ifo Institut will mit Steuerreform Anreize für Investitionen und Arbeit schaffen

Das ifo Institut hat eine grundlegende Reform des deutschen Steuer- und Abgabensystems vorgeschlagen.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 07.01.2025

Das ifo Institut hat eine grundlegende Reform des deutschen Steuer- und Abgabensystems vorgeschlagen. „Unternehmen brauchen Investitions- und Wachstumsimpulse, mehr Arbeit muss sich für Haushalte mehr lohnen. Viele Regelungen, Ausnahmen und Privilegien sollten dagegen abgeschafft werden, sie führen zu mehr Bürokratie und hemmen das Wachstum“, sagt ifo-Präsident Clemens Fuest. Eine Reform sei angesichts einer im internationalen Vergleich hohen Steuerlast nötig.

Zentral ist es aus Sicht der ifo-Experten, Unternehmen steuerlich zu entlasten und damit langfristig Investitionen zu fördern. „Eine stufenweise Senkung der Körperschaftsteuer um fünf Prozentpunkte und die Einführung beschleunigter Abschreibungsregelungen würden dringend benötigte Impulse setzen“, sagt Fuest.

Nach Ansicht der ifo-Experten lohnt sich Mehrarbeit für Haushalte mit niedrigen und mittleren Einkommen zu wenig. Deshalb sollte die Einkommensteuer im unteren und mittleren Bereich gesenkt sowie Freibeträge erhöht werden. Die Experten raten zu einer grundlegenden Reform des Transfersystems: Alle existenzsichernden Leistungen sollten zu einer einzigen Transferleistung gebündelt werden.

Finanziert werden könnten die Entlastungen über eine moderate Erhöhung der Umsatzsteuer. „Eine höhere Belastung durch Verbrauchsteuern ist weniger wachstumshemmend als die derzeitige Fokussierung auf direkte Steuern wie Einkommen- und Unternehmenssteuern“, sagt Andreas Peichl, Leiter des ifo Zentrums für Makroökonomik und Befragungen.

Quelle: ifo Institut

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Zusatzvergütung eines Rechtsanwalts nach Abschluss des Mandats

Welche Anforderungen gelten hinsichtlich einer zwischen einer Mandantin und ihren Rechtsanwälten vereinbarten zusätzlichen Vergütung nach Abschluss des Mandats? Darüber hat das LG Koblenz entschieden (Az. 15 O 97/24).

LG Koblenz, Mitteilung vom 03.01.2025 zum Urteil 15 O 97/24 vom 18.12.2024 (nrkr)

Welche Anforderungen gelten hinsichtlich einer zwischen einer Mandantin und ihren Rechtsanwälten vereinbarten zusätzlichen Vergütung nach Abschluss des Mandats? Diese Frage hatte die 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz zu beantworten.

Zum Sachverhalt

Die Klägerin wurde durch die beklagte Rechtsanwaltskanzlei außergerichtlich in einer Schadens- und Schmerzensgeldsache vertreten. Bei Mandatserteilung schlossen die Parteien eine weitere schriftliche Vereinbarung die mit „Zusatzvereinbarung zur anwaltlichen Vergütung“ überschrieben war. Darin hieß es unter anderem: „Die Parteien sind sich einig, dass im Falle des Erfolgs, die Frage einer zusätzlichen, über die gesetzliche Regelung hinausgehenden Vergütung noch einmal besprochen wird.“ Im Rahmen der außergerichtlichen Verhandlungen schloss die Beklagte für die Klägerin einen Vergleich ab, nach dem die Klägerin 150.000 Euro erhalten sollte. Diese Summe wurde von der Gegenseite gezahlt und ging auf dem Konto der Beklagten ein. Nach Zahlungseingang kam es zu einem Telefonat zwischen der Klägerin und der Beklagten, in dem über die Zahlung einer freiwilligen zusätzlichen Vergütung gesprochen wurde, wobei jedoch der genaue Inhalt des Gesprächs zwischen den Parteien streitig war. Die Beklagte stellte der Klägerin sodann eine „Erfolgsunabhängige Vergütung, Vergütungsvereinbarung § 3a RVG, §§ 4, 3a RVG“ über einen Betrag in Höhe von 20.000 Euro zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer, insgesamt somit 23.800 Euro in Rechnung. In einer Textnachricht an die Klägerin vom gleichen Tag bedankte sich die Beklagte für die „entgegenkommende und anerkennende Zahlung der zwischen uns besprochenen Zusatzvergütung von 20.000 Euro netto“ und erteilte Abrechnung. Dabei zog sie von den erhaltenen 150.000 Euro Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 23.800 Euro ab. Den danach verbleibenden Zahlbetrag in Höhe von 126.200 Euro kehrte die Beklagte sodann an die Klägerin aus. In der Folgezeit forderte die Klägerin erfolglos von der Beklagten auch die Überweisung der restlichen 23.800 Euro.

Die Klägerin war der Auffassung, dass keine wirksame Vertragsgrundlage für den Abzug von 23.800 Euro vorgelegen habe und machte diesen Betrag nebst Zinsen in dem vorliegenden Verfahren geltend.

Die Beklagte behauptete, dass die Parteien in dem Telefonat eine keinerlei Formvorschriften unterliegende Bonusvereinbarung getroffen hätten. Die Klägerin habe Kenntnis davon gehabt, dass die Beklagten keinen Rechtsanspruch auf eine Bonuszahlung habe und sich trotzdem mit einer solchen in Höhe von 10 % der Gesamtentschädigung einverstanden erklärt. Es sei auch vereinbart worden, dass diese Bonuszahlung durch entsprechende Einbehaltung der eingegangenen Entschädigung erfolgen sollte. Die vereinbarte Bonusvereinbarung stelle weder eine Erfolgsvereinbarung noch eine Gebühren- oder Vergütungsvereinbarung i. S. d. § 3a RVG dar. Wenn sich die Klägerin, wie erfolgt, bei völliger Transparenz entscheide, einen Bonus zu bezahlen, verstoße es zudem gegen Treu und Glauben, sich auf eine fehlende Textform zu berufen.

Die Entscheidung

Die 15. Zivilkammer hat der Klage stattgegeben und die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Auszahlung der übrigen 23.800 Euro, weil die von der Beklagten behauptete Vereinbarung aufgrund eines Verstoßes gegen die Formvorschrift des § 3a RVG nicht formwirksam zustande gekommen sei.

Zunächst sei festzustellen, dass keine Schenkung vorliege, weil die Verknüpfung mit einer Gegenleistungspflicht auch noch durch nachträgliche Gewährung einer Vergütung für eine Leistung erfolgen könne, die ursprünglich ohne Anspruch auf dieses Entgelt erbracht worden ist. Der von der Beklagten geltend gemachte Vergütungsanspruch stelle auch kein Erfolgshonorar dar, weil keine Vergütung vereinbart worden sei, deren Entstehen von einer aufschiebenden Bedingung (§ 158 BGB) eines – je nach Einzelfall näher definierten – Erfolges der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gewesen sei.

Die Kammer hat es jedoch aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme als erwiesen angesehen, dass die Parteien telefonisch eine Vereinbarung über die Gewährung einer zusätzlichen Vergütung in Höhe von 23.800 Euro zugunsten der Beklagten getroffen haben. Bei dieser handele es sich um eine dem § 3a RVG unterfallende Vergütung. Bereits dem Wortlaut und Wortsinn nach liege eine Vergütungsvereinbarung vor, da mit dieser Vereinbarung die Beklagte für ihre erbrachte anwaltliche Tätigkeit (wenn auch zusätzlich) entlohnt, mithin vergütet werden sollte. Die Beklagte habe selbst in der von ihr vorformulierten „Zusatzvereinbarung zur anwaltlichen Vergütung“, in mehreren Textnachrichten und der Kostenrechnung stets das Wort „Vergütung“ aufgeführt. Zudem verwende das Gesetz den Begriff „Vergütungsvereinbarung“ dann, wenn eine höhere oder eine niedrigere als die gesetzlich festgelegte Vergütung zwischen Anwalt und Mandant vereinbart werden soll. Somit gelte der § 3a RVG, wovon die Beklagte im Übrigen wohl selbst ausgegangen sei, denn mit ihrer Kostenrechnung habe sie eine „Erfolgsunabhängige Vergütung, Vergütungsvereinbarung § 3a RVG, §§ 4, 3a RVG“ in Rechnung gestellt.

Für die abgeschlossene Vereinbarung gelte somit das Formerfordernis der Textform, wovon auch entgegen der Ansicht der Beklagten nicht abgewichen werden könne. Der vereinzelt in der Literatur vertretenen Auffassung, dass es ohne Einhaltung von irgendwelchen Formalien möglich sein müsse, mit dem Mandanten nach Abschluss des Mandats einen wie auch immer gestalteten Zuschlag oder Bonus zu vereinbaren, vermochte sich die Kammer nicht anzuschließen. Die unterschiedliche Situation zu Beginn und nach Abschluss des Mandats vermöge ein Abweichen von der Formvorschrift nicht zu begründen. Die Schutzbedürftigkeit des Mandanten möge zwar nach Abschluss des Mandats geringer sein, sie entfalle jedoch aufgrund der grundsätzlich überlegenden Erfahrung des Rechtsanwalts bei solchen Verhandlungen nicht vollständig. Zudem könne bei einer solchen Verhandlung auch ein gewisser Zwang entstehen, wenn – wie auch vorliegend – neben der Betonung der Freiwilligkeit einer solchen zusätzlichen Vergütung, zugleich auch darauf abgestellt werde, dass man sich darauf verlasse, dass der Mandant zu seinem Wort stehe. Auch vor dem Hintergrund des mit der Textform einhergehenden Schutzzwecks (Warnfunktion) und der Beweisfunktion sah die Kammer keine Veranlassung, von dem Erfordernis der Textform abzuweichen. Die Klägerin verstoße auch dadurch, dass sie sich auf die Formunwirksamkeit beruft, nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Der Formmangel eines Rechtsgeschäfts sei nur ganz ausnahmsweise wegen unzulässiger Rechtsausübung unbeachtlich, weil sonst die Formvorschriften des bürgerlichen Rechts ausgehöhlt würden. Eine solche Ausnahme liege jedoch nicht vor. Die Klägerin habe weder die Beklagten schuldhaft von der Einhaltung der Schriftform abgehalten, noch nach Abschluss der Vereinbarung, auf deren Formunwirksamkeit sie sich beruft, Vorteile aus dem Vertrag gezogen oder durch ein Handeln ein berechtigtes Vertrauen der Beklagten auf die Wirksamkeit des Vertrages begründet, aufgrund dessen die Beklagten irgendeine Leistung erbracht hätte. Aufgrund des Verstoßes gegen die Textform könne somit die Beklagte gem. § 4b RVG keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern. Da die gesetzliche Vergütung, die Geschäftsgebühr, bereits an die Beklagte bezahlt worden sei, bestehe ein darüber hinausgehender Vergütungsanspruch, mit dem die Beklagte gegen den unstreitigen Auszahlungsanspruch hätte aufrechnen können, nicht. Die Beklagte sei daher gem. §§ 675, 667 BGB zur Herausgabe des einbehaltenen Fremdgeldes in Höhe von 23.800 Euro verpflichtet.

Quelle: Landegericht Koblenz

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Entschädigung nach dem StrEG

Besteht gegen ein Bundesland ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Gesetz über Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, wenn im Rahmen einer Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen Substanzen sichergestellt wurden, die zum Zeitpunkt der Durchsuchung noch nicht illegal waren, jedoch in der Folgezeit in die Liste der illegalen Substanzen aufgenommen wurden? Diese Frage hatte das LG Koblenz zu beantworten (Az. 1 O 382/23).

LG Koblenz, Mitteilung vom 03.01.2025 zum Urteil 1 O 382/23 vom 05.11.2024 (nrkr)

Besteht gegen ein Bundesland ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Gesetz über Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, wenn im Rahmen einer Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen Substanzen sichergestellt wurden, die zum Zeitpunkt der Durchsuchung noch nicht illegal waren, jedoch in der Folgezeit in die Liste der illegalen Substanzen aufgenommen wurden? Diese Frage hatte die 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz zu beantworten.

Der Sachverhalt

Der Kläger betrieb Handel mit psychoaktiven Substanzen. Im Januar 2021 wurden seine Wohn- und Geschäftsräume aufgrund eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses des zuständigen Amtsgerichts durchsucht. Im Rahmen der Durchsuchung wurden u. a. ca. 2.500 Einheiten 1cP-LSD, ca. 160 g 2F-Ketamin, Bargeld und ein Laptop aufgefunden und in amtlichen Gewahrsam genommen. Zu diesem Zeitpunkt war der Handel mit 1cP-LSD und 2F-Ketamin noch nicht verboten. Erst durch die am 03.07.2021 in Kraft getretene 2. Verordnung zur Änderung der Anlage des NpSG war der Handel mit 1cP-LSD und 2F-Ketamin nicht mehr erlaubt. Der für das Strafverfahren bestellte Verteidiger des Klägers beantragte mit Schreiben vom 19.02.2021 die Einstellung des Strafverfahrens und die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände. Auf eine Beschwerde des Klägers vom 08.07.2021 gegen den Durchsuchungsbeschluss stellte das zuständige Landgericht sodann fest, dass die angefochtene Durchsuchung rechtswidrig gewesen sei. Nach der Einstellung des Strafverfahrens erhielt der Kläger das Bargeld und den Laptop zurück, das 1cP-LSD und das 2F-Ketamin wurde jedoch mit Blick auf die kurz zuvor erfolgte Änderung des NpSG nicht mehr freigegeben.

Auf Antrag des Klägers stellte das zuständige Amtsgericht mit Beschluss vom 08.12.2021 rechtskräftig fest, dass dem Kläger gemäß den §§ 2 ff. StrEG für die erfolgte Durchsuchung und die angeordnete Beschlagnahme Entschädigung aus der Staatskasse zu leisten sei.

Der Kläger hat in dem Verfahren u. a. vorgetragen, dass aufgrund des Beschlusses vom 08.12.2021 rechtskräftig feststehe, dass ihm eine Entschädigung für die Durchsuchung und Beschlagnahme zustehe. Streitgegenständlich sei daher nur noch die Höhe der Entschädigung. Der Vermögensschaden des Klägers bestehe zum einen aus frustrierten Anschaffungskosten für die beschlagnahmte Ware in Höhe des Ankaufspreises sowie dem entgangenen Gewinn (insgesamt 12.160,09 Euro). Wenn die Ware nicht rechtswidrig beschlagnahmt worden wäre, hätte sie der Kläger vor der am 03.07.2021 in Kraft getretenen Gesetzesänderung legal verkaufen können, wie er dies in der Vergangenheit getan habe. Durch die amtliche Verwahrung und das flankierende Verfügungsverbot sei die Ware wertlos geworden. Zudem seien ihm die im vorangegangenen StrEG-Verfahren entstandenen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.188,81 Euro zu erstatten.

Diese Gesamtforderung in Höhe von 13.348,90 Euro machte der Kläger in dem hier beschriebenen Verfahren geltend.

Das beklagte Land beantragte, die Klage abzuweisen und machte u. a. Mängel der Grundentscheidung des Amtsgerichts zur Entschädigungspflicht geltend. Es sei entgegen der Grundentscheidung keine förmliche Beschlagnahme, sondern lediglich eine Sicherstellung der Substanzen erfolgt. Es fehle auch an der unerlässlichen Angabe des Zeitraumes, für welchen eine Entschädigung geschuldet werde. Der vom Kläger behauptete Schaden sei zudem nicht unmittelbare Folge der Strafverfolgungsmaßnahme, sondern lediglich ein Schaden, der mittelbar aus Anlass einer Strafverfolgungsmaßnahme durch eine Gesetzesänderung entstanden sei und daher nicht dem Schutzbereich des StrEG unterfalle. Außerdem sei dem Kläger ein anspruchsauschließendes Mitverschulden anzurechnen, weil sein Geschäftsmodell auf einen Wettlauf mit dem Gesetzgeber angelegt gewesen sei. Der Kläger sei durch den Erwerb der Substanzen und deren Lagerhaltung bewusst ein Risiko eingegangen, dass jederzeit durch einen Akt des Gesetz- und Verordnungsgebers die Verkehrsfähigkeit habe entfallen können und die Substanzen somit für ihn wertlos seien.

Die Entscheidung

Die 1. Zivilkammer hat die Klage abgewiesen.

Es fehle bereits an einer geeigneten Grundentscheidung im Sinne des § 8 StrEG, weil der Beschluss des Amtsgerichts vom 08.12.2021 mangels inhaltlicher Bestimmtheit nicht dazu geeignet sei, den mit der Klage verfolgten Entschädigungsanspruch des Klägers zu tragen. Der Beschluss stelle bereits nicht fest, dass dem Kläger für die erfolgte „Sicherstellung“ von Gegenständen eine Entschädigung aus der Staatskasse zu leisten ist. Dort sei vielmehr die Rede von einer „Beschlagnahme“, wobei nicht ersichtlich sei, dass und ggf. wann eine solche Beschlagnahme stattgefunden haben soll. Selbst wenn man der Auffassung wäre, dass es sich dabei lediglich um eine Falschbezeichnung gehandelt habe und sich der amtsgerichtliche Beschluss erkennbar auf die „Sicherstellung“ habe beziehen sollen, so fehle es gleichwohl an der unentbehrlichen Bezeichnung des Zeitraumes der betreffenden Strafverfolgungsmaßnahme, für welchem dem Kläger eine Entschädigung hat zuerkannt werden sollen.

Dem Kläger stehe aber auch unabhängig von den Bedenken gegen die Grundentscheidung kein Entschädigungsanspruch zu, weil der von ihm behauptete Schaden nicht als unmittelbare Folge der in Rede stehenden Strafverfolgungsmaßnahme anzusehen sei. Im vorliegenden Fall beruhe der behauptete Vermögensnachteil des Klägers letztlich nicht darauf, dass sich die betreffenden Substanzen vorübergehend in amtlicher Verwahrung befunden haben und während dieses Zeitraumes bspw. verdorben sind. Vielmehr beruhe der vom Kläger geltend gemachte Schaden darauf, dass der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber sich dazu entschlossen habe, die Rechtslage dahingehend zu ändern, dass die Verkehrsfähigkeit der betreffenden Stoffe zum 03.07.2021 entfallen war. Damit habe sich jedoch nicht ein typisches Risiko einer amtlichen Verwahrung verwirklicht, sondern vielmehr das dem Kläger bereits zum Zeitpunkt der Anschaffung der Substanzen bekannte Risiko einer kurzfristigen Änderung der Rechtslage und damit einhergehenden wirtschaftlichen Entwertung der Substanzen. Einen überzeugenden Grund, dieses wirtschaftliche Risiko dem beklagten Land im Hinblick auf die vorübergehende Sicherstellung der Stoffe aufzubürden, sah die Kammer nicht.

Darüber hinaus sei das Vorgehen des Klägers auch treuwidrig im Sinne von § 242 BGB. Obgleich dem Kläger ausweislich des Schreibens seines Verteidigers vom 19.02.2021 bekannt gewesen sei, dass der Gesetzgeber plane, eine Strafbarkeit hinsichtlich der streitgegenständlichen Substanzen einzuführen, sei erst nach Eintritt der geänderten Rechtslage förmlich Beschwerde gegen die Durchsuchung eingelegt worden. Dieses Verhalten deute darauf hin, dass es dem Kläger hierbei nicht darum gegangen sei, die Herausgabe der Substanzen aus der amtlichen Verwahrung so schnell wie möglich zu erreichen, um diese dann noch vor Änderung der Rechtslage gewinnbringend weiterveräußern zu können, sondern er vielmehr darauf gesetzt habe, die Rechtswidrigkeit der behördlichen Maßnahmen zu einem Zeitpunkt feststellen zu lassen, zu dem eine Verkehrsfähigkeit der Substanzen bereits nicht mehr gegeben war, um sodann Entschädigung vom beklagten Land beanspruchen zu können. Damit habe der Kläger jedoch gegen die ihn als Geschädigten allgemein treffende Obliegenheit verstoßen, den Schaden durch (rechtzeitigen) Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Dies stelle sowohl ein treuwidriges Verhalten im Sinne des § 242 BGB als auch ein Mitverschulden im Sinne des § 254 BGB dar.

Quelle: Landgericht Koblenz

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Neue Rechtslage im Verfahren – Anwältin hätte aufklären müssen

Verändert sich die rechtliche Ausgangslage im Laufe des Verfahrens, weil die zentrale Rechtsfrage vom BGH geklärt wird, und weist das Gericht darauf hin, müssen Anwälte ihre Mandanten über die damit veränderten Erfolgsaussichten aufklären, so das OLG Frankfurt (Az. 3 U 193/23). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 06.01.2025 zum Urteil 3 U 193/23 des OLG Frankfurt vom 28.08.2024

Während eines laufenden Prozesses entschied der BGH über die streitgegenständliche Rechtsfrage. Dass die Berufung damit nun aussichtlos war, hätte die Anwältin klarstellen müssen.

Verändert sich die rechtliche Ausgangslage im Laufe des Verfahrens, weil die zentrale Rechtsfrage vom BGH geklärt wird, und weist das Gericht darauf hin, müssen Rechtsanwältinnen und -anwälte ihre Mandanten über die damit veränderten Erfolgsaussichten aufklären, so das OLG Frankfurt a. M. Unterbleibt dies und wird ein aussichtloses Verfahren fortgeführt, haftet die Anwältin gegenüber einem Rechtsschutzversicherer auf die dadurch entstandenen Mehrkosten (Urteil vom 28.08.2024, Az. 3 U 193/23).

In einem Verfahren zum Widerruf eines Kreditvertrags hatte die Anwältin für ihre Mandantin Berufung eingelegt. Wie schon für die erste Instanz hatte die Mandantin hierfür eine Deckungszusage von ihrer Rechtsschutzversicherung erhalten. Noch vor Entscheidung über die Berufung entschied jedoch der BGH in einer zentralen Rechtsfrage betreffend den Widerruf von Kreditverträgen, sodass die Berufung letztlich aussichtslos wurde. Obwohl das OLG die Anwältin auf die nunmehr fehlenden Aussichten der Berufung hinwies, reagierte diese nicht. Schließlich wies das OLG die Berufung zurück. Die Rechtsschutzversicherung behauptet nun, das gesamte Berufungsverfahren sei aussichtslos gewesen und verlangt die vollen ca. 15.500 Euro an Prozesskosten von der Anwältin zurück. Vor dem LG Frankfurt a. M. hatte sie mit dieser Ansicht noch Erfolg.

Anwältin hätte über Aussichtlosigkeit aufklären müssen

Das OLG Frankfurt a. M. hingegen wies dies Klage ab, soweit sie die entstandenen Kosten betraf, die vor dem Hinweis des Berufungsgerichts auf den BGH-Beschluss schon angefallen waren. Lediglich knapp 2.300 Euro müsse die Anwältin zahlen, weil sie diese Mehrkosten schuldhaft verursacht habe. Die ursprüngliche Einlegung der Berufung hingegen sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem es zur entscheidenden Rechtsfrage noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gegeben habe. Deswegen hätte die Anwältin ihrer Mandantin damals auch nicht von einer Berufung abraten müssen.

Nach der Mitteilung des OLG über BGH-Beschluss jedoch hätte die Anwältin reagieren und ihre Mandantin über die nunmehrige Aussichtslosigkeit aufklären und zu einer Rücknahme der Berufung raten müssen. Verändere sich die rechtliche oder tatsächliche Ausgangslage im Laufe des Verfahrens, müsse über eine damit verbundene Verschlechterung der Erfolgsaussichten aufgeklärt werden.

Der unterlassene Rat zur Rücknahme der Berufung sei auch kausal für den Anfall von zwei weiteren Gerichtsgebühren. Trotz der bestehenden Rechtsschutzversicherung der Mandantin greife insoweit die Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens – also dass die Mandantin dem Rat ihrer Anwältin gefolgt wäre. Schließlich hätten nach höchstrichterlicher Klärung aller streitigen Rechtsfragen keinerlei Erfolgsaussichten mehr bestanden.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Inflationsrate im Dezember 2024 voraussichtlich +2,6 %

Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, wird die Inflationsrate in Deutschland im Dezember 2024 voraussichtlich +2,6 % betragen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 06.01.2025

Inflationsrate im Jahresdurchschnitt 2024 voraussichtlich +2,2 %

Verbraucherpreisindex, Dezember 2024:
+2,6 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
+0,4 % zum Vormonat (vorläufig)
+2,2 % im Jahresdurchschnitt 2024 gegenüber 2023 (vorläufig)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, Dezember 2024:
+2,9 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
+0,7 % zum Vormonat (vorläufig)
+2,5 % im Jahresdurchschnitt 2024 gegenüber 2023 (vorläufig)

Die Inflationsrate in Deutschland wird im Dezember 2024 voraussichtlich +2,6 % betragen. Gemessen wird sie als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach bisher vorliegenden Ergebnissen weiter mitteilt, stiegen die Verbraucherpreise gegenüber November 2024 um 0,4 %. Im Jahresdurchschnitt 2024 wird die Inflationsrate voraussichtlich bei +2,2 % liegen. Die Inflationsrate ohne Nahrungsmittel und Energie, oftmals auch als Kerninflation bezeichnet, beträgt im Dezember 2024 voraussichtlich +3,1 %.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Konsultation zur Binnenmarktstrategie 2025

Die EU-Kommission konsultiert zur neuen Binnenmarktstrategie 2025. Sie will u. a. Informationen über das Funktionieren des Binnenmarkts einholen zu Hindernissen für den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr im Binnenmarkt und Möglichkeiten zu ihrer Beseitigung. Ein besonderer Fokus soll KMU gewidmet werden.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 03.01.2025

Die EU-Kommission konsultiert bis 31.01.2025 zur neuen Binnenmarktstrategie 2025. Neben den Erkenntnissen aus z. B. den Letta- und Draghi-Berichten will die EU-Kommission weitere Informationen über das Funktionieren des Binnenmarkts einholen, u. a. zu:

  • Hindernissen für den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr im Binnenmarkt und Möglichkeiten zu ihrer Beseitigung;
  • regulatorischen und administrativen Herausforderungen im Binnenmarkt und möglichen politischen Maßnahmen zu ihrer Bewältigung;
  • horizontale Governance des Binnenmarkts und die Durchsetzung seiner Vorschriften sowie mögliche Initiativen zu ihrer Verbesserung.
  • Ein besonderer Fokus sollte KMU gewidmet werden.

Die EU-Kommission plant, voraussichtlich im Juni 2025 eine Mitteilung zu einer neuen Binnenmarktstrategie vorzulegen, die sich auf Dienstleistungen, Waren und die horizontale Binnenmarkt-Governance konzentrieren soll. Ziel ist, bestehende regulatorische und administrative Hürden zu beseitigen und zu verhindern, dass neue entstehen. Daher wird sie auch eng mit der Strategie der EU-Kommission zur Verringerung des Verwaltungsaufwandes und zur Vereinfachung der Rechtsvorschriften verknüpft sein. Im Rahmen der Binnenmarktstrategie soll auch ein Aktionsplan mit Initiativen für die kommenden Jahre vorgelegt werden, um das Potenzial des Binnenmarkts zur Produktivitätssteigerung in der EU zu heben.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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EUDR: Verordnung zur Verlängerung des Geltungsbeginns im EU-Amtsblatt veröffentlicht

Am 23.12.2024 wurde die Verordnung (EU) 2024/3234 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115 hinsichtlich der Bestimmungen zum Geltungsbeginn der EUDR (Verordnung zu entwaldungsfreien Lieferketten) im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Demnach gelten die Bestimmungen der EUDR für große Unternehmen ab 30.12.2025 und für kleine – und Kleinstunternehmen ab 30.06.2026.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 03.01.2025

Am 23.12.2024 wurde die Verordnung (EU) 2024/3234 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115 hinsichtlich der Bestimmungen zum Geltungsbeginn der EUDR (Verordnung zu entwaldungsfreien Lieferketten) im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Demnach gelten die Bestimmungen der EUDR für große Unternehmen ab 30.12.2025 und für kleine – und Kleinstunternehmen ab 30.06.2026.

Die EU-Kommission muss bis spätestens 30.06.2025 die Länderbenchmark-Liste in Form von Durchführungsrechtsakten veröffentlichen, in denen die Länder nach den verschieden Risikostufen eingeteilt werden.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Abziehbarkeit von Beiträgen zu einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung als Sonderausgaben?

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Beiträge zu einer privaten Pflegezusatzversicherung auch künftig nicht steuerlich als Sonderausgaben abgezogen werden dürfen, selbst wenn sie nur das sozialhilfegleiche Niveau sichern sollen. Die Richter sehen darin keinen Verstoß gegen das Grundgesetz (Az. X R 10/20).

Der Sonderausgabenabzug von Beiträgen für eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung, die der (teilweisen) Absicherung von nicht durch die Pflege-Pflichtversicherung gedeckten Kosten wegen dauernder Pflegebedürftigkeit dient, sei verfassungsrechtlich nicht geboten, da der Gesetzgeber sich bewusst für ein Teilleistungssystem entschieden hat.

Nach der ab 2010 geltenden Rechtslage sind Beiträge zur Basis-Krankenversicherung, die zur Erlangung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich ist, und zur gesetzlichen Pflegeversicherung in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar. Demgegenüber werden Aufwendungen für einen darüber hinausgehenden Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz und sonstige Vorsorgeaufwendungen mit Ausnahme von Altersvorsorgebeiträgen (also z. B. Arbeitslosen-, Unfall-, Erwerbsunfähigkeits-, Haftpflicht- und Risikoversicherungen) nur im Rahmen eines gemeinsamen Höchstbetrags steuerlich berücksichtigt, der allerdings regelmäßig bereits durch die Beiträge zur Basisabsicherung ausgeschöpft wird. Dies hat der Bundesfinanzhof nun klargestellt.

Im Streitfall hatten die Kläger jeweils eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen, mithilfe derer sie die finanziellen Lücken schließen wollten, die sich im Falle dauernder Pflegebedürftigkeit vor allem bei höheren Pflegegraden aufgrund der den tatsächlichen Bedarf nicht abdeckenden Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung ergäben. Die hierfür aufgewendeten Beiträge blieben im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wegen der anderweitigen Ausschöpfung des Höchstbetrags ohne steuerliche Auswirkung. Die Kläger waren der Ansicht: So, wie der Sozialhilfeträger die Heimpflegekosten des Sozialhilfeempfängers übernehme, müssten auch die Beiträge für ihre Zusatzversicherungen, die lediglich das sozialhilfegleiche Versorgungsniveau im Bereich der Pflege gewährleisteten, zur Wahrung der Steuerfreiheit des Existenzminimums einkommensteuerrechtlich berücksichtigt werden. Der Bundesfinanzhof hat die gesetzliche Beschränkung des Sonderausgabenabzugs für verfassungsgemäß erachtet und von einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht abgesehen.

Was die neue EU-Kommission zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit plant

Ihre zweite Amtszeit will EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen mit sieben zentralen Initiativen starten, darunter ein „Kompass für Wettbewerbsfähigkeit“ oder die Strategie für einen „Clean Industrial Deal“. Zudem plant die Kommission ein „Omnibus-Gesetz“ zum Abbau von Bürokratielasten. Die Wirtschaft hofft lt. DIHK, dass die angekündigten Paradigmenwechsel tatsächlich vollzogen werden.

DIHK, Mitteilung vom 02.01.2024

Seit dem 1. Dezember 2024 ist die neue Europäische Kommission offiziell im Amt. Während das detaillierte Arbeitsprogramm für das Jahr 2025 erst Mitte Februar vorgestellt werden soll, hat Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen bereits ihre Prioritäten für die ersten 100 Tage präsentiert. Mit sieben zentralen Initiativen will sie bis März erste Akzente setzen. Am bedeutendsten für die Unternehmen sind dabei der „Clean Industrial Deal“ und Maßnahmen zum Bürokratieabbau, die das Wirtschaften in Europa vereinfachen sollen.

Fokus Wettbewerbsfähigkeit – alte Themen, neue Impulse

Das übergeordnete Leitthema für die neue Legislatur ist die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit Europas. Hierzu kündigt die Kommission erste Initiativen an: Bereits Mitte Januar soll der sogenannte „Kompass für Wettbewerbsfähigkeit“ vorgestellt werden – ein strategischer Rahmen für die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit. Er wird drei Säulen umfassen: die Verkleinerung der Innovationslücke zu den USA und China, die Verringerung strategischer Abhängigkeiten sowie die Vereinbarkeit von Dekarbonisierung und Wettbewerbsfähigkeit. Diese Themen sind bereits aus der letzten Legislatur bekannt. Entscheidend wird also sein, ob der Kompass lediglich eine Zusammenfassung und Fortschreibung der Politikinitiativen der vergangenen Jahre sein wird oder ob er tatsächlich neue Impulse für wirksame Maßnahmen setzt.

Vom Green Deal zum Clean Industrial Deal?

Ende Februar will die Europäische Kommission ihre Strategie für einen Clean Industrial Deal vorlegen. Diese soll laut den bisherigen Ankündigungen Ideen und Maßnahmen zu mehreren Themen enthalten: Aktionspläne für bezahlbare Energie und für die Automobilindustrie, ein Beschleunigungsgesetz für die Dekarbonisierung der Industrie, ein Maßnahmenpaket für die Chemieindustrie sowie Vorschläge für einen EU-Wettbewerbsfähigkeitsfonds, der die bestehenden EU-Fonds zur Förderung von Forschung und Innovationen innerhalb des europäischen Mehrjährigen Finanzrahmens bündeln soll. Bereits in der letzten Legislatur hatte es Strategiepläne wie beispielsweise den grünen Industrieplan gegeben, der Innovationen und Zugang zu Finanzierung insbesondere für Netto-Null-Industrien fördern sollte. Diese Pläne haben jedoch zu keinen spürbaren Verbesserungen der Rahmenbedingungen für Unternehmen geführt. Soll der Clean Industrial Deal nun den Wirtschaftsstandort Europa attraktiver machen, muss er die Standortfaktoren für die Breite der Wirtschaft konkret verbessern, statt nur einzelne Branchen oder Technologien zu fördern.

Bürokratieabbau: der geforderte „revolutionäre“ Ansatz?

Zeitgleich zum Clean Industrial Deal plant die Brüsseler Behörde einen übergreifenden Gesetzesakt, der den administrativen Aufwand von Berichts- und Sorgfaltspflichten der letzten Legislatur reduzieren soll. Ein umfassendes Omnibus-Gesetz zur Verringerung von Belastungen wäre ein starkes Signal, dass das Thema Bürokratieabbau ernsthaft angegangen wird. Dies kann aber auch nur ein erster Schritt sein hin zu dem „revolutionären Vereinfachungsprozess“, den die EU-Mitgliedstaaten am 8. November 2024 in ihrer gemeinsamen Erklärung von Budapest zur Wettbewerbsfähigkeit gefordert hatten. Auch die Wirtschaft plädiert seit Langem dafür, dass Europa insgesamt schneller und einfacher werden muss – sowohl bei bestehenden als auch bei neuen Regulierungen: Beim IHK-Unternehmensbarometer zur Europawahl 2024 gaben 95 Prozent der Befragten an, dass der Abbau von Bürokratie oberste Priorität haben müsse.

Weitere Initiativen sollen folgen

Die Kommission hat weitere Initiativen angekündigt, die mit dem Thema Wettbewerbsfähigkeit im Zusammenhang stehen: etwa die Vorlage einer neuen Binnenmarktstrategie im Juni 2025, einen EU Innovation Act sowie ein Gesetz zur Stärkung der Kreislaufwirtschaft, das 2026 kommen soll. All diese Initiativen bieten durchaus Chancen für die deutsche Wirtschaft – aber nur, wenn sie konkret werden und deutlich über die Absichtserklärungen der letzten Amtszeiten hinausgehen. Die Europäische Kommission und die EU-Mitgliedstaaten müssen bei der Standortpolitik ambitioniert neue Wege gehen, statt nur die Strategien, Foren und abstrakte Zielvorgaben der letzten Amtszeit in neuen Gewändern zu wiederholen.

Quelle: DIHK

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EFRAG: Standard für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung von kleinen und mittleren Unternehmen (VSME) veröffentlicht

Die EFRAG hat der EU-Kommission einen Standard für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung von nicht kapitalmarktorientierten kleinen und mittleren Unternehmen übermittelt. Über die Konsultation zu dem Entwurf dieses Standards hat die WPK berichtet.

WPK, Mitteilung vom 03.01.2025

Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat der EU-Kommission einen Standard für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung von nicht kapitalmarktorientierten kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) übermittelt (Voluntary Sustainability Reporting Standard for non-listed SMEs – VSME). Über die Konsultation zu dem Entwurf dieses Standards hat die WPK unter „Neu auf WPK.de“ vom 24. Januar 2024 berichtet.

Der VSME kann freiwillig von nicht kapitalmarktorientierten KMU angewendet werden, die nicht unter die Berichterstattungspflicht nach der CSRD fallen. Die EFRAG geht davon aus, dass sich der VSME künftig zu einem marktüblichen Standard entwickeln wird, der es den KMU erleichtern soll, die potenziellen Anforderungen von Geschäftspartnern (zum Beispiel Banken, Investoren und Großunternehmen) in einheitlicher Weise zu erfüllen.

Um die Anwendung zu erleichtern, wird die EFRAG Erläuterungen und Schulungsmaterialien veröffentlichen, Veranstaltungen durchführen sowie Hilfsmittel und Plattformen bereitstellen.

Kein Erlass als delegierter Rechtsakt

Da es sich bei dem VSME um einen freiwillig anzuwendenden Standard handelt, muss dieser im Unterschied zu den nach der CSRD verpflichtend anzuwendenden European Sustainability Reporting Standards (ESRS) nicht als delegierter Rechtsakt von der Europäischen Kommission erlassen werden. Der Standard wurde deshalb bisher nur in englischer Sprache veröffentlicht und (noch) nicht in alle Amtssprachen der Europäischen Union übersetzt.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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