Sustainable Finance-Beirat der Bundesregierung: Positionspapier zur Verbesserung der CSRD

Die Bundesregierung veröffentlichte ein Positionspapier mit konkreten Handlungsempfehlungen zur Verbesserung der EU Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD). Grundsätzlich begrüßt der SFB die CSRD-Regulierung, sieht jedoch in bestimmten Bereichen Optimierungspotenzial.

WPK, Mitteilung vom 14.02.2025

Unter dem Titel „Potenzial der CSRD entfalten – SFB-Empfehlungen für eine wirkungsvolle Regulierung“ veröffentlichte der Sustainable Finance-Beirat der Bundesregierung (SFB) am 11. Februar 2025 ein Positionspapier mit konkreten Handlungsempfehlungen zur Verbesserung der EU Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD). Grundsätzlich begrüßt der SFB die CSRD-Regulierung, sieht jedoch in bestimmten Bereichen Optimierungspotenzial. Er empfiehlt unter anderem folgende Maßnahmen:

  1. Reduzierung der geforderten Datenpunkte, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, mit einem Fokus auf aussagekräftige, quantitative Leistungsindikatoren,
  2. sektorweite Wesentlichkeitsanalysen für mehr Einheitlichkeit und weniger Aufwand, sowie sektorspezifische Berichtspflichten bei tatsächlich festgestelltem Zusatznutzen einführen,
  3. Einschränkung im Berichts-Scope bezüglich Konsolidierungskreis und Wertschöpfungsketten,
  4. Bereitstellen von Templates für Transitionspläne bzw. klare und einfache Vorgaben und
  5. schnelle Verabschiedung des deutschen Umsetzungsgesetzes für Planungssicherheit.

Der SFB ist ein unabhängiges Gremium mit Mitgliedern aus Realwirtschaft, Finanzwirtschaft, Zivilgesellschaft und Wissenschaft, das der Bundesregierung bei der Weiterentwicklung und Umsetzung ihrer Sustainable Finance-Strategie beratend zur Seite steht.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Bundesrat stößt Verlängerung der Mietpreisbremse an

Der Bundesrat hat am 14.02.2025 beschlossen, einen eigenen Gesetzentwurf zur Verlängerung der Mietpreisbremse beim Bundestag einzubringen.

Bundesrat, Mitteilung vom 14.02.2025

Der Bundesrat hat am 14. Februar 2025 beschlossen, einen eigenen Gesetzentwurf zur Verlängerung der Mietpreisbremse beim Bundestag einzubringen.

Bestehende Regelung läuft aus

Die Mietpreisbremse gilt seit dem Jahr 2015 und läuft nach aktueller Rechtslage zum 31. Dezember 2025 aus. Mit seinem Vorstoß möchte der Bundesrat dieses Instrument bis zum 31. Dezember 2029 verlängern.

Im Kern regelt die Mietpreisbremse, dass die Miete bei der Neu- und Wiedervermietung die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens zehn Prozent übersteigen darf. Dies gilt nur für Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten, also zum Beispiel dort, wo Mieten deutlich stärker steigen als im Bundesdurchschnitt oder die Bevölkerung besonders stark wächst, ohne dass der Wohnungsneubau damit Schritt hält. Welche Gebiete dazu gehören, legen die jeweiligen Landesregierungen fest.

Wohnungsmärkte weiterhin angespannt

Die Länder begründen ihre Gesetzesinitiative mit weiter steigenden Mieten aufgrund der anhaltend hohen Nachfrage. Eine spürbare Entspannung der Wohnungsmärkte sei trotz staatlicher Investitionen in neuen Wohnraum noch nicht eingetreten und auch nur langfristig zu erwarten. Ein Auslaufen der Mietpreisbremse Ende 2025 ließe die Mieten weiter steigen. Zusammen mit den hohen Energiekosten und der Inflation würden Durchschnittsverdiener – insbesondere Familien – aus ihren Wohnvierteln verdrängt. Daher sei das Instrument weiter zu verlängern.

Verfassungsrechtliche Anforderungen

Der Gesetzentwurf enthält zudem eine neue Begründungspflicht für die Länder: Wenn eine Landesregierung erneut für ein Gebiet einen angespannten Wohnungsmarkt feststellen möchte, muss sie erklären, was bisher dagegen unternommen wurde und warum die Maßnahme dennoch weiterhin erforderlich ist. Dies und die Befristung bis zum Jahr 2029 sollen die verfassungsrechtlichen Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht zur Mietpreisbremse formuliert hat, erfüllen.

Über die Bundesregierung in den Bundestag

Der Gesetzentwurf wird zunächst der Bundesregierung zugeleitet. Sie kann innerhalb von sechs Wochen eine Stellungnahme dazu abgeben. Danach ist der Gesetzentwurf an den Bundestag weiterzuleiten.

Quelle: Bundesrat

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Kommission billigt Aufnahme des freiwilligen Verhaltenskodex zur Bekämpfung von Desinformation in das Gesetz über digitale Dienste (DSA)

Die Kommission und das Europäische Gremium für digitale Dienste haben die Aufnahme des freiwilligen Verhaltenskodex zur Bekämpfung von Desinformation in den Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste (DSA-Rahmen) gebilligt. Dadurch wird der Kodex zu einem Maßstab für die Feststellung, ob Plattformen das Gesetz über digitale Dienste einhalten.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 13.02.2025

Die Kommission und das Europäische Gremium für digitale Dienste haben heute die Aufnahme des freiwilligen Verhaltenskodex zur Bekämpfung von Desinformation in den Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste (DSA-Rahmen) gebilligt. Dadurch wird der Kodex zu einem Maßstab für die Feststellung, ob Plattformen das Gesetz über digitale Dienste einhalten.

Die Unterzeichner des Kodex (darunter Unternehmen, die nach dem DSA als sehr große Online-Plattformen und sehr große Suchmaschinen benannt wurden, wie Google, Meta, Microsoft und TikTok) hatten im Januar 2025 alle erforderlichen Unterlagen zur Untermauerung ihres Antrags auf Umwandlung in einen Verhaltenskodex im DSA-Rahmen vorgelegt.

Um als freiwilliger Verhaltenskodex im DSA-Rahmen anerkannt zu werden, muss der Kodex alle im Gesetz über digitale Dienste festgelegten Kriterien erfüllen. Diesbezüglich nahmen die Kommission und das Gremium getrennt voneinander positive Bewertungen vor und billigten die offizielle Aufnahme des Kodex in den DSA-Rahmen.

Mit dieser Aufnahme in den Rahmen kann den Unterzeichnern, die nach dem Gesetz über digitale Dienste als sehr große Online-Plattformen und sehr große Online-Suchmaschinen benannt wurden, die uneingeschränkte Einhaltung des Kodex als geeignete Risikominderungsmaßnahme angerechnet werden. Der Kodex wird somit zu einem wichtigen und aussagekräftigen Maßstab für die Feststellung der Einhaltung des Gesetzes über digitale Dienste. Die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Kodex wird auch Gegenstand der jährlichen unabhängigen Prüfung sein, der diese Plattformen nach dem Gesetz über digitale Dienste unterzogen werden.

Der EU-Verhaltenskodex zur Bekämpfung von Desinformation

Der Kodex ist ein weithin anerkanntes, solides Regelwerk mit Verpflichtungen, die zusammengenommen wirkungsvolle Risikominderungsmaßnahmen im Hinblick auf die Einhaltung des Gesetzes über digitale Dienste darstellen. Der große Wert dieser Verpflichtungen liegt darin, dass sie das Ergebnis einer Vereinbarung zwischen einem breiten Spektrum von Akteuren sind und auf bestehenden bewährten Verfahren der Branche beruhen. Angesichts der Komplexität und der großen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Verbreitung von Desinformation enthält der Kodex unterschiedliche, aber miteinander verbundene Bereiche:

  • Demonetisierung: Beseitigung finanzieller Anreize für Urheber von Desinformation,
  • Transparenz der politischen Werbung: wirksame Kennzeichnung, damit die Nutzer politische Werbung als solche erkennen,
  • Gewährleistung der Integrität der Dienste: Vorgehen gegen gefälschte Konten, gegen Verstärkung durch Bots, böswillige Deepfakes und anderes manipulatives Verhalten, das zur Verbreitung von Desinformation beiträgt,
  • Stärkung der Position der Nutzer, Forscher und Faktenprüfer: bessere Werkzeuge für Nutzer, um Desinformation leichter zu erkennen, breiterer Zugang zu Daten, wirksame Faktenprüfung in der gesamten EU.

Diese Maßnahmen vermindern die Risiken der Desinformation bei gleichzeitiger Wahrung der Meinungsfreiheit und größerer Transparenz.

Empfehlungen für die Umsetzung des Kodex

Im Rahmen ihrer jeweiligen Bewertung, ob der Verhaltenskodex die Kriterien gemäß Artikel 45 des Gesetzes über digitale Dienste erfüllt, halten die Kommission und das Europäische Gremium für digitale Dienste die unterzeichnenden Plattformen dazu an, bei der Umsetzung des Verhaltenskodex zur Bekämpfung von Desinformation mehrere Empfehlungen zu berücksichtigen.

Dazu gehört die rasche Fertigstellung des Krisenreaktionssystems, damit es alle nationalen Wahlen und Krisen erfasst, und seine wirksame Umsetzung, eine zügige Diskussion in der Taskforce und konkrete Folgemaßnahmen in Bezug auf deren Verpflichtungen in den oben genannten Schlüsselbereichen, die Bereitstellung aller erforderlichen Daten, um die Lücken in der Berichterstattung zu schließen und die Weiterentwicklung und effiziente Erfassung struktureller Indikatoren, auch neuer Indikatoren, zu ermöglichen.

Nächste Schritte

Die Umwandlung des Kodex wird am 1. Juli 2025 wirksam, sodass die Einhaltung der Verpflichtungen ab diesem Zeitpunkt geprüft werden kann. Diese zeitliche Gestaltung ermöglicht eine Synchronisierung der Prüfung, ob die Verpflichtungen des Kodex eingehalten werden, mit der im DSA vorgeschriebenen Prüfung der betreffenden Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen.

Die Kommission und das Gremium werden die Verwirklichung der Ziele des Kodex im Einklang mit Artikel 45 des Gesetzes über digitale Dienste aufmerksam überwachen und bewerten. (…)

Quelle: Europäische Union

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BGH zur Änderung der vereinbarten Kostenverteilung durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer

Der BGH hat auf der Grundlage des im Jahr 2020 reformierten Wohnungseigentumsrechts in zwei Verfahren weitere Vorgaben zu den Voraussetzungen gemacht, unter denen die Wohnungseigentümer eine von einer Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung abweichende Kostentragung beschließen können (Az. V ZR 236/23 und V ZR 128/23).

BGH, Pressemitteilung vom 14.02.2025 zu den Urteilen V ZR 236/23 und V ZR 128/23 vom 14.02.2025

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf der Grundlage des im Jahr 2020 reformierten Wohnungseigentumsrechts in zwei Verfahren weitere Vorgaben zu den Voraussetzungen gemacht, unter denen die Wohnungseigentümer eine von einer Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung abweichende Kostentragung beschließen können.

Verfahren V ZR 236/23

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

Die Klägerin ist Mitglied der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Zu der Anlage gehört eine Tiefgarage mit 15 Stellplätzen. Die Gemeinschaftsordnung aus dem Jahr 1971 ordnet die Nutzung der Stellplätze ausschließlich bestimmten Wohneinheiten zu. Zudem regelt die Gemeinschaftsordnung, dass die Kosten für die Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums in und an der Garagenhalle ausschließlich von diesen Wohneinheiten zu tragen sind. Die Einheit der Klägerin verfügt nicht über ein Sondernutzungsrecht an einem Stellplatz. Im April 2022 beschlossen die Wohnungseigentümer, das Dach der Garage sanieren zu lassen und die damit verbundenen Kosten auf sämtliche Wohnungseigentümer im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile umzulegen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Anfechtungsklage, der das Amtsgericht stattgegeben hat. Nachdem ihre Berufung ohne Erfolg geblieben ist, verfolgt die beklagte Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat der Revision stattgegeben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:

Nach der Gemeinschaftsordnung sind die bei der Sanierung des Tiefgaragendaches entstehenden Kosten nur von den Einheiten mit Sondernutzungsrecht an einem Stellplatz zu tragen. Die beschlossene Verteilung der Kosten nach Miteigentumsanteilen führt dazu, dass auch Wohnungseigentümer ohne Stellplatz – wie die Klägerin – für die Sanierung des Tiefgaragendachs zahlen müssen; der Beschluss sollte die in der Gemeinschaftsordnung vereinbarte objektbezogene Kostentrennung zwischen Gebäude und Tiefgarage gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG konstitutiv ändern. Die erforderliche Beschlusskompetenz besteht – wie der Bundesgerichtshof in der Sache V ZR 81/23 bereits entschieden hat – auch dann, wenn der Kreis der Kostenschuldner verändert wird, indem – wie hier – Wohnungseigentümer erstmals mit Kosten belastet werden.

Da das Landgericht entgegen dieser – erst nach Erlass des angefochtenen Urteils ergangenen – Rechtsprechung die Beschlusskompetenz verneint hatte, hat der Bundesgerichtshof das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

Nunmehr wird das Landgericht klären müssen, ob die Beschlüsse ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen; zu prüfen ist dies nur dann, wenn – wie hier – innerhalb der einmonatigen Anfechtungsfrist Klage gegen die Beschlüsse erhoben worden ist. Zu der insoweit erforderlichen Prüfung von Anfechtungsgründen hat der Bundesgerichtshof nähere Vorgaben gemacht. Inwieweit es bei einer vereinbarten objektbezogenen Kostentrennung ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen kann, durch Beschluss auch die zuvor kostenbefreiten Wohnungseigentümer an den auf einen der Gebäudeteile entfallenden Erhaltungskosten zu beteiligen, war bislang ungeklärt. Nach dem bis zum 30. November 2020 geltenden Recht waren derartige Beschlüsse schon mangels Beschlusskompetenz ohne Weiteres nichtig. Der Bundesgerichtshof hat zu der neuen Rechtslage nun entschieden, dass es bei einer vereinbarten objektbezogenen Kostentrennung in der Regel ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht, durch Beschluss auch die übrigen Wohnungseigentümer an den auf diesen Gebäudeteil (hier der Tiefgarage) entfallenden Kosten zu beteiligen. Denn in typisierender Betrachtung ist davon auszugehen, dass die vereinbarte Kostentrennung für die konkrete Anlage grundsätzlich angemessen ist. Regelmäßig wird die objektbezogene Kostentrennung nämlich deshalb vereinbart, weil sich Gebrauch bzw. Gebrauchsmöglichkeiten besonders stark unterscheiden, wie es insbesondere in Anlagen mit unterschiedlich genutzten Gebäudeteilen oder in Mehrhausanlagen der Fall ist. Daher bedarf es in dieser Fallkonstellation – anders als bei üblichen Beschlüssen über die Änderung der Kostenverteilung – eines sachlichen Grundes, damit die Kosten auf alle Wohnungseigentümer verteilt werden dürfen.

Wann ein sachlicher Grund für die Einbeziehung der übrigen Wohnungseigentümer besteht, hängt von der jeweiligen Fallgestaltung ab und lässt sich nicht abschließend vorgeben. In dem hier zu entscheidenden Fall könnte es jedenfalls ausreichend sein, wenn die Kosten der Beseitigung von Schäden dienen, die von dem übrigen Gemeinschaftseigentum außerhalb der Tiefgarage herrühren. Ebenso kann ein sachlicher Grund gegeben sein, wenn sich das Problem, für dessen Beseitigung die Kosten anfallen, auf die gesamte Anlage erstreckt, und aus diesem Grund eine Gesamtsanierung der Anlage unter Beteiligung aller Wohnungseigentümer beschlossen wird. Hingegen stellt es bei einer vereinbarten objektbezogenen Kostentrennung zwischen Tiefgarage und Gebäude für sich genommen keinen sachlichen Grund für eine Beteiligung aller Miteigentümer dar, dass die Kosten Teile des Gemeinschaftseigentums betreffen, die auch für das übrige Gemeinschaftseigentum – insbesondere aus Gründen der Statik – von Bedeutung sind.

Verfahren V ZR 128/23

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

Die Klägerinnen sind Mitglieder der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Zu der Anlage gehören – neben den Gewerbeeinheiten der Klägerinnen – 30 Wohnungseigentumseinheiten sowie insgesamt 25 Garagen/Stellplätze, für die jeweils Teileigentum begründet worden ist. In der Teilungserklärung aus dem Jahr 1984 ist geregelt, dass öffentliche Abgaben, Betriebskosten und Instandsetzungskosten jeweils nach Miteigentumsanteilen getragen werden. Für die Heizungskosten sieht die Teilungserklärung eine Umlage nach dem Verhältnis der beheizten Flächen vor. Der in der Teilungserklärung ausgewiesene Miteigentumsanteil ist bezogen auf die Grundfläche bei den Wohnungen etwa viermal größer als bei den Gewerbeeinheiten, ein Hundertstel Miteigentum entspricht also bei den Wohneinheiten etwa 25 m², bei den Gewerbeeinheiten etwa 100 m². In einer Eigentümerversammlung im Jahr 2021 wurde beschlossen, die aktuell nach Miteigentumsanteilen umgelegten Kosten zukünftig nach der beheizbaren Wohnfläche zu verteilen und diesen Schlüssel auch für die Zuführung zu der Erhaltungsrücklage anzuwenden. Darüber hinaus wurde auf der Grundlage des Gesamtwirtschaftsplans und der Einzelwirtschaftspläne über die Vorschüsse für das Jahr 2022 beschlossen.

Gegen diese Beschlussfassung wenden sich die Klägerinnen mit ihrer Anfechtungsklage, der das Amtsgericht stattgegeben hat. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der von dem Bundesgerichtshof zugelassenen Revision wollten die Klägerinnen die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erreichen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat die Revision zurückgewiesen. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:

Die angefochtenen Beschlüsse sind rechtmäßig. Die Beschlusskompetenz zur Abänderung des geltenden Verteilungsschlüssels ergibt sich aus § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG. Anders als zuvor begründet nunmehr § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG (auch) eine Kompetenz zur Änderung des Verteilungsschlüssels für die Zuführung zu Rücklagen. Grund für die fehlende Beschlusskompetenz nach dem alten Recht war, dass § 16 Abs. 4 WEG aF eine Änderung der Kostenverteilung nur für den Einzelfall ermöglichte, während Rücklagen für den zukünftigen, noch nicht konkret vorhersehbaren Bedarf bestimmter Maßnahmen gebildet werden. Eine solche Beschränkung enthält § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG nicht mehr.

Bei der beschlossenen Änderung der Kostenverteilung handelt es sich zudem um eine abweichende Verteilung für bestimmte Arten von Kosten im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG und nicht – wie die Klägerinnen gemeint hatten – um eine nicht von der Beschlusskompetenz gedeckte generelle Änderung des Verteilungsschlüssels. Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG können die Wohnungseigentümer für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine abweichende Verteilung beschließen. Wie die Formulierung „bestimmte Arten von Kosten“ zu verstehen ist, war bislang umstritten. Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, dass diese Formulierung lediglich das allgemein für Beschlüsse geltende Bestimmtheitserfordernis hervorhebt und keine darüber hinausgehenden Anforderungen begründet.

Der Bundesgerichtshof hat auch die Annahme des Landgerichts, der Beschluss über die Änderung des Verteilungsschlüssels entspreche ordnungsmäßiger Verwaltung, nicht beanstandet. Die auf § 16 Abs. 3 WEG aF gestützte Änderung einer vereinbarten Verteilung von Betriebskosten, die bestimmte Wohnungseigentümer privilegierte, entsprach nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn es für die vereinbarte Privilegierung keinen sachlichen Grund gab. Der Bundesgerichtshof hat jetzt geklärt, dass die gleichen Grundsätze für die nunmehr eröffnete Änderung des Verteilungsschlüssels nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG gelten. Die Würdigung des Landgerichts, dass der alte Verteilungsschlüssel die Teileigentümerinnen der Gewerbeeinheiten unbillig privilegiert hat, weil die Gewerbeeinheiten gemessen an der Fläche nur mit etwa einem Viertel an den Kosten für Abgaben, Betriebskosten und Erhaltung beteiligt wurden und für diese Privilegierung kein sachlicher Grund bestand, ist rechtsfehlerfrei.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 16 Abs. 2 WEG

Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Rechtsanwaltskammern empfehlen erneut höhere Azubi-Vergütung

Die Rechtsanwaltskammern haben ihre Vergütungsempfehlungen für angehende Rechtsanwaltsfachangestellte erneut erhöht. Sie wollen damit den Ausbildungsberuf attraktiver machen. Die BRAK veröffentlicht eine Übersicht über die aktuellen Empfehlungen.

BRAK, Mitteilung vom 14.02.2025

Die Rechtsanwaltskammern haben ihre Vergütungsempfehlungen für angehende Rechtsanwaltsfachangestellte erneut erhöht. Sie wollen damit den Ausbildungsberuf attraktiver machen. Die BRAK veröffentlicht eine Übersicht über die aktuellen Empfehlungen.

Die Rechtsanwaltskammern haben ihre Vergütungsempfehlungen für angehende Rechtsanwalts- bzw. Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte (ReFa/ReNo) für das Jahr 2025 erhöht. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat eine Übersicht über die Empfehlungen veröffentlicht, die sich regional zum Teil deutlich unterscheiden. Die Tabelle enthält Empfehlungen für das erste, zweite und dritte Ausbildungsjahr. Danach beträgt die durchschnittliche Vergütung im Bundesgebiet:

im 1. Ausbildungsjahr 971,20 Euro (2024: 940,04 Euro, ↑ 3,31 % | 2023 ↑ ca. 13 %),
im 2. Jahr 1.074,60 Euro (2024: 1.043,88 Euro ↑ 2,94 % | 2023 ↑ 12 %) und
im 3. Jahr 1.173,80 Euro (2024: 1.144,38 Euro ↑ 2,57 % | 2023 ↑ 11 %).

Die prozentualen Steigerungen fallen für das Jahr 2025 mit durchschnittlich ca. 3 % nicht so hoch aus wie noch in den Vorjahren.

Mit den Erhöhungen reagieren die Kammern auf den sich immer stärker abzeichnenden Fachkräftemangel, mit einer wettbewerbsfähigeren Vergütung wollen sie dazu beitragen, den Ausbildungsberuf attraktiver zu gestalten. Die Zahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge im Ausbildungsberuf ReFa bzw. ReNo ist in den vergangenen Jahren kontinuierlich zurückgegangen, zuletzt war ein Rückgang um -2,7 % zu verzeichnen (Vorjahre: 2022: -11,34 %; 2023: -4,98 %).

Nicht alle Kanzleien können die Empfehlungen der Rechtsanwaltskammern in voller Höhe umsetzen. Regionale Unterschiede sowie wirtschaftliche Gegebenheiten spielen dabei eine entscheidende Rolle. In wirtschaftlich stärkeren Regionen oder größeren Kanzleien ist es oft möglich, höhere Ausbildungsvergütungen zu zahlen, während kleinere oder wirtschaftlich stärker belastete Kanzleien in einigen Fällen die empfohlenen Vergütungshöhen unterschreiten.

Für Auszubildende gilt zudem eine gesetzliche Mindestvergütung. Diese gilt allgemein für alle Ausbildungsberufe und liegt unterhalb der Empfehlungen der Rechtsanwaltskammern.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Wirtschaftspolitik nach der Wahl: Weniger staatliche Lenkung, Vereinfachung des Steuersystems und bessere Bildung

Die überwiegende Mehrheit der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer in mittelständischen Unternehmen wünscht sich von der neuen Bundesregierung gute und zuverlässige Rahmenbedingungen – und weniger lenkende Vorgaben. Dies gilt insbesondere für die ökologische Transformation, deren Notwendigkeit prinzipiell jedoch nicht in Frage gestellt wird. Zu diesem Ergebnis kommt eine aktuelle Kurzbefragung des IfM Bonn.

IfM Bonn, Pressemitteilung vom 14.02.2025

IfM-Kurzbefragung zeigt auf, was die Wirtschaft von der zukünftigen Bundesregierung erwartet

Die überwiegende Mehrheit der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer in mittelständischen Unternehmen wünscht sich von der neuen Bundesregierung gute und zuverlässige Rahmenbedingungen – und weniger lenkende Vorgaben. Dies gilt insbesondere für die ökologische Transformation, deren Notwendigkeit prinzipiell jedoch nicht in Frage gestellt wird. Zu diesem Ergebnis kommt eine aktuelle Kurzbefragung des IfM Bonn.

Wie dem Fachkräftemangel begegnet werden sollte

Dem Fachkräftemangel ist nach Ansicht der Befragten vor allem durch eine Verbesserung des Bildungssystems (96 %) entgegenzuwirken. Auf Platz 2 folgt die gezielte Anwerbung von ausländischen Fachkräften (66 %), wobei diese Maßnahme deutlich häufiger von größeren als von kleineren Unternehmen genannt wurde. Als weniger relevant sehen die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer eine Verlängerung oder Flexibilisierung der Lebensarbeitszeit (40 %) oder die generelle Förderung von Einwanderung (30 %) an.

Steuerliche Belastungen reduzieren

Eine deutliche Mehrheit der Befragten (92 %) fordert eine Vereinfachung des Steuersystems insbesondere durch eine Reduzierung des Nebeneinanders von diversen Steuerarten (Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Körperschaftsteuer etc.). Überdies sollte die Steuerlast sowohl insgesamt als auch gezielt für Unternehmen gesenkt werden. 78 % der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sprechen sich zudem für eine steuerliche Begünstigungen beispielsweise von Investitionen und Innovationen aus.

Schuldenbremse beibehalten

Eine generelle Abschaffung der Schuldenbremse lehnen die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer mehrheitlich (92 %) ab. Eine Lockerung befürwortet rund die Hälfte von ihnen im Hinblick auf gezielte Investitionen in die Infrastruktur und in das Bildungssystem. Etwas mehr als jedes fünfte Unternehmen, das die Schuldenbremse befürwortet, plädiert für deren zeitweise Aussetzung aufgrund der aktuellen, wirtschaftlichen Situation.

Quelle: IfM Bonn

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Beantragte Regelinsolvenzen im Januar 2025: +14,1 % zum Vorjahresmonat

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im Januar 2025 um 14,1 % gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 14.02.2025

November 2024: 18,1 % mehr Unternehmens- und 2,8 % mehr Verbraucherinsolvenzen als im November 2023

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Januar 2025 um 14,1 % gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen. Mit Ausnahme des Juni 2024 (+6,3 %) liegen die Zuwachsraten im Vorjahresvergleich damit seit Juni 2023 im zweistelligen Bereich. Bei den Ergebnissen ist zu berücksichtigen, dass die Anträge erst nach der ersten Entscheidung des Insolvenzgerichts in die Statistik einfließen. Der tatsächliche Zeitpunkt des Insolvenzantrags liegt in vielen Fällen annähernd drei Monate davor.

18,1 % mehr Unternehmensinsolvenzen im November 2024 als im November 2023

Für November 2024 meldeten die Amtsgerichte nach endgültigen Ergebnissen 1.787 beantragte Unternehmensinsolvenzen. Das waren 18,1 % mehr als im November 2023. Die Forderungen der Gläubiger aus den gemeldeten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte auf rund 2,8 Milliarden Euro. Im Vorjahresmonat hatten die Forderungen bei rund 1,5 Milliarden Euro gelegen.

Insolvenzhäufigkeit im Bereich Verkehr und Lagerei am höchsten

Bezogen auf 10.000 Unternehmen gab es im November 2024 in Deutschland insgesamt 5,2 Unternehmensinsolvenzen. Die meisten Insolvenzen je 10.000 Unternehmen entfielen auf den Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei mit 9,0 Fällen. Danach folgten das Baugewerbe mit 7,5 Insolvenzen sowie das Gastgewerbe mit 6,9 Insolvenzen je 10.000 Unternehmen.

2,8 % mehr Verbraucherinsolvenzen im November 2024 als im Vorjahresmonat

Im November 2024 gab es 5.971 Verbraucherinsolvenzen. Damit stieg die Zahl der Verbraucherinsolvenzen um 2,8 % gegenüber November 2023.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Großhandelspreise im Januar 2025: +0,9 % gegenüber Januar 2024

Die Verkaufspreise im Großhandel waren im Januar 2025 um 0,9 % höher als im Januar 2024. Im Dezember 2024 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei +0,1 % gelegen, im November 2024 bei -0,6 %. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, stiegen die Großhandelspreise im Januar 2025 gegenüber dem Vormonat Dezember 2024 ebenfalls um 0,9 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 14.02.2025

Großhandelsverkaufspreise, Januar 2025
+0,9 % zum Vorjahresmonat
+0,9 % zum Vormonat

Die Verkaufspreise im Großhandel waren im Januar 2025 um 0,9 % höher als im Januar 2024. Im Dezember 2024 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei +0,1 % gelegen, im November 2024 bei -0,6 %. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stiegen die Großhandelspreise im Januar 2025 gegenüber dem Vormonat Dezember 2024 ebenfalls um 0,9 %.

Gestiegene Preise für Nicht-Eisen-Erze, Nicht-Eisen-Metalle und Nicht-Eisen-Metallhalbzeug sowie für Kaffee, Tee, Kakao und Gewürze

Hauptursächlich für den Anstieg der Großhandelspreise insgesamt gegenüber dem Vorjahresmonat war im Januar 2025 der Preisanstieg im Großhandel mit Nicht-Eisen-Erzen, Nicht-Eisen-Metallen und Halbzeug daraus (+24,4 %).

Auch Kaffee, Tee, Kakao und Gewürze waren auf Großhandelsebene erheblich teurer (+34,4 %) als ein Jahr zuvor, ebenso Zucker, Süßwaren und Backwaren (+11,0 %) sowie Milch, Milcherzeugnisse, Eier, Speiseöle und Nahrungsfette (+7,0 %).

Niedriger als im Januar 2024 waren dagegen insbesondere die Preise im Großhandel mit Eisen, Stahl und Halbzeug daraus (-6,3 %) sowie im Großhandel mit Datenverarbeitungs- und peripheren Geräten (-6,2 %).

Auch die Preise im Großhandel mit chemischen Erzeugnissen lagen unter denen von Januar 2024 (-2,6 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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14 Milliarden Euro mehr durch höheren Spitzensteuersatz

Ein auf 45 % erhöhter Spitzensteuersatz würde im Jahr 2025 die Steuereinnahmen um 14 Mrd. Euro wachsen lassen. Diese Angaben macht die Bundesregierung in ihrer Antwort (BT-Drs. 20/14903) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion mit dem Titel „Reformvorhaben und Steueraufkommen bei der Einkommen- und Vermögensteuer“.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 13.02.2025

Ein auf 45 Prozent erhöhter Spitzensteuersatz würde im Jahr 2025 die Steuereinnahmen um 14 Milliarden Euro wachsen lassen. Diese Angaben macht die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/14903) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (20/14621).

Weiter listet sie auf, dass 2020 in Deutschland 68.242 einzelveranlagte Personen Einkünfte von mehr als 277.826 Euro hatten sowie 64.728 zusammenveranlagte von mehr als 555.652 Euro. Die Anhebung der Reichensteuer von 45 auf 48 Prozent würde nach Schätzung der Regierung zu Mehreinnahmen von drei Milliarden Euro führen.

Steuermindereinnahmen von 9,5 Milliarden Euro seien zu erwarten, wenn der Eckwert des Einkommensteuertarifs am Beginn der ersten oberen Proportionalzone im Jahr 2025 von aktuell 68.480 Euro auf 80.000 Euro erhöht würde. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 87/2025

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Verbraucherkreditverträge: Eine Bank, die gegen ihre Informationspflicht verstößt, kann ihren Anspruch auf die Zinsen verlieren

Eine Bank, die gegen ihre Informationspflicht verstößt, kann ihren Anspruch auf die Zinsen verlieren. Dies gilt auch dann, wenn die konkrete Schwere des Verstoßes und die Folgen für den Verbraucher je nach Fall unterschiedlich ausfallen können. Dies entschied der EuGH (Rs. C-472/23).

EuGH, Pressemitteilung vom 13.02.2025 zum Urteil C-472/23 vom 13.02.2025

Dies gilt auch dann, wenn die konkrete Schwere des Verstoßes und die Folgen für den Verbraucher je nach Fall unterschiedlich ausfallen können.

Lexitor ist ein polnisches Inkassounternehmen, an das ein Verbraucher seine Rechte aus einem mit einer Bank geschlossenen Kreditvertrag abgetreten hat. Lexitor meint, dass die Bank gegen ihre Verpflichtung verstoßen habe, dem Verbraucher beim Abschluss des Vertrags bestimmte Informationen zu erteilen, und hat sie deshalb bei einem polnischen Gericht auf Erstattung der vom Verbraucher gezahlten Zinsen und Kosten verklagt.

Lexitor macht geltend, dass die Bank einen zu hohen effektiven Jahreszins1 angegeben habe. Eine der Vertragsklauseln, die bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses berücksichtigt worden sei, sei nämlich missbräuchlich und mithin für den Verbraucher unverbindlich.2 Außerdem sei in dem Vertrag nicht klar angegeben, aus welchen Gründen und auf welche Art und Weise die im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrags anfallenden Entgelte erhöht werden könnten.3 Wegen dieser Verstöße greife die im polnischen Recht vorgesehene Sanktion des Verlusts des Anspruchs auf die im Vertrag vereinbarten Zinsen und Kosten.

Das polnische Gericht hat sich an den Gerichtshof gewandt. Es möchte wissen, ob die Bank gegen die im Unionsrecht4 vorgesehene Informationspflicht verstoßen hat und ob der Verlust des Anspruchs auf die Zinsen und Kosten mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

Der Gerichtshof stellt erstens fest, dass in Kreditverträgen der effektive Jahreszins, berechnet zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrages, in klarer, prägnanter Form anzugeben ist. Bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses wird jedoch von der Annahme ausgegangen, dass der betreffende Kreditvertrag für den vereinbarten Zeitraum gültig bleibt. Deshalb wird nicht bereits dadurch gegen die Informationspflicht verstoßen, dass in einem Kreditvertrag ein effektiver Jahreszins angegeben ist, der sich als zu hoch erweist, weil in der Folge festgestellt wird, dass bestimmte Klauseln des Vertrags missbräuchlich sind.

Zweitens müssen in Kreditverträgen die Bedingungen einer Änderung der im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrags anfallenden Entgelte klar und verständlich beschrieben werden. Wird in dem Vertrag insoweit auf Indikatoren abgestellt, die der Verbraucher nur schwerlich überprüfen kann, kann dies gegen die Informationspflicht verstoßen, wenn ein Durchschnittsverbraucher nicht überprüfen kann, ob die Bedingungen einer solchen Änderung eintreten und wie sie sich auf die Entgelte auswirken, und somit nicht in der Lage ist, den Umfang seiner Verpflichtungen zu bestimmen. Das nationale Gericht wird zu prüfen haben, ob dies in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit der Fall ist.

Drittens kann die Bank bei einem Verstoß gegen die Informationspflicht, der die Möglichkeit des Verbrauchers beeinträchtigt, den Umfang seiner Verpflichtung einzuschätzen, ihren Anspruch auf die Zinsen und Kosten verlieren. Vorbehaltlich der Überprüfungen, die das nationale Gericht vorzunehmen haben wird, hält der Gerichtshof eine solche Sanktion – auch wenn die Schwere des Verstoßes und die Folgen, die sich daraus für den Verbraucher ergeben, im Einzelfall unterschiedlich ausfallen können – für verhältnismäßig.

Fußnoten

1 Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, die als jährlicher Prozentsatz des Gesamtkreditbetrags ausgedrückt sind.

2 Nach dem Vertrag erhält die Bank nicht nur auf den Geldbetrag, der dem Verbraucher tatsächlich zur Verfügung gestellt wird, sondern auch auf die Kosten des Kredits Zinsen. Wäre die entsprechende Bestimmung, weil sie missbräuchlich ist, nicht angewandt worden, wären Zinsen allein auf den als Darlehen zur Verfügung gestellten Geldbetrag angefallen, sodass der effektive Jahreszins niedriger gewesen wäre als der, der ursprünglich im Vertrag angegeben war.

3 Entgelte und Provisionen konnten bei Eintritt mindestens einer der im Vertrag genannten Bedingungen (z. B. Änderung des Mindestlohns oder der vom polnischen Statistischen Hauptamt veröffentlichten Indikatoren oder Änderungen der Steuervorschriften und/oder der von der Bank angewandten Rechnungslegungsgrundsätze, soweit sie sich auf die der Bank im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung entstehenden Kosten auswirken würden) erhöht werden.

4 Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union, EuGH

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