Anforderungen an medizinische Sachverständigengutachten

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat ein Urteil des Sozialgerichts Köln in einem Rentenstreitverfahren nach dem Opferentschädigungsgesetz aufgehoben und die Sache zur erneuten Beweiserhebung und Entscheidung zurückverwiesen (Az. L 13 VG 9/23).

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 09.12.2024 zum Urteil L 13 VG 9/23 vom 26.01.2024

Der 13. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen hat ein Urteil des Sozialgerichts Köln in einem Rentenstreitverfahren nach dem Opferentschädigungsgesetz aufgehoben und die Sache zur erneuten Beweiserhebung und Entscheidung zurückverwiesen (Urteil vom 26.01.2024, L 13 VG 9/23). Diese Möglichkeit besteht nach § 159 SGG u. a. dann, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.

Der Senat hat in der mit Zustimmung der Beteiligten ergangenen Einzelrichterentscheidung die Anforderungen an den medizinischen Sachverständigenbeweis konkretisiert. Für die Beweisaufnahme sei genau zwischen Anknüpfungstatsachen, also Umständen, die nicht in das Fachgebiet eines medizinischen Sachverständigenbeweises fallen, und den Tatsachen zu unterscheiden, die der Sachverständige ermitteln solle. Diese nicht-medizinischen Anknüpfungstatsachen müsse das Gericht vorgeben. Es habe vor der Erteilung eines Gutachtenauftrages auch für die Vollständigkeit der medizinischen Dokumentation zu sorgen und könne den Beteiligten aufgeben, die entsprechenden Unterlagen selbst vorzulegen. Bei der Überprüfung subjektiver Beschwerde-Angaben müsse der medizinische Sachverständige – anders als in der Rolle eines behandelnden Arztes – immer von der sog. Nullhypothese ausgehen. Alle subjektiven Angaben der von ihm zu beurteilenden Person seien so lange als unwahr anzusehen, bis ein objektiver Nachweis für ihre Richtigkeit vorliege. Er habe dazu Stellung zu nehmen, ob und aufgrund welcher objektivierbaren Fakten die geklagten Funktionsbeeinträchtigungen nach Art und Umfang tatsächlich bestehen, was eine eingehende Konsistenzprüfung durch kritische Zusammenschau von Exploration, Untersuchungsbefunden, Verhaltensbeobachtung und Aktenlage voraussetze.

Die Beklagte hat die zugelassene Revision beim Bundessozialgericht (Az. B 9 VG 1/24 R) eingelegt, um höchstrichterlich insbesondere klären zu lassen,

a) welche Qualitätsanforderungen an ein versorgungsmedizinisches Sachverständigengutachten zu stellen sind und

b) wie weit die Pflicht des Sozialgerichts zur Ermittlung von Anknüpfungstatsachen vor der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens reicht.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen

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Sturz auf dem Rückweg von einer Lehrveranstaltung: Berliner Rechtsreferendar ist gesetzlich unfallversichert

Das LSG Berlin-Brandenburg hat sich mit der Frage befasst, ob Berliner Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die sich im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit verletzen, gesetzlich unfallversichert sind (Az. L 3 U 4/23).

LSG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 09.12.2024 zum Urteil L 3 U 4/23 vom 04.12.2024 (nrkr)

Der 3. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hat sich in seiner Entscheidung mit der Frage befasst, ob Berliner Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die sich im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit verletzen, gesetzlich unfallversichert sind.

Der seinerzeit 28-jährige Kläger stand von Mai 2017 bis Mai 2019 im juristischen Vorbereitungsdienst (Rechtsreferendariat) des Landes Berlin. Im Dezember 2017 befand er sich auf dem Rückweg von einem Verwaltungsrechtslehrgang. Durch ein plötzliches Rucken der von ihm genutzten U-Bahn kam er ins Straucheln und verrenkte sich den kleinen Finger seiner rechten Hand. Während der Behandlung stellten sich Komplikationen ein, sodass der Finger versteift werden musste. Seitdem leidet er dauerhaft an einer eingeschränkten Beweglichkeit seines Fingers.

Die Unfallkasse Berlin lehnte es ab, ihre Versicherungspflicht für dieses Ereignis anzuerkennen. Rechtsreferendare unterfielen wie Berliner Landesbeamte der staatlichen Unfallfürsorge und seien deswegen nicht gesetzlich unfallversichert. Das Sozialgericht Berlin sah dies anders und verpflichtete die Unfallkasse, für die Folgen des Sturzes in der U-Bahn einzustehen.

Die hiergegen eingelegte Berufung der Unfallkasse blieb ohne Erfolg. Der 3. Senat des Landessozialgerichts hat mit seinem Urteil vom 4. Dezember 2024 die Entscheidung des Sozialgerichts nunmehr bestätigt. Ob beamtenrechtliche Unfallfürsorgevorschriften auch auf Rechtsreferendare Anwendung finden, hänge von der konkreten Ausgestaltung des jeweiligen Landesrechts ab. Das Berliner Juristenausbildungsgesetz (JAG) sehe für die Rechtsreferendare ausdrücklich ein Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses vor. Vorschriften für Beamte seien auf Rechtsreferendare nur dann anwendbar, wenn es hierzu keine anderslautende Bestimmung gebe. Solche abweichenden Regelungen des Berliner Landesrechts bestünden für die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie für die Besoldung und Versorgung. Die Gesetzesauslegung ergebe, dass unter „Versorgung“ insbesondere auch die Unfallfürsorge falle. Dies habe zur Folge, dass sich die Unfallfürsorge der Berliner Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare nicht nach den beamtenrechtlichen Vorschriften richte, sondern vielmehr Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bestehe.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Die unterlegene Unfallkasse kann beim Bundessozialgericht die Zulassung der Revision beantragen.

Zum rechtlichen Hintergrund

Nach § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 JAG wird, wer die erste juristische Prüfung bestanden hat, auf Antrag durch Bescheid in den Vorbereitungsdienst aufgenommen. Die Ausbildung erfolgt in einem „öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses.“ In Abs. 3 der Vorschrift heißt es: „Im Übrigen finden die für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf geltenden Vorschriften Anwendung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Die Vorschriften des […] § 75 Absatz 1 und § 76 des Landesbeamtengesetzes finden keine Anwendung.“

Quelle: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

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55,08 Euro, die nicht lohnen

Der Erwerb einer Musterklageschrift gegen die Zahlung von Rundfunkbeiträgen aus dem Internet führt nicht zwingend zum Erfolg, wie eine Entscheidung des VG Berlin zeigt (Az. VG 8 K 123/24).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 09.12.2024 zum Urteil VG 8 K 123/24 vom 14.11.2024

Der Erwerb einer Musterklageschrift gegen die Zahlung von Rundfunkbeiträgen aus dem Internet führt nicht zwingend zum Erfolg, wie eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin zeigt.

Der Kläger hatte im Juni 2024 gegen seine Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen und die Erhebung von Säumniszuschlägen Klage erhoben, wobei er eine 178-seitige Musterklageschrift verwandte, die im Internet für 55,08 Euro bezogen werden kann. Auf der Seite des Anbieters wird hierfür wie folgt geworben:

„Wir gehen gemeinsam mit allen juristischen Mitteln dagegen vor, dass der Rundfunkbeitrag weiterhin festgesetzt und durchgesetzt wird. Das ist eine Aufgabe, die von unseren Rechtsanwälten umfassend ausgearbeitet wurde. Jeder einzelne wird damit in die Lage versetzt, auf höchstem Niveau gegen Beitragsbescheide vorzugehen, datenschutzrechtliche Verfehlungen anzukreiden und auch vor ein Verwaltungsgericht zu ziehen. Die erforderliche Klage mit über 240 Seiten und tausenden Beweisangeboten stellen wir bereit. Eine individuelle, anwaltliche Vertretung mit hohen Kosten ist deshalb nicht mehr erforderlich. Egal, wie die Gegenseite reagiert, erhältst Du die dafür passenden Antwortschreiben für Kommunen und Landesrundfunkanstalten.“

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Klage in Auseinandersetzung mit sämtlichen Argumenten der Musterklageschrift abgewiesen. Die gesetzlichen Voraussetzungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages für die Beitragserhebung nebst Säumniszuschlägen lägen vor. Die Vorschriften seien in jeder Hinsicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Insbesondere könne der Kläger nicht geltend machen, die Landesrundfunkanstalten verfehlten ihren öffentlich-rechtlichen Programmauftrag strukturell. Er habe nicht dargetan, dass das gesamte Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks über einen erheblichen Zeitraum offenkundige und regelhaft auftretende Mängel hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt aufweise. Punktuell auftretende Defizite oder Unausgewogenheit in der Berichterstattung oder sonstigen Formaten reichten hierfür nicht aus.

Die Kammer hat die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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Weniger Unternehmen vermelden Fachkräftemangel

Fachkräftemangel behinderte zu Beginn des vierten Quartals die Geschäftstätigkeit von knapp 32 % der Unternehmen in Deutschland. So das Ergebnis des aktuellen KfW-ifo-Fachkräftebarometers. Damit hat sich die Fachkräfteknappheit durch die schwache Konjunktur weiter abgeschwächt. Anfang April klagten noch 35 % der Unternehmen über fehlendes Fachpersonal.

KfW, Pressemitteilung vom 09.12.2024

  • 32 % der Unternehmen in Deutschland beklagen fehlendes Fachpersonal
  • Deutlich gesunkene Arbeitskraftnachfrage in der Industrie verringert dort die Fachkräfteknappheit
  • Dienstleistungssektor weiterhin besonders stark betroffen

Fachkräftemangel behinderte zu Beginn des vierten Quartals die Geschäftstätigkeit von knapp 32 % der Unternehmen in Deutschland. Damit hat sich die Fachkräfteknappheit durch die schwache Konjunktur weiter abgeschwächt. Anfang April klagten noch 35 % der Unternehmen über fehlendes Fachpersonal. Der Höchststand wurde im Herbst 2022 erreicht: Damals gaben 45,7 % der Unternehmen an, von Fachkräftemangel betroffen zu sein.

Am deutlichsten ist der Rückgang in der Industrie, wo die Absatz- und Auftragsrückgänge am stärksten sind. Aber auch hier melden aktuell fast 21 % der Unternehmen Behinderungen durch Fachkräftemangel. Die Zahl der betroffenen Industrieunternehmen ist immer noch doppelt so hoch wie im langfristigen Mittel: Im Durchschnitt aller Quartale seit 1991 meldeten lediglich 9,7 % der Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes Behinderungen durch zu wenige Fachkräfte.

In einigen Wirtschaftszweigen, darunter dem Großhandel und dem Bauhauptgewerbe, hat der Fachkräftemangel trotz Konjunkturflaute wieder leicht zugenommen.

Das sind Ergebnisse des KfW-ifo-Fachkräftebarometers, das auf Auswertungen der ifo-Konjunkturumfragen basiert. Im Fachkräftebarometer wird über den Anteil der Unternehmen in Deutschland berichtet, die angeben, dass ihre Geschäftstätigkeit derzeit durch einen Fachkräftemangel behindert wird. Dafür werden einmal pro Quartal rund 9.000 Unternehmen befragt, darunter 7.500 Mittelständler. Die Umfrage fand Anfang Oktober statt.

Besonders stark macht sich der Fachkräftemangel im Dienstleistungssektor bemerkbar. Hier geben 39,1 % der Unternehmen eine Knappheit an. Bei den Rechts- und Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern etwa sind aktuell 73,6 % von Fachkräftemangel betroffen, bei den Betrieben des Straßen- und Schienenverkehrs – etwa Busunternehmen – sind es mehr als 50 %, in der Hotellerie fast 50 %.

Insgesamt sind kleine und mittlere Unternehmen mit 32,1 % etwa ebenso häufig betroffen wie große Unternehmen mit 31,5 %.

„Fachkräftemangel ist immer noch eine Wachstumsbremse für einen beträchtlichen Teil der Unternehmen. Die verringerte Zahl der betroffenen Unternehmen ist daher kein Grund zur Entwarnung. In den kommenden Jahren wird sich der Fachkräftemangel wieder verstärken, wenn sich die konjunkturelle Lage verbessert und mehr Babyboomer das Rentenalter erreichen“, sagt Martin Müller, Arbeitsmarktexperte bei KfW Research.

„Wie sich das auf die Wirtschaft auswirkt, hängt davon ab, wie erfolgreich ein Gegensteuern gelingt. Für das Eindämmen der Knappheit müssen alle Register gezogen werden. Wir brauchen eine weitere Steigerung der Erwerbsbeteiligung, qualifizierte Zuwanderung und ein höheres Wachstum der Arbeitsproduktivität. Dazu bedarf es mehr Investitionen in Sach- und Humankapital und einer Stärkung der Innovationskraft der Wirtschaft.“

Das KfW-ifo-Fachkräftebarometer erscheint zweimal jährlich, jeweils im Frühsommer und im Herbst.

Quelle: KfW

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Nicht wahrgenommene Weihnachtsfeier – Schadensersatzanspruch

Das AG München hat zum Schadensersatzanspruch für ein Restaurant, wenn die Reservierung für eine Weihnachtsfeier nicht wahrgenommen wird, entschieden (Az. 191 C 19029/24).

AG München, Pressemitteilung vom 09.12.2024 zum Urteil 191 C 19029/24 vom 21.10.2024 (nrkr)

Schadensersatzanspruch für Restaurant, wenn die Reservierung für eine Weihnachtsfeier nicht wahrgenommen wird.

Die Beklagte, ein Unternehmen aus dem Landkreis München, reservierte für deren Weihnachtsfeier für den 08.12.2023 in dem gehobenen Restaurant der Klägerin in München. Vereinbart wurde ein festes Menü für 15 Gäste zu 125 Euro pro Person zuzüglich Getränken. Die Speisen sowie der Tisch waren vorbereitet. Tatsächlich erschien von der Beklagten jedoch niemand, auch eine vorherige Absage erfolgte nicht. Die Speisen konnten nicht mehr anders verwendet bzw. der Tisch nicht mehr anderweitig vergeben werden.

Die Klägerin machte im Nachgang die Kosten für das Menü sowie einen geschätzten entgangenen Getränkeumsatz bei der Beklagten geltend. Die Beklagte verweigerte die Zahlung mit der Begründung, es sei kein wirksamer Bewirtungsvertrag zustande gekommen. Die Klägerin verklagte daher die Beklagte vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von 2.775 Euro brutto.

Das Gericht gab der Klägerin weitestgehend Recht und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 2.508,64 Euro netto.

Das Gericht führte in seinem Urteil hierzu u. a. aus:

„Zwischen den Parteien kam für den 08.12.2023 ein Bewirtungsvertrag mit dem in der Klage geschilderten Inhalt zustande. Die Beklagte ist an dem Abend nicht erschienen, sodass die Leistung der Klägerin nicht erbracht werden konnte. Die Klägerin kann von der Beklagten Schadensersatz statt der Leistung verlangen, weil ein absolutes Fixgeschäft […] vorlag, das wegen des Nichterscheinens der Beklagten unmöglich wurde […]. Der Vertragsschluss ergibt sich aus dem vorgelegten E-Mail-Verkehr der Parteien.

Das Angebot der Klägerin […] liegt in der Erklärung in Anlage […]. Die Annahme findet sich in der E-Mail der Beklagten in Anlage […] vom 29.11.2023, 11:51 Uhr („wir möchten gern wie folgt die Reservierung bestätigen“). Mit dem Austausch dieser Erklärungen waren alle notwendigen Punkte des Bewirtungsvertrages festgelegt. […]

Die Beklagte hat die nachträgliche Unmöglichkeit zu vertreten […]. Sie gibt keine Erklärung dazu ab, warum der Termin nicht wahrgenommen wurde. Das Gericht schätzt den Schaden nach § 287 ZPO auf 2.508,64 Euro. Der plausible und nachvollziehbare Vortrag der Klägerin, wonach sie die vorbereiteten Speisen nicht anderweitig habe verwenden können, bildet die Grundlage für die Schadenschätzung […]. Gleiches gilt für den Vortrag zum üblichen Getränkeumsatz. Allerdings stellt die im Klageantrag enthaltene Umsatzsteuer keinen Schaden dar, weil dieser Betrag von der Klägerin an das Finanzamt abzuführen gewesen wäre.“

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Referentenentwurf des Kraftwerkssicherheitsgesetzes – Neue Vorbehaltsaufgabe für WP/vBP vorgesehen

Das BMWK hat einen Referentenentwurf des Kraftwerkssicherheitsgesetzes (KWSG) vorgelegt. Nach § 52 des Entwurfes sollen die Endabrechnungen der Verteilnetzbetreiber nach § 43 Buchstabe b und die Endabrechnung der Übertragungsnetzbetreiber nach § 44 Abs. 1 durch einen Prüfer zu prüfen sein. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 09.12.2024

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat einen Referentenentwurf des Kraftwerkssicherheitsgesetzes (KWSG) vorgelegt. Nach § 52 des Entwurfes des Kraftwerkausschreibungsgesetzes (KraftAusG‑E, eingeführt durch Art. 1) sollen die Endabrechnungen der Verteilnetzbetreiber nach § 43 Buchstabe b und die Endabrechnung der Übertragungsnetzbetreiber nach § 44 Abs. 1 durch einen Prüfer zu prüfen sein.

Dies können nach dem Referentenentwurf Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, vereidigte Buchprüfer, Buchprüfungsgesellschaften und genossenschaftliche Prüfungsverbände sein (§ 2 Nr. 31 in Verbindung mit § 2 Nr. 12 Energiefinanzierungsgesetz). Im Übrigen können die Netzbetreiber verlangen, dass die Endabrechnungen nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b sowie die hierzu erforderlichen Mitteilungen nach § 42 bei Vorlage durch einen Prüfer geprüft werden. Bei der Prüfung sind die höchstrichterliche Rechtsprechung und Entscheidungen der Bundesnetzagentur zu berücksichtigen.

Derzeit ist nicht absehbar, ob das Gesetzgebungsverfahren noch in der laufenden Legislaturperiode fortgeführt wird. Das BMWK hat dies jedoch als Ziel definiert, da die neue flexible Erzeugungskapazitäten für den Strommarkt als eilbedürftig angesehen werden.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Thüringer Finanzverwaltung informiert zu steuerlichen Entlastungen ab dem Jahr 2025

Die Thüringer Finanzverwaltung informiert zu steuerlichen Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger ab dem Jahr 2025, die aus dem kürzlich verabschiedeten Jahressteuergesetz 2024 resultieren.

FinMin Thüringen, Pressemitteilung vom 06.12.2024

Der Bundesrat hat am 22. November dem Jahressteuergesetz 2024 zugestimmt. Das Gesetz enthält einige steuerliche Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger ab dem Jahr 2025. Davon werden auch Familien im Freistaat profitieren.

Eltern können ab dem Jahr 2025 höhere Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen. Bisher konnten zwei Drittel der Kosten für die Betreuung im Kindergarten, der Kindergrippe oder der Tagesmutter als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Ab 2025 können 80 Prozent der Kosten steuerlich geltend gemacht werden. Der Höchstbetrag steigt von 4.000 Euro auf 4.800 Euro jährlich.

Bonuszahlungen, die die gesetzlichen Krankenkassen für gesundheitsbewusstes Verhalten leisten, gelten ab 2025 dauerhaft bis zu 150 Euro pro versicherte Person und Beitragsjahr als nicht steuerbare Leistung der Krankenkasse. Übersteigen die Bonusleistungen der Krankenkasse den Betrag von 150 Euro, sind die Bonuszahlungen in Höhe des übersteigenden Betrags nicht als Beitragsrückerstattung zu qualifizieren, wenn der Steuerpflichtige dies nachweisen kann.

Die Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen wird vereinheitlicht: Es gilt nun für alle Gebäudearten die maximal zulässige Bruttoleistung von 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Bisher lag die maximal zulässige Bruttoleistung für Mehrfamilienhäuser oder sonstige Gebäude (z. B. gemischt genutzte Immobilien, Vermietungsobjekte, Gewerbeimmobilien mit mehreren Gewerbeeinheiten) bei 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit, um die Anlage steuerfrei zu betreiben. Wie bisher darf die Bruttoleistung insgesamt höchstens 100 kWp pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft betragen.

Im Umsatzsteuerrecht wird die Regelung zur Besteuerung von Kleinunternehmern ausgeweitet. Bisher wurde die Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht überstieg. Ab 1. Januar 2025 sind die Umsätze von der Steuer befreit, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht übersteigt. Übersteigt der Umsatz 100.000 Euro, tritt im laufenden Kalenderjahr die Steuerpflicht ein.

Neu ist auch, dass inländische Unternehmer die Kleinunternehmer-Regelung bei einem Jahresumsatz von 100.000 Euro im Vorjahr und im laufenden Jahr auch in anderen Mitgliedstaaten der EU anwenden können. Hierzu bedarf es einer besonderen Registrierung beim Bundeszentralamt für Steuern.

Quelle: Finanzministerium Thüringen

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Verzicht auf „NRW-Soforthilfe 2020“ ist wirksam

Ein mit der Übermittlung des Rückmeldeformulars erklärter Verzicht auf die „NRW-Soforthilfe 2020“ ist wirksam und führt grundsätzlich zur Rückzahlungspflicht. Dies hat das VG Köln entschieden und damit eine gegen das Land Nordrhein-Westfalen gerichtete Klage einer Empfängerin von Soforthilfe abgewiesen (Az. 16 K 703/24).

VG Köln, Pressemitteilung vom 06.12.2024 zum Urteil 16 K 703/24 vom 06.12.2024

Ein mit der Übermittlung des Rückmeldeformulars erklärter Verzicht auf die „NRW-Soforthilfe 2020“ ist wirksam und führt grundsätzlich zur Rückzahlungspflicht. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 06.12.2024 entschieden und damit eine gegen das Land Nordrhein-Westfalen gerichtete Klage einer Empfängerin von Soforthilfe abgewiesen.

Aufgrund infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung der CoViD-19-Pandemie im Frühjahr 2020 gerieten zahlreiche Unternehmen und Selbstständige in finanzielle Notlage. Vor diesem Hintergrund gewährte das Land die „NRW-Soforthilfe 2020“. Auf Antrag erließ es vorläufige Bewilligungsbescheide und zahlte zunächst pauschal den jeweiligen Förderhöchstbetrag aus. In einem ersten Rückmeldeverfahren, dessen Ausgestaltung das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen unterdessen für rechtswidrig befunden hatte, wurden die Soforthilfeempfänger zur Mitteilung ihres Liquiditätsengpasses aufgefordert. Es bestand außerdem die Möglichkeit, in dem Rückmeldeformular eine Verzichtserklärung anzukreuzen, wonach „die mit dem Bewilligungsbescheid gewährte Soforthilfe nicht in Anspruch“ genommen werden sollte.

Die Klägerin hatte mit ihrer Rückmeldung Ende 2020 eine entsprechende Verzichtserklärung abgegeben. Mit ihrer Klage wendet sie sich gegen einen Feststellungs- und Erstattungsbescheid, den das beklagte Land ihr Anfang 2024 übermittelt und mit dem es festgestellt hatte, dass der vorläufige Bewilligungsbescheid wegen Verzichts keine Rechtswirkungen mehr entfalte. Zugleich hatte das Land die erhaltene Soforthilfe zur Erstattung festgesetzt. Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben. Sie sei sich der Tragweite der Verzichtserklärung nicht bewusst gewesen. Zudem sei Verjährung eingetreten.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die in dem Rückmeldeformular vorformulierte Erklärung sei als Verzicht auf die mit dem Bewilligungsbescheid vorläufig gewährte Soforthilfe zu verstehen. Der Klägerin sei bewusst gewesen, dass sie ihren Anspruch auf die Soforthilfe durch die Verzichtserklärung vollumfänglich verliere. Die Verjährungseinrede wirke sich auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aus, weil sie zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides noch nicht erhoben worden sei. Das Gericht hat allerdings darauf hingewiesen, dass die Klägerin die Verjährung des Anspruchs der Vollstreckung aus dem angefochtenen Bescheid entgegenhalten könne.

Gegen das Urteil können die Beteiligten Berufung einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Münster entscheiden würde.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln

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Pauschale Berücksichtigung von anderen Corona-Hilfen auf die „Coronahilfen Profisport“ ist rechtswidrig

Das Abrechnungsverfahren des Bundes für das Förderprogramm „Coronahilfen Profisport“ ist rechtswidrig. Das hat das VG Köln entschieden und die hierauf beruhenden Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide des Bundesverwaltungsamts aufgehoben (Az. 16 K 1945/23, 16 K 4173/23).

VG Köln, Pressemitteilung vom 06.12.2024 zu den Urteilen 16 K 1945/23; 16 K 4173/23 vom 06.12.2024

Das Abrechnungsverfahren des Bundes für das Förderprogramm „Coronahilfen Profisport“ ist rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht Köln mit zwei Urteilen vom 06.12.2024 entschieden und die hierauf beruhenden Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide des Bundesverwaltungsamts aufgehoben.

Im Zuge der Corona-Krise hatte der Bund das o. g. Förderprogramm geschaffen, um die Ticketeinnahmeverluste von Vereinen, Verbänden und Unternehmen zu mildern, deren Mannschaften am professionellen oder semiprofessionellen Wettbewerb teilnehmen. Zu den Fördervoraussetzungen gehörte es, dass der Förderempfänger im geförderten Wirtschaftsjahr keinen Gewinn erzielen dürfe. Im Zuge der nachträglichen Überprüfung berücksichtigte das Bundesverwaltungsamt bei der Gewinnermittlung sämtliche anderen dem Fördermittelempfänger für den geförderten Zeitraum auch nur vorläufig bewilligten Corona-Hilfen pauschal als Einnahmen.

Für die Klägerinnen war auf Basis dieser Abrechnungsmethode jeweils ein Gewinn ermittelt worden, sodass sie die bewilligten Hilfen teilweise bzw. vollständig zurückzahlen sollten. Hiergegen wandten sie sich mit ihren Klagen und machten geltend, dass Corona-Beihilfen überhaupt nicht oder jedenfalls nur nach handelsrechtlichen Grundsätzen berücksichtigt werden dürften.

Das Verwaltungsgericht Köln hat den Klagen stattgegeben. Die pauschale Berücksichtigung sämtlicher für den Förderzeitraum bewilligter Corona-Beihilfen als Einnahmen im Rahmen der Gewinnermittlung sei rechtswidrig. Die Förderrichtlinien sähen eine spezielle Regelung für die Anrechnung anderer Corona-Beihilfen vor, die voraussetze, dass die jeweiligen Fördergegenstände übereinstimmten. Dies habe das Bundesverwaltungsamt nicht geprüft. Insoweit komme es nicht auf handelsrechtliche Bilanzierungsgrundsätze an, da die Regelungen der Förderrichtlinien zur Anrechnung von anderen Corona-Beihilfen vorrangig seien.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln

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Stärkere Rechte für Verbraucher: Neue Regeln zur Produkthaftung ab 08.12.2024 in Kraft

Die neue Produkthaftungsrichtlinie der EU tritt am 8. Dezember 2024 in Kraft. Sie schafft einen soliden Rahmen für Schadenersatzansprüche für durch fehlerhafte Produkte verursachte Schäden und bietet allen Akteuren mehr Rechtssicherheit.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 06.12.2024

Die neue Produkthaftungsrichtlinie der EU tritt am 8. Dezember 2024 in Kraft. Sie schafft einen soliden Rahmen für Schadenersatzansprüche für durch fehlerhafte Produkte verursachte Schäden und bietet allen Akteuren mehr Rechtssicherheit. Die neuen Vorschriften gelten für alle Produkte, von herkömmlichen Haushaltsgegenständen über digitale Produkte bis hin zu Spitzentechnologien wie Robotern und Smart-Home-Systemen. Sie müssen nun innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht der Mitgliedstaaten umgesetzt werden.

Vorschriften modernisiert und verstärkt

Mit der überarbeiteten Richtlinie wurden die Vorschriften für die Entschädigung von Personenschäden, Sachschäden oder Datenverlusten, die durch unsichere Produkte – von Gartenstühlen bis hin zu modernen Maschinen – verursacht werden, modernisiert und verstärkt. Die Richtlinie gewährleistet sowohl für Unternehmen als auch für Verbraucher faire und berechenbare Vorschriften. Sie trägt auch der wachsenden Zahl von Produkten auf dem Binnenmarkt Rechnung, die außerhalb der Union hergestellt werden. So schreibt sie vor, dass Hersteller immer einen Wirtschaftsbeteiligten in der EU benennen müssen, von dem Geschädigte Schadenersatz verlangen können. Das gilt auch für online vertriebene Produkte.

Neue Datenbank zu Produkthaftungen

Die Kommission wird eine öffentlich zugängliche EU-Datenbank mit Gerichtsurteilen zu Produkthaftungsfällen einrichten, um die Verbraucherinnen und Verbraucher besser über die Anwendung der neuen Vorschriften zu informieren.

Quelle: Europäische Kommission

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