Düsseldorfer Karnevalsverein hat keinen Anspruch auf Corona-Novemberhilfe

Die Bezirksregierung Düsseldorf hat zu Recht den Antrag eines Düsseldorfer Karnevalvereins zur Gewährung einer Corona-Novemberhilfe in Höhe von rund 21.000 Euro abgelehnt und eine vorläufig ausgezahlte Abschlagszahlung zurückgefordert. Dies entschied das VG Düsseldorf (Az. 9 K 8620/23).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 10.01.2025 zum Urteil 9 K 8620/23 vom 06.01.2025

Die Bezirksregierung Düsseldorf hat zu Recht den Antrag eines Düsseldorfer Karnevalvereins zur Gewährung einer Corona-Novemberhilfe in Höhe von rund 21.000 Euro abgelehnt und eine vorläufig ausgezahlte Abschlagszahlung zurückgefordert. Das hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit den Beteiligten heute zugestelltem Urteil vom 06. Januar 2025 entschieden und damit die Klage des Vereins abgewiesen.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Nach der Verwaltungspraxis des Landes ist der Antrag auf Bewilligung einer Corona-Novemberhilfe bei einem Unternehmen, das – wie der Karnevalsverein – wirtschaftlich am Markt tätig ist, nur zu bewilligen, wenn das Unternehmen mindestens einen Beschäftigten hat. Ehrenamtliche gelten unabhängig von dem Umfang ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit nach der Verwaltungspraxis nicht als Beschäftigte. Dies ist nach der wirtschaftspolitischen Ausrichtung der freiwillig gewährten Fördermittel sachlich gerechtfertigt. Da für den Karnevalsverein nur Ehrenamtliche tätig sind, fehlt es an einer Antragsberechtigung im Sinne der geübten Förderpraxis. Die Bezirksregierung Düsseldorf durfte zudem die bereits ausgezahlte Abschlagszahlung, die unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags und der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid stand, zurückfordern.

Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf

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Immer mehr Unternehmerinnen und Unternehmer erwägen Geschäftsaufgabe

Immer mehr Unternehmerinnen und Unternehmer in Deutschland erwägen, ihre Betriebe wegen fehlender Nachfolgelösungen zu schließen. Bis Ende des Jahres 2025 hegen rund 231.000 Inhabende von mittelständischen Unternehmen, die bereits konkret ihren persönlichen Rückzug planen, Stilllegungspläne. Das sind lt. KfW 67.500 mehr als ein Jahr zuvor.

KfW, KfW Research, Pressemitteilung vom 10.01.2025

  • Viele Unternehmen finden keine Nachfolgelösung
  • Hohes Alter häufigster Grund für Rückzug der Inhabenden
  • 39 % der Unternehmerschaft ist älter als 60 Jahre

Immer mehr Unternehmerinnen und Unternehmer in Deutschland erwägen, ihre Betriebe wegen fehlender Nachfolgelösungen zu schließen. Bis Ende des Jahres 2025 hegen rund 231.000 Inhabende von mittelständischen Unternehmen, die bereits konkret ihren persönlichen Rückzug planen, Stilllegungspläne. Das sind 67.500 mehr als ein Jahr zuvor.

Das sind Ergebnisse einer aktuellen Sonderauswertung im Rahmen des KfW-Mittelstandspanels, das zwischen Mitte Februar und Mitte Juni 2024 erhoben wurde. Niemals zuvor seit Start des Nachfolge-Monitorings von KfW Research haben so viele mittelständische Unternehmen die Aufgabe ihres Betriebs in Erwägung gezogen. Mittelfristig, binnen drei bis fünf Jahren, ziehen noch einmal rund 310.000 Unternehmerinnen und Unternehmer, die bereits wissen, dass sie aus ihrer Firma ausscheiden, die Schließung in Betracht.

Demgegenüber streben 532.000 der insgesamt 3,84 Mio. mittelständischen Unternehmen in Deutschland bis Ende 2028 die Übergabe an einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin an. Damit halten sich die angestrebten Nachfolgen und die geplanten oder für möglich gehaltenen Stilllegungen bis Ende 2028 in etwa die Waage.

Hauptgrund für die Pläne zur Stilllegung ist sehr oft das Alter. Das Durchschnittsalter der mittelständischen Unternehmerschaft liegt bei 54 Jahren. 39 % der Unternehmerschaft ist sogar 60 Jahre oder älter – in der deutschen Gesamtbevölkerung sind das nur rund 30 %.

„Die demografische Entwicklung bei den Inhaberinnen und Inhabern im Mittelstand schreitet noch schneller voran als in der Gesamtbevölkerung Deutschlands. Es zeichnen sich massive Lücken in den Führungsetagen mittelständischer Unternehmen ab“, sagt Dr. Michael Schwartz, Mittelstandsexperte bei KfW Research.

Diejenigen 215.000 Unternehmerinnen und Unternehmer, die kurzfristige Nachfolgepläne bis Ende 2025 haben, sind im Durchschnitt bereits 65,4 Jahre alt. Viele von ihnen haben allerdings noch nicht mit einer Nachfolgesuche begonnen oder sind erst in einem sehr frühen Stadium. Für einige dürfte die Zeit daher zu knapp werden. Es ist davon auszugehen, dass etwa 43.000 Unternehmen ihren Wunsch nach einer kurzfristigen Nachfolgeregelung aller Wahrscheinlichkeit nicht mehr umsetzen können.

Der Engpass bei der Unternehmensnachfolge ist die zu gering besetzte nachrückende Gründergeneration. In dieser wiederum haben nur wenige Personen Interesse daran, auf bereits bestehende Unternehmensstrukturen zurückzugreifen. Gegenwärtig gibt es jährlich weniger als halb so viele Übernahmegründungen wie Unternehmen mit Nachfolgebestrebungen im Mittelstand.

„Die Problematik der fehlenden Unternehmensnachfolgen im Mittelstand wird sich absehbar verschärfen. Wir benötigen in Deutschland nachhaltig mehr Gründungsbereitschaft. Eine unternehmerische Tätigkeit oder der Karrierepfad in der Leitung eines mittelständischen Unternehmens muss eine selbstverständliche Alternative zum Angestelltenverhältnis sein“, sagt Dr. Michael Schwartz.

„Selbstständigkeit muss sichtbarer werden. Dazu gehören beispielsweise Ansätze, bereits in Schulen ein unternehmerisches Mindset zu vermitteln. Auch sollte bei Berufsberatungen der Blick geweitet werden.“

Quelle: KfW

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Warum das EU-Mercosur-Abkommen für unsere Wirtschaft wichtig ist

Im Dezember 2024 haben die EU und der Mercosur ihre langjährigen Verhandlungen über ein gemeinsames Handelsabkommen abgeschlossen. Tritt es in Kraft, könnten europäische Unternehmen allein durch Zollsenkungen um rund vier Milliarden Euro jährlich entlastet werden. Doch noch gilt es einige Hürden zu überwinden. Die DIHK warnt vor einer Verzögerung oder gar einem Scheitern.

DIHK, Pressemitteilung vom 10.01.2025

Geopolitische Veränderungen, zunehmender Protektionismus und bröckelnde multilaterale Regelwerke sind zentrale Herausforderungen für die deutsche Wirtschaft. Der DIHK-Umfrage Going International 2024 zufolge spürten 61 Prozent der Unternehmen hierzulande zunehmende Handelshemmnisse bei ihrem Auslandsgeschäft – dabei sind sie mehr denn je auf stabile Lieferketten und freien Handel angewiesen. Freihandelsabkommen sind ein Werkzeug, um diesem Trend entgegenzuwirken und Planungssicherheit zu ermöglichen. Ihr Ziel ist es, Handelshürden zu beseitigen und damit den Güteraustausch zwischen Staaten zu erleichtern.

Die am 6. Dezember 2024 abgeschlossenen Verhandlungen zum EU-Mercosur-Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Mercado Común del Sur (Mercosur) könnten für die international vernetzte deutsche Wirtschaft positive Impulse bringen. Doch in Kraft ist das Abkommen noch nicht: In den nächsten Monaten wird es juristisch geprüft und in die EU-Amtssprachen übersetzt. Dann wird die Kommission dem Rat und dem Parlament einen Vorschlag zur Unterzeichnung und zum Abschluss des Abkommens übermitteln. Das sind entscheidende Schritte, denn im Rat ist eine qualifizierte Mehrheit der EU-Mitgliedsstaaten erforderlich, und die Regierungen einiger EU-Länder haben bereits ihre Ablehnung angekündigt. Dann wird sich auch entscheiden, ob vor Inkrafttreten des Abkommens zusätzlich eine Ratifizierung durch alle nationalen Parlamente der EU-Mitgliedstaaten erforderlich sein wird oder ob es zu einer Teilung beziehungsweise vorläufigen Anwendung kommen kann.

Chancen für beide Wirtschaftsräume

Das Mercosur-Abkommen würde die Märkte Argentiniens, Brasiliens, Paraguays und Uruguays für europäische Unternehmen öffnen und einen gemeinsamen Markt mit circa 715 Millionen Menschen schaffen. Mercosur besitzt für Europas Klimawende wichtige Rohstoffe (beispielsweise Lithium, Nickel, Seltene Erden), Europa wiederum ist ein zentraler Lieferant von Autos, Maschinen und Chemikalien. Der Austausch von Waren und Produkten würde sich mit Inkrafttreten des Abkommens verbessern, weil viele Handelshemmnisse und Zölle wegfallen. Derzeit erhebt Mercosur teils die höchsten Außenzölle weltweit (zum Beispiel 35 Prozent auf Autos, 14 bis 20 Prozent auf Maschinen, bis zu 18 Prozent auf Chemikalien). Insgesamt würden mit erfolgreichem Abschluss des Abkommens rund 90 Prozent der Ein- und Ausfuhrabgaben zwischen beiden Vertragspartnern wegfallen. Es wäre das mit Blick auf den Zollabbau größte EU-Handelsabkommen: Europäische Unternehmen könnten jährlich um circa vier Milliarden Euro entlastet werden.

Rund 70 Prozent der 12.500 deutschen Unternehmen, die in den Mercosur exportieren, sind kleine und mittlere Unternehmen. Auch sie werden in einem gesonderten Kapitel des Abkommens berücksichtigt, etwa durch Förderprogramme und Unterstützung bei der Markterschließung.

Mögliche Risiken abfangen

Das Abkommen senkt Ausfuhrabgaben auf landwirtschaftliche Erzeugnisse oder schafft sie ab. Kritiker fürchten hierdurch einen höheren Wettbewerbsdruck auf die europäische Landwirtschaft. Importquoten sollen dem entgegenwirken. Beispielsweise soll Mercosur maximal 99.000 Tonnen Rindfleisch zu einem vergünstigten Zollsatz von 7,5 Prozent exportieren dürfen. Das entspricht 16 Prozent der gesamten europäischen Rindfleischproduktion. Diskutiert wird außerdem über einen Kompensationsfonds, der Risiken für die europäische Landwirtschaft abfangen soll.

Zusätzlich haben die Parteien klare Umweltstandards festgelegt und sich zur Umsetzung des Pariser Klimaabkommens verpflichtet. Deutsche Unternehmen, die seit mehr als 100 Jahren in den Mercosur-Ländern aktiv sind, können durch das Abkommen ihr Engagement für nachhaltige Entwicklung ausbauen. Dabei unterstützen auch die Auslandshandelskammern (AHKs). Sie beraten Betriebe zu nachhaltigen Geschäftspraktiken wie Umweltmanagement, Energieeffizienz und Corporate Social Responsibility.

Entscheidend ist jetzt ein zügiges Inkrafttreten

Für die deutsche Wirtschaft ist nun wichtig, dass sich die Bundesregierung auf EU-Ebene für ein zügiges Inkrafttreten des Abkommens einsetzt. Mit einer Verzögerung oder gar einem Scheitern würde die EU ihren hauchdünnen handelspolitischen Vorsprung in dieser Region verspielen. Denn die Konkurrenz schläft nicht. China hat längst die Hand in Richtung Südamerika ausgestreckt und ist bereits wichtigster Handelspartner des Mercosur. Eine schnelle Umsetzung könnte zudem Signalwirkung für Freihandelsverhandlungen mit Indien und Indonesien haben. Diese sind weitere wichtige Abkommen, die die deutsche Wirtschaft dringend benötigt, um ihre Lieferketten zu diversifizieren und widerstandsfähiger zu machen.

Quelle: DIHK

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Beantragte Regelinsolvenzen im Dezember 2024: +13,8 % zum Vorjahresmonat

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im Dezember 2024 um 13,8 % gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen. Für das Jahr 2024 ergibt sich eine Zunahme um 16,8 % im Vergleich zu 2023.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 10.01.2025

  • Zahl der Regelinsolvenzen im Jahr 2024 um 16,8 % über Vorjahresniveau
  • Oktober 2024: 35,9 % mehr Unternehmens- und 10,8 % mehr Verbraucherinsolvenzen als im Oktober 2023

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Dezember 2024 um 13,8 % gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen. Für das Jahr 2024 ergibt sich eine Zunahme um 16,8 % im Vergleich zu 2023. Bei den Ergebnissen ist zu berücksichtigen, dass die Anträge erst nach der ersten Entscheidung des Insolvenzgerichts in die Statistik einfließen. Der tatsächliche Zeitpunkt des Insolvenzantrags liegt in vielen Fällen annähernd drei Monate davor.

35,9 % mehr Unternehmensinsolvenzen im Oktober 2024 als im Oktober 2023

Für Oktober 2024 meldeten die Amtsgerichte nach endgültigen Ergebnissen 2.012 beantragte Unternehmensinsolvenzen. Das waren 35,9 % mehr als im Oktober 2023. Die Forderungen der Gläubiger aus den gemeldeten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte auf rund 3,8 Milliarden Euro. Im Vorjahresmonat hatten die Forderungen bei rund 1,6 Milliarden Euro gelegen.

Insolvenzhäufigkeit im Bereich Verkehr und Lagerei am höchsten

Bezogen auf 10.000 Unternehmen gab es im Oktober 2024 in Deutschland insgesamt 5,9 Unternehmensinsolvenzen. Die meisten Insolvenzen je 10.000 Unternehmen entfielen auf den Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei mit 11,5 Fällen. Danach folgten das Baugewerbe mit 8,9 Insolvenzen sowie das Gastgewerbe mit 7,9 Insolvenzen je 10.000 Unternehmen.

10,8 % mehr Verbraucherinsolvenzen im Oktober 2024 als im Vorjahresmonat

Im Oktober 2024 gab es 6.237 Verbraucherinsolvenzen. Damit stieg die Zahl der Verbraucherinsolvenzen um 10,8 % gegenüber Oktober 2023.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Schattenwirtschaft: Mindestens 3,3 Millionen Deutsche arbeiten schwarz

Rund 5 % der Deutschen haben in den vergangenen zwölf Monaten schwarzgearbeitet, zeigt eine neue Studie des IW Köln.

IW Köln, Pressemitteilung vom 09.01.2025

Rund fünf Prozent der Deutschen haben in den vergangenen zwölf Monaten schwarzgearbeitet, zeigt eine neue Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW). Insbesondere jüngere Menschen arbeiten am Finanzamt vorbei. Um Schwarzarbeit zu bekämpfen, muss die Politik die Steuer- und Abgabenlast senken.

Es ist ein verlockendes Angebot, wenn der Handwerker anbietet, ohne Rechnung zu arbeiten: Für den Kunden ist es günstiger, für den Handwerker bleibt am Ende mehr Geld in der Kasse. 2024 haben mindestens 5,4 Prozent der Menschen in Deutschland schwarzgearbeitet, das sind 3,3 Millionen Menschen. Das zeigt eine neue IW-Studie, für die über 2.600 Bürger ab 18 Jahren befragt wurden. Die Ergebnisse decken sich mit Ergebnissen früherer Befragungen.

Junge Männer arbeiten besonders häufig schwarz

Die Täter sparen, dem Staat geht Geld verloren: In Relation zum Bruttoinlandsprodukt hat die Schattenwirtschaft zwischen 2014 und 2024 rund zehn Prozent ausgemacht. Doch wer arbeitet schwarz? Während 7,5 Prozent der Männer in den letzten zwölf Monaten am Fiskus vorbeigearbeitet haben, arbeiten Frauen mit 3,5 Prozent seltener schwarz. Und auch beim Alter gibt es große Unterschiede: Elf Prozent der jüngeren Menschen (18 bis 34 Jahre) haben schwarzgearbeitet, bei den anderen Altersgruppen sind es nur drei bis fünf Prozent.

Arbeit wieder attraktiver machen

Erst im November hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung veröffentlicht, um die Behörden im Kampf gegen Schwarzarbeit zu stärken. „Neue Gesetze, Vorschriften und Kontrollen werden die Schwarzarbeit nicht reduzieren“, sagt Studienautor und IW-Verhaltensökonom Dominik Enste. „Der Staat muss die Ursachen bekämpfen. Schwarzarbeit ist so attraktiv, weil den Beschäftigten zu wenig Netto vom Brutto bleibt.“ So arbeiteten insbesondere Besserverdienende schwarz, weil sich der Betrug für sie besonders lohnt und sich häufiger die Gelegenheit dazu ergebe.

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft Köln

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Genehmigung zum Rückbau des Stauwehrs nicht vollziehbar

Der Plangenehmigungsbescheid zum Rückbau des Stauwehrs Euteneuen (Sieg) ist in einem Punkt rechtswidrig und darf daher vorerst nicht vollzogen werden. So entschied das VG Koblenz (Az. 4 K 56/24).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 07.01.2025 zum Urteil 4 K 56/24 vom 28.11.2024

Der Plangenehmigungsbescheid zum Rückbau des Stauwehrs Euteneuen (Sieg) ist in einem Punkt rechtswidrig und darf daher vorerst nicht vollzogen werden. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.

Die Wehranlage ist seit 2015 nicht mehr in Betrieb. Für den Rückbau des Wehrs und die Umgestaltung des Flussbetts in ein sog. naturnahes asymmetrisches Raugerinne erteilte die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord im Dezember 2023 eine Plangenehmigung. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wurde eine sog. UVP-Vorprüfung durchgeführt. Dabei wurde geprüft, ob für die beabsichtigte Maßnahme eine umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen ist. Dies verneinte die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord. Sie kam zu dem Ergebnis, durch das Vorhaben seien keine Beeinträchtigungen schutzwürdiger Umweltbelange zu erwarten.

Die hiergegen erhobene Klage hatte teilweise Erfolg. Die Plangenehmigung leide an einem erheblichen Verfahrensfehler, der die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der Genehmigung zur Folge habe, so die Koblenzer Richter. Denn das Ergebnis der UVP-Vorprüfung sei für den Bereich des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags nicht nachvollziehbar. Diesem lasse sich nicht eindeutig entnehmen, ob besonders oder streng geschützte Tier- und Pflanzenarten mit starker Bindung an Stillgewässer möglicherweise in relevanter Weise betroffen seien.

Der festgestellte Verfahrensfehler führe jedoch nicht zur Aufhebung der Plangenehmigung. Er könne möglicherweise durch eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren mit nachfolgender erneuter Sachentscheidung behoben werden. Im Übrigen weise die Plangenehmigung keine für die Klägerin rügefähigen Verfahrensmängel oder materiellen Fehler auf.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz

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BfJ: Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2023

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat mitgeteilt, dass es gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2023 am 31. Dezember 2024 endet, vor dem 1. April 2025 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten wird. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 09.01.2025

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat mitgeteilt, dass es gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2023 am 31. Dezember 2024 endet, vor dem 1. April 2025 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten wird.

Dies ist mit dem Bundesministerium der Justiz abgestimmt und soll angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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DSGVO und Schienentransport: Die Geschlechtsidentität des Kunden ist keine für den Erwerb eines Fahrscheins erforderliche Angabe

Die Erhebung von Daten hinsichtlich der Anrede der Kunden ist nicht objektiv unerlässlich, insbesondere wenn sie darauf abzielt, die geschäftliche Kommunikation zu personalisieren. So der EuGH zur Praxis des französischen Eisenbahnunternehmens SNCF Connect, das seine Kunden beim Onlineerwerb von Fahrscheinen systematisch dazu verpflichte, ihre Anrede („Herr“ oder „Frau“) anzugeben (Rs. C-394/23).

EuGH, Pressemitteilung vom 09.01.2025 zum Urteil C-394/23 vom 09.01.2025

Die Erhebung von Daten hinsichtlich der Anrede der Kunden ist nicht objektiv unerlässlich, insbesondere wenn sie darauf abzielt, die geschäftliche Kommunikation zu personalisieren.

Der Verband Mousse beanstandete bei der französischen Behörde für den Schutz personenbezogener Daten (CNIL)1 die Praxis des französischen Eisenbahnunternehmens SNCF Connect, seine Kunden beim Onlineerwerb von Fahrscheinen systematisch zu verpflichten, ihre Anrede („Herr“ oder „Frau“) anzugeben. Seiner Ansicht nach verstößt diese Verpflichtung gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)2, insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der Datenminimierung, da die Anrede, die einer Geschlechtsidentität entspreche, keine für den Erwerb eines Fahrscheins erforderliche Angabe sein dürfte. 2021 wies die CNIL diese Beschwerde mit der Begründung zurück, dass diese Praxis keinen Verstoß gegen die DSGVO darstelle.

Mousse war mit diesem Bescheid nicht einverstanden und wandte sich an den französischen Staatsrat, um ihn für nichtig erklären zu lassen. Der Staatsrat fragt den Gerichtshof insbesondere, ob die Erhebung von Daten hinsichtlich der Anrede der Kunden, die auf die Angaben „Herr“ oder „Frau“ beschränkt ist, als rechtmäßig und insbesondere mit dem Grundsatz der Datenminimierung vereinbar eingestuft werden kann, wenn diese Erhebung darauf abzielt, eine personalisierte geschäftliche Kommunikation mit diesen Kunden in Übereinstimmung mit der allgemeinen Verkehrssitte in diesem Bereich zu ermöglichen.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass nach dem Grundsatz der Datenminimierung, mit dem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zum Ausdruck gebracht wird, die erhobenen Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein müssen.

Die DSGVO enthält eine erschöpfende und abschließende Liste der Fälle, in denen eine Verarbeitung personenbezogener Daten als rechtmäßig angesehen werden kann: Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Verarbeitung (1.) für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder (2.) zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen dieser Verarbeitung oder eines Dritten erforderlich ist3.

Was den ersten dieser beiden Rechtfertigungsgründe anbelangt, muss die Verarbeitung von Daten für die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags objektiv unerlässlich sein, damit sie für die Erfüllung eines Vertrags als erforderlich angesehen werden kann. In diesem Zusammenhang erscheint eine Personalisierung der geschäftlichen Kommunikation, die auf einer anhand der Anrede des Kunden angenommenen Geschlechtsidentität beruht, nicht objektiv unerlässlich, um die ordnungsgemäße Erfüllung eines Schienentransportvertrags zu ermöglichen. Das Eisenbahnunternehmen könnte sich nämlich für eine Kommunikation entscheiden, die auf allgemeinen und inklusiven Höflichkeitsformeln beruht, die in keinem Zusammenhang mit der angenommenen Geschlechtsidentität der Kunden stehen, was eine praktikable und weniger einschneidende Lösung wäre.

In Bezug auf den zweiten Rechtfertigungsgrund stellt der Gerichtshof unter Hinweis auf seine einschlägige ständige Rechtsprechung klar, dass die Verarbeitung von Daten hinsichtlich der Anrede der Kunden eines Transportunternehmens, die darauf abzielt, die geschäftliche Kommunikation aufgrund ihrer Geschlechtsidentität zu personalisieren, nicht als erforderlich angesehen werden kann, wenn (1.) diesen Kunden bei der Erhebung dieser Daten nicht das verfolgte berechtigte Interesse mitgeteilt wurde, oder (2.) die Verarbeitung nicht innerhalb der Grenzen dessen erfolgt, was zur Verwirklichung dieses berechtigten Interesses unbedingt notwendig ist, oder (3.) in Anbetracht aller relevanten Umstände die Grundrechte und Grundfreiheiten dieser Kunden gegenüber diesem berechtigten Interesse überwiegen können, insbesondere wegen der Gefahr einer Diskriminierung aufgrund der Geschlechtsidentität.

Fußnoten

1 Commission Nationale de l’informatique et des Libertés (CNIL, Nationaler Ausschuss für Datenverarbeitung und Freiheitsrechte).

2 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung).

3 Die DSGVO enthält auch andere Gründe, aus denen eine Verarbeitung von Daten als rechtmäßig angesehen werden kann. Der französische Conseil d’État (Staatsrat) bezieht sich jedoch nur auf diese beiden Rechtfertigungsgründe.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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Bekanntmachung DRÄS 14

Das BMJ hat am 30.12.2024 den Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 14 (DRÄS 14) des DRSC nach § 342q Abs. 2 HGB im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 09.01.2025

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat am 30. Dezember 2024 den Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 14 (DRÄS 14) des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee e.V. (DRSC) nach § 342q Abs. 2 HGB im Bundesanzeiger bekannt gemacht (PDF).

Die WPK informierte bereits nach der Verabschiedung des DRÄS 14 durch das DRSC über den wesentlichen Inhalt der Änderungen an DRS 18 Latente Steuern („Neu auf WPK.de“ vom 31. Mai 2024).

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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EuGH zum Schutz eines Alleinvertriebshändlers vor aktivem Verkauf in seinem Gebiet durch andere Abnehmer des Anbieters

EuGH-Generalanwältin Medina stellte Schlussanträge zum Wettbewerbsrecht und zu Vertriebsvereinbarungen: Ein Alleinvertriebshändler muss vor aktivem Verkauf in seinem Gebiet durch alle anderen Abnehmer des Anbieters geschützt werden (Rs. C-581/23 – Beevers Kaas).

EuGH, Pressemitteilung vom 09.01.2025 zum Schlussantrag C-581/23 vom 09.01.2025

Wettbewerbsrecht und Vertriebsvereinbarungen: Ein Alleinvertriebshändler muss vor aktivem Verkauf in seinem Gebiet durch alle anderen Abnehmer des Anbieters geschützt werden.

Die bloße Feststellung, dass andere Abnehmer nicht aktiv in dem einem bestimmten Abnehmer ausschließlich zugewiesenen Gebiet verkaufen, reicht in diesem Zusammenhang nicht aus. Vielmehr i) muss der Anbieter die anderen Abnehmer aufgefordert haben, sich in einer bestimmten Weise zu verhalten, und ii) die Abnehmer müssen zumindest stillschweigend ihren Willen geäußert haben, dem Verbot des aktiven Verkaufs zuzustimmen, was aus mittelbaren Nachweisen abgeleitet werden kann („übereinstimmende Koinzidenzen oder Indizien“).

Beevers Kaas ist in Belgien die Alleinvertriebshändlerin des bekannten Beemster-Käse, den sie von der niederländischen Herstellerin Cono bezieht. Seit 1993 besteht zwischen Cono und Beevers Kaas eine Alleinvertriebsvereinbarung für den Vertrieb von Beemster-Käse in Belgien und Luxemburg.

Die Albert-Heijn-Gesellschaften (insbesondere die Supermarktketten Albert Heijn und Delhaize) sind u. a. in Belgien und in den Niederlanden tätig. Sie sind Abnehmer von Beemster-Käse, der von Cono für Märkte außerhalb Belgiens und Luxemburgs hergestellt wird.

Beevers Kaas wirft den Albert-Heijn-Gesellschaften jedoch vor, sie verstießen gegen die ehrlichen Marktpraktiken, indem sie Tätigkeiten ausübten, die unmittelbar oder mittelbar zur Folge hätten, dass ihre Alleinvertriebsrechte in Belgien verletzt würden. Die Albert-Heijn-Gesellschaften wenden sich gegen diesen Vorwurf und machen geltend, dass Beevers Kaas und Cono versuchten, ihnen ein Verbot des aktiven Verkaufs aufzuerlegen, was verboten sei („aktiver Verkauf“ bedeutet dabei die aktive Ansprache einzelner Kunden mit Werbung, Postwurfsendungen, Besuchen usw.).

Vor den belgischen Gerichten streiten die Parteien darüber, ob die Alleinvertriebsvereinbarung im Einklang mit den in der Verordnung Nr. 330/20101 der Europäischen Kommission aufgestellten Bedingungen steht, insbesondere mit der Bedingung der sog. parallelen Auferlegung. Danach muss der Anbieter seinen Alleinvertriebshändler vor aktivem Verkauf in dem ausschließlich zugewiesenen Gebiet durch alle seine anderen Vertriebshändler/Abnehmer schützen.

Der Appelationshof Antwerpen (Belgien) hat dem Gerichtshof der Europäischen Union dazu Fragen vorgelegt.

In ihren Schlussanträgen analysiert Generalanwältin Medina, wie das Wettbewerbsrecht der Europäischen Union auf Alleinvertriebsvereinbarungen anzuwenden ist.

In Beantwortung der ersten Vorlagefrage schlägt sie dem Gerichtshof vor, erstmals in seiner Rechtsprechung anzuerkennen, dass Art. 4 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 330/2010 eine „Bedingung der parallelen Auferlegung“ enthält, obwohl dieser Artikel nicht ausdrücklich auf eine solche Bedingung Bezug nimmt.

Die Generalanwältin erläutert indessen, dass diese Bestimmung nur auf Alleinvertriebsvereinbarungen Anwendung findet, die den Alleinvertriebshändler tatsächlich dazu anhalten, in seine Vertriebstätigkeiten in dem ihm ausschließlich zugewiesenen Gebiet zu investieren. Um diesen Anreiz zu garantieren, muss der Alleinvertriebshändler vor aktivem Verkauf in seinem Gebiet durch alle anderen Abnehmer des Anbieters geschützt werden. Die Generalanwältin schlägt vor, diese Bedingung nur dann als erfüllt anzusehen, wenn die anderen Abnehmer das Verbot aktiven Verkaufs in dem ausschließlich zugewiesenen Gebiet ausdrücklich oder stillschweigend anerkennen.

Der Umstand, dass kein anderer Abnehmer des Anbieters aktiv verkauft, reicht nicht aus. Die Feststellung einer Untätigkeit der anderen Abnehmer reicht für den Nachweis einer Vereinbarung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV nicht aus. Vielmehr muss ihre Zustimmung nachgewiesen werden („Zustimmung“ bedeutet dabei eine Annahme durch Handeln oder Unterlassen).

Mit seiner zweiten Frage wirft das vorlegende Gericht die Frage nach dem relevanten Zeitpunkt auf, zu dem die Zustimmung der anderen Abnehmer vorliegen muss. Insbesondere möchte es wissen, ob es ausreicht, dass der Anbieter dartut, dass seine anderen Abnehmer das Verbot aktiven Verkaufs akzeptiert haben, nur falls und wenn diese Abnehmer ihre Absicht erkennen lassen, aktiv in das ausschließlich zugewiesene Gebiet zu verkaufen.

Die Generalanwältin erläutert, dass die in Art. 4 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 330/2010 aufgestellten Bedingungen dafür, dass die Vereinbarung unter die Gruppenfreistellung fallen kann, nicht erfüllt sind, solange der Anbieter nicht die Zustimmung der anderen Abnehmer erhalten hat. Das ist demnach nur dann und ab dem Zeitpunkt der Fall, zu dem die anderen Abnehmer dem Verbot aktiven Verkaufs zugestimmt haben, nicht aber vor diesem Zeitpunkt. Mit anderen Worten muss der Anbieter nachweisen können, dass diese Bedingung für alle seine anderen Abnehmer während des gesamten Zeitraums, für den er den Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung beansprucht, erfüllt ist.

Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet.

Fußnote

1 Verordnung Nr. 330/2010 vom 20. April 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 [AEUV] auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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