Versäumte Frist: Anwältin haftet nicht für aussichtslose Berufung

Wenn die Berufung ohnehin aussichtslos gewesen wäre, haftet eine Anwältin auch nicht dafür, dass sie die Frist versäumt hat, so das LG Karlsruhe (Az. 6 O 202/23). Auf dieses Urteil weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 06.02.2025

Wenn die Berufung ohnehin aussichtslos gewesen wäre, haftet eine Anwältin auch nicht dafür, dass sie die Frist versäumt hat, so das LG Karlsruhe.

Hat ein Anwalt oder eine Anwältin die Berufungsfrist schuldhaft verstreichen lassen, können Mandantinnen und Mandanten dennoch keinen Regress nehmen, wenn auch das rechtzeitig eingelegte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Dies hat das LG Karlsruhe zu einem Prozess vor den Sozialgerichten entschieden (Urteil vom 09.08.2024, Az. 6 O 202/23).

Ein Mandant verlangt von seiner Anwältin Schadensersatz gem. § 280 BGB aus Anwaltshaftung wegen fehlerhafter Prozessführung vor dem SG Karlsruhe bzw. LSG Baden-Württemberg. Der Rentner hatte die Deutsche Rentenversicherung Bund (im Folgenden: DRV) verklagt, um eine von einem Versorgungsausgleich ungekürzte Rente zu erhalten. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens sowie in der ersten Instanz war er bereits unterlegen. Zu einem Verfahren in der Berufungsinstanz kam es nicht, weil seine Anwältin die Berufungsfrist verpasste. Das LSG verwarf ihren Antrag auf Wiedereinsetzung sowie die Berufung als unzulässig. Die Anwältin war jedoch der Ansicht, es fehle ohnehin an der Kausalität zwischen ihrem Versäumnis und dem eingetretenen Schaden.

LG Karlsruhe zu den Voraussetzungen der Anwaltshaftung

Das LG Karlsruhe gab ihr mit dieser Argumentation nun Recht. Bei rechtzeitig eingelegtem Rechtsmittel hätte es – auch unter Beachtung der Besonderheiten eines sozialgerichtlichen Berufungsverfahrens als zweiter Tatsacheninstanz – keine Aussicht auf Erfolg gehabt.

Im Zuge dieser Entscheidung erläutert das LG noch einmal die vom BGH aufgestellten Grundsätze zur Anwaltshaftung: Das Regressgericht habe im Rahmen der Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Schaden selbst zu prüfen, wie das andere Verfahren richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre. Dabei sei der Sachverhalt zugrundezulegen, den der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin dem Gericht des Vorverfahrens bei pflichtgemäßem Verhalten unterbreitet hätte. Die Beweislastregeln des Vorprozesses gälten auch für den Regressprozess. Für den Regressanspruch müsse der Mandant bzw. die Mandantin außer dem Pflichtverstoß nur voll beweisen (§ 286 ZPO), in eigenen Interessen so betroffen zu sein, dass nachteilige Folgen eintreten könnten. Im Hinblick auf den eigentlichen Eintritt des Schadens und um dessen Höhe müsse sich die Tatrichterin bzw. der Tatrichter mit einer deutlich überwiegenden Wahrscheinlichkeit begnügen (§ 287 ZPO).

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

Powered by WPeMatico

Preisaufschwung verlangsamt sich – mehr Aktivität auf dem Immobilienmarkt

Die Preiserholung für Wohnimmobilien verliert zum Jahresende 2024 lt. IfW Kiel an Schwung. Bei Eigentumswohnungen stagnieren die Preise, Ein- und Mehrfamilienhäuser werden etwas teurer gehandelt im Vergleich zum Vorquartal (Q3 2024).

IfW Kiel, Pressemitteilung vom 06.02.2025

Die Preiserholung für Wohnimmobilien verliert zum Jahresende 2024 an Schwung. Bei Eigentumswohnungen stagnieren die Preise, Ein- und Mehrfamilienhäuser werden etwas teurer gehandelt im Vergleich zum Vorquartal (Q3 2024). Die Marktdynamik nimmt zu, sichtbar an einer zunehmenden Anzahl von Transaktionen. Das zeigt das jüngste Update des German Real Estate Index (GREIX), ein Gemeinschaftsprojekt der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte, ECONtribute und dem IfW Kiel. Dabei werden die Kaufpreissammlungen der Gutachterausschüsse, die notariell beglaubigte Verkaufspreise enthalten, nach wissenschaftlichen Standards auswertet. Alle Daten für momentan 19 Städte und ihre Stadtteile sowie den Rhein-Erft-Kreis sind frei verfügbar unter www.greix.de.

„Nach dem historischen Preisverfall 2023 bewegen sich die Preise im vierten Quartal 2024 seitwärts“, sagt Jonas Zdrzalek, Immobilienexperte am Kiel Institut für Weltwirtschaft (IfW Kiel). „Ein Grund könnten die weiterhin hohen Finanzierungszinsen sein.“

Insbesondere bei Eigentumswohnungen wurde der Aufschwung zuletzt ausgebremst, der im zweiten Quartal 2024 eingesetzt hatte. Verglichen mit dem dritten Quartal 2024 gingen die Preise bei Eigentumswohnungen im vierten Quartal 2024 sogar minimal um 0,1 Prozent zurück.

Die Preise für Einfamilienhäuser legten um 1,8 Prozent zu und setzten damit den mäßigen Preisaufschwung des Vorquartals fort. Mehrfamilienhäuser verteuerten sich im Q4 um 5,4 Prozent. Aufgrund einer geringen Anzahl an Verkäufen ist die Aussagekraft in diesem Segment jedoch begrenzt.

Mit Blick auf das Vorjahresquartal (Q4 2023) lagen die Verkaufspreise für Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser im vierten Quartal 2024 im Plus. Zum Jahresende 2024 zeigte sich jedoch deutlich, wie stark der Einbruch aus den Krisenjahren 2022 und 2023 nachwirkt. Die Preise für Eigentumswohnungen im vierten Quartal 2024 notieren immer noch 13 Prozent unter ihrem Höchststand im Jahr 2022 – inflationsbereinigt, also gemessen in aktueller Kaufkraft, beträgt der Rückgang sogar 21 Prozent. Einfamilienhäuser kosten ebenfalls 13 Prozent weniger als zum Höchststand (inflationsbereinigt minus 23 Prozent). Bei Mehrfamilienhäusern war der Rückgang noch drastischer: Die Verkaufspreise hier liegen 25 Prozent unter dem Höchststand, inflationsbereinigt sind es sogar 33 Prozent.

Deutlich mehr Transaktionen als im Krisenjahr 2023

Nachdem das Jahr 2023 von einem starken Rückgang an Transaktionen geprägt war, legte die Anzahl der Transaktionen im Jahr 2024 wieder zu. Im Vergleich zum Vorjahr wurden 26 Prozent mehr Eigentumswohnungen, 23 Prozent mehr Einfamilienhäuser und 24 Prozent mehr Mehrfamilienhäuser verkauft.

Trotz dieser Entwicklungen liegt die Marktaktivität am Immobilienmarkt noch weit unter dem historischen Höchststand. Im Jahr 2024 wurden fast ein Drittel (-32 Prozent) weniger Eigentumswohnungen gehandelt, bei Einfamilienhäusern waren es ein Viertel (-25 Prozent) weniger, bei Mehrfamilienhäusern noch ein Fünftel (-20 Prozent) weniger als im Rekordjahr 2021.

„Die Liquidität auf dem Immobilienmarkt legt langsam wieder zu, was darauf hindeuten könnte, dass die Verunsicherung bei den Marktteilnehmern nachlässt“, sagt Immobilienexperte Jonas Zdrzalek, „aber von einem nächsten Boom ist noch nichts zu sehen.“

Unterschiedliche Dynamiken in deutschen Großstädten

Die Preise für Eigentumswohnungen entwickeln sich deutschlandweit teilweise unterschiedlich. Das zeigt ein Blick auf das letzte Quartal 2024 in ausgewählten deutschen Großstädten (Berlin, Dresden, Frankfurt/Main, Hamburg, Leipzig, München, Stuttgart). In Dresden legten die Preise mit 4,4 Prozent im Vergleich zum Vorquartal stark zu – im Vergleich der deutschen Großstädte findet sich hier mit 3.400 Euro der niedrigste durchschnittliche Preis pro Quadratmeter. In Frankfurt (mit einem durchschnittlichen Quadratmeterpreis von 5.900 Euro) gab es einen moderaten Preisrückgang um 1,6 Prozent im Vergleich zum Vorquartal. Den höchsten Quadratmeterpreis im GREIX weist München mit 8.600 Euro aus (Stand Q3 2024).

Andere Städte verzeichneten nur minimale Bewegungen bei den Immobilienpreisen: In Leipzig (+0,6 Prozent) und Stuttgart (+0,2 Prozent) ging es leicht nach oben, in Hamburg (-0,2 Prozent) und Berlin (-0,3 Prozent) leicht nach unten.

Außerhalb der Großstädte setzt sich dieses uneindeutige Bild fort. In den meisten Städten, die im GREIX berücksichtigt werden, blieben die Preise mit minimalen Ausschlägen stabil. Dagegen sanken beispielsweise die Preise für Eigentumswohnungen in Wiesbaden um 2,5 Prozent, in Karlsruhe ging es um 1,9 Prozent nach unten. Potsdam meldete mit einem Plus von 0,8 Prozent hingegen einen Preisanstieg.

Hinweis: Für München liegen in diesem Update des GREIX keine Daten für das vierte Quartal 2024 vor.

Quelle: IfW Kiel

Powered by WPeMatico

Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe im Dezember 2024: +6,9 % zum Vormonat

Der reale (preisbereinigte) Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im Dezember 2024 gegenüber November 2024 um 6,9 % gestiegen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 06.02.2025

Im Jahr 2024 insgesamt 3,0 % weniger Aufträge und 4,0 % weniger Umsatz als im Vorjahr

Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe:
Dezember 2024 (real, vorläufig):
+6,9 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
-6,3 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

November 2024 (real, revidiert):
-5,2 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
-1,4 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Der reale (preisbereinigte) Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Dezember 2024 gegenüber November 2024 saison- und kalenderbereinigt um 6,9 % gestiegen. Ohne die Berücksichtigung von Großaufträgen war der Auftragseingang um 2,2 % höher als im Vormonat. Im weniger volatilen Dreimonatsvergleich blieb der Auftragseingang im 4. Quartal 2024 unverändert (0,0 %) gegenüber dem Vorquartal, ohne Großaufträge stieg er um 1,4 %. Im November 2024 ging der Auftragseingang nach Revision der vorläufigen Ergebnisse gegenüber Oktober 2024 um 5,2 % zurück (vorläufiger Wert: -5,4 %). Im gesamten Jahr 2024 waren die Auftragseingänge kalenderbereinigt um 3,0 % niedriger als im Vorjahr.

Die positive Entwicklung der Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe im Dezember 2024 ist wesentlich auf den deutlichen Anstieg im Sonstigen Fahrzeugbau (Flugzeuge, Schiffe, Züge, Militärfahrzeuge) zurückzuführen. Hier lagen die Neuaufträge aufgrund mehrerer Großaufträge um 55,5 % höher als im Vormonat. Auch die Zuwächse der Auftragseingänge im Maschinenbau (+8,6 %) beeinflussten das Gesamtergebnis positiv. Negativ wirkte sich hingegen der Rückgang in der Automobilindustrie (-3,2 %) aus.

Im Bereich der Vorleistungsgüter ergab sich für den Auftragseingang im Dezember 2024 ein Anstieg von 0,2 % im Vergleich zum Vormonat. Bei den Investitionsgütern und den Konsumgütern stieg der Auftragseingang um 10,9 % beziehungsweise 7,7 %.

Die Aufträge aus dem Inland stiegen im Vormonatsvergleich um 14,6 %, hauptsächlich aufgrund der Großaufträge aus dem Bereich des Sonstigen Fahrzeugbaus. Die Aufträge aus dem Ausland stiegen um 1,4 %. Dabei stiegen die Auftragseingänge aus der Eurozone um 6,2 %, während die Aufträge von außerhalb der Eurozone um 1,5 % fielen.

Auftragseingänge im Jahr 2024: Stabilisierungstendenz in der zweiten Jahreshälfte

Im Gesamtjahr 2024 waren die Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe kalenderbereinigt um 3,0 % niedriger als im Vorjahr. In der ersten Jahreshälfte hatte sich noch der seit dem Jahr 2021 zu beobachtende Abwärtstrend fortgesetzt, während sich in der zweiten Jahreshälfte tendenziell eine Stabilisierung abzeichnete.

Im Bereich der Investitionsgüter lagen die Auftragseingänge im Jahr 2024 um 2,5 % unter dem Vorjahresniveau. Im Maschinenbau war hierbei ein Rückgang um 6,6 % zu beobachten, während in der Automobilindustrie die Neuaufträge mit einem Anstieg von 0,1 % wenig Veränderung zeigten. Im Sonstigen Fahrzeugbau (Flugzeuge, Schiffe, Züge, Militärfahrzeuge) war 2024 ein Zuwachs von 3,4 % gegenüber dem Vorjahr zu verzeichnen.

Bei den Herstellern von Vorleistungsgütern lagen die Auftragseingänge im Jahr 2024 um 4,0 % unter dem Niveau des Vorjahres. Der Rückgang ist hier überwiegend auf Entwicklungen in der Herstellung von elektrischen Ausrüstungen (-11,4 %) und von Metallerzeugnissen (-10,7 %) zurückzuführen. In der Chemieindustrie waren die Neuaufträge um 1,8 % und in der Papierindustrie um 2,2 % höher als im Jahr 2023.

Umsatz im Dezember 2024 fällt um 0,1 % zum Vormonat

Der reale Umsatz im Verarbeitenden Gewerbe war nach vorläufigen Angaben im Dezember 2024 saison- und kalenderbereinigt 0,1 % niedriger als im Vormonat. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Dezember 2023 war der Umsatz kalenderbereinigt 3,9 % geringer. Für November 2024 ergab sich nach Revision der vorläufigen Ergebnisse ein Anstieg von 1,4 % gegenüber Oktober 2024, damit wurde das vorläufige Ergebnis bestätigt.

Im Gesamtjahr 2024 war der reale Umsatz kalenderbereinigt um 4,0 % niedriger als im Vorjahr. Auch hier war der Umsatz in der ersten Jahreshälfte überwiegend rückläufig, während sich in der zweiten Jahreshälfte eine Tendenz zur Stabilisierung abzeichnete.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

Powered by WPeMatico

Erfolgshonorar und Kostenfinanzierung: Großteil der Anwaltschaft nutzt neue Möglichkeiten nicht

Das sog. Legal Tech-Gesetz erlaubt Anwältinnen und Anwälten seit 2021 in bestimmten Fällen, wie Legal Tech-Anbieter erfolgsbasierte Honorare zu verlangen und Prozesskosten ihrer Mandantschaft zu übernehmen. Das Gesetz wird lt. BRAK gerade evaluiert. Eine Umfrage in der Anwaltschaft ergab: Die neuen Möglichkeiten werden kaum genutzt, weil das eigene Risiko zu hoch ist und Mandanten wenig Interesse daran haben.

BRAK, Mitteilung vom 05.02.2025

Das sog. Legal Tech-Gesetz erlaubt Anwältinnen und Anwälten seit 2021 in bestimmten Fällen, wie Legal Tech-Anbieter erfolgsbasierte Honorare zu verlangen und Prozesskosten ihrer Mandantschaft zu übernehmen. Das Gesetz wird gerade evaluiert. Eine Umfrage in der Anwaltschaft ergab: Die neuen Möglichkeiten werden kaum genutzt, weil das eigene Risiko zu hoch ist und Mandanten wenig Interesse daran haben.

Nach dem Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt, kurz Legal Tech-Gesetz, dürfen Anwältinnen und Anwälte seit dem 01.10.2021 in bestimmten Fällen Erfolgshonorare vereinbaren und Prozesskosten ihrer Mandanten übernehmen. Dazu zählen Streitigkeiten um Geldforderungen bis zu 2.000 Euro und außergerichtliche Inkassodienstleistungen.

Der Bundestag hatte damals auch beschlossen, dass das Lega Tech-Gesetz nach drei Jahren evaluiert werden muss. Die vom Bundesministerium der Justiz durchgeführte Evaluierung soll ergründen, in welchem Umfang die Anwaltschaft von den neuen Möglichkeiten seit dem 01.10.2021 Gebrauch gemacht hat, inwiefern dabei Probleme aufgetreten sind und ob Erfolgshonorare künftig auf alle vor Amtsgerichten geltend zu machenden Forderungen ausgeweitet werden sollten. An der Evaluierung hat die BRAK sich mit einer Stellungnahme beteiligt. In diese flossen auch die praktischen Erfahrungen von Anwältinnen und Anwälten ein, welche die BRAK im Rahmen einer Umfrage im Dezember und Januar eruiert hat.

Die Umfrage zeigt, dass Erfolgshonorarvereinbarungen in der Praxis äußerst selten angewandt werden. Nur lediglich 8,43 % der an der Umfrage teilnehmenden Rechtsanwältinnen und Rechtanwälte gaben an, dass sie seit dem 01.10.2021 Erfolgshonorare vereinbart hätten. Dafür gaben die Befragten unterschiedliche Gründe an; die häufigsten waren, die Mandantschaft habe hieran kein Interesse und das eigene Risiko, keine Vergütung zu erhalten, sei zu hoch; zudem wird eine Gefährdung der anwaltlichen Unabhängigkeit durch Erfolgshonorare gesehen. Im Ergebnis besteht aus Sicht der BRAK kein Anlass, die Grenze von derzeit 2.000 Euro bei pfändbaren Geldforderungen anzuheben, bis zu der Erfolgshonorare zulässig sind. Die Umfrage zeigte zudem, an welchen Stellen sich Probleme bei der praktischen Handhabung von Erfolgshonorar ergeben haben.

Auch die Möglichkeit, Prozesskosten der Mandantschaft zu übernehmen, wird in der Praxis selten genutzt. Gut 98 % der teilnehmenden Anwältinnen und Anwälte gaben an, sie hätten von der Möglichkeit der Prozessfinanzierung seit Inkrafttreten des Legal Tech-Gesetzes keinen Gebrauch gemacht. Als Gründe wurden hier ebenfalls überwiegend angegeben, die Mandantschaft habe kein Interesse und das anwaltliche Kostenrisiko sei zu hoch; zudem halten viele die Prozesskostenfinanzierung durch Anwälte für unseriös und sehen ihre Unabhängigkeit gefährdet. Bei denjenigen Anwältinnen und Anwälten, die Prozesskosten – am häufigsten: Gerichtskosten – ihrer Mandantschaft finanziert haben, gab es überwiegend keine Probleme.

Im Ergebnis sieht die BRAK ihre bereits im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Legal Tech-Gesetz geäußerte Kritik durch die Erfahrungsberichte aus der Anwaltschaft bestätigt.

Zudem ist die BRAK weiterhin der Auffassung, dass als wichtiger Beitrag zu mehr Kohärenz mit dem Berufsrecht der Anwaltschaft die Konkretisierung der Inkassoerlaubnis nach § 2 II 1 RDG und das Nachweissystem zur Sachkunde der Inkassodienstleister dringend zu ändern sind. Hierzu verweist sie auf einen bereits früher von ihr formulierten Gesetzesvorschlag.

Ferner hält die BRAK eine strengere Regelung bei den Darlegungs- und Informationspflichten nach § 13b RDG zum Schutz der Verbraucher für erforderlich und lehnt eine Lockerung oder gar Abschaffung der Nichtigkeitsfolge bei einem RDG-Verstoß ab. Um mehr Transparenz für Verbraucherinnen und Verbraucher zu erreichen, macht die BRAK konkrete Vorschläge, über welche Punkte Inkassodienstleister aufklären müssen.

Bestrebungen, für Inkassodienstleister vergleichbare Berufspflichten wie für die Anwaltschaft einzuführen, sieht die BRAK hingegen sehr kritisch. Dies würde aus ihrer Sicht zu einer Verwässerung der anwaltlichen Kernwerte führen und sei nicht im Interesse der Verbraucher, weil es zu einer Absenkung des Schutzniveaus zu deren Lasten führen würde.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 3/2025

Powered by WPeMatico

Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern: Rundschreiben JAP-1/2025

Der Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern hat das Rundschreiben zu Jahresabschlussprüfungen kommunaler Wirtschaftsbetrieben nach Abschnitt III Kommunalprüfungsgesetz (KPG M‑V) sowie von Unternehmen mit Beteiligung des Landes Mecklenburg-Vorpommern veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 05.02.2025

Der Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern hat am 4. Februar 2025 das Rundschreiben zu Jahresabschlussprüfungen kommunaler Wirtschaftsbetrieben nach Abschnitt III Kommunalprüfungsgesetz (KPG M‑V) sowie von Unternehmen mit Beteiligung des Landes Mecklenburg-Vorpommern veröffentlicht.

Das Grundwerk 2024 in der Fassung vom 19. Dezember 2023 gilt unverändert fort.

Der Landesrechnungshof bitte in dem Rundschreiben um Kenntnisnahme und Beachtung folgender Punkte:

  • Änderungen der Größenmerkmale in § 267 HGB,
  • Veröffentlichung nach § 14 Abs. 5 KPG M‑V,
  • Allgemeine Regelungen zum Schriftverkehr,
  • Ausführungen zu Feststellungen nach § 321 HGB,
  • Weiterleitung der Prüfberichte kommunaler Wirtschaftsbetriebe,
  • Übersendung von weiteren Unterlagen bei kommunalen Wirtschaftsbetrieben und
  • Darstellung und Würdigung von Grundstückskäufen und -verkäufen.

Diese Hinweise sind Bestandteil des Grundwerks 2024 mit seinen Anlagen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

Powered by WPeMatico

Führen des Berufssiegels in elektronischer Form

Die WPK erklärt, wie das bisher etwa als Farbdruckstempel oder Prägesiegel geführte Berufssiegel des WP/vBP entsprechend § 20 Abs. 2 Satz 2 BS WP/vBP elektronisch geführt werden kann.

WPK, Mitteilung vom 05.02.2025

Wie kann das bisher etwa als Farbdruckstempel oder Prägesiegel geführte Berufssiegel des WP/vBP entsprechend § 20 Abs. 2 Satz 2 BS WP/vBP elektronisch geführt werden?

Die WPK erklärt dies in ihrem Praxishinweis „Elektronische Prüfungsvermerke und -berichte“ unter Frage/Antwort Nr. 19 sowie nachfolgend.

Erstellen eines elektronischen Bildes des Siegels

Soll das Siegel elektronisch verwendet werden, muss es elektronisch-bildlich wiedergegeben werden. Das bedeutet, es muss ein elektronisches Bild des Siegels angefertigt werden. Wie dies technisch zu erfolgen hat, ist in der BS WP/vBP nicht vorgegeben. Am einfachsten ist es, einen Abdruck des in der WP/vBP-Praxis verwendeten Siegels zu scannen. Die dadurch entstandene Bilddatei kann sodann in elektronische Dokumente eingefügt werden. Das Format der Siegel-Bilddatei kann mithilfe von Scan-Programmen individuell an die technischen Vorgaben der in der WP/vBP-Praxis eingesetzten Programme angepasst werden.

Mit Blick auf Aufbau und Erscheinungsbild muss das elektronische Abbild des Berufssiegels den Vorgaben des § 20 BS WP/vBP und der zugehörigen Anlage entsprechen.

Elektronisches eIDAS-Siegel für WP/vBP nicht relevant

Neben dem elektronischen Abbild des Berufssiegels gibt es noch das elektronische Siegel, das mit der eIDAS-Verordnung eingeführt wurde. Dieses soll als Nachweis dafür dienen, dass ein elektronisches Dokument von einer juristischen Person ausgestellt wurde, und den Ursprung und die Unversehrtheit des Dokuments belegen.

Während mit elektronischen Signaturen eine Willenserklärung abgegeben werden kann, dient das elektronische Siegel einer Institution als Herkunftsnachweis: Es kann überall dort eingesetzt werden, wo eine persönliche Unterschrift nicht notwendig, aber der Nachweis der Authentizität gewünscht ist (zum Beispiel bei amtlichen Bescheiden, Urkunden, Kontoauszügen etc.). Die WPK geht davon aus, dass dieses elektronische Siegel für WP/vBP-Praxen keine Praxisrelevanz hat (vgl. Frage/Antwort Nr. 20 des Praxishinweises).

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

Powered by WPeMatico

Überraschendes Allzeittief bei Gründungen in IKT-Branche

Die Zahl der Neugründungen von Unternehmen fällt in der Informations- und Kommunikationstechnologiebranche überraschend auf ein Allzeittief. Gleichzeitig steigt die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und Selbstständigen in der Branche mit knapp 1,5 Mio. auf ein Rekordhoch. Das ergibt das IKT-Branchenbild 2024 des ZEW.

ZEW, Pressemitteilung vom 05.02.2025

ZEW-Studie für Bundeswirtschaftsministerium zur Situation der IKT-Branche in Deutschland

Die Zahl der Neugründungen von Unternehmen fällt in der Informations- und Kommunikationstechnologiebranche (IKT) überraschend auf ein Allzeittief. Gleichzeitig steigt die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und Selbstständigen in der Branche mit knapp 1,5 Millionen auf ein Rekordhoch. Das ergibt das IKT-Branchenbild 2024, mit dem das ZEW Mannheim für das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Kennzahlen zum Innovations- und Gründungsgeschehen sowie zur volkswirtschaftlichen Entwicklung der Branche auswertet. Der aktuelle Beobachtungszeitraum reicht je nach Indikator bis zum Jahr 2022 bzw. 2023.

„Neben ihrer volkswirtschaftlichen Bedeutung hat die IKT-Branche vor allem auch über ihre Innovationsfähigkeit einen großen Einfluss auf die Entwicklung der gesamten deutschen Wirtschaft. Innovationen der IKT-Branche wirken sich schnell auch auf andere Branchen aus“, betont Ko-Studienautor Robin Sack, Wissenschaftler im ZEW-Forschungsbereich „Digitale Ökonomie“.

So wenige IKT-Gründungen wie noch nie

Gab es im Jahr 2022 noch 6.300 Unternehmensgründungen in der IKT-Branche, sind es 2023 mit knapp 6.100 rund 200 Gründungen weniger. Das sind so wenige Gründungen wie noch nie seit Beginn des Beobachtungszeitraums im Jahr 2002. Insgesamt zählte die IKT-Branche im Jahr 2023 knapp 100.000 Unternehmen in Deutschland, etwa 1.000 weniger als im Jahr zuvor.

Gegenüber den Vergleichsbranchen stellt sich das Gründungsgeschehen der IKT-Branche über den Beobachtungszeitraum hinweg allerdings als vergleichsweise stabil dar – trotz des Rückgangs der Gründungen. Gemessen am Gründungsindex, der die Zahl der jährlichen Gründungen in den untersuchten Branchen ins Verhältnis zu den Zahlen im Jahr 2002 setzt, liegt die IKT-Branche mit einem Wert von rund 89 deutlich vor den Vergleichsbranchen, die einen Wert von rund 67 für das Jahr 2023 aufweisen.

So viele Beschäftigte wie noch nie

Gleichzeitig wächst die Zahl der Erwerbstätigen in der IKT-Branche seit 2009 kontinuierlich. Rund 1,5 Millionen Menschen sind im Jahr 2023 sozialversicherungspflichtig beschäftigt oder selbstständig in der Branche tätig. Das entspricht einem Anteil von rund 5,5 Prozent aller Erwerbstätigen der gewerblichen Wirtschaft in Deutschland.

„Dass die Zahl der Erwerbstätigen seit Beginn der Beobachtung im Jahr 2009 kontinuierlich wächst, ist ein gutes Zeichen. Im Durchschnitt beschäftigt jedes IKT-Unternehmen in Deutschland rund 15 Mitarbeitende – das ist etwa eine Person mehr als im Jahr zuvor. Die Unternehmen wachsen also“, erläutert Ko-Studienautor Dr. Thomas Niebel, Wissenschaftler im ZEW-Forschungsbereich „Digitale Ökonomie“.

Quelle: ZEW

Powered by WPeMatico

Kommission kündigt Maßnahmen für sichere und nachhaltige Einfuhren im elektronischen Handel an

Die EU-Kommission ergreift Maßnahmen, um den Risiken entgegenzuwirken, die sich aus Importen von geringem Wert ergeben, die über Online-Händler aus Drittländern und Marktplätze, auf denen Händler aus Drittländern ansässig sind, verkauft werden.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 05.02.2025

Die Kommission ergreift Maßnahmen, um den Risiken entgegenzuwirken, die sich aus Importen von geringem Wert ergeben, die über Online-Händler aus Drittländern und Marktplätze, auf denen Händler aus Drittländern ansässig sind, verkauft werden.

Diese Maßnahmen sind Teil der Mitteilung über den elektronischen Geschäftsverkehr mit dem Titel „Ein umfassendes EU-Instrumentarium für einen sicheren und nachhaltigen elektronischen Geschäftsverkehr“, die die Kommission heute vorschlägt. Die Kommission fördert unter anderem Maßnahmen in den Bereichen Zoll und Handel, wie die Einführung von Zollkontrollen, den Verbraucherschutz und die Gesetze über digitale Dienste und digitale Märkte.

Im vergangenen Jahr gelangten rund 4,6 Milliarden Sendungen von geringem Wert, d. h. Waren mit einem Wert von höchstens 150 Euro, in den EU-Markt, was 12 Millionen Paketen pro Tag entspricht. Dies sind doppelt so viele wie 2023 und dreimal so viele wie 2022, und viele dieser Waren entsprechen nicht den europäischen Rechtsvorschriften. Dieses exponentielle Wachstum wirft zahlreiche Bedenken auf. Vor allem gibt es immer mehr schädliche Produkte, die in die EU gelangen. Darüber hinaus laufen europäische Verkäufer, die unsere hohen Produktstandards einhalten, Gefahr, durch unlautere Praktiken und den Verkauf gefälschter Waren über Online-Marktplätze geschädigt zu werden. Schließlich hat die große Anzahl von Paketen, die versendet und transportiert werden, einen negativen Umwelt- und Klimafußabdruck.

In Europa sollten die Verbraucher das volle Potenzial des elektronischen Handels nutzen und online Zugang zu bequemen, erschwinglichen, sicheren und hochwertigen Produkten haben. Ebenso sollten die europäischen Unternehmen von gleichen Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt profitieren.

In der Mitteilung legt die Kommission alle Instrumente dar, die der EU bereits zur Verfügung stehen, und hebt Initiativen hervor, die derzeit von den beiden gesetzgebenden Organen erörtert werden. Darüber hinaus werden neue gemeinsame Maßnahmen vorgeschlagen, um die Bedenken auszuräumen, die sich aus der Zunahme unsicherer, gefälschter und anderweitig nicht konformer oder illegaler Produkte ergeben, die auf den Markt gelangen:

  • Zollreform, einschließlich der Aufforderung an die gesetzgebenden Organe, das vorgeschlagene Reformpaket zur Zollunion rasch anzunehmen, wodurch eine rasche Umsetzung neuer Vorschriften ermöglicht wird, um gleiche Wettbewerbsbedingungen im Bereich des elektronischen Handels zu schaffen. Dazu gehören die Abschaffung der Zollbefreiung für Parzellen mit geringem Wert im Wert von weniger als 150 Euro und die Stärkung der Kontrollmöglichkeiten wie besserer Datenaustausch und Risikobewertung. Die Kommission fordert die beiden gesetzgebenden Organe ferner auf, weitere Maßnahmen wie eine diskriminierungsfreie Bearbeitungsgebühr für in die EU direkt an die Verbraucher eingeführte E-Commerce-Artikel in Erwägung zu ziehen, um die Skalierungskosten für die Überwachung der Einhaltung der EU-Vorschriften durch Milliarden solcher Sendungen anzugehen.
  • Gezielte Maßnahmen für eingeführte Waren, einschließlich der Einleitung koordinierter Kontrollen zwischen Zoll- und Marktüberwachungsbehörden sowie koordinierter Maßnahmen zur Produktsicherheit, wie der allererste Produktsicherheits-Sweep. Dies sollte dazu führen, dass nicht konforme Waren vom Markt genommen werden, und zur Erhebung von Nachweisen für die Risikoanalyse und ergänzende Maßnahmen beitragen. Die künftigen Kontrollen für bestimmte Wirtschaftsbeteiligte, Waren oder Handelsströme werden im Lichte der Risikoanalyse fortlaufend intensiviert. Je höher die Nichteinhaltungsrate ist, desto größer sollte die Wachsamkeit in den nachfolgenden Phasen sein, während Sanktionen Fälle systematischer Nichteinhaltung widerspiegeln sollten.
  • Schutz der Verbraucher auf Online-Marktplätzen, Hervorhebung von E-Commerce-Praktiken als klare Durchsetzungspriorität im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste sowie von Instrumenten wie dem Gesetz über digitale Märkte und solchen, die für alle Händler gelten: die Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit, die Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz und das Verbraucherschutznetz.
  • Nutzung digitaler Instrumente, die dazu beitragen können, die Überwachung der E-Commerce-Landschaft durch den digitalen Produktpass und neue KI-Tools zur Erkennung potenziell nicht konformer Produkte zu erleichtern.
  • Umweltschutz, einschließlich der Annahme des ersten Aktionsplans zur Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte, und Forderung nach einer raschen Annahme der gezielten Änderung der Abfallrahmenrichtlinie.
  • Stärkung von Verbrauchern und Händlern durch Sensibilisierungskampagnen zu Verbraucherrechten, Risiken und Rechtsbehelfsmechanismen.
  • Internationale Zusammenarbeit und internationaler Handel, einschließlich der Durchführung von Schulungen zu den EU-Produktsicherheitsvorschriften und der Bewertung etwaiger Beweise im Zusammenhang mit Dumping und Subventionierung.

Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, gemeinsam eine starke Rolle als Team Europa zu spielen, um die Wirksamkeit der von den nationalen Behörden und der Kommission ergriffenen Maßnahmen zu verbessern.

Das Netz für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC) der nationalen Verbraucherschutzbehörden und die Kommission informierten Shein auch über die Einleitung einer koordinierten Maßnahme.

Die nächsten Schritte

Die Kommission fordert die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, den Mitgesetzgebern und allen Interessenträgern auf, die in der Mitteilung dargelegten Maßnahmen umzusetzen.

Innerhalb eines Jahres wird die Kommission die Auswirkungen der angekündigten Maßnahmen bewerten und einen Bericht über die Ergebnisse der verstärkten Kontrollen veröffentlichen.

Vor dem Hintergrund der Ergebnisse und in Absprache mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den Interessenträgern wird die Kommission prüfen, ob die bestehenden Rahmen und Durchsetzungsmaßnahmen ausreichend und angemessen sind. Andernfalls werden weitere Maßnahmen und Vorschläge in Betracht gezogen, um die Umsetzung und Durchsetzung der EU-Vorschriften zu stärken.

Powered by WPeMatico

Sprung vom 5-Meter-Turm auf Jungen – Ansprüche verjährt

Das LG Lübeck hat eine Klage nach einem Unfall im Freibad wegen Verjährung abgewiesen. Ein Junge war auf einen anderen Jungen gesprungen und hatte diesen am Kopf getroffen (Az. 10 O 270/23).

LG Lübeck, Mitteilung vom 05.02.2025 zum Urteil 10 O 270/23 vom 20.09.2024 (nrkr)

Das Landgericht Lübeck hat eine Klage nach einem Unfall im Freibad wegen Verjährung abgewiesen. Ein Junge war auf einen anderen Jungen gesprungen und hatte diesen am Kopf getroffen.

Was ist passiert?

Im Sommer 2019 springen zwei Jugendliche im Freibad nacheinander vom 5-Meter-Turm. Beim Eintauchen ins Wasser stößt der ältere Junge mit dem Kopf des jüngeren zusammen. Der jüngere Junge wird bewusstlos und muss ins Krankenhaus, er hat eine Gehirnerschütterung und Zahnverletzungen. Ende 2022 fordert der jüngere Junge vor dem Landgericht Lübeck von dem älteren Schadensersatz und Schmerzensgeld. Der ältere Junge will nicht zahlen – der jüngere Junge sei nicht wie vereinbart nach vorne geschwommen, sondern zur Seite in den Sprungbereich. Außerdem beruft er sich auf Verjährung.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Der Junge könne keinen Schadensersatz und kein Schmerzensgeld mehr verlangen, weil zu viel Zeit vergangen sei – die Ansprüche seien verjährt. Die Verjährungsfrist betrage drei Jahre. Zwar sei die Klage im Dezember 2022 noch rechtzeitig eingereicht worden, die Rechtsschutzversicherung habe den erforderlichen Kostenvorschuss jedoch erst im April 2023 und damit zu spät eingezahlt. Dadurch sei die Verjährungsfrist abgelaufen.

Was bedeutet das?

Verjährung bedeutet, dass man nach einer gewissen Zeit keine Ansprüche mehr geltend machen kann. Wenn jemand verletzt wurde und nicht rechtzeitig gegen den Schädiger vorgeht und dieser dann die Zahlung verweigert, bekommt der Verletzte keine Entschädigung mehr, auch wenn er eigentlich Recht darauf hätte. Das mag unbefriedigend oder gar ungerecht erscheinen. Der Gedanke dahinter ist aber der Rechtsfrieden: Alle Streitigkeiten müssen irgendwann ein Ende finden. Auch, weil sich Geschehnisse Jahre später kaum noch beweisen lassen.

Das Urteil vom 20.09.2024 (Az. 10 O 270/23) ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Lübeck

Powered by WPeMatico

DStV-Erfolg: BMF kündigt Klarstellung bei der E-Bilanz an

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen, sind mit der E-Bilanz zusätzliche Daten zu übermitteln. Der DStV kritisierte die kurzfristig ins Gesetz genommene Neuerung nachdrücklich. Zugleich forderte er Konkretisierungen der unklaren Anforderungen. Das Ergebnis: Das BMF reagierte mit einem Schreiben.

DStV, Mitteilung vom 04.02.2025

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen, sind mit der E-Bilanz zusätzliche Daten zu übermitteln. Der DStV kritisierte die kurzfristig ins Gesetz genommene Neuerung nachdrücklich. Zugleich forderte er Konkretisierungen der unklaren Anforderungen. Das Ergebnis: Das BMF reagierte mit Schreiben vom 15.01.2025.

Auf Wunsch der Länder erweiterte der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) den Umfang des Datensatzes der E-Bilanz nach § 5b EStG. Bereits für Wirtschaftsjahre, die in 2025 beginnen, fordert das Gesetz die Übermittlung unverdichteter Kontennachweise mit Kontensalden. Ab 2028 kommen weitere Daten dazu.

DStV forderte praxisnahe Klarstellung

Die neue Gesetzesfassung lässt jedoch offen, welche Daten als unverdichtete Kontennachweise mit Kontensalden zu verstehen sind. Dies nahm der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) nicht hin. Er teilte dem BMF mit Schreiben vom 20.12.2024 seine Auffassung und forderte: Lediglich die Kontonummer, die Kontobezeichnung und der Saldo der einzelnen Finanzbuchhaltungskonten dürften von der neuen Übermittlungspflicht umfasst sein. Einzelbuchungen und Personenkonten jedoch nicht. Zusätzlich mahnte der DStV auch die Finanzbehörden, den Grundsatz der Datensparsamkeit zu wahren (vgl. DStV-Info vom 13.01.2025).

BMF kündigt Klarstellung an

Das BMF reagierte prompt. Mit seinem Antwortschreiben an den DStV vom 15.01.2025 bestätigte es die Auffassung des DStV. Aus Sicht des BMF umfassen die unverdichteten Kontennachweise die Kontonummer, die Kontenbezeichnung, den Kontensaldo und die dazugehörige Position der E-Bilanz aller Sachkonten. Konten der Nebenbücher, wie Personenkonten sind nicht in die Übermittlung einzubeziehen.

Zusätzlich kündigte das BMF an, eine entsprechende Definition des Begriffs der „unverdichteten Kontennachweise“ in das BMF-Schreiben zur Veröffentlichung der Taxonomie 6.9 aufzunehmen. Das Schreiben soll voraussichtlich im Juni 2025 veröffentlicht werden.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.

Powered by WPeMatico