Über acht von zehn Tarifbeschäftigten erhielten bis Ende 2024 eine Inflationsausgleichsprämie

Mehr als acht von zehn Tarifbeschäftigten (86,3 %) in Deutschland haben im Zeitraum Oktober 2022 bis Dezember 2024 eine Inflationsausgleichsprämie erhalten. Wie das Statistische Bundesamt nach Ergebnissen der Statistik der Tarifverdienste mitteilt, lag der durchschnittliche Auszahlbetrag pro Person bei 2.680 Euro.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 17.01.2025

  • Im Durchschnitt lag die Inflationsausgleichsprämie bei 2.680 Euro
  • Die niedrigsten Prämien wurden im Baugewerbe gezahlt, im Gastgewerbe erhielten anteilig die wenigsten Tarifbeschäftigten diese Sonderzahlung

Mehr als acht von zehn Tarifbeschäftigten (86,3 %) in Deutschland haben im Zeitraum Oktober 2022 bis Dezember 2024 eine Inflationsausgleichsprämie erhalten. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach Ergebnissen der Statistik der Tarifverdienste mitteilt, lag der durchschnittliche Auszahlbetrag pro Person bei 2.680 Euro. Bei der Inflationsausgleichsprämie handelte es sich um eine steuerfreie Sonderzahlung von bis zu 3.000 Euro, die je nach Tarifvereinbarung als Gesamtbetrag oder gestaffelt in Teilbeträgen an die Beschäftigten ausgezahlt werden konnte. Die Steuerfreiheit dieser Sonderzahlung war eine Maßnahme des dritten Entlastungspakets der Bundesregierung zur Milderung der Folgen der Energiekrise.

Deutliche Unterschiede zwischen den Branchen

Sowohl in der durchschnittlichen Höhe der Inflationsausgleichsprämie als auch im Anteil der Tarifbeschäftigten, die eine solche Prämie erhielten, gab es zwischen den einzelnen Branchen deutliche Unterschiede: Die niedrigsten Prämien wurden im Baugewerbe mit durchschnittlich 1.103 Euro sowie im Handel mit durchschnittlich 1.419 Euro gezahlt, die höchsten in den Wirtschaftsabschnitten Öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung sowie Erziehung und Unterricht mit jeweils 3.000 Euro. Ebenfalls überdurchschnittlich hohe Inflationsausgleichsprämien waren in den Bereichen Kunst, Unterhaltung und Erholung (2.976 Euro) sowie Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung (2.942 Euro) vereinbart worden.

Alle Tarifbeschäftigten im Wirtschaftsabschnitt Öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung verfügten über einen tariflichen Anspruch auf eine Inflationsausgleichsprämie. Auch viele Tarifbeschäftigte in den Wirtschaftsabschnitten Erziehung und Unterricht (99,3 %), Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden (98,3 %) und Verarbeitendes Gewerbe (97,7 %) hatten einen Anspruch darauf. Im Gastgewerbe (11,6 %) und im Bereich der Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen (12,2 %) profitierten anteilig die wenigsten Tarifbeschäftigten von einer Inflationsausgleichsprämie.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

Powered by WPeMatico

Handelspartner USA: 20 % der Exporte aus der EU gingen 2023 in die Vereinigten Staaten

Die Bedeutung der USA als wichtigster Abnehmer von Exporten aus der EU hat in den vergangenen zehn Jahren deutlich zugenommen. 2023 exportierte die EU Güter im Wert von rund 503,8 Mrd. Euro in die USA. Das waren 19,7 % aller Exporte aus der EU, wie das Statistische Bundesamt mitteilt.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 17.01.2025

  • US-Anteil an EU-Exporten binnen zehn Jahren deutlich gewachsen, Anteil Chinas stagniert
  • Bedeutung des US-Marktes für Exportgeschäft der EU in Pharmabranche, Luft-, Raum- und Schifffahrt sowie Maschinenbau besonders groß
  • Rund die Hälfte aller EU-Importe im Bereich Elektronik kommen aus China

Die Bedeutung der USA als wichtigster Abnehmer von Exporten aus der Europäischen Union (EU) hat in den vergangenen zehn Jahren deutlich zugenommen. 2023 exportierte die EU Güter im Wert von rund 503,8 Milliarden Euro in die USA. Das waren 19,7 % aller Exporte aus der EU, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) auf Basis von Daten der EU-Statistikbehörde Eurostat mitteilt. Noch höher waren die EU-Exporte in die USA nur im Jahr 2022 ausgefallen – mit einem Wert von 508,6 Milliarden Euro und einem Anteil von 19,8 % an allen Exporten aus der EU. Binnen zehn Jahren ist der Anteil des transatlantischen Güterverkehrs von der EU in die USA deutlich gestiegen: Im Jahr 2013 hatte er noch bei 13,8 % der EU-Exporte gelegen.

Dagegen ist der Anteil Chinas als Absatzmarkt für Waren aus der EU im Zehnjahresvergleich nur leicht gestiegen – seit 2020 hat er sogar abgenommen. 2023 exportierte die EU Güter im Wert von gut 223,4 Milliarden Euro nach China. Das entsprach einem Anteil von 8,7 % der Exporte aus der EU. Im Jahr 2020 hatte dieser Anteil bei 10,5 % gelegen und ist seitdem gesunken. Der Anteil der EU-Exporte nach China lag 2023 nur leicht über dem Niveau von 2013 mit damals 7,6 %.

Gut ein Drittel der Pharma-Exporte der EU gingen 2023 in die Vereinigten Staaten

Betrachtet man die meistexportierten Waren im Jahr 2023, ist die Bedeutung der Vereinigten Staaten als Absatzmarkt für einige Branchen besonders groß. So ging gut ein Drittel (34,7 %) aller Pharma-Exporte der EU im Jahr 2023 in die Vereinigten Staaten. In der Warengruppe der sonstigen Fahrzeuge, die zu einem Großteil Luft- und Raumfahrzeuge umfasst, aber zum Beispiel auch Schiffe und Schienenfahrzeuge, gingen 23,3 % aller EU-Exporte in die Vereinigten Staaten. Bei Maschinen waren es 21,5 %.

Anteil der Importe aus den USA auf Höchststand, Anteil der Importe aus China seit 2020 gesunken

Bei der Einfuhr von Gütern in die Europäische Union hat China als Hauptherkunftsland zuletzt Marktanteile eingebüßt, während der Anteil der Importe aus den Vereinigten Staaten auf einen neuen Höchststand gestiegen ist. Dennoch bleibt China der wichtigste Lieferant für Importe in die EU: 2023 lag der Wert der von dort importierten Güter bei gut 520,4 Milliarden Euro und ihr Anteil an allen EU-Importen bei 20,6 %. Der Anteil Chinas am Importvolumen der EU insgesamt ist jedoch ähnlich wie bei den Exporten seit dem Jahr 2020 rückläufig: Damals kamen noch 22,4 % der Importe in die EU aus der Volksrepublik. Zum Vergleich: Im Jahr 2013 hatte der Anteil Chinas bei 14,7 % gelegen.

Umgekehrt hat der Anteil der Vereinigten Staaten an den EU-Importen in den letzten Jahren zugelegt und mit 13,8 % im Jahr 2023 einen neuen Höchststand erreicht. Aus den Vereinigten Staaten führte die EU zuletzt Waren im Wert von 347,2 Milliarden Euro ein. Im Jahr 2013 waren 10,1 % der EU-Importe aus den Vereinigten Staaten gekommen.

Abhängigkeit von Importen aus China bei Elektronik besonders hoch

Unter den meistimportierten Waren war die Abhängigkeit von China zuletzt vor allem im Bereich Elektronik besonders hoch. Rund die Hälfte aller Importe von elektrischen Ausrüstungen (56,3 %) sowie von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen (47,0 %) kamen 2023 aus China. Bei Maschinen waren 28,1 % der Importe in die EU aus der Volksrepublik. Die Importe aus den USA machten bei sonstigen Fahrzeugen wie zum Beispiel Luft-, Raum- und Schienenfahrzeugen sowie Schiffen (42,3 %) sowie bei pharmazeutischen Erzeugnissen (35,5 %) einen besonders großen Teil des Importvolumens der EU aus.

Außenhandelsumsatz mit den USA 2023 wieder deutlich über dem mit China

Der Außenhandelsumsatz der EU mit den Vereinigten Staaten, also die Summe aus Exporten und Importen, lag mit 851,0 Milliarden Euro im Jahr 2023 wieder deutlich über dem Außenhandelsumsatz mit China (743,9 Milliarden Euro). In den Jahren 2020 und 2021 hatte die EU mehr Handel mit China als mit den Vereinigten Staaten betrieben.

Exportüberschuss der EU im Handel mit den USA binnen zehn Jahren fast verdoppelt

Im Handel mit den Vereinigten Staaten erwirtschaftete die EU 2023 einen Exportüberschuss von gut 156,6 Milliarden Euro, exportierte also mehr in die USA als sie von dort importierte. Binnen zehn Jahren hat sich dieser Exportüberschuss fast verdoppelt: 2013 hatte er noch bei 81,3 Milliarden Euro gelegen.

Importüberschuss im Handel mit China bei 297,0 Milliarden Euro

Umgekehrt übersteigen im Handel der EU mit China die Importe von dort deutlich die Exporte dorthin. So lag der EU-Importüberschuss im Handel mit China 2023 bei 297,0 Milliarden Euro. Zehn Jahre zuvor waren es noch 104,2 Milliarden Euro.

Insgesamt exportierte die EU 2023 Güter im Wert von 2.557,0 Milliarden Euro und importierte Güter für knapp 2.522,6 Milliarden Euro. Damit erzielte die EU 2023 wieder einen Exportüberschuss von knapp 34,5 Milliarden Euro. 2022 hatten die Rekordimporte der EU in Höhe von gut 3.006,2 Milliarden Euro zu einer negativen Handelsbilanz von 436,0 Milliarden Euro geführt. Ein Grund für den drastischen Importüberschuss damals: Durch stark angestiegene Energiepreise infolge des Angriffs Russlands auf die Ukraine hatte sich der Wert der Importe von Erdöl und Erdgas in die EU mit 555,4 Milliarden Euro 2022 gegenüber dem Vorjahr 2021 mehr als verdoppelt (257,2 Milliarden Euro).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

Powered by WPeMatico

Unicorns: Nur die Hälfte würde wieder in Deutschland gründen

Deutschland verliert bei den besonders erfolgreichen Gründerinnen und Gründern als Startup-Standort an Attraktivität. Nur 47 Prozent der Gründerinnen und Gründer von deutschen Unicorns würden lt. Bitkom aktuell wieder in Deutschland gründen.

Bitkom, Pressemitteilung vom 16.01.2025

Helfen könnten unter anderem Bürokratieabbau und ein echter EU-Binnenmarkt

Deutschland verliert bei den besonders erfolgreichen Gründerinnen und Gründern als Startup-Standort an Attraktivität. Nur 47 Prozent der Gründerinnen und Gründer von deutschen Unicorns würden aktuell wieder in Deutschland gründen. Knapp ein Viertel (24 Prozent) würde sich für die USA entscheiden, 12 Prozent für ein anderes EU-Land und ebenfalls 12 Prozent würde anderswo auf der Welt gründen. Zugleich erwartet nicht einmal ein Drittel (29 Prozent), dass Deutschland in zwölf Monaten ein attraktiverer Standort für Tech-Unternehmen ist als heute, 7 von 10 (71 Prozent) schließen das eher (59 Prozent) oder auf jeden Fall (12 Prozent) aus. Das sind Ergebnisse einer Umfrage der Startup-Initiative Get Started des Bitkom, bei der 17 Gründerinnen und Gründern von deutschen Unicorns, die noch im Management aktiv sind, ihre Einschätzung abgegeben haben. Aktuell gibt es 27 deutsche Unicorns. Bei Unicorns handelt es sich um nicht-börsennotierte Startups, die mit einer Milliarde Euro oder mehr bewertet werden. „Gründerinnen und Gründer sind Berufsoptimisten, ihre kritischen Einschätzungen zum Startup-Standort Deutschland müssen aufhorchen lassen. Wir müssen in Deutschland Standortbedingungen schaffen, die jungen Tech-Unternehmen beste Wachstumsvoraussetzungen bieten“, sagt Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst.

Wichtigste Forderung der Gründerinnen und Gründer an die Politik ist ein umfassender Bürokratieabbau (76 Prozent), damit mehr Zeit und Ressourcen für die Weiterentwicklung des Unternehmens und der Produkte eingesetzt werden können, etwa für die Internationalisierung. 41 Prozent wollen eine weitere Harmonisierung des EU-Binnenmarkts, um so den Eintritt in neue Märkte zu erleichtern. 35 Prozent wünschen sich komplett digitalisierte Visaverfahren, um leichter ausländische Fachkräfte von außerhalb der EU gewinnen zu können. Ebenfalls 35 Prozent sehen Bedarf für besseren Zugang zu institutionellem Wachstumskapital in Deutschland. „Startups rufen nicht nach Subventionen, sie wollen Freiraum für die Umsetzung ihrer Ideen“, so Wintergerst.

Und in einem weiteren Feld hat Deutschland Nachholbedarf: Nicht einmal die Hälfte der Befragten (41 Prozent) hat das Gefühl, als Gründerin oder Gründer in Deutschland Wertschätzung zu erfahren. 35 Prozent sagen umgekehrt, dass sie keine Wertschätzung wahrnehmen.

Quelle: Bitkom

Powered by WPeMatico

Dreiseitiger Vertrag: Syndikus-Zulassung bleibt bestehen

Übernimmt ein neuer Arbeitgeber eine Syndikus-Anwältin per dreiseitigem Vertrag, braucht es in der Regel keine neue Zulassung. Auf diese Entscheidung des BGH weist die BRAK hin (AnwZ (Brfg) 6/24).

BRAK, Mitteilung vom 16.01.2025 zum Urteil AnwZ (Brfg) 6/24 des BGH vom 03.12.2024

Übernimmt ein neuer Arbeitgeber eine Syndikus-Anwältin per dreiseitigem Vertrag, braucht es in der Regel keine neue Zulassung, so der BGH.

Wechselt eine Syndikus-Anwältin per dreiseitigem Übertragungsvertrag von einem alten zu einem neuen Arbeitgeber, ohne dass sich die Tätigkeit im Wesentlichen ändert, so muss keine neue Zulassung beantragt werden. Damit hat der Anwaltssenat des BGH eine Klage der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) abgewiesen (Urteil vom 03.12.2024, Az. AnwZ (Brfg) 6/24).

Eine seit 2016 als Syndikus zugelassene Anwältin wechselte 2021 zurück zu ihrer alten Arbeitgeberin – allerdings innerhalb desselben Konzerns. Ihre aktuelle Arbeitgeberin, die ehemalige und neue Arbeitgeberin sowie die Anwältin schlossen hierzu einen dreiseitigen Vertrag, wonach das bestehende Arbeitsverhältnis “mit allen Rechten und Pflichten” wieder übergehen sollte. Zwar sollte die Anwältin in der neuen Tätigkeit auch eine Leitungsfunktion übernehmen (“Legal & Compliance Officer” statt “Legal Officer”); dies sollte jedoch maximal 5-10 % ihrer Arbeit ausmachen. Antragsgemäß stellte die Rechtsanwaltskammer Stuttgart fest, dass der Zulassungsbescheid von 2016 aufrechterhalten werden könne, da es sich um keine wesentliche Änderung der Tätigkeit handele. Dagegen ging die DRV vor, weil sie der Auffassung war, es hätte eine neue Zulassung beantragt werden müssen. Mit dieser Ansicht drang sie jedoch weder vor dem Anwaltsgerichtshof Baden-Württemberg noch vor dem BGH durch.

BGH: Kein Widerruf, wenn Tätigkeit im Wesentlichen gleich bleibt

Zu Recht habe die Kammer die Fortgeltung der alten Zulassung festgestellt, so der BGH-Anwaltssenat. Es liege kein Widerrufsgrund nach § 46b Abs. 2 BRAO vor. Eine dreiseitige Vereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten übertragen werde, stehe einem gesetzlichen Betriebsübergang gem. § 613a BGB bzw. einer Verschmelzung gleich.

Auch eine Erstreckung gem. § 46b Abs. 3 BRAO sei nicht erforderlich gewesen, weil sich die Tätigkeit nicht wesentlich geändert habe. Die geringfügige Übernahme von Leitungsaufgaben sei von untergeordneter Bedeutung. Damit erteilte der BGH der Auffassung der DRV eine Absage, bei einem Wechsel des Arbeitgebers sei stets eine wesentliche Änderung der Tätigkeit gegeben, weswegen immer eine neue Zulassung beantragt werden müsse.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

Powered by WPeMatico

Erasmus +-Stipendium: Der einem Studierenden gezahlte Betrag darf bei der Berechnung der Einkommensteuer des ihm unterhaltspflichtigen Elternteils nicht berücksichtigt werden

Es stellt eine Beschränkung des Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt dar, wenn die einem unterhaltsberechtigten Kind gewährte Mobilitätsunterstützung bei der Berechnung des Grundfreibetrags berücksichtigt wird, auf den ein steuerpflichtiger Elternteil für dieses Kind Anspruch hat, und wenn dies dazu führt, dass der Anspruch auf Erhöhung dieses Freibetrags im Rahmen der Berechnung der Einkommensteuer verloren geht. So der EuGH (Rs. C-277/23).

EuGH, Pressemitteilung vom 16.01.2025 zum Urteil C-277/23 vom 16.01.2025

Ein kroatischer Studierender erhielt im Rahmen des Programms Erasmus + für seinen Studienaufenthalt an einer Universität in Finnland eine Unterstützung zur Förderung der Lernmobilität. Die kroatische Steuerverwaltung teilte seiner Mutter mit, dass die ihr bislang stets gewährte Erhöhung des persönlichen Grundfreibetrags für ein unterhaltsberechtigtes Kind für das betreffende Jahr gestrichen worden sei. Die in den kroatischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Schwellenwerte wurden nämlich dadurch überschritten, dass ihr Kind eine Unterstützung für Mobilität im Rahmen des Programms Erasmus + erhielt.

Das mit dem Rechtsstreit befasste kroatische Verfassungsgericht fragt sich, ob die in Rede stehenden nationalen Steuervorschriften mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Der Gerichtshof verneint dies.

Er stellt zunächst fest, dass ein Mitgliedstaat, wenn er am Programm Erasmus + teilnimmt, dafür Sorge tragen muss, dass die Modalitäten für die Bewilligung und die Besteuerung von Finanzhilfen, die die Mobilität der Begünstigten dieses Programms erleichtern sollen, das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht in ungerechtfertigter Weise beschränken.

Im vorliegenden Fall wurde die Mobilitätsunterstützung als solche zum maßgeblichen Zeitpunkt in Kroatien nicht besteuert. Sie wurde jedoch bei der Berechnung der Einkommensteuer der Mutter berücksichtigt, wodurch diese benachteiligt wurde.

Es stellt eine Beschränkung des Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt dar, wenn die einem unterhaltsberechtigten Kind gewährte Mobilitätsunterstützung bei der Berechnung des Grundfreibetrags berücksichtigt wird, auf den ein steuerpflichtiger Elternteil für dieses Kind Anspruch hat, und wenn dies dazu führt, dass der Anspruch auf Erhöhung dieses Freibetrags im Rahmen der Berechnung der Einkommensteuer verloren geht.

Nach Auffassung des Gerichtshofs kann sich unter solchen Umständen insbesondere im Hinblick darauf, dass wirtschaftliche Verbindungen zwischen dem Kind und seinem Elternteil bestehen, nicht nur das unterhaltsberechtigte Kind, das von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, sondern auch sein steuerpflichtiger Elternteil, der durch die Auswirkungen dieser Beschränkung unmittelbar benachteiligt ist, auf die Wirkungen dieser Beschränkung berufen.

Schließlich weist der Gerichtshof darauf hin, dass sich eine Beschränkung des Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt unionsrechtlich nur rechtfertigen lässt, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen des Allgemeininteresses beruht. Außerdem muss eine solche Beschränkung in angemessenem Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck stehen. Namentlich muss sie geeignet sein, die Verwirklichung dieses Zwecks zu gewährleisten. Was insbesondere die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit anbelangt, stellt der Gerichtshof fest, dass im Rahmen des Programms Erasmus + gewährte Finanzhilfen einen Beitrag zur Deckung der zusätzlichen Kosten leisten sollen, die ohne diese Mobilität nicht entstanden wären. Deswegen mindern die fraglichen Finanzhilfen weder die Ausgaben der steuerpflichtigen Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht gegenüber unterhaltsberechtigten Kindern, noch erhöhen sie die steuerliche Leistungsfähigkeit dieser Eltern. Die steuerliche Behandlung dieser Finanzhilfen kann zu höheren steuerlichen Belastungen für die steuerpflichtigen Eltern führen, ohne dass die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel erhöht worden wären, um diesen Belastungen zu begegnen. Folglich ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die in Rede stehende nationale Regelung sogar das Gegenteil bewirken kann.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

Powered by WPeMatico

Aufhebung des BMF-Schreibens „Investmentvermögen im Sinne des § 18 Absatz 2a InvStG“ vom 22. Oktober 2008

Das BMF hebt sein Schreiben „Investmentvermögen im Sinne des § 18 Absatz 2a InvStG“ vom 22. Oktober 2008 auf (Az. IV C 1 – S 1980-1/19/10082 :009).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S 1980-1/19/10082 :009 vom 30.12.2024

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben „Investmentvermögen im Sinne des § 18 Absatz 2a InvStG“ vom 22. Oktober 2008 (BStBl I 2008, S. 960) aufgehoben.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico

Amtsblatt der EU: Aktualisierte Basistaxonomie 2024 für ESEF

Am 15. Januar 2025 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union die Delegierte Verordnung (EU) 2025/19 der EU-Kommission vom 26. September 2024 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 festgelegten technischen Regulierungsstandards im Hinblick auf die 2024 vorgenommene Aktualisierung der Taxonomie für das einheitliche elektronische Berichtsformat (ESEF) veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

Am 15. Januar 2025 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union die Delegierte Verordnung (EU) 2025/19 der Europäischen Kommission vom 26. September 2024 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 festgelegten technischen Regulierungsstandards im Hinblick auf die 2024 vorgenommene Aktualisierung der Taxonomie für das einheitliche elektronische Berichtsformat (ESEF) veröffentlicht. Die hierbei verwendete Basistaxonomie baut auf der IFRS-Rechnungslegungstaxonomie auf und erweitert diese.

IFRS-Rechnungslegungstaxonomie aktualisiert

Hintergrund der Aktualisierung der ESEF-Basistaxonomie ist die Aktualisierung der IFRS-Rechnungslegungstaxonomie durch die IFRS-Stiftung. Diese ist regelmäßig erforderlich, um unter anderem die Veröffentlichung neuer oder die Änderung bestehender IFRS zu berücksichtigen und allgemeine inhaltliche oder technische Verbesserungen an der IFRS-Rechnungslegungstaxonomie vorzunehmen. Zuletzt veröffentlichte die IFRS-Stiftung die aktualisierte Fassung der IFRS-Rechnungslegungstaxonomie im März 2024.

Für Geschäftsjahre ab 2025

Die neue Taxonomie soll für Jahresfinanzberichte mit Abschlüssen für Geschäftsjahre gelten, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen. Damit soll den Emittenten genügend Zeit für die effektive Umsetzung der neuen Anforderungen gegeben werden. Zulässig ist die Anwendung der neuen Taxonomie aber bereits auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

Powered by WPeMatico

Tauschähnlicher Umsatz in der Entsorgungsbranche

Für einen tauschähnlichen Umsatz in der Entsorgungsbranche gelten nach einem neuen Schreiben des BMF die Grundsätze des BFH-Urteils V R 7/22 vom 18. April 2024. Zudem wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert (Az. III C 2 – S 7119/00004/002/027).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S 7119/00004/002/027 vom 15.01.2025

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für einen tauschähnlichen Umsatz in der Entsorgungsbranche Folgendes:

I. Grundsätze des BFH-Urteils vom 18. April 2024, V R 7/22

1 Ein Tausch oder tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn zwischen dem Unternehmer und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, das einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt begründet, so dass das Entgelt als Gegenwert für die Leistung anzusehen ist und das Entgelt in einer Lieferung oder sonstigen Leistung des Leistungsempfängers besteht.

2 Der BFH entschied mit Urteil vom 18. April 2024, V R 7/22, dass lediglich eine vom Unternehmer erbrachte Entsorgungsdienstleistung vorliegt, wenn ein Unternehmer gefährlichen Abfall zum ausschließlichen Zweck der gesetzlich angeordneten Entsorgung nach einem in Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes genannten Verwertungsverfahren zur Rückgewinnung/Regenerierung von Abfällen übernimmt.

3 Für die Annahme eines tauschähnlichen Umsatzes muss der Abfallbesitzer eine Leistung oder Lieferung an das Entsorgungsunternehmen erbringen. Die Annahme eines tauschähnlichen Umsatzes kommt mangels Lieferung des gefährlichen Abfalls an den Unternehmer nicht in Betracht. Die Überlassung der verunreinigten Chemikalien stellt keine Lieferung an das Entsorgungsunternehmen dar. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Unternehmer einen möglichen Verkaufspreis von Stoffen, die er durch die spätere Verwertung des gefährlichen Abfalls gewinnen und wiederverkaufen kann, kalkulatorisch als Preisnachlass zugunsten der Kunden berücksichtigt.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

4 Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2024 – III C 3 – S 7015/22/10004 :001 (2024/1000328), BStBl I S. 1682, geändert worden ist, wird in Abschnitt 3.16 Abs. 1 nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:

3Ein tauschähnlicher Umsatz ist mangels einer der Entsorgungsleistung gegenüberstehenden Lieferung nicht anzunehmen, wenn ein Unternehmer nicht mehr nutzbaren, gefährlichen Abfall zum ausschließlichen Zweck der gesetzlich angeordneten Verwertung zur Rückgewinnung/Regenerierung von Abfällen übernimmt (vgl. BFH-Urteil vom 18.04.2024 – V R 7/22, BStBl II S. xxx).“

III. Anwendungsregelung

5 Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico

Im Bau befindliche Gebäude stellen trotz Vermietungsabsicht kein Verwaltungsvermögen dar

Das FG Münster hat entschieden, dass Grundstücke mit zum Stichtag im Bau befindlichen Gebäuden trotz beabsichtigter Vermietung kein Verwaltungsvermögen im Sinne von § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG darstellen (Az. 3 K 906/23 F und 3 K 908/23 F).

FG Münster, Mitteilung vom 16.01.2025 zu den Urteilen 3 K 906/23 F und 3 K 908/23 F vom 14.11.2024 (nrkr – BFH-Az.: Az. II R 37/24 und II R 38/24)

Mit zwei Urteilen vom 14. November .2024 (Az. 3 K 906/23 F und 3 K 908/23 F) hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass Grundstücke mit zum Stichtag im Bau befindlichen Gebäuden trotz beabsichtigter Vermietung kein Verwaltungsvermögen im Sinne von § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG darstellen.

Die Kläger der beiden Verfahren sind Brüder, die von ihrem Vater zum 31. Dezember 2019 die Anteile an einer GmbH & Co. KG jeweils zur Hälfte geschenkt bekamen. Die Gesellschaft war Eigentümerin zweier Grundstücke, auf denen sich im Schenkungszeitpunkt noch nicht fertig gestellte Gebäude befanden. Nach Fertigstellung wurden diese ab 2020 zur Vermietung als Ferienwohnungen genutzt. Dabei wurde eine externe Firma mit der Vermietung und weiteren Leistungen (z. B. Werbung, Abrechnungen, Hausmeistertätigkeiten, Bereitstellung von Bettwäsche und Handtüchern) beauftragt.

Das Finanzamt behandelte die Grundstücke im Zustand der Bebauung für Zwecke der Schenkungsteuer als (zum von der Begünstigung des Betriebsvermögens ausgeschlossenen) Verwaltungsvermögen, denn die beabsichtigte Nutzung der Gebäude stelle keine originär gewerbliche Vermietung dar.

Mit ihren hiergegen erhobenen Klagen machten die Kläger geltend, dass zum Stichtag noch kein Grundstück vorhanden gewesen sei, welches Dritten zur Nutzung überlassen wurde. Zudem sei das Unternehmen originär gewerblich tätig, da das Leistungsbündel einer gewerblichen Vermietung entspreche.

Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster hat den Klagen vollumfänglich stattgegeben, denn bei dem zum Vermögen der GmbH & Co. KG gehörenden Grundbesitz habe es sich am maßgeblichen Bewertungsstichtag nicht um Verwaltungsvermögen gehandelt.

Zum Verwaltungsvermögen gehörten unter anderem an Dritte zur Nutzung überlassenen Grundstücke und Grundstücksteile. Am Stichtag habe hinsichtlich der streitbefangenen Grundstücke aber keiner anderen Person ein Recht zum Besitz aufgrund einer mit der GmbH & Co. KG abgeschlossenen Nutzungsvereinbarung zugestanden.

Auf eine beabsichtigte zukünftige Nutzungsüberlassung komme es für diese Beurteilung nicht an. Dies ergebe sich zunächst aus dem Wortlaut des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG, der auf eine tatsächliche Nutzungsüberlassung abstelle. Demgegenüber bezögen andere Regelungen (etwa § 13d Abs. 3 Nr. 1 oder § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1a ErbStG) auch die beabsichtigte oder zukünftige Vermietung ausdrücklich mit ein.

Ein anderes Verständnis ergebe sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Regelungen. Ziel der Steuerbefreiung für Betriebsvermögen sei die Verschonung vor der Inanspruchnahme von Erbschaft- und Schenkungsteuer zur Erhaltung der Unternehmen und der Arbeitsplätze. Hiervon solle die typischerweise risikolose private Vermögensverwaltung, zu der auch die Grundstücksvermietung gehöre, ausgenommen werden. Bei am Stichtag noch ungenutztem Grundbesitz stehe aber nicht zwingend fest, ob die zukünftige Nutzung einer reinen Vermögensverwaltung entsprechen werde oder nicht. Da die Verhältnisse beim Schenker maßgeblich seien, dürfe nicht an zukünftige Verhältnisse beim Beschenkten angeknüpft werden.

Eine zulasten des Steuerpflichtigen wirkende analoge Anwendung der Regelung, die zu einer Erweiterung des abschließenden Katalogs des Verwaltungsvermögens führen würde, wäre unzulässig.

Die vorliegende Wahl des Übertragungsstichtags stelle auch keinen Gestaltungsmissbrauch im Sinne von § 42 AO dar. Diese stehe in der freien Entscheidung von Schenker und Beschenkten.

Die vom Senat zugelassenen Revisionsverfahren sind beim Bundesfinanzhof unter den Az. II R 37/24 und II R 38/24 anhängig.

Quelle: Finanzgericht Münster Newsletter Januar 2025

Powered by WPeMatico

Keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Zweifel an der Regelung des § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EStG

An der Regelung des § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EStG in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Zweifel. Dies hat das FG Münster entschieden (Az. 12 K 2819/22 Kg).

FG Münster, Mitteilung vom 16.01.2025 zum Urteil 12 K 2819/22 Kg vom 13.12.2024

An der Regelung des § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EStG in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2019 S. 2451) bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Zweifel. Dies hat der 12. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 13. Dezember 2024 (Az. 12 K 2819/22 Kg) entschieden.

Die Klägerin und ihr Ehemann sind tunesische Staatsangehörige. Von Februar 2021 bis Januar 2022 hatte die Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 Abs. 3 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes in der ab dem 1. März 2020 geltenden Fassung (AufenthG 2020), die ihr eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet erlaubte. Seitdem werden Fiktionsbescheinigungen auf Grundlage von § 81 Abs. 4 AufenthG erteilt, wonach der Aufenthaltstitel bis August 2022 fortbestehe. Während des Streitzeitraums (November 2021 bis Juni 2022) war die Klägerin weder erwerbstätig noch befand sie sich in Elternzeit nach § 15 BEEG noch bezog sie laufende Geldleistungen nach dem SGB III.

Die Familienkasse lehnte den Kindergeldantrag der Klägerin mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 EStG nicht erfüllt seien. Im Rahmen ihrer hiergegen gerichteten Klage machte die Klägerin geltend, die Regelungslage sei verfassungswidrig.

Der 12. Senat des Finanzgerichts Münster hat die Klage abgewiesen. Maßgeblich für den Kindergeldanspruch sei nach § 52 Abs. 49a Satz 2 EStG die Regelung des § 62 EStG in der Fassung des Artikel 3 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019. Daher erhalte die Klägerin als nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 Abs. 3 AufenthG 2020 erteilt worden sei, nur dann Kindergeld, wenn sie erwerbstätig sei oder Elternzeit nach § 15 BEEG bzw. laufende Geldleistungen nach dem SGB III in Anspruch nehme (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EStG). Diese Voraussetzungen habe die Klägerin nicht erfüllt.

Vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juni 2022 (Az. 2 BvL 9/14, 2 BvL 10/14, 2 BvL 13/14, 2 BvL 14/14) zu § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG (in der Fassung vom 13.12.2006) sowie vom 15. Juni 2023 zu den Vorlagebeschlüssen des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 19. August 2013 (Az. 2 BvL 11/14 und 2 BvL 12/14) bestünden keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Zweifel an der maßgeblichen Fassung des § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EStG.

Bei von vornherein nur für einen begrenzten Zeitraum erteilten Aufenthaltserlaubnissen – wie es bei der Erlaubnis nach § 20 Abs. 3 AufenthG der Fall gewesen sei – sprächen tragfähige Gründe dafür, dass deren Inhaber sich aller Voraussicht nach nicht dauerhaft in Deutschland aufhalten werde und der Gesetzgeber aus diesem Grund den Anspruch auf Kindergeld ohne Überschreitung seines Gestaltungsspielraums grundsätzlich verwehren könne. Sofern demgegenüber ausnahmsweise nach§ 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EStG eine Anspruchsberechtigung bestünde, soweit der Anspruchsteller bereits in den Arbeitsmarkt integriert sei, werde dies vom Gesetzgeber nicht mit einer voraussichtlich längeren Aufenthaltsdauer, sondern zwecks Erleichterung der Fachkräftegewinnung und Setzung eines Anreizes zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit begründet. Die tragenden Erwägungen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juni 2022, wonach die Integration in den Arbeitsmarkt bei § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EStG 2006 kein hinreichendes Differenzierungskriterium im Hinblick auf die Bleibeperspektive sei, könne folglich nicht auf die für den Streitfall maßgebliche Fassung des § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EStG übertragen werden. Aufgrund der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers ergäben sich auch keine durchgreifenden Bedenken daraus, dass der Klägerin der Aufenthaltstitel nach § 20 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG 2020 gerade zur Suche eines Arbeitsplatzes, zu dessen Ausübung ihre Qualifikation befähige, erteilt worden sei.

Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus den Vorlagebeschlüssen des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 19. August 2013 (Az. 7 K 112/13), die das Bundesverfassungsgericht am 15. Juni 2023 als unzulässig verworfen habe. Die Vorlagebeschlüsse seien zu der vorherigen Regelung des § 62 Abs. 2 EStG 2006 ergangen und hätten daher die gesetzgeberische Entscheidung für die Neuregelung bereits nicht berücksichtigen können. Zudem habe das Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 15. Juni 2023 (Az. 2 BvL 11/14) im Hinblick auf § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a EStG 2006 darauf hingewiesen, dass die von dieser Regelung umfassten Aufenthaltserlaubnisse – worunter nach alter Rechtslage auch die Erlaubnis der Klägerin gefallen wäre – erkennbar nur für einen begrenzen Zeitraum erteilt worden seien und dies in die Beurteilung einer etwaigen Bleibeperspektive einzubeziehen wäre.

Der 12. Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: Finanzgericht Münster Newsletter Januar 2025

Powered by WPeMatico