DIHK-Konjunkturumfrage: 2025 droht drittes Krisenjahr in Folge

Nach zwei Jahren Rezession droht der deutschen Wirtschaft auch 2025 ein Krisenjahr. Das geht aus der aktuellen Konjunkturumfrage der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) hervor, an der sich rund 23.000 Unternehmen aus allen Branchen und Regionen in Deutschland beteiligt haben.

DIHK, Mitteilung vom 13.02.2025

Wirtschaftspolitische Rahmenbedingungen größtes Geschäftsrisiko

Nach zwei Jahren Rezession droht der deutschen Wirtschaft auch 2025 ein Krisenjahr. Das geht aus der aktuellen Konjunkturumfrage der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) hervor, an der sich rund 23.000 Unternehmen aus allen Branchen und Regionen in Deutschland beteiligt haben.

„In den nächsten zwölf Monaten rechnen weiterhin deutlich mehr Unternehmen mit schlechteren Geschäften als mit besseren“, sagt DIHK-Hauptgeschäftsführerin Helena Melnikov anlässlich der Veröffentlichung der Ergebnisse am 13. Februar in Berlin.

„Wir müssen uns darauf einstellen, dass die Wirtschaftsleistung in Deutschland 2025 zum dritten Mal in Folge sinkt. Aufgrund der Daten wird immer deutlicher, wie tief die Strukturkrise ist: 60 Prozent der Unternehmen sehen in den wirtschaftspolitischen Rahmenbedingungen ihr größtes Geschäftsrisiko – ein Negativ-Rekord.“ Umso dringlicher sei es, so Melnikov, „dass die Politik ihre Neuaufstellung nach der Bundestagswahl nutzt, um endlich wieder klare Wachstumsimpulse zu setzen“.

Für das Gesamtjahr rechnet die DIHK aufgrund der Ergebnisse damit, dass das Bruttoinlandsprodukt um 0,5 Prozent schrumpfen wird. „Nach 2023 und 2024 steuern wir mit 2025 auf das dritte Rezessionsjahr in Folge zu – die längste Schwächephase in der deutschen Nachkriegsgeschichte“, warnt die DIHK-Hauptgeschäftsführerin. „Das ist eine Zäsur und unterstreicht den akuten Handlungsbedarf.“

Besorgniserregend ist, dass auch die üblichen Indikatoren für einen Aufschwung ausbleiben – insbesondere Investitionen und Exporte gehen zurück. Besonders in der Industrie ist die Zurückhaltung groß: Nur 22 Prozent der Betriebe planen mehr Investitionen, während fast 40 Prozent sie zurückfahren. „Statt in Innovation und Wachstum zu investieren, konzentrieren sich viele Unternehmen lediglich auf Ersatzinvestitionen – ein klares Alarmsignal für die Wettbewerbsfähigkeit unseres Standorts“, mahnt Melnikov. „Wenn sich dieser Trend fortsetzt, droht Deutschland eine weitere Deindustrialisierung.“

Aussichten bleiben schlecht

Auch die Exporterwartungen bleiben trüb. 28 Prozent der Unternehmen rechnen in den kommenden zwölf Monaten mit sinkenden Ausfuhren, nur 20 Prozent dagegen mit steigenden Verkäufen in andere Länder. „Gesunkene Wettbewerbsfähigkeit und zunehmender Protektionismus bedrohen die exportorientierte deutsche Industrie, die bisher immer ein Motor des Wirtschaftswachstums war“, sagt DIHK-Außenwirtschaftschef und Chefanalyst Volker Treier. „Damit steht das Geschäftsmodell Deutschland vor einer Bewährungsprobe.“ (…)

Quelle: Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK)

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Die wirtschaftliche Lage in Deutschland im Februar 2025

Die deutsche Wirtschaftsleistung fiel zum Jahresende 2024 mit einem BIP-Rückgang um 0,2 % gegenüber dem Vorquartal schwächer aus als zunächst gemeldet. Aktuelle Frühindikatoren zeigen eine leichte Aufhellung, wobei sich die Zweiteilung zwischen positiv tendierendem Dienstleistungssektor und rezessiver Entwicklung im Verarbeitenden Gewerbe fortzusetzen scheint. Eine spürbare wirtschaftliche Belebung zu Jahresbeginn ist noch nicht erkennbar.

BMWK, Pressemitteilung vom 13.02.2025

Die deutsche Wirtschaftsleistung fiel zum Jahresende 2024 mit einem BIP-Rückgang um 0,2 % gegenüber dem Vorquartal schwächer aus als zunächst gemeldet. Aktuelle Frühindikatoren zeigen eine leichte Aufhellung, wobei sich die Zweiteilung zwischen positiv tendierendem Dienstleistungssektor und rezessiver Entwicklung im Verarbeitenden Gewerbe fortzusetzen scheint. Vor dem Hintergrund der anhaltend schwachen binnen- und außenwirtschaftlichen Nachfrage, der gestiegenen innen- und geopolitischen Risiken, insbesondere mit Blick auf die US-Handelspolitik, und der daraus gedämpften Konsum- und Investitionsstimmung ist eine spürbare wirtschaftliche Belebung zu Jahresbeginn noch nicht erkennbar.

Die Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe erhöhten sich im Dezember gegenüber dem Vormonat zwar um 6,9 % spürbar; bereinigt um Großaufträge stiegen sie um 2,2 %. Im vierten Quartal insgesamt blieben die Ordereingänge im Verarbeitenden Gewerbe unverändert. Die Produktion im Produzierenden Gewerbe ging zum Jahresende 2024 um 2,4 % im Dezember gegenüber dem Vormonat zurück. Maßgeblich hierfür war eine sinkende Industrieproduktion. Das Baugewerbe stagnierte, während der Energiesektor leicht expandierte. Im vierten Quartal insgesamt tendierte die Produktion im Produzierenden Gewerbe mit -0,9 % unverändert rückläufig. Angesichts der Stimmungsindikatoren von ifo und S&P Global, die nach wie ein niedriges Niveau anzeigen, zeichnet sich bei der Industriekonjunktur noch keine Trendwende zu Jahresbeginn ab.

Die realen Umsätze im Einzelhandel (ohne Kfz) sind im Dezember gegenüber dem Vormonat um 1,6 % gesunken, im vierten Quartal war insgesamt aber ein Plus von 0,6 % zu verzeichnen. Neuzulassungen von Pkw sind im Januar sowohl gegenüber dem Vormonat mit -5,5 % als auch dem Vorjahresmonat mit -2,8 % rückläufig. Sorgen um Arbeitsplatzsicherheit und anhaltende geopolitische Unsicherheiten stehen einer spürbaren Erholung des Konsumklimas weiter entgegen.

Der deutliche Anstieg der Verbraucherpreise zum Jahresende 2024 setzte sich im Januar nicht fort. Die Inflationsrate ging im Januar um 0,3 Prozentpunkte auf +2,3 % zurück. Maßgeblich hierfür waren ein deutlich abgeschwächter Preisanstieg bei Nahrungsmitteln (+0,8 %) sowie der anhaltende Rückgang der Energiepreise (-1,6 %). Auch die Kernrate (ohne Energie und Nahrungsmittel) ging deutlich um 0,4 Prozentpunkte auf 2,9 % zurück. Hier spielte der geringere Preisdruck bei Dienstleistungen eine Rolle.

Der Arbeitsmarkt entwickelt sich weiter vergleichsweise robust, leidet aber zunehmend unter der schwachen Konjunkturentwicklung. Die Zahl der Erwerbstätigen stieg im Dezember zwar noch leicht an, gleichzeitig erhöhte sich im Januar jedoch auch die registrierte Arbeitslosigkeit und die Unterbeschäftigung. Die Zahl der Kurzarbeitenden lag im November deutlich höher als im Vorjahresmonat. Die Frühindikatoren lassen zum Jahresanfang 2025 noch keine spürbare Erholung am Arbeitsmarkt erwarten.

Der IWH-Insolvenztrend weist für Januar mit 1.342 Insolvenzen einen gegenüber dem Vormonat nahezu unveränderten Wert aus, bewegt sich aber weiterhin auf vergleichsweise hohem Niveau. Die Zahl der von Insolvenz betroffenen Beschäftigten bewegt sich im historischen Vergleich auf einem deutlich erhöhten Niveau.

Verhaltene wirtschaftliche Dynamik zum Jahresbeginn

Im vierten Quartal hat sich die Wirtschaftsleistung mit einem Rückgang um 0,2 % im Vergleich zum Vorquartal stärker abgeschwächt als zuvor vom Statistischen Bundesamt mitgeteilt. Damit ist die deutsche Wirtschaft etwas schwächer in das neue Jahr gestartet als zunächst angenommen.

Aktuelle Frühindikatoren zeigen eine leichte Aufhellung zu Jahresbeginn an, wobei sich die in der Vergangenheit zu beobachtende Zweiteilung zwischen Industrie und Dienstleistungen weiter abzeichnet. So hat sich die Stimmung der Unternehmen in Deutschland im Januar laut ifo Geschäftsklimaindex zwar leicht verbessert; dabei waren allerdings vor allem Unternehmen im Dienstleistungssektor und im Handel zufriedener mit den laufenden Geschäften. Im Verarbeitenden Gewerbe hat die Skepsis der Unternehmen mit Blick auf die kommenden Monate das Geschäftsklima dagegen erneut gedämpft. Ursächlich dafür dürften neben der schwachen Auftragslage nicht zuletzt die erhöhten Risiken angesichts der angedrohten US-Zölle sein. Dagegen überraschte der Einkaufsmanagerindex (PMI) für das Verarbeitende Gewerbe im Januar mit einem deutlichen Anstieg, wobei er mit 45 Punkten weiterhin deutlich unter der Expansionsgrenze verbleibt.

Die industrielle Schwäche spiegelt sich in dem deutlichen Rückgang der Industrieproduktion im Dezember, der insbesondere auf Rückgänge in den Bereichen Automobilindustrie, Chemie und Maschinenbau zurückzuführen war. Angesichts der weiterhin schwierigen Rahmenbedingungen und anhaltender binnen- und außenwirtschaftlicher Unsicherheiten ist nicht mit einer raschen Erholung des Verarbeitenden Gewerbe zu rechnen. Darauf deutet auch die Fahrleistung mautpflichtiger Lastkraftwagen als Frühindikator für die Industrieproduktion hin, die im Januar gegenüber Dezember saison- und kalenderbereinigt um 0,1 % gesunken ist.

Damit dürfte es der deutschen Wirtschaft auch zu Jahresbeginn schwerfallen, sich aus der anhaltenden Stagnation zu lösen. Eine schwache binnen- und außenwirtschaftliche Nachfragesituation, eine erhöhte politische Unsicherheit und schwach ausgelastete Kapazitäten belasten Produktion und Investitionen. Zudem dürfte die gesunkene Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie die Exportentwicklung weiterhin dämpfen. Auch beim privaten Konsum zeigen aktuelle Indikatoren wie das GfK-Konsumklima oder die ifo Geschäftserwartungen trotz der gestiegenen Löhne nur eine verhaltene Entwicklung zu Jahresbeginn an. Dabei dürften Sorgen bezüglich der Arbeitsplatzsicherheit sowie die innenpolitischen Unsicherheiten mit Blick auf die vorgezogene Bundestagswahl die Erholung des Konsumklimas bremsen. Zudem stellt die seitens der neuen US-Regierung angekündigte Verschärfung des globalen Zollregimes ein Abwärtsrisiko für die Konjunktur dar.

Weltwirtschaft mit wenig Schwung

Die weltweite Produktion von Industriegütern entwickelt sich nach wie vor verhalten. Im November wurde sie saisonbereinigt um 0,3 % gegenüber dem Vormonat ausgeweitet und lag damit um 1,8 % über dem Wert des Vorjahres. Für die Jahreswende senden Frühindikatoren für die globale Industrieproduktion gemischte, aber zuletzt etwas positivere Signale. Der Stimmungsindikator von S&P Global hat sich im Januar zwar um -0,8 Punkte auf 51,8 Punkte verringert, verbleibt damit aber oberhalb der Expansionsschwelle. Ursächlich hierfür war in erster Linie der Rückgang im Dienstleistungsbereich um 1,6 Punkte auf 52,2 Punkte. Der Index für die Industrie verbesserte sich dagegen und lag mit 50,1 Punkten zum Jahresanfang wieder leicht über der Wachstumsschwelle. Auch der SENTIX-Index, der die Stimmung unter Finanzinvestoren mit Blick auf die Weltkonjunktur widerspiegelt, ist im Februar gestiegen. Sowohl die Erwartungen als auch die Lage verbesserten sich.

Der weltweite Güterhandel hat sich im November im Vormonatsvergleich um 0,4 % erhöht. Gegenüber dem Vorjahresmonat liegt er aktuell mit 3,6 % im Plus. Der RWI/ISL-Containerumschlag-Index hat sich dagegen im Dezember weiter schwach entwickelt und ist von 124,1 auf 123,0 Punkte gesunken. Während sich die Aktivität in den chinesischen Häfen erhöhte, ist sie in den europäischen Häfen zurückgegangen.

Schwaches Exportjahr 2024 trotz kleinem Endspurt zum Jahresende

Nachdem die nominalen Ausfuhren von Waren und Dienstleistungen bereits im November um saison- und kalenderbereinigt 2,0 % gegenüber dem Vormonat angestiegen waren, erhöhten sie sich im Dezember mit +2,2 % erneut. Im Gesamtjahr 2024 gingen die Exporte trotz des kleinen Endspurts zum Jahresende allerdings das zweite Jahr in Folge zurück. Gegenüber 2023 verringerten sie sich um 0,2 %, insbesondere, weil die Nachfrage nach deutschen Waren aus wichtigen Absatzmärkten wie den EU-Ländern (-1,3 %) und China (-7,4 %) spürbar zurückging. Im Gegensatz dazu stiegen die Warenexporte in die USA um 2,4 % an. Die nominalen Einfuhren von Waren und Dienstleistungen erhöhten sich im Dezember saison- und kalenderbereinigt ebenfalls, im Vormonatsvergleich um 1,1 %. Im Gesamtjahr 2024 blieben die Importe im Vergleich zum Vorjahr unverändert. Insbesondere die Warenimporte aus den EU-Ländern und den Vereinigten Staaten gingen zurück (jeweils -3,3 %).

Der monatliche Handelsbilanzüberschuss weitete sich im Dezember infolge des stärkeren Anstiegs der Exporte von Waren und Dienstleistungen im Vergleich zu den Importen um 1,8 Mrd. Euro auf 10,6 Mrd. Euro aus. Im Gesamtjahr ging er allerdings leicht von 160,9 Mrd. Euro im Jahr 2023 auf 158,8 Mrd. Euro zurück.

Die Einfuhrpreise sind im Dezember saisonbereinigt mit +0,4 % ggü. dem Vormonat nicht mehr so stark wie im November gestiegen, die Ausfuhrpreise legten ebenfalls um 0,4 % zu. Preistreibend wirkten sowohl export- als auch importseitig insbesondere Konsumgüter. Die Terms of Trade haben sich damit ggü. dem Vormonat kaum verändert. In realer Betrachtung dürfte der Anstieg sowohl bei den Aus- als auch bei den Einfuhren etwas geringer ausgefallen sein.

Die Frühindikatoren senden nach wie vor zurückhaltende Signale. Die Auftragseingänge aus dem Ausland sind im Dezember saisonbereinigt um 1,4 % gegenüber dem Vormonat gestiegen, nachdem sie im Vormonat um 10,3 % eingebrochen waren. Ohne die stark schwankenden Großaufträge lagen die Auslandsbestellungen im Dezember um 1,8 % gegenüber dem Vormonat im Plus, nach -1,0 % im November. Die ausländische Nachfrage nach Konsumgütern nahm im Dezember um 10,4 % zu und glich damit den starken Einbruch im November nahezu wieder aus. Auch die Bestellungen von Vorleistungsgütern lagen im Dezember mit 2,2 % gegenüber dem Vormonat im Plus, während die Auslandsorder von Investitionsgütern im Dezember nach dem deutlichen Rückgang im Vormonat lediglich stagnierte. Im weniger schwankungsanfälligen Dreimonatsvergleich lagen die Auslandsaufträge insgesamt mit -0,8 % leicht im Minus. Die ifo Exporterwartungen sind im Januar weiter gesunken (von -6,1 auf -7,3 Punkte). Insbesondere Kernbranchen der Industrie wie der Automobilsektor und die Metallerzeugung und -bearbeitung sowie in geringerem Maße der Maschinenbau rechnen mit abnehmenden Exporten. Die Zollandrohungen der neuen US-Regierung drücken die Stimmung in der Exportwirtschaft. Die Aussichten für die deutschen Exporteure bleiben daher durchwachsen.

Noch keine konjunkturelle Erholung in der Industrie in Sicht

Die Produktion im Produzierenden Gewerbe ist im Dezember nach Angaben des Statistischen Bundesamtes um 2,4 % gegenüber dem Vormonat gesunken. Im November war eine Zunahme um 1,3 % gemeldet worden. In der Industrie verringerte sich die Ausbringung spürbar um 3,3 %, im Baugewerbe ist sie konstant geblieben und im Bereich Energie hat sie um 1,1 % zugelegt.

In den einzelnen Wirtschaftszweigen innerhalb der Industrie war im Dezember eine unterschiedliche Entwicklung zu beobachten: Ein deutliches Minus meldeten die Hersteller von Kfz und Kfz-Teilen (-10,0 %). Rückgänge waren auch in den Bereichen Metallerzeugung und -bearbeitung (-4,6 %), Chemische Erzeugnisse (-3,2 %), Maschinenbau (-1,7 %) und elektrische Ausrüstungen (-1,4 %) zu verzeichnen. Bei der Herstellung Pharmazeutischer Erzeugnisse ist es indes zu einem deutlichen Plus gekommen (+11,6 %). Auch Metallerzeugnisse wurden spürbar mehr produziert (+4,4 %). Im sonstigen Fahrzeugbau und bei DV-geräten, elektrischen und optischen Erzeugnissen wurde die Ausbringung gleichermaßen ausgeweitet (jeweils +2,0 %). Im Gesamtjahr 2024 ging die Produktion im Produzierenden Gewerbe kalenderbereinigt um 4,5 % zurück. In der Industrie kam es dabei zu einem etwas stärkeren Rückgang von 4,9 % und im Baugewerbe und im Bereich Energie zu einer etwas leichteren Abnahme von jeweils 3,2 %.

Die Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe sind im Dezember gegenüber dem Vormonat um 6,9 % gestiegen, nachdem sie allerdings im November um 5,2 % zurückgegangen waren. Vor allem aus dem Inland gingen im Dezember mit einem Plus von 14,6 % spürbar mehr Bestellungen ein; die Auslandsorders legten um 1,4 % zu. Bereinigt um Großaufträge nahmen die Ordereingänge insgesamt gegenüber dem Vormonat um 2,2 % zu. Im Gesamtjahr 2024 gingen die Ordereingänge im Verarbeitenden Gewerbe kalenderbereinigt um 3,0 % zurück. Dabei ging die Inlandsnachfrage merklich stärker um 7,3 % zurück, während sich die Auslandsbestellungen um 1,9 % reduzierten.

Insgesamt zeichnet sich in der Industrie noch keine konjunkturelle Trendwende ab. Dafür sprechen auch die Stimmungsindikatoren von ifo und S&P Global, die für das Geschäftsklima in den Firmen weiterhin ein niedriges Niveau anzeigen.

Einzelhandelsumsatz zuletzt schwächer; Frühindikatoren sprechen nicht für eine Trendwende

Die preisbereinigten Umsätze im Einzelhandel (ohne Kfz) sind im Dezember um 1,6 % gegenüber dem Vormonat gesunken. Gegenüber dem Vorjahresmonat meldete der Einzelhandel im Dezember ein reales Umsatzplus von 1,8 %. Der Handel mit Lebensmitteln ging im Dezember um 1,7 % zurück. Der Umsatz im Internet- und Versandhandel legte um 4,4 % zu, gegenüber dem Vorjahr ergab sich sogar ein Plus von 13,9 %. Neuzulassungen von Pkw insgesamt waren im Januar sowohl gegenüber dem Vormonat mit -5,5 % als auch gegenüber dem Vorjahresmonat mit -2,8 % deutlich rückläufig. Im aussagekräftigeren Dreimonatsvergleich nahmen die Zulassungen gegenüber der Vorperiode hingegen noch leicht um 1,4 % zu. Bei den PKW-Neuzulassungen durch Privatpersonen ergab sich im Januar im Vormonatsvergleich ein Anstieg um 1,3 %. In der Dreimonats-Betrachtung legten die Zahlen deutlich um 5,7 % zu. Pkw-Neuzulassungen von Unternehmen und Selbstständigen reduzierten sich im Januar um kräftige 8,9 %.

Die Stimmung der privaten Haushalte in Deutschland zeigte sich zuletzt uneindeutig. Lt. Prognose der GfK wird das Konsumklima im Februar um einen Zähler auf -22,4 Pt. sinken. Für Januar gibt das Marktforschungsinstitut hingegen eine Zunahme von 1,7 Zählern auf -21,4 Pt. an. Negative Effekte hatten laut Institut am aktuellen Rand der Rückgang von Konjunktur- und Einkommenserwartungen sowie der Anschaffungsneigung bei gleichzeitig steigender Sparneigung. Das HDE-Konsumbarometer hellte sich im Februar dagegen wieder etwas auf, nachdem es im Januar auf den niedrigsten Wert seit einem Jahr gefallen war.

Das ifo Geschäftsklima im Einzelhandel (inkl. Kfz) ist im Januar um 2,3 Zähler auf -25,3 Punkte gesunken. Die Beurteilung der aktuellen Lage verschlechterte sich um einen Zähler auf -13,8 Punkte. Die Erwartungen sanken um 3,4 Zähler -36,1 Punkte. Gleichzeitig planen die Unternehmen des Einzelhandels laut ifo-Umfrage weiterhin Preiserhöhungen. So kletterten die Preiserwartungen zum vierten Mal in Folge auf nun 30,2 Punkte.

Nach der enttäuschenden Konsumentwicklung im zurückliegenden Jahr zeichnet sich mit Blick auf die Frühindikatoren keine Trendwende ab. Sorgen um die Arbeitsplatzsicherheit sowie anhaltende innen- und geopolitische Unsicherheiten stehen einer spürbaren Erholung des Konsumklimas weiterhin entgegen.

Inflationsrate sinkt zu Jahresbeginn

Nachdem sich der Druck auf die Verbraucherpreise zum Jahresende 2024 erhöht hatte, ließ er zu Jahresbeginn 2025 etwas nach. Die Inflationsrate, also der Anstieg des Niveaus der Verbraucherpreise, ist im Januar deutlich auf +2,3 % gesunken, nachdem die Rate im Dezember +2,6 % betragen hatte.

Der Rückgang der Inflationsrate zu Jahresbeginn ist zum einen auf einen nachlassenden Preisauftrieb bei Nahrungsmitteln im Januar zurückzuführen. Die Preise lagen hier im Januar um 0,8 % höher als im Vorjahresmonat und nahmen damit spürbar weniger stark als im Dezember mit +2,0 % zu. Zum anderen waren die Energiepreise waren im Januar -1,6 % im Vorjahresvergleich weiterhin rückläufig. Auch die Kernrate (ohne Energie und Nahrungsmittel) fiel mit +2,9 % wieder merklich geringer aus als im Vormonat, als die Veränderungsrate +3,3 % betrug. Mit ausschlaggebend hierfür war ein etwas geringerer Preisdruck im Bereich der Dienstleistungen.

Die Preise auf den vorgelagerten Wirtschaftsstufen entwickeln sich insbesondere im Vorjahresvergleich weiterhin eher moderat und wirken insgesamt noch entlastend auf die Inflationsrate: Die Erzeugerpreise nahmen im Dezember 2024 im Vorjahresvergleich um 0,8 % zu, gegenüber November 2024 sind sie um 0,1 % gesunken. Die Einfuhrpreise legten im Dezember gegenüber dem Vormonat um 0,4 % zu und lagen damit um 2,0 % über ihrem Vorjahresniveau. Die Verkaufspreise im Großhandel blieben im Dezember sowohl im Vergleich zum Vormonat als auch zum Vorjahresmonat nahezu unverändert (jeweils +0,1 %).

An den Spotmärkten haben die Preise für Erdgas in den letzten Monaten spürbar angezogen und der TTF Base Load lag zuletzt etwas über 58 Euro/MWh und damit ca. 125 % über dem Niveau des Vorjahres. Gegenüber dem Vormonat stieg er um knapp 30 %. Die Markterwartungen deuten darauf hin, dass sich die Erdgaspreise in den kommenden Quartalen bei etwa 50 Euro/MWh bewegen dürften. Der Preis für Rohöl der Sorte Brent lag mit rund 74 Euro/bl geringfügig unter dem Niveau des Vormonats und des Vorjahres.

In den nächsten Monaten dürfte die Inflationsrate über der 2 %-Marke bleiben, auch wegen administrativer Preisanhebungen zu Jahresbeginn wie der Erhöhung der CO2-Bepreisung, der Anhebung des Briefportos und der Verteuerung des Deutschlandtickets. Im weiteren Jahresverlauf sollten dann aber inflationsdämpfende Faktoren wie die moderate Preisentwicklung auf vorgelagerten Wirtschaftsstufen, die Nachwirkung der restriktiven Geldpolitik und wieder niedrigere Tarifabschlüsse wieder die Oberhand gewinnen. Die Bundesregierung rechnet in ihrer Jahresprojektion von Ende Januar für die Jahre 2025 und 2026 mit Inflationsraten von +2,2 % bzw. +1,9 %.

Schwache Konjunktur dämpft den Arbeitsmarktausblick

Auch zum Jahreswechsel entwickelt sich der Arbeitsmarkt weiter verhalten. Die Arbeitslosigkeit lag im Januar zwar weiterhin knapp unter 3 Mio. Personen, ihr Anstieg fiel jedoch mit saisonbereinigt +11.000 Personen etwas stärker als saisonüblich aus. Auch die Unterbeschäftigung legte mit 6.000 Personen abermals zu. Die Erwerbstätigkeit stieg im Dezember gegenüber November mit 4.000 Personen zwar noch leicht, die SV-pflichtige Beschäftigung nahm im November jedoch um 5.000 Personen ab. Die realisierte Kurzarbeit lag im November mit 293.000 unverändert deutlich höher als im Vorjahresmonat. Gleichzeitig nahm die Zahl der Anzeigen von Kurzarbeit im Januar – ebenso wie im Dezember – weniger stark zu als in vorherigen Monaten.

Die Frühindikatoren lassen noch keine spürbare Erholung auf dem Arbeitsmarkt zu Beginn des neuen Jahres erwarten: Das IAB-Arbeitsmarktbarometer erreichte im Januar mit 99,2 Punkten seinen niedrigsten Wert außerhalb des Zeitraums der Corona-Pandemie. Insbesondere die erwartete Beschäftigungsentwicklung kühlte sich abermals merklich ab. So deutet auch das ifo Beschäftigungsbarometer mit 92,4 Punkten wiederholt auf eine spürbar restriktiver werdende Personalplanung in fast allen Branchen hin. Die bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldeten Stellen liegen weiter auf historisch geringem Niveau, was angesichts des weiter abnehmenden gesamtwirtschaftlichen Stellenangebots gemäß letzter IAB-Erhebung auf eine stetig sinkende Arbeitskräftenachfrage hindeutet. Trotz einer im historischen und internationalen Vergleich weiterhin robusten Lage am Arbeitsmarkt ist im neuen Jahr daher vorerst nicht mit einer Umkehr der schwachen Entwicklung am Arbeitsmarkt zu rechnen.

Unternehmensinsolvenzen pausieren auf hohem Niveau

Der im Vergleich mit der amtlichen Statistik methodisch enger gefasste und zeitlich aktuellere IWH-Insolvenztrend für Personen- und Kapitalgesellschaften weist für Januar mit 1.342 Insolvenzen den dritten Monat in Folge nahezu denselben Wert aus, lag aber zugleich 24,1 % höher als im Januar 2024 sowie 48,7 % über dem Januar-Mittelwert der Jahre 2016-2019. Die Zahl der betroffenen Beschäftigten war mit 13.427 auf dem Niveau des Vorjahresmonats. Das IWH erwartet auf Basis von Frühindikatoren im Februar und März keinen wesentlichen Anstieg der Insolvenzzahlen.

[In diesem Bericht werden Daten genutzt, die bis zum 12. Februar 2025 vorlagen. Soweit nicht anders vermerkt, handelt es sich um Veränderungsraten gegenüber der jeweiligen Vorperiode auf Basis preis-, kalender- und saisonbereinigter Daten.]

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

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Unglück auf Baumschaukel

Das LG Lübeck hat einen Grundstückseigentümer zur Zahlung verurteilt, nachdem sich eine Jugendliche auf dem Grundstück schwer verletzt hatte (Az. 9 O 112/23).

LG Lübeck, Pressemitteilung vom 13.02.2025 zum Urteil 9 O 112/23 vom 17.01.2025 (nrkr)

Das Landgericht Lübeck hat einen Grundstückseigentümer zur Zahlung verurteilt, nachdem sich eine Jugendliche auf dem Grundstück schwer verletzt hatte.

Was ist passiert?

Zwei Auszubildende schaukeln auf einer Baumschaukel, die an einem Ast hängt. Der Ast bricht ab und verletzt eine der Auszubildenden schwer. Die Krankenkasse verlangt von dem Grundstückseigentümer Ersatz der Heilbehandlungskosten. Der Grundstückseigentümer hatte das Haus nebst Garten für Fortbildungen zur Verfügung gestellt.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Gericht hat entschieden, dass der Grundstückseigentümer die Kosten für die Heilbehandlung übernehmen muss. Der Baum sei zwar regelmäßig kontrolliert worden, aber nur von ungeschultem Personal. Es wäre jedoch nötig gewesen, den Baum jährlich von geschultem Personal oder gar Fachleuten überprüfen zu lassen, vor allem, weil der Baum als Spielgerät eine größere Gefahr dargestellt habe.

Wie ist die Rechtslage?

Grundstückseigentümer müssen dafür sorgen, dass von ihrem Grundstück keine Gefahren ausgehen. Denn wer eine Gefahrenquelle schafft bzw. unterhält, muss Schäden für die Allgemeinheit vermeiden (sog. Verkehrssicherungspflicht). Die Anforderungen an Sicherungsmaßnahmen hängen dabei vom Einzelfall ab. Grundstückseigentümer müssen ihren Baumbestand daher regelmäßig überprüfen, unter Umständen durch geschulte Baumpfleger.

Das Urteil vom 17.01.2025 (Az. 9 O 112/23) ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein, Landgericht Lübeck

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Mobilfunkmast in Ludwigshafen verletzt keine Nachbarrechte

Die der Telekom Deutschland GmbH erteilte Standortbescheinigung für eine Mobilfunkanlage in Ludwigshafen verletzt voraussichtlich keine Rechte der Nachbarn. Das geht aus einem Beschluss des VG Neustadt hervor (Az. 5 L 18/25.NW).

VG Neustadt, Pressemitteilung vom 13.02.2025 zum Beschluss 5 L 18/25.NW vom 06.02.2025

Die der Telekom Deutschland GmbH von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen erteilte Standortbescheinigung für eine Mobilfunkanlage in Ludwigshafen verletzt voraussichtlich keine Rechte der Nachbarn. Das geht aus einem Beschluss der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 6. Februar 2025 hervor.

Nachdem zuvor eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Mobilfunkmastes ergangen war, erteilte die Bundesnetzagentur der Telekom Deutschland GmbH im Dezember 2024 eine sog. Standortbescheinigung für den Standort Ludwigshafen Gartenstadt Nord mit einer Montagehöhe von 29 m und mehreren Funkanlagen. Mit der Erteilung einer Standortbescheinigung wird festgestellt, dass eine Mobilfunkanlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorruft. Die Standortbescheinigung dient als Voraussetzung für den Betrieb ortsfester Funkanlagen und hat die Funktion einer Betriebsfreigabe.

Die Antragsteller wohnen bzw. arbeiten in einem Gebäude, das ca. 16 m von dem Standort des Mobilfunkmasts entfernt ist. Sie suchten nach Zurückweisung ihres Widerspruchs um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach und machten geltend, zwar würden die zulässigen Grenzwerte der maßgeblichen 26. Bundesimmissionsschutzverordnung (26. BImSchV) eingehalten. Die darin aufgeführten Grenzwerte genügten jedoch nicht wissenschaftlichen Standards und seien rechtswidrig. Deshalb drohten ihnen gesundheitliche Schäden.

Die 5. Kammer des Gerichts hat den Antrag mit Beschluss vom 6. Februar 2025 abgelehnt. Zur Begründung führte die Kammer aus, die angefochtene Standortbescheinigung entspreche den gesetzlichen Anforderungen. Da die Funkanlage die Grenzwerte nach der 26. BImSchV einhalte, habe die Bundesnetzagentur die Standortbescheinigung zu Recht erteilt. Für das vorliegende Verfahren sei deshalb auf der Grundlage der 26. BImSchV davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Mobilfunkanlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufe.

Das Gericht sei weder berechtigt noch dazu verpflichtet, im Rahmen seiner Kompetenz die 26. BImSchV zu verwerfen und seiner Entscheidung andere als in der 26. BImSchV festgesetzten Grenzwerte bzw. andere Maßstäbe hinsichtlich der von der hier streitgegenständlichen Mobilfunkanlage ausgehenden Strahlung und der damit behaupteten zusammenhängenden Gesundheitsgefahren zu Grunde zu legen. Es sei vielmehr allein Aufgabe des Verordnungsgebers, die zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren erforderlichen Grenzwerte festzusetzen. Dabei komme dem Verordnungsgeber ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich zu, der auch Raum lasse, konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen. Die verfassungsrechtliche Schutzpflicht gebiete nicht, alle nur denkbaren Schutzmaßnahmen zu treffen. Ihre Verletzung könne nur dann festgestellt werden, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen habe oder die getroffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich seien, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder erheblich dahinter zurückzubleiben.

Aus dem Vorbringen der Antragsteller gewinne die Kammer jedoch nicht die Überzeugung, dass die Grenzwerte seitens des Verordnungsgebers zu hoch angesetzt bzw. belassen worden seien. Es fehle damit an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die Bundesnetzagentur ihrer Beurteilung nicht den Grenzwert nach der 26. BImSchV hätte zugrunde legen dürfen.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße

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Whitepaper KI Assistenten – Die Zukunft der Effizienz im Kanzleialltag?

Das aktuelle Whitepaper des DStV beleuchtet praxisnah die Chancen und Risiken von KI-Assistenten.

DStV, Mitteilung vom 13.02.2025

Die digitale Transformation verändert Kanzleien und Unternehmen schneller als je zuvor. Künstliche Intelligenz (KI) gilt dabei als Schlüsseltechnologie für mehr Effizienz und Produktivität. Besonders KI-Assistenten, die auf spezifische Aufgaben in Kanzleien zugeschnitten sind, eröffnen zahlreiche neue Möglichkeiten.

Von Mandantenmanagement über Buchhaltung bis hin zur automatisierten Steuerberatung – die Einsatzgebiete sind vielfältig. Sie helfen, Routineaufgaben zu automatisieren, Daten effizienter zu analysieren und Prozesse besser zu steuern. Doch auch Herausforderungen wie Datenschutz und Implementierung müssen gemeistert werden.

Das aktuelle Whitepaper des Deutschen Steuerberaterverbands beleuchtet praxisnah die Chancen und Risiken von KI-Assistenten. Ein spannender Ausblick zeigt, wie zukünftige KI-Agenten die Arbeit in Kanzleien langfristig revolutionieren könnten.

Die digitale Zukunft beginnt jetzt!

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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BFH zu DBA-Schweiz 1971/2010: Abkommensrechtliche Aufteilung der Einkünfte eines im internationalen Luftverkehr eingesetzten Piloten

Die Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit eines im Inland ansässigen Piloten, der von einem in der schweizerischen Eidgenossenschaft (Schweiz) ansässigen Unternehmen im internationalen Luftverkehr eingesetzt wird, sind nur insoweit von der deutschen Einkommensteuer (unter Progressionsvorbehalt) freizustellen, als er seine Tätigkeit nach dem Territorialitätsprinzip auf Schweizer Boden und im Schweizer Luftraum ausübt. Dies entschied der BFH (Az. VI R 28/22).

BFH, Urteil VI R 28/22 vom 24.10.2024

Leitsatz

Die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit eines im Inland ansässigen Piloten, der von einem in der schweizerischen Eidgenossenschaft (Schweiz) ansässigen Unternehmen im internationalen Luftverkehr eingesetzt wird, sind nur insoweit von der deutschen Einkommensteuer (unter Progressionsvorbehalt) freizustellen, als er seine Tätigkeit nach dem Territorialitätsprinzip auf Schweizer Boden und im Schweizer Luftraum ausübt.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 24.06.2021 – 2 K 2191/17 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Gründe

I.

1

Der verheiratete Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), der nach § 26a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in den Streitjahren (2013 und 2014) einzelveranlagt wurde, war bei der I AG als Pilot angestellt. Der Sitz der Geschäftsleitung der I AG befindet sich in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Schweiz). Der Kläger war in den Streitjahren sowohl im nationalen Flugverkehr der Schweiz als auch im internationalen Flugverkehr tätig. Er hatte bereits im Jahr 2011 einen Wohnsitz in der Schweiz begründet. Sein Lebensmittelpunkt befand sich in den Streitjahren bei seiner Familie in X in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland). Vom Arbeitslohn des Klägers behielt die I AG Schweizerische Quellensteuer ein.

2

In seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre erklärte der Kläger steuerfreien Arbeitslohn nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11.08.1971 (BGBl II 1972, 1022, BStBl I 1972, 519) i.d.F. des Änderungsprotokolls vom 27.10.2010 (BGBl II 2011, 1092, BStBl I 2012, 513) -DBA-Schweiz 1971/2010-.

3

Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt -FA-) veranlagte den Kläger zunächst erklärungsgemäß, aber unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung -AO-). Bei einer späteren Überprüfung entnahm das FA den Flugplänen, dass der Kläger im Jahr 2013 überwiegend für innereuropäische Flüge aus der Schweiz sowie in die Schweiz und im Jahr 2014 überwiegend für Langstreckenflüge mit Start und Ziel in der Schweiz eingesetzt worden war. Es legte der Steuerfestsetzung 2013 daraufhin einen Arbeitslohn des Klägers zugrunde, den es in Höhe von 45.468 € (57,53 %) der deutschen Besteuerung unterwarf und in Höhe von 33.566 € (42,47 %) als steuerfrei, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegend behandelte. Der Steuerfestsetzung 2014 legte das FA einen Arbeitslohn des Klägers zugrunde, den es in Höhe von 53.630 € (58,69 %) der deutschen Besteuerung unterwarf und in Höhe von 37.749 € (41,31 %) als steuerfrei, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegend behandelte. Außerdem berücksichtigte das FA in beiden Jahren den Arbeitnehmer-Pauschbetrag.

4

Hiergegen wandte sich der Kläger mit dem Einspruch und machte zudem Werbungskosten für das Jahr 2013 in Höhe von 19.274 € und für 2014 in Höhe von 22.074 € geltend.

5

Mit der Einspruchsentscheidung setzte das FA die Einkommensteuer für die Streitjahre herab. Dies beruhte auf einer geänderten Aufteilung der Einkünfte, die nach Auffassung des FA nunmehr in Höhe von 55 % auf Tätigkeiten in Deutschland und in Drittstaaten sowie in Höhe von 45 % auf Tätigkeiten in der Schweiz entfallen sollten. In diesem Umfang (55 %) erkannte das FA auch die vom Kläger nachträglich erklärten Werbungskosten an. Außerdem nahm es eine Anrechnung der schweizerischen Quellensteuer in Höhe von 55 % vor. Im Übrigen wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück.

6

Der im Anschluss erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) ganz überwiegend mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 484 veröffentlichten Gründen statt. Es war im Wesentlichen der Ansicht, dass die Frage, ob eine Arbeit in der Schweiz ausgeübt werde, bei einem internationalen Flug allein danach zu betrachten sei, ob dieser in der Schweiz beginne oder ende; dagegen sei keine Aufteilung auf Abschnitte in der Schweiz oder außerhalb der Schweiz vorzunehmen. Für 2013 seien danach 100 % und für 2014 99 % der Vergütungen des Klägers der Tätigkeit in der Schweiz zuzuordnen.

7

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

8

Es beantragt, das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 24.06.2021 – 2 K 2191/17 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II.

10

Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der nicht spruchreifen Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass das Besteuerungsrecht für die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit Deutschland als Ansässigkeitsstaat und daneben der Schweiz als Tätigkeitsstaat beziehungsweise Unternehmensstaat zusteht (dazu unter 3.). Das FG hat jedoch zu Unrecht die Einkünfte ganz überwiegend mit der Begründung von der Besteuerung ausgenommen, dass im Anwendungsbereich des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d DBA-Schweiz 1971/2010 die Arbeit an Bord eines Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr als „in der Schweiz ausgeübt“ anzusehen sei, wenn der jeweilige Flug in der Schweiz beginne oder ende (dazu unter 4.c).

11

1. Der Kläger ist in den Streitjahren aufgrund seines inländischen Wohnsitzes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG mit seinem Welteinkommen unbeschränkt steuerpflichtig.

12

2. Er ist in den Streitjahren auch gemäß Art. 4 Abs. 2 Buchst. a DBA-Schweiz 1971/2010 abkommensrechtlich in Deutschland ansässig. Denn der Kläger verfügte sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz über eine ständige Wohnstätte im Sinne des Art. 4 Abs. 2 Buchst. a Satz 1 DBA-Schweiz 1971/2010 und hatte den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen gemäß Art. 4 Abs. 2 Buchst. a Satz 2 DBA-Schweiz 1971/2010 in Deutschland. Aufgrund des Zusammenlebens mit seiner Familie in X unterhielt er die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen mit dem Vertragsstaat Deutschland.

13

3. Der Schweiz steht nach dem DBA-Schweiz 1971/2010 für die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, die dieser in den Streitjahren aus seiner Tätigkeit als angestellter Pilot bei der I AG erzielt hat, nicht das ausschließliche Besteuerungsrecht nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DBA-Schweiz 1971/2010 zu. Vielmehr steht auch Deutschland als Ansässigkeitsstaat gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/2010 das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte zu.

14

a) Dies gilt zunächst für die Einkünfte, die der Kläger für die Tätigkeit im Rahmen reiner Inlandsflüge in der Schweiz erhalten hat.

15

aa) Nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/2010 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen aus unselbständiger Arbeit grundsätzlich in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Bezieher der Vergütungen ansässig ist (Ansässigkeitsstaat). Gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 DBA-Schweiz 1971/2010 können, wenn eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Einkünfte aus einer im anderen Vertragsstaat ausgeübten unselbständigen Arbeit bezieht, diese Einkünfte in dem anderen Vertragsstaat (Tätigkeitsstaat) besteuert werden.

16

bb) Danach steht der Schweiz als Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht für die Vergütungen des Klägers für seine Tätigkeit im Rahmen reiner Inlandsflüge zu. Die Tätigkeit im Rahmen der Inlandsflüge gilt auch soweit sich diese auf den Luftraum über der Schweiz erstreckt als ausschließlich in der Schweiz ausgeübt. Das der Schweiz als Tätigkeitsstaat zustehende Besteuerungsrecht gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 DBA-Schweiz 1971/2010 verdrängt jedoch nicht das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats (hier Deutschland). Vielmehr bleibt dieses daneben bestehen.

17

b) Ein ausschließliches Besteuerungsrecht steht der Schweiz auch nicht für die Vergütungen des Klägers zu, die dieser für die unselbständige Arbeit an Bord eines Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr erhalten hat.

18

aa) Nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/2010 können ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels unter anderem Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des (Luftfahrt-)Unternehmens befindet (Unternehmensstaat); werden die Vergütungen im Unternehmensstaat nicht besteuert, so können sie im Ansässigkeitsstaat besteuert werden (Art. 15 Abs. 3 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/2010).

19

Zu der Tätigkeit, die nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/2010 an Bord eines Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr ausgeübt wird, zählen dabei nicht nur die Tätigkeiten an Bord des Luftfahrzeugs selbst, sondern auch die Aufgaben an Land oder am Boden, wenn diese der Arbeit an Bord dienen oder der eigentlichen Arbeit an Bord inhaltlich verbunden sind (s. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 20.05.2015 –  I R 47/14, BFHE 250, 87, BStBl II 2015, 808, Rz 18).

20

Im Streitfall ergibt sich mithin hinsichtlich der Vergütungen, die der Kläger für die Tätigkeit an Bord eines Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr und für die damit zusammenhängenden Aufgaben an Land oder Boden erzielt hat, ein Besteuerungsrecht der Schweiz. Denn der Ort der Geschäftsleitung der I AG liegt in der Schweiz. Die Schweiz war mithin in den Streitjahren der Unternehmensstaat im Sinne des Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/2010.

21

bb) Dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/2010 lässt sich indes nicht entnehmen, dass diese Einkünfte „nur“ in dem Unternehmensstaat (hier der Schweiz) besteuert werden dürfen. Die Regelung spricht allein das Besteuerungsrecht des Unternehmensstaats an. Die Vorschrift ist auch nur hinsichtlich derjenigen Regelungen in Art. 15 Abs. 1 und 2 DBA-Schweiz 1971/2010 lex specialis, die das Besteuerungsrecht des Vertragsstaats regeln, der der Unternehmensstaat ist. Das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats (hier Deutschland) wird von Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/2010 nicht berührt (s. BFH-Urteile vom 22.10.2003 –  I R 53/02, BFHE 204, 102, BStBl II 2004, 704, unter II.3.a und vom 10.01.2012 –  I R 36/11, Rz 14).

22

cc) Auch aus Art. 15 Abs. 3 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/2010 ergibt sich kein ausschließliches Besteuerungsrecht der Schweiz. Die Regelung lässt nicht den Umkehrschluss zu, dass die Vergütungen nur dann im Ansässigkeitsstaat besteuert werden dürfen, wenn sie im Unternehmensstaat nicht besteuert werden. Da Art. 15 Abs. 3 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/2010 das Entstehen sogenannter weißer Einkünfte verhindern soll, bestünde ohne diese Regelung eine Besteuerungslücke, falls der Vertragsstaat, der Unternehmensstaat ist, von seinem Besteuerungsrecht keinen Gebrauch macht und der Ansässigkeitsstaat die Einkünfte ganz oder teilweise nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d DBA-Schweiz 1971/2010 freistellen müsste. Gewollte Rechtsfolge des Art. 15 Abs. 3 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/2010 ist somit eine Ausweitung des Besteuerungsrechts des Ansässigkeitsstaats. Dies und die Tatsache, dass Art. 15 Abs. 3 Satz 2 an Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/2010 anknüpft und dieser das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats nicht berührt, sprechen dafür, auch aus Art. 15 Abs. 3 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/2010 keine Einschränkung des Besteuerungsrechts des Ansässigkeitsstaats abzuleiten (BFH-Urteil vom 10.01.2012 –  I R 36/11, Rz 15).

23

4. Die Ausübung des hiernach bestehenden Besteuerungsrechts bestimmt sich, soweit es um die streitgegenständlichen Einkünfte des Klägers geht, daher nach Art. 24 Abs. 1 DBA-Schweiz 1971/2010.

24

a) Nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d DBA-Schweiz 1971/2010 werden bei einer in Deutschland ansässigen Person die aus der Schweiz stammenden Einkünfte aus unselbständiger Arbeit im Sinne des Art. 15 DBA-Schweiz 1971/2010 -mit Ausnahme der im Streitfall nicht in Betracht kommenden Einkünfte im Sinne des Art. 17 DBA Schweiz 1971/2010- von der Bemessungsgrundlage der deutschen Einkommensteuer ausgenommen, wenn sie nach den dem Art. 24 voranstehenden Artikeln des DBA-Schweiz 1971/2010 in der Schweiz besteuert werden können und die unselbständige Arbeit in der Schweiz ausgeübt wird.

25

Im Falle einer solchen Freistellung werden diese Einkünfte bei der Festsetzung des Satzes der Steuer auf die Einkünfte, die nach dieser Vorschrift nicht von der Bemessungsgrundlage auszunehmen sind, einbezogen (Freistellung mit Progressionsvorbehalt; Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/2010 i.V.m. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG). Soweit die Voraussetzungen für eine Freistellung nicht vorliegen, wird bei den aus der Schweiz stammenden Einkünften die schweizerische Steuer nach Maßgabe der Vorschriften des deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf den Teil der deutschen Einkommensteuer angerechnet, der auf diese Einkünfte entfällt (Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Schweiz 1971/2010 i.V.m. § 34c EStG).

26

b) Danach sind die Einkünfte des Klägers, die er für die Tätigkeit im Rahmen reiner Inlandsflüge in der Schweiz erhalten hat, von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen.

27

Wie unter II.3.a dargelegt, steht der Schweiz als Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht für diese Vergütungen nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 DBA-Schweiz 1971/2010 zu; ebenfalls gilt diese Tätigkeit als in der Schweiz ausgeübt.

28

c) Die Einkünfte des Klägers, die er für die unselbständige Arbeit an Bord eines Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr erhalten hat, sind demgegenüber nur insoweit von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, als die Tätigkeit territorial auf dem Boden oder im Luftraum über der Schweiz ausgeübt wurde. Nur soweit der Kläger auf Schweizer Boden und im Schweizer Luftraum tätig geworden ist, gilt seine Tätigkeit im Sinne des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d DBA-Schweiz 1971/2010 als „in der Schweiz ausgeübt“. Die entsprechenden Tätigkeiten und der räumliche Bezug sind im Einzelnen vom Kläger nachzuweisen.

29

aa) Ausgehend vom Territorialitätsprinzip ist die Arbeit an Bord eines Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr im Sinne des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d DBA-Schweiz 1971/2010 nicht bereits deshalb vollständig als „in der Schweiz ausgeübt“ anzusehen, weil der jeweilige Flug in der Schweiz begonnen und beendet worden ist.

30

Eine solche Auslegung lässt sich insbesondere nicht aus Art. 15 Abs. 2 DBA-Schweiz 1971/2010 ableiten.

31

Nach Art. 15 Abs. 2 DBA-Schweiz 1971/2010 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine in dem anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden, wenn der Empfänger sich in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält, die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist, und die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat hat.

32

Art. 15 Abs. 2 DBA-Schweiz 1971/2010 beinhaltet eine Ausnahmeregelung, die hauptsächlich für von in einem Vertragsstaat ansässigen Unternehmen entsandte Arbeitnehmer zur Anwendung kommt, beispielsweise für Monteure, die in einem anderen Vertragsstaat eine Anlage errichten (Flick/Wassermeyer/Kempermann, Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz, Art. 15 Rz 45; Brandis in Wassermeyer Schweiz Art. 15 Rz 45). Diese -für sich kurzzeitig im Tätigkeitsstaat aufhaltende Arbeitnehmer gedachte- Ausnahme soll der Tatsache Rechnung tragen, dass der Steuerpflichtige in solchen Fällen die engere wirtschaftliche Bindung zu seinem Wohnsitzstaat behält. Buchst. a der Vorschrift setzt daher voraus, dass der Arbeitnehmer sich insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres im Tätigkeitsstaat aufhält.

33

Abgestellt wird auf die Aufenthaltsdauer, das heißt die physische Anwesenheit des Steuerpflichtigen im Tätigkeitsstaat, nicht auf die Dauer der ausgeübten Tätigkeit (Prokisch in Vogel/Lehner, DBA, 7. Aufl., Art. 15 Rz 75; Reinhold in: Gosch/Kroppen/Grotherr/Kraft, DBA, Art. 15 OECD-MA Rz 128). Für die Berechnung des 183-Tage-Zeitraums gelten damit andere Grundsätze als für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „in der Schweiz ausgeübt[e]“ Arbeit in Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d DBA-Schweiz 1971/2010, welches maßgeblich auf die Dauer der konkreten unselbständigen im Tätigkeitsstaat ausgeübten Arbeit für die Besteuerung abstellt.

34

bb) Ebenso wenig kann für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „in der Schweiz ausgeübt[e]“ Arbeit in Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d DBA-Schweiz 1971/2010 die Regelung des Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/2010 herangezogen werden. Anders als der Kläger meint, gilt die unselbständige Arbeit, die -wie hier- unter den Tatbestand des Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/2010 fällt, nicht als ausschließlich im Unternehmensstaat ausgeübt. Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/2010 enthält keine derartige Fiktion des Arbeitsorts (BFH-Urteile vom 22.10.2003 –  I R 53/02, BFHE 204, 102, BStBl II 2004, 704 und vom 10.01.2012 –  I R 36/11, Rz 17; a.A. Flick/Wassermeyer/Kempermann, Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz, Art. 15 Rz 94 und 98; zum Streitstand vgl. z.B. Brandis in Wassermeyer Schweiz Art. 15 Rz 85, m.w.N.). Die Regelung unterscheidet zwischen dem Arbeitsort „an Bord“ eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, der sich in der Regel geographisch ständig ändert und oft auch außerhalb des Hoheitsgebiets der Vertragsstaaten liegt, und dem Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens. Das Besteuerungsrecht des Unternehmensstaats knüpft gerade nicht an den geographischen Arbeitsort, sondern unabhängig vom Ort der Ausübung der Arbeit an den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens an. Rechtsfolge des Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/2010 ist zwar ein abkommensrechtliches Besteuerungsrecht des Unternehmensstaats, das dem Besteuerungsrecht des Vertragsstaats entspricht, in dem die gesamte Arbeit ausgeübt wird; diese Identität der Rechtsfolgen ändert aber nichts daran, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Besteuerungsrechte sich unterscheiden und der Unternehmensstaat nur insoweit Tätigkeitsstaat im Sinne des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d DBA-Schweiz 1971/2010 ist, als die Arbeit in dessen Hoheitsgebiet ausgeübt wird (BFH-Urteile vom 22.10.2003 –  I R 53/02, BFHE 204, 102, BStBl II 2004, 704, unter II.4. und vom 10.01.2012 –  I R 36/11, Rz 17).

35

cc) Schließlich gebietet auch ein dem Art. 15 Abs. 2 DBA-Schweiz 1971/2010 bzw. dem Art. 15 Abs. 3 DBA-Schweiz 1971/2010 innewohnender Vereinfachungsgedanke keine vom Territorialitätsprinzip abweichende Auslegung.

36

Grenze für eine Vereinfachung durch die Rechtsanwendung ist der Abkommenstext. Hätten die Vertragsparteien des DBA-Schweiz 1971/2010 eine weitgehende Vereinfachung der Rechtsanwendung hinsichtlich an Bord eines Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr tätigen Personals beabsichtigt, hätte es nahegelegen, die Regelung des Verteilungsartikels Art. 15 Abs. 3 DBA-Schweiz 1971/2010 in den Methodenartikel Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d DBA-Schweiz 1971/2010 zu übernehmen. Da die Vertragsparteien dies nicht getan haben, sondern es vielmehr uneingeschränkt bei der abkommensrechtlichen Formulierung des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d DBA-Schweiz 1971/2010 („vorausgesetzt, die Arbeit wird in der Schweiz ausgeübt“) belassen haben, ist hinsichtlich der internationalen Flüge eine Abgrenzung der zeitlichen Anteile der Tätigkeitsdauer in der Schweiz von den in anderen Staaten ausgeübten Zeitanteilen für die Anwendung der Freistellungsmethode angeordnet worden und mithin erforderlich.

37

Die entsprechenden Tätigkeitszeiten zu ermitteln, liegt zudem nicht außerhalb der tatsächlichen Möglichkeiten des Steuerpflichtigen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 10.01.2012 –  I R 36/11, Rz 22).

38

dd) Bei der Feststellung der anteiligen Tätigkeitszeiten des Klägers auf Schweizer Boden und im Schweizer Luftraum während der die Arbeit im Sinne des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d DBA-Schweiz 1971/2010 in der Schweiz ausgeübt wurde, ist ausschließlich auf die konkreten Arbeitstage abzustellen, wohingegen Urlaubs- und Krankheitstage bei der Bestimmung des Umfangs der tatsächlichen Arbeitsausübung außer Ansatz bleiben.

39

5. Die Vorinstanz ist zum Teil von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen, die Vorentscheidung ist daher aufzuheben. Die Feststellungen des FG ermöglichen keine abschließende Entscheidung des Streitfalls. Im zweiten Rechtsgang wird das FG insbesondere festzustellen haben, welchen zeitlichen Anteil seiner unselbständigen Tätigkeit der Kläger territorial im Staatsgebiet oder im Luftraum der Schweiz beziehungsweise außerhalb des Schweizer Territoriums ausgeübt hat.

40

Legt der Kläger insoweit aussagekräftige Unterlagen nicht vor, hat das FG die entsprechenden zeitlichen Anteile der Arbeitsausübung unter Beachtung der angeführten Rechtsgrundsätze zu schätzen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 162 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AO). Dabei wird es jedoch gegebenenfalls das im finanzgerichtlichen Verfahren geltende Verböserungsverbot zu beachten haben.

41

6. Die Übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Gender Pay Gap sinkt 2024 im Vergleich zum Vorjahr von 18 % auf 16 %

Frauen haben im Jahr 2024 in Deutschland pro Stunde durchschnittlich 16 % weniger verdient als Männer. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, erhielten Frauen mit 22,24 Euro einen um 4,10 Euro geringeren durchschnittlichen Bruttostundenverdienst als Männer (26,34 Euro). Im Vergleich zum Vorjahr sank der unbereinigte Gender Pay Gap um 2 Prozentpunkte.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 13.02.2025

  • Unbereinigter Gender Pay Gap geht so stark zurück wie noch nie seit Beginn der Berechnungen im Jahr 2006
  • Bereinigter Gender Pay Gap dagegen unverändert bei 6 %

Frauen haben im Jahr 2024 in Deutschland pro Stunde durchschnittlich 16 % weniger verdient als Männer. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, erhielten Frauen mit 22,24 Euro einen um 4,10 Euro geringeren durchschnittlichen Bruttostundenverdienst als Männer (26,34 Euro). Im Vergleich zum Vorjahr sank der unbereinigte Gender Pay Gap um 2 Prozentpunkte. Das war der stärkste Rückgang seit Beginn der Berechnungen im Jahr 2006. Dabei ging der unbereinigte Gender Pay Gap in den westlichen und östlichen Bundesländern gleichermaßen um 2 Prozentpunkte zurück. Damit blieb der unbereinigte Verdienstabstand zwischen Frauen und Männern im Osten weiterhin deutlich kleiner als im Westen: Im Osten lag er im Jahr 2024 bei 5 % und im Westen bei 17 %.

Bruttomonatsverdienste stiegen bei Frauen stärker als bei Männern

Der Rückgang des unbereinigten Gender Pay Gaps ist vor allem auf die stärkere Entwicklung der Bruttomonatsverdienste (ohne Sonderzahlungen) von Frauen zurückzuführen. Im Jahr 2024 stiegen die Bruttomonatsverdienste der Frauen gegenüber 2023 um rund 8 % von durchschnittlich 2 633 Euro auf 2 851 Euro. Der durchschnittliche Bruttomonatsverdienst von Männern stieg schwächer um rund 5 % von 3 873 Euro auf 4 078 Euro. Die durchschnittlichen monatlichen Arbeitszeiten von Frauen und Männern erhöhten sich nur geringfügig. Sowohl Frauen als auch Männer arbeiteten im Jahr 2024 mit 122 beziehungsweise 149 Stunden im Durchschnitt etwa eine Stunde mehr pro Monat als im Jahr 2023.

Bereinigter Gender Pay Gap: Frauen mit vergleichbaren Qualifikationen, Tätigkeiten und Erwerbsbiografien wie Männer verdienten im Schnitt weiterhin 6 % weniger pro Stunde

Ausgehend vom unbereinigten Gender Pay Gap lassen sich rund 63 % der Verdienstlücke durch die für die Analyse zur Verfügung stehenden Merkmale erklären. In Eurobeträgen sind das 2,58 Euro des Verdienstunterschieds von 4,10 Euro. Im Jahr 2023 waren noch 24 % der Verdienstlücke (1,06 Euro) darauf zurückzuführen, dass Frauen häufiger in schlechter bezahlten Berufen und Branchen tätig sind. 2024 sank dieser Anteil auf 21 % (0,87 Euro). Das könnte darauf hindeuten, dass Frauen inzwischen verstärkt in besser bezahlten Berufen und Branchen arbeiten. Ein weiterer Faktor, um den Verdienstunterschied zu erklären, ist der Beschäftigungsumfang: Frauen sind häufiger in Teilzeit beschäftigt, was in der Regel mit geringeren durchschnittlichen Bruttostundenverdiensten einhergeht. Dies macht rund 19 % des Verdienstunterschieds (0,79 Euro) aus. Etwa 12 % der Verdienstlücke (0,48 Euro) lassen sich durch das Anforderungsniveau des Berufs erklären.

Die verbleibenden 37 % des Verdienstunterschieds (1,52 Euro von 4,10 Euro) können nicht durch die im Schätzmodell verfügbaren Merkmale erklärt werden. Dieser unerklärte Teil entspricht dem bereinigten Gender Pay Gap von 6 %. Demnach verdienten Arbeitnehmerinnen im Durchschnitt auch bei vergleichbarer Tätigkeit, Qualifikation und Erwerbsbiografie im Jahr 2024 pro Stunde 6 % weniger als ihre männlichen Kollegen (westliche Bundesländer: 6 %, östliche Bundesländer: 8 %). Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Unterschiede geringer ausfallen würden, wenn weitere Informationen über lohnrelevante Einflussfaktoren für die Analyse zur Verfügung stünden, etwa Angaben zu Erwerbsunterbrechungen aufgrund von Schwangerschaft, der Geburt von Kindern oder der Pflege von Angehörigen. Der bereinigte Gender Pay Gap ist daher als „Obergrenze“ für eine mögliche Verdienstdiskriminierung von Frauen zu verstehen.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Imagewerbung einer Soziallotterie

Verwendet der Anbieter einer Soziallotterie sein Logo im Rahmen seiner satzungsbezogenen, gemeinnützigen Tätigkeit als Aufdruck auf Informations- und Bildungsmaterialien, ist dies Werbung im Sinne des Glücksspielstaatsvertrags, wenn hiermit aus der Perspektive eines durchschnittlichen Betrachters mindestens auch das Ziel verfolgt wird, den Absatz des Glücksspielangebots zu fördern. Dies entschied das BVerwG (Az. 8 C 2.24).

BVerwG, Pressemitteilung vom 12.02.2025 zum Urteil 8 C 2.24 vom 12.02.2025

Verwendet der Anbieter einer Soziallotterie sein Logo im Rahmen seiner satzungsbezogenen, gemeinnützigen Tätigkeit als Aufdruck auf Informations- und Bildungsmaterialien, ist dies Werbung im Sinne des Glücksspielstaatsvertrags, wenn hiermit aus der Perspektive eines durchschnittlichen Betrachters mindestens auch das Ziel verfolgt wird, den Absatz des Glücksspielangebots zu fördern. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Der Kläger finanziert seine satzungsgemäße Tätigkeit, die Inklusion von Menschen mit Behinderungen zu fördern, durch Spendeneinnahmen und die Veranstaltung einer bundesweit bekannten Soziallotterie. Er wendet sich gegen einzelne, seine Werbung betreffende Nebenbestimmungen zu seiner glückspielrechtlichen Erlaubnis. Der Kläger ist der Auffassung, der Aufdruck seines Logos auf den von ihm erstellten Informations- und Bildungsmaterialien zur Inklusion stelle keine Werbung dar, weil kein über das Logo hinausgehender Hinweis auf sein Glücksspielangebot aufgedruckt sei. Er müsse auch nicht Dritte, die er mit der Durchführung seiner Werbung beauftragt, vertraglich zur Einhaltung der rechtlichen Vorgaben für die Glücksspielwerbung verpflichten (Weitergabeverpflichtung).

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hatte vor dem Oberverwaltungsgericht teilweise Erfolg. Der Aufdruck des Logos auf den Informations- und Bildungsmaterialien sei Werbung im Sinne des Glücksspielstaatsvertrags. Weil das Logo bekanntermaßen ebenso für die Lotterie wie für die Inklusionsförderung stehe, verbessere es auch das Image der Lotterie und motiviere den durchschnittlichen Betrachter, die gemeinnützigen Tätigkeiten des Klägers durch die Lotterieteilnahme zu fördern. Die Weitergabeverpflichtung sei rechtswidrig, weil sie unbestimmt und unverhältnismäßig sei.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen und der Revision der Beklagten stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat den Werbebegriff des Glücksspielstaatsvertrags 2021 zutreffend ausgelegt. Er setzt voraus, dass die Äußerung aus der Perspektive eines durchschnittlich informierten und verständigen Betrachters mindestens auch bezweckt, den Absatz des Glücksspielangebots zu fördern. Das kann auch durch Imagewerbung geschehen. Das Logo des Klägers steht sowohl für seine gemeinnützige Tätigkeit als auch für sein Lotterieangebot. Wird es auf das Titelblatt seiner Informations- und Bildungsmaterialien aufgedruckt, verbessert dies auch das Image seiner Lotterie. Zugleich motiviert es dazu, durch Loskauf die bekanntermaßen vor allem aus den Lotterieeinnahmen finanzierte gemeinnützige Tätigkeit zu unterstützen. Hinsichtlich der Weitergabeverpflichtung hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts geändert und die Klage insoweit abgewiesen. Die Nebenbestimmung ist für den Kläger als im Glücksspielrecht erfahrenen Anbieter hinreichend bestimmt. Sie ist auch nicht unverhältnismäßig. Durch die Weitergabeverpflichtung wird wahrscheinlicher, dass mit der Durchführung von Werbemaßnahmen beauftragte Dritte die Werbebeschränkungen einhalten, die der Suchtprävention und dem Minderjährigenschutz dienen. Der Eingriff in die Rechte des Klägers ist zur Verwirklichung dieses Zwecks angemessen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Freistellung während der Kündigungsfrist – böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich und stellt den Arbeitnehmer trotz dessen Beschäftigungsanspruchs von der Arbeit frei, unterlässt der Arbeitnehmer in der Regel nicht böswillig anderweitigen Verdienst, wenn er nicht schon vor Ablauf der Kündigungsfrist ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis eingeht. Dies entschied das BAG (Az. 5 AZR 127/24).

BAG, Pressemitteilung vom 12.02.2025 zum Urteil 5 AZR 127/24 vom 12.02.2025

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich und stellt den Arbeitnehmer trotz dessen Beschäftigungsanspruchs von der Arbeit frei, unterlässt der Arbeitnehmer in der Regel nicht böswillig i. S. d. § 615 Satz 2 BGB anderweitigen Verdienst, wenn er nicht schon vor Ablauf der Kündigungsfrist ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis eingeht.

Der Kläger war seit November 2019 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Senior Consultant gegen eine monatliche Vergütung von 6.440 Euro brutto. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29. März 2023 ordentlich zum 30. Juni 2023 und stellte den Kläger unter Einbringung von Resturlaub unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung frei. Der vom Kläger erhobenen Kündigungsschutzklage gab das Arbeitsgericht am 29. Juni 2023 statt, die von der Beklagten dagegen eingelegte Berufung hat das Landesarbeitsgericht am 11. Juni 2024 zurückgewiesen.

Nach Zugang der Kündigung meldete sich der Kläger Anfang April 2023 arbeitssuchend und erhielt von der Agentur für Arbeit erstmals Anfang Juli Vermittlungsvorschläge. Die Beklagte übersandte ihm hingegen schon im Mai und Juni 2023 insgesamt 43 von Jobportalen oder Unternehmen online gestellte Stellenangebote, die nach ihrer Einschätzung für den Kläger in Betracht gekommen wären. Auf sieben davon bewarb sich der Kläger, allerdings erst ab Ende Juni 2023. Nachdem die Beklagte dem Kläger für Juni 2023 keine Vergütung mehr zahlte, hat er diese mit der vorliegenden Klage geltend gemacht. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und eingewendet, der Kläger sei verpflichtet gewesen, sich während der Freistellung zeitnah auf die ihm überlassenen Stellenangebote zu bewerben. Weil er dies unterlassen habe, müsse er sich für Juni 2023 nach § 615 Satz 2 BGB fiktiven anderweitigen Verdienst in Höhe des bei der Beklagten bezogenen Gehalts anrechnen lassen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht ihr stattgegeben. Die dagegen erhobene Revision der Beklagten blieb vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Die Beklagte befand sich aufgrund der von ihr einseitig erklärten Freistellung des Klägers während der Kündigungsfrist im Annahmeverzug und schuldet dem Kläger nach § 615 Satz 1 BGB i. V. m. § 611a Abs. 2 BGB die vereinbarte Vergütung für die gesamte Dauer der Kündigungsfrist. Nicht erzielten anderweitigen Verdienst muss sich der Kläger nicht nach § 615 Satz 2 BGB anrechnen lassen. Der durch eine fiktive Anrechnung nicht erworbenen Verdienstes beim Arbeitnehmer eintretende Nachteil ist nur gerechtfertigt, wenn dieser wider Treu und Glauben (§ 242 BGB) untätig geblieben ist. Weil § 615 Satz 2 BGB eine Billigkeitsregelung enthält, kann der Umfang der Obliegenheit des Arbeitnehmers zu anderweitigem Erwerb nicht losgelöst von den Pflichten des Arbeitgebers beurteilt werden. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass ihr die Erfüllung des aus dem Arbeitsverhältnis resultierenden, auch während der Kündigungsfrist bestehenden Beschäftigungsanspruchs des Klägers unzumutbar gewesen wäre. Ausgehend hiervon bestand für ihn keine Verpflichtung, schon vor Ablauf der Kündigungsfrist zur finanziellen Entlastung der Beklagten ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis einzugehen und daraus Verdienst zu erzielen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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Automatenkiosk darf vorerst weiterhin auch an Sonn- und Feiertagen öffnen

Ein sog. Automatenkiosk darf vorläufig weiter an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein, weil er voraussichtlich nicht den Regelungen des Ladenöffnungsgesetzes NRW über den Ladenschluss unterfällt. Das hat das OVG NRW entschieden und damit einen Beschluss des VG Köln geändert (Az. 4 B 976/24).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 12.02.2025 zum Beschluss 4 B 976/24 vom 12.02.2025

Ein sog. Automatenkiosk darf vorläufig weiter an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein, weil er voraussichtlich nicht den Regelungen des Ladenöffnungsgesetzes NRW über den Ladenschluss unterfällt. Das hat das Oberverwaltungsgericht heute im Eilverfahren entschieden und damit einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln geändert.

Der Antragsteller betreibt in Bonn einen Automatenkiosk, in dem er 15 einzelne Automaten mit jeweils 40 bis 50 verschiedenen Artikeln aufgestellt hat. Das Geschäftslokal ist während des ganzen Jahres täglich an 24 Stunden geöffnet und wird auf der Fassade sowie dem Schaufenster entsprechend beworben („24/7 geöffnet“; „einfach alles zu jeder Zeit“). Verkaufspersonal wird an Sonn- und Feiertagen nicht eingesetzt. Die Stadt Bonn untersagte dem Antragsteller mit sofortiger Wirkung, das Geschäftslokal an Sonn- und Feiertagen zu öffnen. Den hiergegen gerichteten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht Köln ab. Die Beschwerde des Antragstellers hatte beim Oberverwaltungsgericht Erfolg.

Zur Begründung hat der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts im Wesentlichen ausgeführt: Bei vorläufiger Einschätzung im Eilverfahren spricht Überwiegendes dafür, dass außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeit ohne Verkaufspersonal betriebene Warenautomaten nicht deshalb unter das Ladenöffnungsgesetz NRW fallen, weil mehrere von ihnen in einem Geschäftsraum aufgestellt sind, der sich als Automatenkiosk darstellt. Warenautomaten als selbsttätige Verkaufseinrichtungen durften seit 1962 an allen Tagen während des ganzen Tages benutzbar sein und unterfielen später gar nicht mehr dem bundesrechtlichen Ladenschlussgesetz. Nach der Föderalismusreform im Jahr 2006 hat der nordrhein-westfälische Gesetzgeber das Ladenöffnungsgesetz NRW erlassen. An der bisherigen Herausnahme der Warenautomaten aus dem Geltungsbereich der Regelungen über den Ladenschluss hat er für seinen Zuständigkeitsbereich nichts ändern wollen und auch tatsächlich nichts geändert. Vielmehr hat der Landesgesetzgeber mit dem Ladenöffnungsgesetz NRW den Handlungsspielraum der Unternehmer erweitern und keinesfalls hinter den Stand zurückfallen wollen, den das Ladenschlussgesetz zuvor erreicht hatte.

Keine Grundlage im Gesetz findet die mittlerweile verbreitete Annahme, nur klassische oder einzelne Warenautomaten könnten von der Einhaltung der allgemeinen Ladenschlusszeiten freigestellt sein. Der Gesetzgeber hatte die möglichen Gefahren zunehmender Vollautomatisierung bzw. die Entwicklung moderner Warenautomaten schon bei Erlass des Ladenschlussgesetzes und umso mehr in der Zeit danach im Blick. Der zwischenzeitliche technische Fortschritt und die Marktentwicklung im Bund und im Land Nordrhein-Westfalen haben seit 1962 für den Gesetzgeber kein praktisches Regelungsbedürfnis begründet, selbsttätige Verkaufseinrichtungen wieder den Regelungen über den Ladenschluss zu unterwerfen. Diese bewusste gesetzgeberische Entscheidung ist bei der Rechtsanwendung in Nordrhein-Westfalen zu respektieren. Dem Gesetzgeber ist auch die Antwort auf die Frage vorbehalten, ob auf eine wachsende Bedeutung neuerer Erscheinungsformen selbsttätiger Verkaufseinrichtungen in Gestalt von Automatenkiosken oder automatisierten Läden ohne Arbeitnehmereinsatz an Sonn- und Feiertagen mit einer Korrektur der bisher unter Wettbewerbsgesichtspunkten seit Jahrzehnten unbedenklichen Herausnahme von Warenautomaten aus dem Geltungsbereich des Ladenschlussrechts zu reagieren ist.

Vor diesem Hintergrund kann dem Antragsteller mit Rücksicht auf seine Berufsfreiheit nicht zugemutet werden, die voraussichtlich rechtswidrige Verfügung, das Geschäftslokal an Sonn- und Feiertagen zu schließen, einstweilen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu befolgen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

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