Vereitelung des Anfechtungsrechts lässt Leistungsanspruch entfallen

Bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung sind Versicherungsnehmer regelmäßig verpflichtet wahrheitsgemäß Auskunft über ihre gesundheitliche Situation zu erteilen. Machen sie falsche Angaben, kann der Anspruch auf die Versicherungsleistungen entfallen. Aber was geschieht, wenn die Versicherung den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung aufgrund der gesetzlich normierten Ausschlussfrist nach zehn Jahren nicht mehr anfechten kann, und der Versicherungsnehmer es genau darauf angelegt hat? Einen solchen Sachverhalt hatte das OLG Braunschweig zu klären (Az. 11 U 316/21).

OLG Braunschweig, Pressemitteilung vom 17.12.2024 zum Beschluss 11 U 316/21 vom 11.10.2023

Bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung sind Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer regelmäßig verpflichtet, insbesondere auf Nachfrage, wahrheitsgemäß Auskunft über ihre gesundheitliche Situation zu erteilen. Machen sie falsche Angaben, kann dies die Versicherung im Einzelfall zu einer Anfechtung des Versicherungsvertrages berechtigen, mit der Folge, dass der Anspruch auf die Versicherungsleistungen entfällt. Aber was geschieht, wenn die Versicherung den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung aufgrund der gesetzlich normierten Ausschlussfrist (§ 124 Abs. 3 BGB) nach zehn Jahren nicht mehr anfechten kann, und der Versicherungsnehmer es genau darauf angelegt hat?

Eine solche Konstellation lag dem 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig in einem Berufungsverfahren (Az. 11 U 316/21) zur Entscheidung vor: Ein Versicherungsnehmer hatte trotz ausdrücklicher Nachfrage der Versicherung wahrheitswidrig verschwiegen, dass er vor Vertragsschluss unter psychischen Problemen gelitten und sich in Behandlung begeben hatte. In den folgenden Jahren war der Versicherungsnehmer unter anderem aufgrund psychischer Erkrankungen immer wieder krankgeschrieben und schließlich berufsunfähig. Er meldete den Versicherungsfall jedoch erst drei Tage nach Ablauf der 10-jährigen Ausschlussfrist.

Den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Zahlung der Versicherungsleistungen hat der Senat – wie bereits das Landgericht Göttingen in erster Instanz – abgelehnt und die Berufung des Versicherungsnehmers ohne erneute mündliche Verhandlung mit Beschluss vom 11. Oktober 2023 zurückgewiesen.

Der Versicherung habe das Recht zugestanden, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Der Versicherungsnehmer habe seinen Gesundheitszustand „verschleiert“ und bewusst wahrheitswidrig den Eindruck erweckt, dass keine gesundheitlichen Einschränkungen vorhanden seien. Zwar könne die Versicherung den Vertrag aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr anfechten, dennoch seien dem Versicherungsnehmer die Versicherungsleistungen zu versagen. Seinem Leistungsanspruch stehe in diesem konkreten Fall der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen, da er unter Verstoß gegen Treu und Glauben den Versicherungsfall absichtlich nach Ablauf der Anfechtungsfrist gemeldet habe. Damit habe er die Ausübung des Anfechtungsrechts durch die Versicherung gezielt vereitelt. Dies folge für den Senat daraus, dass der Versicherungsnehmer bereits ein Jahr zuvor gewusst habe, dass der Versicherungsfall eingetreten sei, diesen aber erst genau drei Tage nach Ablauf der Ausschlussfrist gemeldet habe. Bei einer anderen Berufsunfähigkeitsversicherung habe er dagegen sofort den Eintritt seiner Berufsunfähigkeit angezeigt. Damit habe der Versicherungsnehmer – so der Senat in seiner Begründung – in besonders schwerem Maße gegen seine Pflicht verstoßen, auf die Interessen der Versicherung Rücksicht zu nehmen.

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 23.Oktober 2024 (Az. IV ZR 229/23) die in diesem Verfahren eingereichte Beschwerde des Versicherungsnehmers gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.

Angewendete Normen

§ 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

[…]

§ 124 Anfechtungsfrist

(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.

(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. […]

(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig

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Neuwahlen und EZB-Geldpolitik lassen Konjunkturerwartungen steigen

Die ZEW-Konjunkturerwartungen für Deutschland verbessern sich in der Umfrage vom Dezember 2024. Sie liegen aktuell mit plus 15,7 Punkten um 8,3 Punkte über dem Vormonatswert. Die Einschätzung der aktuellen konjunkturellen Lage verändert sich hingegen nur minimal. Der Lageindikator für Deutschland fällt um 1,7 Punkte und liegt bei minus 93,1 Punkten.

ZEW, Pressemitteilung vom 17.12.2024

Der ZEW-Indikator liegt bei plus 15,7 Punkten

Die ZEW-Konjunkturerwartungen für Deutschland verbessern sich in der Umfrage vom Dezember 2024. Sie liegen aktuell mit plus 15,7 Punkten um 8,3 Punkte über dem Vormonatswert. Die Einschätzung der aktuellen konjunkturellen Lage verändert sich hingegen nur minimal. Der Lageindikator für Deutschland fällt um 1,7 Punkte und liegt bei minus 93,1 Punkten.

„Die vorgezogenen Neuwahlen in Deutschland mit der damit einhergehenden Erwartung auf eine investitionsfreundliche Wirtschaftspolitik sowie die Aussicht auf weitere Zinssenkungen sorgen für einen verbesserten wirtschaftlichen Ausblick. Unsere tagesbasierten Auswertungen zeigen, dass die Expertinnen und Experten auch nach der EZB-Ratssitzung vom 12. Dezember von weiter sinkenden Zinsen im neuen Jahr ausgehen. Zu dieser Einschätzung passt die Tatsache, dass die Befragten mehrheitlich eine stabile oder sinkende Inflationsrate im Euroraum erwarten. Sie scheinen den zuletzt beobachteten Anstieg der Inflation somit als temporäres Phänomen einzustufen“, kommentiert ZEW-Präsident Prof. Achim Wambach, PhD die aktuellen Ergebnisse.

Die Erwartungen der Finanzmarktexpertinnen und -experten an die Konjunkturentwicklung in der Eurozone liegen mit aktuell plus 17,0 Punkten um 4,5 Punkte über dem Wert von November. Die Einschätzung der aktuellen konjunkturellen Lage in der Eurozone verschlechtert sich allerdings deutlich. Der Lageindikator sinkt um 11,2 Punkte auf einen neuen Wert von minus 55,0 Punkten.

Quelle: ZEW

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Einführung einer elektronischen Bescheinigung über die Mehrwertsteuerbefreiung für durch Botschaften oder internationale Einrichtungen erworbene Gegenstände oder Dienstleistungen

Der ECOFIN hat am 10.12.2024 der Einführung einer elektronischen Bescheinigung über die Mehrwertsteuerbefreiung (anstelle der derzeitigen Papierbescheinigung) zugestimmt, mit der bestätigt wird, dass ein Umsatz für eine der spezifischen Steuerbefreiungen nach Artikel 151 (Abs. 1, Unterabs. 1) der Mwst-Richtlinie in Frage kommt.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 17.12.2024

Der ECOFIN hat am 10.12.2024 der Einführung einer elektronischen Bescheinigung über die Mehrwertsteuerbefreiung (anstelle der derzeitigen Papierbescheinigung) zugestimmt, mit der bestätigt wird, dass ein Umsatz für eine der spezifischen Steuerbefreiungen nach Artikel 151 (Abs. 1, Unterabs. 1) der Mwst-Richtlinie in Frage kommt. Dabei handelt es sich u. a. um die Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen, die im Rahmen von diplomatischen und konsularischen Beziehungen, für internationale Einrichtungen oder Streitkräfte bewirkt bzw. erbracht werden. Die antragstellende Einrichtung oder Privatperson, an die die Lieferung der Gegenstände bewirkt oder für die die Dienstleistung erbracht wird, stellt die Bescheinigung aus und unterzeichnet sie elektronisch zusammen mit dem Aufnahmemitgliedstaat.

Die Richtlinie sieht einen Übergangszeitraum für bis zum 30.06.2032 bewirkte Umsätze vor, in dem die EU-Mitgliedstaaten sowohl die elektronische als auch die Papierbescheinigung (gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011) benutzen können. Da ab 01.07.2032 nur noch die elektronische Bescheinigung verwendet werden darf, wird die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 entsprechend geändert.

Die EU-Kommission wird Durchführungsrechtsakte mit den technischen Einzelheiten und Spezifikationen für das elektronische Format der Bescheinigung und ihre Bearbeitung (u. a. Zugang zum IT-System für antragstellende Einrichtungen oder Privatpersonen als auch Ausstellung und elektronische Unterzeichnung der Befreiungsbescheinigung) festlegen. Die EU-Kommission ist für die Pflege, das Hosting und die technische Verwaltung des zentralen elektronischen Systems für die Speicherung und Bearbeitung der elektronischen Bescheinigungen verantwortlich.

Die EU-Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis 30.06.2031 in nationales Recht umsetzen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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ifo Geschäftsklimaindex gesunken (Dezember 2024)

Die Stimmung der Unternehmen in Deutschland hat sich verschlechtert. Der ifo Geschäftsklimaindex sank im Dezember auf 84,7 Punkte, nach 85,6 Punkten im November. Das ist der niedrigste Wert seit Mai 2020.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 17.12.2024

Die Stimmung der Unternehmen in Deutschland hat sich verschlechtert. Der ifo Geschäftsklimaindex sank im Dezember auf 84,7 Punkte, nach 85,6 Punkten im November. Das ist der niedrigste Wert seit Mai 2020. Der Rückgang war insbesondere auf die pessimistischeren Erwartungen zurückzuführen. Die aktuelle Lage wurde hingegen von den Unternehmen besser bewertet. Die Schwäche der deutschen Wirtschaft ist chronisch geworden.

Im Verarbeitenden Gewerbe ist der Index merklich gesunken. Die Unternehmen zeigten sich unzufriedener mit den laufenden Geschäften. Zudem trübten sich ihre Erwartungen deutlich ein. Die Auftragslage verschlechterte sich erneut. Produktionskürzungen sind angekündigt.

Im Dienstleistungssektor hat sich das Geschäftsklima verschlechtert. Dies war spürbar skeptischeren Erwartungen der Unternehmen geschuldet. Die aktuelle Lage wurde hingegen etwas besser beurteilt. Während die Gastronomie von einem guten Weihnachtsgeschäft berichtet, blickt der Bereich Transport und Logistik sorgenvoll auf die kommenden Monate.

Im Handel konnte der Index seine Aufwärtsbewegung der letzten zwei Monate nicht fortsetzen. Die Unternehmen zeigten sich weniger zufrieden mit den laufenden Geschäften. Auch bei den Erwartungen nahm der Pessimismus zu. Diese Entwicklung war vor allem durch den Großhandel getrieben. Aber auch der Einzelhandel zeigt sich eher unzufrieden.

Im Bauhauptgewerbe hat sich das Geschäftsklima verbessert. Die Firmen bewerteten insbesondere ihre aktuelle Lage etwas positiver. Die Erwartungen verschlechterten sich jedoch.

Quelle: ifo Institut

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SGB II-Leistungen: Kein Härtefall/keine besondere Härte i. S. d. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 letzter Teilsatz, Nr. 7 SGB II bei alleiniger geringfügiger Überschreitung der nunmehr gesetzlich geregelten Wohnflächengrenze

Ein Alleinbewohner eines 147 qm großen Hauses hat keinen Anspruch auf zuschussweises Bürgergeld. Angemessen sind nur 140 qm. Er kann sich nicht auf eine besonderen Härte nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB II berufen. Dies entschied das LSG Sachsen (Az. L 7 AS 379/24 B ER).

LSG Sachsen, Pressemitteilung vom 17.12.2024 zum Beschluss L 7 AS 379/24 B ER vom 13.11.2024

Der 7. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts hat im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes (Az. L 7 AS 379/24 B ER) mit Beschluss vom 13. November 2024 entschieden, dass ein selbstgenutztes Hausgrundstück nicht bereits deshalb nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB II von der Berücksichtigung als verwertbares Vermögen ausgenommen ist, weil es die maßgebliche Wohnfläche von bis zu 140 m² nur geringfügig überschreitet.

Gegenstand der Prüfung war, ob ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II im Zeitraum von Juli 2024 bis Dezember 2024 aufgrund verwertbaren Vermögens im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 SGB II ausgeschlossen ist.

Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB II in der seit 1. Januar 2023 geltenden Fassung sind ein selbst genutztes Hausgrundstück mit bis zu 140 m² oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung mit bis zu 130 m² kein zu berücksichtigendes Vermögen. Damit gelten erstmals gesetzlich bestimmte Wohnflächengrenzen. Bei mehr als vier Personen erhöhen sie sich um jeweils 20 m². Davor hatte die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Angemessenheitswerte bestimmt. Als Untergrenze galten 80 (Wohnung) bzw. 90 (Haus) m² als angemessen. Eine bis zu zehnprozentige Überschreitung schadete nicht. Nunmehr sind nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 letzter Teilsatz SGB II größere Wohnflächen anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung des Vermögens eine besondere Härte bedeuten würde.

Aufgrund dieser Neuregelungen hat der Senat das im Alleineigentum des Antragstellers stehende und von ihm allein bewohnte Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von 147 m² berücksichtigt. Nach der gesetzlichen Bestimmung eines erhöhten Wohnflächengrenzwertes bei teilweiser Entkoppelung von der Anzahl der Bewohner und Vorhandensein einer Härtefallregelung scheide sowohl eine allgemeine Erhöhung der genannten Wohnflächen um 10 % als auch die Annahme eines Härtefalles nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 letzter Teilsatz SGB II oder einer besonderen Härte § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB II aus, wenn außer einer nur geringfügigen Überschreitung der angemessenen Wohnfläche keine sonstigen Gründe für die Annahme einer Härtefalles oder einer besonderen Härte vorliegen.

Quelle: Freistaat Sachsen Sächsische Staatskanzlei, Sächsisches Landessozialgericht

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Geringerer Schadensersatz des Vermieters bei unwirksamer Schönheitsreparaturenklausel

Das AG Hanau entschied, dass der Vermieter Streich- und Tapezierarbeiten in der Wohnung nicht ersetzt verlangen kann, weil er selbst zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet war (Az. 32 C 265/23).

AG Hanau, Pressemitteilung vom 16.12.2024 zum Urteil 32 C 265/23 vom 29.11.2024 (nrkr)

Hat der Vermieter Ersatzansprüche wegen des Zustands der Mietsache bei Rückgabe, muss er sich bei unwirksamer Schönheitsreparaturenklausel die Kosten anrechnen lassen, welche er mangels eigener Renovierungsarbeiten erspart hat.

Das Amtsgericht Hanau hat entschieden, dass der Vermieter Streich- und Tapezierarbeiten in der Wohnung nicht ersetzt verlangen kann, weil er selbst zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet war (Amtsgericht Hanau, Urteil vom 29.11.2024, Az. 32 C 265/23).

Das Mietverhältnis zwischen den Parteien lief über 13 Jahre, der Vertrag enthielt eine Klausel hinsichtlich der durch den Mieter durchzuführenden Schönheitsreparaturen. Nach Wohnungsrückgabe führte der Vermieter Tapezier- und Streicharbeiten durch. Die Kosten verlangte er von dem Mieter ersetzt. Denn dieser habe sie mit bunten Farben (gelb, grün und rosa) zurückgegeben, was eine Weitervermietung nicht ermögliche. Zudem habe es viele nicht verschlossene Dübellöcher gegeben.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Darauf, ob der Mieter dem Vermieter die Kosten für die Streich- und Tapezierarbeiten erstatten muss, komme es nicht an. Denn der Vermieter hätte während der gesamten Laufzeit des Mietvertrags die Schönheitsreparaturen in der Wohnung durchführen müssen. Die Klausel, nach welcher der Mieter hierzu verpflichtet wurde, war unwirksam, weil sie zu kurze Fristen setze, außerdem sollte der Mieter nach einer anderen Klausel die Wohnung auch bei Einzug streichen, was ebenfalls zur Unwirksamkeit der laufenden Renovierungspflicht führe. Daher musste stattdessen, wie auch an sich vom Gesetz vorgesehen, der Vermieter renovieren. Hätte er das getan, wären ihm aber Kosten entstanden. Diese nicht aufgewendeten Kosten müsse er von seinen Schadensersatzansprüchen abziehen.

Für die Bestimmung der ersparten Kosten hat das Gericht auf die Pauschalbeträge nach § 28 Abs. 4 II. BerechnungsVO in der jeweiligen Höhe zurückgegriffen. Auch wenn diese hier keine unmittelbare Anwendung finden, lägen ihnen offiziell anerkannte Durchschnittswerte zugrunde. Bei über 13 Jahren Mietlaufzeit überstiegen sie die von dem Vermieter geltend gemachten Kosten um mehr als das Dreifache.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht Hanau

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Cannabiskonsum rechtfertigt Entlassung eines Polizeikommissars aus dem Beamtenverhältnis auf Probe

Das VG Aachen hat den Eilantrag eines Polizeikommissars gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe abgelehnt. Es sei allen Bediensteten und Beschäftigten der Polizei untersagt, unter dem Einfluss von berauschenden Mitteln den Dienst anzutreten. Das gelte in besonderem Maße für Polizeivollzugsbeamte, die im Dienst Waffen und Dienstfahrzeuge führen (Az. 1 L 884/24).

VG Aachen, Pressemitteilung vom 16.12.2024 zum Beschluss 1 L 884/24 vom 16.12.2024

Das hat das Verwaltungsgericht Aachen mit Beschluss vom heutigen Tag entschieden und damit den Eilantrag eines Polizeikommissars gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe abgelehnt. Dem Polizeikommissar war von der zuständigen Kreispolizeibehörde Heinsberg vorgeworfen worden, im Mai 2024 unter dem Einfluss von Cannabis mit seinem Pkw zum abendlichen Dienst angetreten zu sein. Weitere Ermittlungen hätten zudem ergeben, dass er bereits vor der Teillegalisierung Cannabis konsumiert und damit gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen habe.

Das Verwaltungsgericht hat die Entlassungsverfügung als rechtmäßig bestätigt und zur Begründung unter anderem ausgeführt: Es ist allen Bediensteten und Beschäftigten der Polizei untersagt, unter dem Einfluss von berauschenden Mitteln den Dienst anzutreten. Das gilt in besonderem Maße für Polizeivollzugsbeamte, die im Dienst Waffen und Dienstfahrzeuge führen. Gegen dieses Nüchternheitsgebot hat der Polizeikommissar verstoßen und überdies Bußgeldvorschriften des Straßenverkehrsgesetzes verletzt. Das Verhalten des Beamten ist mit dem Berufsbild eines Polizeikommissars nicht vereinbar und begründet durchgreifende Zweifel an seiner charakterlichen Eignung. Es besteht zudem die Gefahr des Vertrauensverlustes der Allgemeinheit in die rechtmäßige Aufgabenausführung der Polizei. Die Annahme der Kreispolizeibehörde, dass der Polizeikommissar sich in der Probezeit nicht bewährt hat und deswegen entlassen werden kann, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.

Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen

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Streit um Ausbau eines Wohnwagens

Das AG München hat die Klage eines Handwerksbetriebs abgewiesen, da es dem darlegungs- und beweispflichtigen Handwerksbetrieb nicht gelang, zu belegen, dass die zusätzlich in Rechnung gestellten Arbeiten gegen eine zusätzliche Vergütung zu erbringen waren (Az. 275 C 13938/23).

AG München, Pressemitteilung vom 16.12.2024 zum Urteil 275 C 13938/23 vom 26.09.2024 (rkr)

Zusätzliche Vergütungsvereinbarung nicht dargelegt, wenn Kläger bei Absprachen über den Leistungsumfang „außen vor“

Ein Münchener Schaustellerbetrieb beauftrage einen Handwerksbetrieb aus Niederbayern mit dem Heizungs- und Sanitärausbau eines Schausteller-Lkws. Die Rechnung hierüber in Höhe von 3.668,77 Euro brutto hatte der beklagte Schaustellerbetrieb beglichen.

Nach Durchführung der Arbeiten stellte der Handwerksbetrieb am 10.01.2022 weitere Leistungen in Höhe von 2.790,19 Euro brutto für einen zusätzlichen Kaltwasser- und Abflussanschluss für eine Waschmaschine, eines zusätzlichen Wasseranschlusses unter dem Zugfahrzeug und für weitere Sanitärbaumaßnahmen in Rechnung. Der Kläger war der Auffassung, er könne hierfür eine weitere Vergütung verlangen, weil diese über das ursprüngliche Angebot hinausgingen und vom Schausteller nachträglich verlangt worden seien. Da der Schausteller eine Zahlung der Rechnung verweigerte, beantragte der Handwerksbetrieb einen Mahn- und Vollstreckungsbescheid über 2.790,19 Euro.

Das Amtsgericht München gab dem Schausteller recht und wies die Klage des Handwerkbetriebs ab. Dem darlegungs- und beweispflichtigen Handwerksbetrieb war es nicht gelungen, zu belegen, dass die zusätzlich in Rechnung gestellten Arbeiten gegen eine zusätzliche Vergütung zu erbringen waren:

„Aus den Angaben des Zeugen […] ergibt sich […] nicht, wann welche konkreten Arbeiten zwischen den Parteien tatsächlich vereinbart wurden. Der Zeuge konnte insoweit nicht angeben, welche Vereinbarungen, insbesondere im Hinblick auf den Umfang der Arbeiten, zwischen den Parteien getroffen wurden. Der Zeuge […] war nach eigenen Angaben lediglich vor Ort, um die Arbeiten durchzuführen. […]

Auch die informatorische Befragung des Klägers […] ergibt insoweit nicht, dass zwischen den Parteien für die in der Rechnung […] aufgelisteten Leistungen eine zusätzliche Vergütung vereinbart wurde. Der Kläger gab insoweit […] an, er sei bei der Besprechung zwischen dem Zeugen […] und dem Beklagten bei der Handhabung der Wände bzw. der Installation der Waschmaschine […] und des äußeren Wasserhahns außen vor gewesen. […]

Es war nach Ansicht des Gerichts jedoch Sache des Klägers, den Zeugen […] als dessen Gehilfen ordnungsgemäß zu beaufsichtigen und insoweit sicherzustellen, dass er die in Auftrag gegebenen Leistungen erbringt. Da es auch der Kläger ist, der Vertragspartner des Beklagten ist, kann er insoweit nicht bloß angeben, er sei „außen vor“. Vielmehr kann er eine zusätzliche Vergütung für die Leistungen […] nur dann verlangen, wenn dies zwischen ihm und dem Beklagten tatsächlich vereinbart wurde.

Die Durchführung von Leistungen durch den Zeugen […] ersetzt nicht die erforderliche vertragliche Vereinbarung durch die Parteien.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Aussetzung der Vollziehung von auf § 8c Absatz 1 Satz 1 KStG gestützten Bescheiden

Das BMF verfügt, dass der gennannte Beschluss des BFH nicht über den entschiedenen Fall hinaus anzuwenden ist (Az. IV C 2 – S 2745-a/19/10002 :009).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 2 – S 2745-a/19/10002 :009 vom 20.11.2024

Folgen aus dem BFH-Beschluss vom 12. April 2023

1 Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 12. April 2023, I B 74/22 (AdV), BStBl II 2024 S. …2 in einem Fall (Streitjahr 2016), in dem die Anwendung von § 8d KStG aufgrund von § 8d Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 KStG ausgeschlossen war, entschieden, dass die Vollziehung von auf § 8c Absatz 1 Satz 1 KStG bzw. § 8c Absatz 1 Satz 2 KStG a. F. (schädlicher Beteiligungserwerb von mehr als 50 %) gestützten Bescheiden wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Norm auszusetzen ist. Das von der Rechtsprechung in derartigen Fällen geforderte zusätzliche Erfordernis des besonderen berechtigten Interesses des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung, dem Vorrang vor den öffentlichen Interessen einzuräumen ist, sei schon deshalb zu bejahen, weil das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 29. März 2017, 2 BvL 6/11, BStBl II 2017 S. 1082 den § 8c (später: Absatz 1) Satz 1 KStG a. F. (schädlicher Beteiligungserwerb von mehr als 25 % bis 50 %) als mit dem Grundgesetz unvereinbar eingestuft hat und es sich bei § 8c Absatz 1 Satz 1 KStG (schädlicher Beteiligungserwerb von mehr als 50 %) um eine ähnliche Regelung handele.

2 Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist der o. g. Beschluss des Bundesfinanzhofs insoweit nicht über den entschiedenen Fall hinaus anzuwenden. Damit ist in Rechtsbehelfsverfahren betreffend Veranlagungs- bzw. Erhebungszeiträume, in denen nicht genutzte Verluste bzw. Fehlbeträge wegen eines nach dem 31. Dezember 2015 erfolgten schädlichen Beteiligungserwerbs von mehr als 50 % auf der Grundlage von § 8c Absatz 1 Satz 1 KStG bzw. § 8c Absatz 1 Satz 2 KStG a. F. als nicht abziehbar qualifiziert worden sind, auch dann keine Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung zu gewähren, wenn die Anwendung von § 8d KStG gemäß § 8d Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 KStG ausgeschlossen ist.

3 Aus Sicht der Finanzverwaltung bestehen unter anderem aufgrund des mit Wirkung vom 1. Januar 2016 eingeführten fortführungsgebundenen Verlustvortrags nach § 8d KStG bereits keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 8c Absatz 1 Satz 1 KStG bzw. § 8c Absatz 1 Satz 2 KStG a. F. (schädlicher Beteiligungserwerb von mehr als 50 %). Der Bundesfinanzhof hat die Einführung des § 8d KStG wegen der im Streitfall einschlägigen Einschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs von § 8d KStG nicht weiter gewürdigt. Dem ist nicht beizupflichten. Denn die Einschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs in § 8d Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 KStG richtet sich gegen die Möglichkeit zur missbräuchlichen Verlustnutzung (vgl. BT-Drucks. 18/10348 S. 1), lässt jedoch das grundlegende Regelungsanliegen des § 8d KStG, wonach für den Verlustabzug (zusätzlich) die Fortführung desselben Geschäftsbetriebs maßgeblich von Bedeutung ist (vgl. BT-Drucks. 18/9986 S. 1), unberührt.

4 In Rechtsbehelfsverfahren betreffend Veranlagungs- bzw. Erhebungszeiträume, in denen nicht genutzte Verluste bzw. Fehlbeträge wegen eines vor dem 1. Januar 2016 erfolgten schädlichen Beteiligungserwerbs von mehr als 50 % auf Grundlage von § 8c (später: Absatz 1) Satz 2 KStG a. F. als nicht abziehbar qualifiziert worden sind, ist im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 29. August 2017, 2 K 245/17 (Streitjahr 2008) auf Antrag Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung zu gewähren, wenn der Antragsteller ein besonderes berechtigtes Interesse an der Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung darlegt und glaubhaft macht, dem Vorrang vor dem öffentlichen Vollzugsinteresse einzuräumen ist. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung (Nr. 2.5.4 des AEAO zu § 361) ist aufgrund der wesentlich höheren Erwerbsschwelle – entgegen der Auffassung des Bundesfinanzhofs – nicht davon auszugehen, dass es sich bei § 8c Absatz 1 Satz 1 KStG bzw. § 8c (später: Absatz 1) Satz 2 KStG a. F. (schädlicher Beteiligungserwerb von mehr als 50 %) um eine dem § 8c (später: Absatz 1) Satz 1 KStG a. F. (schädlicher Beteiligungserwerb von mehr als 25 % bis 50 %) ähnliche Normen handelt, infolgedessen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers der Vorrang vor dem öffentlichen Vollzugsinteresse einzuräumen wäre.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Unzulässige Werbung einer Fluggesellschaft mit Ausgleichsmaßnahmen zum Klimaschutz

Das OLG Köln hat die Gestaltung der Internetseite einer Kölner Fluggesellschaft, auf der Flüge mit „CO2-neutral reisen … jetzt ausgleichen und abheben“ beworben wurden, wegen irreführender Werbung für unzulässig erklärt (Az. 6 U 45/24).

OLG Köln, Pressemitteilung vom 16.12.2024 zum Urteil 6 U 45/24 vom 13.12.2024

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat mit Urteil vom 13.12.2024 die Gestaltung der Internetseite einer Kölner Fluggesellschaft, auf der Flüge mit „CO2-neutral reisen … jetzt ausgleichen und abheben“ beworben wurden, wegen irreführender Werbung für unzulässig erklärt.

Die Beklagte bot ihren Kunden an, dass die durch den Flug verursachten CO2-Emissionen durch den Einsatz nachhaltigen Treibstoffs für ihre Flugzeuge oder die Möglichkeit zur Investition in Klimaschutzprojekte, wie Waldschutz- und Aufforstungsprojekte, kompensiert werden sollten. Das Landgericht Köln hat diese Werbung auf die Klage eines bundesweit tätigen Umweltschutzverbandes als irreführend untersagt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Die Gestaltung der Internetseite lege das Verständnis nahe, dass der Ausgleich bereits erfolge, bevor der Flug starte, also bevor der Kunde „abhebt“. Ein relevanter Teil der Verbraucher werde erwarten, dass er etwas erwerbe, was eine sofortige Kompensation der Umweltbelastung durch den geplanten Flug auslöse. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts hätte die Beklagte – und zwar im unmittelbaren Zusammenhang mit der konkreten Werbeaussage – darüber aufklären müssen, dass die Kompensation unter Umständen tatsächlich erst in der Zukunft erfolgen werde, wobei das genaue Ausmaß von einer Prognose abhängen könne.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Gegen das Urteil ist die Nichtzulassungsbeschwerde statthaft, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils unmittelbar beim Bundesgerichtshof einzulegen ist.

Quelle: Oberlandesgericht Köln

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