Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe im November 2024: -5,4 % zum Vormonat

Der reale (preisbereinigte) Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im November 2024 gegenüber Oktober 2024 um 5,4 % gefallen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 08.01.2025

Auftragseingang ohne Großaufträge: +0,2 %

Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe:
November 2024 (real, vorläufig):
-5,4 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
-1,7 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Oktober 2024 (real, revidiert):
-1,5 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
+5,7 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Der reale (preisbereinigte) Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im November 2024 gegenüber Oktober 2024 saison- und kalenderbereinigt um 5,4 % gefallen. Ohne die Berücksichtigung von Großaufträgen war der Auftragseingang allerdings um 0,2 % höher als im Vormonat. Im weniger volatilen Dreimonatsvergleich lag der Auftragseingang zwischen September und November 2024 insgesamt um 1,7 % und ohne Großaufträge um 0,5 % höher als in den drei Monaten zuvor. Für Oktober 2024 blieb nach Revision der vorläufigen Ergebnisse die Veränderung des Auftragseingangs gegenüber September 2024 mit -1,5 % unverändert.

Ausschlaggebend für die negative Entwicklung der Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe im November 2024 gegenüber dem Vormonat waren umfangreiche Großaufträge im Sonstigen Fahrzeugbau (Flugzeuge, Schiffe, Züge, Militärfahrzeuge) im Oktober 2024. Dieses hohe Volumen an Großaufträgen blieb im November 2024 aus. Daher lag der Auftragseingang in diesem Bereich im November 2024 saison- und kalenderbereinigt um 58,4 % niedriger als im Vormonat. Die Auftragseingänge in den anderen Branchen des Verarbeitenden Gewerbes hatten dagegen vergleichsweise wenig Einfluss auf das Gesamtergebnis: So waren im Maschinenbau (+1,2 %) und in der Chemieindustrie (+1,7 %) leichte Anstiege gegenüber dem Vormonat zu verzeichnen, während die Auftragseingänge in der Metallerzeugung und -bearbeitung (-1,2 %) leicht sowie in der weniger gewichtigen Pharmaindustrie (-7,2 %) etwas stärker zurückgingen.

Im Bereich der Vorleistungsgüter ergab sich für den Auftragseingang im November 2024 ein Anstieg von 1,8 % im Vergleich zum Vormonat. Bei den Konsumgütern und den Investitionsgütern fiel der Auftragseingang hingegen um 7,1 % beziehungsweise 9,4 %.

Die Aufträge aus dem Inland stiegen im Vormonatsvergleich um 3,8 %. Die Aufträge aus dem Ausland fielen um 10,8 %. Dabei fielen die Auftragseingänge aus der Eurozone um 3,8 % und die Aufträge von außerhalb der Eurozone um 14,8 %.

Umsatz im November 2024 um 1,4 % höher als im Vormonat

Der reale Umsatz im Verarbeitenden Gewerbe war nach vorläufigen Angaben im November 2024 saison- und kalenderbereinigt 1,4 % höher als im Vormonat. Im Vergleich zum Vorjahresmonat November 2023 war der Umsatz kalenderbereinigt 2,3 % geringer. Für Oktober 2024 ergab sich nach Revision der vorläufigen Ergebnisse ein Rückgang von 1,5 % gegenüber September 2024 (vorläufiger Wert: -1,2 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Presserechtlicher Auskunftsanspruch über Behandlung eines verstorbenen Patienten

Die Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz ist vorläufig verpflichtet, der Axel Springer-Verlagsgruppe Auskunft darüber zu geben, ob an einem zwischenzeitlich verstorbenen Patienten nach der Implantation eines Cardiobandes eines bestimmten Herstellers weitere medizinische Eingriffe vorgenommen worden sind. Dies entschied das VG Mainz (Az. 4 L 686/24).

VG Mainz, Pressemitteilung vom 07.01.2025 zum Beschluss 4 L 686/24 vom 18.12.2024

Die Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz ist vorläufig verpflichtet, der Axel Springer-Verlagsgruppe Auskunft darüber zu geben, ob an einem zwischenzeitlich verstorbenen Patienten nach der Implantation eines Cardiobandes eines bestimmten Herstellers weitere medizinische Eingriffe vorgenommen worden sind. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Die Antragstellerin hat sich in der Vergangenheit in verschiedenen Medienformaten mit dem Einsatz eines bestimmten, seit dem Jahr 2024 nicht mehr auf dem Markt verfügbaren Cardiobandes beschäftigt, das u.a. als Alternative zur herkömmlichen Herzklappen-Operation angesehen worden ist. Die Antragsgegnerin hat die Offenlegung medizinischer Angaben zu dem auch von ihr eingesetzten Gerät verweigert und sich hinsichtlich eines ihrer Patienten auf den auch nach dessen Tod geltenden Geheimnisschutz berufen. Das Verwaltungsgericht gab dem Eilantrag, der insgesamt drei Fragestellungen beinhaltete, im Hinblick auf eine Frage statt.

Aufgrund des presserechtlichen Auskunftsanspruchs sei die Universitätsmedizin verpflichtet, Auskunft darüber zu geben, ob bei dem von ihr behandelten Patienten nach der Implantierung des in Rede stehenden Cardiobandes weitere medizinische Interventionen nötig gewesen seien. Das Auskunftsverlangen diene der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse. Die Antragstellerin habe sich in der Vergangenheit in ihrer Berichterstattung mit dem spezifischen Cardioband und seinen Auswirkungen beschäftigt und plane dies auch für die nahe Zukunft. Die Antragsgegnerin könne sich demgegenüber nicht auf den postmortalen Geheimnisschutz des namentlich bekannten Patienten berufen. In welchem Umfang ein Arzt nach dem Tode des Patienten zum Schweigen verpflichtet sei, hänge allein vom geäußerten oder vermuteten Willen des Geheimnisgeschützten ab. Der Arzt müsse die Verweigerung der Auskunft nachvollziehbar begründen, die gerichtliche Prüfung beschränke sich indes auf die Vertretbarkeit der vorgebrachten ärztlichen Bedenken. Im vorliegenden Fall habe der Patient vor seinem Tod die Öffentlichkeit selbst in einer Fernsehsendung an seiner Operation mit der neuen Behandlungsmethode, an der Nachbehandlung und an seinem Gesundheitszustand teilhaben lassen. Nach seinem anzunehmenden mutmaßlichen Patientenwillen sei daher sein Einverständnis für die Beantwortung der Frage, ob weitere Behandlungen bei ihm nach seiner Operation erforderlich geworden seien, anzunehmen. Es handele sich dabei zudem um eine objektive Tatsache, die nicht geeignet sei, den Achtungsanspruch des Verstorbenen herabzusetzen oder sein Lebensbild zu verfälschen. Es bestehe insgesamt ein hohes öffentliches Interesse an der genaueren Untersuchung etwa von Todesfällen im Zusammenhang mit der Implantation des spezifischen Cardiobandes, das den postmortalen Persönlichkeitsschutz des bereits verstorbenen Patienten angesichts der gegebenen Umstände überwiege. Die beiden weiteren Fragestellungen bedürften keiner gerichtlichen Entscheidung, weil die diesbezüglichen Antworten bekannt seien.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz

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Wirksamkeit einer Eigenbedarfskündigung – Vater des Lebensgefährten ist nicht „Familie“

Das LG Flensburg entschied, dass eine Eigenbedarfskündigung unwirksam ist, wenn die Vermieterin den Wohnraum für den Vater ihres Lebensgefährten, mit dem sie nicht verheiratet ist, benötigt, da er nicht als „Familienangehöriger“ im Sinne des Mietrechts angesehen werden kann (Az. 1 S 16/24).

LG Flensburg, Pressemitteilung vom 20.12.2024 zum Urteil 1 S 16/24 vom 19.07.2024 (rkr)

Wohnraum für den Vater des Lebensgefährten rechtfertigt nicht eine Eigenbedarfskündigung

Was ist passiert?

Eine Frau vermietete seit 2015 ein Einfamilienhaus an ein Ehepaar. Die Frau lebt mit ihrem Lebensgefährten in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Im Oktober 2022 trennten sich die Eltern ihres Lebensgefährten und der Vater musste sich eine neue Wohnung suchen. Die Frau wollte ihn in ihrem Einfamilienhaus unterbringen. Daraufhin kündigte die Frau den Mietvertrag über das Einfamilienhaus wegen Eigenbedarfs zur Unterbringung ihres „Schwiegervaters“. Die Mieter widersprachen der Kündigung, woraufhin die Frau vor dem Amtsgericht Husum eine Räumungsklage einreichte. Das Amtsgericht Husum hielt die Eigenbedarfskündigung für wirksam und verurteilte die Mieter zur Räumung des Einfamilienhauses. Dabei ging das Amtsgericht davon aus, dass die Frau und ihr Lebensgefährte verheiratet wären. Die Mieter legten Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Husum ein.

Wie hat das Berufungsgericht entschieden?

Das Landgericht Flensburg als Berufungsgericht hat das Urteil des Amtsgerichts Husum aufgehoben und die Räumungsklage abgewiesen. Zwischenzeitlich war unstreitig geworden, dass die Frau und ihr Lebensgefährte nicht miteinander verheiratet waren. Dementsprechend hat das Gericht zur Begründung ausgeführt, dass eine Eigenbedarfskündigung wirksam sei, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötige. Der Vater ihres Lebensgefährten sei jedoch kein Familienangehöriger der Frau. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Frau und ihr Lebensgefährte miteinander verheiratet wären.

Was steht dazu im Gesetz?

Nach § 573 Abs. 1 BGB kann der Vermieter ein Mietverhältnis nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein berechtigtes Interesse liegt gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB insbesondere vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt.

Das Urteil vom 19.07.2024 (Az. 1 S 16/24) ist rechtskräftig.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein, Landgericht Flensburg

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Unterhaltsrechtliche Leitlinien des Kammergerichts für 2025 veröffentlicht

Die Familiensenate des Kammergerichts Berlin haben ihre unterhaltsrechtlichen Leitlinien für die Zeit ab dem 1. Januar 2025 veröffentlicht.

KG Berlin, Pressemitteilung vom 02.01.2025

Die Familiensenate des Kammergerichts haben ihre unterhaltsrechtlichen Leitlinien für die Zeit ab dem 1. Januar 2025 veröffentlicht. Diese Leitlinien dienen der Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts in der Praxis. Sie konkretisieren unbestimmte Rechtsbegriffe des Unterhaltsrechts und pauschalieren die unterhaltsrelevanten Beträge.

Die neuen Leitlinien sind ab jetzt verfügbar unter:
https://www.berlin.de/gerichte/was-moechten-sie-erledigen/familiensachen/artikel.1348178.php

Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien werden von den Familiensenaten des Kammergerichts in der Regel im Jahresturnus, jeweils im Nachgang zur Bekanntmachung einer neuen „Düsseldorfer Tabelle“ beschlossen, um den Berliner Familiengerichten, aber auch der unterhaltsrechtlichen Praxis der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, den Berliner Jugendämtern und den Unterhaltsvorschusskassen sowie den Berliner Sozialbehörden eine erste Orientierungshilfe in Unterhaltssachen zu geben. Die Leitlinien ersetzen für den Bezirk des Kammergerichts die Anmerkungen zur „Düsseldorfer Tabelle“. Die Leitlinien binden die Rechtsprechung nicht, sondern stellen lediglich eine Orientierungshilfe dar, deren Ergebnisse auf Angemessenheit und Ausgewogenheit im konkreten Einzelfall hin zu überprüfen sind.

Die Änderungen in den diesjährigen Leitlinien fallen von ihrer Anzahl her eher moderat aus: Abgesehen von der Übernahme des Zahlenwerkes der „Düsseldorfer Tabelle“ für 2025 einschließlich des dortigen erhöhten Bedarfssatzes für studierende Kinder mit eigenem Haushalt (LL Nr. 13.1.2) erfolgten kleinere Änderungen und Anpassungen in den LL Nr. 10.8 und Nr. 21.3.3. Neu ist dagegen LL Nr. 12.5: Hier findet sich nunmehr eine Bestimmung zur Berücksichtigung von erhöhten Aufwendungen aufgrund eines deutlich erweiterten Umgangs mit dem Kind. Die Ende Dezember 2024 beschlossene Erhöhung des Kindergeldes von bislang 250 Euro/Monat um weitere 5 Euro auf neu 255 Euro je Kind und Monat ist berücksichtigt.

Quelle: berlin.de – Gerichte in Berlin

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Urteil: Wer zahlt für Stromverbrauch?

Rechnen Stromversorger über den Stromverbrauch ab, müssen sie die Anfangs- und Endzählerstände angeben. Bei Streit darüber kann der Stromversorger den konkreten Verbrauch zu beweisen haben. Dies entschied das LG Lübeck (Az. 5 O 125/23).

LG Lübeck, Pressemitteilung vom 06.01.2025 zum Urteil 5 O 125/23 vom 17.10.2024 (rkr)

Rechnen Stromversorger über den Stromverbrauch ab, müssen sie die Anfangs- und Endzählerstände angeben. Bei Streit darüber kann der Stromversorger den konkreten Verbrauch zu beweisen haben. Das Landgericht Lübeck wies kürzlich die Klage eines Stromversorgers ab.

Was ist passiert?

Ein Mann mietete für seine Mitarbeiter eine Wohnung in einem Gebäude mit mehreren Gewerbeeinheiten. Der Mietvertrag wurde beendet und der Mann bekam vom Stromanbieter eine Rechnung über 17.948,11 Euro für den Zeitraum Juli bis Oktober. Der Mann zahlte nicht, woraufhin der Stromanbieter vor dem Landgericht Lübeck klagte. Der Stromanbieter berief sich auf Zählerstände, die in einem Übergabeprotokoll festgehalten waren. Der Mann wendete ein, in dem Gebäude gebe es vier Verbrauchsstellen, aber nur zwei Stromzähler. Der Strom sei nicht in seiner Wohnung verbraucht worden, da seine Mitarbeiter die Wohnung bereits zu Ende Juni geräumt hätten.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Gericht hat entschieden, dass der Mann die Stromrechnung nicht bezahlen muss. Der Stromanbieter habe nicht beweisen können, dass der Strom in der Wohnung des Mannes verbraucht wurde. Der Mann habe zwar das Übergabeprotokoll mit Zählerstand aus Oktober unterschrieben, aber erklärt, das auf Grund von Sprachproblemen im Vertrauen auf den Vermieter getan zu haben. Das Gericht wollte den Vermieter als Zeugen zu den Zählerständen befragen. Dafür hätte der Stromanbieter aber zunächst Auslagen vorschießen müssen, was er trotz mehrfacher Aufforderungen nicht tat.

Wie ist die Rechtslage?

Stromkunden können die Zahlung von Stromrechnungen verweigern, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers der Abrechnung besteht (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Stromgrundversorgungsverordnung, StromGVV). Wenn der Stromanbieter in einem solchen Fall vor Gericht Zahlung verlangt, muss er beweisen, dass die berechnete Strommenge von dem Kunden auch verbraucht wurde.

Das Urteil vom 17.10.2024 (Az. 5 O 125/23) ist rechtskräftig.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein, Landgericht Lübeck

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Neue EU-Bauprodukte-Verordnung: mehr Innovation, Digitalisierung und Nachhaltigkeit

Am 07.01.2025 tritt die neue Verordnung über Bauprodukte in Kraft. Sie erleichtert den Verkauf von Bauprodukten im EU-Binnenmarkt, unterstützt innovative Bautechniken und stärkt die Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der Branche. Darüber informiert die EU-Kommission.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 07.01.2025

Heute tritt die neue Verordnung über Bauprodukte in Kraft. Sie erleichtert den Verkauf von Bauprodukten im EU-Binnenmarkt, unterstützt innovative Bautechniken und stärkt die Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der Branche.

Insbesondere bedeuten die neuen Regeln einen wichtigen Schritt bei der Digitalisierung des Bausektors: Digitale Produktpässe werden alle Informationen über Bauprodukte liefern. Sie beinhalten auch Leistungs- und Konformitätserklärungen, Sicherheitsinformationen und Gebrauchsanleitungen. Dadurch wird es auch möglich sein, den CO2-Fußabdruck eines Gebäudes zuverlässig zu berechnen.

Die neue Bauprodukteverordnung hilft Bauherren, Architekten, Ingenieuren, Verbrauchern und Behörden dabei, auf der Grundlage der Leistung und Nachhaltigkeit von Bauprodukten die richtigen Entscheidungen zu treffen.

Innovation und Nachhaltigkeit

Die neue Verordnung soll die Wettbewerbsfähigkeit und Produktivität des Bausektors stärken. Sie soll innovative und nachhaltige Techniken in der EU fördern, einschließlich vorgefertigter oder modularer Elemente wie z. B. Fassadensysteme. Der verstärkte Einsatz von Off-Site-Baumethoden soll dazu beitragen, die Kosten zu senken und die Bereitstellung dringend benötigter Wohnungen – sowohl neu gebauter als auch renovierter – zu beschleunigen.

Weniger Abfall und längere Lebensdauer

Diese Technologien können in der Produktions- und Fertigungsphase zu einer Reduzierung des Bauschutts um 10 bis 15 Prozent führen. Darüber hinaus können die vorgefertigten Einheiten am Ende ihres Lebenszyklus demontiert und neu konfiguriert werden, was die Vorteile der Nachhaltigkeit noch weiter verstärkt.

Hintergrund

Die EU-Kommission hatte 2022 die Überarbeitung der Verordnung aus dem Jahr 2011 vorgeschlagen.

Quelle: Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland

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Sachsen-Anhalts Justizministerium bereitet Einführung eines neuen Abschlusses im rechtswissenschaftlichen Studium vor

Sachsen-Anhalts Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz arbeitet an der Einführung des neuen Studienabschlusses „Bachelor of Laws“ im rechtwissenschaftlichen Studium im Land. Aktuell wird die Novellierung des Juristenausbildungsgesetzes Sachsen-Anhalt (JAG) vorbereitet, in dem u. a. der Bachelor of Laws als nicht-akkreditierter integrierter neuer Studienabschluss normiert werden soll.

Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 07.01.2025

Sachsen-Anhalts Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz arbeitet an der Einführung des neuen Studienabschlusses „Bachelor of Laws“ im rechtwissenschaftlichen Studium im Land. Aktuell wird die Novellierung des Juristenausbildungsgesetzes Sachsen-Anhalt (JAG) vorbereitet, in dem u. a. der Bachelor of Laws als nicht-akkreditierter integrierter neuer Studienabschluss normiert werden soll. Nach gegenwärtiger Planung soll der Gesetzentwurf im Frühjahr zur Kabinettsbefassung gebracht und im Anschluss im Landtag zur finalen Abstimmung eingebracht werden.

Sachsen-Anhalts Ministerin für Justiz und Verbraucherschutz, Franziska Weidinger: „Wer Volljuristin oder Volljurist werden möchte, um später etwa als Richter, Staatsanwalt oder Rechtsanwalt zu arbeiten, muss weiterhin zwingend die beiden Staatsexamen erfolgreich abschließen – daran wird nicht gerüttelt. Mit der Einführung des Bachelor of Laws wollen wir eine Ergänzung zu den bekannten rechtswissenschaftlichen Examensabschlüssen schaffen. Der neue Jura-Bachelor stellt eine Möglichkeit dar, Studierenden der Rechtswissenschaften in Sachsen-Anhalt die im Hauptstudium erbrachten und angeeigneten Leistungen anzuerkennen und damit eine berufliche Perspektive zu bieten. Der Bachelor kann dazu beitragen, Sorgen und Ängste von Studierenden vor dem Nichtbestehen des Examens zu minimieren. Mit der Einführung des Jura-Bachelors soll auch ein Wettbewerbsvorteil für den Universitätsstandort Halle (Saale) geschaffen werden. Studierende, die sich bisher aufgrund der fehlenden Möglichkeit des Bachelorabschlusses für ein rechtwissenschaftliches Studium an einer anderen Universität in einem anderen Bundesland entschieden haben, können zukünftig diesen Aspekt bei ihren Überlegungen zum Studienort außer Acht lassen und sich an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg einschreiben.“

Den neuen Abschluss Bachelor of Laws sollen nach der Gesetzesnovellierung Studierende auf Antrag beim Prüfungsamt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg erhalten, wenn sie das rechtswissenschaftliche Studium bereits erfolgreich abgeschlossen und ausnahmslos alle Zulassungsvoraussetzungen für die staatliche Pflichtfachprüfung, auch erstes Staatexamen genannt, erfüllen.

Wer den neuen Bachelorabschluss erworben hat, hat keinen Examensabschluss, ist kein Volljurist im Sinne des § 5 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) und hat auch keine Befähigung zum Richteramt. Mit den im Studium der Rechtswissenschaften erworbenen vertieften juristischen Kenntnissen, dürften für Absolventinnen und Absolventen mit dem Bachelor-Abschluss verschiedene berufliche Tätigkeitsfelder in Verwaltungen und Wirtschaft infrage kommen, bei denen eine juristische Expertise gefragt ist.

Hintergrund

Die Juristenausbildung in Deutschland ist zweistufig organisiert. Nach der Beendigung des Studiums der Rechtswissenschaften mit der ersten juristischen Prüfung (auch Staatsexamen genannt) folgen das Rechtsreferendariat und die abschließende zweite juristische Staatsprüfung. Absolventinnen und Absolventen der beiden juristischen Staatsexamen werden als Volljuristinnen und Volljuristen bezeichnet. Für Organisation und Durchführung der staatlichen Prüfungen des ersten und zweiten Examens ist das Landesjustizprüfungsamt (LJPA) Sachsen-Anhalt zuständig, welches organisatorisch zum Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz des Landes Sachsen-Anhalt gehört.

Quelle: Landesportal Sachsen-Anhalt, Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz

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ifo Institut will mit Steuerreform Anreize für Investitionen und Arbeit schaffen

Das ifo Institut hat eine grundlegende Reform des deutschen Steuer- und Abgabensystems vorgeschlagen.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 07.01.2025

Das ifo Institut hat eine grundlegende Reform des deutschen Steuer- und Abgabensystems vorgeschlagen. „Unternehmen brauchen Investitions- und Wachstumsimpulse, mehr Arbeit muss sich für Haushalte mehr lohnen. Viele Regelungen, Ausnahmen und Privilegien sollten dagegen abgeschafft werden, sie führen zu mehr Bürokratie und hemmen das Wachstum“, sagt ifo-Präsident Clemens Fuest. Eine Reform sei angesichts einer im internationalen Vergleich hohen Steuerlast nötig.

Zentral ist es aus Sicht der ifo-Experten, Unternehmen steuerlich zu entlasten und damit langfristig Investitionen zu fördern. „Eine stufenweise Senkung der Körperschaftsteuer um fünf Prozentpunkte und die Einführung beschleunigter Abschreibungsregelungen würden dringend benötigte Impulse setzen“, sagt Fuest.

Nach Ansicht der ifo-Experten lohnt sich Mehrarbeit für Haushalte mit niedrigen und mittleren Einkommen zu wenig. Deshalb sollte die Einkommensteuer im unteren und mittleren Bereich gesenkt sowie Freibeträge erhöht werden. Die Experten raten zu einer grundlegenden Reform des Transfersystems: Alle existenzsichernden Leistungen sollten zu einer einzigen Transferleistung gebündelt werden.

Finanziert werden könnten die Entlastungen über eine moderate Erhöhung der Umsatzsteuer. „Eine höhere Belastung durch Verbrauchsteuern ist weniger wachstumshemmend als die derzeitige Fokussierung auf direkte Steuern wie Einkommen- und Unternehmenssteuern“, sagt Andreas Peichl, Leiter des ifo Zentrums für Makroökonomik und Befragungen.

Quelle: ifo Institut

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Zusatzvergütung eines Rechtsanwalts nach Abschluss des Mandats

Welche Anforderungen gelten hinsichtlich einer zwischen einer Mandantin und ihren Rechtsanwälten vereinbarten zusätzlichen Vergütung nach Abschluss des Mandats? Darüber hat das LG Koblenz entschieden (Az. 15 O 97/24).

LG Koblenz, Mitteilung vom 03.01.2025 zum Urteil 15 O 97/24 vom 18.12.2024 (nrkr)

Welche Anforderungen gelten hinsichtlich einer zwischen einer Mandantin und ihren Rechtsanwälten vereinbarten zusätzlichen Vergütung nach Abschluss des Mandats? Diese Frage hatte die 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz zu beantworten.

Zum Sachverhalt

Die Klägerin wurde durch die beklagte Rechtsanwaltskanzlei außergerichtlich in einer Schadens- und Schmerzensgeldsache vertreten. Bei Mandatserteilung schlossen die Parteien eine weitere schriftliche Vereinbarung die mit „Zusatzvereinbarung zur anwaltlichen Vergütung“ überschrieben war. Darin hieß es unter anderem: „Die Parteien sind sich einig, dass im Falle des Erfolgs, die Frage einer zusätzlichen, über die gesetzliche Regelung hinausgehenden Vergütung noch einmal besprochen wird.“ Im Rahmen der außergerichtlichen Verhandlungen schloss die Beklagte für die Klägerin einen Vergleich ab, nach dem die Klägerin 150.000 Euro erhalten sollte. Diese Summe wurde von der Gegenseite gezahlt und ging auf dem Konto der Beklagten ein. Nach Zahlungseingang kam es zu einem Telefonat zwischen der Klägerin und der Beklagten, in dem über die Zahlung einer freiwilligen zusätzlichen Vergütung gesprochen wurde, wobei jedoch der genaue Inhalt des Gesprächs zwischen den Parteien streitig war. Die Beklagte stellte der Klägerin sodann eine „Erfolgsunabhängige Vergütung, Vergütungsvereinbarung § 3a RVG, §§ 4, 3a RVG“ über einen Betrag in Höhe von 20.000 Euro zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer, insgesamt somit 23.800 Euro in Rechnung. In einer Textnachricht an die Klägerin vom gleichen Tag bedankte sich die Beklagte für die „entgegenkommende und anerkennende Zahlung der zwischen uns besprochenen Zusatzvergütung von 20.000 Euro netto“ und erteilte Abrechnung. Dabei zog sie von den erhaltenen 150.000 Euro Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 23.800 Euro ab. Den danach verbleibenden Zahlbetrag in Höhe von 126.200 Euro kehrte die Beklagte sodann an die Klägerin aus. In der Folgezeit forderte die Klägerin erfolglos von der Beklagten auch die Überweisung der restlichen 23.800 Euro.

Die Klägerin war der Auffassung, dass keine wirksame Vertragsgrundlage für den Abzug von 23.800 Euro vorgelegen habe und machte diesen Betrag nebst Zinsen in dem vorliegenden Verfahren geltend.

Die Beklagte behauptete, dass die Parteien in dem Telefonat eine keinerlei Formvorschriften unterliegende Bonusvereinbarung getroffen hätten. Die Klägerin habe Kenntnis davon gehabt, dass die Beklagten keinen Rechtsanspruch auf eine Bonuszahlung habe und sich trotzdem mit einer solchen in Höhe von 10 % der Gesamtentschädigung einverstanden erklärt. Es sei auch vereinbart worden, dass diese Bonuszahlung durch entsprechende Einbehaltung der eingegangenen Entschädigung erfolgen sollte. Die vereinbarte Bonusvereinbarung stelle weder eine Erfolgsvereinbarung noch eine Gebühren- oder Vergütungsvereinbarung i. S. d. § 3a RVG dar. Wenn sich die Klägerin, wie erfolgt, bei völliger Transparenz entscheide, einen Bonus zu bezahlen, verstoße es zudem gegen Treu und Glauben, sich auf eine fehlende Textform zu berufen.

Die Entscheidung

Die 15. Zivilkammer hat der Klage stattgegeben und die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Auszahlung der übrigen 23.800 Euro, weil die von der Beklagten behauptete Vereinbarung aufgrund eines Verstoßes gegen die Formvorschrift des § 3a RVG nicht formwirksam zustande gekommen sei.

Zunächst sei festzustellen, dass keine Schenkung vorliege, weil die Verknüpfung mit einer Gegenleistungspflicht auch noch durch nachträgliche Gewährung einer Vergütung für eine Leistung erfolgen könne, die ursprünglich ohne Anspruch auf dieses Entgelt erbracht worden ist. Der von der Beklagten geltend gemachte Vergütungsanspruch stelle auch kein Erfolgshonorar dar, weil keine Vergütung vereinbart worden sei, deren Entstehen von einer aufschiebenden Bedingung (§ 158 BGB) eines – je nach Einzelfall näher definierten – Erfolges der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gewesen sei.

Die Kammer hat es jedoch aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme als erwiesen angesehen, dass die Parteien telefonisch eine Vereinbarung über die Gewährung einer zusätzlichen Vergütung in Höhe von 23.800 Euro zugunsten der Beklagten getroffen haben. Bei dieser handele es sich um eine dem § 3a RVG unterfallende Vergütung. Bereits dem Wortlaut und Wortsinn nach liege eine Vergütungsvereinbarung vor, da mit dieser Vereinbarung die Beklagte für ihre erbrachte anwaltliche Tätigkeit (wenn auch zusätzlich) entlohnt, mithin vergütet werden sollte. Die Beklagte habe selbst in der von ihr vorformulierten „Zusatzvereinbarung zur anwaltlichen Vergütung“, in mehreren Textnachrichten und der Kostenrechnung stets das Wort „Vergütung“ aufgeführt. Zudem verwende das Gesetz den Begriff „Vergütungsvereinbarung“ dann, wenn eine höhere oder eine niedrigere als die gesetzlich festgelegte Vergütung zwischen Anwalt und Mandant vereinbart werden soll. Somit gelte der § 3a RVG, wovon die Beklagte im Übrigen wohl selbst ausgegangen sei, denn mit ihrer Kostenrechnung habe sie eine „Erfolgsunabhängige Vergütung, Vergütungsvereinbarung § 3a RVG, §§ 4, 3a RVG“ in Rechnung gestellt.

Für die abgeschlossene Vereinbarung gelte somit das Formerfordernis der Textform, wovon auch entgegen der Ansicht der Beklagten nicht abgewichen werden könne. Der vereinzelt in der Literatur vertretenen Auffassung, dass es ohne Einhaltung von irgendwelchen Formalien möglich sein müsse, mit dem Mandanten nach Abschluss des Mandats einen wie auch immer gestalteten Zuschlag oder Bonus zu vereinbaren, vermochte sich die Kammer nicht anzuschließen. Die unterschiedliche Situation zu Beginn und nach Abschluss des Mandats vermöge ein Abweichen von der Formvorschrift nicht zu begründen. Die Schutzbedürftigkeit des Mandanten möge zwar nach Abschluss des Mandats geringer sein, sie entfalle jedoch aufgrund der grundsätzlich überlegenden Erfahrung des Rechtsanwalts bei solchen Verhandlungen nicht vollständig. Zudem könne bei einer solchen Verhandlung auch ein gewisser Zwang entstehen, wenn – wie auch vorliegend – neben der Betonung der Freiwilligkeit einer solchen zusätzlichen Vergütung, zugleich auch darauf abgestellt werde, dass man sich darauf verlasse, dass der Mandant zu seinem Wort stehe. Auch vor dem Hintergrund des mit der Textform einhergehenden Schutzzwecks (Warnfunktion) und der Beweisfunktion sah die Kammer keine Veranlassung, von dem Erfordernis der Textform abzuweichen. Die Klägerin verstoße auch dadurch, dass sie sich auf die Formunwirksamkeit beruft, nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Der Formmangel eines Rechtsgeschäfts sei nur ganz ausnahmsweise wegen unzulässiger Rechtsausübung unbeachtlich, weil sonst die Formvorschriften des bürgerlichen Rechts ausgehöhlt würden. Eine solche Ausnahme liege jedoch nicht vor. Die Klägerin habe weder die Beklagten schuldhaft von der Einhaltung der Schriftform abgehalten, noch nach Abschluss der Vereinbarung, auf deren Formunwirksamkeit sie sich beruft, Vorteile aus dem Vertrag gezogen oder durch ein Handeln ein berechtigtes Vertrauen der Beklagten auf die Wirksamkeit des Vertrages begründet, aufgrund dessen die Beklagten irgendeine Leistung erbracht hätte. Aufgrund des Verstoßes gegen die Textform könne somit die Beklagte gem. § 4b RVG keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern. Da die gesetzliche Vergütung, die Geschäftsgebühr, bereits an die Beklagte bezahlt worden sei, bestehe ein darüber hinausgehender Vergütungsanspruch, mit dem die Beklagte gegen den unstreitigen Auszahlungsanspruch hätte aufrechnen können, nicht. Die Beklagte sei daher gem. §§ 675, 667 BGB zur Herausgabe des einbehaltenen Fremdgeldes in Höhe von 23.800 Euro verpflichtet.

Quelle: Landegericht Koblenz

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Entschädigung nach dem StrEG

Besteht gegen ein Bundesland ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Gesetz über Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, wenn im Rahmen einer Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen Substanzen sichergestellt wurden, die zum Zeitpunkt der Durchsuchung noch nicht illegal waren, jedoch in der Folgezeit in die Liste der illegalen Substanzen aufgenommen wurden? Diese Frage hatte das LG Koblenz zu beantworten (Az. 1 O 382/23).

LG Koblenz, Mitteilung vom 03.01.2025 zum Urteil 1 O 382/23 vom 05.11.2024 (nrkr)

Besteht gegen ein Bundesland ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Gesetz über Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, wenn im Rahmen einer Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen Substanzen sichergestellt wurden, die zum Zeitpunkt der Durchsuchung noch nicht illegal waren, jedoch in der Folgezeit in die Liste der illegalen Substanzen aufgenommen wurden? Diese Frage hatte die 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz zu beantworten.

Der Sachverhalt

Der Kläger betrieb Handel mit psychoaktiven Substanzen. Im Januar 2021 wurden seine Wohn- und Geschäftsräume aufgrund eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses des zuständigen Amtsgerichts durchsucht. Im Rahmen der Durchsuchung wurden u. a. ca. 2.500 Einheiten 1cP-LSD, ca. 160 g 2F-Ketamin, Bargeld und ein Laptop aufgefunden und in amtlichen Gewahrsam genommen. Zu diesem Zeitpunkt war der Handel mit 1cP-LSD und 2F-Ketamin noch nicht verboten. Erst durch die am 03.07.2021 in Kraft getretene 2. Verordnung zur Änderung der Anlage des NpSG war der Handel mit 1cP-LSD und 2F-Ketamin nicht mehr erlaubt. Der für das Strafverfahren bestellte Verteidiger des Klägers beantragte mit Schreiben vom 19.02.2021 die Einstellung des Strafverfahrens und die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände. Auf eine Beschwerde des Klägers vom 08.07.2021 gegen den Durchsuchungsbeschluss stellte das zuständige Landgericht sodann fest, dass die angefochtene Durchsuchung rechtswidrig gewesen sei. Nach der Einstellung des Strafverfahrens erhielt der Kläger das Bargeld und den Laptop zurück, das 1cP-LSD und das 2F-Ketamin wurde jedoch mit Blick auf die kurz zuvor erfolgte Änderung des NpSG nicht mehr freigegeben.

Auf Antrag des Klägers stellte das zuständige Amtsgericht mit Beschluss vom 08.12.2021 rechtskräftig fest, dass dem Kläger gemäß den §§ 2 ff. StrEG für die erfolgte Durchsuchung und die angeordnete Beschlagnahme Entschädigung aus der Staatskasse zu leisten sei.

Der Kläger hat in dem Verfahren u. a. vorgetragen, dass aufgrund des Beschlusses vom 08.12.2021 rechtskräftig feststehe, dass ihm eine Entschädigung für die Durchsuchung und Beschlagnahme zustehe. Streitgegenständlich sei daher nur noch die Höhe der Entschädigung. Der Vermögensschaden des Klägers bestehe zum einen aus frustrierten Anschaffungskosten für die beschlagnahmte Ware in Höhe des Ankaufspreises sowie dem entgangenen Gewinn (insgesamt 12.160,09 Euro). Wenn die Ware nicht rechtswidrig beschlagnahmt worden wäre, hätte sie der Kläger vor der am 03.07.2021 in Kraft getretenen Gesetzesänderung legal verkaufen können, wie er dies in der Vergangenheit getan habe. Durch die amtliche Verwahrung und das flankierende Verfügungsverbot sei die Ware wertlos geworden. Zudem seien ihm die im vorangegangenen StrEG-Verfahren entstandenen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.188,81 Euro zu erstatten.

Diese Gesamtforderung in Höhe von 13.348,90 Euro machte der Kläger in dem hier beschriebenen Verfahren geltend.

Das beklagte Land beantragte, die Klage abzuweisen und machte u. a. Mängel der Grundentscheidung des Amtsgerichts zur Entschädigungspflicht geltend. Es sei entgegen der Grundentscheidung keine förmliche Beschlagnahme, sondern lediglich eine Sicherstellung der Substanzen erfolgt. Es fehle auch an der unerlässlichen Angabe des Zeitraumes, für welchen eine Entschädigung geschuldet werde. Der vom Kläger behauptete Schaden sei zudem nicht unmittelbare Folge der Strafverfolgungsmaßnahme, sondern lediglich ein Schaden, der mittelbar aus Anlass einer Strafverfolgungsmaßnahme durch eine Gesetzesänderung entstanden sei und daher nicht dem Schutzbereich des StrEG unterfalle. Außerdem sei dem Kläger ein anspruchsauschließendes Mitverschulden anzurechnen, weil sein Geschäftsmodell auf einen Wettlauf mit dem Gesetzgeber angelegt gewesen sei. Der Kläger sei durch den Erwerb der Substanzen und deren Lagerhaltung bewusst ein Risiko eingegangen, dass jederzeit durch einen Akt des Gesetz- und Verordnungsgebers die Verkehrsfähigkeit habe entfallen können und die Substanzen somit für ihn wertlos seien.

Die Entscheidung

Die 1. Zivilkammer hat die Klage abgewiesen.

Es fehle bereits an einer geeigneten Grundentscheidung im Sinne des § 8 StrEG, weil der Beschluss des Amtsgerichts vom 08.12.2021 mangels inhaltlicher Bestimmtheit nicht dazu geeignet sei, den mit der Klage verfolgten Entschädigungsanspruch des Klägers zu tragen. Der Beschluss stelle bereits nicht fest, dass dem Kläger für die erfolgte „Sicherstellung“ von Gegenständen eine Entschädigung aus der Staatskasse zu leisten ist. Dort sei vielmehr die Rede von einer „Beschlagnahme“, wobei nicht ersichtlich sei, dass und ggf. wann eine solche Beschlagnahme stattgefunden haben soll. Selbst wenn man der Auffassung wäre, dass es sich dabei lediglich um eine Falschbezeichnung gehandelt habe und sich der amtsgerichtliche Beschluss erkennbar auf die „Sicherstellung“ habe beziehen sollen, so fehle es gleichwohl an der unentbehrlichen Bezeichnung des Zeitraumes der betreffenden Strafverfolgungsmaßnahme, für welchem dem Kläger eine Entschädigung hat zuerkannt werden sollen.

Dem Kläger stehe aber auch unabhängig von den Bedenken gegen die Grundentscheidung kein Entschädigungsanspruch zu, weil der von ihm behauptete Schaden nicht als unmittelbare Folge der in Rede stehenden Strafverfolgungsmaßnahme anzusehen sei. Im vorliegenden Fall beruhe der behauptete Vermögensnachteil des Klägers letztlich nicht darauf, dass sich die betreffenden Substanzen vorübergehend in amtlicher Verwahrung befunden haben und während dieses Zeitraumes bspw. verdorben sind. Vielmehr beruhe der vom Kläger geltend gemachte Schaden darauf, dass der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber sich dazu entschlossen habe, die Rechtslage dahingehend zu ändern, dass die Verkehrsfähigkeit der betreffenden Stoffe zum 03.07.2021 entfallen war. Damit habe sich jedoch nicht ein typisches Risiko einer amtlichen Verwahrung verwirklicht, sondern vielmehr das dem Kläger bereits zum Zeitpunkt der Anschaffung der Substanzen bekannte Risiko einer kurzfristigen Änderung der Rechtslage und damit einhergehenden wirtschaftlichen Entwertung der Substanzen. Einen überzeugenden Grund, dieses wirtschaftliche Risiko dem beklagten Land im Hinblick auf die vorübergehende Sicherstellung der Stoffe aufzubürden, sah die Kammer nicht.

Darüber hinaus sei das Vorgehen des Klägers auch treuwidrig im Sinne von § 242 BGB. Obgleich dem Kläger ausweislich des Schreibens seines Verteidigers vom 19.02.2021 bekannt gewesen sei, dass der Gesetzgeber plane, eine Strafbarkeit hinsichtlich der streitgegenständlichen Substanzen einzuführen, sei erst nach Eintritt der geänderten Rechtslage förmlich Beschwerde gegen die Durchsuchung eingelegt worden. Dieses Verhalten deute darauf hin, dass es dem Kläger hierbei nicht darum gegangen sei, die Herausgabe der Substanzen aus der amtlichen Verwahrung so schnell wie möglich zu erreichen, um diese dann noch vor Änderung der Rechtslage gewinnbringend weiterveräußern zu können, sondern er vielmehr darauf gesetzt habe, die Rechtswidrigkeit der behördlichen Maßnahmen zu einem Zeitpunkt feststellen zu lassen, zu dem eine Verkehrsfähigkeit der Substanzen bereits nicht mehr gegeben war, um sodann Entschädigung vom beklagten Land beanspruchen zu können. Damit habe der Kläger jedoch gegen die ihn als Geschädigten allgemein treffende Obliegenheit verstoßen, den Schaden durch (rechtzeitigen) Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Dies stelle sowohl ein treuwidriges Verhalten im Sinne des § 242 BGB als auch ein Mitverschulden im Sinne des § 254 BGB dar.

Quelle: Landgericht Koblenz

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