Großhandelspreise im November 2024: -0,6 % gegenüber November 2023

Die Verkaufspreise im Großhandel waren im November 2024 um 0,6 % niedriger als im November 2023. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, veränderten sich die Großhandelspreise im November 2024 gegenüber dem Vormonat Oktober 2024 nicht.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 13.12.2024

Großhandelsverkaufspreise, November 2024
-0,6 % zum Vorjahresmonat
0,0 % zum Vormonat

Die Verkaufspreise im Großhandel waren im November 2024 um 0,6 % niedriger als im November 2023. Im Oktober 2024 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei -0,8 % gelegen, im September 2024 bei -1,6 %. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, veränderten sich die Großhandelspreise im November 2024 gegenüber dem Vormonat Oktober 2024 nicht.

Gesunkene Preise für Mineralölerzeugnisse, höhere Preise für Kaffee, Tee, Kakao und Gewürze

Hauptursächlich für den Rückgang der Großhandelspreise insgesamt gegenüber dem Vorjahresmonat war im November 2024 der Preisrückgang im Großhandel mit Mineralölerzeugnissen (-10,9 %). Im Vergleich zu Oktober 2024 blieb das Preisniveau hier gleich. Ebenfalls günstiger im Vorjahresvergleich waren insbesondere die Preise im Großhandel mit Datenverarbeitungs- und peripheren Geräten (-6,3 %), mit Eisen, Stahl und Halbzeug daraus (-5,4 %) sowie mit Flachglas (-3,9 %).

Höher als im November 2023 waren dagegen die Preise im Großhandel mit Kaffee, Tee, Kakao und Gewürzen (+25,4 %) sowie mit Nicht-Eisen-Erzen, Nicht-Eisen-Metallen und Halbzeug daraus (+22,7 %). Auch für Zucker, Süßwaren und Backwaren (+10,9 %), Milch, Milcherzeugnisse, Eier, Speiseöle und Nahrungsfette (+6,8 %) sowie für Altmaterial und Reststoffe (+5,2 %) musste im November 2024 auf Großhandelsebene mehr bezahlt werden als vor einem Jahr.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Exporte im Oktober 2024: -2,8 % zum September 2024

Im Oktober 2024 sind die deutschen Exporte gegenüber September 2024 um 2,8 % und die Importe um 0,1 % gesunken. Wie das Statistische Bundesamt anhand vorläufiger Ergebnisse mitteilt, sanken die Exporte im Vergleich zum Vorjahresmonat Oktober 2023 ebenfalls um 2,8 %, während die Importe um 1,7 % stiegen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 13.12.2024

Exporte (kalender- und saisonbereinigte Warenausfuhren), Oktober 2024
124,6 Milliarden Euro
-2,8 % zum Vormonat
-2,8 % zum Vorjahresmonat

Importe (kalender- und saisonbereinigte Wareneinfuhren), Oktober 2024
111,2 Milliarden Euro
-0,1 % zum Vormonat
+1,7 % zum Vorjahresmonat

Außenhandelsbilanz (kalender- und saisonbereinigt), Oktober 2024
+13,4 Milliarden Euro

Im Oktober 2024 sind die deutschen Exporte gegenüber September 2024 kalender- und saisonbereinigt um 2,8 % und die Importe um 0,1 % gesunken. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) anhand vorläufiger Ergebnisse weiter mitteilt, sanken die Exporte im Vergleich zum Vorjahresmonat Oktober 2023 ebenfalls um 2,8 %, während die Importe um 1,7 % stiegen.

Insgesamt wurden im Oktober 2024 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 124,6 Milliarden Euro aus Deutschland exportiert und Waren im Wert von 111,2 Milliarden Euro nach Deutschland importiert. Die Außenhandelsbilanz schloss im Oktober 2024 mit einem Überschuss von 13,4 Milliarden Euro ab. Im September 2024 hatte der kalender- und saisonbereinigte Saldo der Außenhandelsstatistik bei +16,9 Milliarden Euro gelegen, im Oktober 2023 bei +18,9 Milliarden Euro.

Außenhandel mit EU-Staaten

In die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) wurden im Oktober 2024 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 68,9 Milliarden Euro exportiert und es wurden Waren im Wert von 57,9 Milliarden Euro von dort importiert. Gegenüber September 2024 sanken die kalender- und saisonbereinigten Exporte in die EU-Staaten um 0,7 %, die Importe aus diesen Staaten nahmen um 0,4 % zu. In die Staaten der Eurozone wurden im Oktober 2024 Waren im Wert von 47,8 Milliarden Euro (-0,7 %) exportiert und es wurden Waren im Wert von 38,0 Milliarden Euro (-0,0 %) aus diesen Staaten importiert. In die EU-Staaten, die nicht der Eurozone angehören, wurden im Oktober 2024 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 21,1 Milliarden Euro (-0,9 %) exportiert und es wurden Waren im Wert von 19,9 Milliarden Euro (+1,1 %) von dort importiert.

Außenhandel mit Nicht-EU-Staaten

In die Staaten außerhalb der EU (Drittstaaten) wurden im Oktober 2024 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 55,7 Milliarden Euro exportiert und es wurden Waren im Wert von 53,3 Milliarden Euro aus diesen Staaten importiert. Gegenüber September 2024 nahmen die Exporte in die Drittstaaten um 5,3 % und die Importe von dort um 0,6 % ab.

Die meisten deutschen Exporte gingen im Oktober 2024 in die Vereinigten Staaten. Dorthin wurden kalender- und saisonbereinigt 14,2 % weniger Waren exportiert als im September 2024. Damit sanken die Exporte in die Vereinigten Staaten auf einen Wert von 12,2 Milliarden Euro. Die Exporte in die Volksrepublik China nahmen um 3,8 % auf 6,9 Milliarden Euro ab, die Exporte in das Vereinigte Königreich stiegen um 2,1 % auf 6,5 Milliarden Euro.

Die meisten Importe kamen im Oktober 2024 aus der Volksrepublik China. Von dort wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 13,7 Milliarden Euro eingeführt, das waren 3,0 % weniger als im Vormonat. Die Importe aus den Vereinigten Staaten sanken um 3,9 % auf 7,4 Milliarden Euro. Die Importe aus dem Vereinigten Königreich nahmen im gleichen Zeitraum um 1,4 % auf 3,0 Milliarden Euro zu.

Die Exporte in die Russische Föderation sanken im Oktober 2024 gegenüber September 2024 kalender- und saisonbereinigt um 9,4 % auf 0,6 Milliarden Euro. Gegenüber Oktober 2023, als die Exporte nach Russland infolge des russischen Angriffs auf die Ukraine bereits auf einem sehr niedrigen Niveau lagen, nahmen sie um 1,4 % ab. Die Importe aus Russland stiegen im Oktober 2024 gegenüber September 2024 um 27,4 % auf 0,2 Milliarden Euro, gegenüber Oktober 2023 gingen die Importe um 21,9 % zurück.

Originalwerte für den Außenhandel (nicht kalender- und saisonbereinigt)

Nominal (nicht kalender- und saisonbereinigt) wurden im Oktober 2024 Waren im Wert von 132,6 Milliarden Euro exportiert und Waren im Wert von 117,9 Milliarden Euro importiert. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Oktober 2023 nahmen die Exporte im Oktober 2024 damit um 0,4 % und die Importe um 4,3 % zu. Die unbereinigte Außenhandelsbilanz schloss im Oktober 2024 mit einem Überschuss von 14,7 Milliarden Euro ab. Im Oktober 2023 hatte der Saldo +19,0 Milliarden Euro betragen.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Investitionserwartungen sinken deutlich

Die Unternehmen haben ihre Investitionspläne deutlich gekürzt. Die ifo Investitionserwartungen für das laufende Jahr sind im November auf -9,0 Punkte gefallen, nach -0,1 Punkten im März.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 13.12.2024

Die Unternehmen haben ihre Investitionspläne deutlich gekürzt. Die ifo Investitionserwartungen für das laufende Jahr sind im November auf -9,0 Punkte gefallen, nach -0,1 Punkten im März. „Wegen der strukturellen Standortprobleme und der hohen Unsicherheit über die wirtschaftspolitischen Rahmenbedingungen halten sich Unternehmen bei ihren Investitionen zurück“, sagt ifo Konjunkturexpertin Lara Zarges. Auch für das Jahr 2025 planen die Unternehmen weniger Investitionen. Der Saldo für 2025 deutet mit -6,6 Punkten jedoch an, dass der Rückgang geringer ausfällt als in diesem Jahr.

Im Verarbeitenden Gewerbe haben die Unternehmen ihre Investitionserwartungen für das laufende Jahr deutlich reduziert. Der Saldo sank von 1,4 Punkten im März auf -8,8 Punkte im November. Vor allem die nicht-energieintensiven Branchen investieren zurückhaltender. Der Saldo sank von +0,3 Punkten auf -11,6 Punkte. „Die Hersteller von elektrischen Ausrüstungen sind besonders pessimistisch“, sagt Zarges. Hier fielen die Erwartungen auf -21,0 Punkte, nach -8,4 Punkten im Frühjahr. Auch die Maschinenbauer fahren ihre Investitionen zurück, von +7,5 Punkten auf -6,2 Punkte. Dies gilt auch für den Fahrzeugbau, der seine Erwartungen von +1,3 Punkten im März auf -10,5 Punkte im November korrigierte. Hingegen stiegen in den energieintensiven Branchen die Erwartungen für das laufende Jahr von -4,3 Punkten im März auf -2,6 Punkte im November. Vor allem die chemische Industrie investierte mehr als zuletzt geplant. Ihre Investitionserwartungen erhöhten sich von +3,1 Punkten auf +12,6 Punkte.

Für das kommende Jahr bleiben die Unternehmen der nicht-energieintensiven Branchen pessimistisch. Der Saldo stieg gegenüber dem laufenden Jahr jedoch leicht auf -8,4 Punkte. Insbesondere der Fahrzeugbau will seine Investitionen nicht weiter zurückfahren (-0,4 Punkte). In den energieintensiven Industriebranchen erwartet dagegen ein größerer Anteil der Unternehmen (-4,5 Punkte) für das kommende Jahr einen Rückgang der Investitionen als im laufenden Jahr. In der chemischen Industrie sind die Erwartungen für das Jahr 2025 wieder negativ (-2,6 Punkte).

Der Handel investiert besonders zurückhaltend. Für das laufende Jahr fiel der Saldo von -13,3 Punkten auf -15,0 Punkte. Im kommenden Jahr planen die Unternehmen noch weniger zu investieren (-18,0 Punkte). Die Dienstleister haben ihre Pläne für das laufende Jahr ebenso deutlich angepasst, von +2,5 Punkten auf -7,5 Punkte. Im kommenden Jahr wollen die Dienstleister ihre Investitionen etwas weniger kürzen (-3,0 Punkte).

Quelle: ifo Institut

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Anwaltschaft und Steuerberaterschaft warnen vor Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen

Eine Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen scheiterte im Wachtsumschancengesetz, tauchte aber im Entwurf zum Steuerfortentwicklungsgesetz wieder auf. Das enthält vor allem Steuerentlastungen und soll noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden. BRAK und BStBK warnen gemeinsam vor der Meldepflicht, die zusätzliche Bürokratie und eine eklatante Verletzung des Mandatsgeheimnisses brächte.

BRAK, Mitteilung vom 12.12.2024

Eine Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen scheiterte im Wachtsumschancengesetz, tauchte aber im Entwurf zum Steuerfortentwicklungsgesetz wieder auf. Das enthält vor allem Steuerentlastungen und soll noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden. BRAK und BStBK warnen gemeinsam vor der Meldepflicht, die zusätzliche Bürokratie und eine eklatante Verletzung des Mandatsgeheimnisses brächte.

Zu den Gesetzesvorhaben, die vor Ende der Legislaturperiode noch abgeschlossen werden sollen, zählt das Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarif. Primär sollen damit Entlastungen für Familien mit Kindern und Anpassungen bei der Einkommensteuer umgesetzt werden. Der Entwurf enthält jedoch auch eine neue Meldepflicht für sog. innerstaatliche Steuergestaltungen, die von rechtlichen und steuerlichen Beraterinnen und Beratern zu erfüllen sein soll.

Der Versuch, eine derartige Meldepflicht einzuführen, ist – aus guten Gründen – bereits mehrfach gescheitert, zuletzt im Rahmen des Wachstumschancengesetzes im Jahr 2024. Die BRAK und andere Verbände hatten insbesondere betont, dass die Meldepflicht das Mandatsgeheimnis verletzen würde. Dagegen, dass die Meldepflicht nun im Entwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes nahezu unverändert wieder enthalten ist, hatten BRAK und andere Verbände in ihren Stellungnahmen scharf protestiert.

Im Vorfeld der Bundesratssitzung Ende September erneuerte die BRAK diese Kritik gemeinsam mit zahlreichen Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft – darunter Bundessteuerberaterkammer (BStBK), Wirtschaftsprüferkammer, Bankenverband, Deutscher Industrie- und Handelskammertag. Die Verbände kritisieren, dass die geplante Meldepflicht den von der Regierung angekündigten Bürokratieabbau konterkariert.

Aufgrund der politischen Dringlichkeit haben BRAK und BStBK sich nun nochmals mit einer gemeinsamen Stellungnahme zu Wort gemeldet. Sie warnen erneut eindringlich davor, die Meldepflicht einzuführen. Es widerspreche demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen, ein und dieselbe Angelegenheit ohne neue Argumente und einzig auf der Grundlage der Zermürbung der Entscheidungsgremien wiederholt vorzutragen und sich damit auch über die Entscheidung des Vermittlungsausschusses zum Wachstumschancengesetz hinwegzusetzen. Ferner verweisen sie erneut darauf, dass die Mandantschaft auf die rechts- und steuerberatenden Berufe vertrauen können muss und dass das Mandatsgeheimnis auch nach der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs besonders geschützt ist.

BRAK und BStBK fordern daher: Die Regelungen zur Einführung einer Mitteilungsplicht für innerstaatlicher Steuergestaltungen müssen aus dem Gesetzentwurf eines Steuerfortentwicklungsgesetzes gestrichen und dürfen auch in keinem weiteren Gesetzgebungsverfahren erneut aufgegriffen werden.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 25/2024

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Steuerrecht: „beA-Verbot“ gegenüber Finanzverwaltung vom Bundesrat beschlossen

Elektronische Kommunikation mit der Finanzverwaltung darf künftig nicht mehr über die besonderen elektronischen Postfächer von Anwaltschaft und Steuerberaterschaft erfolgen. Das sieht eine Änderung der Abgabenordnung vor, die der Bundesrat trotz massiver Proteste aus Anwaltschaft und Steuerberaterschaft beschloss. Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 12.12.2024

Elektronische Kommunikation mit der Finanzverwaltung darf künftig nicht mehr über die besonderen elektronischen Postfächer von Anwaltschaft und Steuerberaterschaft erfolgen. Das sieht eine Änderung der Abgabenordnung vor, die der Bundesrat trotz massiver Proteste aus Anwaltschaft und Steuerberaterschaft beschloss.

Nach einer neuen Regelung in der Abgabenordnung (AO) soll die elektronische Kommunikation mit der Finanzverwaltung künftig nur noch über das System ELSTER bzw. die Schnittstelle ERiC laufen. Die die besonderen elektronischen Anwalts- und Steuerberaterpostfächer (beA bzw. beSt), deren Nutzung in gerichtlichen Verfahren verpflichtend ist, werden ausgeschlossen.

Dies sah der im Frühsommer vom Bundesfinanzministerium veröffentlichte Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 – offenbar auf Betreiben der Finanzverwaltungen der Länder – vor. Als Begründung wurde angeführt, das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo; das Gegenstück zu beA und beSt), führe zu erhöhtem Verwaltungsaufwand; außerdem könnten in den Finanzbehörden nur wenige Mitarbeitende dieses Verfahren nutzen.

Nach massiven Protesten aus Anwaltschaft und Steuerberaterschaft gegen das sog. „beA-Verbot“ war die betreffende Regelung in § 87a AO im Regierungsentwurf nicht mehr enthalten. Der Bundesrat folgte jedoch in seiner Stellungnahme vom 27.09.2024 der Empfehlung seines Finanzausschusses, in der die umstrittene Regelung in § 87a AO – ohne weitergehende Begründung – überraschend wieder enthalten war. In seiner Sitzung am 18.10.2024 nahm der Bundestag den Gesetzentwurf in der vom Ausschuss vorgeschlagenen Fassung an. Der Bundesrat stimmte in seiner Sitzung am 22.11.2024 zu. Das Jahressteuergesetz wurde Anfang Dezember im Bundesgesetzblatt verkündet.

Der einseitige Ausschluss der Kommunikation über die besonderen elektronischen Postfächer widerspricht aus Sicht der BRAK der Idee eines einheitlichen elektronischen Rechtsverkehrs und benachteiligt Anwaltschaft und Steuerberaterschaft. Es steht auch im Kontrast zum Beschluss der Herbst-Justizministerkonferenz, die aktive und passive Nutzungspflichten des elektronischen Rechtsverkehrs auf weitere Akteure ausweiten will.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 25/2024

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Sammelanderkonten: Nichtbeanstandungserlass bis Ende 2025 verlängert

Anwaltliche Sammelanderkonten müssten nach dem Common Reporting Standard zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung gemeldet werden. Eine Ausnahme davon sollte eigentlich gesetzlich abgesichert werden. Um die Sammelanderkonten zu schützen, hat das BMF einen Nichtbeanstandungserlass bis Ende 2025 verlängert. Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 12.12.2024

Anwaltliche Sammelanderkonten müssten nach dem Common Reporting Standard zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung gemeldet werden. Eine Ausnahme davon sollte eigentlich gesetzlich abgesichert werden. Um die Sammelanderkonten zu schützen, hat das Bundesfinanzministerium einen Nichtbeanstandungserlass bis Ende 2025 verlängert.

Nach dem Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (FKAustG) müssten Banken eigentlich anwaltliche Sammelanderkonten als meldepflichtig behandeln, d. h. sie müssten nach dem europäischen Common Reporting Standard (CRS) bestimmte Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln.

Anfang des Jahres 2022 hatten Banken massenhaft anwaltliche Sammelanderkonten gekündigt, u.a. weil die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ihre geldwäscherechtliche Risikoeinstufung diesbezüglich geändert hatte. Parallel zu ihren Bemühungen, anwaltliche Sammelanderkonten insofern abzusichern, setzte sich die BRAK auch dafür ein, Sammelanderkonten von der Meldepflicht nach dem CRS auszunehmen. Dadurch soll eine Beeinträchtigung der anwaltlichen Berufsausübung abgewendet werden, die aus einem wegen der Meldepflicht erschwerten Zugang zu Sammelanderkonten resultieren könnte.

Ende 2022 veröffentlichte das Bundesfinanzministerium (BMF) – nach intensiven Gesprächen mit der BRAK – einen Nichtbeanstandungserlass. Danach sollte das Bundeszentralamt für Steuern bis Ende Juni 2023 nicht sanktionieren, wenn Banken anwaltliche Sammelanderkonten nicht als CRS-meldepflichtig behandelten. Der Nichtbeanstandungserlass wurde später bis zum 31.12.2024 verlängert.

Bis dahin wollten das BMF und das Bundesjustizministerium (BMJ) eine dauerhafte gesetzliche Lösung für anwaltliche Sammelanderkonten finden. Ein Anlauf dazu erfolgte im Regierungsentwurf des Gesetzes zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen im Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe. Er enthielt eine Regelung, die anlasslose Überprüfungen der Sammelanderkonten durch die Rechtsanwaltskammern zum Zwecke der Geldwäscheprävention vorsah. Gegen diese Regelung hatten die BRAK und die Rechtsanwaltskammern entschieden protestiert. Letztlich wurde das Gesetz zwar ohne den umstrittenen § 73a BRAO-E verabschiedet; eine für die Anwaltschaft akzeptable Lösung für Sammelanderkonten steht jedoch weiterhin aus.

Weil der Bruch der Ampelkoalition nicht zu Lasten der Anwaltschaft gehen darf, trat die BRAK in intensive Gespräche mit dem BMF, dem BMJ und den Regierungsfraktionen. Als Ergebnis hat das BMF eine letztmalige Verlängerung des Nichtbeanstandungserlasses um ein Jahr bis zum 31.12.2025 beschlossen.

Das BMF hält gesetzliche Änderungen für zwingend erforderlich, um eine angemessene Aufsicht der Rechtsanwaltskammern über die Führung von Sammelanderkonten zu gewährleisten; dadurch kann die Ausnahme der Sammelanderkonten von der Meldepflicht nach dem FKAustG in Einklang mit den Vorgaben des CRS ermöglicht werden.

Für eine gesetzliche Lösung besteht damit hoher Zeitdruck. Denn ohne sie würden ab dem Jahr 2026 Verstöße gegen die Meldepflicht der Finanzinstitute zu anwaltlichen Sammelanderkonten mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro geahndet werden, was eine weitere Kündigungswelle durch Banken erwarten ließe. Das BMF signalisierte, es wolle zeitnah erneut eine gesetzliche Regelung vorlegen und dabei konstruktiv mit der Anwaltschaft zusammenarbeiten. Die BRAK wird sich u.a. im Rahmen ihrer anstehenden Präsidentenkonferenzen im Januar und März sowie ihrer Hauptversammlung im Mai 2025 intensiv mit dem Thema befassen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 25/2024

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Bewertung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung für Stichtage ab 01.01.2025

Das BMF gibt die Vervielfältiger bekannt, mit denen der Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen nach § 14 Absatz 1 BewG für Stichtage ab 1. Januar 2025 berechnet wird (Az. IV D 4 – S 3104/19/10001 :010).

BMF, Schreiben IV D 4 – S 3104/19/10001 :010 vom 09.12.2024

In der Anlage gibt das BMF gemäß § 14 Absatz 1 Satz 4 BewG die Vervielfältiger zur Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen oder Leistungen bekannt, die nach der am 21. August 2024 veröffentlichten Sterbetafel 2021/2023 des Statistischen Bundesamtes ermittelt wurden und für Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden sind.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Anwaltsvergütung: Gesetzentwurf für RVG-Anpassung beschlossen

Die lang erwartete Anpassung der gesetzlichen Anwaltsgebühren steckte seit dem Sommer fest. Interims-Bundesjustizminister Wissing sorgte nun überraschend für einen vom Kabinett beschlossenen Gesetzentwurf des Kostenrechtsänderungsgesetzes 2025. Die BRAK setzt nun auf den Bundestag, die Gebührenerhöhung schnellstmöglich zu beschließen.

BRAK, Mitteilung vom 12.12.2024

Die lang erwartete Anpassung der gesetzlichen Anwaltsgebühren steckte seit dem Sommer fest. Interims-Bundesjustizminister Wissing sorgte nun überraschend für einen vom Kabinett beschlossenen Gesetzentwurf des Kostenrechtsänderungsgesetzes 2025. Die BRAK setzt nun auf den Bundestag, die Gebührenerhöhung schnellstmöglich zu beschließen.

Für die seit Langem anstehende Erhöhung der gesetzlichen Anwaltsvergütung liegt seit dem Sommer ein Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums vor; da sich das bisherige Bundeskabinett nicht einigen konnte, waren seitdem jedoch keine Fortschritte zu verzeichnen. Nach dem Bruch der Regierungskoalition Anfang November schien das Vorhaben weiterhin festzustecken. Am 11.12.2024 beschloss das Bundeskabinett überraschend den Gesetzentwurf für das Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 in Form einer Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen, um den Gesetzentwurf in den Bundestag einzubringen; dies geht auf die Initiative von Interims-Bundesjustizminister Volker Wissing zurück.

Vorgesehen ist danach, unverändert im Vergleich zum Referentenentwurf, dass Wertgebühren nach dem RVG um 6 % steigen, Festgebühren um 9 %. Auch die Gerichtskosten und die Gebühren für Gerichtsvollzieher, Sachverständige und Dolmetscher sollen angehoben werden. Neu aufgenommen wurde eine Anpassung der Vergütung der Verfahrensbeistände.

Der Ball liegt nun beim Deutschen Bundestag. Die BRAK hofft, dass sich das Parlament – im Sinne eines starken Rechtsstaates – der Dringlichkeit der Erhöhung der gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung bewusst ist und den Gesetzentwurf schnellstmöglich behandelt.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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21. Änderung der Gebührenordnung der Wirtschaftsprüferkammer

Der Beirat der WPK hat am 29. November 2024 die 21. Änderung der Gebührenordnung beschlossen.

Der Beirat der WPK hat am 29. November 2024 die 21. Änderung der Gebührenordnung beschlossen.

Aufgrund des § 61 Abs. 2 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), zuletzt geändert durch Art. 35 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323), hat der Beirat der Wirtschaftsprüferkammer am 29. November 2024 die folgende Änderung der Gebührenordnung der Wirtschaftsprüferkammer, zuletzt geändert durch Beschluss des Beirats vom 2. Juni 2023 (Bekanntmachung der WPK vom 15. August 2023), beschlossen:

In § 3 Abs. 8 werden nach den Worten „in das Berufsregister (§ 38 Nr. 1 h) und Nr. 2 f) WPO)“ die Worte „sowie für die Eintragung der Registrierung als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte nach § 13d Abs. 1 oder Abs. 2 WPO in das Berufsregister (§ 38 Nr. 1 g) und k) WPO)“ und nach den Worten „eine Gebühr in Höhe von“ das Wort „jeweils“ eingefügt.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat die 21. Änderung der Gebührenordnung der Wirtschaftsprüferkammer mit Schreiben vom 2. Dezember 2024 genehmigt.

Die Änderung tritt zum Datum des Inkrafttretens des CSRD-Umsetzungsgesetzes in Kraft.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Örtliche Zuständigkeit für Unternehmer mit Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereiches der AO nach der UStZustV

Das BMF teilt mit, dass für die Umsatzbesteuerung der in Luxemburg ansässigen Unternehmer –
abweichend von § 1 Absatz 1 Nummer 15 UStZustV – für einen Übergangszeitraum eine geänderte Zuständigkeit gilt (Az. IV D 1 – S 0123/24/10001 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 1 – S 0123/24/10001 :001 vom 12.12.2024

Änderung der Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung der im Großherzogtum Luxemburg ansässigen Unternehmer

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hiermit nach § 1 Absatz 4 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (UStZustV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. November 2023 (BGBl. I Nr. 332) geändert wurde, für einen Übergangszeitraum von 12 Monaten bestimmt, dass für die Umsatzbesteuerung der im Großherzogtum Luxemburg ansässigen Unternehmer –
abweichend von § 1 Absatz 1 Nummer 15 UStZustV – nicht mehr das Finanzamt „Saarbrücken Am Stadtgraben“, sondern entsprechend Anlage 2 der Verordnung über die Zuständigkeit der Finanzämter des Saarlandes vom 16. September 2005 (Amtsblatt I S. 1538, zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Juni 2024 (Amtsblatt I S. 576), das Finanzamt „Saarbrücken I“ örtlich zuständig ist.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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