Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2025

Das BMF hat die für das Jahr 2025 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt gegeben (Az. IV D 3 – S 1547/00006/006/024).

BMF, Schreiben IV D 3 – S 1547/00006/006/024 vom 21.01.2025

Nachstehend gibt das BMF die für das Jahr 2025 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt:

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben
(Sachentnahmen)
für das Kalenderjahr 2025

Vorbemerkungen

  1. Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.
  2. Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen (§ 148 Satz 1 Abgabenordnung).
  3. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu. Werden Betriebe jedoch nachweislich auf Grund einer landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer behördlichen Anweisung vollständig geschlossen, kann in diesen Fällen ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen.
  4. Der jeweilige Pauschbetrag stellt einen Jahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen.
  5. Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment für Nahrungsmittel und Getränke. Unentgeltliche Wertabgaben, die weder Nahrungsmittel noch Getränke (z. B. Tabakwaren, Bekleidungsstücke, Elektrogeräte, Sonderposten) sind, müssen einzeln aufgezeichnet werden.
  6. Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätten) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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BGH zum Schadensersatzanspruch eines Fußballvereins nach Zwangsabstieg

Der BGH hat die gegen den im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO ergangenen Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 13.03.2024 (Az. 2 U 42/23) von dem Kläger eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (Az. II ZR 39/24).

BGH, Pressemitteilung vom 21.01.2025 zum Beschluss II ZR 39/24 vom 10.12.2024

Der unter anderem für das Vereinsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die gegen den im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO ergangenen Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 13. März 2024 (Az. 2 U 42/23) von dem Kläger eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.

Sachverhalt

Der Kläger, ein Sportverein, nimmt den beklagten regionalen Fußballverband wegen eines zu Unrecht angeordneten Zwangsabstiegs seiner 1. Fußballmannschaft (Herren) aus der Regionalliga Nord zum Ende der Spielzeit 2013/2014 auf Ersatz von Vermögensschäden in Anspruch.

Im Dezember 2013 beschloss das Präsidium des Beklagten in Umsetzung einer entsprechenden, über den DFB weitergegebenen Aufforderung der FIFA Disziplinarkommission den Zwangsabstieg der 1. Herrenmannschaft des Klägers nach der Saison 2013/2014 als Sanktion dafür, dass der Kläger eine von der FIFA Dispute Resolution Chamber im Dezember 2008 nach dem FIFA Entschädigungsreglement festgesetzte Ausbildungsentschädigung für einen übernommenen Spieler nicht gezahlt hatte. Diesen Zwangsabstiegsbeschluss hat der Senat mit Urteil vom 20. September 2016 mangels satzungsmäßiger Grundlage für die Anordnung einer solchen Sanktion für nichtig erklärt (Az. II ZR 25/15, BGHZ 212, 70; siehe auch Pressemitteilung Nr. 163/2016). Die anschließend erhobene Klage des Klägers auf Schadensersatz wegen des unrechtmäßig angeordneten Zwangsabstiegs in Form der Wiederzulassung seiner 1. Herrenmannschaft zum Spielbetrieb der Regionalliga Nord zur nächsten Spielzeit (sogenannte Naturalrestitution) hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg. Die dagegen eingelegte Revision des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 24. April 2020 gemäß § 552a ZPO zurückgewiesen (Az. II ZR 417/18, WM 2020, 1251; siehe auch Pressemitteilung Nr. 062/2020).

Mit der vorliegenden Teilklage hat der Kläger nun Schadensersatz in Geld wegen des zu Unrecht angeordneten Zwangsabstiegs in Höhe von 750.000 Euro geltend gemacht.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger habe den ihm obliegenden Nachweis nicht zu führen vermocht, dass der rechtswidrige Zwangsabstiegsbeschluss die von ihm geltend gemachten Vermögensschäden verursacht habe, da seine Herrenmannschaft am Ende der Saison auf dem 16. Tabellenplatz gestanden habe, mithin auch aus sportlichen Gründen abgestiegen wäre, und ein Leistungsabfall der Mannschaft nach Bekanntgabe des Abstiegsbeschlusses im Laufe der Spielzeit 2013/2014 nicht erkennbar sei. Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das gilt insbesondere hinsichtlich der vom Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen unionsrechtlichen Fragen. Eine diesbezügliche Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 1, 3 AEUV ist nicht veranlasst.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Verordnung zur Änderung der Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien

Mit der Änderung der Verordnung zu geldwäscherechtlich meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich stärkt die Bundesregierung die Bekämpfung von Finanzkriminalität im Immobiliensektor. Das BMF hat im Einvernehmen mit dem BMJ die Änderungsverordnung zu der Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien (GwGMeldV-Immobilien) erlassen. Sie wurde am 20. Januar 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt am 17. Februar 2025 in Kraft.

BMF, Mitteilung vom 20.01.2025

Mit der Änderung der Verordnung zu geldwäscherechtlich meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich stärkt die Bundesregierung die Bekämpfung von Finanzkriminalität im Immobiliensektor. Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Änderungsverordnung zu der Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien (GwGMeldV-Immobilien) erlassen. Sie wurde am 20. Januar 2025 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2025 I Nr. 13) veröffentlicht und tritt am 17. Februar 2025 in Kraft.

Die im Jahr 2020 auf Grundlage der Ermächtigung in § 43 Absatz 6 des Geldwäschegesetzes (GwG) erlassene GwGMeldV-Immobilien regelt und konkretisiert Meldepflichten bestimmter Berufsgruppen, insbesondere Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, im Zusammenhang mit erhöhten Geldwäscherisiken im Immobiliensektor. In den in der Verordnung konkretisierten Fallgruppen haben geldwäscherechtlich Verpflichtete der genannten Berufsgruppen Verdachtsmeldungen an die Financial Intelligence Unit (FIU) abzugeben.

Die GwGMeldV-Immobilien leistet seit 2020 einen maßgeblichen Beitrag, um den erhöhten Geldwäscherisiken im Bereich der Immobilientransaktionen entgegenzuwirken. Vor Erlass der Verordnung war es für die Verpflichteten der genannten Berufsgruppen häufig schwierig, zu beurteilen, ob im jeweiligen Einzelfall die geldwäscherechtliche Meldepflicht oder die berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht griff. Mit der Rechtsverordnung wurden den angesprochenen Berufsgruppen Regelungen an die Hand gegeben, um Verdachtsmeldungen abgeben zu können, ohne in den Konflikt mit berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflichten zu geraten. Das Meldevolumen der betroffenen Berufsgruppen konnte hierdurch von einer niedrigen zweistelligen Anzahl im Jahr 2019 auf ca. 7.500 Meldungen im Jahr 2023 deutlich gesteigert werden.

Seit dem Inkrafttreten der GwGMeldV-Immobilien sind aufgrund rechtlicher Änderungen im Geldwäschegesetz (GwG) sowie aus den Ergebnissen einer Evaluierung Anpassungen einzelner Regelungen der Verordnung notwendig geworden, die mit der Änderungsverordnung umgesetzt werden. Kernanliegen der Änderung ist die Anpassung der GwGMeldV-Immobilien an das Verbot der Barzahlung beim Erwerb von Immobilien (§ 16a GwG). Zwei neue Meldetatbestände stellen sicher, dass nicht nur bei einem Verstoß gegen das Barzahlungsverbot, sondern auch bei Verletzung oder missbräuchlicher Umgehung der Nachweispflichten des § 16a GwG Meldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vorgenommen werden.

Darüber hinaus werden die Ergebnisse einer umfassenden Evaluierung der Meldetatbestände der GwGMeldV-Immobilien aufgegriffen, um noch stärker als bisher Meldungen auszuschließen, die im Hinblick auf die Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht werthaltig sind. Die damit verbundene Steigerung der Qualität von Verdachtsmeldungen ist ein weiterer Baustein im Rahmen der intensiven und fortlaufenden Arbeiten der Bundesregierung zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Bundesregierung will Genossenschaften stärken

Die Bundesregierung hat den „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform“ (BT-Drs. 20/14501) vorgelegt. Mit den vorgeschlagenen Änderungen will die Bundesregierung die rechtlichen Rahmenbedingungen für Genossenschaften verbessern.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 21.01.2025

Die Bundesregierung hat den „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform“ (20/14501) vorgelegt. Mit den vorgeschlagenen Änderungen will die Bundesregierung die rechtlichen Rahmenbedingungen für Genossenschaften verbessern.

Ziel ist demnach zum einen, der „fortschreitenden Digitalisierung im wirtschaftlichen und privaten Rechtsverkehr“ Rechnung zu tragen. Dazu soll laut Entwurf die Textform verstärkt verankert und es leichter werden, digitale Versammlungen durchzuführen und Beschlüsse zu fällen.

Zum anderen soll laut Entwurf durch weitere Änderungen die Attraktivität der genossenschaftlichen Rechtsform gestärkt werden. So soll etwa die Gründung einer Genossenschaft beschleunigt werden, indem eine Regelfrist für Eintragungen in das Genossenschaftsregister eingeführt wird.

In seiner Stellungnahme schlägt der Bundesrat noch diverse Änderungen an der Vorlage vor. Die Bundesregierung kündigt in ihrer Gegenäußerung an, einige dieser Vorschläge noch prüfen zu wollen, andere lehnt sie wiederum ab.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 31/2025

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Digitalisierungsrichtlinie II im EU-Amtsblatt veröffentlicht

Am 10.01.2025 wurde die Änderungsrichtlinie (EU) 2025/25 zur Ausweitung und Optimierung des Einsatzes digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht („Digitalisierungsrichtlinie II“) im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Sie tritt am 30.01.2025 in Kraft. Die EU-Mitgliedstaaten haben bis zum 31.07.2027 Zeit, die erforderlichen Vorschriften umzusetzen, welche ab dem 31.07.2028 zur Anwendung kommen sollen.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 21.01.2025

Am 10.01.2025 wurde die Änderungsrichtlinie (EU) 2025/25 zur Ausweitung und Optimierung des Einsatzes digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht („Digitalisierungsrichtlinie II“) im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Die Richtlinie tritt am 30.01.2025 in Kraft. Die EU-Mitgliedstaaten haben bis zum 31.07.2027 Zeit, die erforderlichen Vorschriften umzusetzen, welche ab dem 31.07.2028 zur Anwendung kommen sollen.

Die Richtlinie soll grenzüberschreitende Geschäfte in der EU vereinfachen und effizierter machen, indem dank der Nutzung digitaler Werkzeuge und Verfahren im EU-Gesellschaftsrecht, Bürokratie abgebaut, Unternehmensinformationen besser zugänglich und vereinheitlicht werden.

Europaweite Unternehmensregister

Ein zentraler Bestandteil ist dabei die Schaffung eines europaweit vernetzten Zugangs zu Unternehmensdaten. Durch die Verbindung der bestehenden Registersysteme BRIS (Unternehmensregister), BORIS (Register der wirtschaftlichen Eigentümer) und IRI (Insolvenzregister) sollen sämtliche relevanten Informationen einheitlicher und schneller abrufbar werden. Hinzu kommt auch die Zuordnung der Gesellschaften über die europäische Kennung „EUID“.

Bürokratieabbau: „Once-Only“-Prinzip

Entscheidend für den Bürokratieabbau ist auch die Verfolgung des „Once-Only“-Prinzips, denn künftig sollen Unternehmen ihre Daten nur einmal in einem nationalen oder europäischen Register einreichen müssen. Diese Daten werden dann bei Bedarf elektronisch zwischen den zuständigen Registern ausgetauscht, z. B. bei der Gründung von Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen in anderen EU-Mitgliedstaaten. Der Austausch erfolgt über das BRIS-System, wodurch zudem Formalitäten wie Apostillen und die Übersetzung von Dokumenten entfallen. Beglaubigte Auszüge, notarielle Urkunden und andere Verwaltungsdokumente sollen durch EU-Vertrauensdienste oder eindeutige elektronische Kennnummern authentifiziert werden, sodass zusätzliche Legislationen oder Übersetzungen nicht mehr notwendig sind.

Digitale EU-Vollmacht

Die Einführung der digitalen EU-Vollmacht ermöglicht es Unternehmen, eine Person mittels einer standardisierten und mehrsprachigen Vorlage zur Vertretung in einem anderen Mitgliedstaat zu ermächtigen. Die EU-Kommission stellt hierzu mittels Durchführungsrechtsakten das Muster für die Vollmacht auf dem E-Justiz-Portal bereit. Die EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, bei der Ausstellung der Vollmacht zumindest die Identität, Rechts- und Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers sowie dessen Vertretungsbefugnis zu überprüfen. Zudem muss die Vollmacht im Handels- und Unternehmensregister hinterlegt werden.

EU-Gesellschaftsbescheinigung

Die EU-Gesellschaftsbescheinigung dient als offizieller und einheitlicher Nachweis wesentlicher Unternehmensdaten wie Existenz, Sitz und Vertretungsregelungen. Sie ist kostenlos, in allen EU-Sprachen sowie digital verfügbar und ersetzt nationale Registerauszüge (sowie den damit verbundenen Übersetzungen und Beglaubigungen).

Ausblick

Weiterhin soll die EU-Kommission im Rahmen der Evaluierung der Richtlinie bis zum 31.07.2032 prüfen, ob zusätzliche Informationen zu Konzernen offengelegt werden oder Genossenschaften in die Regelungen einbezogen werden sollen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Zweites Minus-Jahr lässt Konjunkturerwartungen sinken

Die ZEW-Konjunkturerwartungen für Deutschland verschlechtern sich in der Umfrage vom Januar 2025. Sie liegen aktuell mit plus 10,3 Punkten um 5,4 Punkte unter dem Vormonatswert. Die Einschätzung der aktuellen konjunkturellen Lage verändert sich hingegen nur leicht. Der Lageindikator für Deutschland steigt um 2,7 Punkte und liegt bei minus 90,4 Punkten.

ZEW, Mitteilung vom 21.01.2025

Der ZEW-Indikator liegt bei plus 10,3 Punkten

Die ZEW-Konjunkturerwartungen für Deutschland verschlechtern sich in der Umfrage vom Januar 2025. Sie liegen aktuell mit plus 10,3 Punkten um 5,4 Punkte unter dem Vormonatswert. Die Einschätzung der aktuellen konjunkturellen Lage verändert sich hingegen nur leicht. Der Lageindikator für Deutschland steigt um 2,7 Punkte und liegt bei minus 90,4 Punkten.

„Das zweite Rezessionsjahr in Folge lässt die Konjunkturerwartungen sinken. Zum Jahresanfang beobachten wir einen spürbaren Rückgang des Erwartungsindikators für Deutschland. Dies könnte unter anderem auf die letzten veröffentlichten schlechten BIP-Wachstumszahlen sowie steigenden Inflationsdruck zurückzuführen sein. Ausbleibende Konsumausgaben der privaten Haushalte sowie eine schwache Baunachfrage belasten weiterhin die deutsche Wirtschaft. Sollten sich diese Trends im aktuellen Jahr fortsetzen, wird Deutschland weiter hinter die restlichen Euro-Länder zurückfallen. Hinzu kommt eine gestiegene politische Unsicherheit. Diese wird getrieben durch eine mögliche schwierige Koalitionsbildung in Deutschland sowie Unklarheit über die Wirtschaftspolitik der Trump-Regierung“, kommentiert ZEW-Präsident Prof. Achim Wambach, PhD die aktuellen Ergebnisse.

Die Erwartungen der Finanzmarktexpertinnen und -experten für die Konjunkturentwicklung in der Eurozone bleiben mit aktuell plus 18,0 Punkten um 1,0 Punkte über dem Wert von Dezember. Auch die Einschätzung der aktuellen konjunkturellen Lage verändert sich nur geringfügig. Der Lageindikator beträgt minus 53,8 Punkte und liegt mit plus 1,2 Punkten leicht über dem Wert vom Dezember.

Quelle: ZEW

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Viele Unternehmen wollen Berufsausbildung verändern

Mehr als drei Viertel der befragten Unternehmen sehen lt. ifo Institut Veränderungsbedarf bei der Berufsausbildung in Deutschland.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 21.01.2025

Mehr als drei Viertel (77 %) der befragten Unternehmen sehen Veränderungsbedarf bei der Berufsausbildung in Deutschland. „Die Unternehmen fordern vor allem modernere Berufsschulen und Lehrpläne sowie ein verbessertes Image der Berufsausbildung“, sagt ifo-Forscher Jonas Hennrich. Dafür sprachen sich jeweils 71 % der Unternehmen aus. Knapp über die Hälfte wünscht sich zudem eine verstärkte Zusammenarbeit von Berufsschule und Ausbildungsbetrieb (52 %). Ein Drittel möchte seine Auszubildenden in der Ausbildungszeit flexibler einsetzen können.

Etwas weniger als die Hälfte der Unternehmen (41 %) wünscht sich, mehr Auszubildende zu beschäftigen. „Vor allem kleine Unternehmen haben offene Lehrstellen“, sagt Hennrich. 53 % der kleinen Unternehmen mit bis zu 49 Angestellten konnten zu wenig Auszubildende einstellen, während nur 29 % der Großunternehmen ab 500 Mitarbeitenden ihre Ausbildungsplätze nicht besetzen konnten.

Unternehmen mit Schwierigkeiten bei der Suche nach neuen Auszubildenden erhalten größtenteils zu wenig Bewerbungen (67 %). Das trifft sogar auf 82 % der kleinen Firmen zu. Bei den Großunternehmen war nur die Hälfte von einem Mangel an Bewerbungen betroffen. Für 64 % der befragten Unternehmen fehlen ausreichend qualifizierte Bewerbende. Das betrifft Großunternehmen (84 %) stärker als kleinere Firmen (43 %).

Quelle: ifo Institut

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Zum Nachweis einer verdeckten Treuhand bei Kommanditanteilen

Das FG Düsseldorf hatte sich mit der Zurechnung von Kommanditanteilen und dem Nachweis einer verdeckten Treuhandschaft zu befassen (Az. 9 K 443/21 F).

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 21.01.2025 zum Urteil 9 K 443/21 F vom 17.10.2024 (rkr)

Der 9. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hatte sich mit der Zurechnung von Kommanditanteilen und dem Nachweis einer verdeckten Treuhandschaft zu befassen.

Der Kläger war bis 2012 mit 40 % als Kommanditist an der J.-GmbH & Co. KG (nachfolgend: J.) beteiligt. Die übrigen 60 % hielt die F.-GmbH & Co. Q.-KG (nachfolgend: F.). Der Kläger veräußerte seine Anteile Ende 2012. Das beklagte Finanzamt rechnete ihm im Feststellungsbescheid 2012 einen entsprechenden Gewinn einschließlich des Veräußerungsgewinns zu.

Der Kläger wandte dagegen ein, die Anteile seien steuerlich nicht ihm, sondern der F. als Treugeberin zuzurechnen. Diese habe nach einem kartellrechtlichen Entflechtungsbeschluss nicht selbst 100 % der Anteile an der J. halten dürfen und habe daher mit dem Kläger vereinbart, dass dieser 40 % der Anteile wie ein Treuhänder halten solle, ohne diese Treuhandschaft jedoch offenzulegen. Das Treuhandverhältnis sei daher bewusst nicht schriftlich fixiert worden, ergebe sich aber aus zahlreichen Indizien: So habe der Kläger dem damaligen Prokuristen der Komplementärin der F. eine unentgeltliche Abtretungsoption für seine Anteile eingeräumt, die Finanzierung sei durch Sicherheiten der F. ermöglicht worden, er sei nicht in Entscheidungsprozesse eingebunden gewesen und der spätere Verkaufserlös sei für Zwecke der F.-Gruppe verwendet worden.

Das Finanzamt lehnte die Anerkennung des Treuhandverhältnisses ab. Eine entsprechende Vereinbarung sei nicht nachgewiesen worden. Es fehle nicht nur an einer schriftlichen Vereinbarung, auch die Umstände sprächen gegen eine solche. Es sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger die Zurechnung der Einkünfte jahrelang akzeptiert habe. Auch J. und F. hätten in der Vergangenheit in ihren Steuererklärungen und Bilanzen kein Treuhandverhältnis in Bezug auf die Beteiligung an der J. berücksichtigt bzw. erklärt.

Der 9. Senat gab der Klage mit Urteil vom 17. Oktober 2024 (Az. 9 K 443/21 F) nach Zurückverweisung durch den BFH statt. Er sah es als erwiesen an, dass eine verdeckte Treuhandschaft vorlag. Der Senat stützte sich dabei neben Zeugenaussagen auf die Gesamtumstände: Das fehlende wirtschaftliche Eigentum des Klägers zeige sich insbesondere in der Buchwertübertragung, der fremdfinanzierten Einlage und der fehlenden Geschäftsführung während der Beteiligung sowie bei den Veräußerungsverhandlungen. Die Beteiligung des Klägers sei ausschließlich zur Umgehung kartellrechtlicher Vorgaben erfolgt. Dass die Treuhandvereinbarung zur Verschleierung bewusst nicht schriftlich fixiert wurde, stehe der steuerlichen Anerkennung nicht entgegen. Die Einkünfte seien daher der F. als wirtschaftlicher Eigentümerin zuzurechnen.

Die Entscheidung, gegen die die Revision nicht zugelassen wurde, ist rechtskräftig.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Newsletter Januar 2025

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Steuerbegünstigte Betriebsübertragung – Rückbehalt von mehr als 10 % der Flächen im Einzelfall möglich

Bei einer steuerbegünstigten Betriebsübertragung nach § 6 Abs. 3 EStG kann der Zurückbehalt von Flächen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs auch dann unschädlich sein, wenn diese mehr als 10 % der Fläche des Betriebs ausmachen. Dies entschied das FG Düsseldorf (Az. 3 K 2604/21 E).

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 21.01.2025 zum Urteil 3 K 2604/21 E vom 22.11.2024 (nrkr)

Bei einer steuerbegünstigten Betriebsübertragung nach § 6 Abs. 3 EStG kann der Zurückbehalt von Flächen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs auch dann unschädlich sein, wenn diese mehr als 10 % der Fläche des Betriebs ausmachen.

Der 3. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hatte über die steuerlichen Folgen bei der Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebs zu entscheiden.

Die Klägerin übertrug im Jahr 2013 ihren verpachteten landwirtschaftlichen Betrieb, zu dem eine Fläche von 136.335 qm gehörte, gegen Versorgungsleistungen auf ihren Sohn. Dabei behielt sie eine 25.180 qm große Weidefläche zurück, die sie seit 1976 an fremde Landwirte verpachtet hatte. Diese Weidefläche übertrug sie anschließend unentgeltlich auf ihre Töchter.

Das beklagte Finanzamt lehnte eine steuerbegünstigte Betriebsübertragung ab, sodass sämtliche stillen Reserven aufzudecken seien. Zur Begründung führte es aus, dass die zurückbehaltene Weidefläche mit über 18,5 % der Gesamtfläche eine wesentliche Betriebsgrundlage darstelle. Nach der Rechtsprechung sei bei einem Flächenrückbehalt von mehr als 10 % keine Identität zwischen bisherigem und übertragenem Betrieb mehr gegeben.

Im Klageverfahren argumentierte die Klägerin, dass die Weidefläche für den mittlerweile reinen Ackerbaubetrieb nicht nutzbar gewesen sei, da sie nur als Weideland geeignet und zudem unter Landschaftsschutz gestanden habe. Außerdem sei die Fläche seit über dreißig Jahren fremdverpachtet gewesen. Es hätten mit dem Ackerbaubetrieb einerseits und der Verpachtung der Stückländerei andererseits faktisch zwei getrennte Betriebe vorgelegen.

Der 3. Senat gab der Klage mit Urteil vom 22. November 2024 (Az. 3 K 2604/21 E) überwiegend statt. Einen Automatismus, dass bei Überschreiten der von der Rechtsprechung angenommenen 10%-Grenze stets eine wesentliche Betriebsgrundlage anzunehmen sei, gebe es nicht. Die Weidefläche habe hier trotz ihrer Größe keine wesentliche Betriebsgrundlage dargestellt, da sie seit 1976 durchgehend verpachtet war und für den Ackerbaubetrieb nicht benötigt worden sei. Die Übertragung auf den Sohn sei daher steuerbegünstigt nach § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG möglich gewesen. Lediglich hinsichtlich der zurückbehaltenen und später auf die Töchter übertragenen Weidefläche sei ein nicht tarifbegünstigter Entnahmegewinn zu versteuern, da diese keinen eigenen Teilbetrieb dargestellt habe.

Die Entscheidung, gegen die keine Revision zugelassen wurde, war zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Newsletter Januar 2025

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Gesetzliche Regelungen über die namensrechtlichen Folgen einer Volljährigenadoption sind verfassungsgemäß

Es ist lt. BVerfG mit dem Grundgesetz vereinbar, dass als Folge der Adoption einer volljährigen Person diese ihren bisherigen Nachnamen nicht unverändert fortführen kann (Az. 1 BvL 10/20).

BVerfG, Pressemitteilung vom 21.01.2025 zum Beschluss 1 BvL 10/20 vom 24.10.2024

Namensrecht Volljährigenadoption

Nach dem heute veröffentlichten, aufgrund einer Vorlage des Bundesgerichtshofs ergangenen Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts ist es mit dem Grundgesetz vereinbar, dass als Folge der Adoption einer volljährigen Person diese ihren bisherigen Nachnamen nicht unverändert fortführen kann.

Die gesetzlichen Regelungen über die namensrechtlichen Folgen der Annahme einer volljährigen Person als Kind einer anderen Person (Volljährigenadoption) ordnen im Grundsatz an, dass als Folge der Adoption die angenommene volljährige Person den Familiennamen der annehmenden Person als Geburtsnamen erhält. Damit kann einhergehen, dass sich auch der geführte Familienname der angenommenen Person ändert und sie ihren bisherigen Familiennamen lediglich noch als Teil eines Doppelnamens beibehalten kann. Das greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der angenommenen Person ein, ist aber mit dem Grundgesetz vereinbar.

Die Entscheidung ist mit 5:3 Stimmen ergangen. Die Richterin Ott, der Richter Eifert und die Richterin Meßling haben ein Sondervotum verfasst.

Sachverhalt

Das Vorlageverfahren betrifft die namensrechtlichen Folgen der Annahme einer erwachsenen Person als Kind einer anderen Person (Volljährigenadoption). Die Annahme als Kind (Adoption) ist die Begründung eines rechtlichen Eltern-Kind-Verhältnisses; auch bereits volljährige Personen können als Kind angenommen werden. Bei einer Volljährigenadoption mit sog. schwachen Wirkungen wie im Vorlageverfahren kommt es nicht zu einer Aufhebung der Verwandtschaftsverhältnisse der angenommenen Person zu ihren bisherigen Verwandten; diese Verhältnisse bleiben bestehen. Zusätzlich wird die angenommene volljährige Person aber Kind der annehmenden Person.

Die namensrechtlichen Wirkungen der Annahme einer volljährigen Person richten sich im Ausgangspunkt nach den für die Annahme Minderjähriger geltenden Regelungen. Grundsätzlich erhält danach die angenommene Person den Familiennamen der annehmenden Person als Geburtsnamen. Ist die angenommene Person verheiratet, führt sie aber mit dem Ehegatten oder der Ehegattin keinen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen), dann ändert sich mit der Volljährigenadoption neben dem Geburtsnamen der angenommenen Person auch ihr Familienname; sie führt zukünftig den Familiennamen der annehmenden Person. Auf deren Antrag hin kann mit Zustimmung der anzunehmenden Person allerdings das zuständige Gericht anordnen, dass der bisherige Familienname der angenommenen Person dem neuen Familiennamen vorangestellt oder hinzugefügt, also ein Doppelname gebildet wird.

In dem der Vorlage zugrundeliegenden Ausgangsverfahren haben die verwitwete Annehmende und die verheiratete Angenommene bei dem zuständigen Familiengericht die Annahme als Kind ohne die Wirkungen der Minderjährigenadoption beantragt. Die Annehmende, die selbst keine leiblichen Kinder hat, war seit 1985 die Lebensgefährtin des zwischenzeitlich verstorbenen Vaters der Angenommenen. Die 1964 geborene Angenommene hat 1994 geheiratet; die Ehegatten haben keinen Ehenamen bestimmt, sondern ihre jeweiligen Geburtsnamen beibehalten. Aus der Ehe sind vier Kinder hervorgegangen. Alle Kinder führen den (bisherigen) Geburtsnamen der Angenommenen als Familiennamen.

Das Familiengericht hat die Annahme ausgesprochen und angeordnet, dass dem neuen Familiennamen der Angenommenen deren bisheriger Familienname vorangestellt wird. Den Antrag auf Weiterführung des bisherigen Geburtsnamens der Angenommenen als alleiniger Familienname hat es abgewiesen. Der im Ausgangsverfahren letztinstanzlich zuständige Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob es mit dem von Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz (GG) gewährleisteten Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vereinbar ist, dass gemäß § 1767 Absatz 2 Satz 1, § 1757 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bei der sog. schwachen Volljährigenadoption für einen Angenommenen, der bis zur Annahme als Kind seinen Geburtsnamen als Familiennamen, nicht aber als Ehenamen geführt hat, auch bei Vorliegen besonderer Umstände nicht die Möglichkeit besteht, diesen Geburtsnamen als alleinigen Familiennamen fortzuführen. Er hält die Regelung für verfassungswidrig.

Wesentliche Erwägungen des Senats

§ 1767 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB ist unter Berücksichtigung der Ausnahmeregelung in § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB mit dem Grundgesetz vereinbar. Die bei Volljährigenadoptionen durch diese Regelungen unmittelbar bewirkte Namensänderung greift zwar in das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht angenommener volljähriger Personen ein. Der Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

Die vorgelegten Regelungen greifen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht jedenfalls von solchen verheirateten volljährigen Personen ein, die bis zu ihrer Annahme als Kind ihren Geburtsnamen als Familiennamen, nicht aber als Ehenamen geführt haben. Dieser Eingriff ist verfassungsrechtlich noch gerechtfertigt.

1. Mit den vorgelegten Regelungen wird jedenfalls der Zweck verfolgt, die durch Adoption bewirkte Begründung eines neuen Eltern-Kind-Verhältnisses sichtbar zu machen. Das ergibt sich insbesondere aus den unmittelbar für die Minderjährigenadoption geltenden Regelungen über die namensrechtlichen Wirkungen der Annahme und den dafür maßgeblichen Gründen. Auf diese kann für die Ermittlung des objektivierten Willens des Gesetzgebers zurückgegriffen werden, weil er einerseits die Volljährigenadoption insgesamt durch weitreichende Verweisung auf das Recht der Minderjährigenadoption normiert und er andererseits keine ausdrücklichen Erwägungen dazu angestellt hat, warum selbst bei der Volljährigenadoption mit schwachen Wirkungen der Angenommene stets den Namen des Annehmenden erhält. Für den nach dem objektivierten Willen des Gesetzgebers naheliegenden Zweck, mit den vorgelegten Regelungen das durch die Adoption neu entstandene Eltern-Kind-Verhältnis sichtbar zu machen, kann sich der Gesetzgeber auf die Art. 6 Abs. 1 GG zugrundeliegende Wertung der Familieneinheit stützen. Dieser Zweck ist damit verfassungsrechtlich legitim.

2. Der durch die vorgelegten Regelungen bewirkte Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht erweist sich für die hier verfahrensgegenständliche Konstellation unter Berücksichtigung der in § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB eröffneten Möglichkeit zur Bildung eines Doppelnamens als noch im Sinne des Verfassungsrechts angemessen. Für das geltende Recht kann der Gesetzgeber sich weiterhin auf einen hinreichend gewichtigen Grund für den in der zwingend eintretenden Namensänderung liegenden Grundrechtseingriff stützen, ohne das Recht der Betroffenen am eigenen Namen unzumutbar einzuschränken. Damit genügen die Regelungen auch der aus dem Schutz durch Art. 8 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention folgenden und bei der Auslegung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG bei dem Recht am eigenen Namen zu berücksichtigenden Anforderung eines fairen Ausgleichs zwischen den Interessen der betroffenen Namensträger und den verfolgten öffentlichen Belangen.

a) Die durch die vorgelegte Regelung bewirkte zwingende Änderung des Geburtsnamens und des geführten Familiennamens der angenommenen volljährigen Person in der hier zu beurteilenden Konstellation als Folge der Annahme greift mit nicht unerheblichem Gewicht in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht ein. Der dem Recht am eigenen Namen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zugesprochene hohe Wert folgt vor allem aus der Bedeutung des Namens für die Persönlichkeit des Namensträgers und der Wahrnehmung der Person mit ihrem Namen durch andere. Der Name einer Person ist sowohl für die Ausbildung der eigenen Identität als auch dafür, diese Identität gegenüber anderen auszudrücken, bedeutsam. Als Ausdruck der Identität und Individualität lässt sich der Name nicht beliebig austauschen. Er begleitet die Lebensgeschichte des Namensträgers, die unter dem Namen als zusammenhängende erkennbar wird. Mit dieser Bedeutung des Namens – auch des Familiennamens – als Ausdruck von Identität und Individualität wird regelmäßig das Interesse des Namensträgers an der Beibehaltung eines einmal geführten Namens verbunden sein. Das Gewicht dieses Kontinuitätsinteresses steigt typischerweise mit zunehmender Dauer der Namensführung an. Der Bedeutungszuwachs der Namenskontinuität und damit des Interesses an der unveränderten Fortführung des bisherigen (Familien-)Namens seit der 1976 erfolgten Reform des Adoptionsrechts durch das Adoptionsgesetz zeigt sich auch in gesetzgeberischen Entscheidungen außerhalb des Namensrechts von Kindern. So ist durch das Gesetz zur Neuordnung des Familiennamensrechts aus dem Jahr 1993 Eheleuten erstmals die Möglichkeit eingeräumt worden, keinen Ehenamen zu bestimmen. In der Begründung des Regierungsentwurfs zu diesem Gesetz ist ausgeführt worden, dass zwar am gesetzgeberischen Ziel der Namenseinheit der Familie festgehalten werde. Sie solle aber nicht als Zwang ausgestaltet sein, weil die Möglichkeit allein, den bisherigen Familiennamen dem Ehenamen voranzustellen, nicht selten als unbefriedigend empfunden werde. Das nicht unerhebliche Gewicht des Eingriffs in das Recht am eigenen Namen ergibt sich für die mit der Vorlagefrage unterbreitete Konstellation vor allem daraus, dass sich zwingend auch der bislang geführte Familienname der angenommenen Person ändert. Dem kommt bei einer Volljährigenadoption mit schwachen Wirkungen deshalb besonderes Gewicht zu, weil einerseits die angenommene Person den fraglichen Namen regelmäßig bereits längere Zeit geführt haben wird, und weil andererseits die verwandtschaftlichen Beziehungen zu der bisherigen Familie erhalten bleiben.

b) Bei der Regelung des Familiennamensrechts ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, dem mit den vorgelegten Normen verfolgten Ziel, das durch Annahme neu entstandene Eltern-Kind-Verhältnis durch einen einheitlichen Geburtsnamen sichtbar zu machen, weiterhin erhebliches Gewicht zuzumessen. Es lässt sich nicht annehmen, der Gesetzgeber messe dem Prinzip der Namenseinheit innerhalb der Familie an keiner anderen Stelle als bei der Adoption mehr Bedeutung zu. Vielmehr zeigt sich das Festhalten an der Zuordnungsfunktion des Familiennamens auch in anderen diesen betreffenden Vorschriften, wie vor allem an der Anknüpfung des Kindesnamens an den Namen zumindest eines Elternteils in § 1616 BGB sowie den Regelungen zur Namensänderung und zur Einbenennung. Gerade die in § 1616 BGB getroffene Grundregel zum Geburtsnamen eines Kindes spricht dafür, dass der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, den Familiennamen des Kindes soweit wie möglich an den gemeinsamen Ehenamen der Eltern zu binden. Das Gewicht des nach dem objektivierten Willen des Gesetzgebers angestrebten Zwecks, das neu entstandene Verwandtschaftsverhältnis zwischen annehmender und angenommener Person sichtbar zu machen, kann im Falle der Volljährigenadoption mit schwachen Wirkungen allerdings nicht so hoch bewertet werden wie bei der Minderjährigenadoption oder der Annahme einer volljährigen Person mit starken Wirkungen. Da hier lediglich eine Verwandtschaft zwischen annehmender und angenommener Person begründet wird sowie die rechtliche Bindung zu den bisherigen Verwandten erhalten bleibt, kommt dem öffentlichen Interesse an der äußerlichen Sichtbarkeit der neuen verwandtschaftlichen Beziehung geringeres Gewicht zu, als es etwa bei der Adoption eines Minderjährigen mit Vollintegration in die neue Familie der Fall ist.

c) Die für die Entscheidung über die Vorlage bedeutsamen Regelungen über die namensrechtlichen Folgen einer Volljährigenadoption mit schwachen Wirkungen schaffen einen noch angemessenen Ausgleich zwischen dem Recht am eigenen Namen der angenommenen Person einerseits und dem verfolgten öffentlichen Interesse, im Sinne des Prinzips der familiären Namenseinheit (Zuordnungsfunktion des Namens) jedenfalls das durch die Adoption neu entstandene Eltern-Kind-Verhältnis sichtbar zu machen, andererseits. Dafür bedarf es allerdings einer Auslegung und Anwendung der durch § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB eröffneten Doppelnamensbildung, die der mit der Dauer des Führens des bisherigen Familiennamens steigenden Bedeutung des Rechts am eigenen Namen als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Rechnung trägt.

Dem durch die vorgelegten Regelungen bewirkten Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Namen kommt ein nicht unerhebliches Gewicht in der vorliegenden Konstellation zu, in der wegen der individuellen Personenstands- und Namensverhältnisse der angenommenen Person eine Änderung ihres geführten Familiennamens eintritt. Gerade für diese Anwendungsfälle der vorgelegten Regelung hat der Gesetzgeber durch die in § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB eröffnete Möglichkeit, den bisher geführten Familiennamen als Teil eines Doppelnamens weiterzuführen, dem durch das Recht am eigenen Namen geschützten Kontinuitätsinteresse der angenommenen Person noch hinreichend Rechnung getragen. Dafür ist aber wegen der mit der Dauer des Führens des bisherigen Namens steigenden Bedeutung des Rechts am eigenen Namen von Verfassungs wegen geboten, das Merkmal „aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich“ in § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB in einer Weise auszulegen und anzuwenden, die nur geringe Anforderungen daran stellt. Dem wird die bisherige fachgerichtliche Rechtsprechung gerecht, indem sie bei volljährigen Angenommenen nahezu jedes nachvollziehbare Interesse an der Fortführung des bisherigen Familiennamens als schwerwiegenden Grund ausreichen lässt. Angesichts des von Verfassungs wegen gebotenen weiten Verständnisses der schwerwiegenden Gründe im vorgenannten Sinne und der dadurch lediglich von geringen Voraussetzungen abhängenden Möglichkeit, den bisherigen Familiennamen als Teil eines Doppelnamens weiterzuführen, sowie der regelmäßig jedenfalls im privaten Bereich bestehenden Freiheiten, gegenüber anderen allein unter Nennung des bisherigen Familiennamens aufzutreten, sind keine Konstellationen erkennbar, bei denen durch Anwendung der vorgelegten Regelungen außergewöhnliche, untragbare Härten einträten. Für einen angemessenen Ausgleich bedarf es daher zur Wahrung der Angemessenheit keiner Regelung, die bei Vorliegen besonderer Umstände ermöglicht, den Geburtsnamen als alleinigen Familiennamen auch nach einer Volljährigenadoption fortzuführen.

Zu berücksichtigende Interessen Dritter, auf die sich die Anwendung der vorgelegten namensrechtlichen Regelung in der verfahrensgegenständlichen Konstellation auswirken kann, stellen die Angemessenheit des gefundenen Ausgleichs ebenfalls nicht in Frage. Bei den betroffenen verheirateten angenommenen Personen hat der Gesetzgeber den namensrechtlichen Interessen des Ehepartners hinreichend Rechnung getragen. Haben die Eheleute keinen Ehenamen bestimmt, sind durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG oder Art. 6 Abs. 1 GG geschützte namensrechtliche Interessen des Ehepartners durch die Namensänderung nicht betroffen. Sein eigener Familienname unterliegt keiner Änderung und darauf, das Bestehen einer Ehe durch Bestimmung eines Ehenamens nach außen erkennbar auszudrücken, haben die Eheleute aus eigenem Entschluss verzichtet. Die Änderung des Familiennamens des angenommenen Ehepartners kann möglicherweise in tatsächlicher Hinsicht den Blick anderer Menschen auf die Ehe und Familie beeinflussen. Das ist aber Folge der von den Eheleuten getroffenen Entscheidungen. Im Übrigen können diese die durch die Volljährigenadoption eintretende Änderung des Familiennamens des anzunehmenden Ehegatten vermeiden, indem sie nachträglich, aber vor dem Ausspruch der Annahme, einen Ehenamen bestimmen und sich der Ehepartner der adoptionsbedingten Namensänderung nicht anschließt.

Hat – wie in der vorgelegten Konstellation – die angenommene volljährige Person Kinder, genügen die vorgelegten Regelungen im Zusammenspiel mit den besonderen Vorschriften über die namensrechtlichen Folgen für die Kinder ebenfalls den Anforderungen eines angemessenen Ausgleichs. Haben diese das fünfte Lebensjahr vollendet, erstreckt sich die bei dem angenommenen Elternteil eintretende Namensänderung lediglich dann auf sie, wenn sie sich der Änderung anschließen. Sind sie im Zeitpunkt der Annahme unterhalb dieser Altersgrenze, geht mit der Namensänderung nach der nicht zu beanstandenden Wertung des Gesetzgebers allenfalls ein Eingriff in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht mit geringem Gewicht einher. Bis zu diesem Alter kommt der Identitäts- und Identifizierungsfunktion des Nachnamens noch keine zu berücksichtigende Bedeutung zu. Sind Kinder diesseits und jenseits der Altersgrenze vorhanden, ist zwar die durch einen gemeinsamen Familiennamen ausgedrückte personale Zusammengehörigkeit der Familienmitglieder betroffen. Durch entsprechende Disposition der anschlussberechtigten Kinder kann die Einheitlichkeit des Familiennamens aber gewahrt werden.

Abweichende Meinung der Richterin Ott, des Richters Eifert und der Richterin Meßling:

Wir können der Mehrheit des Senats weder in der Begründung noch im Ergebnis zustimmen. Es ist nach unserer Auffassung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) einer angenommenen Person, die ihren Geburtsnamen als Familiennamen, nicht aber als Ehenamen führt, nicht vereinbar, dass sie bei einer sog. schwachen Volljährigenadoption ihren Geburtsnamen nicht einmal bei Vorliegen besonderer persönlichkeitsrelevanter Umstände weiterhin als alleinigen Familiennamen führen kann.

1. Die von § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB eröffnete Möglichkeit der Führung eines Doppelnamens mindert entgegen der Mehrheitsmeinung die Eingriffsschwere der zwingenden Namensänderung nicht. Die Schwere des Eingriffs könnte durch die ausnahmsweise mögliche Führung eines Doppelnamens von vornherein nur dann gemindert werden, wenn sie von der angenommenen Person selbst zumindest angestoßen werden könnte. Dieser wird aber gerade kein Antragsrecht eingeräumt, weshalb sie keine Entscheidung über die Führung eines Doppelnamens herbeiführen kann. Die ausnahmeweise mögliche Führung eines Doppelnamens hängt überdies noch von einer gerichtlichen Entscheidung ab und muss „aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich“ sein. Dass die insofern offenbar bestehende großzügige Praxis der Familiengerichte Bestand hat, ist weder gesichert noch als bloße Praxis verfassungsrechtlich bindend.

Auch eine entsprechende verfassungskonforme Auslegung kommt nicht in Betracht. Dem steht der Wille des Gesetzgebers entgegen, der der angenommenen Person gerade kein Antragsrecht eingeräumt und mit dem Vorliegen „schwerwiegender Gründe“ ausdrücklich eine hohe materielle Hürde errichtet hat. Dies steht einer verfassungskonformen Auslegung entgegen, die im Falle einer längeren Namensführung nahezu jedes nachvollziehbare Interesse zwingend als schwerwiegenden Grund des Kindeswohls vorgibt.

2. Angesichts des hohen Gewichts des Eingriffs kann die hier bewirkte zwingende Namensänderung verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt werden; sie ist nicht verhältnismäßig im engeren Sinne.

a) Bei der Bestimmung des nach Adoption geführten Namens kommt dem Gesetzgeber entgegen der Senatsmehrheit in der vorliegenden Konstellation kein namensrechtlicher Gestaltungsspielraum zu; der Gesetzgeber ist hier vielmehr im Verhältnis zur angenommenen Person ungeschmälert an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebunden.

b) Der von der Senatsmehrheit als tragend benannte Zweck des öffentlichen Interesses, das durch die Adoption neu begründete Eltern-Kind-Verhältnis sichtbar zu machen, ist schon nicht ohne Zweifel herzuleiten, jedenfalls kommt ihm ein allenfalls geringes Gewicht zu.

aa) Der Zweck wird auch nach der Mehrheitsmeinung nicht ausdrücklich vom Gesetzgeber verfolgt, sondern als dessen objektivierter Wille vor allem darauf gestützt, dass die Volljährigenadoption durch weitreichende Verweisung auf das Recht der Minderjährigenadoption normiert wurde. Doch obgleich das dortige Ziel der Vollintegration des Kindes bei der schwachen Adoption Volljähriger gerade nicht verfolgt wird, die Gesetzesmaterialien zu den namensrechtlichen Folgen der Volljährigenadoption schweigen und seinerzeit Ausnahmen von der Namenseinheit unter leichteren Voraussetzungen möglich waren, sieht die Senatsmehrheit gerade im Fehlen einer besonderen Regelung hinreichende „Anhaltspunkte“ für eine Übertragung des bei der Minderjährigenadoption verfolgten Zwecks. Es erscheint aber mindestens ebenso plausibel, dass der Gesetzgeber den namensrechtlichen Folgen der schwachen Volljährigenadoption gar keine eigene Beachtung schenkte und diese nicht am gesetzgeberisch für die Minderjährigenadoption verfolgten Zweck teilhaben sollten. Für Letzteres dürfte im Übrigen auch sprechen, dass der Gesetzgeber bereits durch Gesetz vom 11. Juni 2024 mit Wirkung zum 1. Mai 2025 diese namensrechtlichen Folgen der Volljährigenadoption abschafft.

bb) Jedenfalls aber kommt dem angenommenen öffentlichen Interesse an der Sichtbarmachung des durch die Adoption neu begründeten Eltern-Kind-Verhältnisses kein erhebliches Gewicht zu.

Das Gewicht des öffentlichen Interesses wird durch die bestehenden vielfältigen gesetzlichen und faktischen Relativierungen der namensrechtlichen Zuordnungen im Eltern-Kind-Verhältnis und in anderen familienrechtlichen Beziehungen gemindert. Dem Namen kommt im gesellschaftlichen Umgang für Dritte keine belastbare Zuordnungsfunktion mehr zu. Die verwandtschaftlichen Verhältnisse einer nur schwachen Volljährigenadoption werden von vornherein nur begrenzt über die Namenszuordnung abgebildet. Bei zahlreichen Personen, die ihren Geburtsnamen nicht mehr als Familiennamen führen, verzichtet der Gesetzgeber von vornherein darauf, das neue Eltern-Kind-Verhältnis auch sichtbar zu machen. Auf der anderen Seite wird das im Falle einer Volljährigenadoption mit schwachen Wirkungen weiterhin bestehende Verwandtschaftsverhältnis der angenommenen Person zu ihrer bisherigen Familie beim Namenswechsel in vielen Fällen gar nicht mehr abgebildet, was der allgemeinen Zuordnungsfunktion zuwiderläuft. Namensrechtlich weicht der Gesetzgeber also von seiner familienrechtlichen Priorisierung ab. Auch hat der Gesetzgeber die namensrechtliche Sichtbarkeit der familienrechtlichen Verhältnisse insgesamt bereits erheblich relativiert, und die faktischen Entwicklungen pluraler Familienmodelle haben noch weiter zur Relativierung beigetragen. Aus einem fehlenden einheitlichen Familiennamen ist heute nicht mehr auf eine fehlende Familienzusammengehörigkeit zu schließen.

c) Nach alledem ist die hier vorgelegte Regelung des § 1767 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht verhältnismäßig im engeren Sinne. Das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer sichtbaren Namensgleichheit Angenommener und Annehmender in der schwachen Volljährigenadoption ist insbesondere wegen der vielen gesetzlichen und faktischen Relativierungen des Regelungszwecks gering. Das geringe Ausmaß der Zweckerreichung geht entgegen der Mehrheitsmeinung auch allein zu Lasten des Gewichts des öffentlichen Zwecks und schmälert den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht. Entscheidend für das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen ist deren nachvollziehbares subjektives persönlichkeitsrelevantes Interesse. So kommt auch einer konkreten individuellen Namensgleichheit mit der bisherigen Familie ein Identifikationsgehalt zu, der keineswegs auf eine breite Zuordnung durch Dritte angewiesen ist.

Der erhebliche, mitunter schwere Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird durch das gegenüberstehende geringe öffentliche Interesse nicht aufgewogen. Dies gilt jedenfalls bei Vorliegen besonderer persönlichkeitsrelevanter Umstände, also etwa in den Fällen, in denen eine angenommene Person ihren Geburtsnamen schon sehr lange Zeit als Familiennamen führt und deshalb ein besonderes Kontinuitätsinteresse besteht. Gerade verheiratete Personen, die bislang keinen Ehenamen bestimmt haben, sind häufig aufgrund persönlicher Gründe besonders stark mit ihrem Namen verbunden. Aber auch dort, wo die angenommene Person – wie hier – ihrerseits Kinder hat, die den gleichen Familiennamen tragen, kann das Interesse an der eigenen Namenskontinuität besonders hoch sein. Die Identifikation mit dem eigenen Namen und der fehlende Wille zu seiner Aufgabe ist insbesondere in diesen Fällen in hohem Maße Ausdruck ihrer durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Persönlichkeit.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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