Pferdebehandlung durch Tierarzt fachgerecht

Das AG München hat zur Klage einer Tierarztpraxis auf Zahlung von Behandlungskosten für zwei Pferde entschieden (Az. 275 C 14738/22).

AG München, Pressemitteilung vom 24.02.2025 zum Urteil 275 C 14738/22 vom 14.11.2024 (rkr)

Klage einer Tierarztpraxis auf Zahlung von Behandlungskosten für zwei Pferde

Im März 2022 behandelte die Klägerin, eine auf Pferde spezialisierte Tierarztpraxis aus Franken, die beiden Pferde „Monty“ und „Striezi“ wegen akuter Lahmheiten und stellte dem beklagten Auftraggeber aus München eine Rechnung für die tierärztliche Behandlung in Höhe von 1.741,97 Euro.

Die Klägerin behauptete, die von ihr in Rechnung gestellten Leistungen seien „lege artis“ erbracht worden. Bei beiden Pferden sei ein struktureller Fesselträgerschaden festgestellt worden.

Der Beklagte verweigerte jedoch die Zahlung mit der Begründung einer falschen Diagnose und falscher Behandlung von dessen Pferden. Es habe kein Fesselträgerschaden bestanden, sondern lediglich eine leichte Flüssigkeitsansammlung um die Sehne im Sinne eines Überlastungsschadens.

Das Amtsgericht gab der Klägerin nach Durchführung von Zeugeneinvernahmen und Einholung eines Sachverständigengutachtens in vollem Umfang recht und führte wie folgt aus:

„Bei dem vorliegenden tierärztlichen Behandlungsvertrag ist […] nicht ein Behandlungs- oder Heilerfolg, sondern die Leistung der medizinischen Behandlung, also eine Dienstleistung, geschuldet. […]

Im vorliegenden Fall ergibt sich nach Durchführung der Beweisaufnahme hingegen nicht, dass ein […] Behandlungsfehler gegeben ist, der dazu führt, dass die streitgegenständliche Behandlung der Pferde völlig unbrauchbar und wertlos für den hierfür darlegungs- und beweislastpflichtigen Beklagten war: […]

Der Sachverständige stellte insoweit in seinem Gutachten fest, dass gemäß der Befunde, die in den Ultraschallbildern der Klägerin dokumentiert worden seien, sowie der klinischen Befunde, sowohl bei „Monty“ als auch „Striezi“ jeweils behandlungsbedürftige Schäden von Fesselträgerstrukturen vorgelegen hätten.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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ifo Geschäftsklimaindex unverändert (Februar 2025)

Die Stimmung der Unternehmen in Deutschland bleibt unverändert skeptisch. Der ifo Geschäftsklimaindex verharrte im Februar bei 85,2 Punkten. Die Unternehmen waren etwas unzufriedener mit den laufenden Geschäften. Die Erwartungen hellten sich hingegen etwas auf. Die deutsche Wirtschaft wartet ab.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 24.02.2025

Die Stimmung der Unternehmen in Deutschland bleibt unverändert skeptisch. Der ifo Geschäftsklimaindex verharrte im Februar bei 85,2 Punkten. Die Unternehmen waren etwas unzufriedener mit den laufenden Geschäften. Die Erwartungen hellten sich hingegen etwas auf. Die deutsche Wirtschaft wartet ab.

Im Verarbeitenden Gewerbe hat sich das Geschäftsklima verbessert. Die aktuelle Lage wurde zwar etwas schlechter beurteilt. Für die kommenden Monate waren die Unternehmen aber merklich weniger pessimistisch. Die Auftragsentwicklung hat sich stabilisiert.

Im Dienstleistungssektor ist der Index gesunken. Die Unternehmen zeigten sich weniger zufrieden mit der aktuellen Lage. Auch die Erwartungen trübten sich etwas ein. Insbesondere im Bereich Transport und Logistik nahmen die skeptischen Stimmen zu.

Im Handel legte das Geschäftsklima zu. Dies war insbesondere auf eine Aufhellung der Erwartungen zurückzuführen. Auch ihre gegenwärtige wirtschaftliche Situation bewerteten die Unternehmen etwas besser. Diese Entwicklung war sowohl im Groß- als auch Einzelhandel zu beobachten.

Im Bauhauptgewerbe hat sich das Geschäftsklima verbessert. Grund dafür waren weniger skeptische Erwartungen. Die laufenden Geschäfte wurden hingegen etwas schlechter eingeschätzt. Zentrales Problem bleibt der Auftragsmangel.

Quelle: ifo Institut

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Anwaltsbeleidigung? BVerfG rügt „Abwägungsausfall“ der Gerichte

In allen Instanzen hielt eine Verurteilung wegen Beleidigung des früheren Anwalts – dem BVerfG fehlte nun allerdings praktisch jegliche Grundrechtsabwägung (Az. 1 BvR 1182/24). Auf diesen Beschluss des BVerfG weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 24.02.2025 zum Beschluss 1 BvR 1182/24 des BVerfG vom 16.01.2025

In allen Instanzen hielt eine Verurteilung wegen Beleidigung des früheren Anwalts – dem BVerfG fehlte nun allerdings praktisch jegliche Grundrechtsabwägung.

Wer seinem Anwalt Inkompetenz und Betrug vorwirft, darf nicht allein deshalb wegen Beleidigung verurteilt werden, so das BVerfG. Vielmehr müssten die Gerichte hier eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit der Angeklagten und dem Persönlichkeitsrecht des betroffenen Anwalts vornehmen. Dies gelte umso mehr, wenn es mit dem anwaltlichen Mandatsverhältnis einen sachbezogenen Kontext gibt (Beschluss vom 16.01.2025, Az. 1 BvR 1182/24).

Eine in Polen geborene Frau, damals als Haushaltshilfe tätig, beauftragte einen Anwalt, für sie ein Verfahren gegen eine Versicherung zu führen. Mit dessen Leistungen war sie jedoch nicht zufrieden: Es ging ihr insbesondere nicht schnell genug, sie bemängelte außerdem eine fehlerhafte Abrechnung zu ihren Lasten. Daraufhin schrieb sie ihm in gebrochenem Deutsch mehrere E-Mails, u. a. mit den Worten: „Sie bauen mir absichtlich Schaden“, „Weil sie mich mit Ihrem Gelderschleichen versuchen zu betrogen (…)“. „jetzt werden wir ihre Betrug klären, ihre Inkompetenz (…)“.

Verurteilung wegen Beleidigung des Anwalts hält in allen Instanzen

Das AG verurteilte sie wegen Beleidigung (§ 185 StGB) in vier Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30 Euro. Sie habe den Anwalt in seiner Ehre und insbesondere in seiner Berufsehre verletzt und herabgewürdigt. Dass sie ihn absichtlich eines strafbaren und berufsrechtswidrigen Verhaltens bezichtigt habe, sei ein eindeutiges Zeichen von Missachtung mit stark abwertendem Charakter. Obwohl sie den Anwalt bei der Anwaltskammer gemeldet hatte, habe diese schließlich kein Vergehen feststellen können. Die Äußerungen der Beschwerdeführerin seien auch nicht durch ihre Unzufriedenheit im Rahmen des Mandatsverhältnisses gedeckt gewesen. Sie hätte schließlich die Ergebnislosigkeit der Bemühungen auf nicht beleidigende Weise kritisieren können.

In der Berufungsinstanz wiederholte das LG lediglich wortwörtlich die Urteilsbegründung des AG. Auch das OLG verwarf die Revision mit der „formelhaften“ Begründung, dass die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführerin ergeben habe. Dagegen legte die Frau Verfassungsbeschwerde ein.

BVerfG: Praktisch vollständiger Abwägungsausfall

Das BVerfG hob nun alle drei Entscheidungen auf und verwies den Fall zurück an das Amtsgericht. Die Gerichte hätten aufgrund des „praktisch vollständigen Abwägungsausfalls“ allesamt die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG der Deutsch-Polin „offensichtlich“ verletzt.

Zunächst führt das BVerfG ausführlich aus, welche Aspekte der Meinungsfreiheit in Strafurteilen zu berücksichtigen sind. Insbesondere diene die Meinungsfreiheit auch dem unmittelbaren Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit und umfasse daher die Freiheit, die persönliche Wahrnehmung von Ungerechtigkeiten in subjektiver Emotionalität in die Welt zu tragen. Zudem sei es im Kontext des sog. „Kampfs um das Recht“, also bei rechtlichen Auseinandersetzungen, grundsätzlich erlaubt, besonders starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, um Rechtspositionen und Anliegen zu unterstreichen. Insgesamt gehe es darum, die konkrete Situation der Äußerung zu erfassen und unter Berücksichtigung der auf beiden Seiten betroffenen Grundrechte hinreichend zu würdigen. Zwar könnte hier eine nach den Umständen knappe Abwägung ausreichen, es müssten nicht alle Punkte „abgearbeitet“ werden. Immerhin hätten die Fachgerichte aber die nach den Umständen des Einzelfalls grundrechtsrelevanten Aspekte herausarbeiten und abwägen müssen – was sie alle nicht getan hatten.

Die Gerichte hätten nicht einmal erkennen lassen, ob sie die Äußerungen als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung gewertet hätten – wobei selbst bei Annahme des ersteren die Meinungsfreiheit gegriffen hätte. Zudem hätten sich die Gerichte auch nicht bemüht, den eigentlichen Aussagegehalt der angegriffenen Äußerungen zu interpretieren. Dies sei aber notwendig, weil einer Verurteilung immer der für die äußernde Person günstigste Aussagegehalt zugrundezulegen sei. Auch werde nicht begründet, warum das Wort „Betrug“, was sowohl in der Umgangssprache als auch in der juristischen Fachsprache gebraucht wird, im konkreten Fall als Vorwurf eines wirklich strafbaren Verhaltens zu verstehen gewesen sein soll.

Eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit der Angeklagten und dem Persönlichkeitsrecht des Anwalts sei ebenfalls nicht erfolgt. Diese sei hier nicht entbehrlich gewesen, da es sich weder um eine Schmähung noch um eine Formalbeleidigung gehandelt habe. Hier hätten die Gerichte zum einen berücksichtigen müssen, dass es um den Kontext eines anwaltlichen Mandats ging. Dabei hatten die Gerichte auch nicht geprüft, wie der Rechtsanwalt – inhaltlich und zeitlich – das Mandat geführt hatte und was genau die Anwaltskammer daran eigentlich überprüft hatte. Zudem hatten die Mails der Ex-Mandantin keine Breitenwirkung gehabt. Abwägungsrelevant wäre auch gewesen, ob es der Frau aufgrund ihrer Bildung zuzumuten war, gerade in einem rechtlichen Verfahren, in dem sie von dem Fachwissen des Anwalts abhängig war, die äußerungsrechtlichen Grenzen zu kennen und zu wahren – zumal sie nicht muttersprachlich deutsch sprach.

Der Beschluss des BVerfG endet mit dem Hinweis, dass es sich bei der Urteilsbegründung – die Angeklagte hätte den Anwalt ja auch auf nicht beleidigende Weise kritisieren können – um einen „Zirkelschluss“ handele.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Bekanntmachung des geänderten Musters für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2025

Das BMF hat das geänderte Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2025 bekannt gemacht.

BMF, Mitteilung vom 20.02.2025

Gemäß § 51 Absatz 4 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes ist das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu bestimmen. Das geänderte Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2025 wird hiermit bekannt gemacht (siehe Anlage).

Die Bekanntmachung vom 24. September 2024 (BStBl I Seite 1262) wird gleichzeitig aufgehoben.

Entsprechend dem geänderten Muster ist zusätzlich zu den in Nummer 9 bescheinigten Versorgungsbezügen jeweils unter Nummer 30 des Ausdrucks das Kalenderjahr des Versorgungsbeginns anzugeben (BMF vom 5. September 2024, Tz. 16 b, BStBl I S. 1255).

Der Ausdruck hat das Format DIN A 4.

Der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung kann vom amtlichen Muster abweichen, wenn er sämtliche Angaben in gleicher Reihenfolge enthält und in Format und Aufbau dem bekannt gemachten Muster entspricht.

Bei der Ausstellung des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung sind die Vorgaben im BMF-Schreiben vom 5. September 2024 (BStBl I S. 1255) zu beachten.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Ein Pflegedienst, der Intensivpflege in Wohngemeinschaften erbringt, wird nicht Inhaber eines Anspruchs auf Hilfe zur Pflege, wenn die Pflegebedürftige verstirbt

Zu Lebzeiten bestehende Ansprüche der verstorbenen Pflegebedürftigen könne der Pflegedienst nicht selbst geltend machen. Da solche Ansprüche höchstpersönlicher Natur seien, bedürfe es für ihre Geltendmachung als Rechtsnachfolger einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Einzig in Betracht komme ein gesetzlicher Anspruchsübergang nach § 19 Abs. 6 SGB XII. Dieser lag hier laut LSG Nordrhein-Westfalen nicht vor (Az. L 20 SO 362/22).

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 20.02.2025 zum Urteil L 20 SO 362/22 vom 28.10.2024 (nrkr)

Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) im Urteil vom 28.10.2024 entschieden (Az. L 20 SO 362/22).

Die ursprüngliche Klägerin (geb. 2010) war seit Oktober 2018 palliativpflegebedürftig. Sie lebte in einer Wohngemeinschaft und wurde dort von einem – von der Betreiberin der Wohngemeinschaft unabhängigen – Pflegedienst gepflegt. Sie klagte vor dem Sozialgericht Düsseldorf (SG) gegen die Stadt Remscheid als Sozialhilfeträger auf Leistungen für die ihr durch den Pflegedienst erbrachten Hilfen (rund 42.000 Euro). Nach ihrem Tod im September 2021 erklärte der Pflegedienst, das Verfahren als Sonderrechtsnachfolger fortzuführen. Das SG wies die Klage als unbegründet ab.

Das LSG hat die Berufung der (neuen) Klägerin zurückgewiesen. Sie könne zu Lebzeiten bestehende Ansprüche der verstorbenen Pflegebedürftigen auf Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff. SGB XII nicht selbst geltend machen. Da solche Ansprüche höchstpersönlicher Natur seien, bedürfe es für ihre Geltendmachung als Rechtsnachfolger einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Einzig in Betracht komme ein gesetzlicher Anspruchsübergang nach § 19 Abs. 6 SGB XII. Danach stehe der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld, soweit die Leistung erbracht worden ist, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat. Der Pflegedienst habe an die Pflegebedürftige jedoch keine „Leistungen für Einrichtungen“ erbracht. Der Gesetzgeber unterscheide bei der Begriffsbestimmung zwischen Leistungen außerhalb von Einrichtungen (ambulante Leistungen) und Leistungen in teilstationären oder stationären Einrichtungen (teilstationäre oder stationäre Leistungen). Ambulante Dienste seien mithin gerade keine Einrichtungen i. S. dieser Definition. § 19 Abs. 6 SGB XII könne aufgrund seiner eindeutigen Grenzen auch nicht analog auf Anbieter von Pflegeleistungen wie die Klägerin Anwendung finden. Die unterschiedliche Behandlung verstoße schließlich nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Die Klägerin hat Revision beim BSG eingelegt (Az. B 8 SO 1/25 R).

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen

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Mittelständische Unternehmen steuerlich im Nachteil

Eine neue Studie des ZEW Mannheim zeigt, dass Deutschland im internationalen Vergleich eine der höchsten Unternehmenssteuerbelastungen aufweist. Gleichzeitig sind die steuerlichen Entlastungen für KMU im internationalen Vergleich gering.

ZEW, Pressemitteilung vom 20.02.2025

ZEW Mannheim bemisst im Auftrag der IMPULS-Stiftung des VDMA effektive Steuerbelastung kleiner und mittlerer Unternehmen

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gelten als das wirtschaftliche Rückgrat der deutschen Wirtschaft. Sie stehen jedoch vor steuerlichen Herausforderungen, die ihre Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigen. Eine neue Studie des ZEW Mannheim im Auftrag der IMPULS-Stiftung zeigt, dass Deutschland im internationalen Vergleich eine der höchsten Unternehmenssteuerbelastungen aufweist. Gleichzeitig sind die steuerlichen Entlastungen für KMU im internationalen Vergleich gering.

„Dies birgt die Gefahr einer erheblichen Benachteiligung von Unternehmen, die weder klein genug sind, um die Erleichterungen für KMU in Anspruch zu nehmen, noch groß genug, um internationale Steuerplanung zu betreiben“, erklärt Julia Spix, Wissenschaftlerin am ZEW-Forschungsbereich „Unternehmensbesteuerung und öffentliche Finanzwirtschaft“. „Dies betrifft insbesondere Unternehmen des Maschinen- und Anlagenbaus, die aufgrund vergleichsweise hoher zu versteuernder Einkommen nicht von KMU-spezifischen Entlastungen profitieren können.“

Investitionsstandort Deutschland verliert an Attraktivität

Vor allem Länder mit einer hohen Gesamtsteuerbelastung tendieren dazu, Kleinst- und Kleinunternehmen zu entlasten, so auch Deutschland. Im Vergleich zu anderen europäischen Ländern sind die steuerlichen Anreize in Deutschland jedoch gering, sodass Deutschland als Investitionsstandort im internationalen Wettbewerb weiter an Attraktivität verliert. Der Durchschnitt der in der Studie verglichenen Steuerbelastungen von KMU liegt zwischen 28 % und 30 %. In Deutschland liegt diese Belastung zwischen 38 % und 39 %. Die in Deutschland wenigen, bereits existierenden Regelungen zur steuerlichen Entlastung von KMU verfehlen dabei insbesondere mit Blick auf den industriellen Mittelstand, wie etwa im Maschinen- und Anlagenbau, ihre entlastende Wirkung. Während beispielsweise Belgien die effektive Steuerbelastung für KMU im Vergleich zu großen Kapitalgesellschaften um bis zu 12,8 Prozentpunkte senkt, beträgt die Differenz in Deutschland nur 0,7 Prozentpunkte. Trotz bestehender Entlastungen bleibt Deutschland damit ein Hochsteuerland – mit negativen Folgen für die Wettbewerbsfähigkeit, insbesondere des Maschinen- und Anlagenbaus.

Wie Deutschland als Standort attraktiver werden kann

Der internationale Vergleich zeigt, dass insbesondere der industrielle Mittelstand in Deutschland von allgemeinen Steuerreformen zur Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen profitieren würde. Insbesondere größenunabhängige Anreize können in einem Hochsteuerland wie Deutschland wichtige steuerliche Erleichterungen bringen. Gerade angesichts der aktuellen Herausforderungen wie sinkende Umsätze, rückläufige Kapazitätsauslastungen und schwachem Wachstum. „Die allgemeine Steuerbelastung in Deutschland ist zu hoch und international nicht wettbewerbsfähig. Insbesondere KMU sind im Vergleich zu größeren Unternehmen besonders belastet. Hier besteht politischer Handlungsbedarf!“ betont Bertram Kawlath, Präsident des VDMA und im Vorsitz des Kuratoriums der IMPULS-Stiftung.

Die Ausgestaltung derartiger steuerlicher Anreize bedarf einer sorgfältigen Abwägung. Entscheidend ist eine unbürokratische Umsetzung, um den administrativen Aufwand für KMU gering zu halten. Begünstigende Steuersätze senken zwar die Steuerlast für KMU am stärksten, jedoch gibt es keine eindeutigen empirischen Belege dafür, dass niedrigere Steuersätze direkt zu höheren Investitionen führen. Positive Effekte auf die Investitionstätigkeit lassen sich hingegen für Anreize wie Sonderabschreibungen nachweisen.

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Arglist beim Verkauf eines nicht nur „etwas dominanten“ Pferdes?

Das Gesetz schützt die Vertragsparteien nicht per se vor dem Abschluss eines nachteiligen Geschäfts. Jedoch sichert unsere Rechtsordnung die Freiheit der Willensbildung. Eine Erklärung, die in Folge einer arglistigen Täuschung ausgesprochen wird, ist nach § 123 BGB grundsätzlich anfechtbar. Aber wann genau ist von einer Arglist auszugehen? Wie weit reicht im Einzelfall die Aufklärungspflicht? Über diese Fragen hatte das OLG Braunschweig im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Pferdes zu entscheiden (Az. 8 U 215/22).

OLG Braunschweig, Pressemitteilung vom 20.02.2025 zum Urteil 8 U 215/22 vom 30.01.2025

Grundsätzlich kann jeder frei entscheiden, ob er Verträge schließt und welchen Inhalt sie haben. Das Gesetz schützt die Vertragsparteien dabei nicht per se vor dem Abschluss eines nachteiligen Geschäfts. Jedoch sichert unsere Rechtsordnung die Freiheit der Willensbildung. Eine Erklärung, die in Folge einer arglistigen Täuschung ausgesprochen wird, ist nach § 123 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) grundsätzlich anfechtbar. Aber wann genau ist von einer Arglist auszugehen? Wie weit reicht im Einzelfall die Aufklärungspflicht?

Über diese Fragen hatte der 8. Zivilsenat im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Pferdes zu entscheiden. Die Klägerin erwarb von der Beklagten eine Stute für 5.200 Euro. Im Vertrag war festgehalten, dass das Pferd „etwas dominant“ sei. Die Beklagte selbst hatte das Pferd einen Monat zuvor von dem Voreigentümer für einen deutlich geringeren Preis erworben. In dem damaligen Vertrag ist das Pferd als „schwierig im Umgang“ bezeichnet worden. Die Klägerin behauptete anschließend, dass das Pferd nach der Eingewöhnung aggressive Verhaltensweisen gezeigt habe: Es ließe sich nicht reiten, lege die Ohren an und laufe mit gesenktem Kopf auf die Mitarbeiter zu. Die Klägerin erklärte daraufhin die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Pferdes.

Abweichend von der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts Braunschweig entschied der 8. Zivilsenat nach Durchführung einer Beweisaufnahme, dass der Klägerin ein Anfechtungsrecht zustehe. Die Beklagte habe Kenntnis von aggressivem Verhalten des Pferdes gehabt und sei daher ihrer Aufklärungspflicht gegenüber der unwissenden Klägerin nicht nachgekommen. Nach den Angaben der Voreigentümer in der mündlichen Verhandlung sei die Beklagte nämlich informiert gewesen, dass das Pferd sich beim Longieren regelmäßig in Richtung des Longierenden zubewegt und nach hinten ausgekeilt habe. Die gerichtlich bestellte Sachverständige bestätigte, dass das Pferd damit ein aggressives Verhalten gezeigt habe, das sich nicht ohne Weiteres korrigieren ließe.

Darüber habe die Beklagte die Klägerin nicht aufgeklärt, obwohl es für die Entscheidung der Klägerin, das Pferd zu kaufen, offensichtlich von Bedeutung gewesen wäre. Auch die Beschreibung im Kaufvertrag rechtfertige kein anderes Ergebnis: Das aggressive Gebaren des Pferdes gehe eindeutig über ein als „etwas dominant“ beschriebenes Verhalten hinaus. Ihrer Aufklärungspflicht sei die Beklagte mit der eher verniedlichenden Formulierung daher nicht nachgekommen. Im Hinblick auf die Ausführungen der Sachverständigen habe der Senat ausgeschlossen, dass die Beklagte darauf vertraut habe, die ihr bekannten Verhaltensweisen des Pferdes binnen eines Monats nachhaltig korrigiert zu haben.

Der Senat entschied danach mit Urteil vom 30. Januar 2025 (Az. 8 U 215/22), dass die Beklagte der Klägerin den Kaufpreis Zug um Zug gegen die Herausgabe des Pferdes zu ersetzen habe. Daneben kann die Klägerin auch teilweise die Zahlung der Kosten für die Unterstellung, Fütterung und notwendigen Tierarztkosten für das Pferd verlangen.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.

Angewendete Vorschriften

§ 123 BGB

Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

[…]

§ 812 BGB

Herausgabeanspruch

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.

[…]

Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig

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Kontrollpflichten eines Rechtsanwalts bei Fristsachen – Änderung der Rechtsprechung

Der Sechste Senat des BAG schließt sich der Rechtsprechung des BGH zur Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristsachen an, wonach ein Rechtsanwalt den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich zu prüfen hat, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden (Az. 6 AZR 155/23).

BAG, Pressemitteilung vom 20.02.2025 zum Urteil 6 AZR 155/23 vom 20.02.2025

Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts schließt sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristsachen an, wonach ein Rechtsanwalt den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich zu prüfen hat, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden. In diesem Fall muss der Rechtsanwalt auch alle weiteren unerledigten Fristen einschließlich ihrer Notierung in den Handakten prüfen, wobei er sich hierbei grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken darf, sofern sich keine Zweifel an deren Richtigkeit aufdrängen (BGH, Beschlüsse XII ZB 533/22 vom 17. Mai 2023 und XII ZB 113/21 vom 19. Oktober 2022). Drängen sich solche Zweifel nicht auf, braucht der Rechtsanwalt demnach nicht noch zusätzlich zu überprüfen, ob das Fristende auch tatsächlich korrekt im Fristenkalender eingetragen ist.

Der Erste, Dritte, Achte und Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts haben auf Anfrage des Sechsten Senats mitgeteilt, dass auch sie sich dieser Rechtsauffassung anschließen bzw. an einer etwaig abweichenden Rechtsauffassung nicht festhalten.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die versäumte Revisionsbegründungsfrist hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Der Kläger war ohne sein Verschulden daran gehindert, die Frist zur Begründung der Revision einzuhalten. Ein ihm zuzurechnendes Verschulden seines Prozessbevollmächtigten lag nicht vor. Dieser hatte auf der Grundlage der ihm vorgelegten Handakten jeweils die Fristwahrung kontrolliert. Eine über die glaubhaft gemachte ausreichende Kanzleiorganisation hinausgehende Pflicht zur eigenständigen Kontrolle des von der Rechtsanwaltsfachangestellten geführten Fristenkalenders durch den Prozessbevollmächtigten bestand nicht.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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Zurückweisung von Einsprüchen und Änderungsanträgen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Erstattungszinsen (§ 233a AO) als Einkünfte aus Kapitalvermögen

Das BMF teilt eine Allgemeinverfügung zur Zurückweisung von Einsprüchen und Änderungsanträgen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Erstattungszinsen (§ 233a AO) als Einkünfte aus Kapitalvermögen mit (Az. FM3-S 0625-1/14).

FinMin Baden-Württemberg, Erlass (koordinierter Ländererlass) FM3-S 0625-1/14 vom 20.02.2025

Aufgrund

  • des § 367 Absatz 2b und des § 172 Absatz 3 der Abgabenordnung sowie
  • der Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Juli 2023, 2 BvR 2671/14 (vorgehend BFH-Urteil vom 24. Juni 2014, VIII R 28/12, nv), 2 BvR 2674/14 (vorgehend BFH-Urteil vom 24. Juni 2014, VIII R 29/12, BStBl II 2014 S. 998), und vom 12. Juli 2023, 2 BvR 482/14 (vorgehend BFH-Urteil vom 12. November 2013, VIII R 1/11, BFH/NV 2014 S. 830), 2 BvR 1711/15 (vorgehend BFH Urteil vom 15. April 2015, VIII R 30/13, nv)

ergeht folgende Allgemeinverfügung:

Am 20. Februar 2025 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer oder des Gewerbesteuermessbetrags, gegen gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, gegen gesonderte Verlustfeststellungen nach § 10d Absatz 4 Satz 1 EStG oder gegen Bescheide, die die Änderung einer der vorgenannten Festsetzungen oder Feststellungen ablehnen, werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Besteuerung von Erstattungszinsen (§ 233a AO) nach § 20 Absatz 1 Nummer 7 Satz 3 EStG, auch i. V. m. § 52a Absatz 8 Satz 2 EStG (i. d. F. des JStG 2010, BGBl. I 2010 S. 1768) und § 20 Absatz 8 EStG, § 8 Absatz 1 KStG oder § 7 GewStG verstoße gegen das Grundgesetz.

Entsprechendes gilt für am 20. Februar 2025 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Festsetzung oder Feststellung im Sinne des Satzes 1.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.

Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Sie ist schriftlich oder als elektronisches Dokument einzureichen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären und gegen das zuständige Finanzamt zu richten.

Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zu ständigen Finanzamt angebracht oder zu Protokoll gegeben wird.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakt und diese Allgemeinverfügung bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Ihr soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und eine Abschrift dieser Allgemeinverfügung beigefügt werden.

Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden; dies gilt nicht, wenn die Klage als elektronisches Dokument eingereicht wird.

Die Voraussetzungen zur elektronischen Einreichung bei dem jeweils örtlich zuständigen Finanzgericht regelt § 52a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Zur verpflichtenden Übermittlung elektronischer Dokumente siehe § 52d FGO.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Falsche Angaben im Erbscheinverfahren haben Konsequenzen

Ein Streit um einen Erbschein hat das OLG Celle beschäftigt. Eine Frau hatte nach dem Tod ihrer Mutter einen Erbschein beantragt, um als Alleinerbin ausgewiesen zu werden. Sie berief sich auf ein Testament, machte dabei aber falsche Angaben (Az. 6 W 156/24).

OLG Celle, Pressemitteilung vom 20.02.2025 zum Beschluss 6 W 156/24 vom 09.01.2025

Geschwister stritten erst um Erbschaft und dann um Anwaltskosten

Ein Streit um einen Erbschein hat kürzlich das Oberlandesgericht Celle beschäftigt. Eine Frau hatte nach dem Tod ihrer Mutter einen Erbschein beantragt, um als Alleinerbin ausgewiesen zu werden. Sie berief sich dabei auf ein Testament, machte aber falsche Angaben: Sie versicherte eidesstattlich, dass das Testament von der Verstorbenen eigenhändig verfasst worden sei. In Wirklichkeit hatte jedoch die Tochter das Testament geschrieben und die Mutter nur ihre Unterschrift darunter gesetzt.

Testament muss eigenhändig geschrieben sein

Die falschen Angaben betrafen einen entscheidenden Punkt: Ein Testament muss eigenhändig geschrieben oder von einem Notar beurkundet werden. Eigenhändig heißt, dass der Erblasser es komplett selbst und von Hand niederschreiben muss. Die bloße Unterschrift der Mutter reichte deshalb nicht aus – das Testament war unwirksam. Statt des Testaments galt die gesetzliche Erbfolge, das heißt: Die Antragstellerin musste sich das Erbe mit ihren Geschwistern teilen.

Streit um Anwaltskosten

Im Erbscheinverfahren vor dem Amtsgericht Neustadt wurden die falschen Angaben aufgeklärt. Der Streit war damit aber nicht erledigt. Denn die Geschwister hatten Anwälte beauftragt, um gegen den unberechtigten Antrag vorzugehen. Zwei Schwestern verlangten die Erstattung der angefallenen Anwaltskosten. Das Oberlandesgericht Celle gab ihnen nun recht.

Mögliche strafrechtliche Folgen

Für die unterlegene Schwester hat dies nicht nur finanzielle Folgen: Die Akten werden nun der Staatsanwaltschaft übergeben, denn eine falsche eidesstattliche Versicherung ist strafbar. Das Oberlandesgericht sah einen entsprechenden Anfangsverdacht; bis zu einer möglichen Entscheidung im Strafverfahren gilt für die Betroffene die Unschuldsvermutung.

Quelle: Oberlandesgericht Celle

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