Kleinbetragsregelung im Erhebungsverfahren

Das BMF hat zur Kleinbetragsregelung im Erhebungsverfahren Stellung genommen (Az. IV D 1 – S 0512/00034/002/097).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 1 – S 0512/00034/002/097 vom 02.01.2025

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bei der Erhebung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis Folgendes:

1. Entrichtung von Kleinbeträgen

Ergibt die Abrechnung eines Bescheides Forderungen von insgesamt weniger als 3,- Euro, so ist dem Steuerpflichtigen durch folgenden Hinweis zu gestatten, diese Kleinbeträge unabhängig von ihrer Fälligkeit erst dann zu entrichten, wenn unter derselben Steuernummer Ansprüche von insgesamt mindestens 3,- Euro fällig werden:

„Wenn Sie dem Finanzamt unter dieser Steuernummer fällige Beträge von insgesamt weniger als 3,- Euro schulden, können Sie diese Beträge zusammen mit der nächsten Zahlung an das Finanzamt entrichten. Geben Sie dann aber bitte auch die Steuernummer und den Verwendungszweck für diese Beträge an. Unabhängig davon kann das Finanzamt diese Beträge jederzeit verrechnen.“

Im SEPA-Lastschriftverfahren sind Beträge von insgesamt weniger als 3,- Euro nicht zum Fälligkeitstag, sondern mit dem nächsten fälligen Betrag abzubuchen.

2. Säumniszuschläge

Säumniszuschläge von insgesamt weniger als 5,- Euro, die unter einer Steuernummer nachgewiesen werden, sollen in der Regel nicht gesondert angefordert werden; sie können jedoch zusammen mit anderen Beträgen angefordert werden.

3. Mahnung

Bei fälligen Beträgen von weniger als 10,- Euro ist von der Mahnung abzusehen. Werden mehrere Ansprüche unter einer Steuernummer nachgewiesen, gilt diese Kleinbetragsgrenze für den jeweils zu mahnenden Gesamtbetrag, dabei sind steuerliche Nebenleistungen einschließlich noch nicht angeforderter Säumniszuschläge mit einzubeziehen.

4. Aufrechnung, Umbuchung

Durch die Kleinbetragsgrenzen der Nummern 1 bis 3 wird die Möglichkeit der Aufrechnung oder Umbuchung nicht ausgeschlossen.

5. Kleinstbeträge

5.1 Erstattungsbeträge von weniger als 1,- Euro sind nur auf Antrag zu erstatten oder wenn sich aus mehreren Beträgen ein Guthaben von mindestens 1,- Euro ergibt.

Ergibt die Abrechnung eines Bescheides einen Gesamtbetrag von weniger als 1,- Euro, so ist in den Bescheid folgender Hinweis aufzunehmen:

„Verbleibende Beträge von insgesamt weniger als 1,- Euro werden nicht erstattet, weil dadurch unverhältnismäßige Kosten entstehen würden. Das Finanzamt wird diese Beträge mit der nächsten Erstattung auszahlen oder mit fälligen Beträgen verrechnen.“

5.2 Nachzahlungsbeträge von weniger als 1,- Euro werden erst erhoben, wenn sich aus mehreren Beträgen eine Forderung von mindestens 1,- Euro ergibt.

5.3 Eine Verrechnung von Erstattungs- und Nachzahlungsbeträgen von weniger als 1,- Euro ist jederzeit möglich.

Von der Einhaltung der Kleinbetragsgrenzen kann abgesehen werden, wenn diese vom Steuerpflichtigen missbräuchlich ausgenutzt werden.

Diese Regelung tritt mit sofortiger Wirkung an die Stelle der Regelung im BMF-Schreiben vom 22. März 2001 – IV A 4 -S 0512- 2/01 – (BStBl I S. 242).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Künstliche Intelligenz in Anwaltskanzleien: BRAK veröffentlicht Leitfaden

Für KI-Anwendungen in Anwaltskanzleien gibt es vielfältige Einsatzmöglichkeiten. Doch sie bergen auch berufsrechtliche Risiken. Ein neuer Leitfaden der BRAK gibt eine Orientierungshilfe, wie Anwälte KI-Tools berufsrechtskonform einsetzen können.

BRAK, Mitteilung vom 08.01.2025

Für KI-Anwendungen in Anwaltskanzleien gibt es vielfältige Einsatzmöglichkeiten. Doch sie bergen auch berufsrechtliche Risiken. Ein neuer Leitfaden der BRAK gibt eine Orientierungshilfe, wie Anwältinnen und Anwälte KI-Tools berufsrechtskonform einsetzen können.

Für Anwendungen auf Basis künstlicher Intelligenz gibt es auch in Anwaltskanzleien vielfältige Einsatzmöglichkeiten. KI-Tools gibt es beispielsweise für Datenanalyse, Dokumentenmanagement, Recherchen oder Übersetzungen; inzwischen existieren auch einige spezifisch juristisch trainierte KI-Tools. Aufgrund ihrer Funktionsweise bergen diese Tools jedoch eine Reihe von Risiken. Unter anderem können sie falsche Informationen (sog. Halluzinationen) oder aufgrund von lückenhaftem oder einseitigem Trainingsmaterial verzerrte Ergebnisse generieren. Dies kann ohne hinreichende anwaltliche Kontrolle zu haftungsrechtlichen Problemen führen.

Die Nutzung von KI-Tools in der Kanzlei birgt darüber hinaus auch berufsrechtliche Risiken. Wie Anwältinnen und Anwälte KI berufsrechtskonform einsetzen können, thematisiert der gerade erschienene Leitfaden „Hinweise zum Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI)“ der BRAK. Erarbeitet wurde er von Dr. Frank Remmertz, Vorsitzender des BRAK-Ausschusses RDG und Vizepräsident der Rechtsanwaltskammer München.

Der Leitfaden gibt eine Orientierungshilfe für Anwältinnen und Anwälte u. a. zu Prüfungs- und Kontrollpflichten, zur Wahrung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht und zu Transparenzpflichten in Bezug auf den KI-Einsatz. Zudem erläutert der Leitfaden die wichtigsten Anforderungen und Pflichten nach der KI-Verordnung und ihr Verhältnis zum Berufsrecht. Ferner enthält er Hinweise auf weitere Risiken sowie auf Leitfäden europäischer Anwaltsorganisationen sowie der Datenschutzkonferenz.

Der Leitfaden hat empfehlenden Charakter und soll eine Orientierungshilfe geben. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt nicht die eigenverantwortliche Prüfung durch Anwältinnen und Anwälte, ob der KI-Einsatz im Einzelfall zulässig ist.

Hinweis

Ergänzende allgemeine Hilfestellungen liefern die Guidelines des Rates der europäischen Anwaltschaften (CCBE) zur Nutzung von KI-Tools „Guide on the Use of Artificial-Intelligence-based tools by lawyers and law firms in the EU“ (2022) sowie der European Bar Federation (EBF) „European Lawyers in the Era of ChatGPT“ (2023).

Siehe ferner auch die Orientierungshilfe „Künstliche Intelligenz und Datenschutz“ der Datenschutzkonferenz (2024).

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 1/2025

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E-Evidence-Paket: BRAK sieht Pläne für Implementierung in Deutschland kritisch

Das E-Evidence-Paket regelt den grenzüberschreitenden Zugang zu elektronischen Beweismitteln. Es enthält eine Richtlinie und eine Verordnung, die in deutsches Recht implementiert werden müssen. Zum entsprechenden Gesetzentwurf hat die BRAK kritisch Stellung genommen; sie sieht insbesondere Verteidigungsrechte eingeschränkt.

BRAK, Mitteilung vom 08.01.2025

Das E-Evidence-Paket regelt den grenzüberschreitenden Zugang zu elektronischen Beweismitteln. Es enthält eine Richtlinie und eine Verordnung, die in deutsches Recht implementiert werden müssen. Zum entsprechenden Gesetzentwurf hat die BRAK kritisch Stellung genommen; sie sieht insbesondere Verteidigungsrechte eingeschränkt.

Das E-Evidence-Paket der EU soll einen rechtlichen Rahmen für den grenzüberschreitenden Zugang zu elektronischen Beweismitteln in Strafverfahren schaffen. Es enthält eine Verordnung, in der eine Sicherungs- und eine Herausgabeanordnung zum grenzüberschreitenden Zugang zu elektronischen Beweismitteln vorgesehen ist (Verordnung (EU) 2023/1543) und eine Richtlinie über die Bestellung von Vertretern zu Zwecken der Beweiserhebung (Richtlinie (EU) 2023/1544). Zur Umsetzung der E-Evidence Richtlinie und Implementierung der E-Evidence Verordnung hat das Bundesministerium der Justiz Ende Oktober einen Referentenentwurf vorgelegt. In ihrer Stellungnahme sieht die BRAK den Entwurf kritisch:

Die Verordnung verweist in Bezug auf das Antragsrecht der Verteidigung auf die nationalen Regelungen, das Ministerium hingegen beruft sich auf das Doppelregelungsverbot und beabsichtigt nicht, ein über die im nationalen Recht vorgesehenen Fälle hinausgehendes Antragsrecht einzuführen. Dies verstößt nach Ansicht der BRAK jedoch gegen die Verordnung, welche nur die konkrete Ausgestaltung der Rechte dem nationalen Gesetzgeber überlassen möchte. Dabei wird das Recht der Verteidigung eingeschränkt (kein Recht im Ermittlungsverfahren, Ermessensentscheidung der Staatsanwaltschaft darüber, welche Beweise erhoben werden, keine gerichtliche Überprüfung dieser Entscheidung). Dies dürfte nicht zuletzt unter Berücksichtigung des effet utile gem. Art. 4 III EUV einer Überprüfung durch europäische Gerichte nicht standhalten. Zudem wäre aus Gründen der Waffengleichheit eine solche Situation nicht hinnehmbar.

Ebenfalls thematisiert wird u. a. der Schutz von Berufsgeheimnisträgern. Hier reicht die aktuell vorgesehene Verweisung auf die StPO nach Ansicht der BRAK nicht aus, die konkreten Schutzvorschriften der StPO sollen in den Gesetzestext übernommen werden. Ferner sollte in Fällen, in denen Deutschland als Vollstreckungsstaat auftritt, eine Unterrichtungspflicht über die in Deutschland möglichen Ablehnungsgründe aufgenommen werden.

Die BRAK hat auch das vorangegangene Gesetzgebungsverfahren auf europäischer Ebene aktiv verfolgt.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 1/2025

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Mitteilungspflicht für nationale Steuergestaltungen erfolgreich abgewehrt

Eine Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen scheiterte im Wachstumschancengesetz, tauchte aber überraschend im Entwurf zum Steuerfortentwicklungsgesetz wieder auf. Dagegen protestierten BRAK und BStBK scharf. Kurz vor Weihnachten wurde das Gesetz verabschiedet – ohne die umstrittene Mitteilungspflicht.

BRAK, Mitteilung vom 08.01.2025

Eine Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen scheiterte im Wachstumschancengesetz, tauchte aber überraschend im Entwurf zum Steuerfortentwicklungsgesetz wieder auf. Dagegen protestierten BRAK und BStBK scharf. Kurz vor Weihnachten wurde das Gesetz verabschiedet – ohne die umstrittene Mitteilungspflicht.

Das Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs soll primär Entlastungen für Familien mit Kindern und Anpassungen bei der Einkommensteuer bringen. Der Gesetzentwurf enthielt jedoch auch eine neue Mitteilungspflicht für sog. innerstaatliche Steuergestaltungen, die von rechtlichen und steuerlichen Beraterinnen und Beratern zu erfüllen sein sollte.

Eine derartige Meldepflicht wird von den Spitzenverbänden der rechts- und steuerberatenden Berufe seit Langem scharf kritisiert. Sie sehen das Mandatsgeheimnis gefährdet, das auch nach der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs besonders geschützt ist.

Die Einführung einer solchen Pflicht war zuletzt im Rahmen des Wachstumschancengesetzes gescheitert. Für Empörung sorgte daher, dass die Mitteilungspflicht im Entwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes wieder enthalten war, ohne dass sich an den zugrundeliegenden Umständen etwas geändert hatte. Hiergegen protestierte die BRAK in einer gemeinsamen Erklärung mit zahlreichen Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft.

Nach dem Bruch der Regierungskoalition zählte das Steuerfortentwicklungsgesetz zu den wenigen Vorhaben, die vor dem vorgezogenen Ende der Legislaturperiode noch abgeschlossen werden sollten. Aufgrund der Dringlichkeit der Lage forderten BRAK und Bundessteuerberaterkammer (BStBK) nochmals in einer gemeinsamen Erklärung die Streichung der Mitteilungspflicht aus dem Steuerfortentwicklungsgesetz und den dauerhaften Verzicht auf die Einführung einer solchen Pflicht.

Der Finanzausschuss des Bundestages hat daraufhin am 18.12.2024 die geplanten Mitteilungspflichten in der Abgabenordnung (AO) erfreulicherweise gestrichen. Der Bundestag hat das Steuerfortentwicklungsgesetz am 19.12.2024 ohne die Änderungen in der AO verabschiedet. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 20.12.2024 zugestimmt. Das Gesetz wurde am 30.12.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 1/2025

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Übermittlung behördlicher Akten: Lob und Kritik der BRAK an Verordnungsentwurf

Akten sollen künftig nach einheitlichen elektronischen Standards zwischen Behörden und Gerichten ausgetauscht werden. Im Vergleich zu einem früheren Entwurf für eine entsprechende Verordnung enthält der Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums praktische Verbesserungen für die Rechtsanwaltskammern. Die BRAK sieht weiterhin Kritikpunkte und verweist erneut auf das vorhandene Akteneinsichtsportal der Justiz.

BRAK, Mitteilung vom 08.01.2025

Akten sollen künftig nach einheitlichen elektronischen Standards zwischen Behörden und Gerichten ausgetauscht werden. Im Vergleich zu einem früheren Entwurf für eine entsprechende Verordnung enthält der Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums praktische Verbesserungen für die Rechtsanwaltskammern. Die BRAK sieht weiterhin Kritikpunkte und verweist erneut auf das vorhandene Akteneinsichtsportal der Justiz.

Die Übermittlung elektronischer Verwaltungsvorgänge an die Gerichte erfolgt in der Praxis uneinheitlich; das erschwert die Handhabung für die Gerichte. Um dem beizukommen, enthält das im Sommer 2024 verabschiedete Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz eine Verordnungsermächtigung. Danach kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten bestimmen. Zu dem Ende Oktober vom Bundesministerium der Justiz vorgelegten Referentenentwurf für eine Behördenaktenübermittlungsverordnung hat die BRAK – wie bereits zuvor zu einem Diskussionsentwurf des Ministeriums – kritisch Stellung genommen.

Die geplante Behördenaktenübermittlungsverordnung soll für zivil-, arbeits-, verwaltungs-, sozial- und finanzgerichtliche Verfahren sowie für Verfahren in Familiensachen und der freiwilligen Gerichtsbarkeit bundeseinheitliche technische Rahmenbedingungen für die Aktenübermittlung festlegen. In ihrer Stellungnahme betont die BRAK erneut, dass die geplante Verordnung für die Rechtsanwaltskammern eine Reihe von praktischen Problemen birgt.

Erfreulicherweise hat das Ministerium einige Hinweise der BRAK zum Diskussionsentwurf im Referentenentwurf berücksichtigt. Dies gilt insbesondere für die Regelung, dass Rechtsanwaltskammern nicht zwingend ein besonderes elektronisches Behördenpostfach (beBPo) zur Aktenübermittlung nutzen müssen, sondern dass sie auch ihr – ohnehin bereits vorhandenes – besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) verwenden können. Dies ist in § 2 II des Referentenentwurfs geregelt. Er lässt nunmehr alle sog. sicheren Übermittlungswege zu, die in § 130a IV ZPO genannt sind; dazu gehört auch das beA.

Die übrigen Kritikpunkte der BRAK wurden im Referentenentwurf jedoch nicht berücksichtigt. Sie wiederholt daher ihre Kritik insbesondere zur Übermittlung von strukturierten Daten und zu den Formatvorgaben. Unter anderen hatte sie die Anforderung einer „digital durchsuchbaren Form“ als aufwändig, qualitativ schwierig und offensichtlich unnötig eingestuft und darauf verwiesen, dass eine entsprechende Regelung bereits 2022 aus der Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung gestrichen wurde.

Die BRAK regt außerdem erneut an, zur Übermittlung von Behördenakten das ohnehin bereits vorhandene Akteneinsichtsportal der Justiz zu nutzen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 1/2025

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Keine wirksame Klagerhebung per E-Mail oder Post seit 2023 durch Steuerberater möglich

Die Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung (StBPPV) ist wirksam, obwohl sie vor der Anwendbarkeit der Ermächtigungsgrundlage erlassen wurde. Streitig war vor dem FG Hamburg, ob die per E-Mail, Post und schließlich per besonderem elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) erhobene Klage zulässig gewesen ist (Az. 6 K 148/23).

FG Hamburg, Mitteilung vom 08.01.2025 zum Urteil 6 K 148/23 vom 19.09.2024 (rkr)

Die Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung (StBPPV) ist wirksam, obwohl sie vor der Anwendbarkeit der Ermächtigungsgrundlage erlassen wurde.

Zwischen den Beteiligten war streitig, ob die per E-Mail, Post und schließlich per besonderem elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) erhobene Klage zulässig gewesen ist.

Die Kläger hatten, vertreten durch ihren Steuerberater, zunächst im November 2023 Klage per E-Mail vor dem Finanzgericht erhoben. Kurz darauf ging die Klage, wiederum vertreten durch den Steuerberater, per Post bei Gericht ein. Schließlich ging einige Tage später die Klage über das beSt bei Gericht ein. Aufgrund eines Hinweises des Gerichts hat der Prozessbevollmächtigte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

Der 6. Senat hat die Klage als unzulässig angesehen.

Die Klageinreichung per E-Mail und per Post sei nicht wirksam gewesen. Nach § 52d Satz 1 und 2 FGO seien vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch nach der FGO als vertretungsberechtigte Personen eingereicht werden, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung steht, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Für die in § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO genannten Steuerberater, zu denen der Vertreter der Kläger zählt, stehe seit dem 1. Januar 2023 ein sicherer Übermittlungsweg in diesem Sinne zur Verfügung. Eine Übermittlung der Klage als E-Mail oder auch per Post – wie vorliegend – genüge insoweit nicht.

Die in einem Dokument unter Verstoß gegen die Pflicht zur elektronischen Übermittlung nach § 52d FGO enthaltenen Prozesshandlungen sei unwirksam und eine so erhobene Klage durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen.

Etwas anderes ergibt sich nach Auffassung des Senats auch nicht aus den vom BFH geäußerten Überlegungen in seinem Beschluss vom 17. April 2024 (Az. X B 68, 69/23, DStR 2024, 1127). Denn die StBPPV sei wirksam geworden (ebenso das FG Niedersachsen (Urteil vom 2. Juli 2024, 7 K 186/23)). Zwar sei die StBPPV vor der Anwendbarkeit der Ermächtigungsgrundlage erlassen und verkündet worden, dies stelle die Wirksamkeit der StBPPV aber nicht in Frage.

Die Klageeinreichung per beSt m Dezember 2023 sei schließlich zu spät erfolgt.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO komme schließlich ebenfalls nicht in Betracht.

Quelle: Finanzgericht Hamburg, Newsletter 4/2024

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Gesetzeslücke bei der Schenkungsteuer ermöglichte steuerfreie Wertverschiebungen jedenfalls bis zur Einführung des § 7 Abs. 9 ErbStG

Das FG Hamburg hat erneut entschieden, dass nach seiner Ansicht eine disquotale Einlage in die ungebundene Kapitalrücklage einer KGaA mit Blick auf die phG der KGaA keinen schenkungsteuerpflichtigen Vorgang darstellt (Az. 3 K 134/22).

FG Hamburg, Mitteilung vom 08.01.2025 zum Urteil 3 K 134/22 vom 15.10.2024 (nrkr – BFH-Az.: II R 32/24)

  1. Eine disquotale Einlage in die Kapitalrücklage einer KGaA stellt keine Schenkung an den persönlich haftenden Gesellschafter (phG) dar (Bestätigung von FG Hamburg, Urteil 3 K 188/21 vom 11.07.2023, EFG 2023, 1466).
  2. § 7 Abs. 9 ErbStG ist nicht rückwirkend anwendbar und findet daher nur auf Sachverhalte Anwendung, die nach Inkrafttreten der Norm verwirklicht worden sind.

Zwischen den Beteiligten war streitig, ob eine disquotale Einlage in die ungebundene Kapitalrücklage einer KGaA einen schenkungsteuerpflichtigen Vorgang darstellt.

Der 3. Senat hat – im Anschluss an seine Entscheidung vom 11. Juli 2023 (siehe dazu PM 2/2023) – erneut entschieden, dass nach seiner Ansicht eine disquotale Einlage in die ungebundene Kapitalrücklage einer KGaA mit Blick auf die phG der KGaA keinen schenkungsteuerpflichtigen Vorgang darstellt.

Die Einlage in die ungebundene Kapitalrücklage der KGaA erfülle weder den Tatbestand des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG noch den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.

Die mit Gesetz vom 27. März 2024 neu eingeführte Vorschrift in § 7 Abs. 9 ErbStG sei auf den Streitfall aus dem Jahr 2017 nicht anwendbar, da sie keine rückwirkende Anwendung finde. Der Gesetzgeber habe mit Artikel 28 Nr. 2 des Wachstumschancengesetzes, das am 28. März 2024 in Kraft getreten sei, in § 7 Abs. 9 Satz 1 ErbStG eine neue Vorschrift eingeführt, wonach als Schenkung auch die Werterhöhung einer Beteiligung eines phG einer KGaA gelte, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte Person oder Stiftung durch eine Leistung einer anderen Person an die Gesellschaft erlange. Der zeitliche Anwendungsbereich für die neu eingeführte Vorschrift sei nicht geregelt worden, sodass diese im Ergebnis nur Anwendung auf solche Tatbestände finde, die nach dem Inkrafttreten der Vorschrift am 28. März 2024 verwirklicht worden seien. Weder aus dem Gesetz selbst noch aus der Gesetzesbegründung ergebe sich eindeutig ein rückwirkender Geltungswille des Gesetzgebers. Vielmehr folge aus der Gesetzesbegründung, dass der Gesetzgeber eine rückwirkende Anwendung des § 7 Abs. 9 ErbStG nicht für erforderlich gehalten habe, da es sich aus seiner Sicht nur um eine klarstellende Regelung ohne eigenen Regelungsgehalt handele. Daher könne auch offenbleiben, ob eine rückwirkende Anwendung des § 7 Abs. 9 ErbStG verfassungsrechtlich zulässig wäre.

Schließlich lag in dem entschiedenen Fall aus Sicht des Gerichts auch kein Gestaltungsmissbrauch i. S. d. § 42 AO vor.

Quelle: Finanzgericht Hamburg, Newsletter 4/2024

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Wegfall der Inflationsausgleichsprämie steht Lohnerhöhung nicht im Wege

2025 ist gestartet. Damit laufen in vielen Unternehmen auch die alljährlichen Mitarbeiter- und Gehaltsgespräche an. Eine steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsausgleichsprämie kann zwar nicht mehr in den Verhandlungstopf geworfen werden. Spielraum für eine Lohnerhöhung gibt es dennoch. Das bestätigt auch das BMF auf Nachfrage des DStV.

DStV, Mitteilung vom 08.01.2025

2025 ist gestartet. Damit laufen in vielen Unternehmen auch die alljährlichen Mitarbeiter- und Gehaltsgespräche an. Eine steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsausgleichsprämie kann zwar nicht mehr in den Verhandlungstopf geworfen werden. Spielraum für eine Lohnerhöhung gibt es dennoch. Das bestätigt auch das BMF.

Neues Jahr, neue Regeln: Bis Ende 2024 konnten Arbeitgeber ihren Beschäftigten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialgabenfrei auszahlen, um die Auswirkungen der Inflation abzumildern. Vielfach wurde der Betrag statt via Einmalzahlung über zwei Jahre gestreckt und auf eine monatliche Auszahlung von 125 Euro heruntergebrochen. Dieser Baustein fällt nun weg. Was bleibt, ist die Frage, ob der Bruttoarbeitslohn nunmehr so angehoben werden kann, dass Beschäftigte möglichst nicht schlechter dastehen als in den letzten 24 Monaten.

In den FAQ des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zur Inflationsausgleichsprämie findet sich unter Ziffer 5a) der ausdrückliche Hinweis: „Die Steuerbefreiung findet auf dauerhafte Lohnerhöhungen keine Anwendung, da der Sinn und Zweck der Regelung darin besteht, Sonderleistungen zu begünstigen.“ Diese Formulierung führt vielfach zu Unsicherheiten. Insbesondere steht die Befürchtung im Raum, dass Leistungen der Inflationsausgleichsprämie aufgrund von Lohnerhöhungen im Jahr 2025 rückwirkend der Lohnsteuer und Sozialversicherung unterworfen werden könnten.

Um diese Bedenken auszuräumen, hat der DStV vorm Jahreswechsel noch einmal konkret beim BMF nachgehakt.

Lohnerhöhungen bedürfen gesonderter Vereinbarung

In seinem Antwortschreiben an den DStV bestätigt das BMF die Unschädlichkeit von der Inflationsausgleichsprämie anschließenden Lohnerhöhungen unter folgender Prämisse:

„Sofern im Vorjahr die Inflationsausgleichsprämie (IAP) gemäß § 3 Nr. 11c EStG – in welcher Form auch immer – vom Arbeitgeber gezahlt wurde, sind anschließende Lohnerhöhungen unschädlich, sofern diese auf einer gesonderten Vereinbarung beruhen. Erst recht kann nichts anderes gelten, wenn die anschließende Gehaltserhöhung auf einer neuen Entscheidung des Arbeitgebers beruht. Von daher ist es unerheblich, ob Lohnerhöhungen noch im Zeitraum der IAP oder unmittelbar danach vereinbart werden.“

Zudem werde unter Ziffer 5b) der o.g. FAQ dargelegt, dass es für die Steuerfreiheit auch unschädlich sei, wenn die Inflationsausgleichsprämie im Zusammenhang bzw. in Kombination mit einer dauerhaften Lohnerhöhung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wurde. Im zugehörigen Beispiel sei dies nochmals für den Fall dargestellt, dass im Monat nach Zahlung einer IAP eine – der Höhe nach gleiche – Gehaltserhöhung gezahlt wird, die ebenfalls mit Inflationsgesichtspunkten begründet wird.

Diesem klaren Wortlaut stehe auch § 8 Abs. 4 Nr. 4 EStG nicht entgegen, so das BMF abschließend.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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(ENTWURF) Geänderter Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer und Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen jeweils für 2025 (Anwendung spätestens ab dem 01.03.2025)

Das BMF hat die Entwürfe der Programmablaufpläne für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer und für die Erstellung von Lohnsteuertabellen jeweils für 2025 (Anwendung spätestens ab dem 01.03.2025) veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 06.01.2025

Hiermit werden der Entwurf des Bekanntmachungsschreibens zum geänderten Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer und zum Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen jeweils für 2025 (Anwendung spätestens ab dem 1. März 2025) sowie die Entwürfe der Programmablaufpläne (Anlagen 1 und 2) veröffentlicht.

Es wird an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um Entwürfe handelt, die rechtlich nicht verbindlich sind und noch Änderungen unterliegen können. Die verbindlichen Programmablaufpläne werden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gemacht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Finanzmarktdigitalisierungsgesetz verkündet – neue Prüfungsaufgabe für WP/vBP

Am 27.12.2024 wurde das Gesetz über die Digitalisierung des Finanzmarktes (FinmadiG) im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I 2024 Nr. 438). Gegenüber dem Regierungsentwurf neu eingefügt wurde § 34d Abs. 13 GewO, der eine neue Prüfungsaufgabe auch für WP/vBP enthält. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 08.01.2025

Am 27. Dezember 2024 wurde das Gesetz über die Digitalisierung des Finanzmarktes (FinmadiG) im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I 2024 Nr. 438).

Externe Rotation für Abschlussprüfer eingeführt – WPK war dagegen

Die Forderung der WPK zur Streichung einer Pflicht zur externen Rotation für Abschlussprüfer der Institute nach § 2 Abs. 1 KMAG (§ 38 Abs. 1 KMAG), Schwarmfinanzierungsdienstleister (§ 32f Abs. 4 Satz 3 WpHG) sowie Wertpapierdienstleistungsunternehmen (§ 89 Abs. 3 Satz 3 WpHG) wurde bedauerlicherweise nicht aufgegriffen.

Neue Prüfungsaufgabe für WP/vBP

Gegenüber dem Regierungsentwurf neu eingefügt wurde § 34d Abs. 13 GewO, der eine neue Prüfungsaufgabe auch für WP/vBP enthält. Danach können Industrie- und Handelskammern bestimmte Gewerbetreibende durch einen geeigneten Prüfer überprüfen lassen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie ein Gewerbe nach der dortigen Definition ausüben. Inhaltlich geht es um die Pflicht zur Einhaltung der Verordnung (EU) 2022/2554 (über digitale operationale Resilienz im Finanzsektor) durch die Gewerbetreibenden.

Die WPK hatte über das Gesetzgebungsverfahren zuletzt nach Abgabe ihrer Stellungnahme gegenüber den Ausschüssen des Bundestages informiert („Neu auf WPK.de“ vom 6. März 2024).

Am 24. April 2024 hatte der federführende Finanzausschuss dem Bundestag seine Beschlussempfehlung überreicht. Seitdem wurde das Gesetzgebungsverfahren nicht weiter betrieben. Am 18. Dezember 2024 fand dann aber trotz des zwischenzeitlichen Bruchs der Regierungskoalition die zweite und dritte Lesung statt; der Bundesrat stimmte am 20. Dezember 2024 zu.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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