Fälligkeit einer Sozialplanabfindung – Verzugszinsen

Abfindungsansprüche aus einem durch Spruch der Einigungsstelle beschlossenen Sozialplan, der erfolglos gerichtlich angefochten wurde, werden zu dem im Sozialplan bestimmten Zeitpunkt und nicht erst mit Rechtskraft der Entscheidung in dem Beschlussverfahren über die Wirksamkeit des Einigungsstellenspruchs fällig. So das BAG (Az. 1 AZR 73/24).

BAG, Pressemitteilung vom 28.01.2025 zum Urteil 1 AZR 73/24 vom 28.01.2025

Abfindungsansprüche aus einem durch Spruch der Einigungsstelle beschlossenen Sozialplan, der erfolglos gerichtlich angefochten wurde, werden zu dem im Sozialplan bestimmten Zeitpunkt und nicht erst mit Rechtskraft der Entscheidung in dem Beschlussverfahren über die Wirksamkeit des Einigungsstellenspruchs fällig.

Die Klägerin war bei der Beklagten bis zum 31. Juli 2019 beschäftigt. Nach dem durch Spruch der Einigungsstelle am 8. Mai 2019 beschlossenen Sozialplan stand ihr ein Abfindungsanspruch zu, der mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden sollte. Die Beklagte focht den Einigungsstellenspruch wegen Überdotierung des Sozialplans an. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen den – auf die Unwirksamkeit des Sozialplans gerichteten – Feststellungsantrag ab. Das Bundesarbeitsgericht verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten mit Beschluss vom 27. April 2021. Am 20. Mai 2021 zahlte die Beklagte an die Klägerin eine Sozialplanabfindung. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin – zuletzt noch – Verzugszinsen auf diesen Betrag ab dem 1. August 2019. Sie hat die Auffassung vertreten, die – erfolglose – Anfechtung des Sozialplans habe keinen Einfluss auf den im Sozialplan festgelegten Fälligkeitszeitpunkt.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die – vom Bundesarbeitsgericht insoweit zugelassene – Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts hatte vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die Klägerin hat Anspruch auf Verzugszinsen bereits ab dem 1. August 2019. Die – erfolglose – gerichtliche Anfechtung des Sozialplans hat nicht zu einer Verschiebung des dort bestimmten Fälligkeitszeitpunkts geführt. Die gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs hat lediglich feststellende und nicht rechtsgestaltende Wirkung. Die Beklagte traf auch ein Verschulden an der verspäteten Leistung. Die bloße Unsicherheit über die Wirksamkeit des Sozialplans begründete keinen unverschuldeten Rechtsirrtum.

Der Erste Senat hat auch in einem Parallelverfahren der Revision stattgegeben (Az. 1 AZR 74/24).

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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IAASB/IESBA: Anleitungen und Anwendungsmaterialien zur Erstellung und Prüfung von Nachhaltigkeitsinformationen

Das International Auditing and Assurance Standards Board und das International Ethics Standards Board for Accountants haben am 27. Januar 2025 eine gemeinsame Initiative gestartet, um die wirksame Umsetzung ihrer Standards zur Erstellung und Prüfung von Nachhaltigkeitsinformationen zu unterstützen. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 28.01.2025

Das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) und das International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) haben am 27. Januar 2025 eine gemeinsame Initiative gestartet, um die wirksame Umsetzung ihrer Standards zur Erstellung und Prüfung von Nachhaltigkeitsinformationen zu unterstützen: ISSA 5000 („Neu auf WPK.de“ vom 25. September 2024) und IESSA („Neu auf WPK.de“ vom 20. Januar 2025).

Internetseite

Kernstück der Initiative sind umfangreiche Anleitungen und Anwendungsmaterialien, wie FAQ, Merkblätter und technische Übersichten, die IAASB und IESBA auf einer gemeinsamen Internetseite bereitgestellt haben. Die Seite soll zukünftig um weitere Anwendungshilfen ergänzt werden.

Webinare

Zudem hat das IESBA bereits die Termine für eine Reihe von Webinaren bekannt gegeben.

Diese finden Sie hier.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Europäische Union: Neue Regeln für den Versicherungssektor

Seit dem Jahr 2021 hat der EU-Gesetzgeber an einer Reform der Regelungen für den Versicherungssektor gearbeitet. Am 8. Januar 2025 hat er nun zwei Änderungsrichtlinien verabschiedet, die auch WP/vBP tangieren. Darüber informiert die WPK.

WPK, Mitteilung vom 28.01.2025

Seit dem Jahr 2021 hat der EU-Gesetzgeber an einer Reform der Regelungen für den Versicherungssektor gearbeitet. Am 8. Januar 2025 hat er nun zwei Änderungsrichtlinien verabschiedet, die auch WP/vBP tangieren.

Ziel dieses Gesetzgebungsprojekts war es, dass Versicherungsunternehmen in der EU zum Schutz der Versicherungsnehmer ausreichend Kapital zur Deckung unerwarteter Verluste im Krisenfall bereitstellen, eine solide interne Risikobewertung durchführen und bestimmte relevante Informationen offenlegen müssen. Dazu sollten unter anderem die Regeln der Solvabilität II-Richtlinie überprüft und für kleinere Unternehmen vereinfacht werden.

Erste Richtlinie: Änderung der Solvabilität II-Richtlinie

Die erste Richtlinie reformiert die EU-Richtlinie 2009/138/EG (Solvabilität II-Richtlinie) betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit. Hier werden die Grundlagen geregelt und der Rahmen für konkretisierende Bestimmungen festgelegt. Die Änderungsrichtlinie trägt den Titel „Richtlinie (EU) 2025/2 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG und 2013/34/EU“ (ABl. L, 2025/2).

Prüfungspflicht der Bilanz

Diese Änderungsrichtlinie führt eine Prüfungspflicht für die Bilanz von „nicht kleinen und nicht komplexen“ (Art. 1 Nr. 13 der Änderungs-RL 2025/2, Art. 29a, 29b der RL 2009/138/EG) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ein (Art. 1 Nr. 26, 93 der Änderungs-RL 2025/2, Art. 51a, 256c Abs. 4 der RL 2009/138/EG).

Zweite Richtlinie: Sanierung und Abwicklung von Versicherern

Die zweite Richtlinie regelt die Bedingungen für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen – „(Richtlinie (EU) 2025/1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129“ (ABl. L, 2025/1).

Verschwiegenheitspflicht des Abschlussprüfers

Diese Richtlinie sieht in Art. 66 Abs. 1 Verschwiegenheitspflichten für sämtliche Beteiligten vor, darunter auch den Abschlussprüfer (Art. 66 Abs. 1 lit. f). Art. 66 Abs. 2 stellt darüber hinaus sicher, dass der Abschlussprüfer ihm von der Aufsichts- oder Abwicklungsbehörde übermittelte vertrauliche Informationen nicht an andere Personen oder Behörden weitergibt. Ausnahmen davon sind etwa dann vorgesehen,

  • wenn die Offenlegung in Ausübung der jeweiligen Tätigkeiten nach dieser Richtlinie erfolgt (Abs. 2 Unterabs. 1 a)
  • oder in zusammengefasster/ kollektiver Form geschieht, die einzelne Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nicht erkennen lassen (Abs. 2 Unterabs. 1 b)
  • oder wenn die Behörde beziehungsweise das Unternehmen vorher zugestimmt haben (Abs. 2 Unterabs. 1 c).

Für Verstöße sollen die Mitgliedstaaten zivilrechtliche Haftungsregelungen vorsehen (Abs. 2 Unterabs. 4).

Nach dem Verständnis der WPK sind die Regelungen als Spezialregelungen zu Art. 23 der EU-Abschlussprüferrichtlinie (Verschwiegenheitspflicht und Berufsgeheimnis) sowie Art. 7 und 12 der EU-Abschlussprüferverordnung (Meldepflichten an Behörden) zu verstehen. Sie sollen die Kommunikation zwischen den in die Beaufsichtigung der Versicherungsbranche eingebundenen Behörden, Ministerien, anderen Stellen aus nationaler wie EU-Ebene als auch dem Abschlussprüfer sicherstellen (so auch Art. 66 Abs. 4).

Der Abschlussprüfer ist zwar bereits nach den Art. 7 und 12 der AP-VO dazu verpflichtet, über Unregelmäßigkeiten und weitere bestimmte Sachverhalte zu berichten. Nach dem Verständnis der WPK soll die Kommunikation nach den vorgesehenen Änderungen der Solvabilität II-Richtlinie soll wohl aber weitgehender sein, etwa die Berichterstattung über allgemeine Branchenrisiken.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Entgeltabrechnungen als elektronisches Dokument

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Diese Verpflichtung kann er grundsätzlich auch dadurch erfüllen, dass er die Abrechnung als elektronisches Dokument zum Abruf in ein passwortgeschütztes digitales Mitarbeiterpostfach einstellt. Das hat das BAG entschieden (Az. 9 AZR 48/24).

BAG, Pressemitteilung vom 28.01.2025 zum Urteil 9 AZR 48/24 vom 28.01.2025

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Diese Verpflichtung kann er grundsätzlich auch dadurch erfüllen, dass er die Abrechnung als elektronisches Dokument zum Abruf in ein passwortgeschütztes digitales Mitarbeiterpostfach einstellt.

Die Klägerin ist im Einzelhandelsbetrieb der Beklagten als Verkäuferin beschäftigt. Für den Konzernverbund, dem die Beklagte angehört, regelt die Konzernbetriebsvereinbarung über die Einführung und Anwendung eines digitalen Mitarbeiterpostfachs vom 7. April 2021, dass alle Personaldokumente, insbesondere Entgeltabrechnungen, über einen externen Anbieter in einem digitalen Mitarbeiterpostfach bereitgestellt werden und von den Beschäftigten über einen passwortgeschützten Online-Zugriff abrufbar sind. Sofern für Beschäftigte keine Möglichkeit besteht, über ein privates Endgerät auf die im digitalen Mitarbeiterpostfach hinterlegten Dokumente zuzugreifen, hat der Arbeitgeber zu ermöglichen, die Dokumente im Betrieb einzusehen und auszudrucken. Auf Grundlage der Konzernbetriebsvereinbarung stellte die Beklagte ab März 2022 Entgeltabrechnungen nur noch elektronisch zur Verfügung. Dem widersprach die Klägerin und verlangte, ihr weiterhin Abrechnungen in Papierform zu übersenden.

Das Landesarbeitsgericht hat der Klage, mit der die Klägerin die Erteilung der Entgeltabrechnungen begehrt, stattgegeben. Es hat angenommen, die Entgeltabrechnungen seien ihr durch Einstellen in das Online-Portal nicht ordnungsgemäß erteilt. Bei Entgeltabrechnungen handele es sich um zugangsbedürftige Erklärungen. Ein digitales Mitarbeiterpostfach sei nur dann als Empfangsvorrichtung geeignet, wenn der Empfänger es – anders als die Klägerin im Streitfall – für den Erklärungsempfang im Rechts- und Geschäftsverkehr bestimmt habe.

Die Revision der Beklagten hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht.

Erteilt der Arbeitgeber Entgeltabrechnungen, indem er diese in ein digitales Mitarbeiterpostfach einstellt, wahrt er damit grundsätzlich die von § 108 Abs. 1 Satz 1 GewO vorgeschriebene Textform. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abrechnung seines Entgelts ist eine sog. Holschuld, die der Arbeitgeber erfüllen kann, ohne für den Zugang der Abrechnung beim Arbeitnehmer verantwortlich zu sein. Es genügt, dass er die Abrechnung an einer elektronischen Ausgabestelle bereitstellt. Hierbei hat er den berechtigten Interessen der Beschäftigten, die privat nicht über die Möglichkeit eines Online-Zugriffs verfügen, Rechnung zu tragen.

Die in der Konzernbetriebsvereinbarung im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG geregelte digitale Zurverfügungstellung der Entgeltabrechnungen greift nicht unverhältnismäßig in die Rechte der betroffenen Arbeitnehmer ein. Der Senat ist jedoch an einer abschließenden Entscheidung gehindert, weil bisher keine Feststellungen dazu getroffen worden sind, ob Einführung und Betrieb des digitalen Mitarbeiterpostfachs in die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats fallen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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BGH entscheidet zu den Folgen eines Reiserücktritts wegen COVID-19

Der BGH hat auf der Grundlage einer Vorabentscheidung des EuGH entschieden, welche Umstände für die Beurteilung der Frage maßgeblich sind, ob ein Reisender, der vor Beginn der Reise vom Vertrag zurückgetreten ist, von der Zahlung einer Entschädigung an den Reiseveranstalter gem. § 651h Abs. 3 BGB befreit ist (Az. X ZR 53/21, X ZR 3/22, X ZR 55/22).

BGH, Pressemitteilung vom 28.01.2025 zu den Urteilen X ZR 53/21, X ZR 3/22 und X ZR 55/22 vom 28.01.2025

Der unter anderem für das Pauschalreiserecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute auf der Grundlage einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union entschieden, welche Umstände für die Beurteilung der Frage maßgeblich sind, ob ein Reisender, der vor Beginn der Reise vom Vertrag zurückgetreten ist, von der Zahlung einer Entschädigung an den Reiseveranstalter gemäß § 651h Abs. 3 BGB befreit ist.

Sachverhalt

Im Verfahren X ZR 53/21 buchte der Kläger bei der Beklagten im Januar 2020 eine Reise nach Japan im Zeitraum vom 3. bis 12. April 2020 zu einem Gesamtpreis von 6.148 Euro. Im Februar 2020 beschloss die japanische Regierung unter anderem, für die kommenden Wochen sämtliche Großveranstaltungen abzusagen und alle Schulen bis mindestens Anfang April zu schließen. Der Kläger trat am 1. März 2020 von der Reise zurück. Die Beklagte berechnete Stornokosten in Höhe von insgesamt 1.537 Euro (25 % des Reisepreises), die der Kläger bezahlte. Am 26. März 2020 erging für Japan ein Einreiseverbot. Der Kläger verlangte daraufhin die Rückzahlung des geleisteten Betrags.

Im Verfahren X ZR 3/22 buchte der Kläger eine Ostseekreuzfahrt im Zeitraum vom 22. bis 29. August 2020 für 8.305,10 Euro. Am 31. März 2020 trat er von der Reise zurück und verlangte die Rückzahlung der von ihm geleisteten Anzahlung in Höhe von 3.194 Euro. Die Kreuzfahrt wurde von der Beklagten am 10. Juli 2020 abgesagt.

Im Verfahren X ZR 55/22 buchten die Kläger im Juni 2019 eine Pauschalreise nach Mallorca vom 16. bis 30. Mai 2020 für 1.753 Euro und im Juli 2019 eine Flusskreuzfahrt „Wolga-Wunder und Zarenzauber“ vom 5. bis 15. September 2020 für 2.376 Euro. Am 14. April 2020 traten sie telefonisch von beiden Reisen zurück. Die Beklagte behielt die geleisteten Anzahlungen in Höhe von insgesamt 650 Euro ein und verlangte zusätzlich 548,50 Euro als Entschädigungspauschale. Beide Reisen konnten wegen der Pandemie nicht stattfinden.

Bisheriger Prozessverlauf

Im ersten Verfahren hat das Amtsgericht die Beklagte antragsgemäß zur Rückzahlung von 1.537 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 255,85 Euro verurteilt.

Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht den zu zahlenden Betrag auf 14,50 Euro zuzüglich vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 83,54 Euro reduziert und die weitergehende Klage abgewiesen. Zu Begründung hat es ausgeführt, im Zeitpunkt des Rücktritts habe man noch nicht vom Vorliegen unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände ausgehen können, die gemäß § 651h Abs. 3 BGB zu einem Ausschluss des Entschädigungsanspruchs führen. Das Einreiseverbot dürfe nicht berücksichtigt werden, weil es erst nach dem Rücktritt erlassen worden sei.

Der Bundesgerichtshof hat dieses Verfahren mit Beschluss vom 2. August 2022 (RRa 2022, 278) ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage vorgelegt, ob nur diejenigen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände maßgeblich sind, die im Zeitpunkt des Rücktritts bereits aufgetreten sind, oder ob auch Umstände zu berücksichtigen sind, die nach dem Rücktritt, aber noch vor dem geplanten Beginn der Reise tatsächlich aufgetreten sind (siehe Pressemitteilung Nr. 118/2022).

Im zweiten Verfahren hatte die Klage in den beiden Vorinstanzen Erfolg. Amts- und Landgericht haben offengelassen, ob die Voraussetzungen von § 651h Abs. 3 BGB bereits im Zeitpunkt des Rücktritts vorlagen, und einen Rückzahlungsanspruch schon aufgrund der später erfolgten Absage der Reise bejaht.

Dieses Verfahren hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 30. August 2022 in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO bis zur Entscheidung des EuGH im ersten Verfahren ausgesetzt (siehe Pressemitteilung Nr. 128/22).

Im dritten Verfahren waren die Kläger ebenfalls in den beiden Vorinstanzen erfolgreich. Auch in diesem Verfahren hatten Amts- und Landgericht offengelassen, ob die Voraussetzungen von § 651h Abs. 3 BGB schon im Zeitpunkt des Rücktritts vorlagen.

Der EuGH hat mit Urteil vom 29. Februar 2024 (C-584/22, RRa 2024, 62 – Kiwi Tours) entschieden, dass nach der für die unionsrechtliche Beurteilung maßgeblichen Regelung in Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2302 (Pauschalreiserichtlinie) nur die Situation zu berücksichtigen ist, die im Zeitpunkt des Rücktritts bestand.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der X. Zivilsenat hat nunmehr in allen drei Fällen das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Aufgrund der Vorabentscheidung des EuGH dürfen weder das Einreiseverbot noch die Absage der Reise bei der Beurteilung berücksichtigt werden, weil diese Ereignisse erst nach dem Zeitpunkt des Rücktritts stattgefunden haben.

In allen drei Verfahren hat das Landgericht nach der Zurückverweisung die Frage zu beurteilen, ob bereits im Zeitpunkt des Rücktritts die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB bestand. Der Bundesgerichtshof kann über diese Frage nicht abschließend entscheiden, weil es an hierfür maßgeblichen tatrichterlichen Feststellungen fehlt.

Im zweiten und im dritten Verfahren hat das Landgericht diese nunmehr entscheidungserhebliche Frage – von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig – nicht behandelt.

Im ersten Verfahren ist das Landgericht zwar zu dem Ergebnis gelangt, im Zeitpunkt des Rücktritts sei noch nicht vom Vorliegen unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände auszugehen gewesen. Wie der Bundesgerichtshof bereits in seiner Vorlageentscheidung vom 2. August 2022 ausgeführt hat, ist diese Beurteilung jedoch rechtsfehlerhaft.

Die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung darf nicht allein deshalb verneint werden, weil es im Zeitpunkt des Rücktritts noch nicht zu einer erheblichen Zahl von Infektionen in Japan gekommen war und die dort getroffenen Maßnahmen vor allem der Verhinderung von Infektionen gedient haben. Das Berufungsgericht hätte sich vielmehr mit der Frage befassen müssen, ob die ungewöhnliche Art und Anzahl dieser Maßnahmen schon damals hinreichende Anhaltspunkte dafür begründeten, dass eine erhebliche Infektionsgefahr bestand, und nicht sicher war, ob die getroffenen Maßnahmen ausreichen würden, um diese Gefahr abzuwenden. Diese Frage wird es nach der Zurückverweisung zu klären haben.

Im dritten Verfahren hat der Bundesgerichtshof ergänzend entschieden, dass die Kläger nicht schon dann zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet sind, wenn sie zunächst keine Gründe für ihren Rücktritt angegeben haben. Maßgeblich ist allein, ob im Zeitpunkt des Rücktritts tatsächlich unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorgelegen haben, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 651h BGB – Rücktritt vor Reisebeginn

(1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen.

(2) …

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

Artikel 12 Pauschalreiserichtlinie – Beendigung des Pauschalreisevertrags und Recht zum Widerruf vor Beginn der Pauschalreise

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Reisende vor Beginn der Pauschalreise jederzeit vom Pauschalreisevertrag zurücktreten kann. Tritt der Reisende gemäß diesem Absatz vom Pauschalreisevertrag zurück, so kann der Reiseveranstalter die Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr verlangen. …

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 hat der Reisende das Recht, vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Im Fall des Rücktritts vom Pauschalreisevertrag gemäß diesem Absatz hat der Reisende Anspruch auf volle Erstattung aller für die Pauschalreise getätigten Zahlungen, jedoch auf keine zusätzliche Entschädigung.

Quelle: Bundesgerichtshof

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ifo Exporterwartungen sinken weiter (Januar 2025)

Die ifo Exporterwartungen sind im Januar 2025 auf -7,3 Punkte von -6,1 Punkten im Dezember 2024 gesunken. Die Industrieunternehmen in Deutschland planen mit rückläufigen Exporten.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 28.01.2025

Die ifo Exporterwartungen sind im Januar auf -7,3 Punkte von -6,1 Punkten im Dezember gesunken. Die Industrieunternehmen in Deutschland planen mit rückläufigen Exporten. „Der Jahresauftakt in der Exportwirtschaft fiel ernüchternd aus“, sagt Klaus Wohlrabe, Leiter der ifo Umfragen. „Die positive Dynamik im Ausland bleibt für die heimischen Exporteure bisher ohne nennenswerte Wirkung.“

„Die potenziellen Zolldrohungen der neuen Trump-Regierung drücken die Stimmung“, ergänzt Wohlrabe. Eine Mehrheit der Branchen rechnet mit rückläufigen Auslandsumsätzen. Besonders düster sieht es für die Automobilindustrie aus. Auch in der Metallindustrie sind die Erwartungen seit mehr als einem Jahr negativ. Von einem konstanten Geschäft gehen die Unternehmen in der Chemie sowie der Glas- und Keramikherstellung aus. Mit einem Zuwachs im Auslandsgeschäft rechnen die Hersteller von Getränken sowie elektrischer Ausrüstung. Die Möbelindustrie erwartet steigende Exporte.

Quelle: ifo Institut

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Kein Gesichtsschleier (Niqab) am Steuer

Eine Frau muslimischen Glaubens ist vor dem VG Berlin mit einer Klage gescheitert, mit der sie eine Ausnahmegenehmigung für das Führen eines Kraftfahrzeugs mit einem Gesichtsschleier erstreiten wollte (VG 11 K 61/24).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 27.01.2025 zum Urteil VG 11 K 61/24 vom 27.01.2025

Eine Frau muslimischen Glaubens ist vor dem Verwaltungsgericht mit einer Klage gescheitert, mit der sie eine Ausnahmegenehmigung für das Führen eines Kraftfahrzeugs mit einem Gesichtsschleier erstreiten wollte.

Nach der Straßenverkehrsordnung dürfen Personen, die ein Kraftfahrzeug führen, ihr Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass sie nicht mehr erkennbar sind (Verhüllungsverbot). Die Klägerin hatte geltend gemacht, ihr muslimischer Glaube gebiete es, dass sie sich außerhalb ihrer Wohnung nur vollverschleiert zeigen dürfe. Auch im Auto sei sie den Blicken fremder Menschen ausgesetzt. Daher müsse ihr erlaubt werden, beim Führen eines Kraftfahrzeugs ihren gesamten Körper einschließlich des Gesichts unter Aussparung der Augenpartie zu verschleiern. Ihren Antrag auf Erteilung einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung hatte das Land Berlin abgelehnt. Dagegen richtete sich die Klage.

Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Klage abgewiesen. Eine Ausnahmegenehmigung könne die Klägerin auch mit Blick auf ihre grundrechtlich geschützte Religionsfreiheit nicht beanspruchen. Diese müsse nach Abwägung aller widerstreitenden Interessen hinter anderen Verfassungsgütern zurücktreten. Das Verhüllungsverbot gewährleiste eine effektive Verfolgung von Rechtsverstößen im Straßenverkehr, indem es die Identifikation der Verkehrsteilnehmer ermögliche, etwa im Rahmen von automatisierten Verkehrskontrollen. Es diene zudem dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit und des Eigentums Dritter, weil Kraftfahrzeugführer, die damit rechnen müssten, bei Regelverstößen herangezogen zu werden, sich eher verkehrsgerecht verhalten würden als nicht ermittelbare Autofahrer.

Demgegenüber wiege der Eingriff in die Religionsfreiheit der Klägerin weniger schwer. Ein gleich wirksames, aber mit geringeren Grundrechtseinschränkungen verbundenes Mittel zur Erreichung der mit dem Verhüllungsverbot verfolgten Zwecke stehe nicht zur Verfügung. So könne etwa eine Fahrtenbuchauflage nur dem Halter eines Fahrzeugs auferlegt werden; die Klägerin begehre jedoch eine Ausnahme in ihrer Eigenschaft als Führerin eines Fahrzeuges. Gleichermaßen ungeeignet erscheine der Vorschlag der Klägerin, einen Niqab mit einem „einzigartigen, fälschungssicheren QR-Code“ zu versehen und die Ausnahme vom Verhüllungsverbot mit einer solchen Auflage zu verbinden. Denn dadurch sei nicht sichergestellt, dass die Person, die den Niqab trage, auch tatsächlich die Person sei, für die der QR-Code kreiert wurde.

Gegen das Urteil kann der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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Schneechaos: Unwirksame Kündigung eines Winterdienstvertrages aufgrund faktischer Unmöglichkeit der Leistung

Die fristlose Kündigung eines Winterdienstvertrages aufgrund faktischer Unmöglichkeit der Leistung (hier: Schneechaos mit Notstandsstufe 4) ist unwirksam. So entschied das AG München (Az. 191 C 21246/24).

AG München, Pressemitteilung vom 27.01.2025 zum Urteil 191 C 21246/24 vom 15.01.2025 (nrkr)

Der Beklagte beauftragte den Kläger mit der Durchführung von Winterdienstarbeiten für zwei Anwesen im Osten Münchens. Hierzu schlossen die Parteien im November 2022 für jedes Anwesen einen Pauschalvertrag über 120 Euro bzw. 220 Euro netto monatlich für die Zeit von Dezember bis März des Folgejahres. Der Vertrag sollte sich automatisch um jedes weitere Jahr verlängern und sah eine Kündigungsfrist von vier Monaten jeweils zum Ende eines Kalendermonats vor.

Am 01.12.2023 und 02.12.2023 setzte in München extremer Schneefall ein. Da der Kläger zu dieser Zeit seinen Räumpflichten nicht wie vereinbart nachkommen konnte, kündigte der Beklagte den Winterdienstvertrag am 03.12.2023 fristlos und verweigerte die Zahlung der monatlichen Pauschalvergütungen. Der Kläger verklagte den Beklagten schließlich vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von 1.660,89 Euro für die Erbringung des Winterdienstes in den Monaten von Dezember 2023 bis März 2024 für beide Anwesen sowie für hierbei verauslagten Splitt und Streusalz.

Das Gericht gab dem Kläger in vollem Umfang recht. Es führte aus: „Der Ausfall der vertragsmäßigen Leistung des Klägers am 01./02.12.2023 stellt bereits keinen wichtigen Grund dar. Ein wichtiger Grund liegt nach § 648a Abs. 1 S. 2 BGB vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werkes nicht zugemutet werden kann. Die Fortsetzung des Winterdienstvertrages war dem Beklagten ohne Weiteres zuzumuten.

Am Rekord-Winterwochenende vom 01.12. auf den 02.12.2023 herrschte extrem starker Schneefall, was gerichtsbekannt und zwischen den Parteien im Übrigen auch unstreitig ist. Wie klägerseits unbestritten vorgetragen wurde, hatte die Stadt München die Notstandsstufe 4 ausgerufen. Alle Räumdienste, die städtischen und die privaten, kamen nicht mehr. Ganze Straßenzüge konnten überhaupt nicht mehr geräumt werden. Bus-, Flug-, Straßenbahn-, Zug- und teilweise Autoverkehr kamen zum Erliegen. Soweit der Kläger seinen Räumpflichten an diesem Tag nicht „normal“ nachkam, liegt darin schon keine vorwerfbare Pflichtverletzung. Die geschuldete „normale“ Leistung war dem Kläger objektiv nicht möglich (§ 275 BGB). Dieser Umstand berechtigt den Beklagten nicht, den Vertrag einseitig zu beenden, auch wenn er deswegen […] selbst räumen musste. […]

Für den Zeitraum nach der Kündigung ergibt sich der Vergütungsanspruch des Klägers jedenfalls aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs, soweit der Beklagte aus eigenem Antrieb selbst den Winterdienst übernommen hatte: Der Kläger war bereit und in der Lage, die vertraglich geschuldete Winterdienstleistung zu erbringen, wurde jedoch durch das Verhalten des Beklagten daran gehindert.“

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Keine steuerliche Förderung nach der Wohnraumoffensive für Ersatzneubauten

Ein vermietetes Wohngebäude abzureißen und durch einen Neubau zu ersetzen, wird nicht durch die sog. Wohnraumoffensive steuerlich gefördert. So entschied das FG Köln (Az. 1 K 2206/21).

FG Köln, Pressemitteilung vom 27.01.2025 zum Urteil 1 K 2206/21 vom 12.09.2024 (nrkr – BFH-Az.: IX R 24/24)

Ein vermietetes Wohngebäude abzureißen und durch einen Neubau zu ersetzen, wird nicht durch die sog. Wohnraumoffensive steuerlich gefördert. Dies hat der 1. Senat des Finanzgerichts Köln mit seinem heute veröffentlichten Urteil vom 12. September 2024 entschieden (Az. 1 K 2206/21).

Die Kläger waren Eigentümer eines vermieteten Einfamilienhauses und entschieden sich gegen die aus ihrer Sicht unwirtschaftliche Sanierung des Gebäudes auf einen zukunftsfähigen Standard. Stattdessen ließen sie das alte Gebäude abreißen und errichteten auf demselben Grundstück ein neues Einfamilienhaus. Den Ende 2020 fertiggestellten Neubau wollten sie wieder als Wohnraum vermieten. Das Finanzamt versagte die steuerliche Förderung für Mietwohnungsneubau (sog. Sonderabschreibung) gemäß der Wohnraumoffensive von Bund, Ländern und Gemeinden aus dem Jahr 2019. Hiergegen zogen die Kläger vor das Finanzgericht Köln.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Richterinnen und Richter des 1. Senats hoben hervor, dass die Kläger durch die Baumaßnahme keinen zusätzlichen Wohnraum geschaffen hätten. Die Wohnraumoffensive ziele darauf ab, dem Mangel an bezahlbarem Wohnraum für Menschen mit geringem oder mittlerem Einkommen durch die Förderung von Neu- und Umbaumaßnahmen entgegenzuwirken. Voraussetzung für die Förderung sei deshalb, dass nach einer solchen Maßnahme insgesamt mehr Wohnraum zur Verfügung stehe als zuvor. Bestehenden nutzbaren Wohnraum durch Neubauten zu ersetzen, erhöhe nicht das Wohnangebot. Der von den Klägern angeführte bessere Ausbau- und Energiestandard ändere nichts an dieser Beurteilung. Unerheblich sei zudem, dass der Gesetzgeber für spätere Veranlagungszeiträume eine zusätzliche Förderung für energetische Neubauten geschaffen habe. Denn diese Förderung sei im Streitjahr noch nicht anwendbar. Das Vorgehen der Kläger sei eher mit einer Sanierung vergleichbar. Sanierungen seien jedoch nicht vom Förderzweck der Wohnraumoffensive umfasst.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Kläger haben die vom Finanzgericht zugelassene Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen IX R 24/24 beim Bundesfinanzhof in München geführt wird.

Zum rechtlichen Hintergrund

Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus vom 4. August 2019 (BGBl. 2019 Teil I Nr. 29 Art. 1) wurde u. a. eine steuerliche Förderung in § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) eingeführt. Die Regelung ermöglicht für vier Jahre eine sog. Sonderabschreibung in Höhe von 5 % der Baukosten, wenn durch Baumaßnahmen auf Grund eines nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 oder nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Oktober 2029 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neue, bisher nicht vorhandene Wohnungen hergestellt werden und diese im Anschluss für mindestens 10 Jahre vermietet werden. Diese Sonderabschreibung kann zusätzlich zur regulären Abschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG steuermindernd berücksichtigt werden.

Quelle: Finanzgericht Köln

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Verfassungsrechtliche Zweifel am EU-Energiekrisenbeitrag (sog. Übergewinnsteuer)

An der Verfassungsmäßigkeit des EU-Energiekrisenbeitrags bestehen ernstliche Zweifel. Dies entschied das FG Köln (Az. 2 V 1597/24).

FG Köln, Pressemitteilung vom 27.01.2025 zum Beschluss 2 V 1597/24 vom 20.12.2024 (nrkr – BFH-Az.: II B 5/25 AdV)

An der Verfassungsmäßigkeit des EU-Energiekrisenbeitrags bestehen ernstliche Zweifel. Dies hat der 2. Senat des Finanzgerichts Köln mit seinem heute veröffentlichten Beschluss vom 20.12.2024 entschieden (Az. 2 V 1597/24).

Die im Energie- und Raffineriebereich gewerblich tätige Antragstellerin wendet sich im Rahmen eines anhängigen Klageverfahrens (Az. 2 K 1595/24) vor dem Finanzgericht Köln gegen die Festsetzung eines EU-Energiekrisenbeitrags (sog. Übergewinnsteuer). Sie forderte zudem beim Antragsgegner, dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), bereits vor der Entscheidung über die Klage die Rückerstattung des bezahlten EU-Energiekrisenbeitrags. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des EU-Energiekrisenbeitragsgesetzes. Das BZSt lehnte den Antrag ab und verwies u. a. darauf, dass das Gesetz auf rechtlich bindendem europäischem Recht beruhe. Daraufhin begehrte die Antragstellerin auch vorläufigen Rechtsschutz durch das Finanzgericht Köln.

Diesen gewährte das Finanzgericht Köln. Die Richter des 2. Senats führten aus, dass schon aus europarechtlicher Sicht zweifelhaft sei, ob eine hinreichende Rechtsgrundlage für den Erlass der EU-Verordnung zur Einführung des Energiekrisenbeitrags bestehe. Diese Frage sei bereits Gegenstand eines vom belgischen Verfassungsgerichtshof gestellten Vorabentscheidungsersuchens beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) unter dem Aktenzeichen C-358/24. Darüber hinaus bestünden aber auch Zweifel, ob der Energiekrisenbeitrag mit dem deutschen Grundgesetz vereinbar sei, insbesondere hinsichtlich der Gesetzgebungskompetenz des Bundes, der Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG und der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG.

Es könne offenbleiben, ob bei ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer Norm zudem ein besonderes Aussetzungsinteresse vorliegen müsse. Denn eine Gefährdung der Haushaltsführung des Bundes durch die vorläufige Rückerstattung des EU-Energiekrisenbeitrags sei nicht erkennbar. Den aus dem Energiekrisenbeitragsgesetz erwarteten Einnahmen von 1 bis 3 Milliarden Euro stehe ein Gesamtsteueraufkommen von über 900 Milliarden Euro gegenüber, sodass das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung nicht überwiege. Auch sei keine Sicherheitsleistung für die aufgrund der Gerichtsentscheidung vorläufig bewilligte Rückerstattung anzuordnen. Eine konkrete Existenzgefährdung der Antragstellerin habe der Senat nicht feststellen können.

Die im vorläufigen Rechtsschutz ergangene Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das BZSt hat gegen den Beschluss die vom Senat zugelassene Beschwerde eingelegt, die unter dem Aktenzeichen II B 5/25 (AdV) beim Bundesfinanzhof in München geführt wird.

Zum rechtlichen Hintergrund

Das mit dem Jahressteuergesetz 2022 (BGBl. I 2022, 2294, 2325 dort Art. 40) eingeführte deutsche EU-Energiekrisenbeitragsgesetz basiert auf einer EU-Verordnung (2022/1854 vom 06.10.2022), die vom Rat der Europäischen Union als Notfallmaßnahme und in Reaktion auf die hohen Energiepreise infolge des russischen Angriffs auf die Ukraine erlassen wurde. Ziel der Verordnung ist es, Unternehmen im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich, die durch die Energiekrise unerwartet hohe Gewinne erzielt haben, zu einem befristeten Solidaritätsbeitrag heranzuziehen, um die wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Endkunden abzumildern.

Quelle: Finanzgericht Köln

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