Rentenanpassung 2026: Bundesrat stimmt Anstieg um 4,24 Prozent zu

Der Bundesrat hat am 12. Juni 2026 der Verordnung der Bundesregierung zur Bestimmung des Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung zugestimmt.

Bundesrat, Mitteilung vom 12.06.2026

Der Bundesrat hat am 12. Juni 2026 der Verordnung der Bundesregierung zur Bestimmung des Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung zugestimmt.

Rentenwert steigt

Durch die Verordnung steigt der aktuelle Rentenwert ab dem 1. Juli 2026 bundeseinheitlich um 4,24 Prozent auf 42,52 Euro. Für eine Standardrente bei durchschnittlichem Verdienst und 45 Beitragsjahren bedeutet die Rentenanpassung nach Berechnung der Bundesregierung einen Anstieg um 77,85 Euro im Monat. Der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Gegenwert, der einem Rentenpunkt (oder Entgeltpunkt) entspricht. Er gibt an, wieviel monatliche Rente ein Rentner für jeden gesammelten Rentenpunkt erhält.

Rentenplus auch für Landwirte

Auch für Landwirte wird der allgemeine Rentenwert von 18,83 Euro auf 19,63 Euro erhöht. Mit der Verordnung werden außerdem für die gesetzliche Unfallversicherung der Mindest- und der Höchstbetrag des Pflegegeldes auf 482 Euro und 1.916 Euro monatlich festgesetzt.

Jährliche Anpassung

Die Bundesregierung passt jährlich die Renten an die aktuelle wirtschaftliche Situation an. Dies geschieht stets durch eine Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Quelle: Bundesrat

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Im Bundesrat beschlossen: Luftverkehrsteuer wird ab 1. Juli gesenkt

Die Bundesregierung will die Rahmenbedingungen für die Luftverkehrsbranche deutlich verbessern. Sie hat deshalb die Senkung der Luftverkehrsteuer beschlossen. Ziel ist, den Standort Deutschland zu stärken. Dem Gesetzesentwurf hat der Bundestag am 21. Mai 2026 zugestimmt, der Bundesrat hat ihn am 12. Juni 2026 gebilligt. Die Senkung der Luftverkehrsteuer soll damit wie geplant am 1. Juli in Kraft treten.

Bundesregierung, Mitteilung vom 12.06.2026

Die Bundesregierung will die Rahmenbedingungen für die Luftverkehrsbranche deutlich verbessern. Sie hat deshalb die Senkung der Luftverkehrsteuer beschlossen. Ziel ist, den Standort Deutschland zu stärken.

Seit Jahren ist der Luftverkehr in Deutschland in einer herausfordernden Lage: Hohe Gebühren, Abgaben und Betriebskosten belasten die Wettbewerbsfähigkeit im internationalen Vergleich. Etwa 1,5 Millionen Arbeitsplätze hängen hierzulande direkt oder indirekt an der Luftfahrt. Sie ist essenziell für Deutschlands wirtschaftliche Stärke, internationale Vernetzung und Exportkraft.

Damit der Luftverkehrsstandort wieder attraktiv wird, hat die Bundesregierung beschlossen, die Steuersätze der Luftverkehrsteuer zum 1. Juli 2026 wieder auf das Niveau vor dem 1. Mai 2024 zu senken.

Im Koalitionsausschuss vom 13. November 2025 hat sich die Regierungskoalition auf ein umfassendes Maßnahmenpaket zur Stärkung der Luftverkehrsbranche geeinigt. Die Senkung der Luftverkehrsteuer als Teil des Maßnahmenpaketes wurde nun umgesetzt. Dem Gesetzesentwurf hat der Bundestag am 21. Mai 2026 zugestimmt, der Bundesrat hat ihn am 12. Juni 2026 gebilligt. Die Senkung der Luftverkehrsteuer soll damit wie geplant am 1. Juli in Kraft treten.

Entlastung von bis zu 11,40 Euro

Der Beschluss sieht vor, die Steuersätze für Kurz-, Mittel- und Langstrecken zwischen 2,50 Euro und 11,40 Euro je Fluggast zu senken. Konkret bedeutet das:

  • Bei Kurzstrecken: von 15,53 Euro auf 13,03 Euro.
  • Bei Mittelstrecken: von 39,34 Euro auf 33,01 Euro.
  • Bei Langstrecken: von 70,83 Euro auf 59,43 Euro.

Damit setzt die Bundesregierung eine wichtige Maßnahme aus dem Koalitionsvertrag um. Die Luftfahrtindustrie als Schlüsselbranche soll gestärkt werden.

Auswirkungen auf Ticketpreise: Die Senkung der Luftverkehrsteuer kann Belastungen abfedern und weitere Preissteigerungen verhindern. Die Entscheidungen über Weitergabe der Steuersenkung obliegen aber den Unternehmen.

Quelle: Bundesregierung

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Im Bundestag beschlossen: Mehr Beratung, weniger Bürokratie – Steuerberatung soll modernisiert werden

Mit dem Neunten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes sollen die Regelungen für die Steuerberatung modernisiert, vereinfacht und von Bürokratie befreit werden. Zugleich soll Verbraucherinnen und Verbrauchern ein breiteres Angebot eröffnet werden. Der Bundestag hat auf Initiative der Regierungsfraktionen am 12.06.2026 die Gesetzesänderung ohne die Berücksichtigung der Entlastungsprämie beschlossen.

Bundesregierung, Mitteilung vom 12.06.2026

Die Steuerberatung wird für Bürgerinnen und Bürger flexibler, zugleich wird Bürokratie für Beratende abgebaut. Mit einer Änderung des Steuerberatungsgesetzes schafft die Bundesregierung die Grundlage für ein breiteres Beratungsangebot.

Mit dem Neunten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes sollen die Regelungen für die Steuerberatung modernisiert, vereinfacht und von Bürokratie befreit werden. Zugleich soll Verbraucherinnen und Verbrauchern ein breiteres Angebot eröffnet werden.

Das Kabinett hat das Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes am 14. Januar 2026 beschlossen. Der Bundestag stimmte bereits am 24. April zu. Der Bundesrat verweigerte jedoch seine Zustimmung aufgrund der enthaltenen Regelung für eine steuer- und sozialversicherungsfreie Entlastungsprämie. Der Bundestag hat nun auf Initiative der Regierungsfraktionen die Gesetzesänderung ohne die Berücksichtigung der Entlastungsprämie beschlossen.

Der Gesetzentwurf umfasst vier wesentliche Änderungen:

  • Ausweitung der Befugnisse von Lohnsteuerhilfevereinen: Lohnsteuerhilfevereine sollen künftig in mehr Fällen ihren Rat anbieten können. Die Regelungen über Lohnsteuerhilfevereine werden umfassend modernisiert. Unter anderem sollen die Betragsgrenzen für mit der Beratung durch Lohnsteuerhilfevereine vereinbarte Tätigkeiten entfallen. Zudem soll eine Person künftig drei statt bisher zwei Beratungsstellen leiten dürfen. Nach Schätzungen des Bundesfinanzministeriums können so demnächst etwa 35.500 Steuerpflichtige zusätzlich die Hilfe eines Lohnsteuerhilfevereins in Anspruch nehmen.
  • Neuregelung der beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen: Die Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen soll neu geregelt werden. Künftig sollen zum Beispiel Energieberaterinnen und Energieberater auch auf steuerrechtliche Fragen eingehen können, sofern sie in Zusammenhang mit ihrer Beratung stehen.
  • Erweiterung der unentgeltlichen Hilfeleistung: Vorgesehen ist zudem, die Befugnis zur unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen zu erweitern. Neben nahen Angehörigen sollen künftig auch andere nahestehende Personen unentgeltlich beraten können. Darüber hinaus sollen sog. Tax Law Clinics an oder im Umfeld von Hochschulen zulässig sein, bei denen unter Anleitung besonders qualifizierter Personen unentgeltliche Steuerberatung angeboten wird. Damit sollen das ehrenamtliche Engagement und die Gewinnung von Nachwuchskräften gefördert werden.
  • Leitungserfordernis soll wegfallen: Das sog. Leitungserfordernis bei weiteren Beratungsstellen von Steuerberaterinnen und Steuerberatern soll wegfallen. Künftig kann eine weitere Beratungsstelle unterhalten werden, ohne dass diese durch eine andere Beraterin oder einen anderen Berater geleitet wird oder hierzu eine Ausnahmegenehmigung vorliegt. Zudem können Vollmachten künftig zentral elektronisch verwaltet werden.

In einer sog. Tax Law Clinic sollen Studierende durch die unentgeltliche Steuerrechtsberatung für andere Studierende unter der Anleitung von qualifizierten Beraterinnen und Beratern eigene praktische Erfahrungen sammeln können. Das Konzept soll Studierenden eine praxisnahe Ausbildung ermöglichen.

Mehr Steuergerechtigkeit bei Gewerbesteuer

Zudem hat das Kabinett die Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften beschlossen. Eine Änderung bei der Gewerbesteuer soll für mehr Steuergerechtigkeit sorgen. Dazu dient die im Koalitionsvertrag vereinbarte Anhebung des Mindesthebesatzes für die Gewerbesteuer auf 280 Prozent.

Quelle: Bundesregierung

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Im Bundestag beschlossen: Innovationen durch KI fördern

Die Vorgaben aus der europäischen KI-Verordnung umsetzen, das ist Ziel eines Gesetzentwurfs, den der Bundestag am 11.06.2026 mit leichten Änderungen beschlossen hat. Die Bundesregierung schafft damit einen innovationsfreundlichen und verlässlichen Rechtsrahmen für Künstliche Intelligenz in Deutschland. Der Bundesrat muss noch zustimmen.

Bundesregierung, Mitteilung vom 12.06.2026

Die Vorgaben aus der europäischen KI-Verordnung umsetzen, das ist Ziel eines Gesetzentwurfs. Die Bundesregierung schafft damit einen innovationsfreundlichen und verlässlichen Rechtsrahmen für Künstliche Intelligenz in Deutschland.

Die Bundesregierung will dafür sorgen, dass der Standort Deutschland die Chancen Künstlicher Intelligenz voll ausschöpfen kann. Das Kabinett hat am 11. Februar den Gesetzentwurf zur Durchführung der europäischen KI-Verordnung beschlossen. Diesen hatte der Bundesminister für Digitales und Staatsmodernisierung, Karsten Wildberger, vorgelegt. Am Donnerstag, den 11. Juni, hat der Bundestag den Gesetzentwurf mit leichten Änderungen beschlossen. Der Bundesrat muss noch zustimmen.

Die KI-Verordnung vom Juni 2024 schafft einen unionsweit geltenden Rechtsrahmen für die Entwicklung, Bereitstellung und Nutzung von KI-Systemen. Sie soll Innovation fördern, Grundrechte schützen und Vertrauen in KI stärken.

Zur Umsetzung der KI-Verordnung muss jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union die national zuständigen Behörden festlegen. Mit dem beschlossenen Gesetzentwurf stellt die Bundesregierung sicher, dass die nationale Umsetzung der EU-Vorgaben innovationsfreundlich und bürokratiearm erfolgt.

Orientierung für Unternehmen, Bündelung von Expertise

Der Gesetzentwurf legt fest, welche nationalen Behörden des Bundes und der Länder für die Marktüberwachung und Notifizierung von KI-Systemen zuständig sind. Er regelt deren Zusammenarbeit und schafft klare Ansprechpartner für Unternehmen. Dabei wird auf bestehende Strukturen und behördliche Expertise zurückgegriffen, um Doppelarbeit zu vermeiden und bewährte Fachkompetenz zu nutzen.

Kernelement des Entwurfs ist die zentrale Rolle der Bundesnetzagentur. Dort entsteht ein Koordinierungs- und Kompetenzzentrum. Dieses bündelt KI-Expertise zentral, stellt sie anderen Behörden zur Verfügung und bietet Informationen für Unternehmen.

Reallabore zur Erprobung neuer Technologien

Die Bundesnetzagentur wird auch Aufgaben bei der Innovationsförderung erhalten: Insbesondere soll sie mindestens ein KI-Reallabor einrichten, um dort innovative KI-Systeme testen zu können.

Quelle: Bundesregierung

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Kein versorgungsrechtlicher Nachteil durch die schulferienbedingte Lücke zwischen Vorbereitungsdienst und Beamtenverhältnis auf Probe

Eine durch die Einstellungspraxis des Dienstherrn bedingte Lücke zwischen Referendariat und Übernahme in den Schuldienst zum Schuljahresbeginn darf sich versorgungsrechtlich nicht zu Lasten der betroffenen Lehrkraft auswirken. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 2 C 8.25).

BVerwG, Pressemitteilung vom 11.06.2026 zum Urteil 2 C 8.25 vom 11.06.2026

Eine durch die Einstellungspraxis des Dienstherrn bedingte Lücke zwischen Referendariat und Übernahme in den Schuldienst zum Schuljahresbeginn darf sich versorgungsrechtlich nicht zu Lasten der betroffenen Lehrkraft auswirken. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die im Jahr 1958 geborene Klägerin stand bis zu ihrer Ruhestandsversetzung als Oberstudienrätin im Dienst des Landes Baden-Württemberg. Sie hatte ihren Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf bis Ende Juni 1993 – dem letzten Schultag vor den Sommerferien – absolviert, bevor sie zum 13. August 1993 – dem vorletzten Tag vor Unterrichtsbeginn – in den Schuldienst eingestellt wurde.

Die zuständige Behörde brachte bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge die für die Klägerin günstige Übergangsvorschrift des § 102 Abs. 5 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes nicht zur Anwendung. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Beamtenverhältnis auf Widerruf sei wegen der sechswöchigen Unterbrechung kein dem späteren Beamtenverhältnis „unmittelbar vorangehendes“ Dienstverhältnis. Widerspruch, Klage und Berufung blieben erfolglos.

Auf die Revision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht den Beklagten zur Neufestsetzung der Versorgungsbezüge verpflichtet. Bestimmte zeitlich überschaubare Unterbrechungen zwischen zwei Dienstverhältnissen sind versorgungsrechtlich unschädlich, wenn sie nicht der Verantwortungssphäre des Beamten zuzurechnen, sondern allein der Einstellungspraxis des Dienstherrn geschuldet sind. Da die Klägerin noch während des laufenden Vorbereitungsdienstes ein Übernahmeangebot erhalten hatte und damit bei funktionaler Betrachtung ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Vorbereitungsdienst und dem Beamtenverhältnis auf Probe bestand, darf ihr die für sie unvermeidbare Unterbrechung versorgungsrechtlich nicht zum Nachteil gereichen.

Fußnote

§ 102 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg lautet auszugsweise:

§ 102 Besondere Bestandskraft

(1) bis (4) …

(5) Hat das Beamtenverhältnis oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, tritt an die Stelle des Ruhegehaltssatzes nach § 27 Abs. 1 der nach Absatz 6 und 7 berechnete Ruhegehaltssatz, soweit dies für den Beamten günstiger ist.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Schlaglochunfall – Land verletzt Verkehrssicherungspflicht, E-Bike-Fahrer geht dennoch leer aus

Das LG Landau hat entschieden, dass ein E-Bike-Fahrer trotz Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch das Land keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld hat, wenn das Schlagloch für einen aufmerksamen Verkehrsteilnehmer erkennbar und vermeidbar gewesen wäre (Az. 3 O 186/23).

LG Landau, Pressemitteilung vom 11.05.2026 zum Urteil 3 O 186/23 vom 19.12.2025 (rkr)

Ein schwer beschädigter Straßenbelag kann eine Pflichtverletzung der öffentlichen Hand begründen – insbesondere dann, wenn bekannte Schäden nur unzureichend behoben werden. Gleichwohl führt auch ein solcher Pflichtverstoß nicht automatisch zu Schadensersatz.

Ein E-Bike-Fahrer war im Dezember 2022 am Abend auf einer innerörtlichen Kreisstraße im Landgerichtsbezirk Landau unterwegs, als er in ein deutlich ausgeprägtes Schlagloch fuhr und stürzte. Dabei zog er sich unter anderem Kopfverletzungen zu und verlangte Schmerzensgeld sowie Ersatz für beschädigte Gegenstände, wie seine Brille, Armbanduhr und Pullover.

Nach den Feststellungen der Kammer befand sich die Straße zum Unfallzeitpunkt in einem klar verkehrswidrigen Zustand. Das Schlagloch habe eine Tiefe von mehr als vier Zentimetern aufgewiesen und eine erhebliche Ausdehnung gehabt. Gerade auf einer innerörtlichen Hauptstraße ohne eigenen Radweg stelle ein solcher Straßenzustand eine erhebliche Gefahr für Radfahrer dar.

Besondere Bedeutung maß das Gericht dem Umstand bei, dass die Gefahrenstelle nicht ausreichend beseitigt worden war. Frühere Ausbesserungen seien lediglich provisorisch erfolgt, insbesondere unter Verwendung von Kaltmischgut, das sich als nicht dauerhaft haltbar erwiesen habe. Eine nachhaltige Instandsetzung sei gleichwohl nicht erfolgt; auch eine rechtzeitige Nachkontrolle und erneute Sicherung habe es nicht gegeben.

Das Gericht betont, dass das Land seiner Verkehrssicherungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist. Zu den Pflichten des Landes gehöre es, Straßen regelmäßig zu kontrollieren und bekannte Gefahrenstellen nicht nur vorübergehend, sondern wirksam zu beseitigen oder zumindest zuverlässig abzusichern.

Die Klage blieb dennoch ohne Erfolg. Das Schlagloch sei für einen aufmerksamen Radfahrer erkennbar gewesen und hätte umfahren werden können. Der E-Bike-Fahrer habe selbst angegeben, nicht auf die Fahrbahn geachtet zu haben. Auch die Beleuchtungssituation vor Ort habe ein rechtzeitiges Erkennen des Schlaglochs ermöglicht.

Die Entscheidung verdeutlicht: Auch bei mangelhaften Straßen bleibt die Eigenverantwortung der Verkehrsteilnehmer von entscheidender Bedeutung.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Landau in der Pfalz

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Unternehmensinsolvenzen im März 2026: +15,8 % gegenüber März 2025

Im März 2026 haben die deutschen Amtsgerichte 2.308 beantragte Unternehmensinsolvenzen registriert. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, waren das 15,8 % mehr als im Vorjahresmonat.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 12.06.2026

  • Verbraucherinsolvenzen März 2026: +18,9 % gegenüber März 2025
  • 1. Quartal 2026: 6,5 % mehr Unternehmensinsolvenzen und 6,0 % mehr Verbraucherinsolvenzen als im 1. Quartal 2025

Im März 2026 haben die deutschen Amtsgerichte 2.308 beantragte Unternehmensinsolvenzen registriert. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren das 15,8 % mehr als im Vorjahresmonat. Bei den Ergebnissen ist zu berücksichtigen, dass die Anträge erst nach der ersten Entscheidung des Insolvenzgerichts in die Statistik einfließen. Der tatsächliche Zeitpunkt des Insolvenzantrags liegt in vielen Fällen annähernd drei Monate davor.

1. Quartal 2026: 6,5 % mehr Unternehmensinsolvenzen als im Vorjahresquartal

Im 1. Quartal 2026 wurden 6.275 beantragte Unternehmensinsolvenzen registriert. Das waren 6,5 % mehr als im Vorjahresquartal.

Die Forderungen der Gläubiger aus den im 1. Quartal 2026 gemeldeten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte auf rund 9,3 Milliarden Euro. Im 1. Quartal 2025 hatten die Forderungen bei rund 19,9 Milliarden Euro gelegen. Dieser Rückgang der Forderungen trotz steigender Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist darauf zurückzuführen, dass im 1. Quartal 2025 mehr wirtschaftlich bedeutende Unternehmen Insolvenz beantragt hatten als im 1. Quartal 2026.

Insolvenzhäufigkeit im Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei am höchsten

Bezogen auf 10.000 Unternehmen gab es im 1. Quartal 2026 insgesamt 17,7 Unternehmensinsolvenzen. Am höchsten war die Insolvenzhäufigkeit im Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei mit 32,1 Fällen je 10.000 Unternehmen. Danach folgte das Gastgewerbe mit 30,3 Fällen und das Baugewerbe mit 26,7 Insolvenzen.

Verbraucherinsolvenzen: +18,9 % im März 2026, +6,0 % im 1. Quartal 2026

Im März 2026 gab es 7.462 Verbraucherinsolvenzen. Das waren 18,9 % mehr als im Vorjahresmonat. Für das 1. Quartal 2026 wurden 19.679 Verbraucherinsolvenzen gemeldet. Das bedeutet einen Anstieg von 6,0 % gegenüber dem 1. Quartal 2025.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Inflationsrate im Mai 2026 bei +2,6 %

Die Inflationsrate in Deutschland – gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex zum Vorjahresmonat – lag im Mai 2026 bei +2,6 %. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, hat sich damit die Teuerung der Verbraucherpreise insgesamt abgeschwächt.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 12.06.2026

Inflationsrate geht leicht zurück, weiter hohe Energiepreise

Verbraucherpreisindex, Mai 2026:
+2,6 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
-0,2 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, Mai 2026:
+2,7 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
-0,1 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Die Inflationsrate in Deutschland – gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im Mai 2026 bei +2,6 %. Damit hat sich die Teuerung der Verbraucherpreise insgesamt abgeschwächt, nachdem sie im April 2026 bei +2,9 % und im März 2026 bei +2,7 % gelegen hatte. „Die Inflationsrate war im Mai 2026 etwas niedriger als in den Monaten davor. Die Energiepreise blieben infolge des Iran-Kriegs auf einem hohen Niveau, wenngleich der seit Anfang Mai geltende Tankrabatt die Teuerung abgemildert haben dürfte“, sagt Ruth Brand, Präsidentin des Statistischen Bundesamtes (Destatis). Gegenüber dem Vormonat April 2026 sanken die Verbraucherpreise im Mai 2026 um 0,2 %.

Energieprodukte verteuerten sich um 6,6 % gegenüber Mai 2025

Die Preise für Energieprodukte insgesamt lagen im Mai 2026 um 6,6 % höher als im Mai 2025. Dieser Anstieg resultierte hauptsächlich aus der Preisentwicklung auf dem Rohölmarkt infolge der Kriegshandlungen im Iran und im Nahen Osten. Allerdings war der Anstieg der Energiepreise im Vorjahresvergleich geringer als im April 2026 (+10,1 %). Ein wesentlicher Grund für die geringere Preissteigerung dürfte die temporäre Senkung der Energiesteuer auf Benzin und Diesel gewesen sein, die am 1. Mai 2026 in Kraft trat. Kraftstoffe verteuerten sich im Mai 2026 binnen Jahresfrist zwar um 18,0 %, jedoch weniger stark als im April 2026 (+26,2 % gegenüber April 2025).

Auch leichtes Heizöl, ein Teil der Haushaltsenergie, verteuerte sich im Mai 2026 binnen Jahresfrist infolge der Rohölmarktentwicklung deutlich (+47,9 %). Trotz dieses Anstiegs war Haushaltsenergie insgesamt aufgrund des geringen Anteils von leichtem Heizöl an den Konsumausgaben der privaten Haushalte mit -0,8 % günstiger als im Vorjahresmonat. Strom (-5,0 %), Erdgas einschließlich Betriebskosten (-2,9 %) und Fernwärme (-0,9 %) blieben im Vorjahresvergleich weiterhin günstiger. Diese rückläufige Preisentwicklung ist unter anderem auf die bereits seit Jahresbeginn umgesetzten Maßnahmen der Bundesregierung zurückzuführen.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Antrag auf Einbeziehung in Auswahlverfahren für Präsidentenstelle am Landessozialgericht bleibt erfolglos

Das VG Hannover hat einen Antrag eines leitenden Ministerialbeamten abgelehnt, mit dem dieser in das Auswahlverfahren um die Stelle einer Präsidentin oder eines Präsidenten des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen einbezogen werden wollte (Az. 13 B 2970/26).

VG Hannover, Pressemitteilung vom 11.06.2026 zum Beschluss 13 B 2970/26 vom 02.06.2026 (nrkr)

Ablehnender Beschluss der 13. Kammer

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 02.06.2026 einen Antrag eines leitenden Ministerialbeamten abgelehnt, mit dem dieser in das Auswahlverfahren um die Stelle einer Präsidentin oder eines Präsidenten des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen einbezogen werden wollte.

Das Niedersächsische Justizministerium hat die Stelle nach dem Wechsel der bisherigen Präsidentin an das Oberlandesgericht Braunschweig ausgeschrieben. Nach dem festgelegten Anforderungsprofil sollen Bewerber*innen über ausgeprägte Führungs- und Verwaltungserfahrung verfügen und sich in der Sozialgerichtsbarkeit richterlich bewährt haben. Da der leitende Ministerialbeamte bislang nicht in der Sozialgerichtsbarkeit tätig war, wurde er nicht in das Auswahlverfahren einbezogen.

Gegen den Ausschluss aus dem Bewerbungsverfahren ging er mit dem Argument vor, in der Vergangenheit sei das Präsident*innenamt am Landessozialgericht ohne Einschränkung an Bewerber*innen vergeben worden, die ebenfalls über keine Erfahrungen an einem Sozialgericht verfügt hätten. So seien die letzte Amtsinhaberin und der vormalige Präsident vor der Übertragung des Amtes niemals als Sozialrichter*innen tätig gewesen.

Dieser Argumentation ist die 13. Kammer nicht gefolgt. Dem Ministerium komme bei der Besetzung einer Präsidentenstelle wegen seines Organisationsermessens ein Beurteilungsspielraum zu. Dieser sei hier nicht überschritten. Es sei nicht sachwidrig, von den Bewerber*innen um das Präsidentenamt am Landessozialgericht zu erwarten, dass diese schon einmal in einem Sozialgericht tätig gewesen seien und sich dabei bewährt haben. Die genaue Kenntnis der eigenen Gerichtsbarkeit von innen sei für die Präsidentin oder den Präsidenten eines Obergerichts von außerordentlich hoher Bedeutung. Dass frühere Amtsinhaber ohne Vorerfahrungen in der Sozialgerichtsbarkeit berufen worden seien, führe nicht zu einer anderen Bewertung. Das Ministerium dürfe seine bisherige Praxis aus sachlichen Gründen für künftige Fälle ändern. Anhaltspunkte dafür, dass hiervon nur im Einzelfall abgewichen worden sei, lägen nicht vor. Vielmehr sei im Hinblick auf die Ausführungen des Ministeriums von einer allgemeinen Neuausrichtung des Organisationsermessens für zukünftige Fälle auszugehen.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Der Beamte kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover

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Klage gegen Zurückweisung einer datenschutzrechtlichen Beschwerde

Das VG Magdeburg hat die Klage gegen die Zurückweisung der datenschutzrechtlichen Beschwerde abgewiesen, weil die vom Kläger gerügten DSGVO-Vorschriften keine individuellen Rechte begründen und bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten kein DSGVO-Verstoß vorlag (Az. 1 A 26/24 MD).

VG Magdeburg, Pressemitteilung vom 11.06.2026 zum Urteil 1 A 26/24 MD vom 24.03.2026 (rkr)

Ende Juni 2023 hatte sich der Kläger bei den Fraktionen des Landtages von Sachsen-Anhalt um das Amt des Landesbeauftragten für den Datenschutz (LfD LSA) beworben und seine Unterlagen zusätzlich direkt an den Landtag übersandt. Seine Bewerbung war nicht berücksichtigt worden.

In der Folge hatte der Kläger im Wege des Eilrechtsschutzes zunächst beim Verwaltungsgericht Magdeburg und anschließend beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt eine Verschiebung der Wahl des LfD LSA beantragt, bis ein europarechtskonformes Bewerbungsverfahren sichergestellt sei. Das Eilverfahren blieb in beiden Instanzen erfolglos.

Anschließend reichte der Kläger eine datenschutzrechtliche Beschwerde bei dem Landesdatenschutzbeauftragen ein. Nachdem diese Beschwerde zurückgewiesen wurde, erhob der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht. Er argumentierte, dass die für das Auswahl- und Wahlverfahren geltende landesrechtliche Regelung (§ 21 Abs. 1 DSAG LSA) gegen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstieße und, dass er diese Verstöße im Rahmen der datenschutzrechtlichen Beschwerde geltend machen könne.

Das Verwaltungsgericht folgte dieser Argumentation nicht. Eine datenschutzrechtliche Beschwerde setze voraus, dass personenbezogene Daten der beschwerdeführenden Person tatsächlich in einer Weise verarbeitet würden, die gegen die DSGVO verstoße. Im vorliegenden Fall lägen solche Verstöße bei der Verarbeitung der Daten des Klägers nicht vor. Die vom Kläger angeführten Vorschriften der DSGVO, die er durch die landesrechtliche Regelung als verletzt sehe, würden sich ausschließlich an die Mitgliedstaaten richten. Sie würden dem öffentlichen Interesse dienen, ein transparentes und ordnungsgemäßes Verfahren zur Besetzung der Datenschutzaufsichtsbehörde sicherzustellen, jedoch keine individuellen Rechte für den Einzelnen begründen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig, nachdem ein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt aus Juni 2026 abgelehnt worden ist.

Quelle: Landesportal Sachsen-Anhalt, Verwaltungsgericht Magdeburg

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