Anwendung des § 8 Abs. 2 AStG in der bis zum 30.06.2021 geltenden Fassung

Das BMF hat sein Schreiben vom 17. März 2021 (BStBl I S. 342) angepasst (Az. IV B 5 – S 1351/19/10002 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 5 – S 1351/19/10002 :001 vom 20.12.2024

Änderung des BMF-Schreibens vom 17. März 2021 (BStBl I S. 342)

Für die Anwendung des § 8 Absatz 2 AStG in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung gilt das BMF-Schreiben vom 17. März 2021 (BStBl I S. 342) mit folgenden Maßgaben in allen noch offenen Fällen:

  1. Der Satz 4 im ersten Spiegelstrich der Tz. II „Für Kapitalanlagegesellschaften bedeutet dies, dass der Kapitalbeschaffungs- oder Investitionsmarkt im Aufnahmestaat liegt.“ wird ersetzt durch „Gleiches gilt für Kapitalanlagegesellschaften.“.
  2. Dem dritten Spiegelstrich der Tz. II wird folgender Satz 4 angefügt: „Unschädlich ist eine Besorgung durch nahestehende Personen im gleichen Staat, wenn diese die wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft unter Einsatz ihrer eigenen sachlichen und personellen Ausstattung ausüben.“
  3. Die letzten beiden Absätze der Tz. II sind nicht mehr anzuwenden.

Im Übrigen sind die im BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2023 (BStBl I Sondernummer 1/2023 S. 3) zum Entlastungsbeweis nach § 8 Absatz 2 bis 4 AStG in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung veröffentlichten Grundsätze in allen noch offenen Fällen für die Prüfung des Entlastungsbeweises in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung des § 8 Absatz 2 AStG insoweit zu berücksichtigen, als sich die beiden Fassungen des Gesetzes entsprechen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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APAS: Verlautbarung Nr. 22 – Auswirkungen der fehlenden Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 auf die Honorare für das Geschäftsjahr 2024 zur Berechnung des sog. Fee Cap

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) wurde in Deutschland bisher nicht in nationales Recht umgesetzt. Die Abschlussprüferaufsichtsstelle informiert über die Auswirkungen der fehlenden Umsetzung auf die Honorare für das Geschäftsjahr 2024 zur Berechnung des sog. Fee Cap.

WPK, Mitteilung vom 20.12.2024

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) wurde in Deutschland bisher nicht in nationales Recht umgesetzt. Die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) informiert in ihrer Verlautbarung Nr. 22 vom 20. Dezember 2024 über die Auswirkungen der fehlenden Umsetzung auf die Honorare für das Geschäftsjahr 2024 zur Berechnung des sog. Fee Cap.

Zum Umgang mit den Honoraren, die die Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattungen für das Geschäftsjahr 2024 erzielen, hat die APAS folgende Auffassung:

Bestätigungen von Nachhaltigkeitsberichterstattungen gemäß Artikel 2 Nummer 22 der Richtlinie 2006/43/EG in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 18 der Richtlinie 2013/34/EU sind gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 AP‑VO von der Beschränkung nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 AP‑VO (sog. Fee Cap) ausgenommen, sofern sie nach den Vorgaben der CSRD erforderlich sind und in Vorbereitung einer durch die Umsetzung der CSRD-Regelungen in nationales Recht entstehenden gesetzlichen Pflicht zur Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchgeführt werden.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Fragen und Antworten zur Anwendung des Gesetzes zur Umsetzung der CSRD in Deutschland aktualisiert (Stand: 27. November 2024)

Der Ausschuss Nachhaltigkeit der WPK hat in seiner Sitzung am 27. November 2024 den Fragen- und Antworten-Katalog zur Anwendung des Gesetzes zur Umsetzung der CSRD in Deutschland aktualisiert.

WPK, Mitteilung vom 20.12.2024

Der Ausschuss Nachhaltigkeit der WPK hat in seiner Sitzung am 27. November 2024 den Fragen- und Antworten-Katalog zur Anwendung des Gesetzes zur Umsetzung der CSRD in Deutschland aktualisiert. Der Vorstand hat der Überarbeitung zugestimmt.

Insbesondere wurden Fragen aufgenommen, die sich mit Überlegungen zur zeitlichen Unsicherheit beim Gesetzgebungsverfahren für das CSRD-Umsetzungsgesetz beschäftigen (Fragen 0.1 bis 0.4). Darüber hinaus wurden punktuelle Aktualisierungen oder Klarstellungen vorgenommen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Gemeinsames Argumentationspapier zur Ausgestaltung der Aufsicht über Selbstverwaltungseinrichtungen nach der neuen Geldwäscherichtlinie

WPK und BStBK haben ein gemeinsames Argumentationspapier zur künftigen Ausgestaltung der Aufsicht über sog. Selbstverwaltungseinrichtungen nach Art. 52 der neuen Geldwäscherichtlinie entwickelt.

WPK, Mitteilung vom 19.12.2024

WPK und BStBK haben ein gemeinsames Argumentationspapier zur künftigen Ausgestaltung der Aufsicht über sog. Selbstverwaltungseinrichtungen nach Art. 52 der neuen Geldwäscherichtlinie entwickelt. Dieses wurde in Vorbereitung eines Treffens mit Vertretern des Bundesministeriums der Finanzen an ebendieses übermittelt.

Die Vorschrift enthält Vorgaben für den Fall, dass die Geldwäscheaufsicht von Selbstverwaltungseinrichtungen durchgeführt wird (so wie es nach geltender Rechtslage geregelt ist). In diesem Fall soll eine nationale Behörde bestimmte Verpflichtungen sicherstellen.

WPK und BStBK argumentieren in dem Papier, dass das bestehende System der Rechtsaufsicht über die Steuerberaterkammern und die WPK (Länderfinanzministerien und BMWK) den Vorgaben bereits entsprechen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Mietpreisbremse bis 2029 verlängern – Länderinitiative im Bundesrat vorgestellt

Im Bundesrat wurde am 20. Dezember 2024 eine Gesetzesinitiative von sechs Ländern vorgestellt, die das Ziel verfolgt, die sog. Mietpreisbremse bis zum Jahr 2029 zu verlängern.

Bundesrat, Mitteilung vom 20.12.2024

Im Bundesrat wurde am 20. Dezember 2024 eine Gesetzesinitiative von sechs Ländern vorgestellt, die das Ziel verfolgt, die sog. Mietpreisbremse bis zum Jahr 2029 zu verlängern.

Bestehende Regelung läuft aus

Die Mietpreisbremse wurde im Jahr 2015 eingeführt und läuft nach aktueller Rechtslage zum 31. Dezember 2025 aus. Mit ihrem Vorstoß wollen die Länder das Instrument erneut bis zum 31. Dezember 2029 verlängern.

Im Kern legt die Mietpreisbremse fest, dass die Miete bei der Neu- und Wiedervermietung die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens zehn Prozent übersteigen darf. Dies gilt nur für Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten, also zum Beispiel dort, wo Mieten deutlich stärker steigen als im Bundesdurchschnitt oder die Bevölkerung besonders stark wächst, ohne dass der Wohnungsneubau damit Schritt hält. Welche Gebiete dazugehören, legen die jeweiligen Landesregierungen fest.

Weiterhin angespannte Wohnungsmärkte

Begründet wird die Gesetzesinitiative mit weiter steigenden Mieten aufgrund der anhaltend hohen Nachfrage. Trotz staatlicher Investitionen in neuen Wohnraum, sei eine spürbare Entspannung der Wohnungsmärkte noch nicht eingetreten und auch nur langfristig zu erwarten. Ein Auslaufen der Mietpreisbremse Ende 2025 ließe die Mieten weiter steigen. Zusammen mit den hohen Energiekosten und der Inflation würden Durchschnittsverdiener – insbesondere Familien – aus ihren Wohnvierteln verdrängt. Daher sei das Instrument weiter zu verlängern.

Verfassungsrechtliche Anforderungen

Der Gesetzentwurf enthält zudem ein neues Begründungserfordernis für die Länder: Wenn eine Landesregierung zum wiederholten Male für ein Gebiet einen angespannten Wohnungsmarkt feststellen möchte, muss sie erklären, was bisher dagegen unternommen wurde und warum die Maßnahme dennoch weiterhin erforderlich ist. Dies und die zeitliche Begrenzung bis 2029 soll die verfassungsrechtlichen Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht zur Mietpreisbremse formuliert hat, erfüllen.

Ausschüsse beraten den Entwurf

Ein Antrag auf sofortige Sachentscheidung fand keine Mehrheit. Der Vorschlag wurde daher federführend in den Rechtsausschuss sowie in den Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik sowie in den Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung überwiesen. Er wird voraussichtlich in einem späteren Plenum zur Abstimmung stehen.

Quelle: Bundesrat

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Pflegebeitrag steigt im nächsten Jahr um 0,2 Prozentpunkte

Die Verordnung zur Anpassung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung 2025 hat am 20. Dezember 2024 die Zustimmung des Bundesrates erhalten.

Bundesrat, Mitteilung vom 20.12.2024

Die Verordnung zur Anpassung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung 2025 hat am 20. Dezember 2024 die Zustimmung des Bundesrates erhalten.

Erhöhung um 0,2 Prozentpunkte

Mit der Verordnung hebt die Bundesregierung den Beitragssatz der sozialen Pflegeversicherung zum 1. Januar 2025 um 0,2 Punkte an. Er liegt dann bei 3,6 Prozent. Die höheren Beiträge sollen Mehreinnahmen der sozialen Pflegeversicherung von rund 3,7 Milliarden Euro generieren, so die Bundesregierung. Langfristig steige der Beitrag damit entsprechend der Lohn- und Beschäftigungsentwicklung. Die Anhebung stelle die Finanzierung bereits vorgesehener Leistungen der sozialen Pflegeversicherung ab 2025 wieder sicher.

Starker Anstieg der Pflegebedürftigen

Durch den demografischen Wandel stehe die soziale Pflegeversicherung vor großen Herausforderungen, heißt es in der Begründung der Verordnung. Bereits jetzt sei eine steigende Zahl der Pflegebedürftigen zu verzeichnen, während die Zahl der Beitragszahlenden weiter sinke. Erschwerend komme hinzu, dass in den Jahren 2022 und 2023 die Zahl der Menschen mit Pflegebedarf noch schneller zugenommen habe, als es zu erwarten gewesen wäre. Auch die COVID-19-Pandemie wirke sich finanziell nach wie vor negativ aus. All dies führe zu höheren Ausgaben der Pflegeversicherung, die mit dem derzeitigen Beitragssatz nicht zu finanzieren seien.

Die Verordnung kann nun zum 1. Januar 2025 in Kraft treten.

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Zum Ersterrichtungsanspruch eines Wohnungseigentümers bei sog. steckengebliebenen Bau

Der BGH entschied, dass ein Wohnungseigentümer im Fall eines sog. steckengebliebenen Baus zwar einen Anspruch auf erstmalige plangerechte Errichtung des Gemeinschaftseigentums gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat; der Anspruch aber ausscheidet, wenn die erstmalige Errichtung des gemeinschaftlichen Eigentums den übrigen Wohnungseigentümern nicht zuzumuten ist (Az. V ZR 243/23).

BGH, Pressemitteilung vom 20.12.2024 zum Urteil V ZR 243/23 vom 20.12.2024

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass ein Wohnungseigentümer im Fall eines sog. steckengebliebenen Baus zwar grundsätzlich einen Anspruch auf erstmalige plangerechte Errichtung des Gemeinschaftseigentums gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat; der Anspruch scheidet aber aus, wenn die erstmalige Errichtung des gemeinschaftlichen Eigentums den übrigen Wohnungseigentümern nicht zuzumuten ist.

Sachverhalt

Die Klägerin ist Mitglied der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Das Grundstück war mit einer Abbruchimmobilie bebaut. Diese sollte durch eine – inzwischen insolvente – Generalbauunternehmerin abgerissen und ein neues Gebäude errichtet werden. Das Bauvorhaben kam bereits während der Abrissarbeiten zum Stillstand. Die Beschlussanträge der Klägerin, die Verwalterin zu beauftragen, Angebote für die restlichen Abrissarbeiten, die Abdichtung der Nachbargiebel und die Erstellung der Ausführungspläne für das Objekt einzuholen, die Aufträge zu vergeben und die Arbeiten durchführen zu lassen sowie eine Sonderumlage zu erheben, wurden in einer Eigentümerversammlung vom 16. September 2021 abgelehnt.

Bisheriger Prozessverlauf

Mit der Klage verlangt die Klägerin u. a. die gerichtliche Ersetzung der beantragten Beschlüsse. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht den Beschluss ersetzt, dass ein Sachverständigengutachten zu den voraussichtlichen Kosten für den Abriss des Bestandsgebäudes und die Errichtung des Gemeinschaftseigentums eingeholt, die Verwalterin mit der Einholung von Angeboten für das Gutachten beauftragt und die Beklagte zur Beschlussfassung über die Vergabe des Auftrags und dessen Finanzierung verpflichtet wird. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision wollte die Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erreichen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Dem liegen folgende Überlegungen zugrunde:

Im Ausgangspunkt steht der Klägerin ein Anspruch auf erstmalige Errichtung des Gemeinschaftseigentums zu. Dabei liegt der hier gegebene Fall insofern besonders, als einem Erwerber wie der Klägerin schon in diesem frühen Stadium Ansprüche aus dem Wohnungseigentumsgesetz zustehen können. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts besteht nämlich eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und die Erwerber sind bereits Wohnungseigentümer, obwohl das – nicht von dem teilenden Eigentümer, sondern von einer Generalbauunternehmerin auf der Grundlage mit den Erwerbern geschlossener Werkverträge – zu errichtende Gebäude nicht einmal ansatzweise fertiggestellt ist. Im weitaus häufigeren Fall der Aufteilung durch einen Bauträger bedarf es dagegen für das Entstehen wohnungseigentumsrechtlicher Ansprüche nicht nur der Anlegung der Wohnungsgrundbücher, sondern auch eines gewissen Baufortschritts. Denn das Wohnungseigentumsgesetz findet im Verhältnis zu den Erwerbern erst dann Anwendung, wenn sie entweder als Wohnungseigentümer in das Grundbuch eintragen worden sind, wozu es jedenfalls bei einem Bauträgervertrag regelmäßig nicht vor Errichtung des Gebäudes kommt, oder wenn sie gemäß § 8 Abs. 3 WEG als sog. werdende Wohnungseigentümer gelten, was u. a. die Übergabe der Räume und damit ebenfalls deren vorherige Errichtung erfordert.

Ist jedoch – wie hier – das Binnenverhältnis zwischen den Erwerbern und der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entstanden, kann jeder Wohnungseigentümer im Rahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG) verlangen, dass das Gemeinschaftseigentum erstmals in einen der Teilungserklärung entsprechenden – mithin plangerechten – Zustand versetzt wird. Das entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung und gilt auch für die erstmalige Errichtung bzw. Fertigstellung des Gemeinschaftseigentums bei einem steckengebliebenen Bau.

Der Anspruch auf erstmalige Errichtung des Gemeinschaftseigentums besteht unabhängig vom Fertigstellungsgrad des Gebäudes. § 22 WEG, wonach der Wiederaufbau eines zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstörten Gebäudes nicht verlangt werden kann, wenn der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt ist, ist entgegen verbreiteter Auffassung auf den steckengebliebenen Bau nicht analog anwendbar. Denn abgesehen davon, dass es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt, handelt es sich bei § 22 WEG um eine eng begrenzte und auf den Fall der Zerstörung eines bereits errichteten Gebäudes zugeschnittene Ausnahmevorschrift, deren starre Kriterien für den Fall des steckengebliebenen Baus nicht sachgerecht sind.

Begrenzt wird der Anspruch auf erstmalige Errichtung des Gemeinschaftseigentums vielmehr auch im Fall des steckengebliebenen Baus durch den Grundsatz von Treu und Glauben. Danach entfällt der Anspruch, wenn seine Erfüllung den übrigen Wohnungseigentümern nach den Umständen des Einzelfalls nicht zuzumuten ist. Die Entscheidung darüber durfte das Landgericht nicht – wie durch die Beschlussersetzung geschehen – der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer überantworten. Denn es ist Sache des Tatgerichts, unter umfassender Würdigung der Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Gesamtabwägung über die Unzumutbarkeit der erstmaligen Errichtung zu entscheiden. Dies wird das Landgericht nunmehr unter Berücksichtigung der Ausführungen des Senats zu möglichen in die Abwägung einfließenden Kriterien nachzuholen haben. Unter anderem wird der Fertigstellungsgrad der zu errichtenden Anlage und demgemäß der Umfang der von den Wohnungseigentümern in Angriff zu nehmenden Arbeiten sowie die Höhe der noch zu tätigenden Investitionen von erheblicher Bedeutung sein. So wird es regelmäßig für eine Unzumutbarkeit der Ersterrichtung sprechen, wenn es zu Kostensteigerungen von über 50 % des ursprünglich Kalkulierten kommt. Hierin liegt indes keine starre Grenze. Aufgrund der Umstände des Einzelfalls können schon geringere Kostensteigerungen zur Unzumutbarkeit führen. Auch wirtschaftlich sinnvolle Alternativen werden zu betrachten sein. Findet sich etwa ein Investor, der bereit ist, alle Einheiten im derzeitigen „unfertigen“ Zustand zu einem den Umständen nach angemessenen Preis abzukaufen, mag den Interessen einzelner Bauwilliger im Vergleich zu den Interessen einer verkaufswilligen Mehrheit weniger Gewicht beizumessen sein.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 18 WEG

„(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

  1. eine Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums sowie
  2. …

verlangen, die dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen (ordnungsmäßige Verwaltung […]) und, soweit solche bestehen, den gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüssen entsprechen.

(3) …

(4) …“

§ 22 WEG

„Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden.“

Quelle: Bundesgerichtshof

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Schutz des Bundesverfassungsgerichts: Bundesrat stimmt Grundgesetzänderung zu

Der Bundesrat hat am 20.12.2024 einer Grundgesetzänderung zugestimmt, mit der die Resilienz des Bundesverfassungsgerichtes gestärkt werden soll.

Bundesrat, Mitteilung vom 20.12.2024

Der Bundesrat hat einer Grundgesetzänderung zugestimmt, mit der die Resilienz des Bundesverfassungsgerichtes gestärkt werden soll.

Vom einfachen Gesetz ins Grundgesetz

Mit der Verfassungsänderung werden wichtige Regelungen zum Status und zur Arbeit des Bundesverfassungsgerichts ins Grundgesetz aufgenommen. Diese finden sich bisher nur im Bundesverfassungsgerichtsgesetz – einem einfachen Einspruchsgesetz, das jederzeit mit einfacher Mehrheit geändert werden kann. Sind sie hingegen erst einmal im Grundgesetz verankert, können sie nur noch mit einer Verfassungsmehrheit geändert werden, benötigen also die Stimmen von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln des Bundesrates.

Status und Struktur des Gerichts im Grundgesetz verankern

Mit der Grundgesetzänderung wird der Status des Bundesverfassungsgerichts als Verfassungsorgan verfassungsrechtlich verankert. Gleiches gilt für die Bindungswirkung seiner Entscheidungen, dass also der Staat und alle seine Institutionen die Urteile und Beschlüsse des Gerichts beachten müssen. In den Verfassungsrang gehoben werden zudem zentrale Strukturvorgaben, die sich nach einhelligem Urteil bewährt hätten, so die Gesetzesbegründung. Dies betrifft die Geschäftsordnungsautonomie, die Zahl der Senate und ihre Besetzung mit je acht Richterinnen und Richtern, die feste Amtszeit von zwölf Jahren, die Altersgrenze und den Ausschluss der erneuten Wählbarkeit.

Unabhängigkeit der Verfassungsgerichtsbarkeit sicherstellen

Die Diskussion über die verfassungsrechtliche Absicherung sei nicht neu, heißt es in der Begründung. Es entspräche seiner Stellung im Verfassungsgefüge, auf der Ebene des Grundgesetzes ausführlichere Regelungen über das Verfassungsgericht zu treffen. Dies decke sich auch der allgemeinen Auffassung, das Gericht tagespolitischen Auseinandersetzungen dauerhaft zu entziehen. Zugleich beuge die verstärkte verfassungsrechtliche Verankerung Bestrebungen vor, die Unabhängigkeit der Verfassungsgerichtsbarkeit in Frage zu stellen, wie dies in einzelnen europäischen Ländern zu beobachten sei.

Wie es weitergeht

Da Bundestag und Bundesrat mit der verfassungsändernden 2/3-Mehrheit zugestimmt haben, kann das Gesetz nun ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Quelle: Bundesrat

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Exporte in Nicht-EU-Staaten im November 2024: voraussichtlich +5,5 % zum Oktober 2024

Die deutschen Exporte in die Staaten außerhalb der Europäischen Union (Drittstaaten) sind im November 2024 gegenüber Oktober 2024 um 5,5 % gestiegen. Wie das Statistische Bundesamt anhand vorläufiger Ergebnisse mitteilt, wurden im November 2024 Waren im Wert von 58,7 Mrd. Euro dorthin exportiert.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 20.12.2024

Exporte in Drittstaaten (kalender- und saisonbereinigte Warenausfuhren), November 2024
58,7 Milliarden Euro
+5,5 % zum Vormonat
-1,7 % zum Vorjahresmonat

Exporte in Drittstaaten (Originalwerte Warenausfuhren), November 2024
60,9 Milliarden Euro
-5,1 % zum Vorjahresmonat

Die deutschen Exporte in die Staaten außerhalb der Europäischen Union (Drittstaaten) sind im November 2024 gegenüber Oktober 2024 kalender- und saisonbereinigt um 5,5 % gestiegen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) anhand vorläufiger Ergebnisse weiter mitteilt, wurden im November 2024 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 58,7 Milliarden Euro dorthin exportiert.

Nicht kalender- und saisonbereinigt wurden im November 2024 nach vorläufigen Ergebnissen Waren im Wert von 60,9 Milliarden Euro in Drittstaaten exportiert. Im Vergleich zum Vorjahresmonat November 2023 sanken die Exporte um 5,1 %.

Wichtigster Handelspartner für die deutschen Exporteure waren auch im November 2024 die Vereinigten Staaten. Dorthin wurden Waren im Wert von 14,4 Milliarden Euro exportiert. Damit stiegen die Exporte in die Vereinigten Staaten gegenüber November 2023 um 1,4 %. In die Volksrepublik China wurden Waren im Wert von 6,6 Milliarden Euro exportiert, das waren 23,0 % weniger als im Vorjahresmonat. Die Exporte in das Vereinigte Königreich nahmen im Vorjahresvergleich um 9,1 % auf 7,4 Milliarden Euro ab.

Exporte nach Russland gegenüber dem Vorjahresmonat um 3,5 % gestiegen

Die deutschen Exporte in die Russische Föderation stiegen im November 2024 gegenüber November 2023 um 3,5 % auf 0,8 Milliarden Euro. Im November 2024 lag Russland damit auf Rang 18 der wichtigsten Bestimmungsländer für deutsche Exporte außerhalb der EU. Im Februar 2022, dem Monat vor dem Angriff auf die Ukraine, hatte Russland noch Rang 5 belegt.

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Erzeugerpreise im November 2024: +0,1 % gegenüber November 2023

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im November 2024 um 0,1 % höher als im November 2023. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, stiegen die Erzeugerpreise im November 2024 gegenüber dem Vormonat Oktober 2024 um 0,5 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 20.12.2024

Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz), November 2024
+0,1 % zum Vorjahresmonat
+0,5 % zum Vormonat

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im November 2024 um 0,1 % höher als im November 2023. Dies ist der erste Anstieg gegenüber dem Vorjahresmonat seit Juni 2023 (+1,2 % gegenüber Juni 2022). Im Oktober 2024 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat -1,1 % betragen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stiegen die Erzeugerpreise im November 2024 gegenüber dem Vormonat Oktober 2024 um 0,5 %.

Hauptursächlich für den Anstieg der Erzeugerpreise gegenüber dem Vorjahresmonat waren im November 2024 die Preissteigerungen bei den Investitionsgütern. Auch Verbrauchsgüter, Gebrauchsgüter und Vorleistungsgüter waren teurer als im Vorjahresmonat, während Energie billiger war. Ohne Berücksichtigung von Energie stiegen die Erzeugerpreise im Vergleich zum Vorjahresmonat im November 2024 um 1,3 % und sanken gegenüber Oktober 2024 um 0,1 %.

Preisrückgänge bei Energie gegenüber dem Vorjahresmonat, aber Anstiege gegenüber dem Vormonat

Energie war im November 2024 um 2,4 % billiger als im November 2023. Gegenüber Oktober 2024 stiegen die Energiepreise allerdings um 1,8 %. Den höchsten Einfluss auf die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei Energie hatten die Preisrückgänge bei Mineralölerzeugnissen. Diese waren 8,6 % billiger als im November 2023. Gegenüber Oktober 2024 stiegen die Preise für Mineralölerzeugnisse um 1,0 %. Leichtes Heizöl war 13,2 % billiger als im November 2023 (+1,2 % gegenüber Oktober 2024). Kraftstoffe kosteten 8,4 % weniger als ein Jahr zuvor (+0,4 % gegenüber Oktober 2024).

Die Preise für Erdgas fielen über alle Abnehmergruppen betrachtet gegenüber November 2023 um 7,5 %, gegenüber Oktober 2024 stiegen sie um 1,1 %. Strom kostete im November 2024 über alle Abnehmergruppen hinweg 3,1 % weniger als im November 2023, aber 4,0 % mehr als im Oktober 2024.

Preisanstiege bei Investitionsgütern, Verbrauchsgütern und Gebrauchsgütern

Die Preise für Investitionsgüter waren im November 2024 um 1,9 % höher als im Vorjahresmonat (unverändert gegenüber Oktober 2024). Maschinen kosteten 2,0 % mehr als im November 2023. Die Preise für Kraftwagen und Kraftwagenteile stiegen um 1,4 % gegenüber November 2023.

Verbrauchsgüter waren im November 2024 um 2,4 % teurer als im November 2023 (+0,4 % gegenüber Oktober 2024), Nahrungsmittel kosteten 2,8 % mehr als im November 2023. Deutlich teurer im Vergleich zum Vorjahresmonat waren Butter mit +42,9 % (+2,3 % gegenüber Oktober 2024) und Süßwaren mit +23,9 % (+3,9 % gegenüber Oktober 2024). Rindfleisch kostete 16,5 % mehr als im November 2023 (+4,7 % gegenüber Oktober 2024). Billiger als im Vorjahresmonat waren im November 2024 dagegen insbesondere Getreidemehl (-7,7 %) und Schweinefleisch (-6,4 %).

Gebrauchsgüter waren im November 2024 um 0,9 % teurer als ein Jahr zuvor (unverändert gegenüber Oktober 2024).

Leichter Preisanstieg bei Vorleistungsgütern

Die Preise für Vorleistungsgüter waren im November 2024 um 0,4 % höher als ein Jahr zuvor. Gegenüber dem Vormonat fielen sie um 0,3 %.

Preissteigerungen gegenüber November 2023 gab es unter anderem bei Natursteinen, Kies, Sand, Ton und Kaolin (+4,4 %), Gipserzeugnissen für den Bau (+4,4 %), elektrischen Transformatoren (+3,3 %) sowie bei Kabeln und elektrischem Installationsmaterial (+1,7 %).

Holz sowie Holz- und Korkwaren kosteten 2,0 % mehr als im November 2023. Nadelschnittholz war 16,4 % teurer als im November 2023. Dagegen war Laubschnittholz 5,9 % günstiger als im Vorjahresmonat. Die Preise für Spanplatten waren gegenüber dem Vorjahresmonat 4,2 % niedriger.

Die Preise für Metalle blieben sowohl gegenüber dem Vorjahresmonat als auch gegenüber dem Vormonat unverändert. Kupfer und Halbzeug daraus war 8,3 % teurer als im November 2023. Dagegen lagen die Preise für Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen mit -7,4 % deutlich unter denen des Vorjahresmonats. Die Preise für Stabstahl sanken im Vorjahresvergleich um 5,9 %.

Chemische Grundstoffe verbilligten sich insgesamt um 1,6 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Glas und Glaswaren waren 4,8 % günstiger als im Vorjahresmonat, Futtermittel für Nutztiere waren 4,1 % billiger.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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