Bruttoinlandsprodukt im Jahr 2024 um 0,2 % gesunken

Die deutsche Wirtschaft 2024 schrumpft im zweiten Jahr in Folge. Das preisbereinigte Bruttoinlandsprodukt (BIP) war im Jahr 2024 nach ersten Berechnungen des Statistischen Bundesamtes um 0,2 % niedriger als im Vorjahr. Kalenderbereinigt betrug der Rückgang der Wirtschaftsleistung in Deutschland ebenfalls 0,2 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 15.01.2025

Deutsche Wirtschaft schrumpft im zweiten Jahr in Folge

Das preisbereinigte Bruttoinlandsprodukt (BIP) war im Jahr 2024 nach ersten Berechnungen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) um 0,2 % niedriger als im Vorjahr. Kalenderbereinigt betrug der Rückgang der Wirtschaftsleistung in Deutschland ebenfalls 0,2 %. „Konjunkturelle und strukturelle Belastungen standen im Jahr 2024 einer besseren wirtschaftlichen Entwicklung im Wege“, sagte Ruth Brand bei der Pressekonferenz „Bruttoinlandsprodukt 2024 für Deutschland“ in Berlin. „Dazu zählen zunehmende Konkurrenz für die deutsche Exportwirtschaft auf wichtigen Absatzmärkten, hohe Energiekosten, ein nach wie vor erhöhtes Zinsniveau, aber auch unsichere wirtschaftliche Aussichten. In diesem Umfeld schrumpfte die deutsche Wirtschaft im Jahr 2024 erneut“, so Brand weiter.

Verarbeitendes Gewerbe und Baugewerbe mit deutlichen Einbußen, Dienstleistungsbereiche legen insgesamt zu

Die preisbereinigte gesamtwirtschaftliche Bruttowertschöpfung ging im Jahr 2024 um 0,4 % zurück. Dabei zeigten sich deutliche Unterschiede zwischen den einzelnen Wirtschaftsbereichen.

Im Verarbeitenden Gewerbe wurde weniger erwirtschaftet, die Bruttowertschöpfung nahm gegenüber dem Vorjahr deutlich ab (-3,0 %). Vor allem wichtige Bereiche wie der Maschinenbau oder die Automobilindustrie produzierten deutlich weniger. In den energieintensiven Industriezweigen – hierzu zählen beispielsweise die Chemie- und Metallindustrie – blieb die Produktion auf niedrigem Niveau. Im Jahr 2023 war sie infolge der stark gestiegenen Energiepreise erheblich zurückgegangen.

Im Baugewerbe nahm die Bruttowertschöpfung 2024 gegenüber dem Vorjahr mit -3,8 % noch etwas stärker ab. Die nach wie vor hohen Baupreise und Zinsen führten dazu, dass insbesondere weniger Wohngebäude errichtet wurden. Auch das Ausbaugewerbe musste Produktionsrückgänge hinnehmen. Die Modernisierung und der Neubau von Straßen, Bahnverkehrsstrecken und Leitungen führten dagegen zu einem Plus im Tiefbau.

Die Dienstleistungsbereiche entwickelten sich im Jahr 2024 insgesamt positiv (+0,8 %), jedoch uneinheitlich. So stagnierte die Bruttowertschöpfung im zusammengefassten Wirtschaftsbereich Handel, Verkehr, Gastgewerbe. Dabei konnten der Einzelhandel und die Anbieter von Verkehrsdienstleistungen jeweils Zuwächse verzeichnen, während der Kfz- und Großhandel sowie die Gastronomie weniger erwirtschafteten als im Vorjahr. Die Bruttowertschöpfung der Unternehmensdienstleister stagnierte ebenfalls. Der Wirtschaftsbereich Information und Kommunikation setzte dagegen seinen Wachstumskurs fort (+2,5 %). Dies galt auch für die vom Staat geprägten Wirtschaftsbereiche: Neben der öffentlichen Verwaltung selbst wuchsen auch die Bereiche Erziehung und Unterricht sowie Gesundheitswesen weiter. Die Bruttowertschöpfung dieser Bereiche zusammen nahm im Vergleich zum Vorjahr deutlich zu (+1,6 %).

Bruttoanlageinvestitionen gehen deutlich zurück, Konsumausgaben stützen das BIP

Die Bruttoanlageinvestitionen sanken insgesamt um 2,8 % gegenüber dem Vorjahr. Nach wie vor hohe Baukosten wirkten sich dabei negativ auf die Bauinvestitionen aus. Sie gingen im Jahr 2024 preisbereinigt um 3,5 % zurück. Das größte Minus verzeichnete der Wohnungsbau. In diesem Bereich gingen die Investitionen bereits das vierte Jahr in Folge zurück. Die Investitionen in Ausrüstungen – hierzu zählen vor allem Maschinen, Geräte und Fahrzeuge – nahmen 2024 noch stärker ab als die Bauinvestitionen. Preisbereinigt lagen sie im Vergleich zum Vorjahr um 5,5 % niedriger.

Von den privaten Konsumausgaben kamen im Jahr 2024 nur schwache positive Signale. Sie stiegen preisbereinigt um 0,3 %. Die sich abschwächende Teuerung und Lohnerhöhungen für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer konnten die Käufe nur bedingt ankurbeln. Am stärksten stiegen die preisbereinigten Konsumausgaben der privaten Haushalte für Gesundheit (+2,8 %) sowie im Bereich Verkehr (+2,1 %). Demgegenüber gaben die privaten Haushalte deutlich weniger für Gastronomie- und Beherbergungsdienstleistungen aus als im Vorjahr (-4,4 %). Auch Bekleidung und Schuhe wurden preisbereinigt weniger gekauft als im Jahr 2023 (‑2,8 %).

Deutlich stärker als die privaten Konsumausgaben erhöhten sich im Jahr 2024 mit +2,6 % die preisbereinigten Konsumausgaben des Staates. Der Anstieg war insbesondere auf die merklich gestiegenen sozialen Sachleistungen des Staates zurückzuführen. So gab die Sozialversicherung unter anderem für Krankenhausbehandlungen, Medikamente und Pflege mehr Geld aus. Bei den Gebietskörperschaften stieg der Konsum vor allem wegen Änderungen in der Sozialgesetzgebung im Bereich der Jugend- und Eingliederungshilfe.

Die schwierige wirtschaftliche Lage im Jahr 2024 zeigte sich auch im Außenhandel. Die Exporte von Waren und Dienstleistungen sanken um 0,8 %. Grund waren unter anderem geringere Ausfuhren von elektrischen Ausrüstungen, Maschinen und Kraftfahrzeugen. Die preisbereinigten Importe stiegen dagegen leicht um 0,2 % im Vergleich zum Vorjahr, getragen in erster Linie von stärkeren Dienstleistungseinfuhren.

Arbeitsmarkt erreicht 2024 erneut Höchststand

Im Jahresdurchschnitt 2024 waren 46,1 Millionen Menschen mit Arbeitsort in Deutschland erwerbstätig. Damit wurde der Vorjahreswert nochmals um 72.000 Erwerbstätige (+0,2 %) übertroffen und ein neuer Beschäftigungshöchststand erreicht. Der Anstieg der Erwerbstätigkeit verlor aber deutlich an Dynamik und kam gegen Ende des Jahres 2024 zum Erliegen. Der Beschäftigungsaufbau fand im Jahr 2024 ausschließlich in den Dienstleistungsbereichen statt, vor allem im Bereich Öffentliche Dienstleister, Erziehung, Gesundheit. Die Zahl der Erwerbstätigen im Produzierenden Gewerbe und im Baugewerbe sank dagegen.

Defizitquote des Staates bleibt mit 2,6 % auf Vorjahresniveau

Die staatlichen Haushalte beendeten das Jahr 2024 nach vorläufigen Berechnungen mit einem Finanzierungsdefizit von 113 Milliarden Euro. Das waren etwa 5,5 Milliarden Euro mehr als im Jahr 2023. Die Länder, Gemeinden und die Sozialversicherung erhöhten ihr Finanzierungsdefizit, vor allem durch mehr Ausgaben für soziale Sachleistungen und monetäre Sozialleistungen. Dies lag in erster Linie an höheren Ausgaben für Renten und Pensionen. Erheblich mehr wurde auch für das Pflegegeld und für das Bürgergeld ausgegeben. Dagegen konnte der Bund als einziger Teilsektor sein Defizit verringern. Entlastend wirkte dabei insbesondere, dass die Maßnahmen zur Abmilderung der Energiekrise – vor allem die Gas- und Strompreisbremse – Ende 2023 ausgelaufen sind. Bezogen auf das BIP in jeweiligen Preisen ergibt sich für Deutschland im Jahr 2024 eine Defizitquote von 2,6 %. Diese fällt damit so hoch aus wie im Vorjahr und liegt unterhalb des Referenzwertes von 3 % aus dem europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakt.

BIP im 4. Quartal 2024 nach bisherigen Erkenntnissen zum Vorquartal gesunken

Im aktuellen Ergebnis für das Bruttoinlandsprodukt 2024 ist eine erste sehr frühe Schätzung für das 4. Quartal 2024 enthalten. Diese basiert auf einer unvollständigeren Datenbasis als die reguläre Quartalsrechnung und ist daher mit einer höheren Unsicherheit behaftet. Auch die ersten drei Quartale des Jahres 2024 wurden überarbeitet. Nach bisherigen Erkenntnissen sank das BIP im 4. Quartal 2024 preis-, saison- und kalenderbereinigt um 0,1 % gegenüber dem Vorquartal.

Die reguläre Schnellschätzung für das Bruttoinlandsprodukt im 4. Quartal 2024 wird das Statistische Bundesamt am 30. Januar 2025 veröffentlichen. Detaillierte Ergebnisse der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen folgen am 25. Februar 2025.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale gem. § 18 Abs. 4 Investmentsteuergesetz (InvStG) – Basiszins zum 2. Januar 2025

Das BMF hat den Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale für 2025 gem. § 18 Abs. 4 InvStG bekannt gegeben (Az. IV C 1 – S 1980/00230/009/002).

BMF, Schreiben IV C 1 – S 1980/00230/009/002 vom 10.01.2025

Der Anleger eines Investmentfonds hat als Investmentertrag unter anderem die Vorabpauschale nach § 18 InvStG zu versteuern (§ 16 Absatz 1 Nummer 2 InvStG). Die Vorabpauschale für 2025 gilt gemäß § 18 Absatz 3 InvStG beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres – also am 2. Januar 2026 – zugeflossen.

Die Vorabpauschale für 2025 ist unter Anwendung des Basiszinses vom 2. Januar 2025 zu ermitteln. Der Basiszins ist gemäß § 18 Absatz 4 InvStG aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Das Bundesministerium der Finanzen hat den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.

Hiermit gibt das BMF gemäß § 18 Absatz 4 Satz 3 InvStG den Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale bekannt, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet ist.

Die Deutsche Bundesbank hat hierfür auf den 2. Januar 2025 anhand der Zinsstrukturdaten einen Wert von 2,53 Prozent für Bundeswertpapiere mit jährlicher Kuponzahlung und einer Restlaufzeit von 15 Jahren errechnet.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Gemeinden dürfen Dauerwohnen und Fremdenbeherbergung in ein prozentuales Verhältnis setzen

Das OVG Schleswig-Holstein hat den Normenkontrollantrag einer Privatperson gegen den Bebauungsplans Nr. 9 der Gemeinde Sankt Peter-Ording abgelehnt (Az. 1 KN 1/21).

OVG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 14.01.2025 zum Urteil 1 KN 1/21 vom 14.01.2025

Der 1. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hat am 14.01.2025 nach einer mündlichen Verhandlung den Normenkontrollantrag einer Privatperson gegen den Bebauungsplan Nr. 9 der Gemeinde Sankt Peter-Ording abgelehnt (Az. 1 KN 1/21).

Mit einer Änderung des Bebauungsplans hat Sankt Peter-Ording für das Gebiet „Störtebeker Straße“, einschließlich der Grundstücke „Am Deich 10 bis 12“ sowie „Helgoländer Straße 22, 25 und 27“ ein Sondergebiet „Dauerwohnen und Fremdenbeherbergung“ festgesetzt, wobei bei der Errichtung von Wohngebäuden mindestens 30 % der Brutto-Grundfläche aller oberirdischen Geschosse für Dauerwohnungen zu verwenden sind. Durch diese Festsetzung soll bedarfsgerechter Wohnraum für die ortsansässige Bevölkerung gesichert bzw. zur Verfügung gestellt werden.

Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, auf dem sich nur Ferienwohnungen (insgesamt sechs) und keine Dauerwohnungen befinden. Die Folge der Änderung wäre, dass er im Falle einer Umbaumaßnahme sein Grundstück nicht mehr ausschließlich für die Fremdenbeherbergung nutzen könnte. Er rügte, dass es für die Festsetzung eines solchen Sondergebietes keine Rechtsgrundlage im Baugesetzbuch gebe.

Dem folgte das Gericht nicht. Zur Begründung führte der 1. Senat – abweichend von der älteren Rechtsprechung (OVG Schleswig, Urteil 1 KN 18/15 vom 16. Juni 2020) – aus, dass die Gemeinde im Bebauungsplan das Verhältnis von Dauerwohnen und Fremdenbeherbergung bei der Errichtung von Wohngebäuden in ein prozentuales Verhältnis setzen durfte und es dafür in einem Sondergebiet eine Rechtsgrundlage im Baugesetzbuch und der Baunutzungsverordnung gibt.

Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Innerhalb eines Monats nach deren Zustellung kann der Antragsteller Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erheben, über die dann das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hätte.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein

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Großhandelspreise im Dezember 2024: +0,1 % gegenüber Dezember 2023

Die Verkaufspreise im Großhandel waren im Dezember 2024 um 0,1 % höher als im Dezember 2023. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, stiegen die Großhandelspreise im Dezember 2024 gegenüber dem Vormonat November 2024 ebenfalls um 0,1 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 15.01.2025

Großhandelsverkaufspreise, Dezember und Jahr 2024
+0,1 % zum Vorjahresmonat
+0,1 % zum Vormonat
-1,3 % Jahresdurchschnitt 2024 gegenüber 2023

Die Verkaufspreise im Großhandel waren im Dezember 2024 um 0,1 % höher als im Dezember 2023. Im November 2024 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei -0,6 % gelegen, im Oktober 2024 bei -0,8 %. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stiegen die Großhandelspreise im Dezember 2024 gegenüber dem Vormonat November 2024 ebenfalls um 0,1 %.

Gestiegene Preise für Nicht-Eisen-Erze, Nicht-Eisen-Metalle und Nicht-Eisen-Metallhalbzeug sowie für Kaffee, Tee, Kakao und Gewürze

Hauptursächlich für den Anstieg der Großhandelspreise insgesamt gegenüber dem Vorjahresmonat war im Dezember 2024 der Preisanstieg im Großhandel mit Nicht-Eisen-Erzen, Nicht-Eisen-Metallen und Halbzeug daraus (+22,3 %).

Auch Kaffee, Tee, Kakao und Gewürze wurden auf Großhandelsebene erheblich teurer (+34,3 %), ebenso Zucker, Süßwaren und Backwaren (+11,0 %) sowie Milch, Milcherzeugnisse, Eier, Speiseöle und Nahrungsfette (+5,7 %).

Niedriger als im Dezember 2023 waren dagegen insbesondere die Preise im Großhandel mit Datenverarbeitungs- und peripheren Geräten (-6,0 %) sowie im Großhandel mit Mineralölerzeugnissen (-6,0 % gegenüber Dezember 2023, aber +0,3 % gegenüber November 2024).

Auch die Preise im Großhandel mit Eisen, Stahl und Halbzeug daraus lagen unter denen von Dezember 2023 (-4,9 %).

Großhandelspreise im Jahresdurchschnitt 2024 um 1,3 % gesunken

Im Jahresdurchschnitt 2024 fielen die Großhandelsverkaufspreise gegenüber 2023 um 1,3 %. 2023 hatten sie noch um 0,6 % und 2022 um 17,2 % über denen des Vorjahres gelegen. Insbesondere die gesunkenen Preise im Großhandel mit Mineralölerzeugnissen (-5,4 %) hatten einen entscheidenden Einfluss auf die Veränderung gegenüber dem Vorjahr.

Erhebliche Preisrückgänge gab es auch im Großhandel mit Eisen, Stahl und Halbzeug daraus (-10,0 %) sowie mit Getreide, Rohtabak, Saatgut und Futtermitteln (-8,6 %). Auch lebende Tiere waren auf Großhandelsebene 2024 preiswerter als 2023 (-4,0 %).

Höher als im Jahresdurchschnitt 2023 waren im Jahr 2024 dagegen insbesondere die Preise im Großhandel mit Kaffee, Tee, Kakao und Gewürzen (+15,6 %). Auch Nicht-Eisen-Erze, Nicht-Eisen-Metalle und Halbzeug daraus waren 11,8 % teurer als in 2023, ebenso Zucker, Süßwaren und Backwaren (+8,4 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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BaFin-Kontenvergleich: Kosten und Leistungen von 6.900 Girokonto-Modellen

Am 15.01.2025 startet die Finanzaufsicht BaFin eine neue Website für die Suche nach dem passenden Zahlungskonto (Girokonto): Der BaFin-Kontenvergleich zeigt erstmals übersichtlich die Kosten und Leistungen aller Girokonten für Privatpersonen in Deutschland. Darauf weist das BMF hin.

BMF, Pressemitteilung vom 14.01.2025

Gemeinsame Pressemitteilung des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz sowie der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Am Mittwoch, den 15. Januar 2025, startet die Finanzaufsicht BaFin eine neue Website für die Suche nach dem passenden Zahlungskonto (Girokonto): Der BaFin-Kontenvergleich zeigt erstmals übersichtlich die Kosten und Leistungen aller Girokonten für Privatpersonen in Deutschland. Damit unterstützt die neue Website Verbraucherinnen und Verbraucher bei der eigenverantwortlichen Entscheidung für ein Girokonto, das ihren Bedürfnissen entspricht.

Wer ein Girokonto sucht, das zu den eigenen Bedürfnissen passt, kann ab sofort ein neues Informationsangebot der BaFin nutzen. Die Finanzaufsicht bietet erstmals in Deutschland eine Website mit einer aktuellen Übersicht aller verfügbaren Girokonten für Privatpersonen. Insgesamt sind fast 6.900 unterschiedliche Kontenmodelle von rund 1.100 Anbietern enthalten, mit Informationen wie monatliche Gebühren, Preise für Debit- und Kreditkarten sowie Haben- und Überziehungszinssätze.

Neben Girokonten führt der BaFin-Kontenvergleich sog. Basiskonten auf, die Banken seit 2016 anbieten müssen, sowie Kontenmodelle für Minderjährige, Auszubildende, Studierende oder Menschen in Rente. Um sich über die Einzelheiten zu informieren und das Konto schließlich zu eröffnen, müssen sich Verbraucherinnen und Verbraucher direkt an den jeweiligen Kontoanbieter wenden. Die BaFin ist dabei nicht eingebunden.

Gesetzliche Grundlagen

Grundlage des BaFin-Kontenvergleichs ist die EU-Zahlungskontenrichtlinie. Sie schreibt unter anderem vor, dass jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union für Verbraucherinnen und Verbraucher einen entgeltfreien Zugang zu einer privat oder staatlich betriebenen Vergleichswebsite für Zahlungskonten sicherstellen muss. Im Zahlungskontengesetz (ZKG) hat der Gesetzgeber die BaFin mit diesem wichtigen Verbraucherschutz-Projekt beauftragt. Federführend waren dabei die Bundesministerien für Finanzen (BMF) sowie für Umwelt und Verbraucherschutz (BMUV).

Für den Aufbau und den Betrieb des BaFin-Kontenvergleichs sind Zahlungsdienstleister wie Banken und Sparkassen, Neo-Banken und FinTechs, die private Girokonten anbieten, gesetzlich verpflichtet, Vergleichskriterien wie das monatliche Entgelt oder die Höhe des Überziehungszinssatzes an die Finanzaufsicht zu melden.

Bundesminister der Finanzen Dr. Jörg Kukies: „Der Start der durch die Bundesregierung beauftragten Kontovergleichswebseite der BaFin ist eine gute Nachricht für alle Verbraucherinnen und Verbraucher. Die Webseite zeigt übersichtlich, neutral und kostenfrei die Gebühren und Leistungen aller Kontenmodelle für Privatpersonen in Deutschland und schafft damit Transparenz auf dem Girokontenmarkt. Verbraucherinnen und Verbraucher bekommen einen Überblick über die Marktangebote und können somit im Sinne eines umfassenden finanziellen Verbraucherschutzes aufgeklärt das für sie passende Konto auswählen.“

Bundesumwelt- und Verbraucherschutzministerin Steffi Lemke: „Das neue unabhängige Kontenvergleichsportal der BaFin ist ein großer Fortschritt für alle Verbraucherinnen und Verbraucher. Denn wer ein neues Girokonto sucht, hat es künftig leichter: Jeder kann mit dem Portal kostenlos und mit wenig Aufwand das Konto heraussuchen, das für ihn am besten passt. Die neue Webseite bietet einen flächendeckenden Überblick und Vergleich über Kosten und Leistungen der Zahlungskontenmodelle in Deutschland. Zum Beispiel können die monatlichen Kosten für die Kontoführung, die Konditionen für eine Debit- oder Kreditkarte sowie die Dispozinsen verglichen werden.“

BaFin-Exekutivdirektor für Wertpapieraufsicht und Asset Management Dr. Thorsten Pötzsch, im Direktorium der BaFin zuständig für kollektiven Verbraucherschutz: „Wirtschaftliche Teilhabe beginnt mit einem eigenen Girokonto. Ohne Girokonto gibt es keinen Mietvertrag, keinen Gehaltseingang und keine Online-Bestellung. Der neue BaFin-Kontenvergleich sorgt dafür, dass alle Bürgerinnen und Bürger das für sie passende Konto einfach finden können. Für die BaFin ist der Kontenvergleich ein Meilenstein im gelebten Verbraucherschutz.“

Suchfunktionen und Filter

Mit wenigen Mausklicks können die Nutzerinnen und Nutzer Merkmale für ihr Wunschkonto festlegen, wie Kontoführungsgebühr, unentgeltliche Bargeldauszahlung im Ausland oder Ausgabe einer Kreditkarte. Die Suchergebnisse werden neutral und werbefrei dargestellt. Der BaFin-Kontenvergleich verfolgt kein kommerzielles Interesse und gibt keine Empfehlung für ein Konto oder einen Anbieter. Vielmehr ermöglicht er eine Vorauswahl aus dem großen Girokonto-Angebot und bietet die erforderliche Transparenz für eine erste Einordnung.

Die Kontenmodelle werden anhand von 27 Vergleichskriterien dargestellt. Ziel ist es, die große Bandbreite unterschiedlicher Kontenmodelle mit vielen Nebenbedingungen vergleichbar zu machen. Anhand von Such- und Filterfunktionen können Nutzerinnen und Nutzer das Angebot nach ihrem Bedarf eingrenzen. Suchergebnisse lassen sich online speichern, weiterleiten und herunterladen. Dabei verzichtet die Website auf Cookies. Zudem enthält der BaFin-Kontenvergleich Inhalte in leichter Sprache und lässt sich barrierefrei bedienen.

Woher die Daten für den Kontenvergleich stammen

Für die Richtigkeit der Angaben sind die Kontoanbieter selbst verantwortlich. Nach Meldung werden die Daten ohne weitere Prüfung oder Bearbeitung durch die BaFin an den Kontenvergleich übertragen. Die Aufnahme in den Kontenvergleich ist kein BaFin-Gütesiegel für Kontoanbieter oder deren Zahlungskonten, sondern gesetzlich vorgegeben. Die BaFin führt jedoch stichprobenhafte Qualitätschecks durch. Die Nutzerinnen und Nutzer müssen sich über die Einzelheiten eines Kontenmodells beim jeweiligen Kontoanbieter informieren.

BaFin-Kontenvergleich als Recherche-Werkzeug für Medien

Die im BaFin-Kontenvergleich enthaltenen Daten sind frei zugänglich. Sie lassen sich als Tabelle vollständig herunterladen und für redaktionelle Zwecke weiterverarbeiten. Beispielsweise lässt sich das Filialangebot regional nach Postleitzahl auswerten. Interessierte Redaktionen erhalten auf Anfrage eine genauere Beschreibung der Vergleichskategorien.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Geplanter Neubau eines Mehrfamilienhauses beeinträchtigt denkmalgeschütztes Ensemble

Das VG Göttingen hat einer Klage stattgegeben, mit der sich die Eigentümerin eines denkmalgeschützten Gebäudes gegen den geplanten Neubau eines Mehrfamilienhauses nebst Stellplätzen gewendet hatte (Az. 2 A 92/22).

VG Göttingen, Pressemitteilung vom 14.01.2025 zum Urteil 2 A 92/22 vom 12.12.2024

Mit Urteil vom 12.12.2024 hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen einer Klage stattgegeben, mit der sich die Eigentümerin eines denkmalgeschützten Gebäudes gegen den geplanten Neubau eines Mehrfamilienhauses nebst Stellplätzen gewendet hatte (Az. 2 A 92/22).

Das Gebäude der Klägerin ist Bestandteil eines „Klein-Frankreich“ genannten denkmalgeschützten Ensembles, das in der Zeit um 1700 bis in die erste Hälfte des 18. Jahrhunderts an der alten Stadtmauer in Hardegsen entstanden war. Der Beigeladene plante zunächst die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 9 – 11 Wohneinheiten und 14 – 16 Stellplätzen auf zwei unmittelbar südlich an das Ensemble und die noch erhaltene Stadtmauer anschließenden Grundstücken, erhielt vom beklagten Landkreis Northeim nach Einwänden der unteren Denkmalschutzbehörde jedoch nur die Genehmigung zur Errichtung von 8 Wohneinheiten mit 12 Stellplätzen.

Hiergegen wandte sich die Klägerin mit (erfolglos gebliebenem) Widerspruch und anschließender Klage, der die Kammer nun – nach eigener Besichtigung der örtlichen Gegebenheiten und unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Niedersächsischen Landesamtes für Denkmalpflege – stattgegeben und die Baugenehmigung aufgehoben hat. Es liege zwar keine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Wohngebäudes der Klägerin als Einzeldenkmal vor, dafür aber eine solche des denkmalgeschützten Ensembles und somit des Gebäudes der Klägerin als Teil einer unter Denkmalschutz gestellten Gruppe baulicher Anlagen (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 1 NDSchG). Gegen diese Beeinträchtigung stehe der Klägerin ein Abwehrrecht zu. Das gesamte Ensemble, und nicht lediglich Teile davon, bildete die noch in Teilen erhaltene Stadtmauer nach. Dieses Erscheinungsbild einer die Altstadt umschließenden Stadtmauer sei nicht mehr gegeben, wenn ein massiver Baukörper im bislang unbebauten Sichtbereich in den Vordergrund trete und eine die historischen Maßstäbe optisch dominierende Position einnehme.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen

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Experten rechnen mit anhaltend hoher Inflation bis 2028

Wirtschaftsexpertinnen und -experten aus aller Welt erwarten nur einen leichten Rückgang der Inflationsraten in den kommenden vier Jahren. Das geht aus dem Economic Experts Survey hervor, einer vierteljährlichen Umfrage des ifo Instituts und des Instituts für Schweizer Wirtschaftspolitik. Demnach wird im Jahr 2025 im globalen Durchschnitt eine Inflationsrate von 3,9 % erwartet.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 14.01.2025

Wirtschaftsexpertinnen und -experten aus aller Welt erwarten nur einen leichten Rückgang der Inflationsraten in den kommenden vier Jahren. Das geht aus dem Economic Experts Survey hervor, einer vierteljährlichen Umfrage des ifo Instituts und des Instituts für Schweizer Wirtschaftspolitik. Demnach wird im Jahr 2025 im globalen Durchschnitt eine Inflationsrate von 3,9 % erwartet. „Die Inflationserwartungen bleiben über den Inflationszielen vieler Zentralbanken“, sagt ifo-Forscher Niklas Potrafke. „Größere Zinssenkungen sind bei diesen Inflationserwartungen unwahrscheinlich.

Auch längerfristig rechnen die befragten Experten nur mit einem leichten Rückgang. Sie erwarten für das kommende Jahr eine weltweite Teuerungsrate von 3,5 % und für 2027 ebenfalls 3,5 %.

Für Deutschland erwarten die Experten für 2025 eine Inflationsrate von 2,4 %, für Österreich 2,5 % und für die Schweiz 1,2 %.

Vor allem in Nordamerika sind die Inflationswartungen gestiegen. Für das Jahr 2025 erwarten die Expertinnen und Experten 2,6 Prozent Inflation. Das sind 0,2 Prozentpunkte mehr als in der Umfrage im Vorquartal. Für das Jahr 2026 werden 2,8 und für das Jahr 2028 2,9 % Inflation in Nordamerika erwartet.

Zu den Regionen mit besonders hohen Inflationserwartungen zählen Südamerika und weite Teile Afrikas. Dort werden Inflationsraten von über 20 % erwartet.

An der Umfrage vom 4. Dezember bis zum 18. Dezember haben 1.398 Expertinnen und Experten aus 125 Ländern teilgenommen.

Quelle: ifo Institut

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Energiepreise bedrohen Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie

Immer mehr Betriebe hierzulande denken darüber nach, ihre Produktion aufgrund der hohen Energiepreise einzuschränken bzw. ins Ausland zu verlagern. Wenn nicht gegengesteuert wird, droht ein Verlust wichtiger Teile der hiesigen Industrie. Die DIHK plädiert deshalb dafür, 10 bis 15 Mrd. Euro aus dem Klima- und Transformationsfonds für eine unmittelbare Entlastung zu verwenden.

DIHK, Mitteilung vom 13.01.2025

Die Energiepreise in Europa und insbesondere in Deutschland zählen zu den höchsten weltweit: In Deutschland sind die Gaspreise bis zu siebenmal und die Strompreise bis zu fünfmal so hoch wie an konkurrierenden Standorten anderer Länder.

Strom fällt angesichts des hohen Preises hierzulande derzeit als Treiber der Transformation aus. Obwohl die Börsenstrompreise im letzten Jahr gefallen sind, steigen die Stromkosten für Unternehmen aufgrund von Abgaben, Umlagen und Entgelten immer weiter an. Abschaltungen von Photovoltaik- und Windkraftanlagen wegen fehlender Netzkapazitäten sowie Eingriffe in Kraftwerke zur Netzstabilisierung haben die Entgelte für das Übertragungsnetz in den letzten zehn Jahren verdoppelt. Hinzu kommt eine Fördersystematik für erneuerbare Energien, die den Bundeshaushalt mit Milliardenbeträgen belastet. Insgesamt ist der Wirtschaftsstandort Deutschland mit Blick auf die Stromkosten der Unternehmen weder europaweit noch global konkurrenzfähig.

Alarmierende Zahlen bei abwanderungswilligen Unternehmen

Deutschland ist gleichzeitig auf eine starke industrielle Basis angewiesen. Für energieintensive Industrien wie beispielsweise Chemie, Metall, Mineralöl, Glas oder Papier bedeuten die steigenden Preise für Strom und Gas, dass ihre Produktion in Deutschland sehr viel teurer ist als in vielen anderen Ländern. Aber auch Rechenzentren, Automobilhersteller und Logistikbetriebe leiden unter den hohen Energiekosten.

Das Ergebnis: Immer mehr Unternehmen – so das jüngste IHK-Energiewende-Barometer – überlegen, ihre Produktion ins Ausland zu verlagern, wo Energie günstiger ist. Andere Betriebe erwägen, ihre Produktion in Deutschland zu drosseln. In Summe denken der DIHK-Abfrage zufolge vier von zehn Unternehmen daran, ihre Fertigung wegen der Energiepreise hierzulande einzuschränken oder ins Ausland zu verlagern.

Die Produktionsrückgänge der Wirtschaft in Deutschland lassen sich bereits am industriellen Energiebedarf ablesen, welcher dadurch in den vergangenen Jahren rückläufig war. Am deutlichsten zeigt sich das in der energieintensiven Industrie, wo die Energienachfrage in den vergangenen Monaten deutlich zweistellig eingebrochen ist. Deutschland droht ein Verlust wichtiger Teile seiner Industrie – Arbeitsplätze gehen verloren, und die Wertschöpfung verlagert sich in andere Länder. Aber auch die Innovationskraft könnte leiden, denn viele Unternehmen haben weniger Spielraum für Investitionen in Forschung und Entwicklung, wenn ein Großteil ihrer finanziellen Ressourcen in die Energiekosten fließt.

Grüne und günstige Energie als Treiber der Transformation

Die Gründe für die teure Energie sind vielfältig. Einerseits steigen die Preise, weil das Energieangebot durch den politisch eingeleiteten Atom- und Kohleausstieg verknappt wurde, ohne zeitgleich in neue witterungsunabhängige Kapazitäten zu investieren. Andererseits sind mit dem Ausbau der erneuerbaren Energien die Systemkosten erheblich angestiegen. Entsprechend wurden neue Umlagen und Abgaben geschaffen und die Netzentgelte angehoben, um die zusätzlichen Modernisierungs- und Ausbauarbeiten zu decken. Hinzu kommt eine paradoxe Philosophie, der zufolge Strom – etwa durch eine hohe Steuerlast – angeblich teuer sein muss, um Anreize für eine effiziente Nutzung zu setzen. Stattdessen sollte jedoch vielmehr gelten, dass Strom so günstig wie möglich sein muss, damit er als Treiber der Energiewende finanziell attraktiv sein kann. Denn die Transformation gelingt nur, wenn Elektrizität günstiger ist als fossile Energieträger und damit finanzielle Anreize bestehen, Technologien wie E-Mobilität im Verkehrssektor, Wärmepumpen im Gebäudesektor oder Elektrifizierungsprozesse im Industriesektor einzusetzen.

Erst ausbauen, dann abschalten

Die Börsenstrompreise in der Energiebeschaffung lassen sich am besten durch eine Ausweitung des Stromangebots senken. Daher sollten zukünftig Kraftwerksabschaltungen nur zulässig sein, wenn ausreichend witterungsunabhängiger Ersatz vorhanden ist. Der Zubau von Interkonnektoren, also von grenzüberschreitenden „Zubringer-Stromleitungen“, kann den grenzüberschreitende Handel von Strom erleichtern. Dabei sollte der Ausbau erneuerbarer Energien mit dem Bau der notwendigen Infrastruktur einhergehen. Für die deutsche Wirtschaft ist zudem entscheidend, dass die nationale CO2-Bepreisung zeitnah in ein europäisches Emissionshandelssystem (ETS-2) integriert wird. Nur so lassen sich bestehende Wettbewerbsnachteile auf dem europäischen Binnenmarkt eingrenzen.

Entgelte bezuschussen, Steuern und Abgaben auf EU-Niveau senken

Um die Energiekosten für die Wirtschaft zu verringern, sollten 10 bis 15 Milliarden Euro aus dem Klima- und Transformationsfonds zurück in eine breit angelegte Kostensenkung für Wirtschaft und private Haushalte fließen. Damit könnte unmittelbar Entlastung geschaffen und gleichzeitig die Anreize zur Elektrifizierung vorangetrieben werden. Erstens sollten dabei 5 Milliarden Euro zur Deckung der verbleibenden Umlagen und Abgaben auf Strom in den Bundeshaushalt überführt werden. Ebenfalls mindestens 5 Milliarden Euro könnten zweitens als Zuschuss zum Netzausbau dienen, um die Übertragungsnetzentgelte zu stabilisieren. Weitere 2,5 Milliarden Euro würden drittens dazu beitragen, die Ermäßigung der Stromsteuer auf das europäische Mindestniveau auf alle Branchen auszuweiten.

Das würde die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und den Klimaschutz gleichzeitig stärken – und zwar, ohne einzelne Technologien zu verbieten oder ausgewählte Branchen erheblich zu fördern.

Quelle: DIHK

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EuGH stärkt Unabhängigkeit der Kanzleien

Mit seinem Urteil zur Zulässigkeit von Beteiligungsverboten bei Anwaltskanzleien im Falle der Beteiligung reiner Investoren durch den deutschen Gesetzgeber, stärkt der EuGH die Unabhängigkeit von Kanzleien (Rs. C-295/23). Dazu nahm der DStV Stellung.

DStV, Mitteilung vom 13.01.2025

Mit seinem Urteil zur Zulässigkeit von Beteiligungsverboten bei Anwaltskanzleien im Falle der Beteiligung reiner Investoren durch den deutschen Gesetzgeber, stärkt der EuGH die Unabhängigkeit von Kanzleien. Insgesamt ist das Urteil (Rs. C-295/23 vom 19.12.2024) sowohl überraschend als auch erfreulich.

Eine Rechtsanwaltsgesellschaft hatte beim Bayerischen Anwaltsgerichtshof gegen einen Bescheid der Rechtsanwaltskammer München geklagt, die die Zulassung der Gesellschaft widerrufen hatte. Grund hierfür war, dass die Anwaltsgesellschaft einen Finanzinvestor aufgenommen hatte, der mit seiner Beteiligung rein finanzielle Interessen verfolgt hatte. Der Bayerische Anwaltsgerichtshof hatte den Europäischen Gerichtshof (EuGH) daraufhin zur Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem Unionsrecht, insbesondere der Niederlassungsfreiheit und des freien Kapitalverkehrs, befragt.

Der EuGH hat in der Rechtssache C-295/23 nun entschieden, dass Deutschland die Beteiligung reiner Finanzinvestoren am Kapital einer Rechtsanwaltsgesellschaft durchaus verbieten darf. Eine dadurch vorgenommene Beschränkung der Niederlassungsfreiheit sei durch das Ziel gerechtfertigt, die Unabhängigkeit des Berufs und die Beachtung der berufsrechtlichen Pflichten zu gewährleisten.

Aufgrund der Ähnlichkeit des Berufs und der berufsrechtlichen Unabhängigkeit von Steuerberatern, muss das Urteil nicht allein für Rechtsanwalte, sondern im gleichen Maße für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Geltung haben.

Das Urteil des EuGH ist durchaus eine Überraschung. Schließlich hatte der Generalanwalt des EuGH in seinem Schlussantrag den gegenständlichen Regelungen der BRAO zuvor noch die erforderliche Kohärenz abgesprochen. Nach dessen Ansicht wäre es mit den Bestimmungen des freien Kapitalverkehrs nämlich unvereinbar gewesen, dass bestimmte Berufe sich an einer Anwaltskanzlei beteiligen dürften, andere aber nicht.

Der EuGH folgte dem Schlussantrag jedoch nicht. Vielmehr sah das Gericht die Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Kapitalverkehrs durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Es sei nämlich davon auszugehen, dass ein Anwalt nicht in der Lage wäre, seinen Beruf unabhängig und unter Beachtung seiner Berufs- und Standespflichten auszuüben, wenn er einer Gesellschaft angehört, zu deren Gesellschaftern Personen zählen, die ausschließlich als reine Finanzinvestoren handeln.

Das Urteil ist nicht nur überraschend, sondern insgesamt auch überaus erfreulich.

Sicherlich könnte die ein oder andere Steuerkanzlei mit einem hohen Investitionsbedarf auch die Schattenseiten des Urteils bedauern. Insgesamt stärkt das Urteil aber die Unabhängigkeit des Berufs und damit eine der wichtigsten Säulen des bestehenden Berufsrechts. Allein durch die Unabhängigkeit kann schließlich die Verschwiegenheit und hochwertige Qualität der Dienstleistung gesichert und das Mandanteninteresse gewahrt bleiben.

Das Urteil nimmt dem deutschen Gesetzgeber zudem den Druck von weiteren Empfehlungen der Europäischen Kommission. Schließlich hatte diese von Deutschland mit Nachdruck gefordert, die Kapitalbindung auch bei Steuerkanzleien weiter zu lockern.

Eine Forderung, die sich mit dem jetzigen EuGH-Urteil endgültig erledigt hat.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – dstv.de

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Immer mehr Rentner zahlen Steuern

2025 rutschen rund 73.000 Senioren neu in die Steuerpflicht, so die aktuellen Schätzungen des BMF. Grund ist die zu erwartende Rentenerhöhung. Der BdSt bekräftigt seine Forderungen nach wirksamen Entlastungen für ältere Menschen.

BdSt, Mitteilung vom 06.01.2025

In diesem Jahr rutschen rund 73.000 Senioren neu in die Steuerpflicht, so die aktuellen Schätzungen des Bundesfinanzministeriums. Grund ist die zu erwartende Rentenerhöhung. Dann werden insgesamt gut 6,5 Millionen Senioren Steuern auf Rentenbezüge zahlen. Bedeutet für den Fiskus an dieser Stelle: fast 63 Milliarden Euro Einnahmen – 4,1 Milliarden mehr.

Vor diesem Hintergrund unterstreicht der Bund der Steuerzahler (BdSt) sein Engagement auch und gerade für die Gruppe der Rentnerinnen und Rentner und bekräftigt seine Forderungen nach wirksamen Entlastungen für ältere Menschen:

  • Vollbesteuerung verschieben! Der BdSt setzt sich für eine Verschiebung der Vollbesteuerung auf das Jahr 2065 und rückwirkend ab 2015 für einen geringeren Anstieg der Besteuerung ein.
  • Keine volle Steuerpflicht für Rentensteigerungen! Zudem sollte der prozentuale Rentenfreibetrag auch für Rentenerhöhungen berücksichtigt werden. Das würde Ost- und West-Renten steuerlich angleichen. Derzeit ist die Besteuerung der Ost-Renten aufgrund der überproportionalen Rentenangleichung der vergangenen Jahre höher als die der West-Renten. Und: Es käme zu deutlich weniger Pflichtveranlagungen.
  • Keine Doppelbesteuerung der Renten! Dafür setzt sich der Verband mit Musterverfahren seiner Mitglieder ein.

Quelle: Bund der Steuerzahler

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