Kalte Progression ausgleichen, Kindergeld erhöhen – Bundesrat stimmt Steuerfortentwicklungsgesetz zu

Der Bundesrat hat am 20.12.2024 dem Steuerfortentwicklungsgesetz zugestimmt.

Bundesrat, Mitteilung vom 20.12.2024

Einen Tag nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat am 20. Dezember 2024 dem Steuerfortentwicklungsgesetz zugestimmt. Es soll sicherstellen, dass die Steuerlast nicht allein durch die Inflation ansteige und so zu Belastungen führe, ohne dass sich die Leistungsfähigkeit erhöht habe, so die Bundesregierung.

Anpassungen für 2025 und 2026

Das Gesetz enthält einen Maßnahmenkatalog, um die Einkommensteuer für die Veranlagungszeiträume 2025 und 2026 anzupassen. Dazu gehören beispielsweise:

  • die Anhebung des Grundfreibetrags auf 12.096 Euro (2026: 12.348 Euro)
  • die Anhebung des Kinderfreibetrages auf 9.600 Euro (2026: 9.756 Euro)
  • die Anhebung des Kindergeldes auf 255 Euro (2026: 259 Euro) sowie
  • die Verschiebung der Eckwerte des Einkommensteuertarifs um 2,6 % (2026: 2,0 %)

Ausgleich der „kalten Progression“

Mit diesen Maßnahmen soll unter anderem die sog. kalte Progression ausgeglichen werden. Darunter versteht man Steuermehreinnahmen, die entstehen, wenn ein höheres Einkommen, zum Beispiel eine Gehaltserhöhung, zum Inflationsausgleich, direkt durch die Inflation „aufgefressen“ wird und somit dennoch zu einer höheren Besteuerung führen würde. Ohne den Progressionsausgleich hätte man trotz gestiegenen Einkommens real weniger Geld zur Verfügung.

Inkrafttreten

Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden und tritt teils zum 1. Januar 2025, teils zum 1. Januar 2026 in Kraft.

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Stimmung der Einzelhändler im Weihnachtsgeschäft etwas schlechter

Das ifo Geschäftsklima im Einzelhandel ist im Dezember leicht gesunken. Der Indikator ging im laufenden Weihnachtsgeschäft auf -23,0 Punkte zurück, nach -22,2 Punkten im November.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 20.12.2024

Das ifo Geschäftsklima im Einzelhandel ist im Dezember leicht gesunken. Der Indikator ging im laufenden Weihnachtsgeschäft auf -23,0 Punkte zurück, nach -22,2 Punkten* im November. Die Einzelhändler beurteilen ihre aktuelle Lage etwas schlechter als im November. Auch die Geschäftserwartungen für die nächsten Monate gingen etwas zurück. „Für den Einzelhandel war das Jahr 2024 sehr herausfordernd. 2025 bleibt das gesamtwirtschaftliche Umfeld voraussichtlich schwierig, auch wenn viele Einzelhändler auf eine bessere Konsumstimmung der Verbraucherinnen und Verbraucher hoffen“, sagt ifo-Experte Patrick Höppner.

Im Einzelhandel mit Unterhaltungselektronik sowie mit Elektrotechnik und Elektronischen Haushaltsgeräten hat sich das Geschäftsklima im Dezember verbessert. Das gilt auch für den Lebensmitteleinzelhandel. Bei Möbel- und Einrichtungshäusern, Baumärkten und Fahrradläden hat sich die Stimmung dagegen verschlechtert.

Besonders in der ersten Jahreshälfte 2024 verbesserte sich das Geschäftsklima im Einzelhandel vorübergehend. In der zweiten Jahreshälfte ging es jedoch bergab. „Neben einer schwächelnden Nachfrage blieb 2024 auch der Fachkräftemangel für viele Einzelhändler ein drängendes Problem“, sagt Höppner. Für das Jahr 2025 sind die Vorzeichen gemischt: Steigende verfügbare Einkommen könnten positive Impulse geben. Wirtschaftspolitische Unsicherheiten belasten dagegen die Händler wie auch die Verbraucherinnen und Verbraucher weiter.

* saisonbereinigt korrigiert.

Quelle: ifo Institut

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ifo Dresden Konjunkturprognose: Ostdeutschland erneut mit etwas kräftigerem Wirtschaftswachstum als der Westen

Der allgemeinen wirtschaftlichen Schwächephase zum Trotz schlägt sich die ostdeutsche Wirtschaft lt. ifo Institut wacker. Die Wirtschaftsleistung dürfte hier im Jahr 2024 um 0,3 % steigen, während in Deutschland insgesamt wohl ein Minus von 0,1 % zu Buche schlägt.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 19.12.2024

Der allgemeinen wirtschaftlichen Schwächephase zum Trotz schlägt sich die ostdeutsche Wirtschaft wacker. Die Wirtschaftsleistung dürfte hier im Jahr 2024 um 0,3 % steigen, während in Deutschland insgesamt wohl ein Minus von 0,1 % zu Buche schlägt. In Sachsen allerdings dürfte es wohl zu einem Rückgang der Wirtschaftsleistung um 0,5 % kommen. Darauf deutet die stark unterschiedliche Entwicklung im ersten Halbjahr 2024 hin. „Insbesondere die Dienstleistungsbereiche in Ostdeutschland expandieren kräftig, und die schwächelnde Industrie hat hier insgesamt weniger Gewicht“, sagt Joachim Ragnitz von der Dresdner Niederlassung des ifo Instituts. Robert Lehmann vom ifo Institut München ergänzt: „Der Strukturwandel im Verarbeitenden Gewerbe trifft zwar auch die ostdeutsche Wirtschaft, jedoch aufgrund ihrer Spezialisierung mit geringerer Intensität.“ Sachsen hat hingegen eine größere Abhängigkeit von der Industrie, was stark auf das Gesamtergebnis drückt. Vor allem die Konzentration auf die Automobilwirtschaft macht sich hier negativ bemerkbar.

Im Jahr 2025 ist mit einer neuerlichen Belebung der wirtschaftlichen Aktivität zu rechnen. Die Industrie dürfte zwar weiter schrumpfen, jedoch weniger stark als noch in diesem Jahr. Wachstumsträger sind damit abermals die konsumnahen Dienstleistungsbereiche. Maßgeblich hierfür ist die Zunahme der privaten Konsumausgaben, auch wenn diese nur wenig an Dynamik gewinnen dürften. Zwar werden die Realeinkommen voraussichtlich weiter steigen, jedoch bleibt die Sparquote infolge der anhaltend hohen Verunsicherung der privaten Haushalte mit Blick auf die weitere wirtschaftliche Entwicklung und die politischen Krisen, hoch. In Ostdeutschland insgesamt dürfte das preisbereinigte Bruttoinlandsprodukt im kommenden Jahr um 0,7 % zulegen; für Sachsen erwartet das ifo Institut ein moderates Wachstum von 0,4 %.

Das nur moderate Wachstum einerseits und der demografische Wandel andererseits hinterlassen ihre Spuren auf dem Arbeitsmarkt. Während in Ostdeutschland in diesem Jahr noch die positiven Effekte durch Berlin überwiegen und die Erwerbstätigkeit wohl um 0,1 % zulegen dürfte, zeichnet sich in Sachsen ein Rückgang um 0,1 % ab. Im kommenden Jahr dürften die demografischen Effekte insgesamt überwiegen und die Zahl der Erwerbstätigen dann in beiden Landesteilen sinken.

Quelle: ifo Institut

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Bundestag erhöht Kindergeld und Steuerfreibeträge (Steuerfortentwicklungsgesetz)

Der Bundestag hat am 19.12.2024 in 2./3. Lesung en Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (BT-Drs. 20/14309) angenommen. Das Gesetz steht auf der Agenda des Bundesrates am 20.12.2024.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 19.12.2024

Der Bundestag hat am Donnerstag, 19. Dezember 2024, den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz, 20/12778, 20/13159) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (20/14309) angenommen. Alle Fraktionen stimmten für das Gesetz. Dagegen votierte die Gruppe Die Linke bei Abwesenheit der Gruppe BSW. Zur Abstimmung lag auch ein Bericht des Haushaltsausschusses gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages zur Finanzierbarkeit (20/14314) vorgelegt.

In erster Lesung beraten und im Anschluss zur weiteren Beratung an den federführenden Finanzausschuss überwiesen wurde ein Gesetzentwurf von SPD und Bündnis 90/Die Grünen „für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich“ (20/14240). (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Scheibe geht nach Absprung von Spielgerät zu Bruch: Klage gegen das Kind bleibt ohne Erfolg

Ein 13-jähriges Kind hatte in der Fußgängerzone ein fest montiertes Spielgerät in Gestalt einer Drehscheibe genutzt und war beim Absteigen gegen ein daneben befindliches Schaufenster getaumelt. Für den dadurch entstandenen Glasbruch muss das Kind nicht haften, entschied das LG Frankenthal und wies die Klage der Ladenbesitzer ab (Az. 9 O 27/24).

LG Frankenthal, Mitteilung vom 19.12.2024 zum Urteil 9 O 27/24 vom 29.11.2024 (nrkr)

Mit der Frage, ob ein 13-jähriges Kind für einen Glasschaden an einem Schaufenster verantwortlich ist, hat sich die 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal in einem aktuellen Urteil befasst. Das Kind hatte in der Fußgängerzone von Frankenthal ein fest montiertes Spielgerät in Gestalt einer Drehscheibe genutzt und war beim Absteigen gegen ein daneben befindliches Schaufenster getaumelt. Für den dadurch entstandenen Glasbruch muss das Kind nicht haften, entschied der Frankenthaler Richter und hat die Klage der Ladenbesitzer abgewiesen.

Der Junge gab an, dass er auf dem Schulweg an dem Spielgerät vorbeigekommen sei. Er habe sich auf das Karussell gestellt, das ein Freund gedreht habe, zunächst langsam, dann immer schneller. Nachdem der Freund die Drehung gestoppt habe, sei er rückwärts gegen die keine drei Meter entfernte Fensterscheibe getaumelt, die daraufhin zerbrochen sei. Die Ladenbesitzer warfen dem Jungen vor, den Schaden schuldhaft verursacht zu haben. Er sei bereits zu alt gewesen für das Karussell, zudem habe er sich damit zu schnell gedreht. Die Sturzgefahr und der mögliche Glasbruch seien für ihn erkennbar gewesen.

Die Kammer ging zwar davon aus, dass sich der 13-Jährige der grundsätzlichen Stolpergefahr durchaus bewusst und auch hinreichend einsichtsfähig war. Beides ist erforderlich, damit Minderjährige in diesem Alter überhaupt selbstständig haften. Gleichwohl konnte der Richter das für einen Schadenersatzanspruch erforderliche Verschulden des Kindes nicht feststellen. Denn der Junge habe die Drehscheibe bestimmungsgemäß genutzt. Es sei gerade Sinn und Zweck des Karussells, trotz der Drehbewegung die Balance zu halten und der Gefahr des Herunterfallens zu trotzen. Das Kind sei weder zu alt noch zu groß für das Spielgerät gewesen.

Das Gericht hat nicht verkannt, dass die Ladenbesitzer nun auf ihrem Glasschaden sitzen bleiben. Dies resultiert nach Darlegung des Richters jedoch daraus, dass unsere Rechtsordnung von einigen hier nicht vorliegenden Sonderfällen abgesehen dem Prinzip der Verschuldenshaftung folgt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht möglich.

Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz)

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Die Fahrt zur Tankstelle ist kein Arbeitsweg

Ein Unfall auf dem Weg zu einer Tankstelle ist auch dann kein Arbeitsunfall, wenn dort Treibstoff für den sich unmittelbar anschließenden Weg zur Arbeit getankt werden soll. Das gilt selbst dann, wenn erst bei Fahrtantritt festgestellt wird, dass ein Familienangehöriger den Tank leergefahren hat. Dies hat das LSG Baden-Württemberg klargestellt (Az. L 10 U 3706/21).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 19.12.2024 zum Urteil L 10 U 3706/21 vom 26.09.2024

Ein Unfall auf dem Weg zu einer Tankstelle ist auch dann kein Arbeitsunfall, wenn dort Treibstoff für den sich unmittelbar anschließenden Weg zur Arbeit getankt werden soll. Das gilt selbst dann, wenn erst bei Fahrtantritt festgestellt wird, dass ein Familienangehöriger den Tank leergefahren hat. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung klargestellt.

Die Klägerin des Falls wollte an einem Morgen im März 2021 von ihrem Wohnort Durmersheim, Landkreis Rastatt, mit dem Motorrad zu ihrer ca. 18 km entfernten Ausbildungsstätte fahren, zuvor aber noch ihr Motorrad an einer in entgegengesetzter Richtung gelegenen Tankstelle betanken. Noch vor Erreichen der Tankstelle musste sie – die vorfahrtsberechtigte Hauptstraße befahrend – einem von rechts kommenden Pkw ausweichen. Die Klägerin stürzte, fiel auf das rechte Bein und musste mittels Rettungswagen in das Klinikum Mittelbaden in Rastatt verbracht werden. Aufgrund der erlittenen Knie- und Unterschenkelprellung war sie mehrere Wochen arbeitsunfähig.

Nachdem die beklagte Berufsgenossenschaft als zuständige Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung die Anerkennung eines Arbeitsunfalls abgelehnt hatte und auch der Widerspruch der Klägerin erfolglos blieb, wandte sie sich an das Sozialgericht Karlsruhe (SG). Die Klägerin machte geltend, erst beim Anfahren festgestellt zu haben, dass der im Tank vorhandene Kraftstoff nicht ausreichen würde, um die Arbeitsstelle zu erreichen. Erstmals im Klageverfahren gab sie dazu an, sie habe nicht gewusst, dass ihr Bruder am Vorabend des Unfalls das Motorrad noch benutzt und so viel Kraftstoff verbraucht habe, dass dieser nicht mehr zur Fahrt zur Arbeitsstelle ausgereicht hätte. Die Notwendigkeit einer Betankung sei mithin für die Klägerin unvorhersehbar gewesen, sodass dies ausnahmsweise zu einer Einbeziehung in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung führe. Das Zurücklegen des Weges, „auch“ zur Tankstelle, sei eine Vorbereitungshandlung zum Erreichen der Arbeitsstätte.

Das SG wies die Klage jedoch ab. Beim Tanken handele es sich um eine rein privatwirtschaftliche Verrichtung, die nicht unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung stehe. Denn der Unfall habe sich eben nicht auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeit ereignet, sondern zu einem Zeitpunkt, als die Klägerin in die entgegengesetzte Richtung fuhr. Außergewöhnliche Umstände, bei denen ausnahmsweise dennoch die Einbeziehung des Tankens in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung gerechtfertigt sein könnte, lägen nicht vor, insbesondere sei das von der Klägerin vorgebrachte „Leerfahren“ des Motorrads durch den Bruder am Unfallvortag nicht als solcher Umstand zu qualifizieren.

Diese Entscheidung hat das LSG nun bestätigt und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren geltend gemacht hatte, dass sie erst beim Anlassen des Motorrads die – aufgrund der Fahrt ihres Bruders – nicht mehr ausreichende Tankfüllung bemerkt habe, begründe einen außergewöhnlichen Umstand, der einem Benzindiebstahl vergleichbar sei, führte dies nicht zu einer anderen Entscheidung. Der entscheidende Senat hat dazu ausgeführt, es sei bereits nicht positiv festgestellt, dass die Tankfüllung nicht ausreichend gewesen sei. Aber auch dies unterstellt, liege es unter Risiko- und Einflusssphärengesichtspunkten allein bei dem Versicherten, etwaige Fahrzeugnutzungen, noch dazu innerhalb der Familie, in geeigneter Weise zu unterbinden. Es würde zu einem Wertungswiderspruch führen, wenn der vorausschauende Versicherte regelmäßig nicht unter Versicherungsschutz stünde, wohingegen der nicht vorsorgende Versicherte in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen würde. Dies gelte umso mehr, wenn der angeführte (vermeintliche) Kraftstoffmangel wie hier gerade nicht auf einem (unvorhersehbaren) Diebstahl beruhe, sondern auf einer nicht unterbundenen Fahrzeugnutzung durch ein Familienmitglied oder die unterlassene Aufforderung, das Fahrzeug nach einer entsprechenden Nutzung nur aufgetankt wieder abzustellen.

Hinweis zur Rechtslage:

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)

§ 8 Arbeitsunfall

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,

[…]

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg

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Unwirksame AGB: Sechswöchige Kündigungsfrist der Probe BahnCard rechtmäßig

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die sechswöchige Kündigungsfrist der Probe BahnCard rechtmäßig war. Unzulässig sei es jedoch, die Kündigung an die Schriftform zu binden. Kraft Gesetzes reiche die Textform (Az. 6 U 206/23).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 19.12.2024 zum Urteil 6 U 206/23 vom 18.12.2024

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat gestern entschieden, dass die sechswöchige Kündigungsfrist der Probe BahnCard rechtmäßig war. Unzulässig sei es jedoch, die Kündigung an die Schriftform zu binden. Kraft Gesetzes reiche die Textform.

Der Kläger ist eine Verbraucherschutzorganisation. Er macht gegen das für den Fernverkehr zuständige Tochterunternehmen der Deutschen Bahn AG Unterlassungsansprüche wegen der früheren Verwendung seiner Ansicht nach unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Fernverkehr geltend. Die Beklagte bot Verbrauchern über ihre Webseite den Abschluss von Verträgen zum Erwerb einer Probe BahnCard an. Dort wies sie bis zum 09.02.2023 darauf hin, dass die Probe BahnCard mit einer Frist von sechs Wochen kündbar ist und sich ohne Kündigung in ein unbefristetes Abo der regulären BahnCard mit einer Mindestlaufzeit von einem Jahr verlängert. Im Rahmen der Rubrik „Häufig gestellte Fragen“ erschien bei der Frage, wie lange eine BahnCard 25 gültig ist, die Antwort, dass sie 12 Monate gültig sei und sich automatisch verlängert, wenn sie nicht sechs Wochen vor Laufzeitende schriftlich gekündigt wird. Der Kläger ist der Ansicht, diese Regelungen benachteiligten die Verbraucher unangemessen und seien deshalb unwirksam.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat auf die erstinstanzlich beim OLG eingereichte Klage hin der Klage nur zum Teil stattgegeben.

Ohne Erfolg beanstande der Kläger die sechswöchige Kündigungsfrist, entschied der zuständige 6. Zivilsenat. Diese Regelung sei rechtmäßig. Es handele sich bei der BahnCard insbesondere nicht um einen Vertrag über die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen, bei denen gesetzlich eine vierwöchige Kündigungsfrist vorgesehen sei (§ 309 Nr. 9c BGB). Die BahnCard stelle vielmehr lediglich einen Rahmenvertrag ohne regelmäßigen Leistungsaustausch dar. Sie vermittele den Kunden nur einen Anspruch darauf, während ihrer Laufzeit ermäßigte Preise für Dienstleistungen zahlen zu müssen.

Eine unangemessene Benachteiligung liege bei Abwägung der für und gegen eine sechswöchige Kündigungsfrist sprechenden Umstände ebenfalls nicht vor. Insbesondere werde das Dispositionsinteresse der Inhaber einer Probe BahnCard hinreichend gewahrt.

Die Beklagte müsse es aber unterlassen, unter der Rubrik „Häufig gestellte Fragen“ darauf hinzuweisen, dass die Kündigung schriftlich erfolgen müsse, entschied der Senat. Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in der Erklärungen gegenüber dem Verwender (hier der Beklagten) an eine strengere Form als die Textform gebunden werden, unterfielen dem Klauselverbot nach § 309 Nr. 13b BGB und seien unwirksam. Hier verlange die Beklagte mit der Schriftform eine eigenhändige Namensunterschrift und gehe damit über die Textform hinaus.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Hinweise zur Rechtslage

Gemäß dem am 08.10.2023 geänderten § 6 Abs. 1 UKlG ist für Unterlassungsklageverfahren nach §§ 1 – 2b UKlaG – wie hier – ausschließlich das OLG zuständig. Es entscheidet nach den für die erstinstanzlichen Verfahren geltenden Regeln.

§ 309 BGB Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

(…)

9. bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,

(…)

c) eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;

(…)

13. (Form von Anzeigen und Erklärungen)

eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden

(…)

b) an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder

(…)

§ 126b  BGB Textform

Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das

es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und

geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.

(…)

§ 126 BGB Schriftform

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(…)

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Darlehen der Schwiegereltern ist keine Schenkung

Das LG Frankfurt hat entschieden, dass ein im familiären Umfeld überlassener größerer Geldbetrag im konkreten Fall keine reine Gefälligkeit darstellt und ein Rechtsanspruch auf Rückzahlung besteht (Az. 2-23 O 701/23).

LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 19.12.2024 zum Urteil 2-23 O 701/23 vom 28.11.2024 (nrkr)

Ein Schwiegersohn ist zur Rückzahlung eines sechsstelligen Darlehens an seine Schwiegereltern verpflichtet.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein im familiären Umfeld überlassener größerer Geldbetrag im konkreten Fall keine reine Gefälligkeit darstellt und ein Rechtsanspruch auf Rückzahlung besteht.

Der später beklagte Schwiegersohn benötigte Geld, um ein geerbtes Wohnhaus erhalten zu können. Seine Bank hatte ihm bereits einen Kredit gekündigt. Um ihn zu unterstützen, nahmen seine Schwiegereltern ihrerseits ein Darlehen in Höhe von 250.000 Euro auf und lösten damit die Restschuld des Schwiegersohns aus dessen Kredit ab. Man war sich darüber einig, dass der Schwiegersohn Zinsen und Tilgung tragen sollte. So geschah es auch über mehrere Jahre hinweg.

Zwischenzeitlich wurde die Ehe des Schwiegersohns mit der Tochter der Schwiegereltern jedoch geschieden. Der Schwiegersohn stellte einige Zeit später seine Zahlungen mit der Begründung ein, er könne die finanzielle Belastung wegen der Unterhaltszahlungen an seine Exfrau nicht mehr tragen. Die ehemaligen Schwiegereltern verlangten von ihm jedoch die Zahlung des noch offenen Darlehensbetrages von rund 190.000 Euro.

Das Landgericht Frankfurt gab der Klage der Schwiegermutter statt. Es folgte nicht der Argumentation des Schwiegersohns, die finanzielle Unterstützung durch seine ehemaligen Schwiegereltern sei ein freiwilliges Vermögensopfer, denn sie sei im familiären Raum wegen der schwierigen Lage der jungen Eheleute erfolgt.

Der Vorsitzende der Kammer stellte in seinem Urteil vielmehr fest, dass die Schwiegereltern und der Schwiegersohn ihrerseits mündlich einen Darlehensvertrag geschlossen hatten. Das Gericht führte aus: „Ob ein Vertrag geschlossen wurde, hängt maßgeblich vom Rechtsbindungswillen der Parteien ab. Bei einem sog. reinen Gefälligkeitsverhältnis fehlt der Rechtsbindungswille.“ Und weiter: „Die Parteien handeln bei einem Gefälligkeitsverhältnis (…) ausschließlich aus gesellschaftlicher Gefälligkeit, also aus Freundschaft, Kollegialität, Nachbarschaft oder sonstigem Altruismus.“ Zwar seien die Abreden hier im engen Familienkreis erfolgt, was für eine reine Gefälligkeit sprechen könne. „Allerdings handelt es sich bei der Gewährung eines derart hohen Betrages keinesfalls um eine Gefälligkeit des täglichen Lebens. (…) Auch die Interessenlage spricht für einen Rechtsbindungswillen. Denn das Risiko der Klägerin und ihres Ehemanns war ganz erheblich.“ Für den Schwiegersohn habe zudem die Gefahr bestanden, ohne die Gewährung des Geldbetrags sein Haus und damit sein Heim zu verlieren. Hinzu komme, dass der Beklagte selbst eingeräumt habe, dass die Parteien eine Schenkung des Geldes nicht gewollt hätten.

Nachdem die Schwiegereltern den mündlich mit ihrem ehemaligen Schwiegersohn geschlossenen rechtsverbindlichen Darlehensvertrag gekündigt hatten, stünde ihnen ein Rückzahlungsanspruch zu.

Das Urteil vom 28.11.2024 ist nicht rechtskräftig (Az. 2-23 O 701/23). Es kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main

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FDP legt „Kostenrechtsänderungsgesetz 2025“ vor

Die FDP-Fraktion hat den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts“ (BT-Drs. 20/14264) vorgelegt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 19.12.2024

Die FDP-Fraktion hat den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts“ (20/14264) vorgelegt. Mit dem „Kostenrechtsänderungsgesetz 2025“ will die Fraktion die entsprechenden Gebührensätze erhöhen. Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass die Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) und die Honorarsätze nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) für Sachverständige und Sprachmittler zuletzt Anfang 2021 erhöht worden seien. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, hib 893/2024

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Bundestag: Gesetz zur Digitalisierung des Finanzmarkts beschlossen

Der Bundestag hat am 18.12.2024 eine Initiative der Bundesregierung zur Regulierung des digitalen Finanzmarkts angenommen (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz, BT-Drs. 20/10280). Demnach soll u. a. ein neues Gesetz zur Aufsicht über Märkte für Kryptowerte (KryptomärkteAufsichtsgesetz) geschaffen werden.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 18.12.2024

Der Bundestag hat am Mittwoch, 18. Dezember 2024, eine Initiative der Bundesregierung zur Regulierung des digitalen Finanzmarkts angenommen. Damit will sie europäisches Recht national umsetzen. Für einen entsprechenden Regierungsentwurf über die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz, 20/10280) votierten auf Grundlage einer Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (20/11178) die Fraktionen von SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen und FDP. Die AfD-Fraktion enthielt sich der Stimme.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Mit dem Gesetz soll unter anderem ein neues Gesetz zur Aufsicht über Märkte für Kryptowerte (KryptomärkteAufsichtsgesetz – KMAG) geschaffen werden. Eine Reihe von weiteren Gesetzen wird geändert. Mit der Anpassung deutschen Rechts infolge der EU-Verordnung 2023 / 1114 „wird der europäische Markt für deutsche Anbieter geöffnet und die Standortvorteile Deutschlands durch ausgeprägte Erfahrung im Bereich der Kryptoregulierung hinsichtlich Marktneuzugänge realisiert“, heißt es in der Gesetzesbegründung. Dies betreffe Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowie die Ahndung von Verstößen gegen die EU-Verordnung. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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