Viele Unternehmen wollen Berufsausbildung verändern

Mehr als drei Viertel der befragten Unternehmen sehen lt. ifo Institut Veränderungsbedarf bei der Berufsausbildung in Deutschland.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 21.01.2025

Mehr als drei Viertel (77 %) der befragten Unternehmen sehen Veränderungsbedarf bei der Berufsausbildung in Deutschland. „Die Unternehmen fordern vor allem modernere Berufsschulen und Lehrpläne sowie ein verbessertes Image der Berufsausbildung“, sagt ifo-Forscher Jonas Hennrich. Dafür sprachen sich jeweils 71 % der Unternehmen aus. Knapp über die Hälfte wünscht sich zudem eine verstärkte Zusammenarbeit von Berufsschule und Ausbildungsbetrieb (52 %). Ein Drittel möchte seine Auszubildenden in der Ausbildungszeit flexibler einsetzen können.

Etwas weniger als die Hälfte der Unternehmen (41 %) wünscht sich, mehr Auszubildende zu beschäftigen. „Vor allem kleine Unternehmen haben offene Lehrstellen“, sagt Hennrich. 53 % der kleinen Unternehmen mit bis zu 49 Angestellten konnten zu wenig Auszubildende einstellen, während nur 29 % der Großunternehmen ab 500 Mitarbeitenden ihre Ausbildungsplätze nicht besetzen konnten.

Unternehmen mit Schwierigkeiten bei der Suche nach neuen Auszubildenden erhalten größtenteils zu wenig Bewerbungen (67 %). Das trifft sogar auf 82 % der kleinen Firmen zu. Bei den Großunternehmen war nur die Hälfte von einem Mangel an Bewerbungen betroffen. Für 64 % der befragten Unternehmen fehlen ausreichend qualifizierte Bewerbende. Das betrifft Großunternehmen (84 %) stärker als kleinere Firmen (43 %).

Quelle: ifo Institut

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Zum Nachweis einer verdeckten Treuhand bei Kommanditanteilen

Das FG Düsseldorf hatte sich mit der Zurechnung von Kommanditanteilen und dem Nachweis einer verdeckten Treuhandschaft zu befassen (Az. 9 K 443/21 F).

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 21.01.2025 zum Urteil 9 K 443/21 F vom 17.10.2024 (rkr)

Der 9. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hatte sich mit der Zurechnung von Kommanditanteilen und dem Nachweis einer verdeckten Treuhandschaft zu befassen.

Der Kläger war bis 2012 mit 40 % als Kommanditist an der J.-GmbH & Co. KG (nachfolgend: J.) beteiligt. Die übrigen 60 % hielt die F.-GmbH & Co. Q.-KG (nachfolgend: F.). Der Kläger veräußerte seine Anteile Ende 2012. Das beklagte Finanzamt rechnete ihm im Feststellungsbescheid 2012 einen entsprechenden Gewinn einschließlich des Veräußerungsgewinns zu.

Der Kläger wandte dagegen ein, die Anteile seien steuerlich nicht ihm, sondern der F. als Treugeberin zuzurechnen. Diese habe nach einem kartellrechtlichen Entflechtungsbeschluss nicht selbst 100 % der Anteile an der J. halten dürfen und habe daher mit dem Kläger vereinbart, dass dieser 40 % der Anteile wie ein Treuhänder halten solle, ohne diese Treuhandschaft jedoch offenzulegen. Das Treuhandverhältnis sei daher bewusst nicht schriftlich fixiert worden, ergebe sich aber aus zahlreichen Indizien: So habe der Kläger dem damaligen Prokuristen der Komplementärin der F. eine unentgeltliche Abtretungsoption für seine Anteile eingeräumt, die Finanzierung sei durch Sicherheiten der F. ermöglicht worden, er sei nicht in Entscheidungsprozesse eingebunden gewesen und der spätere Verkaufserlös sei für Zwecke der F.-Gruppe verwendet worden.

Das Finanzamt lehnte die Anerkennung des Treuhandverhältnisses ab. Eine entsprechende Vereinbarung sei nicht nachgewiesen worden. Es fehle nicht nur an einer schriftlichen Vereinbarung, auch die Umstände sprächen gegen eine solche. Es sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger die Zurechnung der Einkünfte jahrelang akzeptiert habe. Auch J. und F. hätten in der Vergangenheit in ihren Steuererklärungen und Bilanzen kein Treuhandverhältnis in Bezug auf die Beteiligung an der J. berücksichtigt bzw. erklärt.

Der 9. Senat gab der Klage mit Urteil vom 17. Oktober 2024 (Az. 9 K 443/21 F) nach Zurückverweisung durch den BFH statt. Er sah es als erwiesen an, dass eine verdeckte Treuhandschaft vorlag. Der Senat stützte sich dabei neben Zeugenaussagen auf die Gesamtumstände: Das fehlende wirtschaftliche Eigentum des Klägers zeige sich insbesondere in der Buchwertübertragung, der fremdfinanzierten Einlage und der fehlenden Geschäftsführung während der Beteiligung sowie bei den Veräußerungsverhandlungen. Die Beteiligung des Klägers sei ausschließlich zur Umgehung kartellrechtlicher Vorgaben erfolgt. Dass die Treuhandvereinbarung zur Verschleierung bewusst nicht schriftlich fixiert wurde, stehe der steuerlichen Anerkennung nicht entgegen. Die Einkünfte seien daher der F. als wirtschaftlicher Eigentümerin zuzurechnen.

Die Entscheidung, gegen die die Revision nicht zugelassen wurde, ist rechtskräftig.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Newsletter Januar 2025

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Steuerbegünstigte Betriebsübertragung – Rückbehalt von mehr als 10 % der Flächen im Einzelfall möglich

Bei einer steuerbegünstigten Betriebsübertragung nach § 6 Abs. 3 EStG kann der Zurückbehalt von Flächen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs auch dann unschädlich sein, wenn diese mehr als 10 % der Fläche des Betriebs ausmachen. Dies entschied das FG Düsseldorf (Az. 3 K 2604/21 E).

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 21.01.2025 zum Urteil 3 K 2604/21 E vom 22.11.2024 (nrkr)

Bei einer steuerbegünstigten Betriebsübertragung nach § 6 Abs. 3 EStG kann der Zurückbehalt von Flächen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs auch dann unschädlich sein, wenn diese mehr als 10 % der Fläche des Betriebs ausmachen.

Der 3. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hatte über die steuerlichen Folgen bei der Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebs zu entscheiden.

Die Klägerin übertrug im Jahr 2013 ihren verpachteten landwirtschaftlichen Betrieb, zu dem eine Fläche von 136.335 qm gehörte, gegen Versorgungsleistungen auf ihren Sohn. Dabei behielt sie eine 25.180 qm große Weidefläche zurück, die sie seit 1976 an fremde Landwirte verpachtet hatte. Diese Weidefläche übertrug sie anschließend unentgeltlich auf ihre Töchter.

Das beklagte Finanzamt lehnte eine steuerbegünstigte Betriebsübertragung ab, sodass sämtliche stillen Reserven aufzudecken seien. Zur Begründung führte es aus, dass die zurückbehaltene Weidefläche mit über 18,5 % der Gesamtfläche eine wesentliche Betriebsgrundlage darstelle. Nach der Rechtsprechung sei bei einem Flächenrückbehalt von mehr als 10 % keine Identität zwischen bisherigem und übertragenem Betrieb mehr gegeben.

Im Klageverfahren argumentierte die Klägerin, dass die Weidefläche für den mittlerweile reinen Ackerbaubetrieb nicht nutzbar gewesen sei, da sie nur als Weideland geeignet und zudem unter Landschaftsschutz gestanden habe. Außerdem sei die Fläche seit über dreißig Jahren fremdverpachtet gewesen. Es hätten mit dem Ackerbaubetrieb einerseits und der Verpachtung der Stückländerei andererseits faktisch zwei getrennte Betriebe vorgelegen.

Der 3. Senat gab der Klage mit Urteil vom 22. November 2024 (Az. 3 K 2604/21 E) überwiegend statt. Einen Automatismus, dass bei Überschreiten der von der Rechtsprechung angenommenen 10%-Grenze stets eine wesentliche Betriebsgrundlage anzunehmen sei, gebe es nicht. Die Weidefläche habe hier trotz ihrer Größe keine wesentliche Betriebsgrundlage dargestellt, da sie seit 1976 durchgehend verpachtet war und für den Ackerbaubetrieb nicht benötigt worden sei. Die Übertragung auf den Sohn sei daher steuerbegünstigt nach § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG möglich gewesen. Lediglich hinsichtlich der zurückbehaltenen und später auf die Töchter übertragenen Weidefläche sei ein nicht tarifbegünstigter Entnahmegewinn zu versteuern, da diese keinen eigenen Teilbetrieb dargestellt habe.

Die Entscheidung, gegen die keine Revision zugelassen wurde, war zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Newsletter Januar 2025

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Gesetzliche Regelungen über die namensrechtlichen Folgen einer Volljährigenadoption sind verfassungsgemäß

Es ist lt. BVerfG mit dem Grundgesetz vereinbar, dass als Folge der Adoption einer volljährigen Person diese ihren bisherigen Nachnamen nicht unverändert fortführen kann (Az. 1 BvL 10/20).

BVerfG, Pressemitteilung vom 21.01.2025 zum Beschluss 1 BvL 10/20 vom 24.10.2024

Namensrecht Volljährigenadoption

Nach dem heute veröffentlichten, aufgrund einer Vorlage des Bundesgerichtshofs ergangenen Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts ist es mit dem Grundgesetz vereinbar, dass als Folge der Adoption einer volljährigen Person diese ihren bisherigen Nachnamen nicht unverändert fortführen kann.

Die gesetzlichen Regelungen über die namensrechtlichen Folgen der Annahme einer volljährigen Person als Kind einer anderen Person (Volljährigenadoption) ordnen im Grundsatz an, dass als Folge der Adoption die angenommene volljährige Person den Familiennamen der annehmenden Person als Geburtsnamen erhält. Damit kann einhergehen, dass sich auch der geführte Familienname der angenommenen Person ändert und sie ihren bisherigen Familiennamen lediglich noch als Teil eines Doppelnamens beibehalten kann. Das greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der angenommenen Person ein, ist aber mit dem Grundgesetz vereinbar.

Die Entscheidung ist mit 5:3 Stimmen ergangen. Die Richterin Ott, der Richter Eifert und die Richterin Meßling haben ein Sondervotum verfasst.

Sachverhalt

Das Vorlageverfahren betrifft die namensrechtlichen Folgen der Annahme einer erwachsenen Person als Kind einer anderen Person (Volljährigenadoption). Die Annahme als Kind (Adoption) ist die Begründung eines rechtlichen Eltern-Kind-Verhältnisses; auch bereits volljährige Personen können als Kind angenommen werden. Bei einer Volljährigenadoption mit sog. schwachen Wirkungen wie im Vorlageverfahren kommt es nicht zu einer Aufhebung der Verwandtschaftsverhältnisse der angenommenen Person zu ihren bisherigen Verwandten; diese Verhältnisse bleiben bestehen. Zusätzlich wird die angenommene volljährige Person aber Kind der annehmenden Person.

Die namensrechtlichen Wirkungen der Annahme einer volljährigen Person richten sich im Ausgangspunkt nach den für die Annahme Minderjähriger geltenden Regelungen. Grundsätzlich erhält danach die angenommene Person den Familiennamen der annehmenden Person als Geburtsnamen. Ist die angenommene Person verheiratet, führt sie aber mit dem Ehegatten oder der Ehegattin keinen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen), dann ändert sich mit der Volljährigenadoption neben dem Geburtsnamen der angenommenen Person auch ihr Familienname; sie führt zukünftig den Familiennamen der annehmenden Person. Auf deren Antrag hin kann mit Zustimmung der anzunehmenden Person allerdings das zuständige Gericht anordnen, dass der bisherige Familienname der angenommenen Person dem neuen Familiennamen vorangestellt oder hinzugefügt, also ein Doppelname gebildet wird.

In dem der Vorlage zugrundeliegenden Ausgangsverfahren haben die verwitwete Annehmende und die verheiratete Angenommene bei dem zuständigen Familiengericht die Annahme als Kind ohne die Wirkungen der Minderjährigenadoption beantragt. Die Annehmende, die selbst keine leiblichen Kinder hat, war seit 1985 die Lebensgefährtin des zwischenzeitlich verstorbenen Vaters der Angenommenen. Die 1964 geborene Angenommene hat 1994 geheiratet; die Ehegatten haben keinen Ehenamen bestimmt, sondern ihre jeweiligen Geburtsnamen beibehalten. Aus der Ehe sind vier Kinder hervorgegangen. Alle Kinder führen den (bisherigen) Geburtsnamen der Angenommenen als Familiennamen.

Das Familiengericht hat die Annahme ausgesprochen und angeordnet, dass dem neuen Familiennamen der Angenommenen deren bisheriger Familienname vorangestellt wird. Den Antrag auf Weiterführung des bisherigen Geburtsnamens der Angenommenen als alleiniger Familienname hat es abgewiesen. Der im Ausgangsverfahren letztinstanzlich zuständige Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob es mit dem von Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz (GG) gewährleisteten Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vereinbar ist, dass gemäß § 1767 Absatz 2 Satz 1, § 1757 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bei der sog. schwachen Volljährigenadoption für einen Angenommenen, der bis zur Annahme als Kind seinen Geburtsnamen als Familiennamen, nicht aber als Ehenamen geführt hat, auch bei Vorliegen besonderer Umstände nicht die Möglichkeit besteht, diesen Geburtsnamen als alleinigen Familiennamen fortzuführen. Er hält die Regelung für verfassungswidrig.

Wesentliche Erwägungen des Senats

§ 1767 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB ist unter Berücksichtigung der Ausnahmeregelung in § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB mit dem Grundgesetz vereinbar. Die bei Volljährigenadoptionen durch diese Regelungen unmittelbar bewirkte Namensänderung greift zwar in das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht angenommener volljähriger Personen ein. Der Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

Die vorgelegten Regelungen greifen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht jedenfalls von solchen verheirateten volljährigen Personen ein, die bis zu ihrer Annahme als Kind ihren Geburtsnamen als Familiennamen, nicht aber als Ehenamen geführt haben. Dieser Eingriff ist verfassungsrechtlich noch gerechtfertigt.

1. Mit den vorgelegten Regelungen wird jedenfalls der Zweck verfolgt, die durch Adoption bewirkte Begründung eines neuen Eltern-Kind-Verhältnisses sichtbar zu machen. Das ergibt sich insbesondere aus den unmittelbar für die Minderjährigenadoption geltenden Regelungen über die namensrechtlichen Wirkungen der Annahme und den dafür maßgeblichen Gründen. Auf diese kann für die Ermittlung des objektivierten Willens des Gesetzgebers zurückgegriffen werden, weil er einerseits die Volljährigenadoption insgesamt durch weitreichende Verweisung auf das Recht der Minderjährigenadoption normiert und er andererseits keine ausdrücklichen Erwägungen dazu angestellt hat, warum selbst bei der Volljährigenadoption mit schwachen Wirkungen der Angenommene stets den Namen des Annehmenden erhält. Für den nach dem objektivierten Willen des Gesetzgebers naheliegenden Zweck, mit den vorgelegten Regelungen das durch die Adoption neu entstandene Eltern-Kind-Verhältnis sichtbar zu machen, kann sich der Gesetzgeber auf die Art. 6 Abs. 1 GG zugrundeliegende Wertung der Familieneinheit stützen. Dieser Zweck ist damit verfassungsrechtlich legitim.

2. Der durch die vorgelegten Regelungen bewirkte Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht erweist sich für die hier verfahrensgegenständliche Konstellation unter Berücksichtigung der in § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB eröffneten Möglichkeit zur Bildung eines Doppelnamens als noch im Sinne des Verfassungsrechts angemessen. Für das geltende Recht kann der Gesetzgeber sich weiterhin auf einen hinreichend gewichtigen Grund für den in der zwingend eintretenden Namensänderung liegenden Grundrechtseingriff stützen, ohne das Recht der Betroffenen am eigenen Namen unzumutbar einzuschränken. Damit genügen die Regelungen auch der aus dem Schutz durch Art. 8 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention folgenden und bei der Auslegung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG bei dem Recht am eigenen Namen zu berücksichtigenden Anforderung eines fairen Ausgleichs zwischen den Interessen der betroffenen Namensträger und den verfolgten öffentlichen Belangen.

a) Die durch die vorgelegte Regelung bewirkte zwingende Änderung des Geburtsnamens und des geführten Familiennamens der angenommenen volljährigen Person in der hier zu beurteilenden Konstellation als Folge der Annahme greift mit nicht unerheblichem Gewicht in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht ein. Der dem Recht am eigenen Namen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zugesprochene hohe Wert folgt vor allem aus der Bedeutung des Namens für die Persönlichkeit des Namensträgers und der Wahrnehmung der Person mit ihrem Namen durch andere. Der Name einer Person ist sowohl für die Ausbildung der eigenen Identität als auch dafür, diese Identität gegenüber anderen auszudrücken, bedeutsam. Als Ausdruck der Identität und Individualität lässt sich der Name nicht beliebig austauschen. Er begleitet die Lebensgeschichte des Namensträgers, die unter dem Namen als zusammenhängende erkennbar wird. Mit dieser Bedeutung des Namens – auch des Familiennamens – als Ausdruck von Identität und Individualität wird regelmäßig das Interesse des Namensträgers an der Beibehaltung eines einmal geführten Namens verbunden sein. Das Gewicht dieses Kontinuitätsinteresses steigt typischerweise mit zunehmender Dauer der Namensführung an. Der Bedeutungszuwachs der Namenskontinuität und damit des Interesses an der unveränderten Fortführung des bisherigen (Familien-)Namens seit der 1976 erfolgten Reform des Adoptionsrechts durch das Adoptionsgesetz zeigt sich auch in gesetzgeberischen Entscheidungen außerhalb des Namensrechts von Kindern. So ist durch das Gesetz zur Neuordnung des Familiennamensrechts aus dem Jahr 1993 Eheleuten erstmals die Möglichkeit eingeräumt worden, keinen Ehenamen zu bestimmen. In der Begründung des Regierungsentwurfs zu diesem Gesetz ist ausgeführt worden, dass zwar am gesetzgeberischen Ziel der Namenseinheit der Familie festgehalten werde. Sie solle aber nicht als Zwang ausgestaltet sein, weil die Möglichkeit allein, den bisherigen Familiennamen dem Ehenamen voranzustellen, nicht selten als unbefriedigend empfunden werde. Das nicht unerhebliche Gewicht des Eingriffs in das Recht am eigenen Namen ergibt sich für die mit der Vorlagefrage unterbreitete Konstellation vor allem daraus, dass sich zwingend auch der bislang geführte Familienname der angenommenen Person ändert. Dem kommt bei einer Volljährigenadoption mit schwachen Wirkungen deshalb besonderes Gewicht zu, weil einerseits die angenommene Person den fraglichen Namen regelmäßig bereits längere Zeit geführt haben wird, und weil andererseits die verwandtschaftlichen Beziehungen zu der bisherigen Familie erhalten bleiben.

b) Bei der Regelung des Familiennamensrechts ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, dem mit den vorgelegten Normen verfolgten Ziel, das durch Annahme neu entstandene Eltern-Kind-Verhältnis durch einen einheitlichen Geburtsnamen sichtbar zu machen, weiterhin erhebliches Gewicht zuzumessen. Es lässt sich nicht annehmen, der Gesetzgeber messe dem Prinzip der Namenseinheit innerhalb der Familie an keiner anderen Stelle als bei der Adoption mehr Bedeutung zu. Vielmehr zeigt sich das Festhalten an der Zuordnungsfunktion des Familiennamens auch in anderen diesen betreffenden Vorschriften, wie vor allem an der Anknüpfung des Kindesnamens an den Namen zumindest eines Elternteils in § 1616 BGB sowie den Regelungen zur Namensänderung und zur Einbenennung. Gerade die in § 1616 BGB getroffene Grundregel zum Geburtsnamen eines Kindes spricht dafür, dass der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, den Familiennamen des Kindes soweit wie möglich an den gemeinsamen Ehenamen der Eltern zu binden. Das Gewicht des nach dem objektivierten Willen des Gesetzgebers angestrebten Zwecks, das neu entstandene Verwandtschaftsverhältnis zwischen annehmender und angenommener Person sichtbar zu machen, kann im Falle der Volljährigenadoption mit schwachen Wirkungen allerdings nicht so hoch bewertet werden wie bei der Minderjährigenadoption oder der Annahme einer volljährigen Person mit starken Wirkungen. Da hier lediglich eine Verwandtschaft zwischen annehmender und angenommener Person begründet wird sowie die rechtliche Bindung zu den bisherigen Verwandten erhalten bleibt, kommt dem öffentlichen Interesse an der äußerlichen Sichtbarkeit der neuen verwandtschaftlichen Beziehung geringeres Gewicht zu, als es etwa bei der Adoption eines Minderjährigen mit Vollintegration in die neue Familie der Fall ist.

c) Die für die Entscheidung über die Vorlage bedeutsamen Regelungen über die namensrechtlichen Folgen einer Volljährigenadoption mit schwachen Wirkungen schaffen einen noch angemessenen Ausgleich zwischen dem Recht am eigenen Namen der angenommenen Person einerseits und dem verfolgten öffentlichen Interesse, im Sinne des Prinzips der familiären Namenseinheit (Zuordnungsfunktion des Namens) jedenfalls das durch die Adoption neu entstandene Eltern-Kind-Verhältnis sichtbar zu machen, andererseits. Dafür bedarf es allerdings einer Auslegung und Anwendung der durch § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB eröffneten Doppelnamensbildung, die der mit der Dauer des Führens des bisherigen Familiennamens steigenden Bedeutung des Rechts am eigenen Namen als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Rechnung trägt.

Dem durch die vorgelegten Regelungen bewirkten Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Namen kommt ein nicht unerhebliches Gewicht in der vorliegenden Konstellation zu, in der wegen der individuellen Personenstands- und Namensverhältnisse der angenommenen Person eine Änderung ihres geführten Familiennamens eintritt. Gerade für diese Anwendungsfälle der vorgelegten Regelung hat der Gesetzgeber durch die in § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB eröffnete Möglichkeit, den bisher geführten Familiennamen als Teil eines Doppelnamens weiterzuführen, dem durch das Recht am eigenen Namen geschützten Kontinuitätsinteresse der angenommenen Person noch hinreichend Rechnung getragen. Dafür ist aber wegen der mit der Dauer des Führens des bisherigen Namens steigenden Bedeutung des Rechts am eigenen Namen von Verfassungs wegen geboten, das Merkmal „aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich“ in § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB in einer Weise auszulegen und anzuwenden, die nur geringe Anforderungen daran stellt. Dem wird die bisherige fachgerichtliche Rechtsprechung gerecht, indem sie bei volljährigen Angenommenen nahezu jedes nachvollziehbare Interesse an der Fortführung des bisherigen Familiennamens als schwerwiegenden Grund ausreichen lässt. Angesichts des von Verfassungs wegen gebotenen weiten Verständnisses der schwerwiegenden Gründe im vorgenannten Sinne und der dadurch lediglich von geringen Voraussetzungen abhängenden Möglichkeit, den bisherigen Familiennamen als Teil eines Doppelnamens weiterzuführen, sowie der regelmäßig jedenfalls im privaten Bereich bestehenden Freiheiten, gegenüber anderen allein unter Nennung des bisherigen Familiennamens aufzutreten, sind keine Konstellationen erkennbar, bei denen durch Anwendung der vorgelegten Regelungen außergewöhnliche, untragbare Härten einträten. Für einen angemessenen Ausgleich bedarf es daher zur Wahrung der Angemessenheit keiner Regelung, die bei Vorliegen besonderer Umstände ermöglicht, den Geburtsnamen als alleinigen Familiennamen auch nach einer Volljährigenadoption fortzuführen.

Zu berücksichtigende Interessen Dritter, auf die sich die Anwendung der vorgelegten namensrechtlichen Regelung in der verfahrensgegenständlichen Konstellation auswirken kann, stellen die Angemessenheit des gefundenen Ausgleichs ebenfalls nicht in Frage. Bei den betroffenen verheirateten angenommenen Personen hat der Gesetzgeber den namensrechtlichen Interessen des Ehepartners hinreichend Rechnung getragen. Haben die Eheleute keinen Ehenamen bestimmt, sind durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG oder Art. 6 Abs. 1 GG geschützte namensrechtliche Interessen des Ehepartners durch die Namensänderung nicht betroffen. Sein eigener Familienname unterliegt keiner Änderung und darauf, das Bestehen einer Ehe durch Bestimmung eines Ehenamens nach außen erkennbar auszudrücken, haben die Eheleute aus eigenem Entschluss verzichtet. Die Änderung des Familiennamens des angenommenen Ehepartners kann möglicherweise in tatsächlicher Hinsicht den Blick anderer Menschen auf die Ehe und Familie beeinflussen. Das ist aber Folge der von den Eheleuten getroffenen Entscheidungen. Im Übrigen können diese die durch die Volljährigenadoption eintretende Änderung des Familiennamens des anzunehmenden Ehegatten vermeiden, indem sie nachträglich, aber vor dem Ausspruch der Annahme, einen Ehenamen bestimmen und sich der Ehepartner der adoptionsbedingten Namensänderung nicht anschließt.

Hat – wie in der vorgelegten Konstellation – die angenommene volljährige Person Kinder, genügen die vorgelegten Regelungen im Zusammenspiel mit den besonderen Vorschriften über die namensrechtlichen Folgen für die Kinder ebenfalls den Anforderungen eines angemessenen Ausgleichs. Haben diese das fünfte Lebensjahr vollendet, erstreckt sich die bei dem angenommenen Elternteil eintretende Namensänderung lediglich dann auf sie, wenn sie sich der Änderung anschließen. Sind sie im Zeitpunkt der Annahme unterhalb dieser Altersgrenze, geht mit der Namensänderung nach der nicht zu beanstandenden Wertung des Gesetzgebers allenfalls ein Eingriff in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht mit geringem Gewicht einher. Bis zu diesem Alter kommt der Identitäts- und Identifizierungsfunktion des Nachnamens noch keine zu berücksichtigende Bedeutung zu. Sind Kinder diesseits und jenseits der Altersgrenze vorhanden, ist zwar die durch einen gemeinsamen Familiennamen ausgedrückte personale Zusammengehörigkeit der Familienmitglieder betroffen. Durch entsprechende Disposition der anschlussberechtigten Kinder kann die Einheitlichkeit des Familiennamens aber gewahrt werden.

Abweichende Meinung der Richterin Ott, des Richters Eifert und der Richterin Meßling:

Wir können der Mehrheit des Senats weder in der Begründung noch im Ergebnis zustimmen. Es ist nach unserer Auffassung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) einer angenommenen Person, die ihren Geburtsnamen als Familiennamen, nicht aber als Ehenamen führt, nicht vereinbar, dass sie bei einer sog. schwachen Volljährigenadoption ihren Geburtsnamen nicht einmal bei Vorliegen besonderer persönlichkeitsrelevanter Umstände weiterhin als alleinigen Familiennamen führen kann.

1. Die von § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB eröffnete Möglichkeit der Führung eines Doppelnamens mindert entgegen der Mehrheitsmeinung die Eingriffsschwere der zwingenden Namensänderung nicht. Die Schwere des Eingriffs könnte durch die ausnahmsweise mögliche Führung eines Doppelnamens von vornherein nur dann gemindert werden, wenn sie von der angenommenen Person selbst zumindest angestoßen werden könnte. Dieser wird aber gerade kein Antragsrecht eingeräumt, weshalb sie keine Entscheidung über die Führung eines Doppelnamens herbeiführen kann. Die ausnahmeweise mögliche Führung eines Doppelnamens hängt überdies noch von einer gerichtlichen Entscheidung ab und muss „aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich“ sein. Dass die insofern offenbar bestehende großzügige Praxis der Familiengerichte Bestand hat, ist weder gesichert noch als bloße Praxis verfassungsrechtlich bindend.

Auch eine entsprechende verfassungskonforme Auslegung kommt nicht in Betracht. Dem steht der Wille des Gesetzgebers entgegen, der der angenommenen Person gerade kein Antragsrecht eingeräumt und mit dem Vorliegen „schwerwiegender Gründe“ ausdrücklich eine hohe materielle Hürde errichtet hat. Dies steht einer verfassungskonformen Auslegung entgegen, die im Falle einer längeren Namensführung nahezu jedes nachvollziehbare Interesse zwingend als schwerwiegenden Grund des Kindeswohls vorgibt.

2. Angesichts des hohen Gewichts des Eingriffs kann die hier bewirkte zwingende Namensänderung verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt werden; sie ist nicht verhältnismäßig im engeren Sinne.

a) Bei der Bestimmung des nach Adoption geführten Namens kommt dem Gesetzgeber entgegen der Senatsmehrheit in der vorliegenden Konstellation kein namensrechtlicher Gestaltungsspielraum zu; der Gesetzgeber ist hier vielmehr im Verhältnis zur angenommenen Person ungeschmälert an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebunden.

b) Der von der Senatsmehrheit als tragend benannte Zweck des öffentlichen Interesses, das durch die Adoption neu begründete Eltern-Kind-Verhältnis sichtbar zu machen, ist schon nicht ohne Zweifel herzuleiten, jedenfalls kommt ihm ein allenfalls geringes Gewicht zu.

aa) Der Zweck wird auch nach der Mehrheitsmeinung nicht ausdrücklich vom Gesetzgeber verfolgt, sondern als dessen objektivierter Wille vor allem darauf gestützt, dass die Volljährigenadoption durch weitreichende Verweisung auf das Recht der Minderjährigenadoption normiert wurde. Doch obgleich das dortige Ziel der Vollintegration des Kindes bei der schwachen Adoption Volljähriger gerade nicht verfolgt wird, die Gesetzesmaterialien zu den namensrechtlichen Folgen der Volljährigenadoption schweigen und seinerzeit Ausnahmen von der Namenseinheit unter leichteren Voraussetzungen möglich waren, sieht die Senatsmehrheit gerade im Fehlen einer besonderen Regelung hinreichende „Anhaltspunkte“ für eine Übertragung des bei der Minderjährigenadoption verfolgten Zwecks. Es erscheint aber mindestens ebenso plausibel, dass der Gesetzgeber den namensrechtlichen Folgen der schwachen Volljährigenadoption gar keine eigene Beachtung schenkte und diese nicht am gesetzgeberisch für die Minderjährigenadoption verfolgten Zweck teilhaben sollten. Für Letzteres dürfte im Übrigen auch sprechen, dass der Gesetzgeber bereits durch Gesetz vom 11. Juni 2024 mit Wirkung zum 1. Mai 2025 diese namensrechtlichen Folgen der Volljährigenadoption abschafft.

bb) Jedenfalls aber kommt dem angenommenen öffentlichen Interesse an der Sichtbarmachung des durch die Adoption neu begründeten Eltern-Kind-Verhältnisses kein erhebliches Gewicht zu.

Das Gewicht des öffentlichen Interesses wird durch die bestehenden vielfältigen gesetzlichen und faktischen Relativierungen der namensrechtlichen Zuordnungen im Eltern-Kind-Verhältnis und in anderen familienrechtlichen Beziehungen gemindert. Dem Namen kommt im gesellschaftlichen Umgang für Dritte keine belastbare Zuordnungsfunktion mehr zu. Die verwandtschaftlichen Verhältnisse einer nur schwachen Volljährigenadoption werden von vornherein nur begrenzt über die Namenszuordnung abgebildet. Bei zahlreichen Personen, die ihren Geburtsnamen nicht mehr als Familiennamen führen, verzichtet der Gesetzgeber von vornherein darauf, das neue Eltern-Kind-Verhältnis auch sichtbar zu machen. Auf der anderen Seite wird das im Falle einer Volljährigenadoption mit schwachen Wirkungen weiterhin bestehende Verwandtschaftsverhältnis der angenommenen Person zu ihrer bisherigen Familie beim Namenswechsel in vielen Fällen gar nicht mehr abgebildet, was der allgemeinen Zuordnungsfunktion zuwiderläuft. Namensrechtlich weicht der Gesetzgeber also von seiner familienrechtlichen Priorisierung ab. Auch hat der Gesetzgeber die namensrechtliche Sichtbarkeit der familienrechtlichen Verhältnisse insgesamt bereits erheblich relativiert, und die faktischen Entwicklungen pluraler Familienmodelle haben noch weiter zur Relativierung beigetragen. Aus einem fehlenden einheitlichen Familiennamen ist heute nicht mehr auf eine fehlende Familienzusammengehörigkeit zu schließen.

c) Nach alledem ist die hier vorgelegte Regelung des § 1767 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht verhältnismäßig im engeren Sinne. Das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer sichtbaren Namensgleichheit Angenommener und Annehmender in der schwachen Volljährigenadoption ist insbesondere wegen der vielen gesetzlichen und faktischen Relativierungen des Regelungszwecks gering. Das geringe Ausmaß der Zweckerreichung geht entgegen der Mehrheitsmeinung auch allein zu Lasten des Gewichts des öffentlichen Zwecks und schmälert den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht. Entscheidend für das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen ist deren nachvollziehbares subjektives persönlichkeitsrelevantes Interesse. So kommt auch einer konkreten individuellen Namensgleichheit mit der bisherigen Familie ein Identifikationsgehalt zu, der keineswegs auf eine breite Zuordnung durch Dritte angewiesen ist.

Der erhebliche, mitunter schwere Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird durch das gegenüberstehende geringe öffentliche Interesse nicht aufgewogen. Dies gilt jedenfalls bei Vorliegen besonderer persönlichkeitsrelevanter Umstände, also etwa in den Fällen, in denen eine angenommene Person ihren Geburtsnamen schon sehr lange Zeit als Familiennamen führt und deshalb ein besonderes Kontinuitätsinteresse besteht. Gerade verheiratete Personen, die bislang keinen Ehenamen bestimmt haben, sind häufig aufgrund persönlicher Gründe besonders stark mit ihrem Namen verbunden. Aber auch dort, wo die angenommene Person – wie hier – ihrerseits Kinder hat, die den gleichen Familiennamen tragen, kann das Interesse an der eigenen Namenskontinuität besonders hoch sein. Die Identifikation mit dem eigenen Namen und der fehlende Wille zu seiner Aufgabe ist insbesondere in diesen Fällen in hohem Maße Ausdruck ihrer durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Persönlichkeit.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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Exporte nach Japan von Januar bis November 2024 um 7,5 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum gestiegen

Von Januar bis November 2024 wurden Waren im Wert von 20,1 Milliarden Euro aus Deutschland nach Japan exportiert. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, nahmen die Exporte damit um 7,5 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum zu.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 20.01.2025

  • Waren im Wert von 20,1 Milliarden Euro nach Japan exportiert
  • Pharmazeutische Erzeugnisse wichtigste Exportgüter
  • Importe aus Japan gegenüber dem Vorjahreszeitraum um 12,2 % gesunken

Von Januar bis November 2024 wurden Waren im Wert von 20,1 Milliarden Euro aus Deutschland nach Japan exportiert. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, nahmen die Exporte damit um 7,5 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum zu. Insgesamt führte Deutschland in den ersten elf Monaten des Jahres 2024 Waren im Wert von 1 441,4 Milliarden Euro (-1,3 % gegenüber Januar bis November 2023) aus. Mit einem Anteil von 1,4 % an den Gesamtexporten lag Japan exportseitig auf Rang 18 der wichtigsten Handelspartner Deutschlands.

Pharmazeutische Erzeugnisse wichtigste Exportgüter

Wichtigste Exportgüter im Handel mit Japan waren in den ersten elf Monaten des Jahres 2024 pharmazeutische Erzeugnisse mit einem Wert von 5,3 Milliarden Euro und einem Anteil von 26,3 % an den Gesamtexporten nach Japan. Auf den Rängen 2 und 3 der wichtigsten Exportgüter im Handel mit Japan folgten Kraftwagen und Kraftwagenteile (4,4 Milliarden Euro; Anteil von 21,7 %) und Maschinen (2,4 Milliarden Euro; Anteil von 11,7 %).

Import aus Japan um 12,2 % gesunken

Aus Japan nach Deutschland importiert wurden von Januar bis November 2024 Waren im Wert von 20,9 Milliarden Euro. Das waren 12,2 % weniger als im Vorjahreszeitraum. Wichtigste Importgüter waren Datenverarbeitungsgeräte und optische Erzeugnisse im Wert von 4,3 Milliarden Euro (Anteil von 20,6 % an den Gesamtimporten aus Japan), gefolgt von Maschinen im Wert von 3,8 Milliarden Euro (Anteil von 18,1 %) sowie Kraftwagen und Kraftwagenteile im Wert von 2,8 Milliarden Euro (Anteil von 13,5 %). Mit einem Anteil von 1,7 % an den Gesamtimporten Deutschlands belegte Japan in der Rangfolge der wichtigsten importseitigen Handelspartner Rang 17.

Deutschland verzeichnete im Handel mit Japan von Januar bis November 2024 einen Importüberschuss in Höhe von 0,8 Milliarden Euro.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe im November 2024: +0,1 % zum Vormonat

Der reale (preisbereinigte) Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im November 2024 gegenüber Oktober 2024 um 0,1 % gestiegen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 21.01.2025

Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe, November 2024
+0,1 % real zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
-0,7 % real zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Reichweite des Auftragsbestands
7,3 Monate

Der reale (preisbereinigte) Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im November 2024 gegenüber Oktober 2024 saison- und kalenderbereinigt um 0,1 % gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahresmonat November 2023 lag der Auftragsbestand im November 2024 kalenderbereinigt 0,7 % niedriger.

Die leicht positive Entwicklung des Auftragsbestands ist fast ausschließlich auf den Anstieg in der Automobilindustrie (saison- und kalenderbereinigt +3,2 % zum Vormonat) zurückzuführen. Negativ beeinflussten das Gesamtergebnis die Rückgänge im Maschinenbau (-0,8 %) und im Sonstigen Fahrzeugbau (Flugzeuge, Schiffe, Züge, Militärfahrzeuge; -1,2 %).

Die offenen Aufträge aus dem Inland sanken im November 2024 gegenüber Oktober 2024 um 0,3 %. Der Bestand an Aufträgen aus dem Ausland stieg hingegen um 0,3 %.

Bei den Herstellern von Investitionsgütern nahm der Auftragsbestand um 0,4 % zu. Bei den Herstellern von Konsumgütern sank der Auftragsbestand um 0,6 % und im Bereich der Vorleistungsgüter um 0,9 %.

Reichweite des Auftragsbestands konstant bei 7,3 Monaten

Im November 2024 blieb die Reichweite des Auftragsbestands mit 7,3 Monaten im Vergleich zum Oktober 2024 unverändert. Bei den Herstellern von Investitionsgütern sank die Reichweite von 10,0 Monaten auf 9,9 Monate. Bei den Herstellern von Vorleistungsgütern und Konsumgütern blieb sie konstant bei 4,1 Monaten beziehungsweise 3,6 Monaten.

Die Reichweite gibt an, wie viele Monate die Betriebe bei gleichbleibendem Umsatz ohne neue Auftragseingänge theoretisch produzieren müssten, um die vorhandenen Aufträge abzuarbeiten. Sie wird als Quotient aus aktuellem Auftragsbestand und mittlerem Umsatz der vergangenen zwölf Monate berechnet.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Sprinten statt spazieren: Echtes Deutschland-Tempo bei Planungs- und Genehmigungsverfahren nötig

Infrastrukturprojekte kommen hierzulande trotz vieler Beschleunigungsgesetze lt. DIHK kaum voran. Das Problem liegt im Klein-Klein: Werden nur einzelne Verfahrensarten erleichtert, stocken Prozesse oft an anderer Stelle. Das versprochene „Deutschland-Tempo“ erfordert es, Maßnahmen uneingeschränkt für alle relevanten Zulassungsverfahren und Projekte umzusetzen.

DIHK, Mitteilung vom 20.01.2025

Ob Brückensanierung, Breitbandausbau oder Industrieansiedlung: In Deutschland geht immer öfter nichts mehr voran – und schon gar nicht schnell. Lastwagen voller Aktenordner, eine Flut von Gutachten oder jahrelange Gerichtsverfahren sind nur einige der möglichen Gründe, weshalb wichtige Investitionen in den Aus- oder Neubau, die Modernisierung oder Erweiterung von Infrastruktur, Gebäuden oder Anlagen steckenbleiben. Wenige Leuchtturmprojekte wie LNG-Terminals oder einzelne internationale Großansiedlungen erscheinen nur auf den ersten Blick als Zeichen für ein neues Deutschland-Tempo. In der Fläche, bei den vielen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) kommen viele Investitionsprojekte allenfalls stockend voran.

Die Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren stand deshalb zu Recht zuletzt oben auf der Agenda auch der Ampel-Regierung. Zahlreiche Beschleunigungsgesetze brachte sie auf den Weg: Breitbandausbau, Geothermie, Wind-an-Land, Wind-auf-See, LNG, Wasserstoff, Wärmepumpen oder Verkehrsinfrastruktur. In einem „Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung“ beschlossen Bund und Länder zudem mehr als 150 Einzelmaßnahmen. Diese sollten den Eintritt in das Zeitalter des Deutschland-Tempos einläuten.

Klein-Klein statt großer Wurf

Leider hat sich die Politik bei den vielen Beschleunigungsgesetzen im Klein-Klein verzettelt. Wesentliche gesetzliche Erleichterungen gab es nur für bestimmte Genehmigungsverfahren oder einzelne Projektarten: So wurden Stichtagsregelungen, Fristverkürzungen oder fakultative Erörterungstermine für Windenergieanlagen oder Wasserstoffelektrolyseure, nicht jedoch für Industrieanlagen umgesetzt. Bei Autobahnprojekten wurde das überragende öffentliche Interesse nur für wenige Projekte zur Engpassbeseitigung gesetzlich festgelegt. Damit können viele Ausnahmetatbestände beispielsweise im Naturschutz schneller entschieden werden. Die Tausenden drängenden Umgehungsstraßen, Lückenschlüsse oder Autobahnausbauten bleiben dabei allerdings weiterhin auf der Strecke. Und für den Wasserstoffhochlauf wurden zwar zahlreiche Verfahrenserleichterungen auf den Weg gebracht, die Verfahrensregeln für das Wasserstoff-Kernnetz und die Zufahrtswege oder die Wasserförderung für Elektrolyseure sind aber weiterhin unverändert.

Der DIHK-Beschleunigungsmonitor zeigt, dass die wichtigsten Beschlüsse des Beschleunigungspaktes von Bund und Ländern bislang nur in 8 von 49 Feldern umgesetzt wurden. In den meisten Fällen beschränkte sich die Änderung dabei auf einzelne Projektarten wie Wind, Wasserstoff, Geothermie oder Schiene. Die meisten Fachgesetze für relevante Genehmigungsverfahren blieben unangetastet. Bisher nähert sich die Politik dem versprochenen Deutschland-Tempo also nur in Trippelschritten.

Jetzt das Tempo anziehen

Die neue Bundesregierung muss deshalb den Turbo in der Gesetzgebung einschalten. Statt weiterhin einzelne Verfahrensarten im Klein-Klein zu erleichtern, sollte sie nach der Wahl die wichtigsten Beschleunigungsmaßnahmen uneingeschränkt für alle relevanten Zulassungsverfahren und Projekte der Wirtschaft umsetzen. Die Vorschläge dazu liegen seit Jahren auf dem Tisch; Bund und Länder haben viele davon bereits einstimmig beschlossen. Statt einzelne Fachgesetze nur für bestimmte Maßnahmen häppchenweise zu ändern, sollte sie Änderungen einheitlich über die Fachgrenzen hinweg für alle Projekte und Verfahren grundlegend vereinfachen. So kann eine neue Bundesregierung bei Planungen und Genehmigungen gemeinsam mit den Ländern echtes Deutschland-Tempo vorlegen.

Quelle: DIHK

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Aufrechterhaltung der Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle: Übermittlung von Nachweisen zur Erfüllung der speziellen Fortbildungsverpflichtung und zur Tätigkeit in der gesetzlichen Abschlussprüfung

Zur Aufrechterhaltung der Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle (PfQK) müssen spätestens alle drei Jahre die Fortbildungs- und Tätigkeitsnachweise erbracht werden. Die Nachweisfrist und der Nachweiszeitraum hängen vom Zeitpunkt der Registrierung als PfQK bei der WPK ab.

WPK, Mitteilung vom 20.01.2025

Alle Prüfer für Qualitätskontrolle, die vor dem 17. Juni 2016 registriert wurden, müssen bis zum 17. Juni 2025 die Teilnahme an insgesamt 24 Unterrichtseinheiten spezielle Fortbildung für Prüfer für Qualitätskontrolle und die Tätigkeit im Bereich der gesetzlichen Abschlussprüfung für den Zeitraum 17. Juni 2022 bis 16. Juni 2025 nachweisen.

Allgemeine Regelung

Zur Aufrechterhaltung Ihrer Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle (PfQK) müssen Sie spätestens alle drei Jahre Ihre Fortbildungs- und Tätigkeitsnachweise erbringen. Die Nachweisfrist und der Nachweiszeitraum hängen vom Zeitpunkt Ihrer Registrierung als PfQK bei der WPK ab:

  • Wurden Sie vor dem 17. Juni 2016 registriert, müssen Sie, entsprechend dem Dreijahresturnus, die Nachweise für die Zeit vom 17. Juni 2022 bis 16. Juni 2025 erbringen. Diese müssen der WPK bis einschließlich 16. Juni 2025 vorliegen.
  • Wurden Sie nach dem 16. Juni 2016 registriert, müssen Sie spätestens alle drei Jahre nach Ihrer Registrierung die Nachweise über diesen Zeitraum führen.

Nachweisführung

Anerkannte spezielle PfQK-Fortbildung

24 Unterrichtseinheiten in den letzten drei Jahren

Nachweis: Teilnahmebescheinigungen, wenn nicht durch den Fortbildungsveranstalter durch Sammelbescheinigungen übermittelt.

Tätigkeit im Bereich gesetzlicher Abschlussprüfungen als

  • Auftragsverantwortlicher Wirtschaftsprüfer
  • Teamleiter oder Teammitglied
  • Konsultierter im Zusammenhang mit gesetzlichen Abschlussprüfungen
  • Berichtskritiker
  • Auftragsbegleitender Qualitätssicherer
  • Auftragsnachschauer

Nachweis: Nutzen Sie bitte das Formular Nachweis der Tätigkeit eines Prüfers für Qualitätskontrolle im Bereich der Abschlussprüfung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SaQK (RTF). Wird die Tätigkeit im Bereich der gesetzlichen Abschlussprüfung in einem Anstellungsverhältnis nachgewiesen, soll der Nachweis vom Dienstherrn bestätigt werden.

Bitte übermitteln Sie Ihre Nachweise per E‑Mail an qualitaetskontrolle@wpk.de oder per Post an die WPK, Abteilung Qualitätskontrolle, Rauchstraße 26, 10787 Berlin.

Der WPK vorliegende Nachweise zur Fortbildungsverpflichtung

Jeder PfQK kann im Mitgliederbereich Meine WPK (dort: Meine Daten > Qualitätskontrolle / Fortbildungsnachweise) die der WPK für den aktuellen Nachweiszeitraum vorliegenden Fortbildungsnachweise nachvollziehen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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IESBA: Unabhängigkeits- und Ethikstandards für die Prüfung und Erstellung von Nachhaltigkeitsinformationen

Das International Ethics Standards Board for Accountants hat am 17. Januar 2025 zwei Ergänzungen des IESBA Code of Ethics (Code) veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 20.01.2025

Das International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) hat am 17. Januar 2025 zwei Ergänzungen des IESBA Code of Ethics (Code) veröffentlicht:

  • International Ethics Standards for Sustainability Assurance (Including International Independence Standards) and Other Revisions to the Code Relating to Sustainability Assurance and Reporting,
  • Revisions to the Code Addressing Using the Work of an External Expert.

Regelungen zu Sustainability

Die Regelungen zu Sustainability enthalten Unabhängigkeits- und Ethikstandards für Sustainability Assurance und Sustainability Reporting. Nachdem das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) bereits am 20. September 2024 den Standard ISSA 5000 für die Prüfung von Nachhaltigkeitsinformationen verabschiedet hatte („Neu auf WPK.de“ vom 25. September 2024), hat das IESBA die entsprechenden berufsrechtlichen Regelungen in seiner Sitzung am 5. Dezember 2024 beschlossen („Neu auf WPK.de“ vom 9. Dezember 2024). Das Public Interest Oversight Board (PIOB) hat ISSA 5000 bereits im November 2024 und die vorliegenden berufsrechtlichen Regelungen (IESSA) im Januar 2025 der erforderlichen Prüfung (Certification) mit einem jeweils positiven Ausgang unterzogen.

Mit den IESSA sollen die Qualität der und das Vertrauen in die Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung gefördert werden. Hierzu werden kritische Risiken für die Integrität, Qualität und Wirksamkeit der Nachhaltigkeitsberichterstattung und -prüfung behandelt, wie zum Beispiel Befangenheit, Interessenkonflikte, Druck unethischen Handelns, Betrug einschließlich „Greenwashing“, Nichteinhaltung von Gesetzen und Vorschriften sowie Gefährdungen der Unabhängigkeit des Prüfers.

Das Rahmenkonzept der IESSA ist – wie ISSA 5000 – prinzipienbasiert und berufsunabhängig konzipiert (profession agnostic), das heißt, die Standards sollen nicht nur vom Berufsstand, sondern auch von anderen Dienstleistungserbringern angewendet werden können. Die IESSA erfassen ausdrücklich auch den Group Audit-Kontext.

Regelungen zu Experts

Die Regelungen zu Experts legen einen berufsrechtlichen Rahmen fest, der Berufsangehörige bei der Beurteilung unterstützen soll, ob ein externer Experte über die notwendige Kompetenz, Fähigkeiten und Objektivität verfügt, damit seine Arbeit für die beabsichtigten Zwecke genutzt werden kann.

Inkrafttreten

Die Regelungen zu Experts und Sustainability treten grundsätzlich am 15. Dezember 2026 in Kraft. Hiervon abweichend treten die Bestimmungen der Abschnitte 5405 und 5406 erst für Nachhaltigkeitsprüfungsaufträge in Kraft, die am oder nach dem 1. Juli 2028 beginnen, sofern Prüfungsarbeiten an einer Komponente der Wertschöpfungskette durchgeführt werden („when assurance work is performed at a value chain component“). Eine frühere Anwendung ist zulässig und wird von IESBA empfohlen. Für Einzelheiten wird auf die entsprechenden Regelungen (Effective Date) verwiesen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Kommode bei Umzug beschädigt

Das AG München hat sich zur Schadenshöhe nach der Beschädigung einer angeblichen Designer-Kommode durch ein Umzugsunternehmen befasst (Az. 123 C 15901/21).

AG München, Pressemitteilung vom 20.01.2025 zum Urteil 123 C 15901/21 vom 18.08.2023 (rkr)

Streit um Schadenshöhe nach Beschädigung einer angeblichen Designer-Kommode

Die Kläger beauftragten den beklagten Umzugsunternehmer mit der Durchführung eines Umzugs im Dezember 2020 nach Obermenzing. Bei dem Umzug entstanden an der streitgegenständlichen Kommode, welche die Kläger für eine hochwertige Designer-Kommode hielten, zwei kleine Lackschäden. Die Kläger hatten die angebliche Designer-Kommode im Jahr 2003 gebraucht für 2.200 Euro netto gekauft. Die Kläger behaupteten, nach Auskunft eines Fachmannes, die Zerlegung und einheitliche Neulackierung der Kommode sei die einzige Möglichkeit den Zustand wie vor dem Transport wieder herzustellen. Hierfür wären Kosten in Höhe von 1.120 Euro netto aufzuwenden.

Der Beklagte verweigerte eine Zahlung in dieser Höhe und meinte, dass nach den besonderen Vorschriften über Frachtgeschäfte kein Ersatz von Reparaturkosten geschuldet sei. Es sei höchstens die Differenz zwischen dem Zeitwert der Kommode mit und ohne Kratzer geschuldet. Die Zeitwertdifferenz betrage 41,28 Euro.

Das Amtsgericht München gab der Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens teilweise statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 390 Euro. Das Gericht führte insoweit aus:

„Nach den Ausführungen des Sachverständigen handelt es sich bei der […] Kommode nicht um ein einmaliges oder einzigartiges Designerstück mit Sammlerwert. […] Die Kommode sei [als] geschmacklich neutrales Möbelstück in einem schlichten modernzeitlosen Design als immer noch aktuelles Möbelstück aus der oberen Mittelklasse zu bewerten. […] Es handele sich nicht um ein spezielles Designerstück, sondern um eine in größerer Stückzahl industriell gefertigte Kommode mit rot lackierten Sichtflächen, für welche ein regelmäßiges Angebot von Gebrauchtmöbeln, auch Kommoden jeglicher Art vorhanden sei. […]

Kastenmöbel für den Wohnbereich aus der gehobenen Mittelklasse würden üblicherweise mit einer durchschnittlichen mittleren Nutzungs- und Lebensdauer von 12-18 Jahren […] bewertet. Nachdem die Kommode bereits ein Alter von 18 Nutzungsjahren aufgewiesen habe und sich in einem Zustand befand, der eine weitere langjährige Nutzung erwarten lässt, sei der Zeitraum auf 30 Jahre angehoben worden.

Unter Berücksichtigung dieser Parameter kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass der „gemeine Wert“ der streitgegenständlichen Kommode, in diesem für ihr Alter außergewöhnlich guten Erhaltungszustand, unbeschädigt mit ca. 440 Euro anzusetzen sei. Der „gemeine Wert“ in beschädigtem Zustand sei mit ca. 50 Euro zu bewerten. […]

Die Reparaturkosten beziffert der Sachverständige auf 300-500 Euro brutto. Die Schadstellen würden sich im Millimeterbereich bewegen. Eine Reparatur bei einem Fachbetrieb für Smart-Repair von Karosserie und Lack seien als fachgerechte und praktikable Lösung anzusetzen.“

Nachdem nach den Ausführungen des Sachverständigen die von den Klägern behauptete Neulackierung der gesamten Kommode nicht erforderlich ist, sprach das Gericht den Klägern lediglich die Differenz des Zeitwerts in Höhe von 390 Euro zu und wies die Klage im Übrigen ab.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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