuchung zugrundliegende Anfangsverdacht sei in vertretbarer Weise angenommen worden (Az. 1 U 37/25).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 11.06.2026 zum Urteil 1 U 37/25 vom 11.06.2026

Mit heute verkündetem Urteil hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) Amtshaftungsansprüche wegen der Durchsuchung der Geschäfts- und Privaträume des Inhabers im Zusammenhang mit dem Einbruch in einen Weinkeller abgelehnt. Der der Durchsuchung zugrundliegende Anfangsverdacht sei in vertretbarer Weise angenommen worden.

In dem vom Kläger betriebenen Hotel und Restaurant in Eltville war im Jahr 2021 in den Weinkeller eingebrochen worden. Es waren Weine und Champagner von hohem Wert gestohlen worden. Zunächst ging die Kriminalpolizei von einem Einbruchsdiebstahl aus. Der die Ermittlungen leitende Kriminalbeamte stützte dann aber auf bestimmte Umstände den Verdacht, dass der Kläger den Einbruch möglicherweise vorgetäuscht habe, um Versicherungsleistungen zu erlangen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das Amtsgericht Wiesbaden einen Durchsuchungsbeschluss. Die Durchsuchung blieb im Hinblick auf den angenommenen Betrugsverdacht ergebnislos. Später wurden die wahren Täter ermittelt und das gegen den Kläger gerichtete Ermittlungsverfahren eingestellt. Der Kläger macht gegen das beklagte Land Hessen Amtshaftungsansprüche geltend. Er hält das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren und insbesondere die Durchsuchung für amtspflichtwidrig und verlangt Schadensersatz u. a. wegen der Schädigung seines guten Rufs und wegen Beeinträchtigungen seiner Gesundheit.

Das Landgericht Wiesbaden hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben, d. h. vorab die Haftung des beklagten Landes wegen Amtspflichtverletzung ausgesprochen, ohne zunächst über die Höhe der Entschädigung zu befinden.

Mit dem heute verkündeten Urteil hat der für Amtshaftungssachen zuständige 1. Zivilsenat auf die Berufung des beklagten Landes das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage im Wesentlichen abgewiesen.

Im Amtshaftungsprozess würden, so die Begründung, staatsanwaltliche und richterliche Entscheidungen, die in einem Ermittlungsverfahren ergehen, nicht auf ihre Richtigkeit überprüft. Entscheidend dafür, ob eine Amtspflichtverletzung vorliege, sei vielmehr, ob die getroffenen Maßnahmen bei voller Würdigung des Interesses an einer effektiven Verfolgung und Aufklärung von Straftaten vertretbar erscheine. Der für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und den Erlass einer Durchsuchungsanordnung erforderliche Anfangsverdacht dürfe zwar nicht wegen bloßer Vermutungen angenommen werden. Er könne aber auf Umstände gestützt werden, die nach kriminalistischer Erfahrung für einen bestimmten Tathergang sprechen. Eine Durchsuchung bei dem Beschuldigten diene dem Zweck, Beweismittel aufzufinden. Der Beschuldigte müsse vor einer Durchsuchung nicht über den gegen ihn bestehenden Verdacht informiert werden, wenn dies den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde.

Bei Anwendung dieser Maßstäbe sei der Senat zu dem Ergebnis gelangt, dass die Staatsanwaltschaft und das Amtsgericht einen Anfangsverdacht noch vertretbar angenommen habe. Es sei vertretbar, auf äußere Umstände wie den Zustand des Tatorts und die Aufbruchspuren nach kriminalistischer Erfahrung den Verdacht zu gründen, dass der vermeintliche Einbruch nicht durch Dritte, sondern durch Insider verübt sein könnte. So seien etwa – entgegen der Erfahrung bei Einbruchsdiebstählen – die entwendeten 216 Flaschen unbeschädigt ausgewählt und umverpackt worden. Veröffentlichte Bilanzen des Unternehmens zeigten zudem über mehrere Jahre eine Zunahme der Verbindlichkeiten und den Verbrauch des Eigenkapitals. Die Staatsanwaltschaft habe den Verdacht, dass nicht ein Diebstahl, sondern ein Versicherungsbetrug vorliegen könnte, auch vertretbar gegen den Kläger richten dürfen. Darauf, dass der Kläger sich zur Tatzeit im Ausland aufgehalten habe, sei es nicht angekommen. Es habe als naheliegend angesehen werden dürfen, dass man sich bei einem Betrugsversuch Helfer bediene. Nähere Ermittlungen über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens vor Durchführung der Durchsuchung hätten den Durchsuchungszweck gefährdet.

Der Kläger habe wegen der erlittenen Rufschädigung und der gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die er auf die Belastung durch das Verfahren zurückführt, auch keinen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Aufopferung. Materielle Schäden, die auf einer Durchsuchung beruhten, würden nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen ersetzt. Wegen dieser abschließenden Regelung sei für Ansprüche auf Schmerzensgeld und auf Entschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung kein Raum.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision beim BGH begehrt werden.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Die wirtschaftliche Lage in Deutschland im Juni 2026

Das BMWE gibt einen Überblick über die aktuelle wirtschaftliche Lage. Die deutsche Wirtschaft wird im Frühjahr 2026 durch die Folgen des Krieges im Nahen Osten, hohe Energie- und Rohstoffpreise sowie eine schwache Binnenkonjunktur belastet, wodurch Industrie, Konsum und Arbeitsmarkt gedämpft bleiben, während die Inflation zwar nachlässt, eine nachhaltige Erholung aber weiterhin unsicher ist.

BMWE, Pressemitteilung vom 12.06.2026

  • Die deutsche Wirtschaft steht im Frühjahr 2026 noch ganz im Zeichen der Auswirkungen des Krieges im Nahen Osten und den deutlichen Energie- und Rohstoffpreissteigerungen. Während sich bei der Stimmung in der Industrie zuletzt eine gewisse Stabilisierung abzeichnet, hat sich die Dynamik bei den Dienstleistern spürbar abgeschwächt. Vor allem konsumnahe Bereiche wie der Einzelhandel und das Gaststättengewerbe bekommen die Zurückhaltung infolge der Kaufkraftverluste und erhöhten Unsicherheit zu spüren. Die wirtschaftliche Dynamik dürfte im zweiten Quartal spürbar gedämpft werden. Eine konjunkturelle Erholung dürfte allenfalls in kleinen Schritten einsetzen, abhängig von dem weiteren Verlauf des Konflikts im Nahen Osten und der daraus folgenden Entwicklung der Energie- und Rohstoffpreise.
  • Die Industriekonjunktur stellt sich zu Beginn des zweiten Quartals verhalten dar. Bei den Auftragseingängen kam es im April nach dem vorangegangenen kräftigen Anstieg zu einem Rücksetzer. Die Industrieproduktion bewegte sich seitwärts. Im weniger volatilen Dreimonatsvergleich waren sowohl Auftragseingänge als auch die Industrieproduktion abwärtsgerichtet. Aktuelle Stimmungsindikatoren deuten nach den zuvor deutlichen Rückgängen eine Stabilisierung auf niedrigem Niveau an.
  • Die preisbereinigten Umsätze im Einzelhandel (saisonbereinigt, ohne Kfz) sind im April um 0,3 Prozent gegenüber dem Vormonat gesunken, nachdem der März-Wert nach oben revidiert wurde. Gegenüber dem Vorjahresmonat verzeichnete der Einzelhandel im April ein Minus von 0,3 Prozent. Bei den PKW-Neuzulassungen durch Privatpersonen zeigt sich im Mai im Vorjahresvergleich erneut ein deutliches Plus. Auch in der Dreimonatsbetrachtung legten die Neuzulassungen signifikant zu. Das Stimmungsbild hat sich am aktuellen Rand vorerst stabilisiert, bleibt aber fragil und bewegt sich auf niedrigem Niveau.
  • Die Verbraucherpreise verlangsamten sich im Mai auf + 2,6 Prozent, nach + 2,9 Prozent im April. Ursächlich hierfür war der nachlassende Energiepreisauftrieb (+ 6,6 Prozent nach + 10,1 Prozent), wobei die temporäre Energiesteuersenkung auf Kraftstoffe entlastend wirkte. Auch eine geringe Dynamik bei Nahrungsmittelpreisen (+ 0,4 Prozent) wirkte dämpfend; Dienstleistungspreise zogen hingegen um + 3,1 Prozent weiter an; die Kerninflation stieg leicht auf + 2,5 %.
  • Der Arbeitsmarkt entwickelt sich im Frühjahr weiter schwach: So ist die Zahl der Arbeitslosen im Mai saisonbereinigt zwar leicht zurückgegangen, die Erwerbstätigkeit nahm im April jedoch weiter ab. Trotz eines leichten Plus im März war die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Trend ebenfalls weiter rückläufig. Anhaltend hohe Energiepreise und die Unsicherheit über den Fortgang des Krieges im Nahen Osten lassen auch in den Sommermonaten keine Belebung der Arbeitskräftenachfrage erwarten.
  • Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist nach amtlicher Statistik im Februar 2026 um 6,7 Prozent gegenüber dem Vormonat auf 2.048 Fälle gestiegen; verglichen mit Februar 2025 ist sie um ein Prozent gesunken. Die aktuellen Zahlen der amtlichen Statistik für März 2026 werden am 12. Juni 2026 veröffentlicht. Der im Vergleich mit der amtlichen Statistik methodisch enger gefasste und zeitlich aktuellere IWH-Insolvenztrend für Personen- und Kapitalgesellschaften weist für Mai einen Rückgang der Insolvenzen von 15 Prozent gegenüber dem Vormonat sowie einen Anstieg von drei Prozent gegenüber Mai 2025 aus.

Konjunktureller Dämpfer im Frühjahr

Nach der wirtschaftlichen Belebung in Deutschland zu Jahresbeginn zeichnet sich im Frühjahr 2026 – vor dem Hintergrund des anhaltenden Konflikts im Nahen Osten und des damit zusammenhängenden deutlichen Energiepreisanstiegs – eine Abschwächung der konjunkturellen Dynamik im zweiten Quartal ab.

Angesichts der erhöhten geopolitischen Unsicherheiten, gestiegener Kosten für Energie und Rohstoffe sowie zunehmender Lieferkettenengpässe mehren sich am aktuellen Rand die Anzeichen für eine Abschwächung der in- und ausländischen Nachfrage, insbesondere nach Investitionsgütern. Laut jüngster Umfrage des ifo Instituts hat sich zudem der Anteil der Industrieunternehmen, die von Engpässen betroffen sind, von 7,5 Prozent im Januar auf 15,9 Prozent im Mai mehr als verdoppelt und liegt nunmehr auf dem höchsten Wert seit zweieinhalb Jahren. Vor allem Branchen mit hohem Bedarf an öl- und energieintensiven Vorprodukten wie die chemische Industrie und Hersteller von Gummi- und Kunststoffwaren spüren die Folgen der globalen Angebotsverknappung.

Nach dem Einbruch der Stimmungsindikatoren infolge der Eskalation im Nahen Osten haben sich diese zwischenzeitlich angesichts der vorläufigen Waffenruhe und der laufenden Friedensverhandlungen auf niedrigem Niveau stabilisiert. Dies spiegelt vermutlich die Erwartung einer sich abzeichnenden Annäherung im Konflikt im Nahen Osten wider. Allerdings dürfte auch in diesem Fall bis zu einer weitgehenden Normalisierung der Produktions- und Handelskapazitäten das Preisniveau für Energie noch längere Zeit deutlich erhöht und die Liefersituation bei wichtigen Vorleistungsgütern angespannt bleiben. Auch wenn sich die Stimmung in den Unternehmen zuletzt nicht weiter eingetrübt hat und aktuelle Indikatoren wie der LKW-Fahrleistungsindex für den Mai eine gewisse Erholung anzeigen, dürfte sich die Industrieproduktion angesichts der anhaltenden Belastungen in den kommenden Monaten weiter nur verhalten entwickeln.

Auch der Dienstleistungssektor bekommt die geopolitische Krisensituation und die energiepreisbedingten Kaufkraftverluste zunehmend zu spüren. Nach einer aktuellen DIHK-Umfrage vom Mai haben sich sowohl die aktuelle Geschäftslage als auch die Erwartungen von Dienstleistern deutlich eingetrübt. Ebenso verharrt der Einkaufsmanagerindex für den deutschen Dienstleistungssektor unter der Wachstumsschwelle von 50 Punkten, auch wenn sich der Rückgang der Geschäftstätigkeit zuletzt leicht abschwächte.

Auf der Nachfrageseite hält die Kaufzurückhaltung der privaten Haushalte an. Obwohl die Reallöhne im ersten Quartal mit einem Zuwachs von 1,8 Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal weiter spürbar zulegten, tendieren der private Konsum und die konsumnahen Dienstleistungsbereiche wie Einzelhandel und Gaststättengewerbe weiter schwach. So waren die preisbereinigten Einzelhandelsumsätze (ohne Kfz) im April ebenso wie die realen Umsätze im Gastgewerbe im März weiter rückläufig. Zuletzt scheint sich die Stimmung der Konsumentinnen und Konsumenten aber auf einem niedrigen Niveau stabilisiert zu haben. Das HDE-Konsumbarometer stieg im Juni leicht an und auch das GfK-Konsumklima erholte sich moderat, wobei sich die Einkommenserwartungen etwas aufhellten, während die Anschaffungsneigung auf einem niedrigen Niveau verblieb. Solange die Energiepreise deutlich erhöht bleiben und die geopolitische Unsicherheit anhält, ist eine spürbare Erholung des privaten Konsums nicht zu erwarten.

Insgesamt deuten die aktuell vorliegenden Konjunkturindikatoren auf eine Stagnation der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung im zweiten Quartal hin, wobei nach wie vor erhebliche Risiken hinsichtlich einer erneuten Eskalation des Nahost-Konflikts, eines weiteren Anstiegs der Energie- und Rohstoffpreise sowie einer Verschärfung von Materialengpässen bestehen.

Weltwirtschaftliche Dynamik verlangsamt sich

Die weltweite Industriekonjunktur hat sich im März mit einem Rückgang der globalen Ausbringungsmenge um saisonbereinigt 1,7 Prozent gegenüber dem Vormonat spürbar abgekühlt. Während die Produktion in den Industrieländern in etwa stagnierte, brach sie in der Region des Nahen Ostens und Afrika mit – 26,0 Prozent infolge des Kriegs im Iran und der Blockade der Straße von Hormus deutlich ein. Im Vergleich zum Vorjahresmonat lag sie insgesamt nur noch um 1,3 Prozent im Plus. Die Frühindikatoren für die Weltkonjunktur weisen aktuell auf eine Stabilisierung auf niedrigem Niveau hin: Der Einkaufsmanagerindex von S&P Global für die Weltwirtschaft bewegte sich mit 51,8 Punkten im Mai seitwärts und signalisiert damit trotz des Iran-Konflikts weiterhin ein moderates Wachstum. Zum Teil dürfte dies damit zusammenhängen, dass Kunden ihre Nachfrage vorzogen, um erwartete Preissteigerungen und Lieferengpässe abzufedern. Die Stimmung in der Industrie (52,6 Punkte) übertraf im Mai zum dritten Mal in Folge die im Dienstleistungsgewerbe (51,3 Punkte). Die Konjunkturerwartungen der Finanzinvestoren bleiben dagegen weiter eher optimistisch: Ungeachtet der anhaltend hohen Unsicherheit über den weiteren Verlauf des Konflikts im Nahen Osten ist der Sentix-Konjunkturindex im Juni um 4,4 auf 8,0 Punkte gestiegen. Dabei verbesserten sich sowohl die Lageeinschätzung als auch die Erwartungen mit Blick auf die Weltkonjunktur.

Der weltweite Güterhandel ging im März im Vormonatsvergleich erstmals seit August 2025 mit – 2,1 Prozent spürbar zurück. Infolge der faktischen Sperrung der Straße von Hormus sank der Außenhandel Afrikas und des Nahen Ostens deutlich. Darüber hinaus kam es zu kräftigen Rückgängen bei den Exporten Chinas sowie der asiatischen Schwellenländer, die zum Teil wohl mit dem in diesem Jahr spät liegenden chinesischen Neujahrsfest zusammenhängen dürften. Gegenüber März 2025 lag das globale Handelsvolumen insgesamt noch um 2,9 Prozent im Plus, im Vormonat hatte es den Vorjahreswert noch um 7,6 Prozent übertroffen.

Schiffsbewegungs- und Containerumschlagsdaten weisen für das zweite Quartal auf weitere Rückgänge hin. Der RWI/ISL-Containerumschlagindex ist im April angesichts der anhaltenden Sperrung der Straße von Hormus erneut von 142,2 auf 141,2 Zähler gesunken. Der Nordrange-Index für die Entwicklung im nördlichen Euroraum gab um 1,5 Punkte auf 118,5 Punkte nach. Besonders deutlich ging die Dynamik in den chinesischen Häfen zurück. Laut RWI dürften Lieferkettenstörungen durch den Konflikt im Nahen Osten und eine sinkende Nachfrage wesentlich dazu beigetragen haben. Auch der Trade Monitor des Internationalen Währungsfonds ist im April zum ersten Mal seit rund drei Jahren in den negativen Bereich gerutscht und deutet auf eine rückläufige Handelsaktivität hin.

Aktuelle Prognosen für die weltwirtschaftliche Entwicklung gehen unter der Annahme einer baldigen Beruhigung des Konflikts im Nahen Osten von BIP-Wachstumsraten von rund drei Prozent für das laufende und das kommende Jahr aus, betonen aber die erheblichen Abwärtsrisiken bei länger anhaltenden und höheren Energiepreisen und Lieferkettenstörungen. Auch für den Welthandel werden spürbare Beeinträchtigungen und damit – trotz des Booms im Handel mit KI-bezogenen Gütern – deutlich geringere Zuwächse als im vergangenen Jahr prognostiziert.

Außenhandel auch zu Beginn des zweiten Quartals noch auf Erholungskurs

Das deutsche Auslandsgeschäft setzte seine Aufwärtsbewegung auch zu Beginn des zweiten Quartals fort. Die nominalen Ausfuhren von Waren und Dienstleistungen stiegen im April im Vormonatsvergleich saison- und kalenderbereinigt um 2,7 Prozent nach einer Seitwärtsbewegung im März. Sowohl in die EU als auch in die übrigen Länder wurden mehr Waren geliefert als im Vormonat. Während die Exporte in die USA zunahmen, hielt der Abwärtstrend auf dem chinesischen Markt an. Insgesamt lagen die Ausfuhren von Waren und Dienstleistungen seit Januar um 2,2 Prozent über dem Vorjahreszeitraum. Auch die nominalen Einfuhren von Waren und Dienstleistungen legten im April mit + 4,5 Prozent gegenüber dem Vormonat deutlich zu, wobei vor allem aus den USA und den Drittstaaten insgesamt, aber auch aus dem Euroraum mehr Güter bezogen wurden. Der monatliche Saldo im Handel mit Waren und Dienstleistungen ging im April um 2,5 Milliarden Euro auf 6,4 Milliarden Euro weiter zurück.

Die Einfuhrpreise, insbesondere für Vorleistungsgüter, sind im April infolge des Konflikts im Nahen Osten saisonbereinigt mit 1,3 Prozent gegenüber dem Vormonat weiter gestiegen. Auch bei den Ausfuhren setzte sich der Preisauftrieb mit 0,9 Prozent fort, so dass sich die Terms of Trade um 0,4 Prozent gegenüber dem Vormonat verschlechterten. In realer Rechnung dürften also sowohl die Ex- als auch die Importe etwas schwächer expandiert haben.

Die Frühindikatoren haben sich zuletzt vor dem Hintergrund des andauernden Konflikts im Nahen Osten überwiegend eingetrübt: Die ifo-Exporterwartungen sanken im Mai von (revidiert) – 1,2 Punkte auf – 5,5 Punkte. Nach vier Monaten mit aufgehellten Erwartungen rechnet die Automobilindustrie nunmehr mit geringeren Ausfuhren. Zudem stehen v.a. die energieintensiven Branchen angesichts der Preisanstiege für Energie auf dem Weltmarkt unter Druck und erwarten Rückgänge. Die Elektrobranche blickt hingegen weiterhin leicht optimistisch auf das Exportgeschäft der nächsten drei Monate.

Die Auftragseingänge aus dem Ausland sind im April nach den vorangegangenen beiden Zuwächsen um 4,2 Prozent gegenüber dem Vormonat zurückgegangen. Aus dem Euroraum gingen deutlich weniger Order ein (- 11,1 Prozent), die Nachfrage aus den Drittstaaten nahm dagegen weiter leicht zu (+ 0,8 Prozent). Trotz des Rücksetzers zu Beginn des zweiten Quartals blieb die ausländische Bestelltätigkeit sowohl bei den Vorleistungs-, als auch bei den Konsum- und Investitionsgütern in der Tendenz aufwärtsgerichtet.

Nachdem die Weltwirtschaft angesichts kräftiger Investitionen in künstliche Intelligenz, günstiger finanzieller Rahmenbedingungen und nachlassender Handelsspannungen dynamisch in das Jahr 2026 gestartet war, weisen aktuelle Indikatoren auf eine Abschwächung infolge des Konflikts im Nahen Osten und den damit gestiegenen Kosten, Unsicherheiten und Lieferkettenengpässen hin. Entsprechend ist in den kommenden Monaten nach der zuletzt erfreulich robusten Entwicklung der deutschen Exporte mit einer spürbaren Eintrübung der Absatzperspektiven zu rechnen.

Industrieproduktion stagniert im April, Baugewerbe setzt Erholung fort

Die Produktion im Produzierenden Gewerbe startet verhalten in das zweite Quartal. Preis-, kalender- und saisonbereinigt legte sie gegenüber dem Vormonat um 0,4 Prozent zu. Gleichzeitig wurden die Werte für die beiden Vormonate, insbesondere für das Baugewerbe, vom Statistischen Bundesamt deutlich nach oben revidiert, so dass der Rückgang seit Jahresbeginn insgesamt geringer ausfällt. Im Vergleich zum Vorjahr lag die Produktion im Produzierenden Gewerbe arbeitstäglich bereinigt um 0,5 Prozent niedriger. Auch im Dreimonatsvergleich ging die Ausbringung gegenüber dem Vorzeitraum um 0,5 Prozent zurück, im Vergleich zu Vorjahr verringerte sie sich kalenderbereinigt um 1,7 Prozent.

Nach zuvor viermaligen Rückgängen stagnierte die Industrieproduktion im April im Vormonatsvergleich (0,0 Prozent). Im Baugewerbe setzte sich die Erholung des witterungsbedingten Einbruchs zu Jahresbeginn mit einem erneuten, deutlichen Plus von 2,4 Prozent fort. Im Energiesektor dagegen stagnierte die Ausbringung nach dem deutlichen Rückgang im Vormonat mit + 0,2 Prozent nahezu. Die energieintensiven Industrien setzten auch im April mit einem Plus von 1,0 Prozent ihre Erholung seit Jahresbeginn 2026 fort.

Nach Gütergruppen zeigte sich im Vormonatsvergleich bei den Vorleistungs- (+ 1,4 Prozent) wie auch den Konsumgüterproduzenten (+ 1,9 Prozent) ein Zuwachs. Bei den Investitionsgüterproduzenten setzte sich der Rückgang dagegen weiter fort (- 1,5 Prozent).

Im Baugewerbe konnte vor allem das Ausbaugewerbe (+ 3,2 Prozent) wie auch der witterungsabhängigere Tiefbau (+ 1,5 Prozent) zulegen, während der Hochbau leicht rückläufig war (- 0,4 Prozent).

Bei den einzelnen industriellen Wirtschaftszweigen zeigte sich im Vormonatsvergleich in der Mehrheit ein leichter Anstieg der Ausbringung: Insbesondere der sonstige Fahrzeugbau (+ 3,2 Prozent), pharmazeutische Erzeugnisse (+ 3,0 Prozent), chemische Erzeugnisse (+ 2,1 Prozent), Metallerzeugung und -bearbeitung (+ 1,9 Prozent), Metallerzeugnisse (+ 1,6 Prozent) sowie Gummi- und Kunststoffwaren (+ 1,6 Prozent) wiesen spürbare Zuwächse aus. Der gewichtige Maschinenbau (+ 0,8 Prozent) sowie Datenverarbeitungsgeräte, elektrische und optische Erzeugnisse (+ 0,5 Prozent) entwickelten sich dagegen schwächer. Rückgänge wiesen insbesondere die Produktion von Kfz- und Kfz-Teilen (- 4,7 Prozent) sowie die Kokereien und Mineralölverarbeitung (- 2,9 Prozent) aus.

Abgesehen vom Baugewerbe, das infolge der witterungsbedingten Aufholeffekte eine kräftige Erholung aufweist, stellt sich die Industriekonjunktur zu Beginn des zweiten Quartals vor dem Hintergrund des anhaltenden Konflikts im Nahen Osten und der gestiegenen Energiepreise recht verhalten dar.

Nach dem vorangegangenen deutlichen Anstieg kam es bei den Neuaufträgen zu Beginn des zweiten Quartals erwartungsgemäß zu einem Rücksetzer. Im April gingen die Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe preis-, kalender- und saisonbereinigt – sowohl mit als auch ohne Großaufträge – um 3,8 Prozent gegenüber dem Vormonat zurück. Im März waren sie, wohl auch infolge vorgezogener Bestellungen angesichts drohender Lieferengpässe durch die faktische Sperrung der Straße von Hormus, um (revidiert) 4,5 Prozent gestiegen. Im Vergleich zum April 2025 lag die Nachfrage im industriellen Sektor arbeitstäglich bereinigt damit aber noch um 1,6 Prozent im Plus. Im weniger volatilen Dreimonatsvergleich war die Entwicklung mit – 3,1 Prozent zuletzt abwärtsgerichtet. Dabei gingen im April sowohl aus dem Inland (- 2,9 Prozent) als auch aus dem Ausland (- 4,2 Prozent) weniger Bestellungen ein. Nach zwei kräftigen Zuwächsen kürzten die Abnehmer aus dem Euroraum ihre Aufträge um 11,1 Prozent, während die Nachfrage aus den übrigen Ländern mit + 0,8 Prozent aufwärtsgerichtet blieb.

Mit Blick auf die Gütergruppen waren nach den vorangegangenen kräftigen Zuwächsen insbesondere bei den Konsum- (- 6,7 Prozent) und Vorleistungsgütern (- 4,4 Prozent) Auftragseinbußen zu verzeichnen. In der Tendenz blieb die Nachfrage in beiden Segmenten aber aufwärtsgerichtet. Dagegen verringerte sich die Ordertätigkeit bei den Investitionsgüterherstellern sowohl im April (- 2,9 Prozent) als auch in der längerfristigen Dreimonatsbetrachtung (- 7,3 Prozent) spürbar.

In den einzelnen Wirtschaftszweigen stellte sich die Geschäftsentwicklung unterschiedlich dar. Während gewichtige Bereiche wie Kfz und Kfz-Teile (- 5,3 Prozent) und der Maschinenbau (- 7,4 Prozent) sowie die Hersteller von elektrischen Ausrüstungen (- 16,3 Prozent), pharmazeutischen Produkten (- 2,6 Prozent) und der sonstigen Fahrzeuge (- 7,4 Prozent) zu Beginn des zweiten Quartals spürbare Ordereinbußen zu verzeichnen hatten, blieb der Auftragsfluss bei Metall- und chemischen Erzeugnissen in etwa auf dem Niveau des Vormonats. Ein leichtes Orderplus ergab sich bei Daten, EDV und optischen Geräten sowie in der Metallerzeugung und in der Textil- und Bekleidungsindustrie (jeweils + 0,6 Prozent).

Am aktuellen Rand mehren sich die Anzeichen, dass sich die Preissteigerungen für Energie und Rohstoffe sowie die deutlich erhöhte geopolitische Unsicherheit zunehmend in einer geringeren Nachfrage insbesondere nach Investitionsgütern niederschlagen. Neben der zuletzt verhaltenen Auftragsentwicklung dürfte zum Teil auch eine zunehmende Anspannung in den Lieferketten die Produktionsentwicklung in einigen Bereichen dämpfen.

Erlöse im Einzelhandel leicht rückläufig; Frühindikatoren zeigen Stabilisierung

Die preisbereinigten Umsätze im Einzelhandel (saisonbereinigt, ohne Kfz) sind im April um 0,3 Prozent gegenüber dem Vormonat gesunken, nachdem der März-Wert nach oben revidiert wurde. Während der Handel mit Nicht-Lebensmitteln im Vergleich zum Vormonat um 2,2 Prozent sank, konnte der Umsatz mit Lebensmitteln um 3,2 Prozent zulegen. Gegenüber dem Vorjahresmonat verzeichnete der Einzelhandel im April ein Minus von 0,3 Prozent. Dabei gingen weder vom Handel mit Nicht- Lebensmitteln noch vom Handel mit Lebensmitteln signifikante Impulse aus, wobei sich ein deutlicher Rückgang im Handel mit Motorenkraftstoffen (Tankstellen) dämpfend auswirkte. Letzterer wies infolge des spürbaren Spritpreisanstiegs bereits in den Vormonaten reale Umsatzeinbußen auf. Im Dreimonatsvergleich zeigte sich der Gesamtumsatz im Einzelhandel ebenfalls deutlich abwärtsgerichtet (- 0,8 Prozent), wobei die Umsätze mit Nicht-Lebensmitteln um 0,2 Prozent zunahmen und die mit Lebensmitteln um 1,3 Prozent sanken.

Der Umsatz im Gastgewerbe sank im März sowohl preisbereinigt als auch nominal um 2,2 bzw. 1,3 Prozent. Gegenüber dem Vorjahresmonat ergab sich ein realer Rückgang von 5,2 Prozent; nominal lag der Umsatz um 2,5 Prozent höher.

Die Neuzulassungen von Pkw insgesamt sind im Mai im Vormonatsvergleich um 0,7 Prozent und im Dreimonatsvergleich um 1,9 Prozent gestiegen. Gegenüber dem Vorjahresmonat stagnierten die Neuzulassungen, die erneut von einem stärkeren Privatkundengeschäft getragen wurden. So lagen die Neuzulassungen durch Privatpersonen gegenüber Mai 2025 um deutliche 8,5 Prozent höher, nachdem sie schon in den beiden Vormonaten spürbar zugelegt hatten (Unternehmen und Selbstständige: – 4,1 Prozent). Auffällig ist das weiterhin signifikante Absatzwachstum bei E-Autos, das von der seit Mitte Mai – rückwirkend ab Januar – beantragbaren E-Auto-Förderung des Bundes für Privatpersonen mit kleinen und mittleren Einkommen verstärkt worden sein dürfte. Auch im Vormonats- und Dreimonatsvergleich stiegen die PKW-Neuzulassungen durch Privatpersonen, während die Pkw- Neuzulassungen von Unternehmen und Selbstständigen leicht nachgaben.

Nach starken Rückgängen infolge des andauernden Konflikts im Nahen Osten haben sich die Frühindikatoren für die Entwicklung des privaten Konsums im zweiten Quartal zwar überwiegend stabilisiert, zeichnen jedoch weiterhin ein pessimistisches Bild. Laut Prognose der GfK wird sich das Konsumklima im Juni mit einer Zunahme um 3,3 Zählern auf – 29,8 Pt. etwas von den Rückgängen der vergangenen Monate erholen. Positiv wirkte sich vor allem der deutliche Anstieg der Einkommenserwartungen aus, dem allerdings ein Einbruch im April vorausgegangen war. Die Anschaffungsneigung nahm ebenfalls etwas zu und die Sparneigung ging leicht zurück. Das Anfang Juni erschienene HDE-Konsumbarometer erhöhte sich nach mehreren deutlichen Verlusten etwas. Das ifo-Geschäftsklima im Einzelhandel (inkl. Kfz) stieg im Mai nach drei Rückgängen in Folge leicht auf – 37,2 Pt. Während die Geschäftserwartungen mit – 46,2 Pt. um 2,9 Zähler positiver beurteilt wurden, sank die Geschäftslage um 1,9 Zähler auf – 27,6 Pt. Die Verkaufspreiserwartungen gingen nach einem kräftigen Anstieg seit Februar gegenüber dem Vormonat zurück.

Das Stimmungsbild hat sich am aktuellen Rand vorerst stabilisiert, bleibt aber fragil und bewegt sich auf niedrigem Niveau. Trotz leichter Aufhellung deuten die Frühindikatoren daher weiterhin keine spürbare Belebung der Konsumentwicklung im zweiten Quartal 2026 an. Insbesondere die kritische Lage im Nahen Osten und ihre weltwirtschaftlichen Folgen dürften dafür sorgen, dass die Unsicherheit der Verbraucherinnen und Verbraucher hoch bleibt.

Inflation lässt im Mai etwas nach

Der Verbraucherpreisanstieg verlangsamte sich im Mai auf + 2,6 Prozent (April + 2,9 Prozent), infolge einer geringeren Energiepreisdynamik (+ 6,6 Prozent nach + 10,1 Prozent) sowie eines unterproportionalen Anstiegs der Nahrungsmittelpreise (+ 0,4 Prozent); Dienstleistungspreise zogen hingegen an (+ 3,1 Prozent) und hoben die Kerninflation auf + 2,5 Prozent. Auch in den kommenden Monaten dürften die erhöhten Energie- und Rohstoffpreise die Preisentwicklung dominieren und schrittweise auch auf nachgelagerte Preisstufen durchwirkten.

Arbeitsmarkt weiter von konjunktureller Schwäche und Unsicherheit geprägt

Trotz einer leichten Frühjahrsbelebung entwickelt sich der Arbeitsmarkt insgesamt weiter schwach. Die Zahl der Arbeitslosen ist im Mai saisonbereinigt um zwölf Tausend Personen zurückgegangen. Dies ist zum Teil jedoch eine Gegenbewegung zu dem ferienbedingten Anstieg im Vormonat. Gegenüber dem Vorjahresmonat waren 31 Tausend Personen mehr arbeitslos. Ein ähnliches Bild zeigt sich bei der Unterbeschäftigung. Die Erwerbstätigkeit nahm im April saisonbereinigt mit fünf Tausend Personen weniger stark ab als in den vorigen Monaten. Die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung konnte mit einem Plus von neun Tausend Personen im März den Rückgang des Vormonats zwar nahezu ausgleichen, verzeichnet in der längerfristigen Betrachtung jedoch weiterhin Rückgänge. Die Inanspruchnahme von Kurzarbeit hat sich im März voraussichtlich kaum verändert und auch die Zahl der Anzeigen von Kurzarbeit dürfte nach vorläufigen Meldungen im Mai in etwa auf Vormonatsniveau verharren.

Trotz leichter Stimmungsaufhellung bleibt der Arbeitsmarktausblick verhalten. Die Frühindikatoren haben sich zuletzt zwar stabilisiert, bewegen sich jedoch weiterhin im negativen Bereich. So gehen die Arbeitsagenturen gemäß IAB-Beschäftigungsbarometer auch für die kommenden drei Monate von einem leichten Anstieg der Arbeitslosigkeit aus. Gleichzeitig ist eine Ausweitung der Beschäftigung nach Einschätzung der vom ifo Institut befragten Unternehmen allenfalls in einzelnen Wirtschaftszweigen zu erwarten. Während die Beschäftigungsaussichten in der Industrie unverändert schwach sind, konnten die Dienstleister den Einbruch der Einstellungsbereitschaft im Vormonat wieder wettmachen. Aufgrund anhaltend hoher Energiepreise und der Unsicherheit über den Fortgang des Krieges im Nahen Osten zeichnet sich für die kommenden Monate weiterhin keine Erholung auf dem Arbeitsmarkt ab.

Unternehmensinsolvenzen im Mai deutlich gesunken aber weiterhin auf hohem Niveau

Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist nach amtlicher Statistik im Februar 2026 um 6,7 Prozent gegenüber dem Monat Januar auf 2.048 beantragte Verfahren gestiegen; verglichen mit Februar 2025 ist sie hingegen um ein Prozent gesunken. Im Vergleich zum Februar-Mittelwert 2016-2019 (1653) entspricht dies einem Anstieg von 24,2 Prozent. Die voraussichtlichen Forderungen der Gläubiger aus den im Februar 2026 gemeldeten Unternehmensinsolvenzen lagen mit rund 2,5 Mrd. Euro deutlich unter denen des Vorjahreszeitraums (9,0 Mrd. Euro).

Der im Vergleich mit der amtlichen Statistik methodisch enger gefasste und zeitlich aktuellere IWH- Insolvenztrend für Personen- und Kapitalgesellschaften weist im Mai mit 1.518 Insolvenzen einen Rückgang von 15 Prozent gegenüber dem Vormonat sowie einen Anstieg von drei Prozent gegenüber Mai 2025 aus. Die Zahl der betroffenen Beschäftigten (ca. 11.000) in den größten zehn Prozent der insolventen Unternehmen ist im Vergleich zum Vormonat um 43 Prozent gesunken und lag damit 22 Prozent unter dem Wert vom Mai 2025. Maßgeblich für den Rückgang der von Insolvenzen betroffenen Arbeitsplätze gegenüber den Vormonaten war das Ausbleiben besonders großer Unternehmensinsolvenzen im Mai. Das IWH geht auf der Basis eigener Frühindikatoren davon aus, dass die Insolvenzzahlen im Juni auf ähnlich hohem Niveau verharren werden.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

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Länder äußern sich zum geplanten Nachfolger des Heizungsgesetzes

Der Bundesrat hat am 12. Juni 2026 eine Stellungnahme zum geplanten Gebäudemodernisierungsgesetz, dem Nachfolger des sog. Heizungsgesetzes, verabschiedet. In dieser unterbreitet er einige Änderungsvorschläge zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung. Diese kann sich nun dazu äußern. Dann entscheidet der Bundestag.

Bundesrat, Mitteilung vom 12.06.2026

Der Bundesrat hat am 12. Juni 2026 eine Stellungnahme zum geplanten Gebäudemodernisierungsgesetz, dem Nachfolger des sog. Heizungsgesetzes, verabschiedet. In dieser unterbreitet er einige Änderungsvorschläge zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung.

Erleichterungen für Wohnungsunternehmen

So müssten nach Ansicht der Länder Gebäudemodernisierungen für große Bestandhalter, z.B. Wohnungsbaugenossenschaften, deutlich erleichtert werden, um das nationale Klimaschutzziel bis 2045 zu erreichen. Der Bundesrat schlägt daher vor, nicht nur auf die Einzelgebäude zu schauen. Wohnungsunternehmen sollen die Ziele des Gesetzes vielmehr auch erfüllen können, indem sie die Emissionen der Treibhausgase bei der Gesamtheit ihres Bestands (Flotte) so weit mindern, dass die Flotte die Treibhausneutralität bis 2045 erreicht.

Anpassung der Länderöffnungsklausel

Einige Länder streben das Erreichen der Klimaneutralität bereits vor 2045 an. Aus diesem Grund schlägt der Bundesrat vor, die im Gesetz vorgesehene Länderöffnungsklausel so anzupassen, dass die Länder die Möglichkeit haben, Vorschriften zu erlassen, die inhaltlich Vorgaben im bisherigen Heizungsgesetz entsprechen.

Erleichterungen bei Interimsbauten

Außerdem schlägt der Bundesrat vor, Erleichterungen für Interimsbauten für Flüchtlingsunterkünfte, die bisher befristet waren, zu verlängern und es den Ländern zu ermöglichen, nicht nur in Einzelfällen, sondern für mehrere gleichartige Fälle allgemeine Befreiungen zu erteilen. Bestimmte kleinere Gebäude, wie zum Beispiel Schulersatzbauten, die unter erleichterten Anforderungen errichtet werden, sollten künftig zehn statt wie bisher nur fünf Jahre genutzt werden dürfen.

Zudem setzt sich der Bundesrat für eine Änderung bei der Aufteilung der Kohlendioxidkosten ein, um Mieter in besonders schlecht gedämmten Gebäuden vor zu hohen Zahlungen zu schützen.

Was die Bundesregierung vorhat

Die Bundesregierung möchte mit dem geplanten Gesetz den Wandel zu klimafreundlichen Heizungssystemen unterstützen, Hauseigentümern aber im Falle eines Heizungstausches wieder mehr Entscheidungsfreiheit zubilligen. So sollen die seit 2023 geltenden Vorgaben zur Nutzung von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien beim Heizen wieder entfallen, ebenso wie Betriebsverbote bestimmter Heizungen. Gebäudeeigentümer hätten vielmehr die freie Heizungswahl – sie können Wärmepumpen, Hybridmodelle, Biomasse-Pelletheizungen, aber auch Gas- und Ölheizungen verwenden.

„Bio-Treppe“ und Grüngasquote

Beim Austausch von Heizungen soll ab dem Jahr 2029 ein zehnprozentiger Anteil von Bioheizstoffen (zum Beispiel grüner Wasserstoff) zugesetzt werden. Der Anteil soll ab dem Jahr 2030 auf 15 Prozent, ab dem Jahr 2035 auf 30 Prozent und ab dem Jahr 2040 auf 60 Prozent steigen (sog. Bio-Treppe). Um Anreize für die Verwendung klimafreundlicher Brennstoffe zu setzen, soll für die Lieferanten von Erdgas und Heizöl eine Grüngas-/Grünheizöl-Quote gelten. Diese startet im Jahr 2028 mit einer Höhe von einem Prozent.

Kostenteilung bei Mietverhältnissen

Ein weiterer Punkt der Reform betrifft die Aufteilung der Betriebskosten zwischen Mietern und Vermietern. Trugen bisher meist die Mieter die kompletten Kosten, sollen nun Mieter und Vermieter die Folgekosten fossiler Brennstoffe gemeinsam tragen. So sind beim Einbau einer neuen Gasheizung ab 2028 die Netzentgelte und Kohlendioxidkosten hälftig zu teilen. Ab 2029 gilt dies auch für den Preisbestandteil der biogenen Brennstoffe, allerdings nur für die ersten drei Stufen der „Bio-Treppe“.

Weiteres Verfahren

Die Bundesregierung kann sich nun zur Stellungnahme der Länder äußern. Dann entscheidet der Bundestag. Wenn er das Gesetz beschlossen hat, kommt es erneut in den Bundesrat. Die Länder beraten dann, ob sie es passieren lassen oder den Vermittlungsausschuss anrufen.

Quelle: Bundesrat

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Adventskalender mit Erotik-Artikeln: Kein Unterlassungsanspruch wegen fehlender Materialbeschreibung

Das LG Flensburg hat entschieden, dass beim Verkauf von Adventskalendern mit Erotik-Artikeln kein Unterlassungsanspruch besteht, wenn Angaben zum Material im Inneren von mit Silikon ummantelten Liebeskugeln oder Vibratoren fehlen, weil bei bestimmungsgemäßer Verwendung kein relevantes Gesundheits- oder Sicherheitsrisiko erkennbar ist (Az. 8 O 91/24).

LG Flensburg, Mitteilung vom 12.06.2026 zum Urteil 8 O 91/24 vom 30.12.2025 (nrkr)

Was ist passiert?

Der Kläger, ein Dachverband von 16 Verbraucherzentralen, klagte gegen die Beklagte, eine Händlerin von Erotik-Artikeln, weil sie Adventskalender mit Liebeskugeln und Panty-Vibratoren angeboten hatte, ohne ausreichende Beschreibungen des Materials unter der Silikonschicht der Liebeskugeln bzw. des innerhalb der Silikonschicht liegenden Materials des Vibrators anzugeben.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Gericht hat letztlich entschieden, dass die Klage unbegründet ist. Zur Liebeskugel führte die Kammer aus, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung keine Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit bestehe, weil der Kern der Kugel durch eine fünf Millimeter dicke Silikonschicht ummantelt ist. Um an den Innenkern zu gelangen, müsste der Verbraucher die äußere Silikonschicht durchdringen, die Kunststoffkugel öffnen und schließlich die Silikonummantelung der Metallkugel beschädigen – ein Vorgang, der weder der bestimmungsgemäßen noch der vorhersehbaren Verwendung entspricht. Damit sei eine Angabe des Kernmaterials nicht zur Verhinderung eines Risikos erforderlich. Auch könne ein solcher Hinweis nicht daraus abgeleitet werden, dass die Information über das Kernmaterial als wesentlich angesehen werde; der durchschnittliche Verbraucher sehe kein erhöhtes Gesundheitsrisiko durch das Material, und es sei auch kein Gesundheitsrisiko erkennbar, das durch eine solche Angabe verhindert würde.

Das Urteil vom 30.12.2025 (Az. 8 O 91/24) ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein, Landgericht Flensburg

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Grünes Licht im zweiten Anlauf: Länder stimmen Änderungen im Steuerberatungsrecht zu

Der Bundesrat hat am 12. Juni 2026 den Änderungen am Steuerberatungsgesetz zugestimmt, die der Bundestag erst am Vorabend beschlossen hatte. Nachdem ein inhaltlich größtenteils identisches Gesetz im Plenum am 8. Mai 2026 nicht die Zustimmung der Länder erhalten hatte, brachten die Regierungsfraktionen im Bundestag es erneut auf den Weg – dieses Mal allerdings ohne die umstrittene Entlastungsprämie in Höhe von 1.000 Euro, die im Mai noch Teil des Gesetzes war.

Bundesrat, Mitteilung vom 12.06.2026

In der Plenarsitzung am 12. Juni 2026 hat der Bundesrat Änderungen am Steuerberatungsgesetz zugestimmt, die der Bundestag erst am Vorabend beschlossen hatte. Nachdem ein inhaltlich größtenteils identisches Gesetz im Plenum am 8. Mai 2026 nicht die Zustimmung der Länder erhalten hatte, brachten die Regierungsfraktionen im Bundestag es erneut auf den Weg – dieses Mal allerdings ohne die umstrittene Entlastungsprämie in Höhe von 1.000 Euro, die im Mai noch Teil des Gesetzes war.

Mehr Befugnisse für Lohnsteuerhilfevereine

Mit dem Gesetz soll das Steuerberatungsgesetz modernisiert, vereinfacht und von Bürokratie entlastet werden. Einen Schwerpunkt des Gesetzes bilden erweiterte Befugnisse von Lohnsteuerhilfevereinen. Diese können künftig in mehr Fällen ihren Rat anbieten, da Betragsgrenzen für die angebotenen Tätigkeiten entfallen. Darüber hinaus soll künftig eine Person drei statt bisher zwei Beratungsstellen leiten dürfen. Laut Gesetzesbegründung sei davon auszugehen, dass etwa 35.000 Steuerpflichtige zusätzlich die Angebote eines Lohnsteuerhilfevereins in Anspruch nehmen werden.

Mehr unentgeltliche Hilfeleistung

Das Gesetz erweitert auch Möglichkeiten, unentgeltlich bei Steuerangelegenheiten zu helfen. So können neben nahen Angehörigen künftig auch andere nahestehende Personen ohne Bezahlung beraten. Darüber hinaus werden sog. Tax Law Clinics an oder im Umfeld von Hochschulen zugelassen, bei denen unter Anleitung qualifizierter Personen kostenlose Steuerberatung angeboten wird. So sollen ehrenamtliches Engagement gefördert und Nachwuchskräfte gewonnen werden.

Verschärfung des Fremdbesitzverbots

Anerkannte Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften dürfen sich in Zukunft an einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft nur beteiligen, wenn sie ihrerseits die Voraussetzungen für die Anerkennung durch die Steuerberaterkammer erfüllen. Damit kam der Bundestag einer Forderung nach, die der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung am 6. März 2026 gestellt hat.

Steuerfreie Prämien für Medaillengewinnerinnen und -gewinner

Der Entwurf der Regierungsfraktionen wurde im Bundestag durch den Finanzausschuss um einen Punkt ergänzt: Das Gesetz regelt nun auch, dass Prämien, die für Platzierungen bei Olympischen oder Paralympischen Spielen unmittelbar aus den Haushaltsmitteln der Länder gezahlt werden, sowie Prämienzahlungen gemeinnütziger Organisationen steuerfrei gestellt werden. Bei Prämien der Stiftung Deutsche Sporthilfe ist dies bereits seit 2025 der Fall.

Inkrafttreten

Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden. Der überwiegende Teil der Neuregelungen zum Steuerberatungsgesetz tritt am 1. September 2026 in Kraft.

Quelle: Bundesrat

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Eingliederungshilfe: (Vorläufig) Kein Erbe für Landkreis

Ein Landkreis kann Erbansprüche eines schwerbehinderten Leistungsbeziehers nicht ohne Weiteres auf sich überleiten. Das hat das LSG Baden-Württemberg in einem Eilverfahren klargestellt (Az. L 7 SO 616/26 ER-B).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 12.06.2026 zum Beschluss L 7 SO 616/26 ER-B vom 14.04.2026

Ein Landkreis kann Erbansprüche eines schwerbehinderten Leistungsbeziehers nicht ohne Weiteres auf sich überleiten. Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem Eilverfahren klargestellt.

Ein schwerbehinderter Mann (M.), der in einer Gemeinde am Bodensee wohnt, erhielt von dem dortigen Landkreis Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung (Eingliederungshilfe) in Form von Assistenzleistungen. Nach dem Tod der Mutter des M. wollte der Landkreis etwaige Ansprüche des M. auf das Erbe bzw. gegen Miterben auf sich überleiten. Die Überleitung sollte dabei „sämtliche Ansprüche“ erfassen. Durch die gesetzlich mögliche Überleitung sollen die Eingliederungshilfeträger, hier der Landkreis, die Möglichkeit bekommen, erbrachte Leistungen erstattet zu erhalten.

Auf den Eilantrag des M. hat das Sozialgericht Konstanz die Vollziehung der Überleitung vorläufig gestoppt. Die Beschwerde des Landkreises gegen diese Entscheidung hat das LSG Baden-Württemberg mit einem nun veröffentlichten Beschluss zurückgewiesen: Das Aussetzungsinteresse des M. überwiege das Vollzugsinteresse des Landkreises. Denn der Senat habe ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Überleitung.

Zwar hätten die Voraussetzungen für eine Überleitung an sich vorgelegen. So habe M. zumindest möglicherweise einen vermögenswerten Anspruch auf Auseinandersetzung des Erbes gegen seine Schwester als Miterbin. Neben verfahrensrechtlichen Schwierigkeiten sei jedoch problematisch, dass der Landkreis die Leistungen teilweise – von Februar 2023 bis Januar 2025, in einer Höhe von ca. 33.000 Euro – als Darlehen erbracht habe. Nach herrschender Meinung setze eine Überleitung aber als Zuschuss gewährte Leistungen voraus.

Auch seien ermessensrelevante Gesichtspunkte unzureichend ermittelt worden. Wie die Stuttgarter Richter weiter hervorhoben, sei es jedenfalls ermessensfehlerhaft, wenn der Landkreis die darlehensweise Leistungsgewährung nicht berücksichtige und mit der streitigen Überleitungsanzeige sämtliche Ansprüche des M. als Miterbe auf sich überleite. Damit nehme der Landkreis dem M. jeglichen wirtschaftlichen Spielraum und vereitele von vornherein, dass der M. das ihm gewährte Darlehen an den Eingliederungshilfeträger zurückführen könne. Auch habe der Landkreis nicht in Erwägung gezogen, wie bei einer Überleitung „sämtlicher“ Ansprüche das dem M. gesetzlich zustehende Schonvermögen gewährleistet werden könne. Dieses habe 2025 67.410 Euro betragen. Ausweislich der vorgelegten Verwaltungsakten verfüge der M. aber nur über Barvermögen weit unterhalb dieser Grenze. Insoweit seien Erwägungen des Landkreises angezeigt gewesen, in welchem Umfang eine Überleitung erfolgen soll. Die Überleitung „sämtlicher“ Ansprüche – auch nicht begrenzt auf die Höhe der Aufwendungen des Landkreises – dürfte dem nicht gerecht werden, so das LSG.

Hinweise zur Rechtslage:

§ 90 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) Aufgabe der Eingliederungshilfe

(1) Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.

[…]

§ 141 SGB IX Übergang von Ansprüchen

(1) Hat eine Person im Sinne von § 136 Absatz 1 oder der nicht getrennt lebende Ehegatte oder Lebenspartner für die antragstellende Person einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Eingliederungshilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Dies gilt nicht für bürgerlich-rechtliche Unterhaltsansprüche.

[…]

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg

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Verantwortung für KI-generierte Übersichtsaussagen

Das LG München I hat entschieden, dass ein Suchmaschinenbetreiber für KI-generierte Übersichtsantworten verantwortlich sein kann und deren Verbreitung zu unterlassen hat, wenn darin Unternehmen durch eigene inhaltliche Auswertung der Suchergebnisse rechtswidrig mit Betrugsmaschen oder unseriösen Geschäftspraktiken in Verbindung gebracht werden (Az. 26 O 869/26).

LG München I, Pressemitteilung vom 12.06.2026 zum Urteil 26 O 869/26 vom 28.05.2026 (nrkr)

Die unter anderem auf das Presse- und Äußerungsrecht spezialisierte 26. Zivilkammer des Landgerichts München I hat dem Antrag von zwei Verfügungsklägern stattgegeben, wonach der Verfügungsbeklagten untersagt wurde, bestimmte Aussagen über die Verfügungskläger im Rahmen von sog. Übersichten mit KI zu behaupten oder zu verbreiten (Az. 26 O 869/26).

Die Verfügungskläger sind Verlage und vertreiben Publikationen, Bücher und Zeitschriften.

Die Verfügungsbeklagte betreibt eine Internet-Suchmaschine. Dabei werden nach der Eingabe von Suchbegriffen auf den „Suchbefehl“ hin mithilfe bestimmter Algorithmen nach möglicher Relevanz sortierte Ergebnisse angezeigt. Zusätzlich bietet die Suchmaschine als unterstützende Funktion ein Suchergebnisformat an, bei dem mithilfe einer generativen künstlichen Intelligenz repräsentative Ergebnisse zusammengefasst und angezeigt werden.  Dabei werden unter dem Hinweis „Übersicht mit KI“ automatisch generierte Informationen zusammengefasst.

Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrten die Verlage die Unterlassung von Darstellungen bestimmter KI-generierter Antworten in der Suchmaschine der Verfügungsbeklagten. Der insoweit streitgegenständliche, KI-generierte Übersichtstext verletze die Verfügungsklägerinnen in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht, weil sie darin zu Unrecht mit Betrugsmaschen und unseriösen Geschäftspraktiken in Verbindung gebracht würden

Die Betreiberin der Suchmaschine sah keinen Unterlassungsanspruch. Unter anderem führte sie dazu aus, der Anspruch scheitere schon daran, dass die Verfügungsklägerinnen keine natürlichen Personen mit entsprechendem Schutzanspruch seien. Außerdem hafte sie als Suchmaschinenbetreiberin schon deswegen nicht, weil sie sie nicht selbst für die Datenverarbeitung verantwortlich sei und sich die in der Übersicht angezeigten Informationen dritter auch nicht zu eigen mache.

Die 26. Zivilkammer hat entschieden, dass der Unterlassungsanspruch der Verlage besteht. Das hier anzuwendenden deutsche Äußerungsrecht schütze auch Unternehmerpersönlichkeitsrechte. Die den Antrag stellenden Verlage seien durch die namentliche Nennung in den streitgegenständlichen Übersichtstexten unmittelbar betroffen, da sie namentlich genannt und damit eindeutig erkennbar seien.

Die Suchmaschinenbetreiberin könne für die Übersichtstexte auch zur Verantwortung gezogen werden, weil es sich bei der streitgegenständlichen Anzeige der „Ergebnisse mit KI“ nicht um eine bloße Anzeige oder Verlinkung von Suchergebnissen, sondern um einen eigenen, der Suchmaschinenbetreiberin zurechenbaren Inhalt handele. Entscheidend sei insoweit, ob sich die Betreiberin der Suchmaschine die Inhalte der Suchergebnisse zu eigen mache. Dies sei hier zu bejahen, da die Ergebnisse der Suchanfrage in eigenen Worten zusammengefasst und ausgewertet präsentiert würden. Die konkreten Formulierungen der „KI-Übersicht“ zeige eine eigene inhaltliche Auswertung der Suchergebisse. Die Suchmaschinenbetreiberin schaffe auf diese Weise eigenständige, über die einzelnen, im späteren Verlauf dann durch Verlinkungen angezeigte Suchergebnisse hinausgehende Aussagen, für die sie verantwortlich sei.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht München I

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