Erschütterung des Anscheinsbeweises der privaten Nutzung von hochpreisigen Fahrzeugen bei einem selbstständigen Sachverständigen

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass bei fehlender Erschütterung des Anscheinsbeweises eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, wenn ein betriebliches Fahrzeug auch privat genutzt wird (Az. VIII R 12/21).

Der Kläger erzielte als Prüfsachverständiger Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Streitig ist, ob er zwei hochpreisige betriebliche Leasing-Fahrzeuge auch privat genutzt hat (7 er BMW und Lamborghini Aventador).

Wenn das Finanzgericht bei der Anwendung des Anscheinsbeweises für die Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs und der dagegen vorgebrachten Umstände den gesetzlichen Maßstab für seine Überzeugungsbildung oder das erforderliche Maß von Überzeugung in grundlegender Weise verkennt, liegt darin ein revisionsrechtlich beachtlicher Rechtsfehler.

Bei der Prüfung, ob der für eine private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge streitende Anscheinsbeweis erschüttert ist, müssen sämtliche Umstände berücksichtigt werden. Ein Fahrtenbuch darf nicht von vornherein mit der Begründung außer Betracht gelassen werden, es handele sich um ein nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch.

Eine ordnungsgemäße Dokumentation, z. B. durch Fahrtenbücher, ist trotz der Urteilsgründe essenziell, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.

Hinweis

Das Finanzgericht hatte im Streitfall die Kosten für den Lamborghini nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG drastisch gekürzt, da es die Höhe der Kosten für unangemessen hielt. Maßgeblich für die Prüfung der Unangemessenheit von Aufwendungen sind nach dem Bundesfinanzhof die Größe des Unternehmens, die Höhe des längerfristigen Umsatzes und des Gewinns, die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg nach der Art der ausgeübten Tätigkeit und seine Üblichkeit in vergleichbaren Betrieben. Die Berührung der privaten Lebensführung, die das Finanzgericht für die Kürzung im ersten Rechtsgang noch angeführt hatte, reicht als Begründung für eine Kürzung nicht aus. Bei der erneuten Angemessenheitsprüfung hat es daher auch die Kosten-Nutzen-Relation zu berücksichtigen.

Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Für die Zahlung von Vorfälligkeitsentschädigungen (Zinsen und Bearbeitungskosten) ist das maßgeblich „auslösende Moment“ der Abschluss der Änderungsvereinbarung mit dem Kreditinstitut, mit welcher die Laufzeit des Darlehens verkürzt wird, was dann zum Anfall der Vorfälligkeitsentschädigungen führt. Besteht die Verpflichtung des Darlehensgebers, in eine vertragliche Änderungsvereinbarung und, damit einhergehend, in eine vorzeitige Darlehensablösung gegen angemessene Vorfälligkeitsentschädigung einzuwilligen, gerade deshalb, weil für eine beabsichtigte Grundstücksveräußerung eine Ablösung des Kredits und der damit zusammenhängenden grundpfandrechtlichen Belastung erforderlich ist, liegt ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Veräußerung des Grundstücks vor.

Das Niedersächsische Finanzgericht entschied, dass Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sind, wenn die Immobilien weiterhin vermietet werden (Az. 3 K 145/23).

Eine wirtschaftliche Verbindung zwischen der Darlehensablösung und der Vermietung bleibt bestehen, auch wenn die Laufzeit des Kredits durch eine Vereinbarung mit dem Kreditinstitut vorzeitig beendet wird.

Keine steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsausgleichsprämie mehr – Bruttolohnerhöhung aber unschädlich

Anfang des Jahres laufen in vielen Unternehmen alljährliche Mitarbeiter- und Gehaltsgespräche an. Eine steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsausgleichsprämie kann zwar nicht mehr gewährt werden, Spielraum bei einer Lohnerhöhung gibt es aber. Das bestätigt das Bundesministerium der Finanzen auf die Frage, ob der Bruttoarbeitslohn nunmehr so angehoben werden kann, dass Beschäftigte möglichst nicht schlechter dastehen als in den letzten 24 Monaten.

An die Inflationsausgleichsprämie anschließende Lohnerhöhungen seien unschädlich unter folgender Prämisse: Sofern im Vorjahr die Inflationsausgleichsprämie (IAP) gemäß § 3 Nr. 11c EStG vom Arbeitgeber gezahlt wurde, sind anschließende Lohnerhöhungen unschädlich, wenn diese auf einer gesonderten Vereinbarung beruhen. Erst recht kann nichts anderes gelten, wenn die anschließende Gehaltserhöhung auf einer neuen Entscheidung des Arbeitgebers beruht. Von daher ist es unerheblich, ob Lohnerhöhungen noch im Zeitraum der IAP oder unmittelbar danach vereinbart werden. Unter Ziffer 5b) der FAQ des Bundesministeriums der Finanzen wird dargelegt, dass es für die Steuerfreiheit auch unschädlich ist, wenn die Inflationsausgleichsprämie im Zusammenhang bzw. in Kombination mit einer dauerhaften Lohnerhöhung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wurde.

Pflegeversicherung: Höhere Beitragssätze ab 01.01.2025

Der Beitragssatz der sozialen Pflegeversicherung wurde zum 01.01.2025 um 0,2 Prozentpunkte angehoben und damit auf 3,6 % festgesetzt. Eine entsprechende Verordnung (Verordnung der Bundesregierung zur Anpassung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung 2025) hat der Bundesrat am 20.12.2024 beschlossen.

 

Die einzelnen Beitragssätze:

Mitglieder ohne Kinder:

  • Arbeitnehmer-Anteil 2,40 %, Arbeitgeber-Anteil 1,80 %, Gesamtbetrag 4,20 %

Mitglieder mit 1 Kind:

  • Arbeitnehmer-Anteil 1,80 %, Arbeitgeber-Anteil 1,80 %, Gesamtbetrag 3,60 %

Mitglieder mit 2 Kindern:

  • Arbeitnehmer-Anteil 1,55 %, Arbeitgeber-Anteil 1,80 %, Gesamtbetrag 3,35 %

Mitglieder mit 3 Kindern:

  • Arbeitnehmer-Anteil 1,30 %, Arbeitgeber-Anteil 1,80 %, Gesamtbetrag 3,10 %

Mitglieder mit 4 Kindern:

  • Arbeitnehmer-Anteil 1,05 %, Arbeitgeber-Anteil 1,80 %, Gesamtbetrag 2,85 %

Mitglieder mit 5 und mehr Kindern:

  • Arbeitnehmer-Anteil 0,80 %, Arbeitgeber-Anteil 1,80 %, Gesamtbetrag 2,60 %

Eine ursprünglich für den Herbst angekündigte Pflegereform kann durch den Bruch der Ampelkoalition nicht mehr umgesetzt werden. Jedoch muss diese bis spätestens Ende 2025 erfolgen.

Achtung bei antragsgebundenem Freibetrag (§ 16 Abs. 4 EStG)

Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Köln (Az. 9 K 926/22) weist auf eine Steuerfalle beim antragsgebundenen Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG hin. Dieser Freibetrag kann vom Steuerpflichtigen nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden.

Dabei gilt: Der Freibetrag ist auch dann verbraucht, wenn er ohne Antrag gewährt wurde und der Steuerpflichtige gegen den Bescheid nicht vorgegangen ist.

Kann der Steuerpflichtige jedoch nicht erkennen, dass der Freibetrag berücksichtigt wurde, tritt keine Verbrauchswirkung ein.

Im Streitfall hatte das Finanzamt den Freibetrag bei geringen Veräußerungsgewinnen unaufgefordert gewährt, ohne den Steuerpflichtigen darüber zu informieren. Jahre später wollte der Steuerpflichtige den Freibetrag bei der Veräußerung seiner Praxis erneut beantragen, was vom Finanzamt abgelehnt wurde.

Das Finanzgericht Köln entschied zugunsten des Steuerpflichtigen, da die Berücksichtigung des Freibetrags nicht erkennbar war.

Hinweis

Steuerpflichtige sollten Bescheide bei Betriebsveräußerungen prüfen und gegen ungewollte Freibetragsgewährung Einspruch einlegen.

Anscheinsbeweis spricht für Privatnutzung eines Pkw durch den Gesellschafter-Geschäftsführer – Verdeckte Gewinnausschüttung

Das Hessische Finanzgericht hatte zu entscheiden, ob das Finanzamt zu Recht für Aufwendungen in Bezug auf jeweils im Betriebsvermögen befindliche Kraftfahrzeuge außerbilanzielle Hinzurechnungen aufgrund einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) vorgenommen hat (Az. 8 K 1129/20).

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Unternehmensberatung, Personalberatung sowie die Identifikation und Vermittlung von Führungskräften und Spezialisten. Die Dienstleistungen der Klägerin konzentrieren sich vornehmlich auf die Geschäftsfelder Kliniken, Medizintechnik, Pharma und Biotech. In den dem Streitzeitraum vorausgegangenen Jahren 2012 bis 2014 schaffte die Klägerin seinerzeit Kraftfahrzeuge der Marke Porsche an. Die jeweilige Erweiterung des Fuhrparks, wie auch die ausschließlich betriebliche Nutzung der Fahrzeuge, wurde mit Gesellschafterbeschlüssen beschlossen. Fahrtenbücher wurden für die genannten Fahrzeuge im gesamten Streitzeitraum nicht geführt.

Wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer ein betriebliches Fahrzeug zur Nutzung überlässt, spricht aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Fahrzeug von dem Gesellschafter-Geschäftsführer tatsächlich auch für private Fahrten genutzt wird. Dies gilt – unabhängig davon, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer die Kapitalgesellschaft beherrscht – sowohl im Falle einer fehlenden vertraglichen Vereinbarung über eine Privatnutzung als auch bei einem im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag ausdrücklich vereinbarten Privatnutzungsverbot und insbesondere dann, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer kein Fahrtenbuch führt, keine organisatorischen Maßnahmen getroffen wurden, die eine Privatnutzung des Fahrzeugs ausschließen und eine unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers auf den Pkw besteht. Es liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG vor, sofern die – z. B. mangels Erschütterung des Anscheinsbeweises feststehende – Privatnutzung ohne fremdübliche Überlassungs- und Nutzungsvereinbarung erfolgt.

Künstliche Intelligenz: Was ab Sonntag für Unternehmen gilt

Ab 02.02.2025 treten weitere Regelungen der europäischen KI-Verordnung (AI Act) in Kraft. Dabei handelt es sich zum einen um Verbote von bestimmten KI-Praktiken wie Social-Scoring-Systemen, manipulative KI-Techniken oder Emotionserkennung am Arbeitsplatz. Zum anderen greifen Vorgaben für KI-Kompetenzanforderungen von Beschäftigten. Dazu äußert sich Bitkom.

Bitkom, Pressemitteilung vom 31.01.2025

  • Am Sonntag treten weitere Regelungen des AI Act in Kraft
  • Bitkom kritisiert bestehende Rechtsunsicherheit für Unternehmen
  • Dehmel: „Die Politik hat ihre Hausaufgaben nicht gemacht.“

Ab 2. Februar treten weitere Regelungen der europäischen KI-Verordnung (AI Act) in Kraft. Dabei handelt es sich zum einen um Verbote von bestimmten KI-Praktiken wie Social-Scoring-Systemen, manipulative KI-Techniken oder Emotionserkennung am Arbeitsplatz. Zum anderen greifen Vorgaben für KI-Kompetenzanforderungen von Beschäftigten. Dazu erklärt Susanne Dehmel, Mitglied der Bitkom-Geschäftsleitung:

„Der AI Act sollte für Rechtssicherheit bei Künstlicher Intelligenz in Europa sorgen – aktuell droht das genaue Gegenteil. Wenn ab Sonntag weitere Regelungen der europäischen KI-Verordnung in Kraft treten ist unklar, für welche Anwendungen das gesetzliche Verbot tatsächlich gilt. Die Politik hat beim AI Act hohe Anforderungen und enge Fristen für die Unternehmen aufgestellt, hat selbst aber ihre Hausaufgaben nicht gemacht. Das Risiko tragen die Unternehmen, die KI entwickeln oder einsetzen. Während in den USA mit dreistelligen Milliardenbeträgen KI ausgebaut werden soll und in China extrem leistungsfähige Sprachmodelle veröffentlicht werden, werfen wir in Deutschland und Europa den KI-Unternehmen Knüppel zwischen die Beine.

Dabei ist es keineswegs so, dass die Definition verbotener Praktiken nur eindeutig problematische Anwendungen erfasst. Erst heute, zwei Tage vor Geltungsbeginn, will die EU-Kommission dringend notwendige Leitlinien zur KI-Definition und zu verbotenen Praktiken veröffentlichen. Unternehmen, deren Systeme zu den zahlreichen schwer einzuordnenden Grenzfällen gehören, erfahren am heutigen Freitag, ob ihre betroffenen Systeme weiterhin auf dem Markt bleiben dürfen oder übers Wochenende vom Markt genommen werden müssen.

Auch bei den sog. KI-Kompetenzanforderungen, die praktisch alle KI entwickelnden oder einsetzenden Unternehmen betreffen, gibt es noch Unsicherheiten. Alle Unternehmen, die KI einsetzen, müssen sicherstellen, dass die betreffenden Beschäftigten über „ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz“ verfügen. Wann dieser Pflicht genüge getan ist, ist auch deshalb noch unklar, weil bislang keine entsprechende Aufsicht in Deutschland eingerichtet wurde, die als Ansprechpartner für die Wirtschaft Hinweise geben könnte. Auch von europäischer Seite gibt es keine konkretisierenden Hinweise. Unternehmen sollten sich aber davon nicht abhalten lassen, ihre KI-Anstrengungen fortzusetzen, sondern vielmehr die Frist zum Anlass nehmen, ihre Beschäftigten im Umgang mit KI weiterzubilden und so über den AI Act hinaus fit zu machen.

Wir brauchen mehr deutsche und europäische KI. Dafür brauchen wir – neben Geld und mehr Unterstützung für europäische KI-Unternehmen – einen wirklich innovationsfreundlich gestalteten Regulierungsrahmen, also nicht ein Übermaß an vagen Vorschriften, sondern stattdessen ein Mindestmaß an verbindlichen und klaren Leitplanken für die Praxis. Es ist höchste Zeit, Künstliche Intelligenz nicht immer zuallererst als Bedrohung, sondern als Chance wahrzunehmen.“

Quelle: Bitkom

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Inflationsrate im Januar 2025 voraussichtlich +2,3 %

Die Inflationsrate in Deutschland wird im Januar 2025 voraussichtlich +2,3 % betragen. Wie das Statistische Bundesamt nach bisher vorliegenden Ergebnissen mitteilt, sinken die Verbraucherpreise gegenüber Dezember 2024 um 0,2 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 31.01.2025

Verbraucherpreisindex, Januar 2025:
+2,3 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
-0,2 % zum Vormonat (vorläufig)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, Januar 2025:
+2,8 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
-0,2 % zum Vormonat (vorläufig)

Die Inflationsrate in Deutschland wird im Januar 2025 voraussichtlich +2,3 % betragen. Gemessen wird sie als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach bisher vorliegenden Ergebnissen weiter mitteilt, sinken die Verbraucherpreise gegenüber Dezember 2024 um 0,2 %. Die Inflationsrate ohne Nahrungsmittel und Energie, oftmals auch als Kerninflation bezeichnet, beträgt im Januar 2025 voraussichtlich +2,9 %.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Bericht über die Sitzung des Vorstandes der WPK am 30. Januar 2025

Der Vorstand der WPK informiert über die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 30. Januar 2025.

WPK, Mitteilung vom 31.01.2025

Der Vorstand der WPK informiert regelmäßig über seine Tätigkeit. Nachfolgend sind Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 30. Januar 2025 zusammengefasst.

Gesetz zur Umsetzung der CSRD in Deutschland

Der Vorstand hat sich vor dem Hintergrund der veränderten politischen Lage in Deutschland erneut mit der Umsetzung der CSRD beschäftigt. Die Entwicklung der Umsetzung nach der Bundestagswahl im Februar 2025 bleibt abzuwarten. Der Vorstand wird seine Beratungen dazu fortsetzen.

Änderung der Geschäftsordnung der Vorstandsabteilung Berufsaufsicht

Bisher war der Vorstand für Entscheidungen über den Widerspruch gegen eine Maßnahme nach § 62 WPO zuständig, die die Aufforderung von Mitgliedern oder Zeugen betrifft, persönlich zu einer Anhörung zu erscheinen oder Unterlagen vorzulegen. Diese Zuständigkeit soll künftig auf die Vorstandsabteilung Berufsaufsicht übertragen werden. Hierfür ist eine Änderung der Geschäftsordnung der VOBA erforderlich, die der Vorstand in seiner Sitzung beschlossen hat.

Änderung der Geschäftsordnung der Vorstandsabteilung Bestellungen und Widerruf, Register- und Beitragsangelegenheiten

Bisher war der Vorstand für Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 133 WPO zuständig, die die Befugnis, die Bezeichnung „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ oder „Buchprüfungsgesellschaft“ in der Firma bzw. im Namen zu führen, betreffen. Diese Zuständigkeit soll künftig auf die Vorstandsabteilung Bestellungen und Widerruf, Register- und Beitragsangelegenheiten (VOReg) übertragen werden. Hierfür ist eine Änderung der Geschäftsordnung der VOReg erforderlich, die der Vorstand in seiner Sitzung beschlossen hat.

Jahresbericht 2024 der WPK

Der Vorstand hat sich mit der Gliederung und dem Zeitplan des Jahresberichts 2024 der WPK befasst. Der Jahresbericht soll im Juni 2025 veröffentlicht werden.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Klausel zur Kürzung der Allianz Riesterrente unwirksam

Das OLG Stuttgart hat die von der Allianz Lebensversicherungs-AG verwendete Klausel zur Kürzung des Rentenfaktors wegen unangemessener Benachteiligung für rechtswidrig erklärt (Az 2 U 143/23).

OLG Stuttgart, Pressemitteilung vom 30.01.2025 zum Urteil 2 U 143/23 vom 30.01.2025 (nrkr)

Allianz darf Klausel in künftigen Verträgen nicht mehr verwenden und sich in laufenden Verträgen nicht mehr auf sie berufen

Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat mit Urteil vom heutigen Tag einer Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg stattgegeben und es der Allianz Lebensversicherungs-AG untersagt, sich gegenüber Verbrauchern auf eine Klausel in Verträgen über eine fondsgebundene Riesterrente zu berufen, die sie zwischen Juni und November 2006 verwendet hat. Die Klausel sieht eine Reduzierung der Rente bei nachhaltig abgesunkener Rendite der Kapitalanlagen vor, aber keine entsprechende Rückanpassung bei verbesserten Verhältnissen.

Gegenstand des Verfahrens

Die Allianz hat in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Verträge über eine fondsgebundene Riesterrente eine Klausel verwendet, die es ihr erlaubt, u. a. im Fall einer bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Absenkung der Rendite der Kapitalanlagen den sog. Rentenfaktor und damit die monatliche Rente des jeweiligen Versicherungsnehmers herabzusetzen. In dem Fall, der vorliegend Anlass zur Klage gab, wurde bei Abschluss des Rentenversicherungsvertrags im Jahr 2006 der Rentenberechnung ein Rechnungszins von 2,75 % zugrunde gelegt, was eine Rente von 38,74 Euro pro 10.000 Euro Policenwert ergeben hätte. Unter Berufung auf die Klausel hat die Beklagte den Rentenfaktor in zwei Schritten auf 30,84 Euro unter Zugrundelegung eines Rechnungszinses von 1,25 % reduziert.

Die klagende Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hält die Anpassungsklausel für unwirksam, weil die Klausel weder eine Verpflichtung des beklagten Versicherers vorsehe, die Rente bei einer Verbesserung der Umstände wieder zu erhöhen noch dem Verbraucher die Möglichkeit einräume, nach erfolgter Anpassung mit zusätzlichen Beiträgen das Rentenniveau wieder anzuheben.

Das Landgericht hat die Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg mit Urteil vom 10.07.2023 abgewiesen (vgl. Pressemitteilung des Landgerichts Stuttgart vom 10.07.2023, Aktenzeichen 53 O 214/22).

Entscheidung des Senats

Der 2. Zivilsenat hat der dagegen gerichteten Berufung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg stattgegeben und der Allianz die Verwendung dieser Klausel sowie inhaltsgleicher Klauseln untersagt.

Nach dem heutigen Urteil des Senats ist die streitgegenständliche Klausel gem. § 307 Absatz 1 BGB wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Verbrauchers unwirksam. Denn mit der Klausel wird allein das Interesse des Versicherers verfolgt, die Rentenhöhe abzusenken. Die Klausel sieht hingegen nicht vor, dass die Absenkung wenigstens teilweise wieder rückgängig gemacht wird, wenn sich die Verhältnisse wieder nachhaltig bessern. Damit wird das Recht zur Vertragsanpassung einseitig zugunsten des Versicherers ausgestaltet. Die freiwillig in späteren Anschreiben abgegebene Zusage, den Rentenfaktor wieder zu erhöhen, wenn sich bei Rentenbeginn mit den dann maßgebenden Rechnungsgrundlagen ein besserer Rentenfaktor ergibt, ändert an der Unangemessenheit der Klausel nichts. Eine entsprechende Verpflichtung muss sich vielmehr aus den damals verwendeten Versicherungsbedingungen ergeben.

Eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers liegt dem Senat zufolge ferner darin, dass ihm keine Möglichkeit eingeräumt wird, auf die vorgenommene Rentenkürzung durch Einzahlung entsprechend höherer Prämien zu reagieren, um so die Rentenkürzung durch zusätzliche Einzahlungen wenigstens teilweise zu kompensieren. Dass der Versicherungsnehmer nach den Versicherungsbedingungen ohnehin das Recht hat, einmal jährlich Zuzahlungen zu leisten oder den vereinbarten Beitrag zu erhöhen, stellt nach Auffassung des 2. Zivilsenats keine hinreichende Reaktionsmöglichkeit dar. Denn diese Zusatzzahlungen sind in ihrer Höhe beschränkt und nicht mehr möglich, wenn der steuerlich absetzbare Höchstbetrag von 2.100 Euro pro Jahr schon ausgeschöpft ist.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Hintergrund

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat eine sog. Verbandsklage nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz) erhoben. Eine solche Klage ergänzt den individualrechtlichen Schutz vor unwirksamen AGB. Da der einzelne Verbraucher vielfach nicht in der Lage oder nicht bereit ist, den Schutz der Gerichte in Anspruch zu nehmen, sollen die Verbände im Allgemeininteresse dafür sorgen, dass der Rechtsverkehr von unwirksamen AGB freigehalten wird und dass die Interessen der Verbraucher gewahrt werden. Ein stattgebendes Urteil führt dazu, dass das Unternehmen die Klausel in künftigen Verträgen nicht mehr verwenden und sich in laufenden Verträgen nicht mehr auf sie berufen darf.

Das Urteil wird zeitnah veröffentlicht.

Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart

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