BFH: Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Der BFH entschied, dass Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Dies gelte auch dann, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt (Az. VI R 1/23).

BFH, Pressemitteilung Nr. 5/25 vom 30.01.2025 zum Urteil VI R 1/23 vom 21.11.2024

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 21.11.2024 – VI R 1/23 – entschieden, dass Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt.

Der Klägerin wurde ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik ärztlich verordnet. Derartige Trainings werden von verschiedenen Betreibern, die entsprechend qualifiziertes Personal beschäftigen, angeboten. Die Klägerin entschied sich für das Training bei einem Reha-Verein, der die Kurse in einem für sie verkehrsgünstig gelegenen Fitnessstudio abhielt. Voraussetzung für die Kursteilnahme war neben dem Kostenbeitrag für das Funktionstraining und der Mitgliedschaft im Reha-Verein auch die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio. Letztere berechtigte die Klägerin allerdings auch zur Nutzung des Schwimmbads und der Sauna, sowie zur Teilnahme an weiteren Kursen. Die Krankenkasse erstattete lediglich die Kursgebühren für das Funktionstraining. Als Krankheitskosten und damit als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigte das Finanzamt nur die Mitgliedsbeiträge für den Reha-Verein. Einen Abzug der Mitgliedsbeiträge für das Fitnessstudio als außergewöhnliche Belastung lehnten das Finanzamt und auch das Finanzgericht ab.

Der BFH hat die Vorentscheidung bestätigt.

Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio zählen grundsätzlich nicht zu den als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennenden zwangsläufig entstandenen Krankheitskosten. Denn das mit der Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio einhergehende Leistungsangebot wird auch von gesunden Menschen in Anspruch genommen, um die Gesundheit zu erhalten, das Wohlbefinden zu steigern oder die Freizeit sinnvoll zu gestalten.

Die Mitgliedsbeiträge sind der Klägerin auch nicht deshalb zwangsläufig erwachsen, weil sie dem Fitnessstudio als Mitglied beitreten musste, um an dem ärztlich verordneten Funktionstraining teilnehmen zu können. Die Entscheidung, das Funktionstraining in dem Fitnessstudio zu absolvieren, ist in erster Linie Folge eines frei gewählten Konsumverhaltens, das nach Auffassung des BFH eine steuererhebliche Zwangsläufigkeit nicht begründen kann. Zudem steht dem Abzug der Mitgliedsbeiträge der Umstand entgegen, dass die Klägerin hierdurch die Möglichkeit erhielt, auch weitere Leistungsangebote – jenseits des medizinisch indizierten Funktionstrainings – zu nutzen. Dies gilt auch dann, wenn die Klägerin – wie von ihr vorgetragen – hiervon keinen Gebrauch gemacht hat.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Eilverfahren: Keine Akte in Audioform, Anwalt muss vorlesen

In einem wenig umfangreichen Eilverfahren haben Sehbehinderte lt. LSG München keinen Anspruch auf eine Audiodokumentation – ihre Anwälte müssen vorlesen. Hierauf weist die BRAK hin (Az. L 2 U 313/24 B ER).

BRAK, Mitteilung vom 30.01.2025 zum Beschluss L 2 U 313/24 B ER des LSG München vom 09.01.2025

In einem wenig umfangreichen Eilverfahren haben Sehbehinderte keinen Anspruch auf eine Audiodokumentation – ihre Anwälte müssen vorlesen.

Sehbehinderte Prozessbeteiligte haben keinen Anspruch gem. § 191a Abs. 1 GBG auf eine barrierefreie Dokumentation des Prozessstoffs in Audioform, wenn der Streitstoff übersichtlich ist und der Anwalt bzw. die Anwältin die Unterlagen ebenso gut vorlesen kann. Dies gelte insbesondere in Eilverfahren, in denen der zeitliche Aspekt Eile gebietet, so das Landessozialgericht (LSG) München (Beschluss vom 09.01.2025, Az. L 2 U 313/24 B ER).

Eine Ärztin erkrankte während ihrer Promotion an einer Hornhautentzündung. Deswegen muss sie ihre Augen ständig abdecken und beurteilt sich unter Vorlage von Attesten als faktisch blind. Sie klagte zunächst auf Einstufung der Krankheit als Arbeitsunfall, der Prozess läuft noch. Außerdem stellte sie mehrere Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz leitete ein Verfahren bezüglich der Kosten für eine Assistenz ein, welches sich derzeit in der zweiten Instanz befindet. Hierfür verlangt sie gem. § 191a Abs. 1 Satz 2 GVG, dass ihr alle Verfahrensdokumente aus den vorherigen Eil- und dem aktuellen Klageverfahren als Audioaufzeichnung auf CD zur Verfügung gestellt werden. Damit hatte sie jedoch keinen Erfolg.

LSG München: Keine Audiodokumentation, wenn Anwalt vorlesen kann

Das LSG München verwies sie darauf, dass ihr Anwalt ihr alle Unterlagen vorlesen könne. Dies gehöre nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BORA zu seiner berufsrechtlichen Verpflichtung. Dementsprechend gelte der Anspruch gem. § 191a Abs. 1 GVG auf einen barrierefreien Zugang zu Gerichtsdokumenten nicht ausnahmslos. Eine Ausnahme liege etwa vor, wenn – wie hier – die Unterlagen im Rechtsstreit übersichtlich und die Schriftsätze nicht lang seien. Hinzu komme in diesem Fall, dass die meisten Inhalte vornehmlich auf dem eigenen Vortrag der Frau beruhten. Zudem bestehe ein Konflikt zwischen der Eilbedürftigkeit im einstweiligen Rechtsschutz bzw. dem Gebot effektiven Rechtsschutzes und dem Zeitaufwand der Anfertigung von Audio-CDs.

Daran ändere sich auch nichts, weil der Gesetzgeber im Jahr 2014 in § 191a Abs. 1 GVG den Halbsatz „soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren erforderlich ist“ gestrichen habe. Daraus lasse sich nicht entnehmen, dass die Erforderlichkeit eines barrierefreien Zugangs nun nicht mehr relevant sei. Jedenfalls werde § 191a GVG durch § 4 Zugänglichmachungsverordnung (ZMV) konkretisiert, wonach der Anspruch auf barrierefreie Dokumente nur bestehe, „soweit der berechtigten Person dadurch der Zugang zu den ihr zugestellten oder formlos mitgeteilten Dokumenten erleichtert und sie in die Lage versetzt wird, eigene Rechte im Verfahren wahrzunehmen.“ Weiterhin müsse also – auch nach der Gesetzesänderung – der erleichterte Zugang zu den Dokumenten kausal für die Wahrnehmung eigener Rechte im Verfahren sein. Einem anders lautenden Beschluss des LG München I vom 12.09.2023 (Az. 14 T 9699/23) sei daher auch nicht zu folgen.

Zum Abschluss wies das LSG noch darauf hin, dass ein Anspruch auf eine Audiodokumentation sich außerdem nur auf das aktuelle Verfahren erstrecken würde, nicht jedoch auf vorangegangene Eilverfahren, wo er gesondert geltend gemacht werden müsse.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Verarbeitung der Kontaktdaten von Zahnarztpraxen zum Zweck der Telefonwerbung ohne (mutmaßliche) Einwilligung unzulässig

Wer in allgemein zugänglichen Verzeichnissen veröffentlichte Telefonnummern von Zahnarztpraxen erhebt und speichert, um unter Nutzung dieser Daten Telefonwerbung zu betreiben, kann sich nicht auf den in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO geregelten Erlaubnistatbestand der Wahrung berechtigter Interessen berufen, sofern nicht eine zumindest mutmaßliche Einwilligung der betroffenen Zahnärzte im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG vorliegt. Dies entschied das BVerwG (Az. 6 C 3.23).

BVerwG, Pressemitteilung vom 29.01.2025 zum Urteil 6 C 3.23 vom 29.01.2025

Wer in allgemein zugänglichen Verzeichnissen veröffentlichte Telefonnummern von Zahnarztpraxen erhebt und speichert, um unter Nutzung dieser Daten Telefonwerbung zu betreiben, kann sich nicht auf den in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO geregelten Erlaubnistatbestand der Wahrung berechtigter Interessen berufen, sofern nicht eine zumindest mutmaßliche Einwilligung der betroffenen Zahnärzte im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG vorliegt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Die Klägerin kauft Edelmetallreste von Zahnarztpraxen an. Hierzu erhebt sie aus öffentlich zugänglichen Verzeichnissen – wie z. B. den Gelben Seiten – Namen und Vornamen des Praxisinhabers sowie die Praxisanschrift nebst Telefonnummer. Die von ihr gespeicherten Kontaktdaten nutzt sie, um durch Telefonanrufe bei den Zahnarztpraxen in Erfahrung zu bringen, ob die Angerufenen Edelmetalle an sie verkaufen möchten.

Im Januar 2017 ordnete die beklagte saarländische Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit auf der Grundlage des Bundesdatenschutzgesetzes in der damals geltenden Fassung gegenüber der Klägerin an, die für den Zweck einer telefonischen Werbeansprache erfolgende Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten von Inhabern von Zahnarztpraxen einzustellen, sofern nicht eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder bereits ein Geschäftsverhältnis mit ihm besteht. Nach rechtskräftiger Abweisung ihrer Klage beantragte die Klägerin bei der Beklagten unter Hinweis auf die im Mai 2018 in Kraft getretene Datenschutzgrundverordnung erfolglos die Aufhebung des Bescheids vom Januar 2017.

Die hierauf vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes erhobene Verpflichtungsklage hatte keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes wies die Berufung der Klägerin mit der Begründung zurück, ein Wiederaufnahmegrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 SVwVfG liege nicht vor. Durch die Datenschutzgrundverordnung habe sich die Rechtslage nicht zu Gunsten der Klägerin geändert. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO, der nunmehr eine Interessenabwägung vorsehe, könne nicht als Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung herangezogen werden. Denn die telefonische Werbeansprache entspreche mangels einer zumindest mutmaßlichen Einwilligung der angesprochenen Zahnärzte nicht den Anforderungen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG. Werde die Anwendbarkeit des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO unterstellt, bestünde unter Berücksichtigung der Wertungen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG kein berechtigtes Interesse der Klägerin.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Zwar ist der Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO entgegen der Auffassung der Vorinstanz hier grundsätzlich anwendbar. Bei der Beurteilung, ob die Datenverarbeitung zur Wahrung eines „berechtigten Interesses“ im Sinne dieser Bestimmung erfolgt, sind jedoch die Wertungen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG zu berücksichtigen. Ob dies generell für Bestimmungen des nationalen Rechts gilt, die keinen datenschutzspezifischen Gehalt haben, musste das Bundesverwaltungsgericht nicht entscheiden. Denn mit § 7 UWG hat der deutsche Gesetzgeber die in Art. 13 der Richtlinie 2002/58/EG enthaltenen Vorgaben zum Schutz der Privatsphäre der Betroffenen vor unverlangt auf elektronischem Weg zugesandter Werbung umgesetzt. Es widerspräche daher dem Grundsatz der Einheit der Unionsrechtsordnung, wenn diese lauterkeitsrechtlichen Wertungen bei der Konkretisierung des berechtigten Interesses im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO außer Betracht bleiben müssten.

Hiervon ausgehend fehlt es der Klägerin an einem berechtigten Interesse im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO, weil der von ihr verfolgte Zweck der Datenverarbeitung gegen § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG verstößt. Bei den Telefonanrufen, mit denen die Klägerin die Bereitschaft der angerufenen Zahnärzte zum Verkauf von Edelmetallen in Erfahrung zu bringen sucht, handelt es sich um Werbung im Sinne dieser Bestimmung. Da die von der Klägerin angesprochenen Inhaber von Zahnarztpraxen in dem hier vorliegenden Kontext als sonstige Marktteilnehmer zu qualifizieren sind, ist eine zur Unzulässigkeit der Werbeanrufe führende unzumutbare Belästigung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG anzunehmen, wenn nicht zumindest eine mutmaßliche Einwilligung vorliegt. Diese wird durch ein sachliches Interesse der Anzurufenden an der Telefonwerbung indiziert. Auf der Grundlage der für das Bundesverwaltungsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Denn danach dient die Veröffentlichung der Telefonnummern der Zahnärzte in öffentlich zugänglichen Verzeichnissen ausschließlich dazu, die Erreichbarkeit für Patienten zu gewährleisten. Zudem hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass der Verkauf von Edelmetallresten zur Gewinnerzielung weder typisch noch wesentlich für die Tätigkeit eines Zahnarztes ist.

Schließlich hat die Klägerin nicht deshalb einen Anspruch auf eine erneute Sachentscheidung, weil es an einer auf die nunmehr geltende Rechtslage bezogenen Ermessensausübung der Beklagten fehlen würde. Denn das der Aufsichtsbehörde hinsichtlich der Abhilfemaßnahmen nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO grundsätzlich eingeräumte Ermessen ist im vorliegenden Fall dahingehend reduziert, dass nur ein Verbot gemäß Art. 58 Abs. 2 Buchst. f DSGVO geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist, um dem festgestellten Verstoß gegen die DSGVO abzuhelfen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Industrieunternehmen streichen weiter Stellen (Januar 2025)

Nahezu alle Industriezweige wollen mit weniger Mitarbeitern auskommen. In der gesamten Wirtschaft ist die Personalplanung der Unternehmen etwas weniger restriktiv, was auf den Dienstleistungssektor zurückzuführen war. Das ifo Beschäftigungsbarometer stieg im Januar auf 93,4 Punkte, nach 92,4 Punkten im Dezember.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 30.01.2025

Nahezu alle Industriezweige wollen mit weniger Mitarbeitern auskommen. In der gesamten Wirtschaft ist die Personalplanung der Unternehmen etwas weniger restriktiv, was auf den Dienstleistungssektor zurückzuführen war. Das ifo Beschäftigungsbarometer stieg im Januar auf 93,4 Punkte, nach 92,4 Punkten im Dezember. „Die Lage am Arbeitsmarkt bleibt angespannt“, sagt Klaus Wohlrabe, Leiter der ifo Umfragen. „Es gibt weiterhin die Tendenz, Personal abzubauen.“

Bei den Dienstleistern legte das Barometer zu und drehte in den positiven Bereich. Zuletzt war es kontinuierlich gesunken. Im Tourismus und von IT-Dienstleistern werden neue Mitarbeiter gesucht. In der Industrie zeichnet sich gegenwärtig keine Erholung ab. Ähnliches gilt für den Handel, wo aufgrund einer schwachen Kauflaune der Verbraucher weniger Personal gebraucht wird. Im Baugewerbe besteht eher die Tendenz, die Mitarbeiterzahl konstant zu halten.

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Jahreswirtschaftsbericht 2025: Für eine neue wirtschaftliche Dynamik

Das Bundeskabinett hat den Jahreswirtschaftsbericht 2025 einschließlich der Projektion zur wirtschaftlichen Entwicklung im Jahr 2025 beschlossen. Das BMWK gibt einen Überblick.

BMWK, Pressemitteilung vom 29.01.2025

Das Bundeskabinett hat heute den Jahreswirtschaftsbericht 2025 einschließlich der Projektion zur wirtschaftlichen Entwicklung im Jahr 2025 beschlossen. Der Bericht trägt den Titel „Für eine neue wirtschaftliche Dynamik“.

Bundesminister Robert Habeck: „Die deutsche Wirtschaft befindet sich zu Beginn des Jahres 2025 in einer schwierigen Ausgangslage. Die globalen Krisen der vergangenen Jahre haben unsere industrie- und exportorientierte Volkswirtschaft besonders hart getroffen. Zwar konnte die Energiekrise – ausgelöst durch Putins Angriffskrieg – erfolgreich abgewendet werden und die Inflation zurückgedrängt werden. Es gibt auch wieder spürbare Reallohnzuwächse, die Menschen haben wieder mehr Geld im Portemonnaie. Es ist aber umso deutlicher zu Tage getreten, dass Deutschland unter grundlegenden strukturellen Problemen leidet: der Arbeits- und Fachkräftemangel, die überbordende Bürokratie, die Investitionsschwäche, sowohl bei privaten als auch bei öffentlichen Investitionen schlagen zu Buche. Die im wahrsten Sinne des Wortes bröselnde Brücken sind ein mahnendes Bild hierfür.

Gleichzeitig dämpfen die gegenwärtig hohe Unsicherheit mit Blick auf die US-Wirtschafts- und Handelspolitik wie auch die Ungewissheit über den künftigen wirtschafts- und finanzpolitischen Kurs angesichts der anstehenden Bundestagswahl die Investitions- und Konsumlaune. Die wichtigen Impulse, die mit der Wachstumsinitiative beschlossen wurden, konnten nach dem Ende der Ampelkoalition leider zu großen Teilen nicht mehr umgesetzt werden. Auch deshalb haben wir in der Jahresprojektion die Wachstumsprognose für dieses Jahr deutlich nach unten korrigiert. Wir erwarten nunmehr einen realen BIP-Anstieg um 0,3 Prozent.

Unser Land hat weiter große Stärken, wie die vielfältige Unternehmenslandschaft, unsere Innovationskraft, unsere Start-up-Szene und unsere Offenheit für Handel aber auch für Fachkräfte aus dem Ausland. Das ist eine gute Ausgangsbasis für eine neue Dynamik.

In den kommenden Jahren wird es aber auf beherztes, entschlossenes Vorgehen ankommen:

  • Erstens sind gezielte Impulse zur Stärkung der Investitionstätigkeit und größere Spielräume für öffentliche Investitionen zwingend. Sonst lähmt sich Deutschland selbst.
  • Zweitens muss das Fachkräfte- und Arbeitskräftepotential voll gehoben werden – im Inland und durch Zuwanderung. Wir können allein schon ökonomisch nicht akzeptieren, dass jeder fünfte zwischen 20 und 35 ohne Berufsabschluss ist. Investitionen in Bildung, Anreize, länger zu arbeiten, bessere Betreuungsmöglichkeiten für Kinder müssen energisch vorangetrieben werden.
  • Drittens muss Bürokratie konsequent abgebaut und Verfahren deutlich beschleunigt werden. Bei der Energiewende und LNG-Terminals haben wir gezeigt, dass man das schaffen kann. Dieses Tempo braucht es auch anderswo.
  • Viertens muss Europa angesichts der geoökonomischen Herausforderungen geschlossen agieren und die Macht seines Binnenmarktes nutzen. Der europäische Binnenmarkt ist unser Rückgrat. Deshalb sollte allen bewusst sein, dass es die deutsche Volkswirtschaft und die deutschen Unternehmen viel Geld kosten würde, dauerhaft die Binnengrenzen zu schließen.“

Im Detail

Die binnenwirtschaftliche Nachfrage dürfte sich angesichts der anhaltenden geopolitischen Unsicherheiten sowie der noch unklaren wirtschafts- und finanzpolitischen Ausrichtung der nächsten Bundesregierung zunächst noch schwach entwickeln. Bei nachlassender Inflation, weiter steigenden Realeinkommen und zunehmender Klarheit über die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ist im späteren Jahresverlauf dann mit einer anziehenden binnenwirtschaftlichen Dynamik zu rechnen. Die Bundesregierung erwartet für das Jahr 2025 einen Zuwachs des preisbereinigten BIP um 0,3 Prozent. Wachstumsimpulse dürften dabei vor allem von den privaten Konsumausgaben und im Jahresverlauf auch von den Investitionen ausgehen. Angesichts im Jahresdurchschnitt noch rückläufiger Exporte bei gleichzeitig steigenden Importen ist vom Außenhandel ein spürbar negativer Wachstumsbeitrag zu erwarten. Auf dem Arbeitsmarkt konnte im vergangenen Jahr ein neuer Höchststand bei der Beschäftigung erreicht werden – damit waren gut eine Million mehr Menschen in Arbeit als noch 2021. Die Bundesregierung geht für das laufende Jahr aber aufgrund der moderaten konjunkturellen Erholung von einer Stagnation der Erwerbstätigkeit aus; die Arbeitslosigkeit dürfte zunächst weiter zunehmen. Der Anstieg der Verbraucherpreise dürfte im Jahresdurchschnitt knapp oberhalb der Zielmarke von 2 Prozent bei 2,2 Prozent liegen. Die Energiekosten konnten weiter gesenkt werden und der Ausbau der erneuerbaren Energien und der Stromleitungen verzeichnet Rekordwerte.

In der mittelfristigen Betrachtung dürften sich die Folgen des demografischen Wandels auf dem Arbeitsmarkt zunehmend dämpfend auf das Wachstumspotenzial auswirken. Zusätzlich stellen die geopolitische Zeitenwende sowie eine Weltwirtschaft mit immer konfrontativeren Handelspraktiken die offene deutsche Volkswirtschaft vor strukturelle Herausforderungen. Aber auch eine strukturelle Unterfinanzierung des Bildungsbereichs muss konsequent begegnet werden, die Zunahme von jungen Menschen ohne Schulabschlüsse muss gestoppt werden. Die zunehmend krisenhafte Zuspitzung der Folgen des menschengemachten Klimawandels verdeutlicht die Dringlichkeit, die Dekarbonisierung global voranzutreiben.

Nicht zuletzt besteht Nachholbedarf hinsichtlich jahrzehntelang vernachlässigter Standortfaktoren wie Infrastruktur, Digitalisierung und Bürokratie.

Ausgehend von diesen strukturellen Herausforderungen enthält der Jahreswirtschaftsbericht 2025 neben der Jahresprojektion zentrale wirtschafts- und finanzpolitische Themenschwerpunkte der Bundesregierung in zehn Handlungsfeldern.

Reformanstrengungen fortsetzen, Investitionstätigkeit stärken

Zur Stärkung der privaten Investitionstätigkeit hat die Bundesregierung die steuerlichen Investitionsbedingungen durch großzügigere Abschreibungs- und Verlustverrechnungsmöglichkeiten verbessert. Zur Unterstützung der Innovationsfähigkeit wurden die Forschungszulage ausgeweitet sowie der Zugang und die Nutzung von Daten für Forschung und Innovation mit sektorspezifischen Regelungen erleichtert. Mit den neuen Bausteinen des Zukunftsfonds und der Initiative für Wachstums- und Innovationskapital für Deutschland (WIN-Initiative) wird das Ökosystem für Wagniskapital über die bestehenden Startup-Finanzierungsinstrumente hinaus weiter gestärkt. Um übermäßige Bürokratie spürbar abzubauen, wurden u. a. Praxischecks als neues Instrument etabliert und das Bürokratieentlastungsgesetz IV ist mit zahlreichen Vereinfachungen in Kraft getreten.

Im Zuge der Energiepreiskrise hat die Bundesregierung die Energieversorgung über alle Energieträger hinweg stabilisiert; sie hat mit einer Vielzahl an Gesetzesvorhaben Hürden im Zubau von erneuerbaren Energien und Netzinfrastrukturen rasant abgebaut sowie erste Schritte zur Modernisierung des Stromsystems gesetzt. Zusätzlich hat die Bundesregierung das produzierende Gewerbe mit dem Strompreispaket entlastet und Investitionen in Schlüsseltechnologien angereizt. In Deutschland und in der EU wurden zentrale Weichenstellungen für eine klimaneutrale Wirtschaft vorgenommen, die ein wesentlicher Faktor für die Zukunfts- und Wettbewerbsfähigkeit ist. Wichtige bilaterale EU-Handelsabkommen wurden abgeschlossen und bestehende Handelsbeziehungen gestärkt. Das Thema der Wirtschaftssicherheit hat sie angesichts der geopolitischen Zeitenwende durch konkrete Instrumente gestärkt. Zur Ausweitung des Arbeitsangebots hat die Bundesregierung weitere Elemente des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes umgesetzt und damit qualifizierte Einwanderung erleichtert und beschleunigt. Auch die Weiterentwicklung des Kita-Qualitätsgesetzes trägt zum qualitativen und quantitativen Kita-Ausbau bei und kann damit zu einem höheren Erwerbsumfang vor allem von Müttern führen.

Alle diese und weitere strukturelle Maßnahmen leisten einen Beitrag für eine stärkere wirtschaftliche Dynamik. Angesichts der Kombination von strukturellen und konjunkturellen Ursachen mit Blick auf die gegenwärtige Wachstumsschwäche sowie der vorerst nur partiellen Umsetzung der Wachstumsinitiative braucht es zügig weitere Schritte.

Die Bundesregierung konnte im vergangenen Jahr mit dem Ende der Notlage und der Rückkehr zur Schuldenbremse keine ausreichenden Impulse für eine konjunkturelle Belebung setzen. Künftig kommt es über größere Spielräume für öffentliche Investitionen hinaus darauf an, zusätzliche Impulse zur Stärkung der privaten Investitionstätigkeit zu setzen.

Das inzwischen im JWB etablierte Kapitel zur Wohlfahrtsmessung ergänzt zielgerichtet die Berichterstattung zu klassischen wirtschaftspolitischen Kennziffern. Es blickt – über das BIP hinaus – auf die Entwicklung von ökonomischen, sozialen, ökologischen sowie gesellschaftlichen Aspekten, die für das Wohlergehen der Bürgerinnen und Bürger relevant sind.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

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Bundesregierung beschließt Aktionsplan „E-Commerce“

Lt. BMWK hat die Bundesregierung am 29.01.2025 einen Aktionsplan „E-Commerce“ beschlossen. Ziel ist es, die Rechtsdurchsetzung gegenüber Onlinehandelsplattformen und Händlern sowohl aus der EU als auch aus Drittstaaten zu verbessern.

BMWK, Pressemitteilung vom 29.01.2025

Die Bundesregierung hat heute einen Aktionsplan E-Commerce beschlossen. Ziel des Aktionsplans ist es, die Rechtsdurchsetzung gegenüber Onlinehandelsplattformen und Händlern sowohl aus der EU als auch aus Drittstaaten zu verbessern. Der Aktionsplan setzt auf ein abgestimmtes Vorgehen auf europäischer, nationaler und föderaler Ebene und wird damit einen entscheidenden Beitrag leisten, den Onlinehandel sicherer und fairer zu gestalten.

„Mit dem Aktionsplan E-Commerce setzen wir ein starkes Zeichen für fairen Wettbewerb und den Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor unsicheren und gefährlichen Produkten im Onlinehandel. Unsere hohen europäischen Standards müssen für alle gleichermaßen gelten. Die Bundesregierung hat deshalb heute konkrete Maßnahmen verabschiedet, um bestehendes Recht auch gegenüber Anbietern aus Drittstaaten im Onlinehandel konsequenter durchzusetzen. Niemand darf einen Vorteil dadurch erlangen, dass er geltendes Recht missachtet.“

Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Robert Habeck

Nach Schätzungen der EU-Kommission sind im Jahr 2024 vier Milliarden Pakete über E-Commerce-Plattformen in die EU gelangt. Die Zoll- und Marktüberwachungsbehörden haben festgestellt, dass viele der Produkte nicht den bestehenden Vorschriften zur Produktsicherheit, zum Verbraucherschutz, zu Umwelt- und Gesundheitsstandards, zu geistigen Eigentumsrechten sowie zu Zoll- und Einfuhrbestimmungen entsprechen. Wird die Einhaltung der Vorgaben nicht konsequent durchgesetzt, entstehen Wettbewerbsnachteile für rechtstreue Anbieter. Zudem werden Verbraucherinnen und Verbraucher durch nicht rechtskonforme Produkte gefährdet.

Drei Säulen zum Schutz von Wettbewerb und Verbraucherinnen und Verbrauchern

Der Aktionsplan der Bundesregierung sieht drei Hauptsäulen zum Schutz von Wettbewerb und Verbraucherinnen und Verbrauchern vor:

  • Stärkung der Marktüberwachung und des Zolls
    Erstens soll die Marktüberwachung sowohl national als auch auf europäischer Ebene gestärkt werden. Marktüberwachungsbehörden in Deutschland und in allen EU-Mitgliedstaaten sollen ihre Kontrollen besser auf den Onlinehandel ausrichten. Zudem soll das EU-Zollrecht angepasst werden und die E-Commerce-Plattformen sollen künftig stärker als bislang für die von ihnen vermittelten Waren verantwortlich sein.
  • Konsequente Durchsetzung der Pflichten von Onlinehandelsplattformen
    Zweitens setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass die für E-Commerce-Plattformen bestehenden Pflichten nach dem europäischen Digital Services Act (DSA) konsequent durchgesetzt werden. Hierzu zählt z. B. die Einhaltung des „Know your business customer-Prinzips“, nach dem Onlinehandelsplattformen nur solche Unternehmen zulassen dürfen, die zuvor Mindestangaben zur Identifizierbarkeit gemacht haben. Erfüllen die Unternehmen die Pflichten nicht, müssen die Onlinehandelsplattformen ihre Accounts sperren.
    Die Bundesregierung möchte zudem prüfen, ob die bestehenden Sorgfaltspflichten und Haftungsregelungen für Onlinehandelsplattformen, die nach dem DSA als sehr große E-Commerce-Plattformen eingestuft werden (ab 45 Millionen monatlichen Nutzerinnen und Nutzern), ausreichen, um faire Wettbewerbsbedingungen und hinreichenden Verbraucherschutz sicherzustellen.
  • Stärkung der Verantwortung gegenüber Umwelt und Verbraucherinnen und Verbrauchern
    Drittens soll auch im Onlinehandel die Verantwortung gegenüber Umwelt sowie Verbraucherinnen und Verbrauchern weiter gestärkt werden. Die Bundesregierung setzt sich für einen hohen Schutzstandard ein, der den Herausforderungen der digitalen Welt gerecht wird. Dazu zählt ein Vorgehen gegen manipulierende, irreführende und suchterzeugende Designs, Praktiken und Prozesse („Dark Patterns“ und „Addictive Designs“) und unlautere Personalisierungsmaßnahmen. Außerdem soll die Rechtsdurchsetzung verbessert und es sollen bestehende Vorschriften vereinfacht und konsolidiert werden.

Starkes Engagement des BMWK im Kampf gegen illegale Produkte

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) setzt sich seit längerem umfassend für den Kampf gegen illegale Produkte auf E-Commerce-Plattformen ein. Das BMWK hat bereits im September 2024 in einem Aktionsplan E-Commerce konkrete Maßnahmen für eine wirksamere Durchsetzung der EU-Vorgaben gegenüber allen Marktteilnehmern und auch den E-Commerce-Plattformen zur Gewährleistung bzw. Herstellung des Level-Playing-Field im Binnenmarkt veröffentlicht. Der jetzige Aktionsplan der Bundesregierung konkretisiert und ergänzt die Vorschläge des BMWK. Zu den neu aufgenommenen Vorschlägen zählen u. a. verbraucherschützende Maßnahmen und die Überprüfung der Pflichten von sehr großen E-Commerce-Plattformen.

Auf deutsche Initiative haben Deutschland, Dänemark, Frankreich, die Niederlande, Österreich und Polen beim Wettbewerbsfähigkeitsrat in Brüssel am 26. September 2024 gemeinsam ein entschiedenes und abgestimmtes Vorgehen der EU gegen weitgehend unkontrollierte Direktimporte aus Drittstaaten über E-Commerce-Plattformen gefordert (siehe hierzu die gemeinsame Pressemitteilung).

Dass die umfassenden Arbeiten des BMWK im Kampf gegen illegale Produkte auf E-Commerce-Plattformen Früchte tragen, zeigt auch das Vorgehen der Europäischen Kommission, die am 31. Oktober 2024 gegen die chinesische Onlinehandelsplattform Temu ein förmliches Verfahren wegen möglicher Verstöße gegen den DSA eingeleitet hat (siehe hierzu die Pressemitteilung der EU-Kommission). Die EU-Kommission prüft im Rahmen des Verfahrens etwaige Verstöße von Temu, die mit dem Verkauf illegaler Produkte, der potenziell suchterzeugenden Gestaltung des Dienstes, den Systemen zur Empfehlung von Käufen für Nutzer sowie dem Datenzugang für Forscher zusammenhängen.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

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Startschuss für die VDB SV und Relaunch der VDB

Die BStBK hat das Vergabeverfahren für den Aufbau einer Vollmachtsdatenbank in der Sozial­versicherung (VDB SV) und dem Relaunch der VDB in Steuersachen (VDB St) abgeschlossen.

BStBK, Pressemitteilung vom 29.01.2025

Am 27. Januar 2025 ist der Startschuss für ein weiteres Digitalisierungsprojekt der BStBK gefallen. Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat das Vergabeverfahren für den Aufbau einer Vollmachtsdatenbank in der Sozial­versicherung (VDB SV) und dem Relaunch der VDB in Steuersachen (VDB St) abgeschlossen.

Die VDB SV ersetzt – wie die bereits seit über 10 Jahren erfolgreich genutzte Vollmachtsdatenbank in Steuersachen – die bisher papierbasierten Vollmachten durch einen elektronischen Vollmachtsnachweis. Damit wird die Lohnabrechnung deutlich vereinfacht: Statt der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht gegenüber jedem einzelnen Sozialversicherungsträger können Steuerberater*innen nun die Vollmachtsdaten einer zuvor erteilten, sozialversicherungsrechtlichen General­vollmacht eintragen. Diese kann dann durch alle betroffenen Sozialversicherungsträger abgerufen werden.

„Die Vergangenheit hat gezeigt, wie wichtig die Digitalisierung unserer Geschäftsprozesse ist. Wer in Zukunft seine Mandantschaft optimal vertreten und beraten will, freut sich über jede Form von Bürokratie­abbau und Vereinfachung. Mit der VDB SV verfolgt die BStBK das Ziel, Verwaltungsprozesse zu optimieren und den bürokratischen Aufwand für alle Beteiligten zu minimieren.“

BStBK-Präsident Prof. Dr. Hartmut Schwab

Darüber hinaus soll nach mehr als zehn Jahren erfolgreichem Betrieb die VDB St ein technisches und optisches Update erhalten.

Quelle: Bundessteuerberaterkammer

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Jeder Achte glaubt, dass KI die Anwälte weitgehend überflüssig macht

Komplexe Sachverhalte durchdringen, Schriftsätze formulieren und die neueste Rechtsprechung kennen – das sind Standards für Anwältinnen und Anwälte. Doch 12 Prozent der Deutschen glaubt, dass Künstliche Intelligenz das besser kann, wie die Ergebnisse einer Bitkom-Umfrage zeigen.

Bitkom, Pressemitteilung vom 29.01.2025

  • Ein Viertel kann sich vorstellen, sich rechtlich von einer Künstlichen Intelligenz beraten zu lassen
  • Allerdings wird Menschen noch mehr Fachwissen zugetraut

Komplexe Sachverhalte durchdringen, Schriftsätze formulieren und die neueste Rechtsprechung kennen –das sind Standards für Anwältinnen und Anwälte. Doch rund jeder achte Deutsche (12 Prozent) glaubt, dass Künstliche Intelligenz das besser kann und den Menschen in den meisten Fällen überflüssig machen wird. Rund ein Viertel (26 Prozent) kann sich vorstellen, bei rechtlichen Problemen Hilfe bei einer KI zu suchen, anstatt eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Dabei würden 12 Prozent das auf jeden Fall tun, 14 Prozent nur bei einfachen Fragestellungen. Das sind die Ergebnisse einer Befragung von 1.004 Personen in Deutschland ab 16 Jahren im Auftrag des Digitalverbands Bitkom. „Künstliche Intelligenz hat zuletzt enorme Fortschritte gemacht und kann schon heute ein sehr nützliches Hilfsmittel sein. Anwältinnen und Anwälte wird sie auf absehbare Zeit aber nicht vollständig ersetzen können“, sagt Markus Scheufele, Rechts-Experte des Bitkom.

Das Vertrauen in die KI ist dabei auch eine Altersfrage. So würden unter den Älteren ab 65 Jahren 81 Prozent keine rechtliche Hilfe bei einer KI suchen. Von den 16- bis 29-Jährigen gilt dies nur für 64 Prozent, unter den 30- bis 49-Jährigen sind es 63 Prozent, bei den 50- bis 64-Jährigen 69 Prozent.

Als größten Vorteil einer KI sehen 61 Prozent aller Befragten, dass sie rund um die Uhr verfügbar ist. Dagegen sagen nur 21 Prozent, dass die KI mehr Fachwissen zu einzelnen Rechtsgebieten hat als ein Mensch. In vielen Fragen sind die Deutschen gespalten, was die Fähigkeiten der KI angeht. So glaubt rund die Hälfte (54 Prozent), dass eine KI sich nicht in die Betroffenen hineinversetzen kann und deshalb schlechter berät. Ebenfalls die Hälfte (50 Prozent) geht davon aus, dass ein Mensch rechtliche Fragen besser erklären kann als eine KI. 46 Prozent meinen, dass ein Mensch komplexe rechtliche Zusammenhänge besser versteht als eine KI. „KI wird bereits heute in Rechtsabteilungen von Unternehmen, in Kanzleien und Gerichten erfolgreich eingesetzt. Wir müssen die rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen verbessern, damit KI in der Rechtspflege als unterstützendes Werkzeug eingesetzt werden kann und wird“, so Scheufele.

Quelle: Bitkom

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Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Abkühlungsphase beim Abschluss von Restschuldversicherungen zu Allgemein-Verbraucherdarlehen

Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde von 22 Unternehmen der Versicherungswirtschaft nicht zur Entscheidung angenommen. Diese hatten sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen eine Änderung von § 7a Abs. 5 VVG gewendet, mit der beim Abschluss von Restschuldversicherungen zu Allgemein-Verbraucherdarlehen eine sog. Abkühlungsphase eingeführt wird (Az. 1 BvR 1779/24).

BVerfG, Pressemitteilung vom 29.01.2025 zum Beschluss 1 BvR 1779/24 vom 20.12.2024

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde von 22 Unternehmen der Versicherungswirtschaft nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Beschwerdeführerinnen wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen eine Änderung von § 7a Abs. 5 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), mit der beim Abschluss von Restschuldversicherungen zu Allgemein-Verbraucherdarlehen eine sog. Abkühlungsphase eingeführt wird.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie unter anderem den Grundsatz der Subsidiarität nicht wahrt. Die Beschwerdeführerinnen hätten zunächst den Rechtsweg vor den Fachgerichten beschreiten müssen.

Sachverhalt

Die 22 Beschwerdeführerinnen, die als Versicherer oder Versicherungsnehmer Restschuldversicherungen als Einzel- oder Gruppenversicherungen abschließen oder diese vermitteln, wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen den zum 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Art. 32 Nr. 2 des Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG). Dieser ändert § 7a Abs. 5 VVG dahin, dass der Abschluss von Restschuldversicherungsverträgen zu Allgemein-Verbraucherdarlehen erst eine Woche nach Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags zulässig ist (Abkühlungsphase).

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie unzulässig ist.

I. Die Verfassungsbeschwerde der in- und ausländischen Versicherungsunternehmen wahrt nicht den Grundsatz der Subsidiarität.

1. Es ist den beschwerdeführenden Versicherungsunternehmen zuzumuten, eine verbindliche Auskunft in Gestalt einer Weisung der Aufsichtsbehörde darüber einzuholen, ob sie § 7a Abs. 5 VVG n. F. ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden haben und ob die Vorschrift auch über den 20. November 2026 hinaus anzuwenden ist. Die Beschwerdeführerinnen haben nicht dargelegt, dass das Anrufen der Aufsichtsbehörde und gegebenenfalls der Fachgerichte erkennbar aussichtslos wäre.

Sie rügen, § 7a Abs. 5 VVG n. F. sei nicht anwendbar, weil die Vorschrift gegen sekundäres Unionsrecht verstoße. Zur Klärung dieser Frage hätte zunächst eine aufsichtliche Weisung eingeholt und bei Bejahung der Anwendbarkeit der fachgerichtliche Rechtsweg beschritten werden müssen. Denn es ist vornehmlich Aufgabe der Fachgerichte, entscheidungserhebliche unionsrechtliche Fragen aufzuarbeiten und zu prüfen, ob eine Normenkollision mit unionsrechtlichem Fachrecht besteht. Es ist noch nicht geklärt, ob die nach Art. 14 der ab 20. November 2026 anzuwendenden Richtlinie (EU) 2023/2225 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG eröffnete Zulässigkeit von Bündelungsgeschäften und die Möglichkeit des Verzichts auf Einhaltung der unionsrechtlich vorgesehenen Abkühlungsphase von „mindestens drei Tagen“ der in § 7a Abs. 5 VVG n. F. geregelten Abkühlungsphase entgegensteht. Auch bei der Auslegung des § 7a Abs. 5 VVG n. F. stellen sich fachrechtliche Auslegungsfragen.

2. Eine Unzumutbarkeit kann sich auch nicht (mehr) daraus ergeben, dass die Normadressaten zu später nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen gezwungen sind. Die Beschwerdeführerinnen haben nach ihrem Vorbringen bereits seit Anfang 2024 umfangreiche Vorbereitungen getroffen, um die angegriffene Vorschrift ab 1. Januar 2025 einzuhalten. Soweit sie eine erneute Umstellung ihrer Vertragsabschlusspraxis ab Ablauf der Umsetzungsfrist am 20. November 2026 besorgen, tragen sie selbst vor, dass ihre bisherigen Dispositionen umkehrbar sind und folglich in Zukunft korrigiert werden können.

II. Die Verfassungsbeschwerde ist auch im Hinblick auf die Beschwerdeführerinnen unzulässig, die als Versicherungsnehmerin von Gruppenversicherungsverträgen („Gruppenspitze“) beziehungsweise als Vermittlerin von Beitritten zu diesen Gruppenversicherungsverträgen nicht der Versicherungsaufsicht unterliegen.

1. Sie haben nicht dargelegt, dass ihnen die vorherige Anrufung der Fachgerichte unzumutbar wäre und ihre Verfassungsbeschwerde dem Subsidiaritätsgrundsatz genügt. Mit der Möglichkeit einer negativen Feststellungsklage vor den Verwaltungsgerichten nach § 43 der Verwaltungsgerichtsordnung setzen sie sich nicht auseinander. Auf Grundlage des Vorbringens in der Verfassungsbeschwerde lässt sich auch nicht beurteilen, ob den Beschwerdeführerinnen die Erhebung einer Leistungsklage oder einer (negativen) Feststellungsklage vor den Zivilgerichten möglich und zumutbar ist.

2. Die Verfassungsbeschwerdeschrift verhält sich im Übrigen nicht zu der Frage, ob diese Beschwerdeführerinnen selbst von § 7a Abs. 5 Satz 1 VVG n. F. betroffen sind. Die Annahme, dass § 7a Abs. 5 Satz 3 VVG n. F. dahin auszulegen ist, dass der Beitritt zum Gruppenversicherungsvertrag nur unter den Voraussetzungen des § 7a Abs. 5 Satz 1 VVG n. F. zulässig ist, ist jedenfalls nicht zwingend. Mit der Auslegung dieser Vorschrift setzen sich die Beschwerdeführerinnen jedoch nicht auseinander.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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Digitales Zugangsrecht einer Gewerkschaft zum Betrieb

Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, der für ihn tarifzuständigen Gewerkschaft die dienstlichen E-Mail-Adressen seiner – bereits vorhandenen und neu hinzukommenden – Arbeitnehmer zum Zweck der Mitgliederwerbung mitzuteilen. Ein solches Begehren kann nicht auf eine von den Gerichten – im Weg der gesetzesvertretenden Rechtsfortbildung – vorzunehmende Ausgestaltung der durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Koalitionsbetätigungsfreiheit gestützt werden. Dies entschied das BAG (Az. 1 AZR 33/24).

BAG, Pressemitteilung vom 28.01.2025 zum Urteil 1 AZR 33/24 vom 28.01.2025

Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, der für ihn tarifzuständigen Gewerkschaft die dienstlichen E-Mail-Adressen seiner – bereits vorhandenen und neu hinzukommenden – Arbeitnehmer zum Zweck der Mitgliederwerbung mitzuteilen. Ein solches Begehren kann nicht auf eine von den Gerichten – im Weg der gesetzesvertretenden Rechtsfortbildung – vorzunehmende Ausgestaltung der durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Koalitionsbetätigungsfreiheit gestützt werden.

Die Parteien haben über Möglichkeiten der klagenden Gewerkschaft gestritten, im Betrieb der Beklagten digital Werbung zu betreiben. Die Beklagte entwickelt, produziert und vertreibt Sportartikel. Sie ist die Obergesellschaft eines weltweiten Konzerns. Die Klägerin ist die für die Beklagte zuständige Gewerkschaft. Im Betrieb sind etwa 5.400 Arbeitnehmer tätig. Ein erheblicher Teil der betriebsinternen Kommunikation findet digital – u. a. über E-Mail, die von Microsoft 365 entwickelte Anwendung Viva Engage und das konzernweite Intranet – statt. Die meisten Arbeitnehmer verfügen über eine unter der Domain der Beklagten generierte – namensbezogene – E-Mail-Adresse.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr müsse für die Mitgliederwerbung ein „Zugang“ zu diesen Kommunikationssystemen eingeräumt werden. Die Beklagte sei daher u. a. verpflichtet, ihr sämtliche betrieblichen E-Mail-Adressen der Arbeitnehmer zu übermitteln. Zumindest habe sie einen solchen Anspruch, um den Arbeitnehmern bis zu 104 E-Mails im Jahr mit einer Größe von bis zu 5 MB zu übersenden. Zudem sei ihr ein Zugang als „internal user“ zum konzernweiten Netzwerk bei Viva Engage zu gewähren, damit sie dort eine bestimmte Anzahl werbender Beiträge einstellen könne. Außerdem müsse die Beklagte auf der Startseite ihres Intranets eine Verlinkung mit einer Webseite der Klägerin vornehmen.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.

Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistet einer Gewerkschaft zwar grundsätzlich die Befugnis, betriebliche E-Mail-Adressen der Arbeitnehmer zu Werbezwecken und für deren Information zu nutzen. Allerdings haben die Gerichte – mangels Tätigwerdens des Gesetzgebers – bei der Ausgestaltung der Koalitionsbetätigungsfreiheit auch die mit einem solchen Begehren konfligierenden Grundrechte des Arbeitgebers aus Art. 14 und Art. 12 Abs. 1 GG sowie die ebenfalls berührten Grundrechte der Arbeitnehmer aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in den Blick zu nehmen. Sie haben alle betroffenen Positionen im Weg der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie trotz ihres Gegensatzes für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden. Hiervon ausgehend blieb der auf eine bloße Übermittlung der betrieblichen E-Mail-Adressen gerichtete Klageantrag erfolglos. Ein solches isoliertes Begehren ermöglicht keine – die kollidierenden Verfassungswerte ausgleichende – Ausgestaltung der Koalitionsbetätigungsfreiheit.

Auch der hilfsweise Klageantrag, der auf eine Mitteilung der betrieblichen E-Mail-Adressen und eine Duldung ihrer Verwendung in bestimmtem Umfang abzielte, war unbegründet. Die mit dem Leistungs- und Duldungsverlangen jeweils einhergehenden Belastungen der Beklagten beeinträchtigen sie erheblich in ihrer verfassungsrechtlich garantierten wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit und begründen – schon jeweils für sich genommen – ihr überwiegendes Schutzbedürfnis gegen eine solche Inanspruchnahme. Das Abwägungsergebnis hat nicht zur Folge, dass damit für die Klägerin keine Möglichkeit eröffnet wäre, das E-Mail-System der Beklagten zu Werbe- oder Informationsmaßnahmen zu nutzen. Ihr steht die Möglichkeit offen, die Arbeitnehmer vor Ort im Betrieb nach ihrer betrieblichen E-Mail-Adresse zu fragen. Auch für deren grundrechtlich verbürgte Belange stellt dies den schonendsten Ausgleich dar.

Der auf eine Nutzung des konzernweiten Netzwerks bei Viva Engage gerichtete Klageantrag blieb ebenfalls erfolglos. Die damit verbundenen Beeinträchtigungen der Beklagten übersteigen das durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Interesse der Klägerin an der Durchführung solcher Werbemaßnahmen.

Auch der auf die Vornahme einer Verlinkung im Intranet der Beklagten abzielende Klageantrag war unbegründet. Die Klägerin konnte ihr Begehren mangels einer planwidrigen Regelungslücke im Betriebsverfassungsgesetz nicht auf eine analoge Anwendung von § 9 Abs. 3 Satz 2 BPersVG stützen. Ob sich ein solches Begehren grundsätzlich aus Art. 9 Abs. 3 GG ergeben kann, konnte der Senat offenlassen. Jedenfalls kann die Klägerin nicht verlangen, dass ein auf ihre Webseite verweisender Link auf der Startseite des Intranets angebracht wird.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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