Wegfall der Inflationsausgleichsprämie steht Lohnerhöhung nicht im Wege

2025 ist gestartet. Damit laufen in vielen Unternehmen auch die alljährlichen Mitarbeiter- und Gehaltsgespräche an. Eine steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsausgleichsprämie kann zwar nicht mehr in den Verhandlungstopf geworfen werden. Spielraum für eine Lohnerhöhung gibt es dennoch. Das bestätigt auch das BMF auf Nachfrage des DStV.

DStV, Mitteilung vom 08.01.2025

2025 ist gestartet. Damit laufen in vielen Unternehmen auch die alljährlichen Mitarbeiter- und Gehaltsgespräche an. Eine steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsausgleichsprämie kann zwar nicht mehr in den Verhandlungstopf geworfen werden. Spielraum für eine Lohnerhöhung gibt es dennoch. Das bestätigt auch das BMF.

Neues Jahr, neue Regeln: Bis Ende 2024 konnten Arbeitgeber ihren Beschäftigten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialgabenfrei auszahlen, um die Auswirkungen der Inflation abzumildern. Vielfach wurde der Betrag statt via Einmalzahlung über zwei Jahre gestreckt und auf eine monatliche Auszahlung von 125 Euro heruntergebrochen. Dieser Baustein fällt nun weg. Was bleibt, ist die Frage, ob der Bruttoarbeitslohn nunmehr so angehoben werden kann, dass Beschäftigte möglichst nicht schlechter dastehen als in den letzten 24 Monaten.

In den FAQ des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zur Inflationsausgleichsprämie findet sich unter Ziffer 5a) der ausdrückliche Hinweis: „Die Steuerbefreiung findet auf dauerhafte Lohnerhöhungen keine Anwendung, da der Sinn und Zweck der Regelung darin besteht, Sonderleistungen zu begünstigen.“ Diese Formulierung führt vielfach zu Unsicherheiten. Insbesondere steht die Befürchtung im Raum, dass Leistungen der Inflationsausgleichsprämie aufgrund von Lohnerhöhungen im Jahr 2025 rückwirkend der Lohnsteuer und Sozialversicherung unterworfen werden könnten.

Um diese Bedenken auszuräumen, hat der DStV vorm Jahreswechsel noch einmal konkret beim BMF nachgehakt.

Lohnerhöhungen bedürfen gesonderter Vereinbarung

In seinem Antwortschreiben an den DStV bestätigt das BMF die Unschädlichkeit von der Inflationsausgleichsprämie anschließenden Lohnerhöhungen unter folgender Prämisse:

„Sofern im Vorjahr die Inflationsausgleichsprämie (IAP) gemäß § 3 Nr. 11c EStG – in welcher Form auch immer – vom Arbeitgeber gezahlt wurde, sind anschließende Lohnerhöhungen unschädlich, sofern diese auf einer gesonderten Vereinbarung beruhen. Erst recht kann nichts anderes gelten, wenn die anschließende Gehaltserhöhung auf einer neuen Entscheidung des Arbeitgebers beruht. Von daher ist es unerheblich, ob Lohnerhöhungen noch im Zeitraum der IAP oder unmittelbar danach vereinbart werden.“

Zudem werde unter Ziffer 5b) der o.g. FAQ dargelegt, dass es für die Steuerfreiheit auch unschädlich sei, wenn die Inflationsausgleichsprämie im Zusammenhang bzw. in Kombination mit einer dauerhaften Lohnerhöhung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wurde. Im zugehörigen Beispiel sei dies nochmals für den Fall dargestellt, dass im Monat nach Zahlung einer IAP eine – der Höhe nach gleiche – Gehaltserhöhung gezahlt wird, die ebenfalls mit Inflationsgesichtspunkten begründet wird.

Diesem klaren Wortlaut stehe auch § 8 Abs. 4 Nr. 4 EStG nicht entgegen, so das BMF abschließend.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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(ENTWURF) Geänderter Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer und Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen jeweils für 2025 (Anwendung spätestens ab dem 01.03.2025)

Das BMF hat die Entwürfe der Programmablaufpläne für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer und für die Erstellung von Lohnsteuertabellen jeweils für 2025 (Anwendung spätestens ab dem 01.03.2025) veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 06.01.2025

Hiermit werden der Entwurf des Bekanntmachungsschreibens zum geänderten Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer und zum Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen jeweils für 2025 (Anwendung spätestens ab dem 1. März 2025) sowie die Entwürfe der Programmablaufpläne (Anlagen 1 und 2) veröffentlicht.

Es wird an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um Entwürfe handelt, die rechtlich nicht verbindlich sind und noch Änderungen unterliegen können. Die verbindlichen Programmablaufpläne werden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gemacht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Finanzmarktdigitalisierungsgesetz verkündet – neue Prüfungsaufgabe für WP/vBP

Am 27.12.2024 wurde das Gesetz über die Digitalisierung des Finanzmarktes (FinmadiG) im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I 2024 Nr. 438). Gegenüber dem Regierungsentwurf neu eingefügt wurde § 34d Abs. 13 GewO, der eine neue Prüfungsaufgabe auch für WP/vBP enthält. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 08.01.2025

Am 27. Dezember 2024 wurde das Gesetz über die Digitalisierung des Finanzmarktes (FinmadiG) im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I 2024 Nr. 438).

Externe Rotation für Abschlussprüfer eingeführt – WPK war dagegen

Die Forderung der WPK zur Streichung einer Pflicht zur externen Rotation für Abschlussprüfer der Institute nach § 2 Abs. 1 KMAG (§ 38 Abs. 1 KMAG), Schwarmfinanzierungsdienstleister (§ 32f Abs. 4 Satz 3 WpHG) sowie Wertpapierdienstleistungsunternehmen (§ 89 Abs. 3 Satz 3 WpHG) wurde bedauerlicherweise nicht aufgegriffen.

Neue Prüfungsaufgabe für WP/vBP

Gegenüber dem Regierungsentwurf neu eingefügt wurde § 34d Abs. 13 GewO, der eine neue Prüfungsaufgabe auch für WP/vBP enthält. Danach können Industrie- und Handelskammern bestimmte Gewerbetreibende durch einen geeigneten Prüfer überprüfen lassen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie ein Gewerbe nach der dortigen Definition ausüben. Inhaltlich geht es um die Pflicht zur Einhaltung der Verordnung (EU) 2022/2554 (über digitale operationale Resilienz im Finanzsektor) durch die Gewerbetreibenden.

Die WPK hatte über das Gesetzgebungsverfahren zuletzt nach Abgabe ihrer Stellungnahme gegenüber den Ausschüssen des Bundestages informiert („Neu auf WPK.de“ vom 6. März 2024).

Am 24. April 2024 hatte der federführende Finanzausschuss dem Bundestag seine Beschlussempfehlung überreicht. Seitdem wurde das Gesetzgebungsverfahren nicht weiter betrieben. Am 18. Dezember 2024 fand dann aber trotz des zwischenzeitlichen Bruchs der Regierungskoalition die zweite und dritte Lesung statt; der Bundesrat stimmte am 20. Dezember 2024 zu.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe im November 2024: -5,4 % zum Vormonat

Der reale (preisbereinigte) Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im November 2024 gegenüber Oktober 2024 um 5,4 % gefallen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 08.01.2025

Auftragseingang ohne Großaufträge: +0,2 %

Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe:
November 2024 (real, vorläufig):
-5,4 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
-1,7 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Oktober 2024 (real, revidiert):
-1,5 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
+5,7 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Der reale (preisbereinigte) Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im November 2024 gegenüber Oktober 2024 saison- und kalenderbereinigt um 5,4 % gefallen. Ohne die Berücksichtigung von Großaufträgen war der Auftragseingang allerdings um 0,2 % höher als im Vormonat. Im weniger volatilen Dreimonatsvergleich lag der Auftragseingang zwischen September und November 2024 insgesamt um 1,7 % und ohne Großaufträge um 0,5 % höher als in den drei Monaten zuvor. Für Oktober 2024 blieb nach Revision der vorläufigen Ergebnisse die Veränderung des Auftragseingangs gegenüber September 2024 mit -1,5 % unverändert.

Ausschlaggebend für die negative Entwicklung der Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe im November 2024 gegenüber dem Vormonat waren umfangreiche Großaufträge im Sonstigen Fahrzeugbau (Flugzeuge, Schiffe, Züge, Militärfahrzeuge) im Oktober 2024. Dieses hohe Volumen an Großaufträgen blieb im November 2024 aus. Daher lag der Auftragseingang in diesem Bereich im November 2024 saison- und kalenderbereinigt um 58,4 % niedriger als im Vormonat. Die Auftragseingänge in den anderen Branchen des Verarbeitenden Gewerbes hatten dagegen vergleichsweise wenig Einfluss auf das Gesamtergebnis: So waren im Maschinenbau (+1,2 %) und in der Chemieindustrie (+1,7 %) leichte Anstiege gegenüber dem Vormonat zu verzeichnen, während die Auftragseingänge in der Metallerzeugung und -bearbeitung (-1,2 %) leicht sowie in der weniger gewichtigen Pharmaindustrie (-7,2 %) etwas stärker zurückgingen.

Im Bereich der Vorleistungsgüter ergab sich für den Auftragseingang im November 2024 ein Anstieg von 1,8 % im Vergleich zum Vormonat. Bei den Konsumgütern und den Investitionsgütern fiel der Auftragseingang hingegen um 7,1 % beziehungsweise 9,4 %.

Die Aufträge aus dem Inland stiegen im Vormonatsvergleich um 3,8 %. Die Aufträge aus dem Ausland fielen um 10,8 %. Dabei fielen die Auftragseingänge aus der Eurozone um 3,8 % und die Aufträge von außerhalb der Eurozone um 14,8 %.

Umsatz im November 2024 um 1,4 % höher als im Vormonat

Der reale Umsatz im Verarbeitenden Gewerbe war nach vorläufigen Angaben im November 2024 saison- und kalenderbereinigt 1,4 % höher als im Vormonat. Im Vergleich zum Vorjahresmonat November 2023 war der Umsatz kalenderbereinigt 2,3 % geringer. Für Oktober 2024 ergab sich nach Revision der vorläufigen Ergebnisse ein Rückgang von 1,5 % gegenüber September 2024 (vorläufiger Wert: -1,2 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Presserechtlicher Auskunftsanspruch über Behandlung eines verstorbenen Patienten

Die Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz ist vorläufig verpflichtet, der Axel Springer-Verlagsgruppe Auskunft darüber zu geben, ob an einem zwischenzeitlich verstorbenen Patienten nach der Implantation eines Cardiobandes eines bestimmten Herstellers weitere medizinische Eingriffe vorgenommen worden sind. Dies entschied das VG Mainz (Az. 4 L 686/24).

VG Mainz, Pressemitteilung vom 07.01.2025 zum Beschluss 4 L 686/24 vom 18.12.2024

Die Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz ist vorläufig verpflichtet, der Axel Springer-Verlagsgruppe Auskunft darüber zu geben, ob an einem zwischenzeitlich verstorbenen Patienten nach der Implantation eines Cardiobandes eines bestimmten Herstellers weitere medizinische Eingriffe vorgenommen worden sind. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Die Antragstellerin hat sich in der Vergangenheit in verschiedenen Medienformaten mit dem Einsatz eines bestimmten, seit dem Jahr 2024 nicht mehr auf dem Markt verfügbaren Cardiobandes beschäftigt, das u.a. als Alternative zur herkömmlichen Herzklappen-Operation angesehen worden ist. Die Antragsgegnerin hat die Offenlegung medizinischer Angaben zu dem auch von ihr eingesetzten Gerät verweigert und sich hinsichtlich eines ihrer Patienten auf den auch nach dessen Tod geltenden Geheimnisschutz berufen. Das Verwaltungsgericht gab dem Eilantrag, der insgesamt drei Fragestellungen beinhaltete, im Hinblick auf eine Frage statt.

Aufgrund des presserechtlichen Auskunftsanspruchs sei die Universitätsmedizin verpflichtet, Auskunft darüber zu geben, ob bei dem von ihr behandelten Patienten nach der Implantierung des in Rede stehenden Cardiobandes weitere medizinische Interventionen nötig gewesen seien. Das Auskunftsverlangen diene der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse. Die Antragstellerin habe sich in der Vergangenheit in ihrer Berichterstattung mit dem spezifischen Cardioband und seinen Auswirkungen beschäftigt und plane dies auch für die nahe Zukunft. Die Antragsgegnerin könne sich demgegenüber nicht auf den postmortalen Geheimnisschutz des namentlich bekannten Patienten berufen. In welchem Umfang ein Arzt nach dem Tode des Patienten zum Schweigen verpflichtet sei, hänge allein vom geäußerten oder vermuteten Willen des Geheimnisgeschützten ab. Der Arzt müsse die Verweigerung der Auskunft nachvollziehbar begründen, die gerichtliche Prüfung beschränke sich indes auf die Vertretbarkeit der vorgebrachten ärztlichen Bedenken. Im vorliegenden Fall habe der Patient vor seinem Tod die Öffentlichkeit selbst in einer Fernsehsendung an seiner Operation mit der neuen Behandlungsmethode, an der Nachbehandlung und an seinem Gesundheitszustand teilhaben lassen. Nach seinem anzunehmenden mutmaßlichen Patientenwillen sei daher sein Einverständnis für die Beantwortung der Frage, ob weitere Behandlungen bei ihm nach seiner Operation erforderlich geworden seien, anzunehmen. Es handele sich dabei zudem um eine objektive Tatsache, die nicht geeignet sei, den Achtungsanspruch des Verstorbenen herabzusetzen oder sein Lebensbild zu verfälschen. Es bestehe insgesamt ein hohes öffentliches Interesse an der genaueren Untersuchung etwa von Todesfällen im Zusammenhang mit der Implantation des spezifischen Cardiobandes, das den postmortalen Persönlichkeitsschutz des bereits verstorbenen Patienten angesichts der gegebenen Umstände überwiege. Die beiden weiteren Fragestellungen bedürften keiner gerichtlichen Entscheidung, weil die diesbezüglichen Antworten bekannt seien.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz

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Wirksamkeit einer Eigenbedarfskündigung – Vater des Lebensgefährten ist nicht „Familie“

Das LG Flensburg entschied, dass eine Eigenbedarfskündigung unwirksam ist, wenn die Vermieterin den Wohnraum für den Vater ihres Lebensgefährten, mit dem sie nicht verheiratet ist, benötigt, da er nicht als „Familienangehöriger“ im Sinne des Mietrechts angesehen werden kann (Az. 1 S 16/24).

LG Flensburg, Pressemitteilung vom 20.12.2024 zum Urteil 1 S 16/24 vom 19.07.2024 (rkr)

Wohnraum für den Vater des Lebensgefährten rechtfertigt nicht eine Eigenbedarfskündigung

Was ist passiert?

Eine Frau vermietete seit 2015 ein Einfamilienhaus an ein Ehepaar. Die Frau lebt mit ihrem Lebensgefährten in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Im Oktober 2022 trennten sich die Eltern ihres Lebensgefährten und der Vater musste sich eine neue Wohnung suchen. Die Frau wollte ihn in ihrem Einfamilienhaus unterbringen. Daraufhin kündigte die Frau den Mietvertrag über das Einfamilienhaus wegen Eigenbedarfs zur Unterbringung ihres „Schwiegervaters“. Die Mieter widersprachen der Kündigung, woraufhin die Frau vor dem Amtsgericht Husum eine Räumungsklage einreichte. Das Amtsgericht Husum hielt die Eigenbedarfskündigung für wirksam und verurteilte die Mieter zur Räumung des Einfamilienhauses. Dabei ging das Amtsgericht davon aus, dass die Frau und ihr Lebensgefährte verheiratet wären. Die Mieter legten Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Husum ein.

Wie hat das Berufungsgericht entschieden?

Das Landgericht Flensburg als Berufungsgericht hat das Urteil des Amtsgerichts Husum aufgehoben und die Räumungsklage abgewiesen. Zwischenzeitlich war unstreitig geworden, dass die Frau und ihr Lebensgefährte nicht miteinander verheiratet waren. Dementsprechend hat das Gericht zur Begründung ausgeführt, dass eine Eigenbedarfskündigung wirksam sei, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötige. Der Vater ihres Lebensgefährten sei jedoch kein Familienangehöriger der Frau. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Frau und ihr Lebensgefährte miteinander verheiratet wären.

Was steht dazu im Gesetz?

Nach § 573 Abs. 1 BGB kann der Vermieter ein Mietverhältnis nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein berechtigtes Interesse liegt gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB insbesondere vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt.

Das Urteil vom 19.07.2024 (Az. 1 S 16/24) ist rechtskräftig.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein, Landgericht Flensburg

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Unterhaltsrechtliche Leitlinien des Kammergerichts für 2025 veröffentlicht

Die Familiensenate des Kammergerichts Berlin haben ihre unterhaltsrechtlichen Leitlinien für die Zeit ab dem 1. Januar 2025 veröffentlicht.

KG Berlin, Pressemitteilung vom 02.01.2025

Die Familiensenate des Kammergerichts haben ihre unterhaltsrechtlichen Leitlinien für die Zeit ab dem 1. Januar 2025 veröffentlicht. Diese Leitlinien dienen der Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts in der Praxis. Sie konkretisieren unbestimmte Rechtsbegriffe des Unterhaltsrechts und pauschalieren die unterhaltsrelevanten Beträge.

Die neuen Leitlinien sind ab jetzt verfügbar unter:
https://www.berlin.de/gerichte/was-moechten-sie-erledigen/familiensachen/artikel.1348178.php

Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien werden von den Familiensenaten des Kammergerichts in der Regel im Jahresturnus, jeweils im Nachgang zur Bekanntmachung einer neuen „Düsseldorfer Tabelle“ beschlossen, um den Berliner Familiengerichten, aber auch der unterhaltsrechtlichen Praxis der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, den Berliner Jugendämtern und den Unterhaltsvorschusskassen sowie den Berliner Sozialbehörden eine erste Orientierungshilfe in Unterhaltssachen zu geben. Die Leitlinien ersetzen für den Bezirk des Kammergerichts die Anmerkungen zur „Düsseldorfer Tabelle“. Die Leitlinien binden die Rechtsprechung nicht, sondern stellen lediglich eine Orientierungshilfe dar, deren Ergebnisse auf Angemessenheit und Ausgewogenheit im konkreten Einzelfall hin zu überprüfen sind.

Die Änderungen in den diesjährigen Leitlinien fallen von ihrer Anzahl her eher moderat aus: Abgesehen von der Übernahme des Zahlenwerkes der „Düsseldorfer Tabelle“ für 2025 einschließlich des dortigen erhöhten Bedarfssatzes für studierende Kinder mit eigenem Haushalt (LL Nr. 13.1.2) erfolgten kleinere Änderungen und Anpassungen in den LL Nr. 10.8 und Nr. 21.3.3. Neu ist dagegen LL Nr. 12.5: Hier findet sich nunmehr eine Bestimmung zur Berücksichtigung von erhöhten Aufwendungen aufgrund eines deutlich erweiterten Umgangs mit dem Kind. Die Ende Dezember 2024 beschlossene Erhöhung des Kindergeldes von bislang 250 Euro/Monat um weitere 5 Euro auf neu 255 Euro je Kind und Monat ist berücksichtigt.

Quelle: berlin.de – Gerichte in Berlin

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Urteil: Wer zahlt für Stromverbrauch?

Rechnen Stromversorger über den Stromverbrauch ab, müssen sie die Anfangs- und Endzählerstände angeben. Bei Streit darüber kann der Stromversorger den konkreten Verbrauch zu beweisen haben. Dies entschied das LG Lübeck (Az. 5 O 125/23).

LG Lübeck, Pressemitteilung vom 06.01.2025 zum Urteil 5 O 125/23 vom 17.10.2024 (rkr)

Rechnen Stromversorger über den Stromverbrauch ab, müssen sie die Anfangs- und Endzählerstände angeben. Bei Streit darüber kann der Stromversorger den konkreten Verbrauch zu beweisen haben. Das Landgericht Lübeck wies kürzlich die Klage eines Stromversorgers ab.

Was ist passiert?

Ein Mann mietete für seine Mitarbeiter eine Wohnung in einem Gebäude mit mehreren Gewerbeeinheiten. Der Mietvertrag wurde beendet und der Mann bekam vom Stromanbieter eine Rechnung über 17.948,11 Euro für den Zeitraum Juli bis Oktober. Der Mann zahlte nicht, woraufhin der Stromanbieter vor dem Landgericht Lübeck klagte. Der Stromanbieter berief sich auf Zählerstände, die in einem Übergabeprotokoll festgehalten waren. Der Mann wendete ein, in dem Gebäude gebe es vier Verbrauchsstellen, aber nur zwei Stromzähler. Der Strom sei nicht in seiner Wohnung verbraucht worden, da seine Mitarbeiter die Wohnung bereits zu Ende Juni geräumt hätten.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Gericht hat entschieden, dass der Mann die Stromrechnung nicht bezahlen muss. Der Stromanbieter habe nicht beweisen können, dass der Strom in der Wohnung des Mannes verbraucht wurde. Der Mann habe zwar das Übergabeprotokoll mit Zählerstand aus Oktober unterschrieben, aber erklärt, das auf Grund von Sprachproblemen im Vertrauen auf den Vermieter getan zu haben. Das Gericht wollte den Vermieter als Zeugen zu den Zählerständen befragen. Dafür hätte der Stromanbieter aber zunächst Auslagen vorschießen müssen, was er trotz mehrfacher Aufforderungen nicht tat.

Wie ist die Rechtslage?

Stromkunden können die Zahlung von Stromrechnungen verweigern, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers der Abrechnung besteht (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Stromgrundversorgungsverordnung, StromGVV). Wenn der Stromanbieter in einem solchen Fall vor Gericht Zahlung verlangt, muss er beweisen, dass die berechnete Strommenge von dem Kunden auch verbraucht wurde.

Das Urteil vom 17.10.2024 (Az. 5 O 125/23) ist rechtskräftig.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein, Landgericht Lübeck

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Neue EU-Bauprodukte-Verordnung: mehr Innovation, Digitalisierung und Nachhaltigkeit

Am 07.01.2025 tritt die neue Verordnung über Bauprodukte in Kraft. Sie erleichtert den Verkauf von Bauprodukten im EU-Binnenmarkt, unterstützt innovative Bautechniken und stärkt die Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der Branche. Darüber informiert die EU-Kommission.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 07.01.2025

Heute tritt die neue Verordnung über Bauprodukte in Kraft. Sie erleichtert den Verkauf von Bauprodukten im EU-Binnenmarkt, unterstützt innovative Bautechniken und stärkt die Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der Branche.

Insbesondere bedeuten die neuen Regeln einen wichtigen Schritt bei der Digitalisierung des Bausektors: Digitale Produktpässe werden alle Informationen über Bauprodukte liefern. Sie beinhalten auch Leistungs- und Konformitätserklärungen, Sicherheitsinformationen und Gebrauchsanleitungen. Dadurch wird es auch möglich sein, den CO2-Fußabdruck eines Gebäudes zuverlässig zu berechnen.

Die neue Bauprodukteverordnung hilft Bauherren, Architekten, Ingenieuren, Verbrauchern und Behörden dabei, auf der Grundlage der Leistung und Nachhaltigkeit von Bauprodukten die richtigen Entscheidungen zu treffen.

Innovation und Nachhaltigkeit

Die neue Verordnung soll die Wettbewerbsfähigkeit und Produktivität des Bausektors stärken. Sie soll innovative und nachhaltige Techniken in der EU fördern, einschließlich vorgefertigter oder modularer Elemente wie z. B. Fassadensysteme. Der verstärkte Einsatz von Off-Site-Baumethoden soll dazu beitragen, die Kosten zu senken und die Bereitstellung dringend benötigter Wohnungen – sowohl neu gebauter als auch renovierter – zu beschleunigen.

Weniger Abfall und längere Lebensdauer

Diese Technologien können in der Produktions- und Fertigungsphase zu einer Reduzierung des Bauschutts um 10 bis 15 Prozent führen. Darüber hinaus können die vorgefertigten Einheiten am Ende ihres Lebenszyklus demontiert und neu konfiguriert werden, was die Vorteile der Nachhaltigkeit noch weiter verstärkt.

Hintergrund

Die EU-Kommission hatte 2022 die Überarbeitung der Verordnung aus dem Jahr 2011 vorgeschlagen.

Quelle: Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland

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Sachsen-Anhalts Justizministerium bereitet Einführung eines neuen Abschlusses im rechtswissenschaftlichen Studium vor

Sachsen-Anhalts Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz arbeitet an der Einführung des neuen Studienabschlusses „Bachelor of Laws“ im rechtwissenschaftlichen Studium im Land. Aktuell wird die Novellierung des Juristenausbildungsgesetzes Sachsen-Anhalt (JAG) vorbereitet, in dem u. a. der Bachelor of Laws als nicht-akkreditierter integrierter neuer Studienabschluss normiert werden soll.

Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 07.01.2025

Sachsen-Anhalts Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz arbeitet an der Einführung des neuen Studienabschlusses „Bachelor of Laws“ im rechtwissenschaftlichen Studium im Land. Aktuell wird die Novellierung des Juristenausbildungsgesetzes Sachsen-Anhalt (JAG) vorbereitet, in dem u. a. der Bachelor of Laws als nicht-akkreditierter integrierter neuer Studienabschluss normiert werden soll. Nach gegenwärtiger Planung soll der Gesetzentwurf im Frühjahr zur Kabinettsbefassung gebracht und im Anschluss im Landtag zur finalen Abstimmung eingebracht werden.

Sachsen-Anhalts Ministerin für Justiz und Verbraucherschutz, Franziska Weidinger: „Wer Volljuristin oder Volljurist werden möchte, um später etwa als Richter, Staatsanwalt oder Rechtsanwalt zu arbeiten, muss weiterhin zwingend die beiden Staatsexamen erfolgreich abschließen – daran wird nicht gerüttelt. Mit der Einführung des Bachelor of Laws wollen wir eine Ergänzung zu den bekannten rechtswissenschaftlichen Examensabschlüssen schaffen. Der neue Jura-Bachelor stellt eine Möglichkeit dar, Studierenden der Rechtswissenschaften in Sachsen-Anhalt die im Hauptstudium erbrachten und angeeigneten Leistungen anzuerkennen und damit eine berufliche Perspektive zu bieten. Der Bachelor kann dazu beitragen, Sorgen und Ängste von Studierenden vor dem Nichtbestehen des Examens zu minimieren. Mit der Einführung des Jura-Bachelors soll auch ein Wettbewerbsvorteil für den Universitätsstandort Halle (Saale) geschaffen werden. Studierende, die sich bisher aufgrund der fehlenden Möglichkeit des Bachelorabschlusses für ein rechtwissenschaftliches Studium an einer anderen Universität in einem anderen Bundesland entschieden haben, können zukünftig diesen Aspekt bei ihren Überlegungen zum Studienort außer Acht lassen und sich an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg einschreiben.“

Den neuen Abschluss Bachelor of Laws sollen nach der Gesetzesnovellierung Studierende auf Antrag beim Prüfungsamt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg erhalten, wenn sie das rechtswissenschaftliche Studium bereits erfolgreich abgeschlossen und ausnahmslos alle Zulassungsvoraussetzungen für die staatliche Pflichtfachprüfung, auch erstes Staatexamen genannt, erfüllen.

Wer den neuen Bachelorabschluss erworben hat, hat keinen Examensabschluss, ist kein Volljurist im Sinne des § 5 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) und hat auch keine Befähigung zum Richteramt. Mit den im Studium der Rechtswissenschaften erworbenen vertieften juristischen Kenntnissen, dürften für Absolventinnen und Absolventen mit dem Bachelor-Abschluss verschiedene berufliche Tätigkeitsfelder in Verwaltungen und Wirtschaft infrage kommen, bei denen eine juristische Expertise gefragt ist.

Hintergrund

Die Juristenausbildung in Deutschland ist zweistufig organisiert. Nach der Beendigung des Studiums der Rechtswissenschaften mit der ersten juristischen Prüfung (auch Staatsexamen genannt) folgen das Rechtsreferendariat und die abschließende zweite juristische Staatsprüfung. Absolventinnen und Absolventen der beiden juristischen Staatsexamen werden als Volljuristinnen und Volljuristen bezeichnet. Für Organisation und Durchführung der staatlichen Prüfungen des ersten und zweiten Examens ist das Landesjustizprüfungsamt (LJPA) Sachsen-Anhalt zuständig, welches organisatorisch zum Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz des Landes Sachsen-Anhalt gehört.

Quelle: Landesportal Sachsen-Anhalt, Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz

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