Streit um Ausbau eines Wohnwagens

Das AG München hat die Klage eines Handwerksbetriebs abgewiesen, da es dem darlegungs- und beweispflichtigen Handwerksbetrieb nicht gelang, zu belegen, dass die zusätzlich in Rechnung gestellten Arbeiten gegen eine zusätzliche Vergütung zu erbringen waren (Az. 275 C 13938/23).

AG München, Pressemitteilung vom 16.12.2024 zum Urteil 275 C 13938/23 vom 26.09.2024 (rkr)

Zusätzliche Vergütungsvereinbarung nicht dargelegt, wenn Kläger bei Absprachen über den Leistungsumfang „außen vor“

Ein Münchener Schaustellerbetrieb beauftrage einen Handwerksbetrieb aus Niederbayern mit dem Heizungs- und Sanitärausbau eines Schausteller-Lkws. Die Rechnung hierüber in Höhe von 3.668,77 Euro brutto hatte der beklagte Schaustellerbetrieb beglichen.

Nach Durchführung der Arbeiten stellte der Handwerksbetrieb am 10.01.2022 weitere Leistungen in Höhe von 2.790,19 Euro brutto für einen zusätzlichen Kaltwasser- und Abflussanschluss für eine Waschmaschine, eines zusätzlichen Wasseranschlusses unter dem Zugfahrzeug und für weitere Sanitärbaumaßnahmen in Rechnung. Der Kläger war der Auffassung, er könne hierfür eine weitere Vergütung verlangen, weil diese über das ursprüngliche Angebot hinausgingen und vom Schausteller nachträglich verlangt worden seien. Da der Schausteller eine Zahlung der Rechnung verweigerte, beantragte der Handwerksbetrieb einen Mahn- und Vollstreckungsbescheid über 2.790,19 Euro.

Das Amtsgericht München gab dem Schausteller recht und wies die Klage des Handwerkbetriebs ab. Dem darlegungs- und beweispflichtigen Handwerksbetrieb war es nicht gelungen, zu belegen, dass die zusätzlich in Rechnung gestellten Arbeiten gegen eine zusätzliche Vergütung zu erbringen waren:

„Aus den Angaben des Zeugen […] ergibt sich […] nicht, wann welche konkreten Arbeiten zwischen den Parteien tatsächlich vereinbart wurden. Der Zeuge konnte insoweit nicht angeben, welche Vereinbarungen, insbesondere im Hinblick auf den Umfang der Arbeiten, zwischen den Parteien getroffen wurden. Der Zeuge […] war nach eigenen Angaben lediglich vor Ort, um die Arbeiten durchzuführen. […]

Auch die informatorische Befragung des Klägers […] ergibt insoweit nicht, dass zwischen den Parteien für die in der Rechnung […] aufgelisteten Leistungen eine zusätzliche Vergütung vereinbart wurde. Der Kläger gab insoweit […] an, er sei bei der Besprechung zwischen dem Zeugen […] und dem Beklagten bei der Handhabung der Wände bzw. der Installation der Waschmaschine […] und des äußeren Wasserhahns außen vor gewesen. […]

Es war nach Ansicht des Gerichts jedoch Sache des Klägers, den Zeugen […] als dessen Gehilfen ordnungsgemäß zu beaufsichtigen und insoweit sicherzustellen, dass er die in Auftrag gegebenen Leistungen erbringt. Da es auch der Kläger ist, der Vertragspartner des Beklagten ist, kann er insoweit nicht bloß angeben, er sei „außen vor“. Vielmehr kann er eine zusätzliche Vergütung für die Leistungen […] nur dann verlangen, wenn dies zwischen ihm und dem Beklagten tatsächlich vereinbart wurde.

Die Durchführung von Leistungen durch den Zeugen […] ersetzt nicht die erforderliche vertragliche Vereinbarung durch die Parteien.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Aussetzung der Vollziehung von auf § 8c Absatz 1 Satz 1 KStG gestützten Bescheiden

Das BMF verfügt, dass der gennannte Beschluss des BFH nicht über den entschiedenen Fall hinaus anzuwenden ist (Az. IV C 2 – S 2745-a/19/10002 :009).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 2 – S 2745-a/19/10002 :009 vom 20.11.2024

Folgen aus dem BFH-Beschluss vom 12. April 2023

1 Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 12. April 2023, I B 74/22 (AdV), BStBl II 2024 S. …2 in einem Fall (Streitjahr 2016), in dem die Anwendung von § 8d KStG aufgrund von § 8d Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 KStG ausgeschlossen war, entschieden, dass die Vollziehung von auf § 8c Absatz 1 Satz 1 KStG bzw. § 8c Absatz 1 Satz 2 KStG a. F. (schädlicher Beteiligungserwerb von mehr als 50 %) gestützten Bescheiden wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Norm auszusetzen ist. Das von der Rechtsprechung in derartigen Fällen geforderte zusätzliche Erfordernis des besonderen berechtigten Interesses des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung, dem Vorrang vor den öffentlichen Interessen einzuräumen ist, sei schon deshalb zu bejahen, weil das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 29. März 2017, 2 BvL 6/11, BStBl II 2017 S. 1082 den § 8c (später: Absatz 1) Satz 1 KStG a. F. (schädlicher Beteiligungserwerb von mehr als 25 % bis 50 %) als mit dem Grundgesetz unvereinbar eingestuft hat und es sich bei § 8c Absatz 1 Satz 1 KStG (schädlicher Beteiligungserwerb von mehr als 50 %) um eine ähnliche Regelung handele.

2 Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist der o. g. Beschluss des Bundesfinanzhofs insoweit nicht über den entschiedenen Fall hinaus anzuwenden. Damit ist in Rechtsbehelfsverfahren betreffend Veranlagungs- bzw. Erhebungszeiträume, in denen nicht genutzte Verluste bzw. Fehlbeträge wegen eines nach dem 31. Dezember 2015 erfolgten schädlichen Beteiligungserwerbs von mehr als 50 % auf der Grundlage von § 8c Absatz 1 Satz 1 KStG bzw. § 8c Absatz 1 Satz 2 KStG a. F. als nicht abziehbar qualifiziert worden sind, auch dann keine Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung zu gewähren, wenn die Anwendung von § 8d KStG gemäß § 8d Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 KStG ausgeschlossen ist.

3 Aus Sicht der Finanzverwaltung bestehen unter anderem aufgrund des mit Wirkung vom 1. Januar 2016 eingeführten fortführungsgebundenen Verlustvortrags nach § 8d KStG bereits keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 8c Absatz 1 Satz 1 KStG bzw. § 8c Absatz 1 Satz 2 KStG a. F. (schädlicher Beteiligungserwerb von mehr als 50 %). Der Bundesfinanzhof hat die Einführung des § 8d KStG wegen der im Streitfall einschlägigen Einschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs von § 8d KStG nicht weiter gewürdigt. Dem ist nicht beizupflichten. Denn die Einschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs in § 8d Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 KStG richtet sich gegen die Möglichkeit zur missbräuchlichen Verlustnutzung (vgl. BT-Drucks. 18/10348 S. 1), lässt jedoch das grundlegende Regelungsanliegen des § 8d KStG, wonach für den Verlustabzug (zusätzlich) die Fortführung desselben Geschäftsbetriebs maßgeblich von Bedeutung ist (vgl. BT-Drucks. 18/9986 S. 1), unberührt.

4 In Rechtsbehelfsverfahren betreffend Veranlagungs- bzw. Erhebungszeiträume, in denen nicht genutzte Verluste bzw. Fehlbeträge wegen eines vor dem 1. Januar 2016 erfolgten schädlichen Beteiligungserwerbs von mehr als 50 % auf Grundlage von § 8c (später: Absatz 1) Satz 2 KStG a. F. als nicht abziehbar qualifiziert worden sind, ist im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 29. August 2017, 2 K 245/17 (Streitjahr 2008) auf Antrag Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung zu gewähren, wenn der Antragsteller ein besonderes berechtigtes Interesse an der Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung darlegt und glaubhaft macht, dem Vorrang vor dem öffentlichen Vollzugsinteresse einzuräumen ist. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung (Nr. 2.5.4 des AEAO zu § 361) ist aufgrund der wesentlich höheren Erwerbsschwelle – entgegen der Auffassung des Bundesfinanzhofs – nicht davon auszugehen, dass es sich bei § 8c Absatz 1 Satz 1 KStG bzw. § 8c (später: Absatz 1) Satz 2 KStG a. F. (schädlicher Beteiligungserwerb von mehr als 50 %) um eine dem § 8c (später: Absatz 1) Satz 1 KStG a. F. (schädlicher Beteiligungserwerb von mehr als 25 % bis 50 %) ähnliche Normen handelt, infolgedessen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers der Vorrang vor dem öffentlichen Vollzugsinteresse einzuräumen wäre.

5 Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Unzulässige Werbung einer Fluggesellschaft mit Ausgleichsmaßnahmen zum Klimaschutz

Das OLG Köln hat die Gestaltung der Internetseite einer Kölner Fluggesellschaft, auf der Flüge mit „CO2-neutral reisen … jetzt ausgleichen und abheben“ beworben wurden, wegen irreführender Werbung für unzulässig erklärt (Az. 6 U 45/24).

OLG Köln, Pressemitteilung vom 16.12.2024 zum Urteil 6 U 45/24 vom 13.12.2024

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat mit Urteil vom 13.12.2024 die Gestaltung der Internetseite einer Kölner Fluggesellschaft, auf der Flüge mit „CO2-neutral reisen … jetzt ausgleichen und abheben“ beworben wurden, wegen irreführender Werbung für unzulässig erklärt.

Die Beklagte bot ihren Kunden an, dass die durch den Flug verursachten CO2-Emissionen durch den Einsatz nachhaltigen Treibstoffs für ihre Flugzeuge oder die Möglichkeit zur Investition in Klimaschutzprojekte, wie Waldschutz- und Aufforstungsprojekte, kompensiert werden sollten. Das Landgericht Köln hat diese Werbung auf die Klage eines bundesweit tätigen Umweltschutzverbandes als irreführend untersagt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Die Gestaltung der Internetseite lege das Verständnis nahe, dass der Ausgleich bereits erfolge, bevor der Flug starte, also bevor der Kunde „abhebt“. Ein relevanter Teil der Verbraucher werde erwarten, dass er etwas erwerbe, was eine sofortige Kompensation der Umweltbelastung durch den geplanten Flug auslöse. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts hätte die Beklagte – und zwar im unmittelbaren Zusammenhang mit der konkreten Werbeaussage – darüber aufklären müssen, dass die Kompensation unter Umständen tatsächlich erst in der Zukunft erfolgen werde, wobei das genaue Ausmaß von einer Prognose abhängen könne.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Gegen das Urteil ist die Nichtzulassungsbeschwerde statthaft, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils unmittelbar beim Bundesgerichtshof einzulegen ist.

Quelle: Oberlandesgericht Köln

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Reitverein haftet nicht für sog. Nageltritt eines Pferdes auf dem Außengelände

Tritt sich ein Pferd auf einem von einem Reitverein bewirtschafteten Außengelände einen einzelnen Nagel in den Huf, während der Reitverein regelmäßig zumutbare Sicherheitsmaßnahmen vorgenommen hat, verwirklicht sich infolge schicksalhaften Verlaufs ein allgemeines Lebensrisiko. Der Reitverein hat dafür regelmäßig nicht einzustehen. Das OLG Frankfurt hat die Klage der Eigentümerin des Pferdes auf Ersatz von Behandlungskosten zurückgewiesen (Az. 26 U 24/23).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 16.12.2024 zum Urteil 26 U 24/23 vom 10.12.2024

Tritt sich ein Pferd auf einem von einem Reitverein bewirtschafteten Außengelände einen einzelnen Nagel in den Huf, während der Reitverein regelmäßig zumutbare Sicherheitsmaßnahmen vorgenommen hat, verwirklicht sich infolge schicksalhaften Verlaufs ein allgemeines Lebensrisiko. Der beklagte Reitverein hat dafür regelmäßig nicht einzustehen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung die Klage der Eigentümerin des Pferdes auf Ersatz von Behandlungskosten zurückgewiesen.

Die Klägerin war Eigentümerin eines Pferdes, das sie aufgrund eines 2016 geschlossenen Einstellvertrags auf dem Gelände des beklagten Reit- und Fahrverein untergebracht hatte. Die Beklagte war verpflichtet, das Pferd mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Pflegers zu füttern, zu misten und Krankheiten und andere Vorkommnisse unverzüglich zu melden.

Die Klägerin verlangt nun Heilbehandlungskosten von der Beklagten, da das Pferd in einen Hufnagel getreten sei und sich dadurch verletzt habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Die Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Die Beklagte schulde keinen Schadensersatz wegen der behaupteten Verletzung einer Obhutspflicht, bestätigte das OLG die Entscheidung des Landgerichts. Die insoweit beweispflichtige Klägerin habe nicht beweisen können, dass die Ursache für die Verletzung allein im Gefahrenbereich der Beklagten gelegen habe. Es stehe nicht fest, dass sich das Pferd die Verletzung in der Box zugezogen habe. Die Klägerin habe nicht beweisen können, dass sie das Pferd nach dem Reiten ordnungsgemäß versorgt und beschwerdefrei in die Box gestellt habe. Die vernommenen Zeugen hätten diesen Vortrag nicht zur Überzeugung des Senats bestätigt. „Tritt ein Pferd sich auf einem von einem Reitverein bewirtschafteten Gelände einen einzelnen Nagel ein, während es sich in der Obhut des Eigentümers oder dessen Hilfspersonen befindet, obwohl der Reitverein regelmäßig zumutbare Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der allgemeinen Sicherheit vorgenommen hat, ereignet sich die Verletzung in der Regel nicht (in) dem allgemeinen Gefahren- und Verantwortungsbereich des Betreibers der Reitanlage. Vielmehr verwirklicht sich infolge schicksalhaften Verlaufs ein allgemeines Lebensrisiko, für das der Reitverein regelmäßig nicht einzustehen hat“, untermauerte das OLG die Entscheidung.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Kündigung eines DDR-Altmietvertrags über Wohnraum wegen Eigenbedarfs

Der BGH entschied, dass ein auf unbestimmte Zeit geschlossener DDR-Altmietvertrag über Wohnraum, der hinsichtlich einer Beendigung des Mietverhältnisses auf die Vorschriften des Zivilgesetzbuchs der DDR Bezug nimmt, seitens des Vermieters gegen den Willen des Mieters wegen Eigenbedarfs seit dem Wirksamwerden des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe der Übergangsvorschrift des Art. 232 § 2 EGBGB i. V. m. den Vorschriften des BGB gekündigt werden kann (Az. VIII ZR 15/23).

BGH, Pressemitteilung vom 16.12.2024 zum Urteil VIII ZR 15/23 vom 13.11.2024

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein auf unbestimmte Zeit geschlossener DDR-Altmietvertrag über Wohnraum, der hinsichtlich einer Beendigung des Mietverhältnisses auf die Vorschriften des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik Bezug nimmt, seitens des Vermieters gegen den Willen des Mieters wegen Eigenbedarfs seit dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) zur Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe der Übergangsvorschrift des Art. 232 § 2 EGBGB in Verbindung mit den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs gekündigt werden kann.

Sachverhalt

Die Beklagten sind aufgrund eines im Juli 1990 mit dem Volkseigenen Betrieb (VEB) Kommunale Wohnungsverwaltung Prenzlauer Berg geschlossenen Formularmietvertrags Mieter einer Dreizimmerwohnung im früheren Ost-Berlin. Der Mietvertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Im Mietvertrag ist – in Anlehnung an die seinerzeit in Ost-Berlin noch geltende Vorschrift des § 120 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik (ZGB-DDR) – bestimmt, dass das Mietverhältnis entweder durch Vereinbarung der Vertragspartner, durch Kündigung seitens des Mieters oder durch gerichtliche Aufhebung endet.

Der Kläger ist aufgrund Eigentumserwerbs auf Vermieterseite in das Mietverhältnis eingetreten. Er erklärte im Jahr 2020 und erneut im Jahr 2022 die Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs.

Bisheriger Prozessverlauf

Mit der Klage begehrt der Kläger die Räumung und Herausgabe der Wohnung. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben.

Das Landgericht hat auf die Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die vom Kläger wegen Eigenbedarfs erklärten Kündigungen das Mietverhältnis nicht beendet hätten. Die im Mietvertrag getroffene Regelung zur Vertragsbeendigung nehme auf die Vorschriften der §§ 120 ff. ZGB-DDR Bezug und stelle damit eine Eigenbedarfskündigung des Vermieters unter die – im früheren § 122 Abs. 1 ZGB-DDR enthaltene – weitere Wirksamkeitsvoraussetzung, dass der Vermieter die Wohnung aus gesellschaftlich gerechtfertigten Gründen „dringend“ benötige. Eine solche vertragliche Regelung sei weiterhin wirksam. Die vom Kläger für einen Eigenbedarf angeführten Belange erfüllten diese verschärfte Kündigungsvoraussetzung indessen nicht.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die vom Berufungsgericht für die Klageabweisung gegebene Begründung keinen Bestand haben kann.

Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts setzt eine vom Kläger erklärte Eigenbedarfskündigung des DDR-Altmietvertrags zu ihrer Wirksamkeit nicht voraus, dass der Kläger die betreffende Wohnung „aus gesellschaftlich gerechtfertigten Gründen ‚dringend‘ benötigt“. Vielmehr bestimmen sich die Voraussetzungen einer solchen Eigenbedarfskündigung nach Maßgabe der Übergangsvorschrift des Art. 232 § 2 EGBGB (allein) nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Damit ist der vom Kläger geltend gemachte Eigenbedarf anhand der Vorschrift des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB zu beurteilen und liegt vor, wenn der Kläger die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt.

Höhere Anforderungen gelten vorliegend nicht deshalb, weil der – noch unter der Geltung des ZGB-DDR geschlossene – Formularmietvertrag der Parteien auf die Vorschriften des ZGB-DDR und deren abweichenden Regelungsgehalt abstellt. Denn der (bundesdeutsche) Gesetzgeber hat im Zusammenhang mit dem Wirksamwerden des Beitritts für das Gebiet der DDR die Befugnis des Vermieters zur Beendigung eines bestehenden Wohnraummietvertrags gegen den Willen des Mieters durch die spezielle gesetzliche Vorschrift in Art. 232 § 2 EGBGB und die darin angeordnete Geltung der (mietrechtlichen) Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs – für eine Übergangszeit modifiziert durch besondere, auf einer umfassenden Abwägung der Interessen von Vermieter und Mieter beruhende Schutzvorschriften – vollständig und abschließend geregelt. Mit dieser Regelungssystematik sowie mit dem sich aus den Gesetzesmaterialien ergebenden Sinn und Zweck der gesetzlichen (Übergangs-) Bestimmungen wäre es nicht vereinbar, wäre gleich- oder sogar vorrangig zu diesen eine aus der Zeit vor dem Beitritt stammende, in einem DDR-Altmietvertrag enthaltene Regelung der Parteien zur Beendigungsbefugnis des Vermieters maßgeblich, welche – wie im Streitfall – demgegenüber auf die frühere Rechtslage abstellt.

Daher hat der VIII. Zivilsenat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen dazu treffen kann, ob der von dem Kläger geltend gemachte und von den Beklagten bestrittene Eigenbedarf – bei Anwendung des zutreffenden rechtlichen Maßstabs der Vorschrift des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB – vorliegt.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 573 Ordentliche Kündigung des Vermieters

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. […]

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

[…]

  1. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt […]

Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik

§ 120 Kündigungsschutz

(1) Jeder Mieter hat das Recht auf Kündigungsschutz. Gegen seinen Willen kann das Mietverhältnis nur durch das Gericht auf Verlangen des Vermieters in den in diesem Gesetz geregelten Fällen aufgehoben werden.

(2) Der Mieter kann das Mietverhältnis jederzeit mit einer Frist von 2 Wochen kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

(3) Das Mietverhältnis kann jederzeit durch Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter beendet werden.

Gerichtliche Aufhebung des Mietverhältnisses

[…]

§ 122 [Aufhebung auf Verlangen des Vermieters]

(1) Das Mietverhältnis kann auf Verlangen des Vermieters auch aufgehoben werden, wenn der Vermieter aus gesellschaftlich gerechtfertigten Gründen die Wohnung dringend benötigt (Eigenbedarf). Bei der Entscheidung darüber hat das Gericht die Interessen des Mieters und des Vermieters abzuwägen und die örtliche Wohnraumlage zu beachten. Das Mietverhältnis darf nur aufgehoben werden, wenn dem Gericht eine Erklärung des zuständigen Organs vorliegt, daß dem Vermieter die Wohnung zugewiesen wird.

[…]

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Art. 232 § 2 Mietverträge (aktuelle Fassung)

Mietverhältnisse aufgrund von Verträgen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossen worden sind, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Art. 232 § 2 Miete (Fassung des Einigungsvertrags vom 31. August 1990)

(1) Mietverhältnisse aufgrund von Verträgen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossen worden sind, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist.

(2) Auf berechtigte Interessen im Sinne des § 564b Abs. 2 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs [jetzt § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB] kann der Vermieter sich nicht berufen.

(3) Auf berechtigte Interessen im Sinne des § 564b Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Eigenbedarf [jetzt § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB]) kann der Vermieter sich erst nach dem 31. Dezember 1992 [schließlich verlängert bis zum 31. Dezember 1995] berufen. Dies gilt nicht, wenn der Ausschluß des Kündigungsrechts für den Vermieter angesichts seines Wohnbedarfs und seiner sonstigen berechtigten Interessen eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zu rechtfertigen wäre.

[…]

Quelle: Bundesgerichtshof

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Nachlaufender Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen in 2022

Das FG Münster entschied, dass nachlaufende Betriebsausgaben, die im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage in früheren Jahren stehen, aber erst 2022 abfließen, abzugsfähig sind (Az. 7 K 105/24 E).

FG Münster, Mitteilung vom 16.12.2024 zum Urteil 7 K 105/24 E vom 06.11.2024 (nrkr – BFH-Az.: X R 30/24)

Mit Urteil vom 6. November 2024 (Az. 7 K 105/24 E) hat nunmehr auch der 7. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass nachlaufende Betriebsausgaben, die im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage in früheren Jahren stehen, aber erst 2022 abfließen, abzugsfähig sind. Zu diesem Ergebnis war bereits der 1. Senat des Finanzgerichts Münster in einem im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung ergangenen Beschluss vom 21. Oktober 2024 (Az. 1 V 1757/24 E) gekommen.

Der Kläger machte im Streitjahr 2022 gezahlte Steuerberatungskosten und Umsatzsteuernachzahlungen, die aus dem Betrieb einer bis 2021 steuerpflichtigen Photovoltaikanlage resultierten, als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt lehnte dies unter Hinweis auf die ab 2022 geltende Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG ab.

Der 7. Senat des Finanzgerichts Münster gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Ebenso wie der 1. Senat stellte er hinsichtlich des Betriebsausgabenabzugs auf § 3c Abs. 1 EStG ab, wonach Betriebsausgaben nur dann nicht abgezogen werden dürften, wenn sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stünden. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang liege gerade nicht vor, da die Betriebsausgaben mit steuerpflichtigen Einnahmen aus früheren Jahren im Zusammenhang gestanden hätten.

Ergänzend führte der 7. Senat aus, dass sich auch aus der Regelung in § 3 Nr. 72 Satz 2 EStG, wonach kein Gewinn zu ermitteln ist, wenn die aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage erzielten Einnahmen insgesamt steuerfrei sind, kein Betriebsausgabenabzugsverbot ergebe. Diese Vorschrift sei vielmehr dahingehend auszulegen, dass eine Gewinnermittlung im Fall der Steuerfreiheit nicht mehr zwingend erforderlich, aber nicht verboten sei. Gegen ein Gewinnermittlungsverbot spreche auch die Gesetzessystematik, denn § 3 EStG regele ausschließlich die Steuerfreiheit von Einnahmen, während für die Frage des Abzugs von Betriebsausgaben § 3c EStG einschlägig sei. Dieses Normenverständnis decke sich auch mit dem gesetzgeberischen Ziel der Steuerbefreiung, die Energiewende zu beschleunigen und den Ausbau erneuerbarer Energien zu fördern, indem bürokratische Hürden für den Betrieb von Photovoltaikanlagen abgebaut würden. Die Möglichkeit des nachlaufenden Betriebsausgabenabzugs stelle aber keine bürokratische Hürde dar. Ein diesbezügliches Betriebsausgabenabzugsverbot stünde vielmehr in Widerspruch zum gesetzgeberischen Zweck. Im Hinblick auf die Umsatzsteuernachzahlungen läge im Falle eines fehlenden Betriebsausgabenabzugs eine Doppelbesteuerung vor.

Die vom 7. Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. X R 30/24 anhängig.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Dezember 2024

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Für eine Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ist die Nutzung am Stichtag entscheidend

Das FG Münster entschied, dass die konkrete Verwendung eines Grundstücks am erbschaftsteuerlichen Bewertungsstichtag für die Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen maßgeblich ist (Az. 3 K 2383/23 F).

FG Münster, Mitteilung vom 16.12.2024 zum Urteil 3 K 2383/23 F vom 14.11.2024

Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 14. November 2024 (Az. 3 K 2383/23 F) entschieden, dass die konkrete Verwendung eines Grundstücks am erbschaftsteuerlichen Bewertungsstichtag für die Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen maßgeblich ist.

Der Kläger ist Nacherbe umfangreichen Grundbesitzes, der überwiegend forstwirtschaftlich genutzt wird. Zum erworbenen Vermögen gehört auch ein Grundstück, das ursprünglich forstwirtschaftlich genutzt wurde, am Bewertungsstichtag aber zum Abbau von Bodenschätzen im Tagebau verpachtet war. Im Pachtvertrag verpflichtete sich der Pächter, nach Beendigung des Abbaus eine Rekultivierung durch Aufforstung vorzunehmen.

Das Finanzamt bewertete dieses Grundstück für Erbschaftsteuerzwecke als Grundvermögen. Mit seiner hiergegen erhobenen Klage begehrte der Kläger eine Zuordnung zu seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, weil er eine Wiederaufnahme der forstwirtschaftlichen Nutzung dieses Grundstücks plane.

Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster hat die Klage abgewiesen. Das streitige Grundstück sei vom Finanzamt zutreffend dem Grundvermögen und nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugeordnet worden. Zwar sei das Grundstück trotz des derzeitigen Abbaus von Bodenschätzen dauerhaft dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu dienen bestimmt. Allerdings greife für Zwecke der Erbschaftsteuer die Ausnahmevorschrift des § 158 Abs. 4 Nr. 1 BewG ein, wonach Grund und Boden, der nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dient, nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört. Insoweit bestehe ein Unterschied zur Einheitsbewertung und zur Bewertung für Grunderwerbsteuerzwecke, wonach es für eine Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ausreiche, dass eine entsprechende Nutzung dauerhaft geplant sei.

Da der Gesetzeswortlaut nicht von einem auf Dauer angelegten Zweck spreche, sei das in § 11 ErbStG geregelte Stichtagsprinzip zu berücksichtigen, wonach es allein auf die konkrete Nutzung am Stichtag ankomme. Dies entspreche auch der Gesetzessystematik, wonach § 158 Abs. 4 BewG als Ausnahmevorschrift einen Negativkatalog enthalte, der eine Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ausschließe. Zudem wäre es widersprüchlich, wenn für verpachtete Abbauflächen ohne forstwirtschaftliche Nutzung ein niedrigerer Wirtschaftswert angesetzt würde als für zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörende Abbauflächen, für die ein Einzelertragswertverfahren (§ 168 Abs. 8 i. V. m. Abs. 11 BewG) vorgesehen sei. Die Zuordnung zum Grundvermögen entspreche auch dem Zweck der Norm, die Zuordnung von Vermögen zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bewertungsrechtlich auf den unbedingt dafür notwendigen Teil zu beschränken. Wegen der stichtagsbezogenen Bewertung für Erbschaftsteuerzwecke bestünden – anders als bei der Einheitsbewertung – keine bürokratischen Schwierigkeiten im Hinblick auf jährliche Art- und Wertfortschreibungen im Fall von Nutzungsänderungen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Dezember 2024

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Innerorganschaftliche Zinsaufwendungen für den Erwerb einer Beteiligung einer Kapitalgesellschaft unterliegen dem Teilabzugsverbot

Das FG Münster entschied, dass das teilweise Abzugsverbot des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG i. V. m. § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG für Aufwendungen im Zus

FG Münster, Mitteilung vom 16.12.2024 zum Urteil 9 K 1908/21 F vom 20.11.2024

Mit Urteil vom 20. November 2024 (Az. 9 K 1908/21 F) hat der 9. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass das teilweise Abzugsverbot des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG i. V. m. § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG für Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Beteiligungserwerb an einer Kapitalgesellschaft auch dann gilt, wenn es sich um Zinszahlungen von der Organgesellschaft an den Organträger handelt.

Die Klägerin ist eine GmbH, an der im Streitjahr allein die Beigeladene, eine KG, beteiligt war. Zwischen der Klägerin als Organgesellschaft und der Beigeladenen als Organträgerin bestand eine körperschaftsteuerliche Organschaft. Die Klägerin erwarb Anteile an einer ausländischen Kapitalgesellschaft. Die zur Finanzierung benötigten Geldmittel stellte die Beigeladene zur Verfügung, wofür die Klägerin Zinsen an die Beigeladene zahlte.

Im Anschluss an eine Betriebsprüfung erließ das Finanzamt einen geänderten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft und damit zusammenhängender anderer Besteuerungsgrundlagen (§ 14 Abs. 5 KStG), in dem festgestellt wurde, dass auf Ebene der Beigeladenen 40 % der Zinsaufwendungen nicht abziehbar sind. Die Klägerin war hingegen der Auffassung, dass es auf Ebene der Beigeladenen als Organträgerin zu einer Konfusion von Zinsaufwand und Zinsertrag komme, sodass kein Zinsaufwand verbleibe, auf den § 3c Abs. 2 EStG angewendet werden könne. Jedenfalls sei § 3c Abs. 2 EStG bei einer organschaftlichen Innenfinanzierung teleologisch zu reduzieren.

Der 9. Senat des Finanzgerichts Münster hat die Klage abgewiesen. Es sei zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig, dass der Zinsaufwand der Klägerin bei der Beigeladenen nur zu 60 % erfasst werden dürfte, wenn Empfänger der Zinsen nicht die Beigeladene gewesen wäre (§ 3c Abs. 2 EStG i. V. m. § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG). Denn die Zinsaufwendungen stünden im Zusammenhang mit nach dem Teileinkünfteverfahren teilweise steuerfreien Erträgen. Der Anwendung des § 3c Abs. 2 EStG stehe auch nicht entgegen, dass die Zinsaufwendungen der Klägerin zu einem Zinsertrag der Beigeladenen führen würden. Weder § 14 noch § 15 KStG sei als Rechtsfolge eine solche Konsolidierung der Einkommen von Organgesellschaft und Organträger zu entnehmen. Transaktionen zwischen Organträger und Organgesellschaft würden nicht ausgeglichen oder auf andere Weise für steuerliche Zwecke eliminiert. Dieser Auffassung stehe weder der Wortlaut des § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG noch die Gesetzessystematik noch der Sinn und Zweck der Vorschrift entgegen. So stelle beispielsweise der Gesetzestext nicht auf ein konsolidiertes Gesamteinkommen des Organträgers, sondern nur auf das Einkommen der Organgesellschaft ab, welches dem Organträger zugerechnet worden sei.

Auch sei § 3c Abs. 2 EStG unter Berücksichtigung der Urteile des Bundesfinanzhofs vom 6. Februar 2020 (Az. IV R 5/18, BStBl II 2020 S. 448) und vom 16. November 2023 (Az. IV R 26/20, BStBl II 2024 S. 367) nicht teleologisch zu reduzieren. Die Zinszahlungen der Klägerin seien bei der Ermittlung ihres Einkommens als Organgesellschaft aufwandswirksam abgezogen worden. Dass über die Anwendung des § 3c Abs. 2 EStG erst auf Ebene des Organträgers (hier: der Beigeladenen) zu entscheiden sei, dem das Einkommen der Organgesellschaft (hier: der Klägerin) zugerechnet werde, sei wegen der zivil- und steuerrechtlichen Eigenständigkeit von Organträger und Organgesellschaft unerheblich. Organträger und Organgesellschaft würden zivil- und steuerrechtlich verschiedene Rechtsträger bleiben, sodass die Zinsaufwendungen bei der Organgesellschaft aufwandswirksam berücksichtigt worden seien. Nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs führe die spätere Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaft an den Organträger zu keiner Änderung.

Der 9. Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Dezember 2024

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Verspätete Offenlegung der Jahresabschlüsse bis zum 1. April 2025 sanktionsfrei

Vor dem 01.04.2025 wird lt. BfJ kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB gegen Unternehmen eingeleitet, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2023 am 31.12. 2024 endet. Hierfür hatte sich die BStBK stark gemacht.

BStBK, Mitteilung vom 13.12.2024

Wie von uns gefordert, wird vor dem 1. April 2025 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB gegen Unternehmen eingeleitet, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2023 am 31. Dezember 2024 endet. Das kommt einer Fristverlängerung gleich. Hierfür hatten wir uns vorab in diversen Gesprächen und mit einer Eingabe an das Bundesministerium der Justiz sowie das Bundesamt für Justiz stark gemacht. Mit Erfolg!

Die faktische Fristverlängerung bei der Offenlegung der Jahresabschlüsse 2023 verschafft dem Berufsstand mehr Luft und Planungssicherheit. Denn die Arbeitslast in den Steuerberatungskanzleien ist nach wie vor hoch. Viele Steuerberaterinnen und Steuerberater sind noch mit den Nachwehen der Corona-Wirtschaftshilfen und der Grundsteuererklärungen belastet. Der entstandene Arbeitsrückstau konnte bisher nicht ausreichend abgebaut werden u. a. auch, weil die kleinteiligen Nachfragen und Nachweisanforderungen der Bewilligungsstellen zu den Corona-Schlussabrechnungen enorme Kapazitäten binden. Auch bei der Grundsteuer ziehen die Prüfung der ergehenden Bescheide und die etwaige Einlegung von Rechtsmitteln eine Zusatzbelastung nach sich.

Quelle: Bundessteuerberaterkammer

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Nur jedes achte Unternehmen erwartet 2025 bessere Geschäfte

Nur 12,6 % der Unternehmen in Deutschland gehen davon aus, dass die Geschäfte im nächsten Jahr besser laufen. Das ergab eine Umfrage des ifo Instituts.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 16.12.2024

Nur 12,6 % der Unternehmen in Deutschland gehen davon aus, dass die Geschäfte im nächsten Jahr besser laufen. Das ergab eine Umfrage des ifo Instituts. Etwa ein Drittel (31,3 %) rechnet dagegen damit, dass sich ihre wirtschaftliche Lage im Jahr 2025 verschlechtert. Eine Mehrheit (56,1 %) erwartet, dass ihre wirtschaftliche Lage 2025 unverändert bleibt. „Die Unternehmen sehen im Moment keine Hinweise für einen wirtschaftlichen Aufschwung. Vor dem Hintergrund, dass die Wirtschaft 2024 schon schlecht gelaufen ist, sind diese Zahlen bedenklich“, sagt Klaus Wohlrabe, Leiter der ifo-Umfragen.

„Wirklich optimistisch blickt keine Branche auf 2025. Auf die neue Bundesregierung wartet viel Arbeit“, sagt Wohlrabe. Die Baubranche blickt besonders pessimistisch auf 2025. Hier erwartet jedes zweite Unternehmen eine Verschlechterung. Weniger als 5 % glauben, dass es nächstes Jahr besser wird. Ähnlich sieht die Stimmung im Einzelhandel aus. 42,1 % der Unternehmen befürchten eine Verschlechterung ihrer Geschäftslage. Nur 7,9 % sind zuversichtlich, dass sich ihre Situation verbessert, während die Hälfte (50 %) eine unveränderte Lage erwartet. Auch in der Industrie fällt der Ausblick gedämpft aus.

Bei den Industrieunternehmen rechnen 15,7 % mit einer besseren Geschäftslage im nächsten Jahr, 31,8 % erwarten eine Verschlechterung. Die Mehrheit (52,6 %) geht hier von einer unveränderten Entwicklung aus. Im Dienstleistungssektor zeigt sich ein leicht optimistischeres Bild, auch wenn dort die Unsicherheiten ebenfalls groß sind. 11,9 % der Unternehmen rechnen mit einer Verbesserung, 28,2 % erwarten eine schlechtere Lage. Der Großteil der Dienstleister (59,9 %) erwartet, dass sich ihre wirtschaftliche Situation nicht verändert.

Quelle: ifo Institut

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