27 % der Gründerinnen und Gründer in Deutschland betrachten ihr Unternehmen als Start-up

27 % der Gründerinnen und Gründer in Deutschland bezeichnen ihr Unternehmen als Start-up. Das sind deutlich mehr als es die gängigen Abgrenzungen von Start-ups hergeben. Im KfW-Gründungsmonitor etwa liegt der Anteil von Gründungen mit Start-up-Merkmalen bei 6 % und auch andere Datenquellen zählen Start-up-Gründungen lediglich im einstelligen Prozentbereich.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 20.01.2025

  • Legt man gängige Definitionen des Begriffs „Start-up“ an, sinkt die Quote stark
  • Bezeichnung „Start-up“ wird in der Öffentlichkeit immer breiter verwendet
  • Stark gestiegene Medienaufmerksamkeit könnte ein Faktor dafür sein

27 % der Gründerinnen und Gründer in Deutschland bezeichnen ihr Unternehmen als Start-up. Das sind deutlich mehr als es die gängigen Abgrenzungen von Start-ups hergeben. Im KfW-Gründungsmonitor etwa liegt der Anteil von Gründungen mit Start-up-Merkmalen bei 6 % und auch andere Datenquellen zählen Start-up-Gründungen lediglich im einstelligen Prozentbereich.

Laut einer neuen Analyse von KfW Research sehen beispielsweise 28 % der Personen, die sich durch die Übernahme eines bestehenden Unternehmens selbstständig gemacht haben, dieses als Start-up an. Typischerweise werden dagegen nur Neugründungen als Start-ups gezählt.

Zudem geben 16 % der freiberuflichen sowie 23 % der soloselbstständigen Gründerinnen und Gründer an, ein Start-up zu führen. Auch diese werden gewöhnlich nicht als Start-ups betrachtet. Für Start-ups gibt es zwar keine offizielle Definition. Industriespezifisch und wirtschaftspolitisch werden darunter jedoch innovative, wachstumsorientierte junge Unternehmen verstanden.

„Die Nutzung des Begriffs Start-up hat sich in den vergangenen zehn Jahren gewandelt. Er wird mittlerweile breiter verwendet und hat an Schärfe verloren“, sagt Dr. Georg Metzger, Ökonom bei KfW Research.

„Das kann mit der gestiegenen Aufmerksamkeit der Medien für Start-ups zusammenhängen – was zu einem gewissen Gewöhnungseffekt an den Begriff geführt haben mag.“

Vor 2010 tauchten die Wörter „Start-up“ oder „Start-ups“ jährlich 2.000- bis 3.000-mal in der Presse auf, dabei häufiger in der Fachpresse als in der Publikumspresse. Ab 2010 nahm die Entwicklung Fahrt auf, insbesondere in der Tages- und Wochenpresse. Die Begriffe „Start-up“ oder „Start-ups“ wurden 2019 knapp 30.000-mal genannt.

Quelle: KfW

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Erzeugerpreise Dezember 2024: +0,8 % gegenüber Dezember 2023

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im Dezember 2024 um 0,8 % höher als im Dezember 2023. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, gingen die Erzeugerpreise im Dezember 2024 gegenüber dem Vormonat um 0,1 % zurück.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 20.01.2025

Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz), Dezember 2024
+0,8 % zum Vorjahresmonat
-0,1 % zum Vormonat
-1,8 % Jahresdurchschnitt 2024 gegenüber 2023

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im Dezember 2024 um 0,8 % höher als im Dezember 2023. Im November 2024 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei +0,1 % gelegen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, gingen die Erzeugerpreise im Dezember 2024 gegenüber dem Vormonat um 0,1 % zurück. Im Jahresdurchschnitt 2024 waren die gewerblichen Erzeugerpreise 1,8 % niedriger als im Jahresdurchschnitt 2023. Im Jahr 2023 hatte die Veränderung gegenüber dem Vorjahr im Jahresdurchschnitt noch bei +0,2 % gelegen.

Hauptursächlich für den Anstieg der Erzeugerpreise gegenüber dem Vorjahresmonat waren im Dezember 2024 die Preissteigerungen bei den Investitionsgütern. Auch Verbrauchsgüter, Gebrauchsgüter und Vorleistungsgüter waren teurer als im Vorjahresmonat, während Energie billiger war. Ohne Berücksichtigung von Energie stiegen die Erzeugerpreise im Vergleich zum Vorjahresmonat im Dezember 2024 um 1,2 % und blieben gegenüber November 2024 unverändert.

Rückgang der Energiepreise gegenüber Vorjahresmonat und dem Vormonat

Energie war im Dezember 2024 um 0,2 % billiger als im Vorjahresmonat. Gegenüber November 2024 fielen die Energiepreise um 0,4 %. Den höchsten Einfluss auf die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei Energie hatten die Preisrückgänge für Erdgas in der Verteilung. Die Gaspreise fielen über alle Abnehmergruppen betrachtet gegenüber Dezember 2023 um 5,6 % (+0,2 % gegenüber November 2024).

Elektrischer Strom kostete im Dezember 2024 über alle Abnehmergruppen hinweg 1,3 % weniger als im Dezember 2023. Gegenüber dem Vormonat November 2024 sanken die Strompreise um 1,6 %.

Mineralölerzeugnisse waren im Dezember 2024 um 4,0 % billiger als im Dezember 2023. Gegenüber November 2024 stiegen diese Preise um 0,3 %. Leichtes Heizöl kostete 4,8 % weniger als ein Jahr zuvor (+2,8 % gegenüber November 2024). Die Preise für Kraftstoffe waren 3,9 % niedriger (+0,8 % gegenüber November 2024).

Dagegen kostete Fernwärme 17,2 % mehr als im Dezember 2023, die Preise blieben gegenüber November 2024 unverändert.

Preisanstiege bei Investitionsgütern, Verbrauchsgütern und Gebrauchsgütern

Die Preise für Investitionsgüter waren im Dezember 2024 um 1,8 % höher als im Vorjahresmonat (unverändert gegenüber November 2024). Maschinen kosteten 2,0 % mehr als im Dezember 2023. Die Preise für Kraftwagen und Kraftwagenteile stiegen um 1,4 % gegenüber Dezember 2023.

Verbrauchsgüter waren im Dezember 2024 um 2,6 % teurer als im Dezember 2023 (+0,2 % gegenüber November 2024). Nahrungsmittel kosteten 3,1 % mehr als im Dezember 2023. Deutlich teurer im Vergleich zum Vorjahresmonat waren Butter mit +40,9 % (+2,1 % gegenüber November 2024) und Süßwaren mit +24,4 % (+0,6 % gegenüber November 2024). Rindfleisch kostete 15,9 % mehr als im Dezember 2023 (+1,7 % gegenüber November 2024). Billiger als im Vorjahresmonat waren im Dezember 2024 dagegen insbesondere Zucker (-32,6 %), Schweinefleisch (-7,0 %) und Getreidemehl (-6,3 %).

Gebrauchsgüter waren im Dezember 2024 um 1,0 % teurer als ein Jahr zuvor (+0,1 % gegenüber November 2024).

Leichter Preisanstieg bei Vorleistungsgütern gegenüber Dezember 2023

Die Preise für Vorleistungsgüter waren im Dezember 2024 um 0,1 % höher als ein Jahr zuvor. Gegenüber dem Vormonat fielen sie um 0,1 %.

Preissteigerungen gegenüber Dezember 2023 gab es unter anderem bei Natursteinen, Kies, Sand, Ton und Kaolin (+4,2 %), Gipserzeugnissen für den Bau (+3,8 %), Elektrischen Transformatoren (+2,6 %) sowie bei Kabeln und elektrischem Installationsmaterial (+1,1 %).

Holz sowie Holz- und Korkwaren kosteten 2,2 % mehr als im Dezember 2023. Nadelschnittholz war 14,7 % teurer als im Dezember 2023. Dagegen war Laubschnittholz 5,6 % günstiger als im Vorjahresmonat. Die Preise für Spanplatten waren gegenüber dem Vorjahresmonat 2,6 % niedriger.

Die Preise für Metalle sanken gegenüber dem Vorjahresmonat um 0,3 %, gegenüber dem Vormonat stiegen sie dagegen um 0,1 %. Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen war 7,6 % billiger als im Dezember 2023. Die Preise für Betonstahl sanken im Vorjahresvergleich um 1,5 %. Dagegen lagen die Preise für Kupfer und Halbzeug daraus mit +6,4 % deutlich über denen des Vorjahresmonats.

Chemische Grundstoffe verbilligten sich insgesamt um 0,7 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Glas und Glaswaren waren 5,4 % günstiger als im Vorjahresmonat, Futtermittel für Nutztiere waren 3,8 % günstiger.

Veränderungen im Jahresdurchschnitt 2024 gegenüber 2023

Den größten Einfluss auf den Rückgang der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte im Jahresdurchschnitt 2024 um 1,8 % gegenüber dem Vorjahr hatte die Entwicklung der Energiepreise. Im Durchschnitt sanken diese Preise gegenüber dem Vorjahr um 6,2 %. Erdgas in der Verteilung war im Jahresdurchschnitt 2024 um 13,3 % billiger als 2023, elektrischer Strom 10,3 %. Mineralölerzeugnisse kosteten im Jahresdurchschnitt 4,1 % weniger als 2023.

Ohne Berücksichtigung der Energiepreise erhöhten sich die Erzeugerpreise 2024 gegenüber dem Vorjahr um 0,3 %.

Vorleistungsgüter waren im Jahr 2024 durchschnittlich 1,2 % billiger als 2023. Hier wirkte sich die Preisentwicklung für Metalle mit -3,6 % am stärksten aus. Besonders stark sanken die Preise für Pellets und Briketts aus Sägenebenprodukten (-29,0 %), für Flachglas (-24,8 %) und für Düngemittel und Stickstoffverbindungen (-17,2 %).

Die Preise für Investitionsgüter waren im Jahresdurchschnitt 2024 um 2,2 % höher als 2023. Gebrauchsgüter verteuerten sich um 1,0 %.

Verbrauchsgüter waren im Jahr 2024 durchschnittlich 1,1 % teurer als 2023. Nahrungsmittel kosteten 0,8 % mehr als 2023. Besonders stark stiegen die Preise für Butter (+26,6 %) und für verarbeitete Süßwaren (+20,1 %). Dagegen sanken die Preise für Getreidemehl um 13,7 %, für Zucker um 4,3 %.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Jobcenter muss nicht Immobilienvermögen von Bürgergeldempfängern optimieren

Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied. dass Bürgergeldempfänger nicht als hilfebedürftig gelten, wenn sie ein (zu) großes Einfamilienhaus gebaut haben und dessen Wert zur Sicherung des Lebensunterhalts nutzen können (Az. L 11 AS 372/24 B ER).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 20.01.2025 zum Beschluss L 11 AS 372/24 B ER vom 07.01.2025

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass Bürgergeldempfänger nicht als hilfebedürftig gelten, wenn sie ein (zu) großes Einfamilienhaus gebaut haben und dessen Wert zur Sicherung des Lebensunterhalts nutzen können.

Dem Verfahren lag ein Eilantrag einer Familie aus dem Emsland zugrunde. Diese hatte ihr selbstbewohntes Hausgrundstück für 514.000 Euro verkauft, nachdem sie während des Bürgergeldbezugs ein neues Haus gebaut hatte. Aufgrund des erzielten Verkaufserlöses hob der Grundsicherungsträger die Leistungsbewilligung auf.

Demgegenüber vertrat die Familie die Auffassung, das neue Haus sei geschütztes Vermögen und dürfe nicht zur Deckung des Lebensunterhalts herangezogen werden. Zudem berief sie sich auf die gesetzliche Karenzzeit von 12 Monaten, während der auch großzügige Wohnverhältnisse voll finanziert werden müssten.

Das LSG bestätigte die Auffassung der Behörde. Die Familie sei nicht bedürftig, da das neue Hausgrundstück mit 254 m² Wohnfläche und sieben Bewohnern kein geschütztes Vermögen darstelle. Eine Verwertung des Vermögens zur Sicherung des Lebensunterhalts sei durch Beleihung möglich. Bei einem Verkehrswert von 590.000 Euro und einer Grundschuld von 150.000 Euro stehe ein unbelasteter Wert von 440.000 Euro zur Verfügung.

Die Berufung auf die gesetzliche Karenzzeit lehnte das Gericht ebenfalls ab. Die Regelung diene dem Zweck, dass Leistungsempfänger nicht sofort ihr angespartes Vermögen, etwa für die Altersvorsorge, aufbrauchen müssen, wenn sie nur vorübergehend auf Bürgergeld angewiesen sind. Die Karenzzeit solle dabei helfen, plötzliche Härten abzufedern. Im vorliegenden Fall handele es sich jedoch nicht um eine unerwartete Notlage, sondern um langjährige Leistungsbezieher, die ihre Wohnsituation und ihr Immobilienvermögen optimieren wollten. So habe die Familie als Verkaufsgrund des alten Hauses angegeben, die Entfernung zur Innenstadt sei ihnen zu weit gewesen.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

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Verspätete Reinigung einer Ferienwohnung als Kündigungsgrund

Das LG Flensburg entschied, dass ein Mieter einer Ferienwohnung, welche er am Anreisetag früher bezog, nur dann wirksam den Mietvertrag kündigen kann, wenn er zuvor eine gültige Frist zur Reinigung gesetzt hat (Az. 1 S 26/24).

LG Flensburg, Pressemitteilung vom 16.01.2025 zum Berufungsurteil 1 S 26/24 vom 13.09.2024 (rkr)

Was ist passiert?

Ein Mann mietete bei einer Frau eine Ferienwohnung auf Sylt für einen Silvesterurlaub vom 31. Dezember bis zum 4. Januar. Nach dem Mietvertrag sollte die Ferienwohnung am Anreisetag um 16 Uhr bezugsfertig sein. Die Miete zahlte der Mann vor der Anreise.

Am Silvestertag holte der Mann den Schlüssel für die Ferienwohnung ab und stellte gegen 13 Uhr fest, dass die Ferienwohnung nach Abreise der Vormieter noch nicht gereinigt war. Der Mann beschwerte sich hierüber bei der Vermieterin. Die versprach, dass eine Reinigung der Ferienwohnung veranlasst werde. Auf eine erneute Reklamation gegen 15:50 Uhr teilte die Vermieterin um 16:00 Uhr mit, dass die Reinigungskraft in 30 Minuten eintreffen werde. Daraufhin teilte der Mann mit, dass er um 19 Uhr eine Silvesterveranstaltung besuchen wolle und die Reinigung zu spät sei. Daher würde er alles stornieren und sich eine andere Unterkunft suchen.

Später forderte der Mann die Vermieterin zur Rückzahlung der Miete für die Ferienwohnung auf und klagte vor dem Amtsgericht Niebüll. Das Amtsgericht sah in der Erklärung über die Stornierung eine wirksame Kündigung des Mietvertrages und verurteilte die Vermieterin zur Rückzahlung des Geldes. Gegen das Urteil des Amtsgerichts legte die Vermieterin das Rechtsmittel der Berufung ein.

Wie hat das Berufungsgericht entschieden?

Das Landgericht Flensburg hat als Berufungsgericht das Urteil des Amtsgerichts Niebüll abgeändert und die Klage abgewiesen.

Das Landgericht hat eine wirksame Kündigung des Mietvertrags verneint, da der Mann keine gültige Frist zur Reinigung gesetzt habe. Die Vermieterin sei nach dem Mietvertrag erst ab 16 Uhr verpflichtet gewesen, die Ferienwohnung zu überlassen. Soweit der Kläger sich bereits vor 16 Uhr über den ungereinigten Zustand der Ferienwohnung beschwert habe, ergebe sich hieraus keine wirksame Fristsetzung. Eine Fristsetzung sei auch nicht entbehrlich gewesen, da es für den Mann – auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Silvesterabends – zumutbar gewesen wäre, bis 16:30 Uhr auf die angekündigte Reinigungskraft zu warten.

Was steht dazu im Gesetz?

Nach § 543 Abs. 1 BGB kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. In § 543 Abs. 3 BGB ist als weitere Voraussetzung eine vorherige Fristsetzung geregelt. Von der Fristsetzung kann in bestimmten Fällen, beispielsweise bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit oder bei besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen, abgewichen werden.

Das Berufungsurteil vom 13.09.2024 (Az. 1 S 26/24) ist rechtskräftig.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein | Landgericht Flensburg

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Über acht von zehn Tarifbeschäftigten erhielten bis Ende 2024 eine Inflationsausgleichsprämie

Mehr als acht von zehn Tarifbeschäftigten (86,3 %) in Deutschland haben im Zeitraum Oktober 2022 bis Dezember 2024 eine Inflationsausgleichsprämie erhalten. Wie das Statistische Bundesamt nach Ergebnissen der Statistik der Tarifverdienste mitteilt, lag der durchschnittliche Auszahlbetrag pro Person bei 2.680 Euro.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 17.01.2025

  • Im Durchschnitt lag die Inflationsausgleichsprämie bei 2.680 Euro
  • Die niedrigsten Prämien wurden im Baugewerbe gezahlt, im Gastgewerbe erhielten anteilig die wenigsten Tarifbeschäftigten diese Sonderzahlung

Mehr als acht von zehn Tarifbeschäftigten (86,3 %) in Deutschland haben im Zeitraum Oktober 2022 bis Dezember 2024 eine Inflationsausgleichsprämie erhalten. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach Ergebnissen der Statistik der Tarifverdienste mitteilt, lag der durchschnittliche Auszahlbetrag pro Person bei 2.680 Euro. Bei der Inflationsausgleichsprämie handelte es sich um eine steuerfreie Sonderzahlung von bis zu 3.000 Euro, die je nach Tarifvereinbarung als Gesamtbetrag oder gestaffelt in Teilbeträgen an die Beschäftigten ausgezahlt werden konnte. Die Steuerfreiheit dieser Sonderzahlung war eine Maßnahme des dritten Entlastungspakets der Bundesregierung zur Milderung der Folgen der Energiekrise.

Deutliche Unterschiede zwischen den Branchen

Sowohl in der durchschnittlichen Höhe der Inflationsausgleichsprämie als auch im Anteil der Tarifbeschäftigten, die eine solche Prämie erhielten, gab es zwischen den einzelnen Branchen deutliche Unterschiede: Die niedrigsten Prämien wurden im Baugewerbe mit durchschnittlich 1.103 Euro sowie im Handel mit durchschnittlich 1.419 Euro gezahlt, die höchsten in den Wirtschaftsabschnitten Öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung sowie Erziehung und Unterricht mit jeweils 3.000 Euro. Ebenfalls überdurchschnittlich hohe Inflationsausgleichsprämien waren in den Bereichen Kunst, Unterhaltung und Erholung (2.976 Euro) sowie Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung (2.942 Euro) vereinbart worden.

Alle Tarifbeschäftigten im Wirtschaftsabschnitt Öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung verfügten über einen tariflichen Anspruch auf eine Inflationsausgleichsprämie. Auch viele Tarifbeschäftigte in den Wirtschaftsabschnitten Erziehung und Unterricht (99,3 %), Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden (98,3 %) und Verarbeitendes Gewerbe (97,7 %) hatten einen Anspruch darauf. Im Gastgewerbe (11,6 %) und im Bereich der Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen (12,2 %) profitierten anteilig die wenigsten Tarifbeschäftigten von einer Inflationsausgleichsprämie.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Handelspartner USA: 20 % der Exporte aus der EU gingen 2023 in die Vereinigten Staaten

Die Bedeutung der USA als wichtigster Abnehmer von Exporten aus der EU hat in den vergangenen zehn Jahren deutlich zugenommen. 2023 exportierte die EU Güter im Wert von rund 503,8 Mrd. Euro in die USA. Das waren 19,7 % aller Exporte aus der EU, wie das Statistische Bundesamt mitteilt.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 17.01.2025

  • US-Anteil an EU-Exporten binnen zehn Jahren deutlich gewachsen, Anteil Chinas stagniert
  • Bedeutung des US-Marktes für Exportgeschäft der EU in Pharmabranche, Luft-, Raum- und Schifffahrt sowie Maschinenbau besonders groß
  • Rund die Hälfte aller EU-Importe im Bereich Elektronik kommen aus China

Die Bedeutung der USA als wichtigster Abnehmer von Exporten aus der Europäischen Union (EU) hat in den vergangenen zehn Jahren deutlich zugenommen. 2023 exportierte die EU Güter im Wert von rund 503,8 Milliarden Euro in die USA. Das waren 19,7 % aller Exporte aus der EU, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) auf Basis von Daten der EU-Statistikbehörde Eurostat mitteilt. Noch höher waren die EU-Exporte in die USA nur im Jahr 2022 ausgefallen – mit einem Wert von 508,6 Milliarden Euro und einem Anteil von 19,8 % an allen Exporten aus der EU. Binnen zehn Jahren ist der Anteil des transatlantischen Güterverkehrs von der EU in die USA deutlich gestiegen: Im Jahr 2013 hatte er noch bei 13,8 % der EU-Exporte gelegen.

Dagegen ist der Anteil Chinas als Absatzmarkt für Waren aus der EU im Zehnjahresvergleich nur leicht gestiegen – seit 2020 hat er sogar abgenommen. 2023 exportierte die EU Güter im Wert von gut 223,4 Milliarden Euro nach China. Das entsprach einem Anteil von 8,7 % der Exporte aus der EU. Im Jahr 2020 hatte dieser Anteil bei 10,5 % gelegen und ist seitdem gesunken. Der Anteil der EU-Exporte nach China lag 2023 nur leicht über dem Niveau von 2013 mit damals 7,6 %.

Gut ein Drittel der Pharma-Exporte der EU gingen 2023 in die Vereinigten Staaten

Betrachtet man die meistexportierten Waren im Jahr 2023, ist die Bedeutung der Vereinigten Staaten als Absatzmarkt für einige Branchen besonders groß. So ging gut ein Drittel (34,7 %) aller Pharma-Exporte der EU im Jahr 2023 in die Vereinigten Staaten. In der Warengruppe der sonstigen Fahrzeuge, die zu einem Großteil Luft- und Raumfahrzeuge umfasst, aber zum Beispiel auch Schiffe und Schienenfahrzeuge, gingen 23,3 % aller EU-Exporte in die Vereinigten Staaten. Bei Maschinen waren es 21,5 %.

Anteil der Importe aus den USA auf Höchststand, Anteil der Importe aus China seit 2020 gesunken

Bei der Einfuhr von Gütern in die Europäische Union hat China als Hauptherkunftsland zuletzt Marktanteile eingebüßt, während der Anteil der Importe aus den Vereinigten Staaten auf einen neuen Höchststand gestiegen ist. Dennoch bleibt China der wichtigste Lieferant für Importe in die EU: 2023 lag der Wert der von dort importierten Güter bei gut 520,4 Milliarden Euro und ihr Anteil an allen EU-Importen bei 20,6 %. Der Anteil Chinas am Importvolumen der EU insgesamt ist jedoch ähnlich wie bei den Exporten seit dem Jahr 2020 rückläufig: Damals kamen noch 22,4 % der Importe in die EU aus der Volksrepublik. Zum Vergleich: Im Jahr 2013 hatte der Anteil Chinas bei 14,7 % gelegen.

Umgekehrt hat der Anteil der Vereinigten Staaten an den EU-Importen in den letzten Jahren zugelegt und mit 13,8 % im Jahr 2023 einen neuen Höchststand erreicht. Aus den Vereinigten Staaten führte die EU zuletzt Waren im Wert von 347,2 Milliarden Euro ein. Im Jahr 2013 waren 10,1 % der EU-Importe aus den Vereinigten Staaten gekommen.

Abhängigkeit von Importen aus China bei Elektronik besonders hoch

Unter den meistimportierten Waren war die Abhängigkeit von China zuletzt vor allem im Bereich Elektronik besonders hoch. Rund die Hälfte aller Importe von elektrischen Ausrüstungen (56,3 %) sowie von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen (47,0 %) kamen 2023 aus China. Bei Maschinen waren 28,1 % der Importe in die EU aus der Volksrepublik. Die Importe aus den USA machten bei sonstigen Fahrzeugen wie zum Beispiel Luft-, Raum- und Schienenfahrzeugen sowie Schiffen (42,3 %) sowie bei pharmazeutischen Erzeugnissen (35,5 %) einen besonders großen Teil des Importvolumens der EU aus.

Außenhandelsumsatz mit den USA 2023 wieder deutlich über dem mit China

Der Außenhandelsumsatz der EU mit den Vereinigten Staaten, also die Summe aus Exporten und Importen, lag mit 851,0 Milliarden Euro im Jahr 2023 wieder deutlich über dem Außenhandelsumsatz mit China (743,9 Milliarden Euro). In den Jahren 2020 und 2021 hatte die EU mehr Handel mit China als mit den Vereinigten Staaten betrieben.

Exportüberschuss der EU im Handel mit den USA binnen zehn Jahren fast verdoppelt

Im Handel mit den Vereinigten Staaten erwirtschaftete die EU 2023 einen Exportüberschuss von gut 156,6 Milliarden Euro, exportierte also mehr in die USA als sie von dort importierte. Binnen zehn Jahren hat sich dieser Exportüberschuss fast verdoppelt: 2013 hatte er noch bei 81,3 Milliarden Euro gelegen.

Importüberschuss im Handel mit China bei 297,0 Milliarden Euro

Umgekehrt übersteigen im Handel der EU mit China die Importe von dort deutlich die Exporte dorthin. So lag der EU-Importüberschuss im Handel mit China 2023 bei 297,0 Milliarden Euro. Zehn Jahre zuvor waren es noch 104,2 Milliarden Euro.

Insgesamt exportierte die EU 2023 Güter im Wert von 2.557,0 Milliarden Euro und importierte Güter für knapp 2.522,6 Milliarden Euro. Damit erzielte die EU 2023 wieder einen Exportüberschuss von knapp 34,5 Milliarden Euro. 2022 hatten die Rekordimporte der EU in Höhe von gut 3.006,2 Milliarden Euro zu einer negativen Handelsbilanz von 436,0 Milliarden Euro geführt. Ein Grund für den drastischen Importüberschuss damals: Durch stark angestiegene Energiepreise infolge des Angriffs Russlands auf die Ukraine hatte sich der Wert der Importe von Erdöl und Erdgas in die EU mit 555,4 Milliarden Euro 2022 gegenüber dem Vorjahr 2021 mehr als verdoppelt (257,2 Milliarden Euro).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Unicorns: Nur die Hälfte würde wieder in Deutschland gründen

Deutschland verliert bei den besonders erfolgreichen Gründerinnen und Gründern als Startup-Standort an Attraktivität. Nur 47 Prozent der Gründerinnen und Gründer von deutschen Unicorns würden lt. Bitkom aktuell wieder in Deutschland gründen.

Bitkom, Pressemitteilung vom 16.01.2025

Helfen könnten unter anderem Bürokratieabbau und ein echter EU-Binnenmarkt

Deutschland verliert bei den besonders erfolgreichen Gründerinnen und Gründern als Startup-Standort an Attraktivität. Nur 47 Prozent der Gründerinnen und Gründer von deutschen Unicorns würden aktuell wieder in Deutschland gründen. Knapp ein Viertel (24 Prozent) würde sich für die USA entscheiden, 12 Prozent für ein anderes EU-Land und ebenfalls 12 Prozent würde anderswo auf der Welt gründen. Zugleich erwartet nicht einmal ein Drittel (29 Prozent), dass Deutschland in zwölf Monaten ein attraktiverer Standort für Tech-Unternehmen ist als heute, 7 von 10 (71 Prozent) schließen das eher (59 Prozent) oder auf jeden Fall (12 Prozent) aus. Das sind Ergebnisse einer Umfrage der Startup-Initiative Get Started des Bitkom, bei der 17 Gründerinnen und Gründern von deutschen Unicorns, die noch im Management aktiv sind, ihre Einschätzung abgegeben haben. Aktuell gibt es 27 deutsche Unicorns. Bei Unicorns handelt es sich um nicht-börsennotierte Startups, die mit einer Milliarde Euro oder mehr bewertet werden. „Gründerinnen und Gründer sind Berufsoptimisten, ihre kritischen Einschätzungen zum Startup-Standort Deutschland müssen aufhorchen lassen. Wir müssen in Deutschland Standortbedingungen schaffen, die jungen Tech-Unternehmen beste Wachstumsvoraussetzungen bieten“, sagt Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst.

Wichtigste Forderung der Gründerinnen und Gründer an die Politik ist ein umfassender Bürokratieabbau (76 Prozent), damit mehr Zeit und Ressourcen für die Weiterentwicklung des Unternehmens und der Produkte eingesetzt werden können, etwa für die Internationalisierung. 41 Prozent wollen eine weitere Harmonisierung des EU-Binnenmarkts, um so den Eintritt in neue Märkte zu erleichtern. 35 Prozent wünschen sich komplett digitalisierte Visaverfahren, um leichter ausländische Fachkräfte von außerhalb der EU gewinnen zu können. Ebenfalls 35 Prozent sehen Bedarf für besseren Zugang zu institutionellem Wachstumskapital in Deutschland. „Startups rufen nicht nach Subventionen, sie wollen Freiraum für die Umsetzung ihrer Ideen“, so Wintergerst.

Und in einem weiteren Feld hat Deutschland Nachholbedarf: Nicht einmal die Hälfte der Befragten (41 Prozent) hat das Gefühl, als Gründerin oder Gründer in Deutschland Wertschätzung zu erfahren. 35 Prozent sagen umgekehrt, dass sie keine Wertschätzung wahrnehmen.

Quelle: Bitkom

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Dreiseitiger Vertrag: Syndikus-Zulassung bleibt bestehen

Übernimmt ein neuer Arbeitgeber eine Syndikus-Anwältin per dreiseitigem Vertrag, braucht es in der Regel keine neue Zulassung. Auf diese Entscheidung des BGH weist die BRAK hin (AnwZ (Brfg) 6/24).

BRAK, Mitteilung vom 16.01.2025 zum Urteil AnwZ (Brfg) 6/24 des BGH vom 03.12.2024

Übernimmt ein neuer Arbeitgeber eine Syndikus-Anwältin per dreiseitigem Vertrag, braucht es in der Regel keine neue Zulassung, so der BGH.

Wechselt eine Syndikus-Anwältin per dreiseitigem Übertragungsvertrag von einem alten zu einem neuen Arbeitgeber, ohne dass sich die Tätigkeit im Wesentlichen ändert, so muss keine neue Zulassung beantragt werden. Damit hat der Anwaltssenat des BGH eine Klage der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) abgewiesen (Urteil vom 03.12.2024, Az. AnwZ (Brfg) 6/24).

Eine seit 2016 als Syndikus zugelassene Anwältin wechselte 2021 zurück zu ihrer alten Arbeitgeberin – allerdings innerhalb desselben Konzerns. Ihre aktuelle Arbeitgeberin, die ehemalige und neue Arbeitgeberin sowie die Anwältin schlossen hierzu einen dreiseitigen Vertrag, wonach das bestehende Arbeitsverhältnis “mit allen Rechten und Pflichten” wieder übergehen sollte. Zwar sollte die Anwältin in der neuen Tätigkeit auch eine Leitungsfunktion übernehmen (“Legal & Compliance Officer” statt “Legal Officer”); dies sollte jedoch maximal 5-10 % ihrer Arbeit ausmachen. Antragsgemäß stellte die Rechtsanwaltskammer Stuttgart fest, dass der Zulassungsbescheid von 2016 aufrechterhalten werden könne, da es sich um keine wesentliche Änderung der Tätigkeit handele. Dagegen ging die DRV vor, weil sie der Auffassung war, es hätte eine neue Zulassung beantragt werden müssen. Mit dieser Ansicht drang sie jedoch weder vor dem Anwaltsgerichtshof Baden-Württemberg noch vor dem BGH durch.

BGH: Kein Widerruf, wenn Tätigkeit im Wesentlichen gleich bleibt

Zu Recht habe die Kammer die Fortgeltung der alten Zulassung festgestellt, so der BGH-Anwaltssenat. Es liege kein Widerrufsgrund nach § 46b Abs. 2 BRAO vor. Eine dreiseitige Vereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten übertragen werde, stehe einem gesetzlichen Betriebsübergang gem. § 613a BGB bzw. einer Verschmelzung gleich.

Auch eine Erstreckung gem. § 46b Abs. 3 BRAO sei nicht erforderlich gewesen, weil sich die Tätigkeit nicht wesentlich geändert habe. Die geringfügige Übernahme von Leitungsaufgaben sei von untergeordneter Bedeutung. Damit erteilte der BGH der Auffassung der DRV eine Absage, bei einem Wechsel des Arbeitgebers sei stets eine wesentliche Änderung der Tätigkeit gegeben, weswegen immer eine neue Zulassung beantragt werden müsse.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Erasmus +-Stipendium: Der einem Studierenden gezahlte Betrag darf bei der Berechnung der Einkommensteuer des ihm unterhaltspflichtigen Elternteils nicht berücksichtigt werden

Es stellt eine Beschränkung des Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt dar, wenn die einem unterhaltsberechtigten Kind gewährte Mobilitätsunterstützung bei der Berechnung des Grundfreibetrags berücksichtigt wird, auf den ein steuerpflichtiger Elternteil für dieses Kind Anspruch hat, und wenn dies dazu führt, dass der Anspruch auf Erhöhung dieses Freibetrags im Rahmen der Berechnung der Einkommensteuer verloren geht. So der EuGH (Rs. C-277/23).

EuGH, Pressemitteilung vom 16.01.2025 zum Urteil C-277/23 vom 16.01.2025

Ein kroatischer Studierender erhielt im Rahmen des Programms Erasmus + für seinen Studienaufenthalt an einer Universität in Finnland eine Unterstützung zur Förderung der Lernmobilität. Die kroatische Steuerverwaltung teilte seiner Mutter mit, dass die ihr bislang stets gewährte Erhöhung des persönlichen Grundfreibetrags für ein unterhaltsberechtigtes Kind für das betreffende Jahr gestrichen worden sei. Die in den kroatischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Schwellenwerte wurden nämlich dadurch überschritten, dass ihr Kind eine Unterstützung für Mobilität im Rahmen des Programms Erasmus + erhielt.

Das mit dem Rechtsstreit befasste kroatische Verfassungsgericht fragt sich, ob die in Rede stehenden nationalen Steuervorschriften mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Der Gerichtshof verneint dies.

Er stellt zunächst fest, dass ein Mitgliedstaat, wenn er am Programm Erasmus + teilnimmt, dafür Sorge tragen muss, dass die Modalitäten für die Bewilligung und die Besteuerung von Finanzhilfen, die die Mobilität der Begünstigten dieses Programms erleichtern sollen, das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht in ungerechtfertigter Weise beschränken.

Im vorliegenden Fall wurde die Mobilitätsunterstützung als solche zum maßgeblichen Zeitpunkt in Kroatien nicht besteuert. Sie wurde jedoch bei der Berechnung der Einkommensteuer der Mutter berücksichtigt, wodurch diese benachteiligt wurde.

Es stellt eine Beschränkung des Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt dar, wenn die einem unterhaltsberechtigten Kind gewährte Mobilitätsunterstützung bei der Berechnung des Grundfreibetrags berücksichtigt wird, auf den ein steuerpflichtiger Elternteil für dieses Kind Anspruch hat, und wenn dies dazu führt, dass der Anspruch auf Erhöhung dieses Freibetrags im Rahmen der Berechnung der Einkommensteuer verloren geht.

Nach Auffassung des Gerichtshofs kann sich unter solchen Umständen insbesondere im Hinblick darauf, dass wirtschaftliche Verbindungen zwischen dem Kind und seinem Elternteil bestehen, nicht nur das unterhaltsberechtigte Kind, das von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, sondern auch sein steuerpflichtiger Elternteil, der durch die Auswirkungen dieser Beschränkung unmittelbar benachteiligt ist, auf die Wirkungen dieser Beschränkung berufen.

Schließlich weist der Gerichtshof darauf hin, dass sich eine Beschränkung des Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt unionsrechtlich nur rechtfertigen lässt, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen des Allgemeininteresses beruht. Außerdem muss eine solche Beschränkung in angemessenem Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck stehen. Namentlich muss sie geeignet sein, die Verwirklichung dieses Zwecks zu gewährleisten. Was insbesondere die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit anbelangt, stellt der Gerichtshof fest, dass im Rahmen des Programms Erasmus + gewährte Finanzhilfen einen Beitrag zur Deckung der zusätzlichen Kosten leisten sollen, die ohne diese Mobilität nicht entstanden wären. Deswegen mindern die fraglichen Finanzhilfen weder die Ausgaben der steuerpflichtigen Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht gegenüber unterhaltsberechtigten Kindern, noch erhöhen sie die steuerliche Leistungsfähigkeit dieser Eltern. Die steuerliche Behandlung dieser Finanzhilfen kann zu höheren steuerlichen Belastungen für die steuerpflichtigen Eltern führen, ohne dass die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel erhöht worden wären, um diesen Belastungen zu begegnen. Folglich ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die in Rede stehende nationale Regelung sogar das Gegenteil bewirken kann.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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Aufhebung des BMF-Schreibens „Investmentvermögen im Sinne des § 18 Absatz 2a InvStG“ vom 22. Oktober 2008

Das BMF hebt sein Schreiben „Investmentvermögen im Sinne des § 18 Absatz 2a InvStG“ vom 22. Oktober 2008 auf (Az. IV C 1 – S 1980-1/19/10082 :009).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S 1980-1/19/10082 :009 vom 30.12.2024

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben „Investmentvermögen im Sinne des § 18 Absatz 2a InvStG“ vom 22. Oktober 2008 (BStBl I 2008, S. 960) aufgehoben.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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