EU-Kommission legt Arbeitsprogramm für 2025 vor

Aufbauend auf den politischen Leitlinien von Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen hat die EU-Kommission ihr Arbeitsprogramm für 2025 vorgelegt. Es konzentriert sich auf die Leitinitiativen, die die Kommission im ersten Jahr ihrer Amtszeit ergreifen wird.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 12.02.2025

Aufbauend auf den politischen Leitlinien von Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen hat die EU-Kommission ihr Arbeitsprogramm für 2025 vorgelegt. Es konzentriert sich auf die Leitinitiativen, die die Kommission im ersten Jahr ihrer Amtszeit ergreifen wird. Dem Arbeitsprogramm ist eine Mitteilung über Vereinfachung und Umsetzung beigefügt, um unnötige Regulierung und übermäßigen Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu verringern.

Die Kommissionspräsidentin betonte:

„Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen haben eine einfachere und schlankere Europäische Union gefordert. Dieser Fahrplan zeigt unseren Weg zu einem wettbewerbsfähigeren, widerstandsfähigeren und wohlhabenderen Europa auf.“

Strategische Umsetzungs- und Vereinfachungsagenda

Das Arbeitsprogramm 2025 konzentriert sich stark auf Vereinfachung. Es umfasst eine erste Reihe von sog. Omnibus-Vereinfachungsvorschlägen. Mit ihnen sollen die EU-Politik und die EU-Rechtsvorschriften besser und schneller funktionieren, um die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu stärken.

Der erste „Omnibus“ schlägt eine weitreichende Vereinfachung in den Bereichen Berichterstattung über ein nachhaltiges Finanzwesen, Nachhaltigkeits-Due-Diligence und Taxonomie vor. Mit anderen Initiativen, wie dem Gesetz zur Beschleunigung der industriellen Dekarbonisierung, werden Genehmigungen, Zulassungen und Berichterstattungsanforderungen gestrafft. Eine neue Definition von kleinen Midcap-Unternehmen wird die regulatorische Belastung verringern, sodass KMU weniger Hindernissen gegenüberstehen, wenn sie wachsen.

Vereinfachungsmaßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik und in anderen Politikbereichen, die die Landwirte betreffen, werden den übermäßigen Verwaltungsaufwand für nationale Verwaltungen und Landwirte weiter angehen.

Weitere Vereinfachungsvorschläge werden geprüft, darunter auch ein „Omnibus“ im Bereich der Verteidigung, um die im Weißbuch festgelegten Investitionsziele zu erreichen und die Entfaltung innovativer Unternehmen zu ermöglichen.

Quelle: Europäische Union, Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland

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BGH legt Frage zur Geschäftsführerhaftung für Kartellbußgelder dem EuGH vor

Der Kartellsenat des BGH hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob Art. 101 AEUV einer Regelung im nationalen Recht entgegensteht, nach der ein Unternehmen, gegen das ein Bußgeld wegen eines Kartellrechtsverstoßes verhängt worden ist, seine Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder dafür in Regress nehmen kann (Az. KZR 74/23).

BGH, Pressemitteilung vom 11.02.2025 zum Beschluss KZR 74/23 vom 11.02.2025

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob Art. 101 AEUV einer Regelung im nationalen Recht entgegensteht, nach der ein Unternehmen, gegen das ein Bußgeld wegen eines Kartellrechtsverstoßes verhängt worden ist, seine Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder dafür in Regress nehmen kann.

Sachverhalt

Die Klägerin zu 1 ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Klägerin zu 2 eine Aktiengesellschaft (AG). Sie sind Teil einer in der Edelstahlproduktion tätigen Unternehmensgruppe. Der Beklagte war Geschäftsführer der GmbH und zugleich Vorstandsmitglied, zuletzt Vorstandsvorsitzender der AG. Er beteiligte sich von 2002 bis 2015 an einem Preiskartell unter Unternehmen der Stahlindustrie. Die Kartellbeteiligten vereinbarten ein branchenweit einheitliches Preissystem und stimmten Schrott- und Legierungszuschläge ab. Deswegen verhängte das Bundeskartellamt Bußgelder gegen die GmbH in Höhe von 4,1 Mio. Euro und gegen den Beklagten in Höhe von 126.000 Euro.

Die Klägerinnen verlangen vom Beklagten die Erstattung des gegen die GmbH verhängten und bezahlten Bußgelds sowie Ersatz für der AG zur Abwehr des Bußgelds entstandene IT- und Anwaltskosten in Höhe von 1 Mio. Euro. Darüber hinaus begehren sie die Feststellung, dass der Beklagte ihnen alle weiteren Schäden zu ersetzen hat, die aus dem Kartellverstoß folgen. Sie machen geltend, der Beklagte habe durch seine Beteiligung an den Kartellabsprachen seine Pflichten als Geschäftsführer und Vorstandsmitglied verletzt.

Das Landgericht hat die Klagen auf Erstattung des Bußgelds und der Rechtsverteidigungskosten abgewiesen, jedoch festgestellt, dass der Beklagte zum Ersatz der aus dem Kartellverstoß resultierenden weiteren Schäden verpflichtet ist. Die Berufungen der Klägerinnen und des Beklagten sind erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die gesellschaftsrechtlichen Vorschriften, nach denen Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, der Gesellschaft den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen haben, erstreckten sich nicht auf solche Schäden, die der Gesellschaft wegen gegen sie verhängter Kartellbußgelder entstehen. Könnte die Gesellschaft bei ihrem Leitungsorgan Regress nehmen, würde der Zweck des Kartellbußgelds vereitelt. Mit der Unternehmensgeldbuße solle gerade das Vermögen der Gesellschaft nachhaltig getroffen werden. Daher müsse der Beklagte auch keine IT- und Rechtsanwaltskosten der Gesellschaft zur Abwehr des Bußgelds ersetzen.

Die Klägerinnen verfolgen mit ihren Revisionen die Zahlungsanträge weiter, der Beklagte möchte mit der Anschlussrevision die Feststellung seiner Schadensersatzpflicht zeitlich beschränkt wissen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat dazu ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gerichtet.

Nach § 43 Abs. 2 GmbHG und § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG haften Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder, die ihre Obliegenheiten verletzen, der Gesellschaft für den entstandenen Schaden. Die Beteiligung des Beklagten an dem nach Art. 101 AEUV verbotenen Preiskartell ist eine vorsätzliche Pflichtverletzung. Im Revisionsverfahren ist auch davon auszugehen, dass der Klägerin zu 1 infolge des Bußgelds ein Schaden entstanden ist. Allerdings könnte der Rückgriff auf das Vermögen des Geschäftsführers Sinn und Zweck der Verbandsbuße widersprechen. Dann könnte eine einschränkende Auslegung des § 43 Abs. 2 GmbHG geboten sein. Ob das der Fall ist, ist umstritten.

Für die Beantwortung dieser Frage ist auch erheblich, ob das Unionsrecht eine einschränkende Auslegung des § 43 Abs. 2 GmbHG und § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG gebietet. Die nähere Ausgestaltung der Geldbußen fällt zwar in die Kompetenz der Mitgliedstaaten. Nach der Rechtsprechung des EuGH haben die Mitgliedstaaten aber sicherzustellen, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Geldbußen gegen Unternehmen verhängen können, wenn diese vorsätzlich oder fahrlässig gegen Art. 101 AEUV verstoßen. Mit diesen Geldbußen sollen rechtswidrige Handlungen der betreffenden Unternehmen geahndet und sowohl diese Unternehmen als auch andere Wirtschaftsteilnehmer von künftigen Verletzungen der Wettbewerbsregeln des Unionsrechts abgeschreckt werden. Die danach gebotene Wirksamkeit von Geldbußen gegenüber Unternehmen könnte beeinträchtigt sein, wenn sich die Gesellschaft von der Bußgeldlast durch Rückgriff auf das Leitungsorgan vollständig oder teilweise entlasten könnte. Wie der EuGH zu erkennen gegeben hat, könnte eine Geldbuße sehr viel von ihrer Wirksamkeit einbüßen, wenn das betroffene Unternehmen berechtigt wäre, sie auch nur teilweise steuerlich abzusetzen. Daher stellt sich auch die Frage, ob die Abwälzung der Geldbuße des Unternehmens auf den Geschäftsführer nach Maßgabe gesellschaftsrechtlicher Vorschriften den Zweck der kartellrechtlichen Geldbuße beeinträchtigt.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

[…]

Aktiengesetz (AktG)

§ 93

(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. […]

(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.

[…]

Art. 101 AEUV

(1) Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken […]

Quelle: Bundesgerichtshof

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Berufung in Verfahren wegen Verzichts auf NRW-Soforthilfen 2020 zugelassen

Die Annahme des VG Gelsenkirchen in zwei Urteilen, der formularmäßig erklärte Verzicht auf NRW-Soforthilfen 2020 sei unwirksam, ist nach Einschätzung des OVG Nordrhein-Westfalen ernstlich zweifelhaft und hat deshalb die Berufung zugelassen (Az. 4 A 2928/24 und 4 A 2929/24).

VG Gelsenkirchen, Pressemitteilung vom 11.02.2025 zu den Urteilen 19 K 3380/24 und 19 K 5722/23 vom 26.11.2024 (nrkr – OVG-Az.: 4 A 2928/24 und 4 A 2929/24)

Die Annahme des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen in zwei Urteilen vom 26.11.2024 (siehe dessen Pressemitteilung vom 26.11.2024), der formularmäßig erklärte Verzicht auf NRW-Soforthilfen 2020 sei unwirksam, ist nach Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts ernstlich zweifelhaft. Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat deshalb nach Eingang der Rechtsmittelbegründung des Landes die Berufung zugelassen, um die Wirksamkeit eines über das Rückmeldeformular erklärten Verzichts in einem Berufungsverfahren zu überprüfen. An den Verwaltungsgerichten in Nordrhein-Westfalen sind noch zahlreiche weitere vergleichbare Verfahren anhängig, in denen Unternehmen gegen die Rückforderung ihnen gewährter NRW-Soforthilfen 2020 klagen.

Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat in seinem Beschluss über die Zulassung der Berufung ausgeführt, das Land NRW habe schlüssig eingewandt, allein aus den zum Rückmeldeverfahren gegebenen Erläuterungen sei hinreichend deutlich geworden, dass die im Rückmeldeformular enthaltene Verzichtserklärung eine von mehreren möglichen Rückmeldeoptionen gewesen sei. Ein Zwang oder eine fehlende Freiwilligkeit zur Abgabe der Verzichtserklärung bei einem nicht bestehenden Liquiditätsengpass sei dem entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht zu entnehmen gewesen. Selbst in Anwendung eines strengen Prüfungsmaßstabs ergebe sich aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers, dass die Verzichtserklärung eindeutig und unmissverständlich als Verzicht auf die vorläufig gewährte Soforthilfe zu verstehen sei. Jedem Soforthilfe-Empfänger sei es unbenommen gewesen, eine Rückmeldung vorzunehmen, ohne einen Verzicht erklären zu müssen. Dies sei auch ohne Weiteres möglich gewesen, wenn der Soforthilfe-Empfänger offensichtlich schon gewusst habe, dass er keinen pandemiebedingten Liquiditätsengpass erlitten habe. Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts treffe nicht zu, der vom Land zwar vorformulierte, aber besonders anzukreuzende und als solcher hervorgehobene Verzicht sei für die Soforthilfe-Empfänger ausschließlich nachteilig und für das Land ausschließlich von Vorteil. Die Möglichkeit zur Abgabe der Verzichtserklärung habe sie bloß von der Pflicht befreien sollen, Angaben zu den für die Ermittlung eines Liquiditätsengpasses maßgeblichen Faktoren zu machen. Es habe also eine Verfahrensvereinfachung ermöglicht werden sollen und zwar auch zugunsten des Zuwendungsempfängers, für den angesichts dessen die Abgabe der Erklärung nicht nur nachteilig gewesen sei. Schließlich habe das Land nicht das Recht auf effektiven Rechtsschutz beschnitten, sondern durch Erlass des streitgegenständlichen Feststellungs- und Erstattungsbescheids der Klägerseite ohne Einschränkung dieses Rechts den Klageweg eröffnet. Bei den Hinweisen auf die Strafbarkeit von falschen Angaben zu bestimmten Punkten habe es sich nicht um Drohungen gehandelt, sondern um konkrete, im Subventionsgesetz vorgesehene Hinweise darauf, welche Angaben mit besonderer Sorgfalt abgegeben werden müssten, damit keine Strafbarkeit wegen Subventionsbetrugs in Betracht komme.

Wann das Oberverwaltungsgericht über die Berufungen entscheidet, steht noch nicht fest.

Quelle: Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen, Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

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Klage auf finanziellen Ausgleich von Zuvielarbeit eines früheren niedersächsischen Grundschulrektors erfolgreich

Das OVG Niedersachsen hat das Land Niedersachsen verurteilt, einem früheren Grundschulrektor für die von November 2017 bis einschließlich Juli 2022 geleistete Zuvielarbeit einen finanziellen Ausgleich in Höhe von ca. 31.000 Euro zu zahlen (Az. 5 LC 193/20). Die Klage einer ehemaligen Grundschulrektorin auf finanziellen Ausgleich von Zuvielarbeit hatte demgegenüber keinen Erfolg (Az. 5 LC 4/21).

OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 11.02.2025 zu den Urteilen 5 LC 193/20 und 5 LC 4/21 vom 11.02.2025

Der 5. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 11. Februar 2025 das Land Niedersachsen verurteilt, einem früheren Grundschulrektor für die von November 2017 bis einschließlich Juli 2022 geleistete Zuvielarbeit einen finanziellen Ausgleich in Höhe von ca. 31.000 Euro zu zahlen (Az. 5 LC 193/20). Die Klage einer ehemaligen Grundschulrektorin auf finanziellen Ausgleich von Zuvielarbeit hatte demgegenüber keinen Erfolg (Az. 5 LC 4/21).

Die Kläger sind der Auffassung, bei ihren früheren Tätigkeiten dauerhaft über die regelmäßig geschuldete wöchentliche Arbeitszeit hinaus dienstlich in Anspruch genommen worden zu sein. Der ehemalige Grundschulrektor hatte an der „Niedersächsischen Arbeitszeitstudie Lehrkräfte an öffentlichen Schulen 2015/2016“ teilgenommen, nach der sich für ihn eine wöchentliche Zuvielarbeit von durchschnittlich mehr als 8 Stunden ergeben hatte.

Der 5. Senat hat heute entschieden, dass der frühere Grundschulrektor Zuvielarbeit geleistet hat und ihm dafür ein Ausgleichsanspruch zusteht. Das vom Niedersächsischen Kultusministerium eingesetzte Expertengremium Arbeitszeitanalyse habe im Oktober 2018 die im Rahmen der Arbeitszeitstudie 2015/2016 erhobenen Daten als valide und repräsentativ bewertet und daraus eine strukturelle Zuvielarbeit unter anderem im Grundschulbereich abgeleitet. Das Kultusministerium habe sich die Ergebnisse des Expertengremiums zu eigen gemacht, wirksame Entlastungsmaßnahmen von Gewicht könnten im Nachgang aber nicht festgestellt werden. Dem klagenden ehemaligen Grundschulrektor seien allerdings nicht die von ihm geltend gemachten 8 Stunden und 42 Minuten, sondern lediglich eine individuelle wöchentliche Zuvielarbeit von 5 Stunden und 48 Minuten auszugleichen. Denn ein Teil der Zuvielarbeit im Grundschulbereich sei entsprechend den Wertungen des Expertengremiums auf Organisationsdefizite oder ein überobligatorisches Engagement der Lehrkräfte zurückzuführen.

Die Klage der früheren Grundschulrektorin hatte hingegen keinen Erfolg, weil sie mangels entsprechender Aufzeichnungen eine individuelle Zuvielarbeit nicht ausreichend habe belegen können.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat jeweils nicht zugelassen. Dagegen kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Urteile Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht

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Bericht über die Sitzung der Kommission für Qualitätskontrolle am 10. Februar 2025

Die Kommission für Qualitätskontrolle (KfQ) informiert über die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 10. Februar 2025.

WPK, Mitteilung vom 11.02.2025

Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit. Im Folgenden sind die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 10. Februar 2025 zusammengefasst.

Tätigkeitsbericht der Kommission für Qualitätskontrolle für 2024

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat den Entwurf ihres Tätigkeitsberichtes für 2024 beraten. Sie wird die Beratungen in der kommenden Sitzung der Kommission für Qualitätskontrolle am 24. März 2025 fortsetzen. Der Tätigkeitsbericht wird nach Billigung durch die Abschlussprüferaufsichtsstelle auf der Internetseite der WPK veröffentlicht werden.

Stellungnahme zum IDW EPS 140 n. F. (10.2024)

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat über den Entwurf einer Stellungnahme der WPK zum IDW EPS 140 n. F. beraten und beschlossen, diesen dem Vorstand zur finalen Entscheidung vorzulegen.

Aus den Abteilungen der Kommission für Qualitätskontrolle

Es wurde über einen Widerspruch gegen die Anordnung der nächsten Qualitätskontrolle beraten. Der Widerspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen.

In zwei weiteren Fällen wurde beschlossen, den Widerspruch gegen die Ablehnung der Eintragung als gesetzlicher Abschlussprüfer zurückzuweisen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Nur leichte Erholung bei Gründungen in nicht-forschungsintensiven Branchen

Trotz eines leichten Anstiegs um 1,3 Prozent im Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr bleibt die Zahl der Unternehmensgründungen in Deutschland auf niedrigem Niveau. Das zeigt eine aktuelle Studie des ZEW.

ZEW, Pressemitteilung vom 11.02.2025

ZEW-Studie zeigt anhaltend niedrige Gründungsdynamik

Trotz eines leichten Anstiegs um 1,3 Prozent im Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr bleibt die Zahl der Unternehmensgründungen in Deutschland auf niedrigem Niveau. Das zeigt eine aktuelle Studie des ZEW Mannheim auf Basis des Mannheimer Unternehmenspanels (MUP). Hohe Energiekosten, Fachkräftemangel und zunehmende bürokratische Hürden bremsen den Unternehmergeist auch in forschungs- und technologieintensiven Branchen in Deutschland aus.

„Von einer Trendwende kann keine Rede sein. Seit Jahren beobachten wir einen kontinuierlichen Rückgang der Gründungen in Deutschland. Die Zahl der Neugründungen hat sich im Vergleich zu den 1990er-Jahren drastisch verringert. Besonders besorgniserregend ist der Einbruch bei Unternehmen in forschungs- und technologieintensiven Branchen. Dort drohen Innovationslücken, die sich langfristig auch auf andere Branchen in der deutschen Wirtschaft auswirken können“, erklärt Dr. Sandra Gottschalk, Wissenschaftlerin im ZEW-Forschungsbereich „Innovationsökonomik und Unternehmensdynamik“. „Insbesondere der hohe Kostendruck durch Inflation und steigende Löhne sowie die schleppende Digitalisierung von Verwaltungsprozessen erschweren den Markteintritt für neue Unternehmen.“

Reformen dringend nötig

Die Studie zeigt, dass vor allem in forschungsintensiven Industrien wie Maschinenbau, Elektrotechnik oder Chemie immer weniger Unternehmen gegründet werden. Die Gründungszahlen im forschungsintensiven verarbeitenden Gewerbe haben sich seit 2002 mehr als halbiert. Auch in der energieintensiven Produktion – etwa bei Metallerzeugnissen – sind die Neugründungen in den Jahren 2022 und 2023 um über zehn Prozent pro Jahr zurückgegangen.

„Weniger Neugründungen bedeuten weniger Wettbewerb, weniger Investitionen und weniger gute Aussichten für die deutsche Wirtschaft. Die Politik muss hier gegensteuern und Maßnahmen treffen, um Unternehmensgründungen attraktiver zu machen“, so Prof. Dr. Hanna Hottenrott, Leiterin des Forschungsbereichs „Innovationsökonomik und Unternehmensdynamik“.

Hohe Bürokratiebelastung hemmt Gründungen

Ein grundlegendes Hemmnis ist der hohe bürokratische Aufwand. Laut IAB/ZEW-Gründungspanel verbringen junge Unternehmen durchschnittlich neun Stunden pro Woche mit administrativen Aufgaben – von Datenschutzvorgaben bis hin zu Meldepflichten. Besonders belastet sind Gründer/innen in der Bauwirtschaft, wo gesetzliche Dokumentationspflichten überdurchschnittlich viel Zeit in Anspruch nehmen. 44 Prozent der Gründer/innen geben an, aufgrund von Verwaltungsaufwand weniger Zeit für Forschung und Entwicklung zu haben. „Es besteht dringender Handlungsbedarf die Chancen der Digitalisierung zur Reduzierung des Zeitaufwands von Berichtspflichten und Anträgen zu nutzen“, so Hottenrott.

Quelle: ZEW

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Stimmung von Wagniskapitalgebern erhält Dämpfer

Nachdem das Stimmungstief auf dem deutschen Venture-Capital-Markt weitestgehend überwunden schien, hat das Geschäftsklima im vierten Quartal 2024 lt. KfW Research wieder einen Dämpfer erhalten.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 11.02.2025

  • Geschäftsklima-Index sinkt nach Erholungsphase wieder
  • Aktuelle Lage wird schlechter bewertet, die Zukunft aber besser als im Vorquartal
  • Investoren kommen wieder leichter an Kapital

Nachdem das Stimmungstief auf dem deutschen Venture-Capital-Markt weitestgehend überwunden schien, hat das Geschäftsklima im vierten Quartal 2024 wieder einen Dämpfer erhalten. Der Geschäftsklimaindikator für den Markt für Wagniskapital (Venture Capital) verlor 3,7 Zähler auf nun minus 4,1 Punkte – wobei die Nulllinie den langjährigen Durchschnitt markiert. Die Venture-Capital-Investoren beurteilten vor allem die aktuelle Geschäftslage deutlich schlechter als im Vorquartal. Die Geschäftserwartungen dagegen bewerteten sie positiver als zuvor.

Das ergab das von KfW Research, dem Bundesverband Beteiligungskapital (BVK) und dem Deutsche Börse Venture Network quartalsweise erstellte Barometer zur Stimmung von Venture-Capital-Investoren in Deutschland.

Den Investoren fiel es im vierten Quartal offenbar erneut leichter, Kapital einzusammeln. Das Fundraising-Klima hat sich das achte Quartal in Folge verbessert. Die Investoren erwarten vor allem auch für die Zukunft deutlich verbesserte Möglichkeiten, Geld einzuwerben. Wichtiger Grund dafür sind die Leitzinssenkungen durch die Europäische Zentralbank, die das Venture-Capital-Fundraising erleichtern.

Als weiterhin schwierig bewerteten die Wagniskapitalgeber die Möglichkeiten, ihre Beteiligungen wieder abzugeben. Elf Quartale in Folge ist die Exitstimmung bereits im roten Bereich, so lange wie noch nie. Erfreulich ist aber, dass sie sich im vierten Quartal immerhin verbessert hat, um 12,9 Zähler auf nun noch minus 22,2 Punkte.

Die Investoren sind auch eher wieder bereit, Neuinvestitionen zu tätigen. Die Erwartungskomponente legte hier deutlich zu. Das ist ein gutes Omen für die Investitionstätigkeit in der ersten Jahreshälfte 2025. Problematisch ist dabei allerdings, dass die Investoren deutlich unzufriedener mit der Qualität der Start-ups, die Kapital nachfragen, sind als noch vor einem Jahr. Auch sehen die Investoren die Start-ups als weniger innovativ an – wobei sie da Besserung erwarten.

„Die Stimmungserholung auf dem deutschen Venture-Capital-Markt erhielt zum Jahresende einen Dämpfer. Die weiter verbesserten Geschäftserwartungen machen aber optimistisch, dass das Geschäftsklima absehbar neuen Schwung erhält. Bei Fundraising und Exits deutet sich eine Entspannung an. Beides sind wichtige Elemente des VC-Finanzierungskreislaufs und sicherlich Faktoren für die steigende Investitionsbereitschaft“, sagt Dr. Georg Metzger, Ökonom für Venture Capital bei KfW Research.

„Der aktuelle Stimmungsdämpfer dürfte nur ein Intermezzo gewesen sein“, sagt auch Ulrike Hinrichs, geschäftsführendes Vorstandsmitglied des BVK.

„Die Geschäftserwartungen und die verbesserte Beurteilung einer Vielzahl von Stimmungsfaktoren zeugen eher von Optimismus der Investoren. Gerade die steigenden Einschätzungen von Fundraising, Exits und Wertberichtigungen machen Hoffnung auf ein erfolgreiches Venture-Capital-Jahr 2025.“

Quelle: KfW

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Worauf Wirtschaftsprüfer beim Einsatz von künstlicher Intelligenz achten müssen

Die WPK hat Fragen und Antworten zum Einsatz von künstlicher Intelligenz in der Wirtschaftsprüferpraxis veröffentlicht. Sie sollen es Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern erleichtern, mit künstlicher Intelligenz umzugehen und weiter für das Thema zu sensibilisieren.

WPK, Pressemitteilung vom 11.02.2025

Wirtschaftsprüferkammer veröffentlicht Fragen und Antworten

Die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) hat Fragen und Antworten zum Einsatz von künstlicher Intelligenz in der Wirtschaftsprüferpraxis veröffentlicht (www.wpk.de/ki/). Sie sollen es Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern erleichtern, mit künstlicher Intelligenz umzugehen und weiter für das Thema zu sensibilisieren.

Künstliche Intelligenz (KI) wird in der Wirtschaftsprüfung zunehmend wichtiger, oft unbemerkt in Hintergrundprozessen. Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sollten sich mit dieser Entwicklung auseinandersetzen, um Chancen zu nutzen und Risiken zu meiden.

Dazu erklärt WPK-Präsident Andreas Dörschell:

„Der Umfang des KI-Einsatzes hängt unter anderem von der jeweiligen Auftragsart und vom Digitalisierungsstand ab. Ohne klare Regelungen drohen Auftragsverluste oder unsachgemäßer KI-Einsatz von Mitarbeitern.

Die Nutzung von KI-generierten Ergebnissen setzt voraus, dass der Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer deren Verlässlichkeit beurteilen kann. Ein Grundwissen über KI und ihre Risiken ist essenziell, detaillierte technische Kenntnisse sind zumeist aber nicht erforderlich. Sollte der Mandant künstliche Intelligenz in prüfungsrelevanten Bereichen einsetzen, kann es jedoch notwendig sein, Experten einzubinden. Die Verantwortung des Wirtschaftsprüfers/vereidigten Buchprüfers bleibt trotz KI-Einsatzes unverändert.

Wichtig ist auch, dass beim Einsatz von künstlicher Intelligenz sämtliche Berufspflichten zu beachten sind, denn die gelten technologieunabhängig. Die Praxisleitung muss über die Nutzung von KI entscheiden. Sofern ihr Einsatz zugelassen wird, sind klare Regelungen zu schaffen und in das Qualitätssicherungssystem zu integrieren.“

Die Fragen und Antworten wurden vom Vorstandsausschuss Künstliche Intelligenz der WPK erarbeitet und vom Vorstand der WPK genehmigt. Das Dokument wird nach Bedarf weiterentwickelt.

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Kein Grabstein vom Sozialhilfeträger bei Missachtung eines Bestattungswunsches auf einem Rasengrab

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden durch den Sozialhilfeträger übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen (§ 74 SGB XII). Dies hat das LSG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. L 20 SO 20/24).

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 07.02.2025 zum Urteil L 20 SO 20/24 vom 18.11.2024

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden durch den Sozialhilfeträger übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen (§ 74 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch).

Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen entschieden (Urteil vom 18.11.2024 – L 20 SO 20/24).

Die Bürgergeld beziehende Klägerin veranlasste nach dem Tod ihrer Mutter die Beisetzung in einem Reihengrab, obwohl die Verstorbene zu Lebzeiten den Wunsch geäußert hatte, in einem „Wiesengrab“ bestattet zu werden. Sie beantragte die Übernahme von Bestattungskosten i. H. v. rund 3.600 Euro. In einem Vorprozess verpflichtete sich die beklagte Stadt Wuppertal unter Berücksichtigung von Vermögen der Verstorbenen vergleichsweise zur Übernahme von rund 300 Euro. Zehn Monate später beantragte die Klägerin die Übernahme weiterer Kosten i. H. v. rund 3.400 Euro zur „endgültigen“ Grabeinrichtung. Auf die gegen den ablehnenden Bescheid gerichtete Klage verurteilte das SG Düsseldorf die Beklagte zur Zahlung weiterer rund 1.200 Euro und wies die Klage im Übrigen ab.

Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das Urteil geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die geltend gemachten weiteren Bestattungskosten seien nicht erforderlich. Bei der Beurteilung der Kosten sei grundsätzlich auch angemessenen Wünschen der Bestattungspflichtigen und ggf. der Verstorbenen sowie religiösen Bekenntnissen mit Rücksicht auf die auch nach dem Tod zu beachtende Menschenwürde Rechnung zu tragen. Wichen die Wünsche der Verstorbenen von denjenigen der Bestattungspflichtigen ab, seien die Wünsche der Verstorbenen vorrangig, sofern auch diese angemessen seien. Hier habe die Bestattung im Reihengrab mit Grabstein dem geäußerten Wunsch der Mutter der Klägerin widersprochen, in einem Rasengrab (für mehrere Verstorbene, ohne individuelle Grabstelle und Grabstein) bestattet zu werden. Im Übrigen gehöre ein mehr als zehn Monate nach dem Begräbnis in Auftrag gegebener Grabstein nicht mehr zu einer ersten Grabausstattung, für die Leistungen nach § 74 SGB XII möglich seien.

Das LSG hat die Revision nicht zugelassen. Die Klägerin hat Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG eingelegt (Az. B 8 SO 2/25 B).

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen

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Jedem zweiten Selbständigen fehlen Aufträge

Jeder zweite befragte Selbständige (50,5 %) klagte im Januar über zu wenig Aufträge, nach 48,5 % im Oktober. Damit ist der Anteil bei den Selbständigen deutlich über dem Anteil in der Gesamtwirtschaft mit 40,2 %.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 11.02.2025

Jeder zweite befragte Selbständige (50,5 %) klagte im Januar über zu wenig Aufträge, nach 48,5 % im Oktober. Damit ist der Anteil bei den Selbständigen deutlich über dem Anteil in der Gesamtwirtschaft mit 40,2 %. „Die wirtschaftliche Durststrecke bei den Selbständigen hat sich weiter zugespitzt“, sagt ifo-Expertin Katrin Demmelhuber. „Der Auftragsmangel bleibt ein zentrales Problem.“

Das Geschäftsklima für die Selbständigen und Kleinstunternehmen hat zu Jahresbeginn einen neuen Tiefstand erreicht. Der „Jimdo-ifo-Geschäftsklimaindex“ sank auf -24,9* Punkte, nach -23,4* im Dezember. „Der wirtschaftliche Sinkflug bei den Selbständigen setzt sich fort“, ergänzt Demmelhuber. Die Bewertung der laufenden Geschäfte sackte deutlich ab. Die Erwartungen verbesserten sich zwar leicht, blieben aber weiter auf einem sehr schlechten Niveau.

* (Salden, nicht saisonbereinigt)

Quelle: ifo Institut

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