ESMA: ESEF-Taxonomie 2024 und Aktualisierung der ESEF Conformance Suite

Am 08.01.2025 hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA (European Securities and Markets Authority) die ESEF-XBRL-Taxonomiedateien 2024 sowie eine Aktualisierung der ESEF Conformance Suite veröffentlicht, um die Umsetzung der ESEF-Verordnung zu erleichtern. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 10.01.2025

Am 8. Januar 2025 hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA (European Securities and Markets Authority) die ESEF-XBRL-Taxonomiedateien 2024 sowie eine Aktualisierung der ESEF Conformance Suite veröffentlicht, um die Umsetzung der ESEF-Verordnung zu erleichtern.

Die XBRL-Taxonomiedateien und die Testdateien der Conformance Suite bilden die Anforderungen des Aktualisierungsentwurfs 2024 der ESEF-Verordnung (2024 draft update to the ESEF Regulation) und der Aktualisierung 2024 des ESEF-Berichtshandbuchs (2024 update to the ESEF Reporting Manual) ab.

Nachdem die Änderungen der IFRS-Taxonomie-Aktualisierung im Jahr 2023 nur begrenzt waren, beschloss die ESMA, die Änderungen der ESEF auf das Jahr 2024 zu verschieben. Die ESEF-Taxonomie 2024 enthält somit die neuesten Aktualisierungen der IFRS-Taxonomie aus den Jahren 2023 und 2024.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Befristung eines Arbeitsverhältnisses eines Profifußballtrainers und Kündigung wegen fehlender Lizenz für eine nächsthöhere Liga

Das ArbG Aachen entschied, dass die Besonderheiten der Arbeitsleistung eines Profifußballtrainers zwar die Befristung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen können, dies jedoch im konkreten Fall an dem Schriftformerfordernis scheiterte. Die Kündigung des Fußballtrainers wegen der fehlenden erforderlichen Lizenz für die nächsthöhere Liga war hingegen gerechtfertigt (Az. 8 Ca 3230/23).

ArbG Aachen, Pressemitteilung vom 06.01.2025 zum Urteil 8 Ca 3230/23 vom 19.11.2024 (nrkr)

In einer nunmehr veröffentlichten Entscheidung des Arbeitsgerichts Aachen vom 19.11.2024 – 8 Ca 3230/23 – hat die 8. Kammer entschieden, dass die Besonderheiten der Arbeitsleistung eines Profifußballtrainers zwar die Befristung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen können, dies jedoch im konkreten Fall an dem Schriftformerfordernis scheiterte. Die Kündigung des Fußballtrainers wegen der fehlenden erforderlichen Lizenz für die nächsthöhere Liga war hingegen gerechtfertigt.

Die Beklagte ist für den Spielbetrieb der 1. Fußballmannschaft zuständig. Der Kläger war zunächst ab Anfang 2022 bei der Beklagten als Sportdirektor beschäftigt. Er ist Inhaber der Trainer-A-Lizenz (Trainerberechtigung für die Fußball-Regionalliga); über eine „Pro Lizenz“ (Trainerberechtigung für die 3. Liga) verfügt der Kläger nicht. Seit Ende 2022 trainierte er die 1. Fußballmannschaft, die in der Regionalliga spielte. Ende Januar 2023 schlossen die Parteien einen ab 01.01.2023 geltenden zunächst bis zum 30.06.2024 befristeten Arbeitsvertrag ab. Der Vertrag enthielt je nach Platzierung eine Verlängerung und verschiedene Prämien.

Die Beklagte stellte den Kläger im August 2023 von der Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Grundvergütung frei. Mit Abschluss der Saison 2023/2024 stieg die 1. Fußballmannschaft der Beklagten in die 3. Liga auf und gewann den Mittelrheinpokal. Im Juni und Juli 2024 sprach die Beklagte drei ordentliche fristgerechte Kündigungen aus.

Die 8. Kammer des Arbeitsgerichts Aachen entschied, dass die Sachgrundbefristung eines Profifußballtrainers wegen der Eigenart der Arbeitsleistung grundsätzlich gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt ist. Es sei Aufgabe des Cheftrainers, dafür zu sorgen, dass die Spieler die von ihnen geforderten Spitzenleistungen abrufen. Hierfür sei er als zentraler, prägender Leiter der Mannschaft zuständig. Das Erfordernis, dass die Spieler als Individuum und im Kollektiv Spitzenleistungen erbringen müssten, gebiete es, kurzfristig reagieren zu können, wenn diese Spitzenleistungen nachlassen oder ausbleiben. Ein kurzfristiger Austausch wesentlicher Teile der Mannschaft sei nicht möglich. Die Befristung des Arbeitsvertrages im vorliegenden Fall sei aus formellen Gründen gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG unwirksam, da die Leistung der Unterschriften nach Aufnahme der Tätigkeit durch den Kläger erfolgte.

Demgegenüber sei die Kündigung des Profifußballtrainers wegen des Fehlens der erforderlichen „Pro-Lizenz“ für die 3. Liga wirksam. Der Erwerb der erforderlichen Lizenz liege im Verantwortungsbereich des Trainers. Bis zum Zeitpunkt des Aufstiegs in die 3. Liga habe der Kläger trotz Freistellung einen Anspruch auf Vergütung und die Zahlung der Prämien. Nach Aufstieg in die 3. Liga habe der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung von Vergütung oder Prämien, da er die Voraussetzung für die Tätigkeit als Cheftrainer nicht erfüllt habe.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, Es kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Quelle: Arbeitsgericht Aachen

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Quellensteuerentlastung: FASTER-Richtlinie im EU-Amtsblatt veröffentlicht

Die Richtlinie (EU) 2025/50 über eine schnellere und sichere Entlastung von überschüssigen Quellensteuern (sog. FASTER-Richtlinie) wurde am 10.01.2025 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Die EU-Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis spätestens 31.12.2028 in nationales Recht umsetzen und ihre Bestimmungen ab 01.01.2030 anwenden.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 10.01.2025

Die Richtlinie (EU) 2025/50 über eine schnellere und sichere Entlastung von überschüssigen Quellensteuern (sog. FASTER-Richtlinie) wurde am 10.01.2025 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Die EU-Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis spätestens 31.12.2028 in nationales Recht umsetzen und ihre Bestimmungen ab 01.01.2030 anwenden.

Mit der Richtlinie wird u.a. der Zugang zu Entlastungssystemen für Anleger in allen EU-Mitgliedstaaten harmonisiert, indem ein gemeinsames System der Entlastung an der Quelle und ein gemeinsames Schnellerstattungssystem vorgesehen sind. Unter bestimmten Bedingungen können die EU-Mitgliedstaaten jedoch ihre nationalen Systeme zur Entlastung an der Quelle beibehalten. Außerdem wird eine digitale Bescheinigung über die steuerliche Ansässigkeit eingeführt (sog. eTRC).

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Düsseldorfer Karnevalsverein hat keinen Anspruch auf Corona-Novemberhilfe

Die Bezirksregierung Düsseldorf hat zu Recht den Antrag eines Düsseldorfer Karnevalvereins zur Gewährung einer Corona-Novemberhilfe in Höhe von rund 21.000 Euro abgelehnt und eine vorläufig ausgezahlte Abschlagszahlung zurückgefordert. Dies entschied das VG Düsseldorf (Az. 9 K 8620/23).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 10.01.2025 zum Urteil 9 K 8620/23 vom 06.01.2025

Die Bezirksregierung Düsseldorf hat zu Recht den Antrag eines Düsseldorfer Karnevalvereins zur Gewährung einer Corona-Novemberhilfe in Höhe von rund 21.000 Euro abgelehnt und eine vorläufig ausgezahlte Abschlagszahlung zurückgefordert. Das hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit den Beteiligten heute zugestelltem Urteil vom 06. Januar 2025 entschieden und damit die Klage des Vereins abgewiesen.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Nach der Verwaltungspraxis des Landes ist der Antrag auf Bewilligung einer Corona-Novemberhilfe bei einem Unternehmen, das – wie der Karnevalsverein – wirtschaftlich am Markt tätig ist, nur zu bewilligen, wenn das Unternehmen mindestens einen Beschäftigten hat. Ehrenamtliche gelten unabhängig von dem Umfang ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit nach der Verwaltungspraxis nicht als Beschäftigte. Dies ist nach der wirtschaftspolitischen Ausrichtung der freiwillig gewährten Fördermittel sachlich gerechtfertigt. Da für den Karnevalsverein nur Ehrenamtliche tätig sind, fehlt es an einer Antragsberechtigung im Sinne der geübten Förderpraxis. Die Bezirksregierung Düsseldorf durfte zudem die bereits ausgezahlte Abschlagszahlung, die unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags und der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid stand, zurückfordern.

Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf

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Immer mehr Unternehmerinnen und Unternehmer erwägen Geschäftsaufgabe

Immer mehr Unternehmerinnen und Unternehmer in Deutschland erwägen, ihre Betriebe wegen fehlender Nachfolgelösungen zu schließen. Bis Ende des Jahres 2025 hegen rund 231.000 Inhabende von mittelständischen Unternehmen, die bereits konkret ihren persönlichen Rückzug planen, Stilllegungspläne. Das sind lt. KfW 67.500 mehr als ein Jahr zuvor.

KfW, KfW Research, Pressemitteilung vom 10.01.2025

  • Viele Unternehmen finden keine Nachfolgelösung
  • Hohes Alter häufigster Grund für Rückzug der Inhabenden
  • 39 % der Unternehmerschaft ist älter als 60 Jahre

Immer mehr Unternehmerinnen und Unternehmer in Deutschland erwägen, ihre Betriebe wegen fehlender Nachfolgelösungen zu schließen. Bis Ende des Jahres 2025 hegen rund 231.000 Inhabende von mittelständischen Unternehmen, die bereits konkret ihren persönlichen Rückzug planen, Stilllegungspläne. Das sind 67.500 mehr als ein Jahr zuvor.

Das sind Ergebnisse einer aktuellen Sonderauswertung im Rahmen des KfW-Mittelstandspanels, das zwischen Mitte Februar und Mitte Juni 2024 erhoben wurde. Niemals zuvor seit Start des Nachfolge-Monitorings von KfW Research haben so viele mittelständische Unternehmen die Aufgabe ihres Betriebs in Erwägung gezogen. Mittelfristig, binnen drei bis fünf Jahren, ziehen noch einmal rund 310.000 Unternehmerinnen und Unternehmer, die bereits wissen, dass sie aus ihrer Firma ausscheiden, die Schließung in Betracht.

Demgegenüber streben 532.000 der insgesamt 3,84 Mio. mittelständischen Unternehmen in Deutschland bis Ende 2028 die Übergabe an einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin an. Damit halten sich die angestrebten Nachfolgen und die geplanten oder für möglich gehaltenen Stilllegungen bis Ende 2028 in etwa die Waage.

Hauptgrund für die Pläne zur Stilllegung ist sehr oft das Alter. Das Durchschnittsalter der mittelständischen Unternehmerschaft liegt bei 54 Jahren. 39 % der Unternehmerschaft ist sogar 60 Jahre oder älter – in der deutschen Gesamtbevölkerung sind das nur rund 30 %.

„Die demografische Entwicklung bei den Inhaberinnen und Inhabern im Mittelstand schreitet noch schneller voran als in der Gesamtbevölkerung Deutschlands. Es zeichnen sich massive Lücken in den Führungsetagen mittelständischer Unternehmen ab“, sagt Dr. Michael Schwartz, Mittelstandsexperte bei KfW Research.

Diejenigen 215.000 Unternehmerinnen und Unternehmer, die kurzfristige Nachfolgepläne bis Ende 2025 haben, sind im Durchschnitt bereits 65,4 Jahre alt. Viele von ihnen haben allerdings noch nicht mit einer Nachfolgesuche begonnen oder sind erst in einem sehr frühen Stadium. Für einige dürfte die Zeit daher zu knapp werden. Es ist davon auszugehen, dass etwa 43.000 Unternehmen ihren Wunsch nach einer kurzfristigen Nachfolgeregelung aller Wahrscheinlichkeit nicht mehr umsetzen können.

Der Engpass bei der Unternehmensnachfolge ist die zu gering besetzte nachrückende Gründergeneration. In dieser wiederum haben nur wenige Personen Interesse daran, auf bereits bestehende Unternehmensstrukturen zurückzugreifen. Gegenwärtig gibt es jährlich weniger als halb so viele Übernahmegründungen wie Unternehmen mit Nachfolgebestrebungen im Mittelstand.

„Die Problematik der fehlenden Unternehmensnachfolgen im Mittelstand wird sich absehbar verschärfen. Wir benötigen in Deutschland nachhaltig mehr Gründungsbereitschaft. Eine unternehmerische Tätigkeit oder der Karrierepfad in der Leitung eines mittelständischen Unternehmens muss eine selbstverständliche Alternative zum Angestelltenverhältnis sein“, sagt Dr. Michael Schwartz.

„Selbstständigkeit muss sichtbarer werden. Dazu gehören beispielsweise Ansätze, bereits in Schulen ein unternehmerisches Mindset zu vermitteln. Auch sollte bei Berufsberatungen der Blick geweitet werden.“

Quelle: KfW

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Warum das EU-Mercosur-Abkommen für unsere Wirtschaft wichtig ist

Im Dezember 2024 haben die EU und der Mercosur ihre langjährigen Verhandlungen über ein gemeinsames Handelsabkommen abgeschlossen. Tritt es in Kraft, könnten europäische Unternehmen allein durch Zollsenkungen um rund vier Milliarden Euro jährlich entlastet werden. Doch noch gilt es einige Hürden zu überwinden. Die DIHK warnt vor einer Verzögerung oder gar einem Scheitern.

DIHK, Pressemitteilung vom 10.01.2025

Geopolitische Veränderungen, zunehmender Protektionismus und bröckelnde multilaterale Regelwerke sind zentrale Herausforderungen für die deutsche Wirtschaft. Der DIHK-Umfrage Going International 2024 zufolge spürten 61 Prozent der Unternehmen hierzulande zunehmende Handelshemmnisse bei ihrem Auslandsgeschäft – dabei sind sie mehr denn je auf stabile Lieferketten und freien Handel angewiesen. Freihandelsabkommen sind ein Werkzeug, um diesem Trend entgegenzuwirken und Planungssicherheit zu ermöglichen. Ihr Ziel ist es, Handelshürden zu beseitigen und damit den Güteraustausch zwischen Staaten zu erleichtern.

Die am 6. Dezember 2024 abgeschlossenen Verhandlungen zum EU-Mercosur-Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Mercado Común del Sur (Mercosur) könnten für die international vernetzte deutsche Wirtschaft positive Impulse bringen. Doch in Kraft ist das Abkommen noch nicht: In den nächsten Monaten wird es juristisch geprüft und in die EU-Amtssprachen übersetzt. Dann wird die Kommission dem Rat und dem Parlament einen Vorschlag zur Unterzeichnung und zum Abschluss des Abkommens übermitteln. Das sind entscheidende Schritte, denn im Rat ist eine qualifizierte Mehrheit der EU-Mitgliedsstaaten erforderlich, und die Regierungen einiger EU-Länder haben bereits ihre Ablehnung angekündigt. Dann wird sich auch entscheiden, ob vor Inkrafttreten des Abkommens zusätzlich eine Ratifizierung durch alle nationalen Parlamente der EU-Mitgliedstaaten erforderlich sein wird oder ob es zu einer Teilung beziehungsweise vorläufigen Anwendung kommen kann.

Chancen für beide Wirtschaftsräume

Das Mercosur-Abkommen würde die Märkte Argentiniens, Brasiliens, Paraguays und Uruguays für europäische Unternehmen öffnen und einen gemeinsamen Markt mit circa 715 Millionen Menschen schaffen. Mercosur besitzt für Europas Klimawende wichtige Rohstoffe (beispielsweise Lithium, Nickel, Seltene Erden), Europa wiederum ist ein zentraler Lieferant von Autos, Maschinen und Chemikalien. Der Austausch von Waren und Produkten würde sich mit Inkrafttreten des Abkommens verbessern, weil viele Handelshemmnisse und Zölle wegfallen. Derzeit erhebt Mercosur teils die höchsten Außenzölle weltweit (zum Beispiel 35 Prozent auf Autos, 14 bis 20 Prozent auf Maschinen, bis zu 18 Prozent auf Chemikalien). Insgesamt würden mit erfolgreichem Abschluss des Abkommens rund 90 Prozent der Ein- und Ausfuhrabgaben zwischen beiden Vertragspartnern wegfallen. Es wäre das mit Blick auf den Zollabbau größte EU-Handelsabkommen: Europäische Unternehmen könnten jährlich um circa vier Milliarden Euro entlastet werden.

Rund 70 Prozent der 12.500 deutschen Unternehmen, die in den Mercosur exportieren, sind kleine und mittlere Unternehmen. Auch sie werden in einem gesonderten Kapitel des Abkommens berücksichtigt, etwa durch Förderprogramme und Unterstützung bei der Markterschließung.

Mögliche Risiken abfangen

Das Abkommen senkt Ausfuhrabgaben auf landwirtschaftliche Erzeugnisse oder schafft sie ab. Kritiker fürchten hierdurch einen höheren Wettbewerbsdruck auf die europäische Landwirtschaft. Importquoten sollen dem entgegenwirken. Beispielsweise soll Mercosur maximal 99.000 Tonnen Rindfleisch zu einem vergünstigten Zollsatz von 7,5 Prozent exportieren dürfen. Das entspricht 16 Prozent der gesamten europäischen Rindfleischproduktion. Diskutiert wird außerdem über einen Kompensationsfonds, der Risiken für die europäische Landwirtschaft abfangen soll.

Zusätzlich haben die Parteien klare Umweltstandards festgelegt und sich zur Umsetzung des Pariser Klimaabkommens verpflichtet. Deutsche Unternehmen, die seit mehr als 100 Jahren in den Mercosur-Ländern aktiv sind, können durch das Abkommen ihr Engagement für nachhaltige Entwicklung ausbauen. Dabei unterstützen auch die Auslandshandelskammern (AHKs). Sie beraten Betriebe zu nachhaltigen Geschäftspraktiken wie Umweltmanagement, Energieeffizienz und Corporate Social Responsibility.

Entscheidend ist jetzt ein zügiges Inkrafttreten

Für die deutsche Wirtschaft ist nun wichtig, dass sich die Bundesregierung auf EU-Ebene für ein zügiges Inkrafttreten des Abkommens einsetzt. Mit einer Verzögerung oder gar einem Scheitern würde die EU ihren hauchdünnen handelspolitischen Vorsprung in dieser Region verspielen. Denn die Konkurrenz schläft nicht. China hat längst die Hand in Richtung Südamerika ausgestreckt und ist bereits wichtigster Handelspartner des Mercosur. Eine schnelle Umsetzung könnte zudem Signalwirkung für Freihandelsverhandlungen mit Indien und Indonesien haben. Diese sind weitere wichtige Abkommen, die die deutsche Wirtschaft dringend benötigt, um ihre Lieferketten zu diversifizieren und widerstandsfähiger zu machen.

Quelle: DIHK

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Beantragte Regelinsolvenzen im Dezember 2024: +13,8 % zum Vorjahresmonat

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im Dezember 2024 um 13,8 % gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen. Für das Jahr 2024 ergibt sich eine Zunahme um 16,8 % im Vergleich zu 2023.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 10.01.2025

  • Zahl der Regelinsolvenzen im Jahr 2024 um 16,8 % über Vorjahresniveau
  • Oktober 2024: 35,9 % mehr Unternehmens- und 10,8 % mehr Verbraucherinsolvenzen als im Oktober 2023

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Dezember 2024 um 13,8 % gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen. Für das Jahr 2024 ergibt sich eine Zunahme um 16,8 % im Vergleich zu 2023. Bei den Ergebnissen ist zu berücksichtigen, dass die Anträge erst nach der ersten Entscheidung des Insolvenzgerichts in die Statistik einfließen. Der tatsächliche Zeitpunkt des Insolvenzantrags liegt in vielen Fällen annähernd drei Monate davor.

35,9 % mehr Unternehmensinsolvenzen im Oktober 2024 als im Oktober 2023

Für Oktober 2024 meldeten die Amtsgerichte nach endgültigen Ergebnissen 2.012 beantragte Unternehmensinsolvenzen. Das waren 35,9 % mehr als im Oktober 2023. Die Forderungen der Gläubiger aus den gemeldeten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte auf rund 3,8 Milliarden Euro. Im Vorjahresmonat hatten die Forderungen bei rund 1,6 Milliarden Euro gelegen.

Insolvenzhäufigkeit im Bereich Verkehr und Lagerei am höchsten

Bezogen auf 10.000 Unternehmen gab es im Oktober 2024 in Deutschland insgesamt 5,9 Unternehmensinsolvenzen. Die meisten Insolvenzen je 10.000 Unternehmen entfielen auf den Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei mit 11,5 Fällen. Danach folgten das Baugewerbe mit 8,9 Insolvenzen sowie das Gastgewerbe mit 7,9 Insolvenzen je 10.000 Unternehmen.

10,8 % mehr Verbraucherinsolvenzen im Oktober 2024 als im Vorjahresmonat

Im Oktober 2024 gab es 6.237 Verbraucherinsolvenzen. Damit stieg die Zahl der Verbraucherinsolvenzen um 10,8 % gegenüber Oktober 2023.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Schattenwirtschaft: Mindestens 3,3 Millionen Deutsche arbeiten schwarz

Rund 5 % der Deutschen haben in den vergangenen zwölf Monaten schwarzgearbeitet, zeigt eine neue Studie des IW Köln.

IW Köln, Pressemitteilung vom 09.01.2025

Rund fünf Prozent der Deutschen haben in den vergangenen zwölf Monaten schwarzgearbeitet, zeigt eine neue Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW). Insbesondere jüngere Menschen arbeiten am Finanzamt vorbei. Um Schwarzarbeit zu bekämpfen, muss die Politik die Steuer- und Abgabenlast senken.

Es ist ein verlockendes Angebot, wenn der Handwerker anbietet, ohne Rechnung zu arbeiten: Für den Kunden ist es günstiger, für den Handwerker bleibt am Ende mehr Geld in der Kasse. 2024 haben mindestens 5,4 Prozent der Menschen in Deutschland schwarzgearbeitet, das sind 3,3 Millionen Menschen. Das zeigt eine neue IW-Studie, für die über 2.600 Bürger ab 18 Jahren befragt wurden. Die Ergebnisse decken sich mit Ergebnissen früherer Befragungen.

Junge Männer arbeiten besonders häufig schwarz

Die Täter sparen, dem Staat geht Geld verloren: In Relation zum Bruttoinlandsprodukt hat die Schattenwirtschaft zwischen 2014 und 2024 rund zehn Prozent ausgemacht. Doch wer arbeitet schwarz? Während 7,5 Prozent der Männer in den letzten zwölf Monaten am Fiskus vorbeigearbeitet haben, arbeiten Frauen mit 3,5 Prozent seltener schwarz. Und auch beim Alter gibt es große Unterschiede: Elf Prozent der jüngeren Menschen (18 bis 34 Jahre) haben schwarzgearbeitet, bei den anderen Altersgruppen sind es nur drei bis fünf Prozent.

Arbeit wieder attraktiver machen

Erst im November hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung veröffentlicht, um die Behörden im Kampf gegen Schwarzarbeit zu stärken. „Neue Gesetze, Vorschriften und Kontrollen werden die Schwarzarbeit nicht reduzieren“, sagt Studienautor und IW-Verhaltensökonom Dominik Enste. „Der Staat muss die Ursachen bekämpfen. Schwarzarbeit ist so attraktiv, weil den Beschäftigten zu wenig Netto vom Brutto bleibt.“ So arbeiteten insbesondere Besserverdienende schwarz, weil sich der Betrug für sie besonders lohnt und sich häufiger die Gelegenheit dazu ergebe.

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft Köln

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Genehmigung zum Rückbau des Stauwehrs nicht vollziehbar

Der Plangenehmigungsbescheid zum Rückbau des Stauwehrs Euteneuen (Sieg) ist in einem Punkt rechtswidrig und darf daher vorerst nicht vollzogen werden. So entschied das VG Koblenz (Az. 4 K 56/24).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 07.01.2025 zum Urteil 4 K 56/24 vom 28.11.2024

Der Plangenehmigungsbescheid zum Rückbau des Stauwehrs Euteneuen (Sieg) ist in einem Punkt rechtswidrig und darf daher vorerst nicht vollzogen werden. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.

Die Wehranlage ist seit 2015 nicht mehr in Betrieb. Für den Rückbau des Wehrs und die Umgestaltung des Flussbetts in ein sog. naturnahes asymmetrisches Raugerinne erteilte die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord im Dezember 2023 eine Plangenehmigung. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wurde eine sog. UVP-Vorprüfung durchgeführt. Dabei wurde geprüft, ob für die beabsichtigte Maßnahme eine umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen ist. Dies verneinte die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord. Sie kam zu dem Ergebnis, durch das Vorhaben seien keine Beeinträchtigungen schutzwürdiger Umweltbelange zu erwarten.

Die hiergegen erhobene Klage hatte teilweise Erfolg. Die Plangenehmigung leide an einem erheblichen Verfahrensfehler, der die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der Genehmigung zur Folge habe, so die Koblenzer Richter. Denn das Ergebnis der UVP-Vorprüfung sei für den Bereich des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags nicht nachvollziehbar. Diesem lasse sich nicht eindeutig entnehmen, ob besonders oder streng geschützte Tier- und Pflanzenarten mit starker Bindung an Stillgewässer möglicherweise in relevanter Weise betroffen seien.

Der festgestellte Verfahrensfehler führe jedoch nicht zur Aufhebung der Plangenehmigung. Er könne möglicherweise durch eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren mit nachfolgender erneuter Sachentscheidung behoben werden. Im Übrigen weise die Plangenehmigung keine für die Klägerin rügefähigen Verfahrensmängel oder materiellen Fehler auf.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz

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BfJ: Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2023

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat mitgeteilt, dass es gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2023 am 31. Dezember 2024 endet, vor dem 1. April 2025 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten wird. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 09.01.2025

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat mitgeteilt, dass es gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2023 am 31. Dezember 2024 endet, vor dem 1. April 2025 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten wird.

Dies ist mit dem Bundesministerium der Justiz abgestimmt und soll angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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