Betriebsausgabenabzug im Zusammenhang mit dem Betrieb von steuerfreien Photovoltaikanlagen

Das FG Niedersachsen entschied, dass die Rückzahlung von in den Jahren vor 2022 erzielten Einspeisevergütungen beim Betrieb einer nach § 3 Nr. 72 EStG steuerbefreiten Photovoltaikanlage im Jahr 2022 als Betriebsausgabe abzugsfähig ist (Az. 9 K 83/24).

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 19.02.2025 zum Urteil 9 K 83/24 vom 11.12.2024 (nrkr – BFH-Az.: X R 2/25)

Der 9. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat entschieden, dass die Rückzahlung von in den Jahren vor 2022 erzielten Einspeisevergütungen beim Betrieb einer nach § 3 Nr. 72 EStG steuerbefreiten Photovoltaikanlage im Jahr 2022 als Betriebsausgabe abzugsfähig ist.

Im zugrunde liegenden Fall betrieb eine Ehegatten-GbR eine Photovoltaikanlage und ermittelte ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Aufgrund einer im Jahr 2022 geleisteten Rückzahlung von Einspeisevergütungen aus den Vorjahren stellte sich die Frage, ob diese Rückzahlung steuermindernd als Betriebsausgabe berücksichtigt werden kann, obwohl die Betriebseinnahmen aus der Photovoltaikanlage durch die Einführung des § 37 Nr. 72 Satz 1 EStG mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 steuerfrei gestellt sind.

Das Gericht stellte fest, dass § 3c Abs. 1 EStG einer Abzugsfähigkeit nicht entgegensteht, da diese Norm den Betriebsausgabenabzug nur ausschließt, wenn die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebseinnahmen steuerfrei sind. Da die ursprünglichen Einnahmen aus den Einspeisevergütungen vor 2022 steuerpflichtig waren, entfällt eine Anwendung dieser Regelung. Zudem enthält § 3 Nr. 72 Satz 2 EStG nach Auffassung des Gerichts kein generelles Gewinnermittlungsverbot. Die Vorschrift entlaste den Betreiber eines „Nur-Photovoltaikbetriebs“ lediglich von der Erstellung einer Gewinnermittlung. Daher bleibt die Rückzahlung einer früher versteuerten Betriebseinnahme auch dann als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn spätere Betriebseinnahmen von der Steuer befreit sind.

Die Entscheidung dürfte für viele Betreiber von Photovoltaikanlagen von Bedeutung sein.

Das beklagte Finanzamt hat die zugelassene Revision eingelegt, die beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen X R 2/25 geführt wird.

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, Newsletter 3/2025

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Generative KI erreicht die Chefetagen

Die Mehrheit der Geschäftsführer und Geschäftsführerinnen in der Informationswirtschaft und dem Verarbeitenden Gewerbe haben bereits persönlich generative künstliche Intelligenz (KI) genutzt. Dabei beeinflussen die eigenen Erfahrungen, wie optimistisch sie Produktivitätspotenziale generativer KI einschätzen. Dies zeigt eine aktuelle repräsentative Umfrage des ZEW.

ZEW, Pressemitteilung vom 19.02.2025

Repräsentative ZEW-Befragung unter CEOs zu generativer KI

Die Mehrheit der Geschäftsführer/innen in der Informationswirtschaft und dem Verarbeitenden Gewerbe haben bereits persönlich generative künstliche Intelligenz (KI) genutzt. Dabei beeinflussen die eigenen Erfahrungen, wie optimistisch die Entscheider/innen die Produktivitätspotenziale generativer KI einschätzen. Dies zeigt eine aktuelle repräsentative Umfrage des ZEW Mannheim unter rund 1.200 Unternehmen der Informationswirtschaft und des verarbeitenden Gewerbes mit Sitz in Deutschland. An der regelmäßig durchgeführten Umfrage nehmen vor allem Geschäftsführer/innen teil.

„In der Informationswirtschaft haben rund 69 Prozent der Geschäftsführenden bereits generative KI-Tools wie ChatGPT, Copilot oder Gemini genutzt: 29 Prozent der CEOs geben an, generative KI sowohl privat als auch für geschäftliche Zwecke selbst gebraucht zu haben, jeweils 20 Prozent, dass sie solche Anwendungen bislang rein für geschäftliche Zwecke oder rein für private Zwecke verwendet haben“, sagt Studienleiter Dr. Daniel Erdsiek aus dem ZEW-Forschungsbereich „Digitale Ökonomie“.

CEOs kleiner Unternehmen weniger KI-erfahren

„Etwa ein Drittel der Geschäftsführenden in der Informationswirtschaft berichtet hingegen, bislang keine KI-Sprachmodelle ausprobiert zu haben. Dieser Anteil fällt in großen Unternehmen mit mindestens 100 Beschäftigten allerdings nur halb so hoch aus wie in kleinen Unternehmen mit fünf bis 19 Beschäftigten“, erklärt Erdsiek.

Im weniger durch Bürotätigkeiten geprägten Verarbeitenden Gewerbe berichtet fast die Hälfte der Geschäftsführer/innen, bislang keine KI-Sprachmodelle ausprobiert zu haben. Auch im Verarbeitenden Gewerbe ist dieser Anteil für große Unternehmen deutlich niedriger als für kleine Unternehmen.

Produktivitätserwartungen steigen mit der Erfahrung

„Eigene Erfahrungen mit KI-Sprachmodellen spielen eine wichtige Rolle dafür, welche Erwartungen das Top-Management mit generativer KI verbindet. Das dürfte sich auch darauf auswirken, inwieweit die Geschäftsführung geeignete Maßnahmen forciert, um den effizienten Einsatz generativer KI im eigenen Unternehmen zu fördern und somit Produktivitätspotenziale dieser neuen Technologie zu erschließen“, erläutert Erdsiek.

In der Informationswirtschaft erwarten 68 Prozent der Geschäftsführer/innen, dass sich generative KI positiv auf die Produktivität von Beschäftigten auswirkt, die überwiegend am Computer tätig sind. Dem stehen lediglich 13 Prozent gegenüber, die von einem negativen Effekt auf die Produktivität ausgehen. Im Verarbeitenden Gewerbe werden die Produktivitätspotenziale generativer KI ähnlich eingeschätzt.

In beiden Wirtschaftszweigen hängt der Blick auf die Produktivitätseffekte stark mit den eigenen Erfahrungen der Geschäftsführung im Umgang mit KI-Sprachmodellen zusammen. In der Informationswirtschaft rechnen beispielsweise 93 Prozent der Geschäftsführer/innen mit positiven Effekten, wenn sie selbst bereits Sprachmodelle für private und geschäftliche Zwecke eingesetzt haben. Unter den Geschäftsführer/innen, die bislang keine eigenen Erfahrungen mit generativer KI gesammelt haben, ist der Blick hingegen deutlich pessimistischer. Etwa 21 Prozent erwarten negative Effekte und 37 Prozent rechnen mit keinerlei Auswirkungen auf die Produktivität.

Quelle: ZEW

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Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden wegen unzureichender Beachtung der Tarifautonomie bei tariflichen Nachtzuschlägen

Das BVerfG hat den Verfassungsbeschwerden zweier Arbeitgeberinnen stattgegeben, die sich insbesondere gegen die gerichtlich zuerkannte Zahlung höherer als der tariflich vereinbarten Nachtzuschläge wenden, und die Verfassungsbeschwerden der Verbände verworfen, die die betroffenen Tarifnormen vereinbart hatten (Az. 1 BvR 1109/21).

BVerfG, Pressemitteilung vom 19.02.2025 zum Beschluss 1 BvR 1109/21 vom 11.12.2024

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts den Verfassungsbeschwerden zweier Arbeitgeberinnen stattgegeben, die sich insbesondere gegen die gerichtlich zuerkannte Zahlung höherer als der tariflich vereinbarten Nachtzuschläge wenden, und die Verfassungsbeschwerden der Verbände verworfen, die die betroffenen Tarifnormen vereinbart hatten.

Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen zwei Urteile des Bundesarbeitsgerichts. Dieses hat die beschwerdeführenden verbandsangehörigen Arbeitgeberinnen jeweils zur Zahlung höherer als tarifvertraglich vereinbarter Zuschläge an die in Nachtschichtarbeit beschäftigten Kläger der Ausgangsverfahren verurteilt. Die differenzierenden Nachtarbeitszuschlagsregelungen seien mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) unvereinbar und die tariflichen Zuschlagsregelungen in der Folge „nach oben anzupassen“. Die Verbände, deren Tarifnormen für mit der Verfassung unvereinbar befunden wurden, waren im Verfahren vor den Arbeitsgerichten nicht beteiligt.

Die Verfassungsbeschwerden der Verbände gegen diese Entscheidungen sind unzulässig. Die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts verletzen aber die beschwerdeführenden Arbeitgeberinnen in ihrem Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG. Die Auslegung des Bundesarbeitsgerichts, wonach die tarifvertraglichen Zuschlagsregelungen über die Nachtschichtarbeit mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar seien und auf Rechtsfolgenebene die Zuschlagsregelungen zur Nachtarbeit Anwendung fänden („Anpassung nach oben“), berücksichtigt die Koalitionsfreiheit nicht in verfassungsrechtlich zutreffender Weise. Zwar müssen die in kollektiver Privatautonomie handelnden Tarifvertragsparteien bei der Tarifnormsetzung den Grundsatz der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG beachten. Bei der Prüfung der Tarifverträge hat das Bundesarbeitsgericht aber die Bedeutung der Tarifautonomie aus Art. 9 Abs. 3 GG für die Reichweite dieser Bindung an Art. 3 Abs. 1 GG wie auch für die Folgen seiner Verletzung nicht ausreichend beachtet.

Die Urteile des Bundesarbeitsgerichts wurden aufgehoben und die Sachen an das Bundesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung erging hinsichtlich der Begründung mit 7:1 Stimmen. Richter Wolff hat ein Sondervotum verfasst.

Sachverhalt

Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen zwei Urteile des Bundesarbeitsgerichts. Dieses hat die beschwerdeführenden Arbeitgeberinnen zur Zahlung höherer als tarifvertraglich vereinbarter Zuschläge an die jeweils in Nachtschichtarbeit beschäftigten Kläger der Ausgangsverfahren verurteilt. Die jeweiligen Zuschlagsregelungen für (regelmäßige) Nachtschichtarbeit in den anwendbaren Tarifverträgen seien angesichts der jeweils höheren Zuschlagsvergütungen für unregelmäßige Nachtarbeit mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Rechtsfolge hieraus sei eine „Anpassung nach oben“ dergestalt, dass für die benachteiligte Nachtschichtarbeit rückwirkend die (höheren) Nachtarbeitszuschläge zu zahlen seien. Im Verfahren 1 BvR 1109/21 (Verfahren zu I.) hat das Bundesarbeitsgericht zudem festgestellt, dass die beschwerdeführende Arbeitgeberin verpflichtet ist, an den dortigen Kläger auch künftig für Nachtschichtarbeit Zuschläge nach Maßgabe der tarifvertraglichen Nachtarbeitszuschlagsregelungen zu zahlen.

Nach den gegenständlichen Tarifverträgen erhalten Nachtarbeitnehmer für ihre Tätigkeit zur Nachtzeit einen Zuschlag von 50 %, während Nachtschichtarbeitnehmer für die Arbeit in der Nachtschicht lediglich einen Zuschlag von 25 % erhalten. Beschäftigte, die in Nachtschicht arbeiten, können grundsätzlich auch von Schichtfreizeiten, bezahlten Pausen sowie von einer Aufsummierung verschiedener Zuschläge profitieren.

Die beschwerdeführenden verbandsangehörigen Arbeitgeberinnen sind durch die in Nachtschicht arbeitenden Kläger der Ausgangsverfahren, welche auch Mitglied der jeweiligen tarifschließenden Gewerkschaften sind, auf Zahlung eines höheren als des im Tarifvertrag für Nachtschichtarbeit vorgesehenen Zuschlags für ihre jeweils erbrachte Tätigkeit zur Nachtzeit verklagt worden.

Das Bundesarbeitsgericht hat im Rahmen der Revisionsverfahren in den tarifvertraglichen Unterscheidungen der Zuschläge für Nachtarbeit und für Nachtschichtarbeit jeweils einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG erkannt. Zwar seien die Tarifvertragsparteien nicht unmittelbar an Grundrechte gebunden, wenn sie tarifliche Normen setzten. Die Grundrechte hätten aber mittelbare Drittwirkung in Rechtsstreitigkeiten zwischen Privaten; sie entfalteten ihre Wirkung als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen und strahlten als „Richtlinien“ auf privatrechtliche Beziehungen aus. Dieser Ausstrahlungswirkung müssten die Gerichte als staatliche Gewalt bei ihren Entscheidungen genügen. Es sei die Aufgabe der Arbeitsgerichte, die Grundrechte der von den Tarifnormen erfassten Beschäftigten zu schützen, indem sie die Grundrechtsausübung durch die Tarifvertragsparteien beschränkten, wenn sie mit den Freiheits- und Gleichheitsrechten oder mit anderen Rechten der Normunterworfenen mit Verfassungsrang kollidierten. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bilde als fundamentale Gerechtigkeitsnorm eine ungeschriebene Grenze der Tarifautonomie. Der Schutzauftrag der Verfassung verpflichte die Gerichte dazu, gleichheitswidrige Differenzierungen in Tarifnormen zu unterbinden und entsprechenden Regelungen die Durchsetzung zu verweigern.

Danach verstoße die im Tarifvertrag enthaltene Differenzierung bei den Zuschlägen für Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Übereinstimmend knüpften die Zuschlagstatbestände an die Arbeitsleistung in der tarifvertraglich definierten Nachtzeit an. Die unterschiedlich hohen Zuschläge für Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit für die Gruppen von Arbeitnehmern, die nachts arbeiteten, bewirkten eine Ungleichbehandlung. Aus den Tarifverträgen ergebe sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die Tarifvertragsparteien mit der Verdoppelung des Zuschlags für Nachtarbeit einen auf einem sachlichen Grund beruhenden Zweck verfolgt haben könnten. Die mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Ungleichbehandlung könne nur durch eine „Anpassung nach oben“ beseitigt werden.

Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen die Urteile des Bundesarbeitsgerichts. Die beschwerdeführenden Arbeitgeberinnen und die Verbände rügen mit ihren Verfassungsbeschwerden insbesondere eine Verletzung von Art. 9 Abs. 3 GG.

Wesentliche Erwägungen des Senats

I. Die Verfassungsbeschwerden der beschwerdeführenden Verbände sind unzulässig; die der beschwerdeführenden Arbeitgeberinnen sind dagegen zulässig und begründet. Die angegriffenen Urteile des Bundesarbeitsgerichts verletzen sie in ihrem Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG.

1. Die Verfassungsbeschwerden der beschwerdeführenden Verbände sind unzulässig. Zwar sind die Verbände beschwerdebefugt, weil der Schutzgehalt des Art. 9 Abs. 3 GG grundsätzlich auch die Anwendung der Tarifnormen im Individualarbeitsverhältnis erfasst. Ihre Verfassungsbeschwerden sind aber unzulässig, weil sie die Einhaltung des Grundsatzes der Subsidiarität nicht in der gebotenen Weise dargelegt haben. Insbesondere das Verfahren nach § 9 Tarifvertragsgesetz (TVG) eröffnet jedenfalls für die Tarifvertragsparteien die Möglichkeit, die Rechtswirksamkeit tariflicher Regelungen frühzeitig mit verbindlicher Wirkung für die Normunterworfenen losgelöst vom Einzelfall klären zu lassen. Von dieser Möglichkeit haben die beschwerdeführenden Verbände als Parteien der verfahrensgegenständlichen Tarifverträge keinen oder jedenfalls nicht rechtzeitig Gebrauch gemacht und zumindest nicht hinreichend dargelegt, dass nicht mittels dieses Verfahrens die behaupteten Grundrechtsverletzungen hätten verhindert werden können.

2. Die Verfassungsbeschwerden der beschwerdeführenden Arbeitgeberinnen sind dagegen zulässig und in Bezug auf Art. 9 Abs. 3 GG begründet.

a) Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit ist nicht schrankenlos gewährleistet, sondern kann begrenzt werden. Zu den Grenzen der Tarifautonomie gehört die grundsätzliche Bindung der Tarifvertragsparteien an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bei der Vereinbarung von Tarifnormen. Dies folgt aus Art. 9 Abs. 3 GG, der nicht nur die individuelle und kollektive Koalitionsfreiheit schützt, sondern beide auch in spezifischer Weise verknüpft. Die Tarifautonomie umfasst die rechtsverbindliche Wirkung der Tarifverträge in den tarifgebundenen Individualarbeitsverhältnissen. Gegenläufig sind die Tarifvertragsparteien dann aber zum Schutz ihrer Mitglieder bei der Vereinbarung verbindlicher Tarifnormen an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Die Kollektivierung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen kann die individuelle Freiheit, die durch die rechtsverbindliche Wirkung der Tarifverträge grundsätzlich erweitert wird, auch gefährden. Denn die Mitglieder der Koalitionen haben regelmäßig keinen unmittelbaren Einfluss auf die konkreten Tarifverhandlungen, deren Ergebnisse für sie rechtsverbindlich werden. Sie sind darauf angewiesen, dass ihre Interessen in den Verhandlungen tatsächlich angemessen repräsentiert und in den Ergebnissen angemessen abgebildet werden. Diese strukturelle Gefährdungslage wird auch durch die Möglichkeit, die selbstbestimmte Mitgliedschaft in der tarifschließenden Vereinigung aufzugeben, nicht vollständig beseitigt. Der Bindung der Tarifvertragsparteien an Art. 3 Abs. 1 GG stehen weder Art. 1 Abs. 3 GG noch die Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes entgegen.

b) aa) Die Bindung an den allgemeinen Gleichheitssatz erfordert zugleich den Zweck der Tarifautonomie, eine grundsätzlich autonome Aushandlung der Tarifregelungen zu ermöglichen, und den damit einhergehenden Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen. Dies begrenzt die richterliche Kontrolldichte. Bei Tarifnormen, deren Gehalte im Kernbereich der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen liegen und bei denen spezifische Schutzbedarfe oder Anhaltspunkte für eine Vernachlässigung von Minderheitsinteressen nicht erkennbar sind, ist sie auf eine Willkürkontrolle beschränkt.

bb) Diesen Kontrollmaßstab hat das Bundesarbeitsgericht bei der Prüfung der Tarifverträge verletzt.

(1) Die beanstandeten Zuschlagsregelungen zur Vergütung von Nachtarbeit beziehungsweise Nachtschichtarbeit liegen im Kernbereich der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Gestaltungskompetenz der Tarifvertragsparteien. Tarifliche Zuschlagsregelungen für Nachtarbeit beziehungsweise Nachtschichtarbeit betreffen grundlegende Elemente des Leistungsaustausches. Die differenzierenden Zuschlagsregelungen knüpfen auch nicht an personenbezogene Merkmale im Sinne des Art. 3 Abs. 3 GG an. Auch sonst sind keine Anzeichen gravierend fehlgehender Repräsentation gegeben.

(2) Die in den Ausgangsverfahren in die Prüfung einzustellenden Tarifregelungen bewirken zwar eine Ungleichbehandlung zwischen Nachtarbeitnehmern und Nachtschichtarbeitnehmern. Nachtarbeit wird danach in beiden Tarifverträgen insbesondere durch einen erhöhten finanziellen Zuschlag kompensiert, während Nachtschichtarbeit zusätzlich insbesondere durch Schichtfreizeiten und bezahlte Pausen ausgeglichen wird.

Das Bundesarbeitsgericht verletzt aber bei der Prüfung der Tarifverträge Art. 9 Abs. 3 GG, denn die Ungleichbehandlungen der Nachtschichtarbeitnehmer und Nachtarbeitnehmer durch die Tarifnormen sind ausgehend von dem gebotenen Willkürmaßstab nicht zu beanstanden.

Das Bundesarbeitsgericht verkennt bei Anwendung des Art. 3 Abs. 1 GG den aus Art. 9 Abs. 3 GG folgenden Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien. Es postuliert zwar in den angegriffenen Entscheidungen einen zurückgenommenen Prüfungsmaßstab; der Sache nach nimmt es aber eine detaillierte Prüfung vor und verkennt dabei, dass für die vorgenommenen tariflichen Differenzierungen unter Berücksichtigung der tariflichen Regelungskonzeptionen und der spezifischen Besonderheiten zum jeweiligen Zeitpunkt der Tarifnormsetzung sachliche Gründe objektiv erkennbar sind. Bei der Prüfung müssen nicht nur diejenigen rechtfertigenden Zwecksetzungen beachtet werden, die Niederschlag im Tariftext gefunden haben. Für die differenzierenden tariflichen Regelungen zur Nachtarbeit beziehungsweise Nachtschichtarbeit stellen jedenfalls die zwischen Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit bestehenden unterschiedlichen sozialen Belastungen in Folge der unterschiedlichen Planbarkeit, der Aspekt der Verteuerung von Nachtarbeit für den Arbeitgeber sowie die Erwägung, dass die Beschäftigten durch den erhöhten Zuschlag zur Erbringung von Nachtarbeit motiviert werden können, sachlich einleuchtende Gründe dar. Diese Zwecksetzungen sind von der Gestaltungskompetenz der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifvertragsparteien erfasst.

c) Die angegriffenen Urteile des Bundesarbeitsgerichts verletzen Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG auch durch den für den angenommenen Gleichheitsverstoß herangezogenen Rechtsfolgenausspruch mit Wirkung für die Vergangenheit in beiden Verfahren und für die Zukunft im Verfahren zu I.

aa) Bei der Bestimmung der Rechtsfolgen gleichheitswidriger Tarifnormen müssen die Gerichte die Koalitionsfreiheit der Tarifvertragsparteien und insbesondere deren Spielräume in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beachten. Wenn die Tarifvertragsparteien von ihrer grundrechtlich geschützten Regelungsbefugnis zur Ordnung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch Tarifverträge Gebrauch gemacht haben, setzt sich dieser grundrechtliche Gestaltungsspielraum bei der Tarifnormsetzung im Falle verschiedener Möglichkeiten zur Beseitigung der Ungleichbehandlung als grundsätzlich primäre Korrekturkompetenz fort.

Soweit sich nicht aus dem Tarifvertrag selbst bereits die von den Tarifvertragsparteien gewollte Regelung ergibt und den Tarifvertragsparteien vielmehr verschiedene Möglichkeiten zur Beseitigung des Gleichheitsverstoßes offenstehen, müssen sie jedenfalls die Chance zur tarifvertraglichen Korrektur erhalten. Die Gerichte dürfen in diesen Fällen also nicht unmittelbar eine rechtlich individuell verbindliche und faktisch mittelbar auf gleich gelagerte Anwendungsfälle ausstrahlende Neuregelung zur Herstellung der gebotenen Gleichbehandlung treffen. Sie sind im Individualrechtsstreit bei gleichheitswidrigen Vergütungsregelungen zu einer „Anpassung nach oben“, also zur Ausweitung der begünstigenden Regelung auch auf die benachteiligte Personengruppe, nur dann berechtigt, wenn das spezifische tarifautonome Gestaltungsermessen zur Beseitigung des Gleichheitsverstoßes auf der Ebene des Entschließungs- und des Auswahlermessens auf eine einzige Gestaltungsmöglichkeit, nämlich die Vergünstigung für beide (Personen-)Gruppen, reduziert ist.

bb) Der hier bestehenden primären Korrekturkompetenz der Tarifvertragsparteien tragen die angegriffenen Urteile nicht hinreichend Rechnung.

(1) Die Rechtsfolge einer „Anpassung nach oben“ konnte für beide hier gegenständliche Tarifverträge nicht auf einen Willen der Tarifvertragsparteien gestützt werden. Die höher dotierte Nachtarbeit ist nach den insoweit übereinstimmenden Stellungnahmen, welche im Verfahren abgegeben wurden, in den unter den Anwendungsbereich der Tarifverträge fallenden Betrieben die absolute Ausnahme, während Nachtschichtarbeit verbreitet vorkommt. Auf Nachtarbeit wird nur in wenigen Fällen zurückgegriffen. Dieses quantitative Verhältnis der Beschäftigungsformen – Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit – ist ausweislich der Stellungnahmen bekannt und dürfte auch den tarifschließenden Kommissionen bei Vertragsschluss und Aufstellung der differenzierenden Regelungssysteme bewusst gewesen sein. Dass die Tarifvertragsparteien in Kenntnis der Gleichheitswidrigkeit der Zuschlagsregelung über die Nachtschichtarbeit pauschal einen Zuschlag in Höhe von 50 % für alle Nachtarbeitnehmer zusätzlich zu den übrigen tariflichen Regelungen abgeschlossen hätten, liegt mit Blick auf die faktische Beschäftigungssituation und die damit bewirkte erhebliche Ausweitung des Dotierungsrahmens nicht auf der Hand.

(2) Die angegriffenen Gerichtsentscheidungen tragen zudem den tariflichen Regelungskonzepten im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nicht hinreichend Rechnung. Die unterstellten Gleichheitsverstöße ergeben sich aus dem Vergleich zweier Regelungssysteme – der Nachtschichtarbeit und der Nachtarbeit –, für welche die Tarifverträge jeweils ausdifferenzierte Regelungen vorsehen, zu denen auch, aber nicht nur, reine Zuschläge zählen. Durch den in den angegriffenen Entscheidungen zur Rechtsfolgenbestimmung herangezogenen Verweis allein auf das Bezugssystem „Zuschlagsregelungen“ wird das jeweilige tarifliche Regelungskonzept und das den Tarifvertragsparteien in Bezug auf die Regelung der Nachtarbeit zustehende Wahlrecht verkannt und es droht eine mit dem originären Tarifwillen unvereinbare Besserstellung der Nachtschichtarbeitnehmer.

(3) Das Bundesarbeitsgericht verletzt die Koalitionsfreiheit der beschwerdeführenden verbandsangehörigen Arbeitgeberinnen durch den Rechtsfolgenausspruch, weil sich das tarifautonome Gestaltungsermessen nicht auf eine „Anpassung nach oben“ verdichtet hat.

(a) Soweit das Bundesarbeitsgericht dem auf die Zukunft gerichteten Feststellungsantrag stattgegeben hat, übergeht die angefochtene Entscheidung die von Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte primäre Korrekturkompetenz. Angesichts des für die Zukunft bestehenden Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien kommt eine gerichtliche Folgenbeseitigung bei gleichheitswidrigen Tarifnormen durch eine „Anpassung nach oben“ regelmäßig nicht für die Zukunft, sondern allenfalls für die Vergangenheit in Betracht. Besondere Aspekte der Schutzwürdigkeit auf Seiten der Tarifnormunterworfenen, die eine ausnahmsweise Aufhebung der grundsätzlichen Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien für die Zukunft rechtfertigen könnten, sind hier nicht ersichtlich.

(b) Das Bundesarbeitsgericht verletzt schließlich Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG, soweit es in beiden Entscheidungen auf Rechtsfolgenebene jeweils eine „Anpassung nach oben“ für die Vergangenheit annimmt.

Auch bei einer tariflichen Neuregelung mit Wirkung für die Vergangenheit, also für den Zeitraum vor der gerichtlichen Feststellung eines Gleichheitsverstoßes, besteht für die Tarifvertragsparteien grundsätzlich ein Gestaltungsspielraum. Dieser kann allerdings insbesondere durch einen Vertrauensschutz begrenzt sein.

Den Tarifvertragsparteien kam hier, eine Gleichheitswidrigkeit der Tarifnormen unterstellt, ein Gestaltungsspielraum auch für den Zeitraum vor der Feststellung des Gleichheitsverstoßes zu. Ihnen standen zudem im Ausgangspunkt mehrere Regelungsmöglichkeiten zur Verfügung, den unterstellten Gleichheitsverstoß auch für die Vergangenheit für eine Vielzahl tarifgebundener Arbeitsverhältnisse zu beseitigen. Es hätte ihnen zudem freigestanden, im Wege einer Nachtragsvereinbarung zum Tarifvertrag deklaratorisch klarzustellen, dass der höhere Nachtarbeitszuschlag insbesondere dem Ausgleich der fehlenden Planbarkeit dient.

Der Gestaltungsspielraum wurde auch nicht durch Vertrauensschutz auf eine „Anpassung nach oben“ verengt. Selbst wenn man die engen Maßstäbe zu Grunde legte, die hinsichtlich einer rückwirkenden Regelung für den Gesetzgeber gelten, wäre eine generelle „Anpassung nach oben“ nicht zwingend gewesen. Zwar haben die partiell grundrechtsgebundenen Tarifvertragsparteien bei der rückwirkenden Normsetzung im Wege kollektiver Privatautonomie strukturell vergleichbare Vorgaben wie der Gesetzgeber zu beachten und müssen die dogmatischen Wurzeln des Rückwirkungsverbots für Gesetze, den Vertrauensschutz und das Gebot der Rechtssicherheit, beachten. Der Vertrauensschutz ist anders als im Verhältnis zwischen Staat und Bürgern bei Tarifnormen allerdings doppelseitig und den tarifnormunterworfenen Koalitionsmitgliedern auf beiden Vertragsseiten zu gewähren. Entsprechend besteht keine durch Vertrauensschutz vorgegebene Regelung in den Fällen, in denen sich ‑ wie hier ‑ sowohl die tarifgebundenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch die tarifgebundenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auf ihn berufen können.

(4) Es bestand hiervon ausgehend keine Grundlage, um in den angegriffenen Entscheidungen den auch gegenüber den beschwerdeführenden Arbeitgeberinnen von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien durch die gerichtliche Anordnung einer „Anpassung nach oben“ zu überspielen. Es hätte auch im Falle einer Gleichheitswidrigkeit deshalb zunächst den Tarifvertragsparteien Gelegenheit gegeben werden müssen, einen schonenden Ausgleich der widerstreitenden Positionen im Wege einer autonomen Verhandlung zu erzielen. Hierfür bietet das Prozessrecht hinreichende Möglichkeiten.

II. Die Urteile des Bundesarbeitsgerichts sind wegen der Verletzung von Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG aufzuheben. Die Sachen werden an das Bundesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Abweichende Meinung des Richters Wolff:

Die Entscheidung des Senats, die hier zur Prüfung stehenden normativen Regeln des Tarifvertrags an einem Willkürverbot zu messen, trage ich uneingeschränkt mit, nicht aber deren Herleitung. Zutreffender Ansicht nach folgt die Möglichkeit der Kontrolle am Willkürverbot nach Maßgabe der mittelbaren Drittwirkung. Der entgegengesetzten Ansicht der Senatsmehrheit, die Wahrnehmung der Tarifautonomie der Koalitionen sei unmittelbar an den Grundrechten des Grundgesetzes zu messen, vermag ich mich nicht anzuschließen. Das Grundgesetz sieht keine unmittelbare Grundrechtsbindung der Koalitionen vor. Eine Grundrechtsbindung, zumal wenn diese nicht auf das Willkürverbot beschränkt sein soll, schränkt die Koalitionen im Sinne von Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG nach meiner persönlichen Ansicht bei der Wahrnehmung ihrer grundrechtlichen Freiheit in einer vom Grundgesetz nicht gewollten Weise ein.

1. Eine ausdrückliche Bindung der Koalitionen an die Grundrechte sieht Art. 9 Abs. 3 GG nicht vor. Auch eine ungeschriebene Erstreckung des Art. 1 Abs. 3 GG auf die Grundrechtsträger des Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG bei der Wahrnehmung der Tarifautonomie liegt nicht nahe. Es ist ein Kennzeichen des Grundrechtsschutzes des Grundgesetzes, dass die Grundrechte den Staat binden und nicht die Privaten, zumal die Tarifautonomie durch eine besondere Staatsferne geprägt ist.

2. a) Die Bindung der Koalitionen an die Grundrechte des Grundgesetzes folgt daher, wie generell bei Privaten, nach Maßgabe der mittelbaren Drittwirkung. Ist eine Norm der Zivilrechtsordnung auslegungs- oder konkretisierungsbedürftig, ist sie grundsätzlich der Einwirkung der Grundrechte in Form der mittelbaren Drittwirkung zugänglich.

b) Als Anknüpfungspunkt für die Ausstrahlungswirkung kommen im vorliegenden Fall § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG, die richterrechtlich hergeleiteten allgemeinen Grundsätze des Tarifvertragsrechts sowie §§ 242, 138 Bürgerliches Gesetzbuch in Frage, wobei die Vielfalt der potentiellen Begründungswege an der Eindeutigkeit des Ergebnisses nichts ändert. Da die Befugnis der Tarifvertragsparteien, normative Regelungen für die Tarifnormunterworfenen zu treffen, in § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG niedergelegt ist, ist nach meiner Ansicht diese Norm als „Einfallstor“ für die mittelbare Drittwirkung heranzuziehen.

c) Vermittelt § 4 Abs. 1 Satz 1 TVGin Verbindung mit dem Beitritt des Arbeitnehmers zu der Koalition dieser die dem hoheitlichen Normgeber ähnliche Rechtsmacht, die Inhalte der Individualrechtsverhältnisse ihrer Mitglieder unmittelbar zu gestalten, so folgt aus der Ausstrahlungswirkung des Art. 3 Abs. 1 GG, dass sie dabei einzelne Gruppen nicht im Sinne einer willkürlichen Schlechterbehandlung erkennbar diskriminieren darf. Diese Ausstrahlungswirkung begründet die Geltung eines Willkürverbots als Grenze der in § 4 Abs. 1 TVG angeordneten unmittelbaren und zwingenden Wirkung. Eine darüber hinausgehende Bindung an den allgemeinen Gleichheitssatz bei einer Inhaltskontrolle normativer Regelungen von Tarifverträgen, die die Senatsmehrheit (über die Annahme einer unmittelbaren Grundrechtswirkung) in anderen als der vorliegenden Situation offenbar für denkbar hält, dürfte im Wege der mittelbaren Drittwirkung nicht begründbar sein. Zum einen enthält Art. 3 Abs. 1 GG kein objektives Verfassungsprinzip, wonach die Rechtsbeziehungen zwischen Privaten von diesen prinzipiell gleichheitsgerecht zu gestalten wären, zum anderen widerspräche dies der dem Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG zugrunde liegenden Staatsferne und führte zu einer Beschränkung der Tarifautonomie, die deren Besonderheiten nicht gerecht würde.

d) Misst man an einem solchen Willkürverbot die in Rede stehende Differenzierung zwischen den beiden Arten von Nachtarbeit, ist eine Verletzung des Willkürverbots durch deren differenzierende Behandlung bei den Zuschlägen nicht zu erkennen, wie die Senatsentscheidung ausführlich darlegt. Da die angefochtenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts dies missachten, schränken sie die Koalitionen in ihrer Tarifautonomie zu stark ein und verletzen somit Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe im Dezember 2024: +0,2 % zum Vormonat

Der reale (preisbereinigte) Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im Dezember 2024 gegenüber November 2024 um 0,2 % gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Dezember 2023 lag der Auftragsbestand im Dezember 2024 kalenderbereinigt 0,6 % niedriger.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 19.02.2025

Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe, Dezember 2024
+0,2 % real zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
-0,6 % real zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Reichweite des Auftragsbestands
7,5 Monate

Der reale (preisbereinigte) Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Dezember 2024 gegenüber November 2024 saison- und kalenderbereinigt um 0,2 % gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Dezember 2023 lag der Auftragsbestand im Dezember 2024 kalenderbereinigt 0,6 % niedriger.

Der Anstieg des Auftragsbestands im Dezember 2024 ist wesentlich auf die Entwicklung im Sonstigen Fahrzeugbau (Flugzeuge, Schiffe, Züge, Militärfahrzeuge; saison- und kalenderbereinigt +3,0 % zum Vormonat) zurückzuführen. Ein hohes Volumen an Großaufträgen trug zu dem Wachstum in diesem Bereich bei. Auch der Anstieg des Auftragsbestands im Maschinenbau (+0,4 %) wirkte sich positiv aus. Negativ beeinflussten das Gesamtergebnis hingegen die Rückgänge im Bereich Herstellung von elektrischen Ausrüstungen (-0,5 %) und in der Automobilindustrie (-0,4 %).

Die offenen Aufträge aus dem Inland stiegen im Dezember 2024 gegenüber November 2024 um 2,0 %. Der Bestand an Aufträgen aus dem Ausland fiel hingegen um 0,9 %.

Bei den Herstellern von Investitionsgütern sowie Konsumgütern nahm der Auftragsbestand jeweils um 0,3 % zu. Im Bereich der Vorleistungsgüter sank der Auftragsbestand um 0,5 %.

Reichweite des Auftragsbestands auf 7,5 Monaten gestiegen

Im Dezember 2024 stieg die Reichweite des Auftragsbestands im Vergleich zum November 2024 von 7,3 Monaten auf 7,5 Monate. Bei den Herstellern von Investitionsgütern stieg die Reichweite von 9,9 Monaten auf 10,1 Monate und bei den Herstellern von Vorleistungsgütern von 4,1 Monaten auf 4,2 Monate. Bei den Herstellern von Konsumgütern blieb die Reichweite konstant bei 3,6 Monaten.

Die Reichweite gibt an, wie viele Monate die Betriebe bei gleichbleibendem Umsatz ohne neue Auftragseingänge theoretisch produzieren müssten, um die vorhandenen Aufträge abzuarbeiten. Sie wird als Quotient aus aktuellem Auftragsbestand und mittlerem Umsatz der vergangenen zwölf Monate berechnet.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Praxis-Checks sind ein sinnvoller Ansatz beim Bürokratieabbau

Acht von zehn Unternehmerinnen und Unternehmer sehen ihre Freude an der unternehmerischen Tätigkeit durch die aktuelle Bürokratiebelastung schwinden. Gleichwohl sind viele bereit, ihre Praxiserfahrung mit bürokratischen Vorgaben in den Gesetzgebungsprozess einzubringen. Eine Studie des IfM Bonn kommt zu dem Schluss, dass Praxis-Checks hierzulande eine Lücke innerhalb der Maßnahmen zum Bürokratieabbau füllen. Ihr vermehrter Einsatz sei daher ausdrücklich zu begrüßen.

IfM Bonn, Pressemitteilung vom 18.02.2025

Instrument sollte schon im Vorfeld der Gesetzgebung genutzt werden

Acht von zehn Unternehmerinnen und Unternehmer sehen einer Befragung des IfM Bonn zufolge ihre Freude an der unternehmerischen Tätigkeit durch die aktuelle Bürokratiebelastung schwinden. Gleichwohl sind viele von ihnen bereit, ihre Praxiserfahrung mit bürokratischen Vorgaben in den Gesetzgebungsprozess einzubringen. Die Ampelkoalition hat daher in dieser Legislaturperiode erste Praxis-Checks initiiert, um sowohl mit Hilfe des Erfahrungswissens von Unternehmerinnen und Unternehmern als auch von Behörden bestehende Gesetze zu verbessern. Eine Studie des IfM Bonn kommt zu dem Schluss, dass Praxis-Checks hierzulande eine Lücke innerhalb der Maßnahmen zum Bürokratieabbau füllen. Ihr vermehrter Einsatz sei daher ausdrücklich zu begrüßen.

„Praxis-Checks sind ein zeitlich begrenztes, interaktives Format. In diesem können die Unternehmerinnen und Unternehmer direkt – und nicht vermittelt über Kammern oder Verbände – über die Probleme bei der Umsetzung von bestimmten Vorgaben berichten. Zugleich können sie eigene Lösungsvorschläge und mögliche Umsetzungserleichterungen mit den ausführenden Behörden diskutieren“, berichtet Teamleiter Dr. Jonas Löher. Aktuell wünschenswert wäre allerdings, wenn Praxis-Checks nicht nur bei bestehenden Gesetzen, sondern auch bei neuen legislativen Vorhaben eingesetzt würden, um schon im Vorfeld übermäßige Bürokratiebelastungen zu vermeiden.

Praxis-Checks in den Niederlanden bereits verbindlich

Aktuell sollen in jedem Bundesministerium zwei Praxis-Checks pro Jahr initiiert werden. Die IfM-Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler empfehlen jedoch, nicht nur die Anzahl zu erhöhen, sondern Praxis-Checks auch fest im Gesetzgebungsprozess zu verankern. Dadurch könnte einer übermäßigen Bürokratiebelastung schon frühzeitig entgegengewirkt werden. In diesem Zusammenhang lohnt sich laut Studienautoren auch ein Blick über die Landesgrenzen: In den Niederlanden gehört der „KMU-Check“ seit 2018 zum festen Bestandteil jedes Gesetzgebungsverfahrens, das kleine und mittelgroße Unternehmen betrifft. In der Schweiz gibt es mit dem „KMU-Forum“ eine eigenständige Kommission.

„Um die Praxis-Checks in Deutschland dauerhaft erfolgreich in den Gesetzgebungsprozess zu integrieren, bedarf es in den Bundes- und Landesministerien zahlreicher Sensibilisierungs- und Schulungsmaßnahmen. Schließlich kommt dieses Bürokratieabbau-Instrument einem Kulturwandel gleich, zu dem die Beschäftigten in den zuständigen Ministerien und Behörden erst ermutigt und befähigt werden müssen“, erklärt Dr. Jonas Löher. Da inzwischen auch ein Großteil der bürokratischen Pflichten in Deutschland auf EU-Recht basiert, wäre es zudem sinnvoll zu prüfen, ob Praxis-Checks ebenfalls frühzeitig auf EU-Ebene bei der Entwicklung neuer Verordnungen und Richtlinien eingesetzt werden könnten.

Quelle: IfM Bonn

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Internet und Router im Paket: Vertragszusammenfassung muss alle Preise enthalten

Das OLG Köln gibt der Klage des vzbv gegen lückenhafte Vertragsinformationen der Deutschen Telekom GmbH statt. Der Router und die zu zahlende Monatsmiete fehlten in der obligatorischen Vertragszusammenfassung vor Abgabe der Bestellung, die Zusammenfassung muss jedoch alle Preisbestandteile des Angebotspakets enthalten (Az. 6 U 68/24).

vzbv, Pressemitteilung vom 17.02.2025 zum Urteil 6 U 68/24 des OLG Köln vom 10.01.2025 (nrkr)

OLG Köln gibt Klage des vzbv gegen lückenhafte Vertragsinformation der Deutschen Telekom GmbH statt

  • Telekom bot Internet- und Festnetztarif im Paket mit einem Router an
  • Der Router und die zu zahlende Monatsmiete fehlten in der obligatorischen Vertragszusammenfassung vor Abgabe der Bestellung
  • OLG Köln: Vertragszusammenfassung muss alle Preisbestandteile des Angebotspakets enthalten

Zusammen mit dem Tarif „Magenta Zuhause“ hatte die Telekom einen Router angeboten – dessen monatliche Miete aber in der Vertragszusammenfassung verschwiegen. Diese Praxis ist rechtswidrig, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Köln nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv). Bei dem Angebotspaket müsse die Zusammenfassung alle Bestandteile und deren Preise enthalten.

Die Telekom hatte auf ihrer Webseite den Internet- und Festnetztarif „Magenta Zuhause“ angeboten. Während des Bestellvorgangs bot sie Kund:innen an, zusätzlich einen Router zur Miete auszuwählen und mitzubestellen. Die Vertragszusammenfassung enthielt jedoch weder den ausgewählten Router noch den monatlichen Mietpreis. Aufgeführt war lediglich eine Gutschrift für die Routerbestellung.

Angebotspaket aus Internettarif und Router

Das OLG Köln folgte der Auffassung des vzbv, dass die Vertragszusammenfassung unvollständig war und damit gegen das Telekommunikationsgesetz verstieß. Das verpflichtet Internetprovider und andere Telekommunikationsdienstleister dazu, Verbraucher:innen vor Abgabe ihrer Bestellung eine klare und leicht lesbare Vertragszusammenfassung nach amtlichem Muster zur Verfügung zu stellen. Bei Angebotspaketen, die zum Beispiel aus einem Internetzugang und einem dazu passenden Endgerät bestehen, muss die Zusammenfassung alle Elemente und deren Preise enthalten. Das soll den Vergleich mit anderen Angeboten erleichtern.

Vertragszusammenfassung war unvollständig

Die Telekom argumentierte vor Gericht vergeblich damit, sie biete kein Angebotspaket an, da Kund:innen den Tarif auch ohne Anmietung eines Routers abschließen könnten und es sich bei der Router-Miete um einen eigenen Vertrag handele. Darauf kommt es jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht an. Entscheidend sei, dass der Router in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Tarif angeboten werde. Das ergebe sich allein schon aus dem Umstand, dass sich die Auswahl des Routers bruchlos in den Bestellprozess des Tarifs einfüge.

Die Telekom habe zudem durch ihre Webseitengestaltung selbst den Eindruck einer engen Verknüpfung zwischen Tarif- und Routerbestellung vermittelt. Bereits in der Tarifübersicht werde die „Routergutschrift“ als Vorteil der angebotenen Tarife hervorgehoben. Zudem erscheine die Gutschrift in der Warenkorbzeile, obwohl noch gar kein Router ausgewählt wurde. Da es sich um ein Angebotspaket handele, hätte die Vertragszusammenfassung auch den Router und dessen Monatsmiete enthalten müssen.

Das OLG Köln bestätigte mit seiner Entscheidung das in erster Instanz gefällte Urteil des Landgerichts Köln (Az. 31 O 179/23). Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Telekom hat nur noch die Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einzulegen.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband

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Kein Erstattungsanspruch bei pushTAN Freigabe an Dritte am Telefon

Das OLG Braunschweig bestätigte das erstinstanzliche Urteil des LG Göttingen, in dem einer Klägerin, die Opfer eines Online-Banking Betruges geworden ist, Schadensersatz wegen unberechtigter Abbuchungen von ihrem Girokonto versagt worden war (Az. 4 U 439/23).

OLG Braunschweig, Pressemitteilung vom 18.02.2025 zum Beschluss 4 U 439/23 vom 06.01.2025

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig bestätigte mit Beschluss vom 6. Januar 2025 (Az. 4 U 439/23) das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Göttingen, in dem einer Klägerin, die Opfer eines Online-Banking Betruges geworden ist, Schadensersatz wegen unberechtigter Abbuchungen von ihrem Girokonto versagt worden war.

Die Klägerin unterhielt mit der beklagten Bank einen Girovertrag und authentifizierte sich beim Online-Banking mit dem pushTAN-Verfahren. Bei diesem Verfahren wird die Auftragsfreigabe direkt auf dem Smartphone oder Tablet in einer speziellen App durchgeführt.

Die Klägerin erhielt einen Anruf eines vermeintlichen Bankmitarbeiters, der ihr von einem Versuch einer unberechtigten Kreditkartenanmeldung berichtete. Er forderte sie auf, das pushTAN-Verfahren durchzuführen, um die Kreditkartenanmeldung zu ihrem Konto zu löschen. Auf seine Anweisung hin wiederholte sie diesen Vorgang vier Mal. Er gab ihr anschließend die Auskunft, dass ihr Konto zur Sicherheit gesperrt werde, sie aber mit der EC-Karte weiterhin zahlen könne.

Von dem Konto der Klägerin wurden danach Abbuchungen mittels einer neu registrierten Kreditkarte in Höhe von insgesamt 7.885,83 Euro vorgenommen, die nicht von der Klägerin autorisiert waren. Die beklagte Bank lehnte die Regulierung des Schadens ab, da die Klägerin – so die Bank – die Abbuchungen durch eine grob fahrlässige Freigabe mittels pushTAN-Verfahren mitverursacht habe.

So entschied auch das Landgericht Göttingen und wies die Klage mit Urteil vom 26. Mai 2023 (Az. 4 O 338/22) ab. Zwar stehe der Klägerin ein Erstattungsanspruch zu, da die Abbuchungen von ihr nicht autorisiert waren. Jedoch berufe sich die Beklagte zu Recht auf einen aufrechenbaren Gegenanspruch nach § 675v Abs. 3 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Klägerin habe pflichtwidrig einen durch Dritte veranlassten Buchungsvorgang im Wege des pushTAN-Verfahrens freigegeben. Aus den Sicherheitshinweisen ergebe sich eindeutig, dass Bankmitarbeiter am Telefon niemals dazu auffordern, eine TAN zu nennen oder einen Auftrag mit der push-TAN-App freizugeben.

Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung blieb ohne Erfolg. Auch nach Auffassung des 4. Zivilsenats hat die Klägerin gegen die ihr obliegende Pflicht verstoßen, die Verwendung des pushTAN-Verfahrens vor unberechtigtem Zugriff zu schützen. Damit habe sie zudem pflichtwidrig entgegen der Sicherheitshinweise der Bank gehandelt. Trotz verschiedener Verdachtsmomente bzw. Widersprüche habe sie auf Weisung des unbekannten Anrufers mehrfach die Freigabe von pushTANs erteilt; dies stelle eine schwere Sorgfaltspflichtverletzung dar. Die Klägerin hätte aus verschiedenen Gründen Anlass haben müssen, an dem Vorgehen des vermeintlichen Bankmitarbeiters zu zweifeln: Bereits zuvor habe es einen Anruf gegeben, der sich auch nach Rücksprache mit der Bank nicht aufklären ließ. Auch die Behauptung des vermeintlichen Bankmitarbeiters, dass die Löschung der Kreditkarte erforderlich sei, obwohl es nur eine versuchte Kreditkartenanmeldung gegeben habe, hätte Misstrauen wecken müssen. Dies gelte auch für die Behauptung, dass die EC-Karte trotz Sperrung des Kontos weiter genutzt werden könne. Der Senat berücksichtigte bei der erforderlichen Einzelfallbetrachtung zudem, dass die Klägerin – entgegen der üblichen Praxis – für einen Vorgang wiederholt pushTAN-Freigaben erteilt habe.

Nachdem der Senat die Klägerin auf seine tatsächliche und rechtliche Bewertung im Beschlusswege hingewiesen hatte, hat die Klägerin die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil zurückgenommen.

Angewendete Vorschriften

§ 675l BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)

Pflichten des Zahlungsdienstnutzers in Bezug auf Zahlungsinstrumente

(1) Der Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet, unmittelbar nach Erhalt eines Zahlungsinstruments alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen. […]

§ 675u BGB

Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge

Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegen diesen keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen. Er ist verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Zahlungskonto belastet worden ist, dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. […]

§ 675v BGB

Haftung des Zahlers bei missbräuchlicher Nutzung eines Zahlungsinstruments

[…]

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist der Zahler seinem Zahlungsdienstleister zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet, der infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs entstanden ist, wenn der Zahler

1. in betrügerischer Absicht gehandelt hat oder
2. den Schaden herbeigeführt hat durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung
a) einer oder mehrerer Pflichten gemäß § 675l Absatz 1 oder
b) einer oder mehrerer vereinbarter Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsinstruments.

[…]

Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig

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Geldwäscheprävention: Neue Pflichten bei Immobilientransaktionen seit 17.02.2025

Seit 2023 dürfen Immobiliengeschäfte nicht mehr in bar abgewickelt werden. Dieses Verbot wurde nun in der Verordnung umgesetzt, die geldwäscherechtliche Pflichten für Immobilientransaktionen regelt. Die neu eingeführten Meldepflichten gelten in bestimmen Fällen auch für Anwältinnen und Anwälte und sind am 17.02.2025 in Kraft getreten. Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 18.02.2025

Seit 2023 dürfen Immobiliengeschäfte nicht mehr in bar abgewickelt werden. Dieses Verbot wurde nun in der Verordnung umgesetzt, die geldwäscherechtliche Pflichten für Immobilientransaktionen regelt. Die neu eingeführten Meldepflichten gelten in bestimmen Fällen auch für Anwältinnen und Anwälte und sind am 17.02.2025 in Kraft getreten.

Seit Oktober 2020 gelten für die rechts- und steuerberatenden Berufe bei Immobilientransaktionen Meldepflichten für auffällige Umstände in Bezug auf Kauf- oder Zahlungsmodalitäten nach der Geldwäschegesetz-Meldepflichtverordnung Immobilien (GwGMeldV-Immobilien). In den Fallgruppen, die in der Verordnung konkretisiert sind, müssen geldwäscherechtlich Verpflichtete – in bestimmten Fällen auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – Verdachtsmeldungen an die Financial Intelligence Unit (FIU) abgeben.

Die GwGMeldV-Immobilien wurde nun an Änderungen im Geldwäschegesetz (GwG) angepasst. Dabei wurden insbesondere das seit 2023 geltende Verbot der Barzahlung beim Erwerb von Immobilien (§ 16a GwG) umgesetzt. Berücksichtigt wurden außerdem die Ergebnisse einer Evaluierung der Meldetatbestände der GwGMeldV-Immobilien.

Die Änderungen gelten seit dem 17.02.2025. Ab diesem Zeitpunkt sind sowohl zwei neue Meldetatbestände als auch Ergänzungen der bereits bestehenden Meldetatbestände zu beachten.

Die neuen Meldetatbestände dienen der Umsetzung des Barzahlungsverbots. § 16a GwG verbietet es, bei Immobilienkäufen eine Gegenleistung durch Bargeld oder in Form von Kryptowerten, Gold, Platin oder Edelsteinen zu erbringen.

§ 6 I Nr. 5 GwGMeldV-Immobilien soll künftig verhindern, dass durch eine Vertragsgestaltung der Parteien eines Grundstückskaufvertrags eine Überprüfung der Einhaltung des Barzahlungsverbots verhindert wird. Diese Meldepflicht betrifft beurkundende Notarinnen und Notare. Sie müssen eine Meldung abgeben, wenn die Fälligkeit des Kaufpreises über ein Jahr nach dem Zeitpunkt der Stellung des Eintragungsantrags beim Grundbuchamt liegt und es keinen nachvollziehbaren Grund für diese Vereinbarung gibt.

§ 6 IV GwGMeldV-Immobilien sieht eine ergänzende Meldepflicht vor, wenn ein am Erwerbs-vorgang Beteiligter seine Nachweispflicht gegenüber dem beurkundenden Notar nicht erfüllt hat.

Als Ergebnis der durchgeführten Evaluation wurden ferner die bestehenden Meldetatbestände in §§ 4–7 GwGMeldV-Immobilien klarer gefasst und zum Teil eingegrenzt.

Geändert wurden die Meldepflichten nach § 4 IV 1 Nr. 2 GwGMeldV-Immobilien wegen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit den beteiligten Personen oder dem wirtschaftlich Berechtigten. Das wurde notwendig, weil § 261 StGB neu gefasst wurde und dabei der Katalog möglicher Vortaten entfiel. Nunmehr muss eine Meldung erfolgen, wenn gegen einen an dem Erwerbsvorgang Beteiligten oder einen wirtschaftlich Berechtigten wegen einer rechtswidrigen Tat ermittelt wird oder ein Strafverfahren anhängig oder rechtshängig ist oder eine solche Person wegen einer rechtswidrigen Tat innerhalb der letzten fünf Jahre verurteilt wurde, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte. Voraussetzung ist, dass ein Zusammenhang zwischen der Tat und dem Immobilienerwerb nicht ausgeschlossen werden kann.

Neu sind außerdem Meldepflichten nach § 6 I 1 Nr. 1 lit. a–c GwGMeldV-Immobilien, wenn eine Gegenleistung von mehr als 10.000 Euro mit bestimmten Zahlungsmitteln – Bargeld, Gold, Platin oder Edelsteinen oder Kryptowerten – erbracht oder (lit. d) über ein Bankkonto aus bestimmten Risikostaaten geleistet wird.

Ferner sieht § 6 I 1 Nr. 2 GwGMeldV-Immobilien nunmehr eine Meldepflicht vor, wenn die Gegenleistung um mehr als 25 % von dem tatsächlichen Verkehrswert des Geschäftsgegenstands abweicht. Bei dieser Änderung folgte das Ministerium den Anregungen von BRAK und Bundesnotarkammer.

Auch die weiteren Meldetatbestände in §§ 4–7 GwGMeldV-Immobilien wurden geändert und präzisiert; dabei wurden zum Teil Schwellenwerte angehoben, eine Ausnahme für Zahlungen über Anderkonten eingeführt und die Pflicht, die Erwägungsgründe und eine nachvollziehbare Begründung des Bewertungsergebnisses eines Sachverhalts hinsichtlich der Meldepflicht nach § 43 I GwG zu dokumentieren, entsprechend nachgezogen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Wagniskapitalinvestitionen mit Schwerpunkt auf Klimatechnologien verlieren an Schwung

Im vergangenen Jahr waren Start-ups mit einem Fokus auf Klimaschutztechnologien das volumenstärkste Segment auf dem deutschen Venture-Capital-Markt. Für das laufende Jahr aber erwarten Wagniskapital-Investoren laut KfW Research keinen so starken Lauf mehr für den Bereich Climate-Tech.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 18.02.2025

  • Diskurs über klimapolitische Ambitionen hat Auswirkungen auf Markt für Wagniskapital
  • Junge Unternehmen mit Fokus auf Cybersicherheit, künstliche Intelligenz und Verteidigung gewinnen an Aufmerksamkeit
  • Früheres Wachstumssegment Online-Handel wirkt gesättigt

Die Debatte um die Priorisierung klimapolitischer Ziele beeinflusst auch die Erwartungen von Wagniskapital-Gebern. Im vergangenen Jahr waren Start-ups mit einem Fokus auf Klimaschutztechnologien das volumenstärkste Segment auf dem deutschen Venture-Capital-Markt. Diese Start-ups konnten 2024 mehr als doppelt so viel Geld von Kapitalgebern einsammeln als noch fünf Jahre zuvor.

Für das laufende Jahr aber erwarten Wagniskapital-Investoren keinen so starken Lauf mehr für den Bereich Climate-Tech. Bei den Wachstumschancen 2025 rangiert Climate-Tech nur noch im Mittelfeld der Technologiebereiche.

„Zum einen könnte sich hier eine gewisse Marktsättigung abzeichnen. Zum anderen hat sich das wirtschaftspolitische Umfeld verändert: Klimaziele stehen stärker in Konkurrenz mit anderen Prioritäten als noch vor einigen Jahren. Start-ups mit diesem Schwerpunkt könnten es daher schwerer haben, an Kapital zu kommen“, sagt Dr. Steffen Viete, Experte für Wagniskapital bei KfW Research.

Das sind Ergebnisse einer Sonderbefragung unter in Deutschland tätigen Venture-Capital-Investoren im Rahmen des German Venture Capital Barometers von KfW Research, dem Bundesverband Beteiligungskapital (BVK) und dem Deutsche Börse Venture Network.

Die größten Wachstumschancen für 2025 trauen Investoren deutschen Start-ups aus dem Bereich Cybersicherheit zu. Das Dealvolumen in diesem Segment lag 2024 bereits um 65 Prozent über dem Wert von 2019. Auch junge Unternehmen mit Schwerpunkt auf künstliche Intelligenz sehen die Investoren weit vorne. Hier lag das Dealvolumen 2024 um 127 Prozent über dem von 2019. Und die Euphorie scheint ungebrochen.

Zudem erwarten Investoren großes Wachstumspotential im Bereich Verteidigung und Dual Use (Güter, die sowohl militärisch als auch zivil nutzbar sind) – einem Segment, das vor wenigen Jahren noch kaum Bedeutung für Venture-Capital-Investoren in Europa hatte.

Für die Technologiebereiche Mobilität und Logistik, Lebensmittel und Agrar sowie Online-Handel sind die Wachstumserwartungen der Investoren hingegen gering.

„Über viele Jahre hinweg waren Start-ups mit einem Fokus auf den Online-Handel einer der wichtigsten und dynamischsten Bereiche für Wagniskapitalbeteiligungen. In den letzten Jahren hat sich der Bereich jedoch in eine reife Phase bewegt. Im Jahr 2024 wurden hier zwar in Deutschland nach wie vor über eine Milliarde Euro investiert, im Vergleich zu 2019 war das aber ein Rückgang um 67 Prozent“, sagt Dr. Steffen Viete.

Quelle: KfW

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Mindestlohn: Deutliche Zuwächse für Beschäftigte in den meisten EU-Ländern – Deutschland fällt mit Mini-Anhebung zurück

Fast überall in der Europäischen Union sind die Mindestlöhne zum Jahresanfang gestiegen. Wermutstropfen ist, dass die Zuwächse geographisch sehr ungleich verteilt sind. In Deutschland übertraf die Anpassung des Mindestlohns auf 12,82 Euro zum Jahresanfang die HVPI-Inflationsrate des Vorjahres nur geringfügig, sodass für Menschen, die hierzulande zum Mindestlohn arbeiten, lediglich ein reales Wachstum von 0,8 Prozent übrigbleibt. Das ergibt der neue internationale Mindestlohnbericht des WSI der Hans-Böckler-Stiftung.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 18.02.2025

Fast überall in der Europäischen Union sind die Mindestlöhne zum Jahresanfang gestiegen. Für Mindestlohnbeziehende kamen dabei zwei günstige Entwicklungen zusammen: Zum einen fielen die Erhöhungen meist kräftig aus. Im Mittel (Median) betrug die nominale Steigerung gegenüber dem Vorjahr 6,2 Prozent. Zum anderen ist die Inflation gemessen am Harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) im Verlauf des Jahres 2024 europaweit zurückgegangen. Anders als in den vergangenen Jahren bleibt damit auch nach Berücksichtigung der gestiegenen Lebenshaltungskosten mit 3,8 Prozent im Median ein deutliches reales Plus. Wermutstropfen bei der Entwicklung ist, dass die Zuwächse geographisch sehr ungleich verteilt sind. So stammen die neun Länder mit den größten realen Zuwächsen – jeweils oberhalb von 5 Prozent – allesamt aus Osteuropa. Im Rest der EU verzeichnen Irland (+4,9 %), Portugal (+3,3 %), Griechenland (+3,3 %) und die Niederlande (+2,7 %) vergleichsweise hohe reale Steigerungen. In Deutschland übertraf die Anpassung des Mindestlohns auf 12,82 Euro zum Jahresanfang die HVPI-Inflationsrate des Vorjahres nur geringfügig, sodass für Menschen, die hierzulande zum Mindestlohn arbeiten, lediglich ein reales Wachstum von 0,8 Prozent übrigbleibt. Das ergibt der neue internationale Mindestlohnbericht des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung.

Als einen Grund für die Erhöhungen macht der Bericht den Einfluss der Europäischen Mindestlohnrichtlinie aus. „Durch Referenzwerte für angemessene Mindestlöhne, die im Zuge der Umsetzung der Europäischen Mindestlohnrichtlinie in den nationalen Mindestlohngesetzen verankert wurden, entsteht in viele Ländern ein Sog hin zu strukturellen Mindestlohnerhöhungen, die über die normalen regelmäßigen Anpassungen hinausreichen“, bilanzieren die Studienautoren Dr. Malte Lübker und Prof. Dr. Thorsten Schulten. Um die Angemessenheit von Mindestlöhnen zu beurteilen, ist in der Richtlinie unter anderem der Referenzwert von 60 Prozent des Medianlohns verankert – also des Lohnes, der die Lohnverteilung in zwei gleichgroße Hälften teilt. Nach den aktuellsten verfügbaren Daten der OECD, die sich auf das Jahr 2023 beziehen, erreichten zuletzt nur Portugal (68,2 %), Slowenien (63,0 %) und Frankreich (62,2 %) diese Zielvorgabe. Deutschland verfehlte das Ziel mit 51,7 Prozent des Medianlohns der Vollzeitbeschäftigten deutlich. Bereits im laufenden Jahr wäre ein Mindestlohn von rund 15 Euro notwendig, um das 60-Prozent-Ziel zu erreichen, so die WSI-Forscher.

Viele Länder haben eine langfristige Zielgröße für den Mindestlohn gesetzlich verankert oder auf andere Weise festgelegt (siehe Übersicht 1 im Bericht). Die Bilanz der vergangenen zehn Jahre zeigt, dass dies dem Mindestlohn einen deutlichen Schub gibt: In Westeuropa verzeichnen Spanien (+48,9 %), Portugal (+40,3 %) und Irland (+30,7 %) gegenüber dem Jahr 2015 ein deutliches Realwachstum, in Großbritannien stieg der Mindestlohn preisbereinigt in den letzten zehn Jahren sogar um 76,0 Prozent (siehe Tabelle 1 in der PDF-Version dieser PM; Link unten). Das Ex-EU-Mitglied Großbritannien verfolgt inzwischen das ambitionierte Ziel, ein Living Wage in Höhe 66 Prozent des Medianlohns zu erreichen. Auch Irland will sein derzeitiges Ziel von 60 Prozent des Medians überprüfen, um perspektivisch ein Living Wage von 66 Prozent des Medians einzuführen.

Verhaltene Zehn-Jahres-Bilanz für Deutschland

Demgegenüber fällt die Zehn-Jahres-Blanz in Deutschland deutlich bescheidener aus: Hierzulande stieg der Mindestlohn real um 16 Prozent gegenüber dem Einführungsniveau aus dem Jahr 2015. Dies entspricht in etwa der Erhöhung des Mindestlohns durch den Deutschen Bundestag von 10,45 Euro auf 12 Euro zum 1. Oktober 2022. „Per Saldo haben die Anpassungen unter der Ägide der Mindestlohnkommission über die vergangenen zehn Jahre zu keiner nennenswerten realen Erhöhung geführt, sondern lediglich inflationsbedingte Kaufkraftverluste ausgeglichen – ähnlich wie dies in Frankreich und Belgien durch eine Indizierung des Mindestlohns erreicht wird“, so das Fazit der Studienautoren Lübker und Schulten. „Wenn der Mindestlohn auch in diesem Jahr wieder Thema im Wahlkampf ist, hat sich die Mindestlohnkommission das ein Stück weit selbst zuzuschreiben“, ergänzt Lübker. „Insbesondere die letzte Anpassungsentscheidung, die gegen die Stimmen der Gewerkschaftsvertreter*innen gefällt wurde, hat den Ruf der Kommission in den Augen Vieler beschädigt.“

Inzwischen deute sich jedoch Grund zur Hoffnung auf eine Kurskorrektur der Kommission an: In ihrer neuen Geschäftsordnung hat sich diese darauf festgelegt, sich künftig unter anderem am Wert von 60 Prozent des Bruttomedianlohns der Vollzeitbeschäftigten zu orientieren und wieder im Konsens zu entscheiden. Die nächste Entscheidung steht zum 30. Juni dieses Jahres an. „Um den Referenzwert von 60 Prozent des Medianlohns dauerhaft als Zielgröße zu etablieren, wäre auch in Deutschland eine Aufnahme in das Mindestlohngesetz sinnvoll“, sagt Prof. Dr. Bettina Kohlrausch, die wissenschaftliche Direktorin des WSI.

Deutschland fällt in der Europäischen Union auf den 5. Platz zurück

Mit dem aktuellen Mindestlohnniveau lag Deutschland unter den 22 EU-Ländern mit gesetzlichem Mindestlohn zum Stichtag 1. Januar 2025 hinter Luxemburg (15,25 Euro), den Niederlanden (14,06 Euro) und Irland (13,50 Euro) auf dem 4. Platz. Da Belgien seinen Mindestlohn am 1. Februar von 12,57 Euro auf 12,83 Euro erhöht hat, ist diese Rangfolge allerdings inzwischen obsolet und Deutschland (12,82 Euro) ist mittlerweile auf den 5. Platz vor Frankreich (11,88 Euro) abgerutscht. Auch in Großbritannien liegt der Mindestlohn mit umgerechnet 13,51 Euro oberhalb des deutschen Niveaus und steigt dort zum 1. April 2025 auf umgerechnet 14,42 Euro.

In Süd- und Osteuropa gelten niedrigere Mindestlöhne, wie beispielsweise in Spanien (8,37 Euro), Slowenien (7,39 Euro) und Polen (7,08 Euro). Am Ende der Tabelle finden sich Lettland (4,38 Euro), Ungarn (4,23 Euro) sowie Bulgarien (3,32 Euro). Durch das kräftige Mindestlohnwachstum in den osteuropäischen Ländern hat sich das Gefälle innerhalb der EU in den letzten Jahren allerdings deutlich verringert. In Österreich, Italien und den nordischen Ländern existiert kein gesetzlicher Mindestlohn. In diesen Staaten besteht aber eine sehr hohe Tarifbindung, die auch vom Staat stark gestützt wird. Faktisch ziehen dort also Tarifverträge eine allgemeine Lohnuntergrenze.

Deutscher Mindestlohn kaufkraftbereinigt auf Position 6 in der EU

Die Unterschiede im Mindestlohnniveau werden durch unterschiedliche Lebenshaltungskosten innerhalb der EU teilweise relativiert. Der WSI-Mindestlohnbericht weist deswegen auf Basis von Daten des Internationalen Währungsfonds (IMF) auch kaufkraftbereinigte Mindestlöhne aus. Durch das vergleichsweise hohe Preisniveau in Westeuropa fallen hier die Mindestlöhne in Kaufkraftstandards auf Euro-Basis (KKS Euro) niedriger aus: Luxemburg (12,29 KKS Euro), die Niederlande (12,26 KKS Euro) und Irland (12,16 KKS Euro) liegen nach dieser Betrachtungsweise fast gleichauf, gefolgt von Frankreich und Belgien (beide 11,92 KKS Euro). Deutschland (11,81 KKS Euro) liegt mit geringem Abstand auf dem 6. Rang (Abbildung 2 im Bericht). In Ost- und Südeuropa kommt aufgrund von tendenziell niedrigeren Lebenshaltungskosten ein gegenläufiger Effekt zum Tragen: So schließen Polen (10,36 KKS Euro), Spanien (9,32 KKS Euro) und Slowenien (8,64 KKS Euro) zu Westeuropa auf und auch beim Schlusslicht Bulgarien (5,48 KKS Euro) fällt der Mindestlohn nach Berücksichtigung der geringeren Lebenshaltungskosten deutlich höher aus.

Mindestlöhne außerhalb der EU

Auch außerhalb der EU sind Mindestlöhne weit verbreitet. Exemplarisch betrachtet das WSI die Mindestlöhne in 16 Nicht-EU-Ländern mit ganz unterschiedlichen Mindestlohnhöhen. Sie reichen von, jeweils umgerechnet, 14,70 Euro in Australien, 12,95 Euro in Neuseeland oder 11,08 Euro in Kanada über 6,80 Euro in Korea oder 6,44 im japanischen Landesdurchschnitt bis zu 3,75 Euro in der Türkei, 1,45 Euro in Argentinien, 1,18 Euro in Brasilien und 1,10 Euro in der Ukraine. Auch außerhalb Europas fallen die Unterschiede in KKS häufig etwas weniger groß aus.

„Weitgehend obsolet“ ist der landesweite Mindestlohn nach Einschätzung der WSI-Experten in den USA, weil er seit 2009 nicht mehr erhöht wurde und mit umgerechnet 6,70 Euro oder gerade einmal 4,85 Euro in KKS nicht zum Überleben reicht. Daher gibt es daneben in rund 30 US-Bundesstaaten und Washington DC höhere regionale Untergrenzen. Dazu gehören die Bundesstaaten Washington (15,39 Euro), Kalifornien (15,24 Euro), New York (14,32 Euro), New Jersey (14,31 Euro) sowie Illinois (13,86 Euro).

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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