ZEW-Konjunkturerwartungen: Aussichten auf Erholung

Die ZEW-Konjunkturerwartungen für Deutschland machen in der Umfrage vom Februar 2025 einen beachtlichen Sprung nach oben. Sie liegen aktuell mit plus 26,0 Punkten um 15,7 Punkte über dem Vormonatswert. Dies ist der stärkste Anstieg des ZEW-Erwartungsindex für Deutschland in den vergangenen zwei Jahren.

ZEW, Pressemitteilung vom 18.02.2025

Der ZEW-Indikator liegt bei plus 26,0 Punkten

Die ZEW-Konjunkturerwartungen für Deutschland machen in der Umfrage vom Februar 2025 einen beachtlichen Sprung nach oben. Sie liegen aktuell mit plus 26,0 Punkten um 15,7 Punkte über dem Vormonatswert. Dies ist der stärkste Anstieg des ZEW-Erwartungsindex für Deutschland in den vergangenen zwei Jahren. Die Einschätzung der aktuellen konjunkturellen Lage verbessert sich ebenfalls, allerdings nur geringfügig. Der Lageindikator für Deutschland steigt leicht um 1,9 Punkte und liegt bei minus 88,5 Punkten.

„Kurz vor dem Wahltag erfahren die Konjunkturerwartungen eine deutliche Verbesserung im Februar. Hoffnungen auf eine handlungsfähige neue Bundesregierung dürften für den gestiegenen Optimismus gesorgt haben. Auch die ausbleibende Konsumnachfrage privater Haushalte dürfte mit Sicht auf die nächsten sechs Monate wieder anziehen. Die jüngste Zinssenkung der EZB, mit der diese auf die schwache Konjunkturentwicklung in der Währungsunion reagiert hat, dürfte zudem zu den verbesserten Aussichten für die Baubranche beigetragen haben“, kommentiert ZEW-Präsident Prof. Achim Wambach, PhD die aktuellen Ergebnisse.

Dies zeigt sich ebenfalls in den Erwartungen der Finanzmarktexpertinnen und -experten für die Konjunkturentwicklung in der Eurozone. Diese steigen um 6,2 Punkte und liegen damit aktuell bei 24,2 Punkten. Auch die Einschätzung der aktuellen konjunkturellen Lage nimmt eine positive Entwicklung und liegt mit minus 45,3 Punkten um plus 8,5 Punkte über dem Wert vom Januar.

Quelle: ZEW

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Keine Erstattung für Druck von 7.000-seitiger Akte

Ein Pflichtverteidiger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die Kosten für das Ausdrucken einer fast 7.000-seitigen digital überlassenen Akte erstattet werden. In der Regel sei der Ausdruck zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache nicht geboten. Davon gebe es in Zeiten der Digitalisierung nur noch seltene Ausnahmen, so das OLG Nürnberg (Az. Ws 649/24). Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 18.02.2025 zum Beschluss Ws 649/24 des OLG Nürnberg vom 25.09.2024

Weil er keinen Laptop besaß, druckte ein Pflichtverteidiger 7.000 Seiten Digitalakte einfach aus. Die Kosten muss er selbst tragen, so das OLG Nürnberg.

Ein Pflichtverteidiger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die Kosten für das Ausdrucken einer fast 7.000-seitigen digital überlassenen Akte erstattet werden. In der Regel sei der Ausdruck zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache nicht geboten. Davon gebe es in Zeiten der Digitalisierung nur noch seltene Ausnahmen, so das OLG Nürnberg (Beschluss vom 25.09.2024, Az. Ws 649/24).

Der Rechtsanwalt hatte die umfangreiche Akte für seinen Mandanten nur digital (CDs/DVDs und Einsicht in das Justizportal) erhalten. Weil er aber keinen Laptop besaß, druckte er die gesamte Akte kurzerhand aus und wollte die Kosten in Höhe von fast 2.000 Euro erstattet bekommen. Bei der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hatte er zunächst keinen Erfolg mit diesem Anliegen. Weder sein Argument eines fehlenden Laptops noch die Hinweise, dass das LG Weiden i. d. OPf. auch noch mit der Papierakte arbeite und bislang in Strafsachen die elektronische Akte noch nicht eingeführt worden sei, reichten ihr aus. Das LG Weiden selbst sah das – auf Erinnerung des Anwalts – allerdings anders und sprach ihm immerhin einen Großteil der Kopierkosten als Dokumentenpauschale aus zu. Der Bezirksrevisor legte dagegen jedoch Beschwerde ein. Vor dem LG Weiden scheiterte er zwar noch, hatte nun aber vor dem OLG Nürnberg in zweiter Instanz Erfolg.

OLG Nürnberg: Ausdruck ist grundsätzlich nicht erforderlich

Die Dokumentenpauschale sei hier nicht nach § 46 RVG i. V. m. Nr. 7.000 Ziffer 1 lit. a VV RVG Nr. 7.000 „zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten“ gewesen, so das OLG. Diese Erforderlichkeit beurteile sich nicht aus der subjektiven Sicht des Anwalts, sondern objektiviert, aus der Perspektive eines vernünftigen sachkundigen Dritten. Im Zuge der Digitalisierung änderte das OLG Nürnberg – im Einklang mit den OLGen Frankfurt a. M. und Rostock – nun grundlegend seine Rechtsprechung: Der Ausdruck einer digitalen Akte könne ohne Vorliegen besonderer Umstände grundsätzlich nicht (mehr) mit der Dokumentenpauschale vergütet werden.

Der Einwand des Verteidigers, keinen Laptop zu besitzen, half ihm dabei nicht.

„Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind gemäß § 5 BORA verpflichtet, die für ihre Berufsausübung erforderlichen sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen vorzuhalten“,

zitiert das OLG Nürnberg, und schließt daraus: Dazu gehört auch ein Computer, um E-Akten bearbeiten zu können.

Ebenfalls erfolglos blieb das Argument des Anwalts, die verpflichtende E-Akte sei noch nicht eingeführt: In Zivil- und Familiensachen sei dies in Bayern und vielen anderen Bundesländern bereits seit längerem der Fall. In Strafsachen könnten E-Akten ebenfalls bereits geführt werden; ab 01.01.2026 sei dies dann verpflichtend. Bei einigen Staatsanwaltschaften und Gerichten in Bayern liefen bereits Pilotprojekte und die Regeleinführung der E-Gerichtsakte habe bereits begonnen. Der Umgang mit E-Akten gehöre also mittlerweile zum Alltag im gerichtlichen und anwaltlichen Berufsleben. Dass die elektronische Aktenführung für Rechtsanwälte nicht verpflichtend ist, ändere daran nichts.

Ausdrucke einzelner Seiten nur in Ausnahmefällen

Wollte ein Anwalt im Einzelfall dennoch Teile einer Akte ausdrucken, treffe ihn daher eine besondere Begründungs- und Darlegungslast, warum dies notwendig sei. Schließlich erleichtere eine digitale Akte auch erheblich die Möglichkeit, gerade bei umfangreichem Verfahrensstoff digital gezielt auf bestimmte Informationen zuzugreifen. Daher sei es dem Verteidiger zuzumuten, sich zunächst mit Hilfe der E-Akte in den Sachverhalt einzuarbeiten und erst auf dieser Grundlage zu entscheiden, gegebenenfalls einzelne Teile der Akte auszudrucken. Beispiele seien etwa Protokolle von Zeugenaussagen oder einzelne Papiere für die Besprechung mit dem Mandanten, um darauf Anmerkungen zu notieren. Hierzu hatte der Anwalt aber nichts vorgetragen. Sein Argument, den gesamten Ausdruck für solche Besprechungen als praktikabler zu empfinden, reichte dem OLG hingegen nicht. Schließlich könne man auch in digitalen Dokumenten Anmerkungen machen.

Auch aus Gründen der Waffengleichheit müsse man die E-Akte nicht ausdrucken. Die Arbeit mit einer Papierakte sei der mit einer elektronischen Akte nicht überlegen. Vielmehr könnten die elektronische Suchfunktion oder das Anbringen von elektronischen Lesezeichen die Aktenarbeit gerade in umfangreichen Verfahren vereinfachen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Verwertung von Luftbildaufnahmen eines Wohngrundstücks zum Zwecke der Berechnung von Niederschlagswassergebühren ist datenschutzrechtlich unbedenklich

Die Stadt Monheim am Rhein darf sog. digitale Orthofotos von Grundstücken in ihrem Stadtgebiet nutzen, um damit die für die Erhebung von Niederschlagswassergebühren relevanten bebauten und befestigten Flächen zu ermitteln. Dies hat das VG Düsseldorf entschieden (Az. 29 L 3128/24).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 17.02.2025 zum Beschluss 29 L 3128/24 vom 17.02.2025

Die Stadt Monheim am Rhein darf sog. digitale Orthofotos von Grundstücken in ihrem Stadtgebiet nutzen, um damit die für die Erhebung von Niederschlagswassergebühren relevanten bebauten und befestigten Flächen zu ermitteln. Dies hat die 29. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom heutigen Tage entschieden und damit den Eilantrag einer Grundstückseigentümerin gegen die weitere Nutzung der Daten abgelehnt.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Gericht ausgeführt: Die Erhebung von personenbezogenen Daten der Grundstückseigentümer ist zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, nämlich der Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde, erforderlich und auch im Übrigen verhältnismäßig. Die mittels Befliegung des Wohngrundstücks mit einem Flugzeug gewonnenen Daten und deren anschließende Verwertung stellen keinen tief in die Privatsphäre der Antragstellerin reichenden Eingriff dar. Denn eine bildliche Wiedergabe von Einzelheiten des Grundstücks oder sich dort aufhaltenden Personen ist aufgrund der geringen Auflösung der Fotos ausgeschlossen. Die Datenerhebung und -verwertung lässt sich daher auf die datenschutzrechtliche Generalklausel stützen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde erhoben werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf

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Krankenkasse zuständig für Schulbegleitung eines schwer an Diabetes erkrankten Grundschulkindes

Sowohl im Wege eines Eilverfahrens als nunmehr auch in der Hauptsache obsiegte eine 7-jährige Klägerin gegen ihre Krankenkasse. Das SG Darmstadt geht davon aus, dass die Schulbegleitung ein Fall der „häuslichen Krankenpflege“ ist (Az. S 13 KR 262/23).

SG Darmstadt, Pressemitteilung vom 13.02.2025 zum Gerichtsbescheid S 13 KR 262/23 vom 07.02.2025 (nrkr)

Sowohl im Wege eines Eilverfahrens als nunmehr auch in der Hauptsache obsiegte eine 7-jährige Klägerin gegen ihre Krankenkasse.

Die Grundschülerin leidet seit über zwei Jahren an Diabetes mellitus Typ 1. Sie ist insulinpflichtig, wobei die Insulingabe in ihrem Fall besonders schwer einstellbar ist. Sie verfügt deshalb über ein Gerät zur elektronischen Blutzuckermessung, Protokollierung und Warnung bei zu hohen oder zu niedrigen Blutzuckerwerten. Zur Sicherstellung der Insulintherapie und zur Überwachung vor allem aufgrund einer möglichen Unterzuckerung ist sie im Grundschulalter noch auf die Unterstützung durch Erwachsene angewiesen, die ggf. rechtzeitig eingreifen und so Gefahren für das Kind abwenden können.

Bisher erfolgloser Antrag bei der Krankenkasse

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung einer Schulbegleitung bei ihrer Krankenkasse blieb zunächst erfolglos. Zwar besteht kein Streit darüber, dass die Überwachung durch Erwachsene zwingend erforderlich ist, um zeitnah und adäquat bei Unterzuckerung durch schnelle Verabreichung von Kohlenhydrateinheiten eingreifen zu können, fraglich war aber die Zuständigkeit der Krankenkasse für die Schulbegleitung. Diese hielt den Träger der Eingliederungshilfe, in diesem Fall den Landkreis, für zuständig, während der Landkreis wiederum die Krankenkasse in der Leistungspflicht sah. Der Schulbesuch der Klägerin war zunächst nur deshalb sichergestellt, weil eine Lehrerin bereit war, die Überwachung zusätzlich zu ihren pädagogischen Aufgaben sicherzustellen. In insgesamt drei gerichtlichen Eilverfahren vor dem Sozialgericht Darmstadt gewann die Klägerin gegen ihre Krankenkasse und erhielt jeweils vorläufig eine Schulbegleitung.

Obsiegen auch in der Hauptsache

In einem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 7. Februar 2025 (Az. S 13 KR 262/23) setzte die Klägerin nun in erster Instanz auch in der Hauptsache ihren Anspruch gegen die Krankenkasse durch. Das Gericht geht davon aus, dass die Schulbegleitung ein Fall der „häuslichen Krankenpflege“ ist. Diese kann auch außerhalb der eigenen Wohnung, bspw. in der Schule, gewährt werden. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Krankenkasse geht das Sozialgericht Darmstadt nicht davon aus, dass die Schulbegleitung ein Fall der „außerklinischen Intensivpflege“ sei, weil die Überwachung nicht durch eine Pflegefachkraft durchgeführt werden müsse, sondern ein lediglich angelernter Erwachsener in Betracht käme.

Ferner sei auch nicht der Landkreis als Träger der Eingliederungshilfe zuständig. Die Abgrenzung zwischen Leistungen der Krankenpflege einerseits und Leistungen der Eingliederungshilfe andererseits erfolge anhand der Zielrichtung der Leistung. Leistungen, die der Bewältigung der Anforderungen des Schulalltags dienten, sind dabei der Eingliederungshilfe zuzuordnen (Integrationshelfer/Teilhabeassistent). Leistungen, die der Beobachtung der körperlichen Situation und gegebenenfalls medizinisch-pflegerischen Intervention dienten, seien Teil der Krankenpflege. Seien Maßnahmen unabhängig vom Schulbesuch medizinisch notwendig, so fehle es an der für die Eingliederungshilfe erforderlichen unmittelbaren Verknüpfung mit dem Schulbesuch; die Eingliederungshilfe ist im Zusammenhang mit dem Schulbesuch nämlich auf Teilhabe an Bildung gerichtet.

Ebenso könne nicht von den Lehrerinnen und Lehrern erwartet werden, dass diese die Blutzuckerkontrolle und Überwachung mit übernehmen. Dies zähle zum einen nicht zu den Aufgaben einer Lehrerkraft. Im Übrigen könnten Lehrkräfte diese Aufgabe nicht hinreichend ohne Vernachlässigung ihrer Lehr- und Aufsichtsverpflichtung gegenüber den übrigen Kindern in der Grundschulklasse wahrnehmen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 37 SGB V – Häusliche Krankenpflege

Abs. 2: 1Versicherte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. 2§ 10 der Werkstättenverordnung bleibt unberührt. 3Der Anspruch nach Satz 1 besteht nicht für Versicherte mit einem besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege, die Anspruch auf Leistungen nach § 37c haben, soweit diese Leistungen tatsächlich erbracht werden.

37c SGB V – Außerklinische Intensivpflege

Abs. 1: 1Versicherte mit einem besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege haben Anspruch auf außerklinische Intensivpflege. 2Ein besonders hoher Bedarf an medizinischer Behandlungspflege liegt vor, wenn die ständige Anwesenheit einer geeigneten Pflegefachkraft zur individuellen Kontrolle und Einsatzbereitschaft oder ein vergleichbar intensiver Einsatz einer Pflegefachkraft erforderlich ist. 3Der Anspruch auf außerklinische Intensivpflege umfasst die medizinische Behandlungspflege, die zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist, sowie eine Beratung durch die Krankenkasse, insbesondere zur Auswahl des geeigneten Leistungsorts nach Absatz 2. 4Die Leistung bedarf der Verordnung durch eine Vertragsärztin oder einen Vertragsarzt, die oder der für die Versorgung dieser Versicherten besonders qualifiziert ist. 5Die verordnende Vertragsärztin oder der verordnende Vertragsarzt hat das Therapieziel mit dem Versicherten zu erörtern und individuell festzustellen, bei Bedarf unter Einbeziehung palliativmedizinischer Fachkompetenz.  8Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Oktober 2021 jeweils für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, für junge Volljährige, bei denen ein Krankheitsbild des Kinder- und Jugendalters weiterbesteht oder ein typisches Krankheitsbild des Kinder- und Jugendalters neu auftritt oder ein dem Kindesalter entsprechender psychomotorischer Entwicklungsstand vorliegt, und für volljährige Versicherte getrennt das Nähere zu Inhalt und Umfang der Leistungen sowie die Anforderungen.

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit Hessen, Sozialgericht Darmstadt

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Hinweise auf die wesentlichen Rechte und Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bei der Außenprüfung (§ 5 Absatz 2 Satz 2 BpO 2000)

Das BMF hat neue Hinweise veröffentlicht, die der Prüfungsanordnung (§ 196 AO) beizufügen sind (Az. IV D 3 – S 0403/00009/001/009).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S 0403/00009/001/009 vom 17.02.2025

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind der Prüfungsanordnung (§ 196 AO) die anliegenden Hinweise beizufügen.

Die Hinweise erläutern die wesentlichen Rechte und Mitwirkungspflichten bei der Außenprüfung. Diese soll dazu beitragen, dass die Steuergesetze gerecht und gleichmäßig angewendet werden.

  • Beginn der Außenprüfung
  • Ablauf der Außenprüfung
  • Ergebnis der Außenprüfung
  • Ablauf der Außenprüfung beim Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit
  • Elektronische Kommunikation im Rahmen der Außenprüfung

Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 24. Oktober 2013, IV A 4 – S 0403/13/10001, DOK 2013/0958391, BStBl I Seite 1264 und gilt ab dem 1. Januar 2025.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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BMF-Entwurf zu Bildungsleistungen: Experten und DStV fordern Nachbesserungen

Seit dem 01.01.2025 gelten für die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen neue Regeln. Diese sorgen in der Praxis für erhebliche Unsicherheit. Das BMF legte jüngst den Entwurf eines Schreibens vor, das für Klarheit sorgen soll. Das Gegenteil ist der Fall. Deshalb fordern renommierte Umsatzsteuerexperten gemeinsam mit dem DStV eine Übergangsregelung und mehr Rechtssicherheit.

DStV, Mitteilung vom 17.02.2025

Seit dem 01.01.2025 gelten für die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen neue Regeln. Diese sorgen in der Praxis für erhebliche Unsicherheit. Das BMF legte jüngst den Entwurf eines Schreibens vor, das für Klarheit sorgen soll. Das Gegenteil ist der Fall. Deshalb fordern renommierte Umsatzsteuerexperten gemeinsam mit dem DStV eine Übergangsregelung und mehr Rechtssicherheit.

Mehrfach unternahm der Gesetzgeber den Anlauf, die umsatzsteuerliche Behandlung von dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen an die europäischen Vorgaben anzupassen. Den traurigen Höhepunkt fanden diese Bemühungen im Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024). Darin tauschte der Deutsche Bundestag eine bürokratiearme und rechtssichere Lösung der Bundesregierung kurzerhand gegen eine unklare, komplexe und höchst bürokratische Regelung aus. Die Neufassung von § 4 Nr. 21 UStG weitet den Anwendungsbereich immens aus und hält am Bescheinigungsverfahren fest. Ohne, dass klar ist, wie dieses Verfahren auf die nunmehr neu einzubeziehenden beruflichen Fortbildungen anzuwenden ist. Hiergegen hatte sich der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) im Schulterschluss mit namhaften Umsatzsteuerexperten bereits frühzeitig und mit Nachdruck gewandt (vgl. DStV vom 04.11.2024).

Verstärkung der Unsicherheiten

Das BMF kündigte noch während des laufenden Gesetzgebungsverfahrens an, die Unsicherheiten durch ein Schreiben zu beseitigen. Dieses wurde jedoch erst am 17.01.2025 in die Verbändeanhörung gegeben. Beim Blick in diesen Entwurf wird schnell klar: Es bringt keine Klarheit, sondern verschärft die Probleme. Mit den renommierten Umsatzsteuerexperten Prof. Dr. Oliver Zugmaier, Dr. Markus Müller (beide KMLZ), Dr. Jörg Grune (Of Councel bei der INDICET Partners GmbH) und Prof. Rolf-R. Radeisen hat der DStV zu dem Entwurf des BMF in einer gemeinsamen Stellungnahme Position bezogen. Dabei waren sie sich einig: Es braucht eine Übergangsfrist und klare Vorgaben.

Dringend erforderlich: Übergangsfrist

Die Neufassung von § 4 Nr. 21 UStG als auch die Grundsätze des noch in Arbeit befindlichen BMF-Schreibens sollen auf Umsätze anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2024 erbracht werden. Im Ergebnis verlangen der Gesetzgeber und die Finanzverwaltung eine Umsetzung der neuen Regeln, bevor die Verwaltung überhaupt klare Vorstellungen von deren Anwendung hat. Denn wie die zuständigen Landesbehörden die Bescheinigungen neuerdings zu erstellen haben, bleibt – insbesondere für berufliche Fortbildungen – beispielsweise offen.

Die extrem kurze Zeitspanne bis zum Inkrafttreten der Neuregelung bringt insbesondere die gewerblichen Anbieter, die die Bildungsleistungen bisher umsatzsteuerpflichtig angeboten haben, in eine völlig unzumutbare Lage. Politik und Verwaltung lassen die betroffenen Bildungsanbieter mit den Unsicherheiten und den daraus resultierenden finanziellen Risiken allein.

Ebenso schlimm: Das BMF plant, untergesetzlich geltende, praxisrelevante Abgrenzungsvorgaben kurzerhand zu streichen. Hierdurch würden – zusätzlich zu der kurzfristig verkündeten, neuen Gesetzesfassung – weitere Bildungsanbieter ohne Vorwarnung und mit allen nachteiligen Konsequenzen in die Steuerfreiheit einbezogen. Dies würde aufgrund einer fehlenden Übergangsregelung auch noch rückwirkend gelten.

Angesichts der Belastungen, die die Neuregelug für alle Seiten schafft, braucht es daher dringend eine Übergangsregelung. § 4 Nr. 21 Satz 1 Buchstabe a) und b) UStG sollte frühestens ab 01.01.2028 anzuwenden sein.

Dringend erforderlich: Rechtssicherheit im Bescheinigungsverfahren

Zum Nachweis der Steuerbefreiung ist eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nötig. Das BMF grenzt in dem Entwurf nicht ein, wer diese bei der zuständigen Landesbehörde erwirken kann. Offen bleibt, ob das Finanzamt die zuständige Landesbehörde künftig weiterhin von Amts wegen einschalten kann. Wird diese Möglichkeit nicht rechtssicher in der Verwaltungsanweisung ausgeschlossen, können Unternehmer ihre Fortbildungen nur noch mit einem hohen Risiko weiterhin umsatzsteuerpflichtig anbieten. Es träfe sie künftig latent die Gefahr, dass das Finanzamt durch die Beantragung der Bescheinigung die Umsatzsteuerbefreiung für sie herbeiführt – womöglich sogar rückwirkend. Der wirtschaftliche Schaden wäre immens. Gerade Anbieter von beruflichen Fortbildungen, die seit Beginn 2025 in den Anwendungsbereich fallen, sind hiervon in besonderem Maße betroffen.

Mit Blick auf die europarechtskonforme Ausgestaltung der Regelung in Österreich fordern die Experten gemeinsam mit dem DStV daher nachdrücklich weitere Anpassungen, die zu mehr Rechtssicherheit für Bildungsanbieter führen sollen. Dort können Bildungsanbieter, die ihre Leistungen überwiegend an Unternehmer (B2B) erbringen, eine Ausnahme beantragen und ihre Leistungen mit Umsatzsteuer erbringen. Die Rechtslage in Österreich anführend drängt der DStV mit den Experten darauf: Anbieter, die keine Bescheinigung beantragen, müssen rechtssicher von der Steuerpflicht ihrer Leistungen ausgehen können.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Synchrone Duplex-Garagen: Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Warnhinweise

Das AG München entschied, dass der Mieter eines Duplex-Stellplatzes einen Schadensersatzanspruch gegen die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft hat, da sie es unterlassen hatte, Warnhinweise zum „besonderen“ Verhalten der Duplex-Anlage anzubringen (Az. 132 C 17221/22).

AG München, Pressemitteilung vom 17.02.2025 zum Grundurteil 132 C 17221/22 vom 20.12.2023 (rkr)

Der Kläger mietete im November 2021 beide Ebenen eines Duplex-Stellplatzes in München, um sich durch das Anmieten beider Stellplätze besondere Rücksicht auf einen zweiten Nutzer des Duplex-Stellplatzes zu ersparen.

Der Duplex-Stellplatz wies die Besonderheit auf, dass – ob bezweckt oder aufgrund einer Fehlfunktion – bei Bedienung der benachbarten Hebeanlage auch die Duplex-Anlage des Klägers angesteuert und mitbewegt wurde. Zudem war jeder Stellplatz mit einem, sich in den oberen Raum des oberen Stellplatzes aufrollenden Rolltor versehen.

Wartung und Beschilderung der Hebeanlagen waren der beklagten WEG übertragen, ebenso die Wahrnehmung erforderlicher Verkehrssicherungspflichten.

Nachdem der Kläger dessen BMW regelmäßig auf der oberen Etage des Duplex-Stellplatzes parkte, und zwar so, dass er ohne Weiteres herausfahren konnte, stellte der Kläger Anfang Februar 2022 Beschädigungen am Stufenheck seines Pkws fest. Diese führte der Kläger auf korrespondierende Schäden am Rolltor zurück.

Der Kläger rechnete nicht damit, dass dessen Pkw ohne sein Zutun in den vorgesehenen Stauraum gefahren wurde. In der Bedienungsanleitung, die in der Tiefgarage angebracht war, war kein Hinweis, dass sich die Duplex-Garagen synchron mitbewegen können. Auch enthielt die Bedienungsanleitung keinen Hinweis, dass es geboten war, zuerst das Rolltor zu schließen und erst dann einen geparkten Wagen nach oben zu fahren.

Dass es zu keinem früheren Schadenseintritt kam, erklärte sich der Kläger damit, dass er zuvor rückwärts eingeparkt hatte und der Abstand bis zu einem Kontakt mit dem Rolltor daher länger war.

Der Kläger holte zur Bezifferung des Schadens einen Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt über 3.891 Euro netto ein. Da die Beklagte die Zahlung verweigerte, verklagte der Kläger sie vor dem Amtsgericht München auf Schadensersatz.

Das Gericht führte die entstandenen Schäden auf unterlassene Hinweispflichten der Beklagten zurück und führte in dessen Grundurteil wie folgt aus:

„Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass das von Klägerseite dargelegte Schadensbild […] durch einen Kontakt zwischen Fahrzeug und Rolltor in der streitgegenständlichen Duplex-Garage hervorgerufen wurde. […] Die Schäden sind zur Überzeugung des Gerichts auch auf ein Unterlassen der Beklagten zurückzuführen. Zwar muss bei einer Gefahrenquelle wie einer hydraulischen Anlage, die das Gewicht von Autos bewegen kann, nicht auf jede Gefahr hingewiesen werden.

[…] Hier bestand aber eine besondere Gefahrenlage, weil […] die Duplex-Anlage so eingestellt war, dass automatisch, also ohne durch [einen durch] den Inhaber des Nutzungsrechts autorisierten Zugriff, die Duplex-Anlage hochgefahren wird, in Synchronität mit anderen Duplex-Anlagen. [Der] Umstand, dass sich die Duplex-Garage auch ohne deren absichtliche Betätigung gleichsam „von selbst“ bewegt, [stellt] einen überraschenden Umstand dar, der besondere Warnungen erforderlich gemacht hätte.

[…] Zudem bestand eine weitere Gefahrenlage […]. Womit nicht zu rechnen war, war, dass die Duplex-Garage von den Platzverhältnissen her nach oben hin so knapp bemessen gebaut war, dass […] das im oberen Bereich im Inneren der Duplex-Garage zusammengefahrene Tor ein relevantes Risiko für ein Touchieren mit dem Fahrzeug bot, und zwar schon für ein übliches Fahrzeug mit Stufenheck, und zwar selbst dann, wenn das Fahrzeug bewusst gesteuert hochgefahren wird. Zu erwarten war stattdessen eine Bauweise, nach der das Rolltor in einen Stauraum zurückfahren würde, in dem das Rolltor bei handelsüblichen Fahrzeugen kein räumliches Hindernis darstellen würde. Dass hierauf keinerlei auch nur angedeuteter Hinweis in der „Bedienungsanleitung“ vorhanden war, ist unstreitig.“

Infolge dieses Grundurteils verglichen sich die Parteien schließlich im August 2024 auf die Zahlung von 3.800 Euro sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 453,87 Euro.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Verkehrssicherungspflicht bei Aufstellen von mobilen Verkehrsschildern

Werden anlassbezogen mobile Verkehrsschilder aufgestellt, muss der Umfang der Verkehrssicherungspflicht in einem angemessenen Verhältnis zu deren Funktion stehen. Dies entschied das LG Hanau (Az. 2 S 25/24).

LG Hanau, Pressemitteilung vom 17.02.2025 zum Urteil 2 S 25/24 vom 04.12.2024 (rkr)

Werden anlassbezogen mobile Verkehrsschilder aufgestellt, muss der Umfang der Verkehrssicherungspflicht in einem angemessenen Verhältnis zu deren Funktion stehen.

Das Landgericht Hanau hat entschieden, dass die Stadt für die Beschädigung eines Fahrzeugs, welches über den auf die Fahrbahn gelangten Beschwerungsblock eines von ihr aufgestellten mobilen Verkehrsschilds fährt, nicht haftet (Landgericht Hanau, Urteil vom 04.12.2024, Az. 2 S 25/24).

Aufgrund eines Karnevalsumzugs stellte die beklagte Stadt mobile Halteverbotsschilder auf. Der Kläger machte Schäden an seinem Fahrzeug geltend, die nach Veranstaltungsende durch das Überfahren eines am Fahrbahnrand liegenden Beschwerungsfußes eines dieser Schilder entstanden seien. Die Schilder hätten nach Veranstaltungsende wieder entfernt werden sollen, damit sie nicht auf die Fahrbahn geraten.

Das Landgericht Hanau hat die Klage abgewiesen. Weil das Schild bzw. dessen Beschwerungsblock nicht von der Beklagten selbst in den Straßenraum verbracht wurde, würde die Stadt nur haften, wenn sie eine Verkehrssicherungspflicht verletzt hätte. Das sei jedoch nicht der Fall. Der Verkehrssicherungspflichtige muss zwar erkennbaren Gefahren entgegenwirken, es können jedoch nicht alle erdenklichen Möglichkeiten einer Gefährdung Dritter ausgeschlossen werden. Zudem sind nur zumutbare Vorkehrungen zu treffen. Dass die für die Schilder verwendeten Betonblöcke mit einem Gewicht von 28 kg von selbst auf die Straße gelangen oder durch Dritte dorthin verbracht werden, ist zwar möglich, aber – wenn auch vorliegend geschehen – insgesamt wenig wahrscheinlich, zumal diese bei Einhaltung der an dem Unfallort vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h erkannt werden können. Demgegenüber müssen mobile Verkehrsschilder mit vertretbarem Aufwand transportiert werden können, um ihre Funktion zu erfüllen. Auch eine ständige Bewachung bis zum Abtransport sei nicht geboten.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Ordentliche Gerichtsbarkeit HessenLandgericht Hanau

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Auch bei vakantem Ausschussvorsitz im Deutschen Bundestag keine Zulage für Stellvertreter

Ein Stellvertreter eines Ausschussvorsitzenden im Deutschen Bundestag hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Amtszulage. Das hat das VG Berlin entschieden (Az. 5 K 805/22).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 14.02.2025 zum Urteil VG 5 K 805/22 vom 14.02.2025

Ein Stellvertreter eines Ausschussvorsitzenden im Deutschen Bundestag hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Amtszulage. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Der Kläger begehrt eine Amtszulage in Höhe von 15 v. H. der Abgeordnetenentschädigung (etwa 1.500 Euro monatlich). Diese Zulage erhalten nach dem Abgeordnetengesetz unter anderem die Vorsitzenden der Ausschüsse des Bundestages. Der Kläger war von 2013 bis 2021 Mitglied des Deutschen Bundestages, in der 19. Wahlperiode (ab 2017) war er stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz. Vorsitzender des Ausschusses war zunächst der AfD-Abgeordnete Stephan Brandner. Im November 2019 wurde dieser als Vorsitzender abgewählt. Da sich der Rechtsausschuss nicht auf einen neuen Vorsitzenden einigen konnte, leitete der Kläger als Stellvertreter den Ausschuss bis zum Ende der Legislaturperiode. Den Antrag des Klägers auf Gewährung der Amtszulage lehnte der Deutsche Bundestag mit der Begründung ab, diese stehe nur Ausschussvorsitzenden zu. Dagegen wendet sich der Kläger, der sich darauf beruft, wegen der Vakanz des Ausschussvorsitzes habe er als Stellvertreter dauerhaft die höhere Arbeitsbelastung, die mit der Amtszulage abgegolten werden solle, getragen.

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Klage abgewiesen. Nach § 11 Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes hätten nur Vorsitzende von Bundestagsausschüssen Anspruch auf eine Amtszulage, nicht aber deren Stellvertreter. Das gelte auch für lang andauernde Vertretungsfälle. Der Gesetzgeber habe sich bewusst dafür entschieden, nur den gewählten Ausschussvorsitzenden die Zulage zu gewähren. Dies berücksichtige die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach grundsätzlich alle Abgeordneten unabhängig vom Arbeitsaufwand Anspruch auf gleich hohe Entschädigung hätten und nur aus zwingenden Gründen eine Amtszulage gewährt werden dürfe. In der Praxis entstünden zudem erhebliche Unsicherheiten, wenn der Anspruch auf die Amtszulage nicht an die formelle Bestellung zum Vorsitzenden eines Ausschusses anknüpfe, sondern an die Wahrnehmung der Aufgaben, etwa im Falle einer langfristigen Erkrankung des Ausschussvorsitzenden.

Gegen das Urteil kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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Schädliches Verwaltungsvermögen eines Wohnungsunternehmens

Der Grundbesitz eines Wohnungsunternehmens kann auch dann schädliches Verwaltungsvermögen darstellen, wenn neben der Vermietung einer Vielzahl von Wohnungen gewisse Zusatzleistungen erbracht werden. Dies entschied das FG Münster (Az. 3 K 751/22 F).

FG Münster, Mitteilung vom 17.02.2025 zum Urteil 3 K 751/22 F vom 10.10.2024 (nrkr – BFH-Az.: II R 39/24)

Der Grundbesitz eines Wohnungsunternehmens kann auch dann schädliches Verwaltungsvermögen darstellen, wenn neben der Vermietung einer Vielzahl von Wohnungen gewisse Zusatzleistungen erbracht werden. Dies hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 10. Oktober 2024 (Az. 3 K 751/22 F) entschieden.

Der Kläger erhielt einen Kommanditanteil an einer GmbH & Co. KG geschenkt, die umfangreichen, an Dritten zu Wohnzwecken vermieteten Grundbesitz hält. Daneben erbringt die KG Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Vermietungstätigkeit, z. B. die Lieferung von Strom, Mediendienstleistungen, Überwachungs- sowie Reinigungs-, Hausmeister- und Handwerkerleistungen. Das Finanzamt behandelte den gesamten Grundbesitz für Schenkungsteuerzwecke als Verwaltungsvermögen, da die Zusatzleistungen keine gewerbliche Vermietung begründet hätten.

Die hiergegen erhobene Klage ist erfolglos geblieben. Der 3. Senat hat die Behandlung der vermieteten Wohnungen als Verwaltungsvermögen für zutreffend erachtet mit der Folge, dass die schenkungsteuerlichen Begünstigungen für Betriebsvermögen insoweit nicht eingriffen. Nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG gehörten Grundstücke und Grundstücksteile zum schädlichen Verwaltungsvermögen. Die in § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG normierte Rückausnahme greife im Streitfall nicht ein. Nach dieser Vorschrift stellt Grundbesitz im Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft kein schädliches Verwaltungsvermögen dar, wenn der Hauptzweck des Betriebs in der Vermietung von Wohnungen besteht, dessen Erfüllung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfordert.

Zur üblichen Vermietungstätigkeit gehörten die Verwaltung und die Bewirtschaftung der Wohnungen. Die Verwaltung umfasse die Mietersuche, die Erstellung der Mietverträge, den Einzug von Mietzahlungen, das Erstellen von Betriebskostenabrechnungen, die Pflege der gemeinschaftlich genutzten Räumlichkeiten und der Außenanlagen sowie die Instandhaltung der Wohnungen. Zur Bewirtschaftung gehörten die Versorgung mit Strom, Heizkraft und Wasser. Diese Tätigkeiten gingen typischerweise nicht über die private Vermögensverwaltung hinaus. Demgegenüber sei von einer gewerblichen Vermietungstätigkeit auszugehen, wenn der Vermieter nicht übliche Sonderleistungen erbringe, etwa die Reinigung der Wohnungen, die Bewachung des Gebäudes oder die Gestellung von Bettwäsche. Eine Unternehmensorganisation könne auch aufgrund eines besonders schnellen Wechsels der Mieter oder Benutzer der Räume erforderlich sein. Auf die Zahl der vermieteten Wohnungen komme es dabei nicht an.

Das im Streitfall von der KG erbrachte Leistungspaket lasse die Überlassung von Wohnraum bei einer Gesamtbetrachtung nicht hinter einer einheitlichen gewerblichen Organisation zurücktreten. Es handele sich im Wesentlichen um Leistungen, die bei jedem Mietverhältnis erbracht werden. Die Überwachungstätigkeiten an sozialen Brennpunkten beträfen nur eine kleine Anzahl der Mietobjekte und prägten die Vermietungstätigkeit der KG als solche nicht. Auch ein etwaiger erhöhter Arbeitsaufwand aufgrund des von der KG gewählten Geschäftsmodells, dass insbesondere auf sozial schwache Personen, Studenten und alte Menschen zugeschnitten sei und deshalb einen erhöhten Betreuungsaufwand der Mietverhältnisse erfordere, führe nicht zu einer anderen Beurteilung. Letztlich betreffe dieser besondere Arbeitsaufwand im Kern die Überlassung von Wohnraum und damit die typischen vertraglichen Pflichten eines jeden Vermieters.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Diese ist dort unter dem Aktenzeichen II R 39/24 anhängig.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Februar 2025

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