BFH: Periodengerechte Verteilung einer Leasingsonderzahlung im Rahmen der Ermittlung der jährlichen Fahrzeuggesamtkosten

Wie ist eine bei Abschluss eines Leasingvertrages geleistete Leasingsonderzahlung bei Ansatz der tatsächlichen Kosten für berufliche Fahrten eines Außendienstmitarbeiters als Werbungskosten im Rahmen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG zu behandeln? Zu dieser Frage hat der BFH Stellung genommen (Az. VI R 9/22).

BFH, Urteil VI R 9/22 vom 21.11.2024

Leitsatz

  1. Zur Ermittlung der tatsächlichen Kosten für sonstige berufliche Fahrten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes ist eine Leasingsonderzahlung den einzelnen Veranlagungszeiträumen während der Laufzeit des Leasingvertrags zuzuordnen (Änderung der Rechtsprechung).
  2. Auch andere (Voraus-)Zahlungen, die sich wirtschaftlich auf die Dauer des Leasingvertrags erstrecken, sind periodengerecht auf die einzelnen Veranlagungszeiträume während der Laufzeit des Leasingvertrags zu verteilen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 12.10.2021 – 2 K 667/21 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht München zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Gründe

I.

1

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erzielte im Streitjahr (2019) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

2

Im Hinblick auf ein zum 1. Januar des Streitjahres neu aufgenommenes Beschäftigungsverhältnis als Außendienstmitarbeiter leaste der Kläger im Dezember 2018 einen Personenkraftwagen (PKW) … der Marke BMW. Ebenfalls im Jahr 2018 leistete er eine Leasingsonderzahlung in Höhe von 15.000 € und zahlte die Fahrzeugzubehörkosten, Zusatzleistungen sowie einen Satz Reifen.

3

Für das Veranlagungsjahr 2018 ermittelte der Kläger die Gesamtkosten für das Kraftfahrzeug (Kfz) wie folgt:

Leasingsonderzahlung für den Leistungszeitraum vom 20.12.2018 bis zum 19.12.2021 und einer Fahrleistung von 40 000 km pro Jahr 15.000,00 €
Zubehör 2.504,89 €
Zusatzleistungen 719,00 €
Reifen 1.357,31 €
Steuer 449,00 €
ADAC 109,00 €
Versicherung 1.252,97 €
Leasingraten (12 x 457,67 €) 5.492,04 €
Reifenwechsel (2 x 59,00 €) 118,00 €
Verbrauch (6,96 l/km) 3.416,00 €
Gesamtkosten 30.418,21 €

4

Den bei einer Jahresfahrleistung von 32 717 km ermittelten Kilometersatz von 0,93 €/km wandte der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt -FA-) im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2018 auf die anteilige Jahresfahrleistung (1 025 km) für berufliche Fahrten des Klägers im Zeitraum 20.12.2018 bis 31.12.2018 mit dem Kfz laut Fahrtenbuch an.

5

Für das Streitjahr zog der Kläger den Kilometersatz von 0,93 €/km erneut heran und machte auf dieser Grundlage -und nach Abzug der Arbeitgebererstattung- Fahrtkosten für seine Außendiensttätigkeit in Höhe von 15.763 € als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.

6

Das FA erkannte die Fahrtkosten der Höhe nach nicht an. Der für 2018 ermittelte Kilometersatz sei im Streitjahr nicht anwendbar, da sich die Verhältnisse gegenüber dem Vorjahr wesentlich geändert hätten. Mangels anderweitiger Berechnung für das Streitjahr sei der pauschale Kilometersatz von 0,30 €/km anzuwenden.

7

Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos. Der im Anschluss erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) statt.

8

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

9

Es beantragt, das Urteil des FG München vom 12.10.2021 – 2 K 667/21 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

10

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II.

11

Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Das FG hat bei der Ermittlung der tatsächlichen Kosten für die sonstigen beruflichen Fahrten des Klägers zu Unrecht den unter Einbeziehung unter anderem der im Vorjahr geleisteten Leasingsonderzahlung ermittelten Kilometersatz zugrunde gelegt. Die Feststellungen der Vorinstanz reichen allerdings nicht aus, um abschließend beurteilen zu können, in welcher Höhe dem Kläger durch die Benutzung des BMW abziehbare Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entstanden sind. Die Sache muss deshalb an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.

12

1. Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 4 EStG sowie keine Familienheimfahrten sind (sonstige berufliche Fahrten), sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 1 EStG in ihrer tatsächlichen Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen. Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) festgesetzt sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG).

13

a) Aufgrund dessen kann ein Arbeitnehmer bei Benutzung eines nicht regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels -wie insbesondere eines eigenen Kfz- (hierzu s. Senatsurteil vom 11.02.2021 –  VI R 50/18, BFHE 272, 46, BStBl II 2021, 440, Rz 36 f. und 39) für den durch sonstige berufliche Fahrten veranlassten Anteil an den jährlichen Gesamtkosten dieses Fahrzeugs und abzüglich vom Arbeitgeber geleisteter Erstattungen die tatsächlichen Wegekosten nach seiner Wahl entweder ohne Einzelnachweis nach pauschalierten Kilometersätzen (§ 5 BRKG) oder nach individuellen -anhand der nachgewiesenen Fahrzeugaufwendungen ermittelten- Kilometersätzen berechnen (s. z.B. Senatsurteil vom 14.06.2012 –  VI R 89/10, BFHE 238, 55, BStBl II 2012, 835, Rz 11 für Wegekosten Behinderter).

14

b) Bei der Ermittlung der tatsächlichen Wegekosten anhand von individuellen Kilometersätzen sind die gesamten Fahrzeugkosten zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 14.06.2012 –  VI R 89/10, BFHE 238, 55, BStBl II 2012, 835, Rz 12, m.w.N.). Zu diesen Gesamtkosten gehören die Kosten, die unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Kfz dienen und in Zusammenhang mit dessen Nutzung typischerweise entstehen; dazu rechnen insbesondere die Kosten für Betriebsstoffe, Wartung und Reparaturen sowie die regelmäßig wiederkehrenden festen Kosten, etwa für die Haftpflichtversicherung, die Kfz-Steuer, Absetzung für Abnutzung (AfA) oder Leasing- und Leasingsonderzahlungen und Garagenmiete (Senatsurteil vom 03.09.2015 –  VI R 27/14, BFHE 251, 5, BStBl II 2016, 174, Rz 16).

15

aa) Verwendet ein Arbeitnehmer einen geleasten PKW für sonstige berufliche Zwecke und macht er dafür die tatsächlichen Kosten geltend, so gehörte eine bei Leasingbeginn zu erbringende Sonderzahlung in Höhe des auf die Auswärtstätigkeiten entfallenden Nutzungsanteils nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats grundsätzlich zu den sofort abziehbaren Werbungskosten (ausführlich s. Senatsurteil vom 05.05.1994 –  VI R 100/93, BFHE 174, 359, BStBl II 1994, 643). Etwas anderes galt nur, wenn es sich bei der Leasingsonderzahlung um Anschaffungskosten für den Eigentumserwerb beziehungsweise um Anschaffungskosten eines Nutzungsrechts handelte, die nur in Form von AfA berücksichtigt werden können (Senatsurteile vom 05.05.1994 –  VI R 100/93, BFHE 174, 359, BStBl II 1994, 643 und vom 15.04.2010 –  VI R 20/08, BFHE 229, 203, BStBl II 2010, 805, Rz 18).

16

Ein Sofortabzug der Leasingsonderzahlung schied auch aus, soweit der Arbeitnehmer während der Laufzeit des Leasingvertrags die Fahrzeugkosten nach pauschalen Kilometersätzen als Werbungskosten geltend machte. Denn durch die Pauschalbetragsrechnung sind regelmäßig sämtliche mit dem Betrieb des Fahrzeugs verbundenen Aufwendungen einschließlich einer Leasingsonderzahlung abgegolten (s. Senatsurteil vom 15.04.2010 –  VI R 20/08, BFHE 229, 203, BStBl II 2010, 805, Rz 14).

17

Insoweit kam es für die Frage des Abzugs der Leasingsonderzahlung im Abflussjahr (§ 11 Abs. 2 Satz 1 EStG) auf die beabsichtigte zukünftige Nutzung im Vertragszeitraum maßgeblich an, wozu es der Feststellung des auf die Auswärtstätigkeiten entfallenden Nutzungsanteils im fraglichen Zeitraum bedurfte (s. Senatsurteil vom 15.04.2010 –  VI R 20/08, BFHE 229, 203, BStBl II 2010, 805, Rz 16 f.).

18

bb) An dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht länger fest. Die zutreffende Ermittlung des durch die sonstigen beruflichen Fahrten veranlassten Anteils an den jährlichen Gesamtkosten verlangt nicht nur, die Gesamtkosten dem Grunde nach zutreffend zu erfassen, sondern auch, diese Gesamtkosten periodengerecht den jeweiligen Nutzungszeiträumen zuzuordnen (so bereits Senatsurteil vom 03.09.2015 –  VI R 27/14, BFHE 251, 5, BStBl II 2016, 174, Rz 17 betreffend die Ermittlung des geldwerten Vorteils anhand der Fahrtenbuchmethode).

19

(1) Bei einer Leasingsonderzahlung handelt es sich um ein vorausgezahltes Nutzungsentgelt, das dem Zweck dient, die Leasingraten während der Gesamtlaufzeit des Leasingvertrags zu mindern. Die Leasingsonderzahlung finanziert daher maßgeblich auch die Nutzung des Fahrzeugs für -im Streitfall- sowohl sonstige berufliche Fahrten als auch Privatfahrten in den Folgejahren (s. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 12.03.2024 –  VIII R 1/21, BStBl II 2024, 633, Rz 26 betreffend betriebliche Fahrten).

20

(2) Der auf das Jahr der Zahlung entfallende Anteil einer Leasingsonderzahlung an den tatsächlichen Gesamtaufwendungen für die sonstigen beruflichen Fahrten ist wegen des wirtschaftlichen Zusammenhangs der Leasingsonderzahlung zu allen Fahrten während des vertraglich bestimmten Leasingzeitraums und des damit vorliegenden multikausalen Veranlassungszusammenhangs im Rahmen einer wertenden Betrachtung typisierend nach dem Verhältnis der auf das jeweilige Jahr entfallenden vollen Monate zum Gesamtleasingzeitraum zu bestimmen. Mindert eine Leasingsonderzahlung nach dem Leasingvertrag die Höhe der monatlichen Leasingraten über die gesamte Vertragslaufzeit, ist sie daher bei der Ermittlung der jährlichen Gesamtaufwendungen für die sonstigen beruflichen Fahrten unabhängig vom Abflusszeitpunkt linear auf den Vertragszeitraum zu verteilen (s. BFH-Urteil vom 12.03.2024 –  VIII R 1/21, BStBl II 2024, 633, Rz 27 betreffend betriebliche Fahrten).

21

(3) Soweit die Leasingsonderzahlung Fahrten in den folgenden Veranlagungszeiträumen nach dem Abflussjahr finanziert, die in den Leasingzeitraum fallen, zählt sie dort ebenfalls zeitanteilig zu den jährlichen Gesamtaufwendungen für die sonstigen beruflichen Fahrten des jeweiligen Veranlagungszeitraums. Der Zuordnung zu den jährlichen Gesamtaufwendungen für die sonstigen beruflichen Fahrten in den Folgejahren steht nicht entgegen, dass jeweils kein Abfluss der Zahlung erfolgt ist, da auch insoweit eine wertende Zuordnung der Leasingsonderzahlung zu erfolgen hat (s. BFH-Urteil vom 12.03.2024 –  VIII R 1/21, BStBl II 2024, 633, Rz 28 betreffend betriebliche Fahrten).

22

cc) Die vorstehenden Grundsätze sind auch auf andere (Voraus-)Zahlungen anzuwenden, die sich wirtschaftlich auf die Dauer des Leasingvertrags erstrecken. Da zu den jährlichen Gesamtaufwendungen für das Fahrzeug neben sämtlichen fixen Kosten zudem die AfA zählt, sind beispielsweise auch Aufwendungen für einen weiteren Satz Reifen nicht sofort im Jahr der Zahlung als Fahrzeugkosten zu berücksichtigen, sondern in Höhe der AfA in die jährlichen Gesamtaufwendungen für die sonstigen beruflichen Fahrten des jeweiligen Veranlagungszeitraums einzubeziehen.

23

2. Bei Heranziehung dieser Grundsätze hat das FG den unter Einbeziehung der im Vorjahr geleisteten Leasingsonderzahlung sowie weiterer zu verteilender Kosten ermittelten Kilometersatz zu Unrecht auch im Streitjahr zugrunde gelegt. Die Sache ist aber nicht spruchreif. Das FG hat die zur Ermittlung der anteilig abzugsfähigen Aufwendungen für die sonstigen beruflichen Fahrten des Klägers erforderliche Fahrleistung im Streitjahr nicht festgestellt. Es hat auch nicht festgestellt, ob das Zubehör und die Zusatzleistungen auf die Dauer des Leasingvertrags bezogen sind. Dies hat es im zweiten Rechtsgang nachzuholen und auf dieser Grundlage unter Berücksichtigung der unter II.1.b bb und cc dargestellten Rechtsgrundsätze den Teilbetrag der jährlichen Gesamtkosten des BMW zu ermitteln, der dem Anteil der zu berücksichtigenden Fahrten an der Jahresfahrleistung entspricht.

24

3. Die Übertragung der Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Erschütterung des Beweiswerts einer im Nicht-EU-Ausland erstellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Der Beweiswert einer im Nicht-EU-Ausland ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann erschüttert sein, wenn nach der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung des zu würdigenden Einzelfalls Umstände vorliegen, die zwar für sich betrachtet unverfänglich sein mögen, in der Gesamtschau aber ernsthafte Zweifel am Beweiswert der Bescheinigung begründen. Insoweit gelten die gleichen Grundsätze wie bei einer in Deutschland ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Dies entschied das BAG (Az. 5 AZR 284/24).

BAG, Pressemitteilung vom 15.01.2025 zum Urteil 5 AZR 284/24 vom 15.01.2025

Der Beweiswert einer im Nicht-EU-Ausland ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann erschüttert sein, wenn nach der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung des zu würdigenden Einzelfalls Umstände vorliegen, die zwar für sich betrachtet unverfänglich sein mögen, in der Gesamtschau aber ernsthafte Zweifel am Beweiswert der Bescheinigung begründen. Insoweit gelten die gleichen Grundsätze wie bei einer in Deutschland ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Der Kläger ist seit 2002 als Lagerarbeiter bei der Beklagten mit einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt von zuletzt 3.612,94 Euro beschäftigt. In den Jahren 2017, 2019 und 2020 legte er der Beklagten im direkten zeitlichen Zusammenhang mit seinem Urlaub Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Vom 22. August bis zum 9. September 2022 hatte der Kläger Urlaub, den er in Tunesien verbrachte. Mit E-Mail vom 7. September 2022 teilte er der Beklagten mit, er sei bis zum 30. September 2022 krankgeschrieben. Beigefügt war ein Attest vom 7. September 2022 eines tunesischen Arztes, der in französischer Sprache bescheinigte, dass er den Kläger untersucht habe, dieser an „schweren Ischialbeschwerden” im engen Lendenwirbelsäulenkanal leide, der Kläger 24 Tage strenge häusliche Ruhe bis zum 30. September 2022 benötige und er sich während dieser Zeit nicht bewegen oder reisen dürfe. Einen Tag nach dem Arztbesuch buchte der Kläger am 8. September 2022 ein Fährticket für den 29. September 2022 und reiste an diesem Tag mit seinem PKW zunächst mit der Fähre von Tunis nach Genua und dann weiter nach Deutschland zurück. Danach legte er der Beklagten eine Erstbescheinigung eines deutschen Arztes vom 4. Oktober 2022 vor, in der Arbeitsunfähigkeit bis zum 8. Oktober 2022 bescheinigt wurde. Nachdem die Beklagte dem Kläger mitgeteilt hatte, dass es sich ihrer Auffassung nach bei dem Attest vom 7. September 2022 nicht um eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung handele, legte der Kläger eine erläuternde Bescheinigung des tunesischen Arztes vom 17. Oktober 2022 vor, in welcher der Arzt bescheinigte, den Kläger am 7. September 2022 untersucht zu haben. Weiter heißt es: „Er hatte eine beidseitige Lumboischialgie, die eine Ruhepause mit Arbeitsunfähigkeit und Reiseverbot für 24 Tage vom 07/09/2022 bis zum 30/09/2022 erforderlich machte.“ Die Beklagte lehnte die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ab und kürzte die Vergütung für September 2022 um 1.583,02 Euro netto. Mit seiner Klage hat der Kläger zuletzt Entgeltfortzahlung für September 2022 in dieser Höhe verlangt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil abgeändert und die Beklagte zur Zahlung verurteilt.

Die Revision der Beklagten hatte vor dem Fünften Senat Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat zwar im Ausgangspunkt zutreffend erkannt, dass einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die in einem Land außerhalb der Europäischen Union ausgestellt wurde, grundsätzlich der gleiche Beweiswert wie einer in Deutschland ausgestellten Bescheinigung zukommt, wenn sie erkennen lässt, dass der ausländische Arzt zwischen einer bloßen Erkrankung und einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit unterschieden hat. Das Berufungsgericht hat aber bei der Würdigung der von der Beklagten zur Begründung ihrer Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit vorgetragenen tatsächlichen Umstände nur jeden einzelnen Aspekt isoliert betrachtet und die rechtlich gebotene Gesamtwürdigung unterlassen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der tunesische Arzt dem Kläger für 24 Tage Arbeitsunfähigkeit bescheinigte, ohne eine Wiedervorstellung anzuordnen. Weiter buchte der Kläger bereits einen Tag nach der attestierten Notwendigkeit häuslicher Ruhe und des Verbots, sich bis zum 30. September 2022 zu bewegen und zu reisen, ein Fährticket für den 29. September 2022 und trat an diesem Tag die lange Rückreise nach Deutschland an. Zudem hatte er bereits in den Jahren 2017 bis 2020 dreimal unmittelbar nach seinem Urlaub Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt. Diese Gegebenheiten mögen – wie das Landesarbeitsgericht angenommen hat – für sich betrachtet unverfänglich sein. In einer Gesamtschau begründen sie indes ernsthafte Zweifel am Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Das hat zur Folge, dass nunmehr der Kläger die volle Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung für den Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 EFZG trägt. Da das Landesarbeitsgericht – aus seiner Sicht konsequent – hierzu keine Feststellungen getroffen hat, war die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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Inflationsrate im Jahr 2024 bei +2,2 %

Die Verbraucherpreise in Deutschland haben sich im Jahresdurchschnitt 2024 um 2,2 % gegenüber 2023 erhöht. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, fiel die Inflationsrate im Jahr 2024 damit deutlich geringer aus als in den drei vorangegangenen Jahren.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 16.01.2025

Monatliche Inflationsrate hat sich im Dezember 2024 mit +2,6 % erneut verstärkt

Verbraucherpreisindex, Dezember und Jahr 2024
+2,6 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
+0,5 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis: +0,4 %)
+2,2 % im Jahresdurchschnitt 2024 gegenüber 2023 (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, Dezember und Jahr 2024
+2,8 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
+0,7 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
+2,5 % im Jahresdurchschnitt 2024 gegenüber 2023 (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Die Verbraucherpreise in Deutschland haben sich im Jahresdurchschnitt 2024 um 2,2 % gegenüber 2023 erhöht. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, fiel die Inflationsrate im Jahr 2024 damit deutlich geringer aus als in den drei vorangegangenen Jahren. Im Jahresdurchschnitt hatte sie 2023 bei +5,9 %, 2022 sogar bei +6,9 % und 2021 bei +3,1 % gelegen. Zuvor waren im Jahresdurchschnitt die 2 Prozent selten überschritten worden, zuletzt 2011 mit ebenfalls +2,2 %. Im Dezember 2024 lag die Inflationsrate − gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – bei +2,6 %. Sie verstärkte sich damit zum Jahresende, nachdem die monatlichen Raten bereits im 4. Quartal 2024 stetig zugelegt hatten.

Jahresteuerungsrate ohne Nahrungsmittel und Energie lag 2024 bei +3,0 %

Die Jahresteuerungsrate ohne Berücksichtigung von Energie und Nahrungsmitteln, häufig auch als Kerninflation bezeichnet, lag 2024 bei +3,0 %, nach +5,1 % im Jahr 2023 und +3,8 % im Jahr 2022. Im Vergleich zu den beiden Vorjahren hat sich dieser Wert abgeschwächt, er liegt damit aber weiterhin deutlich über der Gesamtteuerung. Diese Kenngröße verdeutlicht zudem, dass die Teuerung in anderen Güterbereichen im Jahresdurchschnitt 2024 weiterhin hoch war.

Im Jahresdurchschnitt 2024 verteuerten sich Dienstleistungen mit +3,8 % besonders stark

Die Preise für Dienstleistungen insgesamt stiegen 2024 im Vergleich zum Vorjahr 2023 mit +3,8 % überdurchschnittlich. Bereits 2023 verteuerten sich Dienstleistungen mit +4,4 % deutlich. Im Jahresdurchschnitt 2024 verteuerten sich beispielsweise Versicherungen (+13,2 %) erheblich. Unter anderem wurden auch Dienstleistungen sozialer Einrichtungen (+7,8 %), Gaststättendienstleistungen (+6,8 %) oder die Wartung und Reparatur von Fahrzeugen (+6,1 %) 2024 gegenüber 2023 spürbar teurer. Die für die Preisentwicklung bedeutsamen Nettokaltmieten verteuerten sich im Jahresdurchschnitt 2024 um 2,1 % und lagen somit knapp unterhalb der Gesamtteuerung. Unter dem Jahresdurchschnitt 2024 lag auch die Preisentwicklung für die Telekommunikation (0,0 %). Zudem verbilligten sich insbesondere die kombinierten Tickets für Bahn, Bus und Ähnliches (-7,4 %) 2024 gegenüber 2023 infolge der Preisentwicklung aus dem Vorjahr mit der Einführung des Deutschlandtickets im Mai 2023 (Basiseffekt).

Waren verteuerten sich 2024 gegenüber 2023 um 1,0 %, darunter Nahrungsmittel um 1,4 %

Waren insgesamt verteuerten sich im Jahresdurchschnitt 2024 gegenüber 2023 um 1,0 % und damit deutlich geringer als die Dienstleistungen. Unter den Waren erhöhten sich die Preise für Verbrauchsgüter um 0,9 %, hierbei standen Preisrückgänge bei der Energie (-3,2 %) Preiserhöhungen bei den Nahrungsmitteln (+1,4 %) gegenüber. Im Güterbereich der Nahrungsmittel wurden für die Verbraucherinnen und Verbraucher 2024 gegenüber 2023 zum Beispiel Speisefette und Speiseöle (+10,3 %) oder Zucker, Marmelade, Honig und andere Süßwaren (+6,4 %) spürbar teurer. Dagegen waren zum Beispiel Molkereiprodukte (-2,1 %) und Gemüse (-1,5 %) günstiger. Darüber hinaus erhöhten sich die Preise für Verbrauchsgüter vor allem für alkoholfreie Getränke (+6,4 %) und Tabakwaren (+6,0 %) im Jahresdurchschnitt. Gebrauchsgüter verteuerten sich 2024 um 1,0 % gegenüber dem Vorjahr 2023.

Preise für Energieprodukte verbilligten sich 2024 gegenüber 2023 um 3,2 %

Die Energieprodukte verbilligten sich 2024 gegenüber dem Vorjahr um 3,2 %, nach +5,3 % im Jahr 2023 und nach einem enormen Anstieg um 29,7 % im Jahr 2022. Im Jahresdurchschnitt 2024 sanken die Preise für Haushaltsenergie insgesamt um 3,1 %. Beispielsweise kostete Strom (-6,4 %), leichtes Heizöl (-3,9 %) und Erdgas (-3,5 %) weniger als ein Jahr zuvor. Hingegen verteuerte sich unter den Haushaltsenergieprodukten Fernwärme im Jahresdurchschnitt 2024 gegenüber 2023 erheblich um 27,1 %. Zudem wurden Kraftstoffe (-3,2 %) im Jahresdurchschnitt 2024 gegenüber 2023 günstiger. Ohne Berücksichtigung der Energiepreise hätte die Jahresteuerungsrate 2024 bei +2,9 % gelegen.

Inflationsrate im Dezember 2024 um 2,6 % gegenüber Dezember 2023 gestiegen

Die Inflationsrate in Deutschland lag im Dezember 2024 gegenüber Dezember 2023 bei +2,6 %, nach +2,2 % im November 2024. Damit hat sich der Preisauftrieb am Jahresende erneut verstärkt. Im Dezember 2024 schwächten sich insbesondere die Preisrückgänge bei Energie weiter ab und dämpften die Inflationsrate in geringerem Umfang. Die Teuerungsrate für Energie lag im Dezember 2024 gegenüber Dezember 2023 bei -1,6 %, im November 2024 hatte sie bei -3,7 % gegenüber November 2023 gelegen.

Binnen Jahresfrist waren im Dezember 2024 die Mineralölprodukte deutlich günstiger (-3,8 %, davon leichtes Heizöl: -10,0 %; Kraftstoffe: -3,3 %). Die Preise für Strom gingen gegenüber Dezember 2023 um 2,9 % zurück. Erdgas hingegen war im Dezember 2024 binnen Jahresfrist um 3,9 % und Fernwärme sogar um 30,7 % teurer als ein Jahr zuvor.

Der Preisanstieg bei den Nahrungsmitteln im Dezember 2024 gegenüber dem Vorjahresmonat lag bei +2,0 %. Ohne Berücksichtigung der Preise für Nahrungsmittel und Energie hätte die Inflationsrate im Dezember 2024 bei +3,3 % gelegen. Dies verdeutlicht, dass die Teuerung in anderen wichtigen Güterbereichen überdurchschnittlich hoch war.

Waren verteuerten sich im Dezember 2024 gegenüber Dezember 2023 um 1,4 %, Dienstleistungen weiterhin überdurchschnittlich um 4,1 %

Die Preise für Waren insgesamt lagen im Dezember 2024 um 1,4 % über den Preisen des Vorjahresmonats. Neben der Preiserhöhung bei Verbrauchsgütern mit +1,6 %, zu denen Energie und Nahrungsmittel zählen, wurden auch Gebrauchsgüter teurer (+0,8 %, darunter Bekleidungsartikel: +2,8 %, aber Informationsverarbeitungsgeräte: -6,5 %). Die Preise für Dienstleistungen insgesamt erhöhten sich im gleichen Zeitraum weiterhin deutlich um 4,1 %, darunter verteuerten sich die Nettokaltmieten um 2,1 %. Deutlich teurer waren einige Dienstleistungen, unter anderen Versicherungen (+16,6 %), Flugtickets (+9,3 %), Gaststättendienstleistungen (+6,6 %) oder die Wartung und Reparatur von Fahrzeugen (+5,7 %). Dagegen waren nur wenige Dienstleistungen günstiger als im Vorjahresmonat, etwa Telekommunikationsdienstleistungen (-1,0 %).

Preise insgesamt stiegen im Dezember 2024 gegenüber dem Vormonat um 0,5 %

Im Vergleich zum November 2024 stieg der Verbraucherpreisindex im Dezember 2024 um 0,5 %. Damit erhöhte sich die Veränderungsrate zum Vormonat gegenüber dem am 7. Januar 2025 veröffentlichten vorläufigen Ergebnis um 0,1 Prozentpunkte. Saisonbedingt erhöhten sich unter anderem die Preise für Reisen, darunter Pauschalreisen (+9,2 %). Zudem zogen im Dezember 2024 die Bahnpreise für Fahrten im Zuge der jährlichen Preisanpassung an, hier stiegen die Preise im Fernverkehr (+4,2 %) und Nahverkehr (+3,0 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Bekanntgabefiktion – die Zugangsvermutung verlängert sich ab dem 1. Januar 2025 auf vier Tage

Durch das Postrechtsmodernisierungsgesetz hat der Gesetzgeber im letzten Jahr die Laufzeitvorgaben für die Zustellung von Briefen verlängert. Zugleich wurden dabei auch die Vermutungsregelungen für die Zustellung von Verwaltungsakten nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 2a AO sowie § 122a Abs. 4 Satz 1 AO an diese verlängerten Laufzeitvorgaben angepasst und von drei auf vier Tage geändert. Hierauf weist das FG Niedersachsen hin.

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 16.01.2025

Ein Verwaltungsakt wie der Steuerbescheid wird nach den gesetzlichen Regelungen in der Abgabenordnung (AO) erst mit der Bekanntgabe wirksam (§ 124 AO). Bisher fingierte die AO im Fall der Übermittlung schriftlicher Verwaltungsakte durch die Post einen Bekanntgabezeitpunkt von drei Tagen ab Erlassdatum des Verwaltungsaktes.

Durch das Postrechtsmodernisierungsgesetz hat der Gesetzgeber im letzten Jahr die Laufzeitvorgaben für die Zustellung von Briefen verlängert. Zugleich wurden dabei auch die Vermutungsregelungen für die Zustellung von Verwaltungsakten nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 2a AO sowie § 122a Abs. 4 Satz 1 AO an diese verlängerten Laufzeitvorgaben angepasst und von drei auf vier Tage geändert.

Fällt das Ende der neuen Viertagesfrist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich der Fristablauf nach § 108 Abs. 3 AO so wie bei der bisherigen Dreitagesfrist auf den Ablauf des nächsten Werktages.

Wichtig ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe beispielsweise für den Beginn der Einspruchsfrist. Hier regelt § 355 AO, dass der Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe einzulegen ist.

Beispiel: Ein Steuerbescheid geht an einem Mittwoch (05.04.) zur Post. Der vierte Tag wäre ein Sonntag (09.04). Der Bescheid gilt gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO i. V. m. § 108 Abs. 3 AO erst am der nächsten Woche Montag (10.04.), als bekanntgegeben. Die Einspruchsfrist endet also mit Ablauf des 10.05.

Die Neuregelung ist auf alle Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden. Sie gilt dagegen nicht für Verwaltungsakte, die förmlich zugestellt werden, etwa mit Zustellungsurkunde. In diesen Fällen sind die Verwaltungsakte mit ihrer tatsächlichen Zustellung bekanntgegeben.

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, Newsletter 1/2025

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Wegfall des auf einen verstorbenen Mitunternehmer entfallenden Gewerbeverlusts einer Mitunternehmerschaft

Der Wegfall des auf einen verstorbenen Mitunternehmer entfallenden Gewerbeverlusts einer Mitunternehmerschaft kann weder durch telelogische Reduktion des § 10a GewStG noch durch entsprechende Anwendung des § 8c KStG oder des § 8d KStG vermieden werden. Dies entschied das FG Niedersachsen (Az. 9 K 309/21).

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 16.01.2025 zum Urteil 9 K 309/21 vom 04.07.2024 (nrkr – BFH-Az.: VI R 14/24)

Der Wegfall des auf einen verstorbenen Mitunternehmer entfallenden Gewerbeverlusts einer Mitunternehmerschaft kann weder durch telelogische Reduktion des § 10a GewStG noch durch entsprechende Anwendung des § 8c KStG oder des § 8d KStG vermieden werden.

  1. Auch die zu § 15a EStG ergangene Rechtsprechung (BFH, Urteil vom 1. März 2018 IV R 16/15, BFHE 261, 101, BStBl II 2018 S. 527) gibt keinen Anlass, abweichend von der bisherigen Rechtsprechung (BFH, Urteil vom 7. Dezember 1993 VIII R 160/86, BFHE 173, 371, BStBl II 1994 S. 331; Beschluss vom 26. Juni 1997 VIII B 70/96, juris) im Wege der telelogischen Reduktion bei einer unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils im Wege der Erbfolge auf das Erfordernis der Unternehmeridentität im Rahmen des § 10a GewStG zu verzichten.
  2. Die „Stille Reserven“-Klausel des § 8c Abs. 1 Sätze 5 und 6 KStG ist weder über § 10a Satz 10 GewStG noch analog auf die gewerbesteuerrechtlichen Fehlbeträge von Mitunternehmerschaften anwendbar (im Anschluss an BFH, Urteil vom 12. November 2020 IV R 29/18, BFHE 270, 538, BStBl II 2021 S. 722).
  3. Der gewerbesteuerliche Fehlbetrag einer Mitunternehmerschaft, an der unmittelbar oder mittelbar über andere Personengesellschaften keine Körperschaften beteiligt sind, unterfällt auch nicht dem Anwendungsbereich des in § 10a S. 11 GewStG enthaltenen Verweises auf § 8d KStG, da der gewerbesteuerrechtliche Verweis auf § 8d KStG als Ausnahme von der körperschaftsteuerrechtlichen Verlustbeschränkung keinesfalls weiterreichend verstanden werden kann als der gewerbesteuerrechtliche Verweis auf die körperschaftsteuerrechtliche Verlustbeschränkung selbst.
  4. Eine analoge Anwendung des § 8d KStG auf den Gewerbeverlust einer Mitunternehmerschaft findet mangels (für Zwecke der Gewerbesteuer) ähnlich gelagerter Sachverhalte nicht statt; gleichsam ist eine entsprechende Anwendung in diesen Fällen mangels Vergleichbarkeit auch gleichheitsrechtlich nicht geboten.

Gegen das Urteil wurde die Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Aktenzeichen des BFH: VI R 14/24).

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, Newsletter 1/2025

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Vorsteuerabzug bei Konkurrenz der umsatzsteuerlichen Befreiungsvorschriften nach § 4 Nr. 19 Buchst. b UStG und § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG

Das FG Niedersachsen hatte sich bei seiner Entscheidung – soweit ersichtlich erstmals – mit der umstrittenen Rechtsfrage des Verhältnisses der Umsatzsteuerbefreiungsvorschriften nach § 4 Nr. 19 Buchst. b UStG und § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG im Hinblick auf den Vorsteuerabzug auseinanderzusetzen (Az. 5 K 17/24).

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 16.01.2025 zum Urteil 5 K 17/24 vom 14.11.2024 (nrkr – BFH-Az.: XI R 33/24)

Der 5. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hatte sich bei seiner Entscheidung – soweit ersichtlich erstmals – mit der umstrittenen Rechtsfrage des Verhältnisses der Umsatzsteuerbefreiungsvorschriften nach § 4 Nr. 19 Buchst. b UStG und § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG im Hinblick auf den Vorsteuerabzug auseinanderzusetzen. Im Streitfall ging es um innergemeinschaftliche Lieferungen von Blindenwaren von Deutschland nach Österreich. Geklagt hatte der Inhaber einer anerkannten Blindenwerkstätte zur Herstellung und zum Vertrieb von Blindenwaren und Zusatzwaren im Sinne des § 4 Nr. 19 Buchst. b UStG. Dieser hatte in den Streitjahren 2014 bis 2017 neben seinen (teilweise steuerfreien) Inlandsumsätzen auch umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG i. V. m. § 6a UStG) solcher Blindenwaren nach Österreich ausgeführt zur dortigen Veredelung und zum Weiterverkauf durch seine österreichische GmbH. Der Kläger machte den Vorsteuerabzug für die mit diesen steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen im Zusammenhang stehenden Eingangsumsätze im Inland geltend. Das beklagte Finanzamt verwehrte dem Kläger jedoch insofern den Vorsteuerabzug unter Verweis auf die entsprechende Verwaltungsauffassung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), wonach grundsätzlich die Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzug (z. B. § 4 Nr. 8 bis 29 UStG) den Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzug (z. B. § 4 Nr. 1 bis 7 UStG) vorgehen würden. Danach sei vorliegend der Vorsteuerabzug bereits nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ausgeschlossen und die Ausnahmeregelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG komme nicht zur Anwendung (Abschn. 4.19.2 Abs. 3 UStAE, Abschn. 6a.1 Abs. 2a UStAE und Abschn. 15.13 Abs. 5 UStAE).

Das Niedersächsische Finanzgericht folgte dieser Verwaltungsauffassung im Streitfall nicht und gab der Klage statt. Das Gericht berücksichtigte dabei, dass es sich bei dem personenbezogenen eingeschränkt formulierten Steuerbefreiungstatbestand nach § 4 Nr. 19 UStG um eine nicht harmonisierte, innerstaatliche Regelung handelt. Nach einer unionsrechtlichen Übergangsvorschrift darf Deutschland die in § 4 Nr. 19 UStG genannten Umsätze der Blinden und Blindenwerkstätten von der Umsatzsteuer befreien. Zwar können Unternehmer, die unter § 4 Nr. 19 UStG fallende Leistungen im Inland erbringen, grundsätzlich nach § 9 Abs. 1 UStG auf die Steuerfreiheit verzichten, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird. Bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung sei für den Kläger ein solcher Verzicht nach Auffassung des 5. Senates des Niedersächsischen Finanzgerichts jedoch tatsächlich gar nicht möglich, da der Kläger die innergemeinschaftlichen Lieferungen zu Recht als umsatzsteuerfrei in seinen Rechnungen ausgewiesen hatte. Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 19 UStG nach § 9 Abs. 1 UStG sei in diesem grenzüberschreitenden Fall vielmehr gegenstandlos. Nach Auffassung des Gerichts werde durch die vorrangige Anwendung der Steuerbefreiung für die innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG i. V. m. § 6a UStG) eine systemwidrige Mehrfachbelastung des Klägers mit Umsatzsteuer über alle Wertschöpfungsstufen hinweg vermieden, da in diesem Fall nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG kein Vorsteuerausschluss eintrete und die Besteuerung in den Bestimmungsmitgliedstaat (hier Österreich) verlagert werde.

Gegen das Urteil hat das Finanzamt die Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Aktenzeichen des BFH: XI R 33/24).

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, Newsletter 1/2025

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Deutschlands digitale Abhängigkeit steigt

Die bevorstehende Präsidentschaft von Donald Trump in den USA beunruhigt die deutsche Wirtschaft und könnte lt. Bitkom zur Herausforderung für die Digitalisierung werden: 81 Prozent der Unternehmen sehen sich abhängig vom Import digitaler Technologien und Leistungen aus den USA, 40 Prozent „eher abhängig“ und 41 Prozent „stark abhängig“.

Bitkom, Pressemitteilung vom 15.01.2025

  • 90 Prozent der Unternehmen sind vom Import digitaler Technologien und Services aus anderen Ländern abhängig, insbesondere aus den USA und China
  • Die Hälfte passt wegen Donald Trump Geschäftsstrategie und Lieferketten an
  • Bitkom-Präsident Wintergerst: „Neue Bundesregierung muss digitale Souveränität zum Top-Thema machen“

Die bevorstehende Präsidentschaft von Donald Trump in den USA beunruhigt die deutsche Wirtschaft und könnte zur Herausforderung für die Digitalisierung werden: 81 Prozent der Unternehmen sehen sich abhängig vom Import digitaler Technologien und Leistungen aus den USA, 40 Prozent „eher abhängig“ und 41 Prozent „stark abhängig“. Insgesamt 87 Prozent importieren digitale Geräte und Services aus den Vereinigten Staaten, 60 Prozent exportieren digitale Güter und Dienstleistungen dorthin. Jeweils die Hälfte der Unternehmen sieht sich gezwungen, durch den Wahlsieg Donald Trumps ihre Geschäftsstrategie anzupassen (56 Prozent) bzw. voraussichtlich ihre Lieferketten zu ändern (50 Prozent). 95 Prozent und damit praktisch alle Unternehmen fordern, Deutschland müsse sich unabhängiger von den USA machen. Das sind die Ergebnisse einer repräsentativen Befragung unter mehr als 600 Unternehmen aller Branchen in Deutschland ab 20 Mitarbeitenden, die im Auftrag des Digitalverbands Bitkom durchgeführt wurde. Vor der Amtsübernahme der Regierung Trump in Washington blickt die deutsche Wirtschaft damit ähnlich kritisch in die USA wie nach China: 79 Prozent sehen sich abhängig vom Import digitaler Technologien und Leistungen von dort, 35 Prozent „eher abhängig“ und 44 Prozent „stark abhängig“. Zwei Drittel (68 Prozent) zeigen sich über die politische Dominanz Chinas besorgt.

Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst: „Donald Trump wird am Montag erneut Präsident der Vereinigten Staaten. Das ist eine Herausforderung für Deutschland und Europa. Zwar werden die USA einer unserer wichtigsten Partner bleiben, dennoch müssen wir uns ab sofort stärker, resilienter und chancenorientierter aufstellen und technologisch wie wirtschaftlich unabhängiger werden. Die neue Bundesregierung muss die Wirtschaft wieder in den Mittelpunkt der Politik stellen und digitale Souveränität zum Top-Thema machen.“

Ohne Digitalimporte würde jedes zweite Unternehmen kein Jahr überleben können

Insgesamt kommt kaum ein Unternehmen in Deutschland ohne den Import digitaler Technologien und Leistungen aus (96 Prozent). Ganz oben auf der Einkaufsliste stehen Endgeräte wie Smartphones oder Laptops, die 90 Prozent der Unternehmen importieren. Drei Viertel (75 Prozent) beziehen Software-Anwendungen und 72 Prozent Cybersicherheits-Anwendungen wie beispielsweise Firewalls aus dem Ausland. Digitale Bauteile bzw. Hardware-Komponenten wie z.B. Chips, Halbleiter oder Sensoren importieren 69 Prozent, bei digitalen Geräten und Maschinen etwa für die Produktion sind es 66 Prozent. Die Hälfte der deutschen Unternehmen (50 Prozent) bezieht digitale Dienstleistungen wie etwa die Programmierung von Apps oder die IT-Beratung von außerhalb Deutschlands. In rund jedem zehnten Unternehmen (9 Prozent) wissen die Verantwortlichen teilweise jedoch nicht, ob und welche Technologien ihr Unternehmen aus dem Ausland bezieht. Insgesamt sehen sich 90 Prozent der Unternehmen, die digitale Technologien oder Leistungen aus dem Ausland beziehen, hiervon abhängig.

Unter den Unternehmen, die digitale Technologien oder Leistungen aus dem Ausland importieren, ist die große Mehrheit nur kurzzeitig überlebensfähig, sollten die Importe gestoppt werden. 17 Prozent wären nur bis zu sechs Monate überlebensfähig, 36 Prozent für sieben bis zwölf Monate. Etwas mehr als ein Drittel (39 Prozent) könnte 13 bis 24 Monate überleben. Länger als zwei Jahre könnten nur 3 Prozent der Unternehmen ohne Digitalimporte durchhalten. „Digital souverän ist ein Land, das eigene substanzielle Fähigkeiten in digitalen Schlüsseltechnologien besitzt und selbstbestimmt darüber entscheiden kann, aus welchen Ländern es digitale Technologien bezieht. Die deutsche Wirtschaft braucht starke, vertrauenswürdige Partner für die digitale Transformation. Gleichzeitig müssen wir digital unabhängiger werden, um nicht erpressbar zu sein“, betont Ralf Wintergerst. Bei Schlüsseltechnologien ist die Abhängig derzeit besonders groß. So sehen 83 Prozent Deutschland stark bzw. eher abhängig von Halbleiter-Importen, 69 Prozent bei Komponenten für das Internet of Things sowie 67 Prozent bei Künstlicher Intelligenz.

EU, USA und China sind wichtigste Herkunftsländer

Die wichtigsten Herkunftsländer und -regionen für Digitalimporte sind die EU, die Vereinigten Staaten und China. Aus der EU und den USA beziehen jeweils 87 Prozent der Unternehmen digitale Technologien oder Services. Jeweils 59 Prozent importieren von dort sogar häufig digitale Technologien oder Services, jeweils 28 Prozent in Einzelfällen. China folgt als Bezugsland auf Rang drei, 78 Prozent der Unternehmen importieren von dort digitale Technologien oder Services (häufig: 58 Prozent, in Einzelfällen: 20 Prozent). Mit weitem Abstand folgen Taiwan und Japan mit 41 bzw. 36 Prozent (Taiwan 17 Prozent häufig, 24 Prozent in Einzelfällen; Japan 7 Prozent häufig, 29 Prozent in Einzelfällen). Das Vereinigte Königreich (UK) liegt mit 34 Prozent knapp dahinter (häufig: 7 Prozent, in Einzelfällen: 27 Prozent). An Bedeutung gewinnt Indien, von wo inzwischen 20 Prozent der Unternehmen digitale Technologien oder Services beziehen (häufig: 5 Prozent, in Einzelfällen: 15 Prozent). Südkorea (häufig: 3 Prozent, in Einzelfällen: 9 Prozent) sowie die Region Lateinamerika (häufig: 3 Prozent, in Einzelfällen: 11 Prozent) spielen als Herkunftsregionen für deutsche Unternehmen eine Rolle.

Importe digitaler Güter und Dienstleistungen gibt es auch aus Krisen- und Kriegsregionen: Mehr als jedes zehnte Unternehmen (häufig: 1 Prozent, in Einzelfällen: 12 Prozent) importiert aus der Ukraine, fast ebenso viele (häufig: 2 Prozent, in Einzelfällen: 9 Prozent) bezieht digitale Technologien und Services aus Israel. Kein einziges der befragten Unternehmen gibt hingegen Russland als Handelspartner an. „In der digitalen Wirtschaft spielt Russland keine Rolle mehr, das Vertrauen in Russland ist nachhaltig zerstört“, so Bitkom-Präsident Wintergerst.

Digital-Exporte gehen vor allem in EU-Staaten

Ein Viertel der deutschen Unternehmen (25 Prozent) exportiert digitale Technologien bzw. Leistungen ins Ausland – zum überwiegenden Teil in die EU-Länder (92 Prozent), aber auch in die USA (60 Prozent), nach Japan (55 Prozent), Indien (48 Prozent), das Vereinigte Königreich (48 Prozent) sowie Taiwan (42 Prozent) und China (41 Prozent). Fast 4 von 10 Unternehmen (38 Prozent) exportieren digitale Güter und Services nach Israel und 9 Prozent in die Ukraine. Exporte nach Russland gibt es faktisch nicht. Welche Anwendungen stehen auf der Exportliste ganz oben? 19 Prozent verkaufen Software, fast ebenso viele (16 Prozent) digitale Dienstleistungen wie die Programmierung von Apps oder IT-Beratung. Etwas weniger sind es bei digitalen Geräten und Maschinen (12 Prozent), digitalen Bauteilen bzw. Hardware-Komponenten (11 Prozent), sowie Cybersicherheits-Anwendungen (8 Prozent) und Endgeräten (6 Prozent). 71 Prozent der deutschen Unternehmen verkaufen keinerlei digitale Technologien oder Services ins Ausland.

Diversifizierung, größere Lager, Risikomanagement – was Unternehmen tun

Die hohe Abhängigkeit bei Digitalimporten hat ein Großteil der Unternehmen bereits zu Gegenmaßnahmen veranlasst. 59 Prozent haben aus diesem Grund ihre Lieferanten diversifiziert. Ebenfalls 59 Prozent haben aufgrund politischer Entwicklungen Geschäftsbeziehungen in bestimmte Länder stark reduziert. 42 Prozent haben ihre Lagerbestände vergrößert. Fast jedes dritte Unternehmen (27 Prozent) hat ein spezielles Risiko-Management implementiert. Lediglich 13 Prozent geben an, keinerlei Maßnahmen getroffen zu haben. „Es ist ein ermutigendes Signal, dass die deutsche Wirtschaft sensibel und mit konkreten Maßnahmen auf die Abhängigkeiten bei Digital-Importen reagiert“, betont Bitkom-Präsident Wintergerst. „Die meisten Unternehmen haben die Zeichen der Zeit erkannt. Wichtig ist, dass die Politik diese Bemühungen wirksam flankiert, insbesondere durch innovations- und investitionsfördernde Rahmenbedingungen.“

Internationale Partnerschaften sind für die meisten Unternehmen mit beträchtlichen Risiken verbunden. Die Hälfte (50 Prozent) gibt an, faktisch keine Abwehrmöglichkeit zu haben, wenn sie von ausländischen Partnern oder Regierungen unter Druck gesetzt würden. 62 Prozent gehen hinsichtlich der Verlässlichkeit der Politik am Sitz ihrer Partner gezwungenermaßen Risiken ein. Für 59 Prozent gibt es zu bestehenden Abhängigkeiten von Geschäftspartnern im Ausland schlichtweg keine Alternative. Nahezu alle (94 Prozent) geben gleichzeitig an, dass Vertrauen in die Politik des Partnerlandes eine wichtige Rolle bei der Auswahl globaler Geschäftspartner spielt.

Hohes Vertrauen in die EU und Japan, geringes Vertrauen in China

Welchen Ländern vertraut die deutsche Wirtschaft – und welchen nicht? Spitzenreiter im Vertrauens-Ranking ist die EU. 97 Prozent der Unternehmen haben sehr großes bzw. eher großes Vertrauen in die anderen Mitgliedstaaten. 2 Prozent haben „eher geringes“ Vertrauen, keines der Unternehmen gibt an, gar kein Vertrauen in die EU-Länder zu haben. An zweiter Stelle folgt Japan, dem 73 Prozent der Unternehmen eher oder sehr großes Vertrauen entgegenbringen. Mit 60 Prozent und also deutlichem Abstand hinter Japan findet sich Großbritannien auf Rang 3. In die USA hat aktuell jedes zweite Unternehmen (51 Prozent) eher oder sehr großes Vertrauen, bereits 25 Prozent geben jedoch an, nur sehr geringes oder gar kein Vertrauen in die Vereinigten Staaten zu haben. Noch mehr Skepsis herrscht gegenüber China: Jedes vierte deutsche Unternehmen (26 Prozent) hat sehr oder eher großes Vertrauen, ebenso viele (26 Prozent) eher geringes Vertrauen. Fast die Hälfte (44 Prozent) der Unternehmen hat nur sehr geringes oder gar kein Vertrauen in China. Das Vertrauen der deutschen Wirtschaft in den Standort Russland ist praktisch an einem Nullpunkt angekommen. 97 Prozent der Unternehmen geben an, „gar kein Vertrauen“ in Russland zu haben, weitere 3 Prozent haben lediglich ein eher oder sehr geringes Vertrauen. Die Ukraine genießt bei 37 Prozent Vertrauen, Israel bei 40 Prozent. Wintergerst: „Die Unternehmen in Deutschen werden sich wohl noch stärker auf die Mitgliedsländer der EU, aber auch auf Japan oder das Vereinigte Königreich ausrichten.“

9 von 10 Unternehmen fordern eine Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit

Das Gesamt-Zeugnis für die digitale Souveränität Deutschlands fällt schlecht aus. Aktuell sehen 91 Prozent der Unternehmen Deutschland stark abhängig (36 Prozent) bzw. eher abhängig (55 Prozent) von digitalen Technologien und Leistungen aus dem Ausland. Nur eine Minderheit von 7 Prozent geht davon aus, dass sich diese Abhängigkeit in fünf Jahren verringert haben wird. Ein knappes Drittel (29 Prozent) rechnet mit einer Fortschreibung des Status-quo, 6 von 10 Unternehmen (60 Prozent) rechnen aber mit einer Zunahme der Abhängigkeit.

Von der neuen Bundesregierung fordern die deutschen Unternehmen deutlich stärkere Bemühungen als bislang, um den wachsenden Herausforderungen zu begegnen: Die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft müsse massiv gesteigert werden, sagen 89 Prozent. 84 Prozent meinen, die neue Bundesregierung sollte die Stärkung der digitalen Souveränität ganz oben auf ihre Agenda setzen. Wintergerst: „Die Stärkung unserer digitalen Souveränität wird über unsere künftige Wettbewerbs- und Widerstandsfähigkeit und damit über unseren Wohlstand und unsere Sicherheit entscheiden. Unsere digitale Souveränität ist ausschlaggebend dafür, ob wir auf internationaler Ebene als starker Player wahrgenommen werden und geopolitisch handlungsfähig sind.“ Drei Dinge seien elementar: 1. Die richtigen strategischen Technologiepartner zu finden und zu binden. 2. Adäquate Antworten auf technologische Erpressungsversuche anderer Länder geben zu können. 3. Auf dem Weg in das digital souveräne Deutschland alle Menschen und Unternehmen mitzunehmen. Wichtig sei vor allem, dass Deutschland seine Fähigkeiten in digitalen Schlüsseltechnologien gezielt weiterentwickelt und in einigen kritischen Bereichen wie der Mikroelektronik, der IT- und Cyber-Sicherheit, der KI, dem Industrial Metaverse und dem Quantum Computing eine weltweite Technologieführerschaft erlangt. „Es geht nicht um technologische Autarkie, sondern um die Möglichkeit zu selbstbestimmten Entscheidungen in der digitalen Welt“, betont Wintergerst.

Quelle: Bitkom

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Unternehmen wollen vermehrt Preise anheben

Die ifo Preiserwartungen sind im Dezember deutlich auf 19,7 Punkte gestiegen, von 15,8 im November. Dies ist der höchste Wert seit April 2023. Zu diesem Anstieg haben alle Wirtschaftsbereiche beigetragen.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 16.01.2025

Die ifo Preiserwartungen sind im Dezember deutlich auf 19,7 Punkte gestiegen, von 15,8* im November. Dies ist der höchste Wert seit April 2023. Zu diesem Anstieg haben alle Wirtschaftsbereiche beigetragen. „In den kommenden Monaten dürfte sich die Inflationsrate bei etwa 2,5 % und damit über dem Ziel der Europäischen Zentralbank einpendeln“, sagt ifo Konjunkturchef Timo Wollmershäuser.

Bei den konsumnahen Dienstleistern inklusive der Einzelhändler stiegen die Preiserwartungen auf 27,1 Punkte, von 25,8* im November. Auch im Verarbeitenden Gewerbe und bei den unternehmensnahen Dienstleistern (inklusive Großhändler) kam es zu einem Anstieg auf 6,9 bzw. 22,5 Punkte, von 6,7* bzw. 19,0* Punkten im November. Im Bauhauptgewerbe wollen zwar weiterhin mehr Unternehmen ihre Preise senken als erhöhen. Aber auch hier stieg der Indikator deutlich auf -1,5 Punkte, von -6,2* im November.

Die Punkte bei den ifo Preiserwartungen geben an, wie viel Prozent der Unternehmen per saldo ihre Preise erhöhen wollen. Der Saldo ergibt sich, indem man vom prozentualen Anteil der Unternehmen, die ihre Preise anheben wollen, den prozentualen Anteil derer abzieht, die ihre Preise senken wollen. Wenn alle befragten Unternehmen beabsichtigten, ihre Preise zu erhöhen, läge der Saldo bei +100 Punkten. Würden alle ihre Preise senken wollen, läge er bei −100. Der Saldo wurde saisonbereinigt. Das ifo Institut fragt nicht nach der Höhe der geplanten Preisänderung.

*Saisonbereinigt korrigiert

Quelle: ifo Institut

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Anwendungsfragen zu den Regelungen im Jahressteuergesetz 2009 zur Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art (BgA) und Eigengesellschaften von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

Das BMF gibt die Verlängerung der Übergangsregelung des Schreibens vom 15.12.2021 in Fällen von Verpachtungs-BgA von juristischen Personen des öffentlichen Rechts bis zum 31.12.2026 bekannt (Az. IV C 2 – S 2706/00063/001/187).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 2 – S 2706/00063/001/187 vom 14.01.2025

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die zeitliche Übergangsregelung des BMF-Schreibens vom 15. Dezember 2021 (BStBl I S. 2483; verlängert durch das BMF-Schreiben vom 26. Januar 2023, BStBl I S. 206) betreffend die in Rdnr. 15a und 17 enthaltenen Grundsätze für juristische Personen des öffentlichen Rechts bis zum 31. Dezember 2026 verlängert.

Diese Verlängerung gilt allerdings nur, wenn die Norm des § 2b UStG für die juristische Person des öffentlichen Rechts noch keine Anwendung findet und für den betreffenden Verpachtungs-BgA bereits bis zum 31. Dezember 2024 von der bisherigen Übergangregelung des BMF-Schreibens vom 15. Dezember 2021 (a. a. O.; verlängert durch das BMF-Schreiben vom 26. Januar 2023, a. a. O.) Gebrauch gemacht wurde.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Online-Coaching zu Kryptowährung – Betreiberin einer Plattform zur Rückzahlung von 1.500 Euro an Kundin verurteilt

Das LG München I hat die Betreiberin einer Plattform für Online-Coaching zur Rückzahlung von 1.500 Euro an eine Kundin verurteilt. Zudem hat es festgestellt, dass der zwischen Kundin und Anbieterin geschlossene Vertrag nichtig ist (Az. 44 O 16944/23). Der beklagten Plattformbetreiberin fehle schon die erforderliche Zulassung für das Anbieten von Fernunterricht.

LG München I, Pressemitteilung vom 15.01.2025 zum Urteil 44 O 16944/23 vom 15.01.2025 (nrkr)

Die 44. Zivilkammer des Landgerichts München I hat am 15.01.2025 die Betreiberin einer Plattform für Online-Coaching zur Rückzahlung von 1.500 Euro an eine Kundin verurteilt. Zudem hat das Landgericht München I festgestellt, dass der zwischen Kundin und Anbieterin geschlossene Vertrag nichtig ist (Az. 44 O 16944/23). Der beklagten Plattformbetreiberin fehle schon die erforderliche Zulassung für das Anbieten von Fernunterricht.

Die Kundin war zum Zeitpunkt des Abschlusses des streitigen Vertrages erwerbslos. Sie trug vor, sie sei durch Werbung in sozialen Medien und den mit ihr online verhandelnden Coach, der ihr gegenüber als Finanzexperte auftrat, überrumpelt worden. Mit der Klage verfolgte sie daher das Ziel, sich von diesem Vertrag wieder zu lösen.

Die Plattformbetreiberin war dagegen der Auffassung, der im Streit stehende Vertrag sei wirksam. Insbesondere sei das Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz – FernUSG) und die dort geregelten Schutzmechanismen nicht auf den Vertrag anwendbar. Denn die Klägerin habe den Vertrag als Existenzgründerin geschlossen und sei daher wie eine Unternehmerin zu behandeln. Außerdem habe sie im Rahmen des Bestellvorgangs aktiv auf ihr Widerrufsrecht verzichtet.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt und hat die Klage weitgehend zugesprochen.

Die klagende Kundin sei von der Beklagten beim Bestellprozess wahrscheinlich schon nicht ausreichend über ihr Widerrufsrecht belehrt worden. Selbst wenn sie beim Vertragsschluss als Existenzgründerin gehandelt habe, sei der Vertrag jedoch bereits nichtig, da das FernUSG zu ihrem Schutz in diesem Fall auf sie anwendbar sei. Die Beklagte habe der Klägerin Fernunterricht angeboten, ohne über die hierfür erforderliche Erlaubnis zu verfügen.

Gerade der Schutzzweck des Gesetzes spreche dafür, das Gesetz auch auf Personengruppen anzuwenden, die nicht Verbraucher seien. Geschützt werden sollten nämlich allgemein vor Anbietern, die nicht durch eine staatliche Stelle geprüft wurden und deren Qualität der Bildungswillige schon angesichts der räumlichen Distanz schlechter prüfen kann als bei einer Bildungsmaßnahme in Präsenz.

Die Klägerin sei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erwerbslos und in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation gewesen. Selbst wenn unterstellt werde, dass sie sich mit der angebotenen Bildungsmaßnahme eine Existenz im Bereich E-Commerce habe aufbauen wollen, sei ihre Schutzbedürftigkeit nicht wesentlich geringer gewesen als die eines Verbrauchers im Sinne des § 13 BGB.

Damit hat die Klage der Kundin ganz überwiegend Erfolg. Lediglich hinsichtlich eines von der Klägerin geforderten immateriellen Schadenersatzes für den behaupteten Kontrollverlust über ihre Daten im Rahmen des Bestellvorgangs hat das Gericht die Klage abgewiesen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Zum Hintergrund

Das Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz – FernUSG) regelt in Deutschland Rechte und Pflichten der Anbieter und Teilnehmer beim Fernunterricht. Das Gesetz bestimmt unter anderem, dass Fernlehrgänge einer staatlichen Zulassung bedürfen, und definiert umfassende Informations- und Vertragspflichten für zulassungspflichtige Fernlehrgänge.

§ 7 FernUSG

(1) Ein Fernunterrichtsvertrag, der von einem Veranstalter ohne die nach § 12 Abs. 1 erforderliche Zulassung des Fernlehrgangs geschlossen wird, ist nichtig.

Quelle: Bayerisches Staatsministerium der Justiz | Landgericht München I

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