ifo Geschäftsklimaindex gestiegen (Januar 2025)

Die Stimmung der Unternehmen in Deutschland hat sich lt. ifo Institut leicht verbessert. Der ifo Geschäftsklimaindex stieg im Januar auf 85,1 Punkte, nach 84,7 Punkten im Dezember.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 27.01.2025

Die Stimmung der Unternehmen in Deutschland hat sich leicht verbessert. Der ifo Geschäftsklimaindex stieg im Januar auf 85,1 Punkte, nach 84,7 Punkten im Dezember. Der Anstieg war primär das Ergebnis einer günstigeren Bewertung der gegenwärtigen Situation. Die Erwartungen fielen hingegen erneut schlechter aus. Die deutsche Wirtschaft bleibt pessimistisch.

Im Verarbeitenden Gewerbe hat hat sich das Geschäftsklima nochmals verschlechtert. Die Skepsis der Unternehmen mit Blick auf die kommenden Monate nahm erneut zu. Die aktuelle Geschäftslage wurde jedoch besser beurteilt. Die Zahl der Neuaufträge nimmt weiter ab. Die Kapazitätsauslastung verharrte nahezu unverändert bei 76,5 Prozent. Dies ist weiterhin deutlich weniger als der langfristige Mittelwert von 83,4 Prozent.

Im Dienstleistungssektor ist der Index deutlich gestiegen. Die Unternehmen zeigten sich merklich zufriedener mit den laufenden Geschäften. Auch die Erwartungen hellten sich auf, bleiben aber von Skepsis geprägt. Insbesondere bei den IT-Dienstleistern verbesserte sich der Ausblick maßgeblich.

Im Handel ist das Geschäftsklima unverändert geblieben. Die Händler beurteilten ihre aktuelle Lage besser. Dies galt insbesondere für den Großhandel. Die Erwartungen fielen jedoch etwas pessimistischer aus, was durch den Einzelhandel getrieben war.

Im Bauhauptgewerbe hat sich das Geschäftsklima wieder eingetrübt. Dies war auf schlechtere Erwartungen der Firmen zurückzuführen. Die aktuelle Lage wurde hingegen leicht besser eingeschätzt.

Quelle: ifo Institut

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Innovationsausgaben in Deutschland erreichen Rekordhöhe

Die Innovationsausgaben der deutschen Wirtschaft sind im Jahr 2023 auf einen Rekordwert von 203,4 Mrd. Euro gestiegen – ein Plus von 6,6 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Vor allem der Dienstleistungssektor trägt überdurchschnittlich zu dieser Entwicklung bei. Gleichzeitig bleibt die Innovationsplanung für die kommenden Jahre von Unsicherheiten geprägt, wie der neue ZEW-Bericht zur Innovationserhebung 2024 zeigt.

ZEW, Pressemitteilung vom 27.01.2025

Innovationserhebung 2024: Innovationsaktivitäten der deutschen Wirtschaft

Die Innovationsausgaben der deutschen Wirtschaft sind im Jahr 2023 auf einen Rekordwert von 203,4 Milliarden Euro gestiegen – ein Plus von 6,6 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Vor allem der Dienstleistungssektor trägt überdurchschnittlich zu dieser Entwicklung bei. Gleichzeitig bleibt die Innovationsplanung für die kommenden Jahre von Unsicherheiten geprägt, wie der neue Bericht zur Innovationserhebung 2024 des ZEW Mannheim im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) zeigt.

Bundesforschungsminister Cem Özdemir erklärt dazu: „Deutschland ist Innovationsland, das zeigt auch die neue Erhebung. Innovation hat bei uns Tradition. Es ist sehr erfreulich, dass die Wirtschaft ihre Innovationsausgaben erneut steigern konnte. Ein positiver Trend zeigt sich auch beim erhöhten Anteil der Innovationsausgaben am Umsatz. Dass der Anteil der Unternehmen, die neue Ideen und Innovationen vorantreiben, stabil bleibt, ist ebenfalls gut. Der rückläufige Umsatzanteil mit Marktneuheiten ist allerdings ein deutliches Warnsignal. Wir müssen innovativ bleiben. Das braucht Mut wie Unterstützung. Damit auch kleine und mittlere Unternehmen künftig mehr in Forschung und Innovation investieren, haben wir die steuerliche Forschungsförderung verbessert. Ich freue mich, dass sie ihre Innovationsausgaben erheblich gesteigert haben. Die Steigerungsrate ist fast so groß wie die der Großunternehmen.“

„Die Ergebnisse unterstreichen, dass die Unternehmen in Deutschland trotz der wirtschaftlichen Herausforderungen auf Innovationen setzen, um wettbewerbsfähig zu bleiben. Besonders bemerkenswert ist der Anstieg der Innovationsausgaben im Dienstleistungssektor, der den Strukturwandel in Richtung innovativer Services widerspiegelt“, erklärt Dr. Christian Rammer, stellvertretender Leiter des ZEW-Forschungsbereichs „Innovationsökonomik und Unternehmensdynamik“. „Wir beobachten steigende Investitionen, obwohl es eine erhebliche Unsicherheit bei der Planung von Innovationen gibt.“

Dienstleistungssektor auf Innovationskurs

Wie in den Vorjahren setzt sich die Verschiebung der Innovationstätigkeit hin zu den Dienstleistungen fort. Im Dienstleistungssektor sind die Innovationsausgaben mit 9,8 Prozent stärker gestiegen als in der Industrie mit 5,4 Prozent. Dabei ist das Niveau der Innovationsausgaben in der Industrie mit 145,1 Milliarden Euro rund zweieinhalbmal so hoch wie in den Dienstleistungen mit 58,3 Milliarden Euro.

Der größte Teil der Innovationsausgaben entfällt auf Großunternehmen mit 250 und mehr Beschäftigten. Im Jahr 2023 haben sie 170,8 Milliarden Euro für Innovationen ausgegeben, was einem Anstieg von 6,7 Prozent gegenüber dem Vorjahr entspricht. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) weisen im Jahr 2023 Innovationsausgaben in Höhe von 32,6 Milliarden Euro auf. Gegenüber dem Vorjahr sind sie mit 6,3 Prozent ähnlich stark gestiegen wie die der Großunternehmen.

Gemischtes Bild bei der Nutzung von Daten

Die systematische Nutzung von Daten hat sich in Deutschland zu einem zentralen Faktor für Innovation und Effizienz entwickelt. Laut der aktuellen ZEW-Studie setzen 34 Prozent der Unternehmen gezielt auf datenbasierte Ansätze, um interne Prozesse zu optimieren und ihre Angebote zu verbessern. Besonders verbreitet ist das Sammeln und Analysieren interner Prozessdaten, das von 29 Prozent der Unternehmen systematisch durchgeführt wird. Dennoch bleibt der kommerzielle Umgang mit Daten marginal: Nur zwei Prozent der Unternehmen erwerben externe Datensätze, und lediglich ein Prozent verkauft eigene Daten an Dritte.

Ein entscheidender Faktor für den Erfolg bei der Datennutzung sind die entsprechenden Kompetenzen. Rund ein Drittel der Unternehmen verfügt über eine datenschutzkonforme Infrastruktur. Doch spezialisierte Data Scientists beschäftigen lediglich zwölf Prozent der Unternehmen. Zwischen Datennutzung und Innovation besteht ein deutlicher Zusammenhang: Während 46 Prozent aller innovationsaktiven Unternehmen systematisch Daten nutzen, sind es unter den Unternehmen ohne Innovationsaktivitäten lediglich 17 Prozent.

Quelle: ZEW

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Betriebsratswahl bei ausländischer Fluggesellschaft – Stationierungsort BER ist eine betriebsratsfähige Organisationseinheit

Das LAG Berlin-Brandenburg entschied, dass es sich bei einem inländischen Stationierungsort einer Fluggesellschaft mit Sitz im europäischen Ausland um eine betriebsratsfähige Organisationseinheit handelt, in der ein Betriebsrat nach den Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes gewählt werden kann (Az. 11 TaBV 295/24).

LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 24.01.2025 zum Beschluss 11 TaBV 295/24 vom 15.10.2024

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass es sich bei einem inländischen Stationierungsort einer Fluggesellschaft mit Sitz im europäischen Ausland um eine betriebsratsfähige Organisationseinheit handelt, in der ein Betriebsrat nach den Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes gewählt werden kann.

Die antragstellende Fluggesellschaft hat ihren Sitz in Malta und ihre Konzernzentrale in Irland. Sie führt unter maltesischer Fluglizenz Flüge von und zu Flughäfen in europäischen Staaten durch und unterhält unter anderem am Flughafen Berlin-Brandenburg (BER) einen Stationierungsort. Unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel lenkt die Fluggesellschaft sämtliche dem BER als Heimatbasis zugeordnete Cockpit- und Kabinenbeschäftigte in personellen und sozialen Angelegenheiten sowie disziplinarisch von Malta und Irland aus. Am BER sind ein Base Captain für die Beschäftigten im Cockpit und eine Base Supervisorin für die Kabinenbeschäftigten tätig, die neben ihren Tätigkeiten als Pilot bzw. Flugbegleiterin als lokale Ansprechpartner fungieren. Diese Funktion üben sie sowohl für Flugaufsichtsbehörden und Flughafenbetreiber als auch für die am BER Beschäftigten der Fluggesellschaft aus.

Am Stationierungsort BER existiert bisher weder ein Betriebsrat noch eine durch Tarifvertrag gebildete Personalvertretung. Eine einstweilige Verfügung der Fluggesellschaft auf vorläufige Untersagung der Wahl eines Wahlvorstands zur Vorbereitung einer Betriebsratswahl war im Jahr 2023 vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gescheitert (PM Nr. 08/23 vom 18.04.2023). Im März 2023 und Februar 2024 wurde ein Wahlvorstand gewählt.

Die Fluggesellschaft hat die Feststellung beantragt, dass der Stationierungsort BER keine betriebsratsfähige Organisation im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes darstelle. Sie ist davon ausgegangen, dass wegen der europaweiten Leitung des Unternehmens einschließlich der Personalabteilung aus Malta und der europaweiten Einsatzplanung durch die Konzernzentrale in Irland in Deutschland und auch am BER keine Personen mit Leitungsbefugnissen in personellen und sozialen Angelegenheiten tätig seien. Deshalb fehle es am BER an einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit mit einem Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit. Ein betriebsratsfähiger Betriebsteil scheitere auch daran, dass kein im Inland und damit im Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes liegender Hauptbetrieb existiere. Außerdem sei die Wahl mehrerer Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wahlvorstands unwirksam.

Die am Verfahren beteiligte Gewerkschaft und der Wahlvorstand gehen von einem betriebsratsfähigen Betriebsteil am BER aus, in dem bei zutreffender Auslegung des Betriebsverfassungsgesetzes ohne Erfordernis eines inländischen Hauptbetriebes ein Betriebsrat gewählt werden könne. Das erforderliche Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit werde durch die fachlich vorgesetzten Base Captain und Base Supervisorin gewährleistet, die Weisungen gegenüber den Beschäftigten in Cockpit und Kabine erteilten bzw. durch Informationen an die Zentrale vorbereiteten.

Das Arbeitsgericht Cottbus hatte die Anträge der Fluggesellschaft zurückgewiesen. Es ist von der Betriebsratsfähigkeit des Stationierungsorts BER und von der Wirksamkeit der Wahlen ausgegangen. Gegen diese Entscheidung hat die Fluggesellschaft Beschwerde eingelegt.

Das Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass am Stationierungsort BER eine betriebsratsfähige Organisation bestehe, in der ein Betriebsrat gewählt werden könne. Der Stationierungsort BER sei als Betriebsteil im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes zu beurteilen, der räumlich weit von dem im Ausland gelegenen Hauptbetrieb entfernt sei. Mit den von Base Captain und Base Supervisorin ausgeübten Tätigkeiten werde ein Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit gewahrt, weil es in ihrem pflichtgemäßen Ermessen liege, Beschäftigte auf Verstöße hinzuweisen oder diesbezügliche Informationen an Konzernzentrale oder Personalabteilung weiterzuleiten. Durch Hinweise an die Beschäftigten, etwa zur Pflicht zum pünktlichen Erscheinen oder zur Einhaltung der Kleidungsvorschriften, erteilten sie faktisch Weisungen mit dem Ziel, ein Fehlverhalten von Beschäftigten abzustellen. Damit liege ein qualifizierter Betriebsteil im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes vor, in dem ein Betriebsrat gewählt werden könne. Ein im Inland gelegener Hauptbetrieb sei insoweit nicht zwingend erforderlich. Jedenfalls sei die Regelung zur Betriebsratsfähigkeit von Betriebsteilen bei Fluggesellschaften mit Sitz und Hauptbetrieb im Ausland entsprechend anzuwenden. Dies sei Folge der gesetzgeberischen Entscheidung aus dem Jahr 2018, dass bei Fluggesellschaften Betriebsräte gewählt werden könnten, sofern kein Tarifvertrag zur Bildung von Personalvertretungen zustande komme.

Hinsichtlich der Angriffe der Fluggesellschaft gegen die Wirksamkeit der Wahl mehrerer Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wahlvorstands hat das Landesarbeitsgericht der Beschwerde stattgegeben. Bei der Wahl im März 2023 sei bei einzelnen Gewählten die erforderliche Mehrheit der Stimmen nicht erzielt worden. Die Wahl von Februar 2024 sei unwirksam, weil bereits der Wahlort in einer Entfernung von etwa 25 km vom BER in den Räumen der Gewerkschaft nicht zulässig gewählt worden sei und nicht auszuschließen sei, dass Wahlberechtigte aufgrund dieser Entfernung von einer Wahlteilnahme abgesehen hätten. Beide Wahlen seien zwar nicht nichtig, aber anfechtbar und damit unwirksam.

Das Landesarbeitsgericht hat für die Fluggesellschaft und für den Wahlvorstand die Revision zum Bundesarbeitsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der maßgeblichen Rechtsfragen zugelassen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg

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Globale Mindeststeuer: ZEW zu Trumps Absage an Steuerabkommen

Donald Trump hat eine Mitwirkung der USA an der globalen Mindeststeuer ausgeschlossen. Zwar hatten die USA auch unter seinem Vorgänger das Abkommen nicht umgesetzt, aber immerhin eine Absichtserklärung über einen später möglichen Beitritt abgegeben. Das ZEW hat zu den Konsequenzen dieser USA-Absage an die internationale Steuerkooperation für die Mindeststeuer in Europa und Deutschland Stellung genommen.

ZEW, Pressemitteilung vom 24.01.2025

ZEW-Ökonom Prof. Dr. Friedrich Heinemann: „Mindeststeuer ohne die USA wird zum EU-Standortnachteil“

Donald Trump hat eine Mitwirkung der USA an der globalen Mindeststeuer ausgeschlossen. Zwar hatten die USA auch unter seinem Vorgänger das Abkommen nicht umgesetzt, aber immerhin eine Absichtserklärung über einen später möglichen Beitritt abgegeben. Welche Konsequenzen hat diese Absage der USA an die internationale Steuerkooperation für die Mindeststeuer in Europa und Deutschland? Der Leiter des Forschungsbereichs „Unternehmensbesteuerung und Öffentliche Finanzwirtschaft“ am ZEW Mannheim und Professor an der Universität Heidelberg, Friedrich Heinemann, erklärt dazu:

„Auf den ersten Blick könnte die globale Mindeststeuer in Europa auch dann durchgesetzt werden, wenn die USA der internationalen Steuervereinbarung auf Dauer fern bleiben. Die EU-Länder könnten von US-Niederlassungen Informationen über die globalen Steuerzahlungen ihrer Konzerne verlangen und ihnen gegebenenfalls die Steuer auferlegen. Allerdings ist unklar, wie Trumps Absage an die globale Mindeststeuer zu interpretieren ist. Wenn er eine Mitwirkung von US-Unternehmen untersagt, wären US-Töchter an europäischen Standorten nicht in der Lage, die europäischen Vorgaben zur Mindeststeuer zu erfüllen, weil sie die Informationen dazu aus ihren Mutterkonzernen nicht hätten oder weitergeben dürften. Hier würde ein Konflikt der Steuerbehörden mit erheblicher neuer steuerlicher Unsicherheit entstehen.

Jenseits dieser steuertechnischen Fragen ist eindeutig, dass die USA eine wichtige Vorreiterrolle für die internationale Steuerkooperation spielen werden. Wenn die größte Volkswirtschaft der Erde an der globalen Mindeststeuer auf Dauer nicht teilnimmt, dann hört diese Mindeststeuer auf, global zu sein. Auch ist zu erwarten, dass nun weitere Länder dem US-Beispiel folgen werden. Außer den EU-Staaten haben bislang nur wenige Länder die Mindeststeuer bereits verbindlich eingeführt. Bei noch abwartenden Ländern dürfte die Skepsis hinsichtlich der eigenen Implementation steigen, auch weil das Projekt ohne Aussicht auf einen Einbezug des US-Marktes und der US-Konzerne wenig Sinn ergibt.

Die EU-Mitgliedstaaten und die EU befinden sich mit ihrer Vorreiterrolle in der internationalen Steuerkoordination nun in einer schwierigen Lage. Ohnehin fallen Kosten und Nutzen der Mindeststeuer ernüchternd aus. Die Befolgungskosten sind aufgrund der umfassenden Berichtspflichten sehr hoch und aktuelle Aufkommensschätzungen deutlich geringer als die anfangs optimistischen Erwartungen. Hinzu kommt, dass wichtige EU-Standorte wie Deutschland bei der Unternehmenssteuer bereits Hochsteuerstandorte sind. Sie werden nun aus Sicht globaler Investoren den zusätzlichen Malus aufweisen, dass an EU-Standorten die Mindeststeuer durchgesetzt wird, diese Belastung am US-Standort aber nicht besteht. Dies könnte zusätzlich den Ausschlag für Standortentscheidungen geben, die dann noch häufiger gegen die EU ausfallen. Weil die Mindeststeuer durch EU-Richtlinien festgezurrt ist, können die Mitgliedstaaten für sich alleine auch nicht auf die neue Situation reagieren. Eine Abänderung wäre nur durch eine neue einstimmige Entscheidung aller Mitgliedstaaten möglich.

Allerdings hätte die EU Druckmittel in der Hand. Digitalsteuern, welche digitale Umsätze von Tech-Konzernen in den Marktstaaten belasten, sind nicht auf die Kooperation mit den Sitzländern dieser Konzerne angewiesen und könnten auch ohne US-Kooperation eingeführt werden. Die Einführung neuer oder zusätzlicher Digitalsteuern steht jedoch im direkten Zusammenhang mit der geplanten Umsetzung der ersten Säule des OECD-Abkommens, die auf die Neuverteilung der Besteuerungsrechte bei digitalen Umsätzen abzielt. Digitalsteuern wurden sogar schon vonseiten der alten US-Administration als unfreundlicher Akt angesehen. Damit könnte dieses Druckmittel die anstehenden handelspolitischen Dispute noch verschärfen.

Insgesamt bedeutet der US-Rückzug von der weltweiten Zusammenarbeit in der Unternehmensbesteuerung somit einen schweren Rückschlag für die Erfolgsaussichten der globalen Mindeststeuer. Wenn diese ursprünglich global gedachte Mindeststeuer zu einer europäischen Mindeststeuer degeneriert, würde sie für Europa mehr Schaden als Nutzen bringen. Sie sollte in diesem Szenario auch angesichts sehr hoher administrativer Kosten besser auf Eis gelegt werden, bis wieder eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den USA möglich wird.“

Quelle: ZEW

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Steuerbefreiung des Kaufkraftausgleichs; Gesamtübersicht der Kaufkraftzuschläge – Stand: 1. Januar 2025

Das Auswärtige Amt hat für einige Dienstorte die Kaufkraftzuschläge neu festgesetzt. Das BMF hat die Gesamtübersicht mit Stand 1. Januar 2025 bekannt gegeben (Az. IV C 5 – S 2341/00025/004/006).

BMF, Schreiben IV C 5 – S 2341/00025/004/006 vom 21.01.2025

Die Gesamtübersicht über die maßgebenden Kaufkraftzuschläge mit Stand 1. Januar 2025 (siehe Anlage) wird hiermit bekannt gemacht. Die Gesamtübersicht umfasst die Zeiträume ab 1. Januar 2020.

Die folgenden vierteljährlichen Bekanntmachungen über die Steuerbefreiung des Kaufkraftausgleichs vom

  • 5. April 2024 – IV C 5 – S 2341/24/10001 :001; DOK: 2024/0316867 – (BStBl I Seite 680),
  • 10. Juli 2024 – IV C 5 – S 2341/24/10001 :002; DOK: 2024/0626106 – (BStBl I Seite 1498)

werden hiermit aufgehoben.

Dieses Schreiben mit Anlage wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Umfrageergebnisse von STAX 2024 ausgewertet

Die deutliche Mehrheit der Steuerberater ist zufrieden mit ihrem Beruf und blickt optimistisch in die Zukunft. Das bestätigen die repräsentativen Ergebnisse aus dem Statistischen Berichtssystem für Steuerberater (STAX) 2024 im Auftrag der BStBK.

BStBK, Pressemitteilung vom 23.01.2025

Die deutliche Mehrheit der Steuerberater ist zufrieden mit ihrem Beruf und blickt optimistisch in die Zukunft. Das bestätigen die repräsentativen Ergebnisse aus dem Statistischen Berichtssystem für Steuerberater (STAX) 2024 im Auftrag der Bundessteuerberaterkammer (BStBK). Fast 6.000 Berufsangehörige nahmen an der Online Umfrage teil – das entspricht einer Rücklaufquote von über 25 Prozent.

Wie kalkulieren Steuerberater ihre Leistungen? Wie groß sind die Teams in den Kanzleien? Für welche Kosten müssen Steuerberater aufkommen? Diese und weitere Fragen beantworten die aktuellen Ergebnisse. Bei der Befragung stellte die BStBK die beiden Schwerpunktthemen „Digitalisierung“ und „Fachkräftemangel“ inhaltlich in den Mittelpunkt.

BStBK-Präsident Prof. Dr. Hartmut Schwab hebt hervor: „Für uns ist besonders erfreulich, dass eine digitalisierte Kanzlei für unseren Berufsstand weiterhin eine hohe Priorität hat. So konnten Steuerberater die Digitalisierung in den letzten Jahren deutlich voranbringen – und planen bereits weitere Schritte. In Zukunft sollen vor allem neue digitale Technologien wie die Referenzierung auf Belege oder KI-Chatbots implementiert werden.“ Beim Thema „Künstliche Intelligenz“ sind die meisten Befragten der Auffassung, dass diese ihren Beruf stark verändern wird, ohne den Steuerberater selbst überflüssig zu machen.

Zwar sehen sich die Befragten auch mit Hindernissen wie hohem organisatorischen Aufwand oder internen Widerständen konfrontiert, aber die Vorteile einer digitalisierten Kanzlei überwiegen. Die größten Treiber der Digitalisierung sind mögliche Effizienzgewinne bspw. beim Datenaustausch mit externen Partnern – also Mandanten, Finanzämtern oder Banken – und bei der Abwicklung interner Prozesse. Aber auch die gewonnene Flexibilität, wie den ortsunabhängigen Zugriff auf Daten und das Arbeiten im Homeoffice, nehmen Steuerberater besonders positiv wahr.

Zudem zeigen die Ergebnisse einen weiteren Vorteil: „Je höher der Digitalisierungsgrad der Kanzlei, desto positiver die Umsatzentwicklung. Weitere Digitalisierungsschritte sind also eine Investition in die Zukunft. Hierbei unterstützen wir den Berufsstand tatkräftig und treiben digitale Leuchtturmprojekte wie die Steuerberaterplattform mit neuen Use-Cases voran“, so Prof. Schwab.

Während die Digitalisierung in der Steuerberatung Fortschritte macht, verschärft sich der Fachkräftemangel. Dabei versuchten die Befragten in den letzten Jahren, vor allem Steuerfachangestellte und Steuerberater für ihre Teams zu gewinnen. Insgesamt konnten sie nur rund 40 Prozent aller offenen Stellen in Einzelkanzleien und knapp 70 Prozent aller offenen Stellen in Berufsausübungsgesellschaften besetzen. Häufig scheiterte die Besetzung an fehlenden Bewerbern bzw. an der fehlenden Eignung der Bewerber.

„Diese Entwicklung haben wir als BStBK im Blick und engagieren uns auf vielfältige Weise gegen den Fachkräftemangel. Zwei wichtige Bausteine: Die Weiterentwicklung der Steuerberaterprüfung und unsere Fachkräfteinitiative, die den Beruf des Steuerfachangestellten bewirbt. Beides treiben wir auch 2025 voran“, so Prof. Schwab.

Quelle: Bundes­steuer­­berater­kammer

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Nächtliche Betriebsbeschränkungen für Windenergieanlagen rechtswidrig

Lärmschutzauflagen zugunsten von außerhalb des Einwirkungsbereichs einer Windenergieanlage liegenden Bereichen sind rechtswidrig, wenn die Zusatzbelastung der zu genehmigenden Anlage nach der TA Lärm als irrelevant anzusehen ist. Dies entschied das BVerwG (Az. 7 C 4.24).

BVerwG, Pressemitteilung vom 23.01.2025 zum Urteil 7 C 4.24 vom 23.01.2025

Lärmschutzauflagen zugunsten von außerhalb des Einwirkungsbereichs einer Windenergieanlage liegenden Bereichen sind rechtswidrig, wenn die Zusatzbelastung der zu genehmigenden Anlage nach der TA Lärm als irrelevant anzusehen ist. Das hat heute das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Die Klägerin ist Betreiberin von Windenergieanlagen in Brandenburg. Sie wendet sich gegen Nebenbestimmungen zu drei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen, die einen schallreduzierten nächtlichen Betriebsmodus vorsehen, um die für Wohngebäude ermittelte Lärmbelastung nicht erheblich über die nach der TA Lärm bestimmten Richtwerte steigen zu lassen. Die genehmigten Windenergieanlagen treten zu einem bereits aus 24 errichteten bzw. genehmigten Anlagen bestehenden Windpark hinzu. Dieser führt zu einer Vorbelastung mit Lärm, durch die die Richtwerte bereits nahezu erreicht oder überschritten werden.

Vor dem Oberverwaltungsgericht blieb die Klage erfolglos. Zwar bleibe die von den Anlagen der Klägerin jeweils ausgehende Zusatzbelastung isoliert betrachtet so weit unterhalb der Richtwerte, dass nach der TA Lärm kein maßgeblicher Immissionsort im Einwirkungsbereich der Anlagen liege. Eine Situation, die von einer so großen Anzahl bereits einwirkender Anlagen geprägt sei, erfassten die Bestimmungen der TA Lärm zum Einwirkungsbereich jedoch nicht. Die vom beklagten Landesamt für Umwelt Brandenburg mit Rücksicht hierauf durchgeführte Prüfung der Lärmbelastung im Sonderfall und die daraus resultierenden nächtlichen Betriebsbeschränkungen seien nicht zu beanstanden.

Auf die Revision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts geändert und die Nebenbestimmungen zum Lärmschutz aufgehoben. Der Einwirkungsbereich einer immissionsschutzrechtlichen Anlage ist in der TA Lärm abschließend und verbindlich festgelegt. Nach der Begriffsbestimmung der TA Lärm beschränkt sich der Einwirkungsbereich einer Anlage auf Flächen, in denen die von der Anlage ausgehenden Geräusche einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB(A) unter dem für diese Fläche maßgebenden Immissionsrichtwert liegt. Hiervon ausgehend befindet sich nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts die schutzbedürftige Wohnbebauung außerhalb der Einwirkungsbereiche der Windenergieanlagen. Die außerhalb des Einwirkungsbereichs liegende Zusatzbelastung rechtfertigt keine Sonderfallprüfung, wenn sie – wie hier – nach der TA Lärm als irrelevant anzusehen ist.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Deutschlands Investitionsentwicklung im internationalen Vergleich schwach

Deutschland droht Gefahr, bei privaten wie öffentlichen Investitionen im internationalen Vergleich abgehängt zu werden. Im dritten Quartal 2024 lagen die Unternehmensinvestitionen in Deutschland lt. KfW preisbereinigt um 6,5 % und die Gesamtinvestitionen des Privatsektors um 8,3 % unter dem Niveau von Ende 2019.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 23.01.2025

  • Investitionen des Privatsektors 8,3 % unter Wert von 2019
  • Staatliche Investitionsdynamik positiv, aber auch niedrig
  • KfW-Vorstandschef Stefan Wintels: „Müssen handeln, um Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten“

Deutschland droht Gefahr, bei privaten wie öffentlichen Investitionen im internationalen Vergleich abgehängt zu werden. Im dritten Quartal 2024 lagen die Unternehmensinvestitionen in Deutschland preisbereinigt um 6,5 % und die Gesamtinvestitionen des Privatsektors um 8,3 % unter dem Niveau von Ende 2019. In den USA hingegen sind die privaten Investitionen nach einem kurzen Einbruch zu Beginn der Pandemie dauerhaft gewachsen und befanden sich zuletzt um rund 14 % über dem Stand vom vierten Quartal 2019, also dem letzten Quartal vor Ausbreitung des Corona-Virus. Auch in Frankreich und Japan war das Investitionswachstum seit Beginn des Jahrzehnts deutlich stärker als hierzulande.

Das sind Ergebnisse einer vergleichenden Bestandsaufnahme der Investitionstätigkeit durch KfW Research.

„Private und öffentliche Investitionen sind der Schlüssel zu Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum. Zugleich sind sie eine unabdingbare Voraussetzung, um die gesteckten Klimaziele zu erreichen. Angesichts der schwachen Investitionsdynamik besteht Handlungsdruck. Die KfW wird ihre Verantwortung wahrnehmen und Unternehmen, Privathaushalte und Kommunen bei ihren Vorhaben auch in schwierigen Zeiten wirkungsvoll unterstützen“, sagte Stefan Wintels, Vorstandschef der KfW.

Beim Blick auf ausgewählte Investitionskategorien sieht es wie folgt aus:

  • Die Ausrüstungsinvestitionen in Deutschland lagen im dritten Quartal 2024 um preisbereinigt rund 9 % unter dem Wert von 2019. In Frankreich unterschritten sie den Vorkrisenwert zuletzt ebenfalls um 8 %. In den USA liegen sie jedoch um 11,5 % über dem Vorkrisenwert und in der EU insgesamt um 1 %. Bei Ausrüstungsinvestitionen handelt es sich um Investitionen in Maschinen, Geräte, Fahrzeuge – das heißt um Ausgaben, die für den Erhalt und Aufbau von Produktionskapazitäten wichtig sind oder der sparsamen Nutzung von Ressourcen dienen.
  • Auch das Wachstum der Investitionen in Geistiges Eigentum (F&E-Ausgaben sowie Softwareinvestitionen) ist in Deutschland im Vergleich zum Ausland gering. Zwar investierten der private und öffentliche Sektor hierzulande im dritten Quartal 2024 11,2 % mehr in Geistiges Eigentum als Ende 2019, in den USA liegen die entsprechenden Investitionen jedoch um 36 % über dem Ausgangswert. Auch in Frankreich legte diese Anlageart um 26,9 % zu. Deutschland fällt also in einer Investitionskategorie zurück, die gerade in Zeiten einer sich abzeichnenden KI-Revolution besonders erfolgversprechend ist.
  • Die Wohnbauinvestitionen in Deutschland lagen zuletzt rund 13 % unter dem Wert von Ende 2019, was auch in etwa dem Investitionsrückgang in Frankreich entspricht. In den USA und der EU hingegen steht hier ein Plus von jeweils gut 1 %. Trotz eines einheitlichen Gegenwinds durch die Zinsanhebungen der Notenbanken war die Investitionsdynamik also auch in dieser Kategorie in Deutschland besonders schwach.
  • Die öffentlichen Investitionen in Deutschland waren zuletzt preisbereinigt immerhin 1,6 % höher als Ende 2019. Damit liegen sie aber rund 9 % unter dem Niveau, das sich bei einer Fortsetzung des Wachstumstrends von 2016 bis 2019 ergeben hätte. Zum Vergleich: In den USA investierte der Staat zuletzt rund 15 % mehr als 2019.

Während die öffentlichen Investitionen direkt politisch steuerbar sind, müssen Unternehmensinvestitionen durch die Beseitigung von Investitionshemmnissen oder Förderungen angeregt werden. Um die wichtigsten Stellschrauben hierfür zu identifizieren, hat KfW Research die Ergebnisse von vier aktuellen Unternehmensbefragungen verglichen:

Insbesondere fällt auf, dass die Energie- und Lohnkosten in der Liste der Investitionshemmnisse stets weit oben stehen. Ähnlich weit oben rangiert meist der Fachkräftemangel. Die Regulierungsdichte, Bürokratie oder gesetzliche Vorgaben werden außerdem besonders häufig als Hemmnis genannt. Die Steuer- oder Abgabenlast liegt – sofern sie abgefragt wurde – im Mittelfeld. Unzureichende Finanzierungsmöglichkeiten oder Finanzierungskonditionen sowie die Infrastruktur werden weniger häufig als Problem angesehen.

An oberster Stelle der Investitionshemmnisse steht bei zwei von vier Befragungsstudien jedoch kein klassisches Standortkriterium, sondern die „gesamtwirtschaftliche Entwicklung“ oder das „schlechte makroökonomische Umfeld“.

Quelle: KfW

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Minderung wegen Fehlens des Gepäcks bei Arktiskreuzfahrt

Der gezahlte Reisepreis kann um 30 Prozent gemindert werden, wenn das Gepäck des Pauschalreisenden bei dem Hinflug zu spät ausgeliefert wird und deshalb während einer Kreuzfahrt in die Arktis nicht zur Verfügung steht. So entschied das LG München II zugunsten der Reisenden (Az. 14 O 2061/24).

LG München II, Mitteilung vom 23.01.2025 zum Endurteil 14 O 2061/24 vom 10.01.2025 (nrkr)

Der gezahlte Reisepreis kann um 30 Prozent gemindert werden, wenn das Gepäck des Pauschalreisenden bei dem Hinflug zu spät ausgeliefert wird und deshalb während einer Kreuzfahrt in die Arktis nicht zur Verfügung steht. So entschied das Landgericht München II mit Endurteil vom 10. Januar 2025 (Az. 14 O 2061/24) zugunsten der Reisenden.

Der Kläger und seine Mutter hatten im Jahr 2023 bei der Beklagten eine elftägige Pauschalreise nach Longyearbyen (Norwegen) mit anschließender Kreuzfahrt „Auf den Spuren der Eisbären“ gebucht. Während des Hinflugs kam es zu einer verspäteten Auslieferung aller Gepäckstücke der Reisenden. Der Kläger und seine Mutter meldeten ihr Gepäck als verloren und erstatteten unverzüglich Schadensanzeige. Vor der Abfahrt des Schiffes kauften sie in Outdoor-Läden in Longyearbyen das Notwendigste ein. An Bord gab es eine Boutique und einen Wäscheservice. Schuhe und Parka für die Expeditionen an Land wurden gestellt. Die Beklagte erstattete den Reisenden außergerichtlich 25 Prozent vom gezahlten Reisepreis und 1.500 Euro (von 2.306,07 Euro) für die Ersatzbeschaffungen. Vor Gericht machte der Kläger den Restbetrag für die Ersatzbeschaffungen, weitere 15 Prozent vom gezahlten Pauschalreisepreis und einen „Schadensersatzanspruch für entgangene Urlaubsfreuden“ geltend.

Das Gericht sprach dem Kläger eine Minderung in Gesamthöhe von 30 Prozent vom gezahlten Pauschalreisepreis (§ 651m Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch) und für die Ersatzbeschaffungen weitere 516,20 Euro zu (§ 651n Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch); einen Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit (§ 651n Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch) wies das Gericht jedoch ab.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass das Fehlen von Gepäck mit persönlichen Gegenständen des Reisenden einen Reisemangel darstellt. Weil der Veranstalter jedoch keine besondere Kleiderordnung bei den Mahlzeiten (dress code) hatte und die Ausrüstung für die Expeditionen zur Verfügung gestellt hatte und es einen Wäscheservice an Bord gab, erachtete das Gericht eine Minderung von 30 Prozent des gezahlten Reisepreises als ausreichend und angemessen.

Bei den Ersatzbeschaffungen (Verbrauchsartikel, Grund- und Funktionsbekleidung) hatte der Reiseveranstalter unter anderem einen Abschlag für Vermögensvorteile vorgenommen, weil die Reisenden die Sachen nach der Rückkehr weiterhin nutzen können. Das Gericht folgte dem Argument der Beklagten nicht, soweit es sich um „Funktionskleidung“ handelte, denn der Kläger und seine Mutter hatten das Gericht davon überzeugt, dass sie die eigens für eine Expedition in die Arktis gekaufte Funktionsbekleidung nicht mehr benötigten. Anders sah es das Gericht bei den Verbrauchsartikeln (Waschmittel, Zahnpasta, etc.) – die Reisenden erhielten ihre Koffer bei der Rückkehr von der Reise zurück und konnten die darin enthaltenen Verbrauchsartikel (weiter) nutzen.

Einen Schadensersatzanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit lehnte das Gericht ab, weil der Kläger und seine Mutter aufgrund der Möglichkeit von Ersatzbeschaffungen in Longyearbyen und an Bord sowie wegen der ihnen zur Verfügung gestellten Ausrüstungsgegenstände (Schuhe, Parka) an der Kreuzfahrt und den Expeditionen an Land teilnehmen konnten, was Sinn und Zweck der gebuchten Expeditionsreise war. Zitat auf Seite 9 des Endurteils: „Bei einer Expeditionsreise kommt es im Wesentlichen auf die landschaftlichen Aspekte der Polarregion sowie ihrer Tierlandschaft an. […] Die Annehmlichkeiten an Bord eines Expeditionsschiffes bilden nicht den Kernbereich einer Expeditionsreise.“

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, weil Rechtsmittel eingelegt werden können.

Angewendete Vorschriften

§ 651m BGB Minderung

(1) 1Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis. 2Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. 3Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(2) 1Hat der Reisende mehr als den geminderten Reisepreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. 2§ 346 Absatz 1 und § 347 Absatz 1 finden entsprechende Anwendung.

§ 651n BGB Schadensersatz

(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Reisemangel

  1. ist vom Reisenden verschuldet,
  2. ist von einem Dritten verschuldet, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist, und war für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar oder
  3. wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht.

(2) Wird die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(3) Wenn der Reiseveranstalter zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat er unverzüglich zu leisten.

§ 651o BGB Mängelanzeige durch den Reisenden

(1) Der Reisende hat dem Reiseveranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen.

(2) Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nach Absatz 1 nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Reisende nicht berechtigt,

  1. die in § 651m bestimmten Rechte geltend zu machen oder
  2. nach § 651n Schadensersatz zu verlangen.

Quelle: Bayerisches Staatsministerium der Justiz, Landgericht München II

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Versenkbarer Straßenpoller beschädigt Fahrzeug: Gibt es Schadensersatz?

Kann ein versenkbarer Straßenpoller automatisch wieder hochfahren, muss der Betreiber durch klare Hinweise darüber informieren oder durch entsprechende Technik oder Überwachung sicherstellen, dass dies nicht während des Herüberfahrens eines Autos passiert. Das LG Lübeck hat einen Betreiber kürzlich zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet (Az. 10 O 310/23).

LG Lübeck, Mitteilung vom 23.01.2025 zum Urteil 10 O 310/23 vom 26.07.2024 (rkr)

Kann ein versenkbarer Straßenpoller automatisch wieder hochfahren, muss der Betreiber durch klare Hinweise darüber informieren oder durch entsprechende Technik oder Überwachung sicherstellen, dass dies nicht während des Herüberfahrens eines Autos passiert. Das Landgericht Lübeck hat einen Betreiber kürzlich zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet.

Was ist passiert?

Ein Mann hält mit einem Abschleppfahrzeug vor einem versenkbaren Straßenpoller auf einer Grundstückszufahrt. Vor dem Poller steht ein Schild „Automatische Polleranlage – Nur Einzeldurchfahrt zulässig“. Der Mann fragt, ob er durchfahren kann, woraufhin der Poller im Boden versenkt wird. Der Mann fährt los, dann passiert es: Nach einigen Sekunden fährt der Poller automatisch wieder hoch und trifft das Abschleppfahrzeug. Der Mann verlangt Schadensersatz, aber der Betreiber des Pollers und dessen Versicherung weigern sich.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Gericht hat entschieden, dass der Betreiber den Schaden ersetzen muss. Der Poller hatte keine technischen Geräte wie Lichtschranken oder Kontaktschleifen, die verhindern, dass er in dem Moment hochfährt, in dem ein Auto darüberfährt. Der Betreiber hätte eine richtige Nutzung des Pollers sicherstellen müssen. Es stimme zwar, dass man normalerweise schnell über den Poller fährt. Aber es gebe viele Gründe, warum das nicht immer möglich sei (zum Beispiel, wenn Kinder auf der Straße sind). Durch das Schild mit dem Hinweis „Nur Einzeldurchfahrt zulässig“ habe der Betreiber nicht ausreichend vor der Gefahr gewarnt.

Wie ist die Rechtslage?

Wer eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, muss die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Wer sich mit den Gefahren eines Straßenpollers nicht ausreichend auseinandersetzt oder keine geeigneten Vorsichtsmaßnahmen trifft, muss Schadensersatz zahlen.

Das Urteil vom 26.07.2024 (Az. 10 O 310/23) ist rechtskräftig.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein, Landgericht Lübeck

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