Stellungnahme zum Referentenentwurf einer Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung (KHTFV)

Mit dem Entwurf einer Verordnung zur Verwaltung des Transformationsfonds im Krankenhausbereich möchte das Bundesministerium für Gesundheit die Voraussetzungen und das Verfahren für eine Förderung der Verbesserung der stationären Versorgung im Krankenhausbereich aus dem Transformationsfonds näher ausgestalten. Die WPK hat sich zu dem in § 4 Abs. 2 Nr. 7 KHTFV‑E vorgesehenen Wirtschaftsprüfertestat geäußert.

WPK, Mitteilung vom 10.02.2025

Mit dem Entwurf einer Verordnung zur Verwaltung des Transformationsfonds im Krankenhausbereich möchte das Bundesministerium für Gesundheit die Voraussetzungen und das Verfahren für eine Förderung der Verbesserung der stationären Versorgung im Krankenhausbereich aus dem Transformationsfonds näher ausgestalten. Der Transformationsfonds wurde mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) für eine Laufzeit von zehn Jahren ab dem Jahr 2026 eingerichtet.

In ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2025 hat sich die WPK zu dem in § 4 Abs. 2 Nr. 7 KHTFV‑E vorgesehenen Wirtschaftsprüfertestat geäußert.

Der Entwurf regelt in § 4 KHTFV das Antragsverfahren auf Auszahlung von Fördermitteln. Mit dem Antrag muss das beantragende Land unter anderem ein Nachweis darüber einreichen, dass das Insolvenzrisiko der am Vorhaben beteiligten Krankenhäuser geprüft wurde. Hierfür kann auch ein „Testat eines Wirtschaftsprüfers [vorgelegt werden], der durch den jeweiligen Krankenhausträger beauftragt wurde“ (§ 4 Abs. 2 Nr. 7 KHTFV‑E).

Die WPK hat sich insoweit den Ausführungen des IDW in dessen Stellungnahme vom 24. Januar 2025 angeschlossen. Die Einbeziehung von Wirtschaftsprüfern in die neue Aufgabe ist zu begrüßen. Wirtschaftsprüfer sind aufgrund ihrer Funktion als gesetzliche Abschlussprüfer bestens vertraut damit, sich mit der wirtschaftlichen Lage von Unternehmen – hier Krankenhäuser – zu befassen. In diesem Rahmen spielt auch die Frage der Fortführung der Unternehmenstätigkeit (Going Concern) eine zentrale Rolle.

Unsicherheit beim Auftragsgegenstand

Der Verordnungsentwurf stellt jedoch nicht hinreichend dar, was Gegenstand des Auftrags des Wirtschaftsprüfers sein soll. Der Begriff „Insolvenzrisiko“ ist gesetzlich nicht definiert und führt zu Unsicherheiten bei der Auslegung. Auch bleibt unklar, welches Prüfungsurteil das Testat beinhalten soll.

Darüber hinaus hat die WPK gefordert, für diese Aufgabe neben Wirtschaftsprüfern auch vereidigte Buchprüfer vorzusehen. Vereidigte Buchprüfer können ebenfalls gesetzliche Abschlussprüfungen durchführen oder das Vorliegen von Insolvenzgründen nach den §§ 17 ff. InsO prüfen. Sie unterliegen zudem den gleichen Berufspflichten wie Wirtschaftsprüfer.

Nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit soll sich bereits am 14. Februar 2025 der Bundesrat mit dem Verordnungsentwurf befassen. Der Verordnungsentwurf ist zustimmungsbedürftig.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Sicherungsverfügung für Dachfläche in Pirmasens rechtmäßig – Eigentümer muss Kosten der Ersatzvornahme tragen

Das VG Neustadt hat die Klage gegen eine bauaufsichtliche Sicherungsverfügung der Stadt Pirmasens nebst Kostenbescheid abgewiesen (Az. 4 K 412/24.NW).

VG Neustadt, Pressemitteilung vom 10.02.2025 zum Urteil 4 K 412/24.NW vom 09.01.2025

Mit Urteil vom 9. Januar 2025 hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße die Klage gegen eine bauaufsichtliche Sicherungsverfügung der Stadt Pirmasens nebst Kostenbescheid abgewiesen.

Bereits im November 2021 stellte die zuständige Bauaufsichtsbehörde der Stadt Pirmasens fest, dass auf dem Dach des streitbefangenen Gebäudes, das im Eigentum des Klägers steht, Ziegel lose in der Dachrinne lagen, ein Ortgangblech hinunterhing und mehrere Ziegel fehlten oder offensichtlich lose waren.

In der Folge wurde der Kläger mehrfach zur Wiederherstellung eines verkehrssicheren Zustandes aufgefordert.

Obwohl der Kläger im Mai 2022 mitteilte, die Mängel behoben zu haben, stellte die zuständige Behörde bei einer Ortsbesichtigung fest, dass weiterhin Ziegel fehlten und lose waren.

Mit Bescheid vom 21. Juni 2022 erließ die zuständige Behörde sodann eine auf § 59 der rheinland-pfälzischen Landesbauordnung (LBauO) gestützte Sicherungsverfügung. Darin gab sie dem Kläger auf, einen verkehrssicheren Zustand des Daches herzustellen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde die Ersatzvornahme angedroht.

Gemäß § 59 LBauO haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Instandhaltung, Nutzung, Nutzungsänderung und dem Abbruch baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden; sie haben zu diesem Zweck nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger im Juli 2022 Widerspruch ein. Er habe die Mängel am Dach im April 2022 beseitigt. Eine Gefahr für Passanten und Passantinnen bestehe nicht. Dies könne er als Diplom-Ingenieur für Bauwesen beurteilen. Fehlende Ziegel seien Sache des Hauseigentümers und begründeten kein Eingriffsrecht der staatlichen Bauaufsicht.

Nachdem im März 2023 ein Passant der zuständigen Behörde herabfallende Dachteile gemeldet hatte, ordnete diese eine Sperrung des Gehwegs im Bereich des Wohngebäudes an und beauftragte einen Dachdeckerbetrieb mit der Sicherung des Daches. Die Arbeiten wurden Ende März durchgeführt. Im Zuge dessen informierte der Dachdeckerbetrieb die Behörde darüber, dass sich das Dach in einem sehr schlechten Zustand befinde und eine Sanierung dringend notwendig sei.

Bei einer weiteren Ortsbesichtigung wurde von der zuständigen Behörde in dem auf der Rückseite des Gebäudes befindlichen Innenhof der Schutt herabgefallener Ziegel aufgefunden.

Die für die Sicherung des Daches angefallenen Kosten wurden dem Kläger mit ebenfalls angefochtenem Bescheid vom 17. Mai 2023 auferlegt.

Die nach erfolgloser Durchführung eines Vorverfahrens erhobene Klage wurde mit Urteil der 4. Kammer vom 9. Januar 2025 abgewiesen.

Der Erlass der Sicherungsverfügung sei zu Recht erfolgt. Das Dach habe sich ausweislich des Ergebnisses diverser Ortsbesichtigungen in einem äußerst maroden Zustand befunden. Die damit verbundene, erhebliche Gefahr für Fußgänger und Fußgängerinnen habe im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung weiterhin bestanden, weshalb diese zugleich ermessensgerecht und verhältnismäßig sei. Dass sich der gefahrdrohende Zustand nur auf der Rückseite des Gebäudes realisiert habe, sei ein glücklicher Zufall und spreche mitnichten gegen eine auch auf der Vorderseite bestehende Gefahr. Nachdem der Kläger untätig geblieben sei, habe die zuständige Bauaufsichtsbehörde die Instandsetzung selbst vornehmen dürfen. Dass die Beklagte bis zur Ersatzvornahme neun Monate zugewartet habe, führe nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Kostenbescheids, da baupolizeiliche Eingriffsbefugnisse grundsätzlich nicht verwirkt werden könnten. Die im Zuge der Ersatzvornahme angefallenen Kosten seien der Höhe nach nicht zu beanstandenden und daher vollständig von dem Kläger zu tragen.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz gestellt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße

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Guidelines zur KI-Definition (AI Act) veröffentlicht

Die EU-Kommission hat am 06.02.2025 Leitlinien veröffentlicht, die das Ziel haben, die sehr vage Definition von KI-Systemen im AI Act zu schärfen. Die KI-Definition ist ein Schlüsselelement des AI Acts, ist sie doch maßgeblich dafür, welche Produkte unter die Verordnung fallen und welche nicht.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 10.02.2025

Die EU-Kommission hat am 06.02.2025 Leitlinien veröffentlicht, die das Ziel haben, die sehr vage Definition von KI-Systemen im AI Act zu schärfen. Die KI-Definition ist ein Schlüsselelement des AI Acts, ist sie doch maßgeblich dafür, welche Produkte unter die Verordnung fallen und welche nicht. DATEV hatte sich in den Prozess der Erarbeitung der Leitlinien mit einer Stellungnahme eingebracht.

Insbesondere drei Merkmale der KI-Definition blieben im AI Act erklärungsbedürftig: Nach der KI-Definition sei ein KI-System auf einen zu unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt (Autonomy), könne nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig (Adaptiveness) sein und sei in der Lage, Ableitungen (Inferencing) zu treffen.

Autonomy: Die Leitlinien stellen klar, dass ein KI-System zumindest zu einem gewissen Grad autonom sein muss. Dies schließe Systeme von der KI-Definition aus, die ausschließlich mit vollständiger manueller menschlicher Beteiligung und Intervention arbeiten. Menschliche Beteiligung und menschliche Intervention können entweder direkt, z. B. durch manuelle Steuerung, oder indirekt, z. B. durch automatisierte systembasierte Steuerung, die es Menschen ermöglicht, Systemoperationen zu delegieren oder zu überwachen, erfolgen.

Adaptiveness: Die Leitlinien stellen klar, dass die Fähigkeit eines Systems, automatisch zu lernen, neue Muster zu entdecken oder Beziehungen in den Daten zu erkennen, die über das hinausgehen, wofür es ursprünglich trainiert wurde, eine fakultative und somit keine entscheidende Bedingung für die Feststellung ist, ob ein System als KI-System eingestuft werden kann.

Inferencing: Gemäß den Richtlinien ist die Fähigkeit, Schlussfolgerungen zu ziehen, eine wesentliche, unverzichtbare Voraussetzung, die KI-Systeme von einfacheren traditionellen Softwaresystemen oder Programmieransätzen unterscheidet. „Inferencing“ soll dabei breit gedacht werden und beziehe sich auf die Erstellungsphase, in der ein System mithilfe von KI-Techniken (z. B. Machine Learning oder Logic- und Knowledge-based Approaches), die Schlussfolgerungen ermöglichen, Ergebnisse ableitet.

Nicht unter die KI-Definition fallen nach den Leitlinien die folgenden Bereiche:

  • Systeme zur Verbesserung der mathematischen Optimierung oder zur Beschleunigung und Annäherung an traditionelle, bewährte Optimierungsmethoden, wie z. B. lineare oder logistische Regressionsmethoden (hiervon können auch Machine Learning-Ansätze erfasst sein). Das liege daran, dass diese Modelle zwar die Fähigkeit hätten, Schlussfolgerungen zu ziehen, aber nicht über die „grundlegende Datenverarbeitung“ hinausgingen.
  • Grundlegende Datenverarbeitungssysteme fallen nicht in den Anwendungsbereich der KI-Definition. Damit sind Systeme gemeint, die vordefinierten, expliziten Anweisungen oder Vorgängen folgen. Diese Systeme werden entwickelt und eingesetzt, um Aufgaben auf der Grundlage manueller Eingaben oder Regeln auszuführen, ohne dass in irgendeiner Phase des Systemlebenszyklus „gelernt, argumentiert oder modelliert“ wird. Sie arbeiten auf der Grundlage fester, von Menschen programmierter Regeln, ohne KI-Techniken zu verwenden.
  • Klassische Heuristik ist ebenso nicht vom Anwendungsbereich erfasst. Klassische heuristische Verfahren beinhalten in der Regel eher regelbasierte Ansätze, Mustererkennung oder Trial-and-Error-Strategien als datenbasiertes Lernen.
  • Einfache Vorhersagesysteme: Alle maschinellen Systeme, deren Leistung über eine grundlegende statistische Lernregel erreicht werden kann, fallen aufgrund ihrer Leistung nicht in den Anwendungsbereich der Definition von KI-Systemen, obwohl sie technisch gesehen als auf maschinellem Lernen basierend eingestuft werden können.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Steuerlast deutscher Unternehmen im internationalen Vergleich zu hoch

Die steuerlichen Rahmenbedingungen zählen für die Betriebe in Deutschland klar zu den Standortnachteilen. Derzeit werden Gewinne hierzulande mit rund 30 Prozent belastet. Um ein international wettbewerbsfähiges Niveau zu erreichen – der EU-Durchschnitt etwa liegt bei 21,1 Prozent – muss lt. DIHK viel geschehen, von der Abschaffung des Solidaritätszuschlags bis zur Reform der Wegzugsbesteuerung.

DIHK, Mitteilung vom 10.02.2025

Steuern gehören zu den entscheidenden Standortfaktoren. Unternehmen, die in Deutschland aktiv sind und hierzulande Ausbildungs- und Arbeitsplätze schaffen, sehen sich im internationalen Wettbewerb zunehmend benachteiligt, weil ihre finanziellen und personellen Ressourcen durch Steuern und Bürokratie deutlich stärker beansprucht werden als anderswo. Während die steuerlichen Rahmenbedingungen in Staaten wie den USA oder Österreich sukzessive verbessert wurden, besteht in Deutschland seit geraumer Zeit ein erheblicher Reformbedarf.

Aus Sicht der Wirtschaft sollte deshalb die Steuerbelastung auf Gewinne von zurzeit circa 30 Prozent auf ein international wettbewerbsfähiges Niveau von 25 Prozent sinken. Denn die Steuerbelastung der Unternehmen liegt im Durchschnitt der OECD-Länder bei 23,6 Prozent, in den EU-Staaten sind es sogar nur 21,1 Prozent.

Was muss geschehen?

Ein erster Schritt wäre die komplette Abschaffung des Solidaritätszuschlags (Soli). Das derzeitige Soli-Aufkommen von rund 12 Milliarden Euro tragen über die Einkommen- und die Körperschaftsteuer überwiegend Unternehmen. Ein solcher Schritt würde die deutsche Wirtschaft daher erheblich entlasten und eine Gerechtigkeitslücke schließen.

Darüber hinaus sollte der Körperschaftsteuersatz schrittweise auf 10 Prozent verringert werden. Auch eine Anrechnung der Gewerbesteuer im Rahmen der Körperschaftsteuer wäre ein positives Element. Bei der Einkommensteuer, der zentralen Steuer für die Erträge von Personengesellschaften, Einzelunternehmen und Selbstständigen, ist eine Anpassung des Tarifs angezeigt. Zusammen mit einer Senkung des Steuersatzes für einbehaltene Gewinne von derzeit 28,25 auf 25 Prozent würde dies Personengesellschaften erheblich entlasten. Eine konsequentere Anrechnung der Gewerbesteuer wäre ein weiteres wichtiges Element

Letztere sollte mittelfristig durch ein alternatives kommunales Steuersystem ersetzt werden, das auch eine mit Hebesatzrecht für die Gemeinden ausgestattete kommunale Unternehmensteuer beinhaltet.

Mehr Liquidität durch schnellere Abschreibungen und bessere Verlustverrechnung

Verbesserte steuerliche Abschreibungen wirken sich nach einer Studie des ifo-Instituts besonders positiv auf Investitionen und Beschäftigung aus. Hier gibt es gleich mehrere Stellschrauben: Die degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA), die Ende 2025 ausläuft, sollte dauerhaft eingeführt und die Wertgrenze für Anschaffungen von sog. geringwertigen Wirtschaftsgütern von derzeit 800 deutlich auf mindestens 5.000 Euro angehoben werden. Auf mittlere Sicht wäre es wichtig, die vom Bundesfinanzministerium geführten AfA-Tabellen deutlich zu vereinfachen, besser noch durch einfachere Verfahren zu ersetzen. Und: Genauso konsequent, wie Gewinne besteuert werden sollten, sollte der Fiskus Verluste bei der steuerlichen Bemessungsgrundlagen berücksichtigen. Deshalb gilt es, bestehende Beschränkungen bei einem Vortrag oder Rücktrag von Verlusten vollständig zu beseitigen.

Investitionen im Ausland sichern Arbeitsplätze hierzulande

Für deutsche Unternehmen – Konzerne ebenso wie den breiten Mittelstand – ist es selbstverständlich, im Ausland aktiv zu sein und dort zu investieren. Das deutsche Steuerrecht behindert jedoch an vielen Stellen das Engagement auf ausländischen Märkten. Deshalb sollte insbesondere die deutsche Wegzugsbesteuerung reformiert werden. Ziel dieser Besteuerung ist es, den in Deutschland entstandenen Wertzuwachs von Anteilen an Kapitalgesellschaften (sog. stille Reserven) im Fall eines Wegzugs des Anteilseigners zu besteuern. Besser wäre es, wenn eine unmittelbare Besteuerung von stillen Reserven erst dann erfolgt, wenn die Steuerbasis tatsächlich das Land verlässt und eine Situation droht, in der Deutschland dauerhaft Steuereinnahmen entgehen.

Zudem bestehen bei einer Reihe von zuletzt eingeführten steuerlichen Belastungen Überschneidungen, in deren Folge Unternehmensgewinne doppelt besteuert werden. Ein Beispiel für solche Überschneidungen sind die aus dem internationalen BEPS-Prozess zur Verhinderung von Steuervermeidung („Base Erosion and Profit Shifting“) hervorgegangenen Anti-Missbrauchsvorschriften mit den zuletzt eingeführten Regeln zur Mindestbesteuerung.

Beim Bürokratieabbau nicht nachlassen und Ankündigungen konsequent umsetzen

Eine weitere Bürde: Das deutsche Steuerrecht beinhaltet vielfältige Mitteilungs-, Melde- und Dokumentationsanforderungen für Unternehmen. Durch eine erhebliche Verringerung hätten Betriebe endlich wieder mehr Zeit und Ressourcen für das eigentliche operative Geschäft. Mit den auf EU-Recht basierenden Verpflichtungen, zum Beispiel den verschiedenen Richtlinien über die Verwaltungszusammenarbeit der Mitgliedstaaten oder den erwähnten Anti-Missbrauchsvorschriften, sollte eigentlich in erster Linie ein harmonisierter europäischer Rechtsrahmen geschaffen werden.

Ziel muss es sein, den Bedürfnissen der EU-Länder nach gegenseitiger Amtshilfe im Steuerbereich und nach einer sicheren Verwaltungszusammenarbeit zwischen ihren nationalen Steuerbehörden Rechnung zu tragen. Hierfür sollte die Bundesregierung in Brüssel aktiv werden und sich mit der neuen EU-Kommission dafür einsetzen, alle EU-Richtlinien zu evaluieren und die bürokratischen Belastungen auf ein praxistaugliches Maß zu senken.

Auch die nationalen Steuererhebungsverfahren gilt es deutlich zu „entrümpeln“. Beste Beispiele sind die Anforderungen an elektronische Kassensysteme und die in den „Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form“ (GoBD) geregelten Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten. Zudem bestehen zahlreiche Möglichkeiten, die Rechts- und Planungssicherheit für Unternehmen zu erhöhen: etwa durch mehr Tempo bei verbindlichen Auskünften der Finanzverwaltungen oder durch eine schnellere Durchführung von Betriebsprüfungen. Gerade der zunehmende Einsatz von IT-Technologien und Risikomanagementsystemen müsste hier Vereinfachungen für Finanzverwaltung ebenso wie für Unternehmen bringen.

Ein wettbewerbsfähiges Steuersystem ist eines der wichtigsten Elemente guter wirtschaftlicher Rahmenbedingungen und damit Voraussetzung für zukünftiges Wachstum. Das aber ist die sichere Basis für die Steuereinnahmen des Staates.

Quelle: DIHK

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Listen zur Evaluierung von Steuergesetzen

Die Bundesregierung hat eine Liste mit gesetzlich beschlossenen Evaluierungen von Steuergesetzen veröffentlicht (BT-Drs. 20/14872).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 07.02.2025

Die Bundesregierung hat eine Liste mit gesetzlich beschlossenen Evaluierungen von Steuergesetzen veröffentlicht. Diese ist Teil der Antwort (20/14872) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (20/13136). Darüber hinaus sei es aber auch „gängige Praxis“, Regelungen zu evaluieren, selbst wenn dies nicht gesetzlich vorgeschrieben sei, erklärt die Regierung weiter und führt aus: „Die Bundesregierung hat sich in ihren Subventionspolitischen Leitlinien selbst verpflichtet, Subventionen (Finanzhilfen und Steuervergünstigungen) grundsätzlich regelmäßig zu evaluieren.“

Aufgeführt sind auch tabellarische Übersichten zu abgeschlossenen und noch nicht abgeschlossener Evaluationsverfahren. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 80/2025

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Integrationsamt muss Zustimmung für außerordentliche Kündigung einer städtischen Beschäftigten erteilen

Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe als Integrationsamt muss die Zustimmung für die außerordentliche Kündigung einer mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellten städtischen Beschäftigten erteilen. Dies hat das VG Gelsenkirchen entschieden (Az. 11 K 2880/20).

VG Gelsenkirchen, Pressemitteilung vom 06.02.2025 zum Urteil 11 K 2880/20 vom 22.01.2025 (nrkr)

Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) als Integrationsamt muss die Zustimmung für die außerordentliche Kündigung einer mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellten städtischen Beschäftigten erteilen. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen durch Urteil nach mündlicher Verhandlung vom 22. Januar 2025 entschieden.

Die Klägerin, eine Stadt und Arbeitgeberin der betroffenen Beschäftigten, ist überzeugt, dass die im Bereich der Verkehrsüberwachung Beschäftigte von einer anderen Mitarbeiterin im April 2019 verlangt hat, die Verwarnung ihrer Tochter zu annullieren und sie selbst nicht bei Parkverstößen zu verwarnen. Hierzu soll sie vorab mitgeteilt haben, wann sie wo im Stadtgebiet der Klägerin parke. Die Klägerin stellte hierzu umfangreiche Ermittlungen an, nachdem die damalige Abteilungsleiterin im Fachbereich Öffentliche Ordnung am 31. Juli 2019 über den Sachverhalt informiert wurde. Sie ließ prüfen, wie viele und welche Verwarnungen in den Jahren 2012-2019 annulliert wurden. Die im gesamten Bereich der Verkehrsüberwachung ermittelten 2.781 ungültig gesetzten Verwarnungen ließ sie in eine Excel Liste übertragen, um eventuelle Muster im Hinblick auf mehrfache begünstigte Halter anhand der Kfz-Kennzeichen zu erkennen. Dieser weiteren Ermittlung ging sie nachfolgend nicht weiter nach und beantragte am 18. November 2019 bei dem beklagten LWL die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung der städtischen Beschäftigten. Der LWL verweigerte die Zustimmung, weil die Klägerin sie nicht binnen der gesetzlichen Frist von zwei Wochen ab Kenntniserlangung von den für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen beantragt habe.

Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hat die Beklagte verpflichtet, die Zustimmung zu erteilen. Die Ermittlungen zur Sachverhaltsaufklärung haben die Frist für den Antrag auf Zustimmung gehemmt. Die Klägerin durfte den Sachverhalt wegen der im Raum stehenden Vorwürfe, das der Beschäftigten vorgeworfene Verhalten sei im Bereich der Verkehrsüberwachung der Klägerin üblich und weitere Beschäftigte in diesem Bereich würden vergleichbar handeln, aufklären. Diese Ermittlung dauerte circa zweieinhalb Monate. Die ermittelten 2.781 annullierten Verwarnungen in acht Jahren hat die Klägerin ohne feststellbare Verzögerungen untersucht. Die Konzentration auf die zum Verfahren beigeladene Beschäftigte, anstatt die erhebliche Dimension der Annullierungen weiter aufzuklären, ist vertretbar. Zwischen frühester sicherer und möglichst vollständiger Kenntniserlangung der nach Auffassung der Klägerin zur Kündigung berechtigenden Umstände sowie dem Antrag auf Zustimmung lagen keine zwei Wochen. Der geltend gemachte Kündigungsgrund steht zur Überzeugung des Gerichts nicht im Zusammenhang mit der Behinderung der Beschäftigten.

In dem Streitverfahren kam es lediglich auf die Einhaltung der Frist für den Antrag auf Erteilung der Zustimmung zur Kündigung durch das Integrationsamt an. Nach Erteilung der Zustimmung kann die Klägerin die Kündigung aussprechen. Der Streit darüber wäre vor den Arbeitsgerichten zu führen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Beklagte sowie die beigeladene städtische Beschäftigte können vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Zulassung der Berufung beantragen.

Quelle: 2025, Justiz NRW | Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

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Bericht der Sustainable Finance Plattform zur Vereinfachung der grünen Taxonomie

Die Sustainable Finance Plattform (SFP) – eine Beratergruppe der EU-Kommission – hat am 05.02.2025 einen Bericht zur Vereinfachung der grünen EU-Taxonomie vorgelegt. Er enthält zentrale Maßnahmen zur Vereinfachung des delegierten Rechtsaktes zur Taxonomie-Berichterstattung.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 06.02.2025

Die Sustainable Finance Plattform (SFP) – eine Beratergruppe der EU-Kommission – hat am 05.02.2025 einen Bericht zur Vereinfachung der grünen EU-Taxonomie vorgelegt. Er enthält zentrale Maßnahmen zur Vereinfachung des delegierten Rechtsaktes zur Taxonomie-Berichterstattung. Laut SFP könnten die Empfehlungen zu einer Reduzierung der Berichterstattungslast für nicht-finanzielle Unternehmen um ein Drittel führen als auch signifikante Vereinfachungen für Finanzinstitute bringen.

Der EU-Kommission wird u. a. folgendes empfohlen:

  • Um KMU den Zugang zu nachhaltiger Finanzierung zu erleichtern wird u. a. vorgeschlagen, einen ausgewogenen und freiwilligen Ansatz für Banken und Investoren im Hinblick auf nichtbörsennotierte KMU als auch einen vereinfachten Taxonomie-Ansatz für börsennotierte KMU zu entwickeln.
  • Einführen eines Wesentlichkeitsgrundsatzes für alle Unternehmen, Wesentlichkeitsschwellen für alle nichtfinanzielle KPI und eine vereinfachte DNSH (do no significant harm)-Bewertung
  • Klarstellungen zu den KPIs für die Berechnung der betrieblichen Aufwendungen (OpEX ) und Beschränkung des verbindlichen Anwendungsbereichs auf Forschung und Entwicklung
  • Vereinfachung von Berichterstattungsvorlagen, indem Datenpunkte reduziert werden
  • klare Leitlinien für die Verwendung von Schätzungen
  • Vereinfachungen bei der Green Asset Ratio (GAR), u. a. sollen Näherungswerte und Schätzungen für die Berichterstattung zulässig sein.
  • Im Rahmen der geplanten Evaluierungen der delegierten Rechtsakte sollen u. a. alle DNSH-Kriterien bei den auf den Prüfstand gestellt werden.

Die SPF hat ebenfalls an der Überarbeitung des delegierten Rechtsaktes zum Klimawandel gearbeitet und wird ihre Arbeiten daran fortführen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Werklohnrechnung gehackt und unbefugt verändert

Wenn eine per E-Mail versandte Werklohnrechnung gehackt und unbefugt verändert wird und der Kunde deshalb an einen unbekannten Dritten zahlt, muss er nicht noch einmal an den Werkunternehmer zahlen, wenn dieser die Rechnung ohne Ende-zu-Ende-Verschlüsselung versandt hat und deshalb gegen ihn ein Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO besteht. Dies entschied das OLG Schleswig-Holstein (Az. 12 U 9/24).

OLG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung 1/2025 vom 07.02.2025 zum Urteil 12 U 9/24 vom 18.12.2024

Wenn eine per E-Mail versandte Werklohnrechnung gehackt und unbefugt verändert wird und der Kunde deshalb an einen unbekannten Dritten zahlt, muss er nicht noch einmal an den Werkunternehmer zahlen, wenn dieser die Rechnung ohne Ende-zu-Ende-Verschlüsselung versandt hat und deshalb gegen ihn ein Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO besteht.

Zum Sachverhalt

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die erneute Zahlung ihrer Werklohnforderung, nachdem der Betrag wegen einer Manipulation der per E-Mail versandten Rechnung durch kriminell handelnde Dritte dem Konto eines Unbekannten gutgeschrieben wurde.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen für die Installation von Haustechnik. Sie führte für die Beklagte Installationsarbeiten durch und rechnete die erbrachten Leistungen ihr gegenüber in drei Abschlagsrechnungen ab. Diese wurden jeweils als Anlage zu einer E-Mail im PDF-Format übersandt. Die ersten zwei Abschlagsrechnungen beglich die Beklagte per Überweisung an die auf den Rechnungen angegebenen Bankverbindungen der Klägerin.
Die dritte Abschlagsrechnung über rund 15.000 Euro, welche zugleich die Schlussrechnung war, versandte die Klägerin ebenfalls als Anlage im PDF-Format per E-Mail. Diese Rechnung war jedoch auf ungeklärte Weise durch einen Dritten manipuliert worden, sodass die Beklagte den Rechnungsbetrag auf das Konto des unbekannten Dritten überwies. Auf dem Konto der Klägerin ging deshalb auf die Schlussrechnung keine Zahlung ein.
Das Landgericht hat die Beklagte deshalb zur erneuten Zahlung verurteilt, weil eine Erfüllung durch die Zahlung an den unbekannten Dritten nicht eingetreten ist. Es hat ausgeführt, dass die Klägerin auch keine vertragliche Nebenpflicht verletzt hat, sodass die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch hat, den sie der Klageforderung gem. § 242 BGB entgegenhalten kann. Die Klägerin hat nach Auffassung des Landgerichts keine Pflichtverletzung begangen, weil die von ihr vorgetragenen Schutzvorkehrungen in Form einer Transportverschlüsselung per SMTP (Simple Mail Transfer Protocol) über TLS (Transport Layer Security) beim E-Mail-Verkehr mit Vertragspartnern ausreichend sind.

Der 12. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat auf die Berufung der Beklagten hin das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen.

Aus den Gründen

Der 12. Zivilsenat hat entschieden, dass die Zahlung der Beklagten an einen Dritten zwar keine Erfüllung der Forderung bei der Klägerin bewirkt. Im Gegensatz zum Landgericht hat es jedoch einen Schadensersatzanspruch der Beklagten bejaht, den diese der Werklohnforderung der Klägerin nach § 242 BGB entgegenhalten kann, sodass sie die Forderung nicht noch einmal bezahlen muss.

Dieser Schadensersatzanspruch ergibt sich nach der Entscheidung des Senats aus Art. 82 Abs. 2 DSGVO, weil die Klägerin im Zuge der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Beklagten bei Versand der streitgegenständlichen E-Mail mit Anhang gegen die Grundsätze der Art. 5, 24 und 32 DSGVO verstoßen hat. Der Senat hält die Transportverschlüsselung, die beim Versand der streitgegenständlichen E-Mail in Form von SMTP über TLS verwendet worden sein soll, nicht für ausreichend und damit auch nicht als zum Schutz der Daten „geeignet“ im Sinne der DSGVO.

Der Senat führt aus, dass heute jedem Unternehmen, das personenbezogene Daten seiner Kunden computertechnisch verarbeitet, bewusst sein muss, dass der Schutz dieser Daten hohe Priorität ‒ auch beim Versenden von E-Mails ‒ genießt. Unternehmen müssen diesen Schutz durch entsprechende Maßnahmen so weit wie möglich gewährleisten.

Gerade bei sensiblen oder persönlichen Inhalten ist nach der Entscheidung des Senats nur eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung zum Schutz im Sinne der DSGVO geeignet, wenn ein hohes finanzielles Risiko durch Verfälschung der angehängten Rechnung für den Kunden besteht. Dass Kunden von Unternehmen bei einem Datenhacking Vermögenseinbußen drohen, ist ein Risiko, das dem Versand von Rechnungen per E-Mail immanent ist und deshalb eine entsprechende Voraussicht und ein proaktives Handeln erfordert. Der dafür erforderliche technische und finanzielle Aufwand kann auch von einem mittelständischen Handwerksbetrieb erwartet werden, wenn es seine Rechnungen nicht per Post versendet.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein | Oberlandesgericht Schleswig-Holstein

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Unterschrift reicht nicht – ohne Arbeit kein Geld

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass ein Beschäftigungsverhältnis erst ab dem Beginn der Entgeltfortzahlung und nicht schon mit Abschluss des Arbeitsvertrags begründet wird (Az. L 16 KR 61/24).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 10.02.2025 zum Urteil L 16 KR 61/24 vom 21.01.2025

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass ein Beschäftigungsverhältnis erst ab dem Beginn der Entgeltfortzahlung und nicht schon mit Abschluss des Arbeitsvertrags begründet wird.

Geklagt hatte ein 36-jähriger Arbeitsloser aus dem Landkreis Cuxhaven, dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld Ende Oktober 2023 auslief. Anfang Oktober unterschrieb der Mann einen Arbeitsvertrag als Lagerist bei einem Reinigungsunternehmen zu einem Monatslohn von 3.000 Euro brutto. Er trat die Arbeit jedoch nie an, da er sich zu Beginn des Arbeitsverhältnisses krankmeldete. Zwei Wochen später kündigte die Firma innerhalb der Probezeit.

Die Krankenkasse des Mannes lehnte daraufhin die Zahlung von Krankengeld mit der Begründung ab, es habe kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden, da er kein Einkommen erzielt habe.

Der Mann verklagte das Unternehmen und verlangte die Anmeldung zur Sozialversicherung ab dem Beginn des Arbeitsvertrags. Er vertrat dazu die Auffassung, dass bereits durch einen rechtsgültigen Vertrag, der eine Entgeltzahlung vorsehe, ein Beschäftigungsverhältnis zustande komme. Dies müsse auch gelten, wenn ihm der Arbeitsantritt krankheitsbedingt nicht möglich sei. Andernfalls würde er aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit leer ausgehen.

Das LSG vermochte sich der Rechtsauffassung des Klägers nicht anzuschließen. Der Arbeitgeber müsse ihn nicht zur Sozialversicherung anmelden, da ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht schon mit dem Beginn des Arbeitsvertrags entstanden sei. Erforderlich sei vielmehr, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall habe. Dieser Anspruch entstehe jedoch bei neuen Arbeitsverhältnissen generell erst nach einer vierwöchigen Wartezeit. Diese gesetzliche Regelung solle verhindern, dass Arbeitgeber die Kosten der Lohnfortzahlung für Arbeitnehmer tragen müssen, die direkt nach der Einstellung erkrankten. Der Gesetzgeber habe eine solche Konsequenz als unbillig angesehen. Unabhängig davon müsse der Mann sich erst an seine Krankenkasse wenden, bevor er seinen Arbeitgeber verklage.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

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Exporte im Dezember 2024: +2,9 % zum November 2024

Im Dezember 2024 sind die deutschen Exporte gegenüber November 2024 um 2,9 % und die Importe um 2,1 % gestiegen. Wie das Statistische Bundesamt anhand vorläufiger Ergebnisse mitteilt, wuchsen die Exporte im Vergleich zum Vorjahresmonat Dezember 2023 um 3,4 % und die Importe um 4,5 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 07.02.2025

Exporte im Jahr 2024: -1,0 % zum Vorjahr

Exporte (kalender- und saisonbereinigte Warenausfuhren), Dezember 2024
131,7 Milliarden Euro
+2,9 % zum Vormonat
+3,4 % zum Vorjahresmonat
Jahr 2024
1.559,7 Milliarden Euro
-1,0 % zum Vorjahr

Importe (kalender- und saisonbereinigte Wareneinfuhren), Dezember 2024
111,1 Milliarden Euro
+2,1 % zum Vormonat
+4,5 % zum Vorjahresmonat
Jahr 2024
1.318,5 Milliarden Euro
-2,8 % zum Vorjahr

Außenhandelsbilanz (kalender- und saisonbereinigt), Dezember 2024
+20,7 Milliarden Euro
Jahr 2024
+241,2 Milliarden Euro

Im Dezember 2024 sind die deutschen Exporte gegenüber November 2024 kalender- und saisonbereinigt um 2,9 % und die Importe um 2,1 % gestiegen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) anhand vorläufiger Ergebnisse weiter mitteilt, wuchsen die Exporte im Vergleich zum Vorjahresmonat Dezember 2023 um 3,4 % und die Importe um 4,5 %. Im Gesamtjahr 2024 sanken die Exporte kalender- und saisonbereinigt um 1,0 % gegenüber dem Vorjahr, die Importe nahmen um 2,8 % ab.

Im Dezember 2024 wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 131,7 Milliarden Euro aus Deutschland exportiert und Waren im Wert von 111,1 Milliarden Euro nach Deutschland importiert. Die Außenhandelsbilanz schloss damit im Dezember 2024 mit einem Überschuss von 20,7 Milliarden Euro ab. Im November 2024 hatte der kalender- und saisonbereinigte Saldo der Außenhandelsstatistik +19,2 Milliarden Euro betragen, im Dezember 2023 hatte er bei +21,1 Milliarden Euro gelegen.

Außenhandel mit EU-Staaten

In die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) wurden im Dezember 2024 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 72,4 Milliarden Euro exportiert und es wurden Waren im Wert von 57,0 Milliarden Euro von dort importiert. Gegenüber November 2024 wuchsen die kalender- und saisonbereinigten Exporte in die EU-Staaten um 5,9 % und die Importe aus diesen Staaten um 3,6 %. In die Staaten der Eurozone wurden Waren im Wert von 50,6 Milliarden Euro (+6,7 %) exportiert und es wurden Waren im Wert von 37,3 Milliarden Euro (+4,0 %) aus diesen Staaten importiert. In die EU-Staaten, die nicht der Eurozone angehören, wurden Waren im Wert von 21,8 Milliarden Euro (+3,9 %) exportiert und es wurden Waren im Wert von 19,7 Milliarden Euro (+2,9 %) von dort importiert.

Außenhandel mit Nicht-EU-Staaten

In die Staaten außerhalb der EU (Drittstaaten) wurden im Dezember 2024 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 59,3 Milliarden Euro exportiert und es wurden Waren im Wert von 54,1 Milliarden Euro aus diesen Staaten importiert. Gegenüber November 2024 nahmen die Exporte in die Drittstaaten um 0,5 % ab, während die Importe von dort um 0,5 % zu nahmen.

Die meisten deutschen Exporte gingen im Dezember 2024 in die Vereinigten Staaten. Dorthin wurden kalender- und saisonbereinigt 3,5 % weniger Waren exportiert als im November 2024. Damit nahmen die Exporte in die Vereinigten Staaten auf einen Wert von 13,5 Milliarden Euro ab. Die Exporte in die Volksrepublik China wuchsen um 1,4 % auf 6,7 Milliarden Euro, die Exporte in das Vereinigte Königreich gingen um 6,6 % auf 6,7 Milliarden Euro zurück.

Die meisten Importe kamen im Dezember 2024 aus der Volksrepublik China. Von dort wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 13,4 Milliarden Euro eingeführt, das waren 1,0 % weniger als im Vormonat. Die Importe aus den Vereinigten Staaten stiegen um 3,0 % auf 7,5 Milliarden Euro. Die Importe aus dem Vereinigten Königreich nahmen im gleichen Zeitraum um 3,0 % auf 3,0 Milliarden Euro ab.

Die Exporte in die Russische Föderation sanken im Dezember 2024 gegenüber November 2024 kalender- und saisonbereinigt um 19,9 % auf 0,6 Milliarden Euro, gegenüber Dezember 2023 nahmen sie um 17,1 % ab. Die Importe aus Russland stiegen im Dezember 2024 gegenüber November 2024 um 14,4 % auf 0,1 Milliarden Euro, gegenüber Dezember 2023 nahmen sie um 33,4 % ab.

Originalwerte für den Außenhandel (nicht kalender- und saisonbereinigt)

Nominal (nicht kalender- und saisonbereinigt) wurden im Dezember 2024 Waren im Wert von 113,9 Milliarden Euro aus Deutschland exportiert und Waren im Wert von 99,9 Milliarden Euro nach Deutschland importiert. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Dezember 2023 sanken die Exporte damit um 0,2 % und die Importe stiegen um 1,9 %. Die unbereinigte Außenhandelsbilanz schloss im Dezember 2024 mit einem Überschuss von 14,0 Milliarden Euro ab. Im Dezember 2023 hatte der Saldo +16,1 Milliarden Euro betragen.

Außenhandelsergebnisse (nicht kalender- und saisonbereinigt) für das Jahr 2024

Im Jahr 2024 wurden von Deutschland Waren im Wert von 1.555,4 Milliarden Euro exportiert und Waren im Wert von 1 316,3 Milliarden Euro importiert. Damit sanken die Exporte um 1,3 % und die Importe um 3,0 % gegenüber dem Jahr 2023. Die Außenhandelsbilanz schloss im Jahr 2024 mit einem Exportüberschuss von 239,1 Milliarden Euro ab. Im Jahr 2023 hatte der Saldo +217,7 Milliarden Euro betragen.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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