Steuerbefreiung des Kaufkraftausgleichs; Gesamtübersicht der Kaufkraftzuschläge – Stand: 1. Januar 2025

Das Auswärtige Amt hat für einige Dienstorte die Kaufkraftzuschläge neu festgesetzt. Das BMF hat die Gesamtübersicht mit Stand 1. Januar 2025 bekannt gegeben (Az. IV C 5 – S 2341/00025/004/006).

BMF, Schreiben IV C 5 – S 2341/00025/004/006 vom 21.01.2025

Die Gesamtübersicht über die maßgebenden Kaufkraftzuschläge mit Stand 1. Januar 2025 (siehe Anlage) wird hiermit bekannt gemacht. Die Gesamtübersicht umfasst die Zeiträume ab 1. Januar 2020.

Die folgenden vierteljährlichen Bekanntmachungen über die Steuerbefreiung des Kaufkraftausgleichs vom

  • 5. April 2024 – IV C 5 – S 2341/24/10001 :001; DOK: 2024/0316867 – (BStBl I Seite 680),
  • 10. Juli 2024 – IV C 5 – S 2341/24/10001 :002; DOK: 2024/0626106 – (BStBl I Seite 1498)

werden hiermit aufgehoben.

Dieses Schreiben mit Anlage wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico

Umfrageergebnisse von STAX 2024 ausgewertet

Die deutliche Mehrheit der Steuerberater ist zufrieden mit ihrem Beruf und blickt optimistisch in die Zukunft. Das bestätigen die repräsentativen Ergebnisse aus dem Statistischen Berichtssystem für Steuerberater (STAX) 2024 im Auftrag der BStBK.

BStBK, Pressemitteilung vom 23.01.2025

Die deutliche Mehrheit der Steuerberater ist zufrieden mit ihrem Beruf und blickt optimistisch in die Zukunft. Das bestätigen die repräsentativen Ergebnisse aus dem Statistischen Berichtssystem für Steuerberater (STAX) 2024 im Auftrag der Bundessteuerberaterkammer (BStBK). Fast 6.000 Berufsangehörige nahmen an der Online Umfrage teil – das entspricht einer Rücklaufquote von über 25 Prozent.

Wie kalkulieren Steuerberater ihre Leistungen? Wie groß sind die Teams in den Kanzleien? Für welche Kosten müssen Steuerberater aufkommen? Diese und weitere Fragen beantworten die aktuellen Ergebnisse. Bei der Befragung stellte die BStBK die beiden Schwerpunktthemen „Digitalisierung“ und „Fachkräftemangel“ inhaltlich in den Mittelpunkt.

BStBK-Präsident Prof. Dr. Hartmut Schwab hebt hervor: „Für uns ist besonders erfreulich, dass eine digitalisierte Kanzlei für unseren Berufsstand weiterhin eine hohe Priorität hat. So konnten Steuerberater die Digitalisierung in den letzten Jahren deutlich voranbringen – und planen bereits weitere Schritte. In Zukunft sollen vor allem neue digitale Technologien wie die Referenzierung auf Belege oder KI-Chatbots implementiert werden.“ Beim Thema „Künstliche Intelligenz“ sind die meisten Befragten der Auffassung, dass diese ihren Beruf stark verändern wird, ohne den Steuerberater selbst überflüssig zu machen.

Zwar sehen sich die Befragten auch mit Hindernissen wie hohem organisatorischen Aufwand oder internen Widerständen konfrontiert, aber die Vorteile einer digitalisierten Kanzlei überwiegen. Die größten Treiber der Digitalisierung sind mögliche Effizienzgewinne bspw. beim Datenaustausch mit externen Partnern – also Mandanten, Finanzämtern oder Banken – und bei der Abwicklung interner Prozesse. Aber auch die gewonnene Flexibilität, wie den ortsunabhängigen Zugriff auf Daten und das Arbeiten im Homeoffice, nehmen Steuerberater besonders positiv wahr.

Zudem zeigen die Ergebnisse einen weiteren Vorteil: „Je höher der Digitalisierungsgrad der Kanzlei, desto positiver die Umsatzentwicklung. Weitere Digitalisierungsschritte sind also eine Investition in die Zukunft. Hierbei unterstützen wir den Berufsstand tatkräftig und treiben digitale Leuchtturmprojekte wie die Steuerberaterplattform mit neuen Use-Cases voran“, so Prof. Schwab.

Während die Digitalisierung in der Steuerberatung Fortschritte macht, verschärft sich der Fachkräftemangel. Dabei versuchten die Befragten in den letzten Jahren, vor allem Steuerfachangestellte und Steuerberater für ihre Teams zu gewinnen. Insgesamt konnten sie nur rund 40 Prozent aller offenen Stellen in Einzelkanzleien und knapp 70 Prozent aller offenen Stellen in Berufsausübungsgesellschaften besetzen. Häufig scheiterte die Besetzung an fehlenden Bewerbern bzw. an der fehlenden Eignung der Bewerber.

„Diese Entwicklung haben wir als BStBK im Blick und engagieren uns auf vielfältige Weise gegen den Fachkräftemangel. Zwei wichtige Bausteine: Die Weiterentwicklung der Steuerberaterprüfung und unsere Fachkräfteinitiative, die den Beruf des Steuerfachangestellten bewirbt. Beides treiben wir auch 2025 voran“, so Prof. Schwab.

Quelle: Bundes­steuer­­berater­kammer

Powered by WPeMatico

Nächtliche Betriebsbeschränkungen für Windenergieanlagen rechtswidrig

Lärmschutzauflagen zugunsten von außerhalb des Einwirkungsbereichs einer Windenergieanlage liegenden Bereichen sind rechtswidrig, wenn die Zusatzbelastung der zu genehmigenden Anlage nach der TA Lärm als irrelevant anzusehen ist. Dies entschied das BVerwG (Az. 7 C 4.24).

BVerwG, Pressemitteilung vom 23.01.2025 zum Urteil 7 C 4.24 vom 23.01.2025

Lärmschutzauflagen zugunsten von außerhalb des Einwirkungsbereichs einer Windenergieanlage liegenden Bereichen sind rechtswidrig, wenn die Zusatzbelastung der zu genehmigenden Anlage nach der TA Lärm als irrelevant anzusehen ist. Das hat heute das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Die Klägerin ist Betreiberin von Windenergieanlagen in Brandenburg. Sie wendet sich gegen Nebenbestimmungen zu drei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen, die einen schallreduzierten nächtlichen Betriebsmodus vorsehen, um die für Wohngebäude ermittelte Lärmbelastung nicht erheblich über die nach der TA Lärm bestimmten Richtwerte steigen zu lassen. Die genehmigten Windenergieanlagen treten zu einem bereits aus 24 errichteten bzw. genehmigten Anlagen bestehenden Windpark hinzu. Dieser führt zu einer Vorbelastung mit Lärm, durch die die Richtwerte bereits nahezu erreicht oder überschritten werden.

Vor dem Oberverwaltungsgericht blieb die Klage erfolglos. Zwar bleibe die von den Anlagen der Klägerin jeweils ausgehende Zusatzbelastung isoliert betrachtet so weit unterhalb der Richtwerte, dass nach der TA Lärm kein maßgeblicher Immissionsort im Einwirkungsbereich der Anlagen liege. Eine Situation, die von einer so großen Anzahl bereits einwirkender Anlagen geprägt sei, erfassten die Bestimmungen der TA Lärm zum Einwirkungsbereich jedoch nicht. Die vom beklagten Landesamt für Umwelt Brandenburg mit Rücksicht hierauf durchgeführte Prüfung der Lärmbelastung im Sonderfall und die daraus resultierenden nächtlichen Betriebsbeschränkungen seien nicht zu beanstanden.

Auf die Revision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts geändert und die Nebenbestimmungen zum Lärmschutz aufgehoben. Der Einwirkungsbereich einer immissionsschutzrechtlichen Anlage ist in der TA Lärm abschließend und verbindlich festgelegt. Nach der Begriffsbestimmung der TA Lärm beschränkt sich der Einwirkungsbereich einer Anlage auf Flächen, in denen die von der Anlage ausgehenden Geräusche einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB(A) unter dem für diese Fläche maßgebenden Immissionsrichtwert liegt. Hiervon ausgehend befindet sich nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts die schutzbedürftige Wohnbebauung außerhalb der Einwirkungsbereiche der Windenergieanlagen. Die außerhalb des Einwirkungsbereichs liegende Zusatzbelastung rechtfertigt keine Sonderfallprüfung, wenn sie – wie hier – nach der TA Lärm als irrelevant anzusehen ist.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

Powered by WPeMatico

Deutschlands Investitionsentwicklung im internationalen Vergleich schwach

Deutschland droht Gefahr, bei privaten wie öffentlichen Investitionen im internationalen Vergleich abgehängt zu werden. Im dritten Quartal 2024 lagen die Unternehmensinvestitionen in Deutschland lt. KfW preisbereinigt um 6,5 % und die Gesamtinvestitionen des Privatsektors um 8,3 % unter dem Niveau von Ende 2019.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 23.01.2025

  • Investitionen des Privatsektors 8,3 % unter Wert von 2019
  • Staatliche Investitionsdynamik positiv, aber auch niedrig
  • KfW-Vorstandschef Stefan Wintels: „Müssen handeln, um Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten“

Deutschland droht Gefahr, bei privaten wie öffentlichen Investitionen im internationalen Vergleich abgehängt zu werden. Im dritten Quartal 2024 lagen die Unternehmensinvestitionen in Deutschland preisbereinigt um 6,5 % und die Gesamtinvestitionen des Privatsektors um 8,3 % unter dem Niveau von Ende 2019. In den USA hingegen sind die privaten Investitionen nach einem kurzen Einbruch zu Beginn der Pandemie dauerhaft gewachsen und befanden sich zuletzt um rund 14 % über dem Stand vom vierten Quartal 2019, also dem letzten Quartal vor Ausbreitung des Corona-Virus. Auch in Frankreich und Japan war das Investitionswachstum seit Beginn des Jahrzehnts deutlich stärker als hierzulande.

Das sind Ergebnisse einer vergleichenden Bestandsaufnahme der Investitionstätigkeit durch KfW Research.

„Private und öffentliche Investitionen sind der Schlüssel zu Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum. Zugleich sind sie eine unabdingbare Voraussetzung, um die gesteckten Klimaziele zu erreichen. Angesichts der schwachen Investitionsdynamik besteht Handlungsdruck. Die KfW wird ihre Verantwortung wahrnehmen und Unternehmen, Privathaushalte und Kommunen bei ihren Vorhaben auch in schwierigen Zeiten wirkungsvoll unterstützen“, sagte Stefan Wintels, Vorstandschef der KfW.

Beim Blick auf ausgewählte Investitionskategorien sieht es wie folgt aus:

  • Die Ausrüstungsinvestitionen in Deutschland lagen im dritten Quartal 2024 um preisbereinigt rund 9 % unter dem Wert von 2019. In Frankreich unterschritten sie den Vorkrisenwert zuletzt ebenfalls um 8 %. In den USA liegen sie jedoch um 11,5 % über dem Vorkrisenwert und in der EU insgesamt um 1 %. Bei Ausrüstungsinvestitionen handelt es sich um Investitionen in Maschinen, Geräte, Fahrzeuge – das heißt um Ausgaben, die für den Erhalt und Aufbau von Produktionskapazitäten wichtig sind oder der sparsamen Nutzung von Ressourcen dienen.
  • Auch das Wachstum der Investitionen in Geistiges Eigentum (F&E-Ausgaben sowie Softwareinvestitionen) ist in Deutschland im Vergleich zum Ausland gering. Zwar investierten der private und öffentliche Sektor hierzulande im dritten Quartal 2024 11,2 % mehr in Geistiges Eigentum als Ende 2019, in den USA liegen die entsprechenden Investitionen jedoch um 36 % über dem Ausgangswert. Auch in Frankreich legte diese Anlageart um 26,9 % zu. Deutschland fällt also in einer Investitionskategorie zurück, die gerade in Zeiten einer sich abzeichnenden KI-Revolution besonders erfolgversprechend ist.
  • Die Wohnbauinvestitionen in Deutschland lagen zuletzt rund 13 % unter dem Wert von Ende 2019, was auch in etwa dem Investitionsrückgang in Frankreich entspricht. In den USA und der EU hingegen steht hier ein Plus von jeweils gut 1 %. Trotz eines einheitlichen Gegenwinds durch die Zinsanhebungen der Notenbanken war die Investitionsdynamik also auch in dieser Kategorie in Deutschland besonders schwach.
  • Die öffentlichen Investitionen in Deutschland waren zuletzt preisbereinigt immerhin 1,6 % höher als Ende 2019. Damit liegen sie aber rund 9 % unter dem Niveau, das sich bei einer Fortsetzung des Wachstumstrends von 2016 bis 2019 ergeben hätte. Zum Vergleich: In den USA investierte der Staat zuletzt rund 15 % mehr als 2019.

Während die öffentlichen Investitionen direkt politisch steuerbar sind, müssen Unternehmensinvestitionen durch die Beseitigung von Investitionshemmnissen oder Förderungen angeregt werden. Um die wichtigsten Stellschrauben hierfür zu identifizieren, hat KfW Research die Ergebnisse von vier aktuellen Unternehmensbefragungen verglichen:

Insbesondere fällt auf, dass die Energie- und Lohnkosten in der Liste der Investitionshemmnisse stets weit oben stehen. Ähnlich weit oben rangiert meist der Fachkräftemangel. Die Regulierungsdichte, Bürokratie oder gesetzliche Vorgaben werden außerdem besonders häufig als Hemmnis genannt. Die Steuer- oder Abgabenlast liegt – sofern sie abgefragt wurde – im Mittelfeld. Unzureichende Finanzierungsmöglichkeiten oder Finanzierungskonditionen sowie die Infrastruktur werden weniger häufig als Problem angesehen.

An oberster Stelle der Investitionshemmnisse steht bei zwei von vier Befragungsstudien jedoch kein klassisches Standortkriterium, sondern die „gesamtwirtschaftliche Entwicklung“ oder das „schlechte makroökonomische Umfeld“.

Quelle: KfW

Powered by WPeMatico

Minderung wegen Fehlens des Gepäcks bei Arktiskreuzfahrt

Der gezahlte Reisepreis kann um 30 Prozent gemindert werden, wenn das Gepäck des Pauschalreisenden bei dem Hinflug zu spät ausgeliefert wird und deshalb während einer Kreuzfahrt in die Arktis nicht zur Verfügung steht. So entschied das LG München II zugunsten der Reisenden (Az. 14 O 2061/24).

LG München II, Mitteilung vom 23.01.2025 zum Endurteil 14 O 2061/24 vom 10.01.2025 (nrkr)

Der gezahlte Reisepreis kann um 30 Prozent gemindert werden, wenn das Gepäck des Pauschalreisenden bei dem Hinflug zu spät ausgeliefert wird und deshalb während einer Kreuzfahrt in die Arktis nicht zur Verfügung steht. So entschied das Landgericht München II mit Endurteil vom 10. Januar 2025 (Az. 14 O 2061/24) zugunsten der Reisenden.

Der Kläger und seine Mutter hatten im Jahr 2023 bei der Beklagten eine elftägige Pauschalreise nach Longyearbyen (Norwegen) mit anschließender Kreuzfahrt „Auf den Spuren der Eisbären“ gebucht. Während des Hinflugs kam es zu einer verspäteten Auslieferung aller Gepäckstücke der Reisenden. Der Kläger und seine Mutter meldeten ihr Gepäck als verloren und erstatteten unverzüglich Schadensanzeige. Vor der Abfahrt des Schiffes kauften sie in Outdoor-Läden in Longyearbyen das Notwendigste ein. An Bord gab es eine Boutique und einen Wäscheservice. Schuhe und Parka für die Expeditionen an Land wurden gestellt. Die Beklagte erstattete den Reisenden außergerichtlich 25 Prozent vom gezahlten Reisepreis und 1.500 Euro (von 2.306,07 Euro) für die Ersatzbeschaffungen. Vor Gericht machte der Kläger den Restbetrag für die Ersatzbeschaffungen, weitere 15 Prozent vom gezahlten Pauschalreisepreis und einen „Schadensersatzanspruch für entgangene Urlaubsfreuden“ geltend.

Das Gericht sprach dem Kläger eine Minderung in Gesamthöhe von 30 Prozent vom gezahlten Pauschalreisepreis (§ 651m Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch) und für die Ersatzbeschaffungen weitere 516,20 Euro zu (§ 651n Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch); einen Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit (§ 651n Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch) wies das Gericht jedoch ab.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass das Fehlen von Gepäck mit persönlichen Gegenständen des Reisenden einen Reisemangel darstellt. Weil der Veranstalter jedoch keine besondere Kleiderordnung bei den Mahlzeiten (dress code) hatte und die Ausrüstung für die Expeditionen zur Verfügung gestellt hatte und es einen Wäscheservice an Bord gab, erachtete das Gericht eine Minderung von 30 Prozent des gezahlten Reisepreises als ausreichend und angemessen.

Bei den Ersatzbeschaffungen (Verbrauchsartikel, Grund- und Funktionsbekleidung) hatte der Reiseveranstalter unter anderem einen Abschlag für Vermögensvorteile vorgenommen, weil die Reisenden die Sachen nach der Rückkehr weiterhin nutzen können. Das Gericht folgte dem Argument der Beklagten nicht, soweit es sich um „Funktionskleidung“ handelte, denn der Kläger und seine Mutter hatten das Gericht davon überzeugt, dass sie die eigens für eine Expedition in die Arktis gekaufte Funktionsbekleidung nicht mehr benötigten. Anders sah es das Gericht bei den Verbrauchsartikeln (Waschmittel, Zahnpasta, etc.) – die Reisenden erhielten ihre Koffer bei der Rückkehr von der Reise zurück und konnten die darin enthaltenen Verbrauchsartikel (weiter) nutzen.

Einen Schadensersatzanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit lehnte das Gericht ab, weil der Kläger und seine Mutter aufgrund der Möglichkeit von Ersatzbeschaffungen in Longyearbyen und an Bord sowie wegen der ihnen zur Verfügung gestellten Ausrüstungsgegenstände (Schuhe, Parka) an der Kreuzfahrt und den Expeditionen an Land teilnehmen konnten, was Sinn und Zweck der gebuchten Expeditionsreise war. Zitat auf Seite 9 des Endurteils: „Bei einer Expeditionsreise kommt es im Wesentlichen auf die landschaftlichen Aspekte der Polarregion sowie ihrer Tierlandschaft an. […] Die Annehmlichkeiten an Bord eines Expeditionsschiffes bilden nicht den Kernbereich einer Expeditionsreise.“

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, weil Rechtsmittel eingelegt werden können.

Angewendete Vorschriften

§ 651m BGB Minderung

(1) 1Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis. 2Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. 3Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(2) 1Hat der Reisende mehr als den geminderten Reisepreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. 2§ 346 Absatz 1 und § 347 Absatz 1 finden entsprechende Anwendung.

§ 651n BGB Schadensersatz

(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Reisemangel

  1. ist vom Reisenden verschuldet,
  2. ist von einem Dritten verschuldet, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist, und war für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar oder
  3. wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht.

(2) Wird die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(3) Wenn der Reiseveranstalter zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat er unverzüglich zu leisten.

§ 651o BGB Mängelanzeige durch den Reisenden

(1) Der Reisende hat dem Reiseveranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen.

(2) Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nach Absatz 1 nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Reisende nicht berechtigt,

  1. die in § 651m bestimmten Rechte geltend zu machen oder
  2. nach § 651n Schadensersatz zu verlangen.

Quelle: Bayerisches Staatsministerium der JustizLandgericht München II

Powered by WPeMatico

Versenkbarer Straßenpoller beschädigt Fahrzeug: Gibt es Schadensersatz?

Kann ein versenkbarer Straßenpoller automatisch wieder hochfahren, muss der Betreiber durch klare Hinweise darüber informieren oder durch entsprechende Technik oder Überwachung sicherstellen, dass dies nicht während des Herüberfahrens eines Autos passiert. Das LG Lübeck hat einen Betreiber kürzlich zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet (Az. 10 O 310/23).

LG Lübeck, Mitteilung vom 23.01.2025 zum Urteil 10 O 310/23 vom 26.07.2024 (rkr)

Kann ein versenkbarer Straßenpoller automatisch wieder hochfahren, muss der Betreiber durch klare Hinweise darüber informieren oder durch entsprechende Technik oder Überwachung sicherstellen, dass dies nicht während des Herüberfahrens eines Autos passiert. Das Landgericht Lübeck hat einen Betreiber kürzlich zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet.

Was ist passiert?

Ein Mann hält mit einem Abschleppfahrzeug vor einem versenkbaren Straßenpoller auf einer Grundstückszufahrt. Vor dem Poller steht ein Schild „Automatische Polleranlage – Nur Einzeldurchfahrt zulässig“. Der Mann fragt, ob er durchfahren kann, woraufhin der Poller im Boden versenkt wird. Der Mann fährt los, dann passiert es: Nach einigen Sekunden fährt der Poller automatisch wieder hoch und trifft das Abschleppfahrzeug. Der Mann verlangt Schadensersatz, aber der Betreiber des Pollers und dessen Versicherung weigern sich.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Gericht hat entschieden, dass der Betreiber den Schaden ersetzen muss. Der Poller hatte keine technischen Geräte wie Lichtschranken oder Kontaktschleifen, die verhindern, dass er in dem Moment hochfährt, in dem ein Auto darüberfährt. Der Betreiber hätte eine richtige Nutzung des Pollers sicherstellen müssen. Es stimme zwar, dass man normalerweise schnell über den Poller fährt. Aber es gebe viele Gründe, warum das nicht immer möglich sei (zum Beispiel, wenn Kinder auf der Straße sind). Durch das Schild mit dem Hinweis „Nur Einzeldurchfahrt zulässig“ habe der Betreiber nicht ausreichend vor der Gefahr gewarnt.

Wie ist die Rechtslage?

Wer eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, muss die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Wer sich mit den Gefahren eines Straßenpollers nicht ausreichend auseinandersetzt oder keine geeigneten Vorsichtsmaßnahmen trifft, muss Schadensersatz zahlen.

Das Urteil vom 26.07.2024 (Az. 10 O 310/23) ist rechtskräftig.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein, Landgericht Lübeck

Powered by WPeMatico

Befragung: Unternehmen besorgt über neue Trump-Regierung

Die deutsche Wirtschaft geht davon aus, dass der Welthandel und ihre eigenen Geschäfte durch die zweite Amtszeit von Donald Trump negativ beeinflusst werden. Das zeigt eine neue Unternehmensbefragung des IW Köln. Insbesondere Industrieunternehmen sehen sich betroffen.

IW Köln, Pressemitteilung vom 21.01.2025

Die deutsche Wirtschaft geht davon aus, dass der Welthandel und ihre eigenen Geschäfte durch die zweite Amtszeit von Donald Trump negativ beeinflusst werden. Das zeigt eine neue Unternehmensbefragung des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW). Insbesondere Industrieunternehmen sehen sich betroffen.

Neue Zölle, keine weiteren Militärhilfen für die Ukraine und territoriales Anspruchsdenken: Gestern wurde Donald Trump zum zweiten Mal als US-Präsident vereidigt, schon jetzt sorgen seine Pläne für viel Unsicherheit weltweit. Auch deutsche Unternehmen blicken sorgenvoll auf die neue Amtszeit des Republikaners und befürchten Handelshemmnisse und Wettbewerbsnachteile. Das zeigt eine neue Umfrage des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW), für die 2.051 Unternehmen befragt wurden. Knapp ein Drittel der Firmen erwartet deutliche Nachteile durch höhere Energiekosten im Vergleich zu den USA, 28 Prozent befürchten starke Einbußen infolge einer schwächeren Weltwirtschaft.

Industrieunternehmen besonders anfällig für Handelshemmnisse

Vor allem Industrieunternehmen sehen sich stärker betroffen: 40 Prozent dieser Firmen rechnen mit erheblichen Wettbewerbsnachteilen durch höhere Energiekosten im Vergleich zu den USA. Gut ein Drittel geht davon aus, dass der globale Handel beeinträchtigt wird und sich daher die eigenen Absatzmöglichkeiten verschlechtern. Weniger anfällig sind hingegen Dienstleister: Sie sind verglichen mit der Industrie nicht so stark auf den Export ausgerichtet.

Europa muss vereint Wettbewerbsfähigkeit sichern

Außerdem befürchten die befragten Unternehmen, dass Subventionen für US-Unternehmen, neue Zölle und unterschiedliche Umweltstandards das Geschäft negativ beeinflussen werden. Weil die USA ein wirtschaftliches Schwergewicht sind, muss die EU geschlossen auftreten und ihre Interessen verteidigen. „Die neue Trump-Regierung wird deutsche Unternehmen unter Druck setzen. Vor allem eine koordinierte europäische Strategie kann die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen sichern“, sagt Studienautor und IW-Konjunkturexperte Michael Grömling.

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft

Powered by WPeMatico

BFH: Keine erweiterte Kürzung bei Veräußerung des gesamten Grundbesitzes im Laufe des Erhebungszeitraums

Hat eine Kapitalgesellschaft ihren gesamten Grundbesitz einen Tag vor Ablauf des Erhebungszeitraums („zu Beginn des 31.12.“) veräußert, kann sie die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht in Anspruch nehmen, da sie in diesem Fall nicht ausschließlich grundstücksverwaltend tätig war. So der BFH (Az. III R 1/23).

BFH, Urteil III R 1/23 vom 17.10.2024

Leitsatz

Hat eine Kapitalgesellschaft ihren gesamten Grundbesitz einen Tag vor Ablauf des Erhebungszeitraums („zu Beginn des 31.12.“) veräußert, kann sie die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes nicht in Anspruch nehmen, da sie in diesem Fall nicht ausschließlich grundstücksverwaltend tätig war.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten werden das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 27.10.2022 – 10 K 3572/18 G und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 17.10.2018 aufgehoben.

Der Gewerbesteuermessbetrag für 2016 wird unter Abänderung des Bescheids des Beklagten über den Gewerbesteuermessbetrag für 2016 vom 09.10.2017 auf den Betrag festgesetzt, der sich bei Berücksichtigung der einfachen Kürzung in Höhe von 9.567 € gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG ergibt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berechnung des Gewerbesteuermessbetrags wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Klägerin zu 94 % und der Beklagte zu 6 % zu tragen.

Gründe

I.

1

Streitig ist, ob der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) im Jahr 2016 (Streitjahr) die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) zusteht.

2

Die Klägerin ist eine 2013 gegründete GmbH mit Sitz in … Als Gegenstand des Unternehmens sind im Gesellschaftsvertrag und im Handelsregister … der Erwerb, die Verwaltung (namentlich die Vermietung und Verpachtung) und die Veräußerung von Grundbesitz einschließlich der Durchführung von Baumaßnahmen auf fremdem Grundbesitz benannt.

3

Ein Immobilienobjekt (F-straße …) hatte die Klägerin im Jahr 2013 für … € erworben, als Umlaufvermögen bilanziert und im Folgejahr für knapp … € veräußert.

4

Ein weiteres Geschäftsgrundstück mit mehreren Eigentumswohnungen und wohnungseigentumsrechtlichen Teileigentumseinheiten (G) hatte die Klägerin mit Kaufvertrag vom xx.11.2015 für … € erworben. Die Summe der Einheitswerte der Einheiten auf den 01.01.2016 betrug 797.253 €. Die Klägerin veräußerte dieses Objekt mit Kaufvertrag vom xx.11.2016 für … € an Y. In Ziff. 7.1 des Vertrags war bestimmt, dass alle das Vertragsobjekt betreffenden öffentlichen und privaten Lasten, alle Verbrauchskosten, Verkehrssicherungspflichten und jede mit dem Vertragsobjekt verbundene Haftung „ab Beginn des 31.12.2016“ auf den Käufer übergehen sollten. Des Weiteren sollte der Übergang des Besitzes, der Nutzungen und der Gefahr, die Kaufpreiszahlung vorausgesetzt, ebenfalls „am Beginn des 31.12.2016“ erfolgen. Der Kaufpreis wurde am 15.12.2016 an die Klägerin gezahlt.

5

Die Klägerin verfügte im Streitjahr über zwei Bankkonten. Ein Konto nutzte sie für die Verwaltung des Objekts G (Abwicklung laufender Einnahmen und Ausgaben wie Mieten, Nebenkostenvorschüsse, Zahlungen an Versorgungsbetriebe). Dieses Konto wies zum 31.12.2016 ein Guthaben von … € aus. Das zweite Konto war das Geschäftskonto der Klägerin, auf das Y den Kaufpreis zahlte, von dem aus die Klägerin das Darlehen für den Kauf des Objekts tilgte und Gebühren sowie Vorfälligkeitsentgelte zahlte. Dieses Konto wies zum 31.12.2016 ein Guthaben von … € aus. Außerdem hatte die Klägerin zum 31.12.2016 Ansprüche gegen die Finanzverwaltung auf Erstattung von Umsatzsteuer in Höhe von … € und … €.

6

In der Gewinn- und Verlustrechnung für das Streitjahr wies die Klägerin Erlöse („Erlöse Objektverkauf Umlaufvermögen“) in Höhe von … € und eine Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen („Bestandsverminderung Objekte“) in Höhe von … € aus. Zinserträge sind nicht vermerkt. Die Klägerin erzielte im Streitjahr einen Jahresüberschuss in Höhe von … € und einen Gewinn aus Gewerbebetrieb im Sinne des GewStG in Höhe von … €.

7

Die Klägerin machte in der Gewerbesteuererklärung für das Streitjahr die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) veranlagte sie unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zunächst erklärungsgemäß. Am 09.10.2017 änderte das FA den ursprünglichen Bescheid und versagte der Klägerin die erweiterte Kürzung mit der Begründung, dass der Geschäftszweck der Klägerin der Erwerb und Verkauf von Grundstücken, nicht deren Verwaltung sei. Die einfache Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG berücksichtigte das FA nicht. Den Einspruch der Klägerin wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 17.10.2018 als unbegründet zurück.

8

Der anschließenden Klage gab das Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 27.10.2022 statt. Es änderte den angefochtenen Bescheid und setzte den Gewerbesteuermessbetrag mit 0 € fest. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 407 veröffentlicht.

9

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Bundesrechts.

10

Das FA beantragt, unter Aufhebung des FG-Urteils vom 27.10.2022 die Klage als unbegründet abzuweisen.

11

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II.

12

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Teilstattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat rechtsfehlerhaft entschieden, dass die Klägerin im Streitjahr die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG beanspruchen kann. Allerdings steht ihr die –vom FA bislang nicht berücksichtigte– einfache Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG zu.

13

1. Gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes gekürzt (sogenannte einfache Kürzung); maßgebend ist der Einheitswert des letzten Feststellungszeitpunktes vor dem Ende des Erhebungszeitraums. Stattdessen kann nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern, auf Antrag die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um den Teil des Gewerbeertrags gekürzt werden, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (sogenannte erweiterte Kürzung). Dieser Teil des Gewerbeertrags geht nicht in die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer ein und wird so im Ergebnis nicht mit Gewerbesteuer belastet (grundlegend hierzu Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 25.09.2018 – GrS 2/16, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262).

14

Voraussetzung für die Gewährung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist unter anderem, dass das Unternehmen –abgesehen von nach der Rechtsprechung als unschädlich angesehenen Nebentätigkeiten und den in § 9 Nr. 1 Satz 2 und 3 GewStG zugelassenen Ausnahmen– ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt. Die in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG genannte Verwaltung eigenen Kapitalvermögens ist nur dann unschädlich, wenn sie neben der Verwaltung eigenen Grundbesitzes stattfindet, nicht aber, wenn sie vor Beginn oder nach dem Ende einer begünstigten Grundstücksverwaltung die alleinige Tätigkeit darstellt (vgl. Senatsbeschluss vom 27.10.2021 –  III R 7/19, BFH/NV 2022, 242, Rz 10; Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 11. Aufl., § 9 Nr. 1 Rz 23c).

15

Der Begriff der Ausschließlichkeit ist gleichermaßen qualitativ, quantitativ sowie zeitlich zu verstehen (vgl. BFH-Urteile vom 19.10.2010 –  I R 1/10, BFH/NV 2011, 841, Rz 9; vom 26.02.2014 –  I R 47/13, BFH/NV 2014, 1395, Rz 18 und vom 26.02.2014 –  I R 6/13, BFH/NV 2014, 1400, Rz 10; Senatsurteil vom 27.10.2021 –  III R 7/19, BFH/NV 2022, 242, Rz 11; BFH-Beschluss vom 14.04.2000 –  I B 104/99, BFH/NV 2000, 1497, unter 1.a; Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 11. Aufl., § 9 Nr. 1 Rz 23; Wagner in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, 2. Aufl., § 9 Nr. 1 Rz 79; Brandis/Heuermann/Gosch, § 9 GewStG Rz 69).

16

a) In zeitlicher Hinsicht muss der Unternehmer während des gesamten Erhebungszeitraums der gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG begünstigten Tätigkeit nachgehen. Dies folgt aus dem Wesen der Gewerbesteuer als Jahressteuer (BFH-Urteile vom 29.03.1973 –  I R 199/72, BFHE 109, 138, BStBl II 1973, 563; vom 26.02.2014 –  I R 47/13, BFH/NV 2014, 1395, Rz 18 und vom 26.02.2014 –  I R 6/13, BFH/NV 2014, 1400, Rz 10; Senatsurteil vom 18.12.2019 –  III R 36/17, BFHE 267, 406, BStBl II 2020, 405, Rz 30 und Senatsbeschluss vom 27.10.2021 –  III R 7/19, BFH/NV 2022, 242, Rz 12; Brandis/Heuermann/Gosch, § 9 GewStG Rz 76). Die erweiterte Kürzung kann nicht zeitanteilig gewährt werden (Senatsbeschluss vom 27.10.2021 –  III R 7/19, BFH/NV 2022, 242, Rz 12; Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 11. Aufl., § 9 Nr. 1 Rz 23c; Roser in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 9 Nr. 1 Rz 131). Wird nur während eines Teils des Erhebungszeitraums eine nicht begünstigte Tätigkeit ausgeübt, entfallen für den gesamten Erhebungszeitraum die Voraussetzungen der erweiterten Kürzung (Senatsurteil vom 18.12.2019 –  III R 36/17, BFHE 267, 406, BStBl II 2020, 405, Rz 30, m.w.N.).

17

b) Der Erhebungszeitraum für die Gewerbesteuer ist grundsätzlich das Kalenderjahr (§ 14 Satz 2 GewStG). Besteht die Gewerbesteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahrs, so tritt nach § 14 Satz 3 GewStG an die Stelle des Kalenderjahrs der Zeitraum der Steuerpflicht (abgekürzter Erhebungszeitraum).

18

Nach § 2 Abs. 1 GewStG unterliegt der Gewerbesteuer der im Inland betriebene, stehende Gewerbebetrieb. Während Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften sachlich gewerbesteuerpflichtig sind, wenn und solange sie einen Gewerbebetrieb im Sinne des Gewerbesteuerrechts unterhalten (vgl. BFH-Urteile vom 18.05.2017 –  IV R 30/15, BFH/NV 2017, 1191, Rz 18 und vom 22.02.2024 –  IV R 14/21, BStBl II 2024, 408, Rz 21), gilt die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG). Die Vorschrift fingiert für Gewerbesteuerzwecke die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft als Gewerbebetrieb, soweit diese Gesellschaft tätig ist (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.06.1984 – GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.III.3.b bb (2.)). Erfasst wird dabei die gesamte wirtschaftliche Tätigkeit, auch wenn die Voraussetzungen einer gewerblichen Tätigkeit (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG, § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes) nicht vorliegen (vgl. BFH-Urteil vom 24.01.2017 –  I R 81/15, BFHE 258, 157, BStBl II 2017, 1071, Rz 10). § 7 GewStG steht dem nicht entgegen, denn die Vorschrift regelt nur die Ermittlungsmethode für den Gewerbeertrag für den Fall, dass ein Gewerbebetrieb vorliegt; aus ihr ergibt sich aber nicht, dass für die Annahme eines Gewerbebetriebs die Voraussetzungen einer der sieben Einkunftsarten vorliegen müssen (BFH-Urteil vom 22.08.1990 –  I R 67/88, BFHE 162, 439, BStBl II 1991, 250).

19

Die Steuerpflicht der Kapitalgesellschaft endet, wenn sie jegliche Tätigkeit einstellt, also nicht nur die eigentliche (werbende) Tätigkeit, sondern auch die Verwertungstätigkeit im Rahmen der Abwicklung, die ihrerseits mit der letzten Abwicklungshandlung endet (vgl. BFH-Urteile vom 24.04.1980 –  IV R 68/77, BFHE 131, 70, BStBl II 1980, 658, unter 2. und vom 29.11.2000 –  I R 28/00, BFH/NV 2001, 816, unter II.).

20

c) Am Erfordernis einer ausschließlichen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes fehlt es daher, wenn ein Unternehmer das letzte oder einzige Grundstück vor Ablauf des Erhebungszeitraums veräußert und danach nur noch anderweitige Tätigkeiten ausübt (BFH-Urteile vom 20.01.1982 –  I R 201/78, BFHE 135, 327, BStBl II 1982, 477; vom 19.12.2007 –  I R 46/07, BFH/NV 2008, 930, unter II.3.; vom 19.10.2010 –  I R 1/10, BFH/NV 2011, 841, Rz 9; vom 26.02.2014 –  I R 47/13, BFH/NV 2014, 1395, Rz 18 sowie vom 26.02.2014 –  I R 6/13, BFH/NV 2014, 1400, Rz 10; BFH-Beschlüsse vom 12.07.1999 –  I B 5/99, BFH/NV 2000, 79, unter 2. und vom 14.04.2000 –  I B 104/99, BFH/NV 2000, 1497, unter 1.a; Senatsbeschluss vom 27.10.2021 –  III R 7/19, BFH/NV 2022, 242, Rz 12; ebenso Wagner in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, 2. Aufl., § 9 Nr. 1 Rz 82).

21

Eine „technisch bedingte“ Ausnahme wird bei einer Veräußerung zum 31.12., 23:59 Uhr, zugelassen (BFH-Urteil vom 11.08.2004 –  I R 89/03, BFHE 207, 40, BStBl II 2004, 1080, unter II.2.).

22

d) Ausnahmen von dem Ausschließlichkeitserfordernis wegen Geringfügigkeit aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) sind nicht geboten (BFH-Urteil vom 26.02.2014 –  I R 6/13, BFH/NV 2014, 1400, Rz 15; Senatsurteile vom 11.04.2019 –  III R 36/15, BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705, Rz 37; vom 01.06.2022 –  III R 3/21, Deutsches Steuerrecht 2022, 2146, Rz 26 ff., jeweils zu § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG und vom 23.03.2023 –  III R 49/20, BFHE 280, 293, BStBl II 2024, 126, Rz 26).

23

2. Nach diesen Maßstäben ist der Klägerin im Streitjahr die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht zu gewähren. Sie hat in zeitlicher Hinsicht nicht –wie von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gefordert– ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und genutzt oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwaltet und genutzt.

24

Die Klägerin hat ihr einziges Grundstück vor Ablauf des Erhebungszeitraums veräußert, denn nach den Vereinbarungen des Kaufvertrags vom xx.11.2016 gingen Besitz, Nutzungen und Gefahr sowie Lasten, Verbrauchskosten, Verkehrssicherungspflicht und Haftung bereits zu Beginn des 31.12.2016 auf die Erwerberin über. Da die Klägerin als juristische Person über den 30.12.2016 hinaus fortbestand, dauerte auch ihre sachliche Gewerbesteuerpflicht über diesen Tag hinaus an und war der Erhebungszeitraum (Kalenderjahr) nicht abgekürzt.

25

Damit ist die Klägerin an einem Tag des Erhebungszeitraums (31.12.2016) nicht der begünstigten Tätigkeit (Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes) nachgegangen. Eine sogenannte technische Ausnahme (Veräußerung zum 31.12., 23:59 Uhr) liegt nicht vor. Da –wie ausgeführt– auch eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit nicht in Betracht kommt, ist das Ausschließlichkeitserfordernis nicht gewahrt und der Klägerin die erweiterte Kürzung zu versagen.

26

Die vom FG diskutierte Frage, ob eine (nachlaufende) Tätigkeit außerhalb der Grundstücksnutzung/-verwaltung nur dann schädlich ist, wenn sie zu steuerbaren Einkünften führen kann, ist demnach nicht entscheidungserheblich.

27

3. Der Klägerin steht aber gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG die einfache Kürzung in Höhe von 1,2 % des Einheitswerts ihres –nicht von der Grundsteuer befreiten– Grundbesitzes zu. Die Sache ist spruchreif und der Gewerbesteuermessbetrag entsprechend herabzusetzen.

28

Der Einheitswert des Grundbesitzes betrug nach den Feststellungen des FG zum maßgeblichen Zeitpunkt (01.01.2016) 797.253 €. Die unterjährige Veräußerung ist unschädlich, da es für die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen auf den Stand zu Beginn des Kalenderjahrs (hier: 01.01.2016) ankommt (§ 20 Abs. 1 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung).

29

4. Die Berechnung des festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags für 2016 wird dem FA übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 121 Satz 1 FGO).

30

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1 i.V.m. § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Es ist über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden. Diese sind nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen zwischen den Beteiligten aufzuteilen. Die Anwendung des § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO kommt nicht in Betracht (vgl. BFH-Beschluss vom 24.05.1993 –  V B 33/93, BFH/NV 1994, 133, Rz 26; BFH-Urteil vom 20.04.2005 –  X R 53/04, BFHE 210, 100, BStBl II 2005, 698, Rz 33).

Powered by WPeMatico

BFH: Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen für Out of Home-Werbung

Der BFH hat u. a. zu der Frage Stellung genommen, ob Aufwendungen an Werbeträgeranbieter für die Durchführung von Werbekampagnen im Außenbereich der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG unterliegen (Az. III R 33/22).

BFH, Urteil III R 33/22 vom 17.10.2024

Leitsatz

  1. Die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten nach § 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) setzt subjektive Rechte an unkörperlichen Gütern mit selbstständigem Vermögenswert voraus, die eine Nutzungsbefugnis enthalten und an denen eine geschützte Rechtsposition ‑ ein Abwehrrecht ‑ besteht (Anschluss an die Senatsurteile vom 26.04.2018 – III R 25/16; vom 19.12.2019 – III R 39/17 und vom 29.06.2022 – III R 2/21). Kann eine mit der Mediaplanung beauftragte Spezialagentur aus ihren Verträgen mit den Werbeträgeranbietern keine Ansprüche ableiten, die über die Erfüllung der Verpflichtung zum Sichtbarmachen von Werbung hinausgehen und eine Abwehrbefugnis gegenüber Dritten beinhalten, fehlt es an einer Rechteüberlassung im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 GewStG.
  2. Für die rechtliche Zuordnung von Verträgen, die Werbung mit digitalen oder analogen Werbeträgern zum Gegenstand haben, zum Vertragstyp Werkvertrag oder Mietvertrag ist entscheidend, ob die Vertragsparteien als Hauptleistungspflicht ein vom Anbieter mit dem Werbeträger zu erzielendes Arbeitsergebnis oder das Zur-Verfügung-Stellen des Werbeträgers zur Nutzung durch den Kunden vereinbart haben. Bei digitaler Werbung steht regelmäßig nicht die Benutzung der digitalen Fläche, sondern eine mit der digitalen Fläche vom Anbieter zu erbringende Werbeleistung im Vordergrund. Übernimmt der Anbieter von analogen Werbeträgern neben der Pflicht zur Anbringung der Werbemittel gewichtige auf den Werbeerfolg bezogene Pflichten, kann dies zur Einordnung des Vertrags als Werkvertrag führen.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 11.05.2022 – 8 K 365/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe

I.

1

Streitig ist die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen einer sogenannten Spezialagentur für die Nutzung von Werbeträgerflächen in den Erhebungszeiträumen 2010 und 2011 (Streitjahre).

2

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Gesamtrechtsnachfolgerin der ursprünglichen Klägerin (A GmbH), welche in den Streitjahren im Bereich der Beratung für Außenwerbung und Vermittlung von Werbeträgern im Außenbereich (Out of Home-Werbung) tätig war. Ihr Geschäftszweck bestand darin, als sogenannte Spezialagentur ihre Kunden bei der Konzeption von Außenwerbekampagnen zu beraten und die praktische Umsetzung der jeweiligen Kampagne zu begleiten. Sie selbst führte dabei keine kreativen oder gestalterischen Tätigkeiten aus, sondern erarbeitete Vorschläge zur Durchführung einer Werbemaßnahme in Absprache mit dem jeweiligen Kunden (Mediaplanung). Auch die Überlassung von Werbeträgern, wie etwa von Großflächen, Town Boards, klassischen Plakatwänden et cetera sowie von digitalen Werbeflächen (Infoscreens) gehörte nicht zu ihrem Geschäftszweck. Sie war weder Eigentümerin entsprechender Werbeträger, noch hatte sie solche dauerhaft gemietet.

3

Im Rahmen der Mediaplanung definierte die A GmbH für ihre Kunden, je nach Kampagne und Kampagnenziel, strategische Kriterien für Werbeträger und legte dabei mögliche Standorte grob fest. Die zugrunde liegenden Kriterien umfassten eine gewisse Anzahl an Personen (als Zielgruppe einer Werbemaßnahme), die mit einer gewissen Intensität in einem definierten Gebiet mit einer bestimmten Anzahl von Flächen erreicht werden sollten (sogenanntes Kampagnenziel). Entsprechend diesen Vorgaben und nach Genehmigung durch den Kunden buchte die A GmbH als Teil ihrer Dienstleistung später bei verschiedenen Werbeträgeranbietern unterschiedliche Werbeträgerflächen für einen entsprechend begrenzten Zeitraum. Daneben umfasste ein Auftrag üblicherweise auch noch die Evaluation der Werbemaßnahme sowie die Dokumentation und das finanzielle Reporting im Rahmen der Schlussabrechnung.

4

Bei der Planung und Buchung von Außenwerbemedien stand der A GmbH ein großes Angebot seitens der Werbeträgeranbieter zur Verfügung. So hatte beispielsweise das Unternehmen B nach eigenen Angaben auf der Firmenhomepage seinerzeit eine große Anzahl an Außenwerbeflächen in der Bundesrepublik Deutschland im Bestand. Allerdings wurde weder bei der Planung noch bei der Buchung durch die A GmbH der einzelne Werbeträger konkret benannt. Lediglich in einzelnen Fällen bestanden Kunden darauf, dass Werbung an einem bestimmten Standort (sogenannter Premiumstandort) für einen bestimmten Zeitraum angebracht oder gezeigt wird, beispielsweise an dem im Zuge von Bauarbeiten seinerzeit verhüllten Hauptbahnhof in Y. Die Volumina dieser Aufträge betrugen in den Erhebungszeiträumen 2010 … € und 2011 … €. Im Übrigen wurden bei den Aufträgen lediglich Art, (ungefährer) Ort und Umfang der Werbemaßnahme definiert; weder die A GmbH noch ihre Kunden konnten regelmäßig den einzelnen konkreten Werbeträger tatsächlich bestimmen. Vielmehr erfolgte die Auswahl der konkreten Werbeträger letztlich durch den Werbeträgeranbieter.

5

Zum Aufgabenbereich der Werbeträgeranbieter gehörte regelmäßig das Anbringen der Außenwerbung, die Pflege, das Ausbessern und Erneuern bei Beschädigungen während der vereinbarten Aushangzeit und –auf Wunsch, nach Durchführung der Kampagne– die Dokumentation des Leistungserfolges durch Anfertigung von entsprechendem Bildmaterial beziehungsweise Bestätigung der Anzahl der tatsächlichen Werbeträger, Orte und Aushangzeiten. Für elektronische Medien war in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Werbeträgeranbieter (AGB) teilweise geregelt, dass der Auftrag die Ausstrahlung von Werbemotiven, Werbespots und sonstigem Content auf elektronischen Medien beinhaltete. Teilweise enthielten die AGB keine solch ausdrücklichen Regelungen, allerdings umfassten auch hier die Leistungen des jeweiligen Werbeträgeranbieters das Anbringen sowie die Überprüfung der Werbemittel beziehungsweise die Wiedergabe von elektronischem Content.

6

Die Flächen, auf denen die Werbeträger errichtet oder an denen sie befestigt waren, standen im Eigentum von Städten, Gemeinden, Verkehrsunternehmen oder sonstigen Grundstückseigentümern. Die A GmbH unterhielt keine direkten Vertragsbeziehungen zu diesen Eigentümern. Diese kontrahierten vielmehr regelmäßig mit den Werbeträgeranbietern, welche dann auf den Flächen die jeweiligen Werbeträger aufstellten oder anbrachten. Die Werbeträger selbst standen im Eigentum der einzelnen Anbieter.

7

Die Buchung der Werbeträger erfolgte durch die A GmbH im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Die Werbeträgeranbieter stellten eine Rechnung an die A GmbH, die diese an ihre Kunden ohne Aufschlag weiterberechnete. Eine Handhabung des Vorgangs als durchlaufender Posten dergestalt, dass die Anbieter der Werbeträger nicht an die A GmbH, sondern direkt an die Kunden eine Rechnung ausstellten, scheiterte zum einen am Wunsch der Werbekunden, für die gesamte Werbemaßnahme lediglich eine Gesamtrechnung von der A GmbH zu erhalten. Zum anderen wurden die Rechnungen der Werbeträgeranbieter aber auch zur Budgetüberwachung durch die A GmbH benötigt, da diese einen wesentlichen Bestandteil der erbrachten Gesamtleistung darstellte. Darüber hinaus konnten durch die gebündelten Buchungen von Werbeträgern auch Preisvorteile erzielt werden, die an die Kunden weitergegeben wurden. Die A GmbH erhielt ihrerseits von den Werbeträgeranbietern aufgrund von sogenannten Zusatz-Spezialvermittlervergütungs- und Zahlungsverträgen jeweils eine Vergütung für die Vermittlung in Form eines bestimmten Prozentsatzes auf den jeweiligen Umsatz.

8

Ein Ausschluss von Wettbewerbern der Kunden der A GmbH war laut der AGB nicht zugesichert. Die Anbieter versuchten lediglich, nach Maßgabe des verfügbaren Raums, Plakate verschiedener konkurrierender Produkte nicht unmittelbar nebeneinander anzubringen. Auch konnten laut der AGB regelmäßig keine Platzierungswünsche angenommen werden. Bei elektronischen Medien wurde ebenfalls weder der Ausschluss von Wettbewerbern noch die Einbettung in ein bestimmtes redaktionelles Umfeld zugesichert.

9

Exemplarisch stellte sich ein derartiges Werbeprojekt demnach wie folgt dar: Der Kunde erteilte der A GmbH den Auftrag zur Durchführung einer bestimmten Werbekampagne. Gegenstand waren das tatsächliche Anbringen von Plakat- oder anderer Printwerbung sowie die zeitweise Buchung von digitalen Werbeflächen. In dem exemplarischen Auftrag wurden, neben der Art der Werbemaßnahme, lediglich eine grobe Lokalisierung vorgenommen und der Beginn und das Ende der Maßnahme festgelegt. Der Kunde gab dabei für diverse Zeiträume die Buchung verschiedener Werbeträger, etwa Plakatwerbung im Format Town Hall, Allgemeinstellen, Großflächen, Town Boards sowie Clips an Infoscreens, in Auftrag. In der vorliegenden Buchung waren bestimmte Städte sowie die Anzahl der jeweiligen Plakate beziehungsweise Länge der Clips (zehn Sekunden) und der Zeitraum aufgeführt. Eine etwas genauere Aufstellung erfolgte in einer beigefügten Tabelle zur Kampagne. Allerdings wurden auch dort (unter anderem) nur die jeweilige Stadt, innerhalb der Stadt ein abgegrenztes Gebiet (Polygon) und die Anzahl an Orten in dem Polygon benannt, an denen bestimmte Werbeträger angebracht oder geschaltet werden sollten (Locations). Im Anschluss an den Auftrag buchte die A GmbH ihrerseits sodann bei den Werbeträgeranbietern die entsprechenden Werbemedien. So wurde beispielsweise an die D GmbH ein entsprechender Auftrag vergeben, nach dem an xx und xx Standorten in großen Städten in einem bestimmten Zeitraum (und während einer gewissen Zeitschiene, 21:00 Uhr bis 24:00 Uhr) jeweils zehnsekündige Clips geschaltet wurden. Bei den weiteren Aufträgen der A GmbH an die Werbeträgeranbieter wurden ebenfalls lediglich das Medium, das Format, die Anzahl und der Zeitraum genannt. Teilweise wurden –wie auch sonst bei anderen Aufträgen– auf Wunsch der Kunden weitere Kriterien dergestalt definiert, dass es sich etwa nur um qualitativ hochwertige und stark frequentierte Standorte, Verkehrsknotenpunkte sowie Bundes-, Ausfall- und Hauptstraßen handeln durfte und dass umgekehrt andere Standorte (beispielsweise Parkhäuser, Industriegebiete) ausgeschlossen sind. Eine spezifische Beauftragung einzelner Standorte ließ sich den Aufträgen nicht entnehmen. Ebenfalls wurde ein Konkurrenzausschluss am jeweiligen Standort für andere Anbieter angegeben. Die einzelnen Werbeträgeranbieter bestätigten einen Auftrag jeweils schriftlich unter Verweis auf ihre jeweils eigenen AGB, in denen ein Ausschluss von Wettbewerbern nicht zugesichert wurde.

10

In den Gewerbesteuererklärungen für die Streitjahre erklärte die A GmbH gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d des Gewerbesteuergesetzes i.d.F. vom 22.12.2009 (GewStG) zu einem Fünftel hinzuzurechnende Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, in Höhe von … € (Hinzurechnungsbetrag … €) für den Erhebungszeitraum 2010 und in Höhe von … € (Hinzurechnungsbetrag … €) für den Erhebungszeitraum 2011. Ferner erklärte sie gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG zu einem Viertel hinzuzurechnende Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten in Höhe von … € (Hinzurechnungsbetrag … €) für den Erhebungszeitraum 2010 und in Höhe von … € (Hinzurechnungsbetrag … €) für den Erhebungszeitraum 2011.

11

Das Finanzamt Z (ursprünglicher Beklagter und Revisionskläger, Finanzamt –FA–) legte bei der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgten Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags durch Bescheid vom 26.06.2012 für 2010 und vom 15.05.2013 für 2011 zunächst die erklärten Beträge zugrunde. Am 16.10.2013 und 03.12.2013 erließ das FA aus im vorliegenden Verfahren nicht streitigen Gründen Änderungsbescheide.

12

In einer für das Streitjahr 2010 durchgeführten Außenprüfung vertrat die Prüferin die Auffassung, dass die für einen bestimmten Zeitraum erfolgte Buchung von Werbeträgern als Mietverhältnis zu beurteilen sei und demzufolge die entrichteten Entgelte Mietaufwendungen darstellten und als solche der Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG unterlägen. Da in den Eingangsrechnungen der Werbeträgergesellschaften die einzelnen Leistungskomponenten (Anmietung der Werbeflächen, Anbringen, Pflege und Ausbesserung) nicht einzeln abgerechnet wurden, legte die Prüferin der Hinzurechnung einen Mietanteil in Höhe von 35 % der Aufwendungen zugrunde und erhöhte den nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG zu einem Fünftel hinzuzurechnenden Betrag von zuvor … € um … € auf nunmehr … €.

13

Das FA erließ entsprechend den Feststellungen der Betriebsprüfung unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung am 22.01.2016 einen entsprechend geänderten Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für 2010, in dem es den Gewerbesteuermessbetrag auf … € festsetzte. Zudem übertrug es das Ergebnis der Außenprüfung auch auf die Festsetzung für den Erhebungszeitraum 2011 und erließ nach entsprechender Anhörung am 25.02.2016 einen geänderten Gewerbesteuermessbescheid. Darin erhöhte es die nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG zu einem Fünftel hinzuzurechnenden Miet- und Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter im Eigentum eines anderen von zuvor … € um … € auf … € und setzte in der Folge den Gewerbesteuermessbetrag auf … € fest. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.

14

Gegen die geänderten Bescheide legte die A GmbH jeweils erfolglos Einspruch ein (Einspruchsentscheidung vom 26.01.2017). Im Verlauf des außergerichtlichen Einspruchs- sowie nachfolgenden Klageverfahrens wurde eine Außenprüfung für das Streitjahr 2011 durchgeführt. Im Anschluss daran erließ das FA unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung am 20.05.2020 einen geänderten Gewerbesteuermessbescheid für 2011. Darin verringerte das FA den nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG zu einem Fünftel hinzuzurechnenden Betrag von … € auf den (ursprünglich erklärten) Betrag von … €, erhöhte aber den gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG zu einem Viertel hinzuzurechnenden Betrag für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten von zuvor … € auf … € und setzte in der Folge den Gewerbesteuermessbetrag 2011 auf … € fest.

15

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt und reduzierte für das Streitjahr 2010 den Betrag der gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG zu einem Fünftel hinzuzurechnenden Miet- und Pachtzinsen von … € auf … €; für das Streitjahr 2011 reduzierte es den Betrag der gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG zu einem Viertel hinzuzurechnenden Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten von … € auf … €. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 1913 veröffentlicht.

16

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Bundesrechts. Seit dem 01.03.2024 ist das Finanzamt Y Beklagter und Revisionskläger (Beklagter).

17

Der Beklagte beantragt, das Urteil vom 11.05.2022 – 8 K 365/17 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

18

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II.

19

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).

20

1. Im Streitfall ist das Finanzamt Y aufgrund eines Organisationsaktes (§ 2 Nr. 8 der Verordnung über die Zuständigkeiten der hessischen Finanzämter in der durch Verordnung vom 22.02.2024, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen 2024 Nr. 5 vom 27.02.2024, geänderten Fassung) zum 01.03.2024 im Wege des gesetzlichen Beteiligtenwechsels in die Beteiligtenstellung des Finanzamts Z eingetreten und nunmehr Beklagter und Revisionskläger (vgl. zum gesetzlichen Beteiligtenwechsel z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 28.05.2013 –  XI R 38/11, BFH/NV 2013, 1774, Rz 14 und vom 24.07.2013 –  XI R 8/12, BFH/NV 2014, 495, Rz 18 sowie Senatsurteile vom 16.05.2013 –  III R 8/11, BFHE 241, 511, BStBl II 2013, 1040, Rz 11 und vom 05.02.2015 –  III R 40/09, BFHE 249, 138, BStBl II 2017, 118, Rz 13).

21

2. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass weder die Voraussetzungen für eine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung der Aufwendungen für die Überlassung der Werbeträger nach § 8 Nr. 1 Buchst. f (dazu unter II.2.b) noch nach Buchst. d GewStG (dazu unter II.2.c) vorliegen.

22

a) Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag (§ 6 GewStG). Gewerbeertrag ist gemäß § 7 Satz 1 GewStG der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge.

23

Nach § 8 Nr. 1 GewStG wird dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7 GewStG) ein Viertel der Summe aus den dort unter den Buchst. a bis f benannten Aufwendungen hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind und soweit die Summe den Betrag von 100.000 € übersteigt. Dadurch soll der unabhängig von der Art und Weise des für die Kapitalausstattung des Betriebs zu entrichtenden Entgelts erwirtschaftete („objektivierte“) Ertrag des Betriebs mittels Hinzurechnung eines „Finanzierungsanteils“ als Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer erfasst werden; zudem soll die Vorschrift Gewinnverlagerungen entgegenwirken und die gewerbesteuerrechtliche Bemessungsgrundlage verbreitern (Senatsurteile vom 26.04.2018 –  III R 25/16, BFHE 261, 549, Rz 26, m.w.N.; vom 19.12.2019 –  III R 39/17, BFHE 267, 415, BStBl II 2020, 397, Rz 32 und vom 29.06.2022 –  III R 2/21, BFHE 277, 406, BStBl II 2024, 477, Rz 17).

24

Hinzugerechnet wird dabei unter anderem ein Viertel aus einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen (§ 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG). Hinzugerechnet wird außerdem ein Viertel eines Viertels der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten, insbesondere Konzessionen und Lizenzen, mit Ausnahme von Lizenzen, die ausschließlich dazu berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen (§ 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 GewStG). Denn eine Sachkapitalüberlassung kann nicht nur durch die Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern, sondern auch durch die zeitlich befristete Überlassung von Rechten erfolgen; der einheitlich mit 25 % des zu zahlenden Entgelts pauschalierte Nettoertrag der befristeten Überlassung wird dabei als im nutzenden Gewerbebetrieb erwirtschaftet behandelt und mit Gewerbesteuer belastet (Senatsurteil vom 29.06.2022 –  III R 2/21, BFHE 277, 406, BStBl II 2024, 477, Rz 18, m.w.N.).

25

b) Eine Hinzurechnung der von der A GmbH an die Werbeträgeranbieter geleisteten Zahlungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG scheidet im Streitfall indessen aus.

26

aa) Rechte im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 GewStG sind Immaterialgüterrechte, das heißt subjektive Rechte an unkörperlichen Gütern mit selbständigem Vermögenswert, die eine Nutzungsbefugnis enthalten und an denen eine geschützte Rechtsposition –ein Abwehrrecht– besteht (Senatsurteile vom 26.04.2018 –  III R 25/16, BFHE 261, 549, Rz 29, m.w.N.; vom 19.12.2019 –  III R 39/17, BFHE 267, 415, BStBl II 2020, 397, Rz 35 und vom 29.06.2022 –  III R 2/21, BFHE 277, 406, BStBl II 2024, 477, Rz 20). Erfasst sind danach insbesondere gewerbliche Schutzrechte wie Urheberrechte oder Rechte nach dem Sortenschutzgesetz. Ungeschützte Positionen, die gegenüber nicht berechtigten Personen kein Abwehrrecht gewähren, so dass Letztere nicht von der Nutzung ausgeschlossen werden können, werden nicht umfasst. Der Begriff der Rechte im Sinne von § 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 GewStG ist somit enger als der Begriff der immateriellen Wirtschaftsgüter (z.B. § 5 Abs. 2 EStG), welcher auch tatsächliche Positionen von wirtschaftlichem Wert wie zum Beispiel Know-how, ungeschützte Erfindungen und den Geschäftswert umfasst (Senatsurteil vom 26.04.2018 –  III R 25/16, BFHE 261, 549, Rz 30).

27

Überlassung bezeichnet die durch einen Rechtsakt erfolgende Einräumung von sich aus einem Recht ergebenden Befugnissen (oder Teilen von Befugnissen) durch eine andere Person (Keß in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 8 Nr. 1 Buchst. f Rz 33) oder die Einräumung von zeitlich begrenzten Nutzungsrechten (Brandis/Heuermann/Hofmeister, § 8 GewStG Rz 278; Rapp, Finanz-Rundschau 2017, 563, 565).

28

bb) Das FG hat unter Anwendung der dargelegten Rechtsmaßstäbe zu Recht angenommen, dass die Zahlungen der A GmbH an die Werbeträgeranbieter nicht den Hinzurechnungstatbestand des § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG erfüllen.

29

(1) Das FG hat festgestellt, dass die A GmbH aufgrund sogenannter Zusatz-Spezialvermittlervergütungs- und Zahlungsverträge von den Werbeträgeranbietern eine Vergütung für die Vermittlung in Form eines bestimmten Prozentsatzes auf den jeweiligen Umsatz erhielt. Durch die Vereinbarungen über die Werbung auf Werbeträgern erwarb die A GmbH nach den Feststellungen des FG jeweils den Anspruch, dass die Werbeträgeranbieter gegen Entgelt Werbung auf Werbeträgern, das heißt körperlichen Wirtschaftsgütern, sichtbar machen (unter anderem Werbemittel anbringen, ausbessern oder erneuern beziehungsweise elektronische Inhalte wiedergeben). Dabei nahmen die Werbeträgeranbieter Platzierungswünsche nicht an, sondern verpflichteten sich lediglich, nach Maßgabe des verfügbaren Raums zu versuchen, Plakate verschiedener konkurrierender Produkte nicht unmittelbar nebeneinander anzubringen. Einen Ausschluss von Wettbewerbern der Kunden der A GmbH sicherten sie nicht zu. Das FG würdigte die Vereinbarungen dahingehend, dass der A GmbH durch sie kein Immaterialgüterrecht übertragen wurde.

30

(2) Der BFH ist grundsätzlich an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind (§ 118 Abs. 2 FGO). Zu den vom FG zu treffenden tatsächlichen Feststellungen gehört auch die Auslegung von Verträgen (BFH-Urteile vom 03.08.2005 –  I R 94/03, BFHE 210, 398, BStBl II 2006, 20, unter II.4., m.w.N. und vom 20.06.2017 –  X R 38/16, BFH/NV 2017, 1453, Rz 25; Senatsurteil vom 26.04.2018 –  III R 25/16, BFHE 261, 549, Rz 34). Dagegen ist die rechtliche Einordnung des von den Vertragspartnern Gewollten am Maßstab der jeweils einschlägigen Normen in vollem Umfang nachprüfbare Rechtsanwendung, sofern das FG –wie hier– revisibles Recht ausgelegt hat (BFH-Urteile vom 30.01.2019 –  II R 26/17, BFHE 264, 47, BStBl II 2020, 733, Rz 31 und vom 05.12.2019 –  II R 37/18, BFHE 267, 524, BStBl II 2020, 236, Rz 15; Senatsurteil vom 23.03.2023 –  III R 5/22, BFHE 279, 553, BStBl II 2023, 923, Rz 23).

31

Da der Beklagte keine Verfahrensrügen erhoben hat, könnte die Bindungswirkung der Würdigung des FG nur dann entfallen, wenn die Vorinstanz gesetzliche Auslegungsregeln verletzt, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten hätte. Ist dies nicht der Fall, bindet die Tatsachenwürdigung und insbesondere auch die Vertragsauslegung des FG das Revisionsgericht schon dann, wenn sie lediglich möglich, nicht aber zwingend ist. Dies gilt auch für die Würdigung des wirtschaftlichen Gehaltes (Senatsurteil vom 26.04.2018 –  III R 25/16, BFHE 261, 549, Rz 35, m.w.N.).

32

(3) Die Würdigung des FG ist jedenfalls möglich. In den sogenannten Zusatz-Spezialvermittlervergütungs- und Zahlungsverträgen waren über die umsatzabhängige Vergütung hinaus keine Ansprüche der A GmbH vorgesehen. In den übrigen Verträgen verpflichteten sich die Werbeträgeranbieter, für die Sichtbarkeit der Werbung zu sorgen. Es wurde aber kein Ausschluss von Wettbewerbern der Kunden der A GmbH vereinbart. Daher liegt die Annahme fern, die Vertragsparteien hätten ein Exklusivrecht der A GmbH auf Werbung an dem jeweiligen Standort vereinbart. Selbst wenn sie einen Konkurrenzschutz vereinbart hätten, wäre eine solche Verpflichtung typischerweise als vertragliche Nebenpflicht einzuordnen, die der angestrebten Werbewirkung dient, aber dem Vertrag nicht das Gepräge gibt (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs –BGH– vom 26.03.2008 –  X ZR 70/06, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2008, 1155, unter II.1.). Da es sich lediglich um einen schuldrechtlichen Anspruch zwischen den Vertragsparteien handelte, folgten hieraus keine Dritten gegenüber durchsetzbaren Abwehrrechte.

33

(4) Der Beklagte wendet dagegen ein, das FG habe bei der Auslegung der Vereinbarungen zwischen der A GmbH und den Werbeträgeranbietern das von den Vertragsparteien Gewollte verkannt, indem es diese als Werkverträge eingeordnet habe; vielmehr habe sich die A GmbH durch die mit den Werbeträgeranbietern abgeschlossenen Verträgen in die Lage gebracht, auf der Grundlage von Konzessionen der Kommunen bei den Werbeträgeranbietern entstandene Vermarktungsrechte eigenständig nutzen zu können. Dies folge aus der Stellung der A GmbH als Eigenhändlerin und deren Geschäftsmodell. Dieser Einwand greift nicht durch.

34

Die vom Beklagten vorgenommene Auslegung findet in dem vom FG festgestellten Sachverhalt keine Stütze. Weder dem vom FG festgestellten Vertragsinhalt noch den vom FG beispielhaft beschriebenen Auftragsunterlagen oder den von ihm in Bezug genommenen AGB der Werbeträgeranbieter sind Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Werbeträgeranbieter der A GmbH Teile ihrer Konzession überlassen und ihr damit eine Rechtsposition eingeräumt haben, die über den Anspruch auf Erfüllung der Verpflichtung zum Sichtbarmachen von Werbung hinausgeht und eine Abwehrbefugnis gegenüber Dritten beinhaltet. Vielmehr buchte die A GmbH den Vorgaben ihrer Kunden entsprechend und erst nach deren Genehmigung als Teil ihrer Dienstleistung Werbeflächen bei verschiedenen Werbeträgeranbietern und berechnete die angefallenen Kosten ohne Aufschlag an ihre Kunden weiter. Folglich hat die A GmbH nach den Feststellungen des FG genau das beschafft, was sie ihren Kunden schuldete, und sich nicht auf Vorrat Werbeflächen oder ein Vermarktungsrecht für solche Flächen gesichert, die sie dann (in einem zweiten Schritt) ihren Kunden hätte offerieren können. Jede einzelne Buchung der A GmbH für ihre Kunden hing davon ab, dass sie einen Werbeträgeranbieter fand, der bereit war, die Werbung zum Aushang zu bringen. Im Fall von Leistungsstörungen war sie nicht schutzlos gestellt, sondern konnte den Werbeträgeranbietern gegenüber Gewährleistungsrechte geltend machen. Auch hatte die A GmbH keinen eigenen Zugriff auf die Flächen, sondern es oblag jeweils den Werbeträgeranbietern, die Werbung anzubringen oder –im Falle digitaler Werbung– zu zeigen. Es ging ihr daher nicht darum, selbst Werbeträger mit Werbemitteln zu bestücken. Zudem zeigt namentlich der fehlende Konkurrenzausschluss, dass die Werbeträgeranbieter von ihren Konzessionen zur Aufstellung und Bewirtschaftung von Werbeträgern unabhängig von den Vereinbarungen mit der A GmbH Gebrauch machen wollten, so dass die vom Beklagten vorgenommene Vertragsauslegung der Interessenlage der Vertragsparteien nicht gerecht wird.

35

c) Eine Hinzurechnung der Aufwendungen für die Werbeträger nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG ist gleichfalls nicht vorzunehmen.

36

aa) Gegenstand der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG sind Miet- und Pachtzinsen im Sinne des bürgerlichen Rechts (vgl. §§ 535 ff., 581 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches –BGB–). Der Nutzungsvertrag muss daher seinem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach ein Miet- oder Pachtverhältnis im Sinne des bürgerlichen Rechts sein (Senatsurteil vom 23.03.2023 –  III R 5/22, BFHE 279, 553, BStBl II 2023, 923, Rz 18, m.w.N.). Durch einen Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, die Mietsache dem Mieter zu überlassen und sie während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB). Für die zivilrechtliche Typisierung des Vertragsverhältnisses ist maßgeblich, mit welchem Inhalt die Beteiligten das Vertragsverhältnis geregelt und tatsächlich durchgeführt haben (Senatsurteile vom 01.06.2022 –  III R 56/20, BFHE 277, 397, BStBl II 2023, 875, Rz 24 und 31 sowie vom 17.08.2023 –  III R 59/20, BFHE 281, 546, BStBl II 2024, 70, Rz 30).

37

Ist ein Vertrag seinem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach ein Mietvertrag, so wird er steuerlich als solcher gewürdigt, auch wenn er untergeordnete Nebenleistungen enthält, die dem Vertragstyp „Miete“ nicht entsprechen (BFH-Urteil vom 23.07.1957 – I 50/55 U, BFHE 65, 189, BStBl III 1957, 306). Bei einem entsprechenden Mietvertrag unterliegt dann das gesamte Entgelt der Hinzurechnung (Senatsurteil vom 17.08.2023 –  III R 59/20, BFHE 281, 546, BStBl II 2024, 70, Rz 31). Die Einordnung unter diesen Vertragstyp ist hingegen ausgeschlossen, wenn der Vertrag wesentliche mietfremde Elemente enthält. In diesem Fall ist zu klären, ob der Vertrag in seine durch die Hauptpflichten bestimmten wesentlichen Elemente zerlegt und teilweise als Mietvertrag angesehen werden kann (gemischter Vertrag mit trennbaren Hauptpflichten, vgl. Senatsurteil vom 23.03.2023 –  III R 5/22, BFHE 279, 553, BStBl II 2023, 923, Rz 20) oder ob er insgesamt einem anderen Vertragstyp zuzuordnen beziehungsweise als Vertrag eigener Art einzuordnen ist (vgl. Senatsurteil vom 23.03.2023 –  III R 5/22, BFHE 279, 553, BStBl II 2023, 923, Rz 21). Im ersten Fall kommt nur eine Hinzurechnung des Teils des Entgelts in Betracht, der auf die Gebrauchsüberlassung entfällt, im zweiten Fall scheidet eine Hinzurechnung insgesamt aus (vgl. Senatsurteile vom 23.03.2023 –  III R 5/22, BFHE 279, 553, BStBl II 2023, 923, Rz 20 f. und vom 17.08.2023 –  III R 59/20, BFHE 281, 546, BStBl II 2024, 70, Rz 32).

38

bb) Das FG hat zutreffend erkannt, dass die von der A GmbH an die Werbeträgeranbieter für die digitale Werbung gezahlten Entgelte nicht als Miet- oder Pachtzinsen im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG einzuordnen sind.

39

Der Senat hat bereits entschieden, dass bei Verträgen, in denen sich der über eine digitale Werbefläche verfügende Vertragspartner verpflichtet, die ihm von der anderen Vertragspartei zur Verfügung gestellten Werbesequenzen auf dieser Fläche zu zeigen, nicht die Benutzung der digitalen Fläche, sondern eine zu erbringende Werbeleistung im Vordergrund steht und die Vertragsparteien ein bestimmtes Arbeitsergebnis vereinbart haben (Senatsurteil vom 23.03.2023 –  III R 5/22, BFHE 279, 553, BStBl II 2023, 923, Rz 30, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BGH). Daran ist festzuhalten.

40

Daher sind die Verträge, die die A GmbH mit den Werbeträgeranbietern über die Werbung mittels digitaler Werbeträger abgeschlossen hat, nicht als Mietverträge einzuordnen. Denn in diesen Verträgen hatten sich die Werbeträgeranbieter nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und daher nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG verpflichtet, elektronischen Content auf den von ihnen vorgehaltenen digitalen Werbeflächen wiederzugeben. Damit haben die Vertragsparteien auch im Streitfall vereinbart, dass die Werbeträgeranbieter die digitalen Werbeträger zu benutzen hatten, um mit diesen ein Arbeitsergebnis zu erbringen. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass sie im Wesentlichen eine Werkleistung und nicht die Gebrauchsüberlassung bestimmter Flächen schuldeten.

41

cc) Eine Hinzurechnung von Aufwendungen für Werbung auf analogen Werbeträgerflächen an Standorten außerhalb sogenannter Premiumstandorte scheidet ebenfalls aus. Das FG hat zutreffend entschieden, dass die von der A GmbH an die Werbeträgeranbieter gezahlten Entgelte nicht als Miet- oder Pachtzinsen im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG anzusehen sind.

42

(1) Für die rechtliche Zuordnung von Verträgen, die den Aushang oder das Anbringen von Werbung an Werbeträgern in herkömmlicher (analoger) Form zum Gegenstand haben, zum Vertragstyp Werkvertrag oder Mietvertrag ist gleichfalls entscheidend, ob die Vertragsparteien als Hauptleistungspflicht ein bestimmtes Arbeitsergebnis oder das Zur-Verfügung-Stellen der Werbefläche vereinbart haben.

43

Dies entspricht der Auffassung der zivilrechtlichen Rechtsprechung. Der BGH hat die Einordnung danach vorgenommen, ob es den Vertragsparteien nach ihrem im Vertrag zum Ausdruck gekommenen Willen auf den Erfolg einer einheitlichen und fortdauernden planmäßig erzielten Werbewirkung (BGH-Urteil vom 19.06.1984 –  X ZR 93/83, Monatsschrift für Deutsches Recht –MDR– 1985, 227, unter I.1.) oder auf die dauerhafte Bereitstellung der Werbefläche als solcher (BGH-Urteile vom 07.11.2018 –  XII ZR 109/17, MDR 2019, 88, Rz 8 f. und vom 19.12.2018 –  XII ZR 14/18, MDR 2019, 214, Rz 8 f.) ankommt. Liegt der Schwerpunkt auf werkvertragstypischen Leistungen, ist ein Werkvertrag anzunehmen (vgl. BGH-Urteil vom 07.11.2018 –  XII ZR 109/17, MDR 2019, 88, Rz 11). Hat sich eine Vertragspartei dagegen verpflichtet, der anderen Vertragspartei bestimmte Flächen auf ihr gehörenden Fahrzeugen zur werbemäßigen Nutzung zur Verfügung zu stellen und dort Werbung anzubringen, obwohl sie keinen Einfluss auf die Einsatzorte und -zeiten dieser Fahrzeuge nehmen kann, geht der BGH davon aus, dass sich die vertraglich übernommene Hauptleistungspflicht dieser Vertragspartei auf dasjenige beschränke, was in ihrer Hand liegt, nämlich die Überlassung der Werbeflächen. In der daneben geschuldeten und als Werkleistung anzusehenden Anbringung der Werbung sieht der BGH dabei keine vertragscharakteristische Leistung, sondern wendet die Vorschriften über den Mietvertrag an (BGH-Urteile vom 07.11.2018 –  XII ZR 109/17, MDR 2019, 88, Rz 7 ff. und vom 19.12.2018 –  XII ZR 14/18, MDR 2019, 214, Rz 7 ff.; ebenso Staudinger/Emmerich (2021) BGB, Vor § 535 Rz 44; BeckOK BGB/Zehelein, 71. Ed. 01.08.2024, BGB § 535 Rz 34). Treten weitere erfolgsbezogene Vertragspflichten neben die Anbringungspflicht, kommt indessen die Einordnung als Werkvertrag in Betracht (vgl. Rolfs, Fachdienst Zivilrecht – LMK 2019, 417144; in BeckOK BGB/Zehelein, 71. Ed. 01.08.2024, BGB § 535 Rz 34 mit Schwerpunktbetrachtung).

44

(2) Nach diesem Maßstab hat das FG die von der A GmbH mit den Werbeträgeranbietern abgeschlossenen Verträge über Werbung an herkömmlichen (analogen) Werbeträgern außerhalb sogenannter Premiumstandorte zutreffend insgesamt als Werkverträge eingeordnet.

45

Zwar folgt allein aus der Verpflichtung der Werbeträgeranbieter, die Werbung anzubringen, noch nicht, dass der Schwerpunkt ihrer Leistungspflichten auf werkvertragstypischen Leistungen liegt. Allerdings haben die Werbeträgeranbieter nach dem vom FG für den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindend festgestellten Inhalt der Verträge gegenüber der A GmbH zusätzliche erfolgsbezogene Pflichten übernommen, so dass aus der Gesamtschau der Pflichten abzuleiten ist, dass es den Vertragsparteien darauf ankam, ein Arbeitsergebnis in Form der Werbewirkung und nicht lediglich die Verpflichtung zur Überlassung von Werbeflächen zu vereinbaren. So waren die Werbeträgeranbieter während der Aushangzeit verpflichtet, beschädigte Aushänge auszubessern oder zu erneuern, was notwendigerweise auch die Pflicht zur Kontrolle der Aushänge beinhaltet. Diese Pflichten sind auf einen Erfolg (Werbewirkung) gerichtet, der gegebenenfalls von den Werbeträgeranbietern zusätzlich zu dokumentieren war. Zusätzlich zu diesen –auch vom FG herangezogenen– Umständen ist im Streitfall zu berücksichtigen, dass die A GmbH (den Vereinbarungen mit ihren eigenen Kunden entsprechend) den Werbeträgeranbietern lediglich das Gebiet (den –ungefähren– Ort) der Werbemaßnahme und mitunter weitere Kriterien für die Standorte der Werbeträger vorgegeben hat (wie zum Beispiel qualitativ hochwertige und stark frequentierte Standorte, Verkehrsknotenpunkte sowie Bundes-, Ausfall- und Hauptstraßen; Ausschluss von Brücken, Unterführungen, Tiefgaragen, Parkhäusern, Industriegebieten). Auch waren Platzierungswünsche nach den AGB der Werbeträgeranbieter regelmäßig ausgeschlossen. Somit oblag es den Werbeträgeranbietern, aus den in dem betreffenden Gebiet vorhandenen Werbeträgern diejenigen auszuwählen, an denen sie die Werbung anbrachten. Mit der Verpflichtung zu dieser Auswahlentscheidung haben die Werbeträgeranbieter Verantwortung für die Werbewirkung übernommen. Der Umstand, dass die A GmbH beim Vertragsschluss den einzelnen Werbeträger weder bestimmt hat noch bestimmen konnte, spricht außerdem dafür, dass es ihr bei den Verträgen mit den Werbeträgeranbietern nicht auf den bloßen Gebrauch von Werbeflächen ankam. Hiervon geht auch der Beklagte bei seinen Ausführungen zur Rechteüberlassung aus. Unter Berücksichtigung der vertraglichen Verpflichtung, die die A GmbH im Verhältnis zu ihren Kunden eingegangen war, entspricht es daher der Interessenlage der Vertragsparteien, ein Arbeitsergebnis (Werbewirkung) als vertragscharakteristische Leistung anzusehen, mit der etwaige mietvertragliche Elemente (in Gestalt der Belegung der Werbeträgerfläche durch die Werbemittel) untrennbar verbunden sind. Insofern unterscheidet sich der Streitfall von den Sachverhalten, die den Urteilen des BGH vom 07.11.2018 –  XII ZR 109/17 (MDR 2019, 88) und vom 19.12.2018 –  XII ZR 14/18 (MDR 2019, 214) zugrunde lagen.

46

dd) Das FG ist weiter zu Recht davon ausgegangen, dass die an die Werbeträgeranbieter gezahlten Entgelte für die Werbung an sogenannten Premiumstandorten nicht nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG hinzuzurechnen sind, weil die Werbeträger an diesen Standorten nicht zum fiktiven Anlagevermögen der A GmbH gehörten. Daher kann der Senat offenlassen, ob in diesen Fällen –wie vom FG angedeutet– die Einordnung der zugrunde liegenden Verträge als Mietverträge in Betracht kommt.

47

(1) Die Grundsätze, nach denen sich bestimmt, ob ein Wirtschaftsgut dem Anlagevermögen zuzuordnen wäre, hat der Senat im Urteil vom 25.07.2019 –  III R 22/16 (BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz 21 ff., m.w.N.) und im Beschluss vom 23.03.2022 –  III R 14/21 (BFHE 276, 182, BStBl II 2022, 559, Rz 18 ff.) ausführlich dargestellt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

48

(2) Bei Zugrundelegung dieser Rechtsgrundsätze ist das FG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Hinzurechnung der für die Werbung an sogenannten Premiumstandorten aufgewendeten Entgelte –mangels Zuordnung zum fiktiven Anlagevermögen– nicht vorliegen.

49

(a) Da die Frage, ob die streitgegenständlichen Wirtschaftsgüter dem Anlagevermögen zuzuordnen wären, anhand des konkreten Geschäftsgegenstands und der speziellen betrieblichen Verhältnisse der Klägerin zu beantworten ist, kommt es insoweit entscheidend auf die tatsächlichen Feststellungen und die tatsächliche Würdigung des FG an, an die der BFH –wie unter II.2.b bb (2) ausgeführt– grundsätzlich gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist, und zwar schon dann, wenn die Würdigung zwar nicht zwingend, aber möglich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 12.10.2023 –  III R 39/21, BFHE 281, 568, BStBl II 2024, 67, Rz 15, m.w.N.).

50

(b) So verhält es sich im Streitfall. Das FG hat den Geschäftsgegenstand der A GmbH berücksichtigt und sich so weit wie möglich an den betrieblichen Verhältnissen orientiert. Es hat unter Hinweis auf das zu einer Messedurchführungsgesellschaft ergangene BFH-Urteil vom 25.10.2016 –  I R 57/15 (BFHE 255, 280, BStBl II 2022, 273, Rz 21) und unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Geschäftsbetriebs der A GmbH angenommen, dass kein fiktives Anlagevermögen vorliegt, weil die Werbeflächen auf Werbeträgern an Premiumstandorten nicht dauerhaft dem Betrieb der A GmbH zu dienen bestimmt seien. Wegen der vorgelagerten Entscheidung der Kunden der A GmbH über den Ort der Werbung (Premiumstandort) seien die Flächen nicht austauschbar und lediglich der Art nach bestimmt.

51

Diese Würdigung ist jedenfalls möglich. Der Geschäftsbetrieb der A GmbH war darauf ausgerichtet, ihre Kunden (Auftraggeber) bei der Konzeption von Außenwerbekampagnen zu beraten und die praktische Umsetzung zu begleiten. Ein Teil ihrer Leistungen bestand darin, nach den Vorgaben des Kunden bei verschiedenen Werbeträgeranbietern Werbeflächen unter anderem an sogenannten Premiumstandorten jeweils für einen begrenzten Zeitraum zu buchen, wobei die Werbeträgeranbieter für den Aushang und das Ausbessern oder Erneuern der Werbung bei Beschädigungen zu sorgen hatten. Die A GmbH war weder Eigentümerin entsprechender Werbeträger noch hatte sie diese dauerhaft angemietet. Das FG konnte angesichts des Geschäftsmodells der A GmbH auch davon ausgehen, dass eine wiederholte Buchung von Werbeträgern an Premiumstandorten nicht deren langfristige Anmietung ersetzt. Insoweit hat es zu Recht darauf abgestellt, dass die Buchung der Werbung an Premiumstandorten von einem entsprechend konkreten Auftrag der Kunden der A GmbH abhing. Weil die Entscheidung der Kunden, ob und gegebenenfalls an welchem dieser Standorte die Werbung erfolgen soll, aus Sicht der A GmbH zufällig war, durfte das FG annehmen, dass die A GmbH entsprechende Werbeflächen nicht ständig für den Gebrauch in ihrem Betrieb vorgehalten hat.

52

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Powered by WPeMatico

BFH: Neue Gesellschafter bei einer mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestands einer grundbesitzenden Personengesellschaft

Wird eine an der grundbesitzenden Personengesellschaft mittelbar beteiligte Personengesellschaft in die Gesellschafterstruktur eingefügt (Verlängerung der Beteiligungskette), ohne dass sich die Gesellschafter geändert haben, ist kein neuer Gesellschafter der grundbesitzenden Personengesellschaft im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes hinzugekommen. Dies entschied der BFH (Az. II R 16/22).

BFH, Urteil II R 16/22 vom 21.08.2024

Leitsatz

Wird eine an der grundbesitzenden Personengesellschaft mittelbar beteiligte Personengesellschaft in die Gesellschafterstruktur eingefügt (Verlängerung der Beteiligungskette), ohne dass sich die Gesellschafter geändert haben, ist kein neuer Gesellschafter der grundbesitzenden Personengesellschaft im Sinne von § 1 Abs. 2a Satz 1 des Grunderwerbsteuergesetzes hinzugekommen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts München vom 23.06.2021 – 4 K 1105/18, der Feststellungsbescheid vom 30.06.2017, die Änderungsbescheide vom 27.10.2017 und vom 15.01.2018, die Einspruchsentscheidung vom 16.03.2018 und der Änderungsbescheid vom 03.07.2018 aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG. Ihre Geschäftsleitung befindet sich in … Sie hat Grundbesitz in mehreren Finanzamtsbezirken.

2

An der Klägerin war die X KG mittelbar zu 100 % über eine Beteiligung an einer weiteren KG beteiligt. An der X KG waren bis einschließlich 16.12.2015 AB und CB in Höhe von jeweils 20 %, EG in Höhe von 20 %, MG in Höhe von 30 % und TG in Höhe von 10 % beteiligt.

3

Mit notarieller Urkunde vom 17.12.2015 schenkte EG ihren Söhnen MG und TG jeweils hälftig ihren Anteil an der X KG, so dass MG nunmehr mit 40 %, TG nunmehr mit 20 % an der X KG beteiligt waren. Mit notariell beurkundetem Vertrag ebenfalls vom 17.12.2015 wurde vereinbart, dass MG seinen Anteil an der X KG in Höhe von 40 % in die Y S.r.L. (Y), eine Kapitalgesellschaft italienischen Rechts, einbringt. Außerdem wurde vereinbart, dass TG seinen Anteil an der X KG in Höhe von 20 % in die Z S.r.L. (Z), ebenfalls eine Kapitalgesellschaft italienischen Rechts, einbringt. Schließlich kamen die Parteien überein, dass AB und CB ihre Anteile an der X KG in Höhe von jeweils 20 % in die am 20.10.2015 gegründete W KG einbringen. Kommanditisten der W KG mit einem Anteil in Höhe jeweils von 50 % waren AB und CB.

4

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) sah durch die Umstrukturierung den Tatbestand des § 1 Abs. 2a des Grunderwerbsteuergesetzes i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2015 vom 02.11.2015 (BGBl I 2015, 1834, BStBl I 2015, 846) –GrEStG– als erfüllt an und erließ gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG einen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 der Abgabenordnung (AO) stehenden Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer (Feststellungsbescheid) vom 30.06.2017. Im Hinblick auf die nunmehr über die W KG vermittelten Beteiligungen von AB und CB an der X KG gewährte das FA eine Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 3 GrEStG in Höhe von 40 %. Die Klägerin legte hiergegen Einspruch ein. Während des Einspruchsverfahrens ergingen am 27.10.2017 und 15.01.2018 aus revisionsrechtlich nicht relevanten Gründen zwei auf § 164 Abs. 2 AO gestützte Änderungsbescheide. Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 16.03.2018 als unbegründet zurückgewiesen und der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben.

5

Am 03.07.2018 änderte das FA, gestützt auf § 165 Abs. 2 Satz 1 AO, den zuletzt geänderten Feststellungsbescheid aus revisionsrechtlich nicht relevanten Gründen.

6

Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) hatte keinen Erfolg. § 1 Abs. 2a GrEStG sei auf Ebene der X KG als mittelbare Beteiligung an der Klägerin verwirklicht worden, da 100 % der Anteile an der Klägerin mittelbar innerhalb von fünf Jahren auf neue Gesellschafter übergegangen seien (40 % auf die Y, 20 % auf die Z und 40 % auf die W KG). Es sei für die Verwirklichung des § 1 Abs. 2a GrEStG unerheblich, dass an der W KG AB und CB unmittelbar jeweils zu 50 % als Kommanditisten beteiligt seien und daher nach wie vor zumindest wirtschaftlich mittelbar eine insgesamt 40%ige Beteiligung an der Klägerin hielten. Diesem Umstand werde durch die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 3 GrEStG in Höhe von 40 % Rechnung getragen.

7

Mit ihrer Revision macht die Klägerin eine Verletzung von § 1 Abs. 2a GrEStG geltend. Personengesellschaften seien hinsichtlich der Frage, ob innerhalb von fünf Jahren mittelbar 95 % der Anteile an der grundbesitzenden Personengesellschaft auf neue Gesellschafter übergegangen seien, als transparent zu behandeln. Es sei auf die oberste Ebene, an der keine Beteiligung mehr gegeben sei, abzustellen. Dies seien im Streitfall AB und CB gewesen, die auch nach dem 17.12.2015 über ihre Beteiligungen an der W KG und den darüber vermittelten weiteren KG-Beteiligungen mittelbar in Höhe von 40 % an der grundbesitzenden Klägerin beteiligt gewesen seien und deshalb keine neuen Gesellschafter seien.

8

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung, den Feststellungsbescheid vom 30.06.2017, die Änderungsbescheide vom 27.10.2017 und vom 15.01.2018 sowie die Einspruchsentscheidung vom 16.03.2018 und den Änderungsbescheid vom 03.07.2018 aufzuheben.

9

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

10

Die Revision ist begründet (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und der angefochtenen Bescheide. Der Tatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG wurde entgegen der Auffassung des FG nicht verwirklicht. Es sind durch die notariell beurkundete Vereinbarung vom 17.12.2015 nicht mindestens 95 % der Anteile an der grundbesitzenden Klägerin innerhalb von fünf Jahren unmittelbar oder mittelbar auf neue Gesellschafter übergegangen. Der Übergang von 40 % der Anteile an der mittelbar zu 100 % an der Klägerin beteiligten X KG auf die W KG erfüllt den Tatbestand dieser Norm nicht, da die zuvor an der X KG zu 40 % beteiligten AB und CB nach der Abtretung weiterhin mittelbar zu 40 % über die W KG an der Klägerin beteiligt waren. Die W KG ist nicht als neue Gesellschafterin der grundbesitzenden Klägerin im Sinne des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG anzusehen.

11

1. Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft (§ 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG).

12

a) Mittelbare Änderungen im Gesellschafterbestand von den an einer Personengesellschaft beteiligten Personengesellschaften werden durch Multiplikation der Vomhundertsätze der Anteile am Gesellschaftsvermögen anteilig berücksichtigt (§ 1 Abs. 2a Satz 2 GrEStG). Nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm sind Personengesellschaften danach als transparent anzusehen. Bei mehrstöckigen Personengesellschaften ist auf allen Ebenen der beteiligten Personengesellschaften durchzuschauen und sind dortige Veränderungen der jeweiligen Beteiligungsverhältnisse in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei sind nur diejenigen Veränderungen in den Beteiligungsverhältnissen relevant, durch die solche Rechtsträger neu beteiligt werden, an denen keine gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen bestehen können –natürliche und juristische Personen außer Kapitalgesellschaften– (Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 24.04.2013 –  II R 17/10, BFHE 241, 53, BStBl II 2013, 833, Rz 18; s.a. Meßbacher-Hönsch in Viskorf, Grunderwerbsteuergesetz, 21. Aufl., § 1 Rz 739; Schnitter in Wilms/Jochum, ErbStG/BewG/GrEStG, § 1 GrEStG Rz 277, Stand 07/2024).

13

b) Bei mehrstöckigen Personengesellschaften hat sich durch die Einfügung des neuen Satz 2 in § 1 Abs. 2a GrEStG durch das Steueränderungsgesetz 2015 als Reaktion des Gesetzgebers auf das BFH-Urteil vom 24.04.2013 –  II R 17/10 (BFHE 241, 53, BStBl II 2013, 833), das zur mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestands nach § 1 Abs. 2a GrEStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (StEntlG 1999/2000/2002) vom 24.03.1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) ergangen ist, hinsichtlich der Beurteilung von mittelbaren Änderungen des Gesellschafterbestands einer grundbesitzenden Personengesellschaft nichts geändert. Es ist entgegen der Auffassung des FA weiterhin eine wirtschaftliche Betrachtungsweise maßgebend. Die Gesetzesbegründung im Steueränderungsgesetz 2015 zur Ergänzung des § 1 Abs. 2a GrEStG ist nicht dahin zu verstehen, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers bei der Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift jegliche wirtschaftliche Betrachtung außer Acht zu lassen ist (s. hierzu BFH-Urteil vom 25.11.2015 –  II R 18/14, BFHE 251, 492, BStBl II 2018, 783, Rz 19; vgl. auch Pahlke, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 7. Aufl., § 1 Rz 323).

14

c) Die Maßgeblichkeit wirtschaftlicher Gesichtspunkte schließt es danach aus, bei mehrstöckigen Beteiligungsstrukturen die Beurteilung auf bestimmte Beteiligungsebenen der Personengesellschaft zu beschränken und die Beteiligungsverhältnisse auf höheren Beteiligungsebenen unberücksichtigt zu lassen (vgl. BFH-Urteil vom 24.04.2013 –  II R 17/10, BFHE 241, 53, BStBl II 2013, 833, Rz 23 zu § 1 Abs. 2a GrEStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002). Wird eine an der grundbesitzenden Personengesellschaft mittelbar beteiligte Personengesellschaft in die Gesellschafterstruktur eingefügt, ohne dass sich die Rechtsträger, an denen keine gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen bestehen können, geändert haben, ist kein neuer Gesellschafter der grundbesitzenden Personengesellschaft hinzugekommen. Die neu zwischengeschaltete, mittelbar an der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligte Personengesellschaft stellt selbst –entgegen der Auffassung des FA (vgl. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung des § 1 Abs. 2a GrEStG vom 10.05.2022, BStBl I 2022, 801, Beispiel unter 5.3.2)– keinen „neuen Gesellschafter“ im Sinne von § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG dar.

15

d) Entgegen der Auffassung des FA (vgl. dazu auch Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung des § 1 Abs. 2a GrEStG vom 10.05.2022, BStBl I 2022, 801, Beispiel unter 5.3.2) kommt es nicht darauf an, dass § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG die Nichterhebung der Steuer in dem Umfang vorsieht, in dem die Gesellschafter der ursprünglichen Personengesellschaft am Vermögen der neu mittelbar beteiligten Personengesellschaft beteiligt sind. § 6 GrEStG ist zwar auf alle steuerbaren Erwerbsvorgänge des § 1 GrEStG anwendbar, auch auf den fiktiven Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 2a GrEStG. Die Vorschrift entfaltet ihre Wirkung allerdings nur bei einer unmittelbaren oder mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestands einer grundbesitzenden Personengesellschaft, die den Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG erfüllen kann (vgl. BFH-Urteil vom 25.09.2013 –  II R 17/12, BFHE 243, 404, BStBl II 2014, 268, Rz 14 ff.). Dies ist –wie bereits ausgeführt– vorliegend nicht der Fall.

16

e) Das FG ist von anderen Grundsätzen ausgegangen. Es vertrat die Auffassung, dass für die Frage des Eintritts neuer Gesellschafter im Sinne des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG die Beurteilung der Änderung des Gesellschafterbestands auf die Ebene der X KG zu beschränken und die Beteiligungsverhältnisse an der W KG außer Acht zu lassen sind. Sein Urteil war daher aufzuheben.

17

2. Die Sache ist spruchreif. Durch die notariell beurkundete Vereinbarung vom 17.12.2015 sind nicht innerhalb von fünf Jahren mindestens 95 % der Anteile an der grundbesitzenden Klägerin unmittelbar oder mittelbar auf neue Gesellschafter übergegangen. Nach der Abtretung von jeweils 20 % der Anteile der AB und der CB an der X KG, die mittelbar an der Klägerin zu 100 % beteiligt war, an die W KG, war die W KG an der Klägerin mittelbar zu 40 % beteiligt. AB und CB waren an der W KG zu jeweils 50 % beteiligt, so dass sie auch nach der Abtretung ihrer Anteile an der X KG mittelbar zu 40 % an der Klägerin beteiligt waren. Die W KG ist durch die Abtretung der Anteile der AB und der CB zwar in die Beteiligungskette eingefügt worden (Verlängerung der Beteiligungskette). Neue Gesellschafter sind bei der grundbesitzenden Klägerin jedoch nicht hinzugekommen, da durch die Personengesellschaften hindurchzuschauen ist. Gesellschafter der W KG waren AB und CB, die bereits vor der Abtretung ihrer Anteile an der Klägerin mittelbar beteiligt waren. Es kann folglich dahingestellt bleiben, ob für die Abtretung der Anteile am 17.12.2015 die erforderlichen Genehmigungen erteilt wurden. Die angefochtenen Bescheide sind danach rechtswidrig und deshalb aufzuheben.

18

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Powered by WPeMatico