Bericht über die Sitzung der Kommission für Qualitätskontrolle am 10. Februar 2025

Die Kommission für Qualitätskontrolle (KfQ) informiert über die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 10. Februar 2025.

WPK, Mitteilung vom 11.02.2025

Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit. Im Folgenden sind die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 10. Februar 2025 zusammengefasst.

Tätigkeitsbericht der Kommission für Qualitätskontrolle für 2024

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat den Entwurf ihres Tätigkeitsberichtes für 2024 beraten. Sie wird die Beratungen in der kommenden Sitzung der Kommission für Qualitätskontrolle am 24. März 2025 fortsetzen. Der Tätigkeitsbericht wird nach Billigung durch die Abschlussprüferaufsichtsstelle auf der Internetseite der WPK veröffentlicht werden.

Stellungnahme zum IDW EPS 140 n. F. (10.2024)

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat über den Entwurf einer Stellungnahme der WPK zum IDW EPS 140 n. F. beraten und beschlossen, diesen dem Vorstand zur finalen Entscheidung vorzulegen.

Aus den Abteilungen der Kommission für Qualitätskontrolle

Es wurde über einen Widerspruch gegen die Anordnung der nächsten Qualitätskontrolle beraten. Der Widerspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen.

In zwei weiteren Fällen wurde beschlossen, den Widerspruch gegen die Ablehnung der Eintragung als gesetzlicher Abschlussprüfer zurückzuweisen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Nur leichte Erholung bei Gründungen in nicht-forschungsintensiven Branchen

Trotz eines leichten Anstiegs um 1,3 Prozent im Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr bleibt die Zahl der Unternehmensgründungen in Deutschland auf niedrigem Niveau. Das zeigt eine aktuelle Studie des ZEW.

ZEW, Pressemitteilung vom 11.02.2025

ZEW-Studie zeigt anhaltend niedrige Gründungsdynamik

Trotz eines leichten Anstiegs um 1,3 Prozent im Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr bleibt die Zahl der Unternehmensgründungen in Deutschland auf niedrigem Niveau. Das zeigt eine aktuelle Studie des ZEW Mannheim auf Basis des Mannheimer Unternehmenspanels (MUP). Hohe Energiekosten, Fachkräftemangel und zunehmende bürokratische Hürden bremsen den Unternehmergeist auch in forschungs- und technologieintensiven Branchen in Deutschland aus.

„Von einer Trendwende kann keine Rede sein. Seit Jahren beobachten wir einen kontinuierlichen Rückgang der Gründungen in Deutschland. Die Zahl der Neugründungen hat sich im Vergleich zu den 1990er-Jahren drastisch verringert. Besonders besorgniserregend ist der Einbruch bei Unternehmen in forschungs- und technologieintensiven Branchen. Dort drohen Innovationslücken, die sich langfristig auch auf andere Branchen in der deutschen Wirtschaft auswirken können“, erklärt Dr. Sandra Gottschalk, Wissenschaftlerin im ZEW-Forschungsbereich „Innovationsökonomik und Unternehmensdynamik“. „Insbesondere der hohe Kostendruck durch Inflation und steigende Löhne sowie die schleppende Digitalisierung von Verwaltungsprozessen erschweren den Markteintritt für neue Unternehmen.“

Reformen dringend nötig

Die Studie zeigt, dass vor allem in forschungsintensiven Industrien wie Maschinenbau, Elektrotechnik oder Chemie immer weniger Unternehmen gegründet werden. Die Gründungszahlen im forschungsintensiven verarbeitenden Gewerbe haben sich seit 2002 mehr als halbiert. Auch in der energieintensiven Produktion – etwa bei Metallerzeugnissen – sind die Neugründungen in den Jahren 2022 und 2023 um über zehn Prozent pro Jahr zurückgegangen.

„Weniger Neugründungen bedeuten weniger Wettbewerb, weniger Investitionen und weniger gute Aussichten für die deutsche Wirtschaft. Die Politik muss hier gegensteuern und Maßnahmen treffen, um Unternehmensgründungen attraktiver zu machen“, so Prof. Dr. Hanna Hottenrott, Leiterin des Forschungsbereichs „Innovationsökonomik und Unternehmensdynamik“.

Hohe Bürokratiebelastung hemmt Gründungen

Ein grundlegendes Hemmnis ist der hohe bürokratische Aufwand. Laut IAB/ZEW-Gründungspanel verbringen junge Unternehmen durchschnittlich neun Stunden pro Woche mit administrativen Aufgaben – von Datenschutzvorgaben bis hin zu Meldepflichten. Besonders belastet sind Gründer/innen in der Bauwirtschaft, wo gesetzliche Dokumentationspflichten überdurchschnittlich viel Zeit in Anspruch nehmen. 44 Prozent der Gründer/innen geben an, aufgrund von Verwaltungsaufwand weniger Zeit für Forschung und Entwicklung zu haben. „Es besteht dringender Handlungsbedarf die Chancen der Digitalisierung zur Reduzierung des Zeitaufwands von Berichtspflichten und Anträgen zu nutzen“, so Hottenrott.

Quelle: ZEW

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Stimmung von Wagniskapitalgebern erhält Dämpfer

Nachdem das Stimmungstief auf dem deutschen Venture-Capital-Markt weitestgehend überwunden schien, hat das Geschäftsklima im vierten Quartal 2024 lt. KfW Research wieder einen Dämpfer erhalten.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 11.02.2025

  • Geschäftsklima-Index sinkt nach Erholungsphase wieder
  • Aktuelle Lage wird schlechter bewertet, die Zukunft aber besser als im Vorquartal
  • Investoren kommen wieder leichter an Kapital

Nachdem das Stimmungstief auf dem deutschen Venture-Capital-Markt weitestgehend überwunden schien, hat das Geschäftsklima im vierten Quartal 2024 wieder einen Dämpfer erhalten. Der Geschäftsklimaindikator für den Markt für Wagniskapital (Venture Capital) verlor 3,7 Zähler auf nun minus 4,1 Punkte – wobei die Nulllinie den langjährigen Durchschnitt markiert. Die Venture-Capital-Investoren beurteilten vor allem die aktuelle Geschäftslage deutlich schlechter als im Vorquartal. Die Geschäftserwartungen dagegen bewerteten sie positiver als zuvor.

Das ergab das von KfW Research, dem Bundesverband Beteiligungskapital (BVK) und dem Deutsche Börse Venture Network quartalsweise erstellte Barometer zur Stimmung von Venture-Capital-Investoren in Deutschland.

Den Investoren fiel es im vierten Quartal offenbar erneut leichter, Kapital einzusammeln. Das Fundraising-Klima hat sich das achte Quartal in Folge verbessert. Die Investoren erwarten vor allem auch für die Zukunft deutlich verbesserte Möglichkeiten, Geld einzuwerben. Wichtiger Grund dafür sind die Leitzinssenkungen durch die Europäische Zentralbank, die das Venture-Capital-Fundraising erleichtern.

Als weiterhin schwierig bewerteten die Wagniskapitalgeber die Möglichkeiten, ihre Beteiligungen wieder abzugeben. Elf Quartale in Folge ist die Exitstimmung bereits im roten Bereich, so lange wie noch nie. Erfreulich ist aber, dass sie sich im vierten Quartal immerhin verbessert hat, um 12,9 Zähler auf nun noch minus 22,2 Punkte.

Die Investoren sind auch eher wieder bereit, Neuinvestitionen zu tätigen. Die Erwartungskomponente legte hier deutlich zu. Das ist ein gutes Omen für die Investitionstätigkeit in der ersten Jahreshälfte 2025. Problematisch ist dabei allerdings, dass die Investoren deutlich unzufriedener mit der Qualität der Start-ups, die Kapital nachfragen, sind als noch vor einem Jahr. Auch sehen die Investoren die Start-ups als weniger innovativ an – wobei sie da Besserung erwarten.

„Die Stimmungserholung auf dem deutschen Venture-Capital-Markt erhielt zum Jahresende einen Dämpfer. Die weiter verbesserten Geschäftserwartungen machen aber optimistisch, dass das Geschäftsklima absehbar neuen Schwung erhält. Bei Fundraising und Exits deutet sich eine Entspannung an. Beides sind wichtige Elemente des VC-Finanzierungskreislaufs und sicherlich Faktoren für die steigende Investitionsbereitschaft“, sagt Dr. Georg Metzger, Ökonom für Venture Capital bei KfW Research.

„Der aktuelle Stimmungsdämpfer dürfte nur ein Intermezzo gewesen sein“, sagt auch Ulrike Hinrichs, geschäftsführendes Vorstandsmitglied des BVK.

„Die Geschäftserwartungen und die verbesserte Beurteilung einer Vielzahl von Stimmungsfaktoren zeugen eher von Optimismus der Investoren. Gerade die steigenden Einschätzungen von Fundraising, Exits und Wertberichtigungen machen Hoffnung auf ein erfolgreiches Venture-Capital-Jahr 2025.“

Quelle: KfW

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Worauf Wirtschaftsprüfer beim Einsatz von künstlicher Intelligenz achten müssen

Die WPK hat Fragen und Antworten zum Einsatz von künstlicher Intelligenz in der Wirtschaftsprüferpraxis veröffentlicht. Sie sollen es Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern erleichtern, mit künstlicher Intelligenz umzugehen und weiter für das Thema zu sensibilisieren.

WPK, Pressemitteilung vom 11.02.2025

Wirtschaftsprüferkammer veröffentlicht Fragen und Antworten

Die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) hat Fragen und Antworten zum Einsatz von künstlicher Intelligenz in der Wirtschaftsprüferpraxis veröffentlicht (www.wpk.de/ki/). Sie sollen es Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern erleichtern, mit künstlicher Intelligenz umzugehen und weiter für das Thema zu sensibilisieren.

Künstliche Intelligenz (KI) wird in der Wirtschaftsprüfung zunehmend wichtiger, oft unbemerkt in Hintergrundprozessen. Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sollten sich mit dieser Entwicklung auseinandersetzen, um Chancen zu nutzen und Risiken zu meiden.

Dazu erklärt WPK-Präsident Andreas Dörschell:

„Der Umfang des KI-Einsatzes hängt unter anderem von der jeweiligen Auftragsart und vom Digitalisierungsstand ab. Ohne klare Regelungen drohen Auftragsverluste oder unsachgemäßer KI-Einsatz von Mitarbeitern.

Die Nutzung von KI-generierten Ergebnissen setzt voraus, dass der Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer deren Verlässlichkeit beurteilen kann. Ein Grundwissen über KI und ihre Risiken ist essenziell, detaillierte technische Kenntnisse sind zumeist aber nicht erforderlich. Sollte der Mandant künstliche Intelligenz in prüfungsrelevanten Bereichen einsetzen, kann es jedoch notwendig sein, Experten einzubinden. Die Verantwortung des Wirtschaftsprüfers/vereidigten Buchprüfers bleibt trotz KI-Einsatzes unverändert.

Wichtig ist auch, dass beim Einsatz von künstlicher Intelligenz sämtliche Berufspflichten zu beachten sind, denn die gelten technologieunabhängig. Die Praxisleitung muss über die Nutzung von KI entscheiden. Sofern ihr Einsatz zugelassen wird, sind klare Regelungen zu schaffen und in das Qualitätssicherungssystem zu integrieren.“

Die Fragen und Antworten wurden vom Vorstandsausschuss Künstliche Intelligenz der WPK erarbeitet und vom Vorstand der WPK genehmigt. Das Dokument wird nach Bedarf weiterentwickelt.

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Kein Grabstein vom Sozialhilfeträger bei Missachtung eines Bestattungswunsches auf einem Rasengrab

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden durch den Sozialhilfeträger übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen (§ 74 SGB XII). Dies hat das LSG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. L 20 SO 20/24).

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 07.02.2025 zum Urteil L 20 SO 20/24 vom 18.11.2024

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden durch den Sozialhilfeträger übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen (§ 74 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch).

Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen entschieden (Urteil vom 18.11.2024 – L 20 SO 20/24).

Die Bürgergeld beziehende Klägerin veranlasste nach dem Tod ihrer Mutter die Beisetzung in einem Reihengrab, obwohl die Verstorbene zu Lebzeiten den Wunsch geäußert hatte, in einem „Wiesengrab“ bestattet zu werden. Sie beantragte die Übernahme von Bestattungskosten i. H. v. rund 3.600 Euro. In einem Vorprozess verpflichtete sich die beklagte Stadt Wuppertal unter Berücksichtigung von Vermögen der Verstorbenen vergleichsweise zur Übernahme von rund 300 Euro. Zehn Monate später beantragte die Klägerin die Übernahme weiterer Kosten i. H. v. rund 3.400 Euro zur „endgültigen“ Grabeinrichtung. Auf die gegen den ablehnenden Bescheid gerichtete Klage verurteilte das SG Düsseldorf die Beklagte zur Zahlung weiterer rund 1.200 Euro und wies die Klage im Übrigen ab.

Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das Urteil geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die geltend gemachten weiteren Bestattungskosten seien nicht erforderlich. Bei der Beurteilung der Kosten sei grundsätzlich auch angemessenen Wünschen der Bestattungspflichtigen und ggf. der Verstorbenen sowie religiösen Bekenntnissen mit Rücksicht auf die auch nach dem Tod zu beachtende Menschenwürde Rechnung zu tragen. Wichen die Wünsche der Verstorbenen von denjenigen der Bestattungspflichtigen ab, seien die Wünsche der Verstorbenen vorrangig, sofern auch diese angemessen seien. Hier habe die Bestattung im Reihengrab mit Grabstein dem geäußerten Wunsch der Mutter der Klägerin widersprochen, in einem Rasengrab (für mehrere Verstorbene, ohne individuelle Grabstelle und Grabstein) bestattet zu werden. Im Übrigen gehöre ein mehr als zehn Monate nach dem Begräbnis in Auftrag gegebener Grabstein nicht mehr zu einer ersten Grabausstattung, für die Leistungen nach § 74 SGB XII möglich seien.

Das LSG hat die Revision nicht zugelassen. Die Klägerin hat Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG eingelegt (Az. B 8 SO 2/25 B).

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen

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Jedem zweiten Selbständigen fehlen Aufträge

Jeder zweite befragte Selbständige (50,5 %) klagte im Januar über zu wenig Aufträge, nach 48,5 % im Oktober. Damit ist der Anteil bei den Selbständigen deutlich über dem Anteil in der Gesamtwirtschaft mit 40,2 %.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 11.02.2025

Jeder zweite befragte Selbständige (50,5 %) klagte im Januar über zu wenig Aufträge, nach 48,5 % im Oktober. Damit ist der Anteil bei den Selbständigen deutlich über dem Anteil in der Gesamtwirtschaft mit 40,2 %. „Die wirtschaftliche Durststrecke bei den Selbständigen hat sich weiter zugespitzt“, sagt ifo-Expertin Katrin Demmelhuber. „Der Auftragsmangel bleibt ein zentrales Problem.“

Das Geschäftsklima für die Selbständigen und Kleinstunternehmen hat zu Jahresbeginn einen neuen Tiefstand erreicht. Der „Jimdo-ifo-Geschäftsklimaindex“ sank auf -24,9* Punkte, nach -23,4* im Dezember. „Der wirtschaftliche Sinkflug bei den Selbständigen setzt sich fort“, ergänzt Demmelhuber. Die Bewertung der laufenden Geschäfte sackte deutlich ab. Die Erwartungen verbesserten sich zwar leicht, blieben aber weiter auf einem sehr schlechten Niveau.

* (Salden, nicht saisonbereinigt)

Quelle: ifo Institut

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Stellungnahme zum Referentenentwurf einer Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung (KHTFV)

Mit dem Entwurf einer Verordnung zur Verwaltung des Transformationsfonds im Krankenhausbereich möchte das Bundesministerium für Gesundheit die Voraussetzungen und das Verfahren für eine Förderung der Verbesserung der stationären Versorgung im Krankenhausbereich aus dem Transformationsfonds näher ausgestalten. Die WPK hat sich zu dem in § 4 Abs. 2 Nr. 7 KHTFV‑E vorgesehenen Wirtschaftsprüfertestat geäußert.

WPK, Mitteilung vom 10.02.2025

Mit dem Entwurf einer Verordnung zur Verwaltung des Transformationsfonds im Krankenhausbereich möchte das Bundesministerium für Gesundheit die Voraussetzungen und das Verfahren für eine Förderung der Verbesserung der stationären Versorgung im Krankenhausbereich aus dem Transformationsfonds näher ausgestalten. Der Transformationsfonds wurde mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) für eine Laufzeit von zehn Jahren ab dem Jahr 2026 eingerichtet.

In ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2025 hat sich die WPK zu dem in § 4 Abs. 2 Nr. 7 KHTFV‑E vorgesehenen Wirtschaftsprüfertestat geäußert.

Der Entwurf regelt in § 4 KHTFV das Antragsverfahren auf Auszahlung von Fördermitteln. Mit dem Antrag muss das beantragende Land unter anderem ein Nachweis darüber einreichen, dass das Insolvenzrisiko der am Vorhaben beteiligten Krankenhäuser geprüft wurde. Hierfür kann auch ein „Testat eines Wirtschaftsprüfers [vorgelegt werden], der durch den jeweiligen Krankenhausträger beauftragt wurde“ (§ 4 Abs. 2 Nr. 7 KHTFV‑E).

Die WPK hat sich insoweit den Ausführungen des IDW in dessen Stellungnahme vom 24. Januar 2025 angeschlossen. Die Einbeziehung von Wirtschaftsprüfern in die neue Aufgabe ist zu begrüßen. Wirtschaftsprüfer sind aufgrund ihrer Funktion als gesetzliche Abschlussprüfer bestens vertraut damit, sich mit der wirtschaftlichen Lage von Unternehmen – hier Krankenhäuser – zu befassen. In diesem Rahmen spielt auch die Frage der Fortführung der Unternehmenstätigkeit (Going Concern) eine zentrale Rolle.

Unsicherheit beim Auftragsgegenstand

Der Verordnungsentwurf stellt jedoch nicht hinreichend dar, was Gegenstand des Auftrags des Wirtschaftsprüfers sein soll. Der Begriff „Insolvenzrisiko“ ist gesetzlich nicht definiert und führt zu Unsicherheiten bei der Auslegung. Auch bleibt unklar, welches Prüfungsurteil das Testat beinhalten soll.

Darüber hinaus hat die WPK gefordert, für diese Aufgabe neben Wirtschaftsprüfern auch vereidigte Buchprüfer vorzusehen. Vereidigte Buchprüfer können ebenfalls gesetzliche Abschlussprüfungen durchführen oder das Vorliegen von Insolvenzgründen nach den §§ 17 ff. InsO prüfen. Sie unterliegen zudem den gleichen Berufspflichten wie Wirtschaftsprüfer.

Nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit soll sich bereits am 14. Februar 2025 der Bundesrat mit dem Verordnungsentwurf befassen. Der Verordnungsentwurf ist zustimmungsbedürftig.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Sicherungsverfügung für Dachfläche in Pirmasens rechtmäßig – Eigentümer muss Kosten der Ersatzvornahme tragen

Das VG Neustadt hat die Klage gegen eine bauaufsichtliche Sicherungsverfügung der Stadt Pirmasens nebst Kostenbescheid abgewiesen (Az. 4 K 412/24.NW).

VG Neustadt, Pressemitteilung vom 10.02.2025 zum Urteil 4 K 412/24.NW vom 09.01.2025

Mit Urteil vom 9. Januar 2025 hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße die Klage gegen eine bauaufsichtliche Sicherungsverfügung der Stadt Pirmasens nebst Kostenbescheid abgewiesen.

Bereits im November 2021 stellte die zuständige Bauaufsichtsbehörde der Stadt Pirmasens fest, dass auf dem Dach des streitbefangenen Gebäudes, das im Eigentum des Klägers steht, Ziegel lose in der Dachrinne lagen, ein Ortgangblech hinunterhing und mehrere Ziegel fehlten oder offensichtlich lose waren.

In der Folge wurde der Kläger mehrfach zur Wiederherstellung eines verkehrssicheren Zustandes aufgefordert.

Obwohl der Kläger im Mai 2022 mitteilte, die Mängel behoben zu haben, stellte die zuständige Behörde bei einer Ortsbesichtigung fest, dass weiterhin Ziegel fehlten und lose waren.

Mit Bescheid vom 21. Juni 2022 erließ die zuständige Behörde sodann eine auf § 59 der rheinland-pfälzischen Landesbauordnung (LBauO) gestützte Sicherungsverfügung. Darin gab sie dem Kläger auf, einen verkehrssicheren Zustand des Daches herzustellen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde die Ersatzvornahme angedroht.

Gemäß § 59 LBauO haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Instandhaltung, Nutzung, Nutzungsänderung und dem Abbruch baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden; sie haben zu diesem Zweck nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger im Juli 2022 Widerspruch ein. Er habe die Mängel am Dach im April 2022 beseitigt. Eine Gefahr für Passanten und Passantinnen bestehe nicht. Dies könne er als Diplom-Ingenieur für Bauwesen beurteilen. Fehlende Ziegel seien Sache des Hauseigentümers und begründeten kein Eingriffsrecht der staatlichen Bauaufsicht.

Nachdem im März 2023 ein Passant der zuständigen Behörde herabfallende Dachteile gemeldet hatte, ordnete diese eine Sperrung des Gehwegs im Bereich des Wohngebäudes an und beauftragte einen Dachdeckerbetrieb mit der Sicherung des Daches. Die Arbeiten wurden Ende März durchgeführt. Im Zuge dessen informierte der Dachdeckerbetrieb die Behörde darüber, dass sich das Dach in einem sehr schlechten Zustand befinde und eine Sanierung dringend notwendig sei.

Bei einer weiteren Ortsbesichtigung wurde von der zuständigen Behörde in dem auf der Rückseite des Gebäudes befindlichen Innenhof der Schutt herabgefallener Ziegel aufgefunden.

Die für die Sicherung des Daches angefallenen Kosten wurden dem Kläger mit ebenfalls angefochtenem Bescheid vom 17. Mai 2023 auferlegt.

Die nach erfolgloser Durchführung eines Vorverfahrens erhobene Klage wurde mit Urteil der 4. Kammer vom 9. Januar 2025 abgewiesen.

Der Erlass der Sicherungsverfügung sei zu Recht erfolgt. Das Dach habe sich ausweislich des Ergebnisses diverser Ortsbesichtigungen in einem äußerst maroden Zustand befunden. Die damit verbundene, erhebliche Gefahr für Fußgänger und Fußgängerinnen habe im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung weiterhin bestanden, weshalb diese zugleich ermessensgerecht und verhältnismäßig sei. Dass sich der gefahrdrohende Zustand nur auf der Rückseite des Gebäudes realisiert habe, sei ein glücklicher Zufall und spreche mitnichten gegen eine auch auf der Vorderseite bestehende Gefahr. Nachdem der Kläger untätig geblieben sei, habe die zuständige Bauaufsichtsbehörde die Instandsetzung selbst vornehmen dürfen. Dass die Beklagte bis zur Ersatzvornahme neun Monate zugewartet habe, führe nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Kostenbescheids, da baupolizeiliche Eingriffsbefugnisse grundsätzlich nicht verwirkt werden könnten. Die im Zuge der Ersatzvornahme angefallenen Kosten seien der Höhe nach nicht zu beanstandenden und daher vollständig von dem Kläger zu tragen.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz gestellt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße

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Guidelines zur KI-Definition (AI Act) veröffentlicht

Die EU-Kommission hat am 06.02.2025 Leitlinien veröffentlicht, die das Ziel haben, die sehr vage Definition von KI-Systemen im AI Act zu schärfen. Die KI-Definition ist ein Schlüsselelement des AI Acts, ist sie doch maßgeblich dafür, welche Produkte unter die Verordnung fallen und welche nicht.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 10.02.2025

Die EU-Kommission hat am 06.02.2025 Leitlinien veröffentlicht, die das Ziel haben, die sehr vage Definition von KI-Systemen im AI Act zu schärfen. Die KI-Definition ist ein Schlüsselelement des AI Acts, ist sie doch maßgeblich dafür, welche Produkte unter die Verordnung fallen und welche nicht. DATEV hatte sich in den Prozess der Erarbeitung der Leitlinien mit einer Stellungnahme eingebracht.

Insbesondere drei Merkmale der KI-Definition blieben im AI Act erklärungsbedürftig: Nach der KI-Definition sei ein KI-System auf einen zu unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt (Autonomy), könne nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig (Adaptiveness) sein und sei in der Lage, Ableitungen (Inferencing) zu treffen.

Autonomy: Die Leitlinien stellen klar, dass ein KI-System zumindest zu einem gewissen Grad autonom sein muss. Dies schließe Systeme von der KI-Definition aus, die ausschließlich mit vollständiger manueller menschlicher Beteiligung und Intervention arbeiten. Menschliche Beteiligung und menschliche Intervention können entweder direkt, z. B. durch manuelle Steuerung, oder indirekt, z. B. durch automatisierte systembasierte Steuerung, die es Menschen ermöglicht, Systemoperationen zu delegieren oder zu überwachen, erfolgen.

Adaptiveness: Die Leitlinien stellen klar, dass die Fähigkeit eines Systems, automatisch zu lernen, neue Muster zu entdecken oder Beziehungen in den Daten zu erkennen, die über das hinausgehen, wofür es ursprünglich trainiert wurde, eine fakultative und somit keine entscheidende Bedingung für die Feststellung ist, ob ein System als KI-System eingestuft werden kann.

Inferencing: Gemäß den Richtlinien ist die Fähigkeit, Schlussfolgerungen zu ziehen, eine wesentliche, unverzichtbare Voraussetzung, die KI-Systeme von einfacheren traditionellen Softwaresystemen oder Programmieransätzen unterscheidet. „Inferencing“ soll dabei breit gedacht werden und beziehe sich auf die Erstellungsphase, in der ein System mithilfe von KI-Techniken (z. B. Machine Learning oder Logic- und Knowledge-based Approaches), die Schlussfolgerungen ermöglichen, Ergebnisse ableitet.

Nicht unter die KI-Definition fallen nach den Leitlinien die folgenden Bereiche:

  • Systeme zur Verbesserung der mathematischen Optimierung oder zur Beschleunigung und Annäherung an traditionelle, bewährte Optimierungsmethoden, wie z. B. lineare oder logistische Regressionsmethoden (hiervon können auch Machine Learning-Ansätze erfasst sein). Das liege daran, dass diese Modelle zwar die Fähigkeit hätten, Schlussfolgerungen zu ziehen, aber nicht über die „grundlegende Datenverarbeitung“ hinausgingen.
  • Grundlegende Datenverarbeitungssysteme fallen nicht in den Anwendungsbereich der KI-Definition. Damit sind Systeme gemeint, die vordefinierten, expliziten Anweisungen oder Vorgängen folgen. Diese Systeme werden entwickelt und eingesetzt, um Aufgaben auf der Grundlage manueller Eingaben oder Regeln auszuführen, ohne dass in irgendeiner Phase des Systemlebenszyklus „gelernt, argumentiert oder modelliert“ wird. Sie arbeiten auf der Grundlage fester, von Menschen programmierter Regeln, ohne KI-Techniken zu verwenden.
  • Klassische Heuristik ist ebenso nicht vom Anwendungsbereich erfasst. Klassische heuristische Verfahren beinhalten in der Regel eher regelbasierte Ansätze, Mustererkennung oder Trial-and-Error-Strategien als datenbasiertes Lernen.
  • Einfache Vorhersagesysteme: Alle maschinellen Systeme, deren Leistung über eine grundlegende statistische Lernregel erreicht werden kann, fallen aufgrund ihrer Leistung nicht in den Anwendungsbereich der Definition von KI-Systemen, obwohl sie technisch gesehen als auf maschinellem Lernen basierend eingestuft werden können.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Steuerlast deutscher Unternehmen im internationalen Vergleich zu hoch

Die steuerlichen Rahmenbedingungen zählen für die Betriebe in Deutschland klar zu den Standortnachteilen. Derzeit werden Gewinne hierzulande mit rund 30 Prozent belastet. Um ein international wettbewerbsfähiges Niveau zu erreichen – der EU-Durchschnitt etwa liegt bei 21,1 Prozent – muss lt. DIHK viel geschehen, von der Abschaffung des Solidaritätszuschlags bis zur Reform der Wegzugsbesteuerung.

DIHK, Mitteilung vom 10.02.2025

Steuern gehören zu den entscheidenden Standortfaktoren. Unternehmen, die in Deutschland aktiv sind und hierzulande Ausbildungs- und Arbeitsplätze schaffen, sehen sich im internationalen Wettbewerb zunehmend benachteiligt, weil ihre finanziellen und personellen Ressourcen durch Steuern und Bürokratie deutlich stärker beansprucht werden als anderswo. Während die steuerlichen Rahmenbedingungen in Staaten wie den USA oder Österreich sukzessive verbessert wurden, besteht in Deutschland seit geraumer Zeit ein erheblicher Reformbedarf.

Aus Sicht der Wirtschaft sollte deshalb die Steuerbelastung auf Gewinne von zurzeit circa 30 Prozent auf ein international wettbewerbsfähiges Niveau von 25 Prozent sinken. Denn die Steuerbelastung der Unternehmen liegt im Durchschnitt der OECD-Länder bei 23,6 Prozent, in den EU-Staaten sind es sogar nur 21,1 Prozent.

Was muss geschehen?

Ein erster Schritt wäre die komplette Abschaffung des Solidaritätszuschlags (Soli). Das derzeitige Soli-Aufkommen von rund 12 Milliarden Euro tragen über die Einkommen- und die Körperschaftsteuer überwiegend Unternehmen. Ein solcher Schritt würde die deutsche Wirtschaft daher erheblich entlasten und eine Gerechtigkeitslücke schließen.

Darüber hinaus sollte der Körperschaftsteuersatz schrittweise auf 10 Prozent verringert werden. Auch eine Anrechnung der Gewerbesteuer im Rahmen der Körperschaftsteuer wäre ein positives Element. Bei der Einkommensteuer, der zentralen Steuer für die Erträge von Personengesellschaften, Einzelunternehmen und Selbstständigen, ist eine Anpassung des Tarifs angezeigt. Zusammen mit einer Senkung des Steuersatzes für einbehaltene Gewinne von derzeit 28,25 auf 25 Prozent würde dies Personengesellschaften erheblich entlasten. Eine konsequentere Anrechnung der Gewerbesteuer wäre ein weiteres wichtiges Element

Letztere sollte mittelfristig durch ein alternatives kommunales Steuersystem ersetzt werden, das auch eine mit Hebesatzrecht für die Gemeinden ausgestattete kommunale Unternehmensteuer beinhaltet.

Mehr Liquidität durch schnellere Abschreibungen und bessere Verlustverrechnung

Verbesserte steuerliche Abschreibungen wirken sich nach einer Studie des ifo-Instituts besonders positiv auf Investitionen und Beschäftigung aus. Hier gibt es gleich mehrere Stellschrauben: Die degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA), die Ende 2025 ausläuft, sollte dauerhaft eingeführt und die Wertgrenze für Anschaffungen von sog. geringwertigen Wirtschaftsgütern von derzeit 800 deutlich auf mindestens 5.000 Euro angehoben werden. Auf mittlere Sicht wäre es wichtig, die vom Bundesfinanzministerium geführten AfA-Tabellen deutlich zu vereinfachen, besser noch durch einfachere Verfahren zu ersetzen. Und: Genauso konsequent, wie Gewinne besteuert werden sollten, sollte der Fiskus Verluste bei der steuerlichen Bemessungsgrundlagen berücksichtigen. Deshalb gilt es, bestehende Beschränkungen bei einem Vortrag oder Rücktrag von Verlusten vollständig zu beseitigen.

Investitionen im Ausland sichern Arbeitsplätze hierzulande

Für deutsche Unternehmen – Konzerne ebenso wie den breiten Mittelstand – ist es selbstverständlich, im Ausland aktiv zu sein und dort zu investieren. Das deutsche Steuerrecht behindert jedoch an vielen Stellen das Engagement auf ausländischen Märkten. Deshalb sollte insbesondere die deutsche Wegzugsbesteuerung reformiert werden. Ziel dieser Besteuerung ist es, den in Deutschland entstandenen Wertzuwachs von Anteilen an Kapitalgesellschaften (sog. stille Reserven) im Fall eines Wegzugs des Anteilseigners zu besteuern. Besser wäre es, wenn eine unmittelbare Besteuerung von stillen Reserven erst dann erfolgt, wenn die Steuerbasis tatsächlich das Land verlässt und eine Situation droht, in der Deutschland dauerhaft Steuereinnahmen entgehen.

Zudem bestehen bei einer Reihe von zuletzt eingeführten steuerlichen Belastungen Überschneidungen, in deren Folge Unternehmensgewinne doppelt besteuert werden. Ein Beispiel für solche Überschneidungen sind die aus dem internationalen BEPS-Prozess zur Verhinderung von Steuervermeidung („Base Erosion and Profit Shifting“) hervorgegangenen Anti-Missbrauchsvorschriften mit den zuletzt eingeführten Regeln zur Mindestbesteuerung.

Beim Bürokratieabbau nicht nachlassen und Ankündigungen konsequent umsetzen

Eine weitere Bürde: Das deutsche Steuerrecht beinhaltet vielfältige Mitteilungs-, Melde- und Dokumentationsanforderungen für Unternehmen. Durch eine erhebliche Verringerung hätten Betriebe endlich wieder mehr Zeit und Ressourcen für das eigentliche operative Geschäft. Mit den auf EU-Recht basierenden Verpflichtungen, zum Beispiel den verschiedenen Richtlinien über die Verwaltungszusammenarbeit der Mitgliedstaaten oder den erwähnten Anti-Missbrauchsvorschriften, sollte eigentlich in erster Linie ein harmonisierter europäischer Rechtsrahmen geschaffen werden.

Ziel muss es sein, den Bedürfnissen der EU-Länder nach gegenseitiger Amtshilfe im Steuerbereich und nach einer sicheren Verwaltungszusammenarbeit zwischen ihren nationalen Steuerbehörden Rechnung zu tragen. Hierfür sollte die Bundesregierung in Brüssel aktiv werden und sich mit der neuen EU-Kommission dafür einsetzen, alle EU-Richtlinien zu evaluieren und die bürokratischen Belastungen auf ein praxistaugliches Maß zu senken.

Auch die nationalen Steuererhebungsverfahren gilt es deutlich zu „entrümpeln“. Beste Beispiele sind die Anforderungen an elektronische Kassensysteme und die in den „Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form“ (GoBD) geregelten Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten. Zudem bestehen zahlreiche Möglichkeiten, die Rechts- und Planungssicherheit für Unternehmen zu erhöhen: etwa durch mehr Tempo bei verbindlichen Auskünften der Finanzverwaltungen oder durch eine schnellere Durchführung von Betriebsprüfungen. Gerade der zunehmende Einsatz von IT-Technologien und Risikomanagementsystemen müsste hier Vereinfachungen für Finanzverwaltung ebenso wie für Unternehmen bringen.

Ein wettbewerbsfähiges Steuersystem ist eines der wichtigsten Elemente guter wirtschaftlicher Rahmenbedingungen und damit Voraussetzung für zukünftiges Wachstum. Das aber ist die sichere Basis für die Steuereinnahmen des Staates.

Quelle: DIHK

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