Zulässigkeit des Sonntagsverkaufs von Dekorationsartikeln und Christbaumschmuck in einem Gartenmarkt

Der BGH entschied, dass der sonntägliche Verkauf von Dekorationsartikeln und Christbaumschmuck in einem Gartenmarkt nicht gegen das Ladenöffnungsgesetz Nordrhein-Westfalen verstößt (Az. I ZR 38/24).

BGH, Pressemitteilung vom 05.12.2024 zum Urteil I ZR 38/24 vom 05.12.2024

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der sonntägliche Verkauf von Dekorationsartikeln und Christbaumschmuck in einem Gartenmarkt nicht gegen das Ladenöffnungsgesetz Nordrhein-Westfalen verstößt.

Sachverhalt

Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte betreibt Gartenmärkte in Nordrhein-Westfalen und verkaufte dort an einem Sonntag im November des Jahres 2022 neben Blumen und Pflanzen auch Dekorationsartikel und Christbaumschmuck.

Die Klägerin hält dies für unlauter und nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat die Klage mit Blick auf das von der Klägerin begehrte Verbot des Verkaufs von künstlichen Tannenzweigen, Motivanhängern, Zimtstangen und Glaskugeln abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Unterlassungsantrag weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Der sonntägliche Verkauf der in Rede stehenden Waren stellt keinen Wettbewerbsverstoß dar, weil sie dem Randsortiment zuzurechnen sind. Ihr Verkauf ist deshalb nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Ladenöffnungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LÖG NW) an Sonn- und Feiertagen zulässig. Als kleinteilige Accessoires zu den von der Beklagten hauptsächlich angebotenen Blumen und Pflanzen haben Dekorationsartikel und Christbaumschmuck lediglich ergänzenden, in Umfang und Gewichtigkeit deutlich untergeordneten Charakter. Die Zugehörigkeit von Waren zum Randsortiment im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 LÖG NW richtet sich nach ihrer hauptsächlichen Zweckbestimmung und nicht nach ihrer darüber hinaus möglichen Nutzung. Zudem muss das Randsortiment – anders als das Kernsortiment – nicht zum sofortigen Ge- oder Verbrauch bestimmt sein. Auch ist nicht erforderlich, dass Waren des Randsortiments gleichzeitig oder kombiniert mit Waren des Kernsortiments erworben werden.

Es stellt keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG dar, dass das Randsortiment nur in den aufgrund ihres Kernsortiments privilegierten Verkaufsstellen sonn- und feiertags verkauft werden darf, in sonstigen Verkaufsstellen aber nicht. Die Differenzierung danach, ob das Kernsortiment den typischerweise an Sonn- und Feiertagen anfallenden Bedarf befriedigt, ist sachlich gerechtfertigt.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 3a UWG

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

§ 4 Ladenöffnungsgesetz Nordrhein-Westfalen

(1) Verkaufsstellen dürfen

1. an Werktagen ohne zeitliche Begrenzung geöffnet sein (allgemeine Ladenöffnungszeit) […]

(2) Außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeit nach Absatz 1 ist auch das gewerbliche Anbieten von Waren zum Verkauf an jedermann außerhalb von

Verkaufsstellen verboten. […]

§ 5 Ladenöffnungsgesetz Nordrhein-Westfalen

(1) An Sonn- und Feiertagen dürfen geöffnet sein:

1. Verkaufsstellen, deren Kernsortiment aus einer oder mehrerer der Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren besteht, für die Abgabe dieser Waren und eines begrenzten Randsortiments für die Dauer von fünf Stunden. Die für Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde kann zur näheren Bestimmung der Begriffe Kern- und Randsortiment im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Landtagsausschuss eine Rechtsverordnung erlassen. […]

Art. 3 Grundgesetz

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. […]

Quelle: Bundesgerichtshof

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Gesetzlicher Mindestlohn steigt zum Jahresbeginn 2025

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 01.01.2025 auf 12,82 brutto in der Stunde. Damit wird die unterste Lohngrenze um 41 Cent höher liegen als im Jahr 2024. Gleichzeitig erhöht sich die Minijob-Grenze. Hierüber informiert die Bundesregierung.

Bundesregierung, Mitteilung vom 29.11.2024

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2025 auf 12,82 brutto in der Stunde. Damit wird die unterste Lohngrenze um 41 Cent höher liegen als im Jahr 2024. Gleichzeitig erhöht sich die Minijob-Grenze.

Ab 1. Januar 2025 liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 12,82 Euro brutto pro Stunde – aktuell sind es 12,41 Euro. Die Bundesregierung hatte den Vorschlag der unabhängigen Mindestlohnkommission zur Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns vom Juni 2023 per Verordnung umgesetzt.

Bundesregierung erwartet keine negativen Auswirkungen

Die Bundesregierung erwartet auch von dieser Lohnanpassung keine negativen Beschäftigungseffekte. Laut Mindestlohnkommission ist es den Unternehmen nach den Anhebungen der vergangenen Jahre überwiegend gut gelungen, sich an das steigende Lohnkostenniveau anzupassen.

Die Mindestlohnkommission ist ein unabhängiges Gremium, das aus einem Vorsitz und je drei Mitgliedern von Arbeitgebern und Gewerkschaften sowie zwei beratenden Mitgliedern aus der Wissenschaft ohne Stimmrecht besteht. Alle zwei Jahre schlägt sie der Bundesregierung die Anpassung der Lohnuntergrenze vor, wie zuletzt am 26. Juni 2023. So ist es im Mindestlohngesetz vorgesehen.

Die Kommission ermittelt laufend, wie sich der Mindestlohn auf den Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und auf die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen auswirkt. Dabei orientiert sie sich nachlaufend an der Tarifentwicklung. Im Juni 2025 wird sie die Vorschläge für die nächste Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns vorlegen.

Minijob-Grenze steigt ebenfalls

Auch die Minijob-Grenze steigt zum 1. Januar 2025. Sie erhöht sich von 538 Euro auf 556 Euro brutto. Denn der gesetzliche Mindestlohn gilt auch für Minijobberinnen und Minijobber. Damit eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden möglich ist, steigt die Minijob-Grenze mit jeder Mindestlohnerhöhung. So wird sichergestellt, dass bei einem höheren Stundenlohn, die Arbeitszeit nicht gekürzt werden muss.

Zum 1. Oktober 2022 hatte die Bundesregierung den Mindestlohn einmalig per Gesetz auf zwölf Euro brutto erhöht und damit ein ihr sehr wichtiges Vorhaben innerhalb kürzester Zeit umgesetzt. Den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn gibt es in Deutschland seit 2015. Diese Lohnuntergrenze gilt grundsätzlich für jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer. Es gibt jedoch Ausnahmen, zum Beispiel für Auszubildende, Selbstständige oder Ehrenamtliche.

Weitere Informationen rund um die Arbeits- und Sozialpolitik der Bundesregierung finden Sie auf der Website des Bundesarbeitsministeriums. Zum gesetzlichen Mindestlohn beantworten wir viele Fragen in unserem FAQ. Mit dem Mindestlohnrechner können Sie berechnen, wie sich der Mindestlohn auf Ihr Gehalt auswirkt.

Quelle: Bundesregierung

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Die größten Herausforderungen 2024: Fachkräftemangel und zunehmender Wettbewerbsdruck

Das Thema „Fachkräfte/demografische Entwicklung“ ist insgesamt lt. IfM Bonn weiterhin die größte Herausforderung für die Unternehmen. Wird jedoch nach Unternehmensgröße und -branche sowie dem Digitalisierungsgrad unterschieden, zeigt sich, dass dem Fachkräftemangel vor allem in größeren Unternehmen und im Dienstleistungsbereich eine herausragende Bedeutung zukommt.

IfM Bonn, Pressemitteilung vom 04.12.2024

IfM Bonn: Herausforderungen der ökologischen Transformation werden durch wirtschaftliche Probleme überlagert

Das Thema „Fachkräfte/demografische Entwicklung“ ist insgesamt weiterhin die größte Herausforderung für die Unternehmen. Wird jedoch nach Unternehmensgröße und -branche sowie dem Digitalisierungsgrad unterschieden, zeigt sich, dass dem Fachkräftemangel vor allem in größeren Unternehmen und im Dienstleistungsbereich eine herausragende Bedeutung zukommt. Im Produzierenden Gewerbe, im Handel und in den Unternehmen, die bereits Künstliche Intelligenz (KI) verwenden, wird er deutlich seltener als herausfordernd wahrgenommen. Auch verbinden die Verantwortlichen in den Unternehmen inzwischen nicht nur die Folgen des demografischen Wandels und das Qualifikationsniveau der Bewerberinnen und Bewerber mit diesem Handlungsfeld, sondern auch die steigenden Personalkosten. Dies ist ein Ergebnis der Befragung für das „Zukunftspanel Mittelstand 2024“, an der sich im Herbst 426 Unternehmen mit Sitz in Deutschland beteiligt haben.

Auf Platz 2 der größten Herausforderungen folgt „Erhöhter Wettbewerbsdruck“, wobei besonders die Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (38,5 %) und des Handels (41,3 %) sowie kleine Unternehmen mit bis zu 49 Beschäftigten dies als Aufgabe einstufen.

Dagegen sehen die Verantwortlichen in den Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten das Thema „Digitalisierung/KI“ als eine ihrer größten zukünftigen Herausforderung an. Insgesamt liegt diese Herausforderung auf Rang 3 des Zukunftspanels Mittelstand.

Wettbewerbsdruck in den Familienunternehmen höher als im Nicht-Mittelstand

Während sich im Hinblick auf das Thema „Fachkräftemangel/demografische Entwicklung“ keine Unterschiede zwischen Mittelstand und managergeführten Unternehmen zeigen, stellt zukünftig der zunehmende Wettbewerbsdruck eine größere Herausforderung für die Familienunternehmen dar: Gut jedes dritte mittelständische Unternehmen (34 %) gab dies in der Befragung an. Zum Vergleich: Unter den managergeführten Unternehmen sind es nur rund ein Viertel der Befragten. Dabei sehen die Familienunternehmerinnen und Familienunternehmer insbesondere das Thema „Bürokratie“ als größere Herausforderung an als der Nicht-Mittelstand.

Doch unabhängig davon, ob es sich um ein mittelständisches oder managergeführtes Unternehmen handelt, die Führungskräfte nehmen eine Veränderung der Märkte wahr: Zum einen sehen sie eine Intensivierung des Wettbewerbs durch zunehmende Konkurrenz, die die Kundenbindung erschwert und die Rentabilität von Produkten und Dienstleistung reduziert. Zum anderen haben sich aber auch die Wettbewerber verändert: Reine KI-Player bzw. Plattformen kommen mehr und mehr hinzu.

Für alle Unternehmen hat das Handlungsfeld „Klimawandel und Nachhaltigkeit“ an Bedeutung verloren: Im Gegensatz zu den früheren Jahren zählt es im Zukunftspanel Mittelstand 2024 nicht mehr zu den größten Herausforderungen. Offenkundig sind die Unternehmen vorrangig mit der Bewältigung der schwierigen wirtschaftlichen Lage in Deutschland beschäftigt.

Quelle: IfM Bonn

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Stimmung im Mittelstand kann Abwärtstrend nicht durchbrechen

Die Stimmung im deutschen Mittelstand verschlechtert sich im November zum sechsten Mal in Folge. Mit einem Rückgang um 0,9 Zähler liegt das Geschäftsklima nun bei minus 20,5 Punkten – also weit unter dem langjährigen Durchschnitt, der durch die Nulllinie definiert ist. Das sind die Ergebnisse des aktuellen KfW-ifo-Mittelstandsbarometers.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 04.12.2024

  • KfW-ifo-Mittelstandsbarometer sinkt zum sechsten Mal in Folge
  • Einzelhandel ist kleiner Lichtblick
  • Beschäftigungserwartungen trüben sich weiter ein

Die Stimmung im deutschen Mittelstand verschlechtert sich im November zum sechsten Mal in Folge. Mit einem Rückgang um 0,9 Zähler liegt das Geschäftsklima nun bei minus 20,5 Punkten – also weit unter dem langjährigen Durchschnitt, der durch die Nulllinie definiert ist. Grund dafür ist vor allem, dass die kleinen und mittleren Unternehmen ihre aktuelle Geschäftslage deutlich schlechter bewerten als im Vormonat.

Das sind die Ergebnisse des KfW-ifo-Mittelstandsbarometers. Die KfW wertet dafür Ergebnisse der ifo-Konjunkturumfragen aus, unterteilt nach Größenklassen der Unternehmen und Hauptwirtschaftsbereichen.

Innerhalb des Geschäftsklimaindex sinkt die Beurteilung der aktuellen Geschäftslage um 2,2 Zähler auf minus 21,8 Punkte. Damit setzt sich der Abwärtstrend fort, der schon seit Mitte 2022 anhält. Die Geschäftserwartungen auf Sicht von sechs Monaten bessern sich dagegen geringfügig auf niedrigem Niveau um 0,4 Zähler auf minus 19,4 Punkte.

Erfreulich ist, dass sich das Geschäftsklima im mittelständischen Einzelhandel aufhellt. Seit August bessert sich hier das Geschäftsklima und insbesondere auch die Lagebeurteilung, was dafürspricht, dass die Einzelhandelsumsätze nach einem Zuwachs im dritten Quartal auch im laufenden Vierteljahr zulegen. Ebenfalls leicht verbessert ist die Stimmung in der mittelständischen Industrie. Die drohenden protektionistischen Maßnahmen der USA scheinen den eher auf den Binnenmarkt fokussierten deutschen Mittelstand momentan noch kalt zu lassen.

Das sieht in industriellen Großunternehmen anders aus. Sie bewerten sowohl ihre aktuelle Geschäftslage als auch noch mehr ihre Zukunftsaussichten deutlich schlechter als vor einem Monat oder vor einem Jahr.

Der Geschäftsklimaindex der Großunternehmen insgesamt sinkt im November um 2,6 Zähler auf minus 22,9 Punkte.

Die Beschäftigungserwartungen verschlechtern sich sowohl bei Großunternehmen als auch im Mittelstand weiter; in Großunternehmen liegen sie absolut betrachtet weit unter denen im Mittelstand. Vor allem in der Industrie, im Großhandel und bei den großen Einzelhändlern planen viele Unternehmen, die Zahl ihrer Beschäftigten zu reduzieren.

„Das mittelständische Geschäftsklima im November ist so trüb wie graues Herbstwetter. Lichtblicke gibt es praktisch nur aus dem Einzelhandel, wo sich zumindest bei den kleinen und mittleren Unternehmen ein zaghafter Erholungstrend herausgebildet hat“, sagt Dr. Philipp Scheuermeyer, Konjunkturexperte bei KfW Research.

„Der Mittelstand war bei den Beschäftigungserwartungen bislang ein Stabilitätsanker. Aber die Situation hat sich auch hier schleichend eingetrübt und es ist unklar, wie lange die Unternehmen bei unterausgelasteten Produktionskapazitäten an ihren Beschäftigten festhalten können.“

Quelle: KfW

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EU-Rechtsakt gegen Entwaldung: Rat und Parlament einigen sich auf seine gezielte Änderung

Der Rat der EU und das EU-Parlament haben am 03.12.2024 eine vorläufige Einigung über eine vorgeschlagene gezielte Änderung der EU-Entwaldungsverordnung erzielt, deren Geltungsbeginn sich damit um 12 Monate verschiebt. Die vorläufige Einigung muss noch von beiden Institutionen bestätigt werden, bevor das förmliche Annahmeverfahren eingeleitet werden kann.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 03.12.2024

Der Rat der EU und das EU-Parlament haben am 3. Dezember 2024 eine vorläufige Einigung über eine vorgeschlagene gezielte Änderung der EU-Entwaldungsverordnung erzielt, deren Geltungsbeginn sich damit um 12 Monate verschiebt. Die vorläufige Einigung muss noch von beiden Institutionen bestätigt werden, bevor das förmliche Annahmeverfahren eingeleitet werden kann.

Die Verschiebung wird Drittländern, Mitgliedstaaten, Marktteilnehmern und Händlern mehr Zeit geben, sich darauf vorzubereiten, ihre Sorgfaltspflichten zu erfüllen, um sicherzustellen, dass bestimmte Rohstoffe und Erzeugnisse, die in der EU verkauft oder aus der EU exportiert werden, „entwaldungsfrei“ sind. Dies betrifft Erzeugnisse aus Rind, Holz, Kakao, Soja, Palmöl, Kaffee und Gummi sowie einige ihrer Folgeprodukte.

Reibungslose Umsetzung und Rechtssicherheit

Die Entwaldungsverordnung ist bereits seit dem 29. Juni 2023 in Kraft; ihre Bestimmungen sollten ab dem 30. Dezember 2024 gelten. Die Kommission hat vorgeschlagen, den Geltungsbeginn um ein Jahr zu verschieben (30. Dezember 2025). Dem haben die beiden gesetzgebenden Organe nun zugestimmt.

Damit sollen sie Rechtssicherheit, Berechenbarkeit und ausreichend Zeit für die reibungslose und wirksame Umsetzung der Vorschriften erhalten – unter anderem, um Sorgfaltspflichtregelungen für alle relevanten Rohstoffe und Produkte einzurichten.

Keine inhaltlichen Änderungen

Im Kern wird gemäß der vorläufigen Einigung an den bestehenden Vorschriften nichts geändert: Nach wie vor geht es darum, den Beitrag der EU zur Entwaldung und Waldschädigung weltweit so gering wie möglich zu halten, indem nur entwaldungsfreie Produkte auf den EU-Markt gebracht oder aus der EU exportiert werden dürfen.

Nächste Schritte

Die vorläufige Einigung muss nun vom Rat und vom Parlament gebilligt werden. Anschließend wird sie von beiden Organen förmlich angenommen und im Amtsblatt der EU veröffentlicht, damit sie bis zum Geltungsbeginn der geltenden Verordnung (30. Dezember 2024) in Kraft treten kann.

Quelle: Rat der Europäischen Union

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Bericht über die Sitzung des Beirates der WPK am 29. November 2024

Der Beirat der WPK kam am 29.11.2024 zusammen. Präsident Andreas Dörschell berichtete über die aktuellen Entwicklungen. U. a. lag der Fokus seiner Ausführungen auf der CSRD und deren Umsetzung in deutsches Recht.

WPK, Mitteilung vom 04.12.2024

Auszug aus der Mitteilung zur Sitzung des Beirates der WPK am 29. November 2024

Der Beirat der WPK kam am 29. November zu seiner zweiten Sitzung im Jahr 2024 zusammen. Als neues Mitglied im Beirat wurde WPin Nicole Dietl im Beirat begrüßt, die die Nachfolge von WPin/StBin Nathalie Mielke angetreten hat.

Bericht des Vorstandes der WPK

Präsident Andreas Dörschell berichtete über die aktuellen Entwicklungen seit der letzten Beiratssitzung am 3. Juni 2024. Seither fanden zahlreiche Gespräche mit Vertretern der Ministerien und Bundestagsabgeordneten statt.

Erneut lag der Fokus seiner Ausführungen auf der CSRD und deren Umsetzung in deutsches Recht. Aufgrund der aktuellen politischen Unsicherheit sei mit einem Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes bis zum Jahresende wahrscheinlich nicht zu rechnen. Zudem werde auf europäischer Ebene derzeit beraten, wie die Berichtspflichten der CSRD, der CSDDD und der Taxonomie-Verordnung reduziert werden könnten. Gleichwohl müsse die WPK gerüstet sein und werde die Vorbereitungsmaßnahmen unverändert fortsetzen, um gegebenenfalls auch kurzfristig handlungsfähig zu sein.

Schon im März 2024, als der Referentenentwurf vorgelegt wurde, war das Interesse groß, da die betroffenen Unternehmen und der Prüferberuf Rechtsklarheit und Planungssicherheit benötigen. Am 26. September 2024 hat die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland – und gegen 16 weitere EU-Mitgliedstaaten – eingeleitet, da die Umsetzung nicht bis zum 6. Juli 2024 erfolgte.

Präsident Dörschell berichtete in diesem Zusammenhang, dass die WPK am 27. September 2024 gegenüber den Ausschüssen des Bundestages Stellung genommen hat („Neu auf WPK.de“ vom 1. Oktober 2024). Der Schwerpunkt der Stellungnahme lag auf der Betonung, dass die gesetzliche Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung dem Berufsstand der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer vorbehalten bleiben sollte. Sollte sie auch anderen Erbringern von Bestätigungsleistungen zugestanden werden, müsse der Gesetzgeber beachten, dass diese gleichwertigen Anforderungen unterliegen wie der prüfende Berufsstand. Weiterer Schwerpunkt war unter anderem die im Regierungsentwurf vorgesehenen Haftungsregelungen für Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Mit Blick auf den im Regierungsentwurf vorgesehenen Umfang der Fortbildungsstunden für die unter die Übergangsregelung (sog. Grandfather-Regelung) fallenden Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer wurde eine Ermächtigung in der WPO gefordert, um entsprechende Vorgaben in der Berufssatzung WP/vBP vornehmen zu können.

Erwähnenswert ist zudem die öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages am 16. Oktober 2024, an der Präsident Dörschell teilnahm („Neu auf WPK.de“ vom 21. Oktober 2024) Neben der WPK und dem IDW (als Sachverständige für den Prüferberuf) waren die DIHK, der BDI, der Chemie-Verband, der Handel, die kommunalen Unternehmen sowie der DGB vertreten. In der Anhörung wurden gleichwertige Qualitäts- und Wettbewerbsbedingungen postuliert, falls unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen zukünftig für Nachhaltigkeitsprüfungen zugelassen werden sollten. Nur so seien gleiche Bedingungen bezüglich Qualität und Wettbewerb für alle Beteiligten sichergestellt.

Zu diesen und anderen den Berufsstand betreffenden Themen fanden im September und Oktober mehrere Gespräche mit Politikern statt.

Weitere Schwerpunkte der Berichterstattung des Präsidenten betrafen insbesondere

  • die Arbeit des Ausschusses Nachhaltigkeit, die vor allem in der Veröffentlichung des von ihm entwickelten und vom Vorstand genehmigten Fragen und Antworten-Papiers (zur jüngsten Aktualisierung „Neu auf WPK.de“ vom 13. November 2024) zum Ausdruck komme,
  • die Nachhaltigkeitsberichterstattung der WPK, die gegebenenfalls ab dem Jahr 2025 satzungsbedingt der Pflicht zur Aufstellung eines Nachhaltigkeitsberichtes nach der CSRD als Teil des Lageberichtes unterliegt und
  • die Tätigkeit des neuen Vorstandsausschusses Künstliche Intelligenz, der bereits zweimal tagte. In diesem Zusammenhang erwähnte Präsident Dörschell auch den in der Geschäftsstelle entwickelten Chatbot auf ChatGPT-Basis zu Mitgliederfragen, zum Beispiel zur Beurlaubung oder zum Mitgliedsbeitrag.

Des Weiteren informierte der Präsident über das Fünfte WPO-Änderungsgesetz, zu dem das BMWK überraschenderweise nach dem Sommer einen Referentenentwurf veröffentlicht hatte. Enthalten ist der Syndikus-WP/vBP, für den die WPK seit 2018 geworben hatte, allerdings mit der Abweichung, dass die Tätigkeit als Syndikus-WP/vBP als vereinbare Tätigkeit ausgestaltet und in den Katalog des § 43a Abs. 2 WPO aufgenommen werden soll. Ob auch dieser Gesetzentwurf noch in der aktuellen Bundestagsperiode beschlossen wird, ist angesichts des Bruchs der Regierungskoalition ebenfalls offen („Neu auf WPK.de“ vom 30. Oktober 2024 zur Stellungnahme der WPK).

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Anpassung der Rechtsbehelfsbelehrungen der Vordruckmuster an das Postrechtsmodernisierungsgesetz und redaktionelle Überarbeitungen

Mit dem BMF-Schreiben werden diverse Vordruckmuster nach Anpassung der Rechtsbehelfsbelehrungen und redaktioneller Überarbeitungen neu bekannt gegeben (Az. III C 3 – S 7532/24/10002 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S 7532/24/10002 :001 vom 03.12.2024

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Es werden folgende Vordruckmuster neu bekanntgegeben:

  • USt 1 TG: Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bau- und/oder Gebäudereinigungsleistungen
  • USt 2 F: Feststellungsbescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung
  • USt 3 F: Feststellungsbogen für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung
  • USt 1 TK: Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 1 bis 3 UStG
  • USt 1 TL: Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 4 UStG
  • USt 1 TQ: Nachweis für Wiederverkäufer von Telekommunikationsdienstleistungen
  • USt 7 A: Anordnung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung
  • USt 7 C: Mitteilung nach § 202 Abs. 1 AO

(2) Auf Grund des Postmodernisierungsgesetzes wurden die Bekanntgabevermutungen nach den §§ 122, 122a und 123 AO von drei auf vier Kalendertage verlängert. Die Neuregelung (§ 122 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 2a, § 122a Absatz 4 und § 123 Satz 2 AO n. F.) ist auf alle Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden.

(3) Die Änderungen gegenüber dem bisherigen Vordruckmuster sind lediglich redaktioneller Art und dienen einer bürgerfreundlicheren Formulierung.

(4) Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen.

Folgende Abweichungen sind zulässig:

Vordruckmuster USt 2 F, USt 3 F, USt 7 A und USt 7 C:

Die Vordrucke können bei Anwendung von IT-Programmen in verkürzter Form ausgegeben werden, indem im Einzelfall nur die für die Prüfung relevanten Teile des Vordrucks ausgedruckt werden.

Von den Vordruckmustern kann abgewichen werden, soweit dies aus organisatorischen oder technischen Gründen erforderlich ist.

(5) Die durch dieses Schreiben neu bekanntgegebenen Vordruckmuster ersetzen die mit folgenden BMF-Schreiben herausgegebenen entsprechenden Vordruckmuster:

  • BMF-Schreiben vom 23. Dezember 2020 – III C 3 – S 7279/19/10006:002 (2020/1283532) – (BStBl I 2021 Seite 92)
  • BMF-Schreiben vom 5. November 2019 – III C 3 – S 7532/18/10001 (2019/0915402) – (BStBl I 2019 Seite 1041)

(6) Dieses Schreiben tritt an die Stelle der folgenden BMF-Schreiben

  • BMF-Schreiben vom 28. Juli 2021 – III C 5 – S 7420/19/10002:014 (2021/0844909) – (BStBl I 2021 Seite 1081)
  • BMF-Schreiben vom 26. August 2013 – IV D 3 – S 7532/12/10003 – (BStBl I 2013 Seite 1002)
  • BMF-Schreiben vom 28. Juli 2021 – III C 5 – S 7420/19/10002:014 (2021/0844832) – (BStBl I 2021 Seite 1084)
  • BMF-Schreiben vom 22. April 2024 – III C 5 – S 7420-a/21/10001:001 (2024/0373226) – (BStBl I 2024 Seite 722)

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Neues Arzneimittel: Kein Wettbewerbsverhältnis bei noch laufendem Prüfverfahren

Das OLG Frankfurt verneint ein Wettbewerbsverhältnis bei noch laufendem Prüfverfahren für zukünftige potenzielle Arzneimittel (Az. 6 U 188/24).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 04.12.2024 zum Urteil 6 U 188/24 vom 14.11.2024

Oberlandesgericht Frankfurt am Main verneint Wettbewerbsverhältnis bei noch laufendem Prüfverfahren für zukünftige potentielle Arzneimittel.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichtem Urteil entschieden, dass ein Unternehmen, dessen potenzielle Arzneimittel gegen eine bestimmte Tumorerkrankung sich gegenwärtig noch in der Prüfphase befinden, nicht den Vertrieb von Arzneimitteln ohne behördliche Zulassung eines Dritten unterbinden kann. Es fehle am gegenwärtig bestehenden konkreten Wettbewerbsverhältnis. Allein die Reduktion des für die Prüfphase erforderlichen Probandenpools durch die Verabreichung des Arzneimittels des Dritten genüge nicht.

Die Parteien streiten im Eilverfahren über die Zulässigkeit der Herstellung und des Vertriebs von Arzneimitteln zur Behandlung von insbesondere bei Kindern auftretenden Tumorerkrankungen. Die Beklagte vertreibt in Deutschland Arzneimittel zur Behandlung dieser Tumorerkrankung ohne behördliche Zulassung. Die Klägerin befindet sich mit ihren Arzneimitteln zur Behandlung dieser Erkrankungen gegenwärtig in der Prüfphase.

Das Landgericht hatte die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, Arzneimittel mit konkret benannten Wirkstoffen zur Behandlung von Tumoren, zum Beispiel Gliomen mit einer bestimmten Mutation, in Deutschland ohne behördliche Zulassung in den Verkehr zu bringen.

Die hiergegen eingelegte Berufung hatte vor dem OLG Erfolg. Mangels Mitbewerberstellung könne die Klägerin keinen Unterlassungsanspruch geltend machen, führte der zuständige 6. Zivilsenat aus. Auf die arzneimittelrechtliche Zulässigkeit komme es damit nicht an.

Mitbewerber sei jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen im konkreten Wettbewerbsverhältnis stehe. Dabei müsse der Mitbewerber seine entsprechende unternehmerische Tätigkeit im Zeitpunkt der beanstandeten Verletzungshandlung bereits aufgenommen – und nicht wieder aufgegeben – haben. Allein ein potenzielles Wettbewerbsverhältnis genüge nicht; es berge vielmehr die Gefahr uferloser Ausweitung. Wieweit konkrete Vorbereitungshandlungen genügten, werde unterschiedlich bewertet.

Hier handele es sich bei der Klägerin allein um eine potenzielle Mitbewerberin. Ihre Stellung genüge nicht für die Begründung eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses. Die Klägerin befinde sich mit ihren Arzneimitteln noch in der Prüfphase (Phase I bzw. III). Zulassungen existierten weder in Europa noch in den USA. Der beabsichtigte Markteintritt hänge gegenwärtig noch von einer Vielzahl von Faktoren ab, die nur teilweise von der Klägerin beeinflusst werden könnten. Allein das Durchlaufen kostenintensiver Prüfungen könne noch nicht als Vorbereitungshandlung mit hinreichender Nähe zur Aufnahme des Geschäftsbetriebs – vergleichbar etwa mit der Anmietung von Räumlichkeiten – angesehen werden.

Soweit zwar auch in der Prüfphase Patienten bereits mit dem ggf. gegen Krebserkrankungen wirksamen Medikament der Klägerin behandelt würden, so wie sie das der Beklagten erhielten, sei dies ohne wettbewerbliche Relevanz. Wettbewerbsinteressen habe die Antragstellerin nicht im Hinblick auf dem aktuellen, sondern nur auf den zukünftigen Markt. Gegenwärtig gehe es der Klägerin allein um die Sicherung des Prüf- und des Zulassungsverfahrens angesichts einer begrenzten Patienten- und Probandenpopulation. Es sei für sie zwar elementar, auf eine ausreichende Zielgruppe zurückgreifen zu können, die noch nicht mit „den Nachbauten“ der Beklagten behandelt würden. Diese mittelbaren Interessen am künftigen potenziellen Markteintritt reichten jedoch nicht, um ein konkrete Wettbewerbsverhältnis zu begründen.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt

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Entlastungsverordnung zum Bürokratieabbau: Bundesregierung beschließt Änderungen

Das Bundeskabinett hat am 04.12.2024 Änderungen an der Bürokratieentlastungsverordnung beschlossen. Die Bundesregierung hat die Verordnung damit an Maßgaben angepasst, die der Bundesrat im November vorgeschlagen hatte. Schon Anfang 2025 wird ein Großteil der Regelungen in Kraft treten.

BMJ, Pressemitteilung vom 04.12.2024

Das Bundeskabinett hat heute Änderungen an der Bürokratieentlastungsverordnung beschlossen. Die Bundesregierung hat die Verordnung damit an Maßgaben angepasst, die der Bundesrat im November vorgeschlagen hatte. Schon Anfang 2025 wird ein Großteil der Regelungen in Kraft treten und die Wirtschaft um rund 420 Millionen Euro jährlich entlasten.

Die Verordnung ist Teil des Meseberger Entlastungspakets und ergänzt das Bürokratieentlastungsgesetz IV. Sie enthält Regelungen, die aus rechtlichen Gründen nicht per Gesetz, sondern nur als Verordnungsrecht umgesetzt werden können. Verordnungen können aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung ohne Parlamentsbeteiligung von der Regierung oder der Verwaltung erlassen werden.

Im Vergleich zum ursprünglichen Entwurf wurden auf Bitte des Bundesrates unter anderem folgende Änderungen vorgenommen:

  • In der Versteigererverordnung entfällt für Versteigerer die Anzeigepflicht gegenüber der Industrie- und Handelskammer. Bestehen bleibt nur die Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Behörde.
  • Es sind zusätzliche Ausnahmen vorgesehen vom Erfordernis einer Gleichwertigkeitsprüfung für bestimmte Studienabschlüsse aus einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat nach der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung.
  • Die ursprünglich vorgesehene Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist nicht mehr Teil der Bürokratieentlastungsverordnung. Ursprünglich war vorgeschlagen worden, das Jährlichkeitsprinzip beim Versicherungsschutz von zulassungsfreien Fahrzeugen abzuschaffen. Dadurch wäre jedoch nur eine geringe Entlastung bewirkt worden. Dem hätte ein erhöhter Mehraufwand für die Kontrolle des Versicherungsschutzes gegenübergestanden.

Insgesamt umfasst die Verordnung 32 Rechtsänderungen, deren jährliche Entlastung für die Wirtschaft sich auf rund 420 Millionen Euro beläuft. Die Beiträge stammen aus mehreren Bundesminiserien. Das Bundesministerium der Justiz hatte die Vorschläge koordiniert und zusammengeführt. Schwerpunkte bilden dabei Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung, der Abbau von Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie weitere Verfahrenserleichterungen und Rechtsbereinigung.

Der Großteil der Entlastungen für die Wirtschaft entfällt mit rund 400 Millionen Euro pro Jahr auf die Regelungen zu Erleichterung bei der Rechnungsstellung von Steuerberaterinnen und Steuerberatern. Künftig sollen diese leichter und vollständig digital abgewickelt werden. Mit der Anhebung von Meldeschwellen im Kapital- und Zahlungsverkehr in der Außenwirtschaftsverordnung wird die Wirtschaft um weitere rund 14 Millionen Euro pro Jahr entlastet. Eine Entlastung von rund 6 Millionen Euro pro Jahr für die Wirtschaft bewirkt die Umsetzung eines Vorschlages aus der Verbändeabfrage aus dem Jahr 2023: Mit der Änderung im Lebensmittelrecht wird die elektronische Information über Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe ermöglicht.

Die Verordnung wird nun verkündet.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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Digitalisierung von Geschäftsverteilungsplänen, Vererblichkeit von Entschädigungsansprüchen und Neuregelung zum Ausschluss vom Schöffenamt

Gerichte sollen zukünftig ihre Geschäftsverteilungspläne im Internet veröffentlichen müssen. Außerdem sollen zukünftig solche Personen nicht mehr Schöffen werden können, die wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt wurden. Zuletzt sollen Ansprüche auf eine Entschädigung in Geld wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen stets vererbt werden können. Dies sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundeskabinett am 04.12.2024 beschlossen hat.

BMJ, Pressemitteilung vom 04.12.2024

Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf

Gerichte sollen zukünftig ihre Geschäftsverteilungspläne im Internet veröffentlichen müssen. Bisher war es ausreichend, diese bei der Geschäftsstelle zur Einsichtnahme auszulegen. So sollen Bürgerinnen und Bürger fortan einfacher und schneller online in Erfahrung bringen können, wer ihr gesetzlicher Richter ist. Außerdem sollen zukünftig solche Personen nicht mehr Schöffen werden können, die wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt wurden. Zuletzt sollen Ansprüche auf eine Entschädigung in Geld wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen stets vererbt werden können. Dies sieht ein vom Bundesminister der Justiz vorgelegter Gesetzentwurf vor, den das Bundeskabinett heute beschlossen hat.

Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes und zur Vererblichkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen sieht im Einzelnen folgende Regelungen vor:

1. Digitalisierung des Geschäftsverteilungsplans

Im gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan ist jährlich im Voraus festgelegt, welcher Richter oder welcher Spruchkörper (Kammer, Senat) für welche richterliche Aufgabe zuständig ist. Durch diesen wird das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf den „gesetzlichen Richter“ gewahrt. Damit die Bürger erkennen können, welcher Richter für ihren Fall zuständig ist, ist der Gerichtsverteilungsplan zu veröffentlichen. Sie haben einen Anspruch darauf zu wissen, wer ihr „gesetzlicher Richter“ ist.

Zur Stärkung dieses Rechts will das Bundesministerium der Justiz eine gesetzliche Verpflichtung schaffen, die Geschäftsverteilungspläne aller Gerichte fortan im Internet zu veröffentlichen. Dies geschieht an vielen Gerichten bereits jetzt. Bisher reicht es aber auch aus, den Geschäftsverteilungsplan auf der Geschäftsstelle zur Einsichtnahme vorzuhalten. Dies ist im Hinblick auf die fortschreitende Digitalisierung nicht mehr zeitgemäß.

Die Neuregelung berücksichtigt datenschutzrechtliche Aspekte. Es soll sichergestellt werden, dass weitergehende Informationen wie Arbeitskraftanteile, längere Krankheiten oder Mutterschutz, die in Änderungsbeschlüssen zum Jahresgeschäftsverteilungsplan regelmäßig enthalten sind oder enthalten sein können, geschützt bleiben. Spruchkörperinterne Geschäftsverteilungspläne müssen ebenfalls nicht veröffentlicht werden.

2. Ausschluss vom Schöffenamt schon bei Verurteilung zu Geldstrafe

Der heute beschlossene Gesetzentwurf sieht zudem vor, Personen vom Schöffenamt auszuschließen, wenn sie wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt wurden. Bisher wurden Personen erst bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten vom Schöffenamt ausgeschlossen.

Damit soll sichergestellt werden, dass diejenigen, die in einem Rechtsstaat Recht sprechen, sich diesem auch verpflichtet fühlen. Dies muss auch für Schöffen gelten. Sie erfüllen an den Gerichten eine wichtige Funktion. Die Beteiligung von Schöffen, die wegen einer vorsätzlichen Tat rechtskräftig verurteilt worden sind, kann auch bei Verurteilungen zu einer geringeren Freiheits- oder Geldstrafe geeignet sein, das Vertrauen der Allgemeinheit und der Verfahrensbeteiligten in die Integrität und Objektivität der Strafrechtspflege zu beeinträchtigen.

3. Vererblichkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen

Ansprüche auf eine Entschädigung in Geld wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen sollen künftig stets vererbt werden können. Dadurch sollen Schutzlücken geschlossen werden, wenn die geschädigte Person vor dem Abschluss eines Gerichtsverfahrens verstirbt. Nach bisher geltender Rechtslage können Entschädigungsansprüche wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen nur vererbt werden, wenn sie zu Lebzeiten der geschädigten Person rechtskräftig zuerkannt wurden.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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