EU und Mercosur erzielen politische Einigung über wegweisende Partnerschaft

Die EU und der Mercosur haben die Verhandlungen über ein wegweisendes Partnerschaftsabkommen abgeschlossen. Es handelt sich um ein für beide Seiten vorteilhaftes Abkommen, das Verbrauchern und Unternehmen auf beiden Seiten erhebliche Vorteile bringen soll.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 06.12.2024

Die Europäische Union und der Mercosur haben die Verhandlungen über ein wegweisendes Partnerschaftsabkommen abgeschlossen. Bei der Pressekonferenz mit den Präsidenten aus vier Mercosurländern (Brasilien/Präsident Lula, Argentinien/Präsident Milei, Paraguay/Präsident Peña und Uruguay/Präsident Lacalle Pou) betonte Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen: „Es handelt sich um ein für beide Seiten vorteilhaftes Abkommen, das Verbrauchern und Unternehmen auf beiden Seiten erhebliche Vorteile bringt.“

Fairness und gegenseitiger Nutzen

Die Präsidentin betonte: „Wir konzentrieren uns auf Fairness und gegenseitigen Nutzen. Wir haben den Anliegen unserer Landwirte zugehört und darauf reagiert. Dieses Abkommen enthält solide Garantien zum Schutz ihrer Existenzgrundlagen. EU-Mercosur ist das bisher größte Abkommen über den Schutz von Lebensmitteln und Getränken aus der EU. Mehr als 350 EU-Erzeugnisse sind nun durch eine geografische Angabe geschützt. Darüber hinaus bleiben unsere europäischen Gesundheits- und Lebensmittelstandards unberührt. Die Mercosur-Ausführer müssen diese Standards strikt einhalten, um Zugang zum EU-Markt zu erhalten.“

Die Hohe Vertreterin Kaja Kallas sprach von einem historischen Abkommen, das die größte Freihandelszone der Welt schafft. „In einer Zeit, in der wir positive Nachrichten benötigen, ist dies eine große Entwicklung zwischen langjährigen Partnern. Für die Europäerinnen und Europäer öffnet sie eine große Region für den freien Handel mit kritischen Rohstoffen, einschließlich des Zugangs zu kritischen Rohstoffen, und verringert das Risiko, dass Wettbewerber uns in unserer Abwesenheit ersetzen.“ Handelskommissar Maroš Šefčovič sagte: „Dieses wegweisende Abkommen ebnet den Weg für neue Ausfuhrmöglichkeiten für EU-Unternehmen, einschließlich unserer KMU und Agrar- und Lebensmittelexporteure, und erspart Zölle in Höhe von über 4 Milliarden Euro pro Jahr.“

Vorteile durch verstärkte Zusammenarbeit auf vielen Ebenen

Dieses Abkommen kommt zu einer für beide Seiten kritischen Zeit. Es bietet Möglichkeiten für große gegenseitige Vorteile durch eine verstärkte geopolitische, wirtschaftliche, nachhaltige und sicherheitspolitische Zusammenarbeit.

  • Es wird die strategischen Handelsbeziehungen und die politischen Beziehungen zwischen gleichgesinnten und zuverlässigen Partnern stärken.
  • Es wird das Wirtschaftswachstum fördern, die Wettbewerbsfähigkeit steigern und die Resilienz auf beiden Seiten stärken, indem Handels- und Investitionsmöglichkeiten eröffnet und ein nachhaltiger Zugang zu Rohstoffen und deren Verarbeitung sichergestellt werden.
  • Es stellt einen wichtigen Meilenstein bei der Bekämpfung des Klimawandels mit starken, spezifischen und messbaren Verpflichtungen zur Eindämmung der Entwaldung dar.
  • Es berücksichtigt die Interessen aller Europäerinnen und Europäer, einschließlich des äußerst wichtigen Agrarsektors der EU. Es wird dazu beitragen, die Agrar- und Lebensmittelausfuhren der EU zu steigern und gleichzeitig sensible Sektoren zu schützen.
  • Es hält die Standards der EU in den Bereichen Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit aufrecht und verhindert, dass unsichere Produkte auf unseren Markt gelangen.

Mehr Wettbewerbsfähigkeit und wirtschaftliche Sicherheit

Diese wegweisende Einigung wird:

  • unsere Lieferketten sichern und diversifizieren;
  • neue Chancen für Unternehmen aller Art schaffen, indem oft prohibitive Zölle auf EU-Ausfuhren in den Mercosur abgeschafft werden;
  • eine Ersparnis an Zöllen für die Unternehmen in der EU in Höhe von 4 Milliarden Euro bringen;
  • Handelspräferenzen in strategischen Netto-Null-Industriesektoren wie Technologien für erneuerbare Energien und CO2-armen Kraftstoffen sichern;
  • durch Bürokratieabbau die Ausfuhren von kleinen und mittleren Unternehmen unterstützen;
  • eine effiziente, zuverlässige und nachhaltige Versorgung mit Rohstoffen sichern, die für den globalen ökologischen Wandel von entscheidender Bedeutung sind.

Verstärktes Engagement für Nachhaltigkeit

Mit dieser Vereinbarung werden die Nachhaltigkeitsverpflichtungen zwischen der EU und dem Mercosur auf die nächste Stufe gebracht:

  • Das Übereinkommen von Paris wird wesentlicher Bestandteil der Beziehungen zwischen der EU und dem Mercosur;
  • Konkrete Zusagen zur Eindämmung der Entwaldung;
  • Klare und durchsetzbare Verpflichtungen im Bereich der nachhaltigen Entwicklung, einschließlich der Arbeitnehmerrechte und der nachhaltigen Bewirtschaftung und Erhaltung der Wälder;
  • Eine aktive Rolle der Organisationen der Zivilgesellschaft bei der Überwachung der Umsetzung des Abkommens, einschließlich Menschenrechts- oder Umweltfragen.

Darüber hinaus werden im Rahmen von Global Gateway 1,8 Milliarden Euro an EU-Unterstützung den fairen ökologischen und digitalen Wandel in den Mercosur-Ländern erleichtern.

Nächste Schritte

Das vorgeschlagene Abkommen zwischen der EU und dem Mercosur besteht aus einer politischen Säule und einer Kooperationssäule sowie einer handelspolitischen Säule. Das Ende der Verhandlungen stellt den ersten Schritt auf dem Weg zum Abschluss des Abkommens dar. Die offiziellen Dokumente werden in den nächsten Tagen online veröffentlicht. Nach der abschließenden rechtlichen Überprüfung durch beide Seiten wird der Text in alle Amtssprachen der EU übersetzt und anschließend dem Rat und dem Parlament vorgelegt.

Quelle: Europäische Kommission

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Radfahren darf nicht verboten werden

Die Fahrerlaubnis-Verordnung bietet keine rechtliche Grundlage für eine behördliche Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen (u. a. Fahrräder, Mofas, E-Scooter). Das hat das OVG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. 16 B 175/23 und 16 B 1300/23).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 06.12.2024 zu den Beschlüssen 16 B 175/23 und 16 B 1300/23 vom 05.12.2024

Die Fahrerlaubnis-Verordnung bietet keine rechtliche Grundlage für eine behördliche Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen (u. a. Fahrräder, Mofas, E-Scooter). Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit heute bekanntgegebenen Beschlüssen vom 05.12.2024 entschieden. Damit sind zwei Antragsteller aus Duisburg und Schwerte vorläufig wieder berechtigt, mit solchen Fahrzeugen am Straßenverkehr teilzunehmen.

Ein Antragsteller fuhr unter dem Einfluss von Amphetamin einen E‑Scooter. Der andere Antragsteller wies bei einer Fahrt mit dem Fahrrad eine Blutalkoholkonzentration von über 2 ‰ auf. Beide besitzen keine Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen (z. B. Pkw). In beiden Fällen untersagten die Fahrerlaubnisbehörden ihnen das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen. Die hiergegen gerichteten Eilanträge lehnten die Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Gelsenkirchen ab. Die Beschwerden der Antragsteller hatten beim Oberverwaltungsgericht Erfolg.

Zur Begründung hat der 16. Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Die streitigen Anordnungen können nicht auf die Vorschrift der Fahrerlaubnis-Verordnung gestützt werden, wonach die Fahrerlaubnisbehörde jemandem das Führen von Fahrzeugen zu untersagen hat, der sich als hierfür ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet erweist. Denn diese Norm ist nicht hinreichend bestimmt und verhältnismäßig. Ein solches Verbot schränkt die grundrechtlich geschützte Fortbewegungsmöglichkeit der Betroffenen deutlich ein. Außerdem sind fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge im Vergleich zu Kraftfahrzeugen in der Regel weniger gefährlich. Die Vorschrift berücksichtigt diese Aspekte nicht und regelt insbesondere nicht hinreichend klar, in welchen Fällen jemand ungeeignet oder bedingt geeignet zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ist und wann Eignungszweifel bestehen. Mit den Entscheidungen schließt sich der Senat der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 17.04.2023 – 11 BV 22.1234 -) und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 20.03.2024 – 10 A 10971/23.OVG -) an.

Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts sind unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

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Keine Urheberrechtsverletzung durch Fassadengestaltung des Bauprojekts „Neuer Kanzlerplatz“ in Bonn

Das OLG Köln hat urheberrechtliche Ansprüche von Architekten wegen der Gestaltung der Fassaden des Bauprojekts „Neuer Kanzlerplatz“ in Bonn verneint (Az. 6 U 43/24).

OLG Köln, Pressemitteilung vom 06.12.2024 zum Urteil 6 U 43/24 vom 29.11.2024

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat mit Urteil vom 29.11.2024 urheberrechtliche Ansprüche von Architekten wegen der Gestaltung der Fassaden des Bauprojekts „Neuer Kanzlerplatz“ in Bonn verneint. Die im Wesentlichen auf Zahlung von Schadensersatz in sechsstelliger Höhe gerichtete Klage wegen der Verwendung charakterisierender Elemente der Fassadengestaltung durch ein Kölner Architekturbüro und den Projektentwickler hatte auch in der Berufungsinstanz keinen Erfolg.

Die Kläger, die in Frankfurt am Main ein Architekturbüro betreiben, haben geltend gemacht, durch die Fassaden des Bonner Bauprojekts werde eine von ihnen entworfene Fassade unzulässig nachgeahmt. Sie haben unter anderem Schadensersatz und Benennung als Urheber gefordert.

Das Landgericht Köln hat die Klage abgewiesen. Mit dem am 29.11.2024 verkündeten Urteil hat das Oberlandesgericht Köln die dagegen gerichtete Berufung der Kläger zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es sich bereits nicht von der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit der Fassadengestaltung habe überzeugen können. Die Fassadengestaltung der Kläger beruhe auf bekannten Elementen des Formenschatzes des tschechischen Kubismus und des Brutalismus, die auch an anderen Gebäuden zum Einsatz gekommen seien. Unabhängig davon bestünden aber auch Unterschiede zwischen der Fassadengestaltung des „Neuen Kanzlerplatzes“ und der von den Klägern entworfenen Fassade, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt keine Urheberrechtsverletzung vorliegen.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Gegen das Urteil ist die Nichtzulassungsbeschwerde statthaft, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils unmittelbar beim Bundesgerichtshof einzulegen ist.

Quelle: Oberlandesgericht Köln

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Kapitalmarktunion: Rat einigt sich darauf, Finanzdaten von Verbrauchern besser zugänglich zu machen

Der Rat der EU hat am 04.12.2024 eine Einigung über einen Verordnungsvorschlag über den Zugang zu Finanzdaten (FIDA) erzielt, der darauf abstellt, dass sich Finanzinstitute gegenseitig Zugang zu ihren jeweiligen Kundendaten gewähren.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 04.12.2024

Der Rat hat heute eine Einigung über einen Verordnungsvorschlag über den Zugang zu Finanzdaten (FIDA) erzielt, der darauf abstellt, dass sich Finanzinstitute gegenseitig Zugang zu ihren jeweiligen Kundendaten gewähren.

Leichter zugängliche Daten

Ein besserer Austausch von Daten würde es den Marktteilnehmern ermöglichen, den Verbrauchern gezielt stark personalisierte Finanzprodukte und -dienstleistungen, etwa Investitionsmöglichkeiten, gestraffte Kreditantragsverfahren oder Produkte mit niedrigerem Zinssatz, anzubieten.

Dies würde die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzsektors erhöhen und den Verbrauchern – insbesondere Privatpersonen und kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) – einen besseren Zugang zu Finanzmitteln verschaffen.

Erreicht werden soll dies mit Hilfe harmonisierter Vorschriften darüber, welche Daten weitergegeben werden sollen und in welcher Weise, und indem Transparenz und Vergleichbarkeit gefördert werden und eine angemessene Entschädigung für die Dateninhaber, die diese Daten bereitstellen, sichergestellt wird.

Um einen angemessenen Schutz der Kunden sicherzustellen, würde der neue Rahmen indessen gewährleisten, dass die Kunden die tatsächliche Kontrolle über ihre Daten behalten. Darüber hinaus würden die Europäischen Aufsichtsbehörden ermächtigt, Leitlinien zum Schutz vor unfairer Behandlung oder der Gefahr eines Ausschlusses herauszugeben.

Der Standpunkt des Rates

Der Rat unterstützt in seinem Standpunkt weitgehend den ursprünglichen Vorschlag der Kommission, wobei bei der Umsetzung der Regelung ein schrittweiser Ansatz verfolgt wird. Der Anwendungsbereich wird präzisiert, indem festgelegt wird, für welche spezifischen Datensätze, Produkte oder Sektoren diese Vorschriften gelten sollten, und ein Zeitrahmen für die Einführung der Verpflichtungen zur gemeinsamen Nutzung von Daten vorgegeben wird. So hat der Rat beispielsweise Daten im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersversorgung ausgenommen, den Mitgliedstaaten aber die Möglichkeit gelassen, sich für diese Regelung zu entscheiden. Darüber hinaus wurde ermöglicht, dass in den Systemen für den Datenaustausch eine Frist für den Austausch von Kundendaten vorgesehen werden kann, falls diese nicht ohne Weiteres in digitaler Form verfügbar sind.

Der Rat hat die Vorschriften für Finanzinformationsdienstleister aus Drittländern verschärft, sofern es sich um Unternehmen handelt, die befugt sind, auf Kundendaten zuzugreifen und diese zu nutzen, um Dienstleistungen wie Finanzberatung und persönliches Finanzmanagement anzubieten. Darüber hinaus würden Unternehmen, die als Gatekeeper gelten, streng reguliert und beaufsichtigt, um einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten.

Nächste Schritte

Nach dieser Einigung ist der Rat bereit, mit dem Europäischen Parlament über die endgültige Ausgestaltung der Rechtsvorschriften zu verhandeln. Sobald eine Einigung mit dem Parlament erzielt wurde, müssten beide Organe die neuen Rechtsvorschriften förmlich annehmen, bevor sie im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden und in Kraft treten.

Hintergrund

Am 28. Juni 2023 hat die Europäische Kommission Vorschläge unterbreitet, mit denen der Zahlungsverkehr und generell der Finanzsektor für das digitale Zeitalter gerüstet werden sollen; es geht dabei um die Überarbeitung der Zahlungsdiensterichtlinie (über die derzeit noch beraten wird) und den Verordnungsvorschlag über den Zugang zu Finanzdaten (FIDA), auf den sich der Rat heute geeinigt hat.

Ziel dieser Vorschläge ist es, den Rechtsrahmen der EU an den sich vollziehenden digitalen Wandel im Finanzsektor und die damit verbundenen Risiken und Chancen sowohl für die Wettbewerbsfähigkeit als auch den Verbraucherschutz anzupassen.

Die Verordnung über den Zugang zu Finanzdaten ergänzt die vorgeschlagene Verordnung über Zahlungsdienste, da sie sich auf den Zugang zu anderen Finanzdaten als Zahlungskontodaten erstreckt. Ziel ist es, die Einführung datengesteuerter Geschäftsmodelle im Finanzsektor zu fördern.

Das Europäische Parlament hat seine Verhandlungsposition zu dem Vorschlag Mitte Februar 2024 festgelegt.

Quelle: European Union – Rat der EU und Europäischer Rat

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Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 1. Januar 2025

Das BMF macht die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1. Januar 2025 bekannt (Az. IV C 5 – S 2353/19/10010 :006).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S 2353/19/10010 :006 vom 02.12.2024

Aufgrund des § 9 Absatz 4a Satz 5 ff. Einkommensteuergesetz (EStG) werden im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die in der anliegenden Übersicht ausgewiesenen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1. Januar 2025 bekannt gemacht (Fettdruck kennzeichnet die Änderungen gegenüber der Übersicht ab 1. Januar 2024 – BStBl I S. 2076).

Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tage mit 24 Stunden Abwesenheit) im Hinblick auf § 9 Absatz 4a Satz 5 2. Halbsatz EStG insbesondere Folgendes:

  • Bei der Anreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland jeweils ohne Tätigwerden ist der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
  • Bei der Abreise vom Ausland in das Inland oder vom Inland in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend.
  • Für die Zwischentage ist in der Regel der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.

Siehe dazu auch Rz. 52 des BMF-Schreibens zur steuerlichen Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern vom 25. November 2020 (BStBl I S. 1228).

Schließt sich an den Tag der Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit zur Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte eine weitere ein- oder mehrtägige Auswärtstätigkeit an, ist für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale zu berücksichtigen. Im Übrigen, insbesondere bei Flug- und Schiffsreisen, ist R 9.6 Absatz 3 LStR zu beachten.

Zur Kürzung der Verpflegungspauschale gilt Folgendes:

Bei der Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten ist die Kürzung der Verpflegungspauschale i. S. d. § 9 Absatz 4a Satz 8 ff. EStG tagesbezogen vorzunehmen, d. h. von der für den jeweiligen Reisetag maßgebenden Verpflegungspauschale (s. o.) für eine 24-stündige Abwesenheit (§ 9 Absatz 4a Satz 5 EStG), unabhängig davon, in welchem Land die jeweilige Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde.

Beispiel:

Der Ingenieur I kehrt am Dienstag von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit in Straßburg (Frankreich) zu seiner Wohnung zurück. Nachdem er Unterlagen und neue Kleidung eingepackt hat, reist er zu einer weiteren mehrtägigen Auswärtstätigkeit nach Kopenhagen (Dänemark) weiter. I erreicht Kopenhagen um 23 Uhr. Die Übernachtungen – jeweils mit Frühstück – wurden vom Arbeitgeber im Voraus gebucht und bezahlt.

Für Dienstag ist nur die höhere Verpflegungspauschale von 50 Euro (Rückreisetag von Straßburg: 36 Euro, Anreisetag nach Kopenhagen 50 Euro) anzusetzen. Aufgrund der Gestellung des Frühstücks im Rahmen der Übernachtung in Straßburg ist die Verpflegungspauschale um 15 Euro (20 % der Verpflegungspauschale Kopenhagen für einen vollen Kalendertag – 75 Euro) auf 35 Euro zu kürzen.

Die festgesetzten Beträge für die Philippinen gelten auch für Mikronesien, die Beträge für Trinidad und Tobago gelten auch für die zu dessen Amtsbezirk gehörenden Staaten Antigua und Barbuda, Dominica, Grenada, Guyana, St. Kitts und Nevis St. Lucia, St. Vincent und Grenadinen sowie Suriname.

Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.

Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar (R 9.7 Absatz 3 LStR und Rz. 128 des BMF-Schreibens zur steuerlichen Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern vom 25. November 2020, BStBl I S. 1228). Für den Werbungskostenabzug sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend (R 9.7 Absatz 2 LStR und Rz. 117 des BMF-Schreibens zur steuerlichen Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern vom 25. November 2020, BStBl I S. 1228); dies gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug (R 4.12 Absatz 2 und 3 EStR).

Dieses Schreiben gilt entsprechend für doppelte Haushaltsführungen im Ausland (R 9.11 Absatz 10 Satz 1, Satz 7 Nummer 3 LStR und Rz. 112 ff. des BMF-Schreibens zur steuerlichen Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern vom 25. November 2020, BStBl I S. 1228).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Beamte sind anlassbezogen zur Überprüfung von Besoldungsmitteilungen verpflichtet

Zu den Dienstpflichten eines Beamten zählt, Besoldungsmitteilungen bei wesentlichen Änderungen der dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Pflichtverletzungen sind jedoch nur bei Vorsatz disziplinarwürdig. So das BVerwG (Az. 2 C 3.24).

BVerwG, Pressemitteilung vom 05.12.2024 zum Urteil 2 C 3.24 vom 05.12.2024

Zu den Dienstpflichten eines Beamten zählt, Besoldungsmitteilungen bei wesentlichen Änderungen der dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Pflichtverletzungen sind jedoch nur bei Vorsatz disziplinarwürdig. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Klägerin ist verbeamtete Lehrerin im Dienst des Landes Schleswig-Holstein. In der Zeit von Februar bis Juli 2016 erhöhte sich ihr wöchentlicher Beschäftigungsumfang um vier Unterrichtsstunden. Dementsprechend erhöhte sich ab Februar 2016 die Besoldung der Klägerin. Erst im Mai 2018 stellte das Dienstleistungszentrum Personal des Landes Schleswig-Holstein fest, dass die Klägerin aufgrund eines Buchungsfehlers zu Unrecht über Juli 2016 hinaus erhöhte Besoldungsleistungen erhalten hatte und es hierdurch zu einer Überzahlung in Höhe von ca. 16 000 Euro brutto gekommen war. Der Rückforderungsbetrag wird seitdem anteilig von den Dienstbezügen der Klägerin einbehalten.

Mit Disziplinarverfügung vom August 2020 sprach der Beklagte gegenüber der Klägerin einen Verweis aus, weil diese die Überzahlung nicht angezeigt habe. Das Verwaltungsgericht hat die Disziplinarverfügung aufgehoben, wohingegen das Oberverwaltungsgericht auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen hat. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe ihre Dienstpflichten grob fahrlässig und damit schuldhaft verletzt, weil sie ihre Dienstbezüge nach Reduzierung des Beschäftigungsumfangs nicht auf Überzahlungen überprüft habe. Blieben Besoldungsmitteilungen trotz besoldungsrelevanter Änderungen aus, träfen den Beamten Erkundigungspflichten.

Auf die Revision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Eine disziplinare Ahndung von Verstößen gegen Dienstpflichten setzt nicht deren ausdrückliche gesetzliche Normierung voraus. Aufgrund des besonderen beamtenrechtlichen Treueverhältnisses zählt es zu den Dienstpflichten eines Beamten, Besoldungsmitteilungen bei wesentlichen Änderungen der dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Die Disziplinarwürdigkeit der Pflichtverletzung ist aber nur bei Vorsatz zu bejahen. Darüber hinaus besteht eine Erkundigungspflicht des Beamten nur dann, wenn die Besoldungshöhe offenkundig fehlerhaft ist. Dies ist bei einer Abweichung von 20 % regelmäßig der Fall. Eine solche Abweichung lag im Fall der Klägerin nicht vor.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Quarantäne wegen eines Corona-Ansteckungsverdachts – zu den Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs von Arbeitnehmern und des Erstattungsanspruchs von Arbeitgebern nach dem Infektionsschutzgesetz

Arbeitgeber können vom Staat keine Erstattung von Zahlungen verlangen, die sie an ihre Arbeitnehmer für einen Zeitraum geleistet haben, in dem diese sich wegen des Verdachts der Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in häuslicher Quarantäne befanden, wenn den Arbeitnehmern ein Anspruch auf Weiterzahlung ihres Arbeitsentgelts zustand. Ein solcher Anspruch konnte sich aus § 616 Satz 1 BGB ergeben, wenn der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit an der Arbeitsleistung gehindert war; dies war im Frühsommer 2020 bei einer Quarantänedauer von bis zu 14 vollen Tagen der Fall. Dies entschied das BVerwG (Az. 3 C 8.23, 3 C 7.23).

BVerwG, Pressemitteilung vom 05.12.2024 zu den Urteilen 3 C 8.23 und 3 C 7.23 vom 05.12.2024

Arbeitgeber können vom Staat keine Erstattung von Zahlungen verlangen, die sie an ihre Arbeitnehmer für einen Zeitraum geleistet haben, in dem diese sich wegen des Verdachts der Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in häuslicher Quarantäne befanden, wenn den Arbeitnehmern ein Anspruch auf Weiterzahlung ihres Arbeitsentgelts zustand. Ein solcher Anspruch konnte sich aus § 616 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ergeben, wenn der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit an der Arbeitsleistung gehindert war; dies war im Frühsommer 2020 bei einer Quarantänedauer von bis zu 14 vollen Tagen der Fall. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Klägerinnen sind Unternehmen, die im Rahmen von Werkverträgen für Unternehmen der Fleischverarbeitung tätig wurden und im Jahr 2020 von diesen u. a. mit Zerlegungsarbeiten beauftragt worden waren. Im Mai und Juni 2020 wurde an zwei Standorten, an denen die Arbeitnehmer der Klägerinnen eingesetzt waren, festgestellt, dass eine Vielzahl von Beschäftigten mit dem Coronavirus infiziert war. Als Reaktion hierauf ergingen gegenüber den Arbeitnehmern der Klägerinnen Anordnungen, sich in häusliche Quarantäne abzusondern. Für die Dauer der Absonderungen leisteten die Klägerinnen unter anderem an zwei Arbeitnehmer, deren Absonderungen den vorliegenden Verfahren zugrunde liegen, Zahlungen in Höhe des vereinbarten Arbeitsentgelts und führten Sozialversicherungsbeiträge ab. Anschließend beantragten sie beim beklagten Land die Erstattung der gezahlten Beträge nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG in der damals maßgeblichen Fassung sah vor, dass unter anderem Personen, die auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes als Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden und dadurch einen Verdienstausfall erlitten, eine Entschädigung erhielten. Diese hatte der Arbeitgeber auszuzahlen, dem sie dann von Behördenseite erstattet wurde (§ 56 Abs. 5 IfSG).

Die Erstattungsanträge der Klägerinnen wurden von der zuständigen Behörde abgelehnt. Die hiergegen erhobenen Klagen waren in erster Instanz vor den Verwaltungsgerichten erfolgreich. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Oberverwaltungsgericht die Klagen abgewiesen. Die betroffenen Arbeitnehmer hätten durch die Absonderung keinen Verdienstausfall erlitten, der für den Entschädigungsanspruch erforderlich sei. Die Klägerinnen seien nach § 616 Satz 1 BGB verpflichtet gewesen, ihren Arbeitnehmern für die Zeit der Absonderung – im Verfahren 3 C 7.23 fünf Wochen, im anderen Verfahren 14 volle Tage – die im Arbeitsvertrag vereinbarte Vergütung weiter zu zahlen, weil sie für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in ihrer Person liegenden Grund ohne ihr Verschulden an der Dienstleistung verhindert gewesen seien.

Im Fall der fünfwöchigen Quarantäne (3 C 7.23) hat das Bundesverwaltungsgericht auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalles sei regelmäßig eine bis zu sechs Wochen dauernde Absonderung eines Ansteckungsverdächtigen jedenfalls dann als verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit i. S. v. § 616 Satz 1 BGB zu qualifizieren, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Absonderung in einem unbefristeten, ungekündigten Arbeitsverhältnis außerhalb der Probezeit steht, ist nicht mit Bundesrecht vereinbar. Welche Zeit der Verhinderung verhältnismäßig nicht erheblich i. S. d. § 616 Satz 1 BGB ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Hier kommt es insbesondere auf die Eigenart der Verhinderung an. Danach war im Fall einer infektionsschutzrechtlichen Absonderungsverfügung wegen des Verdachts der Ansteckung mit SARS-CoV-2 im Frühsommer 2020 eine an der maximalen Inkubationszeit orientierte Absonderungsdauer von 14 vollen Tagen eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit i. S. d. § 616 Satz 1 BGB. Die fünfwöchige Quarantänedauer des Arbeitnehmers im Verfahren 3 C 7.23 schloss demzufolge einen Weiterzahlungsanspruch nach § 616 Satz 1 BGB aus. Ob der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Weiterzahlung nach § 326 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 BGB hatte, weil die Klägerin für die Umstände, die den Ansteckungsverdacht und die daraus folgende Arbeitsverhinderung begründeten, allein oder weit überwiegend verantwortlich war, konnte der Senat mangels tatsächlicher Feststellungen nicht entscheiden; die Sache war damit an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

Im Verfahren 3 C 8.23 hat das Bundesverwaltungsgericht demgegenüber die Revision der Klägerin zurückgewiesen, weil das Oberverwaltungsgericht angesichts der Quarantänedauer von 14 vollen Tagen im Ergebnis zu Recht angenommen hatte, dass dem Arbeitnehmer ein Weiterzahlungsanspruch gegen die Klägerin nach § 616 Satz 1 BGB zustand, sodass der Arbeitgeber eine Erstattung nicht verlangen kann.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Produktion im Oktober 2024: -1,0 % zum Vormonat

Die reale (preisbereinigte) Produktion im Produzierenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im Oktober 2024 gegenüber September 2024 um 1,0 % gesunken.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 06.12.2024

Produktion in den energieintensiven Industriezweigen um 0,9 % gesunken

Produktion im Produzierenden Gewerbe
Oktober 2024 (real, vorläufig):
-1,0 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
-4,5 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

September 2024 (real, revidiert):
-2,0 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
-4,3 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Die reale (preisbereinigte) Produktion im Produzierenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Oktober 2024 gegenüber September 2024 saison- und kalenderbereinigt um 1,0 % gesunken. Im weniger volatilen Dreimonatsvergleich war die Produktion von August 2024 bis Oktober 2024 um 0,4 % niedriger als in den drei Monaten zuvor. Im September 2024 fiel die Produktion gegenüber August 2024 nach Revision der vorläufigen Ergebnisse um 2,0 % (vorläufiger Wert: -2,5 %). Im Vergleich zum Vorjahresmonat Oktober 2023 war die Produktion im Oktober 2024 kalenderbereinigt 4,5 % niedriger.

Deutlicher Produktionsrückgang in der Energieerzeugung

Die Gesamtentwicklung im Produzierenden Gewerbe wurde im Oktober 2024 maßgeblich von der Energieerzeugung beeinflusst, die saison- und kalenderbereinigt um 8,9 % zum Vormonat zurückging. Auch der Produktionsrückgang in der Automobilindustrie um 1,9 % wirkte sich negativ aus.

Die Industrieproduktion (Produzierendes Gewerbe ohne Energie und Baugewerbe) nahm im Oktober 2024 gegenüber September 2024 saison- und kalenderbereinigt um 0,3 % ab. Die Produktion von Konsumgütern sank um 1,0 % und die Produktion von Investitionsgütern um 0,4 %. Dagegen stieg die Produktion von Vorleistungsgütern um 0,4 %. Außerhalb der Industrie blieb die Bauproduktion auf dem Niveau des Vormonats.

Im Vergleich zum Vorjahresmonat Oktober 2023 fiel die Industrieproduktion im Oktober 2024 kalenderbereinigt um 4,5 %.

Produktion in energieintensiven Industriezweigen gesunken

In den energieintensiven Industriezweigen ist die Produktion im Oktober 2024 gegenüber September 2024 saison- und kalenderbereinigt um 0,9 % gesunken. Im Dreimonatsvergleich war die Produktion in den energieintensiven Industriezweigen von August 2024 bis Oktober 2024 um 4,0 % niedriger als in den drei Monaten zuvor. Verglichen mit dem Vorjahresmonat Oktober 2023 war die energieintensive Produktion im Oktober 2024 kalenderbereinigt um 0,8 % niedriger. Eine Analyse zum Produktionsindex für energieintensive Industriezweige ist auf der Themenseite „Industrie, Verarbeitendes Gewerbe“ im Internetangebot des Statistischen Bundesamtes verfügbar.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Überprüfung von Führerscheinen durch die Arbeitgeber

Der Bundesrat will gesetzlich festschreiben, dass Arbeitgeber, die als Halter des Fahrzeugs ihren Arbeitnehmern ein Fahrzeug dauerhaft oder vorübergehend zur Verfügung stellen, ihren Kontrollpflichten Genüge tun, „wenn sie sich einmalig den Führerschein des Arbeitnehmers haben vorzeigen lassen und aus ihrer Perspektive kein konkreter Anlass besteht, das Dokument erneut zu prüfen“. Darauf zielt der Gesetzentwurf der Länderkammer „zur Begrenzung der Halterpflichten bei der Überprüfung von Führerscheinen“ ab (BT-Drs. 20/14039).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 05.12.2024

Der Bundesrat will gesetzlich festschreiben, dass Arbeitgeber, die als Halter des Fahrzeugs ihren Arbeitnehmern ein Fahrzeug dauerhaft oder vorübergehend zur Verfügung stellen, ihren Kontrollpflichten Genüge tun, „wenn sie sich einmalig den Führerschein des Arbeitnehmers haben vorzeigen lassen und aus ihrer Perspektive kein konkreter Anlass besteht, das Dokument erneut zu prüfen“. Darauf zielt der Gesetzentwurf der Länderkammer „zur Begrenzung der Halterpflichten bei der Überprüfung von Führerscheinen“ (20/14039) ab. Mit der Regelung ist aus Sicht des Bundesrates eine erhebliche Reduzierung von Kontroll- und Dokumentationsaufwänden für den Arbeitgeber und damit insgesamt die Entlastung von Bürokratie verbunden.

Um der Gefahr einer Strafbarkeit nach Paragraf 21 Absatz 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) rechtssicher zu entgehen, müssten Arbeitgeber sich davon überzeugen, dass die Beschäftigten, die Firmenfahrzeuge führen, die erforderliche Fahrerlaubnis besitzen, heißt es in der Begründung zu dem Gesetz. Allerdings führe der Wortlaut des Gesetzes nicht aus, „welche konkreten Anforderungen an den Halter zu stellen sind, damit er seiner Pflicht zum Nachweis des Vorliegens einer gültigen Fahrerlaubnis des Arbeitnehmers nachkommt“. Zur Frage, in welchen zeitlichen Abständen sich Arbeitgeber die Fahrerlaubnis vorlegen lassen müssen, gebe es bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Um dieser Unsicherheit zu begegnen, werde in der Fachliteratur empfohlen, in regelmäßigen Abständen Führerscheinkontrollen durchzuführen und so strafrechtliche Haftungsrisiken zu minimieren. In der Folge habe sich die Praxis durchgesetzt, dass Unternehmen die Führerscheine ihrer Mitarbeiter halbjährlich kontrollieren. Die geplante Klarstellung der bestehenden Regelung ist aus Sicht der Länder „verhältnismäßig, angemessen und geeignet“, um das Regelungsziel im Grundsatz uneingeschränkt zu lassen und gleichzeitig Unternehmern von aufwändigen Kontrollen und Dokumentationen zu befreien.

Dem Entwurf beigefügt ist eine Stellungnahme der Bundesregierung. Darin heißt es: „Die Bundesregierung unterstützt das mit dem Gesetzentwurf verfolgte Anliegen, die Kontroll- und Dokumentationspflichten für den Arbeitgeber zu reduzieren und damit insgesamt zur Entlastung von Bürokratie beizutragen.“

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 849/2024

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Konjunktur: Deutsche Wirtschaft wächst 2025 nur um 0,1 Prozent

Hohe Kosten, politische Unordnung und viele Unsicherheiten: Die deutsche Wirtschaft kommt 2025 nicht aus der Krise, zeigt die neue Konjunkturprognose des IW Köln. Auch die Arbeitslosigkeit dürfte weiter steigen.

IW Köln, Pressemitteilung vom 05.12.2024

Hohe Kosten, politische Unordnung und viele Unsicherheiten: Die deutsche Wirtschaft kommt 2025 nicht aus der Krise, zeigt die neue Konjunkturprognose des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW). Auch die Arbeitslosigkeit dürfte weiter steigen.

Es hat etwas von einem Déjà-vu: Ein neues Jahr bricht an, die wirtschaftlichen Probleme und Lasten bleiben dieselben. Nach der neuen IW-Konjunkturprognose wird die deutsche Wirtschaft im kommenden Jahr nur um mickrige 0,1 Prozent wachsen – und das nach zwei Jahren Rezession.

Altbekanntes etwa in der Bauwirtschaft: Fast drei Jahre nach den Energiepreisschocks stehen hohe Bau- und Finanzierungskosten noch immer dem Neubau im Weg. Die Bauinvestitionen sind 2024 um fast vier Prozent gefallen, 2025 wird es mit einem Rückgang von mehr als zwei Prozent nicht besser.

Die Lage der Industrie ist alarmierend

  • Weil Arbeit und Energie in Deutschland besonders teuer und die Bürokratie besonders umfangreich sind, können die Industrieunternehmen immer weniger mit den Preisen der ausländischen Konkurrenz mithalten. Die Erzeugerpreise für gewerbliche Produkte sind seit 2020 um 40 Prozent gestiegen, die deutschen Exportpreise im gleichen Zeitraum um rund 20 Prozent.
  • Hinzu kommt die anhaltenden Investitionskrise. Die Ausfälle bei den Bruttoanlageninvestitionen belaufen sich seit Jahresanfang 2020 schon auf rund 210 Milliarden Euro. Vier von zehn Unternehmen wollen 2025 weniger investieren.
  • Dazu kommt, dass die politische Landschaft so turbulent ist wie selten zuvor. Nicht enden wollende Kriege und Konflikte, vier neue Jahre Trump, wachsender Protektionismus und geoökonomische Blockbildung und nicht zuletzt das Regierungsvakuum in Berlin: Auf unsichere Zeiten reagieren die Unternehmen mit Zurückhaltung.

Arbeitslosigkeit steigt weiter

All das verunsichert auch die privaten Haushalte: Im Jahresverlauf 2024 lag der private Konsum bislang nur minimal über dem Niveau des Vorjahres. Zwar haben sich Einkommen und Kaufkraft dank hoher Lohnabschlüsse und gesunkener Inflation gut entwickelt. Doch die Menschen halten in der Krise ihr Geld lieber zusammen. Und auch der Arbeitsmarkt macht wenig Hoffnung: Bei einer Arbeitslosenquote von 6,2 Prozent wird es 2025 schon fast 3 Millionen Arbeitslose geben.

„Das ist schon lange keine konjunkturelle Verstimmung mehr, sondern eine schwerwiegende Strukturkrise“, sagt IW-Konjunkturchef Michael Grömling. „Die kommende Bundesregierung darf keine Zeit verlieren, den Standort Deutschland wieder wettbewerbsfähig zu machen.“ Dazu gehöre eine Unternehmenssteuerreform, Anreize für eine Ausweitung des Arbeitsvolumens, Investitionen in Infrastruktur und Verteidigung sowie der ernsthafte Abbau von unnötiger Bürokratie.

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft Köln

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