Pflicht zur Zahlung der Provision bei Streit mit dem Makler?

Muss eine Kundin die Maklerprovision bezahlen, wenn der Makler den Vertrag nachträglich wegen nicht in ihrer Person liegender Gründe kündigt? Diese Frage hatte das LG Koblenz zu beantworten (Az. 1 O 68/24).

LG Koblenz, Mitteilung vom 03.02.2025 zum Urteil 1 O 68/24 vom 07.11.2024 (nrkr)

Muss eine Kundin die Maklerprovision bezahlen, wenn der Makler den Vertrag nachträglich wegen nicht in ihrer Person liegender Gründe kündigt? Diese Frage hatte die 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz zu beantworten.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine bundesweit tätige online-Immobilienmaklerin, die Objekte auf einer eigenen Homepage ebenso wie über diverse Immobilienportale anbietet und mit lokalen Partnermaklern zusammenarbeitet. Sie bot ein Mehrfamilienhaus zu einem Kaufpreis von 140.000 Euro mit einer vom Käufer zu zahlenden Provision i. H. v. 3,57 % inklusive Mehrwertsteuer des Kaufpreises an. Die Beklagte stellte eine Anfrage bei der Klägerin. Die Klägerin übersandte der Beklagten daraufhin einen Link sowie einen Hinweis auf ihre AGBs mit einer Provision von 3,57 % bei einem erfolgreichen Kauf.

Die Klägerin erklärte auf dem übersandten ausgefüllten Antrag die Annahme des Maklervertrages per E-Mail und übersandte der Beklagten ein Exposé des Objektes. Ein späterer Besichtigungstermin wurde vom Lebensgefährten der Beklagten wahrgenommen. Später kauften die Beklagte und ihr Lebensgefährte gemeinsam mit notariellem Kaufvertrag das Objekt für 145.000 Euro. Noch vor Unterzeichnung des Kaufvertrages kam es zu Unstimmigkeiten der Klägerin mit dem Lebensgefährten der Beklagten über Nachweise der Finanzierung des Kaufes. Dies gipfelte in einem Telefonat der Klägerin mit dem Lebensgefährten der Beklagten, das die Klägerin als Drohung auffasste, es werde keine Provision mehr bezahlt. Wegen dieser Drohung entschied sich die Klägerin, keine weiteren Leistungen mehr zu erbringen und den Maklervertrag noch vor Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrages zu kündigen. Trotzdem forderte sie von der Beklagten den Maklerlohn von 3,57 % des Kaufpreises ein. Als Begründung führte sie aus, sie habe mit dem Nachweis der Vermittlung des Kaufvertrages die ihr obliegende Leistung vollständig erbracht.

Die Beklagte trug vor, sie sei nicht zur Zahlung der Maklercourtage verpflichtet, da die Klägerin keine für sie geldwerte Dienstleistung erbracht habe. Vielmehr habe die Klägerin sie und ihren Lebensgefährten beim Abschluss des Kaufvertrages behindert, obgleich es doch ihre Aufgabe gewesen sei, für das Zustandekommen des Kaufvertrags zu sorgen. Da die Klägerin den Maklervertrag mit der Beklagten auch noch eigenmächtig gekündigt habe und die Beklagte aus dem weiteren Verkaufsprozess ausgeschlossen habe, liege darin ein Verstoß gegen Treu und Glauben, der einen Provisionsanspruch der Klägerin verhindere.

Die Entscheidung

Die 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat die Klage abgewiesen. Zwar sei zwischen den Parteien ein Maklervertrag zustande gekommen, der mit dem Nachweis der Gelegenheit zum Erwerb der Immobilie grundsätzlich erfüllt worden sei. In der Folge sei auch ein entsprechender notarieller Kaufvertrag abgeschlossen worden. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch jedoch nicht zu, da ihr ein Verstoß gegen § 242 BGB – Treu und Glauben – anzulasten sei. Das Verhalten der Klägerin vor Abschluss des notariellen Kaufvertrages habe durchaus noch Einfluss auf den Anspruch auf Maklerlohn. Die Kündigung des Vertrages und die Verweigerung jeglicher weiterer Unterstützung des Kaufs der Immobilie sei treuwidrig, da die von der Klägerin aufgeführte Begründung zur Kündigung des Maklervertrages nicht das Verhalten der Beklagten, sondern ausschließlich das Verhalten des Lebensgefährten betreffen. Dieser sei jedoch nicht Vertragspartner der Klägerin gewesen, sondern ausschließlich die Beklagte. Da die Kündigung durch die Klägerin in keinster Weise Bezug genommen habe auf ein Verhalten der Beklagten und alleinigen Vertragspartnerin der Klägerin, sei die Kündigung und das darauffolgende Verhalten der Klägerin treuwidrig gewesen, sodass der geltend gemachte Maklerlohn der Klägerin zu versagen sei.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Hinweis zur Rechtslage

Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:

§ 652 Entstehung des Lohnanspruchs

(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Maklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.

(…)

§ 242 Leistung nach Treu und Glauben

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Quelle: Landgericht Koblenz

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Informationspflichten des Reiseveranstalters zu Hotel und Flugzeiten bei Fortuna-, Joker-, Glücks- oder Roulette-Reisen

Das AG München wies eine Klage gegen eine Reiseveranstalterin auf Rückzahlung einer Anzahlung für eine Pauschalreise ab (Az. 191 C 12742/24).

AG München, Pressemitteilung vom 03.02.2025 zum Urteil 191 C 12742/24 vom 21.03.2024 (rkr)

Das Amtsgericht München wies eine Klage gegen eine Münchener Reiseveranstalterin auf Rückzahlung einer Anzahlung für eine Pauschalreise in Höhe von 580 Euro ab.

Der Kläger hatte bei der beklagten Reiseveranstalterin im April 2023 eine „15 Tage 5-Sterne-Reise Lykien inkl. Verlängerungswoche an der Türkischen Riviera“ von 18.11.2023 bis 02.12.2023 zum Reisepreis von 580 Euro gebucht. Die Reise war für eine Person bestimmt, Abflugort war Stuttgart. Nähere Einzelheiten zum Hotel oder den Flugzeiten waren nicht vereinbart.

Der Kläger zahlte 142,40 Euro an. Die Restzahlung des Reisepreises verweigerte der Kläger jedoch. Die Beklagte stornierte letztlich am 07.11.2023 die Pauschalreise und erstellte eine Stornorechnung. Der Kläger war der Meinung, er habe vor Zahlung des restlichen Reisepreises einen Anspruch gegen die Beklagte gehabt, Informationen zu erhalten, welche Hotels ausgewählt wurden und wann die Flugzeiten seien. Diese Informationen seien für den Kläger notwendig gewesen, um seine Angehörigen vorab über seine Reiseroute sowie Kontaktmöglichkeiten zu informieren. Außerdem habe er sich auf die zweite Reisewoche, in der kein Programm angeboten wurde, vorbereiten wollen.

Das Amtsgericht München wies die Klage auf Rückzahlung des angezahlten Reisepreises ab. Der Beklagten stehen wegen der Nicht-Zahlung des vollständigen Reisepreises Stornogebühren jedenfalls in Höhe der Klageforderung zu, sodass ein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der Anzahlung ausscheidet. Es führte aus: „Die Beklagte hatte dem Kläger in Aussicht gestellt, dass Hotelname und Flugzeiten mit den Reiseunterlagen 8-10 Tage vor Reisebeginn […] übersandt werden […]. Dies ist zwar […] kurzfristig, nach Auffassung des Gerichts aber bei Reisen dieser Art und der schon fixierten Eckdaten noch hinzunehmen und damit „rechtzeitig“. […] Es steht dem Reisenden frei, eine klassische Reise zu buchen, bei der er gleich bei Buchung zwischen verschiedenen Flugzeiten und einer Vielzahl von Hotels wählen kann. Diese Wahlmöglichkeiten sind preisbildend. Die vom Kläger gebuchte Reise ist […] mit der sog. Fortuna-, Joker-, Glücks- oder Roulette-Reise vergleichbar, bei der regelmäßig nur […] das Reiseziel spezifiziert wird. Dem Veranstalter ist es im Weiteren überlassen, die Konkretisierung hinsichtlich der Unterbringung und Flugzeiten vorzunehmen. Im Gegenzug ist das Reiseangebot zumeist sehr preisgünstig. Der Kläger muss es also hinnehmen, dass der Reiseveranstalter den ihm obliegenden Informationspflichten möglichst spät nachkommt.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Anerkennung Vaterschaft: Hälftige Kostentragung zwischen Mutter und biologischem Vater

Die Kosten eines Vaterschaftsanerkennungsverfahrens können zwischen dem im Verfahren ermittelten biologischen Vater und der Mutter hälftig geteilt werden. Dies entschied das OLG Frankfurt (Az. 6 WF 155/24).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 03.02.2025 zum Beschluss 6 WF 155/24 vom 13.01.2025

Die Kosten eines Vaterschaftsanerkennungsverfahrens können zwischen dem im Verfahren ermittelten biologischen Vater und der Mutter hälftig geteilt werden. Weder der Umstand, dass der Vater nicht bereits auf Basis eines Privatgutachtens zur Anerkennung der Vaterschaft bereit war, noch, dass er nach Angaben der Mutter der einzige Verkehr in der gesetzlichen Empfängniszeit war, rechtfertigen eine alleinige Kostenlast des Vaters. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) bestätigte mit heute veröffentlichtem Beschluss die Kostenentscheidung des Amtsgerichts.

Die Beteiligten streiten über die Kosten eines Abstammungsverfahrens. Die Mutter des Kindes hatte angegeben, dem sog. Putativvater in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt zu haben. Ein außergerichtlicher Vaterschaftstest hatte diesen als Vater festgestellt. Das Kind begehrte daraufhin, die Vaterschaft des Putativvaters gerichtlich festzustellen. Nach Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens stellte das Amtsgericht die biologische Vaterschaft des Putativvaters fest und legte die Verfahrenskosten hälftig der Mutter und dem nunmehr festgestellten Vater auf.

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Mutter gegen die Auferlegung der Hälfte der Kosten. Dies hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Das Amtsgericht habe im Ergebnis zutreffend die Kosten nach billigem Ermessen zwischen der Kindesmutter und dem Kindesvater hälftig geteilt, bestätigte das OLG die angefochtene Entscheidung. Bei einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren handele es sich nicht um echtes Streitverfahren. Neben dem Gesichtspunkt des Obsiegens und Unterliegens könnten deshalb weitere Umstände von Bedeutung sein. Eine Beteiligung des Kindes an den Kosten sei allerdings regelmäßig unbillig, da es selbst nicht zur Unsicherheit an der Vaterschaft beigetragen habe.

Hier sei es nicht angemessen, dem Vater die alleinigen Kosten aufzuerlegen. Er habe insbesondere nicht „grob schuldhaft“ das Verfahren veranlasst. Ihm sei es vielmehr nicht zumutbar gewesen, die Vaterschaft bereits außergerichtlich ohne gutachterliche Klärung der biologischen Abstammung durch Sachverständigengutachten anzuerkennen. Allein die Angabe der Mutter, sie habe in der Empfängniszeit nur mit dem Vater verkehrt, genüge zur Begründung eines groben Verschuldens nicht. Vielmehr habe der Vater berechtigte Zweifel an seiner Vaterschaft haben dürfen. Unwidersprochen habe er mit der Kindesmutter in der Empfängniszeit keine Beziehung geführt und auch nicht mit ihr zusammengelebt. Damit hätten ihm konkrete Einblicke in die Lebensverhältnisse der Kindesmutter während der gesetzlichen Empfängniszeit gefehlt. Für ihn habe damit auch keine Möglichkeit bestanden, abzuschätzen oder zu beurteilen, ob die Mutter des Kindes zu weiteren Männern eine intime Beziehung unterhalten habe.

Auf den bereits außergerichtlich durchgeführten Vaterschaftstest habe er sich nicht verlassen müssen. Er könne vielmehr geltend machen, dass er angesichts der hohen rechtlichen Anforderungen an die Richtigkeit und Vollständigkeit eines Abstammungsgutachtens eine gerichtliche Überprüfung wünsche.

Zu berücksichtigen sei schließlich, dass „beide Eltern das Verfahren über eine Entscheidung über die Abstammung dadurch gleichermaßen veranlasst haben, dass sie innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit miteinander geschlechtlich verkehrt haben. Damit erscheint es in der Regel auch gerechtfertigt, die Kosten eines solchen Verfahrens gleichmäßig auf beide Eltern zu verteilen“, unterstreicht der Senat.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Widerruf und Rückforderung ausbezahlter Corona-Soforthilfe rechtmäßig

Das VG Würzburg entschied im Fall der Klage einer Zahnarztpraxis, dass ein Widerrufsbescheid der Regierung von Unterfranken, mit dem die Bewilligung einer Corona-Soforthilfe widerrufen und die ausgezahlte Corona-Soforthilfe in Höhe von 7.500 Euro in vollem Umfang zurückgefordert wurde, in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist (Az. W 8 K 24.641).

VG Würzburg, Pressemitteilung vom 30.01.2025 zum Urteil W 8 K 24.641 vom 13.01.2025 (nrkr)

Klage einer Zahnarztpraxis abgewiesen

Mit am 30. Januar 2025 den Beteiligten zugestelltem Urteil vom 13. Januar 2025 hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Würzburg entschieden, dass ein Widerrufsbescheid der Regierung von Unterfranken, mit dem die Bewilligung einer Corona-Soforthilfe widerrufen und die ausgezahlte Corona-Soforthilfe in Höhe von 7.500 Euro in vollem Umfang zurückgefordert wurde, in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist.

Mit Bescheid des Beklagten vom 10. April 2020 wurde der Klägerin während des ersten „Corona-Lockdowns“ auf ihren Antrag eine Corona-Soforthilfe in Höhe von 7.500 Euro bewilligt. Mit Schreiben vom 28. November 2022 erhielt die Klägerin vom Beklagten eine Erinnerung an die Verpflichtung zur Überprüfung der auf der Grundlage einer bei der Antragstellung getroffenen Prognose erhaltenen Corona-Soforthilfe. Aus der Rückmeldung der Klägerin vom 30. Dezember 20234 ging hervor, dass bei ihr eine Überkompensation in Höhe von 7.500 Euro vorlag. Mit Bescheid vom 18. März 2024 widerrief die Regierung von Unterfranken den Bewilligungsbescheid und verpflichtete die Klägerin, den Betrag in Höhe von 7.500 Euro zurückzuzahlen.

Das Verwaltungsgericht Würzburg hat entschieden, dass der Widerruf der Bewilligung und die Rückforderung des ausbezahlten Betrags rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Die zuständige 8. Kammer führte zur Begründung aus, dass bei der Klägerin kein förderfähiger Liquiditätsengpass vorgelegen habe. Der Liquiditätsengpass sei schon bei Erlass des Bewilligungsbescheides durch die zu diesem Zeitpunkt geltenden Richtlinien „Soforthilfe Corona“ des Freistaates Bayern sowie die „Frequently Asked Questions (FAQ)“ hinreichend bestimmt und erkennbar definiert gewesen. Danach seien nur der erwerbsmäßige Sach- und Finanzaufwand, nicht aber Personalkosten oder sonstige Umsatzeinbußen bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses zu berücksichtigen gewesen. Abzustellen sei auf eine Betrachtung im Nachhinein, ob die Corona-Soforthilfe tatsächlich im dreimonatigen Betrachtungszeitraum von März bis Mai 2020 benötigt und für den vorbestimmten Zweck verwendet worden sei. Die Klägerin habe nicht schutzwürdig darauf vertrauen dürfen, dass keine Nachprüfung erfolge und sie nichts zurückzahlen müsse, wenn sich nachher herausstelle, dass sie die Fördervoraussetzungen nicht erfülle. Es habe auf der Hand gelegen, dass die Corona-Soforthilfe nicht habe behalten werden dürfen, wenn sich im Nachhinein ergebe, dass sie nicht für den bestimmten Förderzweck zur Befriedigung des laufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwandes benötigt worden sei.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

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RVG-Anpassung im Bundestag beschlossen

Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 31.01.2025 das KostBRÄG 2025 beschlossen. Das berichtet die BRAK.

BRAK, Mitteilung vom 01.02.2025

Der Bundestag hat in seiner Sitzung am Freitag, den 31.01.2025, das KostBRÄG 2025 beschlossen.

Für kurze Verwirrung und Aufregung in der Anwaltschaft sorgte am vergangenen Freitag, dass das Kostenrechtsänderungsgesetz von der Tagesordnung des Bundestages abgesetzt wurde. Sollten alle Bemühungen von BRAK und auch DAV umsonst gewesen sein?

Nein. Der Rechtsausschuss hatte in seiner Beschlussempfehlung jedoch vorgeschlagen, das Kostenrechtsänderungsgesetz in das Betreuervergütungsgesetz zu integrieren. Deshalb musste folgerichtig – pro forma – das Kostenrechtsänderungsgesetz von der TO „abgesetzt“ werden, während das Betreuervergütungsgesetz, erweitert um die RVG-Thematik, auf der Tagesordnung verblieb.

Der Deutsche Bundestag hat am vergangenen Freitag, den 31.01.2025, das Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 entsprechend der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses beschlossen.

Mit diesem Gesetz wurden nun der Gesetzentwurf zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern (BT-Drs. 20/14259) sowie der Gesetzentwurf zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 – KostRÄG 2025; BT-Drs. 20/14264) zusammengelegt und mit einem neuen Gesetzestitel versehen.

Gegenüber den ursprünglichen Entwürfen ergaben sich lediglich folgende inhaltliche Änderungen:

  • Evaluierung des durch dieses Gesetz geänderte Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz durch das BMJ insbesondere im Hinblick auf die Angemessenheit der festgesetzten Fallpauschalen und Stundensätze über einen Zeitraum von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten am 01.01.2026.
  • Die im Gesetzentwurf des Kostenrechtsänderungsgesetzes 2025 vorgesehene Systemumstellung im Gerichtsvollzieherkostengesetz (BT-Drs. 20/14264, Art. 4), die einen Wegfall der Dokumentenpauschale und der Beglaubigungsgebühr bei gleichzeitiger Kompensation der damit verbundenen Mindereinnahmen durch eine weitere Anhebung der Zustellungsgebühren vorsieht, wurde zurückgestellt.

Zuvor hatte die FDP-Fraktion am 17.12.2024 die beiden Gesetzentwürfe in den Deutschen Bundestag eingebracht, nachdem das Bundeskabinett am 11.12.2024 eine Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für jeweils aus der Mitte des Deutschen Bundestages einzubringende Gesetzentwürfe beschlossen hatte. Die beiden Gesetzentwürfe wurden sodann vom Deutschen Bundestag in seiner 207. Sitzung am 19.12.2024 ohne Aussprache im vereinfachten Verfahren an den Rechtsausschuss überwiesen. Der Rechtsausschuss beriet beide Gesetzesentwürfe in seiner 132. Sitzung am 29.01.2025 abschließend und empfahl mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP und der Gruppe Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD die Annahme des Gesetzentwurfs mit den aus der Anlage ersichtlichen Änderungen.

Rechtsanwältin Leonora Holling, Schatzmeisterin der BRAK ist vorerst zufrieden:

„Ich bin erleichtert, dass die Anpassung der Anwaltsvergütung nun endlich zumindest eine weitere Hürde genommen hat! Die BRAK hat lange dafür gekämpft. Ebenso der DAV. Es wurde Zeit, dass Anwältinnen und Anwälten ein auskömmliches Arbeiten ermöglicht wird. Sie sichern immerhin den Zugang zum Recht! Da es sich um ein Zustimmungsgesetz handelt, darf man den Tag natürlich nicht vor dem Bundesrat loben.“

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Vorteilsminderung bei der 1%-Regelung – Prozesszinsen als steuerbare und steuerpflichtige Kapitaleinkünfte

Ein Steuerpflichtiger erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, selbstständiger Arbeit und Kapitalvermögen. In seiner Einkommensteuererklärung machte er u. a. geltend, dass der geldwerte Vorteil aus der Nutzung eines Dienstwagens zur Privatnutzung um selbst getragene Kosten (hier: Maut-, Fähr- und Parkkosten sowie die Absetzung für Abnutzung (AfA) eines privat angeschafften Fahrradträgers für den Dienstwagen) zu mindern sei. Das beklagte Finanzamt lehnte dies ab.

Dies bestätigte der Bundesfinanzhof (Az. VIII R 32/20). Nach Auffassung der Richter begründet eine Kostentragung des Arbeitgebers für Maut-, Fähr- und Parkkosten, die dem Arbeitnehmer auf Privatfahrten entstehen, einen eigenständigen geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers neben dem mit der 1%-Methode pauschal bewerteten Vorteil des Arbeitnehmers aus der Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs für Privatfahrten. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers aus der Nutzungsüberlassung des Dienstwagens nicht gemindert wird, wenn der Arbeitnehmer diese Aufwendungen trägt. Dies gilt ebenso für die vom Arbeitnehmer auf Privatfahrten getragene Parkkosten und für den Wertverlust aus einem vom Steuerpflichtigen erworbenen Fahrradträger in Höhe der AfA.

Hinweis

Des Weiteren entschied der Bundesfinanzhof, dass an den Steuerpflichtigen gezahlte Prozesszinsen gemäß § 236 der Abgabenordnung steuerbare und steuerpflichtige Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG sind.

Nachlaufender Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen

Der 7. Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass nachlaufende Betriebsausgaben, die im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage in früheren Jahren stehen, aber erst 2022 abfließen, abzugsfähig sind (Az. 7 K 105/24 E).

Streitig war, ob im Streitjahr 2022 abgeflossene Ausgaben, die wirtschaftlich den Vorjahren zuzuordnen sind, als Betriebsausgaben bei einer unter § 3 Nr. 72 EStG fallenden Photovoltaikanlage zu berücksichtigen sind. Der Kläger machte im Jahr 2022 gezahlte Steuerberatungskosten und Umsatzsteuernachzahlungen, die aus dem Betrieb einer bis 2021 steuerpflichtigen Photovoltaikanlage resultierten, als Betriebsausgaben geltend. Das beklagte Finanzamt lehnte dies unter Hinweis auf die ab 2022 geltende Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG ab.

Das Finanzgericht Münster gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Es stellte hinsichtlich des Betriebsausgabenabzugs auf § 3c Abs. 1 EStG ab, wonach Betriebsausgaben nur dann nicht abgezogen werden dürfen, wenn sie in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang liegt gerade nicht vor, da die Betriebsausgaben mit steuerpflichtigen Einnahmen aus früheren Jahren im Zusammenhang gestanden hatten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. X R 30/24 anhängig.

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Werbeaufwendungen

Die Klägerin warb für ihr Dienstleistungsunternehmen im Rahmen von Sponsoringmaßnahmen für Vereine sowie durch Mobil- und Plakatwerbung. Die leistenden Unternehmen waren überwiegend Werbevermittlungsagenturen, welche regelmäßig nicht Eigentümer der Werbeträger (Wände, Säulen, Treppen und Verkehrsmittel) waren. Das Finanzgericht entschied, dass Werbeaufwendungen keiner Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) unterliegen, weil es am fiktiven Anlagevermögen der Werbeträger fehle.

Der Bundesfinanzhof hielt die Revision des Finanzamts für begründet. Für eine Hinzurechnung von Mietaufwendungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Werbemaßnahmen nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG kommt es darauf an, dass die den Werbemaßnahmen zugrunde liegenden Verträge ihrem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach als Miet- oder Pachtverträge einzuordnen sind oder zumindest trennbare miet- oder pachtrechtliche Hauptleistungspflichten enthalten. Hierzu sind die einzelnen Verträge darauf zu untersuchen, ob es sich um Mietverträge, Werkverträge, Geschäftsbesorgungsverträge oder um gemischte Verträge mit möglicherweise trennbaren Leistungen handelt.

Ferner kommt es für die Hinzurechnung auf die fiktive Zugehörigkeit der Werbeträger zum Anlagevermögen an. Maßgeblich ist, ob der Geschäftszweck und die speziellen betrieblichen Verhältnisse des Unternehmens Werbemaßnahmen erforderlich erscheinen lassen, für die das Unternehmen Werbeträger ständig in seinem Betrieb vorhalten muss. Die Richter schlossen nicht aus, dass auch bei einem Dienstleistungsunternehmen bei längerfristiger Anmietung bestimmter Werbeträger oder bei wiederholter kurzfristiger Anmietung gleichartiger Werbeträger Anlagevermögen vorliegen kann (Az. III R 36/22).

Hinweis

Das Urteil folgt der sog. Sponsoring-Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 23.03.2023 (Az. III R 5/22), in welcher dieser bereits die Grundsätze für die Hinzurechnung von Sponsoringaufwendungen aufgestellt hatte. Eine Hinzurechnung scheidet demnach bei einem Sponsoringvertrag aus, bei dem einzelne Leistungspflichten derart miteinander verknüpft sind, dass sie sich rechtlich und wirtschaftlich nicht trennen lassen, sodass auch eine lediglich teilweise Zuordnung der Pflichten zum Typus eines Miet- oder Pachtvertrags ausscheidet.

Periodengerechte Verteilung einer Leasingsonderzahlung im Rahmen der Ermittlung der jährlichen Fahrzeuggesamtkosten

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Leasingsonderzahlungen bei beruflich genutzten Fahrzeugen nicht mehr vollständig im Jahr der Zahlung als Werbungskosten abgezogen werden können. Stattdessen sind sie periodengerecht auf die Laufzeit des Leasingvertrags zu verteilen (Az. VI R 9/22).

Leasingsonderzahlungen und ähnliche Vorauszahlungen müssen den jeweiligen Veranlagungszeiträumen anteilig zugeordnet werden.

Das Urteil ändert die bisherige Rechtsprechung, nach der Leasingsonderzahlungen sofort im Zahlungsjahr abgezogen werden konnten.

Hinweis

Arbeitnehmer mit Leasingfahrzeugen sollten die neuen Vorgaben beachten und Kosten entsprechend verteilen. Es gilt, die geänderten Grundsätze zu beachten, um unzulässige Werbungskostenabzüge zu vermeiden.

Solidaritätszuschlag: Freigrenzen steigen ab 2025

Ab 2021 ist der Solidaritätszuschlag für rund 90 % derjenigen, die den Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % zur Lohnsteuer oder veranlagten Einkommensteuer gezahlt haben, durch die Anhebung der bestehenden Freigrenze vollständig entfallen. Die Freigrenze bezieht sich auf die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags, also die Lohnsteuer oder veranlagte Einkommensteuer. Ab 2025 erhöht sich die Freigrenze.

  • Durch die Erhöhung der Freigrenze für 2025 fällt bis zu einer Gesamtjahressteuer von 19.950 Euro bei Einzelveranlagung (bzw. 39.900 Euro Eheleuten/Personen in eingetragener Lebenspartnerschaft) kein Solidaritätszuschlag an.
  • Die Freigrenze wird ab 2026 auf 20.350 Euro bei Einzelveranlagung (bzw. 40.700 Euro bei Eheleuten/Personen in eingetragener Lebenspartnerschaft) angehoben.

Die Anhebung der Freigrenze führt auch zu einer Verschiebung der sog. Milderungszone, in der die Lohn-/Einkommensteuerpflichtigen entlastet werden, die den Solidaritätszuschlag noch teilweise zahlen. In der „Milderungszone“, die sich an die Freigrenze anschließt, wird die Durchschnittsbelastung durch den Solidaritätszuschlag allmählich an die Normalbelastung von 5,5 % herangeführt. Dadurch wird beim Überschreiten der Freigrenze ein Belastungssprung vermieden. Erst nach Überschreiten der Milderungszone ist der Solidaritätszuschlag unverändert in voller Höhe zu zahlen.