BGH entscheidet zu den Folgen eines Reiserücktritts wegen COVID-19

Der BGH hat auf der Grundlage einer Vorabentscheidung des EuGH entschieden, welche Umstände für die Beurteilung der Frage maßgeblich sind, ob ein Reisender, der vor Beginn der Reise vom Vertrag zurückgetreten ist, von der Zahlung einer Entschädigung an den Reiseveranstalter gem. § 651h Abs. 3 BGB befreit ist (Az. X ZR 53/21, X ZR 3/22, X ZR 55/22).

BGH, Pressemitteilung vom 28.01.2025 zu den Urteilen X ZR 53/21, X ZR 3/22 und X ZR 55/22 vom 28.01.2025

Der unter anderem für das Pauschalreiserecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute auf der Grundlage einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union entschieden, welche Umstände für die Beurteilung der Frage maßgeblich sind, ob ein Reisender, der vor Beginn der Reise vom Vertrag zurückgetreten ist, von der Zahlung einer Entschädigung an den Reiseveranstalter gemäß § 651h Abs. 3 BGB befreit ist.

Sachverhalt

Im Verfahren X ZR 53/21 buchte der Kläger bei der Beklagten im Januar 2020 eine Reise nach Japan im Zeitraum vom 3. bis 12. April 2020 zu einem Gesamtpreis von 6.148 Euro. Im Februar 2020 beschloss die japanische Regierung unter anderem, für die kommenden Wochen sämtliche Großveranstaltungen abzusagen und alle Schulen bis mindestens Anfang April zu schließen. Der Kläger trat am 1. März 2020 von der Reise zurück. Die Beklagte berechnete Stornokosten in Höhe von insgesamt 1.537 Euro (25 % des Reisepreises), die der Kläger bezahlte. Am 26. März 2020 erging für Japan ein Einreiseverbot. Der Kläger verlangte daraufhin die Rückzahlung des geleisteten Betrags.

Im Verfahren X ZR 3/22 buchte der Kläger eine Ostseekreuzfahrt im Zeitraum vom 22. bis 29. August 2020 für 8.305,10 Euro. Am 31. März 2020 trat er von der Reise zurück und verlangte die Rückzahlung der von ihm geleisteten Anzahlung in Höhe von 3.194 Euro. Die Kreuzfahrt wurde von der Beklagten am 10. Juli 2020 abgesagt.

Im Verfahren X ZR 55/22 buchten die Kläger im Juni 2019 eine Pauschalreise nach Mallorca vom 16. bis 30. Mai 2020 für 1.753 Euro und im Juli 2019 eine Flusskreuzfahrt „Wolga-Wunder und Zarenzauber“ vom 5. bis 15. September 2020 für 2.376 Euro. Am 14. April 2020 traten sie telefonisch von beiden Reisen zurück. Die Beklagte behielt die geleisteten Anzahlungen in Höhe von insgesamt 650 Euro ein und verlangte zusätzlich 548,50 Euro als Entschädigungspauschale. Beide Reisen konnten wegen der Pandemie nicht stattfinden.

Bisheriger Prozessverlauf

Im ersten Verfahren hat das Amtsgericht die Beklagte antragsgemäß zur Rückzahlung von 1.537 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 255,85 Euro verurteilt.

Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht den zu zahlenden Betrag auf 14,50 Euro zuzüglich vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 83,54 Euro reduziert und die weitergehende Klage abgewiesen. Zu Begründung hat es ausgeführt, im Zeitpunkt des Rücktritts habe man noch nicht vom Vorliegen unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände ausgehen können, die gemäß § 651h Abs. 3 BGB zu einem Ausschluss des Entschädigungsanspruchs führen. Das Einreiseverbot dürfe nicht berücksichtigt werden, weil es erst nach dem Rücktritt erlassen worden sei.

Der Bundesgerichtshof hat dieses Verfahren mit Beschluss vom 2. August 2022 (RRa 2022, 278) ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage vorgelegt, ob nur diejenigen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände maßgeblich sind, die im Zeitpunkt des Rücktritts bereits aufgetreten sind, oder ob auch Umstände zu berücksichtigen sind, die nach dem Rücktritt, aber noch vor dem geplanten Beginn der Reise tatsächlich aufgetreten sind (siehe Pressemitteilung Nr. 118/2022).

Im zweiten Verfahren hatte die Klage in den beiden Vorinstanzen Erfolg. Amts- und Landgericht haben offengelassen, ob die Voraussetzungen von § 651h Abs. 3 BGB bereits im Zeitpunkt des Rücktritts vorlagen, und einen Rückzahlungsanspruch schon aufgrund der später erfolgten Absage der Reise bejaht.

Dieses Verfahren hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 30. August 2022 in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO bis zur Entscheidung des EuGH im ersten Verfahren ausgesetzt (siehe Pressemitteilung Nr. 128/22).

Im dritten Verfahren waren die Kläger ebenfalls in den beiden Vorinstanzen erfolgreich. Auch in diesem Verfahren hatten Amts- und Landgericht offengelassen, ob die Voraussetzungen von § 651h Abs. 3 BGB schon im Zeitpunkt des Rücktritts vorlagen.

Der EuGH hat mit Urteil vom 29. Februar 2024 (C-584/22, RRa 2024, 62 – Kiwi Tours) entschieden, dass nach der für die unionsrechtliche Beurteilung maßgeblichen Regelung in Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2302 (Pauschalreiserichtlinie) nur die Situation zu berücksichtigen ist, die im Zeitpunkt des Rücktritts bestand.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der X. Zivilsenat hat nunmehr in allen drei Fällen das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Aufgrund der Vorabentscheidung des EuGH dürfen weder das Einreiseverbot noch die Absage der Reise bei der Beurteilung berücksichtigt werden, weil diese Ereignisse erst nach dem Zeitpunkt des Rücktritts stattgefunden haben.

In allen drei Verfahren hat das Landgericht nach der Zurückverweisung die Frage zu beurteilen, ob bereits im Zeitpunkt des Rücktritts die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB bestand. Der Bundesgerichtshof kann über diese Frage nicht abschließend entscheiden, weil es an hierfür maßgeblichen tatrichterlichen Feststellungen fehlt.

Im zweiten und im dritten Verfahren hat das Landgericht diese nunmehr entscheidungserhebliche Frage – von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig – nicht behandelt.

Im ersten Verfahren ist das Landgericht zwar zu dem Ergebnis gelangt, im Zeitpunkt des Rücktritts sei noch nicht vom Vorliegen unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände auszugehen gewesen. Wie der Bundesgerichtshof bereits in seiner Vorlageentscheidung vom 2. August 2022 ausgeführt hat, ist diese Beurteilung jedoch rechtsfehlerhaft.

Die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung darf nicht allein deshalb verneint werden, weil es im Zeitpunkt des Rücktritts noch nicht zu einer erheblichen Zahl von Infektionen in Japan gekommen war und die dort getroffenen Maßnahmen vor allem der Verhinderung von Infektionen gedient haben. Das Berufungsgericht hätte sich vielmehr mit der Frage befassen müssen, ob die ungewöhnliche Art und Anzahl dieser Maßnahmen schon damals hinreichende Anhaltspunkte dafür begründeten, dass eine erhebliche Infektionsgefahr bestand, und nicht sicher war, ob die getroffenen Maßnahmen ausreichen würden, um diese Gefahr abzuwenden. Diese Frage wird es nach der Zurückverweisung zu klären haben.

Im dritten Verfahren hat der Bundesgerichtshof ergänzend entschieden, dass die Kläger nicht schon dann zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet sind, wenn sie zunächst keine Gründe für ihren Rücktritt angegeben haben. Maßgeblich ist allein, ob im Zeitpunkt des Rücktritts tatsächlich unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorgelegen haben, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 651h BGB – Rücktritt vor Reisebeginn

(1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen.

(2) …

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

Artikel 12 Pauschalreiserichtlinie – Beendigung des Pauschalreisevertrags und Recht zum Widerruf vor Beginn der Pauschalreise

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Reisende vor Beginn der Pauschalreise jederzeit vom Pauschalreisevertrag zurücktreten kann. Tritt der Reisende gemäß diesem Absatz vom Pauschalreisevertrag zurück, so kann der Reiseveranstalter die Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr verlangen. …

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 hat der Reisende das Recht, vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Im Fall des Rücktritts vom Pauschalreisevertrag gemäß diesem Absatz hat der Reisende Anspruch auf volle Erstattung aller für die Pauschalreise getätigten Zahlungen, jedoch auf keine zusätzliche Entschädigung.

Quelle: Bundesgerichtshof

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ifo Exporterwartungen sinken weiter (Januar 2025)

Die ifo Exporterwartungen sind im Januar 2025 auf -7,3 Punkte von -6,1 Punkten im Dezember 2024 gesunken. Die Industrieunternehmen in Deutschland planen mit rückläufigen Exporten.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 28.01.2025

Die ifo Exporterwartungen sind im Januar auf -7,3 Punkte von -6,1 Punkten im Dezember gesunken. Die Industrieunternehmen in Deutschland planen mit rückläufigen Exporten. „Der Jahresauftakt in der Exportwirtschaft fiel ernüchternd aus“, sagt Klaus Wohlrabe, Leiter der ifo Umfragen. „Die positive Dynamik im Ausland bleibt für die heimischen Exporteure bisher ohne nennenswerte Wirkung.“

„Die potenziellen Zolldrohungen der neuen Trump-Regierung drücken die Stimmung“, ergänzt Wohlrabe. Eine Mehrheit der Branchen rechnet mit rückläufigen Auslandsumsätzen. Besonders düster sieht es für die Automobilindustrie aus. Auch in der Metallindustrie sind die Erwartungen seit mehr als einem Jahr negativ. Von einem konstanten Geschäft gehen die Unternehmen in der Chemie sowie der Glas- und Keramikherstellung aus. Mit einem Zuwachs im Auslandsgeschäft rechnen die Hersteller von Getränken sowie elektrischer Ausrüstung. Die Möbelindustrie erwartet steigende Exporte.

Quelle: ifo Institut

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Kein Gesichtsschleier (Niqab) am Steuer

Eine Frau muslimischen Glaubens ist vor dem VG Berlin mit einer Klage gescheitert, mit der sie eine Ausnahmegenehmigung für das Führen eines Kraftfahrzeugs mit einem Gesichtsschleier erstreiten wollte (VG 11 K 61/24).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 27.01.2025 zum Urteil VG 11 K 61/24 vom 27.01.2025

Eine Frau muslimischen Glaubens ist vor dem Verwaltungsgericht mit einer Klage gescheitert, mit der sie eine Ausnahmegenehmigung für das Führen eines Kraftfahrzeugs mit einem Gesichtsschleier erstreiten wollte.

Nach der Straßenverkehrsordnung dürfen Personen, die ein Kraftfahrzeug führen, ihr Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass sie nicht mehr erkennbar sind (Verhüllungsverbot). Die Klägerin hatte geltend gemacht, ihr muslimischer Glaube gebiete es, dass sie sich außerhalb ihrer Wohnung nur vollverschleiert zeigen dürfe. Auch im Auto sei sie den Blicken fremder Menschen ausgesetzt. Daher müsse ihr erlaubt werden, beim Führen eines Kraftfahrzeugs ihren gesamten Körper einschließlich des Gesichts unter Aussparung der Augenpartie zu verschleiern. Ihren Antrag auf Erteilung einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung hatte das Land Berlin abgelehnt. Dagegen richtete sich die Klage.

Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Klage abgewiesen. Eine Ausnahmegenehmigung könne die Klägerin auch mit Blick auf ihre grundrechtlich geschützte Religionsfreiheit nicht beanspruchen. Diese müsse nach Abwägung aller widerstreitenden Interessen hinter anderen Verfassungsgütern zurücktreten. Das Verhüllungsverbot gewährleiste eine effektive Verfolgung von Rechtsverstößen im Straßenverkehr, indem es die Identifikation der Verkehrsteilnehmer ermögliche, etwa im Rahmen von automatisierten Verkehrskontrollen. Es diene zudem dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit und des Eigentums Dritter, weil Kraftfahrzeugführer, die damit rechnen müssten, bei Regelverstößen herangezogen zu werden, sich eher verkehrsgerecht verhalten würden als nicht ermittelbare Autofahrer.

Demgegenüber wiege der Eingriff in die Religionsfreiheit der Klägerin weniger schwer. Ein gleich wirksames, aber mit geringeren Grundrechtseinschränkungen verbundenes Mittel zur Erreichung der mit dem Verhüllungsverbot verfolgten Zwecke stehe nicht zur Verfügung. So könne etwa eine Fahrtenbuchauflage nur dem Halter eines Fahrzeugs auferlegt werden; die Klägerin begehre jedoch eine Ausnahme in ihrer Eigenschaft als Führerin eines Fahrzeuges. Gleichermaßen ungeeignet erscheine der Vorschlag der Klägerin, einen Niqab mit einem „einzigartigen, fälschungssicheren QR-Code“ zu versehen und die Ausnahme vom Verhüllungsverbot mit einer solchen Auflage zu verbinden. Denn dadurch sei nicht sichergestellt, dass die Person, die den Niqab trage, auch tatsächlich die Person sei, für die der QR-Code kreiert wurde.

Gegen das Urteil kann der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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Schneechaos: Unwirksame Kündigung eines Winterdienstvertrages aufgrund faktischer Unmöglichkeit der Leistung

Die fristlose Kündigung eines Winterdienstvertrages aufgrund faktischer Unmöglichkeit der Leistung (hier: Schneechaos mit Notstandsstufe 4) ist unwirksam. So entschied das AG München (Az. 191 C 21246/24).

AG München, Pressemitteilung vom 27.01.2025 zum Urteil 191 C 21246/24 vom 15.01.2025 (nrkr)

Der Beklagte beauftragte den Kläger mit der Durchführung von Winterdienstarbeiten für zwei Anwesen im Osten Münchens. Hierzu schlossen die Parteien im November 2022 für jedes Anwesen einen Pauschalvertrag über 120 Euro bzw. 220 Euro netto monatlich für die Zeit von Dezember bis März des Folgejahres. Der Vertrag sollte sich automatisch um jedes weitere Jahr verlängern und sah eine Kündigungsfrist von vier Monaten jeweils zum Ende eines Kalendermonats vor.

Am 01.12.2023 und 02.12.2023 setzte in München extremer Schneefall ein. Da der Kläger zu dieser Zeit seinen Räumpflichten nicht wie vereinbart nachkommen konnte, kündigte der Beklagte den Winterdienstvertrag am 03.12.2023 fristlos und verweigerte die Zahlung der monatlichen Pauschalvergütungen. Der Kläger verklagte den Beklagten schließlich vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von 1.660,89 Euro für die Erbringung des Winterdienstes in den Monaten von Dezember 2023 bis März 2024 für beide Anwesen sowie für hierbei verauslagten Splitt und Streusalz.

Das Gericht gab dem Kläger in vollem Umfang recht. Es führte aus: „Der Ausfall der vertragsmäßigen Leistung des Klägers am 01./02.12.2023 stellt bereits keinen wichtigen Grund dar. Ein wichtiger Grund liegt nach § 648a Abs. 1 S. 2 BGB vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werkes nicht zugemutet werden kann. Die Fortsetzung des Winterdienstvertrages war dem Beklagten ohne Weiteres zuzumuten.

Am Rekord-Winterwochenende vom 01.12. auf den 02.12.2023 herrschte extrem starker Schneefall, was gerichtsbekannt und zwischen den Parteien im Übrigen auch unstreitig ist. Wie klägerseits unbestritten vorgetragen wurde, hatte die Stadt München die Notstandsstufe 4 ausgerufen. Alle Räumdienste, die städtischen und die privaten, kamen nicht mehr. Ganze Straßenzüge konnten überhaupt nicht mehr geräumt werden. Bus-, Flug-, Straßenbahn-, Zug- und teilweise Autoverkehr kamen zum Erliegen. Soweit der Kläger seinen Räumpflichten an diesem Tag nicht „normal“ nachkam, liegt darin schon keine vorwerfbare Pflichtverletzung. Die geschuldete „normale“ Leistung war dem Kläger objektiv nicht möglich (§ 275 BGB). Dieser Umstand berechtigt den Beklagten nicht, den Vertrag einseitig zu beenden, auch wenn er deswegen […] selbst räumen musste. […]

Für den Zeitraum nach der Kündigung ergibt sich der Vergütungsanspruch des Klägers jedenfalls aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs, soweit der Beklagte aus eigenem Antrieb selbst den Winterdienst übernommen hatte: Der Kläger war bereit und in der Lage, die vertraglich geschuldete Winterdienstleistung zu erbringen, wurde jedoch durch das Verhalten des Beklagten daran gehindert.“

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Keine steuerliche Förderung nach der Wohnraumoffensive für Ersatzneubauten

Ein vermietetes Wohngebäude abzureißen und durch einen Neubau zu ersetzen, wird nicht durch die sog. Wohnraumoffensive steuerlich gefördert. So entschied das FG Köln (Az. 1 K 2206/21).

FG Köln, Pressemitteilung vom 27.01.2025 zum Urteil 1 K 2206/21 vom 12.09.2024 (nrkr – BFH-Az.: IX R 24/24)

Ein vermietetes Wohngebäude abzureißen und durch einen Neubau zu ersetzen, wird nicht durch die sog. Wohnraumoffensive steuerlich gefördert. Dies hat der 1. Senat des Finanzgerichts Köln mit seinem heute veröffentlichten Urteil vom 12. September 2024 entschieden (Az. 1 K 2206/21).

Die Kläger waren Eigentümer eines vermieteten Einfamilienhauses und entschieden sich gegen die aus ihrer Sicht unwirtschaftliche Sanierung des Gebäudes auf einen zukunftsfähigen Standard. Stattdessen ließen sie das alte Gebäude abreißen und errichteten auf demselben Grundstück ein neues Einfamilienhaus. Den Ende 2020 fertiggestellten Neubau wollten sie wieder als Wohnraum vermieten. Das Finanzamt versagte die steuerliche Förderung für Mietwohnungsneubau (sog. Sonderabschreibung) gemäß der Wohnraumoffensive von Bund, Ländern und Gemeinden aus dem Jahr 2019. Hiergegen zogen die Kläger vor das Finanzgericht Köln.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Richterinnen und Richter des 1. Senats hoben hervor, dass die Kläger durch die Baumaßnahme keinen zusätzlichen Wohnraum geschaffen hätten. Die Wohnraumoffensive ziele darauf ab, dem Mangel an bezahlbarem Wohnraum für Menschen mit geringem oder mittlerem Einkommen durch die Förderung von Neu- und Umbaumaßnahmen entgegenzuwirken. Voraussetzung für die Förderung sei deshalb, dass nach einer solchen Maßnahme insgesamt mehr Wohnraum zur Verfügung stehe als zuvor. Bestehenden nutzbaren Wohnraum durch Neubauten zu ersetzen, erhöhe nicht das Wohnangebot. Der von den Klägern angeführte bessere Ausbau- und Energiestandard ändere nichts an dieser Beurteilung. Unerheblich sei zudem, dass der Gesetzgeber für spätere Veranlagungszeiträume eine zusätzliche Förderung für energetische Neubauten geschaffen habe. Denn diese Förderung sei im Streitjahr noch nicht anwendbar. Das Vorgehen der Kläger sei eher mit einer Sanierung vergleichbar. Sanierungen seien jedoch nicht vom Förderzweck der Wohnraumoffensive umfasst.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Kläger haben die vom Finanzgericht zugelassene Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen IX R 24/24 beim Bundesfinanzhof in München geführt wird.

Zum rechtlichen Hintergrund

Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus vom 4. August 2019 (BGBl. 2019 Teil I Nr. 29 Art. 1) wurde u. a. eine steuerliche Förderung in § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) eingeführt. Die Regelung ermöglicht für vier Jahre eine sog. Sonderabschreibung in Höhe von 5 % der Baukosten, wenn durch Baumaßnahmen auf Grund eines nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 oder nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Oktober 2029 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neue, bisher nicht vorhandene Wohnungen hergestellt werden und diese im Anschluss für mindestens 10 Jahre vermietet werden. Diese Sonderabschreibung kann zusätzlich zur regulären Abschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG steuermindernd berücksichtigt werden.

Quelle: Finanzgericht Köln

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Verfassungsrechtliche Zweifel am EU-Energiekrisenbeitrag (sog. Übergewinnsteuer)

An der Verfassungsmäßigkeit des EU-Energiekrisenbeitrags bestehen ernstliche Zweifel. Dies entschied das FG Köln (Az. 2 V 1597/24).

FG Köln, Pressemitteilung vom 27.01.2025 zum Beschluss 2 V 1597/24 vom 20.12.2024 (nrkr – BFH-Az.: II B 5/25 AdV)

An der Verfassungsmäßigkeit des EU-Energiekrisenbeitrags bestehen ernstliche Zweifel. Dies hat der 2. Senat des Finanzgerichts Köln mit seinem heute veröffentlichten Beschluss vom 20.12.2024 entschieden (Az. 2 V 1597/24).

Die im Energie- und Raffineriebereich gewerblich tätige Antragstellerin wendet sich im Rahmen eines anhängigen Klageverfahrens (Az. 2 K 1595/24) vor dem Finanzgericht Köln gegen die Festsetzung eines EU-Energiekrisenbeitrags (sog. Übergewinnsteuer). Sie forderte zudem beim Antragsgegner, dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), bereits vor der Entscheidung über die Klage die Rückerstattung des bezahlten EU-Energiekrisenbeitrags. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des EU-Energiekrisenbeitragsgesetzes. Das BZSt lehnte den Antrag ab und verwies u. a. darauf, dass das Gesetz auf rechtlich bindendem europäischem Recht beruhe. Daraufhin begehrte die Antragstellerin auch vorläufigen Rechtsschutz durch das Finanzgericht Köln.

Diesen gewährte das Finanzgericht Köln. Die Richter des 2. Senats führten aus, dass schon aus europarechtlicher Sicht zweifelhaft sei, ob eine hinreichende Rechtsgrundlage für den Erlass der EU-Verordnung zur Einführung des Energiekrisenbeitrags bestehe. Diese Frage sei bereits Gegenstand eines vom belgischen Verfassungsgerichtshof gestellten Vorabentscheidungsersuchens beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) unter dem Aktenzeichen C-358/24. Darüber hinaus bestünden aber auch Zweifel, ob der Energiekrisenbeitrag mit dem deutschen Grundgesetz vereinbar sei, insbesondere hinsichtlich der Gesetzgebungskompetenz des Bundes, der Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG und der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG.

Es könne offenbleiben, ob bei ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer Norm zudem ein besonderes Aussetzungsinteresse vorliegen müsse. Denn eine Gefährdung der Haushaltsführung des Bundes durch die vorläufige Rückerstattung des EU-Energiekrisenbeitrags sei nicht erkennbar. Den aus dem Energiekrisenbeitragsgesetz erwarteten Einnahmen von 1 bis 3 Milliarden Euro stehe ein Gesamtsteueraufkommen von über 900 Milliarden Euro gegenüber, sodass das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung nicht überwiege. Auch sei keine Sicherheitsleistung für die aufgrund der Gerichtsentscheidung vorläufig bewilligte Rückerstattung anzuordnen. Eine konkrete Existenzgefährdung der Antragstellerin habe der Senat nicht feststellen können.

Die im vorläufigen Rechtsschutz ergangene Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das BZSt hat gegen den Beschluss die vom Senat zugelassene Beschwerde eingelegt, die unter dem Aktenzeichen II B 5/25 (AdV) beim Bundesfinanzhof in München geführt wird.

Zum rechtlichen Hintergrund

Das mit dem Jahressteuergesetz 2022 (BGBl. I 2022, 2294, 2325 dort Art. 40) eingeführte deutsche EU-Energiekrisenbeitragsgesetz basiert auf einer EU-Verordnung (2022/1854 vom 06.10.2022), die vom Rat der Europäischen Union als Notfallmaßnahme und in Reaktion auf die hohen Energiepreise infolge des russischen Angriffs auf die Ukraine erlassen wurde. Ziel der Verordnung ist es, Unternehmen im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich, die durch die Energiekrise unerwartet hohe Gewinne erzielt haben, zu einem befristeten Solidaritätsbeitrag heranzuziehen, um die wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Endkunden abzumildern.

Quelle: Finanzgericht Köln

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ifo Geschäftsklimaindex gestiegen (Januar 2025)

Die Stimmung der Unternehmen in Deutschland hat sich lt. ifo Institut leicht verbessert. Der ifo Geschäftsklimaindex stieg im Januar auf 85,1 Punkte, nach 84,7 Punkten im Dezember.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 27.01.2025

Die Stimmung der Unternehmen in Deutschland hat sich leicht verbessert. Der ifo Geschäftsklimaindex stieg im Januar auf 85,1 Punkte, nach 84,7 Punkten im Dezember. Der Anstieg war primär das Ergebnis einer günstigeren Bewertung der gegenwärtigen Situation. Die Erwartungen fielen hingegen erneut schlechter aus. Die deutsche Wirtschaft bleibt pessimistisch.

Im Verarbeitenden Gewerbe hat hat sich das Geschäftsklima nochmals verschlechtert. Die Skepsis der Unternehmen mit Blick auf die kommenden Monate nahm erneut zu. Die aktuelle Geschäftslage wurde jedoch besser beurteilt. Die Zahl der Neuaufträge nimmt weiter ab. Die Kapazitätsauslastung verharrte nahezu unverändert bei 76,5 Prozent. Dies ist weiterhin deutlich weniger als der langfristige Mittelwert von 83,4 Prozent.

Im Dienstleistungssektor ist der Index deutlich gestiegen. Die Unternehmen zeigten sich merklich zufriedener mit den laufenden Geschäften. Auch die Erwartungen hellten sich auf, bleiben aber von Skepsis geprägt. Insbesondere bei den IT-Dienstleistern verbesserte sich der Ausblick maßgeblich.

Im Handel ist das Geschäftsklima unverändert geblieben. Die Händler beurteilten ihre aktuelle Lage besser. Dies galt insbesondere für den Großhandel. Die Erwartungen fielen jedoch etwas pessimistischer aus, was durch den Einzelhandel getrieben war.

Im Bauhauptgewerbe hat sich das Geschäftsklima wieder eingetrübt. Dies war auf schlechtere Erwartungen der Firmen zurückzuführen. Die aktuelle Lage wurde hingegen leicht besser eingeschätzt.

Quelle: ifo Institut

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Innovationsausgaben in Deutschland erreichen Rekordhöhe

Die Innovationsausgaben der deutschen Wirtschaft sind im Jahr 2023 auf einen Rekordwert von 203,4 Mrd. Euro gestiegen – ein Plus von 6,6 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Vor allem der Dienstleistungssektor trägt überdurchschnittlich zu dieser Entwicklung bei. Gleichzeitig bleibt die Innovationsplanung für die kommenden Jahre von Unsicherheiten geprägt, wie der neue ZEW-Bericht zur Innovationserhebung 2024 zeigt.

ZEW, Pressemitteilung vom 27.01.2025

Innovationserhebung 2024: Innovationsaktivitäten der deutschen Wirtschaft

Die Innovationsausgaben der deutschen Wirtschaft sind im Jahr 2023 auf einen Rekordwert von 203,4 Milliarden Euro gestiegen – ein Plus von 6,6 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Vor allem der Dienstleistungssektor trägt überdurchschnittlich zu dieser Entwicklung bei. Gleichzeitig bleibt die Innovationsplanung für die kommenden Jahre von Unsicherheiten geprägt, wie der neue Bericht zur Innovationserhebung 2024 des ZEW Mannheim im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) zeigt.

Bundesforschungsminister Cem Özdemir erklärt dazu: „Deutschland ist Innovationsland, das zeigt auch die neue Erhebung. Innovation hat bei uns Tradition. Es ist sehr erfreulich, dass die Wirtschaft ihre Innovationsausgaben erneut steigern konnte. Ein positiver Trend zeigt sich auch beim erhöhten Anteil der Innovationsausgaben am Umsatz. Dass der Anteil der Unternehmen, die neue Ideen und Innovationen vorantreiben, stabil bleibt, ist ebenfalls gut. Der rückläufige Umsatzanteil mit Marktneuheiten ist allerdings ein deutliches Warnsignal. Wir müssen innovativ bleiben. Das braucht Mut wie Unterstützung. Damit auch kleine und mittlere Unternehmen künftig mehr in Forschung und Innovation investieren, haben wir die steuerliche Forschungsförderung verbessert. Ich freue mich, dass sie ihre Innovationsausgaben erheblich gesteigert haben. Die Steigerungsrate ist fast so groß wie die der Großunternehmen.“

„Die Ergebnisse unterstreichen, dass die Unternehmen in Deutschland trotz der wirtschaftlichen Herausforderungen auf Innovationen setzen, um wettbewerbsfähig zu bleiben. Besonders bemerkenswert ist der Anstieg der Innovationsausgaben im Dienstleistungssektor, der den Strukturwandel in Richtung innovativer Services widerspiegelt“, erklärt Dr. Christian Rammer, stellvertretender Leiter des ZEW-Forschungsbereichs „Innovationsökonomik und Unternehmensdynamik“. „Wir beobachten steigende Investitionen, obwohl es eine erhebliche Unsicherheit bei der Planung von Innovationen gibt.“

Dienstleistungssektor auf Innovationskurs

Wie in den Vorjahren setzt sich die Verschiebung der Innovationstätigkeit hin zu den Dienstleistungen fort. Im Dienstleistungssektor sind die Innovationsausgaben mit 9,8 Prozent stärker gestiegen als in der Industrie mit 5,4 Prozent. Dabei ist das Niveau der Innovationsausgaben in der Industrie mit 145,1 Milliarden Euro rund zweieinhalbmal so hoch wie in den Dienstleistungen mit 58,3 Milliarden Euro.

Der größte Teil der Innovationsausgaben entfällt auf Großunternehmen mit 250 und mehr Beschäftigten. Im Jahr 2023 haben sie 170,8 Milliarden Euro für Innovationen ausgegeben, was einem Anstieg von 6,7 Prozent gegenüber dem Vorjahr entspricht. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) weisen im Jahr 2023 Innovationsausgaben in Höhe von 32,6 Milliarden Euro auf. Gegenüber dem Vorjahr sind sie mit 6,3 Prozent ähnlich stark gestiegen wie die der Großunternehmen.

Gemischtes Bild bei der Nutzung von Daten

Die systematische Nutzung von Daten hat sich in Deutschland zu einem zentralen Faktor für Innovation und Effizienz entwickelt. Laut der aktuellen ZEW-Studie setzen 34 Prozent der Unternehmen gezielt auf datenbasierte Ansätze, um interne Prozesse zu optimieren und ihre Angebote zu verbessern. Besonders verbreitet ist das Sammeln und Analysieren interner Prozessdaten, das von 29 Prozent der Unternehmen systematisch durchgeführt wird. Dennoch bleibt der kommerzielle Umgang mit Daten marginal: Nur zwei Prozent der Unternehmen erwerben externe Datensätze, und lediglich ein Prozent verkauft eigene Daten an Dritte.

Ein entscheidender Faktor für den Erfolg bei der Datennutzung sind die entsprechenden Kompetenzen. Rund ein Drittel der Unternehmen verfügt über eine datenschutzkonforme Infrastruktur. Doch spezialisierte Data Scientists beschäftigen lediglich zwölf Prozent der Unternehmen. Zwischen Datennutzung und Innovation besteht ein deutlicher Zusammenhang: Während 46 Prozent aller innovationsaktiven Unternehmen systematisch Daten nutzen, sind es unter den Unternehmen ohne Innovationsaktivitäten lediglich 17 Prozent.

Quelle: ZEW

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Betriebsratswahl bei ausländischer Fluggesellschaft – Stationierungsort BER ist eine betriebsratsfähige Organisationseinheit

Das LAG Berlin-Brandenburg entschied, dass es sich bei einem inländischen Stationierungsort einer Fluggesellschaft mit Sitz im europäischen Ausland um eine betriebsratsfähige Organisationseinheit handelt, in der ein Betriebsrat nach den Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes gewählt werden kann (Az. 11 TaBV 295/24).

LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 24.01.2025 zum Beschluss 11 TaBV 295/24 vom 15.10.2024

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass es sich bei einem inländischen Stationierungsort einer Fluggesellschaft mit Sitz im europäischen Ausland um eine betriebsratsfähige Organisationseinheit handelt, in der ein Betriebsrat nach den Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes gewählt werden kann.

Die antragstellende Fluggesellschaft hat ihren Sitz in Malta und ihre Konzernzentrale in Irland. Sie führt unter maltesischer Fluglizenz Flüge von und zu Flughäfen in europäischen Staaten durch und unterhält unter anderem am Flughafen Berlin-Brandenburg (BER) einen Stationierungsort. Unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel lenkt die Fluggesellschaft sämtliche dem BER als Heimatbasis zugeordnete Cockpit- und Kabinenbeschäftigte in personellen und sozialen Angelegenheiten sowie disziplinarisch von Malta und Irland aus. Am BER sind ein Base Captain für die Beschäftigten im Cockpit und eine Base Supervisorin für die Kabinenbeschäftigten tätig, die neben ihren Tätigkeiten als Pilot bzw. Flugbegleiterin als lokale Ansprechpartner fungieren. Diese Funktion üben sie sowohl für Flugaufsichtsbehörden und Flughafenbetreiber als auch für die am BER Beschäftigten der Fluggesellschaft aus.

Am Stationierungsort BER existiert bisher weder ein Betriebsrat noch eine durch Tarifvertrag gebildete Personalvertretung. Eine einstweilige Verfügung der Fluggesellschaft auf vorläufige Untersagung der Wahl eines Wahlvorstands zur Vorbereitung einer Betriebsratswahl war im Jahr 2023 vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gescheitert (PM Nr. 08/23 vom 18.04.2023). Im März 2023 und Februar 2024 wurde ein Wahlvorstand gewählt.

Die Fluggesellschaft hat die Feststellung beantragt, dass der Stationierungsort BER keine betriebsratsfähige Organisation im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes darstelle. Sie ist davon ausgegangen, dass wegen der europaweiten Leitung des Unternehmens einschließlich der Personalabteilung aus Malta und der europaweiten Einsatzplanung durch die Konzernzentrale in Irland in Deutschland und auch am BER keine Personen mit Leitungsbefugnissen in personellen und sozialen Angelegenheiten tätig seien. Deshalb fehle es am BER an einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit mit einem Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit. Ein betriebsratsfähiger Betriebsteil scheitere auch daran, dass kein im Inland und damit im Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes liegender Hauptbetrieb existiere. Außerdem sei die Wahl mehrerer Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wahlvorstands unwirksam.

Die am Verfahren beteiligte Gewerkschaft und der Wahlvorstand gehen von einem betriebsratsfähigen Betriebsteil am BER aus, in dem bei zutreffender Auslegung des Betriebsverfassungsgesetzes ohne Erfordernis eines inländischen Hauptbetriebes ein Betriebsrat gewählt werden könne. Das erforderliche Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit werde durch die fachlich vorgesetzten Base Captain und Base Supervisorin gewährleistet, die Weisungen gegenüber den Beschäftigten in Cockpit und Kabine erteilten bzw. durch Informationen an die Zentrale vorbereiteten.

Das Arbeitsgericht Cottbus hatte die Anträge der Fluggesellschaft zurückgewiesen. Es ist von der Betriebsratsfähigkeit des Stationierungsorts BER und von der Wirksamkeit der Wahlen ausgegangen. Gegen diese Entscheidung hat die Fluggesellschaft Beschwerde eingelegt.

Das Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass am Stationierungsort BER eine betriebsratsfähige Organisation bestehe, in der ein Betriebsrat gewählt werden könne. Der Stationierungsort BER sei als Betriebsteil im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes zu beurteilen, der räumlich weit von dem im Ausland gelegenen Hauptbetrieb entfernt sei. Mit den von Base Captain und Base Supervisorin ausgeübten Tätigkeiten werde ein Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit gewahrt, weil es in ihrem pflichtgemäßen Ermessen liege, Beschäftigte auf Verstöße hinzuweisen oder diesbezügliche Informationen an Konzernzentrale oder Personalabteilung weiterzuleiten. Durch Hinweise an die Beschäftigten, etwa zur Pflicht zum pünktlichen Erscheinen oder zur Einhaltung der Kleidungsvorschriften, erteilten sie faktisch Weisungen mit dem Ziel, ein Fehlverhalten von Beschäftigten abzustellen. Damit liege ein qualifizierter Betriebsteil im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes vor, in dem ein Betriebsrat gewählt werden könne. Ein im Inland gelegener Hauptbetrieb sei insoweit nicht zwingend erforderlich. Jedenfalls sei die Regelung zur Betriebsratsfähigkeit von Betriebsteilen bei Fluggesellschaften mit Sitz und Hauptbetrieb im Ausland entsprechend anzuwenden. Dies sei Folge der gesetzgeberischen Entscheidung aus dem Jahr 2018, dass bei Fluggesellschaften Betriebsräte gewählt werden könnten, sofern kein Tarifvertrag zur Bildung von Personalvertretungen zustande komme.

Hinsichtlich der Angriffe der Fluggesellschaft gegen die Wirksamkeit der Wahl mehrerer Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wahlvorstands hat das Landesarbeitsgericht der Beschwerde stattgegeben. Bei der Wahl im März 2023 sei bei einzelnen Gewählten die erforderliche Mehrheit der Stimmen nicht erzielt worden. Die Wahl von Februar 2024 sei unwirksam, weil bereits der Wahlort in einer Entfernung von etwa 25 km vom BER in den Räumen der Gewerkschaft nicht zulässig gewählt worden sei und nicht auszuschließen sei, dass Wahlberechtigte aufgrund dieser Entfernung von einer Wahlteilnahme abgesehen hätten. Beide Wahlen seien zwar nicht nichtig, aber anfechtbar und damit unwirksam.

Das Landesarbeitsgericht hat für die Fluggesellschaft und für den Wahlvorstand die Revision zum Bundesarbeitsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der maßgeblichen Rechtsfragen zugelassen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg

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Globale Mindeststeuer: ZEW zu Trumps Absage an Steuerabkommen

Donald Trump hat eine Mitwirkung der USA an der globalen Mindeststeuer ausgeschlossen. Zwar hatten die USA auch unter seinem Vorgänger das Abkommen nicht umgesetzt, aber immerhin eine Absichtserklärung über einen später möglichen Beitritt abgegeben. Das ZEW hat zu den Konsequenzen dieser USA-Absage an die internationale Steuerkooperation für die Mindeststeuer in Europa und Deutschland Stellung genommen.

ZEW, Pressemitteilung vom 24.01.2025

ZEW-Ökonom Prof. Dr. Friedrich Heinemann: „Mindeststeuer ohne die USA wird zum EU-Standortnachteil“

Donald Trump hat eine Mitwirkung der USA an der globalen Mindeststeuer ausgeschlossen. Zwar hatten die USA auch unter seinem Vorgänger das Abkommen nicht umgesetzt, aber immerhin eine Absichtserklärung über einen später möglichen Beitritt abgegeben. Welche Konsequenzen hat diese Absage der USA an die internationale Steuerkooperation für die Mindeststeuer in Europa und Deutschland? Der Leiter des Forschungsbereichs „Unternehmensbesteuerung und Öffentliche Finanzwirtschaft“ am ZEW Mannheim und Professor an der Universität Heidelberg, Friedrich Heinemann, erklärt dazu:

„Auf den ersten Blick könnte die globale Mindeststeuer in Europa auch dann durchgesetzt werden, wenn die USA der internationalen Steuervereinbarung auf Dauer fern bleiben. Die EU-Länder könnten von US-Niederlassungen Informationen über die globalen Steuerzahlungen ihrer Konzerne verlangen und ihnen gegebenenfalls die Steuer auferlegen. Allerdings ist unklar, wie Trumps Absage an die globale Mindeststeuer zu interpretieren ist. Wenn er eine Mitwirkung von US-Unternehmen untersagt, wären US-Töchter an europäischen Standorten nicht in der Lage, die europäischen Vorgaben zur Mindeststeuer zu erfüllen, weil sie die Informationen dazu aus ihren Mutterkonzernen nicht hätten oder weitergeben dürften. Hier würde ein Konflikt der Steuerbehörden mit erheblicher neuer steuerlicher Unsicherheit entstehen.

Jenseits dieser steuertechnischen Fragen ist eindeutig, dass die USA eine wichtige Vorreiterrolle für die internationale Steuerkooperation spielen werden. Wenn die größte Volkswirtschaft der Erde an der globalen Mindeststeuer auf Dauer nicht teilnimmt, dann hört diese Mindeststeuer auf, global zu sein. Auch ist zu erwarten, dass nun weitere Länder dem US-Beispiel folgen werden. Außer den EU-Staaten haben bislang nur wenige Länder die Mindeststeuer bereits verbindlich eingeführt. Bei noch abwartenden Ländern dürfte die Skepsis hinsichtlich der eigenen Implementation steigen, auch weil das Projekt ohne Aussicht auf einen Einbezug des US-Marktes und der US-Konzerne wenig Sinn ergibt.

Die EU-Mitgliedstaaten und die EU befinden sich mit ihrer Vorreiterrolle in der internationalen Steuerkoordination nun in einer schwierigen Lage. Ohnehin fallen Kosten und Nutzen der Mindeststeuer ernüchternd aus. Die Befolgungskosten sind aufgrund der umfassenden Berichtspflichten sehr hoch und aktuelle Aufkommensschätzungen deutlich geringer als die anfangs optimistischen Erwartungen. Hinzu kommt, dass wichtige EU-Standorte wie Deutschland bei der Unternehmenssteuer bereits Hochsteuerstandorte sind. Sie werden nun aus Sicht globaler Investoren den zusätzlichen Malus aufweisen, dass an EU-Standorten die Mindeststeuer durchgesetzt wird, diese Belastung am US-Standort aber nicht besteht. Dies könnte zusätzlich den Ausschlag für Standortentscheidungen geben, die dann noch häufiger gegen die EU ausfallen. Weil die Mindeststeuer durch EU-Richtlinien festgezurrt ist, können die Mitgliedstaaten für sich alleine auch nicht auf die neue Situation reagieren. Eine Abänderung wäre nur durch eine neue einstimmige Entscheidung aller Mitgliedstaaten möglich.

Allerdings hätte die EU Druckmittel in der Hand. Digitalsteuern, welche digitale Umsätze von Tech-Konzernen in den Marktstaaten belasten, sind nicht auf die Kooperation mit den Sitzländern dieser Konzerne angewiesen und könnten auch ohne US-Kooperation eingeführt werden. Die Einführung neuer oder zusätzlicher Digitalsteuern steht jedoch im direkten Zusammenhang mit der geplanten Umsetzung der ersten Säule des OECD-Abkommens, die auf die Neuverteilung der Besteuerungsrechte bei digitalen Umsätzen abzielt. Digitalsteuern wurden sogar schon vonseiten der alten US-Administration als unfreundlicher Akt angesehen. Damit könnte dieses Druckmittel die anstehenden handelspolitischen Dispute noch verschärfen.

Insgesamt bedeutet der US-Rückzug von der weltweiten Zusammenarbeit in der Unternehmensbesteuerung somit einen schweren Rückschlag für die Erfolgsaussichten der globalen Mindeststeuer. Wenn diese ursprünglich global gedachte Mindeststeuer zu einer europäischen Mindeststeuer degeneriert, würde sie für Europa mehr Schaden als Nutzen bringen. Sie sollte in diesem Szenario auch angesichts sehr hoher administrativer Kosten besser auf Eis gelegt werden, bis wieder eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den USA möglich wird.“

Quelle: ZEW

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