Wegfall des auf einen verstorbenen Mitunternehmer entfallenden Gewerbeverlusts einer Mitunternehmerschaft

Der Wegfall des auf einen verstorbenen Mitunternehmer entfallenden Gewerbeverlusts einer Mitunternehmerschaft kann weder durch telelogische Reduktion des § 10a GewStG noch durch entsprechende Anwendung des § 8c KStG oder des § 8d KStG vermieden werden. Dies entschied das FG Niedersachsen (Az. 9 K 309/21).

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 16.01.2025 zum Urteil 9 K 309/21 vom 04.07.2024 (nrkr – BFH-Az.: VI R 14/24)

Der Wegfall des auf einen verstorbenen Mitunternehmer entfallenden Gewerbeverlusts einer Mitunternehmerschaft kann weder durch telelogische Reduktion des § 10a GewStG noch durch entsprechende Anwendung des § 8c KStG oder des § 8d KStG vermieden werden.

  1. Auch die zu § 15a EStG ergangene Rechtsprechung (BFH, Urteil vom 1. März 2018 IV R 16/15, BFHE 261, 101, BStBl II 2018 S. 527) gibt keinen Anlass, abweichend von der bisherigen Rechtsprechung (BFH, Urteil vom 7. Dezember 1993 VIII R 160/86, BFHE 173, 371, BStBl II 1994 S. 331; Beschluss vom 26. Juni 1997 VIII B 70/96, juris) im Wege der telelogischen Reduktion bei einer unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils im Wege der Erbfolge auf das Erfordernis der Unternehmeridentität im Rahmen des § 10a GewStG zu verzichten.
  2. Die „Stille Reserven“-Klausel des § 8c Abs. 1 Sätze 5 und 6 KStG ist weder über § 10a Satz 10 GewStG noch analog auf die gewerbesteuerrechtlichen Fehlbeträge von Mitunternehmerschaften anwendbar (im Anschluss an BFH, Urteil vom 12. November 2020 IV R 29/18, BFHE 270, 538, BStBl II 2021 S. 722).
  3. Der gewerbesteuerliche Fehlbetrag einer Mitunternehmerschaft, an der unmittelbar oder mittelbar über andere Personengesellschaften keine Körperschaften beteiligt sind, unterfällt auch nicht dem Anwendungsbereich des in § 10a S. 11 GewStG enthaltenen Verweises auf § 8d KStG, da der gewerbesteuerrechtliche Verweis auf § 8d KStG als Ausnahme von der körperschaftsteuerrechtlichen Verlustbeschränkung keinesfalls weiterreichend verstanden werden kann als der gewerbesteuerrechtliche Verweis auf die körperschaftsteuerrechtliche Verlustbeschränkung selbst.
  4. Eine analoge Anwendung des § 8d KStG auf den Gewerbeverlust einer Mitunternehmerschaft findet mangels (für Zwecke der Gewerbesteuer) ähnlich gelagerter Sachverhalte nicht statt; gleichsam ist eine entsprechende Anwendung in diesen Fällen mangels Vergleichbarkeit auch gleichheitsrechtlich nicht geboten.

Gegen das Urteil wurde die Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Aktenzeichen des BFH: VI R 14/24).

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, Newsletter 1/2025

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Vorsteuerabzug bei Konkurrenz der umsatzsteuerlichen Befreiungsvorschriften nach § 4 Nr. 19 Buchst. b UStG und § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG

Das FG Niedersachsen hatte sich bei seiner Entscheidung – soweit ersichtlich erstmals – mit der umstrittenen Rechtsfrage des Verhältnisses der Umsatzsteuerbefreiungsvorschriften nach § 4 Nr. 19 Buchst. b UStG und § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG im Hinblick auf den Vorsteuerabzug auseinanderzusetzen (Az. 5 K 17/24).

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 16.01.2025 zum Urteil 5 K 17/24 vom 14.11.2024 (nrkr – BFH-Az.: XI R 33/24)

Der 5. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hatte sich bei seiner Entscheidung – soweit ersichtlich erstmals – mit der umstrittenen Rechtsfrage des Verhältnisses der Umsatzsteuerbefreiungsvorschriften nach § 4 Nr. 19 Buchst. b UStG und § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG im Hinblick auf den Vorsteuerabzug auseinanderzusetzen. Im Streitfall ging es um innergemeinschaftliche Lieferungen von Blindenwaren von Deutschland nach Österreich. Geklagt hatte der Inhaber einer anerkannten Blindenwerkstätte zur Herstellung und zum Vertrieb von Blindenwaren und Zusatzwaren im Sinne des § 4 Nr. 19 Buchst. b UStG. Dieser hatte in den Streitjahren 2014 bis 2017 neben seinen (teilweise steuerfreien) Inlandsumsätzen auch umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG i. V. m. § 6a UStG) solcher Blindenwaren nach Österreich ausgeführt zur dortigen Veredelung und zum Weiterverkauf durch seine österreichische GmbH. Der Kläger machte den Vorsteuerabzug für die mit diesen steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen im Zusammenhang stehenden Eingangsumsätze im Inland geltend. Das beklagte Finanzamt verwehrte dem Kläger jedoch insofern den Vorsteuerabzug unter Verweis auf die entsprechende Verwaltungsauffassung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), wonach grundsätzlich die Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzug (z. B. § 4 Nr. 8 bis 29 UStG) den Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzug (z. B. § 4 Nr. 1 bis 7 UStG) vorgehen würden. Danach sei vorliegend der Vorsteuerabzug bereits nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ausgeschlossen und die Ausnahmeregelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG komme nicht zur Anwendung (Abschn. 4.19.2 Abs. 3 UStAE, Abschn. 6a.1 Abs. 2a UStAE und Abschn. 15.13 Abs. 5 UStAE).

Das Niedersächsische Finanzgericht folgte dieser Verwaltungsauffassung im Streitfall nicht und gab der Klage statt. Das Gericht berücksichtigte dabei, dass es sich bei dem personenbezogenen eingeschränkt formulierten Steuerbefreiungstatbestand nach § 4 Nr. 19 UStG um eine nicht harmonisierte, innerstaatliche Regelung handelt. Nach einer unionsrechtlichen Übergangsvorschrift darf Deutschland die in § 4 Nr. 19 UStG genannten Umsätze der Blinden und Blindenwerkstätten von der Umsatzsteuer befreien. Zwar können Unternehmer, die unter § 4 Nr. 19 UStG fallende Leistungen im Inland erbringen, grundsätzlich nach § 9 Abs. 1 UStG auf die Steuerfreiheit verzichten, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird. Bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung sei für den Kläger ein solcher Verzicht nach Auffassung des 5. Senates des Niedersächsischen Finanzgerichts jedoch tatsächlich gar nicht möglich, da der Kläger die innergemeinschaftlichen Lieferungen zu Recht als umsatzsteuerfrei in seinen Rechnungen ausgewiesen hatte. Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 19 UStG nach § 9 Abs. 1 UStG sei in diesem grenzüberschreitenden Fall vielmehr gegenstandlos. Nach Auffassung des Gerichts werde durch die vorrangige Anwendung der Steuerbefreiung für die innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG i. V. m. § 6a UStG) eine systemwidrige Mehrfachbelastung des Klägers mit Umsatzsteuer über alle Wertschöpfungsstufen hinweg vermieden, da in diesem Fall nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG kein Vorsteuerausschluss eintrete und die Besteuerung in den Bestimmungsmitgliedstaat (hier Österreich) verlagert werde.

Gegen das Urteil hat das Finanzamt die Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Aktenzeichen des BFH: XI R 33/24).

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, Newsletter 1/2025

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Deutschlands digitale Abhängigkeit steigt

Die bevorstehende Präsidentschaft von Donald Trump in den USA beunruhigt die deutsche Wirtschaft und könnte lt. Bitkom zur Herausforderung für die Digitalisierung werden: 81 Prozent der Unternehmen sehen sich abhängig vom Import digitaler Technologien und Leistungen aus den USA, 40 Prozent „eher abhängig“ und 41 Prozent „stark abhängig“.

Bitkom, Pressemitteilung vom 15.01.2025

  • 90 Prozent der Unternehmen sind vom Import digitaler Technologien und Services aus anderen Ländern abhängig, insbesondere aus den USA und China
  • Die Hälfte passt wegen Donald Trump Geschäftsstrategie und Lieferketten an
  • Bitkom-Präsident Wintergerst: „Neue Bundesregierung muss digitale Souveränität zum Top-Thema machen“

Die bevorstehende Präsidentschaft von Donald Trump in den USA beunruhigt die deutsche Wirtschaft und könnte zur Herausforderung für die Digitalisierung werden: 81 Prozent der Unternehmen sehen sich abhängig vom Import digitaler Technologien und Leistungen aus den USA, 40 Prozent „eher abhängig“ und 41 Prozent „stark abhängig“. Insgesamt 87 Prozent importieren digitale Geräte und Services aus den Vereinigten Staaten, 60 Prozent exportieren digitale Güter und Dienstleistungen dorthin. Jeweils die Hälfte der Unternehmen sieht sich gezwungen, durch den Wahlsieg Donald Trumps ihre Geschäftsstrategie anzupassen (56 Prozent) bzw. voraussichtlich ihre Lieferketten zu ändern (50 Prozent). 95 Prozent und damit praktisch alle Unternehmen fordern, Deutschland müsse sich unabhängiger von den USA machen. Das sind die Ergebnisse einer repräsentativen Befragung unter mehr als 600 Unternehmen aller Branchen in Deutschland ab 20 Mitarbeitenden, die im Auftrag des Digitalverbands Bitkom durchgeführt wurde. Vor der Amtsübernahme der Regierung Trump in Washington blickt die deutsche Wirtschaft damit ähnlich kritisch in die USA wie nach China: 79 Prozent sehen sich abhängig vom Import digitaler Technologien und Leistungen von dort, 35 Prozent „eher abhängig“ und 44 Prozent „stark abhängig“. Zwei Drittel (68 Prozent) zeigen sich über die politische Dominanz Chinas besorgt.

Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst: „Donald Trump wird am Montag erneut Präsident der Vereinigten Staaten. Das ist eine Herausforderung für Deutschland und Europa. Zwar werden die USA einer unserer wichtigsten Partner bleiben, dennoch müssen wir uns ab sofort stärker, resilienter und chancenorientierter aufstellen und technologisch wie wirtschaftlich unabhängiger werden. Die neue Bundesregierung muss die Wirtschaft wieder in den Mittelpunkt der Politik stellen und digitale Souveränität zum Top-Thema machen.“

Ohne Digitalimporte würde jedes zweite Unternehmen kein Jahr überleben können

Insgesamt kommt kaum ein Unternehmen in Deutschland ohne den Import digitaler Technologien und Leistungen aus (96 Prozent). Ganz oben auf der Einkaufsliste stehen Endgeräte wie Smartphones oder Laptops, die 90 Prozent der Unternehmen importieren. Drei Viertel (75 Prozent) beziehen Software-Anwendungen und 72 Prozent Cybersicherheits-Anwendungen wie beispielsweise Firewalls aus dem Ausland. Digitale Bauteile bzw. Hardware-Komponenten wie z.B. Chips, Halbleiter oder Sensoren importieren 69 Prozent, bei digitalen Geräten und Maschinen etwa für die Produktion sind es 66 Prozent. Die Hälfte der deutschen Unternehmen (50 Prozent) bezieht digitale Dienstleistungen wie etwa die Programmierung von Apps oder die IT-Beratung von außerhalb Deutschlands. In rund jedem zehnten Unternehmen (9 Prozent) wissen die Verantwortlichen teilweise jedoch nicht, ob und welche Technologien ihr Unternehmen aus dem Ausland bezieht. Insgesamt sehen sich 90 Prozent der Unternehmen, die digitale Technologien oder Leistungen aus dem Ausland beziehen, hiervon abhängig.

Unter den Unternehmen, die digitale Technologien oder Leistungen aus dem Ausland importieren, ist die große Mehrheit nur kurzzeitig überlebensfähig, sollten die Importe gestoppt werden. 17 Prozent wären nur bis zu sechs Monate überlebensfähig, 36 Prozent für sieben bis zwölf Monate. Etwas mehr als ein Drittel (39 Prozent) könnte 13 bis 24 Monate überleben. Länger als zwei Jahre könnten nur 3 Prozent der Unternehmen ohne Digitalimporte durchhalten. „Digital souverän ist ein Land, das eigene substanzielle Fähigkeiten in digitalen Schlüsseltechnologien besitzt und selbstbestimmt darüber entscheiden kann, aus welchen Ländern es digitale Technologien bezieht. Die deutsche Wirtschaft braucht starke, vertrauenswürdige Partner für die digitale Transformation. Gleichzeitig müssen wir digital unabhängiger werden, um nicht erpressbar zu sein“, betont Ralf Wintergerst. Bei Schlüsseltechnologien ist die Abhängig derzeit besonders groß. So sehen 83 Prozent Deutschland stark bzw. eher abhängig von Halbleiter-Importen, 69 Prozent bei Komponenten für das Internet of Things sowie 67 Prozent bei Künstlicher Intelligenz.

EU, USA und China sind wichtigste Herkunftsländer

Die wichtigsten Herkunftsländer und -regionen für Digitalimporte sind die EU, die Vereinigten Staaten und China. Aus der EU und den USA beziehen jeweils 87 Prozent der Unternehmen digitale Technologien oder Services. Jeweils 59 Prozent importieren von dort sogar häufig digitale Technologien oder Services, jeweils 28 Prozent in Einzelfällen. China folgt als Bezugsland auf Rang drei, 78 Prozent der Unternehmen importieren von dort digitale Technologien oder Services (häufig: 58 Prozent, in Einzelfällen: 20 Prozent). Mit weitem Abstand folgen Taiwan und Japan mit 41 bzw. 36 Prozent (Taiwan 17 Prozent häufig, 24 Prozent in Einzelfällen; Japan 7 Prozent häufig, 29 Prozent in Einzelfällen). Das Vereinigte Königreich (UK) liegt mit 34 Prozent knapp dahinter (häufig: 7 Prozent, in Einzelfällen: 27 Prozent). An Bedeutung gewinnt Indien, von wo inzwischen 20 Prozent der Unternehmen digitale Technologien oder Services beziehen (häufig: 5 Prozent, in Einzelfällen: 15 Prozent). Südkorea (häufig: 3 Prozent, in Einzelfällen: 9 Prozent) sowie die Region Lateinamerika (häufig: 3 Prozent, in Einzelfällen: 11 Prozent) spielen als Herkunftsregionen für deutsche Unternehmen eine Rolle.

Importe digitaler Güter und Dienstleistungen gibt es auch aus Krisen- und Kriegsregionen: Mehr als jedes zehnte Unternehmen (häufig: 1 Prozent, in Einzelfällen: 12 Prozent) importiert aus der Ukraine, fast ebenso viele (häufig: 2 Prozent, in Einzelfällen: 9 Prozent) bezieht digitale Technologien und Services aus Israel. Kein einziges der befragten Unternehmen gibt hingegen Russland als Handelspartner an. „In der digitalen Wirtschaft spielt Russland keine Rolle mehr, das Vertrauen in Russland ist nachhaltig zerstört“, so Bitkom-Präsident Wintergerst.

Digital-Exporte gehen vor allem in EU-Staaten

Ein Viertel der deutschen Unternehmen (25 Prozent) exportiert digitale Technologien bzw. Leistungen ins Ausland – zum überwiegenden Teil in die EU-Länder (92 Prozent), aber auch in die USA (60 Prozent), nach Japan (55 Prozent), Indien (48 Prozent), das Vereinigte Königreich (48 Prozent) sowie Taiwan (42 Prozent) und China (41 Prozent). Fast 4 von 10 Unternehmen (38 Prozent) exportieren digitale Güter und Services nach Israel und 9 Prozent in die Ukraine. Exporte nach Russland gibt es faktisch nicht. Welche Anwendungen stehen auf der Exportliste ganz oben? 19 Prozent verkaufen Software, fast ebenso viele (16 Prozent) digitale Dienstleistungen wie die Programmierung von Apps oder IT-Beratung. Etwas weniger sind es bei digitalen Geräten und Maschinen (12 Prozent), digitalen Bauteilen bzw. Hardware-Komponenten (11 Prozent), sowie Cybersicherheits-Anwendungen (8 Prozent) und Endgeräten (6 Prozent). 71 Prozent der deutschen Unternehmen verkaufen keinerlei digitale Technologien oder Services ins Ausland.

Diversifizierung, größere Lager, Risikomanagement – was Unternehmen tun

Die hohe Abhängigkeit bei Digitalimporten hat ein Großteil der Unternehmen bereits zu Gegenmaßnahmen veranlasst. 59 Prozent haben aus diesem Grund ihre Lieferanten diversifiziert. Ebenfalls 59 Prozent haben aufgrund politischer Entwicklungen Geschäftsbeziehungen in bestimmte Länder stark reduziert. 42 Prozent haben ihre Lagerbestände vergrößert. Fast jedes dritte Unternehmen (27 Prozent) hat ein spezielles Risiko-Management implementiert. Lediglich 13 Prozent geben an, keinerlei Maßnahmen getroffen zu haben. „Es ist ein ermutigendes Signal, dass die deutsche Wirtschaft sensibel und mit konkreten Maßnahmen auf die Abhängigkeiten bei Digital-Importen reagiert“, betont Bitkom-Präsident Wintergerst. „Die meisten Unternehmen haben die Zeichen der Zeit erkannt. Wichtig ist, dass die Politik diese Bemühungen wirksam flankiert, insbesondere durch innovations- und investitionsfördernde Rahmenbedingungen.“

Internationale Partnerschaften sind für die meisten Unternehmen mit beträchtlichen Risiken verbunden. Die Hälfte (50 Prozent) gibt an, faktisch keine Abwehrmöglichkeit zu haben, wenn sie von ausländischen Partnern oder Regierungen unter Druck gesetzt würden. 62 Prozent gehen hinsichtlich der Verlässlichkeit der Politik am Sitz ihrer Partner gezwungenermaßen Risiken ein. Für 59 Prozent gibt es zu bestehenden Abhängigkeiten von Geschäftspartnern im Ausland schlichtweg keine Alternative. Nahezu alle (94 Prozent) geben gleichzeitig an, dass Vertrauen in die Politik des Partnerlandes eine wichtige Rolle bei der Auswahl globaler Geschäftspartner spielt.

Hohes Vertrauen in die EU und Japan, geringes Vertrauen in China

Welchen Ländern vertraut die deutsche Wirtschaft – und welchen nicht? Spitzenreiter im Vertrauens-Ranking ist die EU. 97 Prozent der Unternehmen haben sehr großes bzw. eher großes Vertrauen in die anderen Mitgliedstaaten. 2 Prozent haben „eher geringes“ Vertrauen, keines der Unternehmen gibt an, gar kein Vertrauen in die EU-Länder zu haben. An zweiter Stelle folgt Japan, dem 73 Prozent der Unternehmen eher oder sehr großes Vertrauen entgegenbringen. Mit 60 Prozent und also deutlichem Abstand hinter Japan findet sich Großbritannien auf Rang 3. In die USA hat aktuell jedes zweite Unternehmen (51 Prozent) eher oder sehr großes Vertrauen, bereits 25 Prozent geben jedoch an, nur sehr geringes oder gar kein Vertrauen in die Vereinigten Staaten zu haben. Noch mehr Skepsis herrscht gegenüber China: Jedes vierte deutsche Unternehmen (26 Prozent) hat sehr oder eher großes Vertrauen, ebenso viele (26 Prozent) eher geringes Vertrauen. Fast die Hälfte (44 Prozent) der Unternehmen hat nur sehr geringes oder gar kein Vertrauen in China. Das Vertrauen der deutschen Wirtschaft in den Standort Russland ist praktisch an einem Nullpunkt angekommen. 97 Prozent der Unternehmen geben an, „gar kein Vertrauen“ in Russland zu haben, weitere 3 Prozent haben lediglich ein eher oder sehr geringes Vertrauen. Die Ukraine genießt bei 37 Prozent Vertrauen, Israel bei 40 Prozent. Wintergerst: „Die Unternehmen in Deutschen werden sich wohl noch stärker auf die Mitgliedsländer der EU, aber auch auf Japan oder das Vereinigte Königreich ausrichten.“

9 von 10 Unternehmen fordern eine Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit

Das Gesamt-Zeugnis für die digitale Souveränität Deutschlands fällt schlecht aus. Aktuell sehen 91 Prozent der Unternehmen Deutschland stark abhängig (36 Prozent) bzw. eher abhängig (55 Prozent) von digitalen Technologien und Leistungen aus dem Ausland. Nur eine Minderheit von 7 Prozent geht davon aus, dass sich diese Abhängigkeit in fünf Jahren verringert haben wird. Ein knappes Drittel (29 Prozent) rechnet mit einer Fortschreibung des Status-quo, 6 von 10 Unternehmen (60 Prozent) rechnen aber mit einer Zunahme der Abhängigkeit.

Von der neuen Bundesregierung fordern die deutschen Unternehmen deutlich stärkere Bemühungen als bislang, um den wachsenden Herausforderungen zu begegnen: Die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft müsse massiv gesteigert werden, sagen 89 Prozent. 84 Prozent meinen, die neue Bundesregierung sollte die Stärkung der digitalen Souveränität ganz oben auf ihre Agenda setzen. Wintergerst: „Die Stärkung unserer digitalen Souveränität wird über unsere künftige Wettbewerbs- und Widerstandsfähigkeit und damit über unseren Wohlstand und unsere Sicherheit entscheiden. Unsere digitale Souveränität ist ausschlaggebend dafür, ob wir auf internationaler Ebene als starker Player wahrgenommen werden und geopolitisch handlungsfähig sind.“ Drei Dinge seien elementar: 1. Die richtigen strategischen Technologiepartner zu finden und zu binden. 2. Adäquate Antworten auf technologische Erpressungsversuche anderer Länder geben zu können. 3. Auf dem Weg in das digital souveräne Deutschland alle Menschen und Unternehmen mitzunehmen. Wichtig sei vor allem, dass Deutschland seine Fähigkeiten in digitalen Schlüsseltechnologien gezielt weiterentwickelt und in einigen kritischen Bereichen wie der Mikroelektronik, der IT- und Cyber-Sicherheit, der KI, dem Industrial Metaverse und dem Quantum Computing eine weltweite Technologieführerschaft erlangt. „Es geht nicht um technologische Autarkie, sondern um die Möglichkeit zu selbstbestimmten Entscheidungen in der digitalen Welt“, betont Wintergerst.

Quelle: Bitkom

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Unternehmen wollen vermehrt Preise anheben

Die ifo Preiserwartungen sind im Dezember deutlich auf 19,7 Punkte gestiegen, von 15,8 im November. Dies ist der höchste Wert seit April 2023. Zu diesem Anstieg haben alle Wirtschaftsbereiche beigetragen.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 16.01.2025

Die ifo Preiserwartungen sind im Dezember deutlich auf 19,7 Punkte gestiegen, von 15,8* im November. Dies ist der höchste Wert seit April 2023. Zu diesem Anstieg haben alle Wirtschaftsbereiche beigetragen. „In den kommenden Monaten dürfte sich die Inflationsrate bei etwa 2,5 % und damit über dem Ziel der Europäischen Zentralbank einpendeln“, sagt ifo Konjunkturchef Timo Wollmershäuser.

Bei den konsumnahen Dienstleistern inklusive der Einzelhändler stiegen die Preiserwartungen auf 27,1 Punkte, von 25,8* im November. Auch im Verarbeitenden Gewerbe und bei den unternehmensnahen Dienstleistern (inklusive Großhändler) kam es zu einem Anstieg auf 6,9 bzw. 22,5 Punkte, von 6,7* bzw. 19,0* Punkten im November. Im Bauhauptgewerbe wollen zwar weiterhin mehr Unternehmen ihre Preise senken als erhöhen. Aber auch hier stieg der Indikator deutlich auf -1,5 Punkte, von -6,2* im November.

Die Punkte bei den ifo Preiserwartungen geben an, wie viel Prozent der Unternehmen per saldo ihre Preise erhöhen wollen. Der Saldo ergibt sich, indem man vom prozentualen Anteil der Unternehmen, die ihre Preise anheben wollen, den prozentualen Anteil derer abzieht, die ihre Preise senken wollen. Wenn alle befragten Unternehmen beabsichtigten, ihre Preise zu erhöhen, läge der Saldo bei +100 Punkten. Würden alle ihre Preise senken wollen, läge er bei −100. Der Saldo wurde saisonbereinigt. Das ifo Institut fragt nicht nach der Höhe der geplanten Preisänderung.

*Saisonbereinigt korrigiert

Quelle: ifo Institut

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Anwendungsfragen zu den Regelungen im Jahressteuergesetz 2009 zur Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art (BgA) und Eigengesellschaften von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

Das BMF gibt die Verlängerung der Übergangsregelung des Schreibens vom 15.12.2021 in Fällen von Verpachtungs-BgA von juristischen Personen des öffentlichen Rechts bis zum 31.12.2026 bekannt (Az. IV C 2 – S 2706/00063/001/187).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 2 – S 2706/00063/001/187 vom 14.01.2025

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die zeitliche Übergangsregelung des BMF-Schreibens vom 15. Dezember 2021 (BStBl I S. 2483; verlängert durch das BMF-Schreiben vom 26. Januar 2023, BStBl I S. 206) betreffend die in Rdnr. 15a und 17 enthaltenen Grundsätze für juristische Personen des öffentlichen Rechts bis zum 31. Dezember 2026 verlängert.

Diese Verlängerung gilt allerdings nur, wenn die Norm des § 2b UStG für die juristische Person des öffentlichen Rechts noch keine Anwendung findet und für den betreffenden Verpachtungs-BgA bereits bis zum 31. Dezember 2024 von der bisherigen Übergangregelung des BMF-Schreibens vom 15. Dezember 2021 (a. a. O.; verlängert durch das BMF-Schreiben vom 26. Januar 2023, a. a. O.) Gebrauch gemacht wurde.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Online-Coaching zu Kryptowährung – Betreiberin einer Plattform zur Rückzahlung von 1.500 Euro an Kundin verurteilt

Das LG München I hat die Betreiberin einer Plattform für Online-Coaching zur Rückzahlung von 1.500 Euro an eine Kundin verurteilt. Zudem hat es festgestellt, dass der zwischen Kundin und Anbieterin geschlossene Vertrag nichtig ist (Az. 44 O 16944/23). Der beklagten Plattformbetreiberin fehle schon die erforderliche Zulassung für das Anbieten von Fernunterricht.

LG München I, Pressemitteilung vom 15.01.2025 zum Urteil 44 O 16944/23 vom 15.01.2025 (nrkr)

Die 44. Zivilkammer des Landgerichts München I hat am 15.01.2025 die Betreiberin einer Plattform für Online-Coaching zur Rückzahlung von 1.500 Euro an eine Kundin verurteilt. Zudem hat das Landgericht München I festgestellt, dass der zwischen Kundin und Anbieterin geschlossene Vertrag nichtig ist (Az. 44 O 16944/23). Der beklagten Plattformbetreiberin fehle schon die erforderliche Zulassung für das Anbieten von Fernunterricht.

Die Kundin war zum Zeitpunkt des Abschlusses des streitigen Vertrages erwerbslos. Sie trug vor, sie sei durch Werbung in sozialen Medien und den mit ihr online verhandelnden Coach, der ihr gegenüber als Finanzexperte auftrat, überrumpelt worden. Mit der Klage verfolgte sie daher das Ziel, sich von diesem Vertrag wieder zu lösen.

Die Plattformbetreiberin war dagegen der Auffassung, der im Streit stehende Vertrag sei wirksam. Insbesondere sei das Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz – FernUSG) und die dort geregelten Schutzmechanismen nicht auf den Vertrag anwendbar. Denn die Klägerin habe den Vertrag als Existenzgründerin geschlossen und sei daher wie eine Unternehmerin zu behandeln. Außerdem habe sie im Rahmen des Bestellvorgangs aktiv auf ihr Widerrufsrecht verzichtet.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt und hat die Klage weitgehend zugesprochen.

Die klagende Kundin sei von der Beklagten beim Bestellprozess wahrscheinlich schon nicht ausreichend über ihr Widerrufsrecht belehrt worden. Selbst wenn sie beim Vertragsschluss als Existenzgründerin gehandelt habe, sei der Vertrag jedoch bereits nichtig, da das FernUSG zu ihrem Schutz in diesem Fall auf sie anwendbar sei. Die Beklagte habe der Klägerin Fernunterricht angeboten, ohne über die hierfür erforderliche Erlaubnis zu verfügen.

Gerade der Schutzzweck des Gesetzes spreche dafür, das Gesetz auch auf Personengruppen anzuwenden, die nicht Verbraucher seien. Geschützt werden sollten nämlich allgemein vor Anbietern, die nicht durch eine staatliche Stelle geprüft wurden und deren Qualität der Bildungswillige schon angesichts der räumlichen Distanz schlechter prüfen kann als bei einer Bildungsmaßnahme in Präsenz.

Die Klägerin sei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erwerbslos und in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation gewesen. Selbst wenn unterstellt werde, dass sie sich mit der angebotenen Bildungsmaßnahme eine Existenz im Bereich E-Commerce habe aufbauen wollen, sei ihre Schutzbedürftigkeit nicht wesentlich geringer gewesen als die eines Verbrauchers im Sinne des § 13 BGB.

Damit hat die Klage der Kundin ganz überwiegend Erfolg. Lediglich hinsichtlich eines von der Klägerin geforderten immateriellen Schadenersatzes für den behaupteten Kontrollverlust über ihre Daten im Rahmen des Bestellvorgangs hat das Gericht die Klage abgewiesen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Zum Hintergrund

Das Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz – FernUSG) regelt in Deutschland Rechte und Pflichten der Anbieter und Teilnehmer beim Fernunterricht. Das Gesetz bestimmt unter anderem, dass Fernlehrgänge einer staatlichen Zulassung bedürfen, und definiert umfassende Informations- und Vertragspflichten für zulassungspflichtige Fernlehrgänge.

§ 7 FernUSG

(1) Ein Fernunterrichtsvertrag, der von einem Veranstalter ohne die nach § 12 Abs. 1 erforderliche Zulassung des Fernlehrgangs geschlossen wird, ist nichtig.

Quelle: Bayerisches Staatsministerium der Justiz | Landgericht München I

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Widerruf und Rückforderung von Corona-Soforthilfen

Das VG Karlsruhe hat in zwei Verfahren über Klagen gegen die Landeskreditbank Baden-Württemberg wegen des Widerrufs und der Rückforderung von Corona-Soforthilfen entschieden und diesen teilweise stattgegeben. Nun wurden die vollständig abgefassten Urteile den Beteiligten zugestellt (Az. 14 K 2955/23 und 14 K 5099/23).

VG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 15.01.2024 zu den Urteilen 14 K 2955/23 und 14 K 5099/23 vom 14.10.2024 (nrkr)

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat in zwei Verfahren über Klagen gegen die Landeskreditbank Baden-Württemberg wegen des Widerrufs und der Rückforderung von Corona-Soforthilfen entschieden und diesen teilweise stattgegeben (vgl. bereits die Pressemitteilung vom 14. Oktober 2024). Nun wurden die vollständig abgefassten Urteile den Beteiligten zugestellt.

Die Klage der Klägerin im Verfahren Az. 14 K 2955/23 – ein Kosmetikunternehmen – hatte Erfolg. Der Widerruf des Bewilligungsbescheids über einen Zuschuss in Höhe von 9.000 Euro wurde von der 14. Kammer des Verwaltungsgerichts aufgehoben. Im Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 20. April 2020 war als Zuwendungszweck alternativ die Überwindung (1.) der durch die Corona-Pandemie entstandenen existenzbedrohlichen Wirtschaftslage, (2.) eines Liquiditätsengpasses oder (3.) eines Umsatzeinbruches angegeben worden. Dabei nahm der Bescheid Bezug auf die Richtlinie des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg zur „Soforthilfe Corona“ vom 22. März 2020. Der nach Durchführung des Rückmeldeverfahrens erfolgte Widerruf des Zuschusses wurde von der Beklagten damit begründet, der Zuschuss sei zweckwidrig verwendet worden. Der tatsächliche Liquiditätsengpass sei im Förderzeitraum gemäß den im Rückmeldeverfahren gemachten Angaben niedriger ausgefallen als die bewilligte und ausbezahlte Soforthilfe. Das Verwaltungsgericht sah die Voraussetzungen für den Widerruf des Zuschusses als nicht gegeben an. Der Widerrufsbescheid stelle allein darauf ab, dass anders als bei der Bewilligung der Zuwendung prognostiziert doch kein Liquiditätsengpass bestanden habe. Beziehe sich die Zweckbindung des maßgeblichen Bewilligungsbescheides aber auf mehrere Zwecke, so könne der Bescheid nicht nur mit der Begründung widerrufen werden, die Mittel seien nicht zur Überwindung eines Liquiditätsengpasses eingesetzt und damit die Zweckbindung verfehlt worden.

Dagegen wurde die Klage einer Fahrschule gegen den Widerruf des ihr erteilten Bescheids vom 5. Mai 2020 über eine Zuwendung in Höhe von 9.000 Euro abgewiesen (Az. 14 K 5099/23). Als Zweck der Zuwendung wurde in diesem Bescheid allein die Überwindung von Liquiditätsengpässen zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz genannt. Grundlage war die Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums für die Soforthilfen des Bundes und des Landes für die Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistungen für von der Corona-Krise in ihrer Existenz bedrohte Soloselbstständige, kleine Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe vom 8. April 2020. Nach Durchführung des Rückmeldeverfahrens widerrief die Beklagte die Zuwendung, weil die Zuwendung nicht zu dem im Bescheid bestimmten Zweck verwendet worden sei. Der tatsächliche Liquiditätsengpass sei niedriger ausgefallen als bei Erlass des Bescheids prognostiziert. Der Widerruf wurde von der 14. Kammer nicht beanstandet. Anders als im oben genannten Fall sei die Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage oder eines Umsatzeinbruchs im vorliegenden Bescheid nicht mehr als Zweck enthalten gewesen. Der Widerruf sei auch ohne Ermessensfehler erfolgt. Das Ermessen der Beklagten sei unter Zugrundelegung der spezifischen rechtlichen Ausgestaltung der Corona Soforthilfe in Verbindung mit dem haushaltsrechtlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit dahingehend intendiert gewesen, den Zuwendungsbescheid im Falle einer Verfehlung des Zuwendungszweckes zu widerrufen. Atypische Umstände, die gegen einen Widerruf sprächen, lägen im Fall des Klägers nicht vor. Insbesondere sei durch die Rückzahlung der Zuwendung seine wirtschaftliche Existenz nicht bedroht. Der Kläger könne sich auch nicht auf Vertrauenssschutz berufen. Denn die vom Kläger genannten, im Zusammenhang mit der Soforthilfe veröffentlichten staatlichen Verlautbarungen seien nicht so zu verstehen gewesen, dass die unbürokratisch ausgezahlte Soforthilfe auch dann nicht zurückgezahlt werden müsse, wenn oder soweit kein tatsächlicher Liquiditätsengpass vorhanden sei.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Der jeweils beschwerte Beteiligte kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung einlegen.

Mit Blick auf die noch möglichen oder beim Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Urteile anderer Verwaltungsgerichte schon anhängigen Rechtsmittel ruhen beim Verwaltungsgericht Karlsruhe weitere parallel gelagerte Verfahren.

Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe

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„Automatenshop“ darf an Sonn- und Feiertagen nicht länger als drei Stunden öffnen

Das VG Osnabrück hat den Antrag der Betreiberin eines „Automatenshops“ auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer noch anhängigen Klage abgelehnt. Hintergrund ist eine Anordnung der Stadt Papenburg, nach der die Antragstellerin ihre in dem „Automatenshop“ befindlichen Verkaufsautomaten an Sonn- und Feiertagen höchstens drei Stunden außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten betreiben darf (Az. 1 B 61/24 und 1 B 79/24).

VG Osnabrück, Pressemitteilung vom 15.01.2025 zu den Beschlüssen 1 B 61/24 und 1 B 79/24 vom 14.01.2025

Mit Beschluss vom 14. Januar 2025 (Az. 1 B 61/24) hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück den Antrag der Betreiberin eines „Automatenshops“ auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer noch anhängigen Klage abgelehnt. Hintergrund ist eine Anordnung der Stadt Papenburg vom 26. Juni 2024, nach der die Antragstellerin ihre in dem „Automatenshop“ befindlichen Verkaufsautomaten an Sonn- und Feiertagen höchstens drei Stunden außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten betreiben darf.

Der streitgegenständliche „Automatenshop“ verfügt über elf Automaten, die Rauchwaren, Hygieneartikel, alkoholfreie und alkoholhaltige Getränke sowie Sacks anbieten. Außerdem befinden sich in dem Raum, der durchgehend zugänglich und videoüberwacht ist, ein Kaffee‑, ein Box- und ein Schlagkraftautomat („Hau den Lukas“) sowie ein Airhockeytisch.

Die Stadt Papenburg meint, dass der „Automatenshop“ hinsichtlich der Öffnungszeiten den Regelungen des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) unterliege. Folglich müsse sich die Antragstellerin an das grundsätzliche Verbot der Sonn- und Feiertagsöffnung halten. Die Behörde ordnete die sofortige Vollziehung ihrer Anordnung vom 26. Juni 2024 an. Der hiergegen gerichtete Eilantrag hat keinen Erfolg.

Die Kammer folgte hier dem Vortrag der Antragsgegnerin. So sei die Anordnung vom 26. Juni 2024 voraussichtlich rechtmäßig. Zwar falle ein einzelner Warenautomat nicht unter die Regelungen des NLöffVZG. Der streitgegenständliche „Automatenshop“ mit elf Warenautomaten sei allerdings als Verkaufsstelle im Sinne des § 1 Abs. 1 Alt. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 NLöffVZG anzusehen. So sei der Shop eine Einrichtung, in der von einer festen Stelle aus ständig Waren verkauft werden. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 NLöffVZG gehören zu Verkaufsstellen außer Ladengeschäften aller Art auch Kioske. Einem solchen ähnele der „Automatenshop“. Es sei hier unerheblich, dass kein persönlicher Verkauf stattfinde. Die grundgesetzlich geschützte Sonn- und Feiertagsruhe sei durch das Angebot dennoch beeinträchtigt. Der Niedersächsische Gesetzgeber habe – bisher – nicht deutlich gemacht, dass automatisierte oder digitale Verkaufsstellen nicht unter diese Regelung fallen sollen.

Die Stadt Papenburg hatte darüber hinaus mit einer weiteren Anordnung vom 28. August 2024 die Antragstellerin aufgefordert, eine Gaststättenanzeige i. S. d. § 2 NGastG spätestens bis zum 18. September 2024 einzureichen, sofern sie über ihre Automaten weiterhin Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anbiete. Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme wurde ebenfalls angeordnet. Dem hiergegen eingereichten Eilantrag gab die 1. Kammer mit weiterem Beschluss vom 14. Januar 2025 (Az. 1 B 79/24) statt. So sei nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der streitgegenständliche „Automatenshop“ nicht dem Gaststättengewerbe zuzuordnen. Die Einrichtung vermittele nach Aktenlage vielmehr den Eindruck, dass die weit überwiegende Anzahl der Verkaufsgeschäfte mit dem Ziel der Mitnahme erfolge. Insofern sei der Antragstellerin darin beizupflichten, dass der Raum insbesondere wegen des Fehlens von Sitz- oder Abstellmöglichkeiten im Kern keine Anreize setze, sich längerfristig zum Getränkeverzehr dort aufzuhalten, auch wenn er zudem über Vergnügungsautomaten verfüge.

Die Beschlüsse (Az. 1 B 61/24 und 1 B 79/24) können von der jeweils Unterlegenen binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht angefochten werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück

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Die wirtschaftliche Lage in Deutschland im Januar 2025

Das BMWK nimmt ausführlich zur wirtschaftlichen Lage in Deutschland im Januar 2025 Stellung.

BMWK, Pressemitteilung vom 15.01.2025

  • Laut Statistischem Bundesamt ging das Bruttoinlandsprodukt im vierten Quartal preis-, saison- und kalenderbereinigt um 0,1 % zurück. Das vorläufige BIP-Jahresergebnis für das Jahr 2024 weist einen preisbereinigten Rückgang um 0,2 Prozent aus. Während das Verarbeitende Gewerbe im Trend weiterhin von Produktionsrückgängen gekennzeichnet ist, stellt sich die Lage in den konsumnahen Dienstleistungen etwas günstiger dar. Eine spürbare konjunkturelle Erholung in Deutschland dürfte erst mit klaren Aussichten für die weiteren wirtschafts-, finanz- und geopolitischen Rahmenbedingungen einsetzen.
  • Die Produktion hat sich im November etwas gefestigt, aber die Bestellungen nahmen aufgrund volatiler Großaufträge ab. Bei der Industriekonjunktur zeichnet sich insgesamt noch keine Trendwende ab. So hat die Industrie ihre Ausbringung im aussagekräftigeren Dreimonatsvergleich um 1,3 % gedrosselt, obwohl gleichzeitig die Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe um 1,7 % zulegten. Die Stimmungsindikatoren von ifo und S&P Global liegen nach wie vor auf niedrigem Niveau.
  • Die Lage im Einzelhandel (ohne Kfz) entwickelte sich im November mit einem preisbereinigten Umsatzrückgang von 0,6 % schwächer. Im Vergleich zum Vorjahresmonat verzeichnete der Einzelhandel jedoch ein Umsatzplus von 2,4 %, im Dreimonatsvergleich ein Plus von 2,1 %. Neuzulassungen von Pkw insgesamt sind im Dezember sowohl gegenüber dem Vormonat mit 6,2 % als auch dem Vorjahresmonat mit -7,1 % deutlich rückläufig. In der Dreimonatsbetrachtung ergibt sich hingegen ein Anstieg von 10,1 %. Angesichts zunehmender Sorgen um die Arbeitsplatzsicherheit und anhaltender innen und geopolitischer Unsicherheiten steht eine spürbare Erholung des Konsumklimas weiter aus.
  • Der in den letzten Monaten zu beobachtende Auftrieb bei den Verbraucherpreisen hat sich zum Jahresende fortgesetzt. Die Inflationsrate ist im Dezember voraussichtlich deutlich auf +2,6 % gestiegen, was verschiedene Gründe hat: Der Rückgang der Energiepreise im Vorjahresvergleich ist erwartungsgemäß geringer ausgefallen und der Preisanstieg im Bereich der Dienstleistungen bleibt weiterhin hoch. Dies zeigt sich auch in der Kernrate (ohne Energie und Nahrungsmittel), die ebenfalls weiter anzog.
  • Trotz anhaltender wirtschaftlicher Stagnation entwickelt sich der Arbeitsmarkt zum Jahresende vergleichsweise stabil, die weiteren Aussichten bleiben jedoch eingetrübt. So stieg die Zahl der Erwerbstätigen im November zwar, gleichzeitig nahm jedoch die registrierte Arbeitslosigkeit im Dezember weiter moderat zu. Auch die Zahl der Kurzarbeitenden hat sich im Dezember abermals erhöht. Die Frühindikatoren deuten auf eine weiter rückläufige Arbeitskräftenachfrage hin, sodass auch zu Jahresbeginn nicht mit einer Umkehr der schwachen Entwicklung am Arbeitsmarkt zu rechnen ist.
  • Die Unternehmensinsolvenzen sind nach endgültigen Ergebnissen im Oktober mit 2.012 Fällen um 35,9 % gegenüber Oktober 2023 gestiegen. Von Januar bis Oktober wurden insgesamt 18.234 registriert, 23,6 % mehr als im Vorjahreszeitraum. Der IWH-Insolvenztrend weist im Dezember einen nahezu unveränderten Wert ggü. November auf, liegt aber zugleich 24,3 % über dem Vorjahresmonat. Das Insolvenzgeschehen bleibt weiterhin dynamisch.

Anhaltende wirtschaftliche Schwäche zur Jahreswende

Die wirtschaftliche Schwächephase in Deutschland hält auch zur Jahreswende an. Laut ersten, vorläufigen Schätzungen des Statistischen Bundesamtes ist das BIP im Jahresendquartal in preis-, saison- und kalenderbereinigter Rechnung gegenüber dem Vorquartal erneut leicht um 0,1 % zurückgegangen. Im Gesamtjahr 2024 ist das preisbereinigte Bruttoinlandsprodukt (BIP) demnach um 0,2 % im Vergleich zu Vorjahr gesunken. Positiv trugen dabei vor allem die öffentlichen und – zu einem geringeren Ausmaß – die privaten Konsumausgaben bei. Dies wurde jedoch überlagert von deutlich rückläufigen Anlageinvestitionen sowie einem negativen Impuls vom Außenbeitrag, wobei weitgehend stagnierenden Importen sinkende Exporte gegenüberstanden.

Diese Ergebnisse spiegeln sich in den jüngsten Indikatoren: Zwar zeigte sich bei der Produktion im Produzierenden Gewerbe im November eine spürbare Erholung, in der Dreimonatsbetrachtung ist diese aber weiterhin abwärtsgerichtet. Aktuelle Stimmungsindikatoren wie der ifo-Geschäftsklimaindex und der Einkaufsmanagerindex für das Verarbeitende Gewerbe zeigen vor dem Hintergrund der anhaltenden Auftragsschwäche und des drohenden US-Protektionismus noch keine Belebung an. Der Dienstleitungssektor zeigt zu Beginn des vierten Quartals ein uneinheitliches Bild: Während sich die Produktion in den unternehmensnahen Dienstleistungen parallel zur Industrieproduktion abschwächt, hellte sich die die Lage in den stärker konsumorientierten Dienstleistungsbereichen tendenziell etwas aufgehellt. So war die Produktion bei den konsumnahen Dienstleistern weiter leicht aufwärtsgerichtet. Die Verbraucherstimmung bleibt zur Jahreswende weiterhin verhalten: Zuletzt hat sich das HDE-Konsumbarometer im Januar wieder deutlich eingetrübt; das GfK-Konsumklima zeigt dagegen eine leichte Erholung an. Der preisbereinigte Umsatz im Einzelhandel konnte trotz schwachem Ergebnis im November im Dreimonatsvergleich noch gut zwei Prozent zulegen. Laut Hauptverband des deutschen Einzelhandels entwickelte sich allerdings das Weihnachtsgeschäft etwas verhaltener als erwartet, was sich teilweise wohl bereits in der rückläufigen Lageeinschätzung des ifo Geschäftsklimas im Einzelhandel niederschlug. Nach dem leichten Anstieg im dritten Quartal dürfte sich damit die schrittweise Erholung des privaten Konsums angesichts der fortgesetzten realen Kaufkraftgewinne auch zum Jahresende fortgesetzt haben.

Eine konjunkturelle Erholung in Deutschland bleibt auch zum Jahresende 2024 aus. Hohe Unsicherheiten bezüglich der wirtschaftlichen Perspektiven im Inland wie auch im Ausland dämpfen derzeit Nachfrage, Produktion, Investitionen und privaten Konsum. Erst mit klaren Aussichten für die weiteren wirtschafts-, finanz- und geopolitischen Rahmenbedingungen besteht die Chance, dass sich der Attentismus auflöst und die Stagnation einer etwas stärkeren wirtschaftlichen Wachstumsdynamik weicht.

Verhaltene weltwirtschaftliche Entwicklung

Die weltweite Produktion von Industriegütern entwickelt sich nach wie vor verhalten. Zu Beginn des vierten Quartals wurde sie saisonbereinigt um 0,3 % gegenüber dem Vormonat ausgeweitet und lag damit um 1,8 % über dem Vorjahr. Zur Jahreswende senden Frühindikatoren für die Industrieproduktion eher negative Signale. Der Stimmungsindikator von S&P Global ist im Dezember zwar dank einer weiteren Stimmungsaufhellung im Dienstleistungsbereich mit +0,2 Punkten auf 52,6 Punkte leicht gestiegen. In der Industrie fiel der Index dagegen wieder unter die Wachstumsschwelle von 50 Punkten. Auch der SENTIX-Index, der die Stimmung unter Finanzinvestoren mit Blick auf die Weltkonjunktur widerspiegelt, hat im Januar erneut etwas nachgegeben.

Der weltweite Güterhandel hat sich im Oktober seitwärts entwickelt. Gegenüber dem Vorjahresmonat liegt er aktuell nur noch um 1,6 % im Plus. Auch der RWI/ISL-Containerumschlag-Index blieb im November mit 131,8 nach131,9 Punkten nahezu konstant. Während sich die Aktivität in den chinesischen Häfen weiter abkühlte, setzte sich die Erholung in den europäischen Häfen mit einem kräftigen Anstieg des Nordrange-Index von 114,5 auf 115,9 Punkte fort.

Ausfuhren drehen im November ins Plus

Nach den vorangegangenen beiden Rückgängen haben die nominalen Ausfuhren von Waren und Dienstleistungen im November saison- und kalenderbereinigt mit 2,1 % gegenüber dem Vormonat wieder expandiert. Im aussagekräftigeren Dreimonatsvergleich war allerdings noch ein Minus von 1,1 % zu verzeichnen. Während die Nachfrage aus wichtigen Absatzmärkten wie den EU-Ländern (1,7 %) und China (-4,2 %) im November gegenüber dem Vormonat nachgab, war mit +14,5 % ein kräftiger Zuwachs bei den Warenexporten in die USA zu verzeichnen. Dies könnte, neben Aufholeffekten infolge eines temporären Streiks von US-Hafenarbeitern, auf vorgezogene Lieferungen infolge der angekündigten möglichen US-Zollerhöhungen hindeuten. Die nominalen Einfuhren von Waren und Dienstleistungen nahmen im Vormonatsvergleich saison und kalenderbereinigt um +0,4 % zu, im Dreimonatsvergleich lagen sie ebenfalls mit +0,7 % leicht im Plus. Infolge des stärkeren Anstiegs der Exporte im Vergleich zu den Importen weitete sich der monatliche Handelsbilanzüberschuss saisonbereinigt von seinem zweijährigen Tiefstand (Oktober: 8,1 Mrd. EUR) wieder auf 10,6 Mrd. EUR aus.

Die Einfuhrpreise sind im November saisonbereinigt mit +1,0 % gegenüber dem Vormonat erneut recht deutlich gestiegen, während die Ausfuhrpreise um 0,4 % zulegten. Preistreibend wirkten sowohl import- also auch exportseitig Energie sowie Güter des Verarbeitenden Gewerbes. Die Terms of Trade verschlechterten sich damit zum zweiten Mal in Folge um 0,5 % gegenüber dem Vormonat. In realer Betrachtung dürfte der Anstieg bei den Ausfuhren damit geringer ausgefallen sein, die preisbereinigten Einfuhren dürften sogar etwas rückläufig gewesen sein.

Die Frühindikatoren senden nach wie vor gemischte Signale. Die Auftragseingänge aus dem Ausland sind im November saisonbereinigt um 10,8 % ggü. dem Vormonat eingebrochen, wozu vor allem die stark rückläufigen Bestellungen von Investitions- und Konsumgütern beigetragen haben. Die ausländische Nachfrage nach Vorleistungsgütern nahm dagegen um 1,9 % zu. Im weniger schwankungsanfälligen Dreimonatsvergleich lagen die Auslandsaufträge insgesamt aber immer noch um 6,3 % im Plus. Die ifo Exporterwartungen haben sich im Dezember mit einem Rückgang von 5,8 auf -6,1 Saldenpunkte wieder eingetrübt. Kernbranchen der Industrie wie der Metall- und der Automobilsektor und in geringerem Maße der Maschinenbau rechnen mit abnehmenden Exporten. Auch bei der Beurteilung der Auftragsbestände aus dem Ausland setzte sich der Abwärtstrend fort.

Alles in allem bleiben die Aussichten für die deutschen Exporteure trotz der Belebung im November durchwachsen. Die Nachfrage nach Investitionsgütern ist nach wie vor schwach, darüber hinaus belastet die Unsicherheit über mögliche US-Zollerhöhungen. Für das Schlussquartal 2024 deuten die aktuellen Daten – trotz möglicher Vorzieheffekte im US-Geschäft – einen weiteren Rückgang der Exporttätigkeit an.

Produktion etwas gefestigt; Ordereingänge aufgrund volatiler Großaufträge rückläufig

Die Produktion im Produzierenden Gewerbe hat sich im November etwas gefestigt. Nach zwei Rückgängen in Folge erhöhte sie sich preis-, kalender- und saisonbereinigt um 1,5 % gegenüber dem Vormonat. Zudem wurde der Oktoberwert leicht aufwärts revidiert. Produktionssteigerungen ergaben sich zuletzt in allen drei Hauptgruppen. In der Industrie erhöhte sich die Ausbringung um 1,0 %, im Baugewerbe um 2,1 % und im Bereich Energie nach einem starken Rückgang im Vormonat um 5,6 %.

In den einzelnen Wirtschaftszweigen innerhalb der Industrie waren im November überwiegend positive Entwicklungen zu beobachten: Insbesondere im Bereich des sonstigen Fahrzeugbaus (+11,4 %) und bei den Herstellern von Kfz und Kfz-Teilen (+0,8 %) nahm die Produktion zu. Spürbare Anstiege verzeichneten auch die Bereiche Kokerei und Mineralölverarbeitung (+16,3 %) sowie die Hersteller von DV-Geräten, elektrischen und optischen Erzeugnissen (+2,3 %). im Vergleich zum Vormonat weniger produziert wurden dagegen chemische (-0,9 %) und pharmazeutische Erzeugnisse (-2,4 %).

Im aussagekräftigeren Dreimonatsvergleich tendierte die Produktion im Produzierenden Gewerbe im November mit -1,1 % unverändert rückläufig. Dabei verbuchte der Energiesektor mit -2,4 % die stärkste Drosselung, während in der Industrie mit -1,3 % und im Baugewerbe mit -0,2 % die Rückgänge etwas weniger stark ausfielen. Auch in den energieintensiven Industrien fiel der Dreimonatsvergleich mit -1,2 % negativ aus, womit sich der abwärtsgerichtete Trend fortsetzte.

Die Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe sind im November gegenüber dem Vormonat preis-, kalender- und saisonbereinigt um 5,4 % gesunken, nachdem sie sich bereits im Oktober um 1,5 % verringert hatten. Die Auslandsaufträge gingen dabei im November um 10,8 % zurück, während die Inlandsbestellungen um 3,8 % zulegten. Bereinigt um Großaufträge nahmen die Ordereingänge insgesamt gegenüber dem Vormonat hingegen leicht um 0,2 % zu.

Im weniger volatilen und damit aussagekräftigeren Dreimonatsvergleich konnten die Ordereingänge im Verarbeitenden Gewerbe um 1,7 % zulegen. Dabei ging die Inlandsnachfrage merklich um 4,8 % zurück, während die Auslandsbestellungen um kräftige 6,3 % zunahmen und damit in der Tendenz weiter aufwärtsgerichtet blieben.

Trotz der zuletzt günstigeren Entwicklung der Produktion ist eine nachhaltige Belebung der Industriekonjunktur zur Jahreswende noch nicht erkennbar. Weiterhin bestehen geopolitische Unsicherheiten, die Auftragseingänge waren zuletzt erneut rückläufig und die Stimmungsindikatoren bewegten sich nach wie vor auf niedrigem Niveau.

Einzelhandelsumsatz zuletzt schwächer; moderate Erholung im Trend intakt

Die preisbereinigten Umsätze im Einzelhandel (ohne Kfz) sind im November trotz des beginnenden Weihnachtsgeschäfts um 0,6 % ggü. dem Vormonat gesunken. Gegenüber dem Vorjahresmonat meldete der Einzelhandel ein reales Umsatzplus von 2,4 %. Der Handel mit Lebensmitteln blieb im November nahezu unverändert (+0,1 %). Der Umsatz im Internet- und Versandhandel ging um 1,2 % zurück, legte ggü. dem Vorjahr jedoch um 9,5 % zu. Im Gesamtjahr 2024 konnte der Einzelhandel seine realen Umsätze nach ersten Schätzungen und nach zwei Jahren mit Negativwachstum um 1,3 % steigern. Nach den Rückgängen in der ersten Jahreshälfte ist zuletzt auch bei den Verkäufen von Kfz eine spürbare Erholung feststellbar.

Neuzulassungen von Pkw insgesamt sind im Dezember sowohl gegenüber dem Vormonat mit -6,2 % als auch dem Vorjahresmonat mit -7,1 % deutlich rückläufig. Im aussagekräftigeren Dreimonatsvergleich nahmen die Zulassungen gegenüber der Vorperiode hingegen um 10,1 % zu. Bei den Pkw-Neuzulassungen durch Privatpersonen ergab sich im Dezember im Vormonatsvergleich ein leichter Rückgang um 1,7 %. In der Dreimonats-Betrachtung legten die Zahlen deutlich um 10,1 % zu. Pkw-Neuzulassungen von Unternehmen und Selbstständigen reduzierten sich im Dezember deutlich um 8,4 %.

Die Stimmung der privaten Haushalte in Deutschland zeigte sich gemessen am HDE-Konsumbarometer und GfK-Konsumklima zuletzt uneindeutig. Lt. Prognose der GfK wird das Konsumklima im Januar leicht um 1,8 Zähler auf -21,3 Pt. steigen. Für Dezember gibt das Marktforschungsinstitut hingegen eine Abnahme von 4,7 Zählern auf -23,1 Pt. an. Positive Effekte hatten laut Institut am aktuellen Rand eine Erhöhung von Einkommenserwartung und Anschaffungsneigung. Das HDE-Konsumbarometer trübte sich zu Jahresbeginn deutlich ein, nachdem in den Monaten November und Dezember eine Aufhellung zu beobachten war.

Das ifo Geschäftsklima im Einzelhandel (inkl. Kfz) ist im Dezember leicht um 0,8 Zähler auf -23,0 Punkte gesunken. Die Beurteilung der aktuellen Lage verschlechterte sich um 0,6 Zähler auf -12,7 Punkte. Die Erwartungen sanken um einen Zähler auf -32,7 Punkte. Dennoch planen Unternehmen des Einzelhandels laut ifo-Umfrage zunehmend Preiserhöhungen. So kletterten die Preiserwartungen zum dritten Mal in Folge auf nun 28,1 Punkte.

Nach der enttäuschenden Konsumentwicklung im zurückliegenden Jahr tendieren einige Frühindikatoren zwar verhalten positiv, dies aber weiterhin auf niedrigem Niveau. Angesichts zunehmender Sorgen um die Arbeitsplatzsicherheit und anhaltender innen- und geopolitischer Unsicherheiten steht eine spürbare Erholung des Konsumklimas derzeit noch aus.

Inflationsrate steigt zum Jahresende auf +2,6 Prozent

Der in den letzten Monaten zu beobachtende Auftrieb bei den Verbraucherpreisen hat sich zum Jahresende fortgesetzt. Die Inflationsrate, also der Anstieg des Niveaus der Verbraucherpreise, ist im Dezember voraussichtlich deutlich auf +2,6 % gestiegen, nachdem die Rate im Oktober +2,0 % und November +2,2 % betragen hatte.

Die deutliche Zunahme der Inflationsrate zum Jahresende hat verschiedene Gründe: Die Energiepreise waren im Vorjahresvergleich zwar weiterhin rückläufig, aber die entlastenden Effekte fallen zunehmend geringer aus als in den vorherigen Monaten. Seit September war ein kontinuierlicher Anstieg der Veränderungsraten von -7,6 % auf -1,7 % im Dezember zu beobachten. Zudem hat sich der Preisauftrieb bei Nahrungsmitteln wieder verstärkt. Die Preise lagen hier im Dezember um 2,0 % höher als im Vorjahresmonat, nahmen damit jedoch weiterhin nur unterdurchschnittlich zu. Auch die Kernrate (ohne Energie und Nahrung) erhöhte sich im Dezember weiter auf +3,1 %. Maßgeblich dafür war der mit +4,1 % erneut überdurchschnittliche Preisdruck im Bereich der Dienstleistungen.

Bei dem Anstieg des Verbraucherpreisindex im Dezember dürften saisonale Muster (Tourismus, Gaststätten) eine Rolle gespielt haben. So erhöhte sich der Verbraucherpreisindex zum Vormonat in Ursprungszahlen um 0,4 %, in saisonbereinigter Rechnung aber nur um 0,2 %. Im Jahresdurchschnitt 2024 betrug die Inflationsrate voraussichtlich +2,2 %, wobei die Kernrate bei +3,1 % lag.

Die Preise auf den vorgelagerten Wirtschaftsstufen entwickeln sich insbesondere im Vorjahresvergleich weiterhin moderat und wirken insgesamt entlastend auf die Inflationsrate: Die Erzeugerpreise nahmen im November gegenüber dem Vorjahresmonat geringfügig um 0,1 % zu, womit es zum ersten Anstieg im Vorjahresvergleich seit Juni 2023 kam. Gegenüber dem Vormonat sind die Erzeugerpreise um 0,5 % gestiegen. Die Einfuhrpreise legten im November im Vormonatsvergleich um 0,9 % zu und lagen damit um 0,6 % über ihrem Vorjahresniveau. Die Verkaufspreise im Großhandel blieben im November gegenüber dem Vormonat unverändert, im Vergleich zum Vorjahresmonat gingen sie um 0,6 % zurück.

An den Spotmärkten haben die Preise für Erdgas in den letzten Monaten spürbar angezogen und der TTF Base Load lag zuletzt mit rd. 48 Euro/MWh etwa 61 % über dem Niveau des Vorjahres. Gegenüber dem Vormonat stieg er um gut 17 %. Die Markterwartungen deuten darauf hin, dass sich die Erdgaspreise in den kommenden Quartalen weiter etwas unter 50 Euro/MWh bewegen dürften. Der Preis für Rohöl (Brent) lag ca. 11 % über dem Niveau des Vormonats und damit zuletzt bei rd. 79 Euro/bl.; gegenüber dem Vorjahr nahm er um knapp 10 % zu.

Zu Jahresbeginn 2025 ist allerdings mit weiterem Preisdruck auf die Verbraucherpreise aufgrund administrativer Preisanhebungen wie der Erhöhung der CO2-Bepreisung, der Anhebung des Briefportos und der Verteuerung des Deutschlandtickets zu rechnen. Im weiteren Jahresverlauf dürften aber inflationsdämpfende Faktoren wie die moderate Preisentwicklung auf vorgelagerten Wirtschaftsstufen, die Nachwirkung der restriktiven Geldpolitik und wieder niedrigere Tarifabschlüsse die Oberhand gewinnen.

Aussichten am Arbeitsmarkt zum Jahresende weiter trübe

Trotz anhaltender wirtschaftlicher Stagnation entwickelt sich der Arbeitsmarkt zum Jahresende vergleichsweise stabil. Im November nahm die Erwerbstätigkeit gegenüber Oktober saisonbereinigt (sb) um 23 Tausend Personen zu. Die SV-pflichtige Beschäftigung verzeichnete im Oktober ebenfalls einen Anstieg (+15.000 Personen). Gleichzeitig nahmen die registrierte Arbeitslosigkeit im Dezember mit +10.000 Personen und die Unterbeschäftigung mit +5.000 Personen abermals moderat zu. Auch die realisierte Kurzarbeit lag im Oktober um ca. 110 Tausend Personen höher als im Vorjahresmonat, was nach dem Anstieg der Anzeigen bei der BA in den letzten Monaten zu erwarten war. Besonders von Kurzarbeit betroffen ist nach wie vor das Verarbeitende Gewerbe.

Die Frühindikatoren lassen noch keine spürbare Erholung auf dem Arbeitsmarkt zu Beginn des neuen Jahres erwarten: Das IAB-Arbeitsmarktbarometer erreicht mit 99,2 Punkten seinen niedrigsten Wert abgesehen von der Zeit der Corona-Pandemie. Insbesondere die erwartete Beschäftigungsentwicklung kühlte sich abermals merklich ab. So deutet auch das ifo-Beschäftigungsbarometer mit 92,4 Punkten wiederholt auf eine spürbar restriktiver werdende Personalplanung in fast allen Branchen hin. Die bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldeten Stellen liegen weiter auf historisch geringem Niveau, was angesichts des weiter abnehmenden gesamtwirtschaftlichen Stellenangebots gemäß letzter IAB-Erhebung auf eine stetig sinkende Arbeitskräftenachfrage hindeutet. Trotz einer im historischen und internationalen Vergleich weiterhin robusten Lage am Arbeitsmarkt ist im neuen Jahr daher vorerst nicht mit einer Umkehr der schwachen Entwicklung am Arbeitsmarkt zu rechnen.

Unternehmensinsolvenzen steigen weiter

Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist im Oktober nach endgültigen Ergebnissen um 10,6 % gegenüber dem Vormonat September auf 2.012 Fälle angestiegen. Das waren 35,9 % mehr als im Vorjahresmonat. Von Januar bis Oktober meldeten die Insolvenzgerichte insgesamt 18.234 beantragte Verfahren, 23,6 % mehr als im Vorjahreszeitraum und 8,4 % mehr als im Vorkrisenzeitraum 2016-2019. Bei den betroffenen Beschäftigten sowie den voraussichtlichen Forderungen zeigen sich, bezogen auf die Summe von Januar bis Oktober, teils deutlich höhere Werte, sowohl im Vergleich zu 2023 (Beschäftigte: +12,6 %; Forderungen: +118,3 %) als auch zu dem Mittelwert 2016-2019 (Beschäftigte: +64,6 %; Forderungen: +147,2 %). Diese im Verhältnis zu den Insolvenzzahlen überproportionalen Anstiege lassen auf vermehrte Insolvenzen von mittleren und großen Unternehmen schließen. Insgesamt zeigt sich die weiterhin hohe Dynamik des Insolvenzgeschehens.

Der im Vergleich mit der amtlichen Statistik methodisch enger gefasste und zeitlich aktuellere IWH-Insolvenztrend für Personen- und Kapitalgesellschaften weist im Dezember mit 1.340 Insolvenzen nahezu den Wert des Vormonats auf, liegt aber dennoch 24,3 % höher als im Dezember 2023. Im Gesamtjahr 2024 wurden damit 15.580 Insolvenzen von Personen- und Kapitalgesellschaften verzeichnet, das sind 34,3 % mehr als 2023 und 39,1 % mehr als der Mittelwert 2016-2019. Das IWH erwartet auf Basis von Frühindikatoren einen weiteren leichten Anstieg der Insolvenzzahlen ab Februar.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

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Urteil zu PlayStation Plus: Sony muss Zustimmung für Preiserhöhungen einholen

Sony darf die Preise für PlayStation Plus-Abonnements nicht einseitig erhöhen und die Anzahl der angebotenen Onlinespiele nicht willkürlich einschränken. Diese Klauseln in den Abonnement-Bedingungen waren rechtswidrig. So entschied das KG Berlin (Az. 23 MK 1/23) nach einer Klage des vzbv gegen Sony Interactive Entertainment Europe, das die Abonnements in Europa vertreibt.

vzbv, Mitteilung vom 15.01.2025 zum Urteil 23 MK 1/23 des KG Berlin vom 30.10.2024 (nrkr)

  • Sony behielt sich das Recht vor, Preise für PlayStation Plus-Abonnements einseitig und ohne triftigen Grund zu ändern
  • Anzahl und Verfügbarkeit der angebotenen Spiele konnten laut Nutzungsbedingungen jederzeit geändert werden
  • Kammergericht Berlin: Beide vom vzbv beanstandeten Klauseln sind rechtswidrig

Unzulässige Vertragsklauseln: vzbv klagt erfolgreich gegen Sony beim Kammergericht Berlin

Sony darf die Preise für PlayStation Plus-Abonnements nicht einseitig erhöhen und die Anzahl der angebotenen Onlinespiele nicht willkürlich einschränken. Diese Klauseln in den Abonnement-Bedingungen waren rechtswidrig. Das hat das Berliner Kammergericht (KG) nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen Sony Interactive Entertainment Europe entschieden, das die Abonnements in Europa vertreibt.

„Wenn Sony die Preise für seine PlayStation Plus-Abos bei laufenden Verträgen erhöhen will, braucht es dafür die ausdrückliche Zustimmung der Abonnent:innen. Die bisherige Preisanpassungsklausel ist unwirksam“, sagt Jana Brockfeld, Referentin im Team Rechtsdurchsetzung des vzbv. „Außerdem darf das Unternehmen die Zahl und Verfügbarkeit der im Abonnement enthaltenen Spiele nicht jederzeit beliebig einschränken können.“

Preiserhöhung nur mit Zustimmung der Abonennt:innen

Sony bietet PlayStation Plus-Abonnements mit einer Laufzeit von zunächst ein, drei oder zwölf Monaten an. Sie verlängern sich automatisch, sofern der Vertrag nicht vorher gekündigt wird. In den Nutzungsbedingungen hatte sich das Unternehmen vorbehalten, den Preis für das Abonnement einseitig zu ändern, um unter anderem „die uns entstehenden Kosten für die Bereitstellung“ zu decken. Die neuen Preise sollten automatisch 60 Tage nach Versand einer entsprechenden E-Mail-Mitteilung gelten.

Kammergericht: Preisanpassungsklausel benachteiligt Abonnent:innen unangemessen

Das Kammergericht folgte der Auffassung des vzbv, dass die Klausel Abonnent:innen unangemessen benachteiligt. Es fehle bereits ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an der Preisanpassungsklausel. Der Vertrag biete beiden Seiten die Möglichkeit zu einer kurzfristigen Kündigung. Um Kostensteigerungen weiterzugeben, könne Sony daher den Vertrag kündigen und ein neues Angebot unterbreiten. Es spreche nichts dagegen, Verbraucher selbst entscheiden zu lassen, ob sie das Abonnement zum neuen Preis fortführen wollen oder nicht. Ihre Zustimmung könne einfach bei jeder Nutzung der Dienste erfragt werden.

Die Klausel sei auch unzulässig, weil sie dem Unternehmen einen Spielraum für unkontrollierbare Preiserhöhungen biete. Die Richter kritisierten zudem die Einseitigkeit der Regelung. Dem Recht auf Preiserhöhungen stand bei gesunkenen Kosten keine Pflicht auf Preissenkungen gegenüber.

Sony darf Spiele-Angebot nicht beliebig einschränken

In der zweiten strittigen Klausel hatte sich Sony vorbehalten, die Anzahl und Verfügbarkeit der im Abonnement enthaltenen Spiele und Online-Funktionen jederzeit und ohne Vorankündigung zu ändern. Das sollte sogar für Vorteile aus dem Abonnement gelten. Eine derart weitgefasste Befugnis zur Änderung der vereinbarten Leistungen sei Abonnent:innen nicht zumutbar, so das Gericht. Diese könnten bei Vertragsabschluss nicht ansatzweise erkennen, welche Leistungsänderungen auf sie zukommen können.

Ähnliche Urteile zu Spotify und Netflix

Mit dem Urteil setzt das Kammergericht Berlin seine Rechtsprechung zu Preisanpassungsklauseln bei Onlinediensten fort. Bereits im vergangenen Jahr hatte das Gericht den Streamingdiensten Netflix und Spotify die Verwendung ihrer Preisänderungsregelungen untersagt, da hieran kein berechtigtes Interesse bestünde.

Urteil des KG Berlin vom 30.10.2024, Az. 23 MK 1/23 – nicht rechtskräftig. Sony hat Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH (Az III ZR 160/24) eingelegt.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv)

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