„NRW-Soforthilfe 2020“-Empfänger können sich regelmäßig nicht wegen Verjährung gegen Rückzahlungspflicht wehren

Empfänger und Empfängerinnen der „NRW-Soforthilfe 2020“, deren Zuwendung durch einen Schlussbescheid festgesetzt wurde und die einen Teil zurückzahlen sollen, können sich regelmäßig nicht auf die Verjährung des Rückforderungsanspruchs berufen. Dies hat das VG Köln entschieden (Az. 16 K 2257/26).

VG Köln, Pressemitteilung vom 01.06.2026 zum Urteil 16 K 2257/26 vom 01.06.2026

Empfänger und Empfängerinnen der „NRW-Soforthilfe 2020“, deren Zuwendung durch einen Schlussbescheid festgesetzt wurde und die einen Teil zurückzahlen sollen, können sich regelmäßig nicht auf die Verjährung des Rückforderungsanspruchs berufen. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit am heutigen Tag den Beteiligten zugestelltem Urteil entschieden und damit eine gegen das Land Nordrhein-Westfalen gerichtete Klage eines Empfängers von Soforthilfe abgewiesen.

Aufgrund des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie im Frühjahr 2020 gewährte das Land Nordrhein-Westfalen (Wirtschaftsministerium) zur Überbrückung von finanziellen Engpässen von Unternehmen und Selbstständigen die „NRW-Soforthilfe 2020“. Im Fall des Klägers bewilligte es ihm vorläufig eine Soforthilfe in Höhe von 9.000 Euro. Im weiteren Verwaltungsverfahren forderte das Land den Kläger auf, in einem Rückmeldeformular – dessen Ausgestaltung das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen inzwischen für rechtswidrig befunden hat – seinen tatsächlichen sog. Liquiditätsengpass im Förderzeitraum darzulegen. Nach Übermittlung des Rückmeldeformulars übersandte das Land im Dezember 2021 einen Schlussbescheid per einfacher E-Mail. In dem Schlussbescheid setzte es unter anderem die Höhe der zu erstattenden Soforthilfe auf 7.000 Euro fest.

Der Kläger hat gegen die Rückzahlungsaufforderung Klage erhoben. Er bestreitet, den Schlussbescheid im Dezember 2021 erhalten zu haben. Er habe erst aufgrund einer Mahnung und einer im Anschluss erfolgten Akteneinsicht von dem Schlussbescheid erfahren. Der Rückzahlungsanspruch des Landes sei inzwischen verjährt.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Es kommt für die Verjährung nicht darauf an, ob der Schlussbescheid bereits im Dezember 2021 oder erst im Zuge der Akteneinsicht zu einem späteren Zeitpunkt bekanntgegeben wurde. Die behördliche Befugnis zum Erlass eines Schlussbescheides unterliegt nicht der Verjährung. Die Verjährungsfrist für den Rückzahlungsanspruch beginnt erst mit Erlass des Schlussbescheides zu laufen. Erst mit Erlass eines solchen Schlussbescheides ist der Anspruch für das beklagte Land durchsetzbar. Aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 6. Dezember 2024 (Az. 16 K 703/24) folgt nichts Gegenteiliges. Das Gericht hat sich in dieser Entscheidung unter anderem mit Verjährungsfragen nach einer Verzichtserklärung auseinandergesetzt. Die Entscheidung ist auf die Konstellation des Erlasses eines Schlussbescheides nicht übertragbar.

Gegen das Urteil kann der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden würde.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln

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„Unfallfahrzeug“: Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs bei bloßem Hinweis auf „nicht Nachlackierungsfrei“ und „nicht als Unfallfrei verkauft“ in Rechnung

Das LG Köln hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem ein nachlackiertes Unfallfahrzeug im Internet als „unfallfrei“ angeboten und bei dem in der Rechnung seitens des Gebrauchtwagenhändlers lediglich mit „Fahrzeug wird ausdrücklich als nicht Nachlackierungsfrei und auch nicht als Unfallfrei verkauft!!“ hingewiesen wurde. Es hat den Verkäufer zur Rückabwicklung des Kaufvertrages verurteilt (Az. 18 O 329/25).

LG Köln, Pressemitteilung vom 01.06.2026 zum Urteil 18 O 329/25 vom 26.05.2026 (nrkr)

Das Landgericht Köln hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem ein nachlackiertes Unfallfahrzeug im Internet als „unfallfrei“ angeboten und bei dem in der Rechnung seitens des Gebrauchtwagenhändlers lediglich mit „Fahrzeug wird ausdrücklich als nicht Nachlackierungsfrei und auch nicht als Unfallfrei verkauft!!“ hingewiesen wurde. Mit Urteil vom 26.05.2026, Aktenzeichen 18 O 329/25, hat es den Verkäufer zur Rückabwicklung des Kaufvertrages verurteilt.

Die Klägerin erwarb im Mai 2025 als Verbraucherin von der Beklagten, einem Autozentrum, einen acht Jahre alten Audi A4 mit einem Kilometerstand von über 120.000 km zu einem Kaufpreis von 24.950 Euro.

Die „Rechnung“ enthielt unter anderem den Hinweis: „Fahrzeug wird ausdrücklich als nicht Nachlackierungsfrei und auch nicht als Unfallfrei verkauft!!“. Bei dem Fahrzeug handelt es sich dagegen um ein nachlackiertes Unfallfahrzeug, das im Internet von der Beklagten als „unfallfrei“ angeboten wurde. Auf Nachfrage des Ehemannes der Klägerin wurde im Zuge der Verkaufsverhandlungen noch mitgeteilt, dass das Fahrzeug allenfalls einen „kleineren Unfall“ erlitten habe. Nachdem die Klägerin nach Übergabe zunächst mehrere Mängel am Audi A4 gegenüber der Beklagten gerügt hatte, stellte sie das Fahrzeug einem Audi-Vertragshändler vor, der ihr mitteilte, dass das Fahrzeug einen Totalschaden erlitten habe und nicht fachgerecht repariert worden sei. Daraufhin beauftragte die Klägerin ihren Rechtsanwalt, der den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärte und die Beklagte vorgerichtlich erfolglos zur Rückabwicklung des Kaufvertrages Zug-um-Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs aufforderte.

Ihre anschließend beim Landgericht Köln auf Rückabwicklung gerichtete Klage stützt die Klägerin neben verschiedensten Fahrzeugmängeln vor allem darauf, dass die Beklagte ihr verschwiegen habe, dass das Fahrzeug einen größeren Unfall erlitten habe und nicht fachgerecht repariert worden sei. Das Fahrzeug sei in 2022 beim Vorbesitzer aufgrund eines Überschlags rundum beschädigt worden, wodurch ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten sei. Die Angaben der Beklagten in der „Rechnung“ würden nicht ausreichen, um ihre Haftung auszuschließen. Die Beklagte ist insbesondere der Ansicht, dass sie ausreichend darauf hingewiesen habe, dass das Fahrzeug einen Unfallschaden erlitten habe.

Dieser Argumentation folgte das Landgericht Köln nicht, gab der Klage mit Urteil vom 26.05.2026 (Az. 18 O 329/25) vollumfänglich statt und verurteilte die Beklagte unter anderem zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Entschädigung für die Nutzung des Audi A4 Zug um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges (vgl. dazu §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 3 Alst. 1, 434, 433 BGB).

In der Begründung führt die 18. Zivilkammer dabei insbesondere aus, dass der verkaufte Audi A4 bei Übergabe an die Klägerin, dem sog. Zeitpunkt des Gefahrübergangs, mangelhaft gewesen sei. Er habe nicht den objektiven Anforderungen an ein solches Fahrzeug entsprochen (vgl. dazu § 434 BGB).

Grundsätzlich entspreche eine Sache den objektiven Anforderungen nur dann, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eigne und eine Beschaffenheit aufweise, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten könne. Bei einem Gebrauchtwagen – wie hier – sei insoweit jedenfalls der normale alters- und gebrauchsbedingte Verschleiß üblich und daher hinzunehmen. Welche Beschaffenheit sonst noch üblich sei, hänge im Übrigen von den Umständen des Einzelfalls ab, wie beispielsweise dem Alter und der Laufleistung des Fahrzeugs, der Anzahl der Vorbesitzer und der Art der Vorbenutzung.

Bei Beschädigungen eines Fahrzeuges – wie hier – komme es für die Unterscheidung, ob es sich um einen möglicherweise nicht unüblichen und daher hinzunehmenden „Bagatellschaden‟ oder um einen außergewöhnlichen, nicht zu erwartenden Fahrzeugmangel handele, unter anderem auf die Art des Schadens und die Höhe der Reparaturkosten an.

Zur Abgrenzung könne dabei auf die Rechtsprechung zur Offenbarungspflicht von Schäden und Unfällen beim Gebrauchtwagenkauf zurückgegriffen werden. Danach müsse der Verkäufer eines Gebrauchtwagens einen Schaden oder Unfall, der ihm bekannt ist oder mit dessen Vorhandensein er rechnet, grundsätzlich auch ungefragt dem Käufer mitteilen, es sei denn, der Schaden oder Unfall war so geringfügig, dass er bei vernünftiger Betrachtungsweise den Kaufentschluss nicht beeinflussen kann. Die Grenze für nicht mitteilungspflichtige „Bagatellschäden‟ sei dabei bei Personenkraftwagen sehr eng zu ziehen. Als „Bagatellschäden‟ würden danach nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden anerkannt, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war. Ob das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist, sei dabei nicht von Bedeutung. Alleine die Tatsache, dass das Fahrzeug bei einem Unfall einen erheblichen Schaden erlitten hat, stelle einen Mangel des Fahrzeugs dar.

Nach diesen Grundsätzen liege nach Auffassung des Gerichts im Streitfall kein reiner „Bagatellschaden“, sondern ein Fahrzeugmangel vor. Die Klägerin habe nachvollziehbar dargelegt, dass das streitgegenständliche Fahrzeug im Dezember 2022 nicht bloß einen geringen Schaden, sondern durch einen Unfall einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten habe. Durch Gutachten habe die Klägerin belegt, dass die damals kalkulierten Reparaturkosten den damaligen Wiederbeschaffungswert deutlich überschritten hätten. Dem sei die Beklagte nicht ausreichend entgegengetreten.

Dem Anspruch der Klägerin stehe, so das Gericht weiter, auch nicht entgegen, dass das Fahrzeug ausweislich der „Rechnung“ als „nicht Nachlackierungsfrei“ und „nicht Unfallfrei“ verkauft wurde. Soweit die Beklagte hierin die abweichende Vereinbarung einer Beschaffenheit mit der Klägerin sehe, seien die gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. § 476 Abs. 1 BGB), unter denen eine solche – wie hier – zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen werden könne, nicht erfüllt. Dies wäre vielmehr nur dann der Fall, wenn der Verbraucher vor Abgabe seiner Erklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt worden ist, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweiche, und die Abweichung dann ausdrücklich und gesondert vereinbart wird. Das Inkenntnissetzen erfordere dabei eine konkrete Beschreibung jeder einzelnen vom objektiven Standard abweichenden Beschaffenheit. Unzureichend seien daher unter anderem die bloße Bezeichnung einer Ware als „schadhaft“ oder die Bezeichnung eines Fahrzeugs als „Unfallfahrzeug“.

Im vorliegenden Fall stelle die Beschreibung als „nicht nachlackierungs- bzw. nicht unfallfrei“ eine solche konkrete Beschreibung nicht dar. Überdies sei keine ausdrückliche und gesonderte Vereinbarung getroffen worden. Dies erfordere nämlich, dass die Abweichung hervorgehoben wird, damit der Verbraucher sie bewusst in seine Kaufentscheidung einbeziehen kann. Die Vereinbarung darf gerade nicht – wie hier – in den anderen Vertragsbedingungen „versteckt“ werden und nicht in den eigentlichen Vertragstext integriert sein, sondern müsse davon deutlich abgesetzt sein. Im Übrigen müsse der Verbraucher ihr speziell zustimmen, sie also separat unterzeichnen; woran es hier ebenso mangele.

Soweit die Beklagte einwendet, dass sie die Klägerin auf den Unfallschaden hingewiesen habe, sei schon nicht ausreichend nachvollziehbar vorgetragen, dass dieser Hinweis das tatsächliche Ausmaß des Unfallschadens umfasst hätte. Allein der Hinweis in der „Rechnung“ genügt insoweit nicht. Soweit die Klägerin selbst einen Hinweis der Beklagten eingeräumt hat, ergebe sich nichts anderes, da danach allein die Möglichkeit eines kleineren Unfallschadens umfasst wäre.

Das am 26.05.2026 verkündete Urteil zum Az. 18 O 329/25 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Köln

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Gut 7 % der Steuerpflichtigen zahlten 2022 den Spitzensteuersatz

Im Jahr 2022 wurden in Deutschland rund 3,2 Millionen Steuerpflichtige mit dem Spitzensteuersatz von 42 % besteuert. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, entspricht dies einem Anteil von 7,4 % aller unbeschränkt Steuerpflichtigen mit einem zu versteuernden Einkommen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 10.06.2026

Auf die Steuerpflichtigen, die mit dem Spitzensteuersatz besteuert wurden, entfiel 2022 knapp die Hälfte (49 %) des gesamten Einkommensteueraufkommens

Im Jahr 2022 wurden in Deutschland rund 3,2 Millionen Steuerpflichtige mit dem Spitzensteuersatz von 42 % besteuert. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, entspricht dies einem Anteil von 7,4 % aller unbeschränkt Steuerpflichtigen mit einem zu versteuernden Einkommen. Auf diese Steuerpflichtigen entfielen mit 621 Milliarden Euro knapp 30 % der Gesamteinkünfte und mit 186 Milliarden Euro knapp die Hälfte (49 %) des gesamten Einkommensteueraufkommens. Ihre durchschnittlich erzielten Jahreseinkünfte lagen bei 196.000 Euro.

In Deutschland wird ein progressiver Steuersatz angewendet, der mit steigendem Einkommen ansteigt. Dadurch werden die Steuerpflichtigen unterschiedlich stark belastet. Die Einkommensgrenze, ab der der Spitzensteuersatz galt, lag 2022 bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 58.597 Euro (beziehungsweise 117.194 Euro bei gemeinsam veranlagten Personen). Zu beachten ist, dass der Spitzensteuersatz nicht für das gesamte Einkommen fällig wird, sondern für den Betrag über der Einkommensgrenze.

Rund 141.000 der 3,2 Millionen Steuerpflichtigen mit Spitzensteuersatz verzeichneten ein Jahreseinkommen über 277.826 Euro (555.652 Euro für gemeinsam veranlagte Personen). Ab dieser Einkommensgrenze galt 2022 der Höchststeuersatz von 45 %, die sog. Reichensteuer. Auf diese 0,3 % aller unbeschränkt Steuerpflichtigen entfielen rund 7,6 % aller Einkünfte und 15,3 % der Steuersumme.

Steuerpflichtige mit Spitzensteuersatz: Deutliche Zunahme seit 2012

Im Vergleich zu 2012 ist der Anteil der Steuerpflichtigen mit Spitzensteuersatz von 5,4 % aller Steuerpflichtigen auf 7,4 % im Jahr 2022 gestiegen. Basierend auf einem Progressionsbericht wird der Steuertarif im Einkommensteuergesetz seit 2016 regelmäßig an die Inflation angepasst. Damit wurden die Beträge, ab denen der Spitzensteuersatz greift, jährlich angehoben. Seitdem hat sich der Anstieg, zusätzlich bedingt durch einen Rückgang zu Beginn der Corona-Pandemie, verlangsamt. Im Jahr 2022 entfiel auf die Steuerpflichtigen mit Spitzensteuersatz 49 % des gesamten Einkommensteueraufkommens; 2012 waren es noch 42 %.

Steuerpflichtige erzielten 2,1 Billionen Euro Gesamteinkünfte

Insgesamt wurden 2022 von allen Steuerpflichtigen zusammen Einkünfte in Höhe von 2,1 Billionen Euro erzielt. Die Gesamteinkünfte lagen damit um 127 Milliarden Euro oder 6,5 % höher als im Vorjahr. Die von den Arbeitgebern einbehaltene Lohnsteuer zusammen mit der von den Finanzbehörden festgesetzten Einkommensteuer für 2022 betrug 376 Milliarden Euro, was einer Steigerung von 19 Milliarden Euro (+5,2 %) gegenüber 2021 entspricht.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Widerruf von Corona-Soforthilfe wegen fehlender Mitwirkung im Rückmeldeverfahren rechtmäßig

Das VG Karlsruhe hat zwei als Musterverfahren behandelte Klagen eines Apartmenthotel-Betreibers und einer freiberuflichen Sängerin abgewiesen. Die Klagen richten sich gegen den von der beklagten L-Bank ausgesprochenen Widerruf einer im Jahr 2020 gewährten Corona-Soforthilfe. Der Widerruf war ausgesprochen worden, weil sich die Kläger nicht an dem von der Beklagten im Bewilligungsbescheid vorbehaltenen nachträglichen Überprüfungsverfahren beteiligt hatten (Az. 14 K 7021/25 und 14 K 1537/26).

VG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 02.06.2026 zu den Urteilen 14 K 7021/25 und 14 K 1537/26 vom 02.06.2026 (nrkr)

Die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat mit heute den Beteiligten bekannt gegebenen Urteilen zwei als Musterverfahren behandelte Klagen eines Apartmenthotel-Betreibers und einer freiberuflichen Sängerin abgewiesen. Die Klagen richten sich gegen den von der beklagten L-Bank ausgesprochenen Widerruf einer im Jahr 2020 gewährten Corona-Soforthilfe. Der Widerruf war ausgesprochen worden, weil sich die Kläger nicht an dem von der Beklagten im Bewilligungsbescheid vorbehaltenen nachträglichen Überprüfungsverfahren beteiligt hatten.

Die Kläger erhielten mit Blick auf den bei ihrem Unternehmen wegen des Corona-Lockdowns im Frühjahr 2020 entstandenen Liquiditätsengpass mit Bescheiden der Beklagten vom Mai 2020 eine als „Soforthilfe“ bezeichnete staatliche Zuwendung in Höhe von 9.000 Euro beziehungsweise 3.540 Euro auf Grundlage der Verwaltungsvorschrift Corona vom 8. April 2020. In dem jeweiligen Bescheid fanden sich Nebenbestimmungen über den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Soforthilfe, über Mitwirkungs-, Offenlegungs- und Mitteilungspflichten sowie über einen Vorbehalt des Widerrufs der Soforthilfe für den Fall, dass den Mitteilungspflichten nicht unverzüglich nachgekommen werde. Im Oktober 2021 forderte die Beklagte die Kläger auf, bis 19. Dezember 2021 im Rahmen des von ihr als Online-Anwendung eingeführten Rückmeldeverfahrens die jeweiligen Steuerdaten sowie Angaben zum tatsächlich entstandenen Liquiditätsengpass mitzuteilen. Da die Kläger dieser Aufforderung nicht nachkamen, forderte die Beklagte diese mit Schreiben vom Oktober 2023 „letztmalig“ auf, sich bis 31. Januar 2024 zu dem bisher lediglich geschätzten Liquiditätsengpass zu äußern und Angaben zu machen, damit im Nachgang geprüft werden könne, ob die Schätzung der tatsächlichen Entwicklung entsprochen habe oder ob ein Rückzahlungsbedarf bestehe. Auch dieser Aufforderung kamen die Kläger nicht nach. Daraufhin widerrief die Beklagte mit Bescheiden vom 6. März 2024 die diesen jeweils bewilligte Soforthilfe und forderte sie zur Rückzahlung der gewährten Hilfe auf. Der daraufhin von den Klägern erhobene Widerspruch wurde von der Beklagten zurückgewiesen.

Die hiergegen erhobenen Klagen hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. April als unbegründet abgewiesen. Sowohl der Widerruf der Soforthilfe als auch die Rückforderung seien rechtmäßig. Der Widerruf der Soforthilfe leide an keinem formellen Fehler. Die erforderliche vorherige Anhörung habe stattgefunden. Der automatisierte Erlass des Ausgangsbescheids sei nicht zu beanstanden, weil jedenfalls die Widerspruchsbescheide von einem Menschen verantwortet worden seien. Aufgrund des automatisierten Erlasses hätten die Bescheide nicht unterschrieben werden müssen. Der Widerruf sei ferner materiell rechtmäßig. Ein Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewähre oder hierfür Voraussetzung sei, könne, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden sei und der Begünstigte diese nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt habe. Die Bewilligungsbescheide hätten eine solche Auflage in Form von Mitwirkungs-, Offenlegungs- und Mitteilungspflichten enthalten. Diese Auflage sei für die Kläger erkennbar gewesen. Dass diese Pflichten nachträglich durch Aufforderungsschreiben der Beklagten konkretisiert worden seien, sei mit dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz zu vereinbaren. Auch habe die Beklagte für die Erfüllung der Pflichten eine materielle Ausschlussfrist setzen dürfen. Eine materielle Ausschlussfrist könne im Bereich nicht rechtssatzmäßig geregelter staatlicher Leistungsgewährung ohne Verstoß gegen den grundrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz auch durch Verwaltungspraxis begründet werden, sofern sie durch den mit der Regelung verfolgten Zweck gerechtfertigt sei und die Bewilligung der angestrebten staatlichen Leistung im Ermessen des öffentlich-rechtlichen Trägers stehe. Die Ausschlussfrist sei den Klägern bekannt gegeben worden. Schließlich habe die Beklagte ihr Ermessen hinsichtlich des Widerrufs rechtsfehlerfrei ausgeübt. Die Kläger hätten keine besonderen Umstände vorgetragen, die eine Abweichung von dem im Regelfall vorzunehmenden Widerruf rechtfertigten. Soweit die Kläger vortrügen, aus Äußerungen von damaligen Mitgliedern der Bundes- oder Landesregierung habe sich ergeben, dass die Soforthilfe „unbürokratisch“ gestaltet werde und „behalten werden dürfe“, seien diese Äußerungen nicht so zu verstehen gewesen, dass die Hilfe auch dann nicht zurückgezahlt werden müsse, wenn die der Bewilligung zugrunde liegende Prognose aufgrund eines Auflagenverstoßes des Begünstigten in Form von fehlender Mitwirkung bei der vorbehaltenen Überprüfung des Sachverhalts durch den Subventionsgeber nicht bestätigt werden könne. Da der Widerruf der gewährten Soforthilfe rechtmäßig sei, sei auch die Rückforderung nicht zu beanstanden. Ein eigenständiger Rechtsfehler liege insoweit nicht vor.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig (Az. 14 K 7021/25 und 14 K 1537/26). Der jeweilige Kläger kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die von der Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe

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Equal-Pay-Klage der ehemaligen Bürgermeisterin von Todtmoos: Schriftliche Urteilsgründe liegen vor

Der VGH Baden-Württemberg hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 26. März 2026 der Berufung der Gemeinde stattgegeben und die Klage der ehemaligen Bürgermeisterin auf Schadensersatz und Entschädigung abgewiesen. Der VGH hat das vollständige Urteil den Beteiligten zugestellt (Az. 4 S 1145/25).

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 05.06.2026 zum Urteil 4 S 1145/25 vom 26.03.2026

Der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 26. März 2026 der Berufung der Gemeinde stattgegeben und die Klage der ehemaligen Bürgermeisterin auf Schadensersatz und Entschädigung abgewiesen. Der VGH hat das vollständige Urteil heute den Beteiligten zugestellt.

Sachverhalt

Die Klägerin war vom 18.09.2014 bis zum 17.09.2022 Bürgermeisterin der beklagten Gemeinde Todtmoos. Sie wurde zunächst aufgrund eines Gemeinderatsbeschlusses in die Besoldungsgruppe A 14 eingewiesen. Nach der Hälfte der Amtszeit wurde sie in A 15 hochgestuft. Ihr Amtsvorgänger und ihr Amtsnachfolger, beides Männer, hatte der Gemeinderat jeweils von Beginn (1990/2022) in die höhere Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen. Die Klägerin sieht hierin eine Benachteiligung aufgrund ihres Geschlechts und hat Klage auf nachträglich gleiche Besoldung und Entschädigung erhoben.

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat der Klage mit Urteil vom 29. April 2025 überwiegend stattgegeben und die Gemeinde verurteilt, an die Klägerin einen Schadensersatz in Höhe der Differenz der Bezüge zwischen A 14 und A 15 und eine Entschädigung wegen der festgestellten Diskriminierung zu zahlen. Der VGH hat der Berufung der Gemeinde hingegen stattgegeben und die Klage abgewiesen (vgl. Pressemitteilung vom 27. März 2026)

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs

Zur Begründung seines Urteils hat der Senat in den nun vorliegenden schriftlichen Urteilsgründen ausgeführt, dass die Klage zwar zulässig, aber unbegründet sei. Die ehemalige Bürgermeisterin habe keinen Anspruch auf Zahlung der Entgeltdifferenz nach Art. 157 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen enthalte. Des Weiteren habe sie keinen Anspruch auf Schadensersatz bzw. Entschädigung nach § 15 Abs. 1 und 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).

Der Senat ist der Auffassung, dass der 2022 zum Bürgermeister ernannte Amtsnachfolger der Klägerin nicht berücksichtigt werden könne bei der Frage, ob sie 2014 aufgrund ihres Geschlechts geringer besoldet worden bzw. benachteiligt worden sei. Zum Vergleich könnten nur gegenwärtige oder frühere, im Falle von § 15 AGG beim Fehlen einer Vergleichsperson auch hypothetische Arbeitnehmer herangezogen werden, aber keine Nachfolger. Als einzige Vergleichsperson bleibe daher der 1990 zum Bürgermeister ernannte Amtsvorgänger der Klägerin. Insoweit fehle es aber schon an der erforderlichen Vergleichbarkeit der konkreten Tätigkeit. Auch ließen die Erwägungen, welche die beklagte Gemeinde 2014 zur Einweisung der Klägerin in die niedrigere Besoldungsgruppe angestellt habe, keine Schlechterbehandlung aufgrund des Geschlechts erkennen.

Der VGH hat wegen der Frage der Berücksichtigungsfähigkeit des Amtsnachfolgers die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen (Az. 4 S 1145/25).

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

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Privatautonomie: Kein Kontrahierungszwang für Privatschule bei erheblichen unentschuldigten Fehlzeiten

Grundsätzlich kann das Interesse einer privaten Schule es rechtfertigen, sich von einem Schüler zu trennen. Ein Kontrahierungszwang ist nur anzunehmen, wenn die Verweigerung des Abschlusses eines neuen Schulvertrages willkürlich wäre. Erhebliche unentschuldigte Fehlzeiten des Schülers und das bewusste Verstreichenlassen der Fristen für die verbindliche Anmeldung für das kommende Schuljahr können die Trennung von einem Schüler lt. OLG Frankfurt rechtfertigen (Az. 4 U 133/25).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 09.06.2026 zum Urteil 4 U 133/25 vom 11.03.2026

Grundsätzlich kann das Interesse einer privaten Schule es rechtfertigen, sich von einem Schüler zu trennen. Ein Kontrahierungszwang ist nur anzunehmen, wenn die Verweigerung des Abschlusses eines neuen Schulvertrages willkürlich wäre. Erhebliche unentschuldigte Fehlzeiten des Schülers und das bewusste Verstreichenlassen der Fristen für die verbindliche Anmeldung für das kommende Schuljahr können die Trennung von einem Schüler rechtfertigen, führte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichtem Urteil aus.

Die 17 Jahre alte Klägerin besucht seit der 1. Klasse – mit kurzen Unterbrechungen – die von der Beklagten betriebene englischsprachige Privatschule. Für jedes Schuljahr musste ein separater Schulvertrag mit jeweils einjähriger Laufzeit abgeschlossen werden. Am Ende der 12. Klasse besteht die Möglichkeit, als Abschluss das IB (International Baccalaureat) abzulegen. Fristbewehrte Anfragen der Schule vom Frühjahr 2025, ob ein neuer Schulvertrag für das folgende, 12. Schuljahr geschlossen werden sollte, beantworteten die Eltern der Klägerin nicht. Die Klägerin hatte neben entschuldigten Fehlzeiten weitere erhebliche unentschuldigte Fehlzeiten. Am 01.07.2025 teilte die Beklagte den Eltern der Klägerin mit, dass diese nicht zum neuen Schuljahr aufgenommen werde. Nachprüfungen im Sommer erlaubte die Beklagte, um der Klägerin den Besuch der 12. Klasse an einer anderen Schule zu ermöglichen.

Am 01.08.2025 begann offiziell das neue Schuljahr bei der Beklagten. Mit E-Mail vom 20.08.2025, wenige Tage vor Unterrichtsbeginn, teilten die Eltern der Klägerin gegenüber der Beklagten erstmals verbindlich mit, dass die Klägerin die Schule weiterhin besuchen wolle. Mit E-Mail vom 23.08.2025 lehnte die Beklagte den Vertragsschluss ab. Daraufhin beantragte die Klägerin am 05.09.2025 im Eilverfahren, die Beklagte zu verpflichten, sie weiter zu unterrichten. Diesem Antrag gab das Landgericht statt.

Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte vor dem zuständigen 4. Zivilsenat Erfolg. Es bestehe kein Kontrahierungszwang der Beklagten, führte der Senat aus. Im Hinblick auf den Grundsatz der Privatautonomie dürfe ein Kontrahierungszwang nicht vorschnell angenommen werden. Ein erzwingbares Gebot zum Vertragsschluss könne sich jedoch – abgesehen von hier nicht einschlägigen Sonderkonstellationen – unter anderem ergeben, “wenn der Abschluss des Vertrages unter Berücksichtigung aller Umstände sowie der Wertentscheidungen der Verfassung unabweislich erforderlich ist und ein Ausbleiben sittenwidrig wäre.” Dabei sei eine Gesamtabwägung im Einzelfall erforderlich.

Zu berücksichtigen sei hier, dass der Schulvertrag von vornherein jeweils nur auf ein Jahr befristet abgeschlossen wurde. Die Entscheidung der Beklagten, die Klägerin nicht weiter zu unterrichten, überschreite nicht die Schwelle zur Willkür. Vielmehr sei es schon im Hinblick auf die erheblichen unentschuldigten Fehlzeiten der Klägerin nachvollziehbar, dass die Beklagte sie nicht weiter beschulen wolle. Neben dem mit Fehlzeiten verbundenen erhöhten Organisationsaufwand der Beklagten, die bemüht sei, die unterrichtete Klasse möglichst auf einem einheitlichen Leistungsstand zu halten, ergäben sich aus dem unentschuldigten Fehlen auch Zweifel an der Lernbereitschaft der Schülerin. Das sehr zögerliche Verhalten der Eltern, die die Fristen für die verbindliche Anmeldung für das kommende Schuljahr bewusst verstreichen ließen, rechtfertige ebenfalls die Entscheidung der Beklagten. Gegen die Annahme der Willkür spreche schließlich auch, dass die Beklagte der Klägerin noch Nachprüfungen im Sommer ermöglichte. Dies dokumentiere ein grundsätzlich fortbestehendes Wohlwollen.

Schließlich fehle es wegen einer Selbstwiderlegung der Dringlichkeit an einem Verfügungsgrund. Zwischen der Ablehnung der Beklagten, einer neuen Schulvertrag zu schließen, und dem Eilantrag lägen 66 Tage.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Hohe Hürden für Bestattungskosten auf Sozialhilfe

Für die Übernahme von Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger bestehen hohe Hürden. Dies hat das SG Frankfurt entschieden. Der Sozialhilfeträger müsse die Kosten nur übernehmen, wenn die Kostentragung für den bestattungspflichtigen Angehörigen im Einzelfall unzumutbar sei. Übernehme jemand die Bestattung eines/r Bekannten, ohne hierzu verpflichtet zu sein, bestehe hingegen kein Kostenerstattungsanspruch (Az. S 30 SO 233/20, S 30 SO 96/25).

SG Frankfurt, Pressemitteilung vom 03.06.2026 zum Urteil S 30 SO 233/20 vom 02.02.2026 (rkr) und Gerichtsbescheid S 30 SO 96/25 vom 25.03.2026 (rkr)

Für die Übernahme von Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger bestehen hohe Hürden. Dies hat das Sozialgericht Frankfurt am Main in zwei Fällen entschieden. Der Sozialhilfeträger müsse die Kosten nur übernehmen, wenn die Kostentragung für den bestattungspflichtigen Angehörigen im Einzelfall unzumutbar sei. Übernehme jemand die Bestattung eines/r Bekannten, ohne hierzu verpflichtet zu sein, bestehe hingegen kein Kostenerstattungsanspruch.

Im ersten Fall begehrte die Mutter des Verstorbenen vom Sozialhilfeträger die Übernahme von Bestattungskosten in Höhe von ca. 6.000 Euro. Der verstorbene Sohn hatte in einer der Mutter gehörenden Eigentumswohnung gelebt. Er hinterließ nur ein Erbe in Höhe von 500 Euro, das die Mutter als „Kaution“ für die erforderliche Renovierung der Wohnung nach dessen Tod einbehielt. Die Mutter lebte von einer Rente in Höhe von ca. 1.400 Euro und Honorarzahlungen in wechselnder Höhe. Sie bewohnte eine nicht vollständig abbezahlte Eigentumswohnung. Der Sozialhilfeträger lehnte die Übernahme der Bestattungskosten ab, da die angefallenen Kosten nur teilweise erforderlich und der Klägerin nach Abzug des Erbes und unter Berücksichtigung ihres Einkommens zumutbar gewesen seien.

Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen und bestätigt, dass die Bestattungskosten nicht in voller Höhe erforderlich gewesen seien. Erforderlich sei nur eine „einfache, aber würdige Bestattung, die den örtlichen Verhältnissen“ entspreche. Ferner seien die 500 Euro aus dem Erbe des Verstorbenen in Abzug zu bringen. Vermögen in dieser geringen Höhe sei zwar grundsätzlich privilegiert. Nach dem Tod müsse es aber dennoch zur Zahlung der Beerdigung eingesetzt werden. Zwar ergebe sich dann immer noch ein Kostenanteil für die Beerdigung, der zur Bedürftigkeit der Mutter im sozialhilferechtlichen Sinne geführt hätte. Dies sei aber nur deshalb der Fall gewesen, weil die gesamten Beerdigungskosten auf einmal bezahlt worden seien. Die Mutter habe es versäumt, sich bei der städtischen Pietät, die die Bestattung vorgenommen hat, um eine Ratenzahlungsvereinbarung, ein längeres Zahlungsziel oder die Stundung bzw. den Erlass der Forderung zu bemühen. Ferner sei auffällig gewesen, dass sie wenige Monate nach der Bestattung in der Lage gewesen sei, eine Sondertilgung auf die von ihr bewohnte Eigentumswohnung zu tätigen. Es sei deshalb nicht nachgewiesen, dass ihr die Tragung der Bestattungskosten unzumutbar gewesen sei.

Im zweiten Fall begehrte die Klägerin vom Sozialhilfeträger die Erstattung von Kosten in Höhe von ca. 4.000 Euro für die Bestattung einer Freundin. Zu Lebzeiten besaß die Klägerin eine Vorsorgevollmacht für ihre Freundin. Wegen Überschuldung hatte sie das Erbe aber ausgeschlagen. Der Sozialhilfeträger lehnte die Kostenerstattung ab, da die Klägerin zur Bestattung nicht verpflichtet gewesen sei. Verpflichtete seien in erster Linie die Angehörigen und die Erben.

Das Sozialgericht hat auch in diesem Fall die Klage abgewiesen und bestätigt, dass die Klägerin keine Verpflichtete gewesen sei. Dafür reiche eine privatrechtliche Vereinbarung mit einem Bestattungsunternehmen nicht aus. Denn den Vertrag mit dem Bestattungsunternehmen sei die Klägerin freiwillig eingegangen. Eine Verpflichtung zur Tragung von Bestattungskosten könne sich nur aus einem Vertrag mit dem Verstorbenen, der Stellung als Erbe, einer Unterhaltspflicht oder einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung aus den Bestattungsgesetzen der Länder ergeben, da diese Personen der Kostenlast von vornherein nicht ausweichen könnten.

Die Entscheidungen sind rechtskräftig.

Hinweise zur Rechtslage

§ 74 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) Bestattungskosten

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

§ 13 Hessisches Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) Sorgepflichtige Personen

(1) Die Angehörigen der verstorbenen Person sind verpflichtet, umgehend die zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe erforderlichen Sorgemaßnahmen, insbesondere die Bestattung, (§ 9 Abs. 1) sowie die Leichenschau (§ 10) zu veranlassen.

(2) Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der Ehegatte oder der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 185), sowie Kinder, Eltern, Großeltern, Enkel und Geschwister.

(3) Hat die verstorbene Person im Zeitpunkt ihres Todes in einem Krankenhaus, einem Heim, einer Sammelunterkunft, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt oder einer ähnlichen Einrichtung gelebt, hat die Leitung dieser Einrichtung oder deren Beauftragte die erforderlichen Maßnahmen nach Abs. 1 unverzüglich zu veranlassen, wenn keine Angehörigen nach Abs. 2 vorhanden sind oder sie ihrer Pflicht nach Abs. 1 nicht nachkommen.

(4) Der für den Sterbeort örtlich zuständige Gemeindevorstand hat die nach Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen, wenn keine Angehörigen nach Abs. 2 oder Personen nach Abs. 3 vorhanden sind oder sie ihren Pflichten nach Abs. 1 und 3 nicht nachkommen.

(5) § 8 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung bleibt hiervon unberührt.

(6) Die Gemeinden können in ihren Gebührensatzungen Personen als Gebührenpflichtige bestimmen, denen nach Abs. 1 die Sorgepflicht obliegt.

Quelle: Sozialgericht Frankfurt am Main

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DStV für faire Fristen bei Steuererklärungen: Entlastung für Kanzleien und Verwaltung

Der DStV macht sich gegenüber dem BMF für eine Anpassung der Abgabefristen stark: Steuerberaterinnen und Steuerberater sollen bei ihren eigenen Steuererklärungen nicht länger schlechter gestellt werden als beratene Steuerpflichtige.

DStV, Mitteilung vom 08.06.2026

Der DStV macht sich gegenüber dem BMF für eine Anpassung der Abgabefristen stark: Steuerberaterinnen und Steuerberater sollen bei ihren eigenen Steuererklärungen nicht länger schlechter gestellt werden als beratene Steuerpflichtige.

Wer täglich Fristen für andere im Blick behält, sollte bei der Abgabefrist für die eigene Steuererklärung nicht benachteiligt werden – möchte man meinen. Die derzeitige Rechtslage sieht jedoch anders aus: Während beratenen Steuerpflichtigen für die Einkommensteuererklärung 2025 bis zum 01.03.2027 Zeit bleibt, endet die Abgabefrist für die eigenen Steuererklärungen der Beraterinnen und Berater bereits am 31.07.2026.

Die Folgen in der Praxis: deutlicher Zusatzaufwand für die Kanzleien, aber auch die Finanzverwaltung. Dies ist aus Sicht des DStV weder sachgerecht noch notwendig und die Schlechterstellung des Berufsstands in der Praxis ohnehin nur schwer vermittelbar. Der DStV hat sich daher in einem DStV-Anschreiben an das BMF gewandt und bittet um Unterstützung.

Mandanten gehen vor – die eigene Erklärung folgt

Die längeren Fristen für die Mandantschaft tragen dem tatsächlichen Arbeits- und Organisationsaufwand in den Kanzleien Rechnung. Dieser Aufwand macht jedoch auch vor den eigenen steuerlichen Angelegenheiten der Berufsträgerinnen und Berufsträger nicht halt. Vielmehr werden diese regelmäßig zusätzlich zum laufenden Mandatsgeschäft bearbeitet – und häufig erst dann, wenn vorrangige Mandantenangelegenheiten erledigt sind.

Win-win: Entlastung auf allen Seiten

Eine Gleichstellung würde zudem zu einer spürbaren Verfahrensvereinfachung beitragen. Einzelfallanträge auf Fristverlängerung, Rückfragen, Rechtsbehelfe und Streitigkeiten über Verspätungszuschläge könnten vermieden werden. Eine Entlastung für die betroffenen Kanzleien und die Verwaltung gleichermaßen. Auch angesichts des Fach- und Arbeitskräftemangels sollten vorhandene Kapazitäten besser auf die inhaltliche Bearbeitung von Steuererklärungen konzentriert werden – statt in zeitraubenden Fristklärungen verloren zu gehen.

Gesetzliche Klarstellung erforderlich

Der DStV bittet das BMF daher, sich für eine gesetzliche Klarstellung einzusetzen. In der Zwischenzeit wäre eine sachgerechte und möglichst bundeseinheitliche Verwaltungspraxis wünschenswert. Dies wäre ein klares Zeichen der Anerkennung gegenüber einem Berufsstand, der die Finanzverwaltung und die Steuerpflichtigen tagtäglich verlässlich und mit ganzem Einsatz unterstützt.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Sicherung der Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit bleibt größte Herausforderung

Die größte Herausforderung für die mittelständischen Unternehmen bleibt aus Sicht von Wirtschaftsverbänden, Wissenschaft und Wirtschaftspolitik die Sicherung der Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit. Dies ist das Ergebnis einer Befragung von Expertinnen und Experten des IfM Bonn.

IfM Bonn, Pressemitteilung vom 09.06.2026

Digitalisierung und Künstliche Intelligenz werden als Voraussetzung für wirtschaftlichen Erfolg angesehen

Die größte Herausforderung für die mittelständischen Unternehmen bleibt aus Sicht von Wirtschaftsverbänden, Wissenschaft und Wirtschaftspolitik die Sicherung der Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit. Dies ist das Ergebnis einer Befragung von Expertinnen und Experten des IfM Bonn, die zwischen Ende Februar und Ende März 2026 stattfand. Bereits bei der letztmaligen Befragung in 2020 hatte sich die Herausforderung „Sicherung der Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit“ an erster Stelle befunden. Allerdings standen zu diesem Zeitpunkt die Unternehmen insbesondere vor der Aufgabe, die wirtschaftlichen Folgen der COVID 19-Pandemie abzufangen.

Auf den Plätzen zwei und drei folgen im aktuellen Ranking der wichtigsten Herausforderungen der Bürokratierückbau und der Fachkräftemangel, wobei zunehmend Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowohl mit entsprechenden Qualifikationen als auch mit digitalen Kenntnissen gesucht werden.

Als deutlich weniger relevant sehen die Expertinnen und Experten inzwischen Themen wie „Grüne Transformation gestalten“, „Arbeit zukunftsfähig gestalten“, „Finanzierung sichern“, „Unternehmensbestand weiterentwickeln“ und „Internationale Beziehungen gestalten“ an.

Innovationszyklen werden immer kürzer

„Die aktuelle Befragung zeigt, dass die Expertinnen und Experten die Herausforderung ‚Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit‘ vor allem mit einer Steigerung der Arbeitsproduktivität sowie mit immer kürzer und komplexer werdenden Innovationszyklen verbinden“, berichtet Studienleiterin Dr. Annette Icks. Als grundlegende Voraussetzung werden hierfür die Digitalisierung und Künstliche Intelligenz von den Befragten in Wirtschaftsverbänden, Wissenschaft und Wirtschaftspolitik gewertet: Gleichwohl bleiben die digitalen Technologien mit Risiken wie Cyberangriffen und der Abhängigkeit von externen Anbietern verbunden, was die Unternehmen und die Wirtschaftspolitik nach Ansicht der Expertinnen und Experten im Blick behalten sollten.

Eine weitere wichtige Herausforderung stellt die Energie- und Rohstoffversorgung dar. Aus Sicht der Vertreterinnen und Vertreter in den Wirtschaftsverbänden, der Wirtschaftspolitik und der Wissenschaft benötigen die mittelständischen Unternehmen vor allem Planungssicherheit hinsichtlich der Energieversorgung. Ab Beginn des USA-Iran-Krieges schätzten zudem mehr Expertinnen und Experten in der Befragung die Handlungsfelder „Energie effizient nutzen“ und „Auf erneuerbare Energien umsteigen“ als bedeutsam ein.

Quelle: Institut für Mittelstandsforschung IfM Bonn

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Automatischer Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz

Das BMF macht eine finale Staatenaustauschliste 2026 im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30. September 2026 bekannt (Az. IV D 3 – S 1315/00304/071/023).

BMF, Schreiben IV D 3 – S 1315/00304/071/023 vom 08.06.2026

Nach dem Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz – FKAustG) werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG automatisch ausgetauscht (§ 27 Absatz 1 FKAustG).

Dem BZSt sind hierfür von den meldenden Finanzinstituten die Finanzkontendaten zu den meldepflichtigen Konten für den Meldezeitraum 2025 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung zum 31. Juli 2026 zu übermitteln (§ 27 Absatz 2 FKAustG).

Zu den Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG, bei denen die Voraussetzungen für einen automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen vorliegen, zählen

  1. Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund der Richtlinie 2011/16/EU,
  2. Drittstaaten, die Vertragsparteien der von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (BGBl. 2015 II Seiten 1630, 1632) sind und diese in ihr nationales Recht verpflichtend aufgenommen haben sowie Vertragsparteien des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. II 2015 Seiten 966, 967) sind und die gewährleisten, dass sie die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1, insbesondere Buchstabe e der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten erfüllen,
  3. Drittstaaten, die Verträge mit der Europäischen Union zur Vereinbarung des automatischen Austauschs von Informationen über Finanzkonten im Sinne der unter Nummer 1 angeführten Richtlinie 2014/107/EU (ABl. L 359 vom 16. Dezember 2014, Seite 1) geschlossen haben, sowie
  4. Drittstaaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch geschlossen hat, nach dem ein automatischer Austausch von Informationen vereinbart werden kann.

Hiermit werden die Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG bekanntgegeben, bei denen die Voraussetzungen für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten mit Stand vom 1. Juni 2026 vorliegen, mit denen der automatische Datenaustausch zum 30. September 2026 erfolgt und für welche die meldenden Finanzinstitute Finanzkontendaten zum 31. Juli 2026 an das BZSt zu übermitteln haben (finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2026).

Die finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2026 wird nachfolgend dargestellt und steht auf der Internetseite des BZSt unter www.bzst.bund.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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