Experten rechnen mit anhaltend hoher Inflation bis 2028

Wirtschaftsexpertinnen und -experten aus aller Welt erwarten nur einen leichten Rückgang der Inflationsraten in den kommenden vier Jahren. Das geht aus dem Economic Experts Survey hervor, einer vierteljährlichen Umfrage des ifo Instituts und des Instituts für Schweizer Wirtschaftspolitik. Demnach wird im Jahr 2025 im globalen Durchschnitt eine Inflationsrate von 3,9 % erwartet.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 14.01.2025

Wirtschaftsexpertinnen und -experten aus aller Welt erwarten nur einen leichten Rückgang der Inflationsraten in den kommenden vier Jahren. Das geht aus dem Economic Experts Survey hervor, einer vierteljährlichen Umfrage des ifo Instituts und des Instituts für Schweizer Wirtschaftspolitik. Demnach wird im Jahr 2025 im globalen Durchschnitt eine Inflationsrate von 3,9 % erwartet. „Die Inflationserwartungen bleiben über den Inflationszielen vieler Zentralbanken“, sagt ifo-Forscher Niklas Potrafke. „Größere Zinssenkungen sind bei diesen Inflationserwartungen unwahrscheinlich.

Auch längerfristig rechnen die befragten Experten nur mit einem leichten Rückgang. Sie erwarten für das kommende Jahr eine weltweite Teuerungsrate von 3,5 % und für 2027 ebenfalls 3,5 %.

Für Deutschland erwarten die Experten für 2025 eine Inflationsrate von 2,4 %, für Österreich 2,5 % und für die Schweiz 1,2 %.

Vor allem in Nordamerika sind die Inflationswartungen gestiegen. Für das Jahr 2025 erwarten die Expertinnen und Experten 2,6 Prozent Inflation. Das sind 0,2 Prozentpunkte mehr als in der Umfrage im Vorquartal. Für das Jahr 2026 werden 2,8 und für das Jahr 2028 2,9 % Inflation in Nordamerika erwartet.

Zu den Regionen mit besonders hohen Inflationserwartungen zählen Südamerika und weite Teile Afrikas. Dort werden Inflationsraten von über 20 % erwartet.

An der Umfrage vom 4. Dezember bis zum 18. Dezember haben 1.398 Expertinnen und Experten aus 125 Ländern teilgenommen.

Quelle: ifo Institut

Powered by WPeMatico

Energiepreise bedrohen Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie

Immer mehr Betriebe hierzulande denken darüber nach, ihre Produktion aufgrund der hohen Energiepreise einzuschränken bzw. ins Ausland zu verlagern. Wenn nicht gegengesteuert wird, droht ein Verlust wichtiger Teile der hiesigen Industrie. Die DIHK plädiert deshalb dafür, 10 bis 15 Mrd. Euro aus dem Klima- und Transformationsfonds für eine unmittelbare Entlastung zu verwenden.

DIHK, Mitteilung vom 13.01.2025

Die Energiepreise in Europa und insbesondere in Deutschland zählen zu den höchsten weltweit: In Deutschland sind die Gaspreise bis zu siebenmal und die Strompreise bis zu fünfmal so hoch wie an konkurrierenden Standorten anderer Länder.

Strom fällt angesichts des hohen Preises hierzulande derzeit als Treiber der Transformation aus. Obwohl die Börsenstrompreise im letzten Jahr gefallen sind, steigen die Stromkosten für Unternehmen aufgrund von Abgaben, Umlagen und Entgelten immer weiter an. Abschaltungen von Photovoltaik- und Windkraftanlagen wegen fehlender Netzkapazitäten sowie Eingriffe in Kraftwerke zur Netzstabilisierung haben die Entgelte für das Übertragungsnetz in den letzten zehn Jahren verdoppelt. Hinzu kommt eine Fördersystematik für erneuerbare Energien, die den Bundeshaushalt mit Milliardenbeträgen belastet. Insgesamt ist der Wirtschaftsstandort Deutschland mit Blick auf die Stromkosten der Unternehmen weder europaweit noch global konkurrenzfähig.

Alarmierende Zahlen bei abwanderungswilligen Unternehmen

Deutschland ist gleichzeitig auf eine starke industrielle Basis angewiesen. Für energieintensive Industrien wie beispielsweise Chemie, Metall, Mineralöl, Glas oder Papier bedeuten die steigenden Preise für Strom und Gas, dass ihre Produktion in Deutschland sehr viel teurer ist als in vielen anderen Ländern. Aber auch Rechenzentren, Automobilhersteller und Logistikbetriebe leiden unter den hohen Energiekosten.

Das Ergebnis: Immer mehr Unternehmen – so das jüngste IHK-Energiewende-Barometer – überlegen, ihre Produktion ins Ausland zu verlagern, wo Energie günstiger ist. Andere Betriebe erwägen, ihre Produktion in Deutschland zu drosseln. In Summe denken der DIHK-Abfrage zufolge vier von zehn Unternehmen daran, ihre Fertigung wegen der Energiepreise hierzulande einzuschränken oder ins Ausland zu verlagern.

Die Produktionsrückgänge der Wirtschaft in Deutschland lassen sich bereits am industriellen Energiebedarf ablesen, welcher dadurch in den vergangenen Jahren rückläufig war. Am deutlichsten zeigt sich das in der energieintensiven Industrie, wo die Energienachfrage in den vergangenen Monaten deutlich zweistellig eingebrochen ist. Deutschland droht ein Verlust wichtiger Teile seiner Industrie – Arbeitsplätze gehen verloren, und die Wertschöpfung verlagert sich in andere Länder. Aber auch die Innovationskraft könnte leiden, denn viele Unternehmen haben weniger Spielraum für Investitionen in Forschung und Entwicklung, wenn ein Großteil ihrer finanziellen Ressourcen in die Energiekosten fließt.

Grüne und günstige Energie als Treiber der Transformation

Die Gründe für die teure Energie sind vielfältig. Einerseits steigen die Preise, weil das Energieangebot durch den politisch eingeleiteten Atom- und Kohleausstieg verknappt wurde, ohne zeitgleich in neue witterungsunabhängige Kapazitäten zu investieren. Andererseits sind mit dem Ausbau der erneuerbaren Energien die Systemkosten erheblich angestiegen. Entsprechend wurden neue Umlagen und Abgaben geschaffen und die Netzentgelte angehoben, um die zusätzlichen Modernisierungs- und Ausbauarbeiten zu decken. Hinzu kommt eine paradoxe Philosophie, der zufolge Strom – etwa durch eine hohe Steuerlast – angeblich teuer sein muss, um Anreize für eine effiziente Nutzung zu setzen. Stattdessen sollte jedoch vielmehr gelten, dass Strom so günstig wie möglich sein muss, damit er als Treiber der Energiewende finanziell attraktiv sein kann. Denn die Transformation gelingt nur, wenn Elektrizität günstiger ist als fossile Energieträger und damit finanzielle Anreize bestehen, Technologien wie E-Mobilität im Verkehrssektor, Wärmepumpen im Gebäudesektor oder Elektrifizierungsprozesse im Industriesektor einzusetzen.

Erst ausbauen, dann abschalten

Die Börsenstrompreise in der Energiebeschaffung lassen sich am besten durch eine Ausweitung des Stromangebots senken. Daher sollten zukünftig Kraftwerksabschaltungen nur zulässig sein, wenn ausreichend witterungsunabhängiger Ersatz vorhanden ist. Der Zubau von Interkonnektoren, also von grenzüberschreitenden „Zubringer-Stromleitungen“, kann den grenzüberschreitende Handel von Strom erleichtern. Dabei sollte der Ausbau erneuerbarer Energien mit dem Bau der notwendigen Infrastruktur einhergehen. Für die deutsche Wirtschaft ist zudem entscheidend, dass die nationale CO2-Bepreisung zeitnah in ein europäisches Emissionshandelssystem (ETS-2) integriert wird. Nur so lassen sich bestehende Wettbewerbsnachteile auf dem europäischen Binnenmarkt eingrenzen.

Entgelte bezuschussen, Steuern und Abgaben auf EU-Niveau senken

Um die Energiekosten für die Wirtschaft zu verringern, sollten 10 bis 15 Milliarden Euro aus dem Klima- und Transformationsfonds zurück in eine breit angelegte Kostensenkung für Wirtschaft und private Haushalte fließen. Damit könnte unmittelbar Entlastung geschaffen und gleichzeitig die Anreize zur Elektrifizierung vorangetrieben werden. Erstens sollten dabei 5 Milliarden Euro zur Deckung der verbleibenden Umlagen und Abgaben auf Strom in den Bundeshaushalt überführt werden. Ebenfalls mindestens 5 Milliarden Euro könnten zweitens als Zuschuss zum Netzausbau dienen, um die Übertragungsnetzentgelte zu stabilisieren. Weitere 2,5 Milliarden Euro würden drittens dazu beitragen, die Ermäßigung der Stromsteuer auf das europäische Mindestniveau auf alle Branchen auszuweiten.

Das würde die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und den Klimaschutz gleichzeitig stärken – und zwar, ohne einzelne Technologien zu verbieten oder ausgewählte Branchen erheblich zu fördern.

Quelle: DIHK

Powered by WPeMatico

EuGH stärkt Unabhängigkeit der Kanzleien

Mit seinem Urteil zur Zulässigkeit von Beteiligungsverboten bei Anwaltskanzleien im Falle der Beteiligung reiner Investoren durch den deutschen Gesetzgeber, stärkt der EuGH die Unabhängigkeit von Kanzleien (Rs. C-295/23). Dazu nahm der DStV Stellung.

DStV, Mitteilung vom 13.01.2025

Mit seinem Urteil zur Zulässigkeit von Beteiligungsverboten bei Anwaltskanzleien im Falle der Beteiligung reiner Investoren durch den deutschen Gesetzgeber, stärkt der EuGH die Unabhängigkeit von Kanzleien. Insgesamt ist das Urteil (Rs. C-295/23 vom 19.12.2024) sowohl überraschend als auch erfreulich.

Eine Rechtsanwaltsgesellschaft hatte beim Bayerischen Anwaltsgerichtshof gegen einen Bescheid der Rechtsanwaltskammer München geklagt, die die Zulassung der Gesellschaft widerrufen hatte. Grund hierfür war, dass die Anwaltsgesellschaft einen Finanzinvestor aufgenommen hatte, der mit seiner Beteiligung rein finanzielle Interessen verfolgt hatte. Der Bayerische Anwaltsgerichtshof hatte den Europäischen Gerichtshof (EuGH) daraufhin zur Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem Unionsrecht, insbesondere der Niederlassungsfreiheit und des freien Kapitalverkehrs, befragt.

Der EuGH hat in der Rechtssache C-295/23 nun entschieden, dass Deutschland die Beteiligung reiner Finanzinvestoren am Kapital einer Rechtsanwaltsgesellschaft durchaus verbieten darf. Eine dadurch vorgenommene Beschränkung der Niederlassungsfreiheit sei durch das Ziel gerechtfertigt, die Unabhängigkeit des Berufs und die Beachtung der berufsrechtlichen Pflichten zu gewährleisten.

Aufgrund der Ähnlichkeit des Berufs und der berufsrechtlichen Unabhängigkeit von Steuerberatern, muss das Urteil nicht allein für Rechtsanwalte, sondern im gleichen Maße für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Geltung haben.

Das Urteil des EuGH ist durchaus eine Überraschung. Schließlich hatte der Generalanwalt des EuGH in seinem Schlussantrag den gegenständlichen Regelungen der BRAO zuvor noch die erforderliche Kohärenz abgesprochen. Nach dessen Ansicht wäre es mit den Bestimmungen des freien Kapitalverkehrs nämlich unvereinbar gewesen, dass bestimmte Berufe sich an einer Anwaltskanzlei beteiligen dürften, andere aber nicht.

Der EuGH folgte dem Schlussantrag jedoch nicht. Vielmehr sah das Gericht die Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Kapitalverkehrs durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Es sei nämlich davon auszugehen, dass ein Anwalt nicht in der Lage wäre, seinen Beruf unabhängig und unter Beachtung seiner Berufs- und Standespflichten auszuüben, wenn er einer Gesellschaft angehört, zu deren Gesellschaftern Personen zählen, die ausschließlich als reine Finanzinvestoren handeln.

Das Urteil ist nicht nur überraschend, sondern insgesamt auch überaus erfreulich.

Sicherlich könnte die ein oder andere Steuerkanzlei mit einem hohen Investitionsbedarf auch die Schattenseiten des Urteils bedauern. Insgesamt stärkt das Urteil aber die Unabhängigkeit des Berufs und damit eine der wichtigsten Säulen des bestehenden Berufsrechts. Allein durch die Unabhängigkeit kann schließlich die Verschwiegenheit und hochwertige Qualität der Dienstleistung gesichert und das Mandanteninteresse gewahrt bleiben.

Das Urteil nimmt dem deutschen Gesetzgeber zudem den Druck von weiteren Empfehlungen der Europäischen Kommission. Schließlich hatte diese von Deutschland mit Nachdruck gefordert, die Kapitalbindung auch bei Steuerkanzleien weiter zu lockern.

Eine Forderung, die sich mit dem jetzigen EuGH-Urteil endgültig erledigt hat.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – dstv.de

Powered by WPeMatico

Immer mehr Rentner zahlen Steuern

2025 rutschen rund 73.000 Senioren neu in die Steuerpflicht, so die aktuellen Schätzungen des BMF. Grund ist die zu erwartende Rentenerhöhung. Der BdSt bekräftigt seine Forderungen nach wirksamen Entlastungen für ältere Menschen.

BdSt, Mitteilung vom 06.01.2025

In diesem Jahr rutschen rund 73.000 Senioren neu in die Steuerpflicht, so die aktuellen Schätzungen des Bundesfinanzministeriums. Grund ist die zu erwartende Rentenerhöhung. Dann werden insgesamt gut 6,5 Millionen Senioren Steuern auf Rentenbezüge zahlen. Bedeutet für den Fiskus an dieser Stelle: fast 63 Milliarden Euro Einnahmen – 4,1 Milliarden mehr.

Vor diesem Hintergrund unterstreicht der Bund der Steuerzahler (BdSt) sein Engagement auch und gerade für die Gruppe der Rentnerinnen und Rentner und bekräftigt seine Forderungen nach wirksamen Entlastungen für ältere Menschen:

  • Vollbesteuerung verschieben! Der BdSt setzt sich für eine Verschiebung der Vollbesteuerung auf das Jahr 2065 und rückwirkend ab 2015 für einen geringeren Anstieg der Besteuerung ein.
  • Keine volle Steuerpflicht für Rentensteigerungen! Zudem sollte der prozentuale Rentenfreibetrag auch für Rentenerhöhungen berücksichtigt werden. Das würde Ost- und West-Renten steuerlich angleichen. Derzeit ist die Besteuerung der Ost-Renten aufgrund der überproportionalen Rentenangleichung der vergangenen Jahre höher als die der West-Renten. Und: Es käme zu deutlich weniger Pflichtveranlagungen.
  • Keine Doppelbesteuerung der Renten! Dafür setzt sich der Verband mit Musterverfahren seiner Mitglieder ein.

Quelle: Bund der Steuerzahler

Powered by WPeMatico

IT-Fachkräftemangel: Große Unternehmen setzen auf Künstliche Intelligenz

Künstliche Intelligenz in der Softwareentwicklung oder ein KI-Chatbot, der bei PC-Problemen im Unternehmen hilft? Vor allem größere Unternehmen wollen mit KI dem Mangel an IT-Fachkräften entgegenwirken. So geben 5 Prozent der Unternehmen in Deutschland lt. Bitkom an, mit KI Personalengpässe überbrücken zu wollen, etwa in der Softwareentwicklung oder IT-Administration.

Bitkom, Pressemitteilung vom 13.01.2025

Künstliche Intelligenz in der Softwareentwicklung oder ein KI-Chatbot, der bei PC-Problemen im Unternehmen hilft? Vor allem größere Unternehmen wollen mit KI dem Mangel an IT-Fachkräften entgegenwirken. So geben 5 Prozent der Unternehmen in Deutschland an, mit KI Personalengpässe überbrücken zu wollen, etwa in der Softwareentwicklung oder IT-Administration. Von den Unternehmen mit 250 oder mehr Beschäftigten setzt sogar jedes fünfte KI gegen den Fachkräftemangel ein (21 Prozent). Bei kleineren Unternehmen spielt KI eine deutlich geringere Rolle: Bei Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten sind es nur 12 Prozent, bei jenen mit 10 bis 49 Beschäftigten 7 Prozent und bei Kleinst-Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten sogar nur 2 Prozent. Das sind Ergebnisse einer Befragung von 852 Unternehmen ab 3 Beschäftigten in Deutschland im Auftrag des Digitalverbands Bitkom.

Insgesamt geht gut jedes dritte Unternehmen (35 Prozent) davon aus, dass KI den Fachkräftemangel in Deutschland abmildern kann. „Künstliche Intelligenz kann eine IT-Abteilung nicht ersetzen. KI kann aber IT-Fachkräfte bei den unterschiedlichsten Aufgaben unterstützten und zum Beispiel bei Problemen und Fragen aus dem Team oft ebenso gute Unterstützung bieten wie ein menschlicher Support“, sagt Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder. „KI kann zudem bei eher langweiligen Aufgaben oder solchen, die eine langanhaltend hohe Konzentration erfordern, helfen.“

KI ist dabei nur eine von vielen Maßnahmen, die Unternehmen ergreifen, um dem IT-Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Jedes dritte Unternehmen (35 Prozent) setzt auf Weiterbildungsprogramme, um Beschäftigte aus anderen Bereichen zu qualifizieren. Jedes vierte (24 Prozent) stellt Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger ein. 16 Prozent haben Programme, um ältere Beschäftigte länger im Job zu halten, und 13 Prozent Rekrutierungs- und Fördermaßnahmen für Frauen. Fast jedes dritte Unternehmen (32 Prozent) tut derzeit allerdings gar nichts gegen den IT-Fachkräftemangel.

Quelle: Bitkom

Powered by WPeMatico

DStV fordert Klarheit bei Ausweitung des Datensatzes der E-Bilanz

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen, sind mit der E-Bilanz zusätzliche Daten zu übermitteln. Die im JStG 2024 beschlossene Neuregelung lässt jedoch Fragen offen. Der DStV fordert das BMF mit Schreiben vom 20.12.2024 zur Klarstellung auf.

DStV, Mitteilung vom 13.01.2025

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen, sind mit der E-Bilanz zusätzliche Daten zu übermitteln. Die im JStG 2024 beschlossene Neuregelung lässt jedoch Fragen offen. Der DStV fordert das BMF mit Schreiben vom 20.12.2024 zur Klarstellung auf.

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) erweiterte der Gesetzgeber den Umfang des an die Finanzbehörden zu übermittelnden Datensatzes der E-Bilanz nach § 5b EStG. Die Änderung wurde auf Wunsch der Länder umgesetzt. Bereits in seiner Stellungnahme S 14/24 kritisierte der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) die Erweiterung nachdrücklich.

Zusätzliche Daten

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen, sieht der neugefasste § 5b Abs. 1 EStG die verpflichtende Übermittlung der „unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden“ vor. Bei Wirtschaftsjahren, die nach dem 31.12.2027 beginnen, ist zukünftig auch der Anlagespiegel und das diesem zugrundeliegende Anlageverzeichnis in den Datensatz einzubeziehen. Ebenso wie Anhang, Lagebericht, Prüfbericht oder ein Verzeichnis nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG, sofern vorhanden.

Praxisnahe Präzisierung erforderlich

Die Erweiterung des Datensatzes um die „unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden“ ist nicht präzise. So ist unklar, welche Daten als „unverdichtete Kontennachweise mit Kontensalden“ von der Neuerung erfasst sind. Verschiedene Auslegungen sind denkbar. Beispielsweise könnten damit die Eröffnungsbilanzwerte und Jahresverkehrszahlen für die Soll- und Habenbuchungen des jeweiligen Kontos oder auch die Einzelangabe von Personenkonten gemeint sein. Dies ginge nach Auffassung des DStV deutlich zu weit.

Der DStV hat das BMF aufgefordert nachzubessern. Aus Sicht des DStV sollte gesetzlich klargestellt werden, dass lediglich die Kontonummer, die Kontobezeichnung und der Saldo der einzelnen Finanzbuchhaltungskonten zu übermitteln sind. Ebenso wichtig ist es, dass Personenkonten nicht einzeln und unverdichtet übermittelt werden müssen.

DStV mahnt zur Datensparsamkeit

Der DStV mahnt die Finanzverwaltung in seinem Schreiben auch, den Grundsatz der Datensparsamkeit zu wahren. Sofern die Finanzverwaltung Daten nicht zielführend verwerten kann, sollte sie auf eine Erhebung verzichten. Ebenso, wenn die Daten bereits nach anderen Vorschriften zur Verfügung zu stellen sind. Zusätzlich ist aus Sicht des DStV eine zu weit gehende Datenübermittlung auch vor dem Hintergrund berufsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten abzulehnen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. –

Powered by WPeMatico

Haftung des Linksabbiegers bei Kollision mit Gegenverkehr

Das AG Hanau entschied, dass der grundsätzliche Anschein der Unfallverursachung durch das abbiegende Fahrzeug nur durch konkrete und im Streitfall zu beweisende Tatsachen widerlegt werden kann (Az. 39 C 81/22).

AG Hanau, Pressemitteilung vom 13.01.2025 zum Urteil 39 C 81/22 vom 19.06.2024 (rkr)

Bei einem Unfall zwischen einem links abbiegenden Fahrzeug und dem Gegenverkehr wird vermutet, dass sich der Abbieger verkehrswidrig verhalten hat.

Das Amtsgericht Hanau hat entschieden, dass der grundsätzliche Anschein der Unfallverursachung durch das abbiegende Fahrzeug nur durch konkrete und im Streitfall zu beweisende Tatsachen widerlegt werden kann (Amtsgericht Hanau, Urteil vom 19.06.2024, Az. 39 C 81/22).

Das Fahrzeug der Klägerin fuhr bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h in einen Kreuzungsbereich ein und beabsichtigte, weiter geradeaus zu fahren. Der Beklagte befuhr die Straße in der entgegengesetzten Richtung und beabsichtigte, in der Kreuzung nach links abzubiegen. Während des Abbiegevorgangs kam es zur Kollision der Fahrzeuge. Die Klägerin verlangte den vollständigen Ersatz ihrer Fahrzeugschäden, da ihr Wagen langsam in die Kreuzung eingefahren sei, sie den Unfall aber nicht habe verhindern können. Der Beklagte meint, das Fahrzeug der Klägerin sei zu schnell gefahren, sodass ihn keine Haftung treffe.

Das Amtsgericht hat entschieden, dass der Unfall allein durch das abbiegende Fahrzeug verursacht wurde. Hierfür spreche bereits die Vermutung eines Verstoßes gegen die Vorfahrtsgewährungspflicht beim Abbiegen gem. § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO. Denn der Unfall ist während des Abbiegevorgangs passiert. Dies könne der Beklagte nur durch den Beweis solcher Umstände widerlegen, aus denen sich ein unfallursächliches Fehlverhalten des klägerischen Fahrzeugs ergibt. Die Beweisaufnahme habe derartiges jedoch nicht bestätigt. Zwar zeige das Sachverständigengutachten, dass das klägerische Fahrzeug angesichts der örtlichen Gegebenheiten mit ca. 30 bis 40 km/h zu schnell in die Kreuzung einfuhr, hieraus sei jedoch nicht zu schließen, dass eben diese Geschwindigkeitsüberschreitung auch die Kollision mit dem abbiegenden Fahrzeug verursacht habe. Dennoch hafte die Klägerin jedenfalls zu 20 % aufgrund der allgemeinen Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht Hanau

Powered by WPeMatico

APAS: Arbeitsprogramm 2025

Am 6. Januar 2025 hat die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) ihr Arbeitsprogramm 2025 veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 13.01.2025

Am 6. Januar 2025 hat die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) ihr Arbeitsprogramm 2025 veröffentlicht.

Qualitätsmanagementsysteme der Praxen

Darin wird festgestellt, dass die Qualitätsmanagementsysteme der Praxen, über wirksame Verfahren zur Risikobewertung verfügen müssen. Schwerpunkt der Inspektionen werden daher neben den Regelungen zur Festlegung von Qualitätszielen insbesondere die Regelungen zur Identifizierung und Beurteilung von qualitätsgefährdenden Risiken sowie die Reaktionen der Praxen auf diese Risiken sein (Qualitätsregelkreis). Darüber hinaus werden auch die Vorkehrungen zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung Gegenstand der Inspektionen sein.

Durchführung von Abschlussprüfungen

Als Schwerpunkte hinsichtlich der Durchführung von Abschlussprüfungen sind im Arbeitsprogramm genannt die

  • Realisation der Umsatzerlöse,
  • Werthaltigkeit von Vermögenswerten,
  • Prüfung der Prämisse der Unternehmensfortführung,
  • Prüfung der Adressenausfallrisiken bei Kreditinstituten und
  • Prüfung der Anforderungen von IFRS 17 bei Versicherungsunternehmen.

System der Qualitätskontrolle von Abschlussprüfern der WPK

Das System der Qualitätskontrolle von Abschlussprüfern der WPK beurteilt die APAS unverändert anhand der folgenden kritischen Erfolgsfaktoren:

  • Berücksichtigung der erforderlichen Anforderungen an die Erfahrung der Prüfer für Qualitätskontrolle bei der Prüferauswahl („Augenhöhe“)
  • Risikoorientierte und materiell-inhaltliche Durchführung von Qualitätskontrollen
  • Aussagekräftige Berichterstattung der Prüfer für Qualitätskontrolle
  • Sachgerechter Aufgriff von Berufspflichtverstößen
  • Durchsetzung wirksamer Qualitätskontrollen

Mit der erwarteten Verabschiedung des CSRD-Umsetzungsgesetzes im Jahr 2025 unterliegen künftig auch Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten nach § 324b HGB‑E dem System der Qualitätskontrolle. Die APAS wird daher einen besonderen Schwerpunkt auf die Anpassungen der Qualitätskontrollprozesse legen, insbesondere im Hinblick auf die Sicherstellung angemessener und ausreichender Kenntnisse der Prüfer für Qualitätskontrolle auf dem Gebiet der Nachhaltigkeitsberichte und deren Prüfung.

Einzelheiten zu den Schwerpunkten sowie weitere Ausführungen zur anlassbezogenen Berufsaufsicht, zur Marktbeobachtung und zur internationalen Zusammenarbeit sind dem Arbeitsprogramm zu entnehmen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

Powered by WPeMatico

Streit um Nähmaschinen-Lärm

Das wiederholte Klopfen gegen die Decke stellt keine Notwehr gegen die Lärmbelästigung durch eine Industrienähmaschine in der darüberliegenden Wohnung der Nachbarin dar. Dies entschied das AG München (Az. 173 C 11834/23).

AG München, Pressemitteilung vom 13.01.2025 zum Urteil 173 C 11834/23 vom 18.08.2023 (rkr)

Wiederholtes Klopfen gegen die Decke keine Notwehr gegen behauptete Lärmbelästigung durch eine Industrienähmaschine

Vor dem Amtsgericht München stritten sich zwei Mieterinnen eines Mehrfamilienhauses in München wegen gegenseitiger Lärmbelästigungen.

Die Klägerin behauptete, dass die Beklagte seit August 2022 bis mindestens April 2023 in mindestens 500 Fällen mit einem nicht näher bekannten Gegenstand an die Wohnungsdecke der Beklagten im Erdgeschoss geklopft habe. Hierdurch hätten die in der darüberliegenden Wohnung lebende Klägerin und ihr Ehemann stressbedingte Beschwerden erlitten. Die Klägerin verklagte daher die Beklagte, das Klopfen sowie die Behauptung gegenüber Dritten, die Klägerin würde mit einer Industrienähmaschine ruhestörenden Lärm verursachen, zu unterlassen. Zudem forderte die Klägerin von der Beklagten Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro.

Die Beklagte wandte ihrerseits ein, sie habe aus Notwehr wegen der Lärmbelästigung durch die Industrienähmaschine gegen die Decke geklopft.

Die im Erdgeschoss wohnende Beklagte wandte sich mit der Behauptung der Lärmbelästigung durch den Betrieb einer Industrienähmaschine in der darüberliegenden Wohnung der Klägerin im Sommer 2022 an die Gemeinde als Vermieterin des Mehrfamilienhauses. Daraufhin wurden am 02.11.2022 beide Wohnungen durch zwei Mitarbeiter der Gemeinde besichtigt und festgestellt, dass die Nähmaschine in der Wohnung der Beklagten nicht zu hören war. Die Klägerin entfernte die Nähmaschine am 05.11.2022 dennoch aus der Wohnung.

Das Amtsgericht München gab der Klage weitestgehend statt und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung und Zahlung eines Schmerzensgeldes von 300 Euro. Insoweit führte es aus:

„Die Beklagte hat unstreitig mit einem Gegenstand gegen die Decke ihrer Wohnung geklopft. Streitig ist nur, wie häufig dies vorkam und ob dies durch Notwehr gerechtfertigt ist. Es kam jedenfalls zu regelmäßigem Klopfen. Hierdurch wurde die Klägerin gestört und unter anderem in ihrer Nachtruhe beeinträchtigt. Diese „Klopfattacken“ der Beklagten sind nicht durch Notwehr gerechtfertigt. Zum einen hat die Beklagte nicht nachgewiesen, dass aus der Wohnung der Klägerin störende Geräusche einer Nähmaschine kommen. Aus den Tonbandaufnahmen […] konnte das Gericht lediglich ein starkes Rauschen hören, nicht aber für eine Nähmaschine charakteristische Geräusche. […] Entscheidend ist jedoch, dass keine Situation vorliegt, die ein Klopfen der Beklagten rechtfertigt. Selbst wenn aus der Wohnung der Klägerin Geräusche dringen, darf die Beklagte nicht durch ständiges Klopfen reagieren. Die Voraussetzungen der Notwehr liegen nicht vor. Vielmehr hätte die Beklagte ihrerseits gerichtlich gegen die Klägerin vorgehen und auf Unterlassung klagen müssen. Dies hat sie nicht getan.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

Powered by WPeMatico

Fragen-Antworten zum DSA – EU-Regeln für digitale Plattformen

Vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussion zu X und Meta hat die Vertretung der EU-Kommission in Deutschland einen Fragen-Antworten-Katalog zum Digital Services Act erstellt, der auf zentrale Inhalte eingeht und weiterführende Links bereitstellt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 10.01.2025

Vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussion zu X und Meta hat die Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland einen Fragen-Antworten-Katalog zum DSA (Digital Services Act, europäisches Gesetz über digitale Dienste) erstellt, der auf zentrale Inhalte eingeht und weiterführende Links bereitstellt: zu den Zielen des DSA, zu seinem Geltungsbereich, zu den Zuständigkeiten, zu Faktenprüfern, zur Meinungsfreiheit und dazu, wie Wahlen in der EU geschützt werden.

Quelle: Europäische Kommission – Vertretung in Deutschland

Powered by WPeMatico