Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStE)

Das BMF hatte mit den obersten Finanzbehörden der Länder einen Entwurf eines aktualisierten BMF-Schreibens zur Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes („Umwandlungssteuer-Erlass“ – UmwStE) abgestimmt. Mit diesem BMF-Schreiben wurde nunmehr der UmwStE mitgeteilt (Az. IV C 2 – S-1978 / 00035 / 020 / 040).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 2 – S-1978 / 00035 / 020 / 040 vom 02.01.2025

Kurzfassung

Das BMF hatte mit den obersten Finanzbehörden der Länder einen Entwurf eines aktualisierten BMF-Schreibens zur Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes („Umwandlungssteuer-Erlass“ – UmwStE) abgestimmt. Mit dem BMF-Schreiben vom 2. Januar 2025 wurde nunmehr der UmwStE mitgeteilt.

Quelle: Bundesfinanzministerium

Powered by WPeMatico

Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2025

Höherer Grundfreibetrag, mehr Kindergeld, vollständiger Ausgleich der kalten Progression und vieles mehr: Zum 1. Januar 2025 wirken lt. BMF zahlreiche steuerliche und weitere Änderungen.

BMF, Mitteilung vom 27.12.2024

Höherer Grundfreibetrag, mehr Kindergeld, vollständiger Ausgleich der kalten Progression und vieles mehr: Zum 1. Januar 2025 wirken zahlreiche steuerliche und weitere Änderungen.

Für Bürgerinnen und Bürger

Steuerliche Freistellung des Existenzminimums und Ausgleich der kalten Progression

Nach der rückwirkenden Anhebung des Grundfreibetrags für 2024 um 180 Euro auf 11.784 Euro und der ebenfalls rückwirkenden Erhöhung des steuerlichen Kinderfreibetrags für 2024 um 114 Euro auf 3.306 Euro pro Elternteil wird es auch für 2025 Änderungen beim Grundfreibetrag und dem steuerlichen Kinderfreibetrag geben.

Mit der Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags um 312 Euro auf 12.096 Euro wird die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der steuerpflichtigen Bürgerinnen und Bürger ab dem Jahr 2025 gewährleistet. Gleichzeitig werden mit der Anhebung die Effekte der sogenannten kalten Progression ausgeglichen.

Zum vollständigen Ausgleich der kalten Progression werden mit Ausnahme des Eckwerts zur sogenannten „Reichensteuer“ die Tarifeckwerte im Umfang der maßgeblichen Inflationsrate für 2025 um 2,6 Prozent nach rechts verschoben (2026: 2 Prozent).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf bei der Besteuerung von Familien ein Einkommensbetrag in Höhe des sächlichen Existenzminimums eines Kindes zuzüglich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung nicht besteuert werden. Der steuerliche Kinderfreibetrag wird für das Jahr 2025 um 30 Euro auf 3.336 Euro pro Elternteil angehoben. Zusammen mit dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (1.464 Euro) ergibt sich eine Anhebung des zur steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Betrags auf insgesamt 4.800 Euro pro Elternteil beziehungsweise 9.600 Euro pro Kind.

Zudem wird das Kindergeld von bisher 250 Euro zum 1. Januar 2025 um 5 Euro auf 255 Euro pro Kind und Monat erhöht.

Übersicht über den Grundfreibetrag

Ursprünglich 2024 2024 2025 2026
11.604 Euro 11.784 Euro 12.096 Euro 12.348 Euro

Übersicht über den Kinderfreibetrag

Ursprünglich 2024 2024 2025 2026
Sächliche Existenzminimum des Kindes
(Kinderfreibetrag)
3.192 Euro 3.306 Euro 3.336 Euro 3.414 Euro
Freibetrag für den Betreuungs- und
Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf
des Kindes
1.464 Euro 1.464 Euro 1.464 Euro 1.464 Euro
Freibetrag pro Elternteil 4.656 Euro 4.770 Euro 4.800 Euro 4.878 Euro
Freibetrag pro Kind 9.312 Euro 9.540 Euro 9.600 Euro 9.756 Euro

Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag

Ab 2021 ist der Solidaritätszuschlag für rund 90 Prozent derjenigen, die den Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent zur Lohnsteuer oder veranlagten Einkommensteuer gezahlt haben, durch die Anhebung der bestehenden Freigrenze vollständig entfallen. Die Freigrenze bezieht sich auf die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags, also die Lohnsteuer oder veranlagte Einkommensteuer. Die Freigrenze von bisher 36.260 Euro wird für 2025 auf 39.900 Euro angehoben (2026: 40.700 Euro). Die Anhebung der Freigrenze führt auch zu einer Verschiebung der sogenannten Milderungszone, in der die Lohn-/Einkommensteuerpflichtigen entlastet werden, die den Solidaritätszuschlag noch teilweise zahlen. In der Milderungszone, die sich an die Freigrenze anschließt, wird die Durchschnittsbelastung durch den Solidaritätszuschlag allmählich an die Normalbelastung von 5,5 Prozent herangeführt. Dadurch wird beim Überschreiten der Freigrenze ein Belastungssprung vermieden. Erst nach Überschreiten der Milderungszone ist der Solidaritätszuschlag unverändert in voller Höhe zu zahlen.

Erhöhung des Sonderausgabenabzugs von Kinderbetreuungskosten

Bislang konnten zwei Drittel der Aufwendungen für Kinderbetreuung, höchstens 4.000 Euro je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Dabei sind Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen nicht abziehbar. Als familienpolitische Maßnahme wird ab dem Veranlagungszeitraum 2025 die Begrenzung auf 80 Prozent der Aufwendungen und der Höchstbetrag der als Sonderausgaben abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten auf 4.800 Euro je Kind erhöht.

Steuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen

Für Photovoltaikanlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden, wird die für die Anwendung der Steuerbefreiung maximal zulässige Bruttoleistung auf 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit für alle Gebäudearten vereinheitlicht. Bisher sind es bei Gebäuden mit mehreren Wohn-/Gewerbeeinheiten nur 15 Kilowatt (peak)/je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Außerdem wird klargestellt, dass es sich bei der Steuerbefreiung um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt. Wie bisher darf die Bruttoleistung insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft betragen.

Gesetzliche Verstetigung der 150-Euro-Vereinfachungsregelung für Bonusleistungen für gesundheitsbewusstes Verhalten

Gesetzliche Krankenkassen sind u. a. verpflichtet, in ihren Satzungen zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Versicherte, die Leistungen zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten oder Leistungen für Schutzimpfungen in Anspruch nehmen, Anspruch auf einen Bonus haben. Ferner sollen sie in ihren Satzungen bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Versicherte, die regelmäßig Leistungen der Krankenkassen zur verhaltensbezogenen Prävention in Anspruch nehmen oder an vergleichbaren, qualitätsgesicherten Angeboten zur Förderung eines gesundheitsbewussten Verhaltens teilnehmen, Anspruch auf einen Bonus haben. Um eine administrativ komplexe Aufteilung insbesondere in Fällen pauschaler Ausgestaltung der Bonusmodelle bei gleichzeitig regelmäßig sehr geringer steuerlicher Auswirkung im Einzelfall zu vermeiden, wurde im Wege einer Verwaltungsregelung eine Vereinfachungsregelung geschaffen. Nach dieser stellen Bonusleistungen bis zu einer Höhe von 150 Euro pro versicherte Person und Beitragsjahr den Sonderausgabenabzug nicht mindernde Leistungen der Krankenkasse dar; in Höhe des übersteigenden Betrags wird von einer Beitragsrückerstattung ausgegangen. Der Steuerpflichtige kann indes nachweisen, dass es sich auch bei dem übersteigenden Betrag um Leistungen der Krankenkasse handelt. Diese Regelung galt für bis zum 31. Dezember 2024 geleistete Zahlungen und wird nun gesetzlich verstetigt, weil sich die Vereinfachungsregelung in der Praxis bewährt hat.

Wohngemeinnützigkeit, vergünstigte Vermietung an hilfsbedürftige Personen

Die vergünstigte Vermietung an hilfebedürftige Personen erfüllt wohngemeinnützige Zwecke. Insofern ist diese Vermietung als ideelle Zweckverwirklichung anzusehen. Potenziell entstehende Verluste können damit mit anderen Einnahmen aus dem ideellen Bereich ausgeglichen werden. Soweit eine steuerbegünstigte Körperschaft Wohnraum nicht vergünstigt an eine hilfebedürftige Person überlässt, dient dies nicht mehr der ideellen Zweckverwirklichung und ist als steuerfreie Vermögensverwaltung einzuordnen; führt aber regelmäßig nicht zum Verlust der Gemeinnützigkeit. Durch die Wohngemeinnützigkeit soll bezahlbares Wohnen insbesondere für Personen mit geringen Einkommen ermöglicht werden. Die Körperschaft ist verpflichtet, die Miete dauerhaft unter der marktüblichen Miete anzusetzen. Dies wird zur Vermeidung von Bürokratie nur zu Beginn des jeweiligen Mietverhältnisses und bei Mieterhöhungen geprüft.

Abschaffung der Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften und Forderungsausfällen

Mit der Streichung des gesonderten Verlustverrechnungskreises für Termingeschäfte und der betragsmäßigen Beschränkung der Verrechenbarkeit von Verlusten aus Forderungsausfällen wurde dem Vereinfachungsaspekt der Abgeltungsteuer mehr Geltung verschafft. Die Verluste sind wieder uneingeschränkt mit allen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Außerdem wurden den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Verlustverrechnungsbeschränkung Rechnung getragen.

Erbschaftsteuer

Der bisherige Erbfallkosten-Pauschbetrag von 10.300 Euro wird auf 15.000 Euro angehoben. Dadurch wird es in weniger Fällen erforderlich, erbfallbedingte Kosten – wie z. B. Beerdigungskosten – einzeln nachzuweisen.

Änderungen bei der Biersteuer

Die bisher vorgesehene steuerbefreite Menge für die Herstellung von Bier durch Haus- und Hobbybrauer wird von 2 hl auf 5 hl erhöht, um den Bürokratieaufwand für die Beteiligten und den damit einhergehenden Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Aus demselben Grund entfällt die bisher bestehende Anzeigepflicht für die Brauvorgänge.

Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen

Die im nationalen Umsatzsteuerrecht enthaltenen Regelungen zur Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen sind an die unionsrechtlichen Vorgaben in der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie anzupassen. Im Ergebnis bleiben die bislang umsatzsteuerfreien Leistungen unverändert umsatzsteuerfrei.

Grundsteuer

Ab dem 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer auf Grundlage des reformierten Rechts erhoben. Im Grundgesetz wurde die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Grundsteuer festgeschrieben. Gleichzeitig wurde den Ländern das Recht eingeräumt, bei der Grundsteuer eigene, vom Bundesgesetz abweichende landesrechtliche Regelungen einzuführen. Davon haben Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen umfassend Gebrauch gemacht und eigene Grundsteuer-Modelle eingeführt. Andere Länder weichen nur punktuell vom sogenannten Bundesmodell ab (Berlin, Bremen, Saarland und Sachsen im Bereich der Steuermesszahlen, Nordrhein-Westfalen, voraussichtlich Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein im Bereich des kommunalen Hebesatzrechts). Auf der Grundlage der im Rahmen der Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022 festgestellten Grundsteuerwerte und anderen Bemessungsgrundlagen sowie der auf den Hauptveranlagungszeitpunkt 1. Januar 2022 beziehungsweise 1. Januar 2025 festgesetzten Grundsteuermessbeträge bestimmen die Gemeinden, mit welchem Hundertsatz des Grundsteuermessbetrags (Hebesatz) die Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 erhoben wird. Den Gemeinden wurde zusätzlich das Recht eingeräumt, ab dem Jahr 2025 aus städtebaulichen Gründen auf unbebaute, baureife Grundstücke einen erhöhten Hebesatz festzusetzen. Die ab 2025 zu zahlende Grundsteuer ergibt sich aus den Grundsteuerbescheiden, deren Versand im Herbst 2024 begonnen hat.

Für die Wirtschaft

E‑Rechnung

Ab dem 1. Januar 2025 ist bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern regelmäßig eine elektronische Rechnung (E‑Rechnung) zu verwenden. Hierbei sind folgende Übergangsregelungen vorgesehen:

In dem Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2026 können sich alle Rechnungsaussteller dafür entscheiden, statt einer E‑Rechnung eine sonstige Rechnung (z. B. Papierrechnung oder mit Zustimmung des Empfängers E-Mail mit einer PDF-Datei) auszustellen. Bei einem Vorjahresumsatz des Rechnungsausstellers bis 800.000 Euro verlängert sich diese Frist noch bis zum Ablauf des Jahres 2027. Ab dem 1. Januar 2025 müssen alle inländischen Unternehmer in der Lage sein, E-Rechnungen in Empfang nehmen zu können. Die Vorhaltung eines E-Mail-Postfachs ist hierfür ausreichend.

Besteuerung der Kleinunternehmer

Bislang konnten nur im Inland ansässige Unternehmer die umsatzsteuerrechtliche Kleinunternehmerregelung im Inland in Anspruch nehmen. Um Wettbewerbsverzerrungen für Kleinunternehmer im Binnenmarkt zu vermeiden und das Wachstum und die Entwicklung des grenzüberschreitenden Handels zu begünstigen, können zum 1. Januar 2025 auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer die Kleinunternehmerregelung in Deutschland anwenden. Damit in Deutschland ansässige Unternehmer die Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen können, wird ein besonderes Meldeverfahren eingeführt (§ 19a UStG).

Möglichkeit der Vergütung der Umsatzsteuer von Kraftstoffen, die zur Weiterleitung bestimmt sind, bei nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern

Vorsteuerbeträge, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen, sind von der Vergütung der Umsatzsteuer bei Unternehmern, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, ausgeschlossen. Dies betrifft bisher nach dem Gesetzeswortlaut – wie vom Gesetzgeber gewollt – den Bezug von Kraftstoffen, die selbst verbraucht werden, aber – ungewollt – auch den Bezug von Kraftstoffen, die weitergeliefert werden. Mit einer Änderung des Umsatzsteuergesetzes wird der Ausschluss auf den Bezug von Kraftstoffen, die selbst verbraucht werden, beschränkt. Dies dient der Steuergerechtigkeit und vermeidet die bisher für den Bezug von weitergelieferten Kraftstoffen regelmäßig durchzuführende abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen.

Für fairen Steuerwettbewerb

Ab dem 1. Januar 2025 wird das Mehrseitige Übereinkommen vom 24. November 2016 (BEPS-MLI) für die Doppelbesteuerungsabkommen mit Kroatien, Frankreich, Griechenland, Ungarn, Malta, der Slowakei und Malta wirksam. Das BEPS-MLI sieht verschiedene Regelungen zur Verhinderung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Streitbeilegung vor.

Für die Landwirtschaft

Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Zur Abmilderung von Gewinnschwankungen infolge des Klimawandels und allgemein schwankender Witterungsbedingungen gab es bei der Einkommensteuer eine bis Ende 2022 befristete Tarifermäßigung auf die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Klimabedingte Ernteausfälle treffen insbesondere kleinere und mittlere land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Da sich die Situation der Land- und Forstwirtschaft nicht verbessert hat, wird die Tarifermäßigung bis 2028 befristet fortgeführt.

Durchschnittssatz für Land- und Forstwirte

Land- und Forstwirte können bei der Umsatzsteuer die sogenannte Durchschnittssatzbesteuerung anwenden. Diese – ebenfalls sogenannten – Pauschallandwirte wenden danach einen besonderen Steuersatz an. Dessen Höhe darf europarechtlich nicht dazu führen, dass die Pauschallandwirte insgesamt Erstattungen erhalten, die über die Mehrwertsteuer-Vorbelastung hinausgehen. Deshalb muss die Höhe des Durchschnittssatzes jährlich überprüft werden. Dazu wird nunmehr eine Verordnungsermächtigung und eine Verpflichtung eingeführt, ab dem Jahr 2025 den anhand konkreter Berechnungsschritte für das Folgejahr ermittelten Durchschnittssatz durch eine Rechtsverordnung festzusetzen. Die bisherige Überprüfung des Durchschnittssteuersatzes hat ergeben, dass der Durchschnittssatz für das Kalenderjahr 2025 7,8 Prozent beträgt (2024: 8,4 Prozent).

Für Bürokratieabbau

Kürzere Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege

Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege werden von zehn auf acht Jahre verkürzt. Damit reduzieren sich die Kosten für das Verwahren, weil beispielsweise keine zusätzlichen Räume für die Lagerung der Unterlagen angemietet werden müssen. Kosten, die die elektronische Speicherung verursachen, werden mit den verkürzten Fristen reduziert.

Zentrale Datenbank für die Steuerberatung

Für Steuerberaterinnen und Steuerberater wird eine zentrale Vollmachtsdatenbank im Bereich der sozialen Sicherung entstehen. Damit werden Arbeitgeber entlastet, weil sie ihrer Steuerberatung keine schriftlichen Vollmachten mehr für die jeweiligen Träger der sozialen Sicherung ausstellen müssen. Eine Generalvollmacht wird genügen. Sie wird in der Datenbank elektronisch eingetragen und von allen Trägern der sozialen Sicherung abgerufen werden können. Schätzungen zur Folge werden dadurch neun von zehn Vorgängen hinfällig.

Längere Bekanntgabefristen bei Verwaltungsakten, z. B. Steuerbescheiden

Wird beispielsweise gegen einen Steuerbescheid Einspruch eingelegt, kommt es für dessen Zulässigkeit u. a. auf den fristgerechten Eingang beim Finanzamt an. Für die Frist ist wiederum das Bekanntgabedatum des Bescheides von Bedeutung und somit vor allem, wann dieser zur Post gegeben wurde. Bislang galt eine Dreitagesvermutung, wonach der Bescheid am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben galt. Mit dem Postrechtsmodernisierungsgesetz wurden die Laufzeitvorgaben für die Zustellung von Briefen verlängert und deshalb auch die diesbezüglichen Bekanntgaberegelungen für die Zustellung von Verwaltungsakten angepasst, nämlich durch Änderung der Dreitagesvermutung auf nun vier Tage. Fällt das Ende der neuen Viertagesfrist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich der Fristablauf so wie bei der bisherigen Dreitagesfrist auf den Ablauf des nächsten Werktages. Die Neuregelung ist auf alle Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden.

Für die Gesundheit

Das Tabaksteuermodernisierungsgesetz aus dem Jahr 2021 sieht mehrere stufenweise Erhöhungsschritte bei den Tabaksteuertarifen vor. Die ersten Erhöhungsschritte traten zum 1. Januar 2022 in Kraft. Weitere Erhöhungsschritte treten bis 2026 in Kraft. Ab dem 1. Januar 2025 gilt:

  • Für Zigaretten gilt ein Steuertarif in Höhe von 11,71 Cent je Stück und 19,84 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 24,163 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette.
  • Für Feinschnitt gilt ein Steuertarif in Höhe von 57,85 Euro je Kilogramm und 17,20 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 121,51 Euro je Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts.
  • Für Wasserpfeifentabak gilt seit dem 1. Januar 2022 neben dem Steuertarif für Pfeifentabak (15,66 Euro je Kilogramm und 13,13 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 26,00 Euro je Kilogramm) eine Zusatzsteuer. Diese Zusatzsteuer erhöht sich von 19 Euro je Kilogramm auf 21 Euro je Kilogramm.
  • Für Substitute für Tabakwaren gilt ein Steuertarif in Höhe von 0,26 Euro je Milliliter.

Für mehr Klarheit

Energiesteuergesetz

Die Energiesteuer auf als Kraftstoff versteuertes Erdgas steigt von 18,38 Euro/MWh (1,838 ct/kWh) auf 22,85 Euro/MWh (2,285 ct/kWh). Die Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr steigt für Erdgas von 1,32 Euro/MWh auf 1,64 Euro/MWh. Die Steuerentlastung für sogenannten Agrardiesel sinkt von 128,88 Euro/1000 l auf 64,44 Euro/1000 l.

Zulassung der unmittelbaren Weitergabe steuerlicher Daten von den Bewilligungsbehörden an Ermittlungsbehörden

Finanzbehörden können den zuständigen Strafverfolgungsbehörden auf Ersuchen dem Steuergeheimnis unterliegende Informationen offenbaren, soweit ihre Kenntnis für die Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer zu Unrecht erlangten Leistung aus öffentlichen Mitteln erforderlich ist. Die Praxis hat allerdings gezeigt, dass die Strafverfolgungsbehörden selten derartige Ersuchen an Finanzbehörden stellen, da sie von den Bewilligungsbehörden nicht oder nicht umfassend über Fälle zu Unrecht erlangter Leistungen aus öffentlichen Mitteln informiert werden, denn trotz der Möglichkeit der Weitergabe ist das Steuergeheimnis zu wahren. Die bisherige Regelung ging deshalb bislang häufig ins Leere und wird nunmehr geheilt.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico

Doppelbesteuerungsabkommen mit der Republik Belarus ausgesetzt

Die Bundesregierung hat der Republik Belarus notifiziert, dass das Abkommen vom 30.09.2005 zwischen Deutschland und Belarus zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen mit Wirkung zum 01.01.2025 ausgesetzt wird.

BMF, Mitteilung vom 01.01.2025

Die Bundesregierung hat der Republik Belarus am 30. Dezember 2024 notifiziert, dass das Abkommen vom 30. September 2005 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Belarus zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen mit Wirkung zum 1. Januar 2025 ausgesetzt wird.

Die Republik Belarus hatte einzelne Vorschriften des DBA bereits zum 1. Juni 2024 ausgesetzt. Einer Aufforderung der Bundesregierung, diese Teilaussetzung des Abkommens rückgängig zu machen, ist die Republik Belarus nicht nachgekommen. Hierin sieht die Bundesregierung einen wesentlichen Bruch des Abkommens im Sinne der Wiener Vertragsrechtskonvention.

Sollte die Republik Belarus die Teilaussetzung rückgängig machen, wird die Bundesregierung prüfen, ob die nun erfolgte Aussetzung des Abkommens aufgehoben werden kann.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico

Zahl der Erwerbstätigen im Jahr 2024 auf neuem Höchststand

Im Jahresdurchschnitt 2024 waren rund 46,1 Mio. Menschen mit Arbeitsort in Deutschland erwerbstätig. Das waren so viele Erwerbstätige wie noch nie seit der deutschen Vereinigung im Jahr 1990. Nach einer ersten Schätzung des Statistischen Bundesamtes stieg die jahresdurchschnittliche Zahl der Erwerbstätigen im Jahr 2024 gegenüber dem Vorjahr um 72.000 Personen (+0,2 %).

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 02.01.2025

  • Erwerbstätigkeit wächst gegenüber Vorjahr um 72.000 Personen (+0,2 %)
  • Anstieg seit Mitte 2022 mit deutlich nachlassender Dynamik
  • Beschäftigungsgewinne im Jahr 2024 nur in Dienstleistungsbereichen, Produzierendes Gewerbe und Baugewerbe mit Verlusten

Im Jahresdurchschnitt 2024 waren rund 46,1 Millionen Menschen mit Arbeitsort in Deutschland erwerbstätig. Das waren so viele Erwerbstätige wie noch nie seit der deutschen Vereinigung im Jahr 1990. Nach einer ersten Schätzung des Statistischen Bundesamtes (Destatis) stieg die jahresdurchschnittliche Zahl der Erwerbstätigen im Jahr 2024 gegenüber dem Vorjahr um 72.000 Personen (+0,2 %). Mit Ausnahme des Corona-Jahres 2020 wuchs die Erwerbstätigenzahl damit seit 2006 durchgängig. Allerdings verlor der Anstieg seit Mitte des Jahres 2022 deutlich an Dynamik (siehe auch Pressemitteilung Nr. 427 zur Erwerbstätigkeit im 3. Quartal 2024 vom 15. November 2024): Nach dem Rückgang zu Beginn der Corona-Krise im Jahr 2020 um 325.000 Personen (-0,7 %) war die Erwerbstätigenzahl im Jahr 2021 zunächst leicht um 87.000 (+0,2 %) und im Jahr 2022 insgesamt kräftig um 622.000 Personen (+1,4 %) gestiegen. Im Jahr 2023 war der Zuwachs mit 336.000 Personen (+0,7 %) nur noch halb so stark wie im Vorjahr und schwächte sich im Jahr 2024 weiter deutlich ab.

Ursächlich für die Beschäftigungszunahme waren im Jahr 2024 wie bereits in den Vorjahren die Zuwanderung ausländischer Arbeitskräfte und eine gestiegene Erwerbsbeteiligung der inländischen Bevölkerung. Diese beiden Wachstumsimpulse überwogen die dämpfenden Effekte des demografischen Wandels, die zum verstärkten Ausscheiden der geburtenstarken Jahrgänge aus dem Erwerbsleben führen.

Beschäftigungszugewinne ausschließlich in Dienstleistungsbereichen

Im Jahr 2024 trugen ausschließlich die Dienstleistungsbereiche zum Anstieg der Erwerbstätigenzahl bei. 75,5 % aller Erwerbstätigen arbeiteten 2024 in den Dienstleistungsbereichen (2023: 75,3 %). Die Zahl der Beschäftigten wuchs im Vorjahresvergleich um 153.000 Personen (+0,4 %) auf 34,8 Millionen. Innerhalb der Dienstleistungsbereiche entwickelte sich die Beschäftigung allerdings unterschiedlich: Einen großen Zuwachs gab es wie in den Vorjahren im Bereich Öffentliche Dienstleister, Erziehung, Gesundheit mit +184.000 Personen (+1,5 %). Demgegenüber ging bei den Unternehmensdienstleistern, zu denen auch die Arbeitnehmerüberlassung zählt, die Erwerbstätigkeit erstmals seit 2020 wieder zurück (-55.000 Personen; -0,9 %). Geringe Zunahmen gab es in den Bereichen Finanz- und Versicherungsdienstleistungen (+12.000 Personen; +1,1 %) sowie Information und Kommunikation (+6.000 Personen; +0,4 %), während die Zahl der Erwerbstätigen im Bereich Handel, Verkehr, Gastgewerbe mit -1.000 Personen (0,0 %) nahezu unverändert gegenüber dem Vorjahr blieb.

Beschäftigungsverluste im Produzierenden Gewerbe und im Baugewerbe

Außerhalb des Dienstleistungsbereichs nahm die Beschäftigung ab: Im Produzierenden Gewerbe (ohne Baugewerbe) sank die Erwerbstätigenzahl 2024 um 50.000 (-0,6 %) auf 8,1 Millionen Personen. Im Baugewerbe ging mit einem Rückgang um 28.000 Erwerbstätige (-1,1 %) auf 2,6 Millionen der seit dem Jahr 2009 andauernde und nur im Jahr 2015 unterbrochene Aufwärtstrend zu Ende. Insgesamt arbeiteten damit 23,3 % aller Erwerbstätigen im Jahr 2024 im Produzierenden Gewerbe (2023: 23,5 %).

Im Bereich Land- und Forstwirtschaft, Fischerei waren 3.000 Personen weniger erwerbstätig als im Vorjahr, was einem Rückgang um 0,5 % auf 569.000 Personen entspricht. Damit setzte sich der negative Trend der vergangenen Jahre fort.

Mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, weniger Selbstständige

Entscheidend für die insgesamt positive Entwicklung auf dem deutschen Arbeitsmarkt war die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Jahresdurchschnitt 2024 um 146.000 Personen (+0,3 %) auf 42,3 Millionen wuchs. Zu diesem Anstieg trug maßgeblich die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei. Leichte Verluste gab es hingegen bei der Zahl der marginal Beschäftigten (geringfügig entlohnte und kurzfristig Beschäftigte sowie Personen in Arbeitsgelegenheiten). Bei den Selbstständigen einschließlich mithelfender Familienangehöriger setzte sich im Jahr 2024 der nunmehr seit 2012 andauernde Abwärtstrend fort: Ihre Zahl sank gegenüber 2023 um 74.000 Personen (-1,9 %) auf 3,8 Millionen.

Zahl der Erwerbslosen steigt deutlich

Die Zahl der Erwerbslosen (nach international vergleichbarer ILO-Definition) in Deutschland stieg nach vorläufigen Schätzungen auf Basis der Arbeitskräfteerhebung im Jahresdurchschnitt 2024 im Vergleich zum Vorjahr deutlich um 179.000 Personen oder 13,4 % auf 1,5 Millionen. Die Zahl der aktiv am Arbeitsmarkt verfügbaren Erwerbspersonen, definiert als Summe der Erwerbstätigen und Erwerbslosen, stieg im gleichen Zeitraum um 260.000 Personen (+0,6 %) auf 47,4 Millionen. Die Erwerbslosenquote, gemessen als Anteil der Erwerbslosen an der Zahl der Erwerbspersonen, stieg gegenüber dem Vorjahr von 2,8 % auf 3,2 %.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

Powered by WPeMatico

Neue Düsseldorfer Tabelle für 2025

Die Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2025 ist wegen der Erhöhung des Kindergeldes geändert worden. Die Änderung betrifft die im Anhang in der „Tabelle Zahlbeträge“ aufgeführten Beträge, die den nach Abzug des Kindergeldes zu zahlenden Kindesunterhalt beziffern.

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 30.12.2024

Die Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2025 ist wegen der Erhöhung des Kindergeldes geändert worden. Die Änderung betrifft die im Anhang in der „Tabelle Zahlbeträge“ aufgeführten Beträge, die den nach Abzug des Kindergeldes zu zahlenden Kindesunterhalt beziffern.

Den Zahlbeträgen, die in der am 29.11.2024 veröffentlichten Düsseldorfer Tabelle aufgeführt sind, liegt ein Kindergeld von 250 Euro zugrunde. Das Kindergeld ist jedoch mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz vom 23.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) ab Januar 2025 auf 255 Euro erhöht worden. Demgemäß ist die „Zahlbetragstabelle“ neu gefasst und das Berechnungsbeispiel zu Anmerkung C. (Mangelfälle) angepasst worden. Alle übrigen Festlegungen bleiben unverändert.

Die aktualisierte Düsseldorfer Tabelle für 2025 ist ab sofort auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf abrufbar.

Powered by WPeMatico

Fingerabdruckpflicht in Personalausweisen rechtmäßig

Das VG Wiesbaden hat eine Klage abgewiesen, mit der der Kläger die Ausstellung eines Personalausweises ohne Speicherung der Fingerabdrücke auf dessen elektronischem Speichermedium (sog. „Chip“) begehrte (Az.

VG Wiesbaden, Pressemitteilung vom 30.12.2024 zum Urteil 6 K 1563/21 vom 18.12.2024 (nrkr)

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hat mit Urteil vom 18.12.2024 eine Klage abgewiesen, mit der der Kläger die Ausstellung eines Personalausweises ohne Speicherung der Fingerabdrücke auf dessen elektronischem Speichermedium (sog. „Chip“) begehrte.

Die Pflicht zur Speicherung von Fingerabdrücken bei Ausweisen beruht auf der europäischen Verordnung (EU) 2019/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2019 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben (VO (EU) 2019/1157). Der Kläger trug vor, dass hierdurch seine Grundrechte auf Schutz des Privatlebens nach Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) und auf Schutz personenbezogener Daten nach Art. 8 GRCh verletzt würden.

Die 6. Kammer hatte das Verfahren zunächst ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV die Frage vorgelegt, ob die Pflicht zur Aufnahme von Fingerabdrücken in Personalausweisen mit höherrangigem Unionsrecht vereinbar ist. Mit Urteil vom 21.03.2024 – C-61/22 – hatte der EuGH entschieden, dass die Verordnung wegen der Durchführung eines ungeeigneten Gesetzgebungsverfahrens ungültig sei. Die Wirkungen der VO (EU) 2019/1157 würden jedoch aufrechterhalten bleiben, bis innerhalb einer angemessenen Frist, die zwei Jahre ab dem 01.01.2025 nicht überschreiten dürfe, eine neue, im korrekten Gesetzgebungsverfahrens erlassene Verordnung, die sie ersetzt, in Kraft trete. In materieller Hinsicht verstoße die Einschränkung der in Art. 7 und Art. 8 GRCh garantierten Rechte nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sodass die Verordnung nicht aus diesem Grund ungültig sei.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden, dessen Gründe nun vorliegen, erging im Rahmen einer Beratung vom 18.12.2024. Die Prozessbeteiligten hatten auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Die Ablehnung der Ausstellung eines Personalausweises ohne die Aufnahme von Fingerabdrücken sei rechtmäßig und verletze den Kläger deshalb auch nicht in seinen Rechten. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden sei an das Urteil des EuGH, insbesondere bezüglich der Ausführungen zur materiellen Rechtmäßigkeit der VO (EU) 2019/1157 gebunden. Auch bezüglich der im konkreten Verfahren vorliegenden Frage der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Ausstellung eines Personalausweises ohne die Aufnahme von Fingerabdrücken durch die Landeshauptstadt Wiesbaden sei keine andere Beurteilung geboten. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei auch im konkreten Fall gewahrt. In der Ablehnung der Ausstellung eines Personalausweises ohne die Aufnahme von Fingerabdrücken durch die Beklagte liege kein Verstoß gegen Grundrechte.

Auch habe das Verwaltungsgericht Wiesbaden für die Entscheidung über den vorliegenden Fall nicht den Fristablauf der Fortgeltung der VO (EU) 2019/1157 oder den Erlass einer neuen Verordnung abwarten müssen. Angesichts der Entscheidung des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren sei die Sache entscheidungsreif. Der EuGH habe ausdrücklich entschieden, dass die Wirkungen der VO (EU) 2019/1157 aufrechterhalten blieben, weshalb im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kein Anspruch des Klägers auf Ausstellung eines Personalausweises ohne Speicherung von Fingerabdrücken bestehe. Die Frage, ob sich ein solcher Anspruch möglicherweise in der Zukunft infolge einer Änderung der Rechtslage ergeben könnte, sei im vorliegenden Verfahren nicht von Relevanz.

Das Urteil (6 K 1563/21.WI) ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann binnen eines Monats den Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den der Hessische Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden hätte.

Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden

Powered by WPeMatico

CO₂-Grenzausgleich: Der Countdown für CBAM läuft

Im Jahr 2026 beginnt der Echtbetrieb für das CO2-Grenzausgleichssystem CBAM. Noch aber sind viele Details unklar und Regelungen praxisfern, sodass sich die europäischen Unternehmen kaum auf die künftigen Anforderungen einstellen können. Die DIHK mahnt dringend Vereinfachungen an – damit CBAM vom Wirtschaftsbremser zum Wirtschaftsmotor werden kann.

DIHK, Mitteilung vom 20.12.2024

2026 startet der Echtbetrieb für das CO2-Grenzausgleichssystem CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism). CBAM soll verhindern, dass Unternehmen mit hohen Treibhausgasemissionen ihre Produktion in Länder außerhalb der EU verlagern, in denen die Klimaschutzvorgaben weniger streng sind. Um das zu erreichen, ergänzt die Regelung den europäischen Emissionshandel durch eine Zahlungspflicht für emissionsintensive Importgüter. Diese sollen genauso belastet werden wie Produkte aus der EU, um faire Wettbewerbsbedingungen zu schaffen und zur Einhaltung der EU-Klimaziele beizutragen.

Derzeit laufen die Vorbereitungen für das zahlungspflichtige Verfahren. In der Übergangsphase bis 2026 müssen CBAM-pflichtige Importe gemeldet, aber noch keine Zertifikate erworben werden.

Import wird komplexer

Der Verordnungsentwurf zum CBAM-Anmelder sieht vor, dass sich Importeure aus der EU bei den zuständigen nationalen Behörden registrieren und eine Zulassung als Importeur erwerben. Ohne diesen Status können ab 2026 keine CBAM-pflichtigen Waren mehr eingeführt werden. Der CBAM-Anmelder muss darüber hinaus zahlreiche Kriterien hinsichtlich seiner Zuverlässigkeit erfüllen. So soll eine präzise Abrechnung des CO2-Grenzausgleichs zuverlässig ermöglicht werden.

Gerade angesichts der aktuellen politischen Lage in Europa erscheint dieser Prozess zu komplex und zeitaufwendig. Viele Mitgliedstaaten sind nicht auf den Zulassungsprozess vorbereitet – oder haben wie in Deutschland keine Regierung mit Mehrheit im Parlament, um die gesetzliche Grundlage zu beschließen.

Viel Zeit bleibt nicht

CBAM sorgt durch praxisferne Regelungen auch bei der Industrie für Sorgenfalten. So fehlen Daten zum CO2-Gehalt von Importgütern, und auch alternative sogenannte „Standardwerte“ sind nicht verfügbar. Ungeklärt ist ebenfalls, wie eine Umgehung der Grenzabgabe durch eine geringfügige Weiterverarbeitung der Importgüter verhindert werden kann.

Die Europäische Kommission will in dieser Legislatur überprüfen, ob CBAM als Schutz vor „Carbon Leakage“ funktionsfähig ist, ob der Mechanismus also verhindern kann, dass CO₂-intensive Produktion in Drittstaaten abwandert. Ebenso soll untersucht werden, wie die Exportindustrie in den Grenzausgleich einbezogen werden kann. Denn auch diese steht im Wettbewerb mit außereuropäischen Betrieben, die keinem Emissionshandel unterliegen und damit auf den Weltmärkten im Vorteil sind.

Praxisnahe Regelungen und vereinfachte Verfahren nötig

Die Einführung des CBAM-Systems ab 2026 erfordert eine sorgfältige Vorbereitung. Aus Sicht der Wirtschaft wäre es wichtig, dass eine vorläufige Zulassung für zuverlässige Importeure im Zoll – sogenannte Authorised Economic Operators (AEOs), die die Kriterien der Zuverlässigkeit bereits erfüllen – und Unternehmen mit kurzfristigem Importbedarf ermöglicht wird.

Zudem wünschen sich einführende Unternehmen grundsätzlich eine praxistaugliche Regelung, eine schnelle endgültige Zulassung und in Zukunft eine einfache Abwicklung von CBAM-Zahlungen. Der Entwurf der EU-Regelungen ist hiervon noch weit entfernt. Er sollte auch die Situation von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie von Importeuren geringer Gütermengen berücksichtigen. Andernfalls könnte CBAM dazu führen, dass KMU aus dem Markt ausscheiden, da das Verfahren zu bürokratisch und unübersichtlich ist. Für einmalige Sendungen und Kleinmengen sollte in jedem Fall ein vereinfachtes Verfahren möglich sein. Nur so kann CBAM vom Wirtschaftsbremser zum Wirtschaftsmotor werden.

Quelle: Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK)

Powered by WPeMatico

Unterhaltsrechtliche Leitlinien des OLG Celle für das Jahr 2025 veröffentlicht

Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Celle für das Jahr 2025 stehen auf der Internetseite des Oberlandesgerichts zum Download bereit. Die Leitlinien sind nicht rechtsverbindlich, bilden aber für die Familiengerichte des Bezirks eine wichtige Orientierungshilfe bei der Unterhaltsberechnung.

OLG Celle, Pressemitteilung vom 30.12.2024

Wichtige Orientierungshilfe für die Familiengerichte des Bezirks auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Celle abrufbar

Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Celle für das Jahr 2025 stehen auf der Internetseite des Oberlandesgerichts zum Download bereit. Die Leitlinien sind nicht rechtsverbindlich, bilden aber für die Familiengerichte des Bezirks eine wichtige Orientierungshilfe bei der Unterhaltsberechnung.

Die aktualisierten unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Celle beinhalten die Düsseldorfer Tabelle 2025 auf Basis der 7. Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 15. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 359), nach der sich die Bedarfssätze für Kinder ab Januar 2025 geringfügig erhöhen. Dem steht das Kindergeld gegenüber, das sich seit dem 1. Januar 2023 für alle Kinder einheitlich auf 250 Euro beläuft und nach den gesetzlichen Regelungen mit den Bedarfssätzen zu verrechnen ist.

Der Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand beträgt im Jahr 2025 infolge der Erhöhung des BAföG-Höchstfördersatzes zum Wintersemester 2024/2025 nunmehr im Regelfall monatlich 990 Euro (davon Wohnkostenanteil: 440 Euro), ohne Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Die Selbstbehalte der Unterhaltspflichtigen sind nach der deutlichen Anhebung im Jahr 2024 unverändert geblieben. Der notwendige Selbstbehalt des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen beläuft sich daher weiterhin auf 1.450 Euro. Der Selbstbehalt kann im Einzelfall angemessen erhöht werden.

Quelle: Oberlandesgericht Celle

Powered by WPeMatico

Importpreise im November 2024: +0,6 % gegenüber November 2023

Die Importpreise waren im November 2024 um 0,6 % höher als im November 2023. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, stiegen die Einfuhrpreise im November 2024 gegenüber dem Vormonat Oktober 2024 um 0,9 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 23.12.2024

Die Importpreise waren im November 2024 um 0,6 % höher als im November 2023. Im Oktober 2024 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei -0,8 % gelegen, im September 2024 bei -1,3 %. Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, stiegen die Einfuhrpreise im November 2024 gegenüber dem Vormonat Oktober 2024 um 0,9 %.

Die Exportpreise lagen im November 2024 um 1,2 % über dem Stand von November 2023. Im Oktober 2024 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei +0,6 % gelegen, im September 2024 bei +0,4 %. Gegenüber dem Vormonat Oktober 2024 stiegen die Exportpreise um 0,3 %.

Anstieg der Importpreise im Vorjahresvergleich durch niedrigere Energiepreise abgeschwächt

Den größten Einfluss auf die Gesamtentwicklung der Importpreise im November 2024 hatte der Rückgang der Energiepreise um 8,2 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Ohne Berücksichtigung der Energiepreise waren die Importpreise im November 2024 um 1,7 % höher als im November 2023. Gegenüber Oktober 2024 stiegen sie um 0,5 %. Lässt man nur Erdöl und Mineralölerzeugnisse außer Betracht, lag der Importpreisindex um 1,4 % über dem Stand von November 2023 und um 0,8 % über dem Stand von Oktober 2024.

Die Einfuhr von Erdöl war 11,6 % günstiger als im Vorjahresmonat (+0,7 % gegenüber Oktober 2024). Mineralölerzeugnisse kosteten 10,9 % weniger als im November 2023 (+1,6 % gegenüber Oktober 2024). Hier waren insbesondere Dieselkraftstoffe und leichtes Heizöl (-17,4 %) sowie Motorenbenzin (-14,6 %) preiswerter als vor einem Jahr. Während die Preise bei Motorenbenzin auch gegenüber Oktober 2024 fielen (-1,6 %), stiegen die Preise bei Dieselkraftstoff und leichtem Heizöl um 2,5 %.

Die Einfuhrpreise von Erdgas sanken gegenüber November 2023 um 5,1 %, gegenüber Oktober 2024 stiegen sie allerdings um 5,9 %.

Dagegen war insbesondere elektrischer Strom 27,2 % teurer als im November 2023 und 33,3 % teurer als im Oktober 2024.

Gestiegene Preise bei Konsumgütern

Die Importpreise für Konsumgüter lagen im November 2024 um 3,4 % über denen des Vorjahresmonats (+0,9 % gegenüber Oktober 2024). Während Gebrauchsgüter gegenüber November 2023 mit +1,2 % kaum teurer waren als im Vorjahr (+0,6 % gegenüber Oktober 2024), lagen die Importpreise von Verbrauchsgütern 4,0 % über denen von November 2023 (+1,0 % gegenüber Oktober 2024).

Bei den Verbrauchsgütern musste insbesondere für Nahrungsmittel mit +9,0 % deutlich mehr bezahlt werden als im November 2023. Süßwaren (ohne Dauerbackwaren) kosteten im Schnitt 66,8 %, Orangensaft 53,3 %, Geflügelfleisch 18,4 % sowie Milch und Milcherzeugnisse 13,5 % mehr als im November 2023.

Gestiegene Preise auch bei landwirtschaftlichen Gütern, Vorleistungsgütern und Investitionsgütern

Die Preise für importierte landwirtschaftliche Güter lagen im November 2024 um 8,5 % über dem Vorjahresmonat (+2,5 % gegenüber Oktober 2024). Insbesondere Rohkakao (+114,8 %) war deutlich teurer als vor einem Jahr, gegenüber dem Vormonat stiegen die Preise hier um 18,5 %. Rohkaffee war um 38,4 % teurer als im November 2023 und um 14,9 % teurer als im Vormonat. Dagegen waren unter anderem Gurken (-36,4 %), Speisezwiebeln (-31,2 %) und lebende Schweine (-13,2 %) preiswerter als vor einem Jahr.

Die Preise für Vorleistungsgüter lagen um 1,1 % über denen des Vorjahresmonats. Gegenüber dem Vormonat stiegen sie um 0,4 %.

Die Preise für Investitionsgüter waren 0,3 % höher als im Vorjahresmonat und stiegen gegenüber dem Vormonat Oktober 2024 leicht um 0,1 %.

Preissteigerungen insbesondere bei Exporten von Konsumgütern

Bei der Ausfuhr hatten im November 2024 die Preissteigerungen bei Konsumgütern den größten Einfluss auf die Preisentwicklung. Diese verteuerten sich gegenüber November 2023 um 3,3 % (+0,4 % gegenüber Oktober 2024). Während Gebrauchsgüter im Vorjahresvergleich um 1,2 % teurer waren, lagen die Preise für Verbrauchsgüter 3,7 % über denen von November 2023. Besonders die Exporte von Kakaomasse, Kakaobutter, Kakaofett, Kakaoöl und Kakaopulver waren mit einem Plus von 183,3 % fast dreimal so teuer wie vor einem Jahr, die Preise für exportierte Butter und andere Fettstoffe aus Milch lagen 44,5 % über denen von November 2023.

Der Export landwirtschaftlicher Güter war 2,0 % teurer als im November 2023 (+1,6 % gegenüber Oktober 2024).

Auch die Preise für exportierte Investitionsgüter waren im Vergleich zu November 2023 um 1,5 % höher (+0,2 % gegenüber Oktober 2024). Einen wesentlichen Einfluss hatten hier die gegenüber November 2023 gestiegenen Preise für Maschinen (+2,1 %) sowie für Kraftwagen und Kraftwagenmotoren (+2,6 %).

Die Preise für exportierte Vorleistungsgüter lagen 0,9 % über denen des Vorjahresmonats. Gegenüber dem Vormonat stiegen sie leicht um 0,1 %.

Energieexporte waren um 10,6 % preiswerter als im Vorjahresmonat, verteuerten sich aber deutlich um 7,7 % im Vergleich zu Oktober 2024. Erheblich günstiger im Vorjahresvergleich waren Erdgas (-18,5 %) und Mineralölerzeugnisse (-11,3 %). Gegenüber dem Vormonat Oktober 2024 wurde Erdgas jedoch um 8,3 % teurer exportiert, die Preise für Mineralölerzeugnisse stiegen um 1,9 %.

Quelle: Statistisches Bundesamt

Powered by WPeMatico

Neustart für die Games-Förderung des Bundes

Das BMWK hat die Richtlinie für die Games-Förderung des Bundes und den dazugehörigen ersten Förderaufruf veröffentlicht. Ab dem 30.12.2024 können neue Anträge auf Förderung gestellt werden.

BMWK, Pressemitteilung vom 27.12.2024

Am 27.12.2024 wurden die Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) für die Games-Förderung des Bundes und der dazugehörige erste Förderaufruf veröffentlicht. Ab dem 30.12.2024 können neue Anträge auf Förderung gestellt werden. Die neue Förderrichtlinie wurde in Abstimmung mit der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) entwickelt.

Games sind ein wichtiges Wirtschafts- und Kulturgut, sie haben eine große Bedeutung als Innovationstreiber und Vorreiter für neue digitale Technologien. Kreativität und Vielfalt – das sind die Markenzeichen des Kulturguts Games. Mit der neuen Förderrichtline will die Bundesregierung dazu beitragen, den Standort Deutschland für die Gamesproduktion wettbewerbsfähiger und attraktiver zu machen.

Es können förderfähige Projekte mit einer Mindestprojektgröße von 300.000 Euro gefördert werden. Die Maximale Fördersumme beträgt zwei Millionen Euro. Spieleentwicklungen mit förderfähigen Entwicklungskosten bis 900.000 Euro werden dabei aus Haushaltsmitteln der BKM gefördert. Alle darüber hinausgehenden Spieleentwicklungen sowie Prototypen werden durch Mittel des BMWK gefördert.

Die Förderquote richtet sich künftig nach der Unternehmensgröße. Für große Unternehmen beträgt die Förderquote maximal 25 Prozent, für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) maximal 45 Prozent und für Start Ups maximal 50 Prozent. Voraussetzungen für die Förderung sind ein Kulturtest und ein verpflichtendes Alterskennzeichnungsverfahren. Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Der erste Förderaufruf adressiert auch die herausfordernden Bedingungen, die sich insbesondere aus der ab 2025 geltenden vorläufigen Haushaltführung ergeben. Auf Grund aktuell noch bestehender Einschränkungen können aus den BMWK-Mitteln noch keine Projekte gefördert werden, die über 2025 hinausgehen. Es ist dennoch möglich, schon einen Antrag zu stellen, so dass bei einer Änderung der Vorgaben kein zeitlicher Verzug entsteht. Die Mittel der BKM sind von dieser Einschränkung nicht betroffen.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)

Powered by WPeMatico