Amtsblatt der EU: Aktualisierte Basistaxonomie 2024 für ESEF

Am 15. Januar 2025 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union die Delegierte Verordnung (EU) 2025/19 der EU-Kommission vom 26. September 2024 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 festgelegten technischen Regulierungsstandards im Hinblick auf die 2024 vorgenommene Aktualisierung der Taxonomie für das einheitliche elektronische Berichtsformat (ESEF) veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

Am 15. Januar 2025 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union die Delegierte Verordnung (EU) 2025/19 der Europäischen Kommission vom 26. September 2024 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 festgelegten technischen Regulierungsstandards im Hinblick auf die 2024 vorgenommene Aktualisierung der Taxonomie für das einheitliche elektronische Berichtsformat (ESEF) veröffentlicht. Die hierbei verwendete Basistaxonomie baut auf der IFRS-Rechnungslegungstaxonomie auf und erweitert diese.

IFRS-Rechnungslegungstaxonomie aktualisiert

Hintergrund der Aktualisierung der ESEF-Basistaxonomie ist die Aktualisierung der IFRS-Rechnungslegungstaxonomie durch die IFRS-Stiftung. Diese ist regelmäßig erforderlich, um unter anderem die Veröffentlichung neuer oder die Änderung bestehender IFRS zu berücksichtigen und allgemeine inhaltliche oder technische Verbesserungen an der IFRS-Rechnungslegungstaxonomie vorzunehmen. Zuletzt veröffentlichte die IFRS-Stiftung die aktualisierte Fassung der IFRS-Rechnungslegungstaxonomie im März 2024.

Für Geschäftsjahre ab 2025

Die neue Taxonomie soll für Jahresfinanzberichte mit Abschlüssen für Geschäftsjahre gelten, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen. Damit soll den Emittenten genügend Zeit für die effektive Umsetzung der neuen Anforderungen gegeben werden. Zulässig ist die Anwendung der neuen Taxonomie aber bereits auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Tauschähnlicher Umsatz in der Entsorgungsbranche

Für einen tauschähnlichen Umsatz in der Entsorgungsbranche gelten nach einem neuen Schreiben des BMF die Grundsätze des BFH-Urteils V R 7/22 vom 18. April 2024. Zudem wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert (Az. III C 2 – S 7119/00004/002/027).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S 7119/00004/002/027 vom 15.01.2025

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für einen tauschähnlichen Umsatz in der Entsorgungsbranche Folgendes:

I. Grundsätze des BFH-Urteils vom 18. April 2024, V R 7/22

1 Ein Tausch oder tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn zwischen dem Unternehmer und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, das einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt begründet, so dass das Entgelt als Gegenwert für die Leistung anzusehen ist und das Entgelt in einer Lieferung oder sonstigen Leistung des Leistungsempfängers besteht.

2 Der BFH entschied mit Urteil vom 18. April 2024, V R 7/22, dass lediglich eine vom Unternehmer erbrachte Entsorgungsdienstleistung vorliegt, wenn ein Unternehmer gefährlichen Abfall zum ausschließlichen Zweck der gesetzlich angeordneten Entsorgung nach einem in Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes genannten Verwertungsverfahren zur Rückgewinnung/Regenerierung von Abfällen übernimmt.

3 Für die Annahme eines tauschähnlichen Umsatzes muss der Abfallbesitzer eine Leistung oder Lieferung an das Entsorgungsunternehmen erbringen. Die Annahme eines tauschähnlichen Umsatzes kommt mangels Lieferung des gefährlichen Abfalls an den Unternehmer nicht in Betracht. Die Überlassung der verunreinigten Chemikalien stellt keine Lieferung an das Entsorgungsunternehmen dar. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Unternehmer einen möglichen Verkaufspreis von Stoffen, die er durch die spätere Verwertung des gefährlichen Abfalls gewinnen und wiederverkaufen kann, kalkulatorisch als Preisnachlass zugunsten der Kunden berücksichtigt.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

4 Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2024 – III C 3 – S 7015/22/10004 :001 (2024/1000328), BStBl I S. 1682, geändert worden ist, wird in Abschnitt 3.16 Abs. 1 nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:

„3Ein tauschähnlicher Umsatz ist mangels einer der Entsorgungsleistung gegenüberstehenden Lieferung nicht anzunehmen, wenn ein Unternehmer nicht mehr nutzbaren, gefährlichen Abfall zum ausschließlichen Zweck der gesetzlich angeordneten Verwertung zur Rückgewinnung/Regenerierung von Abfällen übernimmt (vgl. BFH-Urteil vom 18.04.2024 – V R 7/22, BStBl II S. xxx).“

III. Anwendungsregelung

5 Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Im Bau befindliche Gebäude stellen trotz Vermietungsabsicht kein Verwaltungsvermögen dar

Das FG Münster hat entschieden, dass Grundstücke mit zum Stichtag im Bau befindlichen Gebäuden trotz beabsichtigter Vermietung kein Verwaltungsvermögen im Sinne von § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG darstellen (Az. 3 K 906/23 F und 3 K 908/23 F).

FG Münster, Mitteilung vom 16.01.2025 zu den Urteilen 3 K 906/23 F und 3 K 908/23 F vom 14.11.2024 (nrkr – BFH-Az.: Az. II R 37/24 und II R 38/24)

Mit zwei Urteilen vom 14. November .2024 (Az. 3 K 906/23 F und 3 K 908/23 F) hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass Grundstücke mit zum Stichtag im Bau befindlichen Gebäuden trotz beabsichtigter Vermietung kein Verwaltungsvermögen im Sinne von § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG darstellen.

Die Kläger der beiden Verfahren sind Brüder, die von ihrem Vater zum 31. Dezember 2019 die Anteile an einer GmbH & Co. KG jeweils zur Hälfte geschenkt bekamen. Die Gesellschaft war Eigentümerin zweier Grundstücke, auf denen sich im Schenkungszeitpunkt noch nicht fertig gestellte Gebäude befanden. Nach Fertigstellung wurden diese ab 2020 zur Vermietung als Ferienwohnungen genutzt. Dabei wurde eine externe Firma mit der Vermietung und weiteren Leistungen (z. B. Werbung, Abrechnungen, Hausmeistertätigkeiten, Bereitstellung von Bettwäsche und Handtüchern) beauftragt.

Das Finanzamt behandelte die Grundstücke im Zustand der Bebauung für Zwecke der Schenkungsteuer als (zum von der Begünstigung des Betriebsvermögens ausgeschlossenen) Verwaltungsvermögen, denn die beabsichtigte Nutzung der Gebäude stelle keine originär gewerbliche Vermietung dar.

Mit ihren hiergegen erhobenen Klagen machten die Kläger geltend, dass zum Stichtag noch kein Grundstück vorhanden gewesen sei, welches Dritten zur Nutzung überlassen wurde. Zudem sei das Unternehmen originär gewerblich tätig, da das Leistungsbündel einer gewerblichen Vermietung entspreche.

Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster hat den Klagen vollumfänglich stattgegeben, denn bei dem zum Vermögen der GmbH & Co. KG gehörenden Grundbesitz habe es sich am maßgeblichen Bewertungsstichtag nicht um Verwaltungsvermögen gehandelt.

Zum Verwaltungsvermögen gehörten unter anderem an Dritte zur Nutzung überlassenen Grundstücke und Grundstücksteile. Am Stichtag habe hinsichtlich der streitbefangenen Grundstücke aber keiner anderen Person ein Recht zum Besitz aufgrund einer mit der GmbH & Co. KG abgeschlossenen Nutzungsvereinbarung zugestanden.

Auf eine beabsichtigte zukünftige Nutzungsüberlassung komme es für diese Beurteilung nicht an. Dies ergebe sich zunächst aus dem Wortlaut des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG, der auf eine tatsächliche Nutzungsüberlassung abstelle. Demgegenüber bezögen andere Regelungen (etwa § 13d Abs. 3 Nr. 1 oder § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1a ErbStG) auch die beabsichtigte oder zukünftige Vermietung ausdrücklich mit ein.

Ein anderes Verständnis ergebe sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Regelungen. Ziel der Steuerbefreiung für Betriebsvermögen sei die Verschonung vor der Inanspruchnahme von Erbschaft- und Schenkungsteuer zur Erhaltung der Unternehmen und der Arbeitsplätze. Hiervon solle die typischerweise risikolose private Vermögensverwaltung, zu der auch die Grundstücksvermietung gehöre, ausgenommen werden. Bei am Stichtag noch ungenutztem Grundbesitz stehe aber nicht zwingend fest, ob die zukünftige Nutzung einer reinen Vermögensverwaltung entsprechen werde oder nicht. Da die Verhältnisse beim Schenker maßgeblich seien, dürfe nicht an zukünftige Verhältnisse beim Beschenkten angeknüpft werden.

Eine zulasten des Steuerpflichtigen wirkende analoge Anwendung der Regelung, die zu einer Erweiterung des abschließenden Katalogs des Verwaltungsvermögens führen würde, wäre unzulässig.

Die vorliegende Wahl des Übertragungsstichtags stelle auch keinen Gestaltungsmissbrauch im Sinne von § 42 AO dar. Diese stehe in der freien Entscheidung von Schenker und Beschenkten.

Die vom Senat zugelassenen Revisionsverfahren sind beim Bundesfinanzhof unter den Az. II R 37/24 und II R 38/24 anhängig.

Quelle: Finanzgericht Münster Newsletter Januar 2025

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Keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Zweifel an der Regelung des § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EStG

An der Regelung des § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EStG in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Zweifel. Dies hat das FG Münster entschieden (Az. 12 K 2819/22 Kg).

FG Münster, Mitteilung vom 16.01.2025 zum Urteil 12 K 2819/22 Kg vom 13.12.2024

An der Regelung des § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EStG in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2019 S. 2451) bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Zweifel. Dies hat der 12. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 13. Dezember 2024 (Az. 12 K 2819/22 Kg) entschieden.

Die Klägerin und ihr Ehemann sind tunesische Staatsangehörige. Von Februar 2021 bis Januar 2022 hatte die Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 Abs. 3 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes in der ab dem 1. März 2020 geltenden Fassung (AufenthG 2020), die ihr eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet erlaubte. Seitdem werden Fiktionsbescheinigungen auf Grundlage von § 81 Abs. 4 AufenthG erteilt, wonach der Aufenthaltstitel bis August 2022 fortbestehe. Während des Streitzeitraums (November 2021 bis Juni 2022) war die Klägerin weder erwerbstätig noch befand sie sich in Elternzeit nach § 15 BEEG noch bezog sie laufende Geldleistungen nach dem SGB III.

Die Familienkasse lehnte den Kindergeldantrag der Klägerin mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 EStG nicht erfüllt seien. Im Rahmen ihrer hiergegen gerichteten Klage machte die Klägerin geltend, die Regelungslage sei verfassungswidrig.

Der 12. Senat des Finanzgerichts Münster hat die Klage abgewiesen. Maßgeblich für den Kindergeldanspruch sei nach § 52 Abs. 49a Satz 2 EStG die Regelung des § 62 EStG in der Fassung des Artikel 3 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019. Daher erhalte die Klägerin als nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 Abs. 3 AufenthG 2020 erteilt worden sei, nur dann Kindergeld, wenn sie erwerbstätig sei oder Elternzeit nach § 15 BEEG bzw. laufende Geldleistungen nach dem SGB III in Anspruch nehme (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EStG). Diese Voraussetzungen habe die Klägerin nicht erfüllt.

Vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juni 2022 (Az. 2 BvL 9/14, 2 BvL 10/14, 2 BvL 13/14, 2 BvL 14/14) zu § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG (in der Fassung vom 13.12.2006) sowie vom 15. Juni 2023 zu den Vorlagebeschlüssen des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 19. August 2013 (Az. 2 BvL 11/14 und 2 BvL 12/14) bestünden keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Zweifel an der maßgeblichen Fassung des § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EStG.

Bei von vornherein nur für einen begrenzten Zeitraum erteilten Aufenthaltserlaubnissen – wie es bei der Erlaubnis nach § 20 Abs. 3 AufenthG der Fall gewesen sei – sprächen tragfähige Gründe dafür, dass deren Inhaber sich aller Voraussicht nach nicht dauerhaft in Deutschland aufhalten werde und der Gesetzgeber aus diesem Grund den Anspruch auf Kindergeld ohne Überschreitung seines Gestaltungsspielraums grundsätzlich verwehren könne. Sofern demgegenüber ausnahmsweise nach§ 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EStG eine Anspruchsberechtigung bestünde, soweit der Anspruchsteller bereits in den Arbeitsmarkt integriert sei, werde dies vom Gesetzgeber nicht mit einer voraussichtlich längeren Aufenthaltsdauer, sondern zwecks Erleichterung der Fachkräftegewinnung und Setzung eines Anreizes zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit begründet. Die tragenden Erwägungen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juni 2022, wonach die Integration in den Arbeitsmarkt bei § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EStG 2006 kein hinreichendes Differenzierungskriterium im Hinblick auf die Bleibeperspektive sei, könne folglich nicht auf die für den Streitfall maßgebliche Fassung des § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EStG übertragen werden. Aufgrund der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers ergäben sich auch keine durchgreifenden Bedenken daraus, dass der Klägerin der Aufenthaltstitel nach § 20 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG 2020 gerade zur Suche eines Arbeitsplatzes, zu dessen Ausübung ihre Qualifikation befähige, erteilt worden sei.

Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus den Vorlagebeschlüssen des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 19. August 2013 (Az. 7 K 112/13), die das Bundesverfassungsgericht am 15. Juni 2023 als unzulässig verworfen habe. Die Vorlagebeschlüsse seien zu der vorherigen Regelung des § 62 Abs. 2 EStG 2006 ergangen und hätten daher die gesetzgeberische Entscheidung für die Neuregelung bereits nicht berücksichtigen können. Zudem habe das Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 15. Juni 2023 (Az. 2 BvL 11/14) im Hinblick auf § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a EStG 2006 darauf hingewiesen, dass die von dieser Regelung umfassten Aufenthaltserlaubnisse – worunter nach alter Rechtslage auch die Erlaubnis der Klägerin gefallen wäre – erkennbar nur für einen begrenzen Zeitraum erteilt worden seien und dies in die Beurteilung einer etwaigen Bleibeperspektive einzubeziehen wäre.

Der 12. Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: Finanzgericht Münster Newsletter Januar 2025

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IESBA: Initiative zur Stärkung ethischen Verhaltens in Praxen (Accouting Firms)

Das International Ethics Standards Board for Accountants hat einen Bericht zum Thema ethisches Verhalten in Praxen veröffentlicht. Dieser unterstreicht die entscheidende Rolle einer ethischen Kultur und Steuerung bei der Bekämpfung unethischen Verhaltens in Praxen. Darauf macht die WPK aufmerksam.

WPK, Mitteilung vom 16.01.2025

Das International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) hat am 14. Januar 2025 einen Bericht zum Thema ethisches Verhalten in Praxen veröffentlicht (IESBA Firm Culture and Governance Working Group Final Report). Dieser unterstreicht die entscheidende Rolle einer ethischen Kultur und Steuerung (Firm Culture and Governance) bei der Bekämpfung unethischen Verhaltens in Praxen.

Betont wird, dass die Förderung einer starken ethischen Kultur nicht nur die Risiken unethischen Verhaltens mindert, sondern auch das öffentliche Vertrauen festigt, das Ansehen der Praxen verbessert und die Verantwortung des Berufsstandes für das öffentliche Interesse stärkt.

Zu den wichtigsten Gegenständen des Berichts gehören:

  • Rolle einer ethischen Führung (Ethical Leadership) und einer soliden Steuerung (Robust Governance) in Praxen als Schlüsselfaktoren für die Förderung ethischen Verhaltens,
  • Bedeutung einer transparenten und ethischen Führung, praxisweiter Rechenschaftsmechanismen und der Berücksichtigung der Expertise von unabhängigen Personen (Input from Independent Persons)
  • Notwendigkeit, Leistungsanreize mit ethischem Verhalten in Einklang zu bringen, Fortbildung im Bereich Ethik und eine Kultur der offenen Diskussion und Herausforderung.

Neues Projekt mit zwei Komponenten

Auf Grundlage dieser Erkenntnisse hat das IESBA das neue Projekt Firm Culture and Governance gestartet (siehe bereits „Neu auf WPK.de“ vom 9. Dezember 2024, vorletzter Absatz). Es besteht aus zwei Komponenten:

Zum einen soll im IESBA Code of Ethics (Code) ein prinzipienbasierter Kultur- und Steuerungsrahmen (Principles-based Culture and Governance Framework) erarbeitet werden, der ethisches Verhalten in Praxen bei allen Dienstleistungen fördert, unterstützt und stärkt (Standardsetzungsprojekt).

Zum anderen soll Anwendungs- und Begleitmaterial außerhalb des Codes (Non-authoritative Material) entwickelt werden, um das Bewusstsein für die Bedeutung ethischen Verhaltens in Praxen zu schärfen und diese mit Leitlinien für die Einbindung ethischen Verhaltens in ihre Strategien und Abläufe zu unterstützen. Zudem sollen die zu erarbeitenden Materialien auch auf die Einbindung anderer Stakeholder abzielen, die zur Entwicklung eines Ökosystems für hochethische Praxen beitragen können.

Gesprächsrunden im Frühjahr 2025

Zum gesamten Themenkomplex wird das IESBA im März und April 2025 eine Reihe von Gesprächsrunden (Roundtables) in Präsenz und online, durchführen, um die Ansichten eines breiten Spektrums von Stakeholdern einzuholen. Die Präsenzveranstaltungen werden in New York City, Melbourne, Brüssel und Kuala Lumpur stattfinden. Einzelheiten werden zu gegebener Zeit bekannt gegeben.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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IMK-Konjunkturindikator: Rezessionsrisiko geringfügig gesunken, doch Unsicherheit bleibt hoch

Das Risiko, dass die deutsche Wirtschaft im 1. Quartal 2025 in eine Rezession gerät, ist in den vergangenen Wochen leicht gesunken, die ökonomische Unsicherheit bleibt aber vor dem Amtsantritt des neuen US-Präsidenten und der Bundestagswahl hoch. Das signalisiert der monatliche IMK-Konjunkturindikator der Hans-Böckler-Stiftung.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 16.01.2025

Das Risiko, dass die deutsche Wirtschaft im ersten Quartal 2025 in eine Rezession gerät, ist in den vergangenen Wochen leicht gesunken, die ökonomische Unsicherheit bleibt aber vor dem Amtsantritt des neuen US-Präsidenten und der Bundestagswahl hoch. Das signalisiert der monatliche Konjunkturindikator des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung. Für den Zeitraum von Januar bis Ende März 2025 weist der Indikator, der die neuesten verfügbaren Daten zu den wichtigsten wirtschaftlichen Kenngrößen bündelt, eine Rezessionswahrscheinlichkeit von 44,6 Prozent aus. Anfang Dezember 2024 betrug sie für die folgenden drei Monate noch 48,7 Prozent. Trotz der leichten Entspannung bleibt der nach dem Ampelsystem arbeitende Indikator aber wie in den Vormonaten auf „gelb-rot“, zumal sich die statistische Streuung des Indikators, in der sich die Verunsicherung der Wirtschaftsakteure ausdrückt, parallel leicht erhöht hat. „Gelb-rot“ signalisiert konjunkturelle Unsicherheit, aber keine akute Rezessionsgefahr. Das deutet auf eine stagnierende Wirtschaft im aktuellen Winterquartal hin.

Die aktuelle Abnahme des Rezessionsrisikos beruht vor allem auf dem spürbaren Produktionsanstieg im November 2024, dem aktuellsten Monat, für den derzeit Daten vorliegen. Allerdings dürften für diese positive Entwicklung Sondereffekte wie die Auslieferung einzelner Großaufträge eine erhebliche Rolle gespielt haben, analysiert IMK-Konjunkturexperte Dr. Thomas Theobald. Eine konjunkturelle Trendwende in der Industrie bleibe vorerst aus, wie auch die schwache Entwicklung bei den Auftragseingängen nahelegt. Und das Konsumentenvertrauen nimmt nur äußerst langsam zu – obwohl die Haushalte Zuwächse bei den Realeinkommen erzielen.

Die neuen Indikatorwerte bestätigten die aktuelle Konjunkturprognose des IMK, erklärt Theobald. Das Düsseldorfer Institut rechnet für dieses Jahr nur mit einem Mini-Wachstum von durchschnittlich 0,1 Prozent. Die Wachstumsschwäche lässt sich nach Analyse des IMK nur durch entschlossenes Handeln der nächsten Bundesregierung überwinden, das drei Schwerpunkte setzt: Erstens eine Investitionsoffensive, um die Infrastruktur zu verbessern. Zweitens: Eine Lösung für das Problem hoher und volatiler Energiepreise – kurzfristig durch einen Brückenstrompreis, längerfristig beispielsweise durch eine Finanzierung des Netzausbaus über öffentliche Kredite. Drittens raten die Forschenden zu einer neuen, in der EU koordinierten, Industriepolitik, die zentrale Zukunfts- und Schlüsselbranchen bei der Transformation hin zu klimafreundlichen Prozessen unterstützt.

„Vor dem Hintergrund, dass Donald Trump im internationalen Handel Chaos verursachen wird, und dass mit immer länger anhaltender Stagnation Kipppunkte bei der Beschäftigung drohen, wird die Wirtschafts- und insbesondere eine europäisch koordinierte Industriepolitik für die neue Bundesregierung zur Herkules-Aufgabe“, betont Ökonom Theobald. „Leider gehen die wirtschaftspolitischen Vorschläge im Bundestagswahlkampf vielfach am Ziel vorbei, die relevanten Unsicherheiten zu reduzieren. Steuererleichterungen allein regen nicht zwangsläufig realwirtschaftliche Investitionen in dem Umfang und den Bereichen an, in denen die volkswirtschaftlich sinnvollsten Bedarfe bestehen.“, sagt Theobald.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Mittelstand kommt immer schwerer an Kredite

Mittelständische Unternehmen in Deutschland haben es lt. KfW-ifo-Kredithürde zunehmend schwer, an Kredite zu kommen. Im 4. Quartal 2024 beklagten 32 % der mittelständischen Unternehmen, die Interesse an einer Kreditaufnahme hatten, ein restriktives Verhalten der Banken.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 16.01.2025

  • Höchstquote der Mittelständler beklagt restriktives Verhalten der Banken
  • Auch für Großunternehmen bleibt der Kreditzugang schwierig
  • Unternehmen zeigen zwar etwas mehr Interesse an Krediten, doch die Nachfrage bleibt unterdurchschnittlich

Mittelständische Unternehmen in Deutschland haben es zunehmend schwer, an Kredite zu kommen. Im vierten Quartal 2024 beklagten 32 % der mittelständischen Unternehmen, die Interesse an einer Kreditaufnahme hatten, ein restriktives Verhalten der Banken. Das ist ein Höchststand seit Einführung der neuen Befragungsmethodik im Jahr 2017. Bereits vor drei Monaten hatte eine Rekordquote der Großunternehmen in Deutschland über schwierige Kreditverhandlungen berichtet. Diese Quote sank im vierten Quartal wieder leicht um 2,6 Prozentpunkte auf 31,9 %.

Das sind Ergebnisse der KfW-ifo-Kredithürde. Dafür wertet die KfW jedes Quartal Daten der Konjunkturumfragen des ifo-Instituts aus, differenziert nach Größenklassen und Wirtschaftsbereichen.

Bei den mittelständischen Unternehmen waren außergewöhnlich strenge Maßstäbe der Banken im Großhandel (plus 11,9 Prozentpunkte auf 36,7 %), dem Verarbeitenden Gewerbe (plus 2,2 Prozentpunkte auf 33,4 %) und dem Einzelhandel (plus 3,6 Prozentpunkte auf 37,2 %) zu verzeichnen.

„Die Unternehmen in diesen Bereichen leiden unter einer schlechten Geschäftslage und schwachen Absatzerwartungen. Viele planen daher einen Stellenabbau“, sagt Dr. Jenny Körner, Finanzmarktexpertin bei KfW Research.

Die sinkenden Kreditzinsen haben zwar das Interesse der Mittelständler und Großunternehmen an einer Kreditaufnahme geringfügig gesteigert. Die Kreditnachfrage verblieb jedoch auch im vierten Quartal deutlich unterhalb des langfristigen Durchschnitts. Nur 21,1 % der mittelständischen Unternehmen und 28 % der Großunternehmen wollten Kredite aufnehmen.

„Natürlich wirken die weiterhin straffen Finanzierungsbedingungen der Banken hemmend auf die Kreditnachfrage. Schwerer dürfte allerdings wiegen, dass die Unternehmen wegen der andauernden wirtschaftlichen Schwächephase, der politischen Unsicherheit und der pessimistischen Geschäftserwartungen zögern, sich in langfristigen Kreditverträgen zu binden“, sagt Dr. Jenny Körner.

Quelle: KfW

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BFH: Kein Arbeitslohn bei Schenkung von Gesellschaftsanteilen zur Sicherung der Unternehmensnachfolge

Das Verschenken von Geschäftsanteilen an leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt nicht ohne Weiteres zu steuerpflichtigem Arbeitslohn bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. So entschied der BFH (Az. VI R 21/22).

BFH, Pressemitteilung Nr. 4/25 vom 16.01.2025 zum Urteil VI R 21/22 vom 20.11.2024

Das Verschenken von Geschäftsanteilen an leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 29.11.2024 – VI R 21/22 – entschieden hat, nicht ohne Weiteres zu steuerpflichtigem Arbeitslohn bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes).

Wird eine Mitarbeiterbeteiligung nicht zum Marktpreis übertragen, liegt der Vorteil in der gegenüber dem marktüblichen Preis bestehenden Verbilligung. Arbeitslohn setzt aber weiter voraus, dass der Vorteil dem Arbeitnehmer „für“ seine Arbeitsleistung gewährt wird.

Vorliegend war die Klägerin seit vielen Jahren in der Führungsebene eines kleineren Unternehmens tätig. Da der Sohn der Gründungsgesellschafter als Unternehmensnachfolger ausschied, beschlossen diese, die Leitung des Unternehmens zur Sicherung der Unternehmensfortführung in die Hände der Klägerin und der weiteren Mitglieder der Führungsebene zu legen. Hierzu übertrugen sie jeweils 5,08 % der Anteile schenkweise an die Klägerin sowie vier weitere Personen.

Das Finanzamt (FA) sah den in der schenkweisen Übertragung liegenden geldwerten Vorteil als Arbeitslohn an und unterwarf diesen der Besteuerung. Das Finanzgericht entschied demgegenüber, dass der Vorteil aus der Übertragung der Gesellschaftsanteile sich bei objektiver Betrachtung nicht als Ertrag der nichtselbstständigen Arbeit der Klägerin darstelle.

Dies hat der BFH nun bestätigt. Auch wenn die Anteilsübertragung mit dem Arbeitsverhältnis der Klägerin zusammenhänge, sei sie durch dieses nicht (maßgeblich) veranlasst. Denn entscheidendes Motiv für die Übertragung sei für alle Beteiligten erkennbar die Regelung der Unternehmensnachfolge gewesen. Der in der schenkweisen Übertragung aus gesellschaftsrechtlichen Gründen liegende Vorteil stelle in dieser Situation keine Entlohnung der leitenden Mitarbeiter für in der Vergangenheit erbrachte oder in Zukunft zu erbringende Dienste dar. Als maßgebliche Indizien gegen Arbeitslohn sah der BFH auch an, dass die Anteilsübertragung im Streitfall nicht an den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse geknüpft gewesen war und der vom FA angenommene Vorteil im Vergleich zu den Bruttoarbeitslöhnen der Beschenkten deutlich aus dem Rahmen fiel.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: EuGH-Vorlage zum Begriff der Warenzusammenstellung im Sinne von Anm. 3 zu Abschn. VI KN

Erfasst der Begriff der Warenzusammenstellung i. S. v. Anmerkung 3 zu Abschnitt VI der Kombinierten Nomenklatur Kapselsysteme, in denen sich zwei Komponenten zur Mischung von Silberamalgamzahnfüllungen in getrennten, nicht zerstörungsfrei trennbaren Kammern befinden? Diese Frage hat der BFH dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt (Az. VII R 27/22).

BFH, Beschluss VII R 27/22 vom 12.11.2024

Leitsatz

Erfasst der Begriff der Warenzusammenstellung im Sinne von Anmerkung 3 zu Abschnitt VI der Kombinierten Nomenklatur Kapselsysteme, in denen sich zwei Komponenten ‑ Legierungspulver und flüssiges Quecksilber ‑ zur Mischung von Silberamalgamzahnfüllungen in getrennten, nicht zerstörungsfrei trennbaren Kammern befinden?

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Erbrachte Ausgleichszahlungen aufgrund vorzeitiger Auflösung eines Zinsswaps sind keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob Ausgleichszahlungen aus der Auflösung einer Zinsswap-Vereinbarung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sind, wenn diese im Zusammenhang mit der Finanzierung der Anschaffungskosten für eine vermietete Immobilie abgeschlossen, jedoch ohne gleichzeitige Beendigung des zugrunde liegenden Immobiliendarlehens gekündigt worden ist (Az. VIII R 26/21).

BFH, Urteil VIII R 26/21 vom 19.11.2024

Leitsatz

  1. Beendet der Steuerpflichtige einen Zinsswap, der im Zusammenhang mit der Finanzierung einer vermieteten Immobilie zur Begrenzung des Zinsänderungsrisikos abgeschlossen worden ist, wird ein bis dahin bestehender wirtschaftlicher Veranlassungszusammenhang zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gelöst.
  2. Aufgrund der Beendigung des Zinsswaps erbrachte Ausgleichszahlungen stehen wie positive Ausgleichszahlungen nicht mehr im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften aus der Nutzungsüberlassung der vermieteten Immobilie (Anschluss an das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13.01.2015 – IX R 13/14, BFHE 248, 340, BStBl II 2015 S. 827).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 08.09.2021 – 5 K 881/20 F aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

I.

1

Streitig ist, ob eine Ausgleichszahlung, die die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) wegen der vorzeitigen Auflösung eines Zinsswaps zu leisten hatte, im Rahmen der gesondert und einheitlich festzustellenden Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2017 (Streitjahr) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten oder als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen ist.

2

Die Klägerin ist eine vermögensverwaltende und nicht gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr anzuwendenden Fassung (EStG) gewerblich geprägte GmbH & Co. KG. Für die Finanzierung eines von ihr vermieteten Grundstücks hatte sie ursprünglich einen Darlehensvertrag abgeschlossen. Im Jahr 2010 vereinbarte die Klägerin mit der Darlehensgeberin ein Umschuldungsdarlehen. Vertraglicher Auszahlungstermin war der 30.11.2014. Der variable Zinssatz richtete sich nach dem 1-Monats-Euribor. Es war eine Tilgung in gleichen Monatsraten bis zum Ende der Darlehenslaufzeit am 30.11.2024 vereinbart.

3

Zudem schlossen die Klägerin und die Darlehensgeberin am 28.01.2010 eine Zinsswap-Vereinbarung mit einer Laufzeit vom 28.11.2014 bis zum 29.11.2024. Der Bezugsbetrag des Zinsswaps entsprach der Höhe der Darlehenssumme des Umschuldungsdarlehens und verringerte sich ab dem 31.12.2014 monatlich um die Tilgungsrate des Darlehens. Die Klägerin hatte einen monatlichen Festbetrag in Höhe von 4,7 % des jeweiligen Bezugsbetrags an die Darlehensgeberin zu zahlen. Die Darlehensgeberin hatte im Rahmen des Zinsswaps einen variablen Betrag auf Basis des 1-Monats-Euribor auf den Bezugsbetrag an die Klägerin zu zahlen. Hierdurch wurde nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) für die Klägerin ein „synthetischer Festzins“ in Höhe des von ihr unter dem Swap monatlich zu zahlenden Festbetrags erzeugt.

4

Mit Vereinbarung vom 10.01.2017 wurde der Zinsswap zum 12.01.2017 aufgelöst. Die Klägerin hatte deswegen eine Ausgleichszahlung an die Darlehensgeberin in Höhe von 699.500 € zu leisten. Diese wurde stichtagsbezogen ermittelt. Sie entsprach nach den Feststellungen des FG der Summe der laufenden Zahlungen, die von der Klägerin bis zum Laufzeitende des Zinsswaps zu bezahlen gewesen wären. Die Klägerin beendete den Zinsswap nach den Feststellungen des FG aufgrund gesunkener Marktzinsen, da der „synthetische Festzins“ unter dem Zinsswap zu einer Zusatzbelastung führte.

5

Das Umschuldungsdarlehen wurde von der Klägerin bis zum 31.07.2018 vollständig zurückgezahlt.

6

Für das Streitjahr begehrte die Klägerin, neben den laufenden Ausgleichszahlungen aus dem Zinsswap auch die Aufwendungen in Höhe der geleisteten Ausgleichszahlung als Werbungskosten bei den gesondert und einheitlich festzustellenden Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt -FA-) stellte im Feststellungsbescheid für das Streitjahr vom 10.04.2019 hingegen negative Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 699.500 € gesondert und einheitlich fest.

7

Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin Klage. Das FG gab der Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 2048 veröffentlichten Gründen statt.

8

Mit der Revision macht das FA die Verletzung von Bundesrecht in Gestalt des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG und des § 20 Abs. 8 Satz 1 EStG geltend. Die Ausgleichszahlung sei als Verlust aus einem Termingeschäft gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG bei den Einkünften aus Kapitalvermögen gesondert und einheitlich festzustellen.

9

Das FA beantragt, das Urteil des FG Düsseldorf vom 08.09.2021 – 5 K 881/20 F aufzuheben und die Klage abzuweisen.

10

Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

11

Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).

12

Zwar hat das FG die Zinsen auf das Umschuldungsdarlehen im Streitjahr und die laufenden Zahlungen im Rahmen des Zinsswaps zu Recht den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung zugeordnet (s. II.1. und II.2.). Das FG hat aber rechtsfehlerhaft entschieden, dass die Ausgleichszahlung für die Auflösung des Zinsswaps im Streitjahr als Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung abziehbar ist (s. II.3.). Die Sache ist spruchreif und die Klage abzuweisen (s. II.4.).

13

1. Die Zinsen auf das Umschuldungsdarlehen gehören zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

14

a) Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Hierzu zählen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG auch Schuldzinsen, soweit sie mit einer Einkunftsart im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 20.06.2023 –  IX R 15/21, BFHE 281, 409, BStBl II 2023, 1103, Rz 14). Der Veranlassungszusammenhang von Schuldzinsen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist danach als gegeben anzusehen, wenn ein objektiver Zusammenhang dieser Aufwendungen mit der Überlassung eines Vermietungsobjekts zur Nutzung besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung dieser Nutzungsüberlassung gemacht werden. Mit Verwendung der Darlehensvaluta zur Anschaffung eines Vermietungsobjekts wird die Verbindlichkeit diesem Verwendungszweck unterstellt (BFH-Urteil vom 20.06.2023 –  IX R 15/21, BFHE 281, 409, BStBl II 2023, 1103, Rz 15).

15

Hat ein „Altdarlehen“ der Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts gedient, dient -wirtschaftlich gesehen- auch ein umgeschuldetes „neues Darlehen“ (noch immer) der Finanzierung dieser Anschaffungs- oder Herstellungskosten, soweit die Valuta des Umschuldungsdarlehens nicht über den abzulösenden Restdarlehensbetrag hinausgeht und die Umschuldung sich im Rahmen einer marktüblichen Finanzierung bewegt (BFH-Urteil vom 08.04.2014 –  IX R 45/13, BFHE 244, 442, BStBl II 2015, 635, Rz 25).

16

b) Das Umschuldungsdarlehen der Klägerin erfüllte diese Voraussetzungen. Es wurde im Jahr 2010 abgeschlossen und ab dem Jahr 2014 vollzogen. Die darauf entrichteten Schuldzinsen gehören zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Dies ist vorliegend auch nicht streitig.

17

2. Die laufenden Zahlungen der Klägerin im Rahmen des Zinsswaps sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen.

18

a) Ein Zinsswap dient dazu, die sich aus schwankenden Zinssätzen ergebenden Risiken zu optimieren und damit letztlich der Zinssicherung. Vereinbaren zwei Parteien für eine festgelegte Laufzeit den Austausch von Zinszahlungsverpflichtungen auf einen gleich hohen Kapitalbetrag, dann werden lediglich die Zinserträge und der Zinsaufwand gegeneinander getauscht. Abgesichert wird durch den Zinsswap im Fall der variablen Verzinsung eines in Bezug genommenen Darlehens das Risiko der Zinsänderung (BFH-Urteil vom 16.11.2023 –  III R 27/21, BFHE 282, 289, BStBl II 2024, 292, Rz 28).

19

b) Auch wenn die Zinsswap-Vereinbarung grundsätzlich eigenständig neben einem Finanzierungs- oder Umschuldungsdarlehen steht, erstreckt sich der an den Darlehenszinsen haftende wirtschaftliche Veranlassungszusammenhang zu den Vermietungseinkünften auf die laufenden Zahlungen im Rahmen des Zinsswaps, soweit sie auf den Unterschiedsbetrag zwischen den getauschten Zinssätzen entfallen und damit das Zinsänderungsrisiko absichern (vgl. BFH-Urteil vom 20.06.2023 –  IX R 15/21, BFHE 281, 409, BStBl II 2023, 1103, Rz 16). Unter diesen Voraussetzungen sind die laufenden Swapzahlungen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, denn unter den Begriff der Schuldzinsen nach dieser Regelung fallen auch sämtliche Aufwendungen zur Erlangung oder Sicherung eines Kredits (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 06.12.2021 –  IX R 8/21, BFH/NV 2022, 713, Rz 19).

20

In dem dem BFH-Urteil vom 20.06.2023 –  IX R 15/21 (BFHE 281, 409, BStBl II 2023, 1103) zugrunde liegenden Sachverhalt entsprach -ähnlich dem Streitfall- der Habenzinssatz des Swap-Geschäfts dem Sollzinssatz des Darlehens, stimmte die Höhe der Darlehensverpflichtung mit der Höhe der Bezugsgröße für den zu verrechnenden Zinssatz im Rahmen des Swap-Geschäfts überein und korrespondierte die Zinsbindungsfrist des Darlehens mit der Laufzeit des Swap-Geschäfts. Unter diesen tatsächlichen Voraussetzungen hat der IX. Senat des BFH einen hinreichenden wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den Darlehenszinsen und den laufenden Swapzahlungen (stillschweigend) angenommen. Dem stimmt der erkennende Senat zu (ebenso BeckOK EStG/Spilker, 19. Ed. 01.07.2024, EStG § 21, Rz 1356 „Zinsswap-Geschäft“ und Rz 1311 „Verlust“). Soweit das BFH-Urteil vom 16.11.2023 –  III R 27/21 (BFHE 282, 289, BStBl II 2024, 292, Rz 34) zusätzliche Kriterien zur Zusammenfassung von Darlehen und Swap zu einer wirtschaftlichen Einheit für Zwecke des § 8 Nr. 1 Buchst. a des Gewerbesteuergesetzes aufstellt, betrifft dies die Auslegung des Entgeltbegriffs jener Vorschrift und ist für die hier zu beurteilende Frage des wirtschaftlichen Zusammenhangs gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG nicht maßgeblich.

21

Auf dieser Grundlage besteht nach den bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) im Streitfall zwischen den laufenden Ausgleichszahlungen im Rahmen des Zinsswaps, den Schuldzinsen aus dem Umschuldungsdarlehen und den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ein hinreichender wirtschaftlicher Zusammenhang. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.

22

c) Zwar sind die im Streitjahr erbrachten laufenden Swapzahlungen der Klägerin auch gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a i.V.m. Abs. 4 Satz 5 EStG als negative Kapitalerträge steuerbar (zutreffend Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen -BMF- vom 19.05.2022, BStBl I 2022, 742, Tz. 47 sowie unten II.4., m.w.N.). Die laufenden Swapzahlungen sind jedoch gemäß § 20 Abs. 8 Satz 1 EStG vorrangig den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten zuzuordnen.

23

Gemäß § 20 Abs. 8 Satz 1 EStG sind positive oder negative Einkünfte der in § 20 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 EStG bezeichneten Art, soweit sie zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, diesen Einkünften zuzurechnen. Gemäß § 21 Abs. 3 EStG sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung den Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören. Die Regelung des § 20 Abs. 8 Satz 1 EStG enthält die speziellere Subsidiaritätsregelung (zustimmend Schmidt/Kulosa, EStG, 43. Aufl., § 21 Rz 165; Pfirrmann in Herrmann/Heuer/Raupach, § 21 EStG Rz 256; Eggers in Korn, § 21 EStG Rz 16, 136; Drüen in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 21 Rz D 11; Brandis/Heuermann/Schallmoser, § 21 EStG Rz 32, 581; BeckOK EStG/Spilker, 19. Ed. 01.07.2024, EStG § 21 Rz 1493). Der Vorrang der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung vor der Einkunftsart Kapitalvermögen bewirkt, dass Einnahmen und Werbungskosten statt den Einkünften aus Kapitalvermögen den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzuordnen sind. Die Verdrängung der Einkunftsart Kapitalvermögen durch die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung tritt ein, wenn ein Sachverhalt den Tatbestand der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwirklicht; sie tritt auch ein, wenn im Einzelfall Einnahmen oder Werbungskosten mit einer Verwirklichung des Tatbestands der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (vgl. BFH-Urteile vom 08.04.1986 –  VIII R 260/82, BFHE 146, 408, BStBl II 1986, 557, unter 1.c [Rz 16]; vom 21.06.1994 –  IX R 57/89, BFH/NV 1995, 106, unter I.1.b [Rz 14], jeweils zu § 20 Abs. 3 EStG a.F.). Soweit ein unter § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG fallender laufender Verlust aus einem Swapgeschäft wie hier zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehört, ist diese Zuordnung vorrangig (zustimmend Schmidt/Kulosa, EStG, 43. Aufl., § 21 Rz 165; Schmidt/Levedag, EStG, 43. Aufl., § 20 Rz 252; BeckOK EStG/Spilker, 19. Ed. 01.07.2024, EStG § 21 Rz 865.5, 1356; a.A. Dornheim in Bordewin/Brandt, § 21 EStG Rz 35).

24

3. Das FG hat jedoch zu Unrecht entschieden, dass auch die auf der Auflösung des Zinsswaps beruhende Ausgleichszahlung zu den als Werbungskosten abziehbaren Schuldzinsen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehört. Entgegen der Auffassung des FG besteht zwischen der geleisteten Ausgleichszahlung und den Vermietungseinkünften kein hinreichender wirtschaftlicher Zusammenhang.

25

a) Wie der IX. Senat des BFH für die vorzeitige Beendigung eines Zinsswaps bereits entschieden hat, fehlt es an einem wirtschaftlichen Zusammenhang einer vom Steuerpflichtigen hierfür erhaltenen Ausgleichszahlung mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Es genüge nicht, dass der Zinsswap ursprünglich der Absicherung des Risikos steigender Zinsen im Zusammenhang mit der Finanzierung von Anschaffungskosten der vermieteten Immobilienobjekte gedient habe. Die Ausgleichszahlung sei nur durch die Beendigung des Zinsswaps veranlasst. Sie beruhe auf einem veräußerungsähnlichen Geschäft (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F.) und falle ausschließlich unter diesen Tatbestand (BFH-Urteil vom 13.01.2015 –  IX R 13/14, BFHE 248, 340, BStBl II 2015, 827, Leitsatz und Rz 18 bis 22).

26

b) Der IX. Senat des BFH hat auf Anfrage des erkennenden Senats mitgeteilt, dass er an seiner Auffassung aus dem BFH-Urteil vom 13.01.2015 –  IX R 13/14 (BFHE 248, 340, BStBl II 2015, 827) auch für zu erbringende Ausgleichszahlungen aus der Auflösung eines Zinsswaps festhält. Die Ausgleichszahlung sei maßgeblich durch die Entscheidung des Steuerpflichtigen zur Beendigung des Zinsswaps veranlasst. Die ursprüngliche Einbindung des Zinsswaps in die Finanzierung der Anschaffungskosten der vermieteten Immobilienobjekte genüge für einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht.

27

Dem schließt sich der erkennende Senat an. Unter der Rechtslage des Streitjahrs enthält § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG für die Beendigung eines Zinsswaps einen eigenen Veräußerungstatbestand, nach dem die zu erbringende Ausgleichszahlung ein negativer Kapitalertrag (Verlust) ist (s. unten II.4.). Wird der Zinsswap vom Steuerpflichtigen willentlich aus dem vorherigen Finanzierungszusammenhang gelöst, endet der wirtschaftliche Zusammenhang des Swapgeschäfts mit den Vermietungseinkünften. Die Ausgleichszahlung ist nur im Rahmen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG steuerbar. Für diese einheitliche Beurteilung spricht aus Sicht des erkennenden Senats, dass sich positive wie negative Ausgleichszahlungen aus einer vorzeitigen Beendigung einer Zinsswapvereinbarung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gleichermaßen nicht auswirken (s.a. Brandis/Heuermann/Schallmoser, § 21 EStG Rz 32; Dornheim in Bordewin/Brandt, § 21 EStG Rz 35).

28

Zwar entspricht die Ausgleichszahlung nach den Feststellungen des FG im Streitfall der abdiskontierten Summe der bei einer Fortführung bis zum Ende der Laufzeit des Zinsswaps zu zahlenden laufenden Swapzahlungen. Die Klägerin beendete den Zinsswap auch, weil der hierdurch erzeugte „synthetische Festzins“ angesichts des gesunkenen Marktzinsniveaus zu einer höheren Zinsbelastung als im Rahmen des variabel verzinslichen Umschuldungsdarlehens führte. Hierdurch wollte die Klägerin die Höhe der Vermietungseinkünfte steigern. Die Beendigung des Zinsswapgeschäfts löst jedoch ungeachtet dieser Absicht den bis dahin bestehenden wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang zwischen den Einnahmen und Ausgaben aus dem Swapgeschäft und der Einkünfteerzielung aus Vermietung und Verpachtung endgültig auf.

29

c) Das FG ist von anderen Grundsätzen ausgegangen. Sein Urteil ist aufzuheben.

30

4. Die Sache ist spruchreif. Der Senat weist die Klage ab (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO).

31

Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr vom 10.04.2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die erbrachte Ausgleichszahlung ist nicht bei den gesondert und einheitlich festzustellenden Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. Sie ist bei den Einkünften der Klägerin aus Kapitalvermögen als Verlust in Höhe von 699.500 € gesondert und einheitlich festzustellen. Dies ist im angefochtenen Feststellungsbescheid geschehen.

32

Die von der Klägerin erbrachte Ausgleichszahlung erfüllt den Tatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG. Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG ist der Gewinn steuerbar bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt. Zinsswaps sind Termingeschäfte in diesem Sinne (vgl. BFH-Urteile vom 09.02.2023 –  IV R 34/19, BFHE 279, 466, BStBl II 2023, 742, Rz 24; vom 20.08.2014 –  X R 13/12, BFHE 246, 462, BStBl II 2015, 177, Rz 21 und vom 13.01.2015 –  IX R 13/14, BFHE 248, 340, BStBl II 2015, 827, Rz 17; BMF-Schreiben vom 19.05.2022, BStBl I 2022, 742, Tz. 47). Hierunter fallen unter anderem die erhaltenen und erbrachten laufenden Swapzahlungen (s. II.2.c) sowie erhaltene oder erbrachte Ausgleichszahlungen zur Beendigung des Zinsswaps. Der Begriff des Gewinns umfasst gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a i.V.m. Abs. 4 Satz 5 EStG auch den Verlust in der hier unstreitigen Höhe von 699.500 € (vgl. BFH-Urteile vom 16.06.2020 –  VIII R 1/17, BFHE 269, 279, BStBl II 2021, 144, Rz 21; vom 20.11.2018 –  VIII R 37/15, BFHE 263, 169, BStBl II 2019, 507, Rz 11, 16, 19).

33

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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