Neue Rechtslage im Verfahren – Anwältin hätte aufklären müssen

Verändert sich die rechtliche Ausgangslage im Laufe des Verfahrens, weil die zentrale Rechtsfrage vom BGH geklärt wird, und weist das Gericht darauf hin, müssen Anwälte ihre Mandanten über die damit veränderten Erfolgsaussichten aufklären, so das OLG Frankfurt (Az. 3 U 193/23). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 06.01.2025 zum Urteil 3 U 193/23 des OLG Frankfurt vom 28.08.2024

Während eines laufenden Prozesses entschied der BGH über die streitgegenständliche Rechtsfrage. Dass die Berufung damit nun aussichtlos war, hätte die Anwältin klarstellen müssen.

Verändert sich die rechtliche Ausgangslage im Laufe des Verfahrens, weil die zentrale Rechtsfrage vom BGH geklärt wird, und weist das Gericht darauf hin, müssen Rechtsanwältinnen und -anwälte ihre Mandanten über die damit veränderten Erfolgsaussichten aufklären, so das OLG Frankfurt a. M. Unterbleibt dies und wird ein aussichtloses Verfahren fortgeführt, haftet die Anwältin gegenüber einem Rechtsschutzversicherer auf die dadurch entstandenen Mehrkosten (Urteil vom 28.08.2024, Az. 3 U 193/23).

In einem Verfahren zum Widerruf eines Kreditvertrags hatte die Anwältin für ihre Mandantin Berufung eingelegt. Wie schon für die erste Instanz hatte die Mandantin hierfür eine Deckungszusage von ihrer Rechtsschutzversicherung erhalten. Noch vor Entscheidung über die Berufung entschied jedoch der BGH in einer zentralen Rechtsfrage betreffend den Widerruf von Kreditverträgen, sodass die Berufung letztlich aussichtslos wurde. Obwohl das OLG die Anwältin auf die nunmehr fehlenden Aussichten der Berufung hinwies, reagierte diese nicht. Schließlich wies das OLG die Berufung zurück. Die Rechtsschutzversicherung behauptet nun, das gesamte Berufungsverfahren sei aussichtslos gewesen und verlangt die vollen ca. 15.500 Euro an Prozesskosten von der Anwältin zurück. Vor dem LG Frankfurt a. M. hatte sie mit dieser Ansicht noch Erfolg.

Anwältin hätte über Aussichtlosigkeit aufklären müssen

Das OLG Frankfurt a. M. hingegen wies dies Klage ab, soweit sie die entstandenen Kosten betraf, die vor dem Hinweis des Berufungsgerichts auf den BGH-Beschluss schon angefallen waren. Lediglich knapp 2.300 Euro müsse die Anwältin zahlen, weil sie diese Mehrkosten schuldhaft verursacht habe. Die ursprüngliche Einlegung der Berufung hingegen sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem es zur entscheidenden Rechtsfrage noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gegeben habe. Deswegen hätte die Anwältin ihrer Mandantin damals auch nicht von einer Berufung abraten müssen.

Nach der Mitteilung des OLG über BGH-Beschluss jedoch hätte die Anwältin reagieren und ihre Mandantin über die nunmehrige Aussichtslosigkeit aufklären und zu einer Rücknahme der Berufung raten müssen. Verändere sich die rechtliche oder tatsächliche Ausgangslage im Laufe des Verfahrens, müsse über eine damit verbundene Verschlechterung der Erfolgsaussichten aufgeklärt werden.

Der unterlassene Rat zur Rücknahme der Berufung sei auch kausal für den Anfall von zwei weiteren Gerichtsgebühren. Trotz der bestehenden Rechtsschutzversicherung der Mandantin greife insoweit die Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens – also dass die Mandantin dem Rat ihrer Anwältin gefolgt wäre. Schließlich hätten nach höchstrichterlicher Klärung aller streitigen Rechtsfragen keinerlei Erfolgsaussichten mehr bestanden.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Inflationsrate im Dezember 2024 voraussichtlich +2,6 %

Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, wird die Inflationsrate in Deutschland im Dezember 2024 voraussichtlich +2,6 % betragen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 06.01.2025

Inflationsrate im Jahresdurchschnitt 2024 voraussichtlich +2,2 %

Verbraucherpreisindex, Dezember 2024:
+2,6 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
+0,4 % zum Vormonat (vorläufig)
+2,2 % im Jahresdurchschnitt 2024 gegenüber 2023 (vorläufig)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, Dezember 2024:
+2,9 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
+0,7 % zum Vormonat (vorläufig)
+2,5 % im Jahresdurchschnitt 2024 gegenüber 2023 (vorläufig)

Die Inflationsrate in Deutschland wird im Dezember 2024 voraussichtlich +2,6 % betragen. Gemessen wird sie als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach bisher vorliegenden Ergebnissen weiter mitteilt, stiegen die Verbraucherpreise gegenüber November 2024 um 0,4 %. Im Jahresdurchschnitt 2024 wird die Inflationsrate voraussichtlich bei +2,2 % liegen. Die Inflationsrate ohne Nahrungsmittel und Energie, oftmals auch als Kerninflation bezeichnet, beträgt im Dezember 2024 voraussichtlich +3,1 %.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Konsultation zur Binnenmarktstrategie 2025

Die EU-Kommission konsultiert zur neuen Binnenmarktstrategie 2025. Sie will u. a. Informationen über das Funktionieren des Binnenmarkts einholen zu Hindernissen für den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr im Binnenmarkt und Möglichkeiten zu ihrer Beseitigung. Ein besonderer Fokus soll KMU gewidmet werden.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 03.01.2025

Die EU-Kommission konsultiert bis 31.01.2025 zur neuen Binnenmarktstrategie 2025. Neben den Erkenntnissen aus z. B. den Letta- und Draghi-Berichten will die EU-Kommission weitere Informationen über das Funktionieren des Binnenmarkts einholen, u. a. zu:

  • Hindernissen für den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr im Binnenmarkt und Möglichkeiten zu ihrer Beseitigung;
  • regulatorischen und administrativen Herausforderungen im Binnenmarkt und möglichen politischen Maßnahmen zu ihrer Bewältigung;
  • horizontale Governance des Binnenmarkts und die Durchsetzung seiner Vorschriften sowie mögliche Initiativen zu ihrer Verbesserung.
  • Ein besonderer Fokus sollte KMU gewidmet werden.

Die EU-Kommission plant, voraussichtlich im Juni 2025 eine Mitteilung zu einer neuen Binnenmarktstrategie vorzulegen, die sich auf Dienstleistungen, Waren und die horizontale Binnenmarkt-Governance konzentrieren soll. Ziel ist, bestehende regulatorische und administrative Hürden zu beseitigen und zu verhindern, dass neue entstehen. Daher wird sie auch eng mit der Strategie der EU-Kommission zur Verringerung des Verwaltungsaufwandes und zur Vereinfachung der Rechtsvorschriften verknüpft sein. Im Rahmen der Binnenmarktstrategie soll auch ein Aktionsplan mit Initiativen für die kommenden Jahre vorgelegt werden, um das Potenzial des Binnenmarkts zur Produktivitätssteigerung in der EU zu heben.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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EUDR: Verordnung zur Verlängerung des Geltungsbeginns im EU-Amtsblatt veröffentlicht

Am 23.12.2024 wurde die Verordnung (EU) 2024/3234 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115 hinsichtlich der Bestimmungen zum Geltungsbeginn der EUDR (Verordnung zu entwaldungsfreien Lieferketten) im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Demnach gelten die Bestimmungen der EUDR für große Unternehmen ab 30.12.2025 und für kleine – und Kleinstunternehmen ab 30.06.2026.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 03.01.2025

Am 23.12.2024 wurde die Verordnung (EU) 2024/3234 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115 hinsichtlich der Bestimmungen zum Geltungsbeginn der EUDR (Verordnung zu entwaldungsfreien Lieferketten) im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Demnach gelten die Bestimmungen der EUDR für große Unternehmen ab 30.12.2025 und für kleine – und Kleinstunternehmen ab 30.06.2026.

Die EU-Kommission muss bis spätestens 30.06.2025 die Länderbenchmark-Liste in Form von Durchführungsrechtsakten veröffentlichen, in denen die Länder nach den verschieden Risikostufen eingeteilt werden.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Abziehbarkeit von Beiträgen zu einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung als Sonderausgaben?

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Beiträge zu einer privaten Pflegezusatzversicherung auch künftig nicht steuerlich als Sonderausgaben abgezogen werden dürfen, selbst wenn sie nur das sozialhilfegleiche Niveau sichern sollen. Die Richter sehen darin keinen Verstoß gegen das Grundgesetz (Az. X R 10/20).

Der Sonderausgabenabzug von Beiträgen für eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung, die der (teilweisen) Absicherung von nicht durch die Pflege-Pflichtversicherung gedeckten Kosten wegen dauernder Pflegebedürftigkeit dient, sei verfassungsrechtlich nicht geboten, da der Gesetzgeber sich bewusst für ein Teilleistungssystem entschieden hat.

Nach der ab 2010 geltenden Rechtslage sind Beiträge zur Basis-Krankenversicherung, die zur Erlangung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich ist, und zur gesetzlichen Pflegeversicherung in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar. Demgegenüber werden Aufwendungen für einen darüber hinausgehenden Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz und sonstige Vorsorgeaufwendungen mit Ausnahme von Altersvorsorgebeiträgen (also z. B. Arbeitslosen-, Unfall-, Erwerbsunfähigkeits-, Haftpflicht- und Risikoversicherungen) nur im Rahmen eines gemeinsamen Höchstbetrags steuerlich berücksichtigt, der allerdings regelmäßig bereits durch die Beiträge zur Basisabsicherung ausgeschöpft wird. Dies hat der Bundesfinanzhof nun klargestellt.

Im Streitfall hatten die Kläger jeweils eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen, mithilfe derer sie die finanziellen Lücken schließen wollten, die sich im Falle dauernder Pflegebedürftigkeit vor allem bei höheren Pflegegraden aufgrund der den tatsächlichen Bedarf nicht abdeckenden Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung ergäben. Die hierfür aufgewendeten Beiträge blieben im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wegen der anderweitigen Ausschöpfung des Höchstbetrags ohne steuerliche Auswirkung. Die Kläger waren der Ansicht: So, wie der Sozialhilfeträger die Heimpflegekosten des Sozialhilfeempfängers übernehme, müssten auch die Beiträge für ihre Zusatzversicherungen, die lediglich das sozialhilfegleiche Versorgungsniveau im Bereich der Pflege gewährleisteten, zur Wahrung der Steuerfreiheit des Existenzminimums einkommensteuerrechtlich berücksichtigt werden. Der Bundesfinanzhof hat die gesetzliche Beschränkung des Sonderausgabenabzugs für verfassungsgemäß erachtet und von einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht abgesehen.

Was die neue EU-Kommission zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit plant

Ihre zweite Amtszeit will EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen mit sieben zentralen Initiativen starten, darunter ein „Kompass für Wettbewerbsfähigkeit“ oder die Strategie für einen „Clean Industrial Deal“. Zudem plant die Kommission ein „Omnibus-Gesetz“ zum Abbau von Bürokratielasten. Die Wirtschaft hofft lt. DIHK, dass die angekündigten Paradigmenwechsel tatsächlich vollzogen werden.

DIHK, Mitteilung vom 02.01.2024

Seit dem 1. Dezember 2024 ist die neue Europäische Kommission offiziell im Amt. Während das detaillierte Arbeitsprogramm für das Jahr 2025 erst Mitte Februar vorgestellt werden soll, hat Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen bereits ihre Prioritäten für die ersten 100 Tage präsentiert. Mit sieben zentralen Initiativen will sie bis März erste Akzente setzen. Am bedeutendsten für die Unternehmen sind dabei der „Clean Industrial Deal“ und Maßnahmen zum Bürokratieabbau, die das Wirtschaften in Europa vereinfachen sollen.

Fokus Wettbewerbsfähigkeit – alte Themen, neue Impulse

Das übergeordnete Leitthema für die neue Legislatur ist die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit Europas. Hierzu kündigt die Kommission erste Initiativen an: Bereits Mitte Januar soll der sogenannte „Kompass für Wettbewerbsfähigkeit“ vorgestellt werden – ein strategischer Rahmen für die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit. Er wird drei Säulen umfassen: die Verkleinerung der Innovationslücke zu den USA und China, die Verringerung strategischer Abhängigkeiten sowie die Vereinbarkeit von Dekarbonisierung und Wettbewerbsfähigkeit. Diese Themen sind bereits aus der letzten Legislatur bekannt. Entscheidend wird also sein, ob der Kompass lediglich eine Zusammenfassung und Fortschreibung der Politikinitiativen der vergangenen Jahre sein wird oder ob er tatsächlich neue Impulse für wirksame Maßnahmen setzt.

Vom Green Deal zum Clean Industrial Deal?

Ende Februar will die Europäische Kommission ihre Strategie für einen Clean Industrial Deal vorlegen. Diese soll laut den bisherigen Ankündigungen Ideen und Maßnahmen zu mehreren Themen enthalten: Aktionspläne für bezahlbare Energie und für die Automobilindustrie, ein Beschleunigungsgesetz für die Dekarbonisierung der Industrie, ein Maßnahmenpaket für die Chemieindustrie sowie Vorschläge für einen EU-Wettbewerbsfähigkeitsfonds, der die bestehenden EU-Fonds zur Förderung von Forschung und Innovationen innerhalb des europäischen Mehrjährigen Finanzrahmens bündeln soll. Bereits in der letzten Legislatur hatte es Strategiepläne wie beispielsweise den grünen Industrieplan gegeben, der Innovationen und Zugang zu Finanzierung insbesondere für Netto-Null-Industrien fördern sollte. Diese Pläne haben jedoch zu keinen spürbaren Verbesserungen der Rahmenbedingungen für Unternehmen geführt. Soll der Clean Industrial Deal nun den Wirtschaftsstandort Europa attraktiver machen, muss er die Standortfaktoren für die Breite der Wirtschaft konkret verbessern, statt nur einzelne Branchen oder Technologien zu fördern.

Bürokratieabbau: der geforderte „revolutionäre“ Ansatz?

Zeitgleich zum Clean Industrial Deal plant die Brüsseler Behörde einen übergreifenden Gesetzesakt, der den administrativen Aufwand von Berichts- und Sorgfaltspflichten der letzten Legislatur reduzieren soll. Ein umfassendes Omnibus-Gesetz zur Verringerung von Belastungen wäre ein starkes Signal, dass das Thema Bürokratieabbau ernsthaft angegangen wird. Dies kann aber auch nur ein erster Schritt sein hin zu dem „revolutionären Vereinfachungsprozess“, den die EU-Mitgliedstaaten am 8. November 2024 in ihrer gemeinsamen Erklärung von Budapest zur Wettbewerbsfähigkeit gefordert hatten. Auch die Wirtschaft plädiert seit Langem dafür, dass Europa insgesamt schneller und einfacher werden muss – sowohl bei bestehenden als auch bei neuen Regulierungen: Beim IHK-Unternehmensbarometer zur Europawahl 2024 gaben 95 Prozent der Befragten an, dass der Abbau von Bürokratie oberste Priorität haben müsse.

Weitere Initiativen sollen folgen

Die Kommission hat weitere Initiativen angekündigt, die mit dem Thema Wettbewerbsfähigkeit im Zusammenhang stehen: etwa die Vorlage einer neuen Binnenmarktstrategie im Juni 2025, einen EU Innovation Act sowie ein Gesetz zur Stärkung der Kreislaufwirtschaft, das 2026 kommen soll. All diese Initiativen bieten durchaus Chancen für die deutsche Wirtschaft – aber nur, wenn sie konkret werden und deutlich über die Absichtserklärungen der letzten Amtszeiten hinausgehen. Die Europäische Kommission und die EU-Mitgliedstaaten müssen bei der Standortpolitik ambitioniert neue Wege gehen, statt nur die Strategien, Foren und abstrakte Zielvorgaben der letzten Amtszeit in neuen Gewändern zu wiederholen.

Quelle: DIHK

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EFRAG: Standard für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung von kleinen und mittleren Unternehmen (VSME) veröffentlicht

Die EFRAG hat der EU-Kommission einen Standard für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung von nicht kapitalmarktorientierten kleinen und mittleren Unternehmen übermittelt. Über die Konsultation zu dem Entwurf dieses Standards hat die WPK berichtet.

WPK, Mitteilung vom 03.01.2025

Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat der EU-Kommission einen Standard für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung von nicht kapitalmarktorientierten kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) übermittelt (Voluntary Sustainability Reporting Standard for non-listed SMEs – VSME). Über die Konsultation zu dem Entwurf dieses Standards hat die WPK unter „Neu auf WPK.de“ vom 24. Januar 2024 berichtet.

Der VSME kann freiwillig von nicht kapitalmarktorientierten KMU angewendet werden, die nicht unter die Berichterstattungspflicht nach der CSRD fallen. Die EFRAG geht davon aus, dass sich der VSME künftig zu einem marktüblichen Standard entwickeln wird, der es den KMU erleichtern soll, die potenziellen Anforderungen von Geschäftspartnern (zum Beispiel Banken, Investoren und Großunternehmen) in einheitlicher Weise zu erfüllen.

Um die Anwendung zu erleichtern, wird die EFRAG Erläuterungen und Schulungsmaterialien veröffentlichen, Veranstaltungen durchführen sowie Hilfsmittel und Plattformen bereitstellen.

Kein Erlass als delegierter Rechtsakt

Da es sich bei dem VSME um einen freiwillig anzuwendenden Standard handelt, muss dieser im Unterschied zu den nach der CSRD verpflichtend anzuwendenden European Sustainability Reporting Standards (ESRS) nicht als delegierter Rechtsakt von der Europäischen Kommission erlassen werden. Der Standard wurde deshalb bisher nur in englischer Sprache veröffentlicht und (noch) nicht in alle Amtssprachen der Europäischen Union übersetzt.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Fortschritte in der Digitalpolitik kurz vor den Neuwahlen

Zum 1. Januar 2025 sind 115 der insgesamt 334 digitalpolitischen Vorhaben dieser nun verkürzten Legislatur abgeschlossen – das entspricht einem Anteil von 34 Prozent. Das zeigt die neueste Auswertung des „Monitor Digitalpolitik“ des Bitkom.

Bitkom, Pressemitteilung vom 03.01.2025

In der Digitalpolitik gab es zuletzt kaum noch Fortschritte, auf der Schlussstrecke bringt die Bundesregierung nun aber noch einige Projekte voran. So sind im vierten und letzten Quartal des Jahres 2024 11 Vorhaben abgeschlossen worden – das sind mehr als in den beiden Quartalen zuvor. 3 der 11 Vorhaben wurden vor dem Bruch der Koalition finalisiert, 8 danach. Insbesondere mit der Wiedereinführung digitaler Arbeitsverträge, der Einigung mit den Ländern beim Digitalpakt 2.0 oder der Strategie für autonomes und vernetztes Fahren wurden wichtige Erfolge erzielt.

Zum 1. Januar 2025 sind damit 115 der insgesamt 334 digitalpolitischen Vorhaben dieser nun verkürzten Legislatur abgeschlossen – das entspricht einem Anteil von 34 Prozent. Das zeigt die neueste Auswertung des „Monitor Digitalpolitik“ des Bitkom. Er wurde im August 2023 erstmals veröffentlicht und misst quartalsweise die Fortschritte in der Digitalpolitik auf Bundesebene. Demnach befinden sich gegenwärtig noch 184 digitalpolitische Vorhaben in Umsetzung (55 Prozent), 35 wurden hingegen nicht einmal begonnen (11 Prozent). „Es ist gut, dass die Bundesregierung in den Wochen vor der Neuwahl noch einige wichtige Projekte ins Ziel gebracht hat“, sagt Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst. „Wichtig ist, dass die neue Bundesregierung schnell ihre Arbeit auf- und die Digitalpolitik in den Fokus nimmt. Vor allem unsere Verwaltungen müssen auf Vordermann gebracht werden und ihre Dienste für Unternehmen und Privathaushalte durchgängig digital anbieten.“ Dazu brauche es in der kommenden Legislaturperiode ein eigenständiges Digitalministerium, das mit allen nötigen Rechten und Ressourcen ausgestattet ist.

Für den „Monitor Digitalpolitik“ hat Bitkom regelmäßig den Umsetzungsstand von 146 Projekten aus der Digitalstrategie, von 186 digitalpolitischen Projekten aus dem Koalitionsvertrag sowie zweier weiterer wesentlicher Zusatzvorhaben, die die Bundesregierung nachträglich aufgesetzt hat, überprüft. Die in Summe 334 Digitalvorhaben wurden dabei auf Umsetzungsstand, ihre Bedeutung für die Digitalisierung von Wirtschaft, Gesellschaft und Staat und die Umsetzungskomplexität hin untersucht und eingeordnet. Im Februar veröffentlicht der Bitkom ein letztes Update mit Abschlussbericht, damit endet der Monitor Digitalpolitik für die laufende Legislaturperiode.

Quelle: Bitkom

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Erwerbstätigkeit im November 2024 etwas höher als im Vormonat

Im November 2024 waren rund 46,1 Mio. Menschen mit Wohnort in Deutschland erwerbstätig. Nach vorläufigen Berechnungen des Statistischen Bundesamtes stieg die Zahl der Erwerbstätigen saisonbereinigt gegenüber dem Vormonat leicht um 24.000 Personen (+0,1 %).

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 03.01.2025

Erwerbstätigenzahl gegenüber Vorjahresmonat kaum verändert

Erwerbstätige mit Wohnort in Deutschland, November 2024
+0,1 % zum Vormonat (saisonbereinigt)
+0,1 % zum Vormonat (nicht saisonbereinigt)‘
0,0 % zum Vorjahresmonat

Im November 2024 waren rund 46,1 Millionen Menschen mit Wohnort in Deutschland erwerbstätig. Nach vorläufigen Berechnungen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) stieg die Zahl der Erwerbstätigen saisonbereinigt gegenüber dem Vormonat leicht um 24.000 Personen (+0,1 %). Im Oktober war die Erwerbstätigkeit um 12.000 Personen angestiegen. Damit hat sich die Beschäftigung nach den saisonbereinigten Rückgängen in den Monaten Juni bis September 2024 von durchschnittlich jeweils -19.000 Personen zuletzt wieder leicht positiv entwickelt.

Nicht saisonbereinigt nahm die Zahl der Erwerbstätigen im November 2024 gegenüber Oktober 2024 um 31.000 Personen (+0,1 %) zu. Dieser Anstieg gegenüber dem Vormonat lag über dem November-Durchschnitt der Jahre 2022 und 2023 (+20.000 Personen).

Erwerbstätigenzahl auf Vorjahresniveau

Gegenüber November 2023 hat sich die Zahl der Erwerbstätigen im November 2024 kaum verändert (0,0 % bzw. +10.000 Personen). Die Beschäftigung lag damit im dritten Monat nacheinander auf dem Vorjahresniveau; die Veränderungsraten im September und Oktober 2024 betrugen ebenfalls jeweils 0,0 %.

Bereinigte Erwerbslosenquote im November 2024 bei 3,4 %

Im November 2024 waren nach Ergebnissen der Arbeitskräfteerhebung 1,49 Millionen Personen erwerbslos. Das waren 138.000 Personen oder 10,1 % mehr als im November 2023. Die Erwerbslosenquote stieg auf 3,3 % (November 2023: 3,1 %).

Bereinigt um saisonale und irreguläre Effekte lag die Erwerbslosenzahl im November 2024 bei 1,52 Millionen Personen und damit um 2.000 Personen geringfügig niedriger als im Vormonat Oktober 2024 (-0,1 %). Die bereinigte Erwerbslosenquote lag im Vergleich zum Vormonat unverändert bei 3,4 %.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Neue Sachbezugswerte ab 01.01.2025

Die monatlichen und kalendertäglichen Werte für freie oder verbilligte Unterkunft und/oder Verpflegung ändern sich ab dem 01.01.2025. Mit der „Fünfzehnten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung“ (SvEV) stehen die Sachbezugswerte für das Jahr 2025 fest. Alle Werte gelten bundesweit. Die neuen Sachbezugswerte für Verpflegung ab dem 01.01.2025 sind auch bei der Abrechnung von Reisekosten anzuwenden.

Der Sachbezugswert für die verbilligte oder unentgeltliche Verpflegung steigt ab 01.01.2025 bundeseinheitlich von 313 Euro auf 333 Euro pro Monat.

Für die jeweiligen Mahlzeiten werden daher diese Beträge angesetzt:

  • Frühstück: 2,30 Euro kalendertäglich, 69 Euro monatlich
  • Mittagessen: 4,40 Euro kalendertäglich, 132 Euro monatlich
  • Abendessen: 4,40 Euro kalendertäglich, 132 Euro monatlich
  • Kalendertäglicher Gesamtwert: 11,10 Euro
  • Monatlicher Gesamtwert: 333 Euro

Ab dem 01.01.2025 steigt der Sachbezugswert für Unterkunft oder Mieten bundeseinheitlich von 278 Euro auf 282 Euro pro Monat. Kalendertäglich beträgt der Wert dann 9,40 Euro. Der Wert für Überlassung einer Unterkunft an den Arbeitnehmer kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre (§ 2 Abs. 3 SvEV).

Bei der Belegung einer Unterkunft mit mehreren Beschäftigten sowie für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende gelten andere Werte. Diese ergeben sich aus § 2 Abs. 3 der Sozialversicherungsentgeltverordnung.

Für eine als Sachbezug zur Verfügung gestellte Wohnung ist als Wert der ortsübliche Mietpreis unter Berücksichtigung der sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen sowie unter entsprechender Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG anzusetzen. Ist im Einzelfall die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden, kann die Wohnung ab dem 01.01.2025 mit 4,95 Euro je Quadratmeter monatlich, bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche) mit 4,05 Euro je Quadratmeter monatlich bewertet werden.

Die Sachbezugswerte 2025 sind bereits ab dem ersten Abrechnungsmonat des Jahres 2025 maßgeblich, da die geänderte Sozialversicherungsentgeltverordnung am 01.01.2025 in Kraft tritt. Die vorgenannten Sachbezugswerte unterliegen sowohl der Steuerpflicht als auch der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.