Widerruf und Rückforderung von Corona-Soforthilfen

Das VG Karlsruhe hat in zwei Verfahren über Klagen gegen die Landeskreditbank Baden-Württemberg wegen des Widerrufs und der Rückforderung von Corona-Soforthilfen entschieden und diesen teilweise stattgegeben. Nun wurden die vollständig abgefassten Urteile den Beteiligten zugestellt (Az. 14 K 2955/23 und 14 K 5099/23).

VG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 15.01.2024 zu den Urteilen 14 K 2955/23 und 14 K 5099/23 vom 14.10.2024 (nrkr)

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat in zwei Verfahren über Klagen gegen die Landeskreditbank Baden-Württemberg wegen des Widerrufs und der Rückforderung von Corona-Soforthilfen entschieden und diesen teilweise stattgegeben (vgl. bereits die Pressemitteilung vom 14. Oktober 2024). Nun wurden die vollständig abgefassten Urteile den Beteiligten zugestellt.

Die Klage der Klägerin im Verfahren Az. 14 K 2955/23 – ein Kosmetikunternehmen – hatte Erfolg. Der Widerruf des Bewilligungsbescheids über einen Zuschuss in Höhe von 9.000 Euro wurde von der 14. Kammer des Verwaltungsgerichts aufgehoben. Im Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 20. April 2020 war als Zuwendungszweck alternativ die Überwindung (1.) der durch die Corona-Pandemie entstandenen existenzbedrohlichen Wirtschaftslage, (2.) eines Liquiditätsengpasses oder (3.) eines Umsatzeinbruches angegeben worden. Dabei nahm der Bescheid Bezug auf die Richtlinie des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg zur „Soforthilfe Corona“ vom 22. März 2020. Der nach Durchführung des Rückmeldeverfahrens erfolgte Widerruf des Zuschusses wurde von der Beklagten damit begründet, der Zuschuss sei zweckwidrig verwendet worden. Der tatsächliche Liquiditätsengpass sei im Förderzeitraum gemäß den im Rückmeldeverfahren gemachten Angaben niedriger ausgefallen als die bewilligte und ausbezahlte Soforthilfe. Das Verwaltungsgericht sah die Voraussetzungen für den Widerruf des Zuschusses als nicht gegeben an. Der Widerrufsbescheid stelle allein darauf ab, dass anders als bei der Bewilligung der Zuwendung prognostiziert doch kein Liquiditätsengpass bestanden habe. Beziehe sich die Zweckbindung des maßgeblichen Bewilligungsbescheides aber auf mehrere Zwecke, so könne der Bescheid nicht nur mit der Begründung widerrufen werden, die Mittel seien nicht zur Überwindung eines Liquiditätsengpasses eingesetzt und damit die Zweckbindung verfehlt worden.

Dagegen wurde die Klage einer Fahrschule gegen den Widerruf des ihr erteilten Bescheids vom 5. Mai 2020 über eine Zuwendung in Höhe von 9.000 Euro abgewiesen (Az. 14 K 5099/23). Als Zweck der Zuwendung wurde in diesem Bescheid allein die Überwindung von Liquiditätsengpässen zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz genannt. Grundlage war die Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums für die Soforthilfen des Bundes und des Landes für die Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistungen für von der Corona-Krise in ihrer Existenz bedrohte Soloselbstständige, kleine Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe vom 8. April 2020. Nach Durchführung des Rückmeldeverfahrens widerrief die Beklagte die Zuwendung, weil die Zuwendung nicht zu dem im Bescheid bestimmten Zweck verwendet worden sei. Der tatsächliche Liquiditätsengpass sei niedriger ausgefallen als bei Erlass des Bescheids prognostiziert. Der Widerruf wurde von der 14. Kammer nicht beanstandet. Anders als im oben genannten Fall sei die Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage oder eines Umsatzeinbruchs im vorliegenden Bescheid nicht mehr als Zweck enthalten gewesen. Der Widerruf sei auch ohne Ermessensfehler erfolgt. Das Ermessen der Beklagten sei unter Zugrundelegung der spezifischen rechtlichen Ausgestaltung der Corona Soforthilfe in Verbindung mit dem haushaltsrechtlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit dahingehend intendiert gewesen, den Zuwendungsbescheid im Falle einer Verfehlung des Zuwendungszweckes zu widerrufen. Atypische Umstände, die gegen einen Widerruf sprächen, lägen im Fall des Klägers nicht vor. Insbesondere sei durch die Rückzahlung der Zuwendung seine wirtschaftliche Existenz nicht bedroht. Der Kläger könne sich auch nicht auf Vertrauenssschutz berufen. Denn die vom Kläger genannten, im Zusammenhang mit der Soforthilfe veröffentlichten staatlichen Verlautbarungen seien nicht so zu verstehen gewesen, dass die unbürokratisch ausgezahlte Soforthilfe auch dann nicht zurückgezahlt werden müsse, wenn oder soweit kein tatsächlicher Liquiditätsengpass vorhanden sei.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Der jeweils beschwerte Beteiligte kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung einlegen.

Mit Blick auf die noch möglichen oder beim Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Urteile anderer Verwaltungsgerichte schon anhängigen Rechtsmittel ruhen beim Verwaltungsgericht Karlsruhe weitere parallel gelagerte Verfahren.

Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe

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„Automatenshop“ darf an Sonn- und Feiertagen nicht länger als drei Stunden öffnen

Das VG Osnabrück hat den Antrag der Betreiberin eines „Automatenshops“ auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer noch anhängigen Klage abgelehnt. Hintergrund ist eine Anordnung der Stadt Papenburg, nach der die Antragstellerin ihre in dem „Automatenshop“ befindlichen Verkaufsautomaten an Sonn- und Feiertagen höchstens drei Stunden außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten betreiben darf (Az. 1 B 61/24 und 1 B 79/24).

VG Osnabrück, Pressemitteilung vom 15.01.2025 zu den Beschlüssen 1 B 61/24 und 1 B 79/24 vom 14.01.2025

Mit Beschluss vom 14. Januar 2025 (Az. 1 B 61/24) hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück den Antrag der Betreiberin eines „Automatenshops“ auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer noch anhängigen Klage abgelehnt. Hintergrund ist eine Anordnung der Stadt Papenburg vom 26. Juni 2024, nach der die Antragstellerin ihre in dem „Automatenshop“ befindlichen Verkaufsautomaten an Sonn- und Feiertagen höchstens drei Stunden außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten betreiben darf.

Der streitgegenständliche „Automatenshop“ verfügt über elf Automaten, die Rauchwaren, Hygieneartikel, alkoholfreie und alkoholhaltige Getränke sowie Sacks anbieten. Außerdem befinden sich in dem Raum, der durchgehend zugänglich und videoüberwacht ist, ein Kaffee‑, ein Box- und ein Schlagkraftautomat („Hau den Lukas“) sowie ein Airhockeytisch.

Die Stadt Papenburg meint, dass der „Automatenshop“ hinsichtlich der Öffnungszeiten den Regelungen des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) unterliege. Folglich müsse sich die Antragstellerin an das grundsätzliche Verbot der Sonn- und Feiertagsöffnung halten. Die Behörde ordnete die sofortige Vollziehung ihrer Anordnung vom 26. Juni 2024 an. Der hiergegen gerichtete Eilantrag hat keinen Erfolg.

Die Kammer folgte hier dem Vortrag der Antragsgegnerin. So sei die Anordnung vom 26. Juni 2024 voraussichtlich rechtmäßig. Zwar falle ein einzelner Warenautomat nicht unter die Regelungen des NLöffVZG. Der streitgegenständliche „Automatenshop“ mit elf Warenautomaten sei allerdings als Verkaufsstelle im Sinne des § 1 Abs. 1 Alt. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 NLöffVZG anzusehen. So sei der Shop eine Einrichtung, in der von einer festen Stelle aus ständig Waren verkauft werden. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 NLöffVZG gehören zu Verkaufsstellen außer Ladengeschäften aller Art auch Kioske. Einem solchen ähnele der „Automatenshop“. Es sei hier unerheblich, dass kein persönlicher Verkauf stattfinde. Die grundgesetzlich geschützte Sonn- und Feiertagsruhe sei durch das Angebot dennoch beeinträchtigt. Der Niedersächsische Gesetzgeber habe – bisher – nicht deutlich gemacht, dass automatisierte oder digitale Verkaufsstellen nicht unter diese Regelung fallen sollen.

Die Stadt Papenburg hatte darüber hinaus mit einer weiteren Anordnung vom 28. August 2024 die Antragstellerin aufgefordert, eine Gaststättenanzeige i. S. d. § 2 NGastG spätestens bis zum 18. September 2024 einzureichen, sofern sie über ihre Automaten weiterhin Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anbiete. Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme wurde ebenfalls angeordnet. Dem hiergegen eingereichten Eilantrag gab die 1. Kammer mit weiterem Beschluss vom 14. Januar 2025 (Az. 1 B 79/24) statt. So sei nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der streitgegenständliche „Automatenshop“ nicht dem Gaststättengewerbe zuzuordnen. Die Einrichtung vermittele nach Aktenlage vielmehr den Eindruck, dass die weit überwiegende Anzahl der Verkaufsgeschäfte mit dem Ziel der Mitnahme erfolge. Insofern sei der Antragstellerin darin beizupflichten, dass der Raum insbesondere wegen des Fehlens von Sitz- oder Abstellmöglichkeiten im Kern keine Anreize setze, sich längerfristig zum Getränkeverzehr dort aufzuhalten, auch wenn er zudem über Vergnügungsautomaten verfüge.

Die Beschlüsse (Az. 1 B 61/24 und 1 B 79/24) können von der jeweils Unterlegenen binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht angefochten werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück

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Die wirtschaftliche Lage in Deutschland im Januar 2025

Das BMWK nimmt ausführlich zur wirtschaftlichen Lage in Deutschland im Januar 2025 Stellung.

BMWK, Pressemitteilung vom 15.01.2025

  • Laut Statistischem Bundesamt ging das Bruttoinlandsprodukt im vierten Quartal preis-, saison- und kalenderbereinigt um 0,1 % zurück. Das vorläufige BIP-Jahresergebnis für das Jahr 2024 weist einen preisbereinigten Rückgang um 0,2 Prozent aus. Während das Verarbeitende Gewerbe im Trend weiterhin von Produktionsrückgängen gekennzeichnet ist, stellt sich die Lage in den konsumnahen Dienstleistungen etwas günstiger dar. Eine spürbare konjunkturelle Erholung in Deutschland dürfte erst mit klaren Aussichten für die weiteren wirtschafts-, finanz- und geopolitischen Rahmenbedingungen einsetzen.
  • Die Produktion hat sich im November etwas gefestigt, aber die Bestellungen nahmen aufgrund volatiler Großaufträge ab. Bei der Industriekonjunktur zeichnet sich insgesamt noch keine Trendwende ab. So hat die Industrie ihre Ausbringung im aussagekräftigeren Dreimonatsvergleich um 1,3 % gedrosselt, obwohl gleichzeitig die Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe um 1,7 % zulegten. Die Stimmungsindikatoren von ifo und S&P Global liegen nach wie vor auf niedrigem Niveau.
  • Die Lage im Einzelhandel (ohne Kfz) entwickelte sich im November mit einem preisbereinigten Umsatzrückgang von 0,6 % schwächer. Im Vergleich zum Vorjahresmonat verzeichnete der Einzelhandel jedoch ein Umsatzplus von 2,4 %, im Dreimonatsvergleich ein Plus von 2,1 %. Neuzulassungen von Pkw insgesamt sind im Dezember sowohl gegenüber dem Vormonat mit 6,2 % als auch dem Vorjahresmonat mit -7,1 % deutlich rückläufig. In der Dreimonatsbetrachtung ergibt sich hingegen ein Anstieg von 10,1 %. Angesichts zunehmender Sorgen um die Arbeitsplatzsicherheit und anhaltender innen und geopolitischer Unsicherheiten steht eine spürbare Erholung des Konsumklimas weiter aus.
  • Der in den letzten Monaten zu beobachtende Auftrieb bei den Verbraucherpreisen hat sich zum Jahresende fortgesetzt. Die Inflationsrate ist im Dezember voraussichtlich deutlich auf +2,6 % gestiegen, was verschiedene Gründe hat: Der Rückgang der Energiepreise im Vorjahresvergleich ist erwartungsgemäß geringer ausgefallen und der Preisanstieg im Bereich der Dienstleistungen bleibt weiterhin hoch. Dies zeigt sich auch in der Kernrate (ohne Energie und Nahrungsmittel), die ebenfalls weiter anzog.
  • Trotz anhaltender wirtschaftlicher Stagnation entwickelt sich der Arbeitsmarkt zum Jahresende vergleichsweise stabil, die weiteren Aussichten bleiben jedoch eingetrübt. So stieg die Zahl der Erwerbstätigen im November zwar, gleichzeitig nahm jedoch die registrierte Arbeitslosigkeit im Dezember weiter moderat zu. Auch die Zahl der Kurzarbeitenden hat sich im Dezember abermals erhöht. Die Frühindikatoren deuten auf eine weiter rückläufige Arbeitskräftenachfrage hin, sodass auch zu Jahresbeginn nicht mit einer Umkehr der schwachen Entwicklung am Arbeitsmarkt zu rechnen ist.
  • Die Unternehmensinsolvenzen sind nach endgültigen Ergebnissen im Oktober mit 2.012 Fällen um 35,9 % gegenüber Oktober 2023 gestiegen. Von Januar bis Oktober wurden insgesamt 18.234 registriert, 23,6 % mehr als im Vorjahreszeitraum. Der IWH-Insolvenztrend weist im Dezember einen nahezu unveränderten Wert ggü. November auf, liegt aber zugleich 24,3 % über dem Vorjahresmonat. Das Insolvenzgeschehen bleibt weiterhin dynamisch.

Anhaltende wirtschaftliche Schwäche zur Jahreswende

Die wirtschaftliche Schwächephase in Deutschland hält auch zur Jahreswende an. Laut ersten, vorläufigen Schätzungen des Statistischen Bundesamtes ist das BIP im Jahresendquartal in preis-, saison- und kalenderbereinigter Rechnung gegenüber dem Vorquartal erneut leicht um 0,1 % zurückgegangen. Im Gesamtjahr 2024 ist das preisbereinigte Bruttoinlandsprodukt (BIP) demnach um 0,2 % im Vergleich zu Vorjahr gesunken. Positiv trugen dabei vor allem die öffentlichen und – zu einem geringeren Ausmaß – die privaten Konsumausgaben bei. Dies wurde jedoch überlagert von deutlich rückläufigen Anlageinvestitionen sowie einem negativen Impuls vom Außenbeitrag, wobei weitgehend stagnierenden Importen sinkende Exporte gegenüberstanden.

Diese Ergebnisse spiegeln sich in den jüngsten Indikatoren: Zwar zeigte sich bei der Produktion im Produzierenden Gewerbe im November eine spürbare Erholung, in der Dreimonatsbetrachtung ist diese aber weiterhin abwärtsgerichtet. Aktuelle Stimmungsindikatoren wie der ifo-Geschäftsklimaindex und der Einkaufsmanagerindex für das Verarbeitende Gewerbe zeigen vor dem Hintergrund der anhaltenden Auftragsschwäche und des drohenden US-Protektionismus noch keine Belebung an. Der Dienstleitungssektor zeigt zu Beginn des vierten Quartals ein uneinheitliches Bild: Während sich die Produktion in den unternehmensnahen Dienstleistungen parallel zur Industrieproduktion abschwächt, hellte sich die die Lage in den stärker konsumorientierten Dienstleistungsbereichen tendenziell etwas aufgehellt. So war die Produktion bei den konsumnahen Dienstleistern weiter leicht aufwärtsgerichtet. Die Verbraucherstimmung bleibt zur Jahreswende weiterhin verhalten: Zuletzt hat sich das HDE-Konsumbarometer im Januar wieder deutlich eingetrübt; das GfK-Konsumklima zeigt dagegen eine leichte Erholung an. Der preisbereinigte Umsatz im Einzelhandel konnte trotz schwachem Ergebnis im November im Dreimonatsvergleich noch gut zwei Prozent zulegen. Laut Hauptverband des deutschen Einzelhandels entwickelte sich allerdings das Weihnachtsgeschäft etwas verhaltener als erwartet, was sich teilweise wohl bereits in der rückläufigen Lageeinschätzung des ifo Geschäftsklimas im Einzelhandel niederschlug. Nach dem leichten Anstieg im dritten Quartal dürfte sich damit die schrittweise Erholung des privaten Konsums angesichts der fortgesetzten realen Kaufkraftgewinne auch zum Jahresende fortgesetzt haben.

Eine konjunkturelle Erholung in Deutschland bleibt auch zum Jahresende 2024 aus. Hohe Unsicherheiten bezüglich der wirtschaftlichen Perspektiven im Inland wie auch im Ausland dämpfen derzeit Nachfrage, Produktion, Investitionen und privaten Konsum. Erst mit klaren Aussichten für die weiteren wirtschafts-, finanz- und geopolitischen Rahmenbedingungen besteht die Chance, dass sich der Attentismus auflöst und die Stagnation einer etwas stärkeren wirtschaftlichen Wachstumsdynamik weicht.

Verhaltene weltwirtschaftliche Entwicklung

Die weltweite Produktion von Industriegütern entwickelt sich nach wie vor verhalten. Zu Beginn des vierten Quartals wurde sie saisonbereinigt um 0,3 % gegenüber dem Vormonat ausgeweitet und lag damit um 1,8 % über dem Vorjahr. Zur Jahreswende senden Frühindikatoren für die Industrieproduktion eher negative Signale. Der Stimmungsindikator von S&P Global ist im Dezember zwar dank einer weiteren Stimmungsaufhellung im Dienstleistungsbereich mit +0,2 Punkten auf 52,6 Punkte leicht gestiegen. In der Industrie fiel der Index dagegen wieder unter die Wachstumsschwelle von 50 Punkten. Auch der SENTIX-Index, der die Stimmung unter Finanzinvestoren mit Blick auf die Weltkonjunktur widerspiegelt, hat im Januar erneut etwas nachgegeben.

Der weltweite Güterhandel hat sich im Oktober seitwärts entwickelt. Gegenüber dem Vorjahresmonat liegt er aktuell nur noch um 1,6 % im Plus. Auch der RWI/ISL-Containerumschlag-Index blieb im November mit 131,8 nach131,9 Punkten nahezu konstant. Während sich die Aktivität in den chinesischen Häfen weiter abkühlte, setzte sich die Erholung in den europäischen Häfen mit einem kräftigen Anstieg des Nordrange-Index von 114,5 auf 115,9 Punkte fort.

Ausfuhren drehen im November ins Plus

Nach den vorangegangenen beiden Rückgängen haben die nominalen Ausfuhren von Waren und Dienstleistungen im November saison- und kalenderbereinigt mit 2,1 % gegenüber dem Vormonat wieder expandiert. Im aussagekräftigeren Dreimonatsvergleich war allerdings noch ein Minus von 1,1 % zu verzeichnen. Während die Nachfrage aus wichtigen Absatzmärkten wie den EU-Ländern (1,7 %) und China (-4,2 %) im November gegenüber dem Vormonat nachgab, war mit +14,5 % ein kräftiger Zuwachs bei den Warenexporten in die USA zu verzeichnen. Dies könnte, neben Aufholeffekten infolge eines temporären Streiks von US-Hafenarbeitern, auf vorgezogene Lieferungen infolge der angekündigten möglichen US-Zollerhöhungen hindeuten. Die nominalen Einfuhren von Waren und Dienstleistungen nahmen im Vormonatsvergleich saison und kalenderbereinigt um +0,4 % zu, im Dreimonatsvergleich lagen sie ebenfalls mit +0,7 % leicht im Plus. Infolge des stärkeren Anstiegs der Exporte im Vergleich zu den Importen weitete sich der monatliche Handelsbilanzüberschuss saisonbereinigt von seinem zweijährigen Tiefstand (Oktober: 8,1 Mrd. EUR) wieder auf 10,6 Mrd. EUR aus.

Die Einfuhrpreise sind im November saisonbereinigt mit +1,0 % gegenüber dem Vormonat erneut recht deutlich gestiegen, während die Ausfuhrpreise um 0,4 % zulegten. Preistreibend wirkten sowohl import- also auch exportseitig Energie sowie Güter des Verarbeitenden Gewerbes. Die Terms of Trade verschlechterten sich damit zum zweiten Mal in Folge um 0,5 % gegenüber dem Vormonat. In realer Betrachtung dürfte der Anstieg bei den Ausfuhren damit geringer ausgefallen sein, die preisbereinigten Einfuhren dürften sogar etwas rückläufig gewesen sein.

Die Frühindikatoren senden nach wie vor gemischte Signale. Die Auftragseingänge aus dem Ausland sind im November saisonbereinigt um 10,8 % ggü. dem Vormonat eingebrochen, wozu vor allem die stark rückläufigen Bestellungen von Investitions- und Konsumgütern beigetragen haben. Die ausländische Nachfrage nach Vorleistungsgütern nahm dagegen um 1,9 % zu. Im weniger schwankungsanfälligen Dreimonatsvergleich lagen die Auslandsaufträge insgesamt aber immer noch um 6,3 % im Plus. Die ifo Exporterwartungen haben sich im Dezember mit einem Rückgang von 5,8 auf -6,1 Saldenpunkte wieder eingetrübt. Kernbranchen der Industrie wie der Metall- und der Automobilsektor und in geringerem Maße der Maschinenbau rechnen mit abnehmenden Exporten. Auch bei der Beurteilung der Auftragsbestände aus dem Ausland setzte sich der Abwärtstrend fort.

Alles in allem bleiben die Aussichten für die deutschen Exporteure trotz der Belebung im November durchwachsen. Die Nachfrage nach Investitionsgütern ist nach wie vor schwach, darüber hinaus belastet die Unsicherheit über mögliche US-Zollerhöhungen. Für das Schlussquartal 2024 deuten die aktuellen Daten – trotz möglicher Vorzieheffekte im US-Geschäft – einen weiteren Rückgang der Exporttätigkeit an.

Produktion etwas gefestigt; Ordereingänge aufgrund volatiler Großaufträge rückläufig

Die Produktion im Produzierenden Gewerbe hat sich im November etwas gefestigt. Nach zwei Rückgängen in Folge erhöhte sie sich preis-, kalender- und saisonbereinigt um 1,5 % gegenüber dem Vormonat. Zudem wurde der Oktoberwert leicht aufwärts revidiert. Produktionssteigerungen ergaben sich zuletzt in allen drei Hauptgruppen. In der Industrie erhöhte sich die Ausbringung um 1,0 %, im Baugewerbe um 2,1 % und im Bereich Energie nach einem starken Rückgang im Vormonat um 5,6 %.

In den einzelnen Wirtschaftszweigen innerhalb der Industrie waren im November überwiegend positive Entwicklungen zu beobachten: Insbesondere im Bereich des sonstigen Fahrzeugbaus (+11,4 %) und bei den Herstellern von Kfz und Kfz-Teilen (+0,8 %) nahm die Produktion zu. Spürbare Anstiege verzeichneten auch die Bereiche Kokerei und Mineralölverarbeitung (+16,3 %) sowie die Hersteller von DV-Geräten, elektrischen und optischen Erzeugnissen (+2,3 %). im Vergleich zum Vormonat weniger produziert wurden dagegen chemische (-0,9 %) und pharmazeutische Erzeugnisse (-2,4 %).

Im aussagekräftigeren Dreimonatsvergleich tendierte die Produktion im Produzierenden Gewerbe im November mit -1,1 % unverändert rückläufig. Dabei verbuchte der Energiesektor mit -2,4 % die stärkste Drosselung, während in der Industrie mit -1,3 % und im Baugewerbe mit -0,2 % die Rückgänge etwas weniger stark ausfielen. Auch in den energieintensiven Industrien fiel der Dreimonatsvergleich mit -1,2 % negativ aus, womit sich der abwärtsgerichtete Trend fortsetzte.

Die Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe sind im November gegenüber dem Vormonat preis-, kalender- und saisonbereinigt um 5,4 % gesunken, nachdem sie sich bereits im Oktober um 1,5 % verringert hatten. Die Auslandsaufträge gingen dabei im November um 10,8 % zurück, während die Inlandsbestellungen um 3,8 % zulegten. Bereinigt um Großaufträge nahmen die Ordereingänge insgesamt gegenüber dem Vormonat hingegen leicht um 0,2 % zu.

Im weniger volatilen und damit aussagekräftigeren Dreimonatsvergleich konnten die Ordereingänge im Verarbeitenden Gewerbe um 1,7 % zulegen. Dabei ging die Inlandsnachfrage merklich um 4,8 % zurück, während die Auslandsbestellungen um kräftige 6,3 % zunahmen und damit in der Tendenz weiter aufwärtsgerichtet blieben.

Trotz der zuletzt günstigeren Entwicklung der Produktion ist eine nachhaltige Belebung der Industriekonjunktur zur Jahreswende noch nicht erkennbar. Weiterhin bestehen geopolitische Unsicherheiten, die Auftragseingänge waren zuletzt erneut rückläufig und die Stimmungsindikatoren bewegten sich nach wie vor auf niedrigem Niveau.

Einzelhandelsumsatz zuletzt schwächer; moderate Erholung im Trend intakt

Die preisbereinigten Umsätze im Einzelhandel (ohne Kfz) sind im November trotz des beginnenden Weihnachtsgeschäfts um 0,6 % ggü. dem Vormonat gesunken. Gegenüber dem Vorjahresmonat meldete der Einzelhandel ein reales Umsatzplus von 2,4 %. Der Handel mit Lebensmitteln blieb im November nahezu unverändert (+0,1 %). Der Umsatz im Internet- und Versandhandel ging um 1,2 % zurück, legte ggü. dem Vorjahr jedoch um 9,5 % zu. Im Gesamtjahr 2024 konnte der Einzelhandel seine realen Umsätze nach ersten Schätzungen und nach zwei Jahren mit Negativwachstum um 1,3 % steigern. Nach den Rückgängen in der ersten Jahreshälfte ist zuletzt auch bei den Verkäufen von Kfz eine spürbare Erholung feststellbar.

Neuzulassungen von Pkw insgesamt sind im Dezember sowohl gegenüber dem Vormonat mit -6,2 % als auch dem Vorjahresmonat mit -7,1 % deutlich rückläufig. Im aussagekräftigeren Dreimonatsvergleich nahmen die Zulassungen gegenüber der Vorperiode hingegen um 10,1 % zu. Bei den Pkw-Neuzulassungen durch Privatpersonen ergab sich im Dezember im Vormonatsvergleich ein leichter Rückgang um 1,7 %. In der Dreimonats-Betrachtung legten die Zahlen deutlich um 10,1 % zu. Pkw-Neuzulassungen von Unternehmen und Selbstständigen reduzierten sich im Dezember deutlich um 8,4 %.

Die Stimmung der privaten Haushalte in Deutschland zeigte sich gemessen am HDE-Konsumbarometer und GfK-Konsumklima zuletzt uneindeutig. Lt. Prognose der GfK wird das Konsumklima im Januar leicht um 1,8 Zähler auf -21,3 Pt. steigen. Für Dezember gibt das Marktforschungsinstitut hingegen eine Abnahme von 4,7 Zählern auf -23,1 Pt. an. Positive Effekte hatten laut Institut am aktuellen Rand eine Erhöhung von Einkommenserwartung und Anschaffungsneigung. Das HDE-Konsumbarometer trübte sich zu Jahresbeginn deutlich ein, nachdem in den Monaten November und Dezember eine Aufhellung zu beobachten war.

Das ifo Geschäftsklima im Einzelhandel (inkl. Kfz) ist im Dezember leicht um 0,8 Zähler auf -23,0 Punkte gesunken. Die Beurteilung der aktuellen Lage verschlechterte sich um 0,6 Zähler auf -12,7 Punkte. Die Erwartungen sanken um einen Zähler auf -32,7 Punkte. Dennoch planen Unternehmen des Einzelhandels laut ifo-Umfrage zunehmend Preiserhöhungen. So kletterten die Preiserwartungen zum dritten Mal in Folge auf nun 28,1 Punkte.

Nach der enttäuschenden Konsumentwicklung im zurückliegenden Jahr tendieren einige Frühindikatoren zwar verhalten positiv, dies aber weiterhin auf niedrigem Niveau. Angesichts zunehmender Sorgen um die Arbeitsplatzsicherheit und anhaltender innen- und geopolitischer Unsicherheiten steht eine spürbare Erholung des Konsumklimas derzeit noch aus.

Inflationsrate steigt zum Jahresende auf +2,6 Prozent

Der in den letzten Monaten zu beobachtende Auftrieb bei den Verbraucherpreisen hat sich zum Jahresende fortgesetzt. Die Inflationsrate, also der Anstieg des Niveaus der Verbraucherpreise, ist im Dezember voraussichtlich deutlich auf +2,6 % gestiegen, nachdem die Rate im Oktober +2,0 % und November +2,2 % betragen hatte.

Die deutliche Zunahme der Inflationsrate zum Jahresende hat verschiedene Gründe: Die Energiepreise waren im Vorjahresvergleich zwar weiterhin rückläufig, aber die entlastenden Effekte fallen zunehmend geringer aus als in den vorherigen Monaten. Seit September war ein kontinuierlicher Anstieg der Veränderungsraten von -7,6 % auf -1,7 % im Dezember zu beobachten. Zudem hat sich der Preisauftrieb bei Nahrungsmitteln wieder verstärkt. Die Preise lagen hier im Dezember um 2,0 % höher als im Vorjahresmonat, nahmen damit jedoch weiterhin nur unterdurchschnittlich zu. Auch die Kernrate (ohne Energie und Nahrung) erhöhte sich im Dezember weiter auf +3,1 %. Maßgeblich dafür war der mit +4,1 % erneut überdurchschnittliche Preisdruck im Bereich der Dienstleistungen.

Bei dem Anstieg des Verbraucherpreisindex im Dezember dürften saisonale Muster (Tourismus, Gaststätten) eine Rolle gespielt haben. So erhöhte sich der Verbraucherpreisindex zum Vormonat in Ursprungszahlen um 0,4 %, in saisonbereinigter Rechnung aber nur um 0,2 %. Im Jahresdurchschnitt 2024 betrug die Inflationsrate voraussichtlich +2,2 %, wobei die Kernrate bei +3,1 % lag.

Die Preise auf den vorgelagerten Wirtschaftsstufen entwickeln sich insbesondere im Vorjahresvergleich weiterhin moderat und wirken insgesamt entlastend auf die Inflationsrate: Die Erzeugerpreise nahmen im November gegenüber dem Vorjahresmonat geringfügig um 0,1 % zu, womit es zum ersten Anstieg im Vorjahresvergleich seit Juni 2023 kam. Gegenüber dem Vormonat sind die Erzeugerpreise um 0,5 % gestiegen. Die Einfuhrpreise legten im November im Vormonatsvergleich um 0,9 % zu und lagen damit um 0,6 % über ihrem Vorjahresniveau. Die Verkaufspreise im Großhandel blieben im November gegenüber dem Vormonat unverändert, im Vergleich zum Vorjahresmonat gingen sie um 0,6 % zurück.

An den Spotmärkten haben die Preise für Erdgas in den letzten Monaten spürbar angezogen und der TTF Base Load lag zuletzt mit rd. 48 Euro/MWh etwa 61 % über dem Niveau des Vorjahres. Gegenüber dem Vormonat stieg er um gut 17 %. Die Markterwartungen deuten darauf hin, dass sich die Erdgaspreise in den kommenden Quartalen weiter etwas unter 50 Euro/MWh bewegen dürften. Der Preis für Rohöl (Brent) lag ca. 11 % über dem Niveau des Vormonats und damit zuletzt bei rd. 79 Euro/bl.; gegenüber dem Vorjahr nahm er um knapp 10 % zu.

Zu Jahresbeginn 2025 ist allerdings mit weiterem Preisdruck auf die Verbraucherpreise aufgrund administrativer Preisanhebungen wie der Erhöhung der CO2-Bepreisung, der Anhebung des Briefportos und der Verteuerung des Deutschlandtickets zu rechnen. Im weiteren Jahresverlauf dürften aber inflationsdämpfende Faktoren wie die moderate Preisentwicklung auf vorgelagerten Wirtschaftsstufen, die Nachwirkung der restriktiven Geldpolitik und wieder niedrigere Tarifabschlüsse die Oberhand gewinnen.

Aussichten am Arbeitsmarkt zum Jahresende weiter trübe

Trotz anhaltender wirtschaftlicher Stagnation entwickelt sich der Arbeitsmarkt zum Jahresende vergleichsweise stabil. Im November nahm die Erwerbstätigkeit gegenüber Oktober saisonbereinigt (sb) um 23 Tausend Personen zu. Die SV-pflichtige Beschäftigung verzeichnete im Oktober ebenfalls einen Anstieg (+15.000 Personen). Gleichzeitig nahmen die registrierte Arbeitslosigkeit im Dezember mit +10.000 Personen und die Unterbeschäftigung mit +5.000 Personen abermals moderat zu. Auch die realisierte Kurzarbeit lag im Oktober um ca. 110 Tausend Personen höher als im Vorjahresmonat, was nach dem Anstieg der Anzeigen bei der BA in den letzten Monaten zu erwarten war. Besonders von Kurzarbeit betroffen ist nach wie vor das Verarbeitende Gewerbe.

Die Frühindikatoren lassen noch keine spürbare Erholung auf dem Arbeitsmarkt zu Beginn des neuen Jahres erwarten: Das IAB-Arbeitsmarktbarometer erreicht mit 99,2 Punkten seinen niedrigsten Wert abgesehen von der Zeit der Corona-Pandemie. Insbesondere die erwartete Beschäftigungsentwicklung kühlte sich abermals merklich ab. So deutet auch das ifo-Beschäftigungsbarometer mit 92,4 Punkten wiederholt auf eine spürbar restriktiver werdende Personalplanung in fast allen Branchen hin. Die bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldeten Stellen liegen weiter auf historisch geringem Niveau, was angesichts des weiter abnehmenden gesamtwirtschaftlichen Stellenangebots gemäß letzter IAB-Erhebung auf eine stetig sinkende Arbeitskräftenachfrage hindeutet. Trotz einer im historischen und internationalen Vergleich weiterhin robusten Lage am Arbeitsmarkt ist im neuen Jahr daher vorerst nicht mit einer Umkehr der schwachen Entwicklung am Arbeitsmarkt zu rechnen.

Unternehmensinsolvenzen steigen weiter

Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist im Oktober nach endgültigen Ergebnissen um 10,6 % gegenüber dem Vormonat September auf 2.012 Fälle angestiegen. Das waren 35,9 % mehr als im Vorjahresmonat. Von Januar bis Oktober meldeten die Insolvenzgerichte insgesamt 18.234 beantragte Verfahren, 23,6 % mehr als im Vorjahreszeitraum und 8,4 % mehr als im Vorkrisenzeitraum 2016-2019. Bei den betroffenen Beschäftigten sowie den voraussichtlichen Forderungen zeigen sich, bezogen auf die Summe von Januar bis Oktober, teils deutlich höhere Werte, sowohl im Vergleich zu 2023 (Beschäftigte: +12,6 %; Forderungen: +118,3 %) als auch zu dem Mittelwert 2016-2019 (Beschäftigte: +64,6 %; Forderungen: +147,2 %). Diese im Verhältnis zu den Insolvenzzahlen überproportionalen Anstiege lassen auf vermehrte Insolvenzen von mittleren und großen Unternehmen schließen. Insgesamt zeigt sich die weiterhin hohe Dynamik des Insolvenzgeschehens.

Der im Vergleich mit der amtlichen Statistik methodisch enger gefasste und zeitlich aktuellere IWH-Insolvenztrend für Personen- und Kapitalgesellschaften weist im Dezember mit 1.340 Insolvenzen nahezu den Wert des Vormonats auf, liegt aber dennoch 24,3 % höher als im Dezember 2023. Im Gesamtjahr 2024 wurden damit 15.580 Insolvenzen von Personen- und Kapitalgesellschaften verzeichnet, das sind 34,3 % mehr als 2023 und 39,1 % mehr als der Mittelwert 2016-2019. Das IWH erwartet auf Basis von Frühindikatoren einen weiteren leichten Anstieg der Insolvenzzahlen ab Februar.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

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Urteil zu PlayStation Plus: Sony muss Zustimmung für Preiserhöhungen einholen

Sony darf die Preise für PlayStation Plus-Abonnements nicht einseitig erhöhen und die Anzahl der angebotenen Onlinespiele nicht willkürlich einschränken. Diese Klauseln in den Abonnement-Bedingungen waren rechtswidrig. So entschied das KG Berlin (Az. 23 MK 1/23) nach einer Klage des vzbv gegen Sony Interactive Entertainment Europe, das die Abonnements in Europa vertreibt.

vzbv, Mitteilung vom 15.01.2025 zum Urteil 23 MK 1/23 des KG Berlin vom 30.10.2024 (nrkr)

  • Sony behielt sich das Recht vor, Preise für PlayStation Plus-Abonnements einseitig und ohne triftigen Grund zu ändern
  • Anzahl und Verfügbarkeit der angebotenen Spiele konnten laut Nutzungsbedingungen jederzeit geändert werden
  • Kammergericht Berlin: Beide vom vzbv beanstandeten Klauseln sind rechtswidrig

Unzulässige Vertragsklauseln: vzbv klagt erfolgreich gegen Sony beim Kammergericht Berlin

Sony darf die Preise für PlayStation Plus-Abonnements nicht einseitig erhöhen und die Anzahl der angebotenen Onlinespiele nicht willkürlich einschränken. Diese Klauseln in den Abonnement-Bedingungen waren rechtswidrig. Das hat das Berliner Kammergericht (KG) nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen Sony Interactive Entertainment Europe entschieden, das die Abonnements in Europa vertreibt.

„Wenn Sony die Preise für seine PlayStation Plus-Abos bei laufenden Verträgen erhöhen will, braucht es dafür die ausdrückliche Zustimmung der Abonnent:innen. Die bisherige Preisanpassungsklausel ist unwirksam“, sagt Jana Brockfeld, Referentin im Team Rechtsdurchsetzung des vzbv. „Außerdem darf das Unternehmen die Zahl und Verfügbarkeit der im Abonnement enthaltenen Spiele nicht jederzeit beliebig einschränken können.“

Preiserhöhung nur mit Zustimmung der Abonennt:innen

Sony bietet PlayStation Plus-Abonnements mit einer Laufzeit von zunächst ein, drei oder zwölf Monaten an. Sie verlängern sich automatisch, sofern der Vertrag nicht vorher gekündigt wird. In den Nutzungsbedingungen hatte sich das Unternehmen vorbehalten, den Preis für das Abonnement einseitig zu ändern, um unter anderem „die uns entstehenden Kosten für die Bereitstellung“ zu decken. Die neuen Preise sollten automatisch 60 Tage nach Versand einer entsprechenden E-Mail-Mitteilung gelten.

Kammergericht: Preisanpassungsklausel benachteiligt Abonnent:innen unangemessen

Das Kammergericht folgte der Auffassung des vzbv, dass die Klausel Abonnent:innen unangemessen benachteiligt. Es fehle bereits ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an der Preisanpassungsklausel. Der Vertrag biete beiden Seiten die Möglichkeit zu einer kurzfristigen Kündigung. Um Kostensteigerungen weiterzugeben, könne Sony daher den Vertrag kündigen und ein neues Angebot unterbreiten. Es spreche nichts dagegen, Verbraucher selbst entscheiden zu lassen, ob sie das Abonnement zum neuen Preis fortführen wollen oder nicht. Ihre Zustimmung könne einfach bei jeder Nutzung der Dienste erfragt werden.

Die Klausel sei auch unzulässig, weil sie dem Unternehmen einen Spielraum für unkontrollierbare Preiserhöhungen biete. Die Richter kritisierten zudem die Einseitigkeit der Regelung. Dem Recht auf Preiserhöhungen stand bei gesunkenen Kosten keine Pflicht auf Preissenkungen gegenüber.

Sony darf Spiele-Angebot nicht beliebig einschränken

In der zweiten strittigen Klausel hatte sich Sony vorbehalten, die Anzahl und Verfügbarkeit der im Abonnement enthaltenen Spiele und Online-Funktionen jederzeit und ohne Vorankündigung zu ändern. Das sollte sogar für Vorteile aus dem Abonnement gelten. Eine derart weitgefasste Befugnis zur Änderung der vereinbarten Leistungen sei Abonnent:innen nicht zumutbar, so das Gericht. Diese könnten bei Vertragsabschluss nicht ansatzweise erkennen, welche Leistungsänderungen auf sie zukommen können.

Ähnliche Urteile zu Spotify und Netflix

Mit dem Urteil setzt das Kammergericht Berlin seine Rechtsprechung zu Preisanpassungsklauseln bei Onlinediensten fort. Bereits im vergangenen Jahr hatte das Gericht den Streamingdiensten Netflix und Spotify die Verwendung ihrer Preisänderungsregelungen untersagt, da hieran kein berechtigtes Interesse bestünde.

Urteil des KG Berlin vom 30.10.2024, Az. 23 MK 1/23 – nicht rechtskräftig. Sony hat Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH (Az III ZR 160/24) eingelegt.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv)

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Bruttoinlandsprodukt im Jahr 2024 um 0,2 % gesunken

Die deutsche Wirtschaft 2024 schrumpft im zweiten Jahr in Folge. Das preisbereinigte Bruttoinlandsprodukt (BIP) war im Jahr 2024 nach ersten Berechnungen des Statistischen Bundesamtes um 0,2 % niedriger als im Vorjahr. Kalenderbereinigt betrug der Rückgang der Wirtschaftsleistung in Deutschland ebenfalls 0,2 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 15.01.2025

Deutsche Wirtschaft schrumpft im zweiten Jahr in Folge

Das preisbereinigte Bruttoinlandsprodukt (BIP) war im Jahr 2024 nach ersten Berechnungen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) um 0,2 % niedriger als im Vorjahr. Kalenderbereinigt betrug der Rückgang der Wirtschaftsleistung in Deutschland ebenfalls 0,2 %. „Konjunkturelle und strukturelle Belastungen standen im Jahr 2024 einer besseren wirtschaftlichen Entwicklung im Wege“, sagte Ruth Brand bei der Pressekonferenz „Bruttoinlandsprodukt 2024 für Deutschland“ in Berlin. „Dazu zählen zunehmende Konkurrenz für die deutsche Exportwirtschaft auf wichtigen Absatzmärkten, hohe Energiekosten, ein nach wie vor erhöhtes Zinsniveau, aber auch unsichere wirtschaftliche Aussichten. In diesem Umfeld schrumpfte die deutsche Wirtschaft im Jahr 2024 erneut“, so Brand weiter.

Verarbeitendes Gewerbe und Baugewerbe mit deutlichen Einbußen, Dienstleistungsbereiche legen insgesamt zu

Die preisbereinigte gesamtwirtschaftliche Bruttowertschöpfung ging im Jahr 2024 um 0,4 % zurück. Dabei zeigten sich deutliche Unterschiede zwischen den einzelnen Wirtschaftsbereichen.

Im Verarbeitenden Gewerbe wurde weniger erwirtschaftet, die Bruttowertschöpfung nahm gegenüber dem Vorjahr deutlich ab (-3,0 %). Vor allem wichtige Bereiche wie der Maschinenbau oder die Automobilindustrie produzierten deutlich weniger. In den energieintensiven Industriezweigen – hierzu zählen beispielsweise die Chemie- und Metallindustrie – blieb die Produktion auf niedrigem Niveau. Im Jahr 2023 war sie infolge der stark gestiegenen Energiepreise erheblich zurückgegangen.

Im Baugewerbe nahm die Bruttowertschöpfung 2024 gegenüber dem Vorjahr mit -3,8 % noch etwas stärker ab. Die nach wie vor hohen Baupreise und Zinsen führten dazu, dass insbesondere weniger Wohngebäude errichtet wurden. Auch das Ausbaugewerbe musste Produktionsrückgänge hinnehmen. Die Modernisierung und der Neubau von Straßen, Bahnverkehrsstrecken und Leitungen führten dagegen zu einem Plus im Tiefbau.

Die Dienstleistungsbereiche entwickelten sich im Jahr 2024 insgesamt positiv (+0,8 %), jedoch uneinheitlich. So stagnierte die Bruttowertschöpfung im zusammengefassten Wirtschaftsbereich Handel, Verkehr, Gastgewerbe. Dabei konnten der Einzelhandel und die Anbieter von Verkehrsdienstleistungen jeweils Zuwächse verzeichnen, während der Kfz- und Großhandel sowie die Gastronomie weniger erwirtschafteten als im Vorjahr. Die Bruttowertschöpfung der Unternehmensdienstleister stagnierte ebenfalls. Der Wirtschaftsbereich Information und Kommunikation setzte dagegen seinen Wachstumskurs fort (+2,5 %). Dies galt auch für die vom Staat geprägten Wirtschaftsbereiche: Neben der öffentlichen Verwaltung selbst wuchsen auch die Bereiche Erziehung und Unterricht sowie Gesundheitswesen weiter. Die Bruttowertschöpfung dieser Bereiche zusammen nahm im Vergleich zum Vorjahr deutlich zu (+1,6 %).

Bruttoanlageinvestitionen gehen deutlich zurück, Konsumausgaben stützen das BIP

Die Bruttoanlageinvestitionen sanken insgesamt um 2,8 % gegenüber dem Vorjahr. Nach wie vor hohe Baukosten wirkten sich dabei negativ auf die Bauinvestitionen aus. Sie gingen im Jahr 2024 preisbereinigt um 3,5 % zurück. Das größte Minus verzeichnete der Wohnungsbau. In diesem Bereich gingen die Investitionen bereits das vierte Jahr in Folge zurück. Die Investitionen in Ausrüstungen – hierzu zählen vor allem Maschinen, Geräte und Fahrzeuge – nahmen 2024 noch stärker ab als die Bauinvestitionen. Preisbereinigt lagen sie im Vergleich zum Vorjahr um 5,5 % niedriger.

Von den privaten Konsumausgaben kamen im Jahr 2024 nur schwache positive Signale. Sie stiegen preisbereinigt um 0,3 %. Die sich abschwächende Teuerung und Lohnerhöhungen für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer konnten die Käufe nur bedingt ankurbeln. Am stärksten stiegen die preisbereinigten Konsumausgaben der privaten Haushalte für Gesundheit (+2,8 %) sowie im Bereich Verkehr (+2,1 %). Demgegenüber gaben die privaten Haushalte deutlich weniger für Gastronomie- und Beherbergungsdienstleistungen aus als im Vorjahr (-4,4 %). Auch Bekleidung und Schuhe wurden preisbereinigt weniger gekauft als im Jahr 2023 (‑2,8 %).

Deutlich stärker als die privaten Konsumausgaben erhöhten sich im Jahr 2024 mit +2,6 % die preisbereinigten Konsumausgaben des Staates. Der Anstieg war insbesondere auf die merklich gestiegenen sozialen Sachleistungen des Staates zurückzuführen. So gab die Sozialversicherung unter anderem für Krankenhausbehandlungen, Medikamente und Pflege mehr Geld aus. Bei den Gebietskörperschaften stieg der Konsum vor allem wegen Änderungen in der Sozialgesetzgebung im Bereich der Jugend- und Eingliederungshilfe.

Die schwierige wirtschaftliche Lage im Jahr 2024 zeigte sich auch im Außenhandel. Die Exporte von Waren und Dienstleistungen sanken um 0,8 %. Grund waren unter anderem geringere Ausfuhren von elektrischen Ausrüstungen, Maschinen und Kraftfahrzeugen. Die preisbereinigten Importe stiegen dagegen leicht um 0,2 % im Vergleich zum Vorjahr, getragen in erster Linie von stärkeren Dienstleistungseinfuhren.

Arbeitsmarkt erreicht 2024 erneut Höchststand

Im Jahresdurchschnitt 2024 waren 46,1 Millionen Menschen mit Arbeitsort in Deutschland erwerbstätig. Damit wurde der Vorjahreswert nochmals um 72.000 Erwerbstätige (+0,2 %) übertroffen und ein neuer Beschäftigungshöchststand erreicht. Der Anstieg der Erwerbstätigkeit verlor aber deutlich an Dynamik und kam gegen Ende des Jahres 2024 zum Erliegen. Der Beschäftigungsaufbau fand im Jahr 2024 ausschließlich in den Dienstleistungsbereichen statt, vor allem im Bereich Öffentliche Dienstleister, Erziehung, Gesundheit. Die Zahl der Erwerbstätigen im Produzierenden Gewerbe und im Baugewerbe sank dagegen.

Defizitquote des Staates bleibt mit 2,6 % auf Vorjahresniveau

Die staatlichen Haushalte beendeten das Jahr 2024 nach vorläufigen Berechnungen mit einem Finanzierungsdefizit von 113 Milliarden Euro. Das waren etwa 5,5 Milliarden Euro mehr als im Jahr 2023. Die Länder, Gemeinden und die Sozialversicherung erhöhten ihr Finanzierungsdefizit, vor allem durch mehr Ausgaben für soziale Sachleistungen und monetäre Sozialleistungen. Dies lag in erster Linie an höheren Ausgaben für Renten und Pensionen. Erheblich mehr wurde auch für das Pflegegeld und für das Bürgergeld ausgegeben. Dagegen konnte der Bund als einziger Teilsektor sein Defizit verringern. Entlastend wirkte dabei insbesondere, dass die Maßnahmen zur Abmilderung der Energiekrise – vor allem die Gas- und Strompreisbremse – Ende 2023 ausgelaufen sind. Bezogen auf das BIP in jeweiligen Preisen ergibt sich für Deutschland im Jahr 2024 eine Defizitquote von 2,6 %. Diese fällt damit so hoch aus wie im Vorjahr und liegt unterhalb des Referenzwertes von 3 % aus dem europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakt.

BIP im 4. Quartal 2024 nach bisherigen Erkenntnissen zum Vorquartal gesunken

Im aktuellen Ergebnis für das Bruttoinlandsprodukt 2024 ist eine erste sehr frühe Schätzung für das 4. Quartal 2024 enthalten. Diese basiert auf einer unvollständigeren Datenbasis als die reguläre Quartalsrechnung und ist daher mit einer höheren Unsicherheit behaftet. Auch die ersten drei Quartale des Jahres 2024 wurden überarbeitet. Nach bisherigen Erkenntnissen sank das BIP im 4. Quartal 2024 preis-, saison- und kalenderbereinigt um 0,1 % gegenüber dem Vorquartal.

Die reguläre Schnellschätzung für das Bruttoinlandsprodukt im 4. Quartal 2024 wird das Statistische Bundesamt am 30. Januar 2025 veröffentlichen. Detaillierte Ergebnisse der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen folgen am 25. Februar 2025.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale gem. § 18 Abs. 4 Investmentsteuergesetz (InvStG) – Basiszins zum 2. Januar 2025

Das BMF hat den Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale für 2025 gem. § 18 Abs. 4 InvStG bekannt gegeben (Az. IV C 1 – S 1980/00230/009/002).

BMF, Schreiben IV C 1 – S 1980/00230/009/002 vom 10.01.2025

Der Anleger eines Investmentfonds hat als Investmentertrag unter anderem die Vorabpauschale nach § 18 InvStG zu versteuern (§ 16 Absatz 1 Nummer 2 InvStG). Die Vorabpauschale für 2025 gilt gemäß § 18 Absatz 3 InvStG beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres – also am 2. Januar 2026 – zugeflossen.

Die Vorabpauschale für 2025 ist unter Anwendung des Basiszinses vom 2. Januar 2025 zu ermitteln. Der Basiszins ist gemäß § 18 Absatz 4 InvStG aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Das Bundesministerium der Finanzen hat den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.

Hiermit gibt das BMF gemäß § 18 Absatz 4 Satz 3 InvStG den Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale bekannt, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet ist.

Die Deutsche Bundesbank hat hierfür auf den 2. Januar 2025 anhand der Zinsstrukturdaten einen Wert von 2,53 Prozent für Bundeswertpapiere mit jährlicher Kuponzahlung und einer Restlaufzeit von 15 Jahren errechnet.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Gemeinden dürfen Dauerwohnen und Fremdenbeherbergung in ein prozentuales Verhältnis setzen

Das OVG Schleswig-Holstein hat den Normenkontrollantrag einer Privatperson gegen den Bebauungsplans Nr. 9 der Gemeinde Sankt Peter-Ording abgelehnt (Az. 1 KN 1/21).

OVG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 14.01.2025 zum Urteil 1 KN 1/21 vom 14.01.2025

Der 1. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hat am 14.01.2025 nach einer mündlichen Verhandlung den Normenkontrollantrag einer Privatperson gegen den Bebauungsplan Nr. 9 der Gemeinde Sankt Peter-Ording abgelehnt (Az. 1 KN 1/21).

Mit einer Änderung des Bebauungsplans hat Sankt Peter-Ording für das Gebiet „Störtebeker Straße“, einschließlich der Grundstücke „Am Deich 10 bis 12“ sowie „Helgoländer Straße 22, 25 und 27“ ein Sondergebiet „Dauerwohnen und Fremdenbeherbergung“ festgesetzt, wobei bei der Errichtung von Wohngebäuden mindestens 30 % der Brutto-Grundfläche aller oberirdischen Geschosse für Dauerwohnungen zu verwenden sind. Durch diese Festsetzung soll bedarfsgerechter Wohnraum für die ortsansässige Bevölkerung gesichert bzw. zur Verfügung gestellt werden.

Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, auf dem sich nur Ferienwohnungen (insgesamt sechs) und keine Dauerwohnungen befinden. Die Folge der Änderung wäre, dass er im Falle einer Umbaumaßnahme sein Grundstück nicht mehr ausschließlich für die Fremdenbeherbergung nutzen könnte. Er rügte, dass es für die Festsetzung eines solchen Sondergebietes keine Rechtsgrundlage im Baugesetzbuch gebe.

Dem folgte das Gericht nicht. Zur Begründung führte der 1. Senat – abweichend von der älteren Rechtsprechung (OVG Schleswig, Urteil 1 KN 18/15 vom 16. Juni 2020) – aus, dass die Gemeinde im Bebauungsplan das Verhältnis von Dauerwohnen und Fremdenbeherbergung bei der Errichtung von Wohngebäuden in ein prozentuales Verhältnis setzen durfte und es dafür in einem Sondergebiet eine Rechtsgrundlage im Baugesetzbuch und der Baunutzungsverordnung gibt.

Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Innerhalb eines Monats nach deren Zustellung kann der Antragsteller Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erheben, über die dann das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hätte.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein

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Großhandelspreise im Dezember 2024: +0,1 % gegenüber Dezember 2023

Die Verkaufspreise im Großhandel waren im Dezember 2024 um 0,1 % höher als im Dezember 2023. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, stiegen die Großhandelspreise im Dezember 2024 gegenüber dem Vormonat November 2024 ebenfalls um 0,1 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 15.01.2025

Großhandelsverkaufspreise, Dezember und Jahr 2024
+0,1 % zum Vorjahresmonat
+0,1 % zum Vormonat
-1,3 % Jahresdurchschnitt 2024 gegenüber 2023

Die Verkaufspreise im Großhandel waren im Dezember 2024 um 0,1 % höher als im Dezember 2023. Im November 2024 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei -0,6 % gelegen, im Oktober 2024 bei -0,8 %. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stiegen die Großhandelspreise im Dezember 2024 gegenüber dem Vormonat November 2024 ebenfalls um 0,1 %.

Gestiegene Preise für Nicht-Eisen-Erze, Nicht-Eisen-Metalle und Nicht-Eisen-Metallhalbzeug sowie für Kaffee, Tee, Kakao und Gewürze

Hauptursächlich für den Anstieg der Großhandelspreise insgesamt gegenüber dem Vorjahresmonat war im Dezember 2024 der Preisanstieg im Großhandel mit Nicht-Eisen-Erzen, Nicht-Eisen-Metallen und Halbzeug daraus (+22,3 %).

Auch Kaffee, Tee, Kakao und Gewürze wurden auf Großhandelsebene erheblich teurer (+34,3 %), ebenso Zucker, Süßwaren und Backwaren (+11,0 %) sowie Milch, Milcherzeugnisse, Eier, Speiseöle und Nahrungsfette (+5,7 %).

Niedriger als im Dezember 2023 waren dagegen insbesondere die Preise im Großhandel mit Datenverarbeitungs- und peripheren Geräten (-6,0 %) sowie im Großhandel mit Mineralölerzeugnissen (-6,0 % gegenüber Dezember 2023, aber +0,3 % gegenüber November 2024).

Auch die Preise im Großhandel mit Eisen, Stahl und Halbzeug daraus lagen unter denen von Dezember 2023 (-4,9 %).

Großhandelspreise im Jahresdurchschnitt 2024 um 1,3 % gesunken

Im Jahresdurchschnitt 2024 fielen die Großhandelsverkaufspreise gegenüber 2023 um 1,3 %. 2023 hatten sie noch um 0,6 % und 2022 um 17,2 % über denen des Vorjahres gelegen. Insbesondere die gesunkenen Preise im Großhandel mit Mineralölerzeugnissen (-5,4 %) hatten einen entscheidenden Einfluss auf die Veränderung gegenüber dem Vorjahr.

Erhebliche Preisrückgänge gab es auch im Großhandel mit Eisen, Stahl und Halbzeug daraus (-10,0 %) sowie mit Getreide, Rohtabak, Saatgut und Futtermitteln (-8,6 %). Auch lebende Tiere waren auf Großhandelsebene 2024 preiswerter als 2023 (-4,0 %).

Höher als im Jahresdurchschnitt 2023 waren im Jahr 2024 dagegen insbesondere die Preise im Großhandel mit Kaffee, Tee, Kakao und Gewürzen (+15,6 %). Auch Nicht-Eisen-Erze, Nicht-Eisen-Metalle und Halbzeug daraus waren 11,8 % teurer als in 2023, ebenso Zucker, Süßwaren und Backwaren (+8,4 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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BaFin-Kontenvergleich: Kosten und Leistungen von 6.900 Girokonto-Modellen

Am 15.01.2025 startet die Finanzaufsicht BaFin eine neue Website für die Suche nach dem passenden Zahlungskonto (Girokonto): Der BaFin-Kontenvergleich zeigt erstmals übersichtlich die Kosten und Leistungen aller Girokonten für Privatpersonen in Deutschland. Darauf weist das BMF hin.

BMF, Pressemitteilung vom 14.01.2025

Gemeinsame Pressemitteilung des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz sowie der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Am Mittwoch, den 15. Januar 2025, startet die Finanzaufsicht BaFin eine neue Website für die Suche nach dem passenden Zahlungskonto (Girokonto): Der BaFin-Kontenvergleich zeigt erstmals übersichtlich die Kosten und Leistungen aller Girokonten für Privatpersonen in Deutschland. Damit unterstützt die neue Website Verbraucherinnen und Verbraucher bei der eigenverantwortlichen Entscheidung für ein Girokonto, das ihren Bedürfnissen entspricht.

Wer ein Girokonto sucht, das zu den eigenen Bedürfnissen passt, kann ab sofort ein neues Informationsangebot der BaFin nutzen. Die Finanzaufsicht bietet erstmals in Deutschland eine Website mit einer aktuellen Übersicht aller verfügbaren Girokonten für Privatpersonen. Insgesamt sind fast 6.900 unterschiedliche Kontenmodelle von rund 1.100 Anbietern enthalten, mit Informationen wie monatliche Gebühren, Preise für Debit- und Kreditkarten sowie Haben- und Überziehungszinssätze.

Neben Girokonten führt der BaFin-Kontenvergleich sog. Basiskonten auf, die Banken seit 2016 anbieten müssen, sowie Kontenmodelle für Minderjährige, Auszubildende, Studierende oder Menschen in Rente. Um sich über die Einzelheiten zu informieren und das Konto schließlich zu eröffnen, müssen sich Verbraucherinnen und Verbraucher direkt an den jeweiligen Kontoanbieter wenden. Die BaFin ist dabei nicht eingebunden.

Gesetzliche Grundlagen

Grundlage des BaFin-Kontenvergleichs ist die EU-Zahlungskontenrichtlinie. Sie schreibt unter anderem vor, dass jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union für Verbraucherinnen und Verbraucher einen entgeltfreien Zugang zu einer privat oder staatlich betriebenen Vergleichswebsite für Zahlungskonten sicherstellen muss. Im Zahlungskontengesetz (ZKG) hat der Gesetzgeber die BaFin mit diesem wichtigen Verbraucherschutz-Projekt beauftragt. Federführend waren dabei die Bundesministerien für Finanzen (BMF) sowie für Umwelt und Verbraucherschutz (BMUV).

Für den Aufbau und den Betrieb des BaFin-Kontenvergleichs sind Zahlungsdienstleister wie Banken und Sparkassen, Neo-Banken und FinTechs, die private Girokonten anbieten, gesetzlich verpflichtet, Vergleichskriterien wie das monatliche Entgelt oder die Höhe des Überziehungszinssatzes an die Finanzaufsicht zu melden.

Bundesminister der Finanzen Dr. Jörg Kukies: „Der Start der durch die Bundesregierung beauftragten Kontovergleichswebseite der BaFin ist eine gute Nachricht für alle Verbraucherinnen und Verbraucher. Die Webseite zeigt übersichtlich, neutral und kostenfrei die Gebühren und Leistungen aller Kontenmodelle für Privatpersonen in Deutschland und schafft damit Transparenz auf dem Girokontenmarkt. Verbraucherinnen und Verbraucher bekommen einen Überblick über die Marktangebote und können somit im Sinne eines umfassenden finanziellen Verbraucherschutzes aufgeklärt das für sie passende Konto auswählen.“

Bundesumwelt- und Verbraucherschutzministerin Steffi Lemke: „Das neue unabhängige Kontenvergleichsportal der BaFin ist ein großer Fortschritt für alle Verbraucherinnen und Verbraucher. Denn wer ein neues Girokonto sucht, hat es künftig leichter: Jeder kann mit dem Portal kostenlos und mit wenig Aufwand das Konto heraussuchen, das für ihn am besten passt. Die neue Webseite bietet einen flächendeckenden Überblick und Vergleich über Kosten und Leistungen der Zahlungskontenmodelle in Deutschland. Zum Beispiel können die monatlichen Kosten für die Kontoführung, die Konditionen für eine Debit- oder Kreditkarte sowie die Dispozinsen verglichen werden.“

BaFin-Exekutivdirektor für Wertpapieraufsicht und Asset Management Dr. Thorsten Pötzsch, im Direktorium der BaFin zuständig für kollektiven Verbraucherschutz: „Wirtschaftliche Teilhabe beginnt mit einem eigenen Girokonto. Ohne Girokonto gibt es keinen Mietvertrag, keinen Gehaltseingang und keine Online-Bestellung. Der neue BaFin-Kontenvergleich sorgt dafür, dass alle Bürgerinnen und Bürger das für sie passende Konto einfach finden können. Für die BaFin ist der Kontenvergleich ein Meilenstein im gelebten Verbraucherschutz.“

Suchfunktionen und Filter

Mit wenigen Mausklicks können die Nutzerinnen und Nutzer Merkmale für ihr Wunschkonto festlegen, wie Kontoführungsgebühr, unentgeltliche Bargeldauszahlung im Ausland oder Ausgabe einer Kreditkarte. Die Suchergebnisse werden neutral und werbefrei dargestellt. Der BaFin-Kontenvergleich verfolgt kein kommerzielles Interesse und gibt keine Empfehlung für ein Konto oder einen Anbieter. Vielmehr ermöglicht er eine Vorauswahl aus dem großen Girokonto-Angebot und bietet die erforderliche Transparenz für eine erste Einordnung.

Die Kontenmodelle werden anhand von 27 Vergleichskriterien dargestellt. Ziel ist es, die große Bandbreite unterschiedlicher Kontenmodelle mit vielen Nebenbedingungen vergleichbar zu machen. Anhand von Such- und Filterfunktionen können Nutzerinnen und Nutzer das Angebot nach ihrem Bedarf eingrenzen. Suchergebnisse lassen sich online speichern, weiterleiten und herunterladen. Dabei verzichtet die Website auf Cookies. Zudem enthält der BaFin-Kontenvergleich Inhalte in leichter Sprache und lässt sich barrierefrei bedienen.

Woher die Daten für den Kontenvergleich stammen

Für die Richtigkeit der Angaben sind die Kontoanbieter selbst verantwortlich. Nach Meldung werden die Daten ohne weitere Prüfung oder Bearbeitung durch die BaFin an den Kontenvergleich übertragen. Die Aufnahme in den Kontenvergleich ist kein BaFin-Gütesiegel für Kontoanbieter oder deren Zahlungskonten, sondern gesetzlich vorgegeben. Die BaFin führt jedoch stichprobenhafte Qualitätschecks durch. Die Nutzerinnen und Nutzer müssen sich über die Einzelheiten eines Kontenmodells beim jeweiligen Kontoanbieter informieren.

BaFin-Kontenvergleich als Recherche-Werkzeug für Medien

Die im BaFin-Kontenvergleich enthaltenen Daten sind frei zugänglich. Sie lassen sich als Tabelle vollständig herunterladen und für redaktionelle Zwecke weiterverarbeiten. Beispielsweise lässt sich das Filialangebot regional nach Postleitzahl auswerten. Interessierte Redaktionen erhalten auf Anfrage eine genauere Beschreibung der Vergleichskategorien.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Geplanter Neubau eines Mehrfamilienhauses beeinträchtigt denkmalgeschütztes Ensemble

Das VG Göttingen hat einer Klage stattgegeben, mit der sich die Eigentümerin eines denkmalgeschützten Gebäudes gegen den geplanten Neubau eines Mehrfamilienhauses nebst Stellplätzen gewendet hatte (Az. 2 A 92/22).

VG Göttingen, Pressemitteilung vom 14.01.2025 zum Urteil 2 A 92/22 vom 12.12.2024

Mit Urteil vom 12.12.2024 hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen einer Klage stattgegeben, mit der sich die Eigentümerin eines denkmalgeschützten Gebäudes gegen den geplanten Neubau eines Mehrfamilienhauses nebst Stellplätzen gewendet hatte (Az. 2 A 92/22).

Das Gebäude der Klägerin ist Bestandteil eines „Klein-Frankreich“ genannten denkmalgeschützten Ensembles, das in der Zeit um 1700 bis in die erste Hälfte des 18. Jahrhunderts an der alten Stadtmauer in Hardegsen entstanden war. Der Beigeladene plante zunächst die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 9 – 11 Wohneinheiten und 14 – 16 Stellplätzen auf zwei unmittelbar südlich an das Ensemble und die noch erhaltene Stadtmauer anschließenden Grundstücken, erhielt vom beklagten Landkreis Northeim nach Einwänden der unteren Denkmalschutzbehörde jedoch nur die Genehmigung zur Errichtung von 8 Wohneinheiten mit 12 Stellplätzen.

Hiergegen wandte sich die Klägerin mit (erfolglos gebliebenem) Widerspruch und anschließender Klage, der die Kammer nun – nach eigener Besichtigung der örtlichen Gegebenheiten und unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Niedersächsischen Landesamtes für Denkmalpflege – stattgegeben und die Baugenehmigung aufgehoben hat. Es liege zwar keine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Wohngebäudes der Klägerin als Einzeldenkmal vor, dafür aber eine solche des denkmalgeschützten Ensembles und somit des Gebäudes der Klägerin als Teil einer unter Denkmalschutz gestellten Gruppe baulicher Anlagen (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 1 NDSchG). Gegen diese Beeinträchtigung stehe der Klägerin ein Abwehrrecht zu. Das gesamte Ensemble, und nicht lediglich Teile davon, bildete die noch in Teilen erhaltene Stadtmauer nach. Dieses Erscheinungsbild einer die Altstadt umschließenden Stadtmauer sei nicht mehr gegeben, wenn ein massiver Baukörper im bislang unbebauten Sichtbereich in den Vordergrund trete und eine die historischen Maßstäbe optisch dominierende Position einnehme.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen

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