Listen zur Evaluierung von Steuergesetzen

Die Bundesregierung hat eine Liste mit gesetzlich beschlossenen Evaluierungen von Steuergesetzen veröffentlicht (BT-Drs. 20/14872).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 07.02.2025

Die Bundesregierung hat eine Liste mit gesetzlich beschlossenen Evaluierungen von Steuergesetzen veröffentlicht. Diese ist Teil der Antwort (20/14872) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (20/13136). Darüber hinaus sei es aber auch „gängige Praxis“, Regelungen zu evaluieren, selbst wenn dies nicht gesetzlich vorgeschrieben sei, erklärt die Regierung weiter und führt aus: „Die Bundesregierung hat sich in ihren Subventionspolitischen Leitlinien selbst verpflichtet, Subventionen (Finanzhilfen und Steuervergünstigungen) grundsätzlich regelmäßig zu evaluieren.“

Aufgeführt sind auch tabellarische Übersichten zu abgeschlossenen und noch nicht abgeschlossener Evaluationsverfahren. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 80/2025

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Integrationsamt muss Zustimmung für außerordentliche Kündigung einer städtischen Beschäftigten erteilen

Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe als Integrationsamt muss die Zustimmung für die außerordentliche Kündigung einer mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellten städtischen Beschäftigten erteilen. Dies hat das VG Gelsenkirchen entschieden (Az. 11 K 2880/20).

VG Gelsenkirchen, Pressemitteilung vom 06.02.2025 zum Urteil 11 K 2880/20 vom 22.01.2025 (nrkr)

Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) als Integrationsamt muss die Zustimmung für die außerordentliche Kündigung einer mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellten städtischen Beschäftigten erteilen. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen durch Urteil nach mündlicher Verhandlung vom 22. Januar 2025 entschieden.

Die Klägerin, eine Stadt und Arbeitgeberin der betroffenen Beschäftigten, ist überzeugt, dass die im Bereich der Verkehrsüberwachung Beschäftigte von einer anderen Mitarbeiterin im April 2019 verlangt hat, die Verwarnung ihrer Tochter zu annullieren und sie selbst nicht bei Parkverstößen zu verwarnen. Hierzu soll sie vorab mitgeteilt haben, wann sie wo im Stadtgebiet der Klägerin parke. Die Klägerin stellte hierzu umfangreiche Ermittlungen an, nachdem die damalige Abteilungsleiterin im Fachbereich Öffentliche Ordnung am 31. Juli 2019 über den Sachverhalt informiert wurde. Sie ließ prüfen, wie viele und welche Verwarnungen in den Jahren 2012-2019 annulliert wurden. Die im gesamten Bereich der Verkehrsüberwachung ermittelten 2.781 ungültig gesetzten Verwarnungen ließ sie in eine Excel Liste übertragen, um eventuelle Muster im Hinblick auf mehrfache begünstigte Halter anhand der Kfz-Kennzeichen zu erkennen. Dieser weiteren Ermittlung ging sie nachfolgend nicht weiter nach und beantragte am 18. November 2019 bei dem beklagten LWL die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung der städtischen Beschäftigten. Der LWL verweigerte die Zustimmung, weil die Klägerin sie nicht binnen der gesetzlichen Frist von zwei Wochen ab Kenntniserlangung von den für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen beantragt habe.

Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hat die Beklagte verpflichtet, die Zustimmung zu erteilen. Die Ermittlungen zur Sachverhaltsaufklärung haben die Frist für den Antrag auf Zustimmung gehemmt. Die Klägerin durfte den Sachverhalt wegen der im Raum stehenden Vorwürfe, das der Beschäftigten vorgeworfene Verhalten sei im Bereich der Verkehrsüberwachung der Klägerin üblich und weitere Beschäftigte in diesem Bereich würden vergleichbar handeln, aufklären. Diese Ermittlung dauerte circa zweieinhalb Monate. Die ermittelten 2.781 annullierten Verwarnungen in acht Jahren hat die Klägerin ohne feststellbare Verzögerungen untersucht. Die Konzentration auf die zum Verfahren beigeladene Beschäftigte, anstatt die erhebliche Dimension der Annullierungen weiter aufzuklären, ist vertretbar. Zwischen frühester sicherer und möglichst vollständiger Kenntniserlangung der nach Auffassung der Klägerin zur Kündigung berechtigenden Umstände sowie dem Antrag auf Zustimmung lagen keine zwei Wochen. Der geltend gemachte Kündigungsgrund steht zur Überzeugung des Gerichts nicht im Zusammenhang mit der Behinderung der Beschäftigten.

In dem Streitverfahren kam es lediglich auf die Einhaltung der Frist für den Antrag auf Erteilung der Zustimmung zur Kündigung durch das Integrationsamt an. Nach Erteilung der Zustimmung kann die Klägerin die Kündigung aussprechen. Der Streit darüber wäre vor den Arbeitsgerichten zu führen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Beklagte sowie die beigeladene städtische Beschäftigte können vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Zulassung der Berufung beantragen.

Quelle: 2025, Justiz NRW | Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

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Bericht der Sustainable Finance Plattform zur Vereinfachung der grünen Taxonomie

Die Sustainable Finance Plattform (SFP) – eine Beratergruppe der EU-Kommission – hat am 05.02.2025 einen Bericht zur Vereinfachung der grünen EU-Taxonomie vorgelegt. Er enthält zentrale Maßnahmen zur Vereinfachung des delegierten Rechtsaktes zur Taxonomie-Berichterstattung.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 06.02.2025

Die Sustainable Finance Plattform (SFP) – eine Beratergruppe der EU-Kommission – hat am 05.02.2025 einen Bericht zur Vereinfachung der grünen EU-Taxonomie vorgelegt. Er enthält zentrale Maßnahmen zur Vereinfachung des delegierten Rechtsaktes zur Taxonomie-Berichterstattung. Laut SFP könnten die Empfehlungen zu einer Reduzierung der Berichterstattungslast für nicht-finanzielle Unternehmen um ein Drittel führen als auch signifikante Vereinfachungen für Finanzinstitute bringen.

Der EU-Kommission wird u. a. folgendes empfohlen:

  • Um KMU den Zugang zu nachhaltiger Finanzierung zu erleichtern wird u. a. vorgeschlagen, einen ausgewogenen und freiwilligen Ansatz für Banken und Investoren im Hinblick auf nichtbörsennotierte KMU als auch einen vereinfachten Taxonomie-Ansatz für börsennotierte KMU zu entwickeln.
  • Einführen eines Wesentlichkeitsgrundsatzes für alle Unternehmen, Wesentlichkeitsschwellen für alle nichtfinanzielle KPI und eine vereinfachte DNSH (do no significant harm)-Bewertung
  • Klarstellungen zu den KPIs für die Berechnung der betrieblichen Aufwendungen (OpEX ) und Beschränkung des verbindlichen Anwendungsbereichs auf Forschung und Entwicklung
  • Vereinfachung von Berichterstattungsvorlagen, indem Datenpunkte reduziert werden
  • klare Leitlinien für die Verwendung von Schätzungen
  • Vereinfachungen bei der Green Asset Ratio (GAR), u. a. sollen Näherungswerte und Schätzungen für die Berichterstattung zulässig sein.
  • Im Rahmen der geplanten Evaluierungen der delegierten Rechtsakte sollen u. a. alle DNSH-Kriterien bei den auf den Prüfstand gestellt werden.

Die SPF hat ebenfalls an der Überarbeitung des delegierten Rechtsaktes zum Klimawandel gearbeitet und wird ihre Arbeiten daran fortführen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Werklohnrechnung gehackt und unbefugt verändert

Wenn eine per E-Mail versandte Werklohnrechnung gehackt und unbefugt verändert wird und der Kunde deshalb an einen unbekannten Dritten zahlt, muss er nicht noch einmal an den Werkunternehmer zahlen, wenn dieser die Rechnung ohne Ende-zu-Ende-Verschlüsselung versandt hat und deshalb gegen ihn ein Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO besteht. Dies entschied das OLG Schleswig-Holstein (Az. 12 U 9/24).

OLG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung 1/2025 vom 07.02.2025 zum Urteil 12 U 9/24 vom 18.12.2024

Wenn eine per E-Mail versandte Werklohnrechnung gehackt und unbefugt verändert wird und der Kunde deshalb an einen unbekannten Dritten zahlt, muss er nicht noch einmal an den Werkunternehmer zahlen, wenn dieser die Rechnung ohne Ende-zu-Ende-Verschlüsselung versandt hat und deshalb gegen ihn ein Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO besteht.

Zum Sachverhalt

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die erneute Zahlung ihrer Werklohnforderung, nachdem der Betrag wegen einer Manipulation der per E-Mail versandten Rechnung durch kriminell handelnde Dritte dem Konto eines Unbekannten gutgeschrieben wurde.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen für die Installation von Haustechnik. Sie führte für die Beklagte Installationsarbeiten durch und rechnete die erbrachten Leistungen ihr gegenüber in drei Abschlagsrechnungen ab. Diese wurden jeweils als Anlage zu einer E-Mail im PDF-Format übersandt. Die ersten zwei Abschlagsrechnungen beglich die Beklagte per Überweisung an die auf den Rechnungen angegebenen Bankverbindungen der Klägerin.
Die dritte Abschlagsrechnung über rund 15.000 Euro, welche zugleich die Schlussrechnung war, versandte die Klägerin ebenfalls als Anlage im PDF-Format per E-Mail. Diese Rechnung war jedoch auf ungeklärte Weise durch einen Dritten manipuliert worden, sodass die Beklagte den Rechnungsbetrag auf das Konto des unbekannten Dritten überwies. Auf dem Konto der Klägerin ging deshalb auf die Schlussrechnung keine Zahlung ein.
Das Landgericht hat die Beklagte deshalb zur erneuten Zahlung verurteilt, weil eine Erfüllung durch die Zahlung an den unbekannten Dritten nicht eingetreten ist. Es hat ausgeführt, dass die Klägerin auch keine vertragliche Nebenpflicht verletzt hat, sodass die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch hat, den sie der Klageforderung gem. § 242 BGB entgegenhalten kann. Die Klägerin hat nach Auffassung des Landgerichts keine Pflichtverletzung begangen, weil die von ihr vorgetragenen Schutzvorkehrungen in Form einer Transportverschlüsselung per SMTP (Simple Mail Transfer Protocol) über TLS (Transport Layer Security) beim E-Mail-Verkehr mit Vertragspartnern ausreichend sind.

Der 12. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat auf die Berufung der Beklagten hin das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen.

Aus den Gründen

Der 12. Zivilsenat hat entschieden, dass die Zahlung der Beklagten an einen Dritten zwar keine Erfüllung der Forderung bei der Klägerin bewirkt. Im Gegensatz zum Landgericht hat es jedoch einen Schadensersatzanspruch der Beklagten bejaht, den diese der Werklohnforderung der Klägerin nach § 242 BGB entgegenhalten kann, sodass sie die Forderung nicht noch einmal bezahlen muss.

Dieser Schadensersatzanspruch ergibt sich nach der Entscheidung des Senats aus Art. 82 Abs. 2 DSGVO, weil die Klägerin im Zuge der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Beklagten bei Versand der streitgegenständlichen E-Mail mit Anhang gegen die Grundsätze der Art. 5, 24 und 32 DSGVO verstoßen hat. Der Senat hält die Transportverschlüsselung, die beim Versand der streitgegenständlichen E-Mail in Form von SMTP über TLS verwendet worden sein soll, nicht für ausreichend und damit auch nicht als zum Schutz der Daten „geeignet“ im Sinne der DSGVO.

Der Senat führt aus, dass heute jedem Unternehmen, das personenbezogene Daten seiner Kunden computertechnisch verarbeitet, bewusst sein muss, dass der Schutz dieser Daten hohe Priorität ‒ auch beim Versenden von E-Mails ‒ genießt. Unternehmen müssen diesen Schutz durch entsprechende Maßnahmen so weit wie möglich gewährleisten.

Gerade bei sensiblen oder persönlichen Inhalten ist nach der Entscheidung des Senats nur eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung zum Schutz im Sinne der DSGVO geeignet, wenn ein hohes finanzielles Risiko durch Verfälschung der angehängten Rechnung für den Kunden besteht. Dass Kunden von Unternehmen bei einem Datenhacking Vermögenseinbußen drohen, ist ein Risiko, das dem Versand von Rechnungen per E-Mail immanent ist und deshalb eine entsprechende Voraussicht und ein proaktives Handeln erfordert. Der dafür erforderliche technische und finanzielle Aufwand kann auch von einem mittelständischen Handwerksbetrieb erwartet werden, wenn es seine Rechnungen nicht per Post versendet.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein | Oberlandesgericht Schleswig-Holstein

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Unterschrift reicht nicht – ohne Arbeit kein Geld

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass ein Beschäftigungsverhältnis erst ab dem Beginn der Entgeltfortzahlung und nicht schon mit Abschluss des Arbeitsvertrags begründet wird (Az. L 16 KR 61/24).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 10.02.2025 zum Urteil L 16 KR 61/24 vom 21.01.2025

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass ein Beschäftigungsverhältnis erst ab dem Beginn der Entgeltfortzahlung und nicht schon mit Abschluss des Arbeitsvertrags begründet wird.

Geklagt hatte ein 36-jähriger Arbeitsloser aus dem Landkreis Cuxhaven, dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld Ende Oktober 2023 auslief. Anfang Oktober unterschrieb der Mann einen Arbeitsvertrag als Lagerist bei einem Reinigungsunternehmen zu einem Monatslohn von 3.000 Euro brutto. Er trat die Arbeit jedoch nie an, da er sich zu Beginn des Arbeitsverhältnisses krankmeldete. Zwei Wochen später kündigte die Firma innerhalb der Probezeit.

Die Krankenkasse des Mannes lehnte daraufhin die Zahlung von Krankengeld mit der Begründung ab, es habe kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden, da er kein Einkommen erzielt habe.

Der Mann verklagte das Unternehmen und verlangte die Anmeldung zur Sozialversicherung ab dem Beginn des Arbeitsvertrags. Er vertrat dazu die Auffassung, dass bereits durch einen rechtsgültigen Vertrag, der eine Entgeltzahlung vorsehe, ein Beschäftigungsverhältnis zustande komme. Dies müsse auch gelten, wenn ihm der Arbeitsantritt krankheitsbedingt nicht möglich sei. Andernfalls würde er aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit leer ausgehen.

Das LSG vermochte sich der Rechtsauffassung des Klägers nicht anzuschließen. Der Arbeitgeber müsse ihn nicht zur Sozialversicherung anmelden, da ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht schon mit dem Beginn des Arbeitsvertrags entstanden sei. Erforderlich sei vielmehr, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall habe. Dieser Anspruch entstehe jedoch bei neuen Arbeitsverhältnissen generell erst nach einer vierwöchigen Wartezeit. Diese gesetzliche Regelung solle verhindern, dass Arbeitgeber die Kosten der Lohnfortzahlung für Arbeitnehmer tragen müssen, die direkt nach der Einstellung erkrankten. Der Gesetzgeber habe eine solche Konsequenz als unbillig angesehen. Unabhängig davon müsse der Mann sich erst an seine Krankenkasse wenden, bevor er seinen Arbeitgeber verklage.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

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Exporte im Dezember 2024: +2,9 % zum November 2024

Im Dezember 2024 sind die deutschen Exporte gegenüber November 2024 um 2,9 % und die Importe um 2,1 % gestiegen. Wie das Statistische Bundesamt anhand vorläufiger Ergebnisse mitteilt, wuchsen die Exporte im Vergleich zum Vorjahresmonat Dezember 2023 um 3,4 % und die Importe um 4,5 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 07.02.2025

Exporte im Jahr 2024: -1,0 % zum Vorjahr

Exporte (kalender- und saisonbereinigte Warenausfuhren), Dezember 2024
131,7 Milliarden Euro
+2,9 % zum Vormonat
+3,4 % zum Vorjahresmonat
Jahr 2024
1.559,7 Milliarden Euro
-1,0 % zum Vorjahr

Importe (kalender- und saisonbereinigte Wareneinfuhren), Dezember 2024
111,1 Milliarden Euro
+2,1 % zum Vormonat
+4,5 % zum Vorjahresmonat
Jahr 2024
1.318,5 Milliarden Euro
-2,8 % zum Vorjahr

Außenhandelsbilanz (kalender- und saisonbereinigt), Dezember 2024
+20,7 Milliarden Euro
Jahr 2024
+241,2 Milliarden Euro

Im Dezember 2024 sind die deutschen Exporte gegenüber November 2024 kalender- und saisonbereinigt um 2,9 % und die Importe um 2,1 % gestiegen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) anhand vorläufiger Ergebnisse weiter mitteilt, wuchsen die Exporte im Vergleich zum Vorjahresmonat Dezember 2023 um 3,4 % und die Importe um 4,5 %. Im Gesamtjahr 2024 sanken die Exporte kalender- und saisonbereinigt um 1,0 % gegenüber dem Vorjahr, die Importe nahmen um 2,8 % ab.

Im Dezember 2024 wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 131,7 Milliarden Euro aus Deutschland exportiert und Waren im Wert von 111,1 Milliarden Euro nach Deutschland importiert. Die Außenhandelsbilanz schloss damit im Dezember 2024 mit einem Überschuss von 20,7 Milliarden Euro ab. Im November 2024 hatte der kalender- und saisonbereinigte Saldo der Außenhandelsstatistik +19,2 Milliarden Euro betragen, im Dezember 2023 hatte er bei +21,1 Milliarden Euro gelegen.

Außenhandel mit EU-Staaten

In die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) wurden im Dezember 2024 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 72,4 Milliarden Euro exportiert und es wurden Waren im Wert von 57,0 Milliarden Euro von dort importiert. Gegenüber November 2024 wuchsen die kalender- und saisonbereinigten Exporte in die EU-Staaten um 5,9 % und die Importe aus diesen Staaten um 3,6 %. In die Staaten der Eurozone wurden Waren im Wert von 50,6 Milliarden Euro (+6,7 %) exportiert und es wurden Waren im Wert von 37,3 Milliarden Euro (+4,0 %) aus diesen Staaten importiert. In die EU-Staaten, die nicht der Eurozone angehören, wurden Waren im Wert von 21,8 Milliarden Euro (+3,9 %) exportiert und es wurden Waren im Wert von 19,7 Milliarden Euro (+2,9 %) von dort importiert.

Außenhandel mit Nicht-EU-Staaten

In die Staaten außerhalb der EU (Drittstaaten) wurden im Dezember 2024 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 59,3 Milliarden Euro exportiert und es wurden Waren im Wert von 54,1 Milliarden Euro aus diesen Staaten importiert. Gegenüber November 2024 nahmen die Exporte in die Drittstaaten um 0,5 % ab, während die Importe von dort um 0,5 % zu nahmen.

Die meisten deutschen Exporte gingen im Dezember 2024 in die Vereinigten Staaten. Dorthin wurden kalender- und saisonbereinigt 3,5 % weniger Waren exportiert als im November 2024. Damit nahmen die Exporte in die Vereinigten Staaten auf einen Wert von 13,5 Milliarden Euro ab. Die Exporte in die Volksrepublik China wuchsen um 1,4 % auf 6,7 Milliarden Euro, die Exporte in das Vereinigte Königreich gingen um 6,6 % auf 6,7 Milliarden Euro zurück.

Die meisten Importe kamen im Dezember 2024 aus der Volksrepublik China. Von dort wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 13,4 Milliarden Euro eingeführt, das waren 1,0 % weniger als im Vormonat. Die Importe aus den Vereinigten Staaten stiegen um 3,0 % auf 7,5 Milliarden Euro. Die Importe aus dem Vereinigten Königreich nahmen im gleichen Zeitraum um 3,0 % auf 3,0 Milliarden Euro ab.

Die Exporte in die Russische Föderation sanken im Dezember 2024 gegenüber November 2024 kalender- und saisonbereinigt um 19,9 % auf 0,6 Milliarden Euro, gegenüber Dezember 2023 nahmen sie um 17,1 % ab. Die Importe aus Russland stiegen im Dezember 2024 gegenüber November 2024 um 14,4 % auf 0,1 Milliarden Euro, gegenüber Dezember 2023 nahmen sie um 33,4 % ab.

Originalwerte für den Außenhandel (nicht kalender- und saisonbereinigt)

Nominal (nicht kalender- und saisonbereinigt) wurden im Dezember 2024 Waren im Wert von 113,9 Milliarden Euro aus Deutschland exportiert und Waren im Wert von 99,9 Milliarden Euro nach Deutschland importiert. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Dezember 2023 sanken die Exporte damit um 0,2 % und die Importe stiegen um 1,9 %. Die unbereinigte Außenhandelsbilanz schloss im Dezember 2024 mit einem Überschuss von 14,0 Milliarden Euro ab. Im Dezember 2023 hatte der Saldo +16,1 Milliarden Euro betragen.

Außenhandelsergebnisse (nicht kalender- und saisonbereinigt) für das Jahr 2024

Im Jahr 2024 wurden von Deutschland Waren im Wert von 1.555,4 Milliarden Euro exportiert und Waren im Wert von 1 316,3 Milliarden Euro importiert. Damit sanken die Exporte um 1,3 % und die Importe um 3,0 % gegenüber dem Jahr 2023. Die Außenhandelsbilanz schloss im Jahr 2024 mit einem Exportüberschuss von 239,1 Milliarden Euro ab. Im Jahr 2023 hatte der Saldo +217,7 Milliarden Euro betragen.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Produktion im Dezember 2024: -2,4 % zum Vormonat

Die reale (preisbereinigte) Produktion im Produzierenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im Dezember 2024 gegenüber November 2024 um 2,4 % gesunken.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 07.02.2025

Produktion im Produzierenden Gewerbe
Dezember 2024 (real, vorläufig):
-2,4 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
-3,1 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

November 2024 (real, revidiert):
+1,3 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
-2,8 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Jahr 2024 (real, vorläufig):
-4,5 % zum Vorjahr (kalenderbereinigt)

Die reale (preisbereinigte) Produktion im Produzierenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Dezember 2024 gegenüber November 2024 saison- und kalenderbereinigt um 2,4 % gesunken. Sie sank damit auf den niedrigsten Stand seit Mai 2020. Im weniger volatilen Dreimonatsvergleich war die Produktion von Oktober bis Dezember 2024 um 0,9 % niedriger als in den drei Monaten zuvor. Im November 2024 stieg die Produktion gegenüber Oktober 2024 nach Revision der vorläufigen Ergebnisse um 1,3 % (vorläufiger Wert: +1,5 %). Im Vergleich zum Vorjahresmonat Dezember 2023 war die Produktion im Dezember 2024 kalenderbereinigt 3,1 % niedriger. Im gesamten Jahr 2024 lag die Produktion kalenderbereinigt um 4,5 % niedriger als im Jahr 2023.

Deutlicher Produktionsrückgang in der Automobilindustrie im Dezember 2024

Die negative Entwicklung der Produktion im Dezember 2024 ist insbesondere auf den Rückgang in der Automobilindustrie (saison- und kalenderbereinigt -10,0 % zum Vormonat) zurückzuführen. Auch der Produktionsrückgang in der Maschinenwartung und -montage (-10,5 %) beeinflusste das Gesamtergebnis negativ. Positiv wirkte sich hingegen der Anstieg in der Pharmaindustrie (+11,6 %) aus.

Die Industrieproduktion (Produzierendes Gewerbe ohne Energie und Baugewerbe) nahm im Dezember 2024 gegenüber November 2024 saison- und kalenderbereinigt um 3,3 % ab. Dabei sank die Produktion von Investitionsgütern um 4,7 % und die Produktion von Vorleistungsgütern um 3,3 %. Die Produktion von Konsumgütern hingegen stieg um 0,9 %. Außerhalb der Industrie stieg die Energieerzeugung im Dezember 2024 im Vergleich zum Vormonat um 1,1 %. Die Bauproduktion blieb auf dem Niveau des Vormonats (0,0 %).

Im Vergleich zum Vorjahresmonat Dezember 2023 fiel die Industrieproduktion im Dezember 2024 kalenderbereinigt um 4,1 %.

Produktion in energieintensiven Industriezweigen im Dezember 2024 gesunken

In den energieintensiven Industriezweigen ist die Produktion im Dezember 2024 gegenüber November 2024 saison- und kalenderbereinigt um 3,1 % gesunken. Im Dreimonatsvergleich war die Produktion in den energieintensiven Industriezweigen von Oktober bis Dezember 2024 um 2,6 % niedriger als in den drei Monaten zuvor. Verglichen mit dem Vorjahresmonat Dezember 2023 war die energieintensive Produktion im Dezember 2024 kalenderbereinigt um 2,0 % höher. Eine Analyse zum Produktionsindex für energieintensive Industriezweige ist auf der Themenseite „Industrie, Verarbeitendes Gewerbe“ im Internetangebot des Statistischen Bundesamtes verfügbar.

Gesamtjahr 2024: Maschinenbau und Automobilindustrie mit deutlichen Rückgängen

Im Gesamtjahr 2024 war die Produktion im Produzierenden Gewerbe kalenderbereinigt um 4,5 % niedriger als im Vorjahr. Dabei setzte sich der seit dem Frühjahr 2023 zu beobachtende Abwärtstrend im Jahresverlauf 2024 weiter fort. Im Dezember 2024 erreichte die Produktion saison- und kalenderbereinigt den niedrigsten Wert seit dem Einbruch zu Beginn der Corona-Krise im Mai 2020.

Die Industrieproduktion sank im Jahr 2024 um 4,9 % gegenüber dem Vorjahr. In der Energieerzeugung nahm die Produktion 2024 um 3,2 % ab, nachdem sie im Vorjahr bereits um 14,1 % gefallen war. Das Baugewerbe verzeichnete im Jahr 2024 ebenfalls einen Produktionsrückgang um 3,2 %. Dies ist auf die negative Entwicklung des gewichtigen Ausbaugewerbes (-3,4 %) und des Hochbaus (-6,9 %) zurückzuführen, während der Tiefbau einen Produktionzuwachs von 2,1 % verzeichnete.

Im Bereich der Investitionsgüter lag die Produktion im Jahr 2024 um 5,6 % niedriger als im Vorjahr. Dieser Rückgang ist maßgeblich auf die Produktionsentwicklung in der Automobilindustrie (kalenderbereinigt -7,2 % zum Vorjahr) und im Maschinenbau (‑8,1 %) zurückzuführen. Positiv entwickelte sich dagegen die Produktion im Sonstigen Fahrzeugbau (Flugzeuge, Schiffe, Züge, Militärfahrzeuge; +6,5 %). Die Produktion dieses weniger gewichtigen Wirtschaftsbereichs profitierte in den vergangenen Jahren von einem großen Volumen an Großaufträgen.

Im Bereich der Vorleistungsgüter lag die Produktion im Jahr 2024 um 5,0 % niedriger als im Vorjahr. Der Produktionsrückgang ist hier maßgeblich auf die Entwicklung in den Bereichen Herstellung von elektrischen Ausrüstungen (-14,6 %) und Herstellung von Metallerzeugnissen (-6,4 %) zurückzuführen.

Die Produktion der energieintensiven Industriezweige lag im Jahr 2024 leicht höher (+0,6 %) als im Vorjahr, nachdem sie gegenüber dem jeweiligen Vorjahr im Jahr 2023 um 11,2 % und im Jahr 2022 um 5,7 % gesunken war.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Achte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz

Die 8. Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz wurde am 06.02.2025 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Verordnung übernimmt Artikel 4 aus dem Entwurf eines Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes.

BMF, Mitteilung vom 06.02.2025

Mit der Verordnung werden die Änderungen der Anlageverordnung umgesetzt, die im Regierungsentwurf eines Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes enthalten waren (Bundesratsdrucksache 488/24). Dem Gesetzentwurf war eine öffentliche Konsultation vorausgegangen.

Die Verordnung wurde am 6. Februar 2025 verkündet (BGBl. 2025 I Nr. 31).

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Kooperationen mit Wissenschaft treiben Spitzeninnovationen von Unternehmen voran

Unternehmen, die mit der Wissenschaft kooperieren, haben laut einer aktuellen ZEW-Studie deutlich bessere Chancen, Markt- und Weltneuheiten erfolgreich einzuführen. Kooperationen zwischen Unternehmen und wissenschaftlichen Einrichtungen sind daher ein zentraler Motor für Innovationen in Deutschland.

ZEW, Pressemitteilung vom 06.02.2025

Unternehmen profitieren von neuen Produkten und steigenden Umsätzen durch Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen

Unternehmen, die mit der Wissenschaft kooperieren, haben laut einer aktuellen ZEW-Studie deutlich bessere Chancen, Markt- und Weltneuheiten erfolgreich einzuführen. Kooperationen zwischen Unternehmen und wissenschaftlichen Einrichtungen sind daher ein zentraler Motor für Innovationen in Deutschland. Zudem erzielen diese Unternehmen höhere Umsatzanteile mit innovativen Produkten. Die Ergebnisse der Studie zeigen aber auch: Bürokratische Hürden und fehlende öffentliche Förderung stellen oft erhebliche Hemmnisse dar, die die Zusammenarbeit erschweren oder gar verhindern.

„Unsere Analysen demonstrieren, dass Unternehmen mit Wissenschaftskooperationen bis zu 69 Prozent häufiger Weltmarktneuheiten entwickeln. Diese Ergebnisse verdeutlichen die zentrale Rolle der Wissenschaft für die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands“, erklärt Dr. Bastian Krieger, Leiter der Nachwuchsforschungsgruppe Co-Creation am ZEW Mannheim. „Eine stärkere öffentliche Förderung und der Abbau bürokratischer Hindernisse sind entscheidend, um das Potenzial solcher Partnerschaften für die deutsche Wirtschaft voll auszuschöpfen.“

Vorsprung durch Kooperation

Unternehmen, die mit wissenschaftlichen Einrichtungen kooperieren, erhöhen ihre Chancen auf die Entwicklung von Weltmarktneuheiten – also Innovationen, die weltweit erstmals eingeführt werden – um 69 Prozent. Bei gewöhnlichen Marktneuheiten beträgt die Steigerung immerhin noch 41 Prozent. Neben den erhöhten Entwicklungschancen profitieren die Unternehmen auch wirtschaftlich von solchen Kooperationen.

Der Anteil, den Marktneuheiten am Umsatz ausmachen, liegt bei kooperierenden Unternehmen im Durchschnitt um 55 Prozent, und bei Weltmarktneuheiten sogar um 79 Prozent höher als bei Unternehmen ohne Kooperationen. Diese Zahlen unterstreichen die zentrale Bedeutung von wissenschaftlichen Kooperationen nicht nur für den Innovationsprozess, sondern auch für die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft im internationalen Vergleich.

Bürokratie und fehlende Förderung bremsen Innovationen

Trotz der klaren Vorteile wissenschaftlicher Kooperationen stoßen viele Unternehmen auf erhebliche Herausforderungen. Fehlende öffentliche Fördermittel sind dabei das häufigste Hindernis, das entweder den Beginn von Kooperationen verhindert oder das Fortbestehen von Partnerschaften gefährdet. Darüber hinaus führt der Mangel an finanziellen oder personellen Ressourcen auf Seiten der Unternehmen oder wissenschaftlichen Einrichtungen häufig dazu, dass potenzielle Projekte scheitern, bevor sie überhaupt starten oder abgebrochen werden.

Ein weiteres Problem stellen administrative und rechtliche Rahmenbedingungen dar. Bürokratische Hürden, wie komplizierte Vertragsverhandlungen, unklare Regelungen zum geistigen Eigentum oder aufwendige Berichtsanforderungen, erschweren eine bestehende Zusammenarbeit am häufigsten, führen aber auch in einigen Fällen zu deren Abbruch und Nichtbeginn.

Quelle: ZEW

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BFH: Ableitung des gemeinen Werts von Kapitalgesellschaftsanteilen aus Verkäufen – Berücksichtigung eines Holdingabschlags

Bei der Bewertung eines nicht börsennotierten Anteils an einer Kapitalgesellschaft für Zwecke der Schenkungsteuer kann ein pauschaler Holdingabschlag nicht abgezogen werden. Dies entschied der BFH (Az. II R 49/22).

BFH, Pressemitteilung Nr. 6/25 vom 06.02.2025 zum Urteil II R 49/22 vom 25.09.2024

Bei der Bewertung eines nicht börsennotierten Anteils an einer Kapitalgesellschaft für Zwecke der Schenkungsteuer kann ein pauschaler Holdingabschlag nicht abgezogen werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 25.09.2024 – II R 49/22 – entschieden.

Im Streitfall schenkte der Vater seinen Kindern Anteile an der Klägerin, einer Familienholding-Gesellschaft. Den Wert der Anteile für Zwecke der Schenkungsteuer ermittelte die Klägerin dadurch, dass sie als Grundlage über 60 Verkäufe anderer Geschäftsanteile aus einem Zeitraum von 12 Monaten vor der Schenkung heranzog. Die Verkäufe hatten überwiegend zwischen (entfernter verwandten) Familienangehörigen stattgefunden. Die Kaufpreise richteten sich nach dem durch die Steuerabteilung der Klägerin ermittelten Substanzwert („Net Asset Value“) des Unternehmens. Davon wurde ein pauschaler Abschlag von 20 % vorgenommen. Das Finanzamt (FA) erkannte zwar die Wertermittlung nach dem Substanzwertverfahren an, ließ aber den Holding-Abschlag nicht zum Abzug zu. Das Finanzgericht (FG) sah das anders.

Der BFH gab in der Revision dem FA Recht und beließ es bei der Bewertung mit dem Substanzwert ohne Holdingabschlag. Entgegen der Auffassung des FG konnte der Wert der geschenkten Anteile nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten abgeleitet werden, da die Preisbildung nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr – Stichwort „Freier Markt“ – stattgefunden hatte. Danach war der durch die Steuerabteilung der Klägerin ermittelte Substanzwert anzusetzen. Zudem konnte entgegen der Auffassung des FG der Holding-Abschlag nicht angesetzt werden. Dieser wurde im Streitfall rein empirisch und deshalb zu pauschal durch die Klägerin ermittelt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH müssen zur Ermittlung des gemeinen Werts vorgenommene Abschläge objektiv und konkret auf das jeweilige Bewertungsobjekt angesetzt werden. Im Streitfall bezog sich der Abschlag nicht auf die jeweils verkauften Anteile, sondern blieb pauschal in Höhe von 20 % über einen langen Zeitraum unverändert. Zudem sollte er nach Darstellung der Klägerin hauptsächlich die Tatsache abbilden, dass Holding-Anteile aufgrund ihrer internen Beschränkungen schwerer zu verkaufen seien als andere Gesellschaftsanteile. Dabei handelt es sich aber um „persönliche Verhältnisse“, die nach § 9 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Bewertungsgesetz bei der Bewertung für Zwecke der Schenkungsteuer nicht berücksichtigt werden dürfen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 02.11.2022 – 4 K 1832/20 F aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH mit einem Stammkapital von … €. Sie war im Streitjahr 2009 als Holdinggesellschaft an mehr als … Gesellschaften im In- und Ausland beteiligt. Gesellschafter der Klägerin waren im Jahr 2009 etwa … natürliche Personen, die überwiegend Abkömmlinge der Firmengründer in der neunten Generation waren. Diese Personen waren teilweise über Holdinggesellschaften mittelbar an der Klägerin beteiligt.

2

Gesellschafter der Klägerin war unter anderem L mit einem Geschäftsanteil von … €. L verstarb am …2020 und wurde von den Beigeladenen zu 1. bis 4. beerbt.

3

§ 4 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin in der Fassung vom …2008 sah unter anderem vor, dass Verfügungen über Gesellschaftsanteile an der Klägerin nur nach vorheriger Zustimmung eines dafür beauftragten Gesellschafters erfolgen konnten. Die Zustimmung durfte nur erteilt werden, wenn die Anteile an bestimmte Personen, insbesondere Abkömmlinge der Firmengründer, deren Ehegatten, den Abkömmlingen gleichgestellte Personen sowie bestimmten Gesellschaften und Stiftungen übertragen werden sollten. Die Veräußerung an sonstige Erwerber setzte außerdem voraus, dass sämtliche Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat nach vorheriger Beratung im Beirat die Verfügung im besonderen Einzelfall befürworteten. Der Kreis der danach zulässigen Erwerber von Geschäftsanteilen umfasste im Jahr 2009 mehr als … Personen.

4

Ziff. II. Nr. 1. und 2. der von der Gesellschafterversammlung im … 2000 beschlossenen Richtlinie für die Wahrnehmung der Aufgaben des beauftragten Gesellschafters bei Verfügungen über Geschäftsanteile (Richtlinie) sah für eine Zustimmung zum Verkauf vor, dass ein verkaufswilliger Gesellschafter, der keinen Käufer benennt, die Anteile dem Verwaltungsbüro zur Vermittlung des Verkaufs anbietet. Das Büro bot die Anteile seinerseits in der Reihenfolge des Verwandtschaftsgrades gemäß § 1589 des Bürgerlichen Gesetzbuchs innerhalb des Familienstammes des verkaufswilligen Gesellschafters denjenigen Verwandten an, die ihrerseits Abkömmlinge waren, und zwar den Verwandten desselben Verwandtschaftsgrades jeweils unter sich zu gleichen Teilen. Anteile, die nicht auf diese Weise bei den Verwandten des nächsten Verwandtschaftsgrades platziert werden konnten, wurden in entsprechender Weise den Verwandten des nächst ferneren Verwandtschaftsgrades angeboten.

5

Nach Ziff. VI. der Richtlinie war für Verkäufe von Geschäftsanteilen grundsätzlich der von der Zentralabteilung Steuern der Klägerin ermittelte gemeine Wert im Sinne des § 11 des Bewertungsgesetzes (BewG) maßgebend. Dieser wurde dergestalt ermittelt, dass für Beteiligungen der Klägerin an börsennotierten Kapitalgesellschaften der Durchschnittskurs der letzten drei Monate zugrunde gelegt wurde. Der Wert für Beteiligungen der Klägerin an nicht börsennotierten Gesellschaften wurde auf der Grundlage der voraussichtlichen Umsätze oder Erträge unter Anwendung eines Vervielfältigers ermittelt. Dieser Vervielfältiger wurde aus dem Börsenwert von Wettbewerbern in der jeweiligen Branche und den Umsätzen oder Erträgen, die dem jeweiligen Börsenwert zugrunde lagen, abgeleitet. Von der Summe der Werte sämtlicher Beteiligungen, die zusammen mit der Nettofinanzposition der Klägerin den „Net Asset Value“ bildete, wurde ein Marktwertabschlag von 20 % vorgenommen. Hiermit sollten Wertminderungen berücksichtigt werden, die sich unter anderem aus Holdingkosten, nicht in der Nettofinanzverschuldung enthaltenen finanziellen Verpflichtungen, einer geringeren Handelbarkeit der Anteile an der Holdinggesellschaft sowie einer eingeschränkten Flexibilität der Gesellschafter durch das vorgegebene Beteiligungsportfolio ergaben. Gemäß der Stellungnahme eines Wirtschaftsprüfers vom 09.04.2009 gegenüber der Klägerin sei ein Abschlag („Holding Discount“) von 20 % im aktuellen Kapitalmarktumfeld angemessen, da der Holdingabschlag vergleichbarer Gesellschaften in den letzten drei Jahren durchschnittlich zwischen 20 % und 30 % betragen habe. Empirische Untersuchungen bei vergleichbaren, börsennotierten Holdinggesellschaften mit Einfluss ausübenden Familiengesellschaftern hätten ergeben, dass der Börsenwert dieser Gesellschaften regelmäßig unter dem „Net Asset Value“ liege.

6

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 30.11.2009 trat L Teilgeschäftsanteile von jeweils … € unentgeltlich an seine drei Kinder, die Beigeladenen zu 1. bis 3., ab. Der beauftragte Gesellschafter stimmte noch am selben Tag den Abtretungen der Teilgeschäftsanteile zu.

7

Auf Aufforderung des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt –FA–) gab die Klägerin am 14.04.2011 eine Feststellungserklärung ab, in der sie den gemeinen Wert der von L abgetretenen Teilgeschäftsanteile mit jeweils … € (408 %) angab. Diesen Wert hatte sie auf der Grundlage von 63 Verkäufen von Geschäftsanteilen in dem Zeitraum vom 05.12.2008 bis zum 27.11.2009 ermittelt. Die Verkäufe erfolgten ganz überwiegend zwischen Personen, die entfernter als bis zum dritten Grad miteinander verwandt oder verschwägert waren. Die den Kaufpreisen zugrunde liegenden Anteilswerte hatte die Zentralabteilung Steuern der Klägerin nach dem von ihr angewandten „Net Asset Value“-Verfahren unter Berücksichtigung eines Marktwertabschlags von 20 % ermittelt. In 27 Fällen wurden die von der Zentralabteilung Steuern der Klägerin ermittelten und den Vertragsparteien mitgeteilten Kaufpreise unter- oder überschritten. In sämtlichen Fällen wurden Kaufpreise von 260 % bis 408 % des Nennwerts der Geschäftsanteile vereinbart und gezahlt.

8

Das FA stellte den Wert der von L abgetretenen Geschäftsanteile mit Bescheid vom 06.12.2013 auf den 30.11.2009 mit jeweils … € gesondert fest. Zur Begründung führte es aus, dass der Ermittlung des Werts der Anteile durch die Klägerin mit dem „Net Asset Value“ grundsätzlich gefolgt werden könne. Ein Holdingabschlag von 20 % könne jedoch nicht anerkannt werden, so dass die Anteile mit 510 % ihres Nennwerts anzusetzen seien.

9

Den Einspruch der Klägerin wies das FA mit Entscheidung vom 30.06.2020 als unbegründet zurück und führte aus, die der Wertermittlung der Klägerin zugrunde liegenden Verkäufe hätten nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter fremden Dritten stattgefunden. Familienangehörige seien keine fremden Dritten. Der Kaufpreis für die Geschäftsanteile sei nicht am freien Markt gebildet, sondern von der Klägerin ermittelt und den Verkäufern und Käufern bindend vorgegeben worden. Da somit eine Ableitung des gemeinen Werts aus Verkäufen ausscheide, dürfe der als „Net Asset Value“ bezeichnete Wert, der den Substanzwert der Klägerin darstelle, nicht unterschritten werden.

10

Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) hatte Erfolg. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 179 veröffentlicht.

11

Mit seiner Revision rügt das FA einen Verfahrensverstoß und die Verletzung des § 9 Abs. 2 und 3 BewG sowie des § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 BewG.

12

Das FG habe es versäumt, die Gründe aufzuklären, aus denen in 27 Fällen die von der Zentralabteilung Steuern der Klägerin ermittelten Kaufpreise unter- oder überschritten worden seien.

13

Die für die Bewertung der Anteile an der Klägerin herangezogenen Preise seien nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommen. Da die Anteile nur an Abkömmlinge und ausnahmsweise an besondere sonstige Erwerber hätten veräußert werden können, habe es faktisch kein Angebot auf dem freien Markt gegeben. Die Preise hätten sich nicht durch Angebot und Nachfrage bilden können und seien nicht frei ausgehandelt worden.

14

Zur Auslegung des Merkmals „unter fremden Dritten“ sei auf den Begriff der „nahestehenden Person“ und die Grundsätze des Fremdvergleichs zurückzugreifen. Maßgebend sei, ob unter Berücksichtigung der Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten ein den Gleichklang wirtschaftlicher Interessen indizierendes, den Einzelfall bestimmendes Näheverhältnis angenommen werden könne. Ein solches Näheverhältnis sei im Streitfall schon wegen der Zugehörigkeit zum Familienkonzern der Klägerin gegeben. Die Bewertungsrichtlinien der Klägerin hielten einem Fremdvergleich nicht stand, denn sie könnten zu unterhalb des Substanzwerts liegenden Kaufpreisen führen. Die Klägerin habe die Berechnung des Marktwertabschlags nicht substantiiert dargelegt. Für Holdinggesellschaften, die nicht börsennotiert seien, gebe es einen solchen Abschlag nicht. Der Substanzwert bilde auch bei der Ableitung des gemeinen Werts aus Verkäufen die Untergrenze.

15

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage als unbegründet abzuweisen.

16

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

17

Dem FG sei darin zu folgen, dass der Wert der Anteile aus den berücksichtigten Verkäufen habe abgeleitet werden dürfen. Die Kaufpreise seien im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommen, denn sie seien unter Heranziehung objektiver Wertmaßstäbe, zu denen vor allem das Gesamtvermögen und die Ertragsaussichten gehörten, gebildet worden. Auch der Marktwertabschlag sei betriebswirtschaftlich begründet. Dass börsennotierte Holdinggesellschaften einen geringeren Kurswert aufwiesen als die Summe ihrer Beteiligungen, sei durch eine Vielzahl von Beispielen belegt. Ein weiterer Beleg sei der Indexfonds „LPX Europe NAV P/D“; der Index bilde die Zu- und Abschläge auf den „Net Asset Value“ von „Private Equity“-Unternehmen ab. Diese Abschläge hätten in den Jahren 2009 und 2010 zwischen 20 % und 70 % geschwankt. Der von der Klägerin vorgenommene Abschlag von 20 % liege am unteren Ende dieser Bandbreite. Die Gründe für einen Holdingabschlag würden auch für nicht-börsennotierte Gesellschaften gelten. Die gesellschaftsvertraglichen Verfügungsbeschränkungen hätten bei der Bestimmung der Kaufpreise keine Rolle gespielt. Seit über 20 Jahren finde eine monatliche Bewertung der Holdinggesellschaft statt, die den Gesellschaftern zur Verfügung gestellt werde. Auf deren Grundlage hätten Käufer und Verkäufer von Anteilen am Marktgeschehen teilnehmen können. Die Vielzahl der Verkäufe belege, dass ein Markt vorhanden gewesen sei. Käufer und Verkäufer seien frei gewesen, Geschäfte abzuschließen oder darauf zu verzichten. Auch habe eine Bindung an die von der Klägerin ermittelten Werte nicht bestanden. Dies ließen bereits die 27 Fälle erkennen, in denen die Kaufpreise von jenen Werten abwichen.

18

Auch hinsichtlich der Auslegung des Merkmals „unter fremden Dritten“ sei dem FG zu folgen. Entgegen der Auffassung des FA hätten die Verkäufe nicht zwischen nahestehenden Personen stattgefunden. Der für ein Nahestehen erforderliche Gleichklang wirtschaftlicher Interessen könne nicht schon aus der „Zugehörigkeit zum Familienkonzern“ der Klägerin abgeleitet werden. Bei Verkäufen zwischen Personen im dritten bis neunten Verwandtschaftsgrad oder beim Rückkauf von Anteilen durch die Klägerin lägen keine Gründe vor, einen vom Marktwert abweichenden Kaufpreis zu vereinbaren.

19

Zutreffend habe das FG schließlich entschieden, dass bei der Ableitung des gemeinen Werts aus Verkäufen der Substanzwert nicht die Untergrenze bilde.

II.

20

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Zutreffend ist das FG zwar davon ausgegangen, dass der Substanzwert bei der Ableitung des gemeinen Werts aus Verkäufen zwischen fremden Dritten nicht die Untergrenze bildet. Es hat jedoch die Voraussetzungen für die Ableitung des gemeinen Werts aus Verkäufen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Alternative 1 BewG unzutreffend bejaht. Der angefochtene Feststellungsbescheid vom 06.12.2013 ist rechtmäßig.

21

1. Nach § 12 Abs. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) sind Anteile an Kapitalgesellschaften, für die ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG festzustellen ist, mit dem auf den Bewertungsstichtag (§ 11 ErbStG) festgestellten Wert anzusetzen. Nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG ist der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 11 Abs. 2 BewG gesondert festzustellen (§ 179 der Abgabenordnung), wenn die Werte für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer von Bedeutung sind. Gemäß § 151 Abs. 1 Satz 2 BewG trifft das für die Festsetzung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer zuständige Finanzamt die Entscheidung über eine Bedeutung für die Besteuerung und damit über die Feststellung dem Grunde nach (Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 26.07.2023 –  II R 35/21, BFHE 281, 131, BStBl II 2024, 118, Rz 15, m.w.N.).

22

a) Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BewG sind Anteile an Kapitalgesellschaften, die –wie hier– nicht unter § 11 Abs. 1 BewG fallen, da sie am Stichtag nicht an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Lässt sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten ableiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, so erfolgt die Bewertung der Anteile nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode; dabei ist die Methode anzuwenden, die ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zugrunde legen würde. Nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG darf die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge (Substanzwert) der Gesellschaft nicht unterschritten werden; die §§ 99 und 103 BewG sind anzuwenden.

23

b) Maßgebend für die Ableitung des gemeinen Werts von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Alternative 1 BewG ist der Preis, der bei einer Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BewG) tatsächlich erzielt wurde (BFH-Urteil vom 22.01.2009 –  II R 43/07, BFHE 224, 272, BStBl II 2009, 444, unter II.1.a, m.w.N.). Gewöhnlicher Geschäftsverkehr ist der Handel, der sich nach den marktwirtschaftlichen Grundsätzen von Angebot und Nachfrage vollzieht und bei dem jeder Vertragspartner ohne Zwang und nicht aus Not, sondern freiwillig in Wahrung seiner eigenen Interessen zu handeln in der Lage ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 14.10.2020 –  II R 7/18, BFHE 271, 190, BStBl II 2021, 665, Rz 28, m.w.N.). Entscheidend für einen gewöhnlichen Geschäftsverkehr ist, dass die wirtschaftlichen Interessen der Beteiligten eine nach ausschließlich marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichtete Verhandlung und Preisbildung zulassen und diese nicht beeinträchtigen (Knittel in Stenger/Loose, Bewertungsrecht, § 9 BewG Rz 106).

24

aa) Ob die Parteien einen Preis vereinbart haben, der demjenigen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr entspricht, ist nach ständiger Rechtsprechung nach den Gesamtumständen des Einzelfalls unter Heranziehung objektiver Wertmaßstäbe zu entscheiden, zu denen vor allem das Gesamtvermögen und die Ertragsaussichten gehören. Bei der Ableitung des gemeinen Werts sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 BewG). Auszuklammern sind dabei solche preisbildenden Faktoren, die mit der Beschaffenheit der Anteile selbst nichts zu tun haben (BFH-Urteil vom 14.07.2009 –  IX R 6/09, BFH/NV 2010, 397, unter II.1.a, m.w.N.). Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind außer Acht zu lassen (§ 9 Abs. 2 Satz 3 BewG).

25

bb) Eine Preisbildung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr kann unter Umständen auch dann anzunehmen sein, wenn einzelne Merkmale eines freien Marktes nicht in vollem Umfang vorliegen. Es ist also nicht erforderlich, dass es sich um einen vollkommenen Markt handelt (Daragan in Daragan/Halaczinsky/Riedel, ErbStG, BewG, 4. Aufl., § 9 BewG Rz 27; Knittel in Stenger/Loose, Bewertungsrecht, § 9 BewG Rz 108). Von einem gewöhnlichen Geschäftsverkehr ist erst dann nicht mehr auszugehen, wenn die Beschränkungen ihrem Gesamtbild nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen unter Heranziehung der Verkehrsauffassung nicht mehr entsprechen und eine marktwirtschaftliche Preisbildung erheblich beeinträchtigt haben (Knittel in Stenger/Loose, Bewertungsrecht, § 9 BewG Rz 106).

26

cc) Ob sich eine Preisbildung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr vollzogen hat, gehört zur tatsächlichen Würdigung des Sachverhalts durch das FG, an die der BFH wie an die ebenfalls festgestellten Anknüpfungstatsachen grundsätzlich gebunden ist (§ 118 Abs. 2 FGO). Die vom FG aus den festgestellten Tatsachen gezogenen Schlüsse müssen dabei nicht zwingend, sondern nur möglich sein. Sie dürfen allerdings keine inneren Widersprüche aufweisen, lückenhaft oder unklar sein oder gegen die Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen verstoßen (BFH-Urteil vom 16.09.2015 –  X R 43/12, BFHE 251, 37, BStBl II 2016, 48, Rz 40, m.w.N.).

27

2. Zwar ist das FG zutreffend davon ausgegangen, dass der Substanzwert bei der Ableitung des gemeinen Werts aus Verkäufen zwischen fremden Dritten nicht die Untergrenze bildet (vgl. BFH-Urteil vom 25.09.2024 –  II R 15/21, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt), es hat jedoch die Voraussetzungen für die Ableitung des gemeinen Werts aus den 63 Verkäufen von Geschäftsanteilen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Alternative 1 BewG unzutreffend bejaht.

28

a) Das FG hat angenommen, dass die in Bezug genommenen 63 Verkaufsfälle im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommen sind. Der aus den Verkäufen von Geschäftsanteilen in dem Zeitraum vom 05.12.2008 bis zum 27.11.2009 unter Abzug eines Marktwertabschlags von 20 % abgeleitete Wert der den Beigeladenen zu 1. bis 3. zugewendeten Geschäftsanteile entspreche dem gemeinen Wert der Anteile im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG. Zudem habe der Wirtschaftsprüfer der Klägerin unwidersprochen ausgeführt, dass für die Kaufpreisermittlung im aktuellen Kapitalmarktumfeld ein Abschlag („Holding Discount“) von 20 % angemessen sei, weil der Holdingabschlag vergleichbarer Gesellschaften in den letzten drei Jahren durchschnittlich zwischen 20 % und 30 % betragen habe. Empirische Untersuchungen bei vergleichbaren, börsennotierten Holdinggesellschaften mit Einfluss ausübenden Familiengesellschaftern hätten ergeben, dass der Börsenwert dieser Gesellschaften regelmäßig unter dem „Net Asset Value“ liege. Die Gesellschafter und die Käufer hätten die von der Zentralabteilung Steuern ermittelten Werte ohne Zwang und freiwillig annehmen oder ablehnen können. Die Klägerin habe die Verkaufspreise nach den Richtlinien nicht verbindlich vorgegeben. Dies ergebe sich schon aus der Regelung unter Ziff. VI. der Richtlinien, nach der für Verkäufe von Geschäftsanteilen „grundsätzlich“ der von der Zentralabteilung Steuern der Klägerin ermittelte gemeine Wert im Sinne des § 11 BewG maßgebend sein sollte. Die Gesellschafter der Klägerin seien mithin frei gewesen, von diesem lediglich „grundsätzlich“ maßgebenden Wert abzuweichen. Aus der von der Klägerin mit ihrer Klagebegründung übersandten Anlage 2 ergebe sich zudem, dass ihre Gesellschafter in einer Vielzahl von Fällen tatsächlich von den von der Zentralabteilung Steuern ermittelten Werten abgewichen seien.

29

b) Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand, da die Feststellungen des FG seine Schlussfolgerung nicht tragen und das FG nicht alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt hat, die gegen eine Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr sprechen.

30

aa) Das FG hat bei seiner Würdigung der Umstände des Einzelfalls außer Betracht gelassen, dass nach Ziff. II der Richtlinie bei der Veräußerung der Anteile in der Regel –wie die Klägerin in der Klagebegründung erstinstanzlich vorgetragen hat– eine bestimmte Reihenfolge bei den Personen einzuhalten war, denen die Anteile zum Kauf angeboten wurden. Aufgrund der vorgegebenen Reihenfolge konnte sich ein frei ausgehandelter Preis, der auf Angebot und Nachfrage beruhte, nicht ohne Weiteres bilden. Dieses Vorgehen schließt es aus, dass sich bei mehreren Interessenten der Preis aufgrund der dann höheren Nachfrage erhöht und sich damit ein Preis in Abhängigkeit von Angebot und Nachfrage bildet.

31

bb) Darüber hinaus ist die tatsächliche Würdigung des FG widersprüchlich. Es hat aus der Formulierung, dass den Verkäufen „grundsätzlich“ der von der Zentralabteilung Steuern der Klägerin ermittelte Wert zugrunde zu legen ist, geschlossen, dass die verkaufswilligen Gesellschafter frei waren, hiervon abzuweichen. Wären die Gesellschafter bei der Preisbildung jedoch völlig frei gewesen, hätte es einer solchen Regelung in der Richtlinie, die nach der Satzung die Regeln für eine Zustimmung zum Verkauf bildete, nicht bedurft. Es lag in der Hand des beauftragten Gesellschafters, bei einer preislichen Abweichung von dem von der Zentralabteilung Steuern ermittelten Wert eine Ausnahme zuzulassen und die Zustimmung zu erteilen. Im gewöhnlichen Geschäftsverkehr von Anteilen an Personengesellschaften zwischen fremden Dritten existieren solche Preisbeschränkungen hingegen nicht.

32

cc) Für eine grundsätzliche Beschränkung und gegen eine freie Preisbildung bei den in Bezug genommenen Verkaufsfällen spricht zudem, dass die Verkaufspreise innerhalb eines bestimmten Zeitraums, wie sich aus der Anlage 2 der Klagebegründung ergibt, tatsächlich stets dieselben waren. Auch dies hat das FG bei seiner Würdigung nicht berücksichtigt. Soweit das FG darauf abstellt, dass in 27 Verkaufsfällen von dem Wert der Zentralabteilung Steuern des aktuellen Monats abgewichen wurde, tragen die Feststellungen des FG nicht die Schlussfolgerung, die Preise seien deshalb frei ausgehandelt worden. Wie aus der Anlage 2 der Klagebegründung vor dem FG abgeleitet werden kann, haben die zugrunde gelegten Werte in dem Großteil dieser Fälle der Höhe nach denen des Vormonats entsprochen. Es handelte sich somit gleichfalls um einen Wert, den die Zentralabteilung Steuern ermittelt hatte, und somit nicht um einen frei ausgehandelten Preis. Die Abweichung zum Wert des aktuellen Monats kann sich daher auch aus dem Auseinanderfallen zwischen Signing und Closing und nicht aus einem frei ausgehandelten Preis ergeben. In den übrigen Fällen fehlen die Angaben zum Vormonat, so dass auch bei diesen nicht auszuschließen ist, dass die Abweichung auf dem Auseinanderfallen von Signing und Closing beruht. Solche Beschränkungen bei der Preisbildung, die zu gleichen Preisen zwischen verschiedenen Käufern und Verkäufern führen, sind einem gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei Anteilen von Personengesellschaften, bei dem sich der Preis unter marktwirtschaftlichen Bedingungen bildet, in aller Regel fremd.

33

dd) Eine Ableitung des gemeinen Werts aus den genannten Verkaufsfällen scheidet auch aufgrund des von der Zentralabteilung Steuern der Klägerin vorgenommenen pauschalen Holdingabschlags in Höhe von 20 % aus. Bei dem vorgenommenen pauschalen Holdingabschlag handelt es sich um einen preisbildenden Faktor, der mit der Beschaffenheit der Anteile selbst nichts zu tun hat und daher auszuklammern ist. Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung für die Grundstücksbewertung entschieden hat, müssen die zur Ermittlung des gemeinen Werts (§ 9 Abs. 2 BewG) vorgenommenen Abschläge objektivierbar und wirtschaftsgutbezogen –also nach der Beschaffenheit des konkreten Wirtschaftsguts (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BewG)– begründet sein, und zwar nicht nur dem Grunde nach, sondern auch hinsichtlich der Höhe (vgl. BFH-Urteil vom 15.03.2017 –  II R 10/15, BFH/NV 2017, 1153, Rz 18, m.w.N.). In Bezug auf die Ermittlung des gemeinen Werts von Unternehmensanteilen ergibt sich insoweit kein Unterschied.

34

(1) Der bei der Preisbildung der oben genannten Verkaufsfälle zugrunde gelegte pauschale Abschlag wurde ohne eine solche Berücksichtigung der konkreten Beschaffenheit des Wirtschaftsguts (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BewG) aus einer rein empirischen Ermittlung des Wirtschaftsprüfers der Klägerin bei vergleichbaren Unternehmen abgeleitet, was auch dadurch belegt wird, dass der Abschlag im Zeitverlauf gleich geblieben ist. Ein solcher gleichbleibender Holding- oder Konglomeratsabschlag ist im gewöhnlichen Geschäftsverkehr –anders als die Klägerin und das FG meinen– gerade nicht festzustellen. Ein Holdingabschlag bei börsennotierten Gesellschaften unterliegt ständigen Veränderungen, da er sich lediglich rechnerisch aus der Differenz zwischen Marktkapitalisierung und dem jeweiligen „Net Asset Value“ ergibt, wie auch der von der Klägerin in Bezug genommene LPX Europe NAV P/D-Index im Zeitreihenverlauf belegt. Tatsächliche Änderungen bei den wertmindernden Positionen, wie beispielsweise bei den nicht in der Nettofinanzverschuldung enthaltenen finanziellen Verpflichtungen, die –wie vom FG angenommen– einen Holdingabschlag abbilden sollen, müssten daher im Zeitverlauf zu einer Änderung der Höhe des Abschlags führen. Ein Marktwertabschlag kann zudem nicht in allen Fällen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr festgestellt werden. So sind Mischkonzerne, wie es die Klägerin ist, gerichtsbekannt, bei denen die Marktkapitalisierung den „Net Asset Value“ übersteigt. Es ist daher auch nicht auszuschließen, dass es sich beim sogenannten Marktwert- oder Konglomeratsabschlag um ein bloßes Kapitalmarktphänomen handelt, der zur Unterbewertung des jeweiligen Unternehmens führt (vgl. Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 06.07.2007 – 20 W 5/06, Rz 54, m.w.N.) und gerade nicht den gemeinen Wert der Anteile wiedergibt.

35

(2) Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass mit dem pauschalierten und gleichbleibenden Abschlag entgegen § 9 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 BewG auch persönliche Verfügungsbeschränkungen mit abgegolten wurden. Wie vom FG festgestellt, sollte mit dem Abschlag unter anderem die beschränkte Handelbarkeit der Anteile an der Klägerin erfasst werden. Die im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Verfügungsbeschränkungen für die Übertragung der Geschäftsanteile zählen zu den persönlichen Verhältnissen, die bei der Wertermittlung nicht zu berücksichtigen sind (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 19.12.2007 –  II R 22/06, BFH/NV 2008, 962, unter II.2.a, m.w.N.; vom 12.07.2005 –  II R 8/04, BFHE 210, 474, BStBl II 2005, 845, unter II.2.).

36

3. Nach den vorgenannten Grundsätzen war die Vorentscheidung aufzuheben.

37

4. Der BFH kann auf Basis der Feststellungen des FG in der Sache selbst entscheiden. Die Feststellung des Werts der Anteile an der Klägerin in Höhe von 510 % ihres Nennwerts unter Zugrundelegung des von der Zentralabteilung Steuern der Klägerin ermittelten „Net Asset Value“ im Feststellungsbescheid vom 06.12.2013 ist rechtmäßig.

38

a) Ein Ansatz der Anteile an der Klägerin durch Ableitung des gemeinen Werts aus zeitnahen Verkäufen unter fremden Dritten aus den in Bezug genommenen 63 Verkaufsfällen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG kommt aus den unter II.2. dargestellten Gründen nicht in Betracht. Deshalb kann im Streitfall dahinstehen, ob die in Bezug genommenen Verkaufsfälle zwischen fremden Dritten erfolgten.

39

b) Der von der Kommission gebildete „Net Asset Value“ entspricht –unter den Beteiligten unstreitig– den Grundsätzen des § 11 Abs. 2 BewG und kann daher angesetzt werden. Der „Net Asset Value“ ist dem Grunde nach nichts anderes als ein Substanzwert (Creutzmann in Zwirner/Petersen, Handbuch Unternehmensbewertung, Kap. C. 10., Rz 20). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der so gebildete Wert nicht den Anforderungen des § 11 Abs. 2 BewG entspräche, sei es, dass es sich dabei um einen Wert nach einer anderen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr üblichen Methode handelt oder um den nach § 11 Abs 2 Satz 3 BewG ermittelten Substanzwert, der jedenfalls die Untergrenze des nach § 11 Abs 2 Satz 2 Alternative 2 BewG anzusetzenden Werts bildet.

40

c) Ob ein Abschlag bei der Ermittlung des Substanzwerts als Mindestwert überhaupt zulässig ist, kann ebenfalls dahinstehen. Der Abzug eines pauschalen Abschlags ohne Anknüpfung an die konkrete Beschaffenheit des Wirtschaftsguts ist jedenfalls nicht möglich. Wie vom FG festgestellt wurde, beruht der Abschlag auf empirischen Ermittlungen des Wirtschaftsprüfers der Klägerin und damit nicht auf einer am konkreten Unternehmen orientierten Bewertung.

41

d) Da die Revision bereits wegen Verletzung des materiellen Rechts Erfolg hat, kommt es auf die vom FA erhobene Sachaufklärungsrüge nicht mehr an.

42

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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