Keine BGH-Fachanwaltschaft – Singularzulassung bleibt!

Die Präsidentinnen und Präsidenten der 28 Rechtsanwaltskammern stimmten am 22.01.2025 gegen eine BGH-Fachanwaltschaft. Das berichtet die BRAK.

BRAK, Mitteilung vom 22.01.2025

Rechtsanwaltskammern stimmen gegen BGH-Fachanwaltschaft

Die Präsidentinnen und Präsidenten der 28 Rechtsanwaltskammern stimmten am 22.01.2025 erneut über eine BGH-Fachanwaltschaft ab. Diesmal allerdings mit anderem Ergebnis als noch anlässlich der Hauptversammlung in Chemnitz.

Am 20.09.2024 hatten sich die Rechtsanwaltskammern noch mit knapper Mehrheit für den Antrag der Rechtsanwaltskammer Berlin, demzufolge sich die BRAK für eine Reform einsetzen sollte, ausgesprochen, vgl. Nachrichten aus Berlin 20/2024 vom 02.10.2024. Wegen eines förmlichen Fehlers musste erneut abgestimmt werden.

In der heutigen Präsidentenkonferenz wurde der fehlerhafte Beschluss von den Präsidentinnen und Präsidenten einvernehmlich aufgehoben und nach sachlicher Diskussion erneut über den Vorschlag der Rechtsanwaltskammer Berlin abgestimmt. Für den Berliner Antrag stimmten 9 Kammern (39 gewichtete Stimmen), 18 Kammern (55 gewichtete Stimmen) dagegen und eine Kammer (9 gewichtete Stimmen) enthielt sich. Der Antrag der Kammer Berlin wurde damit abgelehnt.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Tübinger Verpackungssteuersatzung

Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Satzung der Universitätsstadt Tübingen über die Erhebung einer Verpackungssteuer zurückgewiesen (Az. 1 BvR 1726/23).

BVerfG, Pressemitteilung vom 22.01.2025 zum Beschluss 1 BvR 1726/23 vom 27.11.2024

Tübinger Verpackungssteuer

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde gegen die Satzung der Universitätsstadt Tübingen über die Erhebung einer Verpackungssteuer (Verpackungssteuersatzung) zurückgewiesen.

Mit der Verpackungssteuersatzung erhebt die Universitätsstadt Tübingen seit dem 1. Januar 2022 eine Steuer auf den Verbrauch nicht wiederverwendbarer Verpackungen sowie nicht wiederverwendbaren Geschirrs und Bestecks, sofern Speisen und Getränke darin bzw. damit für den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle oder als mitnehmbares take-away-Gericht oder -Getränk verkauft werden. Zur Entrichtung der Steuer ist der Endverkäufer von entsprechenden Speisen und Getränken verpflichtet.

Die Beschwerdeführerin betrieb ein Schnellrestaurant im Gebiet der Universitätsstadt Tübingen. Gegen die Besteuerung des Verbrauchs der von ihr verwendeten Einwegartikel stellte sie einen Normenkontrollantrag, den das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Mai 2023 im Wesentlichen abgelehnt hat.

Die gegen diese Entscheidung gerichtete Verfassungsbeschwerde blieb ohne Erfolg. Insbesondere handelt es sich bei der Verpackungssteuer auch insoweit um eine „örtliche“ Verbrauchsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 Grundgesetz (GG), als der Verbrauch von Einwegartikeln beim Verkauf von „mitnehmbaren take-away-Gerichten oder -Getränken“ besteuert wird. Der mit der Verpackungssteuersatzung bezweckte Anreiz zur Verwendung von Mehrwegsystemen widerspricht auch keiner seit ihrem Inkrafttreten maßgeblichen Konzeption des bundesrechtlichen Abfallrechts.

Sachverhalt

Nach der am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Verpackungssteuersatzung erhebt die Universitätsstadt Tübingen eine Verbrauchsteuer auf nicht wiederverwendbare Verpackungen sowie nicht wiederverwendbares Geschirr und Besteck, sofern Speisen und Getränke darin bzw. damit für den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle oder als mitnehmbares take-away-Gericht oder -Getränk verkauft werden. Zur Entrichtung der Steuer ist der Endverkäufer von entsprechenden Speisen und Getränken verpflichtet.

Die Beschwerdeführerin, welche ein Schnellrestaurant im Gebiet der Universitätsstadt Tübingen betrieb, stellte einen Normenkontrollantrag, auf welchen der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Verpackungssteuersatzung mit Urteil vom 29. März 2022 für unwirksam erklärte. Soweit die Steuer auf die für den Verkauf von Speisen und Getränken „als mitnehmbares take-away-Gericht oder -Getränk“ verwendeten Einwegartikel erhoben werde, fehle es an der „Örtlichkeit“ des Verbrauchs dieser Artikel im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG und damit an der Gesetzgebungskompetenz. Dies habe die Gesamtunwirksamkeit der Satzung zur Folge.

Mit Urteil vom 24. Mai 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs abgeändert und den Normenkontrollantrag im Wesentlichen abgelehnt. Die normative Gestaltung des Steuertatbestands gewährleiste bei sachgerechtem Verständnis den verfassungsrechtlich geforderten örtlichen Bezug des Verbrauchs auch insoweit, als die Steuerpflicht an den Verkauf von Speisen und Getränken „als mitnehmbares take-away-Gericht oder -Getränk“ anknüpfe. Die Verpackungssteuer sei auch im Übrigen mit der von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit der Endverkäufer vereinbar.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Verfassungsbeschwerde.

Wesentliche Erwägungen des Senats

Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Zwar greift die Erhebung der als Lenkungsteuer ausgestalteten Verpackungssteuer in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der Endverkäufer ein. Dieser Eingriff ist jedoch formell und materiell verfassungsgemäß.

I. Die Universitätsstadt Tübingen kann sich für die Verpackungssteuersatzung auf die Steuergesetzgebungskompetenz der Länder für die Erhebung örtlicher Verbrauchsteuern nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG, § 9 Abs. 4 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg berufen. Insbesondere handelt es sich bei der Verpackungssteuer um eine „örtliche“ Verbrauchsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG.

1. Nach § 1 Abs. 1 Alt. 1 Verpackungssteuersatzung knüpft die Steuerpflicht an die Abgabe von Einwegmaterial an, das beim Verkauf von Speisen und Getränken „für den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle“ Verwendung findet und stellt insoweit den notwendigen Ortsbezug des Verbrauchs ohne weiteres her. Danach ist zwar nicht ausgeschlossen, dass Speisen und Getränke in atypischen Fällen bestimmungswidrig in räumlicher Entfernung vom Verkaufsort außerhalb des Gemeindegebiets verzehrt werden, solche atypischen Verhaltensweisen stellen jedoch nicht in Frage, dass mit der Tatbestandsvoraussetzung eines Verkaufs „zum Verbrauch an Ort und Stelle“ der typische Fall des örtlichen Verbrauchs erfasst ist.

2a) Die Örtlichkeit kann auch bei Waren gegeben sein, die nicht „zum Verbrauch an Ort und Stelle“ des Verkaufs bestimmt sind, wenn der Verbrauch typischerweise im Gemeindegebiet erfolgt. Hierfür kann insbesondere die Beschaffenheit der Ware sprechen und sind die weiteren Gegebenheiten zu berücksichtigen wie etwa die Versorgungsstruktur oder die Größe der Gemeinde. Eine darauf bezogene Steuerpflicht setzt voraus, dass im Steuertatbestand diejenigen Waren benannt oder aufgrund konkreter Kriterien bestimmbar sind, die im Anschluss an den Verkauf typischerweise noch innerhalb der Grenzen der jeweiligen Gemeinde verbraucht werden; dem Normgeber kommt hierbei ein Einschätzungsspielraum zu.

b) Ausgehend davon ist die Örtlichkeit für die Anknüpfung der Steuerpflicht an die Abgabe von Einwegmaterial beim Verkauf von „mitnehmbaren take-away-Gerichten oder -Getränken“ nach § 1 Abs. 1 Alt. 2 Verpackungssteuersatzung ebenfalls gewahrt. Nach der von der Beschwerdeführerin nicht zulässig angegriffenen verfassungskonformen Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht ist steuerpflichtig danach nur die Abgabe des Einwegzubehörs für solche Speisen und Getränke, die in der Regel unmittelbar nach dem Erwerb verbraucht werden, weil sich ihre für die Verzehrqualität maßgebliche Temperatur, Konsistenz oder Frische schon nach kurzer Zeit nachteilig verändert. Anhand dieser Kriterien können diejenigen „mitnehmbaren take-away-Gerichte und -Getränke“ noch hinreichend sicher bestimmt werden, deren Verkauf die Besteuerung des dabei verwendeten Einwegzubehörs auslöst. Die auf den Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg beruhende, mindestens implizite Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, die Satzung bilde mit diesen Kriterien die Örtlichkeit realitätsgerecht ab, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Verwaltungsgerichtshof ist davon ausgegangen, dass der Verzehr von take-away-Gerichten und -Getränken „auf die Schnelle“ am häufigsten im Stadtgebiet erfolge. Die Beschwerdeführerin hat keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, die diese Annahme erschüttern könnten.

II. Die Verpackungssteuer der Universitätsstadt Tübingen verletzt keine sich aus dem Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung oder aus dem Grundsatz der Bundestreue abzuleitenden Schranken.

1. Nach dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung ist die Ausübung der Steuergesetzgebungskompetenz zur Lenkung in einem sachgesetzlich geregelten Bereich nur zulässig, wenn dadurch die Rechtsordnung nicht widersprüchlich wird.

Es kann offenbleiben, welche Reichweite oder konkrete Bedeutung dem Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung in seiner Ausprägung als Schranke für die Ausübung der Steuergesetzgebungskompetenz zur Lenkung in einem sachgesetzlich geregelten Bereich zukommt. Denn die mit der Verpackungssteuer verfolgten Lenkungszwecke stehen zu dem seit Inkrafttreten der Verpackungssteuersatzung am 1. Januar 2022 geltenden Abfallrecht des Bundes weder hinsichtlich dessen Gesamtkonzeption noch hinsichtlich konkreter Einzelregelungen in Widerspruch.

2. Der Erhebung der Verpackungssteuer steht auch nicht mit Blick auf die Erhebung der Einwegkunststoffabgabe nach der bundesgesetzlichen Regelung des § 12 Einwegkunststofffondsgesetz der Grundsatz der Bundestreue in seiner Ausprägung als Kompetenzausübungsschranke entgegen. Denn jedenfalls entzieht die Verpackungssteuer dem Einwegkunststofffonds nicht missbräuchlich die finanzielle Grundlage.

III. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die zur Erzielung von Einnahmen geeignete und erforderliche Verpackungssteuer der Universitätsstadt Tübingen die nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit unzumutbar beeinträchtigt. Es gibt keine Anhaltspunkte für eine die Geschäftsaufgabe erzwingende Wirkung der Verpackungssteuer in Bezug auf durchschnittlich ertragsstarke Betriebe im Gebiet der Universitätsstadt Tübingen. Im Verfassungsbeschwerdeverfahren sind keine Anhaltspunkte für verstärkte Geschäftsaufgaben betroffener Unternehmen im Anschluss an das Inkrafttreten der Verpackungssteuersatzung vorgebracht worden.

Auch der Eingriff in die Berufsfreiheit der Endverkäufer durch ihre Indienstnahme als Zahlstelle ist verhältnismäßig. Die Indienstnahme ist geeignet und erforderlich, um die Verpackungssteuer vereinnahmen zu können. Die mildere Alternative einer nicht indirekt an den Verkauf, sondern direkt an den Verbrauch der Einwegartikel durch die Endverbraucher als dem eigentlichen Steuergegenstand anknüpfenden Steuerpflicht wäre nicht praktikabel und daher kein gleich geeignetes Mittel zur Zielerreichung.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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ifo Institut für Erbschaftsteuerreform: Steuersätze senken, Ausnahmen streichen

Das ifo Institut regt eine Reform der Erbschaftsteuer an. Der Steuersatz soll auf 5 bis 10 % sinken und einheitlich für alle Vermögensarten gelten, damit Unternehmenserben die Steuerlast tragen können.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 22.01.2025

Das ifo Institut regt eine Reform der Erbschaftsteuer an. Der Steuersatz soll auf 5 bis 10 % sinken und einheitlich für alle Vermögensarten gelten. Bestehende Vergünstigungen und Ausnahmen sollten abgeschafft werden. „Die Ausnahmen in der Erbschaftsteuer für Betriebsvermögen sind an Bedingungen geknüpft, wie etwa den Verzicht auf den Verkauf des Unternehmens für fünf Jahre. Das kann notwendige Anpassungen verhindern. Gleichzeitig sorgen die Ausnahmen für eine teils sehr unfaire Steuerlastverteilung. Deshalb sollten Sonderregelungen hier abgeschafft werden. Ein allgemeiner und niedriger Steuersatz würde dafür sorgen, dass Unternehmenserben die Steuerlast tragen können“, sagt ifo-Präsident Clemens Fuest.

Freibeträge der Erbschaftsteuer sollten laut Vorschlag vom ifo Institut dynamisch angepasst werden, unter Berücksichtigung der Immobilien- und Vermögenspreisinflation. „Die aktuellen Freibeträge wurden seit 2008 nicht angepasst, was angesichts der gestiegenen Immobilienpreise und der Vermögensinflation zu starken Verzerrungen führt“, sagt ifo-Forscher Florian Neumeier. Die genaue Festlegung der Freibeträge und des Steuersatzes kann politisch so ausgestaltet werden, dass die Einnahmen aus der Erbschaftsteuer im Gesamtvolumen unverändert bleiben.

Dieser Beitrag erscheint als Teil der Reihe zur „Bundestagswahl 2025 – wirtschaftspolitische Reformvorschläge für Deutschland“. Forscherinnen und Forscher vom ifo Institut diskutieren zentrale wirtschaftspolitische Herausforderungen der nächsten Legislaturperiode – von der Finanzierung der Renten, einer Reformagenda für die Finanz- und Steuerpolitik, bis hin zu Bürokratieabbau. Alle Beiträge sind zu finden im ifo Schnelldienst 1/2025, der am 22. Januar 2025 erschienen ist.

Quelle: ifo Institut

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Inflation im Jahr 2024 für 6 von 9 Haushaltstypen bei oder unter 2 Prozent, Anstieg zum Jahresende nicht überbewerten

Die Inflationsrate in Deutschland ist im Dezember 2024 zwar erneut gestiegen auf 2,6 Prozent. Im Gesamtjahr 2024 lag sie mit 2,2 Prozent aber sehr nah am Inflationsziel der EZB von zwei Prozent. Ähnlich ist dieses Muster, wenn man auf die Inflationsraten verschiedener Haushaltstypen blickt, die sich nach Einkommen und Personenzahl unterscheiden. Das zeigt der neue IMK-Inflationsmonitor der Hans-Böckler-Stiftung.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 21.01.2025

Die Inflationsrate in Deutschland ist im Dezember 2024 zwar erneut gestiegen auf 2,6 Prozent. Im Gesamtjahr 2024 lag sie mit 2,2 Prozent aber sehr nah am Inflationsziel der Europäischen Zentralbank (EZB) von zwei Prozent. Ähnlich ist dieses Muster, wenn man auf die Inflationsraten verschiedener Haushaltstypen blickt, die sich nach Einkommen und Personenzahl unterscheiden: Im Dezember wiesen alle von ihnen Inflationsraten an oder etwas über dem Inflationsziel auf. Im Gesamtjahr erlebten nur drei von neun Haushaltstypen Inflationsraten oberhalb des EZB-Ziels, während sechs unter oder bei zwei Prozent lagen, zeigt der neue IMK-Inflationsmonitor. Der Anstieg zum Jahresende sollte nicht überbewertet werden, so Dr. Silke Tober, Inflationsexpertin des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK). Während insbesondere ärmere Familien im Mittel der Jahre 2022 und 2023 eine deutlich höhere Teuerung schultern mussten als Haushalte mit mehr Einkommen, war ihre Inflationsrate im Dezember 2024 wie im Gesamtjahr 2024 unterdurchschnittlich: Der Warenkorb von Paaren mit Kindern und niedrigen Einkommen verteuerte sich im Dezember um 2,0 Prozent, im Gesamtjahr um 1,6 Prozent. Dabei wirkte sich aus, dass sowohl aktuelle Preisrückgänge bei Haushaltsenergie als auch bei Kraftstoffen im Warenkorb dieser Haushalte ein relativ hohes Gewicht haben und auch den zuletzt etwas stärkeren Anstieg der Lebensmittelpreise weitgehend kompensierten. Das gilt, etwas abgeschwächt, auch bei Alleinerziehenden sowie bei Paaren mit Kindern und jeweils mittleren Einkommen.

2025 dürfte sich die Inflationsrate weiter normalisieren und bei gesamtwirtschaftlich zwei Prozent einpendeln, so die Prognose des IMK. Ein längerfristiger Vergleich, den IMK-Inflationsexpertin Tober in ihrem neuen Bericht anstellt, zeigt aber auch die Nachwirkungen der hohen Inflation in den vergangenen Jahren. Insgesamt lagen die Verbraucherpreise 2024 um 19,9 Prozent höher als fünf Jahre zuvor. Damit war die Teuerung fast doppelt so stark wie mit der EZB-Zielinflation von kumuliert 10,4 Prozent in diesem Zeitraum vereinbar. Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke verteuerten sich sogar um 35,6 Prozent, Energie war trotz der Preisrückgänge in letzter Zeit um 40,2 Prozent teurer als 2019. Deutlich weniger stark, um 15,5 Prozent, haben sich Dienstleistungen verteuert. Paare mit Kindern und niedrigen und mit mittleren Einkommen hatten im Fünf-Jahres-Vergleich die höchsten Inflationsbelastungen zu schultern, Alleinlebende mit sehr hohen Einkommen die niedrigste.

Für die Geldpolitik sind indes die mittlerweile wieder entspannte Preisentwicklung und die normalisierte mittelfristige Perspektive maßgeblich, betont Ökonomin Tober. Zumal die Wirtschaft im Euroraum schwächelt und in Deutschland stagniert. Daher hält die Autorin des IMK Inflationsmonitors weitere Zinsschritte für erforderlich. „Aktuell sind die Leitzinsen trotz der Zinssenkungen im vergangenen Jahr noch auf einem Niveau, das die Wirtschaft dämpft“, schreibt Tober. Statt einer Nachfragedrosselung benötige die Wirtschaft im Euroraum und insbesondere in Deutschland einen positiven Nachfrageschub, der ein günstiges Umfeld für Investitionen schafft.

„Die EZB kann dazu einen Beitrag leisten, indem sie den Leitzins zügig aus dem restriktiven Bereich herausnimmt.“

Dr. Silke Tober, IMK-Expertin für Geldpolitik

Das IMK berechnet seit Anfang 2022 monatlich spezifische Teuerungsraten für neun repräsentative Haushaltstypen, die sich nach Zahl und Alter der Mitglieder sowie nach dem Einkommen unterscheiden (mehr zu den Typen und zur Methode unten). In einer Datenbank liefert der Inflationsmonitor zudem ein erweitertes Datenangebot: Online lassen sich Trends der Inflation für alle sowie für ausgewählte einzelne Haushalte im Zeitverlauf in interaktiven Grafiken abrufen.

Familien mit niedrigen und mit mittleren Einkommen mussten in fünf Jahren knapp 21 Prozent Inflation schultern

Die längerfristige Betrachtung illustriert, dass Haushalte mit niedrigem bis mittlerem Einkommen von der starken Teuerung nach dem russischen Überfall auf die Ukraine besonders stark betroffen waren, weil Güter des Grundbedarfs wie Nahrungsmittel und Energie in ihrem Budget eine größere Rolle spielen. Diese wirkten lange als die stärksten Preistreiber. So betrug auf dem Höhepunkt der Inflationswelle im Oktober 2022 die Teuerungsrate für Familien mit niedrigen Einkommen 11 Prozent, die für ärmere Alleinlebende 10,5 Prozent. Alleinlebende mit sehr hohen Einkommen hatten damals mit 7,9 Prozent die mit Abstand niedrigste Inflationsrate.

In der Betrachtung über einen Fünf-Jahres-Zeitraum sind die Abstände weniger groß, weil sich zuletzt vor allem Dienstleistungen verteuert haben, die Haushalte mit höheren Einkommen stärker nachfragen als Ärmere. Allerdings zeigen sich nach wie vor auch über den gesamten Zeitraum merkliche Unterschiede bei der Belastung: Seit 2019 stiegen die Preise für den Warenkorb von Paaren mit Kindern und niedrigen Einkommen um 20,8 Prozent, bei Paaren mit Kindern und mittleren Einkommen um 20,4 Prozent. Die niedrigste längerfristige Teuerungsrate hatten mit kumuliert 18,3 Prozent erneut Alleinlebende mit sehr hohen Einkommen. Erschwerend kommt hinzu, dass Haushalte mit niedrigeren Einkommen wenig finanzielle Polster besitzen und sich die Güter des Grundbedarfs, die sie vor allem nachfragen, kaum ersetzen oder einsparen lassen.

Aktuell verteuern sich die spezifischen Warenkörbe von ärmeren Familien weniger stark als der Durchschnitt, weil sie wegen der Kinder häufiger ein Auto haben, weshalb sich bei ihnen nicht nur die gesunkenen Preise für Haushaltsenergie, sondern auch für Kraftstoffe spürbar auswirken. Alleinlebende mit niedrigen Einkommen besitzen dagegen selten ein Fahrzeug. Daher lag ihre Inflationsrate im Dezember 2024 mit 2,2 Prozent etwas höher und auf dem gleichen Niveau wie bei Alleinlebenden mit mittleren Einkommen. Den gleichen Wert weisen Paarfamilien sowie Alleinerziehende mit jeweils mittleren Einkommen aus. Dass wiederum Alleinlebende mit sehr hohen Einkommen mit 2,6 Prozent im Dezember – wie auch in den Monaten zuvor – eine höhere Inflationsrate hatten als die übrigen Haushalte im Vergleich, liegt daran, dass sie stärker als andere etwa Versicherungen, Reisen oder soziale Dienstleistungen nachfragen, die in den vergangenen Monaten eine überdurchschnittliche Teuerungsrate aufwiesen. Das gilt, leicht abgeschwächt, auch für Paare mit Kindern und hohen Einkommen (2,4 Prozent) sowie für Paare ohne Kinder mit mittleren Einkommen und für Alleinlebende mit höheren Einkommen, deren Warenkörbe sich um jeweils 2,3 Prozent verteuerten.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2025

Das BMF hat die für das Jahr 2025 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt gegeben (Az. IV D 3 – S 1547/00006/006/024).

BMF, Schreiben IV D 3 – S 1547/00006/006/024 vom 21.01.2025

Nachstehend gibt das BMF die für das Jahr 2025 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt:

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben
(Sachentnahmen)
für das Kalenderjahr 2025

Vorbemerkungen

  1. Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.
  2. Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen (§ 148 Satz 1 Abgabenordnung).
  3. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu. Werden Betriebe jedoch nachweislich auf Grund einer landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer behördlichen Anweisung vollständig geschlossen, kann in diesen Fällen ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen.
  4. Der jeweilige Pauschbetrag stellt einen Jahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen.
  5. Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment für Nahrungsmittel und Getränke. Unentgeltliche Wertabgaben, die weder Nahrungsmittel noch Getränke (z. B. Tabakwaren, Bekleidungsstücke, Elektrogeräte, Sonderposten) sind, müssen einzeln aufgezeichnet werden.
  6. Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätten) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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BGH zum Schadensersatzanspruch eines Fußballvereins nach Zwangsabstieg

Der BGH hat die gegen den im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO ergangenen Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 13.03.2024 (Az. 2 U 42/23) von dem Kläger eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (Az. II ZR 39/24).

BGH, Pressemitteilung vom 21.01.2025 zum Beschluss II ZR 39/24 vom 10.12.2024

Der unter anderem für das Vereinsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die gegen den im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO ergangenen Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 13. März 2024 (Az. 2 U 42/23) von dem Kläger eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.

Sachverhalt

Der Kläger, ein Sportverein, nimmt den beklagten regionalen Fußballverband wegen eines zu Unrecht angeordneten Zwangsabstiegs seiner 1. Fußballmannschaft (Herren) aus der Regionalliga Nord zum Ende der Spielzeit 2013/2014 auf Ersatz von Vermögensschäden in Anspruch.

Im Dezember 2013 beschloss das Präsidium des Beklagten in Umsetzung einer entsprechenden, über den DFB weitergegebenen Aufforderung der FIFA Disziplinarkommission den Zwangsabstieg der 1. Herrenmannschaft des Klägers nach der Saison 2013/2014 als Sanktion dafür, dass der Kläger eine von der FIFA Dispute Resolution Chamber im Dezember 2008 nach dem FIFA Entschädigungsreglement festgesetzte Ausbildungsentschädigung für einen übernommenen Spieler nicht gezahlt hatte. Diesen Zwangsabstiegsbeschluss hat der Senat mit Urteil vom 20. September 2016 mangels satzungsmäßiger Grundlage für die Anordnung einer solchen Sanktion für nichtig erklärt (Az. II ZR 25/15, BGHZ 212, 70; siehe auch Pressemitteilung Nr. 163/2016). Die anschließend erhobene Klage des Klägers auf Schadensersatz wegen des unrechtmäßig angeordneten Zwangsabstiegs in Form der Wiederzulassung seiner 1. Herrenmannschaft zum Spielbetrieb der Regionalliga Nord zur nächsten Spielzeit (sogenannte Naturalrestitution) hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg. Die dagegen eingelegte Revision des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 24. April 2020 gemäß § 552a ZPO zurückgewiesen (Az. II ZR 417/18, WM 2020, 1251; siehe auch Pressemitteilung Nr. 062/2020).

Mit der vorliegenden Teilklage hat der Kläger nun Schadensersatz in Geld wegen des zu Unrecht angeordneten Zwangsabstiegs in Höhe von 750.000 Euro geltend gemacht.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger habe den ihm obliegenden Nachweis nicht zu führen vermocht, dass der rechtswidrige Zwangsabstiegsbeschluss die von ihm geltend gemachten Vermögensschäden verursacht habe, da seine Herrenmannschaft am Ende der Saison auf dem 16. Tabellenplatz gestanden habe, mithin auch aus sportlichen Gründen abgestiegen wäre, und ein Leistungsabfall der Mannschaft nach Bekanntgabe des Abstiegsbeschlusses im Laufe der Spielzeit 2013/2014 nicht erkennbar sei. Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das gilt insbesondere hinsichtlich der vom Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen unionsrechtlichen Fragen. Eine diesbezügliche Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 1, 3 AEUV ist nicht veranlasst.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Verordnung zur Änderung der Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien

Mit der Änderung der Verordnung zu geldwäscherechtlich meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich stärkt die Bundesregierung die Bekämpfung von Finanzkriminalität im Immobiliensektor. Das BMF hat im Einvernehmen mit dem BMJ die Änderungsverordnung zu der Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien (GwGMeldV-Immobilien) erlassen. Sie wurde am 20. Januar 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt am 17. Februar 2025 in Kraft.

BMF, Mitteilung vom 20.01.2025

Mit der Änderung der Verordnung zu geldwäscherechtlich meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich stärkt die Bundesregierung die Bekämpfung von Finanzkriminalität im Immobiliensektor. Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Änderungsverordnung zu der Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien (GwGMeldV-Immobilien) erlassen. Sie wurde am 20. Januar 2025 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2025 I Nr. 13) veröffentlicht und tritt am 17. Februar 2025 in Kraft.

Die im Jahr 2020 auf Grundlage der Ermächtigung in § 43 Absatz 6 des Geldwäschegesetzes (GwG) erlassene GwGMeldV-Immobilien regelt und konkretisiert Meldepflichten bestimmter Berufsgruppen, insbesondere Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, im Zusammenhang mit erhöhten Geldwäscherisiken im Immobiliensektor. In den in der Verordnung konkretisierten Fallgruppen haben geldwäscherechtlich Verpflichtete der genannten Berufsgruppen Verdachtsmeldungen an die Financial Intelligence Unit (FIU) abzugeben.

Die GwGMeldV-Immobilien leistet seit 2020 einen maßgeblichen Beitrag, um den erhöhten Geldwäscherisiken im Bereich der Immobilientransaktionen entgegenzuwirken. Vor Erlass der Verordnung war es für die Verpflichteten der genannten Berufsgruppen häufig schwierig, zu beurteilen, ob im jeweiligen Einzelfall die geldwäscherechtliche Meldepflicht oder die berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht griff. Mit der Rechtsverordnung wurden den angesprochenen Berufsgruppen Regelungen an die Hand gegeben, um Verdachtsmeldungen abgeben zu können, ohne in den Konflikt mit berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflichten zu geraten. Das Meldevolumen der betroffenen Berufsgruppen konnte hierdurch von einer niedrigen zweistelligen Anzahl im Jahr 2019 auf ca. 7.500 Meldungen im Jahr 2023 deutlich gesteigert werden.

Seit dem Inkrafttreten der GwGMeldV-Immobilien sind aufgrund rechtlicher Änderungen im Geldwäschegesetz (GwG) sowie aus den Ergebnissen einer Evaluierung Anpassungen einzelner Regelungen der Verordnung notwendig geworden, die mit der Änderungsverordnung umgesetzt werden. Kernanliegen der Änderung ist die Anpassung der GwGMeldV-Immobilien an das Verbot der Barzahlung beim Erwerb von Immobilien (§ 16a GwG). Zwei neue Meldetatbestände stellen sicher, dass nicht nur bei einem Verstoß gegen das Barzahlungsverbot, sondern auch bei Verletzung oder missbräuchlicher Umgehung der Nachweispflichten des § 16a GwG Meldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vorgenommen werden.

Darüber hinaus werden die Ergebnisse einer umfassenden Evaluierung der Meldetatbestände der GwGMeldV-Immobilien aufgegriffen, um noch stärker als bisher Meldungen auszuschließen, die im Hinblick auf die Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht werthaltig sind. Die damit verbundene Steigerung der Qualität von Verdachtsmeldungen ist ein weiterer Baustein im Rahmen der intensiven und fortlaufenden Arbeiten der Bundesregierung zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Bundesregierung will Genossenschaften stärken

Die Bundesregierung hat den „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform“ (BT-Drs. 20/14501) vorgelegt. Mit den vorgeschlagenen Änderungen will die Bundesregierung die rechtlichen Rahmenbedingungen für Genossenschaften verbessern.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 21.01.2025

Die Bundesregierung hat den „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform“ (20/14501) vorgelegt. Mit den vorgeschlagenen Änderungen will die Bundesregierung die rechtlichen Rahmenbedingungen für Genossenschaften verbessern.

Ziel ist demnach zum einen, der „fortschreitenden Digitalisierung im wirtschaftlichen und privaten Rechtsverkehr“ Rechnung zu tragen. Dazu soll laut Entwurf die Textform verstärkt verankert und es leichter werden, digitale Versammlungen durchzuführen und Beschlüsse zu fällen.

Zum anderen soll laut Entwurf durch weitere Änderungen die Attraktivität der genossenschaftlichen Rechtsform gestärkt werden. So soll etwa die Gründung einer Genossenschaft beschleunigt werden, indem eine Regelfrist für Eintragungen in das Genossenschaftsregister eingeführt wird.

In seiner Stellungnahme schlägt der Bundesrat noch diverse Änderungen an der Vorlage vor. Die Bundesregierung kündigt in ihrer Gegenäußerung an, einige dieser Vorschläge noch prüfen zu wollen, andere lehnt sie wiederum ab.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 31/2025

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Digitalisierungsrichtlinie II im EU-Amtsblatt veröffentlicht

Am 10.01.2025 wurde die Änderungsrichtlinie (EU) 2025/25 zur Ausweitung und Optimierung des Einsatzes digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht („Digitalisierungsrichtlinie II“) im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Sie tritt am 30.01.2025 in Kraft. Die EU-Mitgliedstaaten haben bis zum 31.07.2027 Zeit, die erforderlichen Vorschriften umzusetzen, welche ab dem 31.07.2028 zur Anwendung kommen sollen.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 21.01.2025

Am 10.01.2025 wurde die Änderungsrichtlinie (EU) 2025/25 zur Ausweitung und Optimierung des Einsatzes digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht („Digitalisierungsrichtlinie II“) im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Die Richtlinie tritt am 30.01.2025 in Kraft. Die EU-Mitgliedstaaten haben bis zum 31.07.2027 Zeit, die erforderlichen Vorschriften umzusetzen, welche ab dem 31.07.2028 zur Anwendung kommen sollen.

Die Richtlinie soll grenzüberschreitende Geschäfte in der EU vereinfachen und effizierter machen, indem dank der Nutzung digitaler Werkzeuge und Verfahren im EU-Gesellschaftsrecht, Bürokratie abgebaut, Unternehmensinformationen besser zugänglich und vereinheitlicht werden.

Europaweite Unternehmensregister

Ein zentraler Bestandteil ist dabei die Schaffung eines europaweit vernetzten Zugangs zu Unternehmensdaten. Durch die Verbindung der bestehenden Registersysteme BRIS (Unternehmensregister), BORIS (Register der wirtschaftlichen Eigentümer) und IRI (Insolvenzregister) sollen sämtliche relevanten Informationen einheitlicher und schneller abrufbar werden. Hinzu kommt auch die Zuordnung der Gesellschaften über die europäische Kennung „EUID“.

Bürokratieabbau: „Once-Only“-Prinzip

Entscheidend für den Bürokratieabbau ist auch die Verfolgung des „Once-Only“-Prinzips, denn künftig sollen Unternehmen ihre Daten nur einmal in einem nationalen oder europäischen Register einreichen müssen. Diese Daten werden dann bei Bedarf elektronisch zwischen den zuständigen Registern ausgetauscht, z. B. bei der Gründung von Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen in anderen EU-Mitgliedstaaten. Der Austausch erfolgt über das BRIS-System, wodurch zudem Formalitäten wie Apostillen und die Übersetzung von Dokumenten entfallen. Beglaubigte Auszüge, notarielle Urkunden und andere Verwaltungsdokumente sollen durch EU-Vertrauensdienste oder eindeutige elektronische Kennnummern authentifiziert werden, sodass zusätzliche Legislationen oder Übersetzungen nicht mehr notwendig sind.

Digitale EU-Vollmacht

Die Einführung der digitalen EU-Vollmacht ermöglicht es Unternehmen, eine Person mittels einer standardisierten und mehrsprachigen Vorlage zur Vertretung in einem anderen Mitgliedstaat zu ermächtigen. Die EU-Kommission stellt hierzu mittels Durchführungsrechtsakten das Muster für die Vollmacht auf dem E-Justiz-Portal bereit. Die EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, bei der Ausstellung der Vollmacht zumindest die Identität, Rechts- und Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers sowie dessen Vertretungsbefugnis zu überprüfen. Zudem muss die Vollmacht im Handels- und Unternehmensregister hinterlegt werden.

EU-Gesellschaftsbescheinigung

Die EU-Gesellschaftsbescheinigung dient als offizieller und einheitlicher Nachweis wesentlicher Unternehmensdaten wie Existenz, Sitz und Vertretungsregelungen. Sie ist kostenlos, in allen EU-Sprachen sowie digital verfügbar und ersetzt nationale Registerauszüge (sowie den damit verbundenen Übersetzungen und Beglaubigungen).

Ausblick

Weiterhin soll die EU-Kommission im Rahmen der Evaluierung der Richtlinie bis zum 31.07.2032 prüfen, ob zusätzliche Informationen zu Konzernen offengelegt werden oder Genossenschaften in die Regelungen einbezogen werden sollen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Zweites Minus-Jahr lässt Konjunkturerwartungen sinken

Die ZEW-Konjunkturerwartungen für Deutschland verschlechtern sich in der Umfrage vom Januar 2025. Sie liegen aktuell mit plus 10,3 Punkten um 5,4 Punkte unter dem Vormonatswert. Die Einschätzung der aktuellen konjunkturellen Lage verändert sich hingegen nur leicht. Der Lageindikator für Deutschland steigt um 2,7 Punkte und liegt bei minus 90,4 Punkten.

ZEW, Mitteilung vom 21.01.2025

Der ZEW-Indikator liegt bei plus 10,3 Punkten

Die ZEW-Konjunkturerwartungen für Deutschland verschlechtern sich in der Umfrage vom Januar 2025. Sie liegen aktuell mit plus 10,3 Punkten um 5,4 Punkte unter dem Vormonatswert. Die Einschätzung der aktuellen konjunkturellen Lage verändert sich hingegen nur leicht. Der Lageindikator für Deutschland steigt um 2,7 Punkte und liegt bei minus 90,4 Punkten.

„Das zweite Rezessionsjahr in Folge lässt die Konjunkturerwartungen sinken. Zum Jahresanfang beobachten wir einen spürbaren Rückgang des Erwartungsindikators für Deutschland. Dies könnte unter anderem auf die letzten veröffentlichten schlechten BIP-Wachstumszahlen sowie steigenden Inflationsdruck zurückzuführen sein. Ausbleibende Konsumausgaben der privaten Haushalte sowie eine schwache Baunachfrage belasten weiterhin die deutsche Wirtschaft. Sollten sich diese Trends im aktuellen Jahr fortsetzen, wird Deutschland weiter hinter die restlichen Euro-Länder zurückfallen. Hinzu kommt eine gestiegene politische Unsicherheit. Diese wird getrieben durch eine mögliche schwierige Koalitionsbildung in Deutschland sowie Unklarheit über die Wirtschaftspolitik der Trump-Regierung“, kommentiert ZEW-Präsident Prof. Achim Wambach, PhD die aktuellen Ergebnisse.

Die Erwartungen der Finanzmarktexpertinnen und -experten für die Konjunkturentwicklung in der Eurozone bleiben mit aktuell plus 18,0 Punkten um 1,0 Punkte über dem Wert von Dezember. Auch die Einschätzung der aktuellen konjunkturellen Lage verändert sich nur geringfügig. Der Lageindikator beträgt minus 53,8 Punkte und liegt mit plus 1,2 Punkten leicht über dem Wert vom Dezember.

Quelle: ZEW

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