Unterlassung des Leiharbeitnehmer-Einsatzes im Arbeitskampf

Das ArbG Köln hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Klage einer Gewerkschaft auf Unterlassung des Einsatzes von Leiharbeitnehmern in einem von ihr bestreikten Betrieb als unzulässig abgewiesen (Az. 19 Ga 86/24).

ArbG Köln, Pressemitteilung vom 23.12.2024 zum Urteil 19 Ga 86/24 vom 13.12.2024 (nrkr)

Mit Urteil vom 13.12.2024 hat das Arbeitsgericht Köln in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Klage einer Gewerkschaft auf Unterlassung des Einsatzes von Leiharbeitnehmern in einem von ihr bestreikten Betrieb als unzulässig abgewiesen.

Die nicht tarifgebundene Verfügungsbeklagte ist eine Verlagsgesellschaft, die im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Beleihung u.a. den elektronischen Bundesanzeiger betreibt. In dem Unternehmen ist neben der Stammbelegschaft – ca. 680 Arbeitnehmer – regelmäßig eine größere Zahl von Leiharbeitnehmern beschäftigt. Die Gewerkschaft hat in letzten 12 Monaten an über 100 Tagen Arbeitskampfmaßnahmen durchgeführt, um einen Haus- und einen Gehaltstarifvertrag zu erstreiken. Ob während dieses Tarifkonflikts der Einsatz von Leiharbeitnehmern zulässig ist, ist zwischen den Parteien streitig.

Die Gewerkschaft beruft sich in dem vor dem Arbeitsgericht Köln verhandelten Verfahren auf die Verbotsregelung des § 11 Abs. 5 AÜG. Nach dessen Satz 1 darf der Entleiher Leiharbeitnehmer nicht tätig werden lassen, wenn sein Betrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist. Dieses Verbot gilt nur dann nicht, wenn sichergestellt ist, dass durch die Leiharbeitnehmer weder unmittelbar (§ 11 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 AÜG) noch mittelbar (§ 11 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 AÜG) Tätigkeiten von Streikenden übernommen werden. Die klagende Gewerkschaft meint, die Organisation der beklagten Arbeitgeberin lasse keine strikte Trennung zwischen den Aufgaben der Stammbelegschaft und denen der Leiharbeitnehmer zu.

Die beklagte Arbeitgeberin hat hiergegen im Wesentlichen vorgebracht, dass § 11 Abs. 5 AÜG schon keinen Unterlassungsanspruch zugunsten der Gewerkschaft begründe und auch kein allgemeines Verbot vorsehe, Leiharbeitnehmer in bestreikten Betrieben zu beschäftigen. Die im Gesetz vorgesehen Rechtsfolge eines etwaigen Verstoßes gegen das Einsatzverbot sei ein Bußgeld. Zudem sei durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt, dass Leiharbeitnehmer nicht als sog. „Streikbrecher“ eingesetzt würden.

Das Arbeitsgericht hat die Auffassung vertreten, dass der Gewerkschaft auf Grundlage des § 11 Abs. 5 AÜG grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch zustehen kann (§§ 823 Abs. 1 und 2, 1004 BGB analog i.V.m. Art 9 Abs. 3 GG und § 11 Abs. 5 AÜG). Dies sei zwar umstritten und Rechtsprechung hierzu existiere bisher nicht, ergebe sich aber aus der Gesetzesbegründung und werde vom überwiegenden Teil der Literatur vertreten.

Das Arbeitsgericht wies die Klage gleichwohl als unzulässig ab. Die Anträge waren teils unbestimmt, teils fehlte das Rechtsschutzbedürfnis, soweit sich der Hauptantrag auf die Vergangenheit bezog. Die beklagte Arbeitgeberin hatte in der mündlichen Verhandlung am 13.12.2024 mitgeteilt, dass der Einsatz der Leiharbeitnehmer für den Rest dieses letzten Streiktags beendet sei. Damit wurde die Forderung der klagenden Gewerkschaft – den Einsatz von Leiharbeitnehmern für den aktuellen Streik vom 09.12 bis 13.12.2024 zu unterlassen – für die Zukunft erfüllt und das begehrte Rechtsschutzziel konnte durch die beantragte Unterlassung nicht (mehr) erreicht werden.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Quelle: Arbeitsgericht Köln

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Das ändert sich 2025 in Gesundheit und Pflege

Zum Jahreswechsel 2024/2025 werden im Bereich des Bundesgesundheitsministeriums zahlreiche Änderungen wirksam. Im Überblick die wichtigsten Neuerungen.

Bundesgesundheitsministerium, Pressemitteilung vom 17.12.2024

Digitalisierung

Elektronische Patientenakte für alle

Mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) wird die elektronische Patientenakte (ePA) ab dem 15. Januar 2025 zu einer Opt-Out-Anwendung. Die Bereitstellung der ePA durch die Krankenkassen, ihre inhaltliche Befüllung sowie die Zugriffe auf die gespeicherten ePA-Daten werden dabei grundlegend vereinfacht.

Die Krankenkassen stellen ihren Versicherten dabei ohne deren Zutun eine ePA zur Verfügung. Wer dies nicht möchte, kann auch weiterhin jederzeit widersprechen.

Digitale strukturierte Behandlungsprogramme bei Diabetes

Bis zum 31. März 2025 soll der Gemeinsame Bundesausschuss Festlegungen zur Ausgestaltung strukturierter Behandlungsprogramme mit digitalisierten Versorgungsprozessen treffen. Es wird festgelegt, wie Anwendungen wie etwa die elektronische Patientenakte, der elektronische Medikationsplan, die Kommunikation im Medizinwesen (KIM), der TI-Messenger (TIM) und Videosprechstunden im Kontext der Behandlung von Diabetes zum Einsatz kommen können. Die auf Grundlage der Festlegungen einzurichtenden Versorgungsprozesse sollen den Versicherten neben den bestehenden DMP angeboten werden.

Vereinfachte Prüfungen für Digitale Gesundheitsanwendungen

Ab dem 1. Januar 2025 müssen Hersteller die Informationssicherheit digitaler Gesundheitsanwendungen nicht mehr in einem einzelfallbezogenen, aufwändigen Verfahren durch das BfArM prüfen. Sie sind künftig zur Vorlage eines Zertifikats über die Erfüllung der Anforderungen an die Informationssicherheit verpflichtet, das nach einer umfassenden Prüfung der Anwendung durch das BSI ausgestellt wird. Durch das einheitliche und konzentrierte Prüfverfahren entfallen Aufwände bei BfArM und Herstellern.

Assistierte Telemedizin in Apotheken

Bis zum 31. März 2025 sollen sich GKV-Spitzenverband und Apotheker über die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Vergütungsregelungen für die Erbringung von Leistungen der assistierten Telemedizin in Apotheken einigen. Anschließend kann die Umsetzung beginnen. So können dann etwa Patientinnen und Patienten in Apotheken zu ambulanten telemedizinischen Leistungen beraten und bei der Inanspruchnahme angeleitet werden. Außerdem können dann Patientinnen und Patienten in den Apotheken bei der Durchführung einfacher medizinischer Routineaufgaben während einer ärztlichen telemedizinischen Leistung unterstützt werden.

Krankenhausreform

Das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz markiert eine radikale Abkehr vom bisherigen Vergütungssystem in der stationären Versorgung. Qualität und Spezialisierung werden belohnt, die flächendeckende Versorgung durch Zuschläge gefördert. Der Umbau beginnt bereits 2025 und wird schrittweise scharfgestellt, wenn die Bundesländer bis Ende 2026 Krankenhäuser Aufgabenbereiche (Leistungsgruppen) zuweisen und 2027 bis 2028 das Finanzierungssystem umgestellt wird. Die ersten Schritte der Reform sind:

Personalbemessung

In Abstimmung mit der Bundesärztekammer beginnt die wissenschaftliche Erprobung eines Personalbemessungs-instruments für Ärztinnen und Ärzte im Krankenhaus. Um zu prüfen, ob auch für weitere Berufsgruppen wie Hebammen oder Physiotherapeuten ein solches Instrument notwendig ist, soll bis September 2025 eine Kommission eingesetzt werden.

Entbürokratisierung

Um den Verwaltungsaufwand der Krankenhäuser zu verringern, erfolgen Maßnahmen zur Entbürokratisierung. So werden Prüfverfahren harmonisiert und vereinfacht. Die Prüfintervalle für Strukturprüfungen können auf drei Jahre verlängert werden. Auch bei anlassbezogenen Einzelfallprüfungen wird der bürokratische Aufwand reduziert. Pflegeentlastende Maßnahmen werden pauschal anerkannt.

Tarifkostenrefinanzierung

Die Kosten der Krankenhäuser von Tarifsteigerungen für das Personal im Krankenhaus werden ab einschließlich der bereits 2024 wirksam gewordenen Tarifsteigerungen für alle Beschäftigtengruppen voll refinanziert.

Orientierungswert

Eine Forderung, die die Krankenhäuser seit langem anmahnen, wird nun umgesetzt: Bei der Ermittlung der Obergrenze für den jährlichen Anstieg der Krankenhausvergütungen wird, anstelle des anteiligen Orientierungswerts, nun der volle Orientierungswert zu Grunde gelegt. Damit ergeben sich für die Krankenhäuser Steigerungsmöglichkeiten bei den Einnahmen im stationären Bereich.

Gesundheitliche Versorgung

Weitere Implantate und Prothesen im Implantateregister

Zum 1. Januar 2025 nimmt das Implantateregister Deutschland (IRD) den Vollbetrieb auch für Endoprothesen an Hüfte und Knie sowie für Aortenklappen-Implantate auf.

Rechtsgrundlage ist die durch Verordnung vom 21.10.2024 I (BGBl. Nr. 318) geänderte Implantateregister-Betriebsverordnung.

Durch die Änderung werden die verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen verpflichtet, Implantationen in Bezug auf die genannten Implantattypen an das IRD zu melden. Das Register dient der Informationsgewinnung über die Qualität und der Qualitätssicherung der Implantate und der implantationsmedizinischen Versorgung in den verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen. Mit den Endoprothesen an Hüfte und Knie werden die mit jährlich 280.000 und 200.000 Operationen zahlenmäßig bedeutendsten Implantattypen erfasst.

Zugang zur Übergangspflege wird erweitert

Übergangspflege wird im Krankenhaus für Patienten gewährt, die nicht dauerhaft pflegebedürftig sind und keinen Pflegegrad haben. Bisher mussten bei der Versorgung vorrangig alternative Versorgungsformen wie Leistungen aus häuslicher Krankenpflege, Kurzzeitpflege, medizinischer Reha oder Pflegeleistungen nach SGB IX ausgeschöpft werden. Diese Regelung entfällt, sodass Übergangspflege von Anfang erbracht werden kann.

Ausbildung

Vermittlung weiterer heilkundlicher Kompetenzen im Pflegestudium

Zum 1. Januar 2025 treten wesentliche Teile des Pflegestudiumstärkungsgesetzes in Kraft. In der hochschulischen Pflegeausbildung werden im Rahmen des Studiums zusätzliche Kompetenzen für die eigenverantwortliche und selbstständige Ausübung von erweiterten heilkundlichen Tätigkeiten in den Bereichen diabetische Stoffwechsellage, chronische Wunden und Demenz vermittelt.

Arzneimittelversorgung

Forschungsanreize bei Preisbildung von Arzneimitteln (Teile des Medizinforschungsgesetzes)

Für Arzneimittel mit einem relevanten Anteil klinischer Prüfungen in Deutschland werden Spielräume für die Erstattungsbetragsverhandlungen („Leitplanken“ aus dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz) wiedereröffnet. Dafür müssen mindestens fünf Prozent der Probanden aus der Zulassungsstudie an der klinischen Studie in Deutschland teilgenommen haben. Das gilt für drei Jahre, es sei denn der pharmazeutische Unternehmer weist eine Arzneimittelforschungsabteilung und relevante eigene Projekte und Kooperationen mit öffentlichen Einrichtungen in präklinischer oder klinischer Arzneimittelforschung in Deutschland nach.

Pflege

Dynamisierte Leistungsbeträge

Alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung, auch die Leistungen bei stationärer Pflege, werden zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent angehoben. Dadurch reduzieren sich die pflegebedingten Ausgaben, die eine pflegebedürftige Person eigenständig zu tragen hat. Die Anpassung der Leistungsbeträge hat ein Gesamtvolumen von 1,8 Milliarden Euro; die Pflegebedürftigen und Sozialhilfeträger werden entlastet.

Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung (SPV)

Der Beitragssatz zur SPV wird vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrats (tagt hierzu am 20.12.24) mit Beginn des Jahres 2025 um 0,2 Prozentpunkte angehoben. Damit steigt der Beitragssatz bundeseinheitlich auf 3,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Diese Anhebung des Beitragssatzes führt im Gesamtjahr 2025 zu Mehreinnahmen in Höhe von rechnerisch rund 3,7 Milliarden Euro.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium

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Konjunktur: Wirtschaftsverbände sehen auch 2025 kein Ende der Krise

Zum Jahreswechsel befragt das Institut der deutschen Wirtschaft (IW Köln) traditionell Branchenverbände nach der aktuellen Lage, den Aussichten, nach geplanten Investitionen und Jobchancen. Diesmal ist die Stimmung in den meisten Branchen schlecht – und auch für 2025 gibt es wenig Hoffnung.

IW Köln, Pressemitteilung vom 27.12.2024

Zum Jahreswechsel befragt das Institut der deutschen Wirtschaft (IW Köln) traditionell Branchenverbände nach der aktuellen Lage, den Aussichten, nach geplanten Investitionen und Jobchancen. Diesmal ist die Stimmung in den meisten Branchen schlecht – und auch für 2025 gibt es wenig Hoffnung.

Die deutsche Wirtschaft stecken tief in der Krise: 31 von 49 Wirtschaftsverbänden beschreiben die aktuelle Lage schlechter als noch vor einem Jahr. Die Gründe sind vielfältig: Hohe Kosten für Energie, Arbeit, Material und überbordende Bürokratie belasten die Unternehmen und sorgen dafür, dass sie im internationalen Vergleich kaum noch mithalten können. Die unsichere Weltlage hemmt Exporte, das politische Chaos im eigenen Land die Investitionen – wer nicht weiß, wohin die Politik die nächsten Jahre steuert, investiert seltener in neue Maschinen, Technologien oder Fahrzeuge.

Lichtblicke bei Pharmaunternehmen und Logistik

Beim Blick auf das kommende Jahr bleiben die Verbände pessimistisch. 20 von 49 befragten Branchenvertretern rechnen mit einer geringeren Produktion, nur 16 mit einem Anstieg. Unter den Optimisten sind Unternehmen aus der Energie- und Wasserwirtschaft, aus der Pharmaindustrie, die Papierfabriken und die Logistik.

Die schlechte Stimmung dürfte sich vor allem auf den Arbeitsmarkt auswirken: 25 Verbände erwarten in ihren Branchen für das kommende Jahr einen Stellenabbau, nur sieben Branchenverbände rechnen mit mehr Beschäftigten. Dazu zählen etwa die Pharmaindustrie, der Luft- und Raumfahrzeugbau oder der Investmentbranche. Weniger Jobs dürfte es vor allem in der Industrie geben, beispielsweise im Eisen- und Stahlbereich, im Maschinenbau oder im Baubereich.

Nachhaltige wirtschaftliche Perspektive nötig

„Die deutsche Wirtschaft kommt auch 2025 nicht von Stelle“, sagt IW-Direktor Michael Hüther. „Besonders besorgniserregend ist die Vielzahl der Probleme, mit der die Unternehmen konfrontiert sind.“ Frühere Krisen hatten oft direkte Auslöser, waren weniger raumgreifend und dadurch einfacher zu bewältigen – jetzt ist die Lage im Inland wie im Ausland ungewiss. „Die kommende Bundesregierung muss wieder eine nachhaltige wirtschaftliche Perspektive schaffen. Nur so finden wir wieder den Anschluss an Wettbewerber.“

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft (IW Köln)

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Bundestag aufgelöst: Bundestagspräsidentin Bas fordert alle politischen Kräfte zum fairen Wahlkampf auf

Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier hat die Bundestagspräsidentin am 27.12.2024 darüber informiert, dass er den 20. Deutschen Bundestag nach Artikel 68 Grundgesetz aufgelöst hat.

Deutscher Bundestag, Pressemitteilung vom 27.12.2024

Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier hat die Bundestagspräsidentin am 27.12.2024 darüber informiert, dass er den 20. Deutschen Bundestag nach Artikel 68 Grundgesetz aufgelöst hat.

Dazu erklärt Bundestagspräsidentin Bärbel Bas: „Der 20. Deutsche Bundestag ist aufgelöst, bleibt aber voll handlungsfähig, bis das neugewählte Parlament zur konstituierenden Sitzung zusammentritt. Weitere Plenarsitzungen sind geplant, und auch die Ausschüsse arbeiten weiter intensiv an Gesetzentwürfen und Abschlussberichten.

An alle politischen Kräfte appelliere ich nachdrücklich, sich im Wahlkampf um einen fairen und respektvollen Umgang miteinander zu bemühen. Unterschiedliche Positionen müssen deutlich gemacht werden. Aber Verunglimpfungen und persönliche Beleidigungen sind inakzeptabel. Die Menschen erwarten auch bei strittigen Themen eine sachliche und faire Auseinandersetzung.“

Quelle: Deutscher Bundestag

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Klage auf Temporeduzierung auf Autobahn 565 bei Bonn-Röttgen abgewiesen

Ein Ehepaar aus Bonn-Röttgen hat keinen Anspruch auf Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn 565 in Höhe ihres Stadtteils auf 80km/h. So entschied das VG Köln und hat damit eine gegen die Autobahn GmbH des Bundes gerichtete Klage abgewiesen (Az. 18 K 5499/23).

VG Köln, Pressemitteilung vom 23.12.2024 zum Urteil 18 K 5499/23 vom 20.12.2024

Ein Ehepaar aus Bonn-Röttgen hat keinen Anspruch auf Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn 565 in Höhe ihres Stadtteils auf 80km/h. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 20. Dezember 2024 entschieden und damit eine gegen die Autobahn GmbH des Bundes gerichtete Klage abgewiesen.

Die Kläger wohnen etwa 350 Meter von der Autobahn 565 entfernt. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn auf Höhe ihres Grundstücks beträgt in beiden Fahrtrichtungen 130 km/h. Nachdem die zuständige Autobahn GmbH des Bundes den Antrag auf Temporeduzierung abgelehnt hatte, verfolgten die Kläger ihr Begehren im gerichtlichen Verfahren weiter. Sie verwiesen auf eine erhebliche Lärmbeeinträchtigung, die einschlägige Grenzwerte überschreiten würde. Daher sei zu ihren Gunsten als Ergebnis eines umfassenden Abwägungsprozesses eine Temporeduzierung auszuweisen.

Dem ist das Gericht im Ergebnis nicht gefolgt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Zwar ist es richtig, dass die Lärmbeeinträchtigungen die Schwelle der Zumutbarkeit überschreiten. Die Beklagte hat im Rahmen ihres daraus erwachsenden Ermessens jedoch die Interessen der Kläger mit den Belangen des Straßenverkehrs in einer nicht zu beanstandenden Weise abgewogen und sich rechtmäßig gegen eine Temporeduzierung entschieden. Dabei hat sie berücksichtigt, dass das von den Anliegern hinzunehmende Maß an Verkehrslärm auch von der Klassifizierung der Straße als Bundesautobahn abhängt. Das Maß der mit einer Temporeduzierung zu erreichenden Lärmminderung wäre mit weniger als 3 db/a vergleichsweise gering. Schließlich ist die Lärmvorbelastung des Grundstücks zu beachten. Das Grundstück liegt auch in der Nähe der Landstraße 261, bei der die innerörtliche Geschwindigkeitsbeschränkung auf Höhe des klägerischen Grundstücks aufgehoben wird, was zu Beschleunigungsvorgängen und damit zu Lärmbelastungen führt. Soweit die Kläger vor allem auf Lärm abstellten, der von Motorrädern ausgeht, spricht vieles dafür, dass dies die Nutzung der L 261 betrifft und nicht der Autobahn.

Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Münster entscheiden würde.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln

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Im Job an Weihnachten und zur Jahreswende: Wer arbeiten muss und wie das bezahlt wird

Wer an den Feiertagen im Erwerbsjob beschäftigt ist und was Beschäftigte für ihren Einsatz finanziell bekommen, hat das Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Institut (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung untersucht.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 20.12.2024

Sie kümmern sich um Menschen in Not, liefern den Weihnachtsbraten und machen die Silvesterparty im Restaurant zum Erlebnis: Ein Teil der Erwerbstätigen in Deutschland muss arbeiten, während und damit die Mehrheit der Bevölkerung Weihnachten und Silvester feiern kann. Wer an den Feiertagen im Erwerbsjob beschäftigt ist und was Beschäftigte für ihren Einsatz finanziell bekommen, hat das Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Institut (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung untersucht. Zentrale Befunde der neuen Studie: In diesem Jahr müssen 9 Prozent der Erwerbstätigen an Heiligabend nach 14 Uhr arbeiten. Besonders hoch sind die Anteile derjenigen, die zu Weihnachten und zur Jahreswende „im Dienst“ sind, im Gastgewerbe, in Verkehr und Logistik sowie im Handel und dem Gesundheits- und Sozialwesen. Am Nachmittag des Heiligen Abends erhält gut die Hälfte der Arbeitenden einen Lohnzuschlag. Ein Wert, der an den beiden Weihnachtsfeiertagen auf gut 70 Prozent steigt.

Über 7.100 Erwerbstätige haben in einer Befragung der Hans-Böckler-Stiftung Ende November/Anfang Dezember darüber Auskunft gegeben, ob und wann sie an Weihnachten oder zum Jahreswechsel arbeiten. Darüber hinaus haben die WSI-Forscher Dr. Eric Seils und Dr. Helge Emmler Daten des WSI-Tarifarchivs ausgewertet.

Wer arbeiten muss…

Auf dieser Basis ergibt sich ein detailliertes Bild: Am Vormittag des 24. Dezember müssen noch 22 Prozent aller Erwerbstätigen arbeiten, da es sich um einen Dienstag handelt. Im Handel (44 Prozent), Verkehr und Logistik (40 Prozent) sowie im Gastgewerbe (36 Prozent) liegen diese Werte jedoch weitaus höher. Nach 14 Uhr, wenn in Deutschland das Ladenschlussgesetz den Heiligen Abend einläutet, sinkt der Anteil der Menschen, die schaffen müssen, zwar deutlich, aber dennoch müssen immerhin 9 Prozent der Erwerbstätigen arbeiten, während andernorts Bescherung ist. In Nordrhein-Westfalen (11 Prozent) und in Ostdeutschland inkl. Berlin (10 Prozent) ist der Prozentsatz der Arbeitenden etwas höher als in Baden-Württemberg (9 Prozent) und Bayern (8 Prozent) – ein Muster, das sich durch die Feiertage zieht.

An den beiden Weihnachtstagen bleiben die allgemeinen Werte der Beschäftigung in etwa auf dem Niveau von Heiligabend nach 14 Uhr. Eine wichtige Ausnahme ist das Gastgewerbe, wo stets mehr als drei von zehn Erwerbstätigen im Job gefragt sind.

Am Vormittag des Silvestertages müssen in diesem Jahr 22 Prozent aller Erwerbstätigen arbeiten, während es im Vorjahr nur 9 Prozent waren. Dies ist wiederum darauf zurückzuführen, dass Silvester im letzten Jahr auf einen Sonntag fiel. Nach 14 Uhr sinkt der Anteil um die Hälfte auf 11 Prozent. Deutlich überdurchschnittlich ist die Quote dann erneut im Gastgewerbe, im Gesundheits- und Sozialwesen sowie in der Logistik. An Neujahr ist es 9 Prozent der Erwerbstätigen nicht vergönnt, auszuschlafen.

…und was dabei herausspringt

Aus den Befragungsdaten geht ferner hervor, wer für seine Arbeit an den Festtagen einen Lohnzuschlag erhält. Am Vormittag des Heiligen Abends und von Silvester bekommen 27 bzw. 24 Prozent der Arbeitenden einen Lohnzuschlag, was darauf zurückzuführen ist, dass es sich um Werktage handelt. Am Nachmittag von Heiligabend bzw. Silvester bekommen immerhin 55 bzw. 50 Prozent derjenigen, die nicht freimachen können, eine Extraportion Gehalt. An den drei Feiertagen zwischen den Jahren gilt dies für etwa sieben von zehn Arbeitenden. Dies dürfte unter anderem darauf zurückzuführen sein, dass fast alle Tarifverträge für Arbeit an diesen Tagen Lohnzuschläge vorsehen, während an Heiligabend und Silvester bezahlte Freistellungen im Vordergrund stehen. Während Männer gerade am Heiligen Abend häufiger als Frauen zur Arbeit müssen, erhalten Frauen seltener Lohnzuschläge, wenn sie arbeiten.

Eine Auswertung von 95 Tarifverträgen durch das WSI Tarifarchiv zeigt ferner für alle wichtigen Branchen und viele bekannte Unternehmen, welche Ansprüche sich aus den Tarifverträgen auf bezahlte Freistellungen und Lohnzuschläge auch in Ihrer Region und Branche ergeben.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Quellensteuerentlastung: FASTER-Richtlinie verabschiedet

Der ECOFIN hat am 10.12.2024 die Richtlinie über eine schnellere und sichere Entlastung von überschüssigen Quellensteuern (sog. FASTER-Richtlinie) angenommen. Nach Veröffentlichung im EU-Amtsblatt müssen die EU-Mitgliedstaaten die Richtlinie bis 31.12.2028 in nationales Recht umsetzen und ab 01.01.2030 anwenden.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 16.12.2024

Der ECOFIN hat am 10.12.2024 die Richtlinie über eine schnellere und sichere Entlastung von überschüssigen Quellensteuern (sog. FASTER-Richtlinie) angenommen. Nach Veröffentlichung im EU-Amtsblatt (steht noch aus) müssen die EU-Mitgliedstaaten die Richtlinie bis 31.12.2028 in nationales Recht umsetzen und ab 01.01.2030 anwenden.

Ziel ist, die Quellensteuerverfahren für grenzüberschreitend tätige Anleger, nationale Steuerbehörden und Finanzintermediäre in der EU sicherer und effizienter zu gestalten als auch das Risiko von Steuerbetrug/-missbrauch einzudämmen.

Mit FASTER werden u. a.:

  • eine digitale Bescheinigung über die steuerliche Ansässigkeit (eTRC) eingeführt, die Steuerzahler nutzen können, um vom Schnellverfahren zur Erlangung von Quellensteuerentlastungen zu profitieren. Die EU-Mitgliedstaaten richten ein automatisiertes Verfahren zur Ausstellung der Bescheinigung für natürliche Personen und Rechtsträger, die in ihrem Hoheitsgebiet steuerlich ansässig sind, ein. Die eTRC ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach Antragstellung auszustellen und deckt einen Zeitraum, der nicht länger als das Kalenderjahr oder das Wirtschaftsjahr ist, ab. In Anhang I der Richtlinie sind die technischen Anforderungen an die digitale Bescheinigung beschrieben. Zur effizienten Identifizierung von Rechtsträgern in der EU sind u.a. die Steuer-Identifikationsnummer, die europäische einheitliche Kennung (EUID) oder die Rechtsträgerkennung (LEI) bzw. eine gültige Registrierungsnummer in der Bescheinigung anzugeben. Die EU-Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung elektronischer Standardformulare für die Ausstellung einer eTRC.Es wird klargestellt, dass die eTRC, die in erster Linie der Umsetzung der Quellensteuerverfahren dient, auch über die Quellensteuerverfahren hinaus dem Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit dienen könnte.
  • neben dem Standardverfahren zwei beschleunigte Verfahren für die Quellensteuererstattung eingeführt:– Entlastungsverfahren an der Quelle, in dem der anwendbare Steuersatz am Zahlungstag der Dividenden oder Zinsen angewandt wird;

    – Schnellerstattungsverfahren, in dem die Quellensteuer zunächst am Zahlungstag erhoben, die Erstattung der überschüssigen Quellensteuer jedoch innerhalb von 60 Kalendertagen gewährt wird. Die EU-Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung elektronischer Standardformulare sowie zur Festlegung der Anforderungen für die Kommunikationskanäle zur Einreichung der Anträge.

    Die EU-Mitgliedstaaten haben aber weiterhin die Möglichkeit, unter bestimmten Bedingungen (u.a. Marktkapitalisierungsquote liegt unter 1,5% für einen Zeitraum von vier aufeinanderfolgenden Jahren ) ihre nationalen Systeme der Quellensteuerentlastung beizubehalten. Die ESMA soll ab spätestens 2026 die Marktkapitalisierung und die Marktkapitalisierungsquote jede EU-Mitgliedstaates (mindestens für das Vorjahr) jährlich vorlegen. Sie erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards für die Berechnungsmethodik und übermittelt sie der EU-Kommission bis neun Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie.

  • ein Register und standardisierte Meldepflichten für Finanzintermediäre festgelegt, damit den Steuerbehörden die wesentlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden, um die Berechtigung des Anspruchs auf Quellensteuerentlastung zu prüfen, die entsprechenden Zahlungen zurückzuverfolgen und potenzieller Steuerbetrug oder -missbrauch zu verhindern.– Die EU-Mitgliedstaaten richten nationale Register ein, in denen sich zertifizierte Finanzintermediäre eintragen müssen. Die nationalen Register werden auf dem Europäischen Portal zertifizierter Finanzintermediäre über eine Webseite der EU-Kommission öffentlich zugänglich gemacht. Sie sind mindestens einmal monatlich zu aktualisieren. Das Europäische Portal dient als elektronischer Zugangspunkt für Finanzintermediäre und ermöglicht den Informationsaustausch zwischen den EU-Mitgliedstaaten u.a. im Hinblick auf die Eintragung, Ablehnung oder Streichung eines Finanzintermediär aus dem nationalen Register. Die EU-Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der technischen Spezifikationen für den Betrieb des Portals.

    – Die EU-Mitgliedstaaten verpflichten große Institute sowie Zentralverwahrer, sich in die nationalen Register einzutragen. Mit einer Registrierung würde sichergestellt, dass ausschließlich zertifizierte Finanzintermediäre im Rahmen der Schnellverfahren einen Antrag auf Quellensteuerentlastung im Namen ihrer Kunden stellen können.

    – Die im nationalen Register eingetragenen zertifizierten Finanzintermediäre werden verpflichtet, der zuständigen nationalen Behörde die in Anhang II der Richtlinie aufgeführten Informationen innerhalb des zweiten Monats nach dem Monat des Zahlungstages zu melden. Die EU-Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung elektronischer Standardformulare sowie zur Festlegung der Anforderungen an die Kommunikationskanäle zur Meldung der in Anhang II genannten Informationen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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EFRAG veröffentlicht freiwilligen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandard für KMU (VSME)

EFRAG hat der EU-Kommission am 17.12.24 den freiwilligen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandard für KMU (VSME) einschließlich einer Kosten-Nutzen-Analyse und einer sog. Basis for conclusions übermittelt.

DATEV eG Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 18.12.2024

EFRAG hat der EU-Kommission am 17.12.2024 den freiwilligen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandard für KMU (VSME) einschließlich einer Kosten-Nutzen-Analyse und einer sog. Basis for conclusions übermittelt. Alle Dokumente sind hier abrufbar.

KMU werden heute mit zahlreichen nicht standardisierten und teils auch sehr umfangreichen ESG-Fragebögen durch ihre Geschäftspartner in der Lieferkette oder von Banken und Investoren adressiert. Mit Hilfe des freiwilligen Standards können sie künftig auf diese Anfragen reagieren und ihre Nachhaltigkeitsinformationen in einer standardisierten Form offenlegen. Ferner zielt der VSME darauf ab, KMU bei der unkoordinierten Datenabfrage durch große berichtspflichtige Unternehmen (, die sich im Anwendungsbereich der CSRD befinden,) zu entlasten.

Der freiwillige KMU-Standard besteht aus

  • einem Basismodul, das als Einstieg (Zielinhalt für Kleinstunternehmen und stellt eine Mindestanforderung für andere KMU dar) dient. Es ist Voraussetzung für die Anwendung des comprehensive Moduls;
  • einem sog. comprehensive Modul, das über das Basismodul hinaus zusätzliche Datenpunkte enthält, die von Banken, Investoren oder großen Unternehmen abgefragt werden können;
  • einem Anhang, der u. a. Begriffsdefinitionen oder Hintergrundinformationen für Finanzmarktteilnehmer, die Nutzer der durch den VSME offengelegten Informationen sind, enthält.

KMU haben die Möglichkeit, sich dafür zu entscheiden, nur das Basismodul auszufüllen oder es ggf. um das comprehensive Modul zu ergänzen. Zu berichtende ESG-Informationen werden anhand des sog. if applicable Prinzips, d.h. wenn für ein Unternehmen „zutreffend“ (keine Wesentlichkeitsanalyse), ermittelt. Je nach Tätigkeit können Unternehmen weitere Informationen offengelegen, die nicht im VSME vorgesehen, aber für bestimmte Branchen üblich/spezifisch (z.B. Scope 3 Emissionen) sind.

KMU können den Nachhaltigkeitsbericht öffentlich zugänglich machen: entweder in einem gesonderten Abschnitt des Lageberichts (falls aufzustellen) oder andernfalls als separates Dokument.

Während der Erarbeitung des VSME haben Stakeholdern gefordert, den VSME durch digitale Online-Tools und zusätzliches Unterstützungsmaterial/Leitlinien zu ergänzen. EFRAG hat angekündigt, in 2025 eine Reihe von Initiativen zu ergreifen, wie z. B. die Herausgabe von Leitfäden und Lehrmaterial, Sensibilisierungsveranstaltungen oder das Monitoring neuer Instrumente und Plattformen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Zusätzliche Berufskrankheiten aufgenommen

Das Bundeskabinett hat am 11. Dezember 2024 eine Verordnung beschlossen, nach der drei neue Krankheiten als Berufskrankheiten anerkannt werden können.

BMAS, Pressemitteilung vom 13.12.2024

Das Bundeskabinett hat am 11. Dezember 2024 eine Verordnung beschlossen, nach der drei neue Krankheiten als Berufskrankheiten anerkannt werden können:

  • Schädigung der Rotatorenmanschette der Schulter durch eine langjährige und intensive Belastung
  • Gonarthrose bei professionellen Fußballspielerinnen und Fußballspielern
  • Chronische obstruktive Bronchitis einschließlich Emphysem durch langjährige Einwirkung von Quarzstaub

Der Verordnung müssen jetzt noch die Länder zustimmen.

Die Aufnahme der Erkrankung „Parkinson-Syndrom durch Pestizide“ in die Berufskrankheitenverordnung ist aktuell noch nicht möglich, da hierzu noch Rückfragen geklärt werden. Da die Erkrankung bereits als sogenannte „Wie-Berufskrankheit“ anerkannt werden kann, führt dies nicht zu Nachteilen für die Betroffenen.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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EuGH zur Produkthaftung: Lieferant kann als Hersteller behandelt werden – Ford Italia

Der EuGH entschied zur Haftung für fehlerhafte Produkte: Ein Lieferant kann als Hersteller behandelt werden, wenn sein Name mit der vom Hersteller auf dem Produkt angebrachten Marke übereinstimmt (Rs. C-157/23).

EuGH, Pressemitteilung vom 19.12.2024 zum Urteil C-157/23 vom 19.12.2024

Haftung für fehlerhafte Produkte: Ein Lieferant kann als Hersteller behandelt werden, wenn sein Name mit der vom Hersteller auf dem Produkt angebrachten Marke übereinstimmt.

Zur Gewährleistung des Verbraucherschutzes kann die gesamtschuldnerische Haftung des Lieferanten und des tatsächlichen Herstellers des fehlerhaften Produkts auch dann geltend gemacht werden, wenn dieser Lieferant seinen Namen, seine Marke oder ein anderes Erkennungszeichen nicht selbst auf diesem Produkt angebracht hat.

Im Juli 2001 erwarb ein Verbraucher ein Auto der Marke Ford von der Vertragshändlerin Stracciari, die Fahrzeuge dieser Marke in Italien verkauft. Das Fahrzeug war von der Ford WAG, einem in Deutschland ansässigen Unternehmen, hergestellt und der Vertragshändlerin dann über Ford Italia geliefert worden, die Fahrzeuge der Marke Ford in Italien vertreibt. Im Dezember 2001 hatte der Verbraucher einen Unfall, bei dem der Airbag nicht funktionierte. Daraufhin erhob er gegen die Vertragshändlerin und Ford Italia Klage auf Ersatz der aufgrund des Fehlers des Fahrzeugs erlittenen Schäden. Ford Italia trug vor, nicht für die Fehlerhaftigkeit des Airbags zu haften, da sie das Fahrzeug nicht hergestellt habe.

Der italienische Kassationsgerichtshof hat Zweifel hinsichtlich der Auslegung der Definition des Begriffs des „Herstellers“ in der Richtlinie über die Haftung für fehlerhafte Produkte1. Er möchte vom Gerichtshof wissen, ob der Lieferant eines fehlerhaften Produkts auch dann als „Person, die sich als Hersteller ausgibt“ im Sinne dieser Richtlinie anzusehen ist, wenn er zwar nicht physisch seinen Namen auf dem Produkt angebracht hat, aber die Marke, die der Hersteller auf dem Produkt angebracht hat und die dem Namen dieses Herstellers entspricht, mit einem Erkennungszeichen des Lieferanten übereinstimmt.

Der Gerichtshof stellt fest, dass die in der Richtlinie enthaltene Wendung der „Person, die sich als Hersteller ausgibt“, nicht nur die Person erfasst, die ihren Namen physisch auf dem Produkt angebracht hat, sondern auch den Lieferanten einschließen muss, wenn sein Name oder eines seiner Erkennungszeichen mit dem Namen des Herstellers und dem Namen, der Marke oder einem anderen Erkennungszeichen auf dem Produkt übereinstimmt. In beiden Fällen nutzt der Lieferant nämlich diese Übereinstimmung, um sich dem Verbraucher als für die Qualität des Produkts Verantwortlicher zu präsentieren und ein Vertrauen bei ihm hervorzurufen, das mit dem vergleichbar ist, das er hätte, wenn das Produkt unmittelbar vom Hersteller verkauft würde. Schlösse die Wendung diese zweite Personengruppe nicht ein, würde die Bedeutung des Begriffs des „Herstellers“ geschmälert und das mit der Richtlinie verfolgte Ziel, insbesondere der Verbraucherschutz, beeinträchtigt.

Der Gerichtshof fügt hinzu, dass der Unionsgesetzgeber zur Gewährleistung des Verbraucherschutzes darauf geachtet hat, dass die Haftung „jeder Person, die sich als Hersteller ausgibt“, in gleicher Weise wie diejenige des „tatsächlichen“ Herstellers ausgelöst wird. Überdies muss es dem Verbraucher freistehen, jeden von ihnen unterschiedslos für den vollen Ersatz des Schadens in Anspruch zu nehmen, da es sich um eine gesamtschuldnerische Haftung handelt. Der Verbraucherschutz wäre nicht ausreichend, wenn der Händler den Verbraucher auf den Hersteller „verweisen“ könnte, der dem Verbraucher möglicherweise nicht bekannt ist.

Fußnote

1 Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte. Die Richtlinie weist die Haftung für durch fehlerhafte Produkte verursachte Schäden dem Hersteller zu. „Hersteller“ ist der Hersteller des Endprodukts, eines Teilprodukts oder eines Grundstoffs. Ferner schließt dieser Begriff „jede Person [ein], die sich als Hersteller ausgibt, indem sie ihren Namen, ihr Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt“.

Quelle: Europäischer Gerichtshof

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