Exporte nach Japan von Januar bis November 2024 um 7,5 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum gestiegen

Von Januar bis November 2024 wurden Waren im Wert von 20,1 Milliarden Euro aus Deutschland nach Japan exportiert. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, nahmen die Exporte damit um 7,5 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum zu.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 20.01.2025

  • Waren im Wert von 20,1 Milliarden Euro nach Japan exportiert
  • Pharmazeutische Erzeugnisse wichtigste Exportgüter
  • Importe aus Japan gegenüber dem Vorjahreszeitraum um 12,2 % gesunken

Von Januar bis November 2024 wurden Waren im Wert von 20,1 Milliarden Euro aus Deutschland nach Japan exportiert. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, nahmen die Exporte damit um 7,5 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum zu. Insgesamt führte Deutschland in den ersten elf Monaten des Jahres 2024 Waren im Wert von 1 441,4 Milliarden Euro (-1,3 % gegenüber Januar bis November 2023) aus. Mit einem Anteil von 1,4 % an den Gesamtexporten lag Japan exportseitig auf Rang 18 der wichtigsten Handelspartner Deutschlands.

Pharmazeutische Erzeugnisse wichtigste Exportgüter

Wichtigste Exportgüter im Handel mit Japan waren in den ersten elf Monaten des Jahres 2024 pharmazeutische Erzeugnisse mit einem Wert von 5,3 Milliarden Euro und einem Anteil von 26,3 % an den Gesamtexporten nach Japan. Auf den Rängen 2 und 3 der wichtigsten Exportgüter im Handel mit Japan folgten Kraftwagen und Kraftwagenteile (4,4 Milliarden Euro; Anteil von 21,7 %) und Maschinen (2,4 Milliarden Euro; Anteil von 11,7 %).

Import aus Japan um 12,2 % gesunken

Aus Japan nach Deutschland importiert wurden von Januar bis November 2024 Waren im Wert von 20,9 Milliarden Euro. Das waren 12,2 % weniger als im Vorjahreszeitraum. Wichtigste Importgüter waren Datenverarbeitungsgeräte und optische Erzeugnisse im Wert von 4,3 Milliarden Euro (Anteil von 20,6 % an den Gesamtimporten aus Japan), gefolgt von Maschinen im Wert von 3,8 Milliarden Euro (Anteil von 18,1 %) sowie Kraftwagen und Kraftwagenteile im Wert von 2,8 Milliarden Euro (Anteil von 13,5 %). Mit einem Anteil von 1,7 % an den Gesamtimporten Deutschlands belegte Japan in der Rangfolge der wichtigsten importseitigen Handelspartner Rang 17.

Deutschland verzeichnete im Handel mit Japan von Januar bis November 2024 einen Importüberschuss in Höhe von 0,8 Milliarden Euro.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

Powered by WPeMatico

Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe im November 2024: +0,1 % zum Vormonat

Der reale (preisbereinigte) Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im November 2024 gegenüber Oktober 2024 um 0,1 % gestiegen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 21.01.2025

Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe, November 2024
+0,1 % real zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
-0,7 % real zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Reichweite des Auftragsbestands
7,3 Monate

Der reale (preisbereinigte) Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im November 2024 gegenüber Oktober 2024 saison- und kalenderbereinigt um 0,1 % gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahresmonat November 2023 lag der Auftragsbestand im November 2024 kalenderbereinigt 0,7 % niedriger.

Die leicht positive Entwicklung des Auftragsbestands ist fast ausschließlich auf den Anstieg in der Automobilindustrie (saison- und kalenderbereinigt +3,2 % zum Vormonat) zurückzuführen. Negativ beeinflussten das Gesamtergebnis die Rückgänge im Maschinenbau (-0,8 %) und im Sonstigen Fahrzeugbau (Flugzeuge, Schiffe, Züge, Militärfahrzeuge; -1,2 %).

Die offenen Aufträge aus dem Inland sanken im November 2024 gegenüber Oktober 2024 um 0,3 %. Der Bestand an Aufträgen aus dem Ausland stieg hingegen um 0,3 %.

Bei den Herstellern von Investitionsgütern nahm der Auftragsbestand um 0,4 % zu. Bei den Herstellern von Konsumgütern sank der Auftragsbestand um 0,6 % und im Bereich der Vorleistungsgüter um 0,9 %.

Reichweite des Auftragsbestands konstant bei 7,3 Monaten

Im November 2024 blieb die Reichweite des Auftragsbestands mit 7,3 Monaten im Vergleich zum Oktober 2024 unverändert. Bei den Herstellern von Investitionsgütern sank die Reichweite von 10,0 Monaten auf 9,9 Monate. Bei den Herstellern von Vorleistungsgütern und Konsumgütern blieb sie konstant bei 4,1 Monaten beziehungsweise 3,6 Monaten.

Die Reichweite gibt an, wie viele Monate die Betriebe bei gleichbleibendem Umsatz ohne neue Auftragseingänge theoretisch produzieren müssten, um die vorhandenen Aufträge abzuarbeiten. Sie wird als Quotient aus aktuellem Auftragsbestand und mittlerem Umsatz der vergangenen zwölf Monate berechnet.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

Powered by WPeMatico

Sprinten statt spazieren: Echtes Deutschland-Tempo bei Planungs- und Genehmigungsverfahren nötig

Infrastrukturprojekte kommen hierzulande trotz vieler Beschleunigungsgesetze lt. DIHK kaum voran. Das Problem liegt im Klein-Klein: Werden nur einzelne Verfahrensarten erleichtert, stocken Prozesse oft an anderer Stelle. Das versprochene „Deutschland-Tempo“ erfordert es, Maßnahmen uneingeschränkt für alle relevanten Zulassungsverfahren und Projekte umzusetzen.

DIHK, Mitteilung vom 20.01.2025

Ob Brückensanierung, Breitbandausbau oder Industrieansiedlung: In Deutschland geht immer öfter nichts mehr voran – und schon gar nicht schnell. Lastwagen voller Aktenordner, eine Flut von Gutachten oder jahrelange Gerichtsverfahren sind nur einige der möglichen Gründe, weshalb wichtige Investitionen in den Aus- oder Neubau, die Modernisierung oder Erweiterung von Infrastruktur, Gebäuden oder Anlagen steckenbleiben. Wenige Leuchtturmprojekte wie LNG-Terminals oder einzelne internationale Großansiedlungen erscheinen nur auf den ersten Blick als Zeichen für ein neues Deutschland-Tempo. In der Fläche, bei den vielen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) kommen viele Investitionsprojekte allenfalls stockend voran.

Die Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren stand deshalb zu Recht zuletzt oben auf der Agenda auch der Ampel-Regierung. Zahlreiche Beschleunigungsgesetze brachte sie auf den Weg: Breitbandausbau, Geothermie, Wind-an-Land, Wind-auf-See, LNG, Wasserstoff, Wärmepumpen oder Verkehrsinfrastruktur. In einem „Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung“ beschlossen Bund und Länder zudem mehr als 150 Einzelmaßnahmen. Diese sollten den Eintritt in das Zeitalter des Deutschland-Tempos einläuten.

Klein-Klein statt großer Wurf

Leider hat sich die Politik bei den vielen Beschleunigungsgesetzen im Klein-Klein verzettelt. Wesentliche gesetzliche Erleichterungen gab es nur für bestimmte Genehmigungsverfahren oder einzelne Projektarten: So wurden Stichtagsregelungen, Fristverkürzungen oder fakultative Erörterungstermine für Windenergieanlagen oder Wasserstoffelektrolyseure, nicht jedoch für Industrieanlagen umgesetzt. Bei Autobahnprojekten wurde das überragende öffentliche Interesse nur für wenige Projekte zur Engpassbeseitigung gesetzlich festgelegt. Damit können viele Ausnahmetatbestände beispielsweise im Naturschutz schneller entschieden werden. Die Tausenden drängenden Umgehungsstraßen, Lückenschlüsse oder Autobahnausbauten bleiben dabei allerdings weiterhin auf der Strecke. Und für den Wasserstoffhochlauf wurden zwar zahlreiche Verfahrenserleichterungen auf den Weg gebracht, die Verfahrensregeln für das Wasserstoff-Kernnetz und die Zufahrtswege oder die Wasserförderung für Elektrolyseure sind aber weiterhin unverändert.

Der DIHK-Beschleunigungsmonitor zeigt, dass die wichtigsten Beschlüsse des Beschleunigungspaktes von Bund und Ländern bislang nur in 8 von 49 Feldern umgesetzt wurden. In den meisten Fällen beschränkte sich die Änderung dabei auf einzelne Projektarten wie Wind, Wasserstoff, Geothermie oder Schiene. Die meisten Fachgesetze für relevante Genehmigungsverfahren blieben unangetastet. Bisher nähert sich die Politik dem versprochenen Deutschland-Tempo also nur in Trippelschritten.

Jetzt das Tempo anziehen

Die neue Bundesregierung muss deshalb den Turbo in der Gesetzgebung einschalten. Statt weiterhin einzelne Verfahrensarten im Klein-Klein zu erleichtern, sollte sie nach der Wahl die wichtigsten Beschleunigungsmaßnahmen uneingeschränkt für alle relevanten Zulassungsverfahren und Projekte der Wirtschaft umsetzen. Die Vorschläge dazu liegen seit Jahren auf dem Tisch; Bund und Länder haben viele davon bereits einstimmig beschlossen. Statt einzelne Fachgesetze nur für bestimmte Maßnahmen häppchenweise zu ändern, sollte sie Änderungen einheitlich über die Fachgrenzen hinweg für alle Projekte und Verfahren grundlegend vereinfachen. So kann eine neue Bundesregierung bei Planungen und Genehmigungen gemeinsam mit den Ländern echtes Deutschland-Tempo vorlegen.

Quelle: DIHK

Powered by WPeMatico

Aufrechterhaltung der Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle: Übermittlung von Nachweisen zur Erfüllung der speziellen Fortbildungsverpflichtung und zur Tätigkeit in der gesetzlichen Abschlussprüfung

Zur Aufrechterhaltung der Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle (PfQK) müssen spätestens alle drei Jahre die Fortbildungs- und Tätigkeitsnachweise erbracht werden. Die Nachweisfrist und der Nachweiszeitraum hängen vom Zeitpunkt der Registrierung als PfQK bei der WPK ab.

WPK, Mitteilung vom 20.01.2025

Alle Prüfer für Qualitätskontrolle, die vor dem 17. Juni 2016 registriert wurden, müssen bis zum 17. Juni 2025 die Teilnahme an insgesamt 24 Unterrichtseinheiten spezielle Fortbildung für Prüfer für Qualitätskontrolle und die Tätigkeit im Bereich der gesetzlichen Abschlussprüfung für den Zeitraum 17. Juni 2022 bis 16. Juni 2025 nachweisen.

Allgemeine Regelung

Zur Aufrechterhaltung Ihrer Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle (PfQK) müssen Sie spätestens alle drei Jahre Ihre Fortbildungs- und Tätigkeitsnachweise erbringen. Die Nachweisfrist und der Nachweiszeitraum hängen vom Zeitpunkt Ihrer Registrierung als PfQK bei der WPK ab:

  • Wurden Sie vor dem 17. Juni 2016 registriert, müssen Sie, entsprechend dem Dreijahresturnus, die Nachweise für die Zeit vom 17. Juni 2022 bis 16. Juni 2025 erbringen. Diese müssen der WPK bis einschließlich 16. Juni 2025 vorliegen.
  • Wurden Sie nach dem 16. Juni 2016 registriert, müssen Sie spätestens alle drei Jahre nach Ihrer Registrierung die Nachweise über diesen Zeitraum führen.

Nachweisführung

Anerkannte spezielle PfQK-Fortbildung

24 Unterrichtseinheiten in den letzten drei Jahren

Nachweis: Teilnahmebescheinigungen, wenn nicht durch den Fortbildungsveranstalter durch Sammelbescheinigungen übermittelt.

Tätigkeit im Bereich gesetzlicher Abschlussprüfungen als

  • Auftragsverantwortlicher Wirtschaftsprüfer
  • Teamleiter oder Teammitglied
  • Konsultierter im Zusammenhang mit gesetzlichen Abschlussprüfungen
  • Berichtskritiker
  • Auftragsbegleitender Qualitätssicherer
  • Auftragsnachschauer

Nachweis: Nutzen Sie bitte das Formular Nachweis der Tätigkeit eines Prüfers für Qualitätskontrolle im Bereich der Abschlussprüfung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SaQK (RTF). Wird die Tätigkeit im Bereich der gesetzlichen Abschlussprüfung in einem Anstellungsverhältnis nachgewiesen, soll der Nachweis vom Dienstherrn bestätigt werden.

Bitte übermitteln Sie Ihre Nachweise per E‑Mail an qualitaetskontrolle@wpk.de oder per Post an die WPK, Abteilung Qualitätskontrolle, Rauchstraße 26, 10787 Berlin.

Der WPK vorliegende Nachweise zur Fortbildungsverpflichtung

Jeder PfQK kann im Mitgliederbereich Meine WPK (dort: Meine Daten > Qualitätskontrolle / Fortbildungsnachweise) die der WPK für den aktuellen Nachweiszeitraum vorliegenden Fortbildungsnachweise nachvollziehen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

Powered by WPeMatico

IESBA: Unabhängigkeits- und Ethikstandards für die Prüfung und Erstellung von Nachhaltigkeitsinformationen

Das International Ethics Standards Board for Accountants hat am 17. Januar 2025 zwei Ergänzungen des IESBA Code of Ethics (Code) veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 20.01.2025

Das International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) hat am 17. Januar 2025 zwei Ergänzungen des IESBA Code of Ethics (Code) veröffentlicht:

  • International Ethics Standards for Sustainability Assurance (Including International Independence Standards) and Other Revisions to the Code Relating to Sustainability Assurance and Reporting,
  • Revisions to the Code Addressing Using the Work of an External Expert.

Regelungen zu Sustainability

Die Regelungen zu Sustainability enthalten Unabhängigkeits- und Ethikstandards für Sustainability Assurance und Sustainability Reporting. Nachdem das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) bereits am 20. September 2024 den Standard ISSA 5000 für die Prüfung von Nachhaltigkeitsinformationen verabschiedet hatte („Neu auf WPK.de“ vom 25. September 2024), hat das IESBA die entsprechenden berufsrechtlichen Regelungen in seiner Sitzung am 5. Dezember 2024 beschlossen („Neu auf WPK.de“ vom 9. Dezember 2024). Das Public Interest Oversight Board (PIOB) hat ISSA 5000 bereits im November 2024 und die vorliegenden berufsrechtlichen Regelungen (IESSA) im Januar 2025 der erforderlichen Prüfung (Certification) mit einem jeweils positiven Ausgang unterzogen.

Mit den IESSA sollen die Qualität der und das Vertrauen in die Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung gefördert werden. Hierzu werden kritische Risiken für die Integrität, Qualität und Wirksamkeit der Nachhaltigkeitsberichterstattung und -prüfung behandelt, wie zum Beispiel Befangenheit, Interessenkonflikte, Druck unethischen Handelns, Betrug einschließlich „Greenwashing“, Nichteinhaltung von Gesetzen und Vorschriften sowie Gefährdungen der Unabhängigkeit des Prüfers.

Das Rahmenkonzept der IESSA ist – wie ISSA 5000 – prinzipienbasiert und berufsunabhängig konzipiert (profession agnostic), das heißt, die Standards sollen nicht nur vom Berufsstand, sondern auch von anderen Dienstleistungserbringern angewendet werden können. Die IESSA erfassen ausdrücklich auch den Group Audit-Kontext.

Regelungen zu Experts

Die Regelungen zu Experts legen einen berufsrechtlichen Rahmen fest, der Berufsangehörige bei der Beurteilung unterstützen soll, ob ein externer Experte über die notwendige Kompetenz, Fähigkeiten und Objektivität verfügt, damit seine Arbeit für die beabsichtigten Zwecke genutzt werden kann.

Inkrafttreten

Die Regelungen zu Experts und Sustainability treten grundsätzlich am 15. Dezember 2026 in Kraft. Hiervon abweichend treten die Bestimmungen der Abschnitte 5405 und 5406 erst für Nachhaltigkeitsprüfungsaufträge in Kraft, die am oder nach dem 1. Juli 2028 beginnen, sofern Prüfungsarbeiten an einer Komponente der Wertschöpfungskette durchgeführt werden („when assurance work is performed at a value chain component“). Eine frühere Anwendung ist zulässig und wird von IESBA empfohlen. Für Einzelheiten wird auf die entsprechenden Regelungen (Effective Date) verwiesen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

Powered by WPeMatico

Kommode bei Umzug beschädigt

Das AG München hat sich zur Schadenshöhe nach der Beschädigung einer angeblichen Designer-Kommode durch ein Umzugsunternehmen befasst (Az. 123 C 15901/21).

AG München, Pressemitteilung vom 20.01.2025 zum Urteil 123 C 15901/21 vom 18.08.2023 (rkr)

Streit um Schadenshöhe nach Beschädigung einer angeblichen Designer-Kommode

Die Kläger beauftragten den beklagten Umzugsunternehmer mit der Durchführung eines Umzugs im Dezember 2020 nach Obermenzing. Bei dem Umzug entstanden an der streitgegenständlichen Kommode, welche die Kläger für eine hochwertige Designer-Kommode hielten, zwei kleine Lackschäden. Die Kläger hatten die angebliche Designer-Kommode im Jahr 2003 gebraucht für 2.200 Euro netto gekauft. Die Kläger behaupteten, nach Auskunft eines Fachmannes, die Zerlegung und einheitliche Neulackierung der Kommode sei die einzige Möglichkeit den Zustand wie vor dem Transport wieder herzustellen. Hierfür wären Kosten in Höhe von 1.120 Euro netto aufzuwenden.

Der Beklagte verweigerte eine Zahlung in dieser Höhe und meinte, dass nach den besonderen Vorschriften über Frachtgeschäfte kein Ersatz von Reparaturkosten geschuldet sei. Es sei höchstens die Differenz zwischen dem Zeitwert der Kommode mit und ohne Kratzer geschuldet. Die Zeitwertdifferenz betrage 41,28 Euro.

Das Amtsgericht München gab der Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens teilweise statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 390 Euro. Das Gericht führte insoweit aus:

„Nach den Ausführungen des Sachverständigen handelt es sich bei der […] Kommode nicht um ein einmaliges oder einzigartiges Designerstück mit Sammlerwert. […] Die Kommode sei [als] geschmacklich neutrales Möbelstück in einem schlichten modernzeitlosen Design als immer noch aktuelles Möbelstück aus der oberen Mittelklasse zu bewerten. […] Es handele sich nicht um ein spezielles Designerstück, sondern um eine in größerer Stückzahl industriell gefertigte Kommode mit rot lackierten Sichtflächen, für welche ein regelmäßiges Angebot von Gebrauchtmöbeln, auch Kommoden jeglicher Art vorhanden sei. […]

Kastenmöbel für den Wohnbereich aus der gehobenen Mittelklasse würden üblicherweise mit einer durchschnittlichen mittleren Nutzungs- und Lebensdauer von 12-18 Jahren […] bewertet. Nachdem die Kommode bereits ein Alter von 18 Nutzungsjahren aufgewiesen habe und sich in einem Zustand befand, der eine weitere langjährige Nutzung erwarten lässt, sei der Zeitraum auf 30 Jahre angehoben worden.

Unter Berücksichtigung dieser Parameter kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass der „gemeine Wert“ der streitgegenständlichen Kommode, in diesem für ihr Alter außergewöhnlich guten Erhaltungszustand, unbeschädigt mit ca. 440 Euro anzusetzen sei. Der „gemeine Wert“ in beschädigtem Zustand sei mit ca. 50 Euro zu bewerten. […]

Die Reparaturkosten beziffert der Sachverständige auf 300-500 Euro brutto. Die Schadstellen würden sich im Millimeterbereich bewegen. Eine Reparatur bei einem Fachbetrieb für Smart-Repair von Karosserie und Lack seien als fachgerechte und praktikable Lösung anzusetzen.“

Nachdem nach den Ausführungen des Sachverständigen die von den Klägern behauptete Neulackierung der gesamten Kommode nicht erforderlich ist, sprach das Gericht den Klägern lediglich die Differenz des Zeitwerts in Höhe von 390 Euro zu und wies die Klage im Übrigen ab.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

Powered by WPeMatico

27 % der Gründerinnen und Gründer in Deutschland betrachten ihr Unternehmen als Start-up

27 % der Gründerinnen und Gründer in Deutschland bezeichnen ihr Unternehmen als Start-up. Das sind deutlich mehr als es die gängigen Abgrenzungen von Start-ups hergeben. Im KfW-Gründungsmonitor etwa liegt der Anteil von Gründungen mit Start-up-Merkmalen bei 6 % und auch andere Datenquellen zählen Start-up-Gründungen lediglich im einstelligen Prozentbereich.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 20.01.2025

  • Legt man gängige Definitionen des Begriffs „Start-up“ an, sinkt die Quote stark
  • Bezeichnung „Start-up“ wird in der Öffentlichkeit immer breiter verwendet
  • Stark gestiegene Medienaufmerksamkeit könnte ein Faktor dafür sein

27 % der Gründerinnen und Gründer in Deutschland bezeichnen ihr Unternehmen als Start-up. Das sind deutlich mehr als es die gängigen Abgrenzungen von Start-ups hergeben. Im KfW-Gründungsmonitor etwa liegt der Anteil von Gründungen mit Start-up-Merkmalen bei 6 % und auch andere Datenquellen zählen Start-up-Gründungen lediglich im einstelligen Prozentbereich.

Laut einer neuen Analyse von KfW Research sehen beispielsweise 28 % der Personen, die sich durch die Übernahme eines bestehenden Unternehmens selbstständig gemacht haben, dieses als Start-up an. Typischerweise werden dagegen nur Neugründungen als Start-ups gezählt.

Zudem geben 16 % der freiberuflichen sowie 23 % der soloselbstständigen Gründerinnen und Gründer an, ein Start-up zu führen. Auch diese werden gewöhnlich nicht als Start-ups betrachtet. Für Start-ups gibt es zwar keine offizielle Definition. Industriespezifisch und wirtschaftspolitisch werden darunter jedoch innovative, wachstumsorientierte junge Unternehmen verstanden.

„Die Nutzung des Begriffs Start-up hat sich in den vergangenen zehn Jahren gewandelt. Er wird mittlerweile breiter verwendet und hat an Schärfe verloren“, sagt Dr. Georg Metzger, Ökonom bei KfW Research.

„Das kann mit der gestiegenen Aufmerksamkeit der Medien für Start-ups zusammenhängen – was zu einem gewissen Gewöhnungseffekt an den Begriff geführt haben mag.“

Vor 2010 tauchten die Wörter „Start-up“ oder „Start-ups“ jährlich 2.000- bis 3.000-mal in der Presse auf, dabei häufiger in der Fachpresse als in der Publikumspresse. Ab 2010 nahm die Entwicklung Fahrt auf, insbesondere in der Tages- und Wochenpresse. Die Begriffe „Start-up“ oder „Start-ups“ wurden 2019 knapp 30.000-mal genannt.

Quelle: KfW

Powered by WPeMatico

Erzeugerpreise Dezember 2024: +0,8 % gegenüber Dezember 2023

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im Dezember 2024 um 0,8 % höher als im Dezember 2023. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, gingen die Erzeugerpreise im Dezember 2024 gegenüber dem Vormonat um 0,1 % zurück.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 20.01.2025

Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz), Dezember 2024
+0,8 % zum Vorjahresmonat
-0,1 % zum Vormonat
-1,8 % Jahresdurchschnitt 2024 gegenüber 2023

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im Dezember 2024 um 0,8 % höher als im Dezember 2023. Im November 2024 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei +0,1 % gelegen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, gingen die Erzeugerpreise im Dezember 2024 gegenüber dem Vormonat um 0,1 % zurück. Im Jahresdurchschnitt 2024 waren die gewerblichen Erzeugerpreise 1,8 % niedriger als im Jahresdurchschnitt 2023. Im Jahr 2023 hatte die Veränderung gegenüber dem Vorjahr im Jahresdurchschnitt noch bei +0,2 % gelegen.

Hauptursächlich für den Anstieg der Erzeugerpreise gegenüber dem Vorjahresmonat waren im Dezember 2024 die Preissteigerungen bei den Investitionsgütern. Auch Verbrauchsgüter, Gebrauchsgüter und Vorleistungsgüter waren teurer als im Vorjahresmonat, während Energie billiger war. Ohne Berücksichtigung von Energie stiegen die Erzeugerpreise im Vergleich zum Vorjahresmonat im Dezember 2024 um 1,2 % und blieben gegenüber November 2024 unverändert.

Rückgang der Energiepreise gegenüber Vorjahresmonat und dem Vormonat

Energie war im Dezember 2024 um 0,2 % billiger als im Vorjahresmonat. Gegenüber November 2024 fielen die Energiepreise um 0,4 %. Den höchsten Einfluss auf die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei Energie hatten die Preisrückgänge für Erdgas in der Verteilung. Die Gaspreise fielen über alle Abnehmergruppen betrachtet gegenüber Dezember 2023 um 5,6 % (+0,2 % gegenüber November 2024).

Elektrischer Strom kostete im Dezember 2024 über alle Abnehmergruppen hinweg 1,3 % weniger als im Dezember 2023. Gegenüber dem Vormonat November 2024 sanken die Strompreise um 1,6 %.

Mineralölerzeugnisse waren im Dezember 2024 um 4,0 % billiger als im Dezember 2023. Gegenüber November 2024 stiegen diese Preise um 0,3 %. Leichtes Heizöl kostete 4,8 % weniger als ein Jahr zuvor (+2,8 % gegenüber November 2024). Die Preise für Kraftstoffe waren 3,9 % niedriger (+0,8 % gegenüber November 2024).

Dagegen kostete Fernwärme 17,2 % mehr als im Dezember 2023, die Preise blieben gegenüber November 2024 unverändert.

Preisanstiege bei Investitionsgütern, Verbrauchsgütern und Gebrauchsgütern

Die Preise für Investitionsgüter waren im Dezember 2024 um 1,8 % höher als im Vorjahresmonat (unverändert gegenüber November 2024). Maschinen kosteten 2,0 % mehr als im Dezember 2023. Die Preise für Kraftwagen und Kraftwagenteile stiegen um 1,4 % gegenüber Dezember 2023.

Verbrauchsgüter waren im Dezember 2024 um 2,6 % teurer als im Dezember 2023 (+0,2 % gegenüber November 2024). Nahrungsmittel kosteten 3,1 % mehr als im Dezember 2023. Deutlich teurer im Vergleich zum Vorjahresmonat waren Butter mit +40,9 % (+2,1 % gegenüber November 2024) und Süßwaren mit +24,4 % (+0,6 % gegenüber November 2024). Rindfleisch kostete 15,9 % mehr als im Dezember 2023 (+1,7 % gegenüber November 2024). Billiger als im Vorjahresmonat waren im Dezember 2024 dagegen insbesondere Zucker (-32,6 %), Schweinefleisch (-7,0 %) und Getreidemehl (-6,3 %).

Gebrauchsgüter waren im Dezember 2024 um 1,0 % teurer als ein Jahr zuvor (+0,1 % gegenüber November 2024).

Leichter Preisanstieg bei Vorleistungsgütern gegenüber Dezember 2023

Die Preise für Vorleistungsgüter waren im Dezember 2024 um 0,1 % höher als ein Jahr zuvor. Gegenüber dem Vormonat fielen sie um 0,1 %.

Preissteigerungen gegenüber Dezember 2023 gab es unter anderem bei Natursteinen, Kies, Sand, Ton und Kaolin (+4,2 %), Gipserzeugnissen für den Bau (+3,8 %), Elektrischen Transformatoren (+2,6 %) sowie bei Kabeln und elektrischem Installationsmaterial (+1,1 %).

Holz sowie Holz- und Korkwaren kosteten 2,2 % mehr als im Dezember 2023. Nadelschnittholz war 14,7 % teurer als im Dezember 2023. Dagegen war Laubschnittholz 5,6 % günstiger als im Vorjahresmonat. Die Preise für Spanplatten waren gegenüber dem Vorjahresmonat 2,6 % niedriger.

Die Preise für Metalle sanken gegenüber dem Vorjahresmonat um 0,3 %, gegenüber dem Vormonat stiegen sie dagegen um 0,1 %. Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen war 7,6 % billiger als im Dezember 2023. Die Preise für Betonstahl sanken im Vorjahresvergleich um 1,5 %. Dagegen lagen die Preise für Kupfer und Halbzeug daraus mit +6,4 % deutlich über denen des Vorjahresmonats.

Chemische Grundstoffe verbilligten sich insgesamt um 0,7 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Glas und Glaswaren waren 5,4 % günstiger als im Vorjahresmonat, Futtermittel für Nutztiere waren 3,8 % günstiger.

Veränderungen im Jahresdurchschnitt 2024 gegenüber 2023

Den größten Einfluss auf den Rückgang der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte im Jahresdurchschnitt 2024 um 1,8 % gegenüber dem Vorjahr hatte die Entwicklung der Energiepreise. Im Durchschnitt sanken diese Preise gegenüber dem Vorjahr um 6,2 %. Erdgas in der Verteilung war im Jahresdurchschnitt 2024 um 13,3 % billiger als 2023, elektrischer Strom 10,3 %. Mineralölerzeugnisse kosteten im Jahresdurchschnitt 4,1 % weniger als 2023.

Ohne Berücksichtigung der Energiepreise erhöhten sich die Erzeugerpreise 2024 gegenüber dem Vorjahr um 0,3 %.

Vorleistungsgüter waren im Jahr 2024 durchschnittlich 1,2 % billiger als 2023. Hier wirkte sich die Preisentwicklung für Metalle mit -3,6 % am stärksten aus. Besonders stark sanken die Preise für Pellets und Briketts aus Sägenebenprodukten (-29,0 %), für Flachglas (-24,8 %) und für Düngemittel und Stickstoffverbindungen (-17,2 %).

Die Preise für Investitionsgüter waren im Jahresdurchschnitt 2024 um 2,2 % höher als 2023. Gebrauchsgüter verteuerten sich um 1,0 %.

Verbrauchsgüter waren im Jahr 2024 durchschnittlich 1,1 % teurer als 2023. Nahrungsmittel kosteten 0,8 % mehr als 2023. Besonders stark stiegen die Preise für Butter (+26,6 %) und für verarbeitete Süßwaren (+20,1 %). Dagegen sanken die Preise für Getreidemehl um 13,7 %, für Zucker um 4,3 %.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

Powered by WPeMatico

Jobcenter muss nicht Immobilienvermögen von Bürgergeldempfängern optimieren

Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied. dass Bürgergeldempfänger nicht als hilfebedürftig gelten, wenn sie ein (zu) großes Einfamilienhaus gebaut haben und dessen Wert zur Sicherung des Lebensunterhalts nutzen können (Az. L 11 AS 372/24 B ER).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 20.01.2025 zum Beschluss L 11 AS 372/24 B ER vom 07.01.2025

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass Bürgergeldempfänger nicht als hilfebedürftig gelten, wenn sie ein (zu) großes Einfamilienhaus gebaut haben und dessen Wert zur Sicherung des Lebensunterhalts nutzen können.

Dem Verfahren lag ein Eilantrag einer Familie aus dem Emsland zugrunde. Diese hatte ihr selbstbewohntes Hausgrundstück für 514.000 Euro verkauft, nachdem sie während des Bürgergeldbezugs ein neues Haus gebaut hatte. Aufgrund des erzielten Verkaufserlöses hob der Grundsicherungsträger die Leistungsbewilligung auf.

Demgegenüber vertrat die Familie die Auffassung, das neue Haus sei geschütztes Vermögen und dürfe nicht zur Deckung des Lebensunterhalts herangezogen werden. Zudem berief sie sich auf die gesetzliche Karenzzeit von 12 Monaten, während der auch großzügige Wohnverhältnisse voll finanziert werden müssten.

Das LSG bestätigte die Auffassung der Behörde. Die Familie sei nicht bedürftig, da das neue Hausgrundstück mit 254 m² Wohnfläche und sieben Bewohnern kein geschütztes Vermögen darstelle. Eine Verwertung des Vermögens zur Sicherung des Lebensunterhalts sei durch Beleihung möglich. Bei einem Verkehrswert von 590.000 Euro und einer Grundschuld von 150.000 Euro stehe ein unbelasteter Wert von 440.000 Euro zur Verfügung.

Die Berufung auf die gesetzliche Karenzzeit lehnte das Gericht ebenfalls ab. Die Regelung diene dem Zweck, dass Leistungsempfänger nicht sofort ihr angespartes Vermögen, etwa für die Altersvorsorge, aufbrauchen müssen, wenn sie nur vorübergehend auf Bürgergeld angewiesen sind. Die Karenzzeit solle dabei helfen, plötzliche Härten abzufedern. Im vorliegenden Fall handele es sich jedoch nicht um eine unerwartete Notlage, sondern um langjährige Leistungsbezieher, die ihre Wohnsituation und ihr Immobilienvermögen optimieren wollten. So habe die Familie als Verkaufsgrund des alten Hauses angegeben, die Entfernung zur Innenstadt sei ihnen zu weit gewesen.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

Powered by WPeMatico

Verspätete Reinigung einer Ferienwohnung als Kündigungsgrund

Das LG Flensburg entschied, dass ein Mieter einer Ferienwohnung, welche er am Anreisetag früher bezog, nur dann wirksam den Mietvertrag kündigen kann, wenn er zuvor eine gültige Frist zur Reinigung gesetzt hat (Az. 1 S 26/24).

LG Flensburg, Pressemitteilung vom 16.01.2025 zum Berufungsurteil 1 S 26/24 vom 13.09.2024 (rkr)

Was ist passiert?

Ein Mann mietete bei einer Frau eine Ferienwohnung auf Sylt für einen Silvesterurlaub vom 31. Dezember bis zum 4. Januar. Nach dem Mietvertrag sollte die Ferienwohnung am Anreisetag um 16 Uhr bezugsfertig sein. Die Miete zahlte der Mann vor der Anreise.

Am Silvestertag holte der Mann den Schlüssel für die Ferienwohnung ab und stellte gegen 13 Uhr fest, dass die Ferienwohnung nach Abreise der Vormieter noch nicht gereinigt war. Der Mann beschwerte sich hierüber bei der Vermieterin. Die versprach, dass eine Reinigung der Ferienwohnung veranlasst werde. Auf eine erneute Reklamation gegen 15:50 Uhr teilte die Vermieterin um 16:00 Uhr mit, dass die Reinigungskraft in 30 Minuten eintreffen werde. Daraufhin teilte der Mann mit, dass er um 19 Uhr eine Silvesterveranstaltung besuchen wolle und die Reinigung zu spät sei. Daher würde er alles stornieren und sich eine andere Unterkunft suchen.

Später forderte der Mann die Vermieterin zur Rückzahlung der Miete für die Ferienwohnung auf und klagte vor dem Amtsgericht Niebüll. Das Amtsgericht sah in der Erklärung über die Stornierung eine wirksame Kündigung des Mietvertrages und verurteilte die Vermieterin zur Rückzahlung des Geldes. Gegen das Urteil des Amtsgerichts legte die Vermieterin das Rechtsmittel der Berufung ein.

Wie hat das Berufungsgericht entschieden?

Das Landgericht Flensburg hat als Berufungsgericht das Urteil des Amtsgerichts Niebüll abgeändert und die Klage abgewiesen.

Das Landgericht hat eine wirksame Kündigung des Mietvertrags verneint, da der Mann keine gültige Frist zur Reinigung gesetzt habe. Die Vermieterin sei nach dem Mietvertrag erst ab 16 Uhr verpflichtet gewesen, die Ferienwohnung zu überlassen. Soweit der Kläger sich bereits vor 16 Uhr über den ungereinigten Zustand der Ferienwohnung beschwert habe, ergebe sich hieraus keine wirksame Fristsetzung. Eine Fristsetzung sei auch nicht entbehrlich gewesen, da es für den Mann – auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Silvesterabends – zumutbar gewesen wäre, bis 16:30 Uhr auf die angekündigte Reinigungskraft zu warten.

Was steht dazu im Gesetz?

Nach § 543 Abs. 1 BGB kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. In § 543 Abs. 3 BGB ist als weitere Voraussetzung eine vorherige Fristsetzung geregelt. Von der Fristsetzung kann in bestimmten Fällen, beispielsweise bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit oder bei besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen, abgewichen werden.

Das Berufungsurteil vom 13.09.2024 (Az. 1 S 26/24) ist rechtskräftig.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein | Landgericht Flensburg

Powered by WPeMatico