Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe im April 2026: +0,4 % zum Vormonat

Der reale (preisbereinigte) Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes im April 2026 gegenüber März 2026 saison- und kalenderbereinigt um 0,4 % gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahresmonat April 2025 stieg der Auftragsbestand kalenderbereinigt um 8,4 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 18.06.2026

Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe, April 2026
+0,4 % real zum Vormonat (kalender- und saisonbereinigt)
+8,4 % real zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Reichweite des Auftragsbestands, April 2026
8,8 Monate

Der reale (preisbereinigte) Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im April 2026 gegenüber März 2026 saison- und kalenderbereinigt um 0,4 % gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahresmonat April 2025 stieg der Auftragsbestand kalenderbereinigt um 8,4 %.

Die Entwicklung des Auftragsbestands im April 2026 ist wesentlich auf die Anstiege bei der Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen (saison- und kalenderbereinigt +2,4 % zum Vormonat) und im Sonstigen Fahrzeugbau (Flugzeuge, Schiffe, Züge, Militärfahrzeuge; +0,6 %) zurückzuführen. Negativ wirkte sich hingegen der Rückgang in der Chemieindustrie (-3,7 %) aus.

Die offenen Aufträge aus dem Inland stiegen im April 2026 gegenüber März 2026 um 0,2 %, der Bestand an Aufträgen aus dem Ausland stieg um 0,6 %.

Bei den Herstellern von Investitionsgütern stieg der Auftragsbestand zum Vormonat März 2026 um 0,5 % und bei den Herstellern von Konsumgütern um 1,6 %. Im Bereich der Vorleistungsgüter blieb der Auftragsbestand unverändert.

Reichweite des Auftragsbestands konstant bei 8,8 Monaten

Im April 2026 blieb die Reichweite des Auftragsbestands im Vergleich zum Vormonat März 2026 unverändert bei 8,8 Monaten. Bei den Herstellern von Vorleistungsgütern blieb die Reichweite konstant bei 4,6 Monaten, bei den Herstellern von Investitionsgütern bei 12,2 Monaten und bei den Herstellern von Konsumgütern bei 4,0 Monaten.

Die Reichweite gibt an, wie lange die Betriebe bei gleichbleibendem Umsatz und ohne neue Auftragseingänge mit dem Abarbeiten der vorhandenen Aufträge ausgelastet wären. Sie wird als Quotient aus aktuellem Auftragsbestand und mittlerem Umsatz der vergangenen zwölf Monate im betreffenden Wirtschaftszweig berechnet.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Versicherte haben Anspruch auf Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte (eGK)

Das LSG Bayern entschied, dass Versicherte auch bei wegen Beitragsrückständen ruhenden Leistungsansprüchen einen Anspruch auf Ausstellung und Nutzung einer elektronischen Gesundheitskarte haben und diese weder gesperrt noch entzogen werden darf (Az. L 5 KR 96/23).

LSG Bayern, Pressemitteilung vom 17.06.2026 zum Urteil L 5 KR 96/23 vom 19.05.2026

Versicherte haben Anspruch auf Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) – kein Entzug und keine Sperrung der eGK im Falle des Zahlungsverzugs

Geraten Versicherte mit der Zahlung ihrer Krankenkassenbeiträge für zwei Monate in Rückstand und zahlen sie trotz Mahnung nicht, ruht ihr Anspruch auf Leistungen durch die Krankenkasse. Ausgenommen davon sind Ansprüche auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten und auf Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind.

Nachdem das Eintragen des Ruhens der Leistungen auf der eGK seit ihrer verpflichtenden Einführung zum 01.01.2015 noch immer nicht technisch umgesetzt wurde, sperren bzw. entziehen manche Krankenkassen ihren Versicherten die eGK und verweisen sie auf die Inanspruchnahme sog. Berechtigungsscheine. Dieser weit verbreiteten Praxis hat das Bayer. LSG nunmehr eine Absage erteilt.

Der Fall

Eine bei der Krankenkasse (Beklagte) auffangpflichtversicherte Rentnerin (Klägerin) hatte seit Beginn ihrer Mitgliedschaft den auf sie entfallenden Anteil der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nur teilweise gezahlt. Sie befand sich dadurch mit mehr als zwei Monatsbeiträgen im Zahlungsverzug, so dass die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid das Ruhen der Leistungsansprüche aussprach.  In der Folge verweigerte die Krankenkasse die Ausstellung und Aushändigung einer neuen eGK und verwies die Klägerin auf Berechtigungsscheine. Mit ihrer hiergegen zum Sozialgericht Augsburg (Urteil S 10 KR 222/22 vom 30. Januar 2023) erhobenen Klage war die Klägerin zunächst erfolglos.

Die Entscheidung

Der 5. Senat des Landessozialgerichts hat die Entscheidung des Sozialgerichts aufgehoben und im Einzelnen geurteilt:

  • Für eine Sperrung bzw. einen Entzug der eGK aufgrund Ruhens des Leistungsanspruchs besteht keinerlei Rechtsgrundlage. § 291c Abs. 1 SGB V setzt für den Entzug bzw. das Sperren der Gesundheitskarte die Beendigung des Versicherungsschutzes, d.h. jeglichen Verlust der bisherigen Versicherteneigenschaft, oder einen Krankenkassenwechsel voraus.
  • Jede/r Versicherte hat gemäß §§ 15 Abs. 6 Satz 1, 291 Abs. 1 SGB V einen Anspruch auf Ausstellung einer eGK. Das Ruhen des Leistungsanspruchs berührt diesen grundsätzlich bestehenden Rechtsanspruch der/s Versicherten nicht.
  • Um einem etwaigen Missbrauch der eGK vorzubeugen, kann die Kasse Angaben zum Ruhen des Leistungsanspruchs nach § 16 Abs. 3a SGB V gemäß § 291a Abs. 3 Nr. 3 SGB V auf der Karte eintragen (lassen). Eine Krankenkasse kann ihrer Pflicht nach § 15 Abs. 6 Satz 2 SGB V, einem Missbrauch der eGK durch geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken, bei ruhenden Leistungsansprüchen systemkonform nur durch die entsprechende Kennzeichnung der eGK gerecht werden. Ihr ist insoweit durch das Wort „kann“ kein Ermessen dahingehend eingeräumt, dass sie einem Missbrauch der eGK im Falle ruhender Leistungsansprüche wahlweise entweder durch eine entsprechende elektronische Kennzeichnung oder durch eine Vorenthaltung der eGK, kombiniert mit der Ausgabe von Berechtigungsscheinen, begegnen könnte. Der Umstand, dass eine entsprechende Kennzeichnung auf der eGK seit ihrer verpflichtenden Einführung zum 01.01.2015 offenbar noch immer technisch nicht möglich sein soll bzw. nach einem Gesellschafterbeschluss der Gematik GmbH nicht erfolgt, weil die „Verwendung des Kennzeichens auf unbestimmte Zeit ausgesetzt“ ist, berührt das Verhältnis der Krankenkasse zu ihren Versicherten nicht.
  • Es besteht schließlich auch keine Rechtsgrundlage dafür, Versicherte, deren Leistungsansprüche ruhen, auf den „Nachweis der Anspruchsberechtigung“ bei ärztlichen Leistungen und den „Erfassungsschein“ bei zahnärztlichen Leistungen zu verweisen. Denn die Ausstellung sog. Berechtigungsscheine ist der Krankenkasse nach pflichtgemäßen Ermessen nach § 15 Abs. 3 SGB V nur für die Inanspruchnahme „anderer“ als ärztlicher oder zahnärztlicher Leistungen möglich, für welche die Vorlage der eGK nicht geeignet ist. In Betracht kommt die Verwendung von Berechtigungsscheinen insbesondere bei Heilmitteln, Hilfsmitteln, häuslicher Krankenpflege, Krankenhausbehandlungen, Soziotherapien, Haushaltshilfen, Krankentransporten, sozialpädiatrischen Leistungen, Früherkennungsuntersuchungen und ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation. Für die Inanspruchnahme „normaler“ ärztlicher bzw. zahnärztlicher Behandlungen im Sinne des § 15 Abs. 1 und 2 SGB V ist dagegen die eGK einzusetzen.

Quelle: Bayerisches Landessozialgericht

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Flugpreis-Werbung darf keine Rabatte für kostenpflichtiges Bonusprogramm enthalten

Das LG Berlin hat der spanischen Fluggesellschaft Volotea S.L. verboten, im Internet mit Flugpreisen zu werben, die nur für Mitglieder ihres kostenpflichtigen Kundenbindungsprogramms gelten. Damit gab das Gericht einer Klage des vzbv statt, der die Preisangaben der Airline als irreführend kritisiert hatte (Az. 52 O 254/24).

vzbv, Mitteilung vom 17.06.2026 zum Urteil 52 O 254/24 des LG Berlin vom 02.04.2024 (nrkr)

Verbraucherzentrale klagt mit Erfolg gegen die Fluggesellschaft Volotea

  • Volotea zeigte auf der Webseite Flugpreise an, die nur für Mitglieder ihres kostenpflichtigen Kundenbindungsprogramms galten.
  • Landgericht Berlin: Strittige Flugpreiswerbung verstößt gegen EU-Verordnung.
  • Gesamtpreis ist stets ohne spezielle Rabatte anzugeben, auch schon bei der erstmaligen Preisangabe vor Beginn des Buchungsprozesses.

Das Landgericht Berlin hat der spanischen Fluggesellschaft Volotea S.L. verboten, im Internet mit Flugpreisen zu werben, die nur für Mitglieder ihres kostenpflichtigen Kundenbindungsprogramms gelten. Damit gab das Gericht einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands statt, der die Preisangaben der Airline als irreführend kritisiert hatte.

„Nach EU-Recht ist bei der Buchung von Flugpreisen stets der Gesamtpreis anzugeben – ohne Rabatte, die nur für spezielle Kundengruppen gelten oder nur gegen Erwerb einer Mitgliedschaft in einem Bonusprogramm verfügbar sind“, sagt Kerstin Hoppe, Referentin im Team Rechtsdurchsetzung beim Verbraucherzentrale Bundesverband. „Andernfalls sind die genannten Preise irreführend.“

Flugpreis galt nur für „Megavolotea“-Mitglieder

Die Verbraucherschützer hatten beispielhaft die Preisangaben des Unternehmens für einen Flug von Berlin nach Lyon kritisiert. Der Hinflug sollte 58,59 Euro und der Rückflug nur 39,05 Euro kosten, sofern auf der Webseite der Regler „Megavolotea“ so wie in der Voreinstellung aktiviert war. Diese Preise galten aber nur für Passagiere, die gegen ein Jahresentgelt von 59,99 Euro das gleichnamige Kundenbindungsprogramm der Airline abonniert hatten. Für Nicht-Mitglieder war der Flug um 5 Prozent teurer, wie sich erst später herausstellte.

Gesamtpreis muss stets genannt sein

Das Landgericht Berlin schloss sich der Auffassung der Verbraucherzentrale an, dass die Preisangabe der Fluggesellschaft rechtswidrig war. Nach der Luftverkehrsdienste-Verordnung der EU müsse stets der Gesamtpreis angezeigt werden, auch bei der erstmaligen Preisangabe vor Beginn des Buchungsvorgangs. Auf der Webseite von Volotea werde dagegen nur der um den „Megavolotea“-Rabatt reduzierte Preis genannt. Dass dieser Preis nur angezeigt werde, wenn der Regler „Megavolotea“ aktiviert war, sei ohne Belang. Denn diese Einstellung sei auch für Verbraucher abrufbar, die keine Mitglieder im Bonusprogramm sind.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

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Das bloße Vorhandensein von Nutzflächen führt nicht dazu, dass eine andere Nutzung als eine zu Wohnzwecken anzunehmen ist

Das FG Niedersachsen entschied im einstweiligen Rechtsschutz, dass bei ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken auch vorhandene Nutzflächen der Wohnnutzung zuzurechnen sind und daher bei der Prüfung eines „übergroßen Grundstücks“ von 100 % Wohnnutzung auszugehen ist (Az. 1 V 102/25).

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 17.06.2026 zum Beschluss 1 V 102/25 vom 13.05.2026

Leitsatz

  1. Wird ein Grundstück nur zum Wohnen verwendet, dienen sämtliche darauf befindlichen Gebäude der Wohnnutzung, unabhängig davon, ob es sich dabei um Wohnflächen oder Nutzflächen handelt. Bei der Frage, ob die Voraussetzungen für ein „übergroßes Grundstück“ i. S. d. § 4 Abs. 2 Nr. 1 NGrStG vorliegen, ist dann von 100 Prozent Wohnnutzung auszugehen.
  2. Liegen bei Verfahren über Grundsteueräquivalenzbeträge Anhaltspunkte für Verstöße bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte vor, können diese (eingeschränkt) überprüft werden.
  3. Die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung eines Bescheides über den Grundsteueräquivalenzbetrag wegen verfassungsrechtlichen Zweifeln an dem zugrundeliegenden Gesetz erfordert wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes ein besonderes berechtigtes Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt. Fehlt es an einem derartigen Interesse, kann im Rahmen des Aussetzungsverfahrens dahinstehen, ob überhaupt Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Norm – hier dem NGrStG – bestehen.

Die vorliegende Entscheidung erging im einstweiligen Rechtschutz. Die entschiedene Rechtsfrage könnte jedoch für eine Vielzahl von Fällen Bedeutung haben.

Aus Sicht des Gerichts kann es bei einer Verwendung des Grundstücks ausschließlich zum Wohnen keine andere Nutzung als eine Wohnnutzung geben. Nach Kenntnis des Gerichts hat die Finanzverwaltung aber automatisiert in allen Fällen, in denen neben Wohnflächen auch Nutzflächen erklärt wurden, bei der Überprüfung, ob ein „übergroßes“ Grundstück im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 NGrStG vorliegt, alle Nutzflächen als nicht der Wohnnutzung dienend angesehen, ganz unabhängig davon, ob tatsächlich neben der Wohnnutzung eine andere Nutzung gegeben ist.

Gerade in Fällen, bei denen auf früheren Hofgrundstücken mit Nebengebäuden keine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung mehr stattfindet, kann dies zu einer – nach Auffassung des Senates – überhöhten Bemessungsgrundlage geführt haben. Da die Prüfung durch die Finanzämter ausschließlich programmgesteuert (unzutreffend) erfolgte, könnte es eine ganze Reihe von Fällen geben, die betroffen sind.

Soweit die Steuerpflichtigen bereits Einspruch eingelegt haben, könnten sie dies noch im – aktuell häufig ruhenden – Einspruchsverfahren geltend machen. Auch ohne offenes Einspruchsverfahren hätten die Steuerpflichtigen über einen Antrag auf Fortschreibung die Möglichkeit die Bescheide für die Zukunft korrigieren zu lassen.

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, Newsletter 7/2026

 

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Geänderte Zuständigkeit wegen neuer Streitwertgrenze: PKH-Verfahren wandert vom Landesgericht zum Amtsgericht

Seit dem 01.01.2026 gelten neue Streitwertgrenzen: Landgerichte sind nun in Zivilsachen erst ab einem Streitwert ab 10.000 Euro zuständig – zuvor lag die Grenze bei 5.000 Euro. Das OLG Hamm hat nun zu einem Übergangsfall entschieden: Wenn ein Antrag auf Prozesskostenhilfe im Jahr 2025 beim Landesgericht einging, aber bis 2026 noch nicht darüber entschieden wurde, kann das PKH-Verfahren an das Amtsgericht verwiesen werden (Az. 28 W 3/26).

BRAK, Mitteilung vom 17.06.2026 zum Beschluss 28 W 3/26 des OLG Hamm vom 17.04.2026

Weil sich der Zuständigkeitsstreitwert für die Gerichte zum 01.01.2026 änderte, wurde ein 2025 beim Landesgericht eingereichtes Prozesskostenhilfe-Verfahren nun zum Amtsgericht verwiesen.

Seit dem 01.01.2026 gelten neue Streitwertgrenzen (§ 23 Nr. 1 GVG): Landgerichte sind nun in Zivilsachen erst ab einem Streitwert ab 10.000 Euro zuständig – zuvor lag die Grenze bei 5.000 Euro. Das OLG Hamm hat nun zu einem Übergangsfall entschieden: Wenn ein Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) im Jahr 2025 beim Landesgericht (LG) einging, aber bis 2026 noch nicht darüber entschieden wurde, kann das PKH-Verfahren an das Amtsgericht (AG) verwiesen werden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Prozessgerichts i. S. d. § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO sei erst der Zeitpunkt der Einreichung einer Klageschrift nach der Bewilligung von PKH. Durch den PKH-Antrag mit Klageentwurf werde gerade noch keine Klage anhängig (Beschluss vom 17.04.2026, Az. 28 W 3/26).

Eine Mercedes-Käuferin hatte im Jahr 2025 einen PKH-Antrag beim LG Arnsberg gestellt, um eine Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrags über das Auto finanzieren zu lassen. Der Streitwert lag bei knapp 9.000 Euro. Das LG bescheinigte der Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg und lehnte den PKH-Antrag ab. Die Frau ging dagegen mit der sofortigen Beschwerde vor.

Das LG legte diese dem Oberlandesgericht (OLG) zur Entscheidung vor. Das OLG widersprach dem LG zunächst inhaltlich und hob deshalb den ablehnenden Beschluss des LG auf: Gerade im Hinblick auf das geänderte Kaufrecht im Jahr 2022 habe die Klage durchaus Aussicht auf Erfolg. Auf einen Hinweis des Senats beantragte die Käuferin die Verweisung an das AG Soest. Daraufhin verwies das OLG das PKH-Verfahren an das für die Klage nunmehr sachlich und örtlich zuständige AG (§§ 281 ZPO analog; 117 Abs. 1 Satz 1, 127 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

OLG verweist Entscheidung über die PKH-Bewilligung ans AG

Die sachliche Zuständigkeit des LG für das beabsichtigte Klageverfahren sei mit der Gesetzesänderung zum 01.01.2026 (§ 23 Nr. 1 GVG) nicht mehr gegeben, so das OLG. Die Überleitungsvorschrift (§ 44 Satz 1 EGGVG) stelle in diesem Zusammenhang auf die Anhängigkeit einer Klage ab. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Prüfung der Zuständigkeit sei dementsprechend der Zeitpunkt der Einreichung einer Klageschrift nach der PKH-Bewilligung. Durch den vor dem 01.01.2026 eingegangenen PKH-Antrag mit Klageentwurf sei gerade noch keine Klage anhängig geworden.

Eine finale Entscheidung über die Bewilligung von PKH habe das OLG jedoch nicht selbst treffen können, weil es sich mittlerweile selbst für sachlich unzuständig hielt. Denn aufgrund der zwischenzeitlichen Änderung der Zuständigkeit für das Hauptsacheverfahren sei der Senat zwar für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde, aber nicht mehr für eine PKH-Bewilligungsentscheidung zuständig.

Würde das OLG hier über den Umfang der PKH-Bewilligung entscheiden, widerspräche dies u. a. dem gesetzlichen Grundsatz, dass die sachlichen Voraussetzungen der PKH-Bewilligung nur von solchen Gerichten zu prüfen sind, an die die Sache im Rechtszug der Hauptsache gelangen kann (§ 127 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Das werde in Bezug auf das ggf. nach Bewilligung von PKH vor dem AG durchzuführende Hauptsachverfahren nicht mehr der Fall sein.

In einem solchen Fall müsse ein Gericht – wie hier geschehen – auf die bestehenden Bedenken hinweisen und dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin Gelegenheit geben, einen Verweisungsantrag zu stellen. Eine bindende Verweisung analog § 281 ZPO sei auch noch im PKH-Beschwerdeverfahren möglich. Von dieser Möglichkeit habe der Senat hier Gebrauch gemacht und an das AG Soest verwiesen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Trotz Energiepreisschock: Industrie zeigt sich robust – Inflation greift auf immer mehr Branchen über

Das RWI Essen erwartet für die deutsche Wirtschaft in den Jahren 2026 und 2027 jeweils ein Wachstum von 0,8 Prozent. Die Erholung wird jedoch durch den Iran-Krieg und die damit verbundenen Energiepreissteigerungen gebremst.

RWI Essen, Pressemitteilung vom 16.06.2026

Das RWI erwartet für die deutsche Wirtschaft in den Jahren 2026 und 2027 jeweils ein Wachstum von 0,8 Prozent. Die Erholung wird jedoch durch den Iran-Krieg und die damit verbundenen Energiepreissteigerungen gebremst. Während die Inflation zunehmend auf weitere Branchen übergreift und zusätzliche Preissteigerungen bei Waren und Dienstleistungen zu erwarten sind, zeigt sich die deutsche Industrie bislang überraschend robust.

Die deutsche Wirtschaft setzt ihre Erholung fort, allerdings deutlich langsamer als noch zu Jahresbeginn erwartet. Das RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung prognostiziert für die Jahre 2026 und 2027 jeweils einen Anstieg des Bruttoinlandsprodukts um 0,8 Prozent. Während die Industrie von einer Belebung der Exporte und zusätzlichen staatlichen Investitionen profitiert, belasten die Folgen des Iran-Krieges Konsum und Investitionen.

Inflationsimpuls breitet sich in der gesamten Wirtschaft aus

Die unmittelbaren Auswirkungen des Konflikts zeigen sich zunächst bei Rohöl, Kraftstoffen und Transportkosten. Nach Einschätzung des RWI werden die Folgen des Energiepreisschocks jedoch zunehmend auch in anderen Bereichen sichtbar. Unternehmen sehen sich mit höheren Energie-, Logistik- und Vorleistungskosten konfrontiert und geben diese schrittweise an ihre Kunden weiter.

Das RWI erwartet deshalb, dass die Preise vieler Waren und Dienstleistungen in den kommenden Monaten verstärkt steigen werden. Die Inflationsrate dürfte im Jahr 2026 bei 3,1 Prozent liegen. Auch im Jahr 2027 bleibt sie mit 2,9 Prozent deutlich erhöht. Besonders bemerkenswert ist, dass die Kerninflation – also die Preisentwicklung ohne Energie und Nahrungsmittel – hoch bleibt. Dies deutet darauf hin, dass sich der Preisdruck zunehmend von den Energiemärkten auf die Breite der Wirtschaft verlagert.

„Der aktuelle Inflationsschub beschränkt sich nicht auf Kraftstoffe und Energie. Die höheren Kosten arbeiten sich zunehmend durch die Wertschöpfungsketten und werden bei immer mehr Waren und Dienstleistungen sichtbar werden“, sagt Torsten Schmidt, RWI-Konjunkturchef.

„Viele Unternehmen haben ihre gestiegenen Kosten bislang nur teilweise weitergegeben. Deshalb ist davon auszugehen, dass weitere Preissteigerungen noch bevorstehen.“

Der anhaltende Inflationsdruck belastet die Kaufkraft der privaten Haushalte. Zwar sind die real verfügbaren Einkommen zu Jahresbeginn noch gestiegen, in den kommenden Monaten dürfte sich diese Entwicklung jedoch umkehren. Entsprechend erwartet das RWI eine schwache Entwicklung des privaten Konsums.

Industrie bleibt überraschend widerstandsfähig

Trotz der schwierigen Rahmenbedingungen entwickelt sich das Verarbeitende Gewerbe robuster als erwartet. Die Industrieproduktion wurde im ersten Quartal ausgeweitet, die Auftragseingänge legten zu und die Exporte stiegen gegenüber dem Vorquartal um 3,3 Prozent. Damit trägt die Industrie wesentlich dazu bei, dass die deutsche Wirtschaft auf dem leichten Wachstumskurs bleibt.

Teilweise profitieren deutsche Unternehmen derzeit davon, dass asiatische Wettbewerber stärker unter den Folgen der Blockade der Straße von Hormus leiden. Lieferengpässe und höhere Energiekosten beeinträchtigen dort die Produktion. Das RWI geht jedoch davon aus, dass dieser Effekt nur vorübergehend wirkt und die höheren Energiekosten langfristig auch die deutsche Industrie belasten werden.

„Die Industrie zeigt sich bislang deutlich widerstandsfähiger, als viele nach Ausbruch des Iran-Krieges erwartet hatten“, so Schmidt. „Sie trägt zur Stabilisierung der Konjunktur bei, kann die Belastungen durch die steigenden Preise aber nicht vollständig kompensieren.“

Erholung setzt sich fort, bleibt aber schwach

Für das zweite Quartal 2026 erwartet das RWI eine Stagnation der Wirtschaftsleistung. Erst mit dem allmählichen Nachlassen des Inflationsdrucks dürfte die zugrunde liegende wirtschaftliche Dynamik wieder stärker zum Tragen kommen. Impulse werden dann insbesondere von der Industrie, einer Belebung der Exporte sowie zusätzlichen öffentlichen Investitionen in Infrastruktur, Klimaneutralität und Verteidigung ausgehen.

Quelle: RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung e.V.

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Konsultationen der AMLA zu dem Entwurf von Leitlinien zur laufenden Überwachung einer Geschäftsbeziehung

Die europäische Anti-Geldwäschebehörde Anti-Money Laundering Authority (AMLA) hat eine neue öffentliche Konsultation eröffnet. Darüber berichtet die WPK.

WPK, Mitteilung vom 16.06.2026

Die europäische Anti-Geldwäschebehörde Anti-Money Laundering Authority (AMLA) hat eine neue öffentliche Konsultation eröffnet.

Es handelt sich um eine Konsultation zu dem Entwurf von zwei Leitlinien zur laufenden Überwachung einer Geschäftsbeziehung.

Die erste Leitlinie befasst sich mit der Aktualisierung von Kundendokumenten, -daten und -informationen. Die Leitlinie legt zum einen Informationsquellen fest, die von den Verpflichteten zur Aktualisierung der Kundeninformationen genutzt werden können. Zum anderen enthält die Leitlinie Listen von Informationen, welche die Verpflichteten bei periodischen Überprüfungen der Kundeninformationen und ereignisgesteuerten Überprüfungen berücksichtigen und bewerten sollten. Die zweite Leitlinie beinhaltet Anforderungen für die Überwachung von Transaktionen und Aktivitäten.

Da die Leitlinien von den Verpflichteten angewendet werden müssen, empfiehlt es sich, an der Konsultation teilzunehmen. Überdies findet zu dem Entwurf dieser Leitlinien eine öffentliche Anhörung am 2. Juli 2026 statt, für die man sich anmelden kann. Die Konsultation endet am 3. September 2026.

Hintergrund

Die AMLA ist durch das EU-Geldwäschepaket berechtigt und verpflichtet, technische Regulierungsstandards und Leitlinien zu erstellen, welche die Erfüllung geldwäscherechtlicher Pflichten konkretisieren und vereinheitlichen sollen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Abschleppen und Lagern von Elektrofahrzeugen

Welche Besonderheiten sind beim Abschleppen eines verunfallten Fahrzeugs mit Lithium-Ionen-Batterien zu beachten (Stichwort: Quarantänestellplatz)? Welche Maßstäbe sind insbesondere an den Standplatz eines verunfallten Fahrzeugs mit Elektromotor im Hinblick auf die Brandgefahr zu stellen und welche Standgebühr ist angemessen? Diese Fragen hatte das LG Koblenz zu entscheiden (Az. 14 O 169/24).

LG Koblenz, Mitteilung vom 16.06.2026 zum Urteil 14 O 169/24 vom 04.05.2026 (nrkr)

Welche Besonderheiten sind beim Abschleppen eines verunfallten Fahrzeugs mit Lithium-Ionen-Batterien zu beachten (Stichwort: Quarantänestellplatz)? Welche Maßstäbe sind insbesondere an den Standplatz eines verunfallten Fahrzeugs mit Elektromotor im Hinblick auf die Brandgefahr zu stellen und welche Standgebühr ist angemessen? Diese Fragen hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden.

Sachverhalt

Die Klägerin betreibt einen Abschleppdienst und begehrt mit der Klage Ausgleich von Standkosten. Im September 2023 verunfallte ein auf die Beklagte zugelassenes Hybrid-Fahrzeug. Das Fahrzeug war nicht mehr fahrbereit, die Klägerin erhielt durch einen Mitarbeiter der Beklagten den Auftrag, das Fahrzeug zu einem ihrer Betriebshöfe zu verbringen. Das Fahrzeug wurde auf dem Betriebshof der Klägerin dergestalt abgestellt, dass rundherum ein großer Abstand zu anderen Fahrzeugen und Gebäuden eingehalten wurde. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners erstattete 5.459,01 Euro für die Standzeit. Mit der Klage begehrt die Klägerin den Ausgleich von weiteren 38.569,81 Euro von der Beklagten.

Ob die Klägerin die Beklagte in den folgenden Wochen auf die notwendige Zahlung eines Standgeldes aufmerksam machte und zur Abholung des Fahrzeugs aufforderte, ist zwischen den Parteien streitig.

Mit anwaltlichem Schreiben aus November 2023 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung auf, für eine Abholung des Fahrzeugs zu sorgen. Zugleich wurde eine Zwischenrechnung betreffend die zu diesem Zeitpunkt nach Auffassung der Klägerin angefallenen Kosten in Höhe von 7.061,46 Euro übermittelt. Die Rechnung erhielt den Zusatz: „Zeitgleich kann der verunfallte Pkw nach Rechnungsausgleich abgeholt werden.“

Die Klägerin meint, der Auftrag zur Verbringung des Fahrzeugs auf den Betriebshof verpflichte die Beklagte zur Zahlung des geltend gemachten Standgeldes. Der Auftrag zur Verbringung beinhalte zwangsläufig auch das Einstellen des Fahrzeugs bis zur Abholung und Verwertung. Der Auftrag habe sich auch auf die Übernahme der angefallenen, notwendigen Standgelder bezogen. Das Hybrid-Fahrzeug mit Elektromotor habe nicht auf einem gewöhnlichen Parkplatz abgestellt werden können, vielmehr sei ein gesondert abgesperrter Quarantänestandplatz erforderlich, welcher zunächst habe eingerichtet werden müssen. Es sei bei Fahrzeugen mit Lithium-Ionen-Batterien unter freiem Himmel ohne Brandschutzmauer von allen Seiten des Fahrzeugs ein Abstand von 5 m zu anderen Fahrzeugen oder Gebäuden einzuhalten Es werde daher die achtfache Fläche eines normalen Stellplatzes benötigt. Zudem sei eine regelmäßige Überwachung erforderlich. Die vorbezeichnete Maßnahme seien dauerhaft einzuhalten. Ein Tagessatz von 95 Euro als Standgeld für ein Hybridfahrzeug sei ortsüblich und angemessen.

Die Beklagte ist der Ansicht, zwischen den Parteien sei bereits keine Vereinbarung über das Einstellen des Fahrzeugs, die Standgebühr und die Notwendigkeit eines Quarantäneparkplatzes getroffen worden. Aus dem Auftrag zum Abschleppen könne nicht auf die Übernahme der Standgelder geschlossen werden. Die Beklage sei von üblichen Standgebühren ausgegangen. Das Fahrzeug habe auch auf einem gewöhnlichen Parkplatz abgestellt werden können. Das geforderte Standgeld von 95 Euro sei völlig überhöht. Sollte ein Quarantänestandplatz erforderlich sein, dann maximal für 4 Wochen. Die Klägerin habe im Übrigen verhindert, dass sie -die Beklagte- das Fahrzeug entferne, indem sie das Entfernen vom Ausgleich der Rechnung abhängig gemacht habe.

Die Entscheidung

Die 14. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme der Klage nur zu einem geringen Teil stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Kammer führt hierzu aus, dass der Klägerin insgesamt ein Anspruch auf Zahlung eines Standgeldes in Höhe von 7.596,96 Euro aus einem (konkludenten) Verwahrvertrag gemäß §§ 688, 689 BGB zustehe, woraus sich nach Abzug der bereits geleisteten Zahlungen der tenorierte Betrag ergebe.

Die Kammer legt dar, dass in der ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien über das Abschleppen des Fahrzeugs und das anschließende Verbringen auf das Werksgelände der Klägerin gleichzeitig die konkludente Vereinbarung der Parteien zur Verwahrung des Fahrzeugs bis zu dessen Rückverbringung zu sehen sei. So habe die Beklagte nicht erwarten können, dass die Klägerin das Fahrzeug kostenlos abstelle.

Zur Höhe der Kosten führt die Kammer aus, dass der Klägerin für die ersten 5 Tage ein Anspruch auf Kosten für einen Quarantänestellplatz zustehe, wobei die Kammer die Höhe der Kosten auf 76,16 Euro brutto pro Tag schätzt.

Dieser Bewertung legt die Kammer die überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen zugrunde. Die Kammer folgt dem Sachverständigen dahingehend, dass ein Hybridfahrzeug nach  einem  Unfall,  bei  dem – wie hier – die Frontpartie  einschließlich  Verbrennungsmotor, Achsteile und sicherheitsrelevante Hochspannungskomponenten beschädigt wurden, wegen der potentiellen Beschädigung der Hochvoltbatterie schneller in Brand geraten kann als herkömmliche Fahrzeuge und es aufgrund dieser erhöhten Brandgefahr erforderlich ist, das Fahrzeug nach einem Unfall in einem Quarantänebereich abzustellen, der in der Regel mindestens 5 Meter Abstand zu brennbaren Materialien aufweist, was eine Fläche von etwa 15 x 12,5 Metern (ca. 200 m²) erfordert, wenn der Platz nicht durch den Einsatz von Brandschutzcontainern oder Brandbegrenzungsdecken verkleinert werden kann.

Darüber hinaus ist die Kammer mit den auch insoweit widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen davon überzeugt, dass auch beschädigte Elektrofahrzeuge nach einem Zeitraum von 5 Tagen, wenn bis dahin keine Reaktion oder ein Ereignis vorliegt, konventionell gelagert werden können.

Für die Kammer überzeugend führte der Sachverständige in diesem Zusammenhang aus, dass das Risiko eines thermischen Durchgehens über Stunden bis hin zu mehreren Tagen bestehen könne, wobei das Risiko nach dem Unfall am größten sei. In Fachliteratur und von Feuerwehren beschrieben werde, dass sich ein Brand bis zu 24–72 Stunden nach dem Unfall entwickeln könne, wenn die Batterie thermisch oder mechanisch vorgeschädigt sei. Bei extrem beschädigten Batterien würden Feuerwehren auch von Brandereignissen mehrere Tage nach dem Unfall berichten, was selten, aber möglich sei.

Unter Maßgabe dessen würden Hersteller und Feuerwehr empfehlen, beschädigte Hochvoltfahrzeuge mindestens für einen Zeitraum von 48/72 Stunden zu überwachen bzw. gesichert abzustellen (z. B. in Quarantänebereichen), welchen der Verband der Berge- und Abschleppunternehmen e.V. VBA auf bis zu 120 Stunden ausweiten würde. 120 Stunden entsprechen letztlich 5 Tagen, die nach Einschätzung der Kammer vorliegend aufgrund der von dem Sachverständigen mitgeteilten „massiven Deformation“ des klägerischen Fahrzeuges als angemessen, aber vor dem Hintergrund, dass weder dargelegt noch ersichtlich ist, dass sich nach dem Ablauf von 5 Tagen noch Reaktionen oder Ereignisse im Hinblick auf die Batterie gezeigt hatten, die eine längere Quarantänezeit rechtfertigen könnten, auch als hinreichend erachtet werden. Für diese 5 Tage erachtet die Kammer im Rahmen einer Schadensschätzung gemäß § 287 BGB einen Tagessatz i. H. v. 64 Euro netto bzw. 76,16 Euro brutto für erforderlich, ortsüblich und angemessen. Für die Dauer von weiteren 379 Tagen stehen der Klägerin nach den Ausführungen der Kammer die Kosten für einen konventionellen Standplatz zu, dessen Höhe die Kammer auf 16 Euro netto bzw. 19,04 Euro brutto pro Tag schätzt. Für eine weitere Beschränkung der Standkosten sieht die Kammer keinen Anlass. Es sei weder dargelegt noch ersichtlich, dass die ausgeurteilten Standkosten den Fahrzeugwert überschreiten, was zu einer Beschränkung hätte führen können (vgl. LG Flensburg, Urteil vom 14.04.2023 – 7 O 175/22).

Ebenso wenig sei eine Einschränkung unter der Anwendung von § 242 BGB angezeigt. Das Gericht verkenne hierbei nicht, dass die Klägerin die Abholung des Fahrzeuges letztlich von der Begleichung erhöhter Forderungen abhängig gemacht hatte und es sein könnte, dass die Beklagte bei Forderung des angemessenen Betrages das Fahrzeug frühzeitig abgeholt hätte und damit keine weiteren Standkosten angefallen wären. Allerdings habe die Beklagte – trotz richterlichen Hinweises – noch nicht einmal hinreichend dargelegt, dass an die Klägerin herangetreten und erklärt worden war, dass das Fahrzeug abgeholt werden soll. Ein ernsthaftes Herausgabeverlangen sei nicht erkennbar, zudem fehle es an Vortrag dazu, dass die Beklagte dann einen üblichen Tagessatz bezahlt hätte.

Auszug aus dem Bürgerliches Gesetzbuch

§ 688 Vertragstypische Pflichten bei der Verwahrung

Durch den Verwahrungsvertrag wird der Verwahrer verpflichtet, eine ihm von dem Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren.

§ 689 Vergütung

Eine Vergütung für die Aufbewahrung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Aufbewahrung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

§ 242 Leistung nach Treu und Glauben

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Auszug aus der Zivilprozessordnung

§ 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Quelle: Landgericht Koblenz

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Marihuana-Anbau: Betreiber muss für manipulierte Stromzähler zahlen

Das OLG Frankfurt verurteilte den Betreiber einer Cannabis-Plantage wegen manipulierter Strom- und Gaszähler zur Zahlung von insgesamt gut 82.000 Euro aus Energieentgeltnachforderungen und einer Vertragsstrafe (Az. 3 U 89/25).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 16.06.2026 zum Urteil 3 U 89/25 vom 16.01.2026

Der Beklagte bezog von der Klägerin Strom und Gas für ein angemietetes Haus, in dem er eine Cannabis-Plantage errichtete. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main verurteilte ihn mit heute veröffentlichtem Urteil zur Nachzahlung des aufgrund einer Manipulation der Zähler nicht entrichteten Strom- und Gasentgelts sowie einer Vertragsstrafe in Höhe von insgesamt gut 82.000 Euro.

Die Klägerin lieferte dem Beklagten aufgrund eines Gas- und Stromlieferungsvertrags für das von ihm angemietete Haus in Wetzlar Strom und Gas vom Sommer 2019 bis zum Sommer 2021. Der Beklagte baute dort Marihuana an und hatte den Stromzähler bewusst manipuliert: Er hatte die Plomben des Zählers aufgerissen und die Drehscheibe des Zählers blockiert.

Im Juni 2021 wurde der Beklagte wegen des Marihuana-Anbaus verhaftet und inzwischen rechtskräftig vom Landgericht Limburg zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen im Strafurteil hatte der Beklagte das Wohnhaus angemietet, um dort eine Cannabis-Plantage aufzubauen und zu betreiben. Nach anfänglichen Schwierigkeiten und einer großen Fliegen-Belastung habe er ab Ende 2020 Cannabis ernten können. Die Plantage habe sich am Ende nahezu über die gesamten Räumlichkeiten des Hauses erstreckt. In dem Haus hätten sich zahlreiche Lampen, Lüfter und E-Heizungen mit einer Gesamtleistung von 28.900 W befunden. Die Klägerin schätzte den Stromverbrauch für die zwei Jahre auf rund 320.000 kWh und nahm den Beklagten insgesamt auf Zahlung von rund 94.000 Euro in Anspruch. Der Beklagte hat auf Basis des von ihm geschätzten niedrigeren Stromverbrauchs hiervon einen Betrag von gut ca. 12.000 Euro anerkannt. Das Landgericht hat daraufhin der Klägerin weitere rund 38.000 Euro zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen (Urteil vom 04.07.2025, Az. 2-10 O 707/23).

Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin hatte vor dem zuständigen 3. Zivilsenat Erfolg. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Vergütung für den aufgrund der Manipulation der Messeinrichtungen nicht erfassten Strom und Gasverbrauch, stellte der Senat fest. Entnehme ein Kunde, wie hier, durch Manipulation oder Umgehung der Messeinrichtungen unerlaubt Strom, dürfe und könne der Stromversorger den aufgrund der Manipulation nicht erfassten Stromverbrauch schätzen. Es sei dann Sache des Kunden, darzulegen und zu beweisen, dass diese Schätzung unrichtig sei. Bei der Schätzung seien die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung habe der Beklagte zwar nicht bereits vom ersten Tag an mit der Aufzucht der Pflanzen begonnen. Entsprechend den Feststellungen im Strafurteil habe es vielmehr anfänglich Verzögerungen gegeben. Im Übrigen habe der Beklagte jedoch die Grundlage der klägerischen Schätzung u. a. im Hinblick auf die Verbrauchsgeräte und den Umfang der Plantage nicht erschüttern können.

Der Klägerin stehe neben diesem Nachzahlungsanspruch aufgrund der bewussten Umgehung und Beeinflussung der Messeinrichtungen auch ein Anspruch auf Vertragsstrafe zu, führte der Senat weiter aus. Die Vertragsstrafe knüpfe an den unbefugten Gebrauch an und solle weiterem Missbrauch vorbeugen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass Stromunternehmen auf die „Ehrlichkeit ihrer Kunden“ angewiesen seien.

Unter Berücksichtigung des anerkannten Zahlungsanspruchs über rund 12.000 Euro stehe der Klägerin damit insgesamt ein Zahlungsanspruch in Höhe von gut 82.000 Euro zu.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann der Beklagte die Zulassung der Revision gegen das Urteil beim BGH begehren.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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PTBS-Assistenzhund als Leistung der Eingliederungshilfe

Wer unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung leidet, hat u. U. Anspruch auf einen Assistenzhund. Das LSG Sachsen-Anhalt hat entschieden, dass das Land Sachsen-Anhalt als Träger der Eingliederungshilfe verpflichtet ist, einer jungen Frau, die als Kind Opfer von häuslicher sexueller Gewalt und Vernachlässigung geworden ist, die Spezialausbildung eines solchen Hundes zu finanzieren (Az. L 8 SO 32/25 B ER).

LSG Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 27.05.2026 zum Beschluss L 8 SO 32/25 B ER vom 09.03.2026 (rkr)

Wer unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leidet, hat unter Umständen Anspruch auf einen Assistenzhund. Das Landessozialgericht in Halle hat in einem Eilverfahren entschieden, dass das Land Sachsen-Anhalt als Träger der Eingliederungshilfe verpflichtet ist, einer jungen Frau, die als Kind Opfer von häuslicher sexueller Gewalt und Vernachlässigung geworden ist, die Spezialausbildung eines solchen Hundes zu finanzieren.

Die heute 27 Jahre alte Studentin leidet unter einer PTBS und weiteren psychischen Beeinträchtigungen. Diese äußern sich u. a. in sozialem Rückzug, Antriebslosigkeit, Überforderung mit alltäglichen Aufgaben und Panikattacken v. a. bei Begegnungen mit Männern. Ihre Ärzte bescheinigten ihr, dass ein speziell ausgebildeter Assistenzhund ihr dabei helfen würde, mehr am sozialen Leben teilzunehmen.

Daraufhin kaufte die junge Frau einen geeigneten Welpen und beantragte die Übernahme der Kosten einer entsprechenden Hunde-Ausbildung: insgesamt 8.350 Euro für 40 Stunden Grundausbildung und 60 Stunden Spezialausbildung. Die zuständige Stadtverwaltung, die im Auftrag des Landes zu entscheiden hatte, lehnte diesen Antrag jedoch ab. Sie meinte, ein Assistenzhund gehöre nicht zu den anerkannten Assistenzleistungen zur sozialen Teilhabe.

In einem ersten Eilverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Halle erreichte die Antragstellerin im Jahr 2023, dass das Land vorläufig zumindest die Kosten der Grundausbildung zu übernehmen hatte. Nachdem diese erfolgreich abgeschlossen war und der Hund auch eine Gesundheits- und Wesensprüfung bestanden hatte, begehrte die Frau die Finanzierung der anschließenden Spezialausbildung. Doch das Land blieb bei seiner ablehnenden Haltung. Es seien vorrangig andere Leistungsträger zuständig und die Antragstellerin solle besser andere Hilfen in Anspruch nehmen.

Daraufhin suchte die Antragstellerin erneut gerichtlichen Eilrechtsschutz und hatte damit wiederum Erfolg. Das SG Halle erließ abermals eine einstweilige Anordnung, die nun vom LSG weitgehend bestätigt worden ist. Das Land wurde vorläufig verpflichtet, der Antragstellerin mehr als 4.000 Euro für die Spezialausbildung ihres Hundes zum PTBS-Assistenzhund zu gewähren. Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, die Antragstellerin könne nicht auf die Leistungen anderer Träger verwiesen werden. Insbesondere könne ihr nicht entgegengehalten werden, dass sie bewusst darauf verzichtet habe, spezielle Leistungen für Opfer von Gewalttaten nach dem sozialen Entschädigungsrecht in Anspruch zu nehmen. Als Mensch mit Behinderung habe sie einen Anspruch auf Leistungen der sozialen Teilhabe, und ein PTBS-Assistenzhund sei „ein Hilfsmittel zur sozialen Teilhabe“ im Sinne des Gesetzes.

Anders als die Hilfsmittel der medizinischen Rehabilitation dienten Hilfsmittel der sozialen Teilhabe der gesamten Alltagsbewältigung. Sie hätten die Aufgabe, dem behinderten Menschen den Kontakt mit seiner Umwelt sowie die Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben zu ermöglichen. Ein Hilfsmittel der sozialen Teilhabe könne auch ein auf den individuellen Bedarf eines Menschen mit Behinderungen speziell ausgebildeter Hund sein, der aufgrund seiner Fähigkeiten und erlernten Assistenzleistungen dazu bestimmt ist, diesem Menschen die selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen, zu erleichtern oder behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen.

Die Kosten der Spezialausbildung seien als ein Bestandteil des Hilfsmittels „PTBS-Assistenzhund“ anzusehen. Anders als bei standardisierten Hilfsmitteln (wie zum Beispiel einem Blindenführhund) sei die Ausbildung hier untrennbar mit der späteren Einsatzfähigkeit verbunden. Die Ausbildung erfolge nicht losgelöst vom späteren Einsatz, da der Assistenzhund erst im Zusammenspiel mit der Antragstellerin lerne, auf deren krankheitsbedingte Einschränkungen zu reagieren und entsprechend assistierend tätig zu werden.

Der Kaufpreis für den Hund war nicht Gegenstand des Verfahrens.

Die einstweilige Anordnung gilt bis zu einer abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren, das derzeit beim SG Halle anhängig ist.

Hintergrund

Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) regelt die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung. Es sieht vor, dass Menschen mit Behinderungen Leistungen erhalten, um ihre Selbstbestimmung und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern (§ 1 Satz 1 SGB IX). Zu den Leistungen gehören gem. § 84 Abs. 1 Satz 1 SGB IX Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen.

Träger der Eingliederungshilfe ist in Sachsen-Anhalt das Land. Die dabei anfallenden Aufgaben nimmt überwiegend das Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit wahr. Zu ihrer Durchführung werden die Landkreise und kreisfreien Städte herangezogen.

Dem vorliegenden Verfahren lag ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zugrunde. Es handelt sich um ein Eilverfahren, das dazu dient, Ansprüche oder Rechte des Antragstellers vorläufig zu sichern, bis es zu einer abschließenden Klärung (z. B. in einem Klageverfahren) kommt.

Quelle: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt

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