Immer mehr Rentner zahlen Steuern

2025 rutschen rund 73.000 Senioren neu in die Steuerpflicht, so die aktuellen Schätzungen des BMF. Grund ist die zu erwartende Rentenerhöhung. Der BdSt bekräftigt seine Forderungen nach wirksamen Entlastungen für ältere Menschen.

BdSt, Mitteilung vom 06.01.2025

In diesem Jahr rutschen rund 73.000 Senioren neu in die Steuerpflicht, so die aktuellen Schätzungen des Bundesfinanzministeriums. Grund ist die zu erwartende Rentenerhöhung. Dann werden insgesamt gut 6,5 Millionen Senioren Steuern auf Rentenbezüge zahlen. Bedeutet für den Fiskus an dieser Stelle: fast 63 Milliarden Euro Einnahmen – 4,1 Milliarden mehr.

Vor diesem Hintergrund unterstreicht der Bund der Steuerzahler (BdSt) sein Engagement auch und gerade für die Gruppe der Rentnerinnen und Rentner und bekräftigt seine Forderungen nach wirksamen Entlastungen für ältere Menschen:

  • Vollbesteuerung verschieben! Der BdSt setzt sich für eine Verschiebung der Vollbesteuerung auf das Jahr 2065 und rückwirkend ab 2015 für einen geringeren Anstieg der Besteuerung ein.
  • Keine volle Steuerpflicht für Rentensteigerungen! Zudem sollte der prozentuale Rentenfreibetrag auch für Rentenerhöhungen berücksichtigt werden. Das würde Ost- und West-Renten steuerlich angleichen. Derzeit ist die Besteuerung der Ost-Renten aufgrund der überproportionalen Rentenangleichung der vergangenen Jahre höher als die der West-Renten. Und: Es käme zu deutlich weniger Pflichtveranlagungen.
  • Keine Doppelbesteuerung der Renten! Dafür setzt sich der Verband mit Musterverfahren seiner Mitglieder ein.

Quelle: Bund der Steuerzahler

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IT-Fachkräftemangel: Große Unternehmen setzen auf Künstliche Intelligenz

Künstliche Intelligenz in der Softwareentwicklung oder ein KI-Chatbot, der bei PC-Problemen im Unternehmen hilft? Vor allem größere Unternehmen wollen mit KI dem Mangel an IT-Fachkräften entgegenwirken. So geben 5 Prozent der Unternehmen in Deutschland lt. Bitkom an, mit KI Personalengpässe überbrücken zu wollen, etwa in der Softwareentwicklung oder IT-Administration.

Bitkom, Pressemitteilung vom 13.01.2025

Künstliche Intelligenz in der Softwareentwicklung oder ein KI-Chatbot, der bei PC-Problemen im Unternehmen hilft? Vor allem größere Unternehmen wollen mit KI dem Mangel an IT-Fachkräften entgegenwirken. So geben 5 Prozent der Unternehmen in Deutschland an, mit KI Personalengpässe überbrücken zu wollen, etwa in der Softwareentwicklung oder IT-Administration. Von den Unternehmen mit 250 oder mehr Beschäftigten setzt sogar jedes fünfte KI gegen den Fachkräftemangel ein (21 Prozent). Bei kleineren Unternehmen spielt KI eine deutlich geringere Rolle: Bei Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten sind es nur 12 Prozent, bei jenen mit 10 bis 49 Beschäftigten 7 Prozent und bei Kleinst-Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten sogar nur 2 Prozent. Das sind Ergebnisse einer Befragung von 852 Unternehmen ab 3 Beschäftigten in Deutschland im Auftrag des Digitalverbands Bitkom.

Insgesamt geht gut jedes dritte Unternehmen (35 Prozent) davon aus, dass KI den Fachkräftemangel in Deutschland abmildern kann. „Künstliche Intelligenz kann eine IT-Abteilung nicht ersetzen. KI kann aber IT-Fachkräfte bei den unterschiedlichsten Aufgaben unterstützten und zum Beispiel bei Problemen und Fragen aus dem Team oft ebenso gute Unterstützung bieten wie ein menschlicher Support“, sagt Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder. „KI kann zudem bei eher langweiligen Aufgaben oder solchen, die eine langanhaltend hohe Konzentration erfordern, helfen.“

KI ist dabei nur eine von vielen Maßnahmen, die Unternehmen ergreifen, um dem IT-Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Jedes dritte Unternehmen (35 Prozent) setzt auf Weiterbildungsprogramme, um Beschäftigte aus anderen Bereichen zu qualifizieren. Jedes vierte (24 Prozent) stellt Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger ein. 16 Prozent haben Programme, um ältere Beschäftigte länger im Job zu halten, und 13 Prozent Rekrutierungs- und Fördermaßnahmen für Frauen. Fast jedes dritte Unternehmen (32 Prozent) tut derzeit allerdings gar nichts gegen den IT-Fachkräftemangel.

Quelle: Bitkom

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DStV fordert Klarheit bei Ausweitung des Datensatzes der E-Bilanz

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen, sind mit der E-Bilanz zusätzliche Daten zu übermitteln. Die im JStG 2024 beschlossene Neuregelung lässt jedoch Fragen offen. Der DStV fordert das BMF mit Schreiben vom 20.12.2024 zur Klarstellung auf.

DStV, Mitteilung vom 13.01.2025

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen, sind mit der E-Bilanz zusätzliche Daten zu übermitteln. Die im JStG 2024 beschlossene Neuregelung lässt jedoch Fragen offen. Der DStV fordert das BMF mit Schreiben vom 20.12.2024 zur Klarstellung auf.

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) erweiterte der Gesetzgeber den Umfang des an die Finanzbehörden zu übermittelnden Datensatzes der E-Bilanz nach § 5b EStG. Die Änderung wurde auf Wunsch der Länder umgesetzt. Bereits in seiner Stellungnahme S 14/24 kritisierte der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) die Erweiterung nachdrücklich.

Zusätzliche Daten

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen, sieht der neugefasste § 5b Abs. 1 EStG die verpflichtende Übermittlung der „unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden“ vor. Bei Wirtschaftsjahren, die nach dem 31.12.2027 beginnen, ist zukünftig auch der Anlagespiegel und das diesem zugrundeliegende Anlageverzeichnis in den Datensatz einzubeziehen. Ebenso wie Anhang, Lagebericht, Prüfbericht oder ein Verzeichnis nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG, sofern vorhanden.

Praxisnahe Präzisierung erforderlich

Die Erweiterung des Datensatzes um die „unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden“ ist nicht präzise. So ist unklar, welche Daten als „unverdichtete Kontennachweise mit Kontensalden“ von der Neuerung erfasst sind. Verschiedene Auslegungen sind denkbar. Beispielsweise könnten damit die Eröffnungsbilanzwerte und Jahresverkehrszahlen für die Soll- und Habenbuchungen des jeweiligen Kontos oder auch die Einzelangabe von Personenkonten gemeint sein. Dies ginge nach Auffassung des DStV deutlich zu weit.

Der DStV hat das BMF aufgefordert nachzubessern. Aus Sicht des DStV sollte gesetzlich klargestellt werden, dass lediglich die Kontonummer, die Kontobezeichnung und der Saldo der einzelnen Finanzbuchhaltungskonten zu übermitteln sind. Ebenso wichtig ist es, dass Personenkonten nicht einzeln und unverdichtet übermittelt werden müssen.

DStV mahnt zur Datensparsamkeit

Der DStV mahnt die Finanzverwaltung in seinem Schreiben auch, den Grundsatz der Datensparsamkeit zu wahren. Sofern die Finanzverwaltung Daten nicht zielführend verwerten kann, sollte sie auf eine Erhebung verzichten. Ebenso, wenn die Daten bereits nach anderen Vorschriften zur Verfügung zu stellen sind. Zusätzlich ist aus Sicht des DStV eine zu weit gehende Datenübermittlung auch vor dem Hintergrund berufsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten abzulehnen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. –

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Haftung des Linksabbiegers bei Kollision mit Gegenverkehr

Das AG Hanau entschied, dass der grundsätzliche Anschein der Unfallverursachung durch das abbiegende Fahrzeug nur durch konkrete und im Streitfall zu beweisende Tatsachen widerlegt werden kann (Az. 39 C 81/22).

AG Hanau, Pressemitteilung vom 13.01.2025 zum Urteil 39 C 81/22 vom 19.06.2024 (rkr)

Bei einem Unfall zwischen einem links abbiegenden Fahrzeug und dem Gegenverkehr wird vermutet, dass sich der Abbieger verkehrswidrig verhalten hat.

Das Amtsgericht Hanau hat entschieden, dass der grundsätzliche Anschein der Unfallverursachung durch das abbiegende Fahrzeug nur durch konkrete und im Streitfall zu beweisende Tatsachen widerlegt werden kann (Amtsgericht Hanau, Urteil vom 19.06.2024, Az. 39 C 81/22).

Das Fahrzeug der Klägerin fuhr bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h in einen Kreuzungsbereich ein und beabsichtigte, weiter geradeaus zu fahren. Der Beklagte befuhr die Straße in der entgegengesetzten Richtung und beabsichtigte, in der Kreuzung nach links abzubiegen. Während des Abbiegevorgangs kam es zur Kollision der Fahrzeuge. Die Klägerin verlangte den vollständigen Ersatz ihrer Fahrzeugschäden, da ihr Wagen langsam in die Kreuzung eingefahren sei, sie den Unfall aber nicht habe verhindern können. Der Beklagte meint, das Fahrzeug der Klägerin sei zu schnell gefahren, sodass ihn keine Haftung treffe.

Das Amtsgericht hat entschieden, dass der Unfall allein durch das abbiegende Fahrzeug verursacht wurde. Hierfür spreche bereits die Vermutung eines Verstoßes gegen die Vorfahrtsgewährungspflicht beim Abbiegen gem. § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO. Denn der Unfall ist während des Abbiegevorgangs passiert. Dies könne der Beklagte nur durch den Beweis solcher Umstände widerlegen, aus denen sich ein unfallursächliches Fehlverhalten des klägerischen Fahrzeugs ergibt. Die Beweisaufnahme habe derartiges jedoch nicht bestätigt. Zwar zeige das Sachverständigengutachten, dass das klägerische Fahrzeug angesichts der örtlichen Gegebenheiten mit ca. 30 bis 40 km/h zu schnell in die Kreuzung einfuhr, hieraus sei jedoch nicht zu schließen, dass eben diese Geschwindigkeitsüberschreitung auch die Kollision mit dem abbiegenden Fahrzeug verursacht habe. Dennoch hafte die Klägerin jedenfalls zu 20 % aufgrund der allgemeinen Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht Hanau

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APAS: Arbeitsprogramm 2025

Am 6. Januar 2025 hat die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) ihr Arbeitsprogramm 2025 veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 13.01.2025

Am 6. Januar 2025 hat die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) ihr Arbeitsprogramm 2025 veröffentlicht.

Qualitätsmanagementsysteme der Praxen

Darin wird festgestellt, dass die Qualitätsmanagementsysteme der Praxen, über wirksame Verfahren zur Risikobewertung verfügen müssen. Schwerpunkt der Inspektionen werden daher neben den Regelungen zur Festlegung von Qualitätszielen insbesondere die Regelungen zur Identifizierung und Beurteilung von qualitätsgefährdenden Risiken sowie die Reaktionen der Praxen auf diese Risiken sein (Qualitätsregelkreis). Darüber hinaus werden auch die Vorkehrungen zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung Gegenstand der Inspektionen sein.

Durchführung von Abschlussprüfungen

Als Schwerpunkte hinsichtlich der Durchführung von Abschlussprüfungen sind im Arbeitsprogramm genannt die

  • Realisation der Umsatzerlöse,
  • Werthaltigkeit von Vermögenswerten,
  • Prüfung der Prämisse der Unternehmensfortführung,
  • Prüfung der Adressenausfallrisiken bei Kreditinstituten und
  • Prüfung der Anforderungen von IFRS 17 bei Versicherungsunternehmen.

System der Qualitätskontrolle von Abschlussprüfern der WPK

Das System der Qualitätskontrolle von Abschlussprüfern der WPK beurteilt die APAS unverändert anhand der folgenden kritischen Erfolgsfaktoren:

  • Berücksichtigung der erforderlichen Anforderungen an die Erfahrung der Prüfer für Qualitätskontrolle bei der Prüferauswahl („Augenhöhe“)
  • Risikoorientierte und materiell-inhaltliche Durchführung von Qualitätskontrollen
  • Aussagekräftige Berichterstattung der Prüfer für Qualitätskontrolle
  • Sachgerechter Aufgriff von Berufspflichtverstößen
  • Durchsetzung wirksamer Qualitätskontrollen

Mit der erwarteten Verabschiedung des CSRD-Umsetzungsgesetzes im Jahr 2025 unterliegen künftig auch Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten nach § 324b HGB‑E dem System der Qualitätskontrolle. Die APAS wird daher einen besonderen Schwerpunkt auf die Anpassungen der Qualitätskontrollprozesse legen, insbesondere im Hinblick auf die Sicherstellung angemessener und ausreichender Kenntnisse der Prüfer für Qualitätskontrolle auf dem Gebiet der Nachhaltigkeitsberichte und deren Prüfung.

Einzelheiten zu den Schwerpunkten sowie weitere Ausführungen zur anlassbezogenen Berufsaufsicht, zur Marktbeobachtung und zur internationalen Zusammenarbeit sind dem Arbeitsprogramm zu entnehmen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Streit um Nähmaschinen-Lärm

Das wiederholte Klopfen gegen die Decke stellt keine Notwehr gegen die Lärmbelästigung durch eine Industrienähmaschine in der darüberliegenden Wohnung der Nachbarin dar. Dies entschied das AG München (Az. 173 C 11834/23).

AG München, Pressemitteilung vom 13.01.2025 zum Urteil 173 C 11834/23 vom 18.08.2023 (rkr)

Wiederholtes Klopfen gegen die Decke keine Notwehr gegen behauptete Lärmbelästigung durch eine Industrienähmaschine

Vor dem Amtsgericht München stritten sich zwei Mieterinnen eines Mehrfamilienhauses in München wegen gegenseitiger Lärmbelästigungen.

Die Klägerin behauptete, dass die Beklagte seit August 2022 bis mindestens April 2023 in mindestens 500 Fällen mit einem nicht näher bekannten Gegenstand an die Wohnungsdecke der Beklagten im Erdgeschoss geklopft habe. Hierdurch hätten die in der darüberliegenden Wohnung lebende Klägerin und ihr Ehemann stressbedingte Beschwerden erlitten. Die Klägerin verklagte daher die Beklagte, das Klopfen sowie die Behauptung gegenüber Dritten, die Klägerin würde mit einer Industrienähmaschine ruhestörenden Lärm verursachen, zu unterlassen. Zudem forderte die Klägerin von der Beklagten Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro.

Die Beklagte wandte ihrerseits ein, sie habe aus Notwehr wegen der Lärmbelästigung durch die Industrienähmaschine gegen die Decke geklopft.

Die im Erdgeschoss wohnende Beklagte wandte sich mit der Behauptung der Lärmbelästigung durch den Betrieb einer Industrienähmaschine in der darüberliegenden Wohnung der Klägerin im Sommer 2022 an die Gemeinde als Vermieterin des Mehrfamilienhauses. Daraufhin wurden am 02.11.2022 beide Wohnungen durch zwei Mitarbeiter der Gemeinde besichtigt und festgestellt, dass die Nähmaschine in der Wohnung der Beklagten nicht zu hören war. Die Klägerin entfernte die Nähmaschine am 05.11.2022 dennoch aus der Wohnung.

Das Amtsgericht München gab der Klage weitestgehend statt und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung und Zahlung eines Schmerzensgeldes von 300 Euro. Insoweit führte es aus:

„Die Beklagte hat unstreitig mit einem Gegenstand gegen die Decke ihrer Wohnung geklopft. Streitig ist nur, wie häufig dies vorkam und ob dies durch Notwehr gerechtfertigt ist. Es kam jedenfalls zu regelmäßigem Klopfen. Hierdurch wurde die Klägerin gestört und unter anderem in ihrer Nachtruhe beeinträchtigt. Diese „Klopfattacken“ der Beklagten sind nicht durch Notwehr gerechtfertigt. Zum einen hat die Beklagte nicht nachgewiesen, dass aus der Wohnung der Klägerin störende Geräusche einer Nähmaschine kommen. Aus den Tonbandaufnahmen […] konnte das Gericht lediglich ein starkes Rauschen hören, nicht aber für eine Nähmaschine charakteristische Geräusche. […] Entscheidend ist jedoch, dass keine Situation vorliegt, die ein Klopfen der Beklagten rechtfertigt. Selbst wenn aus der Wohnung der Klägerin Geräusche dringen, darf die Beklagte nicht durch ständiges Klopfen reagieren. Die Voraussetzungen der Notwehr liegen nicht vor. Vielmehr hätte die Beklagte ihrerseits gerichtlich gegen die Klägerin vorgehen und auf Unterlassung klagen müssen. Dies hat sie nicht getan.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Fragen-Antworten zum DSA – EU-Regeln für digitale Plattformen

Vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussion zu X und Meta hat die Vertretung der EU-Kommission in Deutschland einen Fragen-Antworten-Katalog zum Digital Services Act erstellt, der auf zentrale Inhalte eingeht und weiterführende Links bereitstellt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 10.01.2025

Vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussion zu X und Meta hat die Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland einen Fragen-Antworten-Katalog zum DSA (Digital Services Act, europäisches Gesetz über digitale Dienste) erstellt, der auf zentrale Inhalte eingeht und weiterführende Links bereitstellt: zu den Zielen des DSA, zu seinem Geltungsbereich, zu den Zuständigkeiten, zu Faktenprüfern, zur Meinungsfreiheit und dazu, wie Wahlen in der EU geschützt werden.

Quelle: Europäische Kommission – Vertretung in Deutschland

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ESMA: ESEF-Taxonomie 2024 und Aktualisierung der ESEF Conformance Suite

Am 08.01.2025 hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA (European Securities and Markets Authority) die ESEF-XBRL-Taxonomiedateien 2024 sowie eine Aktualisierung der ESEF Conformance Suite veröffentlicht, um die Umsetzung der ESEF-Verordnung zu erleichtern. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 10.01.2025

Am 8. Januar 2025 hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA (European Securities and Markets Authority) die ESEF-XBRL-Taxonomiedateien 2024 sowie eine Aktualisierung der ESEF Conformance Suite veröffentlicht, um die Umsetzung der ESEF-Verordnung zu erleichtern.

Die XBRL-Taxonomiedateien und die Testdateien der Conformance Suite bilden die Anforderungen des Aktualisierungsentwurfs 2024 der ESEF-Verordnung (2024 draft update to the ESEF Regulation) und der Aktualisierung 2024 des ESEF-Berichtshandbuchs (2024 update to the ESEF Reporting Manual) ab.

Nachdem die Änderungen der IFRS-Taxonomie-Aktualisierung im Jahr 2023 nur begrenzt waren, beschloss die ESMA, die Änderungen der ESEF auf das Jahr 2024 zu verschieben. Die ESEF-Taxonomie 2024 enthält somit die neuesten Aktualisierungen der IFRS-Taxonomie aus den Jahren 2023 und 2024.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Befristung eines Arbeitsverhältnisses eines Profifußballtrainers und Kündigung wegen fehlender Lizenz für eine nächsthöhere Liga

Das ArbG Aachen entschied, dass die Besonderheiten der Arbeitsleistung eines Profifußballtrainers zwar die Befristung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen können, dies jedoch im konkreten Fall an dem Schriftformerfordernis scheiterte. Die Kündigung des Fußballtrainers wegen der fehlenden erforderlichen Lizenz für die nächsthöhere Liga war hingegen gerechtfertigt (Az. 8 Ca 3230/23).

ArbG Aachen, Pressemitteilung vom 06.01.2025 zum Urteil 8 Ca 3230/23 vom 19.11.2024 (nrkr)

In einer nunmehr veröffentlichten Entscheidung des Arbeitsgerichts Aachen vom 19.11.2024 – 8 Ca 3230/23 – hat die 8. Kammer entschieden, dass die Besonderheiten der Arbeitsleistung eines Profifußballtrainers zwar die Befristung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen können, dies jedoch im konkreten Fall an dem Schriftformerfordernis scheiterte. Die Kündigung des Fußballtrainers wegen der fehlenden erforderlichen Lizenz für die nächsthöhere Liga war hingegen gerechtfertigt.

Die Beklagte ist für den Spielbetrieb der 1. Fußballmannschaft zuständig. Der Kläger war zunächst ab Anfang 2022 bei der Beklagten als Sportdirektor beschäftigt. Er ist Inhaber der Trainer-A-Lizenz (Trainerberechtigung für die Fußball-Regionalliga); über eine „Pro Lizenz“ (Trainerberechtigung für die 3. Liga) verfügt der Kläger nicht. Seit Ende 2022 trainierte er die 1. Fußballmannschaft, die in der Regionalliga spielte. Ende Januar 2023 schlossen die Parteien einen ab 01.01.2023 geltenden zunächst bis zum 30.06.2024 befristeten Arbeitsvertrag ab. Der Vertrag enthielt je nach Platzierung eine Verlängerung und verschiedene Prämien.

Die Beklagte stellte den Kläger im August 2023 von der Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Grundvergütung frei. Mit Abschluss der Saison 2023/2024 stieg die 1. Fußballmannschaft der Beklagten in die 3. Liga auf und gewann den Mittelrheinpokal. Im Juni und Juli 2024 sprach die Beklagte drei ordentliche fristgerechte Kündigungen aus.

Die 8. Kammer des Arbeitsgerichts Aachen entschied, dass die Sachgrundbefristung eines Profifußballtrainers wegen der Eigenart der Arbeitsleistung grundsätzlich gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt ist. Es sei Aufgabe des Cheftrainers, dafür zu sorgen, dass die Spieler die von ihnen geforderten Spitzenleistungen abrufen. Hierfür sei er als zentraler, prägender Leiter der Mannschaft zuständig. Das Erfordernis, dass die Spieler als Individuum und im Kollektiv Spitzenleistungen erbringen müssten, gebiete es, kurzfristig reagieren zu können, wenn diese Spitzenleistungen nachlassen oder ausbleiben. Ein kurzfristiger Austausch wesentlicher Teile der Mannschaft sei nicht möglich. Die Befristung des Arbeitsvertrages im vorliegenden Fall sei aus formellen Gründen gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG unwirksam, da die Leistung der Unterschriften nach Aufnahme der Tätigkeit durch den Kläger erfolgte.

Demgegenüber sei die Kündigung des Profifußballtrainers wegen des Fehlens der erforderlichen „Pro-Lizenz“ für die 3. Liga wirksam. Der Erwerb der erforderlichen Lizenz liege im Verantwortungsbereich des Trainers. Bis zum Zeitpunkt des Aufstiegs in die 3. Liga habe der Kläger trotz Freistellung einen Anspruch auf Vergütung und die Zahlung der Prämien. Nach Aufstieg in die 3. Liga habe der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung von Vergütung oder Prämien, da er die Voraussetzung für die Tätigkeit als Cheftrainer nicht erfüllt habe.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, Es kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Quelle: Arbeitsgericht Aachen

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Quellensteuerentlastung: FASTER-Richtlinie im EU-Amtsblatt veröffentlicht

Die Richtlinie (EU) 2025/50 über eine schnellere und sichere Entlastung von überschüssigen Quellensteuern (sog. FASTER-Richtlinie) wurde am 10.01.2025 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Die EU-Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis spätestens 31.12.2028 in nationales Recht umsetzen und ihre Bestimmungen ab 01.01.2030 anwenden.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 10.01.2025

Die Richtlinie (EU) 2025/50 über eine schnellere und sichere Entlastung von überschüssigen Quellensteuern (sog. FASTER-Richtlinie) wurde am 10.01.2025 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Die EU-Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis spätestens 31.12.2028 in nationales Recht umsetzen und ihre Bestimmungen ab 01.01.2030 anwenden.

Mit der Richtlinie wird u.a. der Zugang zu Entlastungssystemen für Anleger in allen EU-Mitgliedstaaten harmonisiert, indem ein gemeinsames System der Entlastung an der Quelle und ein gemeinsames Schnellerstattungssystem vorgesehen sind. Unter bestimmten Bedingungen können die EU-Mitgliedstaaten jedoch ihre nationalen Systeme zur Entlastung an der Quelle beibehalten. Außerdem wird eine digitale Bescheinigung über die steuerliche Ansässigkeit eingeführt (sog. eTRC).

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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