Rentenversicherung ist nicht für fehlerhafte Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes durch Berufsgenossenschaft verantwortlich

Das SG Hannover entschied, dass die Rentenversicherung nicht für eine fehlerhafte Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes durch eine Berufsgenossenschaft verantwortlich ist (Az. S 6 R 164/22).

SG Hannover, Pressemitteilung vom 13.12.2024 zum Urteil S 6 R 164/22 vom 19.11.2024 (nrkr)

Das Sozialgericht Hannover hat am 19. November 2024 entschieden, dass die Rentenversicherung nicht für eine fehlerhafte Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes durch eine Berufsgenossenschaft verantwortlich ist.

Der Kläger begehrte von der Rentenversicherung eine Neufeststellung der ihm gewährten Erwerbsminderungsrente im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens. Während der Ausbildung zum Augenoptiker erlitt der Kläger als 23-Jähriger im Jahr 1980 auf dem Arbeitsweg einen schweren Autounfall, der zu schwersten Verletzungen und einer Amputation des linken Beins führte. Der Unfall wurde von der Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall anerkannt. Aus der gesetzlichen Unfallversicherung wurde eine Verletztenrente gezahlt, die sich am Lohn eines Lehrlings berechnete. Die beklagte Rentenversicherung zahlte ab Oktober 1992 eine dauerhafte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Höhe dieser Rente orientiert sich an dem Jahresarbeitsverdienst, der von der Berufsgenossenschaft errechnet wird.

Ende 2005 fiel der Berufsgenossenschaft auf, dass eine Anpassung des Jahresarbeitsverdienstes ab dem Ende der Lehrzeit auf Grundlage eines Gesellenlohnes hätte erfolgen müssen. Eine Neuberechnung wurde aber dennoch zunächst nicht vorgenommen. Dies erfolgte erst im Jahr 2020. Aufgrund ihres Versäumnisses errechnete die Berufsgenossenschaft die Jahresarbeitsverdienstgrenze unter Berücksichtigung der 4-Jahresfrist aus der Überprüfungsvorschrift des § 44 Abs.4 Satz 1 SGB X rückwirkend ab dem Jahr 2001.

Auch die Rentenversicherung nahm im Jahr 2020 eine Neuberechnung vor. Die Neuberechnung erfolgte hier unter Berücksichtigung der 4-jährigen Frist des § 44 Abs.4 Satz1 SGB X aber lediglich für den Zeitraum ab dem 01.01.2016.

Dagegen erhob der Kläger Klage und begehrte auch von der Rentenversicherung eine Neuberechnung ab dem 01.01.2001. Er vertrat die Auffassung, dass sich die Rentenversicherung ein Behördenverschulden der Berufsgenossenschaft zurechnen lassen müsse.

Das SG Hannover ist dieser Auffassung nicht gefolgt. Es hat maßgeblich darauf abgestellt, dass die Entscheidung über die Höhe des Jahresarbeitsverdienstes allein von der Berufsgenossenschaft getroffen werde. Der Rentenversicherungsträger habe diese Entscheidung über Art und Höhe der Rente aus der Unfallversicherung seiner Entscheidung – ohne die Möglichkeit eigener Überprüfung – zugrunde zu legen. Die Rentenversicherung sei in den Verwaltungsablauf der Berufsgenossenschaft im Hinblick auf die Feststellung des Jahresarbeitsverdienstes nicht einbezogen. Ihr sei kein eigenes Verschulden vorzuwerfen. Rückwirkende Leistungen seien nur für einen Zeitraum von 4 Jahren zu gewähren. Das habe die Rentenversicherung vorliegend berücksichtigt und die Neuberechnung vorgenommen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Sozialgericht Hannover

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Insolvenzrecht: Rat legt Standpunkt zu den wichtigsten Rechtsvorschriften für die Kapitalmarktunion fest

Der Rat der EU hat seinen Standpunkt zu Kernelementen eines Richtlinienvorschlags zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts festgelegt. Diese partielle allgemeine Ausrichtung beschränkt sich insbesondere auf Maßnahmen zur Bewahrung der Insolvenzmasse, die Pflichten der Unternehmensleitung im Falle einer Insolvenz sowie die Transparenzpflichten.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 13.12.2024

Der Rat hat seinen Standpunkt zu Kernelementen eines Richtlinienvorschlags zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts festgelegt. Diese partielle allgemeine Ausrichtung beschränkt sich insbesondere auf Maßnahmen zur Bewahrung der Insolvenzmasse, die Pflichten der Unternehmensleitung im Falle einer Insolvenz sowie die Transparenzpflichten.

Die Angleichung nationaler Insolvenzregelungen wird die EU für Investoren attraktiver machen. Derzeit müssen grenzübergreifend tätige Anleger bei der Bewertung ihrer Investitionsmöglichkeiten 27 unterschiedliche Insolvenzregelungen berücksichtigen.

Ein günstiges Investitionsklima ist eine Voraussetzung für die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der EU. Diese EU-Insolvenzrichtlinie wird ein großes Hindernis für grenzübergreifende Investitionen beseitigen.

Bence Tuzson, ungarischer Minister der Justiz

Standpunkt des Rates – wichtigste Elemente

Anfechtungsklagen

Der Rat hat sich auf eine Reihe von Bestimmungen über Anfechtungsklagen geeinigt, um zu EU-weiten Mindestvorschriften zu gelangen, die Schuldner daran hindern, die Entschädigung zu verringern, die Gläubiger nach der Insolvenz eines Unternehmens erhalten können. Eine Anfechtungsklage ist ein Mechanismus, mit dem Transaktionen angefochten werden können, die vom Schuldner vor Beginn des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden. Damit wird die Insolvenzmasse vor der unrechtmäßigen Entziehung von Vermögenswerten geschützt.

Aufspürung von Vermögenswerten

Diese Bestimmungen verpflichten die Mitgliedstaaten dazu, Gerichte oder Behörden zu benennen, die befugt sind, auf Antrag eines Insolvenzverwalters auf nationale zentrale Bankkontenregister aller Mitgliedstaaten zuzugreifen und sie abzufragen, um Informationen über Vermögenswerte, die zur Insolvenzmasse gehören oder gehören sollten, zu erlangen. Der Vorschlag gewährleistet den Insolvenzverwaltern auch Zugang zu Registern wirtschaftlicher Eigentümer und zu bestimmten nationalen Registern und Datenbanken. Ziel ist es, den Zugang von Insolvenzverwaltern auf Informationen zu Bankkonten oder auf andere relevante Informationen zu Vermögenswerten zu verbessern, unabhängig davon, in welchem Land sie niedergelassen sind. Mitgliedstaaten können bestehende Maßnahmen beibehalten oder neue Maßnahmen einführen, die Insolvenzverwaltern den Zugang zu Informationen weiter erleichtern.

Pflicht der Unternehmensleitung

Eine weitere Maßnahme, um den Verwertungswert für die Gläubiger zu maximieren, ist die Angleichung der nationalen Vorschriften zur Pflicht der Unternehmensleitung, ein Insolvenzverfahren zeitnah einzuleiten. Der Standpunkt des Rates stellt sicher, dass die Unternehmensleitung innerhalb von drei Monaten, nachdem sie Kenntnis von der finanziellen Notlage des Unternehmens erlangt hat, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen muss. Mitgliedstaaten können diese Verpflichtung auch aussetzen, wenn sie Maßnahmen ergreifen, durch die Schaden von den Gläubigern abgewendet und für die Gläubiger ein Schutzniveau gewährleistet wird, das dem durch die Pflicht zur Einreichung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gebotenen Schutz gleichwertig ist.

Verbesserung der Transparenz nationaler Insolvenzverfahren

Eine weitere Maßnahme, um die Hindernisse für Investitionen in einem anderen Mitgliedstaat zu reduzieren, umfasst neue Verpflichtungen für die EU-Länder, ein Factsheet mit praktischen Informationen über die wichtigsten Merkmale ihrer nationalen Rechtsvorschriften zu Insolvenzverfahren zu erstellen.

Nächste Schritte

Während des polnischen Vorsitzes werden die Sachverständigen der Mitgliedstaaten die Beratungen über die übrigen Bestimmungen fortsetzen.

Hintergrund

Die Richtlinie wurde von der Kommission am 7. Dezember 2022 zusammen mit anderen Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Kapitalmarktunion der EU vorgeschlagen.

Das Fehlen harmonisierter Insolvenzregelungen wurde immer wieder als Hindernis für grenzüberschreitende Investitionen genannt. In einem Bericht des Rates, des Europäischen Parlaments, der Kommission und der Europäischen Zentralbank aus dem Jahr 2015 wurde der Schluss gezogen, dass das Insolvenzrecht ein Schlüsselbereich für die Verwirklichung einer „echten“ Kapitalmarktunion ist. Stärker harmonisierte Insolvenzvorschriften tragen zu mehr Sicherheit und Kostensenkungen für (ausländische) Investoren bei.

Die wichtigsten Elemente des Vorschlags bestehen darin, sicherzustellen, dass Gläubiger den größtmöglichen Wert von dem liquidierten Unternehmen zurückerlangen können und die Effizienz der Insolvenzverfahren sowie die Berechenbarkeit und gerechte Verteilung des zurückerlangten Werts unter den Gläubigern verbessert werden.

Quelle: European Union, Rat der EU und Europäischer Rat

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Kein Anspruch von Tagespflegepersonen auf hälftige Erstattung des auf gemeindliche Zuzahlungen zurückzuführenden Anteils am Rentenversicherungsbeitrag

Eine selbstständige Tagesmutter wurde vom Landkreis als Träger der öffentlichen Jugendhilfe bezahlt, erhielt aber auch Geld von zwei Gemeinden. Ihre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erhält sie hälftig erstattet, aber nicht für den Teil, der auf den gemeindlichen Zuzahlungen beruht. Das entschied das BVerwG (Az. 5 C 1.23).

BVerwG, Pressemitteilung vom 12.12.2024 zum Urteil 5 C 1.23 vom 12.12.2024

Träger der öffentlichen Jugendhilfe müssen selbstständigen Tagesmüttern und -vätern ihre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht hälftig erstatten, soweit diese auf zusätzliche freiwillige Zahlungen der Wohnsitzgemeinden der von ihnen betreuten Kinder zurückzuführen sind. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die als Tagesmutter tätige Klägerin ist in der Deutschen Rentenversicherung pflichtversichert. Sie betreute im streitgegenständlichen Jahr 2018 fünf Kinder aus zwei im beklagten Landkreis gelegenen Gemeinden. Hierfür erhielt sie neben der laufenden Geldleistung, die ihr (gemäß § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII) vom Beklagten als Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährt wurde, auch finanzielle Leistungen von den Wohnsitzgemeinden. Der von der Deutschen Rentenversicherung auf der Grundlage beider Zahlungen ermittelte monatliche Rentenversicherungsbeitrag betrug 230,05 Euro. Der Beklagte ist der Auffassung, er sei lediglich zur Erstattung der Beitragsanteile verpflichtet, die auf seine Zahlungen zurückgingen. Dementsprechend erstattete er der Klägerin einen Betrag von rund 1.000 Euro. Dem ist die Klägerin entgegengetreten. Sie ist der Ansicht, ihr seien auch die Beitragsanteile hälftig zu erstatten, die auf den gemeindlichen Zahlungen beruhten. Ihre nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage, mit der sie die Verpflichtung des Beklagten auf Erstattung weiterer 330,12 Euro begehrt, blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs im Ergebnis bestätigt. Nach der Anspruchsgrundlage (des § 23 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 SGB VIII) sind die nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung zur Hälfte zu erstatten. Diese Voraussetzungen sind zwar nach dem Wortlaut der Vorschrift erfüllt. Insbesondere ist die Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung stets eine der Art und dem Versicherungsschutz nach angemessene Alterssicherung im Sinne der gesetzlichen Grundlage. Die Erstattungsregelung weist aber eine planwidrige Regelungslücke auf, soweit sie keine Einschränkung bezüglich solcher Altersvorsorgeaufwendungen enthält, die auf andere als die der Tagespflegeperson vom jeweils örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Tätigkeit in der Kindertagespflege gewährten laufenden Geldleistungen zurückzuführen sind. Nach dem gesetzgeberischen Plan soll dieser nur zur hälftigen Übernahme von Altersvorsorgeaufwendungen verpflichtet sein, die wegen der von ihm im Rahmen der öffentlich geförderten Kindertagespflege gewährten Leistungen anfallen. Zu diesen Aufwendungen gehören die Zuzahlungen der Wohnsitzgemeinden nicht. Die Beschränkung entspricht dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, die dem Gesetzgeber als Leitbild für die mit öffentlichen Mitteln zu fördernde Vermögensbildung zum Zweck der Altersvorsorge der Tagespflegepersonen gedient hat. Diese sollen in ihrer Altersabsicherung abhängig Beschäftigten angenähert werden. Bei Letzteren ist die hälftige Beteiligung des Arbeitgebers an der Aufbringung der Rentenbeiträge im Ergebnis auf die Beiträge beschränkt, die auf das von ihm geschuldete Arbeitsentgelt zurückzuführen sind.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2024

Das BMF hat die Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2024 veröffentlicht. Das Schreiben enthält Regelungen für die Anwendung des internationalen Fremdvergleichsgrundsatzes unter Bezug auf die OECD-Verrechnungspreisleitlinien. Es enthält zudem auch die Verwaltungsgrundsätze zu Funktionsverlagerungen (Az. IV B 3 – S 1341/19/10017 :004).

BMF, Schreiben IV B 3 – S 1341/19/10017 :004 vom 12.12.2024

In der Anlage übersendet das BMF die Neufassung der „Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise – Grundsätze für die Korrektur von Einkünften gemäß § 1 AStG“ nebst Anlagen.

Das BMF-Schreiben enthält Regelungen für die Anwendung des internationalen Fremdvergleichsgrundsatzes unter Bezug auf die OECD-Verrechnungspreisleitlinien. Es enthält zudem auch die Verwaltungsgrundsätze zu Funktionsverlagerungen.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Rat führt elektronische Bescheinigung über die Mehrwertsteuerbefreiung ein

Der Rat der EU hat eine politische Einigung über eine neue Richtlinie erzielt, die den Weg für die Einführung einer elektronischen Bescheinigung über die Mehrwertsteuerbefreiung ebnet.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 10.12.2024

Der Rat hat eine politische Einigung über eine neue Richtlinie erzielt, die den Weg für die Einführung einer elektronischen Bescheinigung über die Mehrwertsteuerbefreiung ebnet.

Ich freue mich, dass wir im Rahmen der Bemühungen der EU um eine Aktualisierung der Mehrwertsteuersysteme nach dem Paket „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“ letzten Monat nun eine Einigung über die elektronische Bescheinigung über die Mehrwertsteuerbefreiung erzielt haben; damit haben wir einen weiteren Schritt zur Modernisierung unternommen, mit dem die von Hand zu unterzeichnenden Papierbescheinigungen abgeschafft werden.

Mihály Varga, ungarischer Finanzminister

Die Richtlinie sieht eine elektronische Bescheinigung als Ersatz für die bisherige Papierfassung vor, die für Gegenstände verwendet wird, die von der Mehrwertsteuer befreit werden sollen, da sie z. B. für Botschaften, internationale Organisationen oder Streitkräfte importiert werden. Das genaue elektronische Format, einschließlich der erforderlichen IT-Spezifikationen, wird in Expertengruppen erörtert und in Durchführungsrechtsakten der Kommission festgelegt werden.

Während einer Übergangszeit werden die Mitgliedstaaten sowohl die elektronische Version als auch die Papierfassung verwenden können.

Die Mitgliedstaaten haben eine Reihe von Änderungen an dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission vorgenommen. Insbesondere wurde der Geltungsbereich der obligatorischen Verwendung der elektronischen Bescheinigung über die Mehrwertsteuerbefreiung auf Fälle beschränkt, in denen zwei Mitgliedstaaten beteiligt sind und die Befreiung nicht im Wege einer Rückerstattung gewährt wird.

Der Rat hat die Richtlinie ferner um eine Reihe von Schlüsselelementen der künftigen elektronischen Bescheinigung ergänzt, die die Kommission bei der Gestaltung des Formats berücksichtigen wird. Darüber hinaus hat der Rat den Übergangszeitraum von ursprünglich vier Jahren (2026–2030) auf nur ein Jahr (2031–2032) verkürzt. Der spätere Beginn dürfte den Steuerbehörden dabei helfen, die erforderlichen IT-Entwicklungen, die zeitgleich mit den erheblichen Investitionen für die Umsetzung des Pakets „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“ anfallen, zeitlich auszudehnen.

Nächste Schritte

Die Abkommen werden nun in fachlicher und sprachlicher Hinsicht überprüft, bevor sie dem Rat zur förmlichen Annahme vorgelegt werden. Die Texte werden dann im Amtsblatt der EU veröffentlicht und in Kraft treten.

Hintergrund

Am 8. Juli 2024 hat die Kommission zwei Vorschläge mit dem Ziel veröffentlicht, die derzeitige Bescheinigung über die Mehrwertsteuerbefreiung in Papierform durch eine elektronische Bescheinigung über die Mehrwertsteuerbefreiung zu ersetzen, und zwar

  • einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2006/112/EG bezüglich der elektronischen Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer („Richtlinie des Rates“) –
  • einen Vorschlag für eine Durchführungsverordnung des Rates zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 bezüglich der elektronischen Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer („Durchführungsverordnung des Rates“).

Mit dem Vorschlag zur Änderung der Mehrwertsteuerrichtlinie werden die rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die Kommission die elektronische Bescheinigung mittels Durchführungsmaßnahmen ausarbeiten kann, während der Vorschlag zur Änderung der Durchführungsverordnung die fakultative Verwendung sowohl von Bescheinigungen in Papierform als auch von elektronischen Bescheinigungen während einer Übergangsphase regelt.

Der Rat hat heute eine Einigung über diese beiden Vorschläge erzielt. Das Europäische Parlament wurde zu dem Vorschlag für eine Richtlinie gehört und hat seine Stellungnahme am 13. November 2024 abgegeben.

Quelle: European Union, Rat der EU und Europäischer Rat

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Geschwisterregelungen beim Elternbeitrag gelten auch für Halbgeschwister

Sieht die Kita-Beitragssatzung einer Stadt Geschwisterermäßigungen oder -befreiungen vor, wenn aus einer Familie mehrere Kinder gleichzeitig im Stadtgebiet Kindertageseinrichtungen besuchen, so werden hiervon auch Halbgeschwister erfasst, die mit dem gemeinsamen Elternteil zusammenleben. Dies entschied das OVG Nordrhein-Westfalen (Az. 12 A 1627/22).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 12.12.2024 zum Urteil 12 A 1627/22 vom 27.11.2024

Besuchen Halbgeschwister, die mit dem gemeinsamen Elternteil zusammenleben, gleichzeitig im Stadtgebiet Kindertageseinrichtungen, sind bei der Festsetzung von Elternbeiträgen hierfür satzungsrechtliche Geschwisterermäßigungen oder -befreiungen zu berücksichtigen; dies gilt unabhängig davon, ob die Halbgeschwister neben dem gemeinsamen Elternteil auch mit dem anderen Elternteil des einen Kindes in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben. Das hat das Oberverwaltungsgericht durch heute bekanntgegebenes Urteil vom 27. November 2024 entschieden und damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg geändert.

Die gemeinsame, im Juli 2019 geborene Tochter der Kläger nahm im Schuljahr 2021/2022 das Betreuungsangebot einer Kindertageseinrichtung in der beklagten Stadt Witten wahr. Mit ihr und ihren Eltern lebte seinerzeit ein weiteres von der Klägerin, nicht aber vom Kläger abstammendes Kind in der gemeinsamen Wohnung, das dieselbe Kindertageseinrichtung besuchte, wofür wegen Vollendung des vierten Lebensjahres aufgrund einer landesrechtlichen Bestimmung kein Elternbeitrag zu leisten war. Die Stadt setzte gegenüber den Klägern auf Basis ihres gemeinsamen Jahreseinkommens einen monatlichen Elternbeitrag in Höhe von 313 Euro fest. Hiergegen wandten sich die Kläger und beriefen sich auf eine Vorschrift der Elternbeitragssatzung (im Folgenden nur: Satzung) der beklagten Stadt. Danach entfällt bei Eingreifen einer landesrechtlich – für die letzte Zeit in Tagesbetreuung vor der Einschulung – im Kinderbildungsgesetz (KiBiz) angeordneten Beitragsbefreiung „auch der Beitrag für das zweite und jedes weitere Kind“. Diese Regelung folgt auf eine in sonstigen Fällen maßgebliche „Geschwisterregelung“ in der Satzung, wonach „nur ein Beitrag zu leisten“ ist, wenn „aus einer Familie […] mehr als ein Kind Betreuungsangebote […] in Anspruch“ nimmt. Die auf Aufhebung der Beitragsfestsetzung gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Arnsberg ab. Die dagegen eingelegte Berufung der Kläger hatte vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg.

Der 12. Senat hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen angeführt: Das gemeinsame Kind der Kläger ist als weiteres Kind der Familie im Sinne der Geschwisterregelungen in der Satzung zu berücksichtigen. Die Gemeinschaft zweier leiblicher Kinder derselben Mutter mit dieser und deren neuem Partner, der Vater nur eines der beiden Kinder ist, ist bereits unter Zugrundelegung eines verfassungsrechtlichen Begriffsverständnisses als eine Familie anzusehen. Ein anderes Verständnis des Familien- bzw. Geschwisterbegriffs lässt sich weder der städtischen Satzung noch höherrangigem Recht entnehmen. Die auf einer Ermächtigung des Landesgesetzgebers beruhende allgemeine Geschwisterregelung in der Satzung – bei mehreren Kindern nur ein Elternbeitrag – entspricht im Kern einer früheren landesgesetzlichen Regelung. Dieser lag allgemein eine Entlastung von Familien mit mehreren Kindern zugrunde, ohne dass etwa nach Voll- oder Halbgeschwistern unterschieden wurde. Bei dem Umstand, dass mehrere mit einem oder beiden Elternteilen in einem Haushalt zusammenlebende Kinder Angebote der Tagesbetreuung in Anspruch nehmen, für die jedenfalls der gemeinsame Elternteil grundsätzlich beitragspflichtig wäre, handelt es sich um einen Gesichtspunkt der sozialen Staffelung der Kostenbeiträge. Diese ist sowohl im Bundes- als auch im Landesrecht angelegt und ermöglicht neben der – mit dem Einkommen korrespondierenden – wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen auch die Berücksichtigung anderer Aspekte wie der Zahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden und in Kindertageseinrichtungen zu betreuenden Kinder. Vor diesem Hintergrund kommt eine Differenzierung danach, dass beide Kläger für das mit ihnen zusammenlebende gemeinsame Kind beitragspflichtig sind, während das ältere Kind allein von der Klägerin abstammt und nur diese insoweit beitragspflichtig sein kann, nicht in Betracht.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

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Konjunkturelle Schwäche dürfte noch bis zum Frühjahr anhalten

Das RWI geht in seiner aktuellen Konjunkturprognose davon aus, dass die deutsche Wirtschaftsleistung in diesem Jahr um 0,2 Prozent sinkt. In seiner Prognose vom September dieses Jahres hatte es noch einen Zuwachs um 0,1 Prozentpunkte erwartet.

RWI, Pressemitteilung vom 12.12.2024

Das RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung geht in seiner aktuellen Konjunkturprognose davon aus, dass die deutsche Wirtschaftsleistung in diesem Jahr um 0,2 Prozent sinkt. In seiner Prognose vom September dieses Jahres hatte es noch einen Zuwachs um 0,1 Prozentpunkte erwartet. Für 2025 prognostiziert das RWI eine Zunahme von 0,6 Prozent Wirtschaftswachstum. Für 2026 wird ein Anstieg von 1,3 Prozent erwartet. Die Arbeitslosenquote wird 2025 bei 6,1 Prozent liegen und 2026 leicht auf 5,9 Prozent zurückgehen. Die Inflationsrate dürfte im nächsten Jahr bei 2,2 Prozent liegen, im übernächsten Jahr auf 1,9 Prozent abnehmen. Das Defizit der öffentlichen Haushalte wird in diesem Jahr knapp 107 Milliarden Euro betragen. Im nächsten Jahr wird es auf gut 87 Milliarden Euro zurückgehen, 2026 wieder leicht auf knapp 92 Milliarden Euro wachsen

Das Wichtigste in Kürze:

  • Das RWI erwartet in seiner aktuellen Konjunkturprognose für 2024 einen Rückgang des deutschen Bruttoinlandsprodukts (BIP) von 0,2 Prozent, nachdem es im September noch einen Anstieg um 0,1 Prozentpunkte erwartet hatte. Für 2025 erwartet das RWI statt 0,9 jetzt 0,6 Prozent BIP-Wachstum. Für 2026 senkt das Institut seine Prognose von 1,4 Prozent leicht auf 1,3 Prozent Wirtschaftswachstum.
  • Die deutsche Wirtschaft hat im Sommerhalbjahr weiter an Bodenverloren. Weiterhin schwach entwickelten sich vor allem die Exporte, die gegenüber dem Welthandel zurückbleiben. Verbunden damit sind die Investitionen erneut zurückgegangen. Die Unternehmen leiden unter einer geringen Nachfrage, sodass die Auftragsbestände schwinden und die Kapazitätsauslastung niedrig ist. Dies gilt insbesondere für den Kraftfahrzeugbau und die energieintensiven Industrien. Dagegen stieg der private Konsum mit 0,3 Prozent gegenüber dem Vorquartal recht deutlich. Die privaten Haushaltescheinen allmählich die steigenden Realeinkommen zu spüren, sodass sie bereit sind, ihre Ausgaben wieder zu erhöhen.
  • Die konjunkturelle Schwäche dürfte noch bis zum Frühjahr des kommenden Jahres anhalten. Erst wenn klarer wird, wie nach Neuwahlen in Deutschland und Amtsantritt des neuen US-Präsidenten die wirtschaftspolitischen Weichen diesseits und jenseits des Atlantiks gestellt werden, dürfte die Unsicherheit abnehmen und die Nachfrage stärker steigen.
  • Auf dem Arbeitsmarkt deuten die gängigen Indikatoren darauf hin, dass die Arbeitslosigkeit zunächst noch etwas steigen und die Zahl der Erwerbstätigen weiter sinken dürfte. Die schwache Nachfrage nach deutschen Waren lässt vorerst keinen Beschäftigungsaufbau erwarten. Gleichzeitig beklagt ein Großteil der Unternehmen einen Fachkräftemangel und versucht daher, ihre Beschäftigten länger zu halten als in früheren Schwächephasen. Im Zuge der konjunkturellen Erholung im Laufe des kommenden Jahres dürfte die Arbeitslosigkeit etwas zurückgehen. Es ist damit zu rechnen, dass die Arbeitslosenquote aufgrund aus statistischen Gründen von voraussichtlich 6 Prozent in diesem Jahr im Folgejahr zunächst auf 6,1 Prozent steigen und im Jahr 2026 dann auf 5,9 Prozent sinken wird. Insgesamt dürfte allerdings auch die Erwerbstätigkeit im gesamten Prognosezeitraum sinken – um etwa 70.000 Personen im kommenden Jahr und um weitere gut 80.000 Personen im Jahr darauf.
  • Für dieses Jahr geht das RWI von einer Inflationsrate von 2,2 Prozent aus. Zu Beginn des Jahres 2025 werden Sondereffekte wie der höhere Tarif für das Deutschlandticket sowie gestiegene Beiträge in der privaten Krankenversicherung die Preise beeinflussen. Demgegenüber stehen jedoch im Vergleich zum Jahr 2024 nur noch schwach steigende Löhne sowie moderat fallende Energiepreise. Insgesamt wird davon ausgegangen, dass die Inflationsrate bei 2,2 Prozent bleiben wird. Im Jahr 2026 dürfte sie auf 1,9 Prozent sinken, obwohl dann mit einem gewissen Preisdruck zu rechnen ist, weil der Übergangszeitraum für das CO₂-Grenzausgleichssystem ausläuft und die nationalen Zertifikatspreise für Brennstoffemissionen erhöht werden.
  • Im laufenden Jahr dürfte das gesamtstaatliche Finanzierungsdefizit mit knapp 107 Milliarden Euro in etwa auf dem Niveau des Vorjahrs liegen. Zwar dürften Steuereinnahmen und Sozialbeitragseinnahmen steigen. Allerdings dürften auch die Staatsausgaben stärker als das BIP zunehmen, wobei vor allem Zinsausgaben und monetäre Sozialleistungen kräftig zulegen. Im kommenden Jahr dürfte das Finanzierungsdefizit auf gut 87 Milliarden Euro zurückgehen. Unter anderem dürften Steuern und Sozialbeiträge nochmals kräftiger zulegen, da die abgabenfreie Inflationsausgleichsprämie nicht mehr genutzt werden kann, sodass ein höherer Teil der Bruttolöhne abgabenpflichtig wird. Für das Jahr 2026 dürfte das staatliche Finanzierungsdefizit mit knapp 92 Milliarden Euro wieder etwas höher ausfallen. Der Hauptgrund ist, dass die Einnahmen aus Steuern und Sozialbeiträgen weniger stark als im Jahr 2025 zulegen dürften.
  • Der aktuellen RWI-Konjunkturprognose liegt die Annahme zugrunde, dass die gesamtwirtschaftliche Unsicherheit im kommenden Jahr deutlich zurückgeht. Ist dies nicht der Fall, könnte sich die konjunkturelle Erholung erneut verzögern. Auch in der Klima- und Energiepolitik geht die Prognose davon aus, dass nach der Bundestagswahl die Unsicherheit allmählich sinkt. Ist das nicht der Fall, könnten Investitionen und der private Konsum zumindest vorübergehend belastet werden.

Zur aktuellen wirtschaftlichen Situation sagt RWI-Konjunkturchef Torsten Schmidt: „Damit die deutsche Wirtschaft im nächsten Jahr wieder wachsen kann, braucht sie vor allem mehr wirtschafts- und gesamtpolitische Sicherheit. Davon würden die Unternehmen ebenso profitieren wie der private Konsum.“

Quelle: RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung

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Nur wenige Mittelständler können bislang Nachhaltigkeitsdaten bereitstellen

Viele mittelständische Unternehmen in Deutschland sind noch nicht gut darauf vorbereitet, dass Banken und Sparkassen in Kreditverhandlungen künftig stärker nach Nachhaltigkeitsindikatoren fragen könnten. Weniger als die Hälfte der kleinen und mittleren Unternehmen geben in einer KfW-Umfrage an, aktuell oder perspektivisch mindestens einen Nachhaltigkeitsindikator mitteilen zu können.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 12.12.2024

  • Insbesondere kleine Unternehmen stellt die Erfassung ihres Nachhaltigkeitsprofils vor Herausforderungen
  • Banken und Sparkassen thematisieren bisher vor allem in Kreditgesprächen mit größeren Unternehmen den Aspekt Nachhaltigkeit; das könnte sich allerdings ändern
  • Hohe Unsicherheit über die zukünftige Relevanz des Themas Nachhaltigkeit im Mittelstand

Viele mittelständische Unternehmen in Deutschland sind noch nicht gut darauf vorbereitet, dass Banken und Sparkassen in Kreditverhandlungen künftig stärker nach Nachhaltigkeitsindikatoren fragen könnten. Weniger als die Hälfte, 48 %, der kleinen und mittleren Unternehmen geben in einer KfW-Umfrage an, aktuell oder perspektivisch mindestens einen Nachhaltigkeitsindikator mitteilen zu können. Dazu zählen unter anderem die eigenen Verbrauchsdaten aus den Bereichen Strom, Energie und Wasser und emissionsbezogene Daten wie Treibhausgasemissionen und Nachhaltigkeitszertifizierungen.

„Die Ergebnisse zeigen, dass selbst die Bereitstellung klassischer Verbrauchsinformationen für viele Mittelständler eine Herausforderung ist“, sagt Dr. Elisabeth Grewenig, Mittelstandsexpertin bei KfW Research. So können aktuell lediglich 30 % der mittelständischen Unternehmen ihren Stromverbrauch und 26 % ihren Wasserverbrauch angeben. Umso kleiner die Unternehmen, umso eher haben sie Schwierigkeiten bei der Angabe solcher Daten.

Das sind Ergebnisse einer aktuellen Sonderauswertung im Rahmen des KfW-Mittelstandspanels. An der Befragung zwischen Mitte Februar und Mitte Juni 2024 nahmen 9.556 mittelständische Unternehmen aus allen Wirtschaftszweigen teil.

In der Umfrage zeigt sich zudem ein hohes Maß an Unsicherheit unter den Mittelständlern: 45 % von ihnen geben an, nicht einschätzen zu können, wie sich die Relevanz des Themas Nachhaltigkeit in Kreditverhandlungen für sie entwickeln wird. 38 % der Unternehmen gehen davon aus, dass das Thema in ihren Gesprächen mit Banken und Sparkassen weiterhin keine oder keine große Rolle spielen wird. Vor allem kleinere Unternehmen messen dem Thema keine große Relevanz bei, während größere Mittelständler das bereits anders einschätzen und auch eher schon Daten bereitstellen können.

Von den Mittelständlern, die im Jahr 2023 Kreditverhandlungen geführt haben, geben 15 % an, dass ihre Bank oder Sparkasse das Thema Nachhaltigkeit adressiert hat. Besonders bei größeren Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten trifft das zu: 34 % von ihnen bejahten die Frage, dagegen nur 13 % der Kleinstunternehmen mit weniger als fünf Beschäftigten.

„Banken und Sparkassen werden schon allein aus regulatorischen Gründen, aber auch aus Reputationssicht, künftig bei der Kreditvergabe stärker auf Nachhaltigkeitsindikatoren achten. Für mittelständische Unternehmen kann es daher vorteilhaft sein, sich mit diesem Thema zu befassen“, sagt KfW-Ökonomin Grewenig.

„Die Ergebnisse unterstreichen, wie wichtig es ist, zügig Klarheit darüber zu schaffen, welche Offenlegungsanforderungen künftig auf kleine und mittlere Unternehmen zukommen. Bei der Erweiterung regulatorischer Anforderungen gilt es, eine gute Balance zwischen höherer Transparenz und der Leistbarkeit des Zusatzaufwands zu finden und die Spezifika der kleinen und mittleren Unternehmen mitzudenken.“

Quelle: KfW

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Bundesregierung äußert sich zur Änderung der Höfeordnung

Die Bundesregierung nennt Details zur Änderung der Höfeordnung und der Verfahrensordnung für Höfesachen (BT-Drs. 20/14010). Das Gesetz wurde am 22.11.2024 vom Bundesrat verabschiedet und tritt zum 01.01.2025 in Kraft.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 12.12.2024

Details zur Änderung der Höfeordnung und der Verfahrensordnung für Höfesachen nennt die Bundesregierung in einer Antwort (20/14010) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (20/13830). Die Fraktion hatte sich darin nach einem inzwischen verabschiedeten Gesetzentwurf der Bundesregierung (20/12788) erkundigt. Die Höfeordnung gilt als partielles Bundesrecht in vier Bundesländern und regelt das Anerbenrecht.

Die Bundesregierung führt in der Antwort unter anderem aus, dass es trotz des vom Entwurf verfolgten pauschalierenden Ansatzes möglich sei, „regionale und individuelle Besonderheiten zu berücksichtigen“. So sei es laut Paragraf 12 Absatz 2 Satz 3 der Höfeordnung möglich, „bei Besonderheiten des Einzelfalls, die im Hofeswert nicht oder ungenügend zum Ausdruck kommen, auf Verlangen Zuschläge oder Abschläge nach billigem Ermessen zu machen“.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib 862/2024

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Konjunktur: Vier von zehn Unternehmen wollen 2025 Stellen abbauen

Die Geschäftslage der deutschen Unternehmen ist so düster wie seit der globalen Finanzmarktkrise nicht mehr. Das zeigt die neue Konjunkturumfrage des IW Köln. Die Perspektiven für das neue Jahr sind nicht viel besser – und die Krise hat auch den Arbeitsmarkt erreicht.

IW Köln, Pressemitteilung vom 12.12.2024

Die Geschäftslage der deutschen Unternehmen ist so düster wie seit der globalen Finanzmarktkrise nicht mehr. Das zeigt die neue Konjunkturumfrage des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW). Die Perspektiven für das neue Jahr sind nicht viel besser – und die Krise hat auch den Arbeitsmarkt erreicht.

Für die deutsche Wirtschaft war 2024 kein gutes Jahr, das machte sich auch auf dem Arbeitsmarkt bemerkbar – zuletzt stieg die Arbeitslosenquote zum ersten Mal seit acht Jahren wieder auf über sechs Prozent. 2025 wird es nicht besser, zeigt die neue IW-Konjunkturumfrage, für die das IW im November mehr als 2.000 Unternehmen befragt hat: 38 Prozent von ihnen planen, im neuen Jahr Stellen abzubauen. Nur 17 Prozent wollen mehr Mitarbeiter einstellen. Die Beschäftigungsaussichten sind damit so schlecht wie seit der globalen Finanzkrise 2009 nicht mehr.

Unternehmen wollen Stellen abbauen

Besonders düster sieht es in der Industrie aus: Hier wollen nur 14 Prozent mehr Beschäftigte einstellen, dagegen planen 44 Prozent der befragten Industriefirmen, Stellen abzubauen. Pessimismus herrscht auch bei den Dienstleistern: Sie hatten in den vergangenen Jahren den Arbeitsmarkt stabilisiert, jetzt wollen auch hier 35 Prozent der Unternehmen ihr Personal reduzieren. Nur 23 Prozent der Dienstleister planen mit zusätzlichen Mitarbeitern.

Unternehmen blicken pessimistisch aufs neue Jahr

Besserung ist nicht in Sicht: Für 2025 gehen zwei von fünf Unternehmen von noch schlechteren Geschäften aus, gerade einmal ein Fünftel erwartet eine Verbesserung. Ihr schwindendes Vertrauen in den Standort drücken die Unternehmen auch durch ihre Investitionserwartungen aus: 40 Prozent wollen weniger investieren, nur 23 planen mehr Investitionen ein.

„Wirtschaftspolitisch war 2024 ein verlorenes Jahr“, sagt IW-Konjunkturexperte Michael Grömling. Hohe Kosten für Energie, Arbeit und Bürokratie, politische Unsicherheit oder Fachkräftemangel: Die Probleme seien dieselben wie vor einem Jahr. „Umso wichtiger ist es, dass die kommende Regierung die Baustellen schnell anpackt.“

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft Köln

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