FG Berlin-Brandenburg bestätigt die Verfassungsmäßigkeit des neuen grundsteuerlichen Bewertungsrechts im sog. Bundesmodell

Das FG Berlin-Brandenburg hat mit zwei Urteilen vom 4. Dezember 2024 (Az. 3 K 3170/22 und 3 K 3142/23) entschieden, dass das neue grundsteuerliche Bewertungsrecht im sog. Bundesmodell, welches in Berlin und Brandenburg und der Mehrheit der anderen Bundesländer zur Anwendung kommt, verfassungsgemäß ist.

FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 18.12.2024 zu den Urteilen 3 K 3170/22 und 3 K 3142/23 vom 04.12.2024

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit zwei Urteilen vom 4. Dezember 2024 (Az. 3 K 3170/22 und 3 K 3142/23) entschieden, dass das neue grundsteuerliche Bewertungsrecht im sog. Bundesmodell, welches in Berlin und Brandenburg und der Mehrheit der anderen Bundesländer zur Anwendung kommt, verfassungsgemäß ist. Das Gericht hat in beiden Fällen die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen. Mit seiner rechtlichen Beurteilung liegt das Finanzgericht Berlin-Brandenburg auf einer Linie mit dem Finanzgericht Köln (Urteil vom 19.09.2024, Az. 4 K 2189/23, Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Az. II R 25/24 anhängig) und dem Sächsischen Finanzgericht (Urteile vom 01.10.2024, Az. 2 K 737/23, 2 K 211/23 und 2 K 212/23).

In beiden Verfahren stritten die Beteiligten über die Bewertung von in Berlin belegenen Eigentumswohnungen. In dem Verfahren 3 K 3170/22 wurde die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt, in dem Verfahren 3 K 3142/23, einer vom Bund der Steuerzahler Deutschland e. V. unterstützten Musterklage, war diese fremdvermietet. Von der Möglichkeit, mittels eines Verkehrswertgutachtens einen geringeren als den vom Finanzamt angenommene Verkehrswert nachzuweisen, wie sie der Bundesfinanzhof in seinen Beschlüssen vom 27.05.2024 (Az. II B 78/23 [AdV] und II B 79/23 [AdV]) aufgezeigt und der Gesetzgeber in der am 05.12.2024 verkündeten Neuregelung in § 220 Abs. 2 Bewertungsgesetz – BewG – (Art. 35 des Jahressteuergesetzes 2024) aufgenommen hat, haben die Kläger in beiden Verfahren keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr haben sie ausführlich allgemeine verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzlichen Regelungen geltend gemacht. Zudem hatte der Kläger in dem Verfahren 3 K 3142/23 unter Verweis auf die individuellen Verhältnisse des Falles die Auffassung vertreten, dass der Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Berlin bei der räumlichen Abgrenzung der einschlägigen Bodenrichtwertzone die gesetzlichen Vorgaben verletzt habe, indem er Bereiche beiderseits einer Bahnlinie zusammengefasst habe. Außerdem hatte der Kläger vorgetragen, dass die typisierte Miete nach Anlage 39 BewG in Verbindung mit der Verordnung zur Einstufung der Gemeinden in eine Mietniveaustufe im Sinne des § 254 BewG – MietnEinV – deutlich über der für seine Wohnung tatsächlich vereinbarten Miete liege und aus mietrechtlichen Gründen auch im Wege einer Mieterhöhung nicht erreichbar sei.

Das Gericht hat zunächst die Vereinbarkeit der im Streit stehenden Bescheide mit den einfach-rechtlichen Vorgaben bejaht und sich auch damit auseinandergesetzt, ob der jeweils einschlägige Bodenrichtwert in rechtmäßiger Weise zustande gekommen ist und inwieweit diese Frage bei Anfechtung eines Grundsteuerwertbescheides überhaupt in die Prüfungskompetenz der Finanzgerichte fällt. Letzteres konnte nach Auffassung des Gerichts indes dahinstehen, da es zu der Überzeugung gelangt ist, dass Rechtsverstöße des Gutachterausschusses nicht festzustellen seien. Schließlich hat der Senat zu der nach seiner Meinung zu bejahenden Vereinbarkeit der Regelungen des Bewertungsgesetzes mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben und der Gesetzmäßigkeit der MietnEinV und des darin für Berlin vorgesehenen Zuschlags von 10% auf die typisierte Miete nach Anlage 39 BewG Stellung genommen.

Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg

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Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) – Lohnsteuerabzug im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

Das BMF ersetzt mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 die Schreiben vom 8. November 2018 und vom 7. November 2019. Hinsichtlich der Einzelheiten zum Lohnsteuerabzug im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) gilt somit das neue Schreiben (Az. IV C 5 – S 2363/19/10007 :004).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S 2363/19/10007 :004 vom 13.12.2024

Dieses Schreiben ersetzt mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 die BMF-Schreiben vom 8. November 2018 (BStBl I Seite 1137) und vom 7. November 2019 (BStBl I Seite 1087). Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hinsichtlich der Einzelheiten zum Lohnsteuerabzug im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) das neue Schreiben.

I. Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale 1 – 3
II. Bildung und Inhalt der ELStAM 4 – 33
III. Durchführung des Lohnsteuerabzugs 34-107
IV. Verfahrensrecht 108 – 111
V. Härtefallregelung 112 – 121
VI. Betrieblicher Lohnsteuer-Jahresausgleich (§ 42b EStG) 122
VII. Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 123 – 129
VIII. Haftung des Arbeitgebers 130 – 133
IX. Sonstiges 134 – 139

(…)

Vorbemerkung
Zur Vereinfachung und besseren Lesbarkeit des BMF-Schreibens wird – entsprechend den Regelungen in § 2 Absatz 8 EStG – auf eine sprachliche Unterscheidung zwischen Ehegatte/n und Lebenspartner/n sowie zwischen Scheidung und Aufhebung der Lebenspartnerschaft verzichtet.

I. Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

1 Im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM-Verfahren) ist die Finanzverwaltung für die Bildung und Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale und deren Bereitstellung für den Abruf durch den Arbeitgeber zuständig. Die steuerlichen Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben sich aus den §§ 38 bis 39f EStG. Es ist nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer die Aufnahme einer Beschäftigung bzw. Beginn eines Dienstverhältnisses beim Finanzamt anzeigt oder einen Antrag zur Bildung der ELStAM (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) stellt.

2 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer bei Aufnahme des Dienstverhältnisses bei der Finanzverwaltung anzumelden und damit die ELStAM anzufordern. Diese Verpflichtung besteht auch, wenn das Finanzamt einen Härtefallantrag auf Nichtteilnahme am elektronischen Abrufverfahren (§ 39e Absatz 7 EStG) abgelehnt hat. Stimmt das Finanzamt hingegen dem Antrag des Arbeitgebers auf Anwendung der Härtefallregelung zu, hat der Arbeitgeber dem Finanzamt die für den Abruf der ELStAM bestimmten Daten (vgl. Rn. 46) in Papierform mitzuteilen. Die Anforderung von ELStAM ist nur für im Betrieb des Arbeitgebers beschäftigte Arbeitnehmer zulässig.

3 Nach dem Abruf sind die ELStAM in das Lohnkonto des Arbeitnehmers zu übernehmen und entsprechend deren Gültigkeit für die Dauer des Dienstverhältnisses für den Lohnsteuerabzug anzuwenden. Etwaige Änderungen stellt die Finanzverwaltung dem Arbeitgeber monatlich spätestens bis zum fünften Werktag des Folgemonats zum Abruf bereit. Wird das Dienstverhältnis beendet, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer unter Angabe des Beschäftigungsendes (Datum) unverzüglich im ELStAM-Verfahren abzumelden.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Bundeskabinett: Maximale Bezugsdauer beim Kurzarbeitergeld verdoppelt

Das Bundeskabinett hat eine Verordnung beschlossen, die die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld auf bis zu 24 Monate verlängert. Die Bundesregierung reagiert damit auf die gestiegenen Kurzarbeiterzahlen.

Bundesregierung, Mitteilung vom 18.12.2024

Das Bundeskabinett hat eine Verordnung beschlossen, die die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld auf bis zu 24 Monate verlängert. Die Bundesregierung reagiert damit auf die gestiegenen Kurzarbeiterzahlen.

Die Bundesregierung verdoppelt die maximale Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld auf dann 24 Monate. Die Maßnahme ist befristet bis Ende 2025. Anschließend gilt wieder die reguläre Bezugsdauer von maximal zwölf Monaten. Ein Anspruch der über zwölf Monate hinausgehen würde, verfällt mit dem 31. Dezember 2025.

Kurzarbeitergeld – ein bewährtes Instrument

Viele Unternehmen setzen derzeit auf Kurzarbeit. Das zeigen die steigenden Zahlen sowohl der Anzeigen als auch der Inanspruchnahme von Kurzarbeit. Ohne die Verlängerung wäre davon auszugehen, dass es in den kommenden Monaten zu einem erheblichen Personalabbau in von Kurzarbeit betroffenen Betrieben käme. Schon bei vergangenen Krisen hat sich Kurzarbeit als zuverlässiges Instrument erwiesen.

Mit der Verordnung gibt die Bundesregierung den Unternehmen und deren Beschäftigten Planungssicherheit und bietet eine Alternative zu Entlassungen. Kurzarbeit trägt zur Absicherung der Beschäftigten bei: Sie behalten ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommensverlust wird teilweise kompensiert. Zudem kann die Zeit des Arbeitsausfalls zur Qualifizierung genutzt werden. Auch für Arbeitgeber bietet die Kurzarbeit Vorteile, denn sie können ihre eingearbeitete Belegschaft halten. Verbessert sich die wirtschaftliche Situation, können Unternehmen die Produktion schnell wieder hochfahren.

Quelle: Bundesregierung

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Finanzausschuss beschließt steuerliche Entlastung ab 2025

Der Finanzausschuss hat am 18.12.2024 eine Verschlankung des Entwurfs eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (BT-Drs. 20/12778) beschlossen. Die Zweite und dritte Beratung im Bundestag findet am 19.12.2024 statt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 18.12.2024

Der Finanzausschuss hat am Mittwoch mit einem Änderungsantrag der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen eine Verschlankung des Entwurfs eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (20/12778) beschlossen. Damit enthält das Steuerfortentwicklungsgesetz nur noch die Regelungen zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2025 und 2026 mit der Anpassung an die Ergebnisse des 6. Steuerprogressionsberichts (Erhöhung des Grundfreibetrages und Rechtsverschiebung der Tarifeckwerte) sowie eine Änderung des Finanzausgleichsgesetzes. Für den Gesetzentwurf in geänderter Fassung stimmten in der vom Vorsitzenden Alois Rainer (CSU) geleiteten Sitzung die Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen, FDP, CDU/CSU und AfD. Die Gruppe Die Linke lehnte den Entwurf ab. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 880/2024

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Bundesregierung schlägt Änderungen des Wohnraummietrechts vor

Die Bundesregierung hat am 18.12.2024 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Wohnraummietrechts beschlossen. Der vom BMJ vorgelegte Entwurf sieht insbesondere vor, Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag zur Wohnraummiete umzusetzen, die sich mit dem Mieterschutz befassen.

BMJ, Pressemitteilung vom 18.12.2024

Die Bundesregierung hat heute einen Gesetzentwurf zur Änderung des Wohnraummietrechts beschlossen. Der vom Bundesminister der Justiz vorgelegte Entwurf sieht insbesondere vor, Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag zur Wohnraummiete umzusetzen, die sich mit dem Mieterschutz befassen.

Unter anderem schlägt die Bundesregierung vor, für angespannte Wohnungsmärkte die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen von derzeit 15 Prozent auf elf Prozent abzusenken.

Der Gesetzentwurf zur Änderung von Regelungen des Rechts der Wohnraummiete schlägt im Einzelnen folgende Maßnahmen vor:

Der Betrachtungszeitraum für die ortsübliche Vergleichsmiete soll von sechs auf sieben Jahre ausgeweitet werden. Kurzfristige Änderungen und insbesondere stark steigende Mietpreise wirken sich so geringer und verzögert auf die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete aus. Hierdurch ist gerade in Wohnungsmärkten mit stark ansteigenden Mietpreisen eine preisdämpfende Wirkung zu erwarten.

Für angespannte Wohnungsmärkte soll die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen von derzeit 15 Prozent auf elf Prozent innerhalb von drei Jahren abgesenkt und damit die Möglichkeit einer Mieterhöhung weiter begrenzt werden.

Gemeinden ab 100.000 Einwohnern sollen verpflichtet werden, einen qualifizierten Mietspiegel zu erstellen. Dadurch wird die Bedeutung qualifizierter Mietspiegel gestärkt und ihre Anwendung ausgeweitet. Qualifizierte Mietspiegel verhelfen beiden Mietvertragsparteien zu größerer Rechtssicherheit, wenn die ortsübliche Vergleichsmiete ermittelt werden soll, und ersparen ihnen Aufwand und Kosten für eventuelle Rechtsstreitigkeiten.

Vermieterinnen und Vermieter von möbliertem Wohnraum in angespannten Wohnungsmärkten sollen künftig verpflichtet werden, bei Abschluss des Mietvertrags den Anteil der Miete für die Möblierung separat auszuweisen. Mieterinnen und Mieter könnten so die ortsübliche Vergleichsmiete für die Wohnung einfacher ermitteln. Auf Wohnraumüberlassungen zum kurz­fristigen Gebrauch wie Hotels, Pensionen und Ferienwohnungen soll die Vorschrift nicht anwendbar sein.

Die mieterschützenden Regelungen, die für die außerordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs gelten, sollen nach dem Entwurf auch für die ordentliche Kündigung gelten. Dazu gehört insbesondere das Nachholrecht innerhalb einer Schonfrist. Durch das Nachholrecht könnten Räumungen auch bei einer ordentlichen Kündigung dadurch abgewendet werden, dass Zahlungsrückstände innerhalb einer Schonfrist von zwei Monaten aus­geglichen werden.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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Direktanspruch auf Erstattung zu Unrecht in Rechnung gestellter und abgeführter Umsatzsteuer („Reemtsma-Anspruch“) bei Vermögenslosigkeit des Leistenden und Verjährung des Erstattungsanspruchs

Das FG Niedersachsen hat dem klagenden Unternehmer einen sog. Direktanspruch gewährt. Die Löschung wegen Vermögenslosigkeit des Leistenden begründet einen Direktanspruch und das Finanzamt kann sich unabhängig davon, ob der Leistende die Einrede der Verjährung selbst erhoben hat, nicht auf diese berufen, wenn der Direktanspruch bereits aus einem anderen Grund besteht (Az. 5 K 40/22).

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 18.12.2024 zum Urteil 5 K 40/22 vom 15.08.2024 (nrkr – BFH-Az.: XI R 27/24)

Bereits mit Urteil vom 15. August 2024 hat der 5. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts dem klagenden Unternehmer einen sog. Direktanspruch (auch „Reemtsma-Anspruch“) gewährt.

Nach diesem aus dem Unionsrecht hergeleiteten Anspruch kann ein Leistungsempfänger die zu Unrecht vom Leistenden in Rechnung gestellte Umsatzsteuer direkt vom Fiskus (zurück-)verlangen, wenn die Geltendmachung der Erstattung vom Leistenden unmöglich oder übermäßig erschwert ist. Der Direktanspruch geht zurück auf eine Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2007 (EuGH-Urteil vom 15.03.2007, C-35/05 Reemtsma Cigarettenfabriken, HFR 2007, 515), nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 30.06.2015, VII R 30/14, BFHE 250, 34) kann er im Wege einer Billigkeitsmaßnahme nach §§ 163 und 227 AO geltend gemacht werden. Die Finanzverwaltung erkennt die Existenz des Direktanspruchs grundsätzlich an und hat in einem BMF-Schreiben vom 12.04.2022 (Az. III C 2 – S 7358/20/10001, BStBl I 2022 S. 652) Kriterien für seine Gewährung aufgestellt.

Im vorliegenden Fall war die leistende GmbH zwischenzeitlich wegen Vermögenslosigkeit gelöscht und aufgelöst worden, zudem war für den Erstattungsanspruch Verjährung eingetreten, auf die sich das beklagte Finanzamt (akzessorisch) berief. Das Gericht gelangt in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass die Löschung wegen Vermögenslosigkeit des Leistenden einen Direktanspruch begründet und das Finanzamt sich unabhängig davon, ob der Leistende die Einrede der Verjährung selbst erhoben hat, nicht auf diese berufen kann, wenn der Direktanspruch bereits aus einem anderen Grund besteht.

Gegen das Urteil ist Revision eingelegt worden (Aktenzeichen des BFH: XI R 27/24).

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, Newsletter 12/2024

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Petitionsausschuss: Umsatzsteuersenkung auf Speisen in Restaurants abgelehnt

Der Petitionsausschuss spricht sich am 18.12.2024 mehrheitlich dagegen aus, den Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen dauerhaft von 19 Prozent auf 7 Prozent zu senken.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 18.12.2024

Der Petitionsausschuss spricht sich mehrheitlich dagegen aus, den Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen dauerhaft von 19 Prozent auf sieben Prozent zu senken. In der Sitzung am Mittwoch verabschiedete der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP eine Beschlussempfehlung an den Bundestag, das entsprechende Petitionsverfahren abzuschließen, „weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte“. Die Unionsfraktion hatte hingegen für eine Überweisung der Petition an die Bundesregierung mit dem höchstmöglichen Votum „zur Berücksichtigung“ plädiert. Die AfD-Fraktion wollte die Eingabe mit dem zweithöchsten Votum „zur Erwägung“ überweisen. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 875/2024

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IMK senkt Konjunkturprognose: BIP schrumpft 2024 um 0,2 % im Jahresmittel – 2025 Miniwachstum um 0,1 %

Die deutsche Wirtschaft schrumpft in diesem Jahr erneut leicht und kann sich auch 2025 nicht aus der Stagnation lösen. Zu diesem Ergebnis u. a. kommt das IMK der Hans-Böckler-Stiftung in seiner neuen Konjunkturprognose.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 18.12.2024

Die deutsche Wirtschaft schrumpft in diesem Jahr erneut leicht und kann sich auch 2025 nicht aus der Stagnation lösen. Das liegt an einer verhaltenen Nachfrage aus dem Ausland, einer trotz erster Zinssenkungen nach wie vor zu straffen Geldpolitik der Europäischen Zentralbank (EZB), weiterhin relativ hohen Energiepreisen und an der hohen Unsicherheit über die künftige Wirtschaftspolitik in der Bundesrepublik. Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) wird im Jahresdurchschnitt 2024 um 0,2 Prozent sinken. Im nächsten Jahr hellt sich die Situation nur geringfügig auf. Der private Konsum legt zwar moderat und der Staatskonsum deutlicher zu, auch die Exportentwicklung dreht wieder ins Plus (detaillierte Zahlen unten). Das reicht aber 2025 lediglich für ein Wirtschaftswachstum um 0,1 Prozent. Zu diesem Ergebnis kommt das Institut für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung in seiner neuen Konjunkturprognose.

Die stagnative Entwicklung, die nun seit mehreren Jahren anhält, drückt spürbar auf den Arbeitsmarkt. Die Zahl der Erwerbstätigen nimmt in diesem Jahr zwar noch um 0,2 Prozent zu. Gleichzeitig steigt allerdings auch die Arbeitslosigkeit weiter: im Jahresmittel 2024 um rund 180.000 Personen. 2025 sinkt dann die Zahl der Erwerbstätigen um 0,2 Prozent, die Zahl der Arbeitslosen erhöht sich um weitere 160.000 Personen. Die Arbeitslosenquote beträgt 6,0 Prozent und 6,3 Prozent – nach 5,7 Prozent 2023. Einer der wenigen Lichtblicke ist die Preisentwicklung: Die Inflationsrate wird laut IMK-Prognose im Jahresdurchschnitt 2024 mit 2,2 Prozent wieder nahe am Inflationsziel der EZB liegen und es mit 2,0 Prozent im Jahresmittel 2025 erreichen.

Gegenüber seiner vorherigen Prognose vom September nimmt das IMK die Wachstumserwartung beim BIP für dieses Jahr leicht um 0,2 Prozentpunkte und für 2025 spürbar um 0,6 Prozentpunkte zurück. Das wird unterstrichen durch neue Werte des IMK-Konjunkturindikators: Für den Zeitraum von Dezember 2024 bis Ende Februar 2025 weist der Indikator ein Rezessionsrisiko von 48,7 Prozent aus.

„Wir müssen raus aus dem Kreislauf der Belastung und Verunsicherung, in dem Wirtschaft und Gesellschaft nun schon seit mehreren Jahren stecken“, sagt Prof. Dr. Sebastian Dullien, der wissenschaftliche Direktor des IMK zum neuen Ausblick. „Viele Beschäftigte haben 2024 zwar durch kräftige Lohnzuwächse bei gesunkener Inflation einen beträchtlichen Teil ihrer Kaufkraftverluste aus der Zeit der Teuerungswelle wieder wettmachen können. Trotzdem zögern viele angesichts schlechter Nachrichten, ihr Geld auszugeben. Auch die EZB ist sehr vorsichtig und hält die Zinsen auf einem Niveau, das die Wirtschaft unnötig stark bremst. Und Unternehmen, vor allem aus der Industrie, scheuen dringend notwendige Investitionen angesichts relativ hoher Energiepreise und von erstarkter Konkurrenz, insbesondere aus China“, so Dullien.

„In dieser Situation ist es sehr wichtig, dass die Politik durch entschlossene Signale Vertrauen wiederaufbaut. Dazu gehört es, Klarheit über die mittelfristige wirtschafts- und industriepolitische Unterstützung der Transformation zu schaffen.“

Prof. Dr. Sebastian Dullien, wissenschaftlicher Direktor IMK

Arbeitsmarkt

Die schwache konjunkturelle Dynamik bremst die lange Zeit positive Entwicklung der Erwerbstätigkeit aus. Die Zahl der Erwerbstätigen legt 2024 jahresdurchschnittlich um rund 100.000 Personen oder 0,2 Prozent zu. 2025 nimmt die Erwerbstätigkeit hingegen um 0,2 Prozent ab. Die Arbeitslosigkeit steigt in beiden Jahren. Bei den Arbeitslosenzahlen prognostiziert das IMK im Jahresdurchschnitt 2024 einen Anstieg um 180.000 Personen, so dass im Jahresmittel rund 2,79 Millionen Menschen arbeitslos sein werden. Das entspricht einer Quote von 6,0 Prozent. Für 2025 veranschlagen die Forschenden eine weitere Zunahme der Arbeitslosigkeit um rund 160.000 Personen auf knapp 2,95 Millionen Personen und eine Quote von 6,3 Prozent.

Weltwirtschaft und Außenhandel

Die Weltwirtschaft wächst 2024 und 2025 recht verhalten um 3,3 bzw. 3,0 Prozent. Die deutschen Exporte erhalten von wichtigen Handelspartnern nur schwache Impulse, auch weil die aktuell international stärker nachgefragten Güter im deutschen Exportportfolio keine große Rolle spielen: Im Jahresdurchschnitt 2024 sinken die Ausfuhren um 1,1 Prozent, 2025 wachsen sie um 1,0 Prozent. Auch die Importe gehen 2024 zurück, um 0,4 Prozent in Jahresdurchschnitt. Im kommenden Jahr steigen die Einfuhren um 2,4 Prozent. Der deutsche Leistungsbilanzüberschuss dürfte 2024 bei 6,3 Prozent und 2025 bei 5,8 Prozent des BIP liegen.

Investitionen

Die Ausrüstungsinvestitionen gehen laut IMK-Prognose im Jahresdurchschnitt 2024 um 5,7 Prozent zurück. 2025 sinken sie noch einmal, wenn auch nur geringfügig um 0,2 Prozent. Auch die Bauinvestitionen setzen ihre Negativentwicklung fort: Nach einem Rückgang um 3,7 Prozent im Jahresdurchschnitt 2024 fallen sie 2025 noch einmal um jahresdurchschnittlich 2,0 Prozent. Dabei spielt auch eine Rolle, dass die öffentlichen Investitionen nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Klima- und Transformationsfonds vom November 2023 und angesichts der angespannten Haushaltslage 2025 rückläufig sind.

Privater Konsum

Nach den Verlusten in der Hochinflationsphase legen die Realeinkommen 2024 deutlich zu, unter anderem durch kräftige Zuwächse bei nominalen Tariflöhnen, sinkende Inflation und die leicht steigende Erwerbstätigkeit. Gleichwohl stagniert der private Konsum mit einem durchschnittlichen Plus von nur 0,1 Prozent in diesem Jahr praktisch. Für 2025 erwartet das IMK dann bei weiter, wenn auch weniger stark, steigenden Einkommen und noch einmal sinkender Inflation ein allmähliches Nachlassen der Konsumzurückhaltung. Allerdings fällt der Zuwachs der privaten Konsumausgaben mit 0,7 Prozent im Jahresdurchschnitt 2025 nur moderat aus. Stärker wächst der Staatskonsum, wenn auch mit rückläufiger Tendenz: 2024 um durchschnittlich 2,3 Prozent und 2025 um 1,8 Prozent.

Inflation und öffentliche Finanzen

Für 2024 rechnet das IMK mit einer durchschnittlichen Teuerungsrate von 2,2 Prozent. 2025 beruhigt sich das Inflationsgeschehen noch weiter, im Jahresmittel liegt die Teuerungsrate bei 2,0 Prozent und damit beim EZB-Inflationsziel.

Die Steuereinnahmen sowie die Einnahmen aus Sozialbeiträgen steigen 2024 und 2025, allerdings bremst die schwächelnde Konjunktur die Dynamik erheblich, zudem geht das IMK für 2025 von einem Ausgleich der kalten Progression durch die Bundesregierung aus. Das Defizit der öffentlichen Budgets sinkt gleichwohl. 2024 werden die gesamtstaatlichen Haushalte ein Defizit von 2,5 Prozent aufweisen nach 2,6 Prozent 2023. Für das kommende Jahr geht das IMK von einem weiteren Rückgang auf 2,0 Prozent im Jahresdurchschnitt aus.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Unternehmen rechnen mit weniger Exporten (Dezember 2024)

Die ifo Exporterwartungen sind im Dezember auf -6,1 Punkte von -5,8 Punkten im November gesunken. Die deutsche Wirtschaft rechnet mit einem rückläufigen Auslandsgeschäft.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 18.12.2024

Die ifo Exporterwartungen sind im Dezember auf -6,1 Punkte von -5,8 Punkten im November gesunken. Die deutsche Wirtschaft rechnet mit einem rückläufigen Auslandsgeschäft. „Die Exportwirtschaft entwickelt auch zum Jahresende keine Dynamik“, sagt Klaus Wohlrabe, Leiter der ifo Umfragen. „Die Unternehmen profitieren derzeit – im Unterschied zu früheren Jahren – nicht von der positiven wirtschaftlichen Entwicklung in anderen Ländern.“

In vielen Kernbranchen der Industrie wird mit einem Rückgang der Exporte gerechnet. Am stärksten ist die Metallindustrie betroffen, wie auch im Vormonat. Aber auch die Hersteller von Textilien und Bekleidung erwarten ein rückläufiges Auslandsgeschäft. In der Automobilbranche ist der Ausblick seit einem halben Jahr trüb. In der chemischen Industrie entwickelt sich das Exportgeschäft, wie schon das ganze Jahr, eher seitwärts. Merkliche Zuwächse bei den Auslandsumsätzen erwartet weiterhin die Nahrungs- und Genussmittelindustrie. Bei den Herstellern von elektrischen Ausrüstungen kam zuletzt auch etwas mehr Optimismus mit Blick ins Ausland auf.

Quelle: ifo Institut

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Entwaldungsgesetz: Unternehmen bekommen ein zusätzliches Jahr zur Umsetzung

Unternehmen erhalten ein weiteres Jahr Zeit, um die neue EU-Entwaldungsverordnung umzusetzen, mit der der Verkauf in der EU von Produkten von abgeholztem Flächen gestoppt werden soll.

Europäisches Parlament, Pressemitteilung vom 17.12.2024

  • Neue Vorschriften gelten ab dem 30. Dezember 2025 statt 2024
  • Kommission verpflichtet sich, den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu reduzieren
  • Eine Fläche größer als die EU ging zwischen 1990 und 2020 durch Entwaldung verloren

Unternehmen erhalten ein weiteres Jahr Zeit, um die neue EU-Entwaldungsverordnung umzusetzen, mit der der Verkauf in der EU von Produkten von abgeholztem Flächen gestoppt werden soll.

Das Parlament hat die vorläufige politische Einigung mit dem Rat zur Verschiebung der neuen Vorschriften mit 546 Stimmen zu 97 bei 7 Enthaltungen angenommen.

Große Marktteilnehmer und Händler müssen nun ab dem 30. Dezember 2025 die Verpflichtungen dieser Verordnung einhalten, und Kleinst- und Kleinunternehmen ab dem 30. Juni 2026. Das zusätzliche Jahr soll Unternehmen weltweit helfen, die Regeln von Anfang an reibungsloser umzusetzen, ohne die Ziele des Gesetzes zu untergraben.

Mitgliedstaaten, Drittländer, Händler und Marktteilnehmer hatten Bedenken geäußert, sie könnten nicht in der Lage sein, die Vorschriften bis zum 31. Dezember 2024 in vollem Umfang zu erfüllen. Daraufhin hat die Kommission vorgeschlagen, den Geltungsbeginn der Entwaldungsverordnung zu verschieben.

Auf Drängen des Parlaments hat sich die Kommission verpflichtet, sowohl das Informationssystem für Betreiber und Marktteilnehmer als auch den Vorschlag zur Risikoeinstufung von Ländern und Regionen so schnell wie möglich, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2025, bereitzustellen. Eine allgemeine Überprüfung der Verordnung ist spätestens bis zum 30. Juni 2028 vorgesehen. Dabei wird die Kommission zusätzliche Maßnahmen zur Vereinfachung und Verringerung der Verwaltungslast für Unternehmen prüfen.

Zitat

Nach der Abstimmung erklärte die Berichterstatterin Christine Schneider (EVP, DE):

„Wir haben unser Versprechen gehalten. Wir haben auf die Branchen gehört, die mit Schwierigkeiten konfrontiert sind, und sichergestellt, dass betroffene Unternehmen, Forst- und Landwirte sowie Behörden ein zusätzliches Jahr zur Vorbereitung erhalten. Diese Zeit muss wirksam genutzt werden, um sicherzustellen, dass die in der verbindlichen Erklärung der Kommission angekündigten Maßnahmen, einschließlich der Datenplattform und der Risikoklassifizierung, konsequent umgesetzt werden, um mehr Planbarkeit entlang der gesamten Lieferkette zu schaffen. In der Überprüfungsphase wird eine Folgenabschätzung sowie weitere Vereinfachungen für Länder oder Regionen mit geringem Risiko folgen. Dies bietet Ländern einen zusätzlichen Anreiz, ihre Waldschutzpraktiken zu verbessern.

Das Parlament wird den Prozess genau überwachen, um Bürokratie abzubauen und sicherzustellen, dass den Worten der Kommission Taten folgen. Unser Ziel bleibt klar: Weder die Interessenvertreter noch die Verbraucher dürfen durch die Umsetzung dieser Verordnung negativ beeinflusst werden.“

Nächste Schritte

Damit die einjährige Verschiebung in Kraft treten kann, muss der vereinbarte Text noch vom Rat gebilligt und bis Ende 2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden.

Hintergrund

Die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) schätzt, dass zwischen 1990 und 2020 etwa 420 Millionen Hektar Wald — eine Fläche größer als die EU — durch Abholzung verloren gingen. Der EU-Konsum macht etwa 10 % der globalen Entwaldung aus, mehr als zwei Drittel davon stammen aus der Produktion von Palmöl und Soja.

Die EU-Entwaldungsverordnung zielt darauf ab, den Klimawandel und den Verlust der biologischen Vielfalt zu bekämpfen, indem sie Entwaldung im Zusammenhang mit dem EU-Verbrauch von Produkten wie Rindfleisch, Kakao, Kaffee, Palmöl, Soja, Holz, Gummi, Holzkohle und bedrucktem Papier verhindert.

Quelle: Europäisches Parlament

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