IMK senkt Konjunkturprognose: BIP schrumpft 2024 um 0,2 % im Jahresmittel – 2025 Miniwachstum um 0,1 %

Die deutsche Wirtschaft schrumpft in diesem Jahr erneut leicht und kann sich auch 2025 nicht aus der Stagnation lösen. Zu diesem Ergebnis u. a. kommt das IMK der Hans-Böckler-Stiftung in seiner neuen Konjunkturprognose.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 18.12.2024

Die deutsche Wirtschaft schrumpft in diesem Jahr erneut leicht und kann sich auch 2025 nicht aus der Stagnation lösen. Das liegt an einer verhaltenen Nachfrage aus dem Ausland, einer trotz erster Zinssenkungen nach wie vor zu straffen Geldpolitik der Europäischen Zentralbank (EZB), weiterhin relativ hohen Energiepreisen und an der hohen Unsicherheit über die künftige Wirtschaftspolitik in der Bundesrepublik. Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) wird im Jahresdurchschnitt 2024 um 0,2 Prozent sinken. Im nächsten Jahr hellt sich die Situation nur geringfügig auf. Der private Konsum legt zwar moderat und der Staatskonsum deutlicher zu, auch die Exportentwicklung dreht wieder ins Plus (detaillierte Zahlen unten). Das reicht aber 2025 lediglich für ein Wirtschaftswachstum um 0,1 Prozent. Zu diesem Ergebnis kommt das Institut für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung in seiner neuen Konjunkturprognose.

Die stagnative Entwicklung, die nun seit mehreren Jahren anhält, drückt spürbar auf den Arbeitsmarkt. Die Zahl der Erwerbstätigen nimmt in diesem Jahr zwar noch um 0,2 Prozent zu. Gleichzeitig steigt allerdings auch die Arbeitslosigkeit weiter: im Jahresmittel 2024 um rund 180.000 Personen. 2025 sinkt dann die Zahl der Erwerbstätigen um 0,2 Prozent, die Zahl der Arbeitslosen erhöht sich um weitere 160.000 Personen. Die Arbeitslosenquote beträgt 6,0 Prozent und 6,3 Prozent – nach 5,7 Prozent 2023. Einer der wenigen Lichtblicke ist die Preisentwicklung: Die Inflationsrate wird laut IMK-Prognose im Jahresdurchschnitt 2024 mit 2,2 Prozent wieder nahe am Inflationsziel der EZB liegen und es mit 2,0 Prozent im Jahresmittel 2025 erreichen.

Gegenüber seiner vorherigen Prognose vom September nimmt das IMK die Wachstumserwartung beim BIP für dieses Jahr leicht um 0,2 Prozentpunkte und für 2025 spürbar um 0,6 Prozentpunkte zurück. Das wird unterstrichen durch neue Werte des IMK-Konjunkturindikators: Für den Zeitraum von Dezember 2024 bis Ende Februar 2025 weist der Indikator ein Rezessionsrisiko von 48,7 Prozent aus.

„Wir müssen raus aus dem Kreislauf der Belastung und Verunsicherung, in dem Wirtschaft und Gesellschaft nun schon seit mehreren Jahren stecken“, sagt Prof. Dr. Sebastian Dullien, der wissenschaftliche Direktor des IMK zum neuen Ausblick. „Viele Beschäftigte haben 2024 zwar durch kräftige Lohnzuwächse bei gesunkener Inflation einen beträchtlichen Teil ihrer Kaufkraftverluste aus der Zeit der Teuerungswelle wieder wettmachen können. Trotzdem zögern viele angesichts schlechter Nachrichten, ihr Geld auszugeben. Auch die EZB ist sehr vorsichtig und hält die Zinsen auf einem Niveau, das die Wirtschaft unnötig stark bremst. Und Unternehmen, vor allem aus der Industrie, scheuen dringend notwendige Investitionen angesichts relativ hoher Energiepreise und von erstarkter Konkurrenz, insbesondere aus China“, so Dullien.

„In dieser Situation ist es sehr wichtig, dass die Politik durch entschlossene Signale Vertrauen wiederaufbaut. Dazu gehört es, Klarheit über die mittelfristige wirtschafts- und industriepolitische Unterstützung der Transformation zu schaffen.“

Prof. Dr. Sebastian Dullien, wissenschaftlicher Direktor IMK

Arbeitsmarkt

Die schwache konjunkturelle Dynamik bremst die lange Zeit positive Entwicklung der Erwerbstätigkeit aus. Die Zahl der Erwerbstätigen legt 2024 jahresdurchschnittlich um rund 100.000 Personen oder 0,2 Prozent zu. 2025 nimmt die Erwerbstätigkeit hingegen um 0,2 Prozent ab. Die Arbeitslosigkeit steigt in beiden Jahren. Bei den Arbeitslosenzahlen prognostiziert das IMK im Jahresdurchschnitt 2024 einen Anstieg um 180.000 Personen, so dass im Jahresmittel rund 2,79 Millionen Menschen arbeitslos sein werden. Das entspricht einer Quote von 6,0 Prozent. Für 2025 veranschlagen die Forschenden eine weitere Zunahme der Arbeitslosigkeit um rund 160.000 Personen auf knapp 2,95 Millionen Personen und eine Quote von 6,3 Prozent.

Weltwirtschaft und Außenhandel

Die Weltwirtschaft wächst 2024 und 2025 recht verhalten um 3,3 bzw. 3,0 Prozent. Die deutschen Exporte erhalten von wichtigen Handelspartnern nur schwache Impulse, auch weil die aktuell international stärker nachgefragten Güter im deutschen Exportportfolio keine große Rolle spielen: Im Jahresdurchschnitt 2024 sinken die Ausfuhren um 1,1 Prozent, 2025 wachsen sie um 1,0 Prozent. Auch die Importe gehen 2024 zurück, um 0,4 Prozent in Jahresdurchschnitt. Im kommenden Jahr steigen die Einfuhren um 2,4 Prozent. Der deutsche Leistungsbilanzüberschuss dürfte 2024 bei 6,3 Prozent und 2025 bei 5,8 Prozent des BIP liegen.

Investitionen

Die Ausrüstungsinvestitionen gehen laut IMK-Prognose im Jahresdurchschnitt 2024 um 5,7 Prozent zurück. 2025 sinken sie noch einmal, wenn auch nur geringfügig um 0,2 Prozent. Auch die Bauinvestitionen setzen ihre Negativentwicklung fort: Nach einem Rückgang um 3,7 Prozent im Jahresdurchschnitt 2024 fallen sie 2025 noch einmal um jahresdurchschnittlich 2,0 Prozent. Dabei spielt auch eine Rolle, dass die öffentlichen Investitionen nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Klima- und Transformationsfonds vom November 2023 und angesichts der angespannten Haushaltslage 2025 rückläufig sind.

Privater Konsum

Nach den Verlusten in der Hochinflationsphase legen die Realeinkommen 2024 deutlich zu, unter anderem durch kräftige Zuwächse bei nominalen Tariflöhnen, sinkende Inflation und die leicht steigende Erwerbstätigkeit. Gleichwohl stagniert der private Konsum mit einem durchschnittlichen Plus von nur 0,1 Prozent in diesem Jahr praktisch. Für 2025 erwartet das IMK dann bei weiter, wenn auch weniger stark, steigenden Einkommen und noch einmal sinkender Inflation ein allmähliches Nachlassen der Konsumzurückhaltung. Allerdings fällt der Zuwachs der privaten Konsumausgaben mit 0,7 Prozent im Jahresdurchschnitt 2025 nur moderat aus. Stärker wächst der Staatskonsum, wenn auch mit rückläufiger Tendenz: 2024 um durchschnittlich 2,3 Prozent und 2025 um 1,8 Prozent.

Inflation und öffentliche Finanzen

Für 2024 rechnet das IMK mit einer durchschnittlichen Teuerungsrate von 2,2 Prozent. 2025 beruhigt sich das Inflationsgeschehen noch weiter, im Jahresmittel liegt die Teuerungsrate bei 2,0 Prozent und damit beim EZB-Inflationsziel.

Die Steuereinnahmen sowie die Einnahmen aus Sozialbeiträgen steigen 2024 und 2025, allerdings bremst die schwächelnde Konjunktur die Dynamik erheblich, zudem geht das IMK für 2025 von einem Ausgleich der kalten Progression durch die Bundesregierung aus. Das Defizit der öffentlichen Budgets sinkt gleichwohl. 2024 werden die gesamtstaatlichen Haushalte ein Defizit von 2,5 Prozent aufweisen nach 2,6 Prozent 2023. Für das kommende Jahr geht das IMK von einem weiteren Rückgang auf 2,0 Prozent im Jahresdurchschnitt aus.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Unternehmen rechnen mit weniger Exporten (Dezember 2024)

Die ifo Exporterwartungen sind im Dezember auf -6,1 Punkte von -5,8 Punkten im November gesunken. Die deutsche Wirtschaft rechnet mit einem rückläufigen Auslandsgeschäft.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 18.12.2024

Die ifo Exporterwartungen sind im Dezember auf -6,1 Punkte von -5,8 Punkten im November gesunken. Die deutsche Wirtschaft rechnet mit einem rückläufigen Auslandsgeschäft. „Die Exportwirtschaft entwickelt auch zum Jahresende keine Dynamik“, sagt Klaus Wohlrabe, Leiter der ifo Umfragen. „Die Unternehmen profitieren derzeit – im Unterschied zu früheren Jahren – nicht von der positiven wirtschaftlichen Entwicklung in anderen Ländern.“

In vielen Kernbranchen der Industrie wird mit einem Rückgang der Exporte gerechnet. Am stärksten ist die Metallindustrie betroffen, wie auch im Vormonat. Aber auch die Hersteller von Textilien und Bekleidung erwarten ein rückläufiges Auslandsgeschäft. In der Automobilbranche ist der Ausblick seit einem halben Jahr trüb. In der chemischen Industrie entwickelt sich das Exportgeschäft, wie schon das ganze Jahr, eher seitwärts. Merkliche Zuwächse bei den Auslandsumsätzen erwartet weiterhin die Nahrungs- und Genussmittelindustrie. Bei den Herstellern von elektrischen Ausrüstungen kam zuletzt auch etwas mehr Optimismus mit Blick ins Ausland auf.

Quelle: ifo Institut

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Entwaldungsgesetz: Unternehmen bekommen ein zusätzliches Jahr zur Umsetzung

Unternehmen erhalten ein weiteres Jahr Zeit, um die neue EU-Entwaldungsverordnung umzusetzen, mit der der Verkauf in der EU von Produkten von abgeholztem Flächen gestoppt werden soll.

Europäisches Parlament, Pressemitteilung vom 17.12.2024

  • Neue Vorschriften gelten ab dem 30. Dezember 2025 statt 2024
  • Kommission verpflichtet sich, den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu reduzieren
  • Eine Fläche größer als die EU ging zwischen 1990 und 2020 durch Entwaldung verloren

Unternehmen erhalten ein weiteres Jahr Zeit, um die neue EU-Entwaldungsverordnung umzusetzen, mit der der Verkauf in der EU von Produkten von abgeholztem Flächen gestoppt werden soll.

Das Parlament hat die vorläufige politische Einigung mit dem Rat zur Verschiebung der neuen Vorschriften mit 546 Stimmen zu 97 bei 7 Enthaltungen angenommen.

Große Marktteilnehmer und Händler müssen nun ab dem 30. Dezember 2025 die Verpflichtungen dieser Verordnung einhalten, und Kleinst- und Kleinunternehmen ab dem 30. Juni 2026. Das zusätzliche Jahr soll Unternehmen weltweit helfen, die Regeln von Anfang an reibungsloser umzusetzen, ohne die Ziele des Gesetzes zu untergraben.

Mitgliedstaaten, Drittländer, Händler und Marktteilnehmer hatten Bedenken geäußert, sie könnten nicht in der Lage sein, die Vorschriften bis zum 31. Dezember 2024 in vollem Umfang zu erfüllen. Daraufhin hat die Kommission vorgeschlagen, den Geltungsbeginn der Entwaldungsverordnung zu verschieben.

Auf Drängen des Parlaments hat sich die Kommission verpflichtet, sowohl das Informationssystem für Betreiber und Marktteilnehmer als auch den Vorschlag zur Risikoeinstufung von Ländern und Regionen so schnell wie möglich, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2025, bereitzustellen. Eine allgemeine Überprüfung der Verordnung ist spätestens bis zum 30. Juni 2028 vorgesehen. Dabei wird die Kommission zusätzliche Maßnahmen zur Vereinfachung und Verringerung der Verwaltungslast für Unternehmen prüfen.

Zitat

Nach der Abstimmung erklärte die Berichterstatterin Christine Schneider (EVP, DE):

„Wir haben unser Versprechen gehalten. Wir haben auf die Branchen gehört, die mit Schwierigkeiten konfrontiert sind, und sichergestellt, dass betroffene Unternehmen, Forst- und Landwirte sowie Behörden ein zusätzliches Jahr zur Vorbereitung erhalten. Diese Zeit muss wirksam genutzt werden, um sicherzustellen, dass die in der verbindlichen Erklärung der Kommission angekündigten Maßnahmen, einschließlich der Datenplattform und der Risikoklassifizierung, konsequent umgesetzt werden, um mehr Planbarkeit entlang der gesamten Lieferkette zu schaffen. In der Überprüfungsphase wird eine Folgenabschätzung sowie weitere Vereinfachungen für Länder oder Regionen mit geringem Risiko folgen. Dies bietet Ländern einen zusätzlichen Anreiz, ihre Waldschutzpraktiken zu verbessern.

Das Parlament wird den Prozess genau überwachen, um Bürokratie abzubauen und sicherzustellen, dass den Worten der Kommission Taten folgen. Unser Ziel bleibt klar: Weder die Interessenvertreter noch die Verbraucher dürfen durch die Umsetzung dieser Verordnung negativ beeinflusst werden.“

Nächste Schritte

Damit die einjährige Verschiebung in Kraft treten kann, muss der vereinbarte Text noch vom Rat gebilligt und bis Ende 2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden.

Hintergrund

Die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) schätzt, dass zwischen 1990 und 2020 etwa 420 Millionen Hektar Wald — eine Fläche größer als die EU — durch Abholzung verloren gingen. Der EU-Konsum macht etwa 10 % der globalen Entwaldung aus, mehr als zwei Drittel davon stammen aus der Produktion von Palmöl und Soja.

Die EU-Entwaldungsverordnung zielt darauf ab, den Klimawandel und den Verlust der biologischen Vielfalt zu bekämpfen, indem sie Entwaldung im Zusammenhang mit dem EU-Verbrauch von Produkten wie Rindfleisch, Kakao, Kaffee, Palmöl, Soja, Holz, Gummi, Holzkohle und bedrucktem Papier verhindert.

Quelle: Europäisches Parlament

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Vereitelung des Anfechtungsrechts lässt Leistungsanspruch entfallen

Bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung sind Versicherungsnehmer regelmäßig verpflichtet wahrheitsgemäß Auskunft über ihre gesundheitliche Situation zu erteilen. Machen sie falsche Angaben, kann der Anspruch auf die Versicherungsleistungen entfallen. Aber was geschieht, wenn die Versicherung den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung aufgrund der gesetzlich normierten Ausschlussfrist nach zehn Jahren nicht mehr anfechten kann, und der Versicherungsnehmer es genau darauf angelegt hat? Einen solchen Sachverhalt hatte das OLG Braunschweig zu klären (Az. 11 U 316/21).

OLG Braunschweig, Pressemitteilung vom 17.12.2024 zum Beschluss 11 U 316/21 vom 11.10.2023

Bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung sind Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer regelmäßig verpflichtet, insbesondere auf Nachfrage, wahrheitsgemäß Auskunft über ihre gesundheitliche Situation zu erteilen. Machen sie falsche Angaben, kann dies die Versicherung im Einzelfall zu einer Anfechtung des Versicherungsvertrages berechtigen, mit der Folge, dass der Anspruch auf die Versicherungsleistungen entfällt. Aber was geschieht, wenn die Versicherung den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung aufgrund der gesetzlich normierten Ausschlussfrist (§ 124 Abs. 3 BGB) nach zehn Jahren nicht mehr anfechten kann, und der Versicherungsnehmer es genau darauf angelegt hat?

Eine solche Konstellation lag dem 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig in einem Berufungsverfahren (Az. 11 U 316/21) zur Entscheidung vor: Ein Versicherungsnehmer hatte trotz ausdrücklicher Nachfrage der Versicherung wahrheitswidrig verschwiegen, dass er vor Vertragsschluss unter psychischen Problemen gelitten und sich in Behandlung begeben hatte. In den folgenden Jahren war der Versicherungsnehmer unter anderem aufgrund psychischer Erkrankungen immer wieder krankgeschrieben und schließlich berufsunfähig. Er meldete den Versicherungsfall jedoch erst drei Tage nach Ablauf der 10-jährigen Ausschlussfrist.

Den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Zahlung der Versicherungsleistungen hat der Senat – wie bereits das Landgericht Göttingen in erster Instanz – abgelehnt und die Berufung des Versicherungsnehmers ohne erneute mündliche Verhandlung mit Beschluss vom 11. Oktober 2023 zurückgewiesen.

Der Versicherung habe das Recht zugestanden, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Der Versicherungsnehmer habe seinen Gesundheitszustand „verschleiert“ und bewusst wahrheitswidrig den Eindruck erweckt, dass keine gesundheitlichen Einschränkungen vorhanden seien. Zwar könne die Versicherung den Vertrag aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr anfechten, dennoch seien dem Versicherungsnehmer die Versicherungsleistungen zu versagen. Seinem Leistungsanspruch stehe in diesem konkreten Fall der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen, da er unter Verstoß gegen Treu und Glauben den Versicherungsfall absichtlich nach Ablauf der Anfechtungsfrist gemeldet habe. Damit habe er die Ausübung des Anfechtungsrechts durch die Versicherung gezielt vereitelt. Dies folge für den Senat daraus, dass der Versicherungsnehmer bereits ein Jahr zuvor gewusst habe, dass der Versicherungsfall eingetreten sei, diesen aber erst genau drei Tage nach Ablauf der Ausschlussfrist gemeldet habe. Bei einer anderen Berufsunfähigkeitsversicherung habe er dagegen sofort den Eintritt seiner Berufsunfähigkeit angezeigt. Damit habe der Versicherungsnehmer – so der Senat in seiner Begründung – in besonders schwerem Maße gegen seine Pflicht verstoßen, auf die Interessen der Versicherung Rücksicht zu nehmen.

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 23.Oktober 2024 (Az. IV ZR 229/23) die in diesem Verfahren eingereichte Beschwerde des Versicherungsnehmers gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.

Angewendete Normen

§ 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

[…]

§ 124 Anfechtungsfrist

(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.

(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. […]

(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig

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Neuwahlen und EZB-Geldpolitik lassen Konjunkturerwartungen steigen

Die ZEW-Konjunkturerwartungen für Deutschland verbessern sich in der Umfrage vom Dezember 2024. Sie liegen aktuell mit plus 15,7 Punkten um 8,3 Punkte über dem Vormonatswert. Die Einschätzung der aktuellen konjunkturellen Lage verändert sich hingegen nur minimal. Der Lageindikator für Deutschland fällt um 1,7 Punkte und liegt bei minus 93,1 Punkten.

ZEW, Pressemitteilung vom 17.12.2024

Der ZEW-Indikator liegt bei plus 15,7 Punkten

Die ZEW-Konjunkturerwartungen für Deutschland verbessern sich in der Umfrage vom Dezember 2024. Sie liegen aktuell mit plus 15,7 Punkten um 8,3 Punkte über dem Vormonatswert. Die Einschätzung der aktuellen konjunkturellen Lage verändert sich hingegen nur minimal. Der Lageindikator für Deutschland fällt um 1,7 Punkte und liegt bei minus 93,1 Punkten.

„Die vorgezogenen Neuwahlen in Deutschland mit der damit einhergehenden Erwartung auf eine investitionsfreundliche Wirtschaftspolitik sowie die Aussicht auf weitere Zinssenkungen sorgen für einen verbesserten wirtschaftlichen Ausblick. Unsere tagesbasierten Auswertungen zeigen, dass die Expertinnen und Experten auch nach der EZB-Ratssitzung vom 12. Dezember von weiter sinkenden Zinsen im neuen Jahr ausgehen. Zu dieser Einschätzung passt die Tatsache, dass die Befragten mehrheitlich eine stabile oder sinkende Inflationsrate im Euroraum erwarten. Sie scheinen den zuletzt beobachteten Anstieg der Inflation somit als temporäres Phänomen einzustufen“, kommentiert ZEW-Präsident Prof. Achim Wambach, PhD die aktuellen Ergebnisse.

Die Erwartungen der Finanzmarktexpertinnen und -experten an die Konjunkturentwicklung in der Eurozone liegen mit aktuell plus 17,0 Punkten um 4,5 Punkte über dem Wert von November. Die Einschätzung der aktuellen konjunkturellen Lage in der Eurozone verschlechtert sich allerdings deutlich. Der Lageindikator sinkt um 11,2 Punkte auf einen neuen Wert von minus 55,0 Punkten.

Quelle: ZEW

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Einführung einer elektronischen Bescheinigung über die Mehrwertsteuerbefreiung für durch Botschaften oder internationale Einrichtungen erworbene Gegenstände oder Dienstleistungen

Der ECOFIN hat am 10.12.2024 der Einführung einer elektronischen Bescheinigung über die Mehrwertsteuerbefreiung (anstelle der derzeitigen Papierbescheinigung) zugestimmt, mit der bestätigt wird, dass ein Umsatz für eine der spezifischen Steuerbefreiungen nach Artikel 151 (Abs. 1, Unterabs. 1) der Mwst-Richtlinie in Frage kommt.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 17.12.2024

Der ECOFIN hat am 10.12.2024 der Einführung einer elektronischen Bescheinigung über die Mehrwertsteuerbefreiung (anstelle der derzeitigen Papierbescheinigung) zugestimmt, mit der bestätigt wird, dass ein Umsatz für eine der spezifischen Steuerbefreiungen nach Artikel 151 (Abs. 1, Unterabs. 1) der Mwst-Richtlinie in Frage kommt. Dabei handelt es sich u. a. um die Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen, die im Rahmen von diplomatischen und konsularischen Beziehungen, für internationale Einrichtungen oder Streitkräfte bewirkt bzw. erbracht werden. Die antragstellende Einrichtung oder Privatperson, an die die Lieferung der Gegenstände bewirkt oder für die die Dienstleistung erbracht wird, stellt die Bescheinigung aus und unterzeichnet sie elektronisch zusammen mit dem Aufnahmemitgliedstaat.

Die Richtlinie sieht einen Übergangszeitraum für bis zum 30.06.2032 bewirkte Umsätze vor, in dem die EU-Mitgliedstaaten sowohl die elektronische als auch die Papierbescheinigung (gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011) benutzen können. Da ab 01.07.2032 nur noch die elektronische Bescheinigung verwendet werden darf, wird die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 entsprechend geändert.

Die EU-Kommission wird Durchführungsrechtsakte mit den technischen Einzelheiten und Spezifikationen für das elektronische Format der Bescheinigung und ihre Bearbeitung (u. a. Zugang zum IT-System für antragstellende Einrichtungen oder Privatpersonen als auch Ausstellung und elektronische Unterzeichnung der Befreiungsbescheinigung) festlegen. Die EU-Kommission ist für die Pflege, das Hosting und die technische Verwaltung des zentralen elektronischen Systems für die Speicherung und Bearbeitung der elektronischen Bescheinigungen verantwortlich.

Die EU-Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis 30.06.2031 in nationales Recht umsetzen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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ifo Geschäftsklimaindex gesunken (Dezember 2024)

Die Stimmung der Unternehmen in Deutschland hat sich verschlechtert. Der ifo Geschäftsklimaindex sank im Dezember auf 84,7 Punkte, nach 85,6 Punkten im November. Das ist der niedrigste Wert seit Mai 2020.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 17.12.2024

Die Stimmung der Unternehmen in Deutschland hat sich verschlechtert. Der ifo Geschäftsklimaindex sank im Dezember auf 84,7 Punkte, nach 85,6 Punkten im November. Das ist der niedrigste Wert seit Mai 2020. Der Rückgang war insbesondere auf die pessimistischeren Erwartungen zurückzuführen. Die aktuelle Lage wurde hingegen von den Unternehmen besser bewertet. Die Schwäche der deutschen Wirtschaft ist chronisch geworden.

Im Verarbeitenden Gewerbe ist der Index merklich gesunken. Die Unternehmen zeigten sich unzufriedener mit den laufenden Geschäften. Zudem trübten sich ihre Erwartungen deutlich ein. Die Auftragslage verschlechterte sich erneut. Produktionskürzungen sind angekündigt.

Im Dienstleistungssektor hat sich das Geschäftsklima verschlechtert. Dies war spürbar skeptischeren Erwartungen der Unternehmen geschuldet. Die aktuelle Lage wurde hingegen etwas besser beurteilt. Während die Gastronomie von einem guten Weihnachtsgeschäft berichtet, blickt der Bereich Transport und Logistik sorgenvoll auf die kommenden Monate.

Im Handel konnte der Index seine Aufwärtsbewegung der letzten zwei Monate nicht fortsetzen. Die Unternehmen zeigten sich weniger zufrieden mit den laufenden Geschäften. Auch bei den Erwartungen nahm der Pessimismus zu. Diese Entwicklung war vor allem durch den Großhandel getrieben. Aber auch der Einzelhandel zeigt sich eher unzufrieden.

Im Bauhauptgewerbe hat sich das Geschäftsklima verbessert. Die Firmen bewerteten insbesondere ihre aktuelle Lage etwas positiver. Die Erwartungen verschlechterten sich jedoch.

Quelle: ifo Institut

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SGB II-Leistungen: Kein Härtefall/keine besondere Härte i. S. d. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 letzter Teilsatz, Nr. 7 SGB II bei alleiniger geringfügiger Überschreitung der nunmehr gesetzlich geregelten Wohnflächengrenze

Ein Alleinbewohner eines 147 qm großen Hauses hat keinen Anspruch auf zuschussweises Bürgergeld. Angemessen sind nur 140 qm. Er kann sich nicht auf eine besonderen Härte nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB II berufen. Dies entschied das LSG Sachsen (Az. L 7 AS 379/24 B ER).

LSG Sachsen, Pressemitteilung vom 17.12.2024 zum Beschluss L 7 AS 379/24 B ER vom 13.11.2024

Der 7. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts hat im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes (Az. L 7 AS 379/24 B ER) mit Beschluss vom 13. November 2024 entschieden, dass ein selbstgenutztes Hausgrundstück nicht bereits deshalb nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB II von der Berücksichtigung als verwertbares Vermögen ausgenommen ist, weil es die maßgebliche Wohnfläche von bis zu 140 m² nur geringfügig überschreitet.

Gegenstand der Prüfung war, ob ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II im Zeitraum von Juli 2024 bis Dezember 2024 aufgrund verwertbaren Vermögens im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 SGB II ausgeschlossen ist.

Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB II in der seit 1. Januar 2023 geltenden Fassung sind ein selbst genutztes Hausgrundstück mit bis zu 140 m² oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung mit bis zu 130 m² kein zu berücksichtigendes Vermögen. Damit gelten erstmals gesetzlich bestimmte Wohnflächengrenzen. Bei mehr als vier Personen erhöhen sie sich um jeweils 20 m². Davor hatte die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Angemessenheitswerte bestimmt. Als Untergrenze galten 80 (Wohnung) bzw. 90 (Haus) m² als angemessen. Eine bis zu zehnprozentige Überschreitung schadete nicht. Nunmehr sind nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 letzter Teilsatz SGB II größere Wohnflächen anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung des Vermögens eine besondere Härte bedeuten würde.

Aufgrund dieser Neuregelungen hat der Senat das im Alleineigentum des Antragstellers stehende und von ihm allein bewohnte Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von 147 m² berücksichtigt. Nach der gesetzlichen Bestimmung eines erhöhten Wohnflächengrenzwertes bei teilweiser Entkoppelung von der Anzahl der Bewohner und Vorhandensein einer Härtefallregelung scheide sowohl eine allgemeine Erhöhung der genannten Wohnflächen um 10 % als auch die Annahme eines Härtefalles nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 letzter Teilsatz SGB II oder einer besonderen Härte § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB II aus, wenn außer einer nur geringfügigen Überschreitung der angemessenen Wohnfläche keine sonstigen Gründe für die Annahme einer Härtefalles oder einer besonderen Härte vorliegen.

Quelle: Freistaat Sachsen Sächsische Staatskanzlei, Sächsisches Landessozialgericht

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Geringerer Schadensersatz des Vermieters bei unwirksamer Schönheitsreparaturenklausel

Das AG Hanau entschied, dass der Vermieter Streich- und Tapezierarbeiten in der Wohnung nicht ersetzt verlangen kann, weil er selbst zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet war (Az. 32 C 265/23).

AG Hanau, Pressemitteilung vom 16.12.2024 zum Urteil 32 C 265/23 vom 29.11.2024 (nrkr)

Hat der Vermieter Ersatzansprüche wegen des Zustands der Mietsache bei Rückgabe, muss er sich bei unwirksamer Schönheitsreparaturenklausel die Kosten anrechnen lassen, welche er mangels eigener Renovierungsarbeiten erspart hat.

Das Amtsgericht Hanau hat entschieden, dass der Vermieter Streich- und Tapezierarbeiten in der Wohnung nicht ersetzt verlangen kann, weil er selbst zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet war (Amtsgericht Hanau, Urteil vom 29.11.2024, Az. 32 C 265/23).

Das Mietverhältnis zwischen den Parteien lief über 13 Jahre, der Vertrag enthielt eine Klausel hinsichtlich der durch den Mieter durchzuführenden Schönheitsreparaturen. Nach Wohnungsrückgabe führte der Vermieter Tapezier- und Streicharbeiten durch. Die Kosten verlangte er von dem Mieter ersetzt. Denn dieser habe sie mit bunten Farben (gelb, grün und rosa) zurückgegeben, was eine Weitervermietung nicht ermögliche. Zudem habe es viele nicht verschlossene Dübellöcher gegeben.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Darauf, ob der Mieter dem Vermieter die Kosten für die Streich- und Tapezierarbeiten erstatten muss, komme es nicht an. Denn der Vermieter hätte während der gesamten Laufzeit des Mietvertrags die Schönheitsreparaturen in der Wohnung durchführen müssen. Die Klausel, nach welcher der Mieter hierzu verpflichtet wurde, war unwirksam, weil sie zu kurze Fristen setze, außerdem sollte der Mieter nach einer anderen Klausel die Wohnung auch bei Einzug streichen, was ebenfalls zur Unwirksamkeit der laufenden Renovierungspflicht führe. Daher musste stattdessen, wie auch an sich vom Gesetz vorgesehen, der Vermieter renovieren. Hätte er das getan, wären ihm aber Kosten entstanden. Diese nicht aufgewendeten Kosten müsse er von seinen Schadensersatzansprüchen abziehen.

Für die Bestimmung der ersparten Kosten hat das Gericht auf die Pauschalbeträge nach § 28 Abs. 4 II. BerechnungsVO in der jeweiligen Höhe zurückgegriffen. Auch wenn diese hier keine unmittelbare Anwendung finden, lägen ihnen offiziell anerkannte Durchschnittswerte zugrunde. Bei über 13 Jahren Mietlaufzeit überstiegen sie die von dem Vermieter geltend gemachten Kosten um mehr als das Dreifache.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht Hanau

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Cannabiskonsum rechtfertigt Entlassung eines Polizeikommissars aus dem Beamtenverhältnis auf Probe

Das VG Aachen hat den Eilantrag eines Polizeikommissars gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe abgelehnt. Es sei allen Bediensteten und Beschäftigten der Polizei untersagt, unter dem Einfluss von berauschenden Mitteln den Dienst anzutreten. Das gelte in besonderem Maße für Polizeivollzugsbeamte, die im Dienst Waffen und Dienstfahrzeuge führen (Az. 1 L 884/24).

VG Aachen, Pressemitteilung vom 16.12.2024 zum Beschluss 1 L 884/24 vom 16.12.2024

Das hat das Verwaltungsgericht Aachen mit Beschluss vom heutigen Tag entschieden und damit den Eilantrag eines Polizeikommissars gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe abgelehnt. Dem Polizeikommissar war von der zuständigen Kreispolizeibehörde Heinsberg vorgeworfen worden, im Mai 2024 unter dem Einfluss von Cannabis mit seinem Pkw zum abendlichen Dienst angetreten zu sein. Weitere Ermittlungen hätten zudem ergeben, dass er bereits vor der Teillegalisierung Cannabis konsumiert und damit gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen habe.

Das Verwaltungsgericht hat die Entlassungsverfügung als rechtmäßig bestätigt und zur Begründung unter anderem ausgeführt: Es ist allen Bediensteten und Beschäftigten der Polizei untersagt, unter dem Einfluss von berauschenden Mitteln den Dienst anzutreten. Das gilt in besonderem Maße für Polizeivollzugsbeamte, die im Dienst Waffen und Dienstfahrzeuge führen. Gegen dieses Nüchternheitsgebot hat der Polizeikommissar verstoßen und überdies Bußgeldvorschriften des Straßenverkehrsgesetzes verletzt. Das Verhalten des Beamten ist mit dem Berufsbild eines Polizeikommissars nicht vereinbar und begründet durchgreifende Zweifel an seiner charakterlichen Eignung. Es besteht zudem die Gefahr des Vertrauensverlustes der Allgemeinheit in die rechtmäßige Aufgabenausführung der Polizei. Die Annahme der Kreispolizeibehörde, dass der Polizeikommissar sich in der Probezeit nicht bewährt hat und deswegen entlassen werden kann, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.

Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen

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