IESBA: Initiative zur Stärkung ethischen Verhaltens in Praxen (Accouting Firms)

Das International Ethics Standards Board for Accountants hat einen Bericht zum Thema ethisches Verhalten in Praxen veröffentlicht. Dieser unterstreicht die entscheidende Rolle einer ethischen Kultur und Steuerung bei der Bekämpfung unethischen Verhaltens in Praxen. Darauf macht die WPK aufmerksam.

WPK, Mitteilung vom 16.01.2025

Das International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) hat am 14. Januar 2025 einen Bericht zum Thema ethisches Verhalten in Praxen veröffentlicht (IESBA Firm Culture and Governance Working Group Final Report). Dieser unterstreicht die entscheidende Rolle einer ethischen Kultur und Steuerung (Firm Culture and Governance) bei der Bekämpfung unethischen Verhaltens in Praxen.

Betont wird, dass die Förderung einer starken ethischen Kultur nicht nur die Risiken unethischen Verhaltens mindert, sondern auch das öffentliche Vertrauen festigt, das Ansehen der Praxen verbessert und die Verantwortung des Berufsstandes für das öffentliche Interesse stärkt.

Zu den wichtigsten Gegenständen des Berichts gehören:

  • Rolle einer ethischen Führung (Ethical Leadership) und einer soliden Steuerung (Robust Governance) in Praxen als Schlüsselfaktoren für die Förderung ethischen Verhaltens,
  • Bedeutung einer transparenten und ethischen Führung, praxisweiter Rechenschaftsmechanismen und der Berücksichtigung der Expertise von unabhängigen Personen (Input from Independent Persons)
  • Notwendigkeit, Leistungsanreize mit ethischem Verhalten in Einklang zu bringen, Fortbildung im Bereich Ethik und eine Kultur der offenen Diskussion und Herausforderung.

Neues Projekt mit zwei Komponenten

Auf Grundlage dieser Erkenntnisse hat das IESBA das neue Projekt Firm Culture and Governance gestartet (siehe bereits „Neu auf WPK.de“ vom 9. Dezember 2024, vorletzter Absatz). Es besteht aus zwei Komponenten:

Zum einen soll im IESBA Code of Ethics (Code) ein prinzipienbasierter Kultur- und Steuerungsrahmen (Principles-based Culture and Governance Framework) erarbeitet werden, der ethisches Verhalten in Praxen bei allen Dienstleistungen fördert, unterstützt und stärkt (Standardsetzungsprojekt).

Zum anderen soll Anwendungs- und Begleitmaterial außerhalb des Codes (Non-authoritative Material) entwickelt werden, um das Bewusstsein für die Bedeutung ethischen Verhaltens in Praxen zu schärfen und diese mit Leitlinien für die Einbindung ethischen Verhaltens in ihre Strategien und Abläufe zu unterstützen. Zudem sollen die zu erarbeitenden Materialien auch auf die Einbindung anderer Stakeholder abzielen, die zur Entwicklung eines Ökosystems für hochethische Praxen beitragen können.

Gesprächsrunden im Frühjahr 2025

Zum gesamten Themenkomplex wird das IESBA im März und April 2025 eine Reihe von Gesprächsrunden (Roundtables) in Präsenz und online, durchführen, um die Ansichten eines breiten Spektrums von Stakeholdern einzuholen. Die Präsenzveranstaltungen werden in New York City, Melbourne, Brüssel und Kuala Lumpur stattfinden. Einzelheiten werden zu gegebener Zeit bekannt gegeben.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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IMK-Konjunkturindikator: Rezessionsrisiko geringfügig gesunken, doch Unsicherheit bleibt hoch

Das Risiko, dass die deutsche Wirtschaft im 1. Quartal 2025 in eine Rezession gerät, ist in den vergangenen Wochen leicht gesunken, die ökonomische Unsicherheit bleibt aber vor dem Amtsantritt des neuen US-Präsidenten und der Bundestagswahl hoch. Das signalisiert der monatliche IMK-Konjunkturindikator der Hans-Böckler-Stiftung.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 16.01.2025

Das Risiko, dass die deutsche Wirtschaft im ersten Quartal 2025 in eine Rezession gerät, ist in den vergangenen Wochen leicht gesunken, die ökonomische Unsicherheit bleibt aber vor dem Amtsantritt des neuen US-Präsidenten und der Bundestagswahl hoch. Das signalisiert der monatliche Konjunkturindikator des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung. Für den Zeitraum von Januar bis Ende März 2025 weist der Indikator, der die neuesten verfügbaren Daten zu den wichtigsten wirtschaftlichen Kenngrößen bündelt, eine Rezessionswahrscheinlichkeit von 44,6 Prozent aus. Anfang Dezember 2024 betrug sie für die folgenden drei Monate noch 48,7 Prozent. Trotz der leichten Entspannung bleibt der nach dem Ampelsystem arbeitende Indikator aber wie in den Vormonaten auf „gelb-rot“, zumal sich die statistische Streuung des Indikators, in der sich die Verunsicherung der Wirtschaftsakteure ausdrückt, parallel leicht erhöht hat. „Gelb-rot“ signalisiert konjunkturelle Unsicherheit, aber keine akute Rezessionsgefahr. Das deutet auf eine stagnierende Wirtschaft im aktuellen Winterquartal hin.

Die aktuelle Abnahme des Rezessionsrisikos beruht vor allem auf dem spürbaren Produktionsanstieg im November 2024, dem aktuellsten Monat, für den derzeit Daten vorliegen. Allerdings dürften für diese positive Entwicklung Sondereffekte wie die Auslieferung einzelner Großaufträge eine erhebliche Rolle gespielt haben, analysiert IMK-Konjunkturexperte Dr. Thomas Theobald. Eine konjunkturelle Trendwende in der Industrie bleibe vorerst aus, wie auch die schwache Entwicklung bei den Auftragseingängen nahelegt. Und das Konsumentenvertrauen nimmt nur äußerst langsam zu – obwohl die Haushalte Zuwächse bei den Realeinkommen erzielen.

Die neuen Indikatorwerte bestätigten die aktuelle Konjunkturprognose des IMK, erklärt Theobald. Das Düsseldorfer Institut rechnet für dieses Jahr nur mit einem Mini-Wachstum von durchschnittlich 0,1 Prozent. Die Wachstumsschwäche lässt sich nach Analyse des IMK nur durch entschlossenes Handeln der nächsten Bundesregierung überwinden, das drei Schwerpunkte setzt: Erstens eine Investitionsoffensive, um die Infrastruktur zu verbessern. Zweitens: Eine Lösung für das Problem hoher und volatiler Energiepreise – kurzfristig durch einen Brückenstrompreis, längerfristig beispielsweise durch eine Finanzierung des Netzausbaus über öffentliche Kredite. Drittens raten die Forschenden zu einer neuen, in der EU koordinierten, Industriepolitik, die zentrale Zukunfts- und Schlüsselbranchen bei der Transformation hin zu klimafreundlichen Prozessen unterstützt.

„Vor dem Hintergrund, dass Donald Trump im internationalen Handel Chaos verursachen wird, und dass mit immer länger anhaltender Stagnation Kipppunkte bei der Beschäftigung drohen, wird die Wirtschafts- und insbesondere eine europäisch koordinierte Industriepolitik für die neue Bundesregierung zur Herkules-Aufgabe“, betont Ökonom Theobald. „Leider gehen die wirtschaftspolitischen Vorschläge im Bundestagswahlkampf vielfach am Ziel vorbei, die relevanten Unsicherheiten zu reduzieren. Steuererleichterungen allein regen nicht zwangsläufig realwirtschaftliche Investitionen in dem Umfang und den Bereichen an, in denen die volkswirtschaftlich sinnvollsten Bedarfe bestehen.“, sagt Theobald.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Mittelstand kommt immer schwerer an Kredite

Mittelständische Unternehmen in Deutschland haben es lt. KfW-ifo-Kredithürde zunehmend schwer, an Kredite zu kommen. Im 4. Quartal 2024 beklagten 32 % der mittelständischen Unternehmen, die Interesse an einer Kreditaufnahme hatten, ein restriktives Verhalten der Banken.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 16.01.2025

  • Höchstquote der Mittelständler beklagt restriktives Verhalten der Banken
  • Auch für Großunternehmen bleibt der Kreditzugang schwierig
  • Unternehmen zeigen zwar etwas mehr Interesse an Krediten, doch die Nachfrage bleibt unterdurchschnittlich

Mittelständische Unternehmen in Deutschland haben es zunehmend schwer, an Kredite zu kommen. Im vierten Quartal 2024 beklagten 32 % der mittelständischen Unternehmen, die Interesse an einer Kreditaufnahme hatten, ein restriktives Verhalten der Banken. Das ist ein Höchststand seit Einführung der neuen Befragungsmethodik im Jahr 2017. Bereits vor drei Monaten hatte eine Rekordquote der Großunternehmen in Deutschland über schwierige Kreditverhandlungen berichtet. Diese Quote sank im vierten Quartal wieder leicht um 2,6 Prozentpunkte auf 31,9 %.

Das sind Ergebnisse der KfW-ifo-Kredithürde. Dafür wertet die KfW jedes Quartal Daten der Konjunkturumfragen des ifo-Instituts aus, differenziert nach Größenklassen und Wirtschaftsbereichen.

Bei den mittelständischen Unternehmen waren außergewöhnlich strenge Maßstäbe der Banken im Großhandel (plus 11,9 Prozentpunkte auf 36,7 %), dem Verarbeitenden Gewerbe (plus 2,2 Prozentpunkte auf 33,4 %) und dem Einzelhandel (plus 3,6 Prozentpunkte auf 37,2 %) zu verzeichnen.

„Die Unternehmen in diesen Bereichen leiden unter einer schlechten Geschäftslage und schwachen Absatzerwartungen. Viele planen daher einen Stellenabbau“, sagt Dr. Jenny Körner, Finanzmarktexpertin bei KfW Research.

Die sinkenden Kreditzinsen haben zwar das Interesse der Mittelständler und Großunternehmen an einer Kreditaufnahme geringfügig gesteigert. Die Kreditnachfrage verblieb jedoch auch im vierten Quartal deutlich unterhalb des langfristigen Durchschnitts. Nur 21,1 % der mittelständischen Unternehmen und 28 % der Großunternehmen wollten Kredite aufnehmen.

„Natürlich wirken die weiterhin straffen Finanzierungsbedingungen der Banken hemmend auf die Kreditnachfrage. Schwerer dürfte allerdings wiegen, dass die Unternehmen wegen der andauernden wirtschaftlichen Schwächephase, der politischen Unsicherheit und der pessimistischen Geschäftserwartungen zögern, sich in langfristigen Kreditverträgen zu binden“, sagt Dr. Jenny Körner.

Quelle: KfW

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BFH: Kein Arbeitslohn bei Schenkung von Gesellschaftsanteilen zur Sicherung der Unternehmensnachfolge

Das Verschenken von Geschäftsanteilen an leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt nicht ohne Weiteres zu steuerpflichtigem Arbeitslohn bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. So entschied der BFH (Az. VI R 21/22).

BFH, Pressemitteilung Nr. 4/25 vom 16.01.2025 zum Urteil VI R 21/22 vom 20.11.2024

Das Verschenken von Geschäftsanteilen an leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 29.11.2024 – VI R 21/22 – entschieden hat, nicht ohne Weiteres zu steuerpflichtigem Arbeitslohn bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes).

Wird eine Mitarbeiterbeteiligung nicht zum Marktpreis übertragen, liegt der Vorteil in der gegenüber dem marktüblichen Preis bestehenden Verbilligung. Arbeitslohn setzt aber weiter voraus, dass der Vorteil dem Arbeitnehmer „für“ seine Arbeitsleistung gewährt wird.

Vorliegend war die Klägerin seit vielen Jahren in der Führungsebene eines kleineren Unternehmens tätig. Da der Sohn der Gründungsgesellschafter als Unternehmensnachfolger ausschied, beschlossen diese, die Leitung des Unternehmens zur Sicherung der Unternehmensfortführung in die Hände der Klägerin und der weiteren Mitglieder der Führungsebene zu legen. Hierzu übertrugen sie jeweils 5,08 % der Anteile schenkweise an die Klägerin sowie vier weitere Personen.

Das Finanzamt (FA) sah den in der schenkweisen Übertragung liegenden geldwerten Vorteil als Arbeitslohn an und unterwarf diesen der Besteuerung. Das Finanzgericht entschied demgegenüber, dass der Vorteil aus der Übertragung der Gesellschaftsanteile sich bei objektiver Betrachtung nicht als Ertrag der nichtselbstständigen Arbeit der Klägerin darstelle.

Dies hat der BFH nun bestätigt. Auch wenn die Anteilsübertragung mit dem Arbeitsverhältnis der Klägerin zusammenhänge, sei sie durch dieses nicht (maßgeblich) veranlasst. Denn entscheidendes Motiv für die Übertragung sei für alle Beteiligten erkennbar die Regelung der Unternehmensnachfolge gewesen. Der in der schenkweisen Übertragung aus gesellschaftsrechtlichen Gründen liegende Vorteil stelle in dieser Situation keine Entlohnung der leitenden Mitarbeiter für in der Vergangenheit erbrachte oder in Zukunft zu erbringende Dienste dar. Als maßgebliche Indizien gegen Arbeitslohn sah der BFH auch an, dass die Anteilsübertragung im Streitfall nicht an den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse geknüpft gewesen war und der vom FA angenommene Vorteil im Vergleich zu den Bruttoarbeitslöhnen der Beschenkten deutlich aus dem Rahmen fiel.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: EuGH-Vorlage zum Begriff der Warenzusammenstellung im Sinne von Anm. 3 zu Abschn. VI KN

Erfasst der Begriff der Warenzusammenstellung i. S. v. Anmerkung 3 zu Abschnitt VI der Kombinierten Nomenklatur Kapselsysteme, in denen sich zwei Komponenten zur Mischung von Silberamalgamzahnfüllungen in getrennten, nicht zerstörungsfrei trennbaren Kammern befinden? Diese Frage hat der BFH dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt (Az. VII R 27/22).

BFH, Beschluss VII R 27/22 vom 12.11.2024

Leitsatz

Erfasst der Begriff der Warenzusammenstellung im Sinne von Anmerkung 3 zu Abschnitt VI der Kombinierten Nomenklatur Kapselsysteme, in denen sich zwei Komponenten ‑ Legierungspulver und flüssiges Quecksilber ‑ zur Mischung von Silberamalgamzahnfüllungen in getrennten, nicht zerstörungsfrei trennbaren Kammern befinden?

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Erbrachte Ausgleichszahlungen aufgrund vorzeitiger Auflösung eines Zinsswaps sind keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob Ausgleichszahlungen aus der Auflösung einer Zinsswap-Vereinbarung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sind, wenn diese im Zusammenhang mit der Finanzierung der Anschaffungskosten für eine vermietete Immobilie abgeschlossen, jedoch ohne gleichzeitige Beendigung des zugrunde liegenden Immobiliendarlehens gekündigt worden ist (Az. VIII R 26/21).

BFH, Urteil VIII R 26/21 vom 19.11.2024

Leitsatz

  1. Beendet der Steuerpflichtige einen Zinsswap, der im Zusammenhang mit der Finanzierung einer vermieteten Immobilie zur Begrenzung des Zinsänderungsrisikos abgeschlossen worden ist, wird ein bis dahin bestehender wirtschaftlicher Veranlassungszusammenhang zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gelöst.
  2. Aufgrund der Beendigung des Zinsswaps erbrachte Ausgleichszahlungen stehen wie positive Ausgleichszahlungen nicht mehr im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften aus der Nutzungsüberlassung der vermieteten Immobilie (Anschluss an das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13.01.2015 – IX R 13/14, BFHE 248, 340, BStBl II 2015 S. 827).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 08.09.2021 – 5 K 881/20 F aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

I.

1

Streitig ist, ob eine Ausgleichszahlung, die die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) wegen der vorzeitigen Auflösung eines Zinsswaps zu leisten hatte, im Rahmen der gesondert und einheitlich festzustellenden Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2017 (Streitjahr) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten oder als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen ist.

2

Die Klägerin ist eine vermögensverwaltende und nicht gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr anzuwendenden Fassung (EStG) gewerblich geprägte GmbH & Co. KG. Für die Finanzierung eines von ihr vermieteten Grundstücks hatte sie ursprünglich einen Darlehensvertrag abgeschlossen. Im Jahr 2010 vereinbarte die Klägerin mit der Darlehensgeberin ein Umschuldungsdarlehen. Vertraglicher Auszahlungstermin war der 30.11.2014. Der variable Zinssatz richtete sich nach dem 1-Monats-Euribor. Es war eine Tilgung in gleichen Monatsraten bis zum Ende der Darlehenslaufzeit am 30.11.2024 vereinbart.

3

Zudem schlossen die Klägerin und die Darlehensgeberin am 28.01.2010 eine Zinsswap-Vereinbarung mit einer Laufzeit vom 28.11.2014 bis zum 29.11.2024. Der Bezugsbetrag des Zinsswaps entsprach der Höhe der Darlehenssumme des Umschuldungsdarlehens und verringerte sich ab dem 31.12.2014 monatlich um die Tilgungsrate des Darlehens. Die Klägerin hatte einen monatlichen Festbetrag in Höhe von 4,7 % des jeweiligen Bezugsbetrags an die Darlehensgeberin zu zahlen. Die Darlehensgeberin hatte im Rahmen des Zinsswaps einen variablen Betrag auf Basis des 1-Monats-Euribor auf den Bezugsbetrag an die Klägerin zu zahlen. Hierdurch wurde nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) für die Klägerin ein „synthetischer Festzins“ in Höhe des von ihr unter dem Swap monatlich zu zahlenden Festbetrags erzeugt.

4

Mit Vereinbarung vom 10.01.2017 wurde der Zinsswap zum 12.01.2017 aufgelöst. Die Klägerin hatte deswegen eine Ausgleichszahlung an die Darlehensgeberin in Höhe von 699.500 € zu leisten. Diese wurde stichtagsbezogen ermittelt. Sie entsprach nach den Feststellungen des FG der Summe der laufenden Zahlungen, die von der Klägerin bis zum Laufzeitende des Zinsswaps zu bezahlen gewesen wären. Die Klägerin beendete den Zinsswap nach den Feststellungen des FG aufgrund gesunkener Marktzinsen, da der „synthetische Festzins“ unter dem Zinsswap zu einer Zusatzbelastung führte.

5

Das Umschuldungsdarlehen wurde von der Klägerin bis zum 31.07.2018 vollständig zurückgezahlt.

6

Für das Streitjahr begehrte die Klägerin, neben den laufenden Ausgleichszahlungen aus dem Zinsswap auch die Aufwendungen in Höhe der geleisteten Ausgleichszahlung als Werbungskosten bei den gesondert und einheitlich festzustellenden Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt -FA-) stellte im Feststellungsbescheid für das Streitjahr vom 10.04.2019 hingegen negative Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 699.500 € gesondert und einheitlich fest.

7

Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin Klage. Das FG gab der Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 2048 veröffentlichten Gründen statt.

8

Mit der Revision macht das FA die Verletzung von Bundesrecht in Gestalt des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG und des § 20 Abs. 8 Satz 1 EStG geltend. Die Ausgleichszahlung sei als Verlust aus einem Termingeschäft gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG bei den Einkünften aus Kapitalvermögen gesondert und einheitlich festzustellen.

9

Das FA beantragt, das Urteil des FG Düsseldorf vom 08.09.2021 – 5 K 881/20 F aufzuheben und die Klage abzuweisen.

10

Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

11

Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).

12

Zwar hat das FG die Zinsen auf das Umschuldungsdarlehen im Streitjahr und die laufenden Zahlungen im Rahmen des Zinsswaps zu Recht den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung zugeordnet (s. II.1. und II.2.). Das FG hat aber rechtsfehlerhaft entschieden, dass die Ausgleichszahlung für die Auflösung des Zinsswaps im Streitjahr als Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung abziehbar ist (s. II.3.). Die Sache ist spruchreif und die Klage abzuweisen (s. II.4.).

13

1. Die Zinsen auf das Umschuldungsdarlehen gehören zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

14

a) Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Hierzu zählen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG auch Schuldzinsen, soweit sie mit einer Einkunftsart im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 20.06.2023 –  IX R 15/21, BFHE 281, 409, BStBl II 2023, 1103, Rz 14). Der Veranlassungszusammenhang von Schuldzinsen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist danach als gegeben anzusehen, wenn ein objektiver Zusammenhang dieser Aufwendungen mit der Überlassung eines Vermietungsobjekts zur Nutzung besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung dieser Nutzungsüberlassung gemacht werden. Mit Verwendung der Darlehensvaluta zur Anschaffung eines Vermietungsobjekts wird die Verbindlichkeit diesem Verwendungszweck unterstellt (BFH-Urteil vom 20.06.2023 –  IX R 15/21, BFHE 281, 409, BStBl II 2023, 1103, Rz 15).

15

Hat ein „Altdarlehen“ der Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts gedient, dient -wirtschaftlich gesehen- auch ein umgeschuldetes „neues Darlehen“ (noch immer) der Finanzierung dieser Anschaffungs- oder Herstellungskosten, soweit die Valuta des Umschuldungsdarlehens nicht über den abzulösenden Restdarlehensbetrag hinausgeht und die Umschuldung sich im Rahmen einer marktüblichen Finanzierung bewegt (BFH-Urteil vom 08.04.2014 –  IX R 45/13, BFHE 244, 442, BStBl II 2015, 635, Rz 25).

16

b) Das Umschuldungsdarlehen der Klägerin erfüllte diese Voraussetzungen. Es wurde im Jahr 2010 abgeschlossen und ab dem Jahr 2014 vollzogen. Die darauf entrichteten Schuldzinsen gehören zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Dies ist vorliegend auch nicht streitig.

17

2. Die laufenden Zahlungen der Klägerin im Rahmen des Zinsswaps sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen.

18

a) Ein Zinsswap dient dazu, die sich aus schwankenden Zinssätzen ergebenden Risiken zu optimieren und damit letztlich der Zinssicherung. Vereinbaren zwei Parteien für eine festgelegte Laufzeit den Austausch von Zinszahlungsverpflichtungen auf einen gleich hohen Kapitalbetrag, dann werden lediglich die Zinserträge und der Zinsaufwand gegeneinander getauscht. Abgesichert wird durch den Zinsswap im Fall der variablen Verzinsung eines in Bezug genommenen Darlehens das Risiko der Zinsänderung (BFH-Urteil vom 16.11.2023 –  III R 27/21, BFHE 282, 289, BStBl II 2024, 292, Rz 28).

19

b) Auch wenn die Zinsswap-Vereinbarung grundsätzlich eigenständig neben einem Finanzierungs- oder Umschuldungsdarlehen steht, erstreckt sich der an den Darlehenszinsen haftende wirtschaftliche Veranlassungszusammenhang zu den Vermietungseinkünften auf die laufenden Zahlungen im Rahmen des Zinsswaps, soweit sie auf den Unterschiedsbetrag zwischen den getauschten Zinssätzen entfallen und damit das Zinsänderungsrisiko absichern (vgl. BFH-Urteil vom 20.06.2023 –  IX R 15/21, BFHE 281, 409, BStBl II 2023, 1103, Rz 16). Unter diesen Voraussetzungen sind die laufenden Swapzahlungen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, denn unter den Begriff der Schuldzinsen nach dieser Regelung fallen auch sämtliche Aufwendungen zur Erlangung oder Sicherung eines Kredits (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 06.12.2021 –  IX R 8/21, BFH/NV 2022, 713, Rz 19).

20

In dem dem BFH-Urteil vom 20.06.2023 –  IX R 15/21 (BFHE 281, 409, BStBl II 2023, 1103) zugrunde liegenden Sachverhalt entsprach -ähnlich dem Streitfall- der Habenzinssatz des Swap-Geschäfts dem Sollzinssatz des Darlehens, stimmte die Höhe der Darlehensverpflichtung mit der Höhe der Bezugsgröße für den zu verrechnenden Zinssatz im Rahmen des Swap-Geschäfts überein und korrespondierte die Zinsbindungsfrist des Darlehens mit der Laufzeit des Swap-Geschäfts. Unter diesen tatsächlichen Voraussetzungen hat der IX. Senat des BFH einen hinreichenden wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den Darlehenszinsen und den laufenden Swapzahlungen (stillschweigend) angenommen. Dem stimmt der erkennende Senat zu (ebenso BeckOK EStG/Spilker, 19. Ed. 01.07.2024, EStG § 21, Rz 1356 „Zinsswap-Geschäft“ und Rz 1311 „Verlust“). Soweit das BFH-Urteil vom 16.11.2023 –  III R 27/21 (BFHE 282, 289, BStBl II 2024, 292, Rz 34) zusätzliche Kriterien zur Zusammenfassung von Darlehen und Swap zu einer wirtschaftlichen Einheit für Zwecke des § 8 Nr. 1 Buchst. a des Gewerbesteuergesetzes aufstellt, betrifft dies die Auslegung des Entgeltbegriffs jener Vorschrift und ist für die hier zu beurteilende Frage des wirtschaftlichen Zusammenhangs gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG nicht maßgeblich.

21

Auf dieser Grundlage besteht nach den bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) im Streitfall zwischen den laufenden Ausgleichszahlungen im Rahmen des Zinsswaps, den Schuldzinsen aus dem Umschuldungsdarlehen und den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ein hinreichender wirtschaftlicher Zusammenhang. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.

22

c) Zwar sind die im Streitjahr erbrachten laufenden Swapzahlungen der Klägerin auch gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a i.V.m. Abs. 4 Satz 5 EStG als negative Kapitalerträge steuerbar (zutreffend Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen -BMF- vom 19.05.2022, BStBl I 2022, 742, Tz. 47 sowie unten II.4., m.w.N.). Die laufenden Swapzahlungen sind jedoch gemäß § 20 Abs. 8 Satz 1 EStG vorrangig den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten zuzuordnen.

23

Gemäß § 20 Abs. 8 Satz 1 EStG sind positive oder negative Einkünfte der in § 20 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 EStG bezeichneten Art, soweit sie zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, diesen Einkünften zuzurechnen. Gemäß § 21 Abs. 3 EStG sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung den Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören. Die Regelung des § 20 Abs. 8 Satz 1 EStG enthält die speziellere Subsidiaritätsregelung (zustimmend Schmidt/Kulosa, EStG, 43. Aufl., § 21 Rz 165; Pfirrmann in Herrmann/Heuer/Raupach, § 21 EStG Rz 256; Eggers in Korn, § 21 EStG Rz 16, 136; Drüen in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 21 Rz D 11; Brandis/Heuermann/Schallmoser, § 21 EStG Rz 32, 581; BeckOK EStG/Spilker, 19. Ed. 01.07.2024, EStG § 21 Rz 1493). Der Vorrang der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung vor der Einkunftsart Kapitalvermögen bewirkt, dass Einnahmen und Werbungskosten statt den Einkünften aus Kapitalvermögen den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzuordnen sind. Die Verdrängung der Einkunftsart Kapitalvermögen durch die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung tritt ein, wenn ein Sachverhalt den Tatbestand der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwirklicht; sie tritt auch ein, wenn im Einzelfall Einnahmen oder Werbungskosten mit einer Verwirklichung des Tatbestands der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (vgl. BFH-Urteile vom 08.04.1986 –  VIII R 260/82, BFHE 146, 408, BStBl II 1986, 557, unter 1.c [Rz 16]; vom 21.06.1994 –  IX R 57/89, BFH/NV 1995, 106, unter I.1.b [Rz 14], jeweils zu § 20 Abs. 3 EStG a.F.). Soweit ein unter § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG fallender laufender Verlust aus einem Swapgeschäft wie hier zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehört, ist diese Zuordnung vorrangig (zustimmend Schmidt/Kulosa, EStG, 43. Aufl., § 21 Rz 165; Schmidt/Levedag, EStG, 43. Aufl., § 20 Rz 252; BeckOK EStG/Spilker, 19. Ed. 01.07.2024, EStG § 21 Rz 865.5, 1356; a.A. Dornheim in Bordewin/Brandt, § 21 EStG Rz 35).

24

3. Das FG hat jedoch zu Unrecht entschieden, dass auch die auf der Auflösung des Zinsswaps beruhende Ausgleichszahlung zu den als Werbungskosten abziehbaren Schuldzinsen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehört. Entgegen der Auffassung des FG besteht zwischen der geleisteten Ausgleichszahlung und den Vermietungseinkünften kein hinreichender wirtschaftlicher Zusammenhang.

25

a) Wie der IX. Senat des BFH für die vorzeitige Beendigung eines Zinsswaps bereits entschieden hat, fehlt es an einem wirtschaftlichen Zusammenhang einer vom Steuerpflichtigen hierfür erhaltenen Ausgleichszahlung mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Es genüge nicht, dass der Zinsswap ursprünglich der Absicherung des Risikos steigender Zinsen im Zusammenhang mit der Finanzierung von Anschaffungskosten der vermieteten Immobilienobjekte gedient habe. Die Ausgleichszahlung sei nur durch die Beendigung des Zinsswaps veranlasst. Sie beruhe auf einem veräußerungsähnlichen Geschäft (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F.) und falle ausschließlich unter diesen Tatbestand (BFH-Urteil vom 13.01.2015 –  IX R 13/14, BFHE 248, 340, BStBl II 2015, 827, Leitsatz und Rz 18 bis 22).

26

b) Der IX. Senat des BFH hat auf Anfrage des erkennenden Senats mitgeteilt, dass er an seiner Auffassung aus dem BFH-Urteil vom 13.01.2015 –  IX R 13/14 (BFHE 248, 340, BStBl II 2015, 827) auch für zu erbringende Ausgleichszahlungen aus der Auflösung eines Zinsswaps festhält. Die Ausgleichszahlung sei maßgeblich durch die Entscheidung des Steuerpflichtigen zur Beendigung des Zinsswaps veranlasst. Die ursprüngliche Einbindung des Zinsswaps in die Finanzierung der Anschaffungskosten der vermieteten Immobilienobjekte genüge für einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht.

27

Dem schließt sich der erkennende Senat an. Unter der Rechtslage des Streitjahrs enthält § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG für die Beendigung eines Zinsswaps einen eigenen Veräußerungstatbestand, nach dem die zu erbringende Ausgleichszahlung ein negativer Kapitalertrag (Verlust) ist (s. unten II.4.). Wird der Zinsswap vom Steuerpflichtigen willentlich aus dem vorherigen Finanzierungszusammenhang gelöst, endet der wirtschaftliche Zusammenhang des Swapgeschäfts mit den Vermietungseinkünften. Die Ausgleichszahlung ist nur im Rahmen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG steuerbar. Für diese einheitliche Beurteilung spricht aus Sicht des erkennenden Senats, dass sich positive wie negative Ausgleichszahlungen aus einer vorzeitigen Beendigung einer Zinsswapvereinbarung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gleichermaßen nicht auswirken (s.a. Brandis/Heuermann/Schallmoser, § 21 EStG Rz 32; Dornheim in Bordewin/Brandt, § 21 EStG Rz 35).

28

Zwar entspricht die Ausgleichszahlung nach den Feststellungen des FG im Streitfall der abdiskontierten Summe der bei einer Fortführung bis zum Ende der Laufzeit des Zinsswaps zu zahlenden laufenden Swapzahlungen. Die Klägerin beendete den Zinsswap auch, weil der hierdurch erzeugte „synthetische Festzins“ angesichts des gesunkenen Marktzinsniveaus zu einer höheren Zinsbelastung als im Rahmen des variabel verzinslichen Umschuldungsdarlehens führte. Hierdurch wollte die Klägerin die Höhe der Vermietungseinkünfte steigern. Die Beendigung des Zinsswapgeschäfts löst jedoch ungeachtet dieser Absicht den bis dahin bestehenden wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang zwischen den Einnahmen und Ausgaben aus dem Swapgeschäft und der Einkünfteerzielung aus Vermietung und Verpachtung endgültig auf.

29

c) Das FG ist von anderen Grundsätzen ausgegangen. Sein Urteil ist aufzuheben.

30

4. Die Sache ist spruchreif. Der Senat weist die Klage ab (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO).

31

Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr vom 10.04.2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die erbrachte Ausgleichszahlung ist nicht bei den gesondert und einheitlich festzustellenden Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. Sie ist bei den Einkünften der Klägerin aus Kapitalvermögen als Verlust in Höhe von 699.500 € gesondert und einheitlich festzustellen. Dies ist im angefochtenen Feststellungsbescheid geschehen.

32

Die von der Klägerin erbrachte Ausgleichszahlung erfüllt den Tatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG. Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG ist der Gewinn steuerbar bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt. Zinsswaps sind Termingeschäfte in diesem Sinne (vgl. BFH-Urteile vom 09.02.2023 –  IV R 34/19, BFHE 279, 466, BStBl II 2023, 742, Rz 24; vom 20.08.2014 –  X R 13/12, BFHE 246, 462, BStBl II 2015, 177, Rz 21 und vom 13.01.2015 –  IX R 13/14, BFHE 248, 340, BStBl II 2015, 827, Rz 17; BMF-Schreiben vom 19.05.2022, BStBl I 2022, 742, Tz. 47). Hierunter fallen unter anderem die erhaltenen und erbrachten laufenden Swapzahlungen (s. II.2.c) sowie erhaltene oder erbrachte Ausgleichszahlungen zur Beendigung des Zinsswaps. Der Begriff des Gewinns umfasst gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a i.V.m. Abs. 4 Satz 5 EStG auch den Verlust in der hier unstreitigen Höhe von 699.500 € (vgl. BFH-Urteile vom 16.06.2020 –  VIII R 1/17, BFHE 269, 279, BStBl II 2021, 144, Rz 21; vom 20.11.2018 –  VIII R 37/15, BFHE 263, 169, BStBl II 2019, 507, Rz 11, 16, 19).

33

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Periodengerechte Verteilung einer Leasingsonderzahlung im Rahmen der Ermittlung der jährlichen Fahrzeuggesamtkosten

Wie ist eine bei Abschluss eines Leasingvertrages geleistete Leasingsonderzahlung bei Ansatz der tatsächlichen Kosten für berufliche Fahrten eines Außendienstmitarbeiters als Werbungskosten im Rahmen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG zu behandeln? Zu dieser Frage hat der BFH Stellung genommen (Az. VI R 9/22).

BFH, Urteil VI R 9/22 vom 21.11.2024

Leitsatz

  1. Zur Ermittlung der tatsächlichen Kosten für sonstige berufliche Fahrten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes ist eine Leasingsonderzahlung den einzelnen Veranlagungszeiträumen während der Laufzeit des Leasingvertrags zuzuordnen (Änderung der Rechtsprechung).
  2. Auch andere (Voraus-)Zahlungen, die sich wirtschaftlich auf die Dauer des Leasingvertrags erstrecken, sind periodengerecht auf die einzelnen Veranlagungszeiträume während der Laufzeit des Leasingvertrags zu verteilen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 12.10.2021 – 2 K 667/21 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht München zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Gründe

I.

1

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erzielte im Streitjahr (2019) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

2

Im Hinblick auf ein zum 1. Januar des Streitjahres neu aufgenommenes Beschäftigungsverhältnis als Außendienstmitarbeiter leaste der Kläger im Dezember 2018 einen Personenkraftwagen (PKW) … der Marke BMW. Ebenfalls im Jahr 2018 leistete er eine Leasingsonderzahlung in Höhe von 15.000 € und zahlte die Fahrzeugzubehörkosten, Zusatzleistungen sowie einen Satz Reifen.

3

Für das Veranlagungsjahr 2018 ermittelte der Kläger die Gesamtkosten für das Kraftfahrzeug (Kfz) wie folgt:

Leasingsonderzahlung für den Leistungszeitraum vom 20.12.2018 bis zum 19.12.2021 und einer Fahrleistung von 40 000 km pro Jahr 15.000,00 €
Zubehör 2.504,89 €
Zusatzleistungen 719,00 €
Reifen 1.357,31 €
Steuer 449,00 €
ADAC 109,00 €
Versicherung 1.252,97 €
Leasingraten (12 x 457,67 €) 5.492,04 €
Reifenwechsel (2 x 59,00 €) 118,00 €
Verbrauch (6,96 l/km) 3.416,00 €
Gesamtkosten 30.418,21 €

4

Den bei einer Jahresfahrleistung von 32 717 km ermittelten Kilometersatz von 0,93 €/km wandte der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt -FA-) im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2018 auf die anteilige Jahresfahrleistung (1 025 km) für berufliche Fahrten des Klägers im Zeitraum 20.12.2018 bis 31.12.2018 mit dem Kfz laut Fahrtenbuch an.

5

Für das Streitjahr zog der Kläger den Kilometersatz von 0,93 €/km erneut heran und machte auf dieser Grundlage -und nach Abzug der Arbeitgebererstattung- Fahrtkosten für seine Außendiensttätigkeit in Höhe von 15.763 € als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.

6

Das FA erkannte die Fahrtkosten der Höhe nach nicht an. Der für 2018 ermittelte Kilometersatz sei im Streitjahr nicht anwendbar, da sich die Verhältnisse gegenüber dem Vorjahr wesentlich geändert hätten. Mangels anderweitiger Berechnung für das Streitjahr sei der pauschale Kilometersatz von 0,30 €/km anzuwenden.

7

Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos. Der im Anschluss erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) statt.

8

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

9

Es beantragt, das Urteil des FG München vom 12.10.2021 – 2 K 667/21 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

10

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II.

11

Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Das FG hat bei der Ermittlung der tatsächlichen Kosten für die sonstigen beruflichen Fahrten des Klägers zu Unrecht den unter Einbeziehung unter anderem der im Vorjahr geleisteten Leasingsonderzahlung ermittelten Kilometersatz zugrunde gelegt. Die Feststellungen der Vorinstanz reichen allerdings nicht aus, um abschließend beurteilen zu können, in welcher Höhe dem Kläger durch die Benutzung des BMW abziehbare Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entstanden sind. Die Sache muss deshalb an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.

12

1. Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 4 EStG sowie keine Familienheimfahrten sind (sonstige berufliche Fahrten), sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 1 EStG in ihrer tatsächlichen Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen. Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) festgesetzt sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG).

13

a) Aufgrund dessen kann ein Arbeitnehmer bei Benutzung eines nicht regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels -wie insbesondere eines eigenen Kfz- (hierzu s. Senatsurteil vom 11.02.2021 –  VI R 50/18, BFHE 272, 46, BStBl II 2021, 440, Rz 36 f. und 39) für den durch sonstige berufliche Fahrten veranlassten Anteil an den jährlichen Gesamtkosten dieses Fahrzeugs und abzüglich vom Arbeitgeber geleisteter Erstattungen die tatsächlichen Wegekosten nach seiner Wahl entweder ohne Einzelnachweis nach pauschalierten Kilometersätzen (§ 5 BRKG) oder nach individuellen -anhand der nachgewiesenen Fahrzeugaufwendungen ermittelten- Kilometersätzen berechnen (s. z.B. Senatsurteil vom 14.06.2012 –  VI R 89/10, BFHE 238, 55, BStBl II 2012, 835, Rz 11 für Wegekosten Behinderter).

14

b) Bei der Ermittlung der tatsächlichen Wegekosten anhand von individuellen Kilometersätzen sind die gesamten Fahrzeugkosten zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 14.06.2012 –  VI R 89/10, BFHE 238, 55, BStBl II 2012, 835, Rz 12, m.w.N.). Zu diesen Gesamtkosten gehören die Kosten, die unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Kfz dienen und in Zusammenhang mit dessen Nutzung typischerweise entstehen; dazu rechnen insbesondere die Kosten für Betriebsstoffe, Wartung und Reparaturen sowie die regelmäßig wiederkehrenden festen Kosten, etwa für die Haftpflichtversicherung, die Kfz-Steuer, Absetzung für Abnutzung (AfA) oder Leasing- und Leasingsonderzahlungen und Garagenmiete (Senatsurteil vom 03.09.2015 –  VI R 27/14, BFHE 251, 5, BStBl II 2016, 174, Rz 16).

15

aa) Verwendet ein Arbeitnehmer einen geleasten PKW für sonstige berufliche Zwecke und macht er dafür die tatsächlichen Kosten geltend, so gehörte eine bei Leasingbeginn zu erbringende Sonderzahlung in Höhe des auf die Auswärtstätigkeiten entfallenden Nutzungsanteils nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats grundsätzlich zu den sofort abziehbaren Werbungskosten (ausführlich s. Senatsurteil vom 05.05.1994 –  VI R 100/93, BFHE 174, 359, BStBl II 1994, 643). Etwas anderes galt nur, wenn es sich bei der Leasingsonderzahlung um Anschaffungskosten für den Eigentumserwerb beziehungsweise um Anschaffungskosten eines Nutzungsrechts handelte, die nur in Form von AfA berücksichtigt werden können (Senatsurteile vom 05.05.1994 –  VI R 100/93, BFHE 174, 359, BStBl II 1994, 643 und vom 15.04.2010 –  VI R 20/08, BFHE 229, 203, BStBl II 2010, 805, Rz 18).

16

Ein Sofortabzug der Leasingsonderzahlung schied auch aus, soweit der Arbeitnehmer während der Laufzeit des Leasingvertrags die Fahrzeugkosten nach pauschalen Kilometersätzen als Werbungskosten geltend machte. Denn durch die Pauschalbetragsrechnung sind regelmäßig sämtliche mit dem Betrieb des Fahrzeugs verbundenen Aufwendungen einschließlich einer Leasingsonderzahlung abgegolten (s. Senatsurteil vom 15.04.2010 –  VI R 20/08, BFHE 229, 203, BStBl II 2010, 805, Rz 14).

17

Insoweit kam es für die Frage des Abzugs der Leasingsonderzahlung im Abflussjahr (§ 11 Abs. 2 Satz 1 EStG) auf die beabsichtigte zukünftige Nutzung im Vertragszeitraum maßgeblich an, wozu es der Feststellung des auf die Auswärtstätigkeiten entfallenden Nutzungsanteils im fraglichen Zeitraum bedurfte (s. Senatsurteil vom 15.04.2010 –  VI R 20/08, BFHE 229, 203, BStBl II 2010, 805, Rz 16 f.).

18

bb) An dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht länger fest. Die zutreffende Ermittlung des durch die sonstigen beruflichen Fahrten veranlassten Anteils an den jährlichen Gesamtkosten verlangt nicht nur, die Gesamtkosten dem Grunde nach zutreffend zu erfassen, sondern auch, diese Gesamtkosten periodengerecht den jeweiligen Nutzungszeiträumen zuzuordnen (so bereits Senatsurteil vom 03.09.2015 –  VI R 27/14, BFHE 251, 5, BStBl II 2016, 174, Rz 17 betreffend die Ermittlung des geldwerten Vorteils anhand der Fahrtenbuchmethode).

19

(1) Bei einer Leasingsonderzahlung handelt es sich um ein vorausgezahltes Nutzungsentgelt, das dem Zweck dient, die Leasingraten während der Gesamtlaufzeit des Leasingvertrags zu mindern. Die Leasingsonderzahlung finanziert daher maßgeblich auch die Nutzung des Fahrzeugs für -im Streitfall- sowohl sonstige berufliche Fahrten als auch Privatfahrten in den Folgejahren (s. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 12.03.2024 –  VIII R 1/21, BStBl II 2024, 633, Rz 26 betreffend betriebliche Fahrten).

20

(2) Der auf das Jahr der Zahlung entfallende Anteil einer Leasingsonderzahlung an den tatsächlichen Gesamtaufwendungen für die sonstigen beruflichen Fahrten ist wegen des wirtschaftlichen Zusammenhangs der Leasingsonderzahlung zu allen Fahrten während des vertraglich bestimmten Leasingzeitraums und des damit vorliegenden multikausalen Veranlassungszusammenhangs im Rahmen einer wertenden Betrachtung typisierend nach dem Verhältnis der auf das jeweilige Jahr entfallenden vollen Monate zum Gesamtleasingzeitraum zu bestimmen. Mindert eine Leasingsonderzahlung nach dem Leasingvertrag die Höhe der monatlichen Leasingraten über die gesamte Vertragslaufzeit, ist sie daher bei der Ermittlung der jährlichen Gesamtaufwendungen für die sonstigen beruflichen Fahrten unabhängig vom Abflusszeitpunkt linear auf den Vertragszeitraum zu verteilen (s. BFH-Urteil vom 12.03.2024 –  VIII R 1/21, BStBl II 2024, 633, Rz 27 betreffend betriebliche Fahrten).

21

(3) Soweit die Leasingsonderzahlung Fahrten in den folgenden Veranlagungszeiträumen nach dem Abflussjahr finanziert, die in den Leasingzeitraum fallen, zählt sie dort ebenfalls zeitanteilig zu den jährlichen Gesamtaufwendungen für die sonstigen beruflichen Fahrten des jeweiligen Veranlagungszeitraums. Der Zuordnung zu den jährlichen Gesamtaufwendungen für die sonstigen beruflichen Fahrten in den Folgejahren steht nicht entgegen, dass jeweils kein Abfluss der Zahlung erfolgt ist, da auch insoweit eine wertende Zuordnung der Leasingsonderzahlung zu erfolgen hat (s. BFH-Urteil vom 12.03.2024 –  VIII R 1/21, BStBl II 2024, 633, Rz 28 betreffend betriebliche Fahrten).

22

cc) Die vorstehenden Grundsätze sind auch auf andere (Voraus-)Zahlungen anzuwenden, die sich wirtschaftlich auf die Dauer des Leasingvertrags erstrecken. Da zu den jährlichen Gesamtaufwendungen für das Fahrzeug neben sämtlichen fixen Kosten zudem die AfA zählt, sind beispielsweise auch Aufwendungen für einen weiteren Satz Reifen nicht sofort im Jahr der Zahlung als Fahrzeugkosten zu berücksichtigen, sondern in Höhe der AfA in die jährlichen Gesamtaufwendungen für die sonstigen beruflichen Fahrten des jeweiligen Veranlagungszeitraums einzubeziehen.

23

2. Bei Heranziehung dieser Grundsätze hat das FG den unter Einbeziehung der im Vorjahr geleisteten Leasingsonderzahlung sowie weiterer zu verteilender Kosten ermittelten Kilometersatz zu Unrecht auch im Streitjahr zugrunde gelegt. Die Sache ist aber nicht spruchreif. Das FG hat die zur Ermittlung der anteilig abzugsfähigen Aufwendungen für die sonstigen beruflichen Fahrten des Klägers erforderliche Fahrleistung im Streitjahr nicht festgestellt. Es hat auch nicht festgestellt, ob das Zubehör und die Zusatzleistungen auf die Dauer des Leasingvertrags bezogen sind. Dies hat es im zweiten Rechtsgang nachzuholen und auf dieser Grundlage unter Berücksichtigung der unter II.1.b bb und cc dargestellten Rechtsgrundsätze den Teilbetrag der jährlichen Gesamtkosten des BMW zu ermitteln, der dem Anteil der zu berücksichtigenden Fahrten an der Jahresfahrleistung entspricht.

24

3. Die Übertragung der Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Erschütterung des Beweiswerts einer im Nicht-EU-Ausland erstellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Der Beweiswert einer im Nicht-EU-Ausland ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann erschüttert sein, wenn nach der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung des zu würdigenden Einzelfalls Umstände vorliegen, die zwar für sich betrachtet unverfänglich sein mögen, in der Gesamtschau aber ernsthafte Zweifel am Beweiswert der Bescheinigung begründen. Insoweit gelten die gleichen Grundsätze wie bei einer in Deutschland ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Dies entschied das BAG (Az. 5 AZR 284/24).

BAG, Pressemitteilung vom 15.01.2025 zum Urteil 5 AZR 284/24 vom 15.01.2025

Der Beweiswert einer im Nicht-EU-Ausland ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann erschüttert sein, wenn nach der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung des zu würdigenden Einzelfalls Umstände vorliegen, die zwar für sich betrachtet unverfänglich sein mögen, in der Gesamtschau aber ernsthafte Zweifel am Beweiswert der Bescheinigung begründen. Insoweit gelten die gleichen Grundsätze wie bei einer in Deutschland ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Der Kläger ist seit 2002 als Lagerarbeiter bei der Beklagten mit einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt von zuletzt 3.612,94 Euro beschäftigt. In den Jahren 2017, 2019 und 2020 legte er der Beklagten im direkten zeitlichen Zusammenhang mit seinem Urlaub Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Vom 22. August bis zum 9. September 2022 hatte der Kläger Urlaub, den er in Tunesien verbrachte. Mit E-Mail vom 7. September 2022 teilte er der Beklagten mit, er sei bis zum 30. September 2022 krankgeschrieben. Beigefügt war ein Attest vom 7. September 2022 eines tunesischen Arztes, der in französischer Sprache bescheinigte, dass er den Kläger untersucht habe, dieser an „schweren Ischialbeschwerden” im engen Lendenwirbelsäulenkanal leide, der Kläger 24 Tage strenge häusliche Ruhe bis zum 30. September 2022 benötige und er sich während dieser Zeit nicht bewegen oder reisen dürfe. Einen Tag nach dem Arztbesuch buchte der Kläger am 8. September 2022 ein Fährticket für den 29. September 2022 und reiste an diesem Tag mit seinem PKW zunächst mit der Fähre von Tunis nach Genua und dann weiter nach Deutschland zurück. Danach legte er der Beklagten eine Erstbescheinigung eines deutschen Arztes vom 4. Oktober 2022 vor, in der Arbeitsunfähigkeit bis zum 8. Oktober 2022 bescheinigt wurde. Nachdem die Beklagte dem Kläger mitgeteilt hatte, dass es sich ihrer Auffassung nach bei dem Attest vom 7. September 2022 nicht um eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung handele, legte der Kläger eine erläuternde Bescheinigung des tunesischen Arztes vom 17. Oktober 2022 vor, in welcher der Arzt bescheinigte, den Kläger am 7. September 2022 untersucht zu haben. Weiter heißt es: „Er hatte eine beidseitige Lumboischialgie, die eine Ruhepause mit Arbeitsunfähigkeit und Reiseverbot für 24 Tage vom 07/09/2022 bis zum 30/09/2022 erforderlich machte.“ Die Beklagte lehnte die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ab und kürzte die Vergütung für September 2022 um 1.583,02 Euro netto. Mit seiner Klage hat der Kläger zuletzt Entgeltfortzahlung für September 2022 in dieser Höhe verlangt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil abgeändert und die Beklagte zur Zahlung verurteilt.

Die Revision der Beklagten hatte vor dem Fünften Senat Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat zwar im Ausgangspunkt zutreffend erkannt, dass einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die in einem Land außerhalb der Europäischen Union ausgestellt wurde, grundsätzlich der gleiche Beweiswert wie einer in Deutschland ausgestellten Bescheinigung zukommt, wenn sie erkennen lässt, dass der ausländische Arzt zwischen einer bloßen Erkrankung und einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit unterschieden hat. Das Berufungsgericht hat aber bei der Würdigung der von der Beklagten zur Begründung ihrer Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit vorgetragenen tatsächlichen Umstände nur jeden einzelnen Aspekt isoliert betrachtet und die rechtlich gebotene Gesamtwürdigung unterlassen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der tunesische Arzt dem Kläger für 24 Tage Arbeitsunfähigkeit bescheinigte, ohne eine Wiedervorstellung anzuordnen. Weiter buchte der Kläger bereits einen Tag nach der attestierten Notwendigkeit häuslicher Ruhe und des Verbots, sich bis zum 30. September 2022 zu bewegen und zu reisen, ein Fährticket für den 29. September 2022 und trat an diesem Tag die lange Rückreise nach Deutschland an. Zudem hatte er bereits in den Jahren 2017 bis 2020 dreimal unmittelbar nach seinem Urlaub Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt. Diese Gegebenheiten mögen – wie das Landesarbeitsgericht angenommen hat – für sich betrachtet unverfänglich sein. In einer Gesamtschau begründen sie indes ernsthafte Zweifel am Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Das hat zur Folge, dass nunmehr der Kläger die volle Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung für den Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 EFZG trägt. Da das Landesarbeitsgericht – aus seiner Sicht konsequent – hierzu keine Feststellungen getroffen hat, war die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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Inflationsrate im Jahr 2024 bei +2,2 %

Die Verbraucherpreise in Deutschland haben sich im Jahresdurchschnitt 2024 um 2,2 % gegenüber 2023 erhöht. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, fiel die Inflationsrate im Jahr 2024 damit deutlich geringer aus als in den drei vorangegangenen Jahren.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 16.01.2025

Monatliche Inflationsrate hat sich im Dezember 2024 mit +2,6 % erneut verstärkt

Verbraucherpreisindex, Dezember und Jahr 2024
+2,6 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
+0,5 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis: +0,4 %)
+2,2 % im Jahresdurchschnitt 2024 gegenüber 2023 (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, Dezember und Jahr 2024
+2,8 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
+0,7 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
+2,5 % im Jahresdurchschnitt 2024 gegenüber 2023 (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Die Verbraucherpreise in Deutschland haben sich im Jahresdurchschnitt 2024 um 2,2 % gegenüber 2023 erhöht. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, fiel die Inflationsrate im Jahr 2024 damit deutlich geringer aus als in den drei vorangegangenen Jahren. Im Jahresdurchschnitt hatte sie 2023 bei +5,9 %, 2022 sogar bei +6,9 % und 2021 bei +3,1 % gelegen. Zuvor waren im Jahresdurchschnitt die 2 Prozent selten überschritten worden, zuletzt 2011 mit ebenfalls +2,2 %. Im Dezember 2024 lag die Inflationsrate − gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – bei +2,6 %. Sie verstärkte sich damit zum Jahresende, nachdem die monatlichen Raten bereits im 4. Quartal 2024 stetig zugelegt hatten.

Jahresteuerungsrate ohne Nahrungsmittel und Energie lag 2024 bei +3,0 %

Die Jahresteuerungsrate ohne Berücksichtigung von Energie und Nahrungsmitteln, häufig auch als Kerninflation bezeichnet, lag 2024 bei +3,0 %, nach +5,1 % im Jahr 2023 und +3,8 % im Jahr 2022. Im Vergleich zu den beiden Vorjahren hat sich dieser Wert abgeschwächt, er liegt damit aber weiterhin deutlich über der Gesamtteuerung. Diese Kenngröße verdeutlicht zudem, dass die Teuerung in anderen Güterbereichen im Jahresdurchschnitt 2024 weiterhin hoch war.

Im Jahresdurchschnitt 2024 verteuerten sich Dienstleistungen mit +3,8 % besonders stark

Die Preise für Dienstleistungen insgesamt stiegen 2024 im Vergleich zum Vorjahr 2023 mit +3,8 % überdurchschnittlich. Bereits 2023 verteuerten sich Dienstleistungen mit +4,4 % deutlich. Im Jahresdurchschnitt 2024 verteuerten sich beispielsweise Versicherungen (+13,2 %) erheblich. Unter anderem wurden auch Dienstleistungen sozialer Einrichtungen (+7,8 %), Gaststättendienstleistungen (+6,8 %) oder die Wartung und Reparatur von Fahrzeugen (+6,1 %) 2024 gegenüber 2023 spürbar teurer. Die für die Preisentwicklung bedeutsamen Nettokaltmieten verteuerten sich im Jahresdurchschnitt 2024 um 2,1 % und lagen somit knapp unterhalb der Gesamtteuerung. Unter dem Jahresdurchschnitt 2024 lag auch die Preisentwicklung für die Telekommunikation (0,0 %). Zudem verbilligten sich insbesondere die kombinierten Tickets für Bahn, Bus und Ähnliches (-7,4 %) 2024 gegenüber 2023 infolge der Preisentwicklung aus dem Vorjahr mit der Einführung des Deutschlandtickets im Mai 2023 (Basiseffekt).

Waren verteuerten sich 2024 gegenüber 2023 um 1,0 %, darunter Nahrungsmittel um 1,4 %

Waren insgesamt verteuerten sich im Jahresdurchschnitt 2024 gegenüber 2023 um 1,0 % und damit deutlich geringer als die Dienstleistungen. Unter den Waren erhöhten sich die Preise für Verbrauchsgüter um 0,9 %, hierbei standen Preisrückgänge bei der Energie (-3,2 %) Preiserhöhungen bei den Nahrungsmitteln (+1,4 %) gegenüber. Im Güterbereich der Nahrungsmittel wurden für die Verbraucherinnen und Verbraucher 2024 gegenüber 2023 zum Beispiel Speisefette und Speiseöle (+10,3 %) oder Zucker, Marmelade, Honig und andere Süßwaren (+6,4 %) spürbar teurer. Dagegen waren zum Beispiel Molkereiprodukte (-2,1 %) und Gemüse (-1,5 %) günstiger. Darüber hinaus erhöhten sich die Preise für Verbrauchsgüter vor allem für alkoholfreie Getränke (+6,4 %) und Tabakwaren (+6,0 %) im Jahresdurchschnitt. Gebrauchsgüter verteuerten sich 2024 um 1,0 % gegenüber dem Vorjahr 2023.

Preise für Energieprodukte verbilligten sich 2024 gegenüber 2023 um 3,2 %

Die Energieprodukte verbilligten sich 2024 gegenüber dem Vorjahr um 3,2 %, nach +5,3 % im Jahr 2023 und nach einem enormen Anstieg um 29,7 % im Jahr 2022. Im Jahresdurchschnitt 2024 sanken die Preise für Haushaltsenergie insgesamt um 3,1 %. Beispielsweise kostete Strom (-6,4 %), leichtes Heizöl (-3,9 %) und Erdgas (-3,5 %) weniger als ein Jahr zuvor. Hingegen verteuerte sich unter den Haushaltsenergieprodukten Fernwärme im Jahresdurchschnitt 2024 gegenüber 2023 erheblich um 27,1 %. Zudem wurden Kraftstoffe (-3,2 %) im Jahresdurchschnitt 2024 gegenüber 2023 günstiger. Ohne Berücksichtigung der Energiepreise hätte die Jahresteuerungsrate 2024 bei +2,9 % gelegen.

Inflationsrate im Dezember 2024 um 2,6 % gegenüber Dezember 2023 gestiegen

Die Inflationsrate in Deutschland lag im Dezember 2024 gegenüber Dezember 2023 bei +2,6 %, nach +2,2 % im November 2024. Damit hat sich der Preisauftrieb am Jahresende erneut verstärkt. Im Dezember 2024 schwächten sich insbesondere die Preisrückgänge bei Energie weiter ab und dämpften die Inflationsrate in geringerem Umfang. Die Teuerungsrate für Energie lag im Dezember 2024 gegenüber Dezember 2023 bei -1,6 %, im November 2024 hatte sie bei -3,7 % gegenüber November 2023 gelegen.

Binnen Jahresfrist waren im Dezember 2024 die Mineralölprodukte deutlich günstiger (-3,8 %, davon leichtes Heizöl: -10,0 %; Kraftstoffe: -3,3 %). Die Preise für Strom gingen gegenüber Dezember 2023 um 2,9 % zurück. Erdgas hingegen war im Dezember 2024 binnen Jahresfrist um 3,9 % und Fernwärme sogar um 30,7 % teurer als ein Jahr zuvor.

Der Preisanstieg bei den Nahrungsmitteln im Dezember 2024 gegenüber dem Vorjahresmonat lag bei +2,0 %. Ohne Berücksichtigung der Preise für Nahrungsmittel und Energie hätte die Inflationsrate im Dezember 2024 bei +3,3 % gelegen. Dies verdeutlicht, dass die Teuerung in anderen wichtigen Güterbereichen überdurchschnittlich hoch war.

Waren verteuerten sich im Dezember 2024 gegenüber Dezember 2023 um 1,4 %, Dienstleistungen weiterhin überdurchschnittlich um 4,1 %

Die Preise für Waren insgesamt lagen im Dezember 2024 um 1,4 % über den Preisen des Vorjahresmonats. Neben der Preiserhöhung bei Verbrauchsgütern mit +1,6 %, zu denen Energie und Nahrungsmittel zählen, wurden auch Gebrauchsgüter teurer (+0,8 %, darunter Bekleidungsartikel: +2,8 %, aber Informationsverarbeitungsgeräte: -6,5 %). Die Preise für Dienstleistungen insgesamt erhöhten sich im gleichen Zeitraum weiterhin deutlich um 4,1 %, darunter verteuerten sich die Nettokaltmieten um 2,1 %. Deutlich teurer waren einige Dienstleistungen, unter anderen Versicherungen (+16,6 %), Flugtickets (+9,3 %), Gaststättendienstleistungen (+6,6 %) oder die Wartung und Reparatur von Fahrzeugen (+5,7 %). Dagegen waren nur wenige Dienstleistungen günstiger als im Vorjahresmonat, etwa Telekommunikationsdienstleistungen (-1,0 %).

Preise insgesamt stiegen im Dezember 2024 gegenüber dem Vormonat um 0,5 %

Im Vergleich zum November 2024 stieg der Verbraucherpreisindex im Dezember 2024 um 0,5 %. Damit erhöhte sich die Veränderungsrate zum Vormonat gegenüber dem am 7. Januar 2025 veröffentlichten vorläufigen Ergebnis um 0,1 Prozentpunkte. Saisonbedingt erhöhten sich unter anderem die Preise für Reisen, darunter Pauschalreisen (+9,2 %). Zudem zogen im Dezember 2024 die Bahnpreise für Fahrten im Zuge der jährlichen Preisanpassung an, hier stiegen die Preise im Fernverkehr (+4,2 %) und Nahverkehr (+3,0 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Bekanntgabefiktion – die Zugangsvermutung verlängert sich ab dem 1. Januar 2025 auf vier Tage

Durch das Postrechtsmodernisierungsgesetz hat der Gesetzgeber im letzten Jahr die Laufzeitvorgaben für die Zustellung von Briefen verlängert. Zugleich wurden dabei auch die Vermutungsregelungen für die Zustellung von Verwaltungsakten nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 2a AO sowie § 122a Abs. 4 Satz 1 AO an diese verlängerten Laufzeitvorgaben angepasst und von drei auf vier Tage geändert. Hierauf weist das FG Niedersachsen hin.

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 16.01.2025

Ein Verwaltungsakt wie der Steuerbescheid wird nach den gesetzlichen Regelungen in der Abgabenordnung (AO) erst mit der Bekanntgabe wirksam (§ 124 AO). Bisher fingierte die AO im Fall der Übermittlung schriftlicher Verwaltungsakte durch die Post einen Bekanntgabezeitpunkt von drei Tagen ab Erlassdatum des Verwaltungsaktes.

Durch das Postrechtsmodernisierungsgesetz hat der Gesetzgeber im letzten Jahr die Laufzeitvorgaben für die Zustellung von Briefen verlängert. Zugleich wurden dabei auch die Vermutungsregelungen für die Zustellung von Verwaltungsakten nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 2a AO sowie § 122a Abs. 4 Satz 1 AO an diese verlängerten Laufzeitvorgaben angepasst und von drei auf vier Tage geändert.

Fällt das Ende der neuen Viertagesfrist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich der Fristablauf nach § 108 Abs. 3 AO so wie bei der bisherigen Dreitagesfrist auf den Ablauf des nächsten Werktages.

Wichtig ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe beispielsweise für den Beginn der Einspruchsfrist. Hier regelt § 355 AO, dass der Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe einzulegen ist.

Beispiel: Ein Steuerbescheid geht an einem Mittwoch (05.04.) zur Post. Der vierte Tag wäre ein Sonntag (09.04). Der Bescheid gilt gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO i. V. m. § 108 Abs. 3 AO erst am der nächsten Woche Montag (10.04.), als bekanntgegeben. Die Einspruchsfrist endet also mit Ablauf des 10.05.

Die Neuregelung ist auf alle Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden. Sie gilt dagegen nicht für Verwaltungsakte, die förmlich zugestellt werden, etwa mit Zustellungsurkunde. In diesen Fällen sind die Verwaltungsakte mit ihrer tatsächlichen Zustellung bekanntgegeben.

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, Newsletter 1/2025

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