Jahreswirtschaftsbericht 2025: Für eine neue wirtschaftliche Dynamik

Das Bundeskabinett hat den Jahreswirtschaftsbericht 2025 einschließlich der Projektion zur wirtschaftlichen Entwicklung im Jahr 2025 beschlossen. Das BMWK gibt einen Überblick.

BMWK, Pressemitteilung vom 29.01.2025

Das Bundeskabinett hat heute den Jahreswirtschaftsbericht 2025 einschließlich der Projektion zur wirtschaftlichen Entwicklung im Jahr 2025 beschlossen. Der Bericht trägt den Titel „Für eine neue wirtschaftliche Dynamik“.

Bundesminister Robert Habeck: „Die deutsche Wirtschaft befindet sich zu Beginn des Jahres 2025 in einer schwierigen Ausgangslage. Die globalen Krisen der vergangenen Jahre haben unsere industrie- und exportorientierte Volkswirtschaft besonders hart getroffen. Zwar konnte die Energiekrise – ausgelöst durch Putins Angriffskrieg – erfolgreich abgewendet werden und die Inflation zurückgedrängt werden. Es gibt auch wieder spürbare Reallohnzuwächse, die Menschen haben wieder mehr Geld im Portemonnaie. Es ist aber umso deutlicher zu Tage getreten, dass Deutschland unter grundlegenden strukturellen Problemen leidet: der Arbeits- und Fachkräftemangel, die überbordende Bürokratie, die Investitionsschwäche, sowohl bei privaten als auch bei öffentlichen Investitionen schlagen zu Buche. Die im wahrsten Sinne des Wortes bröselnde Brücken sind ein mahnendes Bild hierfür.

Gleichzeitig dämpfen die gegenwärtig hohe Unsicherheit mit Blick auf die US-Wirtschafts- und Handelspolitik wie auch die Ungewissheit über den künftigen wirtschafts- und finanzpolitischen Kurs angesichts der anstehenden Bundestagswahl die Investitions- und Konsumlaune. Die wichtigen Impulse, die mit der Wachstumsinitiative beschlossen wurden, konnten nach dem Ende der Ampelkoalition leider zu großen Teilen nicht mehr umgesetzt werden. Auch deshalb haben wir in der Jahresprojektion die Wachstumsprognose für dieses Jahr deutlich nach unten korrigiert. Wir erwarten nunmehr einen realen BIP-Anstieg um 0,3 Prozent.

Unser Land hat weiter große Stärken, wie die vielfältige Unternehmenslandschaft, unsere Innovationskraft, unsere Start-up-Szene und unsere Offenheit für Handel aber auch für Fachkräfte aus dem Ausland. Das ist eine gute Ausgangsbasis für eine neue Dynamik.

In den kommenden Jahren wird es aber auf beherztes, entschlossenes Vorgehen ankommen:

  • Erstens sind gezielte Impulse zur Stärkung der Investitionstätigkeit und größere Spielräume für öffentliche Investitionen zwingend. Sonst lähmt sich Deutschland selbst.
  • Zweitens muss das Fachkräfte- und Arbeitskräftepotential voll gehoben werden – im Inland und durch Zuwanderung. Wir können allein schon ökonomisch nicht akzeptieren, dass jeder fünfte zwischen 20 und 35 ohne Berufsabschluss ist. Investitionen in Bildung, Anreize, länger zu arbeiten, bessere Betreuungsmöglichkeiten für Kinder müssen energisch vorangetrieben werden.
  • Drittens muss Bürokratie konsequent abgebaut und Verfahren deutlich beschleunigt werden. Bei der Energiewende und LNG-Terminals haben wir gezeigt, dass man das schaffen kann. Dieses Tempo braucht es auch anderswo.
  • Viertens muss Europa angesichts der geoökonomischen Herausforderungen geschlossen agieren und die Macht seines Binnenmarktes nutzen. Der europäische Binnenmarkt ist unser Rückgrat. Deshalb sollte allen bewusst sein, dass es die deutsche Volkswirtschaft und die deutschen Unternehmen viel Geld kosten würde, dauerhaft die Binnengrenzen zu schließen.“

Im Detail

Die binnenwirtschaftliche Nachfrage dürfte sich angesichts der anhaltenden geopolitischen Unsicherheiten sowie der noch unklaren wirtschafts- und finanzpolitischen Ausrichtung der nächsten Bundesregierung zunächst noch schwach entwickeln. Bei nachlassender Inflation, weiter steigenden Realeinkommen und zunehmender Klarheit über die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ist im späteren Jahresverlauf dann mit einer anziehenden binnenwirtschaftlichen Dynamik zu rechnen. Die Bundesregierung erwartet für das Jahr 2025 einen Zuwachs des preisbereinigten BIP um 0,3 Prozent. Wachstumsimpulse dürften dabei vor allem von den privaten Konsumausgaben und im Jahresverlauf auch von den Investitionen ausgehen. Angesichts im Jahresdurchschnitt noch rückläufiger Exporte bei gleichzeitig steigenden Importen ist vom Außenhandel ein spürbar negativer Wachstumsbeitrag zu erwarten. Auf dem Arbeitsmarkt konnte im vergangenen Jahr ein neuer Höchststand bei der Beschäftigung erreicht werden – damit waren gut eine Million mehr Menschen in Arbeit als noch 2021. Die Bundesregierung geht für das laufende Jahr aber aufgrund der moderaten konjunkturellen Erholung von einer Stagnation der Erwerbstätigkeit aus; die Arbeitslosigkeit dürfte zunächst weiter zunehmen. Der Anstieg der Verbraucherpreise dürfte im Jahresdurchschnitt knapp oberhalb der Zielmarke von 2 Prozent bei 2,2 Prozent liegen. Die Energiekosten konnten weiter gesenkt werden und der Ausbau der erneuerbaren Energien und der Stromleitungen verzeichnet Rekordwerte.

In der mittelfristigen Betrachtung dürften sich die Folgen des demografischen Wandels auf dem Arbeitsmarkt zunehmend dämpfend auf das Wachstumspotenzial auswirken. Zusätzlich stellen die geopolitische Zeitenwende sowie eine Weltwirtschaft mit immer konfrontativeren Handelspraktiken die offene deutsche Volkswirtschaft vor strukturelle Herausforderungen. Aber auch eine strukturelle Unterfinanzierung des Bildungsbereichs muss konsequent begegnet werden, die Zunahme von jungen Menschen ohne Schulabschlüsse muss gestoppt werden. Die zunehmend krisenhafte Zuspitzung der Folgen des menschengemachten Klimawandels verdeutlicht die Dringlichkeit, die Dekarbonisierung global voranzutreiben.

Nicht zuletzt besteht Nachholbedarf hinsichtlich jahrzehntelang vernachlässigter Standortfaktoren wie Infrastruktur, Digitalisierung und Bürokratie.

Ausgehend von diesen strukturellen Herausforderungen enthält der Jahreswirtschaftsbericht 2025 neben der Jahresprojektion zentrale wirtschafts- und finanzpolitische Themenschwerpunkte der Bundesregierung in zehn Handlungsfeldern.

Reformanstrengungen fortsetzen, Investitionstätigkeit stärken

Zur Stärkung der privaten Investitionstätigkeit hat die Bundesregierung die steuerlichen Investitionsbedingungen durch großzügigere Abschreibungs- und Verlustverrechnungsmöglichkeiten verbessert. Zur Unterstützung der Innovationsfähigkeit wurden die Forschungszulage ausgeweitet sowie der Zugang und die Nutzung von Daten für Forschung und Innovation mit sektorspezifischen Regelungen erleichtert. Mit den neuen Bausteinen des Zukunftsfonds und der Initiative für Wachstums- und Innovationskapital für Deutschland (WIN-Initiative) wird das Ökosystem für Wagniskapital über die bestehenden Startup-Finanzierungsinstrumente hinaus weiter gestärkt. Um übermäßige Bürokratie spürbar abzubauen, wurden u. a. Praxischecks als neues Instrument etabliert und das Bürokratieentlastungsgesetz IV ist mit zahlreichen Vereinfachungen in Kraft getreten.

Im Zuge der Energiepreiskrise hat die Bundesregierung die Energieversorgung über alle Energieträger hinweg stabilisiert; sie hat mit einer Vielzahl an Gesetzesvorhaben Hürden im Zubau von erneuerbaren Energien und Netzinfrastrukturen rasant abgebaut sowie erste Schritte zur Modernisierung des Stromsystems gesetzt. Zusätzlich hat die Bundesregierung das produzierende Gewerbe mit dem Strompreispaket entlastet und Investitionen in Schlüsseltechnologien angereizt. In Deutschland und in der EU wurden zentrale Weichenstellungen für eine klimaneutrale Wirtschaft vorgenommen, die ein wesentlicher Faktor für die Zukunfts- und Wettbewerbsfähigkeit ist. Wichtige bilaterale EU-Handelsabkommen wurden abgeschlossen und bestehende Handelsbeziehungen gestärkt. Das Thema der Wirtschaftssicherheit hat sie angesichts der geopolitischen Zeitenwende durch konkrete Instrumente gestärkt. Zur Ausweitung des Arbeitsangebots hat die Bundesregierung weitere Elemente des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes umgesetzt und damit qualifizierte Einwanderung erleichtert und beschleunigt. Auch die Weiterentwicklung des Kita-Qualitätsgesetzes trägt zum qualitativen und quantitativen Kita-Ausbau bei und kann damit zu einem höheren Erwerbsumfang vor allem von Müttern führen.

Alle diese und weitere strukturelle Maßnahmen leisten einen Beitrag für eine stärkere wirtschaftliche Dynamik. Angesichts der Kombination von strukturellen und konjunkturellen Ursachen mit Blick auf die gegenwärtige Wachstumsschwäche sowie der vorerst nur partiellen Umsetzung der Wachstumsinitiative braucht es zügig weitere Schritte.

Die Bundesregierung konnte im vergangenen Jahr mit dem Ende der Notlage und der Rückkehr zur Schuldenbremse keine ausreichenden Impulse für eine konjunkturelle Belebung setzen. Künftig kommt es über größere Spielräume für öffentliche Investitionen hinaus darauf an, zusätzliche Impulse zur Stärkung der privaten Investitionstätigkeit zu setzen.

Das inzwischen im JWB etablierte Kapitel zur Wohlfahrtsmessung ergänzt zielgerichtet die Berichterstattung zu klassischen wirtschaftspolitischen Kennziffern. Es blickt – über das BIP hinaus – auf die Entwicklung von ökonomischen, sozialen, ökologischen sowie gesellschaftlichen Aspekten, die für das Wohlergehen der Bürgerinnen und Bürger relevant sind.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

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Bundesregierung beschließt Aktionsplan „E-Commerce“

Lt. BMWK hat die Bundesregierung am 29.01.2025 einen Aktionsplan „E-Commerce“ beschlossen. Ziel ist es, die Rechtsdurchsetzung gegenüber Onlinehandelsplattformen und Händlern sowohl aus der EU als auch aus Drittstaaten zu verbessern.

BMWK, Pressemitteilung vom 29.01.2025

Die Bundesregierung hat heute einen Aktionsplan E-Commerce beschlossen. Ziel des Aktionsplans ist es, die Rechtsdurchsetzung gegenüber Onlinehandelsplattformen und Händlern sowohl aus der EU als auch aus Drittstaaten zu verbessern. Der Aktionsplan setzt auf ein abgestimmtes Vorgehen auf europäischer, nationaler und föderaler Ebene und wird damit einen entscheidenden Beitrag leisten, den Onlinehandel sicherer und fairer zu gestalten.

„Mit dem Aktionsplan E-Commerce setzen wir ein starkes Zeichen für fairen Wettbewerb und den Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor unsicheren und gefährlichen Produkten im Onlinehandel. Unsere hohen europäischen Standards müssen für alle gleichermaßen gelten. Die Bundesregierung hat deshalb heute konkrete Maßnahmen verabschiedet, um bestehendes Recht auch gegenüber Anbietern aus Drittstaaten im Onlinehandel konsequenter durchzusetzen. Niemand darf einen Vorteil dadurch erlangen, dass er geltendes Recht missachtet.“

Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Robert Habeck

Nach Schätzungen der EU-Kommission sind im Jahr 2024 vier Milliarden Pakete über E-Commerce-Plattformen in die EU gelangt. Die Zoll- und Marktüberwachungsbehörden haben festgestellt, dass viele der Produkte nicht den bestehenden Vorschriften zur Produktsicherheit, zum Verbraucherschutz, zu Umwelt- und Gesundheitsstandards, zu geistigen Eigentumsrechten sowie zu Zoll- und Einfuhrbestimmungen entsprechen. Wird die Einhaltung der Vorgaben nicht konsequent durchgesetzt, entstehen Wettbewerbsnachteile für rechtstreue Anbieter. Zudem werden Verbraucherinnen und Verbraucher durch nicht rechtskonforme Produkte gefährdet.

Drei Säulen zum Schutz von Wettbewerb und Verbraucherinnen und Verbrauchern

Der Aktionsplan der Bundesregierung sieht drei Hauptsäulen zum Schutz von Wettbewerb und Verbraucherinnen und Verbrauchern vor:

  • Stärkung der Marktüberwachung und des Zolls
    Erstens soll die Marktüberwachung sowohl national als auch auf europäischer Ebene gestärkt werden. Marktüberwachungsbehörden in Deutschland und in allen EU-Mitgliedstaaten sollen ihre Kontrollen besser auf den Onlinehandel ausrichten. Zudem soll das EU-Zollrecht angepasst werden und die E-Commerce-Plattformen sollen künftig stärker als bislang für die von ihnen vermittelten Waren verantwortlich sein.
  • Konsequente Durchsetzung der Pflichten von Onlinehandelsplattformen
    Zweitens setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass die für E-Commerce-Plattformen bestehenden Pflichten nach dem europäischen Digital Services Act (DSA) konsequent durchgesetzt werden. Hierzu zählt z. B. die Einhaltung des „Know your business customer-Prinzips“, nach dem Onlinehandelsplattformen nur solche Unternehmen zulassen dürfen, die zuvor Mindestangaben zur Identifizierbarkeit gemacht haben. Erfüllen die Unternehmen die Pflichten nicht, müssen die Onlinehandelsplattformen ihre Accounts sperren.
    Die Bundesregierung möchte zudem prüfen, ob die bestehenden Sorgfaltspflichten und Haftungsregelungen für Onlinehandelsplattformen, die nach dem DSA als sehr große E-Commerce-Plattformen eingestuft werden (ab 45 Millionen monatlichen Nutzerinnen und Nutzern), ausreichen, um faire Wettbewerbsbedingungen und hinreichenden Verbraucherschutz sicherzustellen.
  • Stärkung der Verantwortung gegenüber Umwelt und Verbraucherinnen und Verbrauchern
    Drittens soll auch im Onlinehandel die Verantwortung gegenüber Umwelt sowie Verbraucherinnen und Verbrauchern weiter gestärkt werden. Die Bundesregierung setzt sich für einen hohen Schutzstandard ein, der den Herausforderungen der digitalen Welt gerecht wird. Dazu zählt ein Vorgehen gegen manipulierende, irreführende und suchterzeugende Designs, Praktiken und Prozesse („Dark Patterns“ und „Addictive Designs“) und unlautere Personalisierungsmaßnahmen. Außerdem soll die Rechtsdurchsetzung verbessert und es sollen bestehende Vorschriften vereinfacht und konsolidiert werden.

Starkes Engagement des BMWK im Kampf gegen illegale Produkte

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) setzt sich seit längerem umfassend für den Kampf gegen illegale Produkte auf E-Commerce-Plattformen ein. Das BMWK hat bereits im September 2024 in einem Aktionsplan E-Commerce konkrete Maßnahmen für eine wirksamere Durchsetzung der EU-Vorgaben gegenüber allen Marktteilnehmern und auch den E-Commerce-Plattformen zur Gewährleistung bzw. Herstellung des Level-Playing-Field im Binnenmarkt veröffentlicht. Der jetzige Aktionsplan der Bundesregierung konkretisiert und ergänzt die Vorschläge des BMWK. Zu den neu aufgenommenen Vorschlägen zählen u. a. verbraucherschützende Maßnahmen und die Überprüfung der Pflichten von sehr großen E-Commerce-Plattformen.

Auf deutsche Initiative haben Deutschland, Dänemark, Frankreich, die Niederlande, Österreich und Polen beim Wettbewerbsfähigkeitsrat in Brüssel am 26. September 2024 gemeinsam ein entschiedenes und abgestimmtes Vorgehen der EU gegen weitgehend unkontrollierte Direktimporte aus Drittstaaten über E-Commerce-Plattformen gefordert (siehe hierzu die gemeinsame Pressemitteilung).

Dass die umfassenden Arbeiten des BMWK im Kampf gegen illegale Produkte auf E-Commerce-Plattformen Früchte tragen, zeigt auch das Vorgehen der Europäischen Kommission, die am 31. Oktober 2024 gegen die chinesische Onlinehandelsplattform Temu ein förmliches Verfahren wegen möglicher Verstöße gegen den DSA eingeleitet hat (siehe hierzu die Pressemitteilung der EU-Kommission). Die EU-Kommission prüft im Rahmen des Verfahrens etwaige Verstöße von Temu, die mit dem Verkauf illegaler Produkte, der potenziell suchterzeugenden Gestaltung des Dienstes, den Systemen zur Empfehlung von Käufen für Nutzer sowie dem Datenzugang für Forscher zusammenhängen.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

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Startschuss für die VDB SV und Relaunch der VDB

Die BStBK hat das Vergabeverfahren für den Aufbau einer Vollmachtsdatenbank in der Sozial­versicherung (VDB SV) und dem Relaunch der VDB in Steuersachen (VDB St) abgeschlossen.

BStBK, Pressemitteilung vom 29.01.2025

Am 27. Januar 2025 ist der Startschuss für ein weiteres Digitalisierungsprojekt der BStBK gefallen. Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat das Vergabeverfahren für den Aufbau einer Vollmachtsdatenbank in der Sozial­versicherung (VDB SV) und dem Relaunch der VDB in Steuersachen (VDB St) abgeschlossen.

Die VDB SV ersetzt – wie die bereits seit über 10 Jahren erfolgreich genutzte Vollmachtsdatenbank in Steuersachen – die bisher papierbasierten Vollmachten durch einen elektronischen Vollmachtsnachweis. Damit wird die Lohnabrechnung deutlich vereinfacht: Statt der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht gegenüber jedem einzelnen Sozialversicherungsträger können Steuerberater*innen nun die Vollmachtsdaten einer zuvor erteilten, sozialversicherungsrechtlichen General­vollmacht eintragen. Diese kann dann durch alle betroffenen Sozialversicherungsträger abgerufen werden.

„Die Vergangenheit hat gezeigt, wie wichtig die Digitalisierung unserer Geschäftsprozesse ist. Wer in Zukunft seine Mandantschaft optimal vertreten und beraten will, freut sich über jede Form von Bürokratie­abbau und Vereinfachung. Mit der VDB SV verfolgt die BStBK das Ziel, Verwaltungsprozesse zu optimieren und den bürokratischen Aufwand für alle Beteiligten zu minimieren.“

BStBK-Präsident Prof. Dr. Hartmut Schwab

Darüber hinaus soll nach mehr als zehn Jahren erfolgreichem Betrieb die VDB St ein technisches und optisches Update erhalten.

Quelle: Bundessteuerberaterkammer

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Jeder Achte glaubt, dass KI die Anwälte weitgehend überflüssig macht

Komplexe Sachverhalte durchdringen, Schriftsätze formulieren und die neueste Rechtsprechung kennen – das sind Standards für Anwältinnen und Anwälte. Doch 12 Prozent der Deutschen glaubt, dass Künstliche Intelligenz das besser kann, wie die Ergebnisse einer Bitkom-Umfrage zeigen.

Bitkom, Pressemitteilung vom 29.01.2025

  • Ein Viertel kann sich vorstellen, sich rechtlich von einer Künstlichen Intelligenz beraten zu lassen
  • Allerdings wird Menschen noch mehr Fachwissen zugetraut

Komplexe Sachverhalte durchdringen, Schriftsätze formulieren und die neueste Rechtsprechung kennen –das sind Standards für Anwältinnen und Anwälte. Doch rund jeder achte Deutsche (12 Prozent) glaubt, dass Künstliche Intelligenz das besser kann und den Menschen in den meisten Fällen überflüssig machen wird. Rund ein Viertel (26 Prozent) kann sich vorstellen, bei rechtlichen Problemen Hilfe bei einer KI zu suchen, anstatt eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Dabei würden 12 Prozent das auf jeden Fall tun, 14 Prozent nur bei einfachen Fragestellungen. Das sind die Ergebnisse einer Befragung von 1.004 Personen in Deutschland ab 16 Jahren im Auftrag des Digitalverbands Bitkom. „Künstliche Intelligenz hat zuletzt enorme Fortschritte gemacht und kann schon heute ein sehr nützliches Hilfsmittel sein. Anwältinnen und Anwälte wird sie auf absehbare Zeit aber nicht vollständig ersetzen können“, sagt Markus Scheufele, Rechts-Experte des Bitkom.

Das Vertrauen in die KI ist dabei auch eine Altersfrage. So würden unter den Älteren ab 65 Jahren 81 Prozent keine rechtliche Hilfe bei einer KI suchen. Von den 16- bis 29-Jährigen gilt dies nur für 64 Prozent, unter den 30- bis 49-Jährigen sind es 63 Prozent, bei den 50- bis 64-Jährigen 69 Prozent.

Als größten Vorteil einer KI sehen 61 Prozent aller Befragten, dass sie rund um die Uhr verfügbar ist. Dagegen sagen nur 21 Prozent, dass die KI mehr Fachwissen zu einzelnen Rechtsgebieten hat als ein Mensch. In vielen Fragen sind die Deutschen gespalten, was die Fähigkeiten der KI angeht. So glaubt rund die Hälfte (54 Prozent), dass eine KI sich nicht in die Betroffenen hineinversetzen kann und deshalb schlechter berät. Ebenfalls die Hälfte (50 Prozent) geht davon aus, dass ein Mensch rechtliche Fragen besser erklären kann als eine KI. 46 Prozent meinen, dass ein Mensch komplexe rechtliche Zusammenhänge besser versteht als eine KI. „KI wird bereits heute in Rechtsabteilungen von Unternehmen, in Kanzleien und Gerichten erfolgreich eingesetzt. Wir müssen die rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen verbessern, damit KI in der Rechtspflege als unterstützendes Werkzeug eingesetzt werden kann und wird“, so Scheufele.

Quelle: Bitkom

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Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Abkühlungsphase beim Abschluss von Restschuldversicherungen zu Allgemein-Verbraucherdarlehen

Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde von 22 Unternehmen der Versicherungswirtschaft nicht zur Entscheidung angenommen. Diese hatten sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen eine Änderung von § 7a Abs. 5 VVG gewendet, mit der beim Abschluss von Restschuldversicherungen zu Allgemein-Verbraucherdarlehen eine sog. Abkühlungsphase eingeführt wird (Az. 1 BvR 1779/24).

BVerfG, Pressemitteilung vom 29.01.2025 zum Beschluss 1 BvR 1779/24 vom 20.12.2024

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde von 22 Unternehmen der Versicherungswirtschaft nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Beschwerdeführerinnen wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen eine Änderung von § 7a Abs. 5 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), mit der beim Abschluss von Restschuldversicherungen zu Allgemein-Verbraucherdarlehen eine sog. Abkühlungsphase eingeführt wird.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie unter anderem den Grundsatz der Subsidiarität nicht wahrt. Die Beschwerdeführerinnen hätten zunächst den Rechtsweg vor den Fachgerichten beschreiten müssen.

Sachverhalt

Die 22 Beschwerdeführerinnen, die als Versicherer oder Versicherungsnehmer Restschuldversicherungen als Einzel- oder Gruppenversicherungen abschließen oder diese vermitteln, wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen den zum 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Art. 32 Nr. 2 des Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG). Dieser ändert § 7a Abs. 5 VVG dahin, dass der Abschluss von Restschuldversicherungsverträgen zu Allgemein-Verbraucherdarlehen erst eine Woche nach Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags zulässig ist (Abkühlungsphase).

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie unzulässig ist.

I. Die Verfassungsbeschwerde der in- und ausländischen Versicherungsunternehmen wahrt nicht den Grundsatz der Subsidiarität.

1. Es ist den beschwerdeführenden Versicherungsunternehmen zuzumuten, eine verbindliche Auskunft in Gestalt einer Weisung der Aufsichtsbehörde darüber einzuholen, ob sie § 7a Abs. 5 VVG n. F. ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden haben und ob die Vorschrift auch über den 20. November 2026 hinaus anzuwenden ist. Die Beschwerdeführerinnen haben nicht dargelegt, dass das Anrufen der Aufsichtsbehörde und gegebenenfalls der Fachgerichte erkennbar aussichtslos wäre.

Sie rügen, § 7a Abs. 5 VVG n. F. sei nicht anwendbar, weil die Vorschrift gegen sekundäres Unionsrecht verstoße. Zur Klärung dieser Frage hätte zunächst eine aufsichtliche Weisung eingeholt und bei Bejahung der Anwendbarkeit der fachgerichtliche Rechtsweg beschritten werden müssen. Denn es ist vornehmlich Aufgabe der Fachgerichte, entscheidungserhebliche unionsrechtliche Fragen aufzuarbeiten und zu prüfen, ob eine Normenkollision mit unionsrechtlichem Fachrecht besteht. Es ist noch nicht geklärt, ob die nach Art. 14 der ab 20. November 2026 anzuwendenden Richtlinie (EU) 2023/2225 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG eröffnete Zulässigkeit von Bündelungsgeschäften und die Möglichkeit des Verzichts auf Einhaltung der unionsrechtlich vorgesehenen Abkühlungsphase von „mindestens drei Tagen“ der in § 7a Abs. 5 VVG n. F. geregelten Abkühlungsphase entgegensteht. Auch bei der Auslegung des § 7a Abs. 5 VVG n. F. stellen sich fachrechtliche Auslegungsfragen.

2. Eine Unzumutbarkeit kann sich auch nicht (mehr) daraus ergeben, dass die Normadressaten zu später nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen gezwungen sind. Die Beschwerdeführerinnen haben nach ihrem Vorbringen bereits seit Anfang 2024 umfangreiche Vorbereitungen getroffen, um die angegriffene Vorschrift ab 1. Januar 2025 einzuhalten. Soweit sie eine erneute Umstellung ihrer Vertragsabschlusspraxis ab Ablauf der Umsetzungsfrist am 20. November 2026 besorgen, tragen sie selbst vor, dass ihre bisherigen Dispositionen umkehrbar sind und folglich in Zukunft korrigiert werden können.

II. Die Verfassungsbeschwerde ist auch im Hinblick auf die Beschwerdeführerinnen unzulässig, die als Versicherungsnehmerin von Gruppenversicherungsverträgen („Gruppenspitze“) beziehungsweise als Vermittlerin von Beitritten zu diesen Gruppenversicherungsverträgen nicht der Versicherungsaufsicht unterliegen.

1. Sie haben nicht dargelegt, dass ihnen die vorherige Anrufung der Fachgerichte unzumutbar wäre und ihre Verfassungsbeschwerde dem Subsidiaritätsgrundsatz genügt. Mit der Möglichkeit einer negativen Feststellungsklage vor den Verwaltungsgerichten nach § 43 der Verwaltungsgerichtsordnung setzen sie sich nicht auseinander. Auf Grundlage des Vorbringens in der Verfassungsbeschwerde lässt sich auch nicht beurteilen, ob den Beschwerdeführerinnen die Erhebung einer Leistungsklage oder einer (negativen) Feststellungsklage vor den Zivilgerichten möglich und zumutbar ist.

2. Die Verfassungsbeschwerdeschrift verhält sich im Übrigen nicht zu der Frage, ob diese Beschwerdeführerinnen selbst von § 7a Abs. 5 Satz 1 VVG n. F. betroffen sind. Die Annahme, dass § 7a Abs. 5 Satz 3 VVG n. F. dahin auszulegen ist, dass der Beitritt zum Gruppenversicherungsvertrag nur unter den Voraussetzungen des § 7a Abs. 5 Satz 1 VVG n. F. zulässig ist, ist jedenfalls nicht zwingend. Mit der Auslegung dieser Vorschrift setzen sich die Beschwerdeführerinnen jedoch nicht auseinander.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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Digitales Zugangsrecht einer Gewerkschaft zum Betrieb

Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, der für ihn tarifzuständigen Gewerkschaft die dienstlichen E-Mail-Adressen seiner – bereits vorhandenen und neu hinzukommenden – Arbeitnehmer zum Zweck der Mitgliederwerbung mitzuteilen. Ein solches Begehren kann nicht auf eine von den Gerichten – im Weg der gesetzesvertretenden Rechtsfortbildung – vorzunehmende Ausgestaltung der durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Koalitionsbetätigungsfreiheit gestützt werden. Dies entschied das BAG (Az. 1 AZR 33/24).

BAG, Pressemitteilung vom 28.01.2025 zum Urteil 1 AZR 33/24 vom 28.01.2025

Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, der für ihn tarifzuständigen Gewerkschaft die dienstlichen E-Mail-Adressen seiner – bereits vorhandenen und neu hinzukommenden – Arbeitnehmer zum Zweck der Mitgliederwerbung mitzuteilen. Ein solches Begehren kann nicht auf eine von den Gerichten – im Weg der gesetzesvertretenden Rechtsfortbildung – vorzunehmende Ausgestaltung der durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Koalitionsbetätigungsfreiheit gestützt werden.

Die Parteien haben über Möglichkeiten der klagenden Gewerkschaft gestritten, im Betrieb der Beklagten digital Werbung zu betreiben. Die Beklagte entwickelt, produziert und vertreibt Sportartikel. Sie ist die Obergesellschaft eines weltweiten Konzerns. Die Klägerin ist die für die Beklagte zuständige Gewerkschaft. Im Betrieb sind etwa 5.400 Arbeitnehmer tätig. Ein erheblicher Teil der betriebsinternen Kommunikation findet digital – u. a. über E-Mail, die von Microsoft 365 entwickelte Anwendung Viva Engage und das konzernweite Intranet – statt. Die meisten Arbeitnehmer verfügen über eine unter der Domain der Beklagten generierte – namensbezogene – E-Mail-Adresse.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr müsse für die Mitgliederwerbung ein „Zugang“ zu diesen Kommunikationssystemen eingeräumt werden. Die Beklagte sei daher u. a. verpflichtet, ihr sämtliche betrieblichen E-Mail-Adressen der Arbeitnehmer zu übermitteln. Zumindest habe sie einen solchen Anspruch, um den Arbeitnehmern bis zu 104 E-Mails im Jahr mit einer Größe von bis zu 5 MB zu übersenden. Zudem sei ihr ein Zugang als „internal user“ zum konzernweiten Netzwerk bei Viva Engage zu gewähren, damit sie dort eine bestimmte Anzahl werbender Beiträge einstellen könne. Außerdem müsse die Beklagte auf der Startseite ihres Intranets eine Verlinkung mit einer Webseite der Klägerin vornehmen.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.

Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistet einer Gewerkschaft zwar grundsätzlich die Befugnis, betriebliche E-Mail-Adressen der Arbeitnehmer zu Werbezwecken und für deren Information zu nutzen. Allerdings haben die Gerichte – mangels Tätigwerdens des Gesetzgebers – bei der Ausgestaltung der Koalitionsbetätigungsfreiheit auch die mit einem solchen Begehren konfligierenden Grundrechte des Arbeitgebers aus Art. 14 und Art. 12 Abs. 1 GG sowie die ebenfalls berührten Grundrechte der Arbeitnehmer aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in den Blick zu nehmen. Sie haben alle betroffenen Positionen im Weg der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie trotz ihres Gegensatzes für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden. Hiervon ausgehend blieb der auf eine bloße Übermittlung der betrieblichen E-Mail-Adressen gerichtete Klageantrag erfolglos. Ein solches isoliertes Begehren ermöglicht keine – die kollidierenden Verfassungswerte ausgleichende – Ausgestaltung der Koalitionsbetätigungsfreiheit.

Auch der hilfsweise Klageantrag, der auf eine Mitteilung der betrieblichen E-Mail-Adressen und eine Duldung ihrer Verwendung in bestimmtem Umfang abzielte, war unbegründet. Die mit dem Leistungs- und Duldungsverlangen jeweils einhergehenden Belastungen der Beklagten beeinträchtigen sie erheblich in ihrer verfassungsrechtlich garantierten wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit und begründen – schon jeweils für sich genommen – ihr überwiegendes Schutzbedürfnis gegen eine solche Inanspruchnahme. Das Abwägungsergebnis hat nicht zur Folge, dass damit für die Klägerin keine Möglichkeit eröffnet wäre, das E-Mail-System der Beklagten zu Werbe- oder Informationsmaßnahmen zu nutzen. Ihr steht die Möglichkeit offen, die Arbeitnehmer vor Ort im Betrieb nach ihrer betrieblichen E-Mail-Adresse zu fragen. Auch für deren grundrechtlich verbürgte Belange stellt dies den schonendsten Ausgleich dar.

Der auf eine Nutzung des konzernweiten Netzwerks bei Viva Engage gerichtete Klageantrag blieb ebenfalls erfolglos. Die damit verbundenen Beeinträchtigungen der Beklagten übersteigen das durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Interesse der Klägerin an der Durchführung solcher Werbemaßnahmen.

Auch der auf die Vornahme einer Verlinkung im Intranet der Beklagten abzielende Klageantrag war unbegründet. Die Klägerin konnte ihr Begehren mangels einer planwidrigen Regelungslücke im Betriebsverfassungsgesetz nicht auf eine analoge Anwendung von § 9 Abs. 3 Satz 2 BPersVG stützen. Ob sich ein solches Begehren grundsätzlich aus Art. 9 Abs. 3 GG ergeben kann, konnte der Senat offenlassen. Jedenfalls kann die Klägerin nicht verlangen, dass ein auf ihre Webseite verweisender Link auf der Startseite des Intranets angebracht wird.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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Fälligkeit einer Sozialplanabfindung – Verzugszinsen

Abfindungsansprüche aus einem durch Spruch der Einigungsstelle beschlossenen Sozialplan, der erfolglos gerichtlich angefochten wurde, werden zu dem im Sozialplan bestimmten Zeitpunkt und nicht erst mit Rechtskraft der Entscheidung in dem Beschlussverfahren über die Wirksamkeit des Einigungsstellenspruchs fällig. So das BAG (Az. 1 AZR 73/24).

BAG, Pressemitteilung vom 28.01.2025 zum Urteil 1 AZR 73/24 vom 28.01.2025

Abfindungsansprüche aus einem durch Spruch der Einigungsstelle beschlossenen Sozialplan, der erfolglos gerichtlich angefochten wurde, werden zu dem im Sozialplan bestimmten Zeitpunkt und nicht erst mit Rechtskraft der Entscheidung in dem Beschlussverfahren über die Wirksamkeit des Einigungsstellenspruchs fällig.

Die Klägerin war bei der Beklagten bis zum 31. Juli 2019 beschäftigt. Nach dem durch Spruch der Einigungsstelle am 8. Mai 2019 beschlossenen Sozialplan stand ihr ein Abfindungsanspruch zu, der mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden sollte. Die Beklagte focht den Einigungsstellenspruch wegen Überdotierung des Sozialplans an. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen den – auf die Unwirksamkeit des Sozialplans gerichteten – Feststellungsantrag ab. Das Bundesarbeitsgericht verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten mit Beschluss vom 27. April 2021. Am 20. Mai 2021 zahlte die Beklagte an die Klägerin eine Sozialplanabfindung. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin – zuletzt noch – Verzugszinsen auf diesen Betrag ab dem 1. August 2019. Sie hat die Auffassung vertreten, die – erfolglose – Anfechtung des Sozialplans habe keinen Einfluss auf den im Sozialplan festgelegten Fälligkeitszeitpunkt.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die – vom Bundesarbeitsgericht insoweit zugelassene – Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts hatte vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die Klägerin hat Anspruch auf Verzugszinsen bereits ab dem 1. August 2019. Die – erfolglose – gerichtliche Anfechtung des Sozialplans hat nicht zu einer Verschiebung des dort bestimmten Fälligkeitszeitpunkts geführt. Die gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs hat lediglich feststellende und nicht rechtsgestaltende Wirkung. Die Beklagte traf auch ein Verschulden an der verspäteten Leistung. Die bloße Unsicherheit über die Wirksamkeit des Sozialplans begründete keinen unverschuldeten Rechtsirrtum.

Der Erste Senat hat auch in einem Parallelverfahren der Revision stattgegeben (Az. 1 AZR 74/24).

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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IAASB/IESBA: Anleitungen und Anwendungsmaterialien zur Erstellung und Prüfung von Nachhaltigkeitsinformationen

Das International Auditing and Assurance Standards Board und das International Ethics Standards Board for Accountants haben am 27. Januar 2025 eine gemeinsame Initiative gestartet, um die wirksame Umsetzung ihrer Standards zur Erstellung und Prüfung von Nachhaltigkeitsinformationen zu unterstützen. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 28.01.2025

Das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) und das International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) haben am 27. Januar 2025 eine gemeinsame Initiative gestartet, um die wirksame Umsetzung ihrer Standards zur Erstellung und Prüfung von Nachhaltigkeitsinformationen zu unterstützen: ISSA 5000 („Neu auf WPK.de“ vom 25. September 2024) und IESSA („Neu auf WPK.de“ vom 20. Januar 2025).

Internetseite

Kernstück der Initiative sind umfangreiche Anleitungen und Anwendungsmaterialien, wie FAQ, Merkblätter und technische Übersichten, die IAASB und IESBA auf einer gemeinsamen Internetseite bereitgestellt haben. Die Seite soll zukünftig um weitere Anwendungshilfen ergänzt werden.

Webinare

Zudem hat das IESBA bereits die Termine für eine Reihe von Webinaren bekannt gegeben.

Diese finden Sie hier.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Europäische Union: Neue Regeln für den Versicherungssektor

Seit dem Jahr 2021 hat der EU-Gesetzgeber an einer Reform der Regelungen für den Versicherungssektor gearbeitet. Am 8. Januar 2025 hat er nun zwei Änderungsrichtlinien verabschiedet, die auch WP/vBP tangieren. Darüber informiert die WPK.

WPK, Mitteilung vom 28.01.2025

Seit dem Jahr 2021 hat der EU-Gesetzgeber an einer Reform der Regelungen für den Versicherungssektor gearbeitet. Am 8. Januar 2025 hat er nun zwei Änderungsrichtlinien verabschiedet, die auch WP/vBP tangieren.

Ziel dieses Gesetzgebungsprojekts war es, dass Versicherungsunternehmen in der EU zum Schutz der Versicherungsnehmer ausreichend Kapital zur Deckung unerwarteter Verluste im Krisenfall bereitstellen, eine solide interne Risikobewertung durchführen und bestimmte relevante Informationen offenlegen müssen. Dazu sollten unter anderem die Regeln der Solvabilität II-Richtlinie überprüft und für kleinere Unternehmen vereinfacht werden.

Erste Richtlinie: Änderung der Solvabilität II-Richtlinie

Die erste Richtlinie reformiert die EU-Richtlinie 2009/138/EG (Solvabilität II-Richtlinie) betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit. Hier werden die Grundlagen geregelt und der Rahmen für konkretisierende Bestimmungen festgelegt. Die Änderungsrichtlinie trägt den Titel „Richtlinie (EU) 2025/2 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG und 2013/34/EU“ (ABl. L, 2025/2).

Prüfungspflicht der Bilanz

Diese Änderungsrichtlinie führt eine Prüfungspflicht für die Bilanz von „nicht kleinen und nicht komplexen“ (Art. 1 Nr. 13 der Änderungs-RL 2025/2, Art. 29a, 29b der RL 2009/138/EG) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ein (Art. 1 Nr. 26, 93 der Änderungs-RL 2025/2, Art. 51a, 256c Abs. 4 der RL 2009/138/EG).

Zweite Richtlinie: Sanierung und Abwicklung von Versicherern

Die zweite Richtlinie regelt die Bedingungen für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen – „(Richtlinie (EU) 2025/1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129“ (ABl. L, 2025/1).

Verschwiegenheitspflicht des Abschlussprüfers

Diese Richtlinie sieht in Art. 66 Abs. 1 Verschwiegenheitspflichten für sämtliche Beteiligten vor, darunter auch den Abschlussprüfer (Art. 66 Abs. 1 lit. f). Art. 66 Abs. 2 stellt darüber hinaus sicher, dass der Abschlussprüfer ihm von der Aufsichts- oder Abwicklungsbehörde übermittelte vertrauliche Informationen nicht an andere Personen oder Behörden weitergibt. Ausnahmen davon sind etwa dann vorgesehen,

  • wenn die Offenlegung in Ausübung der jeweiligen Tätigkeiten nach dieser Richtlinie erfolgt (Abs. 2 Unterabs. 1 a)
  • oder in zusammengefasster/ kollektiver Form geschieht, die einzelne Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nicht erkennen lassen (Abs. 2 Unterabs. 1 b)
  • oder wenn die Behörde beziehungsweise das Unternehmen vorher zugestimmt haben (Abs. 2 Unterabs. 1 c).

Für Verstöße sollen die Mitgliedstaaten zivilrechtliche Haftungsregelungen vorsehen (Abs. 2 Unterabs. 4).

Nach dem Verständnis der WPK sind die Regelungen als Spezialregelungen zu Art. 23 der EU-Abschlussprüferrichtlinie (Verschwiegenheitspflicht und Berufsgeheimnis) sowie Art. 7 und 12 der EU-Abschlussprüferverordnung (Meldepflichten an Behörden) zu verstehen. Sie sollen die Kommunikation zwischen den in die Beaufsichtigung der Versicherungsbranche eingebundenen Behörden, Ministerien, anderen Stellen aus nationaler wie EU-Ebene als auch dem Abschlussprüfer sicherstellen (so auch Art. 66 Abs. 4).

Der Abschlussprüfer ist zwar bereits nach den Art. 7 und 12 der AP-VO dazu verpflichtet, über Unregelmäßigkeiten und weitere bestimmte Sachverhalte zu berichten. Nach dem Verständnis der WPK soll die Kommunikation nach den vorgesehenen Änderungen der Solvabilität II-Richtlinie soll wohl aber weitgehender sein, etwa die Berichterstattung über allgemeine Branchenrisiken.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Entgeltabrechnungen als elektronisches Dokument

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Diese Verpflichtung kann er grundsätzlich auch dadurch erfüllen, dass er die Abrechnung als elektronisches Dokument zum Abruf in ein passwortgeschütztes digitales Mitarbeiterpostfach einstellt. Das hat das BAG entschieden (Az. 9 AZR 48/24).

BAG, Pressemitteilung vom 28.01.2025 zum Urteil 9 AZR 48/24 vom 28.01.2025

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Diese Verpflichtung kann er grundsätzlich auch dadurch erfüllen, dass er die Abrechnung als elektronisches Dokument zum Abruf in ein passwortgeschütztes digitales Mitarbeiterpostfach einstellt.

Die Klägerin ist im Einzelhandelsbetrieb der Beklagten als Verkäuferin beschäftigt. Für den Konzernverbund, dem die Beklagte angehört, regelt die Konzernbetriebsvereinbarung über die Einführung und Anwendung eines digitalen Mitarbeiterpostfachs vom 7. April 2021, dass alle Personaldokumente, insbesondere Entgeltabrechnungen, über einen externen Anbieter in einem digitalen Mitarbeiterpostfach bereitgestellt werden und von den Beschäftigten über einen passwortgeschützten Online-Zugriff abrufbar sind. Sofern für Beschäftigte keine Möglichkeit besteht, über ein privates Endgerät auf die im digitalen Mitarbeiterpostfach hinterlegten Dokumente zuzugreifen, hat der Arbeitgeber zu ermöglichen, die Dokumente im Betrieb einzusehen und auszudrucken. Auf Grundlage der Konzernbetriebsvereinbarung stellte die Beklagte ab März 2022 Entgeltabrechnungen nur noch elektronisch zur Verfügung. Dem widersprach die Klägerin und verlangte, ihr weiterhin Abrechnungen in Papierform zu übersenden.

Das Landesarbeitsgericht hat der Klage, mit der die Klägerin die Erteilung der Entgeltabrechnungen begehrt, stattgegeben. Es hat angenommen, die Entgeltabrechnungen seien ihr durch Einstellen in das Online-Portal nicht ordnungsgemäß erteilt. Bei Entgeltabrechnungen handele es sich um zugangsbedürftige Erklärungen. Ein digitales Mitarbeiterpostfach sei nur dann als Empfangsvorrichtung geeignet, wenn der Empfänger es – anders als die Klägerin im Streitfall – für den Erklärungsempfang im Rechts- und Geschäftsverkehr bestimmt habe.

Die Revision der Beklagten hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht.

Erteilt der Arbeitgeber Entgeltabrechnungen, indem er diese in ein digitales Mitarbeiterpostfach einstellt, wahrt er damit grundsätzlich die von § 108 Abs. 1 Satz 1 GewO vorgeschriebene Textform. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abrechnung seines Entgelts ist eine sog. Holschuld, die der Arbeitgeber erfüllen kann, ohne für den Zugang der Abrechnung beim Arbeitnehmer verantwortlich zu sein. Es genügt, dass er die Abrechnung an einer elektronischen Ausgabestelle bereitstellt. Hierbei hat er den berechtigten Interessen der Beschäftigten, die privat nicht über die Möglichkeit eines Online-Zugriffs verfügen, Rechnung zu tragen.

Die in der Konzernbetriebsvereinbarung im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG geregelte digitale Zurverfügungstellung der Entgeltabrechnungen greift nicht unverhältnismäßig in die Rechte der betroffenen Arbeitnehmer ein. Der Senat ist jedoch an einer abschließenden Entscheidung gehindert, weil bisher keine Feststellungen dazu getroffen worden sind, ob Einführung und Betrieb des digitalen Mitarbeiterpostfachs in die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats fallen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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