Smiley-Form bei tiefgekühlten Kartoffelprodukten ist herkunftshinweisend

Das OLG Düsseldorf hat zu Smiley-förmigen Tiefkühlkartoffelprodukten entschieden: Das Inverkehrbringen von „Smiley-Kartoffelprodukten“ bleibt untersagt (Az. I-20 U 33/24).

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 19.12.2024 zum Urteil I-20 U 33/24 vom 19.12.2024 (rkr)

Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute (19. Dezember 2024) unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Erfried Schüttpelz im Verfahren zu Smiley-förmigen Tiefkühlkartoffelprodukten entschieden: Das Inverkehrbringen von „Smiley-Kartoffelprodukten“ bleibt untersagt.

Die Antragstellerin ist Teil eines weltweit agierenden Lebensmittelkonzerns, der gefrorene Pommes Frites und Kartoffelspezialitäten herstellt. Sie ist für die Belieferung der Produkte an Einzelhandel, Gastronomie und Schnellrestaurants in Deutschland zuständig. Seit über 25 Jahren bewirbt und verkauft der Lebensmittelkonzern ein aus Kartoffeln hergestelltes tiefgefrorenes Produkt in Form eines lächelnden Gesichtes (Smiley-Form). Zudem ist sie Inhaberin der unter der Registernummer 001801166 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum eingetragenen dreidimensionalen Unionsmarke, welche für „vorfrittierte Kartoffelkroketten und Kartoffelpüree-Produkte, tiefgefroren“ (Klasse 29) Schutz genießt.

Im Oktober 2017 bot die Antragsgegnerin auf der nur für das Fachpublikum zugänglichen Messe „Anuga“ ebenfalls ein tiefgefrorenes Kartoffelprodukt in Form von drei verschiedenen lächelnden Gesichtern dar. Auf Antrag der Berufungsbeklagten untersagte das Landgericht Düsseldorf am 10.11.2017 im einstweiligen Rechtsschutz der Berufungsklägerin, dieses Kartoffelprodukt anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen, zu exportieren oder für diese Zwecke zu besitzen, wobei Rückrufmaßnahmen nicht vom Unterlassungsausspruch umfasst sind. Mit Urteil vom 10.01.2024 bestätigte das Landgericht Düsseldorf die einstweilige Verfügung.

Der 20. Zivilsenat hat heute auch die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung führt der Senat aus, zu Recht habe das Landgericht der Antragstellerin den Unterlassungsanspruch zugesprochen, denn die Antragsgegnerin habe ihre Kartoffelprodukte in Smiley-Form unzulässigerweise im geschäftlichen Verkehr markenmäßig benutzt. Dieser fasse die Ausgestaltung nämlich nicht lediglich als rein dekoratives Element auf, sondern sehe hierin einen Hinweis darauf, von welchem Unternehmen das Produkt stamme. Auf dem einschlägigen Markt der tiefgekühlten Kartoffelprodukte fänden sich neben dem Angebot der üblichen Formen von Kroketten, Pommes Frites, Röstis und Knödeln nur zwei weitere Anbieter, die Tiefkühlkartoffelprodukte in der Form von „Gesichtern“ – obgleich eher im Sinne einer „bunten Mischung“ und nicht dauerhaft – anböten oder angeboten hätten. Während der eine Anbieter seine Produkte ausschließlich privaten Haushalten im Direktvertrieb verkauft hätte, richte sich das Angebot eines Discounters an den privaten Endkunden, der im Supermarkt einkaufe. Die angegriffenen „Smiley-Kartoffelprodukte“ würden demgegenüber auf dem gewerblichen Markt für Gastronomiebetriebe angeboten und richteten sich damit an unterschiedliche Verkehrskreise.

Ausgehend von diesem Warenumfeld liege in der Smiley-Form eine besondere ästhetische Ausgestaltung, die nicht nur rein dekorativ, sondern so ungewöhnlich und besonders sei, dass ihr die relevanten Verkehrskreise einen Hinweis auf ihre Herkunft zusprechen würden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass gewerbliche Kunden, z.B. die Einkäufer großer Fastfoodketten oder Kantinenbetriebe, in der Regel einen guten Marktüberblick über die am Markt vertretenen Produkte und deren Anbieter hätten und gerade auch deshalb der ungewöhnlich gestalteten Formgebung des angegriffenen Zeichens einen Hinweis auf die Herkunft des Produkts entnehmen werden. Diese herkunftshinweisende Funktion entfalle auch nicht deshalb, weil die Produkte im Zusammenhang mit der Wort-/Bildmarke der Antragsgegnerin angeboten würden.

Auch bestehe eine Verwechslungsgefahr aufgrund vorliegender Warenidentität, der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Smiley-Form und der hohen Zeichenähnlichkeit.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf

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Stationäre Einrichtungen der Psychiatrie und Psychosomatik müssen Personaluntergrenzen einhalten

Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss erlassene „Richtlinie über die Ausstattung der stationären Einrichtungen der Psychiatrie und Psychosomatik mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal ist rechtmäßig. So das BSG (Az. B 1 KR 16/23 R u. a.).

BSG, Pressemitteilung vom 20.12.2024 zu den Urteilen B 1 KR 16/23 R u. a. vom 19.12.2024

Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss erlassene „Richtlinie über die Ausstattung der stationären Einrichtungen der Psychiatrie und Psychosomatik mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal gemäß § 136a Absatz 2 Satz 1 SGB V (Richtlinie zur Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik)“ ist rechtmäßig. Die ab 2026 vorgesehenen Vergütungseinbußen für den Fall, dass stationäre Einrichtungen der Psychiatrie und Psychosomatik bis dahin nicht mit dem festgesetzten Mindest-personal ausgestattet sind, sind aufgrund ihrer moderaten Höhe und der langen Übergangsfristen für den Personalaufbau verhältnismäßig. Dies hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Sitzung am 19. Dezember 2024 entschieden (Aktenzeichen B 1 KR 16/23 R, B 1 KR 17/23 R, B 1 KR 19/23 R, B 1 KR 26/23 R).

Der Gemeinsame Bundesausschuss ist ermächtigt, in der Richtlinie zur Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik zwingende Mindestvorgaben für die Ausstattung der stationären Einrichtungen mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal festzusetzen. Das umfasst auch das Pflegefachpersonal. Nachdem der Gemeinsame Bundesausschuss keine evidenzbasierten Anhaltspunkte für die erforderliche Personalausstattung in der psychiatrischen und psychosomatischen Versorgung ermitteln konnte, durfte er die Anhaltszahlen der Psychiatrie-Personalverordnung als Mindestvorgaben für die Einrichtungen der Psychiatrie festsetzen. Das gilt auch für den Rückgriff auf die in der Praxis seit längerer Zeit angewandten Erfahrungswerte zur Festsetzung der Mindestvorgaben für Einrichtungen der Psychosomatik. Die so festgesetzten Mindestvorgaben durfte der Gemeinsame Bundesausschuss anpassen, soweit eine hinreichend plausible Grundlage für deren Erhöhung feststellbar war. Dieses schrittweise Vorgehen des Gemeinsamen Bundesausschusses entspricht der gesetzlichen Vorgabe, dass die Mindestpersonalvorgaben „möglichst evidenzbasiert“ sein sollen und trägt den Schwierigkeiten der Ermittlung von Evidenz auf diesem Feld Rechnung. Der Gemeinsame Bundesausschuss durfte in der Richtlinie zur Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik schließlich auch die Nichteinhaltung der Personaluntergrenzen sowie die Verletzung von Nachweispflichten der Einrichtungen durch den ab 2026 vorgesehenen partiellen Vergütungswegfall sanktionieren.

Quelle: Bundessozialgericht

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Umstellung auf das BZSt online.portal und Einführung der DIP-Massendatenschnittstelle

Das BZSt weist auf die im Jahr 2025 erfolgende Umstellung der bisherigen CbCR-Datenübermittlung auf das neue BZSt online.portal, das zentrale Onlineportal des Bundeszentralamts für Steuern, hin.

BZSt, Mitteilung vom 23.12.2024

Im Jahr 2025 erfolgt die Umstellung der bisherigen CbCR-Datenübermittlung auf das neue BZSt online.portal, das zentrale Onlineportal des Bundeszentralamts für Steuern. Nach den derzeitigen Planungen ist ab dem 2. Juni 2025 die Datenübermittlung CbCR nur noch über die neue Massendatenschnittstelle DIP – Digitaler POSteingang – möglich.

Die neue Massendatenschnittstelle DIP wird bisherige ELMA-Schnittstelle (Schema-Version 1.0) ersetzen. Um Sie bei der Vorbereitung auf diese Änderungen zu unterstützen, empfehlen wir Ihnen, sich mit dem Kommunikationshandbuch zur DIP-Schnittstelle vertraut zu machen. Das diesbezügliche Kommunikationshandbuch DIP-Standard 2.0 (Standardisierte Datenübermittlung an das BZSt über die neue Massendatenschnittstelle DIP- verfahrensübergreifende technische Beschreibung) ist auf der Website des BZSt verfügbar:

https://www.bzst.de/DE/Service/Portalinformation/Massendaten/DIP/dip.html

Weitere Detailangaben und Entwicklungen, insbesondere zum genauen Umstellungszeitpunkt und der Nutzung der neuen Übermittlungswege für Einzeldaten und Massendaten werden rechtzeitig über Newsletter sowie den Internetauftritt des Verfahrens CbCR veröffentlicht.

Bitte beachten Sie, dass die Nutzung der bisherigen ELMA-Schnittstelle (Schema-Version 1.0) sowie des alten BOP-Portals voraussichtlich bis Ende Mai 2025 uneingeschränkt möglich ist.

Quelle: Bundeszentralamt für Steuern – Newsletter

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Preise für Wohnimmobilien im 3. Quartal 2024: -0,7 % zum Vorjahresquartal

Die Preise für Wohnimmobilien (Häuserpreisindex) in Deutschland sind im 3. Quartal 2024 gegenüber dem 3. Quartal 2023 um durchschnittlich 0,7 % gesunken. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, lag der Rückgang im 2. Quartal 2024 gegenüber dem Vorjahresquartal noch bei 2,5 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 20.12.2024

Rückgang gegenüber dem Vorjahresquartal schwächt sich weiter ab

Preise für Wohnimmobilien, 3. Quartal 2024 (vorläufig)
-0,7 % zum Vorjahresquartal
+0,3 % zum Vorquartal

Die Preise für Wohnimmobilien (Häuserpreisindex) in Deutschland sind im 3. Quartal 2024 gegenüber dem 3. Quartal 2023 um durchschnittlich 0,7 % gesunken. Im 2. Quartal 2024 lag der Rückgang gegenüber dem Vorjahresquartal noch bei 2,5 %. Gegenüber dem Vorquartal sind die Preise für Wohnimmobilien um 0,3 % gestiegen und damit weniger stark als im 2. Quartal 2024 (+1,5 %).

Immobilienpreise im Vergleich zum Vorquartal in den meisten Gegenden gestiegen

In den meisten Gegenden Deutschlands sind die Immobilienpreise im 3. Quartal 2024 im Vergleich zum 2. Quartal 2024 gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahresquartal schwächten sich die Preisrückgänge größtenteils ab. Teilweise waren aber auch im Vorjahresvergleich Preissteigerungen zu beobachten: So musste beispielsweise in den kreisfreien Großstädten für Wohnungen 2,4 % und für Ein- und Zweifamilienhäuser 0,2 % mehr als im 3. Quartal 2023 gezahlt werden. Im Vergleich zum 2. Quartal 2024 waren in den kreisfreien Großstädten Wohnungen 1,0 % und Ein- und Zweifamilienhäuser 1,5 % teurer.

In den dünn besiedelten ländlichen Kreisen hingegen waren die Immobilienpreise im 3. Quartal 2024 weiterhin größtenteils rückläufig. Für Wohnungen musste hier 5,7 % weniger als im 3. Quartal 2023 beziehungsweise 1,8 % weniger als im 2. Quartal 2024 gezahlt werden. Ein- und Zweifamilienhäuser waren in den dünn besiedelten ländlichen Kreisen 2,1 % günstiger als im Vorjahr, im Vorquartalsvergleich waren die Preise unverändert.

In den sieben größten Städten Deutschlands (Berlin, Hamburg, München, Köln, Frankfurt am Main, Stuttgart und Düsseldorf) sind die Preise für Wohnungen im Vergleich zum 3. Quartal 2023 um 0,2 % und im Vergleich zum 2. Quartal 2024 um 0,5 % gestiegen. Für Ein- und Zweifamilienhäuser hingegen musste in diesen Städten 5,3 % weniger als im Vorjahresquartal und 3,1 % weniger als im Vorquartal gezahlt werden.

Mit der aktuellen Veröffentlichung wurde die Veränderungsrate des 2. Quartals 2024 gegenüber dem 2. Quartal 2023 für den bundesweiten Häuserpreisindex um 0,1 Prozentpunkte nach oben revidiert (vorläufiger Wert: -2,6 %, revidierter Wert: -2,5 %). Die Veränderungsrate des 2. Quartals 2024 gegenüber dem 1. Quartal 2024 wurde um 0,2 Prozentpunkte nach oben revidiert (vorläufiger Wert: +1,3 %, revidierter Wert: +1,5 %). Revisionen der Vorquartale und des aktuellen Jahres werden regelmäßig durchgeführt, um nachträgliche Meldungen zu berücksichtigen. (…)

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Schlichtungsstelle ab 01.01.2025 für Mandatsstreitigkeiten unabhängig vom Streitwert zuständig

Die unabhängige Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft vermittelt in Streitigkeiten aus Mandatsverhältnissen über Honorar und Schadensersatz. Bislang war sie nur für Streitwerte bis 50.000 Euro zuständig. Ab dem 01.01.2025 gilt diese Wertgrenze nicht mehr. Hierüber informiert die BRAK.

BRAK, Mitteilung vom 20.12.2024

Die unabhängige Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft vermittelt in Streitigkeiten aus Mandatsverhältnissen über Honorar und Schadensersatz. Bislang war sie nur für Streitwerte bis 50.000 Euro zuständig. Ab dem 01.01.2025 gilt diese Wertgrenze nicht mehr.

Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft schlichtet in vermögensrechtlichen Streitigkeiten zwischen Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälten und ihrer Mandantschaft aus dem Mandatsverhältnis, etwa in Streitigkeiten über Vergütungsrechnungen und/oder Schadensersatzforderungen. Bislang ist die Schlichtungsstelle nur bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 50.000 Euro zuständig.

In ihrer Hauptversammlung am 20.09.2024 hat die Bundesrechtsanwaltskammer den Zuständigkeitsbereich der Schlichtungsstelle erweitert: Sie hat die Streitwertgrenze aufgehoben und die Satzung der Schlichtungsstelle entsprechend geändert; diese Änderung gilt ab dem 01.01.2025. Künftig kann die Schlichtungsstelle daher unabhängig von der Höhe des Streitwerts angerufen werden.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Gesetzliche Neuregelungen im Januar 2025

Die Bundesregierung hat einen Überblick der Neuregelungen ab Januar 2025 veröffentlicht.

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 20.12.2024

Der Mindestlohn und auch das Wohngeld steigen. Eltern können höhere Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen. Die elektronische Patientenakte kommt. Für Altkleider gibt es eine Recyclingpflicht.

Arbeit

Mindestlohn steigt – und damit auch Grenzen für Mini- und Midijob

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro brutto in der Stunde. Damit wird die unterste Lohngrenze um 41 Cent höher liegen als im Jahr 2024. Gleichzeitig erhöht sich die Minijob-Grenze: von 538 Euro auf 556 Euro brutto. Die unterste Midijob-Grenze liegt im kommenden Jahr bei 556,01 Euro. Die oberste Grenze im sog. Übergangsbereich bleibt bei 2.000 Euro brutto im Monat. Bis zu diesem Einkommen zahlen Beschäftigte geringere Beiträge in die Sozialversicherungen.

Bezugszeit für Kurzarbeitergeld verdoppelt

Die Bundesregierung verlängert die maximale Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld auf 24 Monate. Die Maßnahme tritt zum 1. Januar in Kraft und ist befristet bis Ende 2025. Anschließend gilt wieder die reguläre Bezugsdauer von maximal zwölf Monaten. Ohne die Verlängerung wäre davon auszugehen, dass es in den kommenden Monaten zu einem erheblichen Personalabbau in bereits von Kurzarbeit betroffenen Betrieben käme.

Soziales

Künstlersozialabgabe-Verordnung 2025

Im Jahr 2025 bleibt der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung stabil bei 5,0 Prozent.

Das Wohngeld steigt

Anfang 2025 wird das Wohngeld an die allgemeine Preis- und Mietenentwicklung angepasst: es steigt um durchschnittlich 15 Prozent oder etwa 30 Euro pro Monat. Davon profitieren rund zwei Millionen Haushalte – vor allem Alleinerziehende, Familien, Rentnerinnen und Rentner. Haushalte, die bereits Wohngeld erhalten, bekommen das erhöhte Wohngeld Plus für die Zeit ab dem 1. Januar 2025 automatisch.

Beitragsbemessungsgrenzen steigen

Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung steigen. Grund dafür ist die positive Einkommensentwicklung. 2023 betrug die Lohnzuwachsrate 6,44 Prozent.

Nullrunde für Regelsätze im Jahr 2025

Die Höhe des Bürgergeldes und der Sozialhilfe bleiben 2025 unverändert. Alleinstehende erhalten weiterhin 563 Euro im Monat. Die Besitzschutzregelung gilt nicht für Asylbewerber, die in den ersten 36 Monaten in Deutschland Geldleistungen erhalten. Dementsprechend sinken diese Leistungen in 2025.

Altersvorsorge auf einen Blick

Wie steht es um die Absicherung im Alter? Die Digitale Rentenübersicht gibt seit Mitte 2023 einen Überblick über die Ansprüche aus gesetzlicher, privater und betrieblicher Vorsorge. Zum 1. Januar 2025 müssen Vorsorgeeinrichtungen an das Online-Portal der Deutschen Rentenversicherung angebunden sein. Die Nutzung des Online-Portals ist freiwillig, kostenlos und von jedem gängigen Internetbrowser aus möglich.

Erwerbsminderungsrente: Hinzuverdienstgrenzen steigen

Wer eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezieht, kann ab Januar 2025 mehr hinzuverdienen. Bei voller Erwerbsminderung ergibt sich eine jährliche Hinzuverdienst-Grenze von rund 19.661 Euro. Bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Mindesthinzuverdienst-Grenze rund 39.322 Euro.

Altersgrenze für Renteneintritt steigt auf 66 Jahre und vier Monate

Seit 2012 wird das Renteneintrittsalter schrittweise angehoben („Rente mit 67“) – bis 2031 auf das 67. Lebensjahr. Aktuell erreicht der Jahrgang 1960 seine reguläre Altersgrenze mit 66 Jahren und vier Monaten. Für Menschen, die später geboren wurden, erhöht sich das Renteneintrittsalter in Zwei-Monats-Schritten weiter. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 gilt das 67. Lebensjahr als Altersgrenze.

Bei der abschlagsfreien Rente für besonders langjährig Versicherte (ursprünglich „Rente mit 63“) steigt die Altersgrenze schrittweise vom 63. auf das 65. Lebensjahr. 1961 Geborene können diese Altersrente ab einem Alter von 64 Jahre und sechs Monaten erhalten. Für später Geborene erhöht sich die Altersgrenze pro Jahrgang um zwei Monate. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 gilt einheitlich das 65. Lebensjahr als Altersgrenze.

Mehr Qualität in der Kinderbetreuung

Mit vier Milliarden Euro unterstützt der Bund die Länder in den nächsten beiden Jahren erneut dabei, die Qualität in der Kindertagesbetreuung weiter zu verbessern. Mit finanziellen Mitteln aus dem Kita-Qualitätsgesetz sollen unter anderem mehr Fachkräfte gewonnen werden.

Gesundheit

Die elektronische Patientenakte ePA

Ab dem 15. Januar müssen die Krankenkassen allen gesetzlich Versicherten die elektronische Patientenakte (ePA) zur Verfügung stellen. Sie wird dann in einem gestuften Verfahren eingeführt: Zunächst wird sie in Modellregionen erprobt und getestet, bevor sie bundesweit zum Einsatz kommt.

Krankenhausreform: Gute stationäre Behandlung für alle

Weniger ökonomischer Druck für Kliniken, bessere Versorgungsqualität – das bezweckt die Krankenhausreform. Das bisherige Vergütungssystem der Fallpauschalen wird angepasst. Damit werden Kliniken von dem finanziellen Druck befreit, immer mehr Fälle zu erbringen. Künftig sollen sie einen Großteil der Vergütung für das Vorhalten von Leistungen bekommen. Kliniken sollen auch Qualitätskriterien erfüllen, um einer sog. Leistungsgruppe zugewiesen zu werden. Diese Kriterien sollen bundesweit einheitlich definiert sein – damit Leistungen nur dort erbracht werden, wo das Personal die Erfahrung hat und die geeignete technische Ausstattung vorhanden ist.

Pflege

Höhere Leistungen für Pflegebedürftige

Die Leistungsbeträge der Pflegeversicherung steigen zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent – auch die Leistungen bei stationärer Pflege. Dies entlastet Pflegebedürftige bei pflegebedingten Ausgaben, die sie selber tragen müssen. Die Anpassung der Leistungsbeträge hat ein Gesamtvolumen von 1,8 Milliarden Euro.

Höhere Beitragssätze für die Pflege ab 2025

Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung steigt um 0,2 Prozentpunkte. Der Schritt ist notwendig, um die Zahlungsfähigkeit der sozialen Pflegeversicherung sicherzustellen. Die Regelung muss noch im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Finanzen und Steuern

Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag steigen

Der steuerliche Grundfreibetrag – also das Einkommen, bis zu dem keine Einkommensteuer gezahlt werden muss – steigt 2025 auf 12.096 Euro und 2026 auf 12.348 Euro. Dieser Betrag bleibt steuerfrei, weil er das Existenzminimum einer erwachsenen Person sichert. Gleichzeitig wird auch der steuerliche Kinderfreibetrag angehoben – auf 9.600 Euro im Jahr 2025 und auf 9.756 Euro im Jahr 2026. Darüber hinaus wird das Kindergeld ab Januar um fünf Euro erhöht – genauso wie der Kindersofortzuschlag für Familien, die ein geringes Einkommen haben. Die Regelung muss noch im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Entlastung für Familien und Vermieter

Künftig sind 80 Prozent der Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzbar. Vermieter werden steuerlich entlastet, wenn sie dauerhaft vergünstigten Wohnraum zur Verfügung stellen. Diese und weitere steuerliche Verbesserungen sind im Jahressteuergesetz 2024 geregelt.

Post muss pünktlich sein – Briefporto steigt

Standardbriefe in der Grundversorgung müssen zu 99 Prozent am vierten Werktag den Empfänger erreichen. Ab dem 1. Januar 2025 steigt der Preis für einen Standardbrief von 0,85 Euro auf 0,95 Euro und eine Postkarte kostet dann 0,95 Euro. Wichtig bleibt jedoch: Die Post-Grundversorgung muss gesichert und finanzierbar sein.

Wachstumschancengesetz: Besteuerungsanteil der Renten steigt langsamer

Der zu versteuernde Anteil der Rente steigt langsamer als ursprünglich geplant. Durch das Wachstumschancengesetz steigt der Anteil nicht mehr in Ein-Prozent-Schritten, sondern seit 2023 nur noch in 0,5-Prozent-Schritten. Ab Januar 2025 liegt der Anteil der zu besteuernden Rente bei 83,5 Prozent.

Ermäßigter Steuersatz für Kunsthandel

Für die Lieferung und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Kunstgegenständen gilt wieder der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent anstelle von 19 Prozent. So werden wichtige Präsentations- und Vermarktungsmöglichkeiten für Künstlerinnen und Künstler gesichert.

Justiz

Bürokratie abbauen

Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz und eine Entlastungsverordnung treten im Januar in Kraft. Zum Beispiel müssen deutsche Staatsbürger im Hotel keinen Meldeschein mehr ausfüllen. Die Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege werden verkürzt und Arbeitsverträge können vollständig digital geschlossen werden. Über 1,3 Milliarden Euro beträgt die jährliche Entlastung.

Verkehr

Führerschein-Umtausch für den Jahrgang 1971

Bis zum 19. Januar 2025 müssen die Führerscheine für den Jahrgang 1971 umgetauscht werden. Sie sollen in der Europäischen Union einheitlich sein – und damit fälschungssicherer. Deshalb wird der neue Führerschein auch zeitlich befristet, damit eine regelmäßige Aktualisierung von Passfoto und Personendaten erfolgen kann. Die Fahrerlaubnis selbst bleibt dabei unverändert bestehen.

Weiterfahren mit dem Deutschlandticket – Preis jetzt 58 Euro

Der Preis für das Deutschlandticket steigt ab Januar auf 58 Euro. Aber es geht weiter mit dem Deutschlandticket. Ein Baustein für die Finanzierung des Deutschlandtickets sind Mittel, die im Einführungsjahr 2023 nicht verbraucht wurden. Eine Änderung des Regionalisierungsgesetzes ermöglicht es, dass dieses Geld nun eingesetzt werden kann. Die Regelung muss noch im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Digitales

Angenehmeres Surfen im Internet

Weniger Cookie-Banner: Beim Internet-Surfen kann künftig darauf verzichtet werden, immer wieder in die Verwendung von Cookies einzuwilligen. Stattdessen kann die Zustimmung oder Ablehnung dauerhaft hinterlegt werden. Die Regelung muss noch im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Landwirtschaft

Schutz für Lieferanten und Käufer in der Lebensmittellieferkette ausgeweitet

Größere Lieferanten bestimmter Produktgruppen, wie Milch, Obst und Gemüse werden künftig dauerhaft geschützt. Bisher war dieser Schutz befristet. Damit haben Molkereien und große Erzeugerorganisationen gegenüber dem Lebensmittelhandel eine bessere Position. Außerdem gilt ein Umgehungsverbot für verbotene – sog. schwarze – Praktiken.

EU-Agrarförderung wird praxisgerechter

Die EU-Agrarförderung wird weiter vereinfacht und passgenauer für die landwirtschaftlichen Betriebe. Das schafft Planungssicherheit und eine verlässliche sowie zukunftsfähige Förderung. Zugleich werden die Umweltleistungen der Landwirtinnen und Landwirte honoriert. Beispielsweise wird der regelmäßige Fruchtwechsel auf Anbauflächen vereinfacht. Er trägt dazu bei, die Bodenqualität zu bewahren und zu verbessern. Abweichungen von der vorgeschriebenen Mindestbreite bei Blühstreifen und -flächen sind unschädlich, solange eine vorgeschriebene Länge überwiegend eingehalten wird. Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege wie zum Beispiel Rechnungskopien und Lohn- und Gehaltslisten werden von zehn auf acht Jahre verkürzt.

Grundsteuerwert bei Vererbung von Höfen

Zum Jahreswechsel tritt die Novelle der Höfeordnung in Kraft. Zur Ermittlung der Hofeigenschaft und der Abfindungshöhe der weichenden Erben wird auf den Grundsteuerwert des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes abgestellt und nicht mehr auf den Einheitswert. Ein Hof im Sinne der Höfeordnung liegt dann ab einem Grundsteuerwert von 54.000 Euro vor. Die Abfindung errechnet sich aus dem Hofeswert, der das 0,6-fache des Grundsteuerwertes beträgt. Der Abzug von Verbindlichkeiten kann den Hofeswert bis zu 80 Prozent mindern.

Verbraucherschutz

Hersteller von Einwegkunststoffprodukten müssen sich bis 31.12.2024 registrieren

Hersteller von Produkten aus Einwegplastik wie Zigarettenfilter, Getränkebecher und Folienverpackungen müssen sich seit 2024 an den Kosten der Abfallbeseitigung in Parks und Straßen beteiligen. Sie zahlen eine jährliche Abgabe in einen Fonds ein. Aus dem Fonds können Kommunen Gelder erhalten, die ihre Kosten für Abfallbewirtschaftung und Sensibilisierungsmaßnahmen decken. Hersteller, die ihre Tätigkeit bereits vor dem 1. Januar 2024 aufgenommen haben, müssen sich bis zum 31. Dezember 2024 auf der Online-Plattform DIVID registrieren. Andernfalls drohen den Firmen Geldbußen und zukünftig ein Vertriebsverbot in Deutschland.

Keine Amalgam-Füllungen mehr beim Zahnarzt

Ab dem 1. Januar 2025 dürfen EU-weit Zahnarztpraxen kein Amalgam mehr für neue Zahnfüllungen verwenden. Damit wird das umweltschädliche Quecksilber reduziert. Als Ersatz dienen zahnfarbene Kunststofffüllungen. Für Kinder unter 15 Jahren, schwangere und stillende Frauen sowie alle gesetzlich Versicherten sind sie bei Füllungen im Frontzahnbereich bereits seit 2018 Kassenleistung. Das Quecksilberverbot bezieht sich nur auf künftige Füllungen.

Recyclingpflicht für Altkleider

Für Altkleider gelten ab dem 1. Januar 2025 EU-weit neue Regeln. Alte Textilien müssen dann im Altkleidercontainer entsorgt werden – auch, wenn sie kaputt oder verschlissen sind. Auch Bettwäsche, Handtücher und andere Textilien sind im Sammelcontainer zu entsorgen. Ziel ist, die Müllmengen nach und nach zu reduzieren und Textilien besser zu recyceln.

Neue Grenzwerte für Kaminöfen

Kamine, Kaminöfen und Öfen, die zwischen Januar 1995 und dem 21. März 2010 installiert wurden, müssen ab 1. Januar 2025 die in der Bundesimmissionsschutzverordnung festgelegten Werte für Feinstaub und Kohlenmonoxid einhalten. Die Filter müssen nachgerüstet beziehungsweise ausgetauscht werden. Konkret heißt das: Sie dürfen pro Kubikmeter Abgas nicht mehr als vier Gramm Kohlenmonoxid und 0,15 Gramm Staub ausstoßen. Ob die Feuerstätte die neuen Grenzwerte einhält, kann beim Bezirksschornsteinfeger erfragt werden. Er kann auch über Ausnahmen von der Sanierungspflicht informieren.

Strengere Vorgaben für den Verkauf von biozidhaltigen Produkten

Verkäufer von bestimmten Produkten, die Biozide enthalten, benötigen ab Januar 2025 eine spezielle Sachkunde und müssen sog. Abgabegespräche mit ihren Kunden führen. Dies gilt auch für den Onlinehandel. Im Fall des Online- oder Versand-Verkaufs muss das Abgabegespräch zuvor telefonisch oder per Videoübertragung nachweisbar erfolgen.

Minderungsrecht im Mobilfunk

Wenn der Internetanschluss nicht die vertraglich vereinbarte Bandbreite liefert, kann die Rechnung für den Internetzugang gekürzt oder der Vertrag außerordentlich gekündigt werden. Für das Festnetz-Internet hat die Bundesnetzagentur bereits konkrete Vorgaben und ein offizielles Mess-Tool erstellt, um eine zu langsame Internetleistung nachzuweisen.

Euro-Überweisungen innerhalb von zehn Sekunden

Ab 9. Januar wird die Echtzeitüberweisung in Europa flächendeckend eingeführt. Eine Sofortüberweisung soll unabhängig von Tag und Stunde ausgeführt werden und das Geld innerhalb von zehn Sekunden auf dem Konto des Empfängers eingehen. Es gibt also kein Warten mehr auf den nächsten Bankarbeitstag. Auf der anderen Seite soll der Auftraggeber ebenfalls innerhalb von zehn Sekunden darüber informiert werden, ob der überwiesene Betrag dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde oder nicht.

Strengere Regeln für Restschuldversicherungen

Ab Januar 2025 dürfen Verträge für Restschuldversicherungen frühestens eine Woche nach Abschluss eines Darlehensvertrages abgeschlossen werden. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen damit vor übereilten und überteuerten Abschlüssen geschützt werden. Wird dagegen verstoßen, ist der Versicherungsvertrag nichtig.

Recht auf intelligente Strommesser und dynamische Stromtarife

Private Haushalte können sich ab Januar 2025 ein intelligentes Messsystem – einen sog. Smart Meter – einbauen lassen. Für Haushalte mit einem Jahresstromverbrauch von über 6.000 Kilowattstunden oder einer Photovoltaik-Anlage mit mehr als sieben Kilowatt installierter Leistung ist der Einbau ab dem kommenden Jahr sogar verpflichtend. Die intelligenten Stromzähler erfassen nicht nur wieviel, sondern auch wann Strom verbraucht wird. Zusätzlich versenden sie die Daten automatisch.

Ab 1. Januar 2025 sollen alle Verbraucherinnen und Verbraucher, die Smart Meter nutzen, auch von dynamischen Tarifen profitieren: Sie können dann Strom beziehen, wenn er in kostengünstigeren Zeiten mit hoher Erneuerbare-Energien-Erzeugung zur Verfügung steht. Alle Stromanbieter müssen ihrer Kundschaft mit intelligentem Messsystem dann einen dynamischen Tarif anbieten.

Quelle: Bundesregierung

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Änderung des UStAE zum 31. Dezember 2024

Das BMF hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst (Az. III C 3 – S 7015/22/10004 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S 7015/22/10004 :001 vom 20.12.2024

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass berücksichtigt zum Teil noch nicht die seit dem BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2023 – III C 3 – S 7015/22/10003 :001 (2023/1151652) -, BStBl I S. 2248, ergangene Rechtsprechung, soweit diese im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht worden ist. Außerdem enthält der Umsatzsteuer-Anwendungserlass redaktionelle Unschärfen, die beseitigt werden müssen. Da dieses Schreiben somit lediglich redaktionelle Änderungen des UStAE ohne materiell-rechtliche Auswirkungen beinhaltet, bedarf es keiner Anwendungsregelung. Die Anpassungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses an das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024, BGBl. I Nr. 108, sind bereits mit BMF-Schreiben vom 12. Juli 2024 – III C 3 – S 7015/23/10002 :001 (2024/0499981) -, BStBl I S. 1131, nachvollzogen worden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Anwendung des § 8 Abs. 2 AStG in der bis zum 30.06.2021 geltenden Fassung

Das BMF hat sein Schreiben vom 17. März 2021 (BStBl I S. 342) angepasst (Az. IV B 5 – S 1351/19/10002 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 5 – S 1351/19/10002 :001 vom 20.12.2024

Änderung des BMF-Schreibens vom 17. März 2021 (BStBl I S. 342)

Für die Anwendung des § 8 Absatz 2 AStG in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung gilt das BMF-Schreiben vom 17. März 2021 (BStBl I S. 342) mit folgenden Maßgaben in allen noch offenen Fällen:

  1. Der Satz 4 im ersten Spiegelstrich der Tz. II „Für Kapitalanlagegesellschaften bedeutet dies, dass der Kapitalbeschaffungs- oder Investitionsmarkt im Aufnahmestaat liegt.“ wird ersetzt durch „Gleiches gilt für Kapitalanlagegesellschaften.“.
  2. Dem dritten Spiegelstrich der Tz. II wird folgender Satz 4 angefügt: „Unschädlich ist eine Besorgung durch nahestehende Personen im gleichen Staat, wenn diese die wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft unter Einsatz ihrer eigenen sachlichen und personellen Ausstattung ausüben.“
  3. Die letzten beiden Absätze der Tz. II sind nicht mehr anzuwenden.

Im Übrigen sind die im BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2023 (BStBl I Sondernummer 1/2023 S. 3) zum Entlastungsbeweis nach § 8 Absatz 2 bis 4 AStG in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung veröffentlichten Grundsätze in allen noch offenen Fällen für die Prüfung des Entlastungsbeweises in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung des § 8 Absatz 2 AStG insoweit zu berücksichtigen, als sich die beiden Fassungen des Gesetzes entsprechen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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APAS: Verlautbarung Nr. 22 – Auswirkungen der fehlenden Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 auf die Honorare für das Geschäftsjahr 2024 zur Berechnung des sog. Fee Cap

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) wurde in Deutschland bisher nicht in nationales Recht umgesetzt. Die Abschlussprüferaufsichtsstelle informiert über die Auswirkungen der fehlenden Umsetzung auf die Honorare für das Geschäftsjahr 2024 zur Berechnung des sog. Fee Cap.

WPK, Mitteilung vom 20.12.2024

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) wurde in Deutschland bisher nicht in nationales Recht umgesetzt. Die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) informiert in ihrer Verlautbarung Nr. 22 vom 20. Dezember 2024 über die Auswirkungen der fehlenden Umsetzung auf die Honorare für das Geschäftsjahr 2024 zur Berechnung des sog. Fee Cap.

Zum Umgang mit den Honoraren, die die Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattungen für das Geschäftsjahr 2024 erzielen, hat die APAS folgende Auffassung:

Bestätigungen von Nachhaltigkeitsberichterstattungen gemäß Artikel 2 Nummer 22 der Richtlinie 2006/43/EG in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 18 der Richtlinie 2013/34/EU sind gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 AP‑VO von der Beschränkung nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 AP‑VO (sog. Fee Cap) ausgenommen, sofern sie nach den Vorgaben der CSRD erforderlich sind und in Vorbereitung einer durch die Umsetzung der CSRD-Regelungen in nationales Recht entstehenden gesetzlichen Pflicht zur Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchgeführt werden.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Fragen und Antworten zur Anwendung des Gesetzes zur Umsetzung der CSRD in Deutschland aktualisiert (Stand: 27. November 2024)

Der Ausschuss Nachhaltigkeit der WPK hat in seiner Sitzung am 27. November 2024 den Fragen- und Antworten-Katalog zur Anwendung des Gesetzes zur Umsetzung der CSRD in Deutschland aktualisiert.

WPK, Mitteilung vom 20.12.2024

Der Ausschuss Nachhaltigkeit der WPK hat in seiner Sitzung am 27. November 2024 den Fragen- und Antworten-Katalog zur Anwendung des Gesetzes zur Umsetzung der CSRD in Deutschland aktualisiert. Der Vorstand hat der Überarbeitung zugestimmt.

Insbesondere wurden Fragen aufgenommen, die sich mit Überlegungen zur zeitlichen Unsicherheit beim Gesetzgebungsverfahren für das CSRD-Umsetzungsgesetz beschäftigen (Fragen 0.1 bis 0.4). Darüber hinaus wurden punktuelle Aktualisierungen oder Klarstellungen vorgenommen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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