Stellungnahme zum Regierungsentwurf Gebäudetyp E

Der Ausschuss Schuldrecht der BRAK hat zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus (Gebäudetyp-E-Gesetz) eine Stellungnahme abgegeben.

BRAK, Mitteilung vom 22.01.2025

Alles beim Alten: Der Regierungsentwurf „Gebäudetyp E“ überzeugt nicht und wird zu neuen Problemen und Unsicherheiten führen.

Der Ausschuss Schuldrecht der BRAK hat zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus (Gebäudetyp-E-Gesetz) eine Stellungnahme abgegeben. In dem Entwurf wurden leider keine der bereits gegenüber dem Referentenentwurf erhobenen Bedenken beseitigt.

Auch die Regelungen der nun vorliegenden Fassung des Regierungsentwurfs sind nicht geeignet, das gesetzgeberische Ziel zu erreichen. Im Gegenteil: Mit dieser Fassung werden neue rechtliche Bewertungsprobleme geschaffen, die zur Verunsicherung bei den Baubeteiligten und am Immobilienmarkt beitragen werden. Die BRAK bleibt bei ihrer Auffassung: Es werden Gebäude mit unterschiedlichen Standards und unterschiedlicher Wertigkeit errichtet und der Kreis der daraus folgenden Probleme stark erweitert.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 2/2025

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Die Europäische Verpackungsverordnung – mehr Dokumentation für mehr Harmonisierung?

Mit der „Packaging and Packaging Waste Regulation“ will die EU u. a. Abfall reduzieren, Vorgaben harmonisieren und die Kreislaufwirtschaft insgesamt fördern. Die Verordnung betrifft alle Betriebe, die Verpackungen produzieren, einführen oder vertreiben, lt. DIHK erheblich: Für sie wird das Thema zunehmend zum Compliance-Risiko – zumal die Nichteinhaltung streng sanktioniert wird.

DIHK, Mitteilung vom 22.01.2025

Die Europäische Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR) hat einen mehrjährigen Weg hinter sich gebracht, bevor der EU-Umweltrat im Dezember 2024 seine formale Zustimmung erteilte. Ziel der Verordnung ist es, Verpackungsabfall zu reduzieren, Vorgaben in der EU zu harmonisieren und die Kreislaufwirtschaft insgesamt zu fördern. Spezifische Anforderungen an das Design sollen dafür sorgen, dass bis 2030 jede Verpackung recycelbar ist.

Zudem setzt die PPWR Zielvorgaben, wie viel des in Umlauf befindlichen Verpackungsmaterials recycelt werden muss und wie hoch der Recyclinganteil der Verpackungen selbst sein soll. Mit der neuen Verordnung ist auch eine europaweite Harmonisierung der bislang bestehenden nationalen Verpackungsgesetze verbunden. Die Hoffnung, dass dies eine Erleichterung bringt, ist insbesondere bei mittelständischen Unternehmen in Europa groß. Grundsätzlich gilt: Auch wenn die Regelungen erst ab 12. August 2026 greifen, ist es wichtig, sich frühzeitig auf die neuen Anforderungen vorzubereiten.

Alle Unternehmen, die Verpackungen in Verkehr bringen, sind betroffen

Die PPWR hat weitreichende Auswirkungen auf Betriebe, die Verpackungen produzieren, einführen oder vertreiben, also insbesondere Verpackungswirtschaft, Handel und Konsumgüterindustrie. Die neuen Vorgaben stellen sie vor große Herausforderungen: Verpackungen müssen beispielsweise künftig so gestaltet sein, dass sie den neuen Recycling- und Wiederverwendungsanforderungen entsprechen.

Dies kann bedeuten, dass Materialien geändert oder Verpackungen neu konzipiert werden müssen und dass die Umstellung auf recycelbare Stoffe und die Anpassung der Produktionsprozesse zu höheren Kosten führt. Möglicherweise sind Investitionen in neue Technologien und Maschinen nötig, um die künftigen Standards zu erfüllen. Diese Veränderungen erfordern eine umfassende strategische Planung und Anpassung der Geschäftsprozesse, um den Anforderungen gerecht zu werden und gleichzeitig wettbewerbsfähig zu bleiben.

Verpackungen werden immer mehr zum Compliance-Risiko

Dazu kommt: Mit den neuen Regelungen werden Verpackungen zunehmend zu einem Compliance-Risiko für Unternehmen. Die erweiterte Herstellerverantwortung nimmt die Betriebe für die gesamte Lebensdauer ihrer Verpackungen in die Pflicht – einschließlich Rücknahme und Recycling. So können unter anderem die Einrichtung von Rücknahmesystemen und Partnerschaften mit Recyclingunternehmen nötig werden. Darüber hinaus müssen Verpackungen zukünftig klar gekennzeichnet sein, um die Recyclingfähigkeit und eine korrekte Entsorgung zu gewährleisten. Dies erfordert zusätzliche Ressourcen für die Entwicklung und Implementierung neuer Etiketten und Informationssysteme.

All dies ist kein „nice to have“: Die Nichteinhaltung der neuen Vorschriften kann zu erheblichen Strafen führen. Unternehmen müssen durch regelmäßige Audits und Überprüfungen sicherstellen, dass sie alle Anforderungen erfüllen, und sich intensiv mit den neuen Regelungen auseinandersetzen sowie ihre Verpackungsstrategien entsprechend anpassen. Gleichzeitig nehmen die Mengen an verpackten Waren aus Nicht-EU-Staaten zu, die nur stichprobenweise auf Einhaltung dieser und anderer Vorschriften geprüft werden. Diese Schieflage im Wettbewerb sorgt für großes Unverständnis bei betroffenen Betrieben und Branchen, die im heimischen Markt immer mehr sanktionsbewehrten Aufwand betreiben müssen.

Weitere Vereinfachungspotenziale erschließen

Die Verordnung wird in den kommenden Jahren durch sog. Durchführungs- und delegierte Rechtsakte noch weiter konkretisiert. Die zukünftigen Regelungen sollen insbesondere das Aufkommen von Verpackungsabfällen durch unsachgemäße Entsorgung verringern und die Kreislaufwirtschaft durch Schließen der Stoffströme fördern.

Die europäische Harmonisierung bringt aber vorerst keine Reduzierung von bürokratischem Aufwand für Unternehmen mit sich: Neben der Bestellung von Bevollmächtigten, die für Unternehmen die verpackungsrechtlichen Pflichten in den jeweiligen europäischen Exportländern erfüllen, sind Registrierungspflichten in den jeweiligen nationalen Verpackungsregistern vorgesehen. Die zuständige Stelle hierfür ist in Deutschland die Zentrale Stelle Verpackungsregister.

Mit solchen Vorgaben wächst der bürokratische Aufwand, und es entstehen weitere Kosten für Unternehmen. Hilfreich wäre eine europaweit einheitliche Registrierung nach dem One-Stop-Shop-Verfahren. Dadurch würde der Warenverkehr innerhalb der EU erheblich erleichtert und der Binnenmarkt gestärkt. Einen ersten direkten betriebswirtschaftlichen Nutzen für Unternehmen wird hingegen die Harmonisierung der Kennzeichnung von Verpackungen bringen. Solche Vereinfachungen wären auch an anderer Stelle hilfreich für die Wirtschaft.

Einen Überblick über die in Europa gültigen Verpackungsregeln bietet die DIHK mit ihrer Broschüre „Verpackungen in Europa“ (PDF, 1 MB).

Quelle: DIHK

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Änderung GVG und Vererblichkeit von Persönlichkeitsrechtsverletzungen: Transparenz, Erben und Schöffen

Die BRAK sieht erheblichen Anpassungsbedarf beim Gesetzentwurf zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes und zur Vererblichkeit von Persönlichkeitsrechtsverletzungen.

BRAK, Mitteilung vom 22.01.2025

Zu wenig und zu viel: Die BRAK sieht erheblichen Anpassungsbedarf beim Gesetzentwurf zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes und zur Vererblichkeit von Persönlichkeitsrechtsverletzungen.

Die BRAK hat zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes und zur Vererblichkeit von Persönlichkeitsrechtsverletzungen eine Stellungnahme abgegeben, an der sich die Ausschüsse Familien- und Erbrecht, Medienrecht, ZPO/GVG und der Strauda beteiligt haben.

Der Regierungsentwurf vereint – inhaltlich weitestgehend unverändert – Regelungen aus zwei Referentenentwürfen des Bundesjustizministeriums. Zu beiden Entwürfen hatte die BRAK sich bereits geäußert.

Durch eine Änderung des § 21e IX GVG soll die Veröffentlichung der jeweils aktuellen Geschäftsverteilung hinsichtlich der Zugehörigkeit der hauptberuflichen Richterinnen und Richter zu den einzelnen Spruchkörpern im Internet bundeseinheitlich verpflichtend gemacht werden, wobei datenschutzrechtliche Aspekte berücksichtigt werden sollen. Eine Veröffentlichungspflicht von spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsplänen ist indes nicht vorgesehen.

Die BRAK begrüßt die niedrigschwellige Veröffentlichung der Geschäftsverteilung im Internet. Die Erstreckung auf nur die in § 21e I GVG genannten Details der Geschäftsverteilung überzeugt hingegen nicht und verfehlt das formulierte Ziel: Dem Verteidiger wird der Gang zur Geschäftsstelle u. a. dann nicht erspart, wenn geprüft werden soll, ob von einem zutreffend begründeten Vertretungsfall ausgegangen worden ist. Ebenso wenig überzeugt aus Sicht der BRAK die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 21g VII GVG, nach der eine Pflicht zur Veröffentlichung von spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsplänen im Internet wegen des damit verbundenen Verwaltungsaufwands sowie aus datenschutzrechtlichen Gründen unterbleiben soll.

Die geplante Neufassung des § 32 GVG soll zudem Personen vom Schöffenamt ausschließen, die wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilt worden sind und die Verurteilung in das Führungszeugnis aufgenommen wird. Dies betrifft sämtliche Verurteilungen zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen alle Verurteilungen wegen vorsätzlicher Taten zu einer Freiheitsstrafe. Die Dauer der „Schöffen-Sperre“ soll sich an der Tilgungsfrist der Eintragung im Bundeszentralregister (§§ 45 ff., 51 I des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG)) orientieren, die etwa bei einer Verurteilung zu einer Geldstrafe nach § 46 I Nr. 2a BZRG zehn Jahre beträgt.

Die Schwelle der Ausschlussgründe grundsätzlich herabzusetzen erscheint sachgerecht, allerdings kritisiert die BRAK, dass lediglich fahrlässig begangene Taten nicht berücksichtigt werden sollen. Dies widerspricht nicht nur den Regelungen im BZRG, sondern lässt außerdem mögliche Konsequenzen auf das notwendige Vertrauen in die Strafrechtspflege außer Betracht. Ein zu einer Freiheitsstrafe von über drei Monaten verurteilter Straftäter soll schlicht nicht mehr als Schöffe agieren können dürfen. Das Argument, es liege kein „bewusster“ Rechtsbruch vor, überzeugt nicht, wenn es um das Vertrauen in den Rechtsstaat geht. Zudem ist bei Verurteilungen wegen vorsätzlicher Taten zu bedenken, dass lediglich die im BZRG genannte Grenze von 90 Tagessätzen übernommen wird, nicht jedoch die Einschränkungen dieses Grundsatzes, unter denen eine Eintragung im Führungszeugnis trotz einer geringfügigen Vorverurteilung erfolgt.

Hinsichtlich der Vererblichkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen unterbreitet die BRAK konkrete Änderungsvorschläge, da der Gesetzgeber mit seinem Vorschlag über das Ziel hinausschießt. Die vorgesehene Neuregelung würde es Erben ermöglichen, wirtschaftliche Ansprüche durchsetzen, die der Erblasser gerade nicht geltend machen wollte. Fraglich ist zudem, ob die Regelung nicht auch auf andere Geldentschädigungsansprüche ausgedehnt werden sollte. Ganz grundsätzliche Bedenken bestehen zudem dagegen, die Vererblichkeit von Ansprüchen wegen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten in der Generalklausel des § 1922 I BGB zu regeln.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 2/2025

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Geänderter Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer und Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen jeweils für 2025 (Anwendung spätestens ab dem 1. März 2025)

Das BMF hat den geänderten Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer und den Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen jeweils für 2025 (Anwendung ab dem 01.03.2025 ) bekannt gegeben (Az. IV C 5 – S 2361/00025/014/024).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S 2361/00025/014/024 vom 22.01.2025

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden hiermit

  • ein geänderter Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2025 – Anlage 1 – und
  • ein Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2025 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) – Anlage 2 –

bekannt gemacht (§ 39b Absatz 6 und § 51 Absatz 4 Nummer 1a EStG).

Die Programmablaufpläne berücksichtigen die Anpassungen des Einkommensteuertarifs, der Zahlenwerte in § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG und des Kinderfreibetrags durch das Steuerfortentwicklungsgesetz vom 23. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 449).

Die Programmablaufpläne sind spätestens ab dem 1. März 2025 anzuwenden. Zugleich ist die Übergangsregelung für die Ermittlung der Lohnsteuer auf Grundlage von Lohnsteuertabellen für die Lohnzahlungszeiträume bis November 2024 nach dem BMF-Schreiben vom 22. November 2024 (a. a. O.) ausgelaufen.

Der ab dem 1. Januar 2025 unter Berücksichtigung der Vorgaben in der Bekanntmachung vom 22. November 2024 (a. a. O.) vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber spätestens bis zum 1. März 2025 zu korrigieren, wenn ihm dies – was die Regel ist – wirtschaftlich zumutbar ist (§ 41c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 EStG). Die Art und Weise der Neuberechnung ist nicht zwingend festgelegt (s. Bundestags-Drucksache 16/11740 vom 27. Januar 2009, S. 26). Sie kann durch eine Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume, durch eine Differenzberechnung für diese Lohnzahlungszeiträume oder durch eine Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug erfolgen. Eine Verpflichtung zur Neuberechnung scheidet aus, wenn z. B. der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keinen Arbeitslohn mehr bezieht oder wenn die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt oder ausgeschrieben worden ist (§ 41c Absatz 3 EStG).

Durch die Änderung des Lohnsteuerabzugs ab dem 1. Januar 2025 ergeben sich keine Auswirkungen bei einem zuvor gebildeten Faktor (§ 39f EStG). Dieser behält weiter seine Gültigkeit, längstens bis Ende 2026 (siehe § 39f Absatz 1 Satz 9 EStG). Gleiches gilt für einen ermittelten Freibetrag (§ 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 4a bis 9 sowie Satz 3 EStG).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Umsatzsteuerliche Behandlung von Kraftstofflieferungen im Rahmen eines Tankkartensystems

Die im BMF-Schreiben vom 15.06.2004 zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Kraftstofflieferungen im Kfz-Leasingbereich enthaltenen Kriterien zur Abgrenzung von Reihengeschäft und Finanzdienstleistung sind auch auf die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Umsätzen im Tankkartengeschäft anzuwenden (Az. III C 2 – S 7116/00010/005/168).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S 7116/00010/005/168 vom 21.01.2025

I. Grundsätzliches

Der BFH hat mit Urteil vom 10. April 2003, V R 26/00 (BStBl II 2004 S. 571) im Anschluss an das EuGH-Urteil vom 6. Februar 2003 in der Rechtssache. C-185/01, Auto Lease Holland (BStBl II 2004 S. 573) zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung der Leistungsbeziehungen bei Kraftstofflieferungen an Kraftfahrzeug-Leasingnehmer entschieden.

Mit BMF-Schreiben vom 15. Juni 2004 – IV B 7 – S 7100 – 125/04 hat die Finanzverwaltung zu dieser Rechtsprechung Stellung genommen. Dieses Schreiben enthält Kriterien zur Abgrenzung von Reihengeschäft und Finanzdienstleistung im Kfz-Leasingbereich.

Nunmehr hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 15. Mai 2019 in der Rechtssache C-235/18, Vega International Car Transport and Logistic, mit der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Umsätzen im Tankkartengeschäft befasst. Dabei hat er die Erwägungen, die seinem Urteil vom 6. Februar 2003, Rechtsache C-185/01, Auto Lease Holland, zugrunde liegen, auf die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der in Rede stehenden Umsätze übertragen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Die im BMF-Schreiben vom 15. Juni 2004, BStBl I S. 605, zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Kraftstofflieferungen im Kfz-Leasingbereich enthaltenen Kriterien zur Abgrenzung von Reihengeschäft und Finanzdienstleistung sind auch auf die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Umsätzen im Tankkartengeschäft anzuwenden.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 15. Januar 2025 – III C 2 – S 7119/00004/002/027 (COO.7005.100.3.10998744), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird Abschnitt 1.1 Absatz 5 wie folgt gefasst:

„(5) Zur Errichtung von Gebäuden auf fremden Boden vgl. BMF- Schreiben vom 23.07.1986, BStBl I S. 432, zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Erschließungsmaßnahmen vgl. BMF-Schreiben vom 07.06.2012, BStBl I S. 621, und zu Kraftstofflieferungen im Kfz-Leasingbereich sowie im Tankkartengeschäft vgl. BMF- Schreiben vom 15.06.2004, BStBl I S. 605, und vom 21.01.2025, BStBl I S. XXX.“

Anwendungsregelung

Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Erhebung der Zweitwohnungsteuer auch in Fehmarn jetzt rechtmäßig

Das OVG Schleswig-Holstein hat die Klage eines in Niedersachsen lebenden Klägers, der auf Fehmarn in Burgtiefe eine Zweitwohnung besitzt und sich gegen die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer für die Jahre 2020 und 2021 gewandt hatte, abgewiesen (Az. 6 LB 7/24).

OVG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 22.01.2025 zum Urteil 6 LB 7/24 vom 21.01.2025

Gestern hat der 6. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts über die Klage eines in Niedersachsen lebenden Klägers entschieden, der auf Fehmarn in Burgtiefe eine Zweitwohnung besitzt und sich gegen die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer für die Jahre 2020 und 2021 gewandt hatte. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen (Az. 6 LB 7/24) und damit das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert.

Das Verwaltungsgericht hatte der Klage im März 2022 stattgegeben, weil es die Steuersatzung von 2019, auf deren Grundlage die Zweitwohnungsteuer erhoben wurde, für fehlerhaft erachtet hatte. Denn der darin verwendete Steuermaßstab verstieß nach Meinung des Verwaltungsgerichts gegen das Gebot der Gleichbehandlung aller steuerpflichtigen Zweitwohnungsinhaber*innen (Artikel 3 Grundgesetz). Er berücksichtigte unter anderem einen sog. Lagewert, der wiederum auf dem für das jeweilige Grundstück geltenden Bodenrichtwert beruhte. Durch die Verwendung des „reinen“ Bodenrichtwerts wurde der Maßstab zu stark von dem in den letzten Jahren extrem gestiegenen Grundstückspreisen geprägt. Das führte zu ungleichen Verzerrungen in der Steuerbemessung. Der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat diese Rechtsprechung im April 2024 bestätigt. Dabei ging es um die Steuererhebung in den Gemeinden Timmendorfer Strand und Hohwacht (Az. 6 KN 1/24 und 2/24), die den denselben Steuermaßstab verwendet hatten.

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts war die Stadt Fehmarn in die Berufung gegangen. Während des Berufungsverfahrens hat sie dann Ende 2024 rückwirkend eine neue Zweitwohnungsteuersatzung erlassen und den Steuermaßstab geändert. Diese betrifft auch die Jahre 2020 und 2021, auf die sich die Klage bezog.

Nach seiner gestrigen mündlichen Verhandlung hat der 6. Senat festgestellt, dass eine solche Änderung der Steuersatzung während des gerichtlichen Verfahrens zulässig ist und dass damit eine zunächst rechtswidrige Steuererhebung rückwirkend geheilt werden kann. Die neue Bemessungsmethode sei nicht zu beanstanden. Sie verwendet den Bodenrichtwert nur noch in einer „relativierten“ Form. Das heißt, der Bodenrichtwert des Grundstücks, auf dem sich die Zweitwohnung befindet, wird durch den höchsten Bodenrichtwert im Gebiet der Stadt Fehmarn geteilt. Anschließend wird das Ergebnis dieser Teilung mit dem Wert „0,5“ addiert. Dieses Verfahren verletze nicht mehr den Gleichheitsgrundsatz. Denn indem die Bodenrichtwerte zueinander ins Verhältnis gesetzt würden, lasse sich eine übermäßige Spreizung vermeiden.

Der 6. Senat hat damit seine Rechtsprechung von Oktober 2024 in einem Verfahren, das die Stadt Tönning betraf (Az. 6 LB 6/24) bestätigt. Die dortige Klägerin hat zwischenzeitlich Revision zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt. Auch in dieser Sache wurde die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil sich das Bundesverwaltungsgericht zu den Maßstabsfragen noch nicht geäußert hat. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht

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Keine BGH-Fachanwaltschaft – Singularzulassung bleibt!

Die Präsidentinnen und Präsidenten der 28 Rechtsanwaltskammern stimmten am 22.01.2025 gegen eine BGH-Fachanwaltschaft. Das berichtet die BRAK.

BRAK, Mitteilung vom 22.01.2025

Rechtsanwaltskammern stimmen gegen BGH-Fachanwaltschaft

Die Präsidentinnen und Präsidenten der 28 Rechtsanwaltskammern stimmten am 22.01.2025 erneut über eine BGH-Fachanwaltschaft ab. Diesmal allerdings mit anderem Ergebnis als noch anlässlich der Hauptversammlung in Chemnitz.

Am 20.09.2024 hatten sich die Rechtsanwaltskammern noch mit knapper Mehrheit für den Antrag der Rechtsanwaltskammer Berlin, demzufolge sich die BRAK für eine Reform einsetzen sollte, ausgesprochen, vgl. Nachrichten aus Berlin 20/2024 vom 02.10.2024. Wegen eines förmlichen Fehlers musste erneut abgestimmt werden.

In der heutigen Präsidentenkonferenz wurde der fehlerhafte Beschluss von den Präsidentinnen und Präsidenten einvernehmlich aufgehoben und nach sachlicher Diskussion erneut über den Vorschlag der Rechtsanwaltskammer Berlin abgestimmt. Für den Berliner Antrag stimmten 9 Kammern (39 gewichtete Stimmen), 18 Kammern (55 gewichtete Stimmen) dagegen und eine Kammer (9 gewichtete Stimmen) enthielt sich. Der Antrag der Kammer Berlin wurde damit abgelehnt.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Tübinger Verpackungssteuersatzung

Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Satzung der Universitätsstadt Tübingen über die Erhebung einer Verpackungssteuer zurückgewiesen (Az. 1 BvR 1726/23).

BVerfG, Pressemitteilung vom 22.01.2025 zum Beschluss 1 BvR 1726/23 vom 27.11.2024

Tübinger Verpackungssteuer

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde gegen die Satzung der Universitätsstadt Tübingen über die Erhebung einer Verpackungssteuer (Verpackungssteuersatzung) zurückgewiesen.

Mit der Verpackungssteuersatzung erhebt die Universitätsstadt Tübingen seit dem 1. Januar 2022 eine Steuer auf den Verbrauch nicht wiederverwendbarer Verpackungen sowie nicht wiederverwendbaren Geschirrs und Bestecks, sofern Speisen und Getränke darin bzw. damit für den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle oder als mitnehmbares take-away-Gericht oder -Getränk verkauft werden. Zur Entrichtung der Steuer ist der Endverkäufer von entsprechenden Speisen und Getränken verpflichtet.

Die Beschwerdeführerin betrieb ein Schnellrestaurant im Gebiet der Universitätsstadt Tübingen. Gegen die Besteuerung des Verbrauchs der von ihr verwendeten Einwegartikel stellte sie einen Normenkontrollantrag, den das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Mai 2023 im Wesentlichen abgelehnt hat.

Die gegen diese Entscheidung gerichtete Verfassungsbeschwerde blieb ohne Erfolg. Insbesondere handelt es sich bei der Verpackungssteuer auch insoweit um eine „örtliche“ Verbrauchsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 Grundgesetz (GG), als der Verbrauch von Einwegartikeln beim Verkauf von „mitnehmbaren take-away-Gerichten oder -Getränken“ besteuert wird. Der mit der Verpackungssteuersatzung bezweckte Anreiz zur Verwendung von Mehrwegsystemen widerspricht auch keiner seit ihrem Inkrafttreten maßgeblichen Konzeption des bundesrechtlichen Abfallrechts.

Sachverhalt

Nach der am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Verpackungssteuersatzung erhebt die Universitätsstadt Tübingen eine Verbrauchsteuer auf nicht wiederverwendbare Verpackungen sowie nicht wiederverwendbares Geschirr und Besteck, sofern Speisen und Getränke darin bzw. damit für den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle oder als mitnehmbares take-away-Gericht oder -Getränk verkauft werden. Zur Entrichtung der Steuer ist der Endverkäufer von entsprechenden Speisen und Getränken verpflichtet.

Die Beschwerdeführerin, welche ein Schnellrestaurant im Gebiet der Universitätsstadt Tübingen betrieb, stellte einen Normenkontrollantrag, auf welchen der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Verpackungssteuersatzung mit Urteil vom 29. März 2022 für unwirksam erklärte. Soweit die Steuer auf die für den Verkauf von Speisen und Getränken „als mitnehmbares take-away-Gericht oder -Getränk“ verwendeten Einwegartikel erhoben werde, fehle es an der „Örtlichkeit“ des Verbrauchs dieser Artikel im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG und damit an der Gesetzgebungskompetenz. Dies habe die Gesamtunwirksamkeit der Satzung zur Folge.

Mit Urteil vom 24. Mai 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs abgeändert und den Normenkontrollantrag im Wesentlichen abgelehnt. Die normative Gestaltung des Steuertatbestands gewährleiste bei sachgerechtem Verständnis den verfassungsrechtlich geforderten örtlichen Bezug des Verbrauchs auch insoweit, als die Steuerpflicht an den Verkauf von Speisen und Getränken „als mitnehmbares take-away-Gericht oder -Getränk“ anknüpfe. Die Verpackungssteuer sei auch im Übrigen mit der von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit der Endverkäufer vereinbar.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Verfassungsbeschwerde.

Wesentliche Erwägungen des Senats

Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Zwar greift die Erhebung der als Lenkungsteuer ausgestalteten Verpackungssteuer in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der Endverkäufer ein. Dieser Eingriff ist jedoch formell und materiell verfassungsgemäß.

I. Die Universitätsstadt Tübingen kann sich für die Verpackungssteuersatzung auf die Steuergesetzgebungskompetenz der Länder für die Erhebung örtlicher Verbrauchsteuern nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG, § 9 Abs. 4 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg berufen. Insbesondere handelt es sich bei der Verpackungssteuer um eine „örtliche“ Verbrauchsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG.

1. Nach § 1 Abs. 1 Alt. 1 Verpackungssteuersatzung knüpft die Steuerpflicht an die Abgabe von Einwegmaterial an, das beim Verkauf von Speisen und Getränken „für den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle“ Verwendung findet und stellt insoweit den notwendigen Ortsbezug des Verbrauchs ohne weiteres her. Danach ist zwar nicht ausgeschlossen, dass Speisen und Getränke in atypischen Fällen bestimmungswidrig in räumlicher Entfernung vom Verkaufsort außerhalb des Gemeindegebiets verzehrt werden, solche atypischen Verhaltensweisen stellen jedoch nicht in Frage, dass mit der Tatbestandsvoraussetzung eines Verkaufs „zum Verbrauch an Ort und Stelle“ der typische Fall des örtlichen Verbrauchs erfasst ist.

2a) Die Örtlichkeit kann auch bei Waren gegeben sein, die nicht „zum Verbrauch an Ort und Stelle“ des Verkaufs bestimmt sind, wenn der Verbrauch typischerweise im Gemeindegebiet erfolgt. Hierfür kann insbesondere die Beschaffenheit der Ware sprechen und sind die weiteren Gegebenheiten zu berücksichtigen wie etwa die Versorgungsstruktur oder die Größe der Gemeinde. Eine darauf bezogene Steuerpflicht setzt voraus, dass im Steuertatbestand diejenigen Waren benannt oder aufgrund konkreter Kriterien bestimmbar sind, die im Anschluss an den Verkauf typischerweise noch innerhalb der Grenzen der jeweiligen Gemeinde verbraucht werden; dem Normgeber kommt hierbei ein Einschätzungsspielraum zu.

b) Ausgehend davon ist die Örtlichkeit für die Anknüpfung der Steuerpflicht an die Abgabe von Einwegmaterial beim Verkauf von „mitnehmbaren take-away-Gerichten oder -Getränken“ nach § 1 Abs. 1 Alt. 2 Verpackungssteuersatzung ebenfalls gewahrt. Nach der von der Beschwerdeführerin nicht zulässig angegriffenen verfassungskonformen Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht ist steuerpflichtig danach nur die Abgabe des Einwegzubehörs für solche Speisen und Getränke, die in der Regel unmittelbar nach dem Erwerb verbraucht werden, weil sich ihre für die Verzehrqualität maßgebliche Temperatur, Konsistenz oder Frische schon nach kurzer Zeit nachteilig verändert. Anhand dieser Kriterien können diejenigen „mitnehmbaren take-away-Gerichte und -Getränke“ noch hinreichend sicher bestimmt werden, deren Verkauf die Besteuerung des dabei verwendeten Einwegzubehörs auslöst. Die auf den Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg beruhende, mindestens implizite Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, die Satzung bilde mit diesen Kriterien die Örtlichkeit realitätsgerecht ab, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Verwaltungsgerichtshof ist davon ausgegangen, dass der Verzehr von take-away-Gerichten und -Getränken „auf die Schnelle“ am häufigsten im Stadtgebiet erfolge. Die Beschwerdeführerin hat keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, die diese Annahme erschüttern könnten.

II. Die Verpackungssteuer der Universitätsstadt Tübingen verletzt keine sich aus dem Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung oder aus dem Grundsatz der Bundestreue abzuleitenden Schranken.

1. Nach dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung ist die Ausübung der Steuergesetzgebungskompetenz zur Lenkung in einem sachgesetzlich geregelten Bereich nur zulässig, wenn dadurch die Rechtsordnung nicht widersprüchlich wird.

Es kann offenbleiben, welche Reichweite oder konkrete Bedeutung dem Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung in seiner Ausprägung als Schranke für die Ausübung der Steuergesetzgebungskompetenz zur Lenkung in einem sachgesetzlich geregelten Bereich zukommt. Denn die mit der Verpackungssteuer verfolgten Lenkungszwecke stehen zu dem seit Inkrafttreten der Verpackungssteuersatzung am 1. Januar 2022 geltenden Abfallrecht des Bundes weder hinsichtlich dessen Gesamtkonzeption noch hinsichtlich konkreter Einzelregelungen in Widerspruch.

2. Der Erhebung der Verpackungssteuer steht auch nicht mit Blick auf die Erhebung der Einwegkunststoffabgabe nach der bundesgesetzlichen Regelung des § 12 Einwegkunststofffondsgesetz der Grundsatz der Bundestreue in seiner Ausprägung als Kompetenzausübungsschranke entgegen. Denn jedenfalls entzieht die Verpackungssteuer dem Einwegkunststofffonds nicht missbräuchlich die finanzielle Grundlage.

III. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die zur Erzielung von Einnahmen geeignete und erforderliche Verpackungssteuer der Universitätsstadt Tübingen die nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit unzumutbar beeinträchtigt. Es gibt keine Anhaltspunkte für eine die Geschäftsaufgabe erzwingende Wirkung der Verpackungssteuer in Bezug auf durchschnittlich ertragsstarke Betriebe im Gebiet der Universitätsstadt Tübingen. Im Verfassungsbeschwerdeverfahren sind keine Anhaltspunkte für verstärkte Geschäftsaufgaben betroffener Unternehmen im Anschluss an das Inkrafttreten der Verpackungssteuersatzung vorgebracht worden.

Auch der Eingriff in die Berufsfreiheit der Endverkäufer durch ihre Indienstnahme als Zahlstelle ist verhältnismäßig. Die Indienstnahme ist geeignet und erforderlich, um die Verpackungssteuer vereinnahmen zu können. Die mildere Alternative einer nicht indirekt an den Verkauf, sondern direkt an den Verbrauch der Einwegartikel durch die Endverbraucher als dem eigentlichen Steuergegenstand anknüpfenden Steuerpflicht wäre nicht praktikabel und daher kein gleich geeignetes Mittel zur Zielerreichung.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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ifo Institut für Erbschaftsteuerreform: Steuersätze senken, Ausnahmen streichen

Das ifo Institut regt eine Reform der Erbschaftsteuer an. Der Steuersatz soll auf 5 bis 10 % sinken und einheitlich für alle Vermögensarten gelten, damit Unternehmenserben die Steuerlast tragen können.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 22.01.2025

Das ifo Institut regt eine Reform der Erbschaftsteuer an. Der Steuersatz soll auf 5 bis 10 % sinken und einheitlich für alle Vermögensarten gelten. Bestehende Vergünstigungen und Ausnahmen sollten abgeschafft werden. „Die Ausnahmen in der Erbschaftsteuer für Betriebsvermögen sind an Bedingungen geknüpft, wie etwa den Verzicht auf den Verkauf des Unternehmens für fünf Jahre. Das kann notwendige Anpassungen verhindern. Gleichzeitig sorgen die Ausnahmen für eine teils sehr unfaire Steuerlastverteilung. Deshalb sollten Sonderregelungen hier abgeschafft werden. Ein allgemeiner und niedriger Steuersatz würde dafür sorgen, dass Unternehmenserben die Steuerlast tragen können“, sagt ifo-Präsident Clemens Fuest.

Freibeträge der Erbschaftsteuer sollten laut Vorschlag vom ifo Institut dynamisch angepasst werden, unter Berücksichtigung der Immobilien- und Vermögenspreisinflation. „Die aktuellen Freibeträge wurden seit 2008 nicht angepasst, was angesichts der gestiegenen Immobilienpreise und der Vermögensinflation zu starken Verzerrungen führt“, sagt ifo-Forscher Florian Neumeier. Die genaue Festlegung der Freibeträge und des Steuersatzes kann politisch so ausgestaltet werden, dass die Einnahmen aus der Erbschaftsteuer im Gesamtvolumen unverändert bleiben.

Dieser Beitrag erscheint als Teil der Reihe zur „Bundestagswahl 2025 – wirtschaftspolitische Reformvorschläge für Deutschland“. Forscherinnen und Forscher vom ifo Institut diskutieren zentrale wirtschaftspolitische Herausforderungen der nächsten Legislaturperiode – von der Finanzierung der Renten, einer Reformagenda für die Finanz- und Steuerpolitik, bis hin zu Bürokratieabbau. Alle Beiträge sind zu finden im ifo Schnelldienst 1/2025, der am 22. Januar 2025 erschienen ist.

Quelle: ifo Institut

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Inflation im Jahr 2024 für 6 von 9 Haushaltstypen bei oder unter 2 Prozent, Anstieg zum Jahresende nicht überbewerten

Die Inflationsrate in Deutschland ist im Dezember 2024 zwar erneut gestiegen auf 2,6 Prozent. Im Gesamtjahr 2024 lag sie mit 2,2 Prozent aber sehr nah am Inflationsziel der EZB von zwei Prozent. Ähnlich ist dieses Muster, wenn man auf die Inflationsraten verschiedener Haushaltstypen blickt, die sich nach Einkommen und Personenzahl unterscheiden. Das zeigt der neue IMK-Inflationsmonitor der Hans-Böckler-Stiftung.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 21.01.2025

Die Inflationsrate in Deutschland ist im Dezember 2024 zwar erneut gestiegen auf 2,6 Prozent. Im Gesamtjahr 2024 lag sie mit 2,2 Prozent aber sehr nah am Inflationsziel der Europäischen Zentralbank (EZB) von zwei Prozent. Ähnlich ist dieses Muster, wenn man auf die Inflationsraten verschiedener Haushaltstypen blickt, die sich nach Einkommen und Personenzahl unterscheiden: Im Dezember wiesen alle von ihnen Inflationsraten an oder etwas über dem Inflationsziel auf. Im Gesamtjahr erlebten nur drei von neun Haushaltstypen Inflationsraten oberhalb des EZB-Ziels, während sechs unter oder bei zwei Prozent lagen, zeigt der neue IMK-Inflationsmonitor. Der Anstieg zum Jahresende sollte nicht überbewertet werden, so Dr. Silke Tober, Inflationsexpertin des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK). Während insbesondere ärmere Familien im Mittel der Jahre 2022 und 2023 eine deutlich höhere Teuerung schultern mussten als Haushalte mit mehr Einkommen, war ihre Inflationsrate im Dezember 2024 wie im Gesamtjahr 2024 unterdurchschnittlich: Der Warenkorb von Paaren mit Kindern und niedrigen Einkommen verteuerte sich im Dezember um 2,0 Prozent, im Gesamtjahr um 1,6 Prozent. Dabei wirkte sich aus, dass sowohl aktuelle Preisrückgänge bei Haushaltsenergie als auch bei Kraftstoffen im Warenkorb dieser Haushalte ein relativ hohes Gewicht haben und auch den zuletzt etwas stärkeren Anstieg der Lebensmittelpreise weitgehend kompensierten. Das gilt, etwas abgeschwächt, auch bei Alleinerziehenden sowie bei Paaren mit Kindern und jeweils mittleren Einkommen.

2025 dürfte sich die Inflationsrate weiter normalisieren und bei gesamtwirtschaftlich zwei Prozent einpendeln, so die Prognose des IMK. Ein längerfristiger Vergleich, den IMK-Inflationsexpertin Tober in ihrem neuen Bericht anstellt, zeigt aber auch die Nachwirkungen der hohen Inflation in den vergangenen Jahren. Insgesamt lagen die Verbraucherpreise 2024 um 19,9 Prozent höher als fünf Jahre zuvor. Damit war die Teuerung fast doppelt so stark wie mit der EZB-Zielinflation von kumuliert 10,4 Prozent in diesem Zeitraum vereinbar. Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke verteuerten sich sogar um 35,6 Prozent, Energie war trotz der Preisrückgänge in letzter Zeit um 40,2 Prozent teurer als 2019. Deutlich weniger stark, um 15,5 Prozent, haben sich Dienstleistungen verteuert. Paare mit Kindern und niedrigen und mit mittleren Einkommen hatten im Fünf-Jahres-Vergleich die höchsten Inflationsbelastungen zu schultern, Alleinlebende mit sehr hohen Einkommen die niedrigste.

Für die Geldpolitik sind indes die mittlerweile wieder entspannte Preisentwicklung und die normalisierte mittelfristige Perspektive maßgeblich, betont Ökonomin Tober. Zumal die Wirtschaft im Euroraum schwächelt und in Deutschland stagniert. Daher hält die Autorin des IMK Inflationsmonitors weitere Zinsschritte für erforderlich. „Aktuell sind die Leitzinsen trotz der Zinssenkungen im vergangenen Jahr noch auf einem Niveau, das die Wirtschaft dämpft“, schreibt Tober. Statt einer Nachfragedrosselung benötige die Wirtschaft im Euroraum und insbesondere in Deutschland einen positiven Nachfrageschub, der ein günstiges Umfeld für Investitionen schafft.

„Die EZB kann dazu einen Beitrag leisten, indem sie den Leitzins zügig aus dem restriktiven Bereich herausnimmt.“

Dr. Silke Tober, IMK-Expertin für Geldpolitik

Das IMK berechnet seit Anfang 2022 monatlich spezifische Teuerungsraten für neun repräsentative Haushaltstypen, die sich nach Zahl und Alter der Mitglieder sowie nach dem Einkommen unterscheiden (mehr zu den Typen und zur Methode unten). In einer Datenbank liefert der Inflationsmonitor zudem ein erweitertes Datenangebot: Online lassen sich Trends der Inflation für alle sowie für ausgewählte einzelne Haushalte im Zeitverlauf in interaktiven Grafiken abrufen.

Familien mit niedrigen und mit mittleren Einkommen mussten in fünf Jahren knapp 21 Prozent Inflation schultern

Die längerfristige Betrachtung illustriert, dass Haushalte mit niedrigem bis mittlerem Einkommen von der starken Teuerung nach dem russischen Überfall auf die Ukraine besonders stark betroffen waren, weil Güter des Grundbedarfs wie Nahrungsmittel und Energie in ihrem Budget eine größere Rolle spielen. Diese wirkten lange als die stärksten Preistreiber. So betrug auf dem Höhepunkt der Inflationswelle im Oktober 2022 die Teuerungsrate für Familien mit niedrigen Einkommen 11 Prozent, die für ärmere Alleinlebende 10,5 Prozent. Alleinlebende mit sehr hohen Einkommen hatten damals mit 7,9 Prozent die mit Abstand niedrigste Inflationsrate.

In der Betrachtung über einen Fünf-Jahres-Zeitraum sind die Abstände weniger groß, weil sich zuletzt vor allem Dienstleistungen verteuert haben, die Haushalte mit höheren Einkommen stärker nachfragen als Ärmere. Allerdings zeigen sich nach wie vor auch über den gesamten Zeitraum merkliche Unterschiede bei der Belastung: Seit 2019 stiegen die Preise für den Warenkorb von Paaren mit Kindern und niedrigen Einkommen um 20,8 Prozent, bei Paaren mit Kindern und mittleren Einkommen um 20,4 Prozent. Die niedrigste längerfristige Teuerungsrate hatten mit kumuliert 18,3 Prozent erneut Alleinlebende mit sehr hohen Einkommen. Erschwerend kommt hinzu, dass Haushalte mit niedrigeren Einkommen wenig finanzielle Polster besitzen und sich die Güter des Grundbedarfs, die sie vor allem nachfragen, kaum ersetzen oder einsparen lassen.

Aktuell verteuern sich die spezifischen Warenkörbe von ärmeren Familien weniger stark als der Durchschnitt, weil sie wegen der Kinder häufiger ein Auto haben, weshalb sich bei ihnen nicht nur die gesunkenen Preise für Haushaltsenergie, sondern auch für Kraftstoffe spürbar auswirken. Alleinlebende mit niedrigen Einkommen besitzen dagegen selten ein Fahrzeug. Daher lag ihre Inflationsrate im Dezember 2024 mit 2,2 Prozent etwas höher und auf dem gleichen Niveau wie bei Alleinlebenden mit mittleren Einkommen. Den gleichen Wert weisen Paarfamilien sowie Alleinerziehende mit jeweils mittleren Einkommen aus. Dass wiederum Alleinlebende mit sehr hohen Einkommen mit 2,6 Prozent im Dezember – wie auch in den Monaten zuvor – eine höhere Inflationsrate hatten als die übrigen Haushalte im Vergleich, liegt daran, dass sie stärker als andere etwa Versicherungen, Reisen oder soziale Dienstleistungen nachfragen, die in den vergangenen Monaten eine überdurchschnittliche Teuerungsrate aufwiesen. Das gilt, leicht abgeschwächt, auch für Paare mit Kindern und hohen Einkommen (2,4 Prozent) sowie für Paare ohne Kinder mit mittleren Einkommen und für Alleinlebende mit höheren Einkommen, deren Warenkörbe sich um jeweils 2,3 Prozent verteuerten.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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