Vierte Änderung der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer – BS WP/vBP

Die WPK hat den vom Beirat beschlossenen Wortlaut der vierten Änderung der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer, zuletzt geändert durch Beschluss des Beirats vom 3. Juni 2024, bekannt gemacht.

WPK, Mitteilung vom 18.12.2024

Nachstehend wird der vom Beirat der Wirtschaftsprüferkammer am 29. November 2024 in Berlin beschlossene („Neu auf WPK.de“ vom 4. Dezember 2024) Wortlaut der vierten Änderung der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer, zuletzt geändert durch Beschluss des Beirats vom 3. Juni 2024 („Neu auf WPK.de“ vom 17. Juli 2024), bekannt gemacht.

Die vierte Änderung der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer wurde vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz mit Schreiben vom 16. Dezember 2024 genehmigt.

Die vierte Änderung der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung auf der Internetseite der Wirtschaftsprüferkammer in Kraft.

Berlin, den 18. Dezember 2024
Der Präsident der Wirtschaftsprüferkammer
Andreas Dörschell

„Vierte Änderung
der Satzung der Wirtschaftsprüferkammer
über die Rechte und Pflichten
bei der Ausübung der Berufe
des Wirtschaftsprüfers
und des vereidigten Buchprüfers
(Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer – BS WP/vBP)

Aufgrund des § 57 Abs. 3 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 323), hat der Beirat der Wirtschaftsprüferkammer am 29. November 2024 die folgende Änderung der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer, zuletzt geändert durch Beschluss des Beirats vom 3. Juni 2024 (Bekanntmachung auf www.wpk.de vom 17. Juli 2024), beschlossen:

§ 16 wird wie folgt geändert:

  1. In Absatz 3 werden nach dem Wort „nicht“ die Wörter „in unlauterer Weise“ eingefügt.
  2. In Absatz 4 werden nach den Wörtern „ihres bisherigen Arbeitgebers“ die Wörter „in unlauterer Weise“ eingefügt.

Die vorstehende Satzungsänderung wird hiermit ausgefertigt und nach Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz auf der Internetseite der Wirtschaftsprüferkammer veröffentlicht (§ 57 Abs. 3b Satz 5 WPO).

Berlin, den 29. November 2024
Vorsitzer des Beirats der Wirtschaftsprüferkammer
(Dr. Karl Petersen)“

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz – neue Aufgaben für den Abschlussprüfer des Krankenhausträgers

Das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) ist am 11. Dezember 2024 verkündet worden und am Folgetag in Kraft getreten. WP/vBP sind in ihrer Funktion als gesetzliche Abschlussprüfer der Krankenhausträger betroffen.

WPK, Mitteilung vom 18.12.2024

Das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) ist am 11. Dezember 2024 verkündet worden (BGBl. I Nr. 400) und am Folgetag in Kraft getreten. WP/vBP sind in ihrer Funktion als gesetzliche Abschlussprüfer der Krankenhausträger betroffen. Das Gesetz enthält für sie folgende Neuerungen:

Der Abschlussprüfer hat die Erlöse des Vorhaltebudgets für den endgültigen Erlösausgleich des Krankenhausträgers durch ein Testat zu bestätigen (§ 4 Abs. 3 Satz 8, § 6b Abs. 5 Satz 6 sowie Abs. 6 Satz 7 KHEntgG, eingeführt durch Art. 3 Nr. 4c cc, Nr. 8).

§ 6c KHEntgG (eingeführt durch Art. 3 Nr. 8) betrifft die Vergütung von Krankenhäusern, die als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen bestimmt sind. Nach § 6c Abs. 5 Satz 4 KHEntgG muss der Krankenhausträger zur Ermittlung von Mehr- oder Mindererlösen zur Berechnung des endgültigen Ausgleichsbetrages eine vom Jahresabschlussprüfer bestätigte Aufstellung über die Erlöse aus krankenhausindividuellen Tagesentgelten sowie über die tatsächlich entstandenen Pflegepersonalkosten für die unmittelbare Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen vorlegen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Bericht über die Sitzung der Kommission für Qualitätskontrolle am 17. Dezember 2024

Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet über die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 17. Dezember 2024.

WPK, Mitteilung vom 18.12.2024

Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit. Im Folgenden sind die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 17. Dezember 2024 zusammengefasst.

Tätigkeitsbericht der Kommission für Qualitätskontrolle für das Jahr 2024

Es erfolgte eine erste Beratung der Themen des Tätigkeitsberichtes der Kommission für Qualitätskontrolle für das Jahr 2024.

Information des Vorstandes nach § 57e Abs. 4 WPO

Die Kommission für Qualitätskontrolle erörterte die aktuelle Spruchpraxis zur Information des Vorstandes nach § 57e Abs. 4 WPO.

Der Vorstand wird unverändert über testatsrelevante Einzelfeststellungen von erheblicher Bedeutung informiert. Die häufigsten Fälle der Information an den Vorstand betreffen – wie in den vergangenen Jahren – die Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Abschlussprüfungen ohne Eintragung in das Berufsregister und Verstöße gegen Unabhängigkeitsvorschriften. Auch bei Verstößen gegen rechnungslegungsbezogene Vorschriften, bei groben Prüfungsfehlern und wesentlichen unterlassenen Prüfungshandlungen und/oder groben Berichterstattungsmängeln kann der Vorstand informiert werden.

Der Vorstand wird gemäß § 30 Abs. 2 Satzung für Qualitätskontrolle insbesondere in den Fällen informiert, in denen Maßnahmen der Kommission für Qualitätskontrolle – wie Auflagen und Sonderprüfung – nicht ausreichen, um den Mangel des Qualitätssicherungssystems zu beseitigen und eine berufsaufsichtliche Sanktion im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 2 WPO (insbesondere Rüge und/oder Geldbuße) erforderlich erscheint.

Die Entscheidungspraxis des Vorstandes in Bezug auf Rügen und/oder Geldbußen zeigt, dass diese neben Fällen des Prüfens ohne Befugnis beziehungsweise wegen eines Verstoßes gegen die Unabhängigkeitsvorschriften auch bei fehlenden Prüfungsnachweisen, bei Feststellungen zum Bestätigungsvermerk, zu IT-Prüfungen sowie zu Prüfungen des Vorratsvermögens erteilt wurden.

Die Kommission für Qualitätskontrolle entscheidet auch über eine Information des Vorstandes, wenn wesentliche Mängel des Qualitätssicherungssystems festgestellt werden. Ein wichtiges Indiz hierfür ist das Vorliegen eines eingeschränkten oder versagten Prüfungsurteils.

Zukünftig soll bei einer Information des Vorstandes verstärkt in den Blick genommen werden, ob die Einzelfeststellungen von erheblicher Bedeutung beziehungsweise die wesentlichen Mängel des Qualitätssicherungssystems mit einem Verstoß gegen die Pflicht zur fachlichen Fortbildung der Berufsangehörigen (§ 5 Berufssatzung WP/vBP) zusammenhängen. In diesen Fällen soll auch eine Information des Vorstandes über diesen Verstoß geprüft werden.

Ausschlussgründe im Prüfervorschlagsverfahren

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat sich mit der Grundsatzfrage befasst, in welchen Fällen bei einer Besorgnis der Befangenheit des Prüfers für Qualitätskontrolle (§ 57a Abs. 4 WPO) Schutzmaßnahmen (§ 30 Berufssatzung WP/vBP) möglich sind und wann absolute Ausschlussgründe vorliegen. Die Beratungen werden fortgesetzt.

Aus den Abteilungen der Kommission für Qualitätskontrolle

Es wurde über die Qualitätskontrolle einer gemischten Praxis (Abschlussprüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse) beraten. Die Qualitätskontrolle wurde ohne Maßnahmen abgeschlossen.

Darüber hinaus hat die Kommission für Qualitätskontrolle die Löschung eines gesetzlichen Abschlussprüfers aufgrund wesentlicher Mängel des Qualitätssicherungssystems, die das Systems als unangemessen und unwirksam erscheinen lassen (§ 57a Abs. 6a Satz 2 Nr. 3 WPO) beschlossen. Der Prüfer für Qualitätskontrolle hatte zuvor ein versagtes Prüfungsurteil erteilt. Auf die Gewährung rechtlichen Gehörs zur beabsichtigten Löschung hatte die Praxis nicht reagiert. Der Vorstand soll über die festgestellten wesentlichen Mängel des Qualitätssicherungssystems informiert werden.

Zwei von der Kommission für Qualitätskontrolle durchgeführte Untersuchungen bei Prüfern für Qualitätskontrolle wurde mit Hinweisen an die Prüfer für Qualitätskontrolle abgeschlossen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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FG Berlin-Brandenburg bestätigt die Verfassungsmäßigkeit des neuen grundsteuerlichen Bewertungsrechts im sog. Bundesmodell

Das FG Berlin-Brandenburg hat mit zwei Urteilen vom 4. Dezember 2024 (Az. 3 K 3170/22 und 3 K 3142/23) entschieden, dass das neue grundsteuerliche Bewertungsrecht im sog. Bundesmodell, welches in Berlin und Brandenburg und der Mehrheit der anderen Bundesländer zur Anwendung kommt, verfassungsgemäß ist.

FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 18.12.2024 zu den Urteilen 3 K 3170/22 und 3 K 3142/23 vom 04.12.2024

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit zwei Urteilen vom 4. Dezember 2024 (Az. 3 K 3170/22 und 3 K 3142/23) entschieden, dass das neue grundsteuerliche Bewertungsrecht im sog. Bundesmodell, welches in Berlin und Brandenburg und der Mehrheit der anderen Bundesländer zur Anwendung kommt, verfassungsgemäß ist. Das Gericht hat in beiden Fällen die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen. Mit seiner rechtlichen Beurteilung liegt das Finanzgericht Berlin-Brandenburg auf einer Linie mit dem Finanzgericht Köln (Urteil vom 19.09.2024, Az. 4 K 2189/23, Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Az. II R 25/24 anhängig) und dem Sächsischen Finanzgericht (Urteile vom 01.10.2024, Az. 2 K 737/23, 2 K 211/23 und 2 K 212/23).

In beiden Verfahren stritten die Beteiligten über die Bewertung von in Berlin belegenen Eigentumswohnungen. In dem Verfahren 3 K 3170/22 wurde die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt, in dem Verfahren 3 K 3142/23, einer vom Bund der Steuerzahler Deutschland e. V. unterstützten Musterklage, war diese fremdvermietet. Von der Möglichkeit, mittels eines Verkehrswertgutachtens einen geringeren als den vom Finanzamt angenommene Verkehrswert nachzuweisen, wie sie der Bundesfinanzhof in seinen Beschlüssen vom 27.05.2024 (Az. II B 78/23 [AdV] und II B 79/23 [AdV]) aufgezeigt und der Gesetzgeber in der am 05.12.2024 verkündeten Neuregelung in § 220 Abs. 2 Bewertungsgesetz – BewG – (Art. 35 des Jahressteuergesetzes 2024) aufgenommen hat, haben die Kläger in beiden Verfahren keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr haben sie ausführlich allgemeine verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzlichen Regelungen geltend gemacht. Zudem hatte der Kläger in dem Verfahren 3 K 3142/23 unter Verweis auf die individuellen Verhältnisse des Falles die Auffassung vertreten, dass der Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Berlin bei der räumlichen Abgrenzung der einschlägigen Bodenrichtwertzone die gesetzlichen Vorgaben verletzt habe, indem er Bereiche beiderseits einer Bahnlinie zusammengefasst habe. Außerdem hatte der Kläger vorgetragen, dass die typisierte Miete nach Anlage 39 BewG in Verbindung mit der Verordnung zur Einstufung der Gemeinden in eine Mietniveaustufe im Sinne des § 254 BewG – MietnEinV – deutlich über der für seine Wohnung tatsächlich vereinbarten Miete liege und aus mietrechtlichen Gründen auch im Wege einer Mieterhöhung nicht erreichbar sei.

Das Gericht hat zunächst die Vereinbarkeit der im Streit stehenden Bescheide mit den einfach-rechtlichen Vorgaben bejaht und sich auch damit auseinandergesetzt, ob der jeweils einschlägige Bodenrichtwert in rechtmäßiger Weise zustande gekommen ist und inwieweit diese Frage bei Anfechtung eines Grundsteuerwertbescheides überhaupt in die Prüfungskompetenz der Finanzgerichte fällt. Letzteres konnte nach Auffassung des Gerichts indes dahinstehen, da es zu der Überzeugung gelangt ist, dass Rechtsverstöße des Gutachterausschusses nicht festzustellen seien. Schließlich hat der Senat zu der nach seiner Meinung zu bejahenden Vereinbarkeit der Regelungen des Bewertungsgesetzes mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben und der Gesetzmäßigkeit der MietnEinV und des darin für Berlin vorgesehenen Zuschlags von 10% auf die typisierte Miete nach Anlage 39 BewG Stellung genommen.

Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg

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Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) – Lohnsteuerabzug im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

Das BMF ersetzt mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 die Schreiben vom 8. November 2018 und vom 7. November 2019. Hinsichtlich der Einzelheiten zum Lohnsteuerabzug im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) gilt somit das neue Schreiben (Az. IV C 5 – S 2363/19/10007 :004).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S 2363/19/10007 :004 vom 13.12.2024

Dieses Schreiben ersetzt mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 die BMF-Schreiben vom 8. November 2018 (BStBl I Seite 1137) und vom 7. November 2019 (BStBl I Seite 1087). Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hinsichtlich der Einzelheiten zum Lohnsteuerabzug im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) das neue Schreiben.

I. Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale 1 – 3
II. Bildung und Inhalt der ELStAM 4 – 33
III. Durchführung des Lohnsteuerabzugs 34-107
IV. Verfahrensrecht 108 – 111
V. Härtefallregelung 112 – 121
VI. Betrieblicher Lohnsteuer-Jahresausgleich (§ 42b EStG) 122
VII. Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 123 – 129
VIII. Haftung des Arbeitgebers 130 – 133
IX. Sonstiges 134 – 139

(…)

Vorbemerkung
Zur Vereinfachung und besseren Lesbarkeit des BMF-Schreibens wird – entsprechend den Regelungen in § 2 Absatz 8 EStG – auf eine sprachliche Unterscheidung zwischen Ehegatte/n und Lebenspartner/n sowie zwischen Scheidung und Aufhebung der Lebenspartnerschaft verzichtet.

I. Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

1 Im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM-Verfahren) ist die Finanzverwaltung für die Bildung und Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale und deren Bereitstellung für den Abruf durch den Arbeitgeber zuständig. Die steuerlichen Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben sich aus den §§ 38 bis 39f EStG. Es ist nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer die Aufnahme einer Beschäftigung bzw. Beginn eines Dienstverhältnisses beim Finanzamt anzeigt oder einen Antrag zur Bildung der ELStAM (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) stellt.

2 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer bei Aufnahme des Dienstverhältnisses bei der Finanzverwaltung anzumelden und damit die ELStAM anzufordern. Diese Verpflichtung besteht auch, wenn das Finanzamt einen Härtefallantrag auf Nichtteilnahme am elektronischen Abrufverfahren (§ 39e Absatz 7 EStG) abgelehnt hat. Stimmt das Finanzamt hingegen dem Antrag des Arbeitgebers auf Anwendung der Härtefallregelung zu, hat der Arbeitgeber dem Finanzamt die für den Abruf der ELStAM bestimmten Daten (vgl. Rn. 46) in Papierform mitzuteilen. Die Anforderung von ELStAM ist nur für im Betrieb des Arbeitgebers beschäftigte Arbeitnehmer zulässig.

3 Nach dem Abruf sind die ELStAM in das Lohnkonto des Arbeitnehmers zu übernehmen und entsprechend deren Gültigkeit für die Dauer des Dienstverhältnisses für den Lohnsteuerabzug anzuwenden. Etwaige Änderungen stellt die Finanzverwaltung dem Arbeitgeber monatlich spätestens bis zum fünften Werktag des Folgemonats zum Abruf bereit. Wird das Dienstverhältnis beendet, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer unter Angabe des Beschäftigungsendes (Datum) unverzüglich im ELStAM-Verfahren abzumelden.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Bundeskabinett: Maximale Bezugsdauer beim Kurzarbeitergeld verdoppelt

Das Bundeskabinett hat eine Verordnung beschlossen, die die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld auf bis zu 24 Monate verlängert. Die Bundesregierung reagiert damit auf die gestiegenen Kurzarbeiterzahlen.

Bundesregierung, Mitteilung vom 18.12.2024

Das Bundeskabinett hat eine Verordnung beschlossen, die die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld auf bis zu 24 Monate verlängert. Die Bundesregierung reagiert damit auf die gestiegenen Kurzarbeiterzahlen.

Die Bundesregierung verdoppelt die maximale Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld auf dann 24 Monate. Die Maßnahme ist befristet bis Ende 2025. Anschließend gilt wieder die reguläre Bezugsdauer von maximal zwölf Monaten. Ein Anspruch der über zwölf Monate hinausgehen würde, verfällt mit dem 31. Dezember 2025.

Kurzarbeitergeld – ein bewährtes Instrument

Viele Unternehmen setzen derzeit auf Kurzarbeit. Das zeigen die steigenden Zahlen sowohl der Anzeigen als auch der Inanspruchnahme von Kurzarbeit. Ohne die Verlängerung wäre davon auszugehen, dass es in den kommenden Monaten zu einem erheblichen Personalabbau in von Kurzarbeit betroffenen Betrieben käme. Schon bei vergangenen Krisen hat sich Kurzarbeit als zuverlässiges Instrument erwiesen.

Mit der Verordnung gibt die Bundesregierung den Unternehmen und deren Beschäftigten Planungssicherheit und bietet eine Alternative zu Entlassungen. Kurzarbeit trägt zur Absicherung der Beschäftigten bei: Sie behalten ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommensverlust wird teilweise kompensiert. Zudem kann die Zeit des Arbeitsausfalls zur Qualifizierung genutzt werden. Auch für Arbeitgeber bietet die Kurzarbeit Vorteile, denn sie können ihre eingearbeitete Belegschaft halten. Verbessert sich die wirtschaftliche Situation, können Unternehmen die Produktion schnell wieder hochfahren.

Quelle: Bundesregierung

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Finanzausschuss beschließt steuerliche Entlastung ab 2025

Der Finanzausschuss hat am 18.12.2024 eine Verschlankung des Entwurfs eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (BT-Drs. 20/12778) beschlossen. Die Zweite und dritte Beratung im Bundestag findet am 19.12.2024 statt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 18.12.2024

Der Finanzausschuss hat am Mittwoch mit einem Änderungsantrag der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen eine Verschlankung des Entwurfs eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (20/12778) beschlossen. Damit enthält das Steuerfortentwicklungsgesetz nur noch die Regelungen zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2025 und 2026 mit der Anpassung an die Ergebnisse des 6. Steuerprogressionsberichts (Erhöhung des Grundfreibetrages und Rechtsverschiebung der Tarifeckwerte) sowie eine Änderung des Finanzausgleichsgesetzes. Für den Gesetzentwurf in geänderter Fassung stimmten in der vom Vorsitzenden Alois Rainer (CSU) geleiteten Sitzung die Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen, FDP, CDU/CSU und AfD. Die Gruppe Die Linke lehnte den Entwurf ab. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 880/2024

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Bundesregierung schlägt Änderungen des Wohnraummietrechts vor

Die Bundesregierung hat am 18.12.2024 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Wohnraummietrechts beschlossen. Der vom BMJ vorgelegte Entwurf sieht insbesondere vor, Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag zur Wohnraummiete umzusetzen, die sich mit dem Mieterschutz befassen.

BMJ, Pressemitteilung vom 18.12.2024

Die Bundesregierung hat heute einen Gesetzentwurf zur Änderung des Wohnraummietrechts beschlossen. Der vom Bundesminister der Justiz vorgelegte Entwurf sieht insbesondere vor, Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag zur Wohnraummiete umzusetzen, die sich mit dem Mieterschutz befassen.

Unter anderem schlägt die Bundesregierung vor, für angespannte Wohnungsmärkte die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen von derzeit 15 Prozent auf elf Prozent abzusenken.

Der Gesetzentwurf zur Änderung von Regelungen des Rechts der Wohnraummiete schlägt im Einzelnen folgende Maßnahmen vor:

Der Betrachtungszeitraum für die ortsübliche Vergleichsmiete soll von sechs auf sieben Jahre ausgeweitet werden. Kurzfristige Änderungen und insbesondere stark steigende Mietpreise wirken sich so geringer und verzögert auf die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete aus. Hierdurch ist gerade in Wohnungsmärkten mit stark ansteigenden Mietpreisen eine preisdämpfende Wirkung zu erwarten.

Für angespannte Wohnungsmärkte soll die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen von derzeit 15 Prozent auf elf Prozent innerhalb von drei Jahren abgesenkt und damit die Möglichkeit einer Mieterhöhung weiter begrenzt werden.

Gemeinden ab 100.000 Einwohnern sollen verpflichtet werden, einen qualifizierten Mietspiegel zu erstellen. Dadurch wird die Bedeutung qualifizierter Mietspiegel gestärkt und ihre Anwendung ausgeweitet. Qualifizierte Mietspiegel verhelfen beiden Mietvertragsparteien zu größerer Rechtssicherheit, wenn die ortsübliche Vergleichsmiete ermittelt werden soll, und ersparen ihnen Aufwand und Kosten für eventuelle Rechtsstreitigkeiten.

Vermieterinnen und Vermieter von möbliertem Wohnraum in angespannten Wohnungsmärkten sollen künftig verpflichtet werden, bei Abschluss des Mietvertrags den Anteil der Miete für die Möblierung separat auszuweisen. Mieterinnen und Mieter könnten so die ortsübliche Vergleichsmiete für die Wohnung einfacher ermitteln. Auf Wohnraumüberlassungen zum kurz­fristigen Gebrauch wie Hotels, Pensionen und Ferienwohnungen soll die Vorschrift nicht anwendbar sein.

Die mieterschützenden Regelungen, die für die außerordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs gelten, sollen nach dem Entwurf auch für die ordentliche Kündigung gelten. Dazu gehört insbesondere das Nachholrecht innerhalb einer Schonfrist. Durch das Nachholrecht könnten Räumungen auch bei einer ordentlichen Kündigung dadurch abgewendet werden, dass Zahlungsrückstände innerhalb einer Schonfrist von zwei Monaten aus­geglichen werden.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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Direktanspruch auf Erstattung zu Unrecht in Rechnung gestellter und abgeführter Umsatzsteuer („Reemtsma-Anspruch“) bei Vermögenslosigkeit des Leistenden und Verjährung des Erstattungsanspruchs

Das FG Niedersachsen hat dem klagenden Unternehmer einen sog. Direktanspruch gewährt. Die Löschung wegen Vermögenslosigkeit des Leistenden begründet einen Direktanspruch und das Finanzamt kann sich unabhängig davon, ob der Leistende die Einrede der Verjährung selbst erhoben hat, nicht auf diese berufen, wenn der Direktanspruch bereits aus einem anderen Grund besteht (Az. 5 K 40/22).

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 18.12.2024 zum Urteil 5 K 40/22 vom 15.08.2024 (nrkr – BFH-Az.: XI R 27/24)

Bereits mit Urteil vom 15. August 2024 hat der 5. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts dem klagenden Unternehmer einen sog. Direktanspruch (auch „Reemtsma-Anspruch“) gewährt.

Nach diesem aus dem Unionsrecht hergeleiteten Anspruch kann ein Leistungsempfänger die zu Unrecht vom Leistenden in Rechnung gestellte Umsatzsteuer direkt vom Fiskus (zurück-)verlangen, wenn die Geltendmachung der Erstattung vom Leistenden unmöglich oder übermäßig erschwert ist. Der Direktanspruch geht zurück auf eine Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2007 (EuGH-Urteil vom 15.03.2007, C-35/05 Reemtsma Cigarettenfabriken, HFR 2007, 515), nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 30.06.2015, VII R 30/14, BFHE 250, 34) kann er im Wege einer Billigkeitsmaßnahme nach §§ 163 und 227 AO geltend gemacht werden. Die Finanzverwaltung erkennt die Existenz des Direktanspruchs grundsätzlich an und hat in einem BMF-Schreiben vom 12.04.2022 (Az. III C 2 – S 7358/20/10001, BStBl I 2022 S. 652) Kriterien für seine Gewährung aufgestellt.

Im vorliegenden Fall war die leistende GmbH zwischenzeitlich wegen Vermögenslosigkeit gelöscht und aufgelöst worden, zudem war für den Erstattungsanspruch Verjährung eingetreten, auf die sich das beklagte Finanzamt (akzessorisch) berief. Das Gericht gelangt in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass die Löschung wegen Vermögenslosigkeit des Leistenden einen Direktanspruch begründet und das Finanzamt sich unabhängig davon, ob der Leistende die Einrede der Verjährung selbst erhoben hat, nicht auf diese berufen kann, wenn der Direktanspruch bereits aus einem anderen Grund besteht.

Gegen das Urteil ist Revision eingelegt worden (Aktenzeichen des BFH: XI R 27/24).

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, Newsletter 12/2024

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Petitionsausschuss: Umsatzsteuersenkung auf Speisen in Restaurants abgelehnt

Der Petitionsausschuss spricht sich am 18.12.2024 mehrheitlich dagegen aus, den Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen dauerhaft von 19 Prozent auf 7 Prozent zu senken.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 18.12.2024

Der Petitionsausschuss spricht sich mehrheitlich dagegen aus, den Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen dauerhaft von 19 Prozent auf sieben Prozent zu senken. In der Sitzung am Mittwoch verabschiedete der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP eine Beschlussempfehlung an den Bundestag, das entsprechende Petitionsverfahren abzuschließen, „weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte“. Die Unionsfraktion hatte hingegen für eine Überweisung der Petition an die Bundesregierung mit dem höchstmöglichen Votum „zur Berücksichtigung“ plädiert. Die AfD-Fraktion wollte die Eingabe mit dem zweithöchsten Votum „zur Erwägung“ überweisen. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 875/2024

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