Gesetz zur Umsetzung von EU-Rechtsakten im Finanzmarkt gebilligt

Der Bundestag hat am 30.01.2025 den Gesetzentwurf für „dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich“ (BT-Drs. 20/14240) angenommen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 30.01.2025

Mit breiter Mehrheit hat der Bundestag am Donnerstag, 30.Januar 2025, einen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen eingebrachten Gesetzentwurf für „dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich“ (20/14240) angenommen. Für die zuvor im Finanzausschuss teilweise noch geänderte Initiative (20/14769) stimmten die Fraktionen von SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen und FDP. Die AfD enthielt sich bei der Abstimmung.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Wesentlicher Bestandteil des Gesetzentwurfs sind Regelungen zur fristgerechten Umsetzung von EU-Rechtsakten im Finanzmarktbereich. Diese galt es in deutsches Recht umzusetzen wie Teile der Richtlinie (EU) 2023 / 2864 zur Änderung bestimmter Richtlinien in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals (ESAP-Omnibus-Richtlinie), die Verordnung (EU) 2024 / 886 im Hinblick auf Echtzeitüberweisungen in Euro und Teile der geänderten EU-Bankenverordnung (Capital Requirements Regulation, CRR).

Zudem wurde im Versicherungsaufsichtsgesetz aufgrund eines Vertragsverletzungsverfahrens der Paragraf 319 geändert, um die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016 / 97 über den Versicherungsvertrieb (Neufassung) umzusetzen. Darüber hinaus wurden Regelungen formuliert, um die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA), die den Finanzmarktstabilisierungsfonds verwaltet und überwacht, noch bis Ende des Jahres 2025 aufzulösen, da diese mit fortschreitender Abwicklung der übernommenen Risikopositionen und entsprechender Reduktion von Aufgaben und Personal keine verwaltungsökonomisch sinnvolle Größenordnung für eine Bundesanstalt mehr darstelle.

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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BFH: Postbeförderungsdauer bei normaler Briefpost – Anteiliger Betriebsausgabenabzug nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG für Verwaltungs- und Konzernabschlusskosten einer Holding

Der BFH hat u. a. zu der Frage Stellung genommen, ob die bei einer Holdinggesellschaft angefallenen Konzernabschlusskosten in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den dem Teileinkünfteverfahren unterliegenden Beteiligungserträgen stehen mit der Folge, dass sie nur anteilig als Betriebsausgaben abgezogen werden können (Az. IV R 25/22).

BFH, Urteil IV R 25/22 vom 27.11.2024

Leitsatz

  1. Ein Rechtsmittelführer durfte unter der Geltung der Post-Universaldienstleistungsverordnung bei normaler inländischer Briefpost darauf vertrauen, dass ein eingelieferter Brief am nächsten Werktag ausgeliefert wird, wenn nicht im Zeitpunkt der Absendung konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Laufzeit überschritten wird (Bestätigung der Rechtsprechung).
  2. Bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft, deren Tätigkeit ausschließlich darin besteht, einen Anteil an einer Kapitalgesellschaft zu halten, um daraus Dividendenerträge zu erzielen, die nach § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes (EStG) teilweise steuerfrei sind, stehen laufende Verwaltungs- und Konzernabschlusskosten mit zum Teil steuerbefreiten Einnahmen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang im Sinne des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 25.08.2022 – 3 K 999/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hinsichtlich der versäumten Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist und ob Aufwendungen nach § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Jahr 2017 (Streitjahr) nur anteilig als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

2

Die Klägerin ist eine im Jahr 2004 gegründete GmbH & Co. KG. Ihre Kommanditisten waren im Streitjahr die Geschwister A zu 43,75 % sowie B, C und D zu jeweils 18,75 %. Komplementärin der Klägerin war die nicht am Vermögen beteiligte L GmbH. Geschäftsführer der L GmbH war A.

3

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Beteiligung an anderen Gesellschaften. Sie hält 100 % der Anteile an der V GmbH, die ihrerseits Beteiligungen an anderen Gesellschaften hält. Die Klägerin erzielte im Streitjahr ausschließlich Dividendenerträge aus ihrer Beteiligung an der V GmbH.

4

Bei der Ermittlung ihres Gesamthandsgewinns für das Streitjahr berücksichtigte die Klägerin die Gewinnausschüttung der V GmbH in voller Höhe als Betriebseinnahme. Ihre Kosten für Abschluss- und Prüfungsarbeiten, Rechtsberatung und Geldverkehr sowie Beiträge zur Industrie- und Handelskammer (IHK) berücksichtigte sie hingegen, der Auffassung einer bei ihr für die Jahre 2013 bis 2016 durchgeführten Außenprüfung folgend, nach § 3c Abs. 2 EStG nur anteilig zu 60 % als Betriebsausgaben. Neben ihrem so ermittelten Gesamthandsgewinn gab sie in ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr an, dass sie in Höhe der bei der Gewinnermittlung als Betriebseinnahme angesetzten Gewinnausschüttung der V GmbH Einkünfte erzielt habe, die dem Teileinkünfteverfahren unterlägen.

5

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) folgte der Erklärung der Klägerin. Er stellte in seinem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellungsbescheid) für 2017 den erklärten Gesamthandsgewinn sowie die Gewinnausschüttung der V GmbH als darin enthaltene Einkünfte, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen, fest.

6

Mit ihrem Einspruch sowohl gegen den Gewinnfeststellungsbescheid für 2017 als auch gegen die vom FA aufgrund der durchgeführten Außenprüfung geänderten Gewinnfeststellungsbescheide für 2013 bis 2016 begehrte die Klägerin den ungekürzten Abzug ihrer Betriebsausgaben. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) Köln entschied mit Urteil vom 25.08.2022 – 3 K 999/20, die Betriebsausgaben der Klägerin seien nur anteilig nach § 3c Abs. 2 EStG abzugsfähig, da diese in den Jahren 2013 bis 2017 ausschließlich in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Dividendenerträgen der Klägerin aus ihrer Beteiligung an der V GmbH stünden.

7

Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin. Ihr Schriftsatz zur Begründung der Revision vom 29.11.2022 ging allerdings erst nach Ablauf der Begründungsfrist am 01.12.2022 beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. Nachdem sie mit Schreiben vom 06.12.2022 auf den verspäteten Eingang der Revisionsbegründung hingewiesen worden war, beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 13.12.2022 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da ihre Prozessbevollmächtigte ohne Verschulden verhindert gewesen sei, die bis zum 30.11.2022 verlängerte Revisionsbegründungsfrist einzuhalten.

8

Die Prozessbevollmächtigte habe davon ausgehen dürfen, dass ihre postalisch versendete Revisionsbegründung bis zum 30.11.2022 beim BFH eingehen werde. Die Sekretariatsmitarbeiterin S habe den Brief mit der Revisionsbegründung persönlich am 29.11.2022 gegen 17 Uhr in einen Briefkasten eingeworfen, der nach den Angaben der Deutsche Post AG werktäglich um 17:30 Uhr und um 18 Uhr geleert werde. Dieser Geschehensablauf sei von S in ihrer eingereichten eidesstattlichen Versicherung bestätigt worden. Die Prozessbevollmächtigte habe nicht davon ausgehen müssen, dass der Postlauf für einen im Inland versendeten Brief bei rechtzeitigem Einwurf vor der Leerung des Briefkastens länger als ein Werktag sei. Die tatsächlich eingetretene Verzögerung sei der Prozessbevollmächtigten nicht zuzurechnen.

9

Zu der Frage, ob ihre Betriebsausgaben dem anteiligen Abzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG unterliegen, trägt die Klägerin vor, dass es maßgeblich darauf ankomme, wie das Tatbestandsmerkmal des „wirtschaftlichen Zusammenhangs“ im Sinne des § 3c Abs. 2 EStG auszulegen sei. Aus der Gesetzesbegründung ergäben sich hierfür keine Hinweise. Anders als in § 3c Abs. 1 EStG werde in § 3c Abs. 2 EStG kein unmittelbarer Zusammenhang gefordert. Gleichwohl setze eine Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs voraus, dass zwischen den nach § 3 Nr. 40 EStG teilweise steuerfreien Einnahmen und den im Streit stehenden Betriebsausgaben eine Verbindung im Sinne eines Veranlassungszusammenhangs bestehe. Hieran fehle es. Die im Streit stehenden Betriebsausgaben hingen gerade nicht mit den erzielten und nach § 3 Nr. 40 EStG teilweise steuerfreien Beteiligungserträgen zusammen. Die entsprechenden Aufwendungen seien unabhängig hiervon angefallen. Auslösendes Moment sei jeweils eine bestehende Rechtsverpflichtung gewesen, die an das Rechtskleid der Klägerin anknüpfe, nicht aber an die erzielten Beteiligungserträge. Dies gelte sowohl für die Prüfungs- und Abschlusskosten als auch für die IHK-Beiträge. Die Kontoführungsgebühren seien durch die Kontoeröffnung und nicht durch Beteiligungserträge veranlasst.

10

Die Klägerin beantragt sinngemäß, ihr wegen der versäumten Frist zur Begründung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, und das angefochtene Urteil des FG Köln vom 25.8.2022 – 3 K 999/20 für das Jahr 2017 aufzuheben sowie den Gewinnfeststellungsbescheid für 2017 vom 01.02.2019, insoweit unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 01.04.2020, dahingehend zu ändern, dass die Betriebsausgaben bei der Feststellung des laufenden Gesamthandsgewinns zu 100 % gewinnmindernd berücksichtigt werden.

11

Das FA beantragt sinngemäß, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.

12

Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen nicht vor. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin treffe hinsichtlich der versäumten Revisionsbegründungsfrist ein Verschulden, welches der Klägerin zuzurechnen sei. Die Prozessbevollmächtigte hätte sich nicht darauf verlassen dürfen, dass die Übersendung des Briefs mit der Revisionsbegründung per Post nur einen Werktag benötige.

13

Der Senat hat mit Beschluss vom 11.11.2024 das Verfahren wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2013 bis 2016 abgetrennt. Es wird unter dem Aktenzeichen IV R 17/24 fortgeführt.

II.

14

Die Revision ist zwar zulässig (dazu unter 1.), jedoch unbegründet (dazu unter 2.) und daher gemäß § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.

15

1. Die Revision ist zulässig.

16

Der Klägerin ist die beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsbegründungsfrist zu gewähren.

17

a) Nach § 56 Abs. 1 FGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO ist der Antrag bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Nach § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Nach § 56 Abs. 2 Satz 3 FGO ist innerhalb der Antragsfrist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen.

18

b) Die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen vor, insbesondere hat die Klägerin die verlängerte Revisionsbegründungsfrist (§ 120 Abs. 2 Satz 1 und 3 FGO) unverschuldet versäumt.

19

aa) Ein Rechtsmittelführer darf darauf vertrauen, dass die von der Deutsche Post AG nach ihren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen für den Normalfall festgelegten Postlaufzeiten eingehalten werden. In der Verantwortung des Rechtsmittelführers liegt es nur, das zur Beförderung bestimmte Schriftstück den postalischen Bestimmungen entsprechend und so rechtzeitig zur Post zu geben, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Deutsche Post AG bei regelmäßigem Dienstablauf den Empfänger fristgerecht erreicht. Der Rechtsmittelführer kann Rechtsmittelfristen grundsätzlich bis zum letzten Tag in Anspruch nehmen. Lediglich gegen Ende der Frist obliegt es ihm, eine Beförderungsart zu wählen, die die Einhaltung der Frist gewährleistet. Im Rahmen der üblichen Postlaufzeiten ist der Rechtsmittelführer aber nicht verpflichtet, alternative Beförderungsmittel zu nutzen (BFH-Zwischenurteil vom 27.07.2022 –  II R 30/21, Rz 6; BFH-Urteil vom 19.02.2020 –  I R 38/17, Rz 18, m.w.N.).

20

bb) Nach diesen Grundsätzen durfte die Prozessbevollmächtigte, deren Verschulden sich die Klägerin grundsätzlich nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) zurechnen lassen muss, darauf vertrauen, dass ihr per Post versendetes Schreiben vom 29.11.2022 mit der Revisionsbegründung dem BFH innerhalb eines Werktags bis zum Fristende am 30.11.2022 zugehen wird.

21

(1) Eine Postlaufzeit von einem Werktag ab Einlieferung ist noch als „Normalfall“ beziehungsweise „regelmäßiger Dienstablauf“ anzusehen, auf den der Rechtsmittelführer als Absender vertrauen kann, wenn nicht im Zeitpunkt der Absendung konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Laufzeit überschritten werde (wie hier z.B. BFH-Urteile vom 21.04.2021 –  XI R 42/20, BFHE 273, 149, BStBl II 2022, 20, Rz 15; vom 28.10.2008 –  VIII R 36/04, BFHE 223, 166, BStBl II 2009, 190, unter B.I.2. [Rz 31]; BFH-Beschluss vom 08.05.2006 –  VII B 219/05, BFH/NV 2006, 1504 [Rz 5]; s.a. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 07.10.2019 – 1 CS 19.1499, Rz 6; Beschluss des Bundesgerichtshofs –BGH– vom 13.05.2004 –  V ZB 62/03, unter III.2.c aa; jedenfalls noch am zweiten Werktag ab Einlieferung z.B. BFH-Zwischenurteil vom 27.07.2022 –  II R 30/21, Rz 8; BFH-Urteil vom 19.02.2020 –  I R 38/17, Rz 19).

22

(a) Dies folgt für den Senat insbesondere aus § 2 Nr. 3 Satz 1 der bis zum 18.07.2024 gültigen Post-Universaldienstleistungsverordnung –PUDLV– (aufgehoben mit Inkrafttreten des Postrechtsmodernisierungsgesetzes vom 15.07.2024, BGBl. 2024 I Nr. 236). Danach müssen von den an einem Werktag eingelieferten inländischen (normalen) Briefsendungen im Jahresdurchschnitt mindestens 80 % an dem ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 95 % bis zum zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag ausgeliefert werden. Der Senat hält die Zielvorgabe von mindestens 80 % –im Sinne einer rechtsschutzgewährenden Auslegung (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes)– (noch) für ausreichend, um eine Auslieferung an dem ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag als Normalfall anzusehen, auf den ein Rechtsmittelführer –vorbehaltlich der rechtzeitigen Einlieferung– vertrauen darf.

23

(b) Für die Behandlung der Auslieferung an dem ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag als für einen Rechtsmittelführer vertrauensbegründenden Normalfall spricht zudem, dass die Deutsche Post AG die Zielvorgabe von mindestens 80 % sowohl im Jahr 2021 als auch im Jahr 2022 erfüllt hat (vgl. Bundesnetzagentur, Jahresbericht 2021, abrufbar unter https://data.bundesnetzagentur.de/Bundesnetzagentur/SharedDocs/Mediathek/Jahresberichte/jb2021.pdf, S. 125 f.; Bundesnetzagentur, Tätigkeitsbericht Post 2022/2023, abrufbar unter https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Mediathek/Taetigkeitsberichte/2023/Post2022.pdf, S. 68).

24

(c) Ein Absender darf zwar auf die in der Post-Universaldienstleistungsverordnung vorgegebenen Postlaufzeiten nicht mehr vertrauen, wenn er konkrete Anhaltspunkte dafür besitzt, dass sie nicht eingehalten werden (vgl. BGH-Beschluss vom 17.12.2019 –  VI ZB 19/19, Rz 10). Das kann der Fall sein, wenn festzustellen ist, dass die Deutsche Post AG den allgemeinen Vorgaben der Post-Universaldienstleistungsverordnung strukturell nicht mehr genügt, oder wenn im konkreten Einzelfall Besonderheiten dem üblichen Lauf entgegenstehen (Streik, höhere Gewalt; vgl. BFH-Zwischenurteil vom 27.07.2022 –  II R 30/21, Rz 13).

25

Im Streitfall bestanden jedoch zum Zeitpunkt des Einwurfs der Revisionsbegründung in den Briefkasten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die „normale“ Laufzeit von einem Werktag ab Einlieferung überschritten werde. Dies gilt auch in Bezug auf die Entfernung zum Zielort der Sendung, da die Zielvorgaben in § 2 Nr. 3 Satz 1 PUDLV für alle inländischen Briefsendungen gelten und dabei nicht nach der Entfernung zwischen Absende- und Empfangsort unterschieden wird.

26

(2) Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat das Schreiben vom 29.11.2022 mit der Revisionsbegründung auch so rechtzeitig in den Briefkasten eingeworfen, dass sie auf eine Auslieferung an den BFH an dem ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag vertrauen durfte.

27

(a) Eine Einlieferung im Sinne des § 2 Nr. 3 Satz 1 PUDLV ist gegeben, wenn der Brief in einen Briefkasten eingeworfen wird, der an demselben Werktag noch planmäßig und auch tatsächlich geleert wird (zur Maßgeblichkeit der Leerung vgl. auch BGH-Beschluss vom 19.07.2007 –  I ZB 100/06, unter II.2.b [Rz 9]). Aus § 2 Nr. 2 Satz 4 PUDLV ergibt sich, dass die Einlieferung nicht erst mit Erreichen eines Verteilzentrums, sondern mit Einwurf in einen Briefkasten bewirkt werden kann (BFH-Zwischenurteil vom 27.07.2022 –  II R 30/21, Rz 10 f.).

28

(b) Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat den Brief mit der darin enthaltenen Revisionsbegründung rechtzeitig im Sinne des § 2 Nr. 3 Satz 1 PUDLV eingeliefert. Ihre Sekretariatsmitarbeiterin S hat diesen am 29.11.2022 vor 17:30 Uhr und damit vor der planmäßigen werktäglichen Leerung in den Briefkasten an der Hauptpost in E-Stadt eingeworfen. Dies hat die Klägerin mit der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der S auch glaubhaft gemacht (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 294 Abs. 1 ZPO).

29

2. Die danach zulässige Revision ist jedoch unbegründet, denn das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die streitgegenständlichen Betriebsausgaben der Klägerin dem teilweisen Abzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG unterliegen und der begehrte (weitere) Betriebsausgabenabzug daher abzulehnen ist.

30

a) Gegenstand des Verfahrens ist der vom FA im Gewinnfeststellungsbescheid für 2017 vom 01.02.2019 festgestellte Gesamthandsgewinn, dessen Minderung um den bisher nach § 3c Abs. 2 EStG vom Abzug ausgeschlossenen Anteil der Betriebsausgaben die Klägerin begehrt (vgl. zum Gesamthandsgewinn als selbständig anfechtbare Feststellung in einem Gewinnfeststellungsbescheid z.B. BFH-Urteil vom 28.07.2022 –  IV R 23/19, Rz 15, m.w.N.).

31

b) Die Klägerin ist eine rechtsfähige Personenvereinigung und daher nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a FGO in der zum 01.01.2024 in Kraft getretenen Fassung des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes vom 22.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) klagebefugt (zur Anwendung der Neufassung für im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits anhängige Klageverfahren s. BFH-Urteil vom 08.08.2024 –  IV R 1/20, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 25).

32

c) Die Kürzung des Betriebsausgabenabzugs der Klägerin ist dem Grunde und der Höhe nach revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Bei den Aufwendungen für die Abschluss- und Prüfungsarbeiten, die Rechtsberatung, die IHK-Mitgliedschaft und für den Zahlungsverkehr handelt es sich zwar um Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG (dazu unter aa), die jedoch dem anteiligen Abzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG unterliegen (dazu unter bb).

33

aa) Der Senat geht –in Übereinstimmung mit den Beteiligten und dem FG– davon aus, dass die hier streitgegenständlichen Aufwendungen dem Grunde nach gemäß § 4 Abs. 4 EStG abzugsfähige Betriebsausgaben bei den gewerblichen Einkünften der Klägerin sind.

34

(1) Bei der Ermittlung der Einkünfte sind Aufwendungen als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) oder Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) abzuziehen, wenn sie durch die Einkünfteerzielung veranlasst sind. Eine solche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind, das heißt, wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer der Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes stehen. Ob und inwieweit Aufwendungen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen, hängt von den Gründen ab, aus denen der Steuerpflichtige die Aufwendungen vornimmt. Die Gründe bilden das „auslösende Moment“, das den Steuerpflichtigen bewogen hat, die Kosten zu tragen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21.09.2009 – GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672, unter C.III.1. und 2. [Rz 93 ff.], m.w.N.).

35

(2) Die Aufwendungen der Klägerin sind durch die Erzielung von Beteiligungserträgen als gewerbliche Einkünfte veranlasst.

36

(a) Die Klägerin erzielte im Streitjahr ausschließlich Einnahmen aus ihrer Beteiligung an der V GmbH. Die Einnahmen gehören bei ihr als gewerblich geprägte Personengesellschaft zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG).

37

(b) Die Aufwendungen der Klägerin stehen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit ihren gewerblichen Einkünften nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG.

38

Die Aufwendungen für ihre Abschlüsse und die Prüfungsarbeiten, die Rechtsberatung, die IHK-Mitgliedschaft und den Zahlungsverkehr wurden von der Klägerin aufgrund ihrer nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblichen Tätigkeit, dem Halten der Beteiligung an der V GmbH und der Erzielung von Beteiligungserträgen, getragen. Denn das Halten der Beteiligung an der V GmbH erfolgte im Streitjahr in Ausübung des einzigen Unternehmensgegenstands der Klägerin.

39

Zwar erfüllte die Klägerin mit den Aufwendungen, insbesondere mit den Kosten für die Abschluss- und Prüfungsarbeiten hinsichtlich der Konzernbilanz sowie mit der Zahlung der IHK-Beiträge, auch jeweils eine ihr obliegende rechtliche Verpflichtung. Das auslösende Moment für diese Verpflichtungen liegt jedoch wiederum jeweils in der grundlegenden unternehmerischen Entscheidung der Klägerin begründet, in der Rechtsform einer gewerblich geprägten Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG Beteiligungen an anderen Gesellschaften zur Erzielung von Beteiligungserträgen –im Streitjahr ausschließlich von der V GmbH– zu halten. Die Erfüllung einer rechtlichen Obliegenheit steht dem Bestehen eines wirtschaftlichen Zusammenhangs und dem Abzug der damit verbundenen Aufwendungen als Betriebsausgaben nicht entgegen.

40

bb) Das FG hat weiter zutreffend erkannt, dass die dem Grunde nach gemäß § 4 Abs. 4 EStG abzugsfähigen Aufwendungen der Klägerin anteilig in Höhe von 40 % nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen sind.

41

(1) Nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG dürfen Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die mit den dem § 3 Nr. 40 EStG zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen oder mit Vergütungen nach § 3 Nr. 40a EStG in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung der Einkünfte nur zu 60 % abgezogen werden.

42

Welcher Qualität der Zusammenhang der Ausgaben mit den nach § 3 Nr. 40 EStG zum Teil steuerbefreiten Einnahmen sein muss, hat der BFH dahin konkretisiert, dass ein rechtlicher Zusammenhang nicht erforderlich ist und ein mittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang ausreicht. Die Grenzen des mittelbaren Zusammenhangs sind unter Berücksichtigung des Normzwecks des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG zu bestimmen, der in der Vermeidung einer inkongruenten Begünstigung zu sehen ist. Die Norm bezweckt, dass bei steuerbefreiten Einnahmen kein doppelter steuerlicher Vorteil durch den zusätzlichen Abzug von mit diesen Einnahmen zusammenhängenden Aufwendungen erzielt wird. Dementsprechend greift das Teilabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG nicht ein, soweit Aufwendungen vorrangig durch voll steuerpflichtige Einnahmen veranlasst und daher bei der Ermittlung entsprechend voll steuerpflichtiger Einkünfte als Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind. Denn in diesem Fall kommt es nicht zu einer Doppelbegünstigung durch (teilweise) steuerfreie Einnahmen und gleichwohl (voll) abzugsfähige Aufwendungen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 16.11.2023 –  IV R 26/20, BFHE 282, 460, BStBl II 2024, 367, Rz 41; vom 25.07.2019 –  IV R 61/16, BFHE 265, 285, Rz 33 ff.; vom 17.07.2013 –  X R 17/11, BFHE 242, 126, BStBl II 2013, 817, Rz 17 ff.; vom 28.02.2013 –  IV R 49/11, BFHE 240, 333, BStBl II 2013, 802, Rz 14 ff.; jeweils m.w.N.).

43

Besteht ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit mehreren, zum Teil voll steuerpflichtigen und zum Teil nach § 3 Nr. 40 EStG teilweise steuerbefreiten Einnahmen, und wurde der angefallene Aufwand nicht vorrangig durch eine der beiden Einnahmearten ausgelöst, ist er anteilig und im Rahmen einer wertenden Betrachtung entsprechend dem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt des Gesamtvorgangs aufzuteilen (BFH-Urteil vom 16.11.2023 –  IV R 26/20, BFHE 282, 460, BStBl II 2024, 367, Rz 41, m.w.N.).

44

Ob und inwieweit Aufwendungen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen, hängt von den Gründen ab, aus denen der Steuerpflichtige die Aufwendungen vornimmt. Die Gründe bilden das „auslösende Moment“, das den Steuerpflichtigen bewogen hat, die Kosten zu tragen. Dies gilt nicht nur für die Abgrenzung der erwerbsbedingten Aufwendungen zu solchen der Lebensführung, sondern auch für die Abgrenzung von Aufwendungen, die durch voll steuerpflichtige Einnahmen veranlasst sind, zu solchen, die durch teilweise steuerfreie Einnahmen veranlasst sind (BFH-Urteil vom 28.02.2013 –  IV R 49/11, BFHE 240, 333, BStBl II 2013, 802, Rz 17, mit Hinweis auf Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21.09.2009 – GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672, unter C.III.1. und 2. [Rz 93 ff.]). Zu prüfen ist danach, ob Aufwendungen von einem Steuerpflichtigen aus Gründen der teilweise steuerfreien Einnahmeerzielung, der Erzielung von voll steuerpflichtigen Einnahmen oder aus anderen, außerhalb der Einkünfteerzielung liegenden Gründen getragen worden sind. Nicht entscheidend ist hingegen, ob die Aufwendungen zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung (zum Beispiel Abschluss- und Prüfungskosten oder IHK-Beiträge) oder einer privatrechtlichen (vertraglichen) Verpflichtung (zum Beispiel Rechts- und Beratungskosten oder Kosten des Geldverkehrs) getragen werden.

45

(2) Danach stehen die streitgegenständlichen Betriebsausgaben in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d EStG zu 40 % steuerbefreiten Einnahmen der Klägerin aus ihrer Beteiligung an der V GmbH.

46

(a) Die Dividendenerträge der Klägerin aus ihrer Beteiligung an der V GmbH unterliegen dem sogenannten Teileinkünfteverfahren und sind nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d EStG im Umfang von 40 % steuerfrei gestellt. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig, sodass von weiteren Ausführungen abgesehen wird.

47

(b) Der wirtschaftliche Zusammenhang ergibt sich –wie das FG zutreffend erkannt hat– bereits daraus, dass die Klägerin im Streitjahr ausschließlich Einnahmen erzielt hat, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen. Die zum Abzug zugelassenen Betriebsausgaben stehen danach ausschließlich mit anteilig steuerfreien Einnahmen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang. Es ist weder vom FG festgestellt noch von der Klägerin vorgetragen worden, dass die Aufwendungen zur Erzielung voll steuerpflichtiger Einnahmen getragen wurden. Die Einnahmen aus Gewerbebetrieb entsprechen im Streitfall ausschließlich den erzielten (anteilig steuerfreien) Beteiligungserträgen.

48

Soweit die Klägerin meint, insbesondere ihre Aufwendungen für die Erstellung der Konzernbilanz oder für die IHK-Mitgliedschaft stünden nicht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit ihren teilweise steuerfreien Einnahmen aus der Beteiligung an der V GmbH, da ihnen eine gesetzliche Verpflichtung zugrunde liege, übersieht sie, dass auch diese Verpflichtungen und die damit verbundenen Aufwendungen Folge ihrer Absicht sind, in der Rechtsform einer gewerblich geprägten Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG Anteile an anderen Gesellschaften zur Erzielung von Beteiligungserträgen zu halten. Anderenfalls fehlte es –ähnlich wie im Fall von Aufwendungen, die nicht aus Gründen der Einkünfteerzielung, sondern ausschließlich aus in der privaten Lebensführung liegenden Gründen getragen werden– bereits an den Voraussetzungen für den Abzug dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn das auslösende Moment für die Zahlung von IHK-Beiträgen ausschließlich in der Existenz der Klägerin und nicht (vorrangig) in ihrer unternehmerischen Entscheidung zur Erzielung gewerblicher Beteiligungseinkünfte zu sehen wäre. Das ist aber nicht der Fall. Denn wie sich aus dem Eingangssatz des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG ergibt, erzielt (auch) eine gewerblich geprägte Personengesellschaft nicht aufgrund ihrer bloßen Existenz gewerbliche Einkünfte, sondern nur dann, wenn sie eine mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit ausübt. Aus diesem Grund kann der Einwand der Klägerin, ihre Verwaltungskosten wären auch dann angefallen, wenn sie keine Beteiligungseinkünfte erzielt hätte, ebenfalls nicht überzeugen. Denn dann wären sie schon nicht als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG abzugsfähig.

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Das FG hat hinsichtlich der Aufwendungen für die Aufstellung und Offenlegung eines Konzernabschlusses dementsprechend auch zutreffend unter Bezugnahme auf § 290 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, § 325 Abs. 1 i.V.m. § 264a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs darauf hingewiesen, dass diese Aufwendungen Folge der von der Klägerin geschaffenen Konzernstruktur und ihres beherrschenden Einflusses auf die V GmbH sind und danach im Ergebnis dazu dienen, die gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen zur Erzielung von Beteiligungserträgen zu schaffen beziehungsweise aufrechtzuerhalten. Entsprechendes gilt für die geltend gemachten sonstigen Aufwendungen.

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3. Der Senat entscheidet im Rahmen einer Beratung nach Maßgabe des § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 193 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der durch das Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237) geltenden Fassung mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).

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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Bank haftet nicht für einen durch Enkeltrick-Betrug entstandenen Vermögenschaden

Eine gegen die auszahlende Bank gerichtete Schadensersatzklage eines 84-jährigen Mannes, der infolge eines Trickbetrugs 83.000 Euro an Unbekannte gezahlt hatte, blieb erfolglos. Das OLG Nürnberg verneinte eine Verletzung von Warn- und Hinweispflichten der Bank, gerade nachdem die Möglichkeit eines Enkeltricks von der Bankangestellten angesprochen worden war (Az. 14 U 2275/22).

OLG Nürnberg, Pressemitteilung vom 30.01.2025 zum Hinweisbeschluss 14 U 2275/22 vom 18.11.2024 (rkr)

Eine gegen die auszahlende Bank gerichtete Schadensersatzklage eines 84-jährigen Mannes, der infolge eines Trickbetrugs 83.000 Euro an Unbekannte gezahlt hatte, blieb erfolglos. Warn- und Hinweispflichten der Geldinstitute bestehen nur bei einem massiven Verdacht auf eine Vermögensgefährdung des Kunden. Eine solche vorwerfbare Pflichtverletzung konnte das Landgericht Nürnberg-Fürth im konkreten Fall nicht feststellen.

Der Kläger hatte am Schalter in einer Bankfiliale in Nürnberg innerhalb von 1 ½ Stunden zweimal Bargeld von seinem Konto abgehoben, insgesamt 83.000 Euro. Er begründete seine Schadensersatzklage gegen die Bank damit, dass diese durch Auszahlung des Geldes trotz offenkundiger Anhaltspunkte für einen Enkeltrick-Betrug gegen ihre vertraglichen Schutz- und Warnpflichten verstoßen habe. Die Bank hatte im Zivilprozess vorgebracht, dass ihre Mitarbeiter bezüglich des sog. Enkeltricks geschult seien und den Kläger entsprechend angesprochen hätten, der ruhig gewirkt und plausible Erklärungen abgegeben habe.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat in erster Instanz mit Urteil vom 22. Juli 2022 (Az. 10 O 1384/22) die Klage abgewiesen. Das Gericht führte aus, dass eine Aufklärungs- und Warnpflicht der Bank nur ausnahmsweise bei Vorliegen objektiver massiver Verdachtsmomente anzunehmen ist. Einen massiven Verdacht auf einen drohenden Schaden beim Kläger konnte die Kammer im vorliegenden Fall nicht feststellen. Die Kammer war nach Einvernahme der Bankangestellten als Zeugin davon überzeugt, dass der Kläger sachlich, ruhig und unauffällig in der Bank auftrat. Weder aus dem Alter des Klägers und der Höhe des Bargeldbetrages noch aus dem Umstand, dass erst eine Übertragung von dem Sparkonto auf das Girokonto erfolgte, drängte sich der Verdacht einer Straftat auf. Bei beiden Barabhebungen hatte die Bankangestellte beim Kläger mehrfach nachfragt, ob ihm der sog. Enkeltrick bekannt sei, was dieser bejahte und damit entkräftete, dass er direkt mit seiner Enkeltochter gesprochen habe. Eine weitere Nachfragepflicht war von den Mitarbeitern der Bank nicht zu verlangen, so das Landgericht in seiner Entscheidung.

Gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts hatte der Kläger Berufung zum Oberlandesgericht Nürnberg eingelegt. Auch das Oberlandesgericht verneinte eine Verletzung von Warn- und Hinweispflichten der Beklagten, gerade nachdem die Möglichkeit eines Enkeltricks von der Bankangestellten angesprochen worden war. Die Bank ist vertraglich zur Auszahlung des Kontoguthabens verpflichtet und der Kunde hat über die Verwendung der ihm zustehenden Beträge keine Rechenschaft abzulegen, führte das Berufungsgericht ergänzend aus.

Auf den Hinweis des Oberlandesgerichts zur Erfolgslosigkeit der Berufung hat der Kläger sein Rechtsmittel zurückgenommen. Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist damit rechtskräftig.

Die Strafbarkeit der Trickbetrüger und etwaige zivilrechtliche Ansprüche gegen diese Personen waren nicht Gegenstand des Verfahrens.

Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg

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„Post-COVID-Syndrom“ nach Fahrgemeinschaft: Mitfahrer nicht verantwortlich

Das LG Frankenthal entschied, dass die Mitglieder einer Fahrgemeinschaft auch in der Corona-Hochphase für gegenseitige Ansteckungen nicht verantwortlich zu machen waren. Eine auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gerichtete Klage eines Mitfahrers wies die Kammer deshalb ab (Az. 7 O 110/24).

LG Frankenthal, Mitteilung vom 30.01.2025 zum Urteil 7 O 110/24 vom 16.12.2024 (nrkr)

Die Aufarbeitung der Corona-Pandemie beschäftigt immer noch die Gerichte. Aktuell hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal entschieden, dass die Mitglieder einer Fahrgemeinschaft auch in der Corona-Hochphase für gegenseitige Ansteckungen nicht verantwortlich zu machen waren. Eine auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gerichtete Klage eines Mitfahrers hat die Kammer deshalb abgewiesen.

Im Frühjahr 2022 stieg der Mitfahrer in der Nähe von Neustadt zu seinem Kollegen ins Auto, um mit diesem gemeinsam zur Arbeit zu fahren. Eine Maske hatte er dabei nicht getragen. Noch am Abend desselben Tages schrieb er in die WhatsApp-Gruppe der Fahrgemeinschaft, dass er positiv getestet sei und sich in Quarantäne befinde. Der schon zuvor an Asthma erkrankte Fahrer behauptete im Prozess, er habe sich während der gemeinsamen Fahrt mit dem Coronavirus infiziert und sei nunmehr dauerhaft arbeitsunfähig („Post-COVID-Syndrom“). Der Mitfahrer schulde ihm daher Schmerzensgeld in Höhe von nicht unter 20.000 Euro, weitere 4.000 Euro Schadensersatz und müsse darüber hinaus für zukünftig auftretende Schäden einstehen.

Dieser Argumentation folgte die 7. Zivilkammer nicht. Im Rahmen der wechselseitigen Gefälligkeit einer Fahrgemeinschaft sei bereits unter den Gesichtspunkten eines stillschweigenden Haftungsverzichts und des Handelns auf eigene Gefahr eine gegenseitige Haftung ausgeschlossen. Es sei zudem aufgrund der Kontaktbeschränkungen während der Pandemie allgemein bekannt gewesen, dass enger persönlicher Kontakt die Hauptinfektionsquelle darstellte. Obwohl der unter Asthma leidende Fahrer bemerkt habe, dass sein Kollege beim Einsteigen keine Maske trug, habe er ihn nicht gebeten, eine solche aufzusetzen. Er habe sich daher erkennbar trotz seiner Vorerkrankung dem Infektionsrisiko ausgesetzt. Dass er sich keine Gedanken über einen ungünstigen Verlauf einer Infektion mit möglichen Dauer- und Folgeschäden gemacht habe, rechtfertige keine andere Beurteilung.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht möglich.

Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz)

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Bruttoinlandsprodukt im 4. Quartal 2024 um 0,2 % niedriger als im Vorquartal

Das BIP ist im 4. Quartal 2024 gegenüber dem 3. Quartal 2024 um 0,2 % gesunken. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, ging das preisbereinigte BIP im Jahr 2024 insgesamt um 0,2 % zurück.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 30.01.2025

Wirtschaftsleistung im Jahr 2024 um 0,2 % gesunken

Bruttoinlandsprodukt (BIP), 4. Quartal 2024
-0,2 % zum Vorquartal (preis-, saison- und kalenderbereinigt)
-0,4 % zum Vorjahresquartal (preisbereinigt)
-0,2 % zum Vorjahresquartal (preis- und kalenderbereinigt)

Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) ist im 4. Quartal 2024 gegenüber dem 3. Quartal 2024 – preis-, saison- und kalenderbereinigt – um 0,2 % gesunken. Während die privaten und staatlichen Konsumausgaben nach vorläufigen Erkenntnissen anstiegen, waren die preis-, saison- und kalenderbereinigten Exporte deutlich niedriger als im Vorquartal. Damit beendete die deutsche Wirtschaft das von konjunkturellen wie strukturellen Herausforderungen geprägte Jahr 2024 im Minus. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, ging das preisbereinigte BIP im Jahr 2024 insgesamt um 0,2 % zurück, preis- und kalenderbereinigt betrug der Rückgang ebenfalls 0,2 %. Damit bestätigt das Statistische Bundesamt seine erste Schätzung für das Jahresergebnis vom 15. Januar 2025 (siehe Pressemitteilung Nr. 19/2025).

Bruttoinlandsprodukt im Vorjahresvergleich gesunken

Im Vorjahresvergleich war das BIP im 4. Quartal 2024 preisbereinigt um 0,4 % niedriger als im 4. Quartal 2023. Preis- und kalenderbereinigt war der Rückgang geringer (-0,2 %), da ein Arbeitstag weniger zur Verfügung stand als im Vorjahreszeitraum.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Importpreise im Dezember 2024: +2,0 % gegenüber Dezember 2023

Die Importpreise waren im Dezember 2024 um 2,0 % höher als im Dezember 2023. Im November 2024 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei +0,6 % gelegen, im Oktober 2024 bei -0,8 %. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, stiegen die Einfuhrpreise im Dezember 2024 gegenüber dem Vormonat November 2024 um 0,4 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 30.01.2025

Importpreise, Dezember und Jahr 2024
+2,0 % zum Vorjahresmonat
+0,4 % zum Vormonat
-1,2 % Jahresdurchschnitt 2024 gegenüber 2023

Exportpreise, Dezember und Jahr 2024
+1,8 % zum Vorjahresmonat
+0,3 % zum Vormonat
+0,3 % Jahresdurchschnitt 2024 gegenüber 2023

Die Importpreise waren im Dezember 2024 um 2,0 % höher als im Dezember 2023. Im November 2024 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei +0,6 % gelegen, im Oktober 2024 bei -0,8 %. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stiegen die Einfuhrpreise im Dezember 2024 gegenüber dem Vormonat November 2024 um 0,4 %.

Die Exportpreise lagen im Dezember 2024 um 1,8 % über dem Stand von Dezember 2023. Im November 2024 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei +1,2 % gelegen, im Oktober 2024 bei +0,6 %. Gegenüber dem Vormonat November 2024 stiegen die Exportpreise um 0,3 %.

Anstieg der Importpreise im Vorjahresvergleich insbesondere durch hohe Preise für Konsumgüter

Den größten Einfluss auf die Gesamtentwicklung der Importpreise im Dezember 2024 hatte der Anstieg der Preise für Konsumgüter um 4,1 % gegenüber dem Vorjahresmonat (+0,5 % gegenüber November 2024). Die Preise für importierte Verbrauchsgüter lagen hier um 4,6 % über denen von Dezember 2023, Gebrauchsgüter waren 2,0 % teurer.

Bei den Verbrauchsgütern musste insbesondere für Nahrungsmittel mit +10,2 % deutlich mehr bezahlt werden als im Dezember 2023. Süßwaren (ohne Dauerbackwaren) kosteten im Schnitt 71,2 %, Orangensaft 69,5 %, Geflügelfleisch 20,0 % sowie Milch und Milcherzeugnisse 13,3 % mehr als im Dezember 2023. Bei den Süßwaren lag die Teuerung hauptsächlich an den gestiegenen Preisen für Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl (+188,1 %) und an den höheren Preisen für Schokolade und andere Süßwaren (+28,1 %).

Gestiegene Preise auch bei landwirtschaftlichen Gütern, Vorleistungsgütern und Investitionsgütern

Die Preise für importierte landwirtschaftliche Güter lagen im Dezember 2024 um 8,6 % über denen des Vorjahresmonats (+0,3 % gegenüber November 2024). Insbesondere Rohkakao war deutlich teurer als vor einem Jahr (+135,5 %), gegenüber dem Vormonat stiegen die Preise hier um 11,0 %. Rohkaffee war um 43,9 % teurer als im Dezember 2023 und um 2,4 % teurer als im November 2024. Dagegen waren unter anderem Speisezwiebeln (-36,5 %), Gurken (-32,0 %), Tomaten (-28,0 %), Rosenkohl, Blumenkohl, Brokkoli (-19,3 %) und lebende Schweine (-15,8 %) preiswerter als vor einem Jahr.

Die Preise für Vorleistungsgüter lagen um 1,4 % über denen des Vorjahresmonats (+0,1 % gegenüber November 2024), für Investitionsgüter waren sie 0,5 % höher als im Vorjahresmonat (+0,2 % gegenüber November 2024).

Importpreise für Energie unterdurchschnittlich gestiegen

Auch importierte Energie war teurer als im Dezember 2023 (+0,4 %). Gegenüber November 2024 stiegen die Preise hier im Durchschnitt um 1,3 %.

Die Einfuhrpreise für elektrischen Strom stiegen gegenüber Dezember 2023 um 62,2 % (-4,7 % gegenüber November 2024), für Erdgas lagen sie 9,0 % über denen von Dezember 2023 (+4,7 % gegenüber November 2024).

Günstiger als im Dezember 2023 waren dagegen importierte Steinkohle (-15,3 %), Mineralölerzeugnisse (-5,9 %) und rohes Erdöl (-5,7 %).

Während Steinkohle sich mit -1,2 % und Erdöl mit -1,1 % auch im Vormonatsvergleich verbilligten, wurden Mineralölerzeugnisse gegenüber November 2024 um 0,4 % teurer.

Ohne Berücksichtigung der Energiepreise waren die Importpreise im Dezember 2024 um 2,1 % höher als im Dezember 2023. Gegenüber November 2024 stiegen sie um 0,3 %. Lässt man nur Erdöl und Mineralölerzeugnisse außer Betracht, lag der Importpreisindex um 2,4 % über dem Stand von Dezember 2023 und um 0,4 % über dem Stand von November 2024.

Jahresdurchschnitt 2024: Rückgang der Importpreise durch niedrigere Energiepreise

Im Jahresdurchschnitt 2024 waren die Importpreise 1,2 % niedriger als im Vorjahr. 2023 hatten sie um 6,5 % unter und 2022 um 21,8 % über denen des Vorjahres gelegen.

Vor allem die Preisentwicklung bei importierten Energieträgern beeinflusste mit einem Minus von 9,9 % gegenüber 2023 die Veränderungsrate der Importpreise. Die Preise für Erdgas lagen 17,3 % unter denen von 2023, für Steinkohle betrug der Rückgang -16,6 % und für elektrischen Strom -16,1 %. Auch Mineralölerzeugnisse waren im Durchschnitt billiger als 2023 (-6,3 %), darunter Dieselkraftstoff und leichtes Heizöl (-9,4 %) sowie Motorenbenzin (-9,0 %). Erdöl verbilligte sich im Jahresvergleich um 2,4 %.

Der Importpreisindex ohne Energie lag im Jahresdurchschnitt 2024 nur geringfügig unter dem Stand des Vorjahres (-0,1 %). Lässt man nur Erdöl und Mineralölerzeugnisse außer Betracht, waren die Importpreise 1,1 % niedriger als 2023.

Auch die Preise für Vorleistungsgüter lagen 2024 mit -2,2 % unter denen von 2023. Dagegen waren importierte landwirtschaftliche Güter um 4,1 %, Konsumgüter um 1,8 % und Investitionsgüter im Durchschnitt um 0,2 % teurer als vor einem Jahr.

Preissteigerungen gegenüber Dezember 2023 insbesondere bei Exporten von Konsumgütern

Bei der Ausfuhr hatten im Dezember 2024 die Preissteigerungen bei Konsumgütern den größten Einfluss auf die Preisentwicklung. Diese verteuerten sich gegenüber Dezember 2023 um 3,6 % (+0,4 % gegenüber November 2024). Während Gebrauchsgüter im Vorjahresvergleich um 1,1 % teurer waren, lagen die Preise für Verbrauchsgüter 4,1 % über denen von Dezember 2023. Insbesondere stiegen die Preise für exportierte Süßwaren ohne Dauerbackwaren (+49,2 %), darunter vor allem für Kakaomasse, Kakaobutter, Kakaofett, Kakaoöl und Kakaopulver (+182,7 %). Die Preise für exportierte Butter und andere Fettstoffe aus Milch lagen 42,2 % über denen von Dezember 2023. Kaffee, entkoffeiniert oder geröstet, war 28,3 % teurer als im Dezember 2023.

Für exportierte landwirtschaftliche Güter musste 2,6 % mehr bezahlt werden als im Dezember 2023 (+2,4 % gegenüber November 2024).

Auch die Preise für exportierte Investitionsgüter waren im Vergleich zu Dezember 2023 höher (+1,5 %). Einen wesentlichen Einfluss hatten hier die gegenüber dem Vorjahr gestiegenen Preise für Maschinen sowie für Kraftwagen und Kraftwagenmotoren (jeweils +2,1 %). Im Vergleich zu November 2024 stiegen die Preise für Investitionsgüter um 0,2 %.

Exportierte Vorleistungsgüter waren 1,1 % teurer als im Vorjahresmonat. Gegenüber dem Vormonat stiegen die Preise leicht um 0,1 %.

Dagegen waren Energieexporte um 0,8 % preiswerter als im Vorjahresmonat, verteuerten sich aber um 1,7 % im Vergleich zu November 2024. Erheblich günstiger im Vorjahresvergleich waren Erdgas (-6,6 %) und Mineralölerzeugnisse (-5,6 %). Gegenüber dem Vormonat November 2024 wurde Erdgas jedoch um 5,4 % teurer exportiert, die Preise für Mineralölerzeugnisse stiegen um 0,6 %.

Anstieg der Exportpreise 2024 im Vergleich zu 2023 vor allem durch höhere Preise für exportierte Investitionsgüter

Im Jahresdurchschnitt 2024 waren die Exportpreise um 0,3 % höher als im Vorjahr. 2023 hatten sie um 0,6 %, 2022 um 13,5 % über denen des Vorjahres gelegen.

Vor allem der Preisanstieg bei Investitionsgütern um 1,9 % beeinflusste die Jahresveränderungsrate.

Konsumgüter waren mit 2,0 % ebenfalls deutlich teurer als 2023, insbesondere wegen der Preissteigerungen um 2,2 % bei Verbrauchsgütern. Gebrauchsgüter wurden im Durchschnitt 1,1 % teurer.

Preiswerter waren im Vorjahresvergleich dagegen landwirtschaftliche Güter (-2,4 %) und Vorleistungsgüter (-1,2 %).

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BFH: Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Der BFH entschied, dass Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Dies gelte auch dann, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt (Az. VI R 1/23).

BFH, Pressemitteilung Nr. 5/25 vom 30.01.2025 zum Urteil VI R 1/23 vom 21.11.2024

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 21.11.2024 – VI R 1/23 – entschieden, dass Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt.

Der Klägerin wurde ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik ärztlich verordnet. Derartige Trainings werden von verschiedenen Betreibern, die entsprechend qualifiziertes Personal beschäftigen, angeboten. Die Klägerin entschied sich für das Training bei einem Reha-Verein, der die Kurse in einem für sie verkehrsgünstig gelegenen Fitnessstudio abhielt. Voraussetzung für die Kursteilnahme war neben dem Kostenbeitrag für das Funktionstraining und der Mitgliedschaft im Reha-Verein auch die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio. Letztere berechtigte die Klägerin allerdings auch zur Nutzung des Schwimmbads und der Sauna, sowie zur Teilnahme an weiteren Kursen. Die Krankenkasse erstattete lediglich die Kursgebühren für das Funktionstraining. Als Krankheitskosten und damit als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigte das Finanzamt nur die Mitgliedsbeiträge für den Reha-Verein. Einen Abzug der Mitgliedsbeiträge für das Fitnessstudio als außergewöhnliche Belastung lehnten das Finanzamt und auch das Finanzgericht ab.

Der BFH hat die Vorentscheidung bestätigt.

Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio zählen grundsätzlich nicht zu den als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennenden zwangsläufig entstandenen Krankheitskosten. Denn das mit der Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio einhergehende Leistungsangebot wird auch von gesunden Menschen in Anspruch genommen, um die Gesundheit zu erhalten, das Wohlbefinden zu steigern oder die Freizeit sinnvoll zu gestalten.

Die Mitgliedsbeiträge sind der Klägerin auch nicht deshalb zwangsläufig erwachsen, weil sie dem Fitnessstudio als Mitglied beitreten musste, um an dem ärztlich verordneten Funktionstraining teilnehmen zu können. Die Entscheidung, das Funktionstraining in dem Fitnessstudio zu absolvieren, ist in erster Linie Folge eines frei gewählten Konsumverhaltens, das nach Auffassung des BFH eine steuererhebliche Zwangsläufigkeit nicht begründen kann. Zudem steht dem Abzug der Mitgliedsbeiträge der Umstand entgegen, dass die Klägerin hierdurch die Möglichkeit erhielt, auch weitere Leistungsangebote – jenseits des medizinisch indizierten Funktionstrainings – zu nutzen. Dies gilt auch dann, wenn die Klägerin – wie von ihr vorgetragen – hiervon keinen Gebrauch gemacht hat.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Eilverfahren: Keine Akte in Audioform, Anwalt muss vorlesen

In einem wenig umfangreichen Eilverfahren haben Sehbehinderte lt. LSG München keinen Anspruch auf eine Audiodokumentation – ihre Anwälte müssen vorlesen. Hierauf weist die BRAK hin (Az. L 2 U 313/24 B ER).

BRAK, Mitteilung vom 30.01.2025 zum Beschluss L 2 U 313/24 B ER des LSG München vom 09.01.2025

In einem wenig umfangreichen Eilverfahren haben Sehbehinderte keinen Anspruch auf eine Audiodokumentation – ihre Anwälte müssen vorlesen.

Sehbehinderte Prozessbeteiligte haben keinen Anspruch gem. § 191a Abs. 1 GBG auf eine barrierefreie Dokumentation des Prozessstoffs in Audioform, wenn der Streitstoff übersichtlich ist und der Anwalt bzw. die Anwältin die Unterlagen ebenso gut vorlesen kann. Dies gelte insbesondere in Eilverfahren, in denen der zeitliche Aspekt Eile gebietet, so das Landessozialgericht (LSG) München (Beschluss vom 09.01.2025, Az. L 2 U 313/24 B ER).

Eine Ärztin erkrankte während ihrer Promotion an einer Hornhautentzündung. Deswegen muss sie ihre Augen ständig abdecken und beurteilt sich unter Vorlage von Attesten als faktisch blind. Sie klagte zunächst auf Einstufung der Krankheit als Arbeitsunfall, der Prozess läuft noch. Außerdem stellte sie mehrere Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz leitete ein Verfahren bezüglich der Kosten für eine Assistenz ein, welches sich derzeit in der zweiten Instanz befindet. Hierfür verlangt sie gem. § 191a Abs. 1 Satz 2 GVG, dass ihr alle Verfahrensdokumente aus den vorherigen Eil- und dem aktuellen Klageverfahren als Audioaufzeichnung auf CD zur Verfügung gestellt werden. Damit hatte sie jedoch keinen Erfolg.

LSG München: Keine Audiodokumentation, wenn Anwalt vorlesen kann

Das LSG München verwies sie darauf, dass ihr Anwalt ihr alle Unterlagen vorlesen könne. Dies gehöre nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BORA zu seiner berufsrechtlichen Verpflichtung. Dementsprechend gelte der Anspruch gem. § 191a Abs. 1 GVG auf einen barrierefreien Zugang zu Gerichtsdokumenten nicht ausnahmslos. Eine Ausnahme liege etwa vor, wenn – wie hier – die Unterlagen im Rechtsstreit übersichtlich und die Schriftsätze nicht lang seien. Hinzu komme in diesem Fall, dass die meisten Inhalte vornehmlich auf dem eigenen Vortrag der Frau beruhten. Zudem bestehe ein Konflikt zwischen der Eilbedürftigkeit im einstweiligen Rechtsschutz bzw. dem Gebot effektiven Rechtsschutzes und dem Zeitaufwand der Anfertigung von Audio-CDs.

Daran ändere sich auch nichts, weil der Gesetzgeber im Jahr 2014 in § 191a Abs. 1 GVG den Halbsatz „soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren erforderlich ist“ gestrichen habe. Daraus lasse sich nicht entnehmen, dass die Erforderlichkeit eines barrierefreien Zugangs nun nicht mehr relevant sei. Jedenfalls werde § 191a GVG durch § 4 Zugänglichmachungsverordnung (ZMV) konkretisiert, wonach der Anspruch auf barrierefreie Dokumente nur bestehe, „soweit der berechtigten Person dadurch der Zugang zu den ihr zugestellten oder formlos mitgeteilten Dokumenten erleichtert und sie in die Lage versetzt wird, eigene Rechte im Verfahren wahrzunehmen.“ Weiterhin müsse also – auch nach der Gesetzesänderung – der erleichterte Zugang zu den Dokumenten kausal für die Wahrnehmung eigener Rechte im Verfahren sein. Einem anders lautenden Beschluss des LG München I vom 12.09.2023 (Az. 14 T 9699/23) sei daher auch nicht zu folgen.

Zum Abschluss wies das LSG noch darauf hin, dass ein Anspruch auf eine Audiodokumentation sich außerdem nur auf das aktuelle Verfahren erstrecken würde, nicht jedoch auf vorangegangene Eilverfahren, wo er gesondert geltend gemacht werden müsse.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Verarbeitung der Kontaktdaten von Zahnarztpraxen zum Zweck der Telefonwerbung ohne (mutmaßliche) Einwilligung unzulässig

Wer in allgemein zugänglichen Verzeichnissen veröffentlichte Telefonnummern von Zahnarztpraxen erhebt und speichert, um unter Nutzung dieser Daten Telefonwerbung zu betreiben, kann sich nicht auf den in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO geregelten Erlaubnistatbestand der Wahrung berechtigter Interessen berufen, sofern nicht eine zumindest mutmaßliche Einwilligung der betroffenen Zahnärzte im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG vorliegt. Dies entschied das BVerwG (Az. 6 C 3.23).

BVerwG, Pressemitteilung vom 29.01.2025 zum Urteil 6 C 3.23 vom 29.01.2025

Wer in allgemein zugänglichen Verzeichnissen veröffentlichte Telefonnummern von Zahnarztpraxen erhebt und speichert, um unter Nutzung dieser Daten Telefonwerbung zu betreiben, kann sich nicht auf den in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO geregelten Erlaubnistatbestand der Wahrung berechtigter Interessen berufen, sofern nicht eine zumindest mutmaßliche Einwilligung der betroffenen Zahnärzte im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG vorliegt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Die Klägerin kauft Edelmetallreste von Zahnarztpraxen an. Hierzu erhebt sie aus öffentlich zugänglichen Verzeichnissen – wie z. B. den Gelben Seiten – Namen und Vornamen des Praxisinhabers sowie die Praxisanschrift nebst Telefonnummer. Die von ihr gespeicherten Kontaktdaten nutzt sie, um durch Telefonanrufe bei den Zahnarztpraxen in Erfahrung zu bringen, ob die Angerufenen Edelmetalle an sie verkaufen möchten.

Im Januar 2017 ordnete die beklagte saarländische Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit auf der Grundlage des Bundesdatenschutzgesetzes in der damals geltenden Fassung gegenüber der Klägerin an, die für den Zweck einer telefonischen Werbeansprache erfolgende Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten von Inhabern von Zahnarztpraxen einzustellen, sofern nicht eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder bereits ein Geschäftsverhältnis mit ihm besteht. Nach rechtskräftiger Abweisung ihrer Klage beantragte die Klägerin bei der Beklagten unter Hinweis auf die im Mai 2018 in Kraft getretene Datenschutzgrundverordnung erfolglos die Aufhebung des Bescheids vom Januar 2017.

Die hierauf vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes erhobene Verpflichtungsklage hatte keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes wies die Berufung der Klägerin mit der Begründung zurück, ein Wiederaufnahmegrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 SVwVfG liege nicht vor. Durch die Datenschutzgrundverordnung habe sich die Rechtslage nicht zu Gunsten der Klägerin geändert. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO, der nunmehr eine Interessenabwägung vorsehe, könne nicht als Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung herangezogen werden. Denn die telefonische Werbeansprache entspreche mangels einer zumindest mutmaßlichen Einwilligung der angesprochenen Zahnärzte nicht den Anforderungen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG. Werde die Anwendbarkeit des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO unterstellt, bestünde unter Berücksichtigung der Wertungen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG kein berechtigtes Interesse der Klägerin.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Zwar ist der Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO entgegen der Auffassung der Vorinstanz hier grundsätzlich anwendbar. Bei der Beurteilung, ob die Datenverarbeitung zur Wahrung eines „berechtigten Interesses“ im Sinne dieser Bestimmung erfolgt, sind jedoch die Wertungen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG zu berücksichtigen. Ob dies generell für Bestimmungen des nationalen Rechts gilt, die keinen datenschutzspezifischen Gehalt haben, musste das Bundesverwaltungsgericht nicht entscheiden. Denn mit § 7 UWG hat der deutsche Gesetzgeber die in Art. 13 der Richtlinie 2002/58/EG enthaltenen Vorgaben zum Schutz der Privatsphäre der Betroffenen vor unverlangt auf elektronischem Weg zugesandter Werbung umgesetzt. Es widerspräche daher dem Grundsatz der Einheit der Unionsrechtsordnung, wenn diese lauterkeitsrechtlichen Wertungen bei der Konkretisierung des berechtigten Interesses im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO außer Betracht bleiben müssten.

Hiervon ausgehend fehlt es der Klägerin an einem berechtigten Interesse im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO, weil der von ihr verfolgte Zweck der Datenverarbeitung gegen § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG verstößt. Bei den Telefonanrufen, mit denen die Klägerin die Bereitschaft der angerufenen Zahnärzte zum Verkauf von Edelmetallen in Erfahrung zu bringen sucht, handelt es sich um Werbung im Sinne dieser Bestimmung. Da die von der Klägerin angesprochenen Inhaber von Zahnarztpraxen in dem hier vorliegenden Kontext als sonstige Marktteilnehmer zu qualifizieren sind, ist eine zur Unzulässigkeit der Werbeanrufe führende unzumutbare Belästigung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG anzunehmen, wenn nicht zumindest eine mutmaßliche Einwilligung vorliegt. Diese wird durch ein sachliches Interesse der Anzurufenden an der Telefonwerbung indiziert. Auf der Grundlage der für das Bundesverwaltungsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Denn danach dient die Veröffentlichung der Telefonnummern der Zahnärzte in öffentlich zugänglichen Verzeichnissen ausschließlich dazu, die Erreichbarkeit für Patienten zu gewährleisten. Zudem hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass der Verkauf von Edelmetallresten zur Gewinnerzielung weder typisch noch wesentlich für die Tätigkeit eines Zahnarztes ist.

Schließlich hat die Klägerin nicht deshalb einen Anspruch auf eine erneute Sachentscheidung, weil es an einer auf die nunmehr geltende Rechtslage bezogenen Ermessensausübung der Beklagten fehlen würde. Denn das der Aufsichtsbehörde hinsichtlich der Abhilfemaßnahmen nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO grundsätzlich eingeräumte Ermessen ist im vorliegenden Fall dahingehend reduziert, dass nur ein Verbot gemäß Art. 58 Abs. 2 Buchst. f DSGVO geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist, um dem festgestellten Verstoß gegen die DSGVO abzuhelfen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Industrieunternehmen streichen weiter Stellen (Januar 2025)

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ifo Institut, Pressemitteilung vom 30.01.2025

Nahezu alle Industriezweige wollen mit weniger Mitarbeitern auskommen. In der gesamten Wirtschaft ist die Personalplanung der Unternehmen etwas weniger restriktiv, was auf den Dienstleistungssektor zurückzuführen war. Das ifo Beschäftigungsbarometer stieg im Januar auf 93,4 Punkte, nach 92,4 Punkten im Dezember. „Die Lage am Arbeitsmarkt bleibt angespannt“, sagt Klaus Wohlrabe, Leiter der ifo Umfragen. „Es gibt weiterhin die Tendenz, Personal abzubauen.“

Bei den Dienstleistern legte das Barometer zu und drehte in den positiven Bereich. Zuletzt war es kontinuierlich gesunken. Im Tourismus und von IT-Dienstleistern werden neue Mitarbeiter gesucht. In der Industrie zeichnet sich gegenwärtig keine Erholung ab. Ähnliches gilt für den Handel, wo aufgrund einer schwachen Kauflaune der Verbraucher weniger Personal gebraucht wird. Im Baugewerbe besteht eher die Tendenz, die Mitarbeiterzahl konstant zu halten.

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