Kapitalmarktunion: Rat einigt sich darauf, Finanzdaten von Verbrauchern besser zugänglich zu machen

Der Rat der EU hat am 04.12.2024 eine Einigung über einen Verordnungsvorschlag über den Zugang zu Finanzdaten (FIDA) erzielt, der darauf abstellt, dass sich Finanzinstitute gegenseitig Zugang zu ihren jeweiligen Kundendaten gewähren.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 04.12.2024

Der Rat hat heute eine Einigung über einen Verordnungsvorschlag über den Zugang zu Finanzdaten (FIDA) erzielt, der darauf abstellt, dass sich Finanzinstitute gegenseitig Zugang zu ihren jeweiligen Kundendaten gewähren.

Leichter zugängliche Daten

Ein besserer Austausch von Daten würde es den Marktteilnehmern ermöglichen, den Verbrauchern gezielt stark personalisierte Finanzprodukte und -dienstleistungen, etwa Investitionsmöglichkeiten, gestraffte Kreditantragsverfahren oder Produkte mit niedrigerem Zinssatz, anzubieten.

Dies würde die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzsektors erhöhen und den Verbrauchern – insbesondere Privatpersonen und kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) – einen besseren Zugang zu Finanzmitteln verschaffen.

Erreicht werden soll dies mit Hilfe harmonisierter Vorschriften darüber, welche Daten weitergegeben werden sollen und in welcher Weise, und indem Transparenz und Vergleichbarkeit gefördert werden und eine angemessene Entschädigung für die Dateninhaber, die diese Daten bereitstellen, sichergestellt wird.

Um einen angemessenen Schutz der Kunden sicherzustellen, würde der neue Rahmen indessen gewährleisten, dass die Kunden die tatsächliche Kontrolle über ihre Daten behalten. Darüber hinaus würden die Europäischen Aufsichtsbehörden ermächtigt, Leitlinien zum Schutz vor unfairer Behandlung oder der Gefahr eines Ausschlusses herauszugeben.

Der Standpunkt des Rates

Der Rat unterstützt in seinem Standpunkt weitgehend den ursprünglichen Vorschlag der Kommission, wobei bei der Umsetzung der Regelung ein schrittweiser Ansatz verfolgt wird. Der Anwendungsbereich wird präzisiert, indem festgelegt wird, für welche spezifischen Datensätze, Produkte oder Sektoren diese Vorschriften gelten sollten, und ein Zeitrahmen für die Einführung der Verpflichtungen zur gemeinsamen Nutzung von Daten vorgegeben wird. So hat der Rat beispielsweise Daten im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersversorgung ausgenommen, den Mitgliedstaaten aber die Möglichkeit gelassen, sich für diese Regelung zu entscheiden. Darüber hinaus wurde ermöglicht, dass in den Systemen für den Datenaustausch eine Frist für den Austausch von Kundendaten vorgesehen werden kann, falls diese nicht ohne Weiteres in digitaler Form verfügbar sind.

Der Rat hat die Vorschriften für Finanzinformationsdienstleister aus Drittländern verschärft, sofern es sich um Unternehmen handelt, die befugt sind, auf Kundendaten zuzugreifen und diese zu nutzen, um Dienstleistungen wie Finanzberatung und persönliches Finanzmanagement anzubieten. Darüber hinaus würden Unternehmen, die als Gatekeeper gelten, streng reguliert und beaufsichtigt, um einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten.

Nächste Schritte

Nach dieser Einigung ist der Rat bereit, mit dem Europäischen Parlament über die endgültige Ausgestaltung der Rechtsvorschriften zu verhandeln. Sobald eine Einigung mit dem Parlament erzielt wurde, müssten beide Organe die neuen Rechtsvorschriften förmlich annehmen, bevor sie im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden und in Kraft treten.

Hintergrund

Am 28. Juni 2023 hat die Europäische Kommission Vorschläge unterbreitet, mit denen der Zahlungsverkehr und generell der Finanzsektor für das digitale Zeitalter gerüstet werden sollen; es geht dabei um die Überarbeitung der Zahlungsdiensterichtlinie (über die derzeit noch beraten wird) und den Verordnungsvorschlag über den Zugang zu Finanzdaten (FIDA), auf den sich der Rat heute geeinigt hat.

Ziel dieser Vorschläge ist es, den Rechtsrahmen der EU an den sich vollziehenden digitalen Wandel im Finanzsektor und die damit verbundenen Risiken und Chancen sowohl für die Wettbewerbsfähigkeit als auch den Verbraucherschutz anzupassen.

Die Verordnung über den Zugang zu Finanzdaten ergänzt die vorgeschlagene Verordnung über Zahlungsdienste, da sie sich auf den Zugang zu anderen Finanzdaten als Zahlungskontodaten erstreckt. Ziel ist es, die Einführung datengesteuerter Geschäftsmodelle im Finanzsektor zu fördern.

Das Europäische Parlament hat seine Verhandlungsposition zu dem Vorschlag Mitte Februar 2024 festgelegt.

Quelle: European Union – Rat der EU und Europäischer Rat

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Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 1. Januar 2025

Das BMF macht die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1. Januar 2025 bekannt (Az. IV C 5 – S 2353/19/10010 :006).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S 2353/19/10010 :006 vom 02.12.2024

Aufgrund des § 9 Absatz 4a Satz 5 ff. Einkommensteuergesetz (EStG) werden im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die in der anliegenden Übersicht ausgewiesenen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1. Januar 2025 bekannt gemacht (Fettdruck kennzeichnet die Änderungen gegenüber der Übersicht ab 1. Januar 2024 – BStBl I S. 2076).

Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tage mit 24 Stunden Abwesenheit) im Hinblick auf § 9 Absatz 4a Satz 5 2. Halbsatz EStG insbesondere Folgendes:

  • Bei der Anreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland jeweils ohne Tätigwerden ist der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
  • Bei der Abreise vom Ausland in das Inland oder vom Inland in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend.
  • Für die Zwischentage ist in der Regel der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.

Siehe dazu auch Rz. 52 des BMF-Schreibens zur steuerlichen Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern vom 25. November 2020 (BStBl I S. 1228).

Schließt sich an den Tag der Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit zur Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte eine weitere ein- oder mehrtägige Auswärtstätigkeit an, ist für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale zu berücksichtigen. Im Übrigen, insbesondere bei Flug- und Schiffsreisen, ist R 9.6 Absatz 3 LStR zu beachten.

Zur Kürzung der Verpflegungspauschale gilt Folgendes:

Bei der Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten ist die Kürzung der Verpflegungspauschale i. S. d. § 9 Absatz 4a Satz 8 ff. EStG tagesbezogen vorzunehmen, d. h. von der für den jeweiligen Reisetag maßgebenden Verpflegungspauschale (s. o.) für eine 24-stündige Abwesenheit (§ 9 Absatz 4a Satz 5 EStG), unabhängig davon, in welchem Land die jeweilige Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde.

Beispiel:

Der Ingenieur I kehrt am Dienstag von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit in Straßburg (Frankreich) zu seiner Wohnung zurück. Nachdem er Unterlagen und neue Kleidung eingepackt hat, reist er zu einer weiteren mehrtägigen Auswärtstätigkeit nach Kopenhagen (Dänemark) weiter. I erreicht Kopenhagen um 23 Uhr. Die Übernachtungen – jeweils mit Frühstück – wurden vom Arbeitgeber im Voraus gebucht und bezahlt.

Für Dienstag ist nur die höhere Verpflegungspauschale von 50 Euro (Rückreisetag von Straßburg: 36 Euro, Anreisetag nach Kopenhagen 50 Euro) anzusetzen. Aufgrund der Gestellung des Frühstücks im Rahmen der Übernachtung in Straßburg ist die Verpflegungspauschale um 15 Euro (20 % der Verpflegungspauschale Kopenhagen für einen vollen Kalendertag – 75 Euro) auf 35 Euro zu kürzen.

Die festgesetzten Beträge für die Philippinen gelten auch für Mikronesien, die Beträge für Trinidad und Tobago gelten auch für die zu dessen Amtsbezirk gehörenden Staaten Antigua und Barbuda, Dominica, Grenada, Guyana, St. Kitts und Nevis St. Lucia, St. Vincent und Grenadinen sowie Suriname.

Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.

Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar (R 9.7 Absatz 3 LStR und Rz. 128 des BMF-Schreibens zur steuerlichen Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern vom 25. November 2020, BStBl I S. 1228). Für den Werbungskostenabzug sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend (R 9.7 Absatz 2 LStR und Rz. 117 des BMF-Schreibens zur steuerlichen Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern vom 25. November 2020, BStBl I S. 1228); dies gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug (R 4.12 Absatz 2 und 3 EStR).

Dieses Schreiben gilt entsprechend für doppelte Haushaltsführungen im Ausland (R 9.11 Absatz 10 Satz 1, Satz 7 Nummer 3 LStR und Rz. 112 ff. des BMF-Schreibens zur steuerlichen Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern vom 25. November 2020, BStBl I S. 1228).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Beamte sind anlassbezogen zur Überprüfung von Besoldungsmitteilungen verpflichtet

Zu den Dienstpflichten eines Beamten zählt, Besoldungsmitteilungen bei wesentlichen Änderungen der dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Pflichtverletzungen sind jedoch nur bei Vorsatz disziplinarwürdig. So das BVerwG (Az. 2 C 3.24).

BVerwG, Pressemitteilung vom 05.12.2024 zum Urteil 2 C 3.24 vom 05.12.2024

Zu den Dienstpflichten eines Beamten zählt, Besoldungsmitteilungen bei wesentlichen Änderungen der dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Pflichtverletzungen sind jedoch nur bei Vorsatz disziplinarwürdig. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Klägerin ist verbeamtete Lehrerin im Dienst des Landes Schleswig-Holstein. In der Zeit von Februar bis Juli 2016 erhöhte sich ihr wöchentlicher Beschäftigungsumfang um vier Unterrichtsstunden. Dementsprechend erhöhte sich ab Februar 2016 die Besoldung der Klägerin. Erst im Mai 2018 stellte das Dienstleistungszentrum Personal des Landes Schleswig-Holstein fest, dass die Klägerin aufgrund eines Buchungsfehlers zu Unrecht über Juli 2016 hinaus erhöhte Besoldungsleistungen erhalten hatte und es hierdurch zu einer Überzahlung in Höhe von ca. 16 000 Euro brutto gekommen war. Der Rückforderungsbetrag wird seitdem anteilig von den Dienstbezügen der Klägerin einbehalten.

Mit Disziplinarverfügung vom August 2020 sprach der Beklagte gegenüber der Klägerin einen Verweis aus, weil diese die Überzahlung nicht angezeigt habe. Das Verwaltungsgericht hat die Disziplinarverfügung aufgehoben, wohingegen das Oberverwaltungsgericht auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen hat. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe ihre Dienstpflichten grob fahrlässig und damit schuldhaft verletzt, weil sie ihre Dienstbezüge nach Reduzierung des Beschäftigungsumfangs nicht auf Überzahlungen überprüft habe. Blieben Besoldungsmitteilungen trotz besoldungsrelevanter Änderungen aus, träfen den Beamten Erkundigungspflichten.

Auf die Revision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Eine disziplinare Ahndung von Verstößen gegen Dienstpflichten setzt nicht deren ausdrückliche gesetzliche Normierung voraus. Aufgrund des besonderen beamtenrechtlichen Treueverhältnisses zählt es zu den Dienstpflichten eines Beamten, Besoldungsmitteilungen bei wesentlichen Änderungen der dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Die Disziplinarwürdigkeit der Pflichtverletzung ist aber nur bei Vorsatz zu bejahen. Darüber hinaus besteht eine Erkundigungspflicht des Beamten nur dann, wenn die Besoldungshöhe offenkundig fehlerhaft ist. Dies ist bei einer Abweichung von 20 % regelmäßig der Fall. Eine solche Abweichung lag im Fall der Klägerin nicht vor.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Quarantäne wegen eines Corona-Ansteckungsverdachts – zu den Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs von Arbeitnehmern und des Erstattungsanspruchs von Arbeitgebern nach dem Infektionsschutzgesetz

Arbeitgeber können vom Staat keine Erstattung von Zahlungen verlangen, die sie an ihre Arbeitnehmer für einen Zeitraum geleistet haben, in dem diese sich wegen des Verdachts der Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in häuslicher Quarantäne befanden, wenn den Arbeitnehmern ein Anspruch auf Weiterzahlung ihres Arbeitsentgelts zustand. Ein solcher Anspruch konnte sich aus § 616 Satz 1 BGB ergeben, wenn der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit an der Arbeitsleistung gehindert war; dies war im Frühsommer 2020 bei einer Quarantänedauer von bis zu 14 vollen Tagen der Fall. Dies entschied das BVerwG (Az. 3 C 8.23, 3 C 7.23).

BVerwG, Pressemitteilung vom 05.12.2024 zu den Urteilen 3 C 8.23 und 3 C 7.23 vom 05.12.2024

Arbeitgeber können vom Staat keine Erstattung von Zahlungen verlangen, die sie an ihre Arbeitnehmer für einen Zeitraum geleistet haben, in dem diese sich wegen des Verdachts der Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in häuslicher Quarantäne befanden, wenn den Arbeitnehmern ein Anspruch auf Weiterzahlung ihres Arbeitsentgelts zustand. Ein solcher Anspruch konnte sich aus § 616 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ergeben, wenn der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit an der Arbeitsleistung gehindert war; dies war im Frühsommer 2020 bei einer Quarantänedauer von bis zu 14 vollen Tagen der Fall. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Klägerinnen sind Unternehmen, die im Rahmen von Werkverträgen für Unternehmen der Fleischverarbeitung tätig wurden und im Jahr 2020 von diesen u. a. mit Zerlegungsarbeiten beauftragt worden waren. Im Mai und Juni 2020 wurde an zwei Standorten, an denen die Arbeitnehmer der Klägerinnen eingesetzt waren, festgestellt, dass eine Vielzahl von Beschäftigten mit dem Coronavirus infiziert war. Als Reaktion hierauf ergingen gegenüber den Arbeitnehmern der Klägerinnen Anordnungen, sich in häusliche Quarantäne abzusondern. Für die Dauer der Absonderungen leisteten die Klägerinnen unter anderem an zwei Arbeitnehmer, deren Absonderungen den vorliegenden Verfahren zugrunde liegen, Zahlungen in Höhe des vereinbarten Arbeitsentgelts und führten Sozialversicherungsbeiträge ab. Anschließend beantragten sie beim beklagten Land die Erstattung der gezahlten Beträge nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG in der damals maßgeblichen Fassung sah vor, dass unter anderem Personen, die auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes als Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden und dadurch einen Verdienstausfall erlitten, eine Entschädigung erhielten. Diese hatte der Arbeitgeber auszuzahlen, dem sie dann von Behördenseite erstattet wurde (§ 56 Abs. 5 IfSG).

Die Erstattungsanträge der Klägerinnen wurden von der zuständigen Behörde abgelehnt. Die hiergegen erhobenen Klagen waren in erster Instanz vor den Verwaltungsgerichten erfolgreich. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Oberverwaltungsgericht die Klagen abgewiesen. Die betroffenen Arbeitnehmer hätten durch die Absonderung keinen Verdienstausfall erlitten, der für den Entschädigungsanspruch erforderlich sei. Die Klägerinnen seien nach § 616 Satz 1 BGB verpflichtet gewesen, ihren Arbeitnehmern für die Zeit der Absonderung – im Verfahren 3 C 7.23 fünf Wochen, im anderen Verfahren 14 volle Tage – die im Arbeitsvertrag vereinbarte Vergütung weiter zu zahlen, weil sie für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in ihrer Person liegenden Grund ohne ihr Verschulden an der Dienstleistung verhindert gewesen seien.

Im Fall der fünfwöchigen Quarantäne (3 C 7.23) hat das Bundesverwaltungsgericht auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalles sei regelmäßig eine bis zu sechs Wochen dauernde Absonderung eines Ansteckungsverdächtigen jedenfalls dann als verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit i. S. v. § 616 Satz 1 BGB zu qualifizieren, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Absonderung in einem unbefristeten, ungekündigten Arbeitsverhältnis außerhalb der Probezeit steht, ist nicht mit Bundesrecht vereinbar. Welche Zeit der Verhinderung verhältnismäßig nicht erheblich i. S. d. § 616 Satz 1 BGB ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Hier kommt es insbesondere auf die Eigenart der Verhinderung an. Danach war im Fall einer infektionsschutzrechtlichen Absonderungsverfügung wegen des Verdachts der Ansteckung mit SARS-CoV-2 im Frühsommer 2020 eine an der maximalen Inkubationszeit orientierte Absonderungsdauer von 14 vollen Tagen eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit i. S. d. § 616 Satz 1 BGB. Die fünfwöchige Quarantänedauer des Arbeitnehmers im Verfahren 3 C 7.23 schloss demzufolge einen Weiterzahlungsanspruch nach § 616 Satz 1 BGB aus. Ob der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Weiterzahlung nach § 326 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 BGB hatte, weil die Klägerin für die Umstände, die den Ansteckungsverdacht und die daraus folgende Arbeitsverhinderung begründeten, allein oder weit überwiegend verantwortlich war, konnte der Senat mangels tatsächlicher Feststellungen nicht entscheiden; die Sache war damit an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

Im Verfahren 3 C 8.23 hat das Bundesverwaltungsgericht demgegenüber die Revision der Klägerin zurückgewiesen, weil das Oberverwaltungsgericht angesichts der Quarantänedauer von 14 vollen Tagen im Ergebnis zu Recht angenommen hatte, dass dem Arbeitnehmer ein Weiterzahlungsanspruch gegen die Klägerin nach § 616 Satz 1 BGB zustand, sodass der Arbeitgeber eine Erstattung nicht verlangen kann.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Produktion im Oktober 2024: -1,0 % zum Vormonat

Die reale (preisbereinigte) Produktion im Produzierenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im Oktober 2024 gegenüber September 2024 um 1,0 % gesunken.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 06.12.2024

Produktion in den energieintensiven Industriezweigen um 0,9 % gesunken

Produktion im Produzierenden Gewerbe
Oktober 2024 (real, vorläufig):
-1,0 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
-4,5 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

September 2024 (real, revidiert):
-2,0 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
-4,3 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Die reale (preisbereinigte) Produktion im Produzierenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Oktober 2024 gegenüber September 2024 saison- und kalenderbereinigt um 1,0 % gesunken. Im weniger volatilen Dreimonatsvergleich war die Produktion von August 2024 bis Oktober 2024 um 0,4 % niedriger als in den drei Monaten zuvor. Im September 2024 fiel die Produktion gegenüber August 2024 nach Revision der vorläufigen Ergebnisse um 2,0 % (vorläufiger Wert: -2,5 %). Im Vergleich zum Vorjahresmonat Oktober 2023 war die Produktion im Oktober 2024 kalenderbereinigt 4,5 % niedriger.

Deutlicher Produktionsrückgang in der Energieerzeugung

Die Gesamtentwicklung im Produzierenden Gewerbe wurde im Oktober 2024 maßgeblich von der Energieerzeugung beeinflusst, die saison- und kalenderbereinigt um 8,9 % zum Vormonat zurückging. Auch der Produktionsrückgang in der Automobilindustrie um 1,9 % wirkte sich negativ aus.

Die Industrieproduktion (Produzierendes Gewerbe ohne Energie und Baugewerbe) nahm im Oktober 2024 gegenüber September 2024 saison- und kalenderbereinigt um 0,3 % ab. Die Produktion von Konsumgütern sank um 1,0 % und die Produktion von Investitionsgütern um 0,4 %. Dagegen stieg die Produktion von Vorleistungsgütern um 0,4 %. Außerhalb der Industrie blieb die Bauproduktion auf dem Niveau des Vormonats.

Im Vergleich zum Vorjahresmonat Oktober 2023 fiel die Industrieproduktion im Oktober 2024 kalenderbereinigt um 4,5 %.

Produktion in energieintensiven Industriezweigen gesunken

In den energieintensiven Industriezweigen ist die Produktion im Oktober 2024 gegenüber September 2024 saison- und kalenderbereinigt um 0,9 % gesunken. Im Dreimonatsvergleich war die Produktion in den energieintensiven Industriezweigen von August 2024 bis Oktober 2024 um 4,0 % niedriger als in den drei Monaten zuvor. Verglichen mit dem Vorjahresmonat Oktober 2023 war die energieintensive Produktion im Oktober 2024 kalenderbereinigt um 0,8 % niedriger. Eine Analyse zum Produktionsindex für energieintensive Industriezweige ist auf der Themenseite „Industrie, Verarbeitendes Gewerbe“ im Internetangebot des Statistischen Bundesamtes verfügbar.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Überprüfung von Führerscheinen durch die Arbeitgeber

Der Bundesrat will gesetzlich festschreiben, dass Arbeitgeber, die als Halter des Fahrzeugs ihren Arbeitnehmern ein Fahrzeug dauerhaft oder vorübergehend zur Verfügung stellen, ihren Kontrollpflichten Genüge tun, „wenn sie sich einmalig den Führerschein des Arbeitnehmers haben vorzeigen lassen und aus ihrer Perspektive kein konkreter Anlass besteht, das Dokument erneut zu prüfen“. Darauf zielt der Gesetzentwurf der Länderkammer „zur Begrenzung der Halterpflichten bei der Überprüfung von Führerscheinen“ ab (BT-Drs. 20/14039).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 05.12.2024

Der Bundesrat will gesetzlich festschreiben, dass Arbeitgeber, die als Halter des Fahrzeugs ihren Arbeitnehmern ein Fahrzeug dauerhaft oder vorübergehend zur Verfügung stellen, ihren Kontrollpflichten Genüge tun, „wenn sie sich einmalig den Führerschein des Arbeitnehmers haben vorzeigen lassen und aus ihrer Perspektive kein konkreter Anlass besteht, das Dokument erneut zu prüfen“. Darauf zielt der Gesetzentwurf der Länderkammer „zur Begrenzung der Halterpflichten bei der Überprüfung von Führerscheinen“ (20/14039) ab. Mit der Regelung ist aus Sicht des Bundesrates eine erhebliche Reduzierung von Kontroll- und Dokumentationsaufwänden für den Arbeitgeber und damit insgesamt die Entlastung von Bürokratie verbunden.

Um der Gefahr einer Strafbarkeit nach Paragraf 21 Absatz 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) rechtssicher zu entgehen, müssten Arbeitgeber sich davon überzeugen, dass die Beschäftigten, die Firmenfahrzeuge führen, die erforderliche Fahrerlaubnis besitzen, heißt es in der Begründung zu dem Gesetz. Allerdings führe der Wortlaut des Gesetzes nicht aus, „welche konkreten Anforderungen an den Halter zu stellen sind, damit er seiner Pflicht zum Nachweis des Vorliegens einer gültigen Fahrerlaubnis des Arbeitnehmers nachkommt“. Zur Frage, in welchen zeitlichen Abständen sich Arbeitgeber die Fahrerlaubnis vorlegen lassen müssen, gebe es bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Um dieser Unsicherheit zu begegnen, werde in der Fachliteratur empfohlen, in regelmäßigen Abständen Führerscheinkontrollen durchzuführen und so strafrechtliche Haftungsrisiken zu minimieren. In der Folge habe sich die Praxis durchgesetzt, dass Unternehmen die Führerscheine ihrer Mitarbeiter halbjährlich kontrollieren. Die geplante Klarstellung der bestehenden Regelung ist aus Sicht der Länder „verhältnismäßig, angemessen und geeignet“, um das Regelungsziel im Grundsatz uneingeschränkt zu lassen und gleichzeitig Unternehmern von aufwändigen Kontrollen und Dokumentationen zu befreien.

Dem Entwurf beigefügt ist eine Stellungnahme der Bundesregierung. Darin heißt es: „Die Bundesregierung unterstützt das mit dem Gesetzentwurf verfolgte Anliegen, die Kontroll- und Dokumentationspflichten für den Arbeitgeber zu reduzieren und damit insgesamt zur Entlastung von Bürokratie beizutragen.“

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 849/2024

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Konjunktur: Deutsche Wirtschaft wächst 2025 nur um 0,1 Prozent

Hohe Kosten, politische Unordnung und viele Unsicherheiten: Die deutsche Wirtschaft kommt 2025 nicht aus der Krise, zeigt die neue Konjunkturprognose des IW Köln. Auch die Arbeitslosigkeit dürfte weiter steigen.

IW Köln, Pressemitteilung vom 05.12.2024

Hohe Kosten, politische Unordnung und viele Unsicherheiten: Die deutsche Wirtschaft kommt 2025 nicht aus der Krise, zeigt die neue Konjunkturprognose des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW). Auch die Arbeitslosigkeit dürfte weiter steigen.

Es hat etwas von einem Déjà-vu: Ein neues Jahr bricht an, die wirtschaftlichen Probleme und Lasten bleiben dieselben. Nach der neuen IW-Konjunkturprognose wird die deutsche Wirtschaft im kommenden Jahr nur um mickrige 0,1 Prozent wachsen – und das nach zwei Jahren Rezession.

Altbekanntes etwa in der Bauwirtschaft: Fast drei Jahre nach den Energiepreisschocks stehen hohe Bau- und Finanzierungskosten noch immer dem Neubau im Weg. Die Bauinvestitionen sind 2024 um fast vier Prozent gefallen, 2025 wird es mit einem Rückgang von mehr als zwei Prozent nicht besser.

Die Lage der Industrie ist alarmierend

  • Weil Arbeit und Energie in Deutschland besonders teuer und die Bürokratie besonders umfangreich sind, können die Industrieunternehmen immer weniger mit den Preisen der ausländischen Konkurrenz mithalten. Die Erzeugerpreise für gewerbliche Produkte sind seit 2020 um 40 Prozent gestiegen, die deutschen Exportpreise im gleichen Zeitraum um rund 20 Prozent.
  • Hinzu kommt die anhaltenden Investitionskrise. Die Ausfälle bei den Bruttoanlageninvestitionen belaufen sich seit Jahresanfang 2020 schon auf rund 210 Milliarden Euro. Vier von zehn Unternehmen wollen 2025 weniger investieren.
  • Dazu kommt, dass die politische Landschaft so turbulent ist wie selten zuvor. Nicht enden wollende Kriege und Konflikte, vier neue Jahre Trump, wachsender Protektionismus und geoökonomische Blockbildung und nicht zuletzt das Regierungsvakuum in Berlin: Auf unsichere Zeiten reagieren die Unternehmen mit Zurückhaltung.

Arbeitslosigkeit steigt weiter

All das verunsichert auch die privaten Haushalte: Im Jahresverlauf 2024 lag der private Konsum bislang nur minimal über dem Niveau des Vorjahres. Zwar haben sich Einkommen und Kaufkraft dank hoher Lohnabschlüsse und gesunkener Inflation gut entwickelt. Doch die Menschen halten in der Krise ihr Geld lieber zusammen. Und auch der Arbeitsmarkt macht wenig Hoffnung: Bei einer Arbeitslosenquote von 6,2 Prozent wird es 2025 schon fast 3 Millionen Arbeitslose geben.

„Das ist schon lange keine konjunkturelle Verstimmung mehr, sondern eine schwerwiegende Strukturkrise“, sagt IW-Konjunkturchef Michael Grömling. „Die kommende Bundesregierung darf keine Zeit verlieren, den Standort Deutschland wieder wettbewerbsfähig zu machen.“ Dazu gehöre eine Unternehmenssteuerreform, Anreize für eine Ausweitung des Arbeitsvolumens, Investitionen in Infrastruktur und Verteidigung sowie der ernsthafte Abbau von unnötiger Bürokratie.

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft Köln

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Vereinsinterner Streit über Neuwahlen – Einberufung einer Vereinsmitgliederversammlung durch eine vermeintlich unzuständige Person

Das LG Coburg hatte sich mit der Anfechtung der Wahl des Vorstandes eines Tierschutzvereins zu befassen (Az. 33 S 15/24).

LG Coburg, Pressemitteilung vom 22.11.2024 zum Urteil 33 S 15/24 vom 22.11.2024

Das Landgericht Coburg hatte sich mit der Anfechtung der Wahl des Vorstandes eines Tierschutzvereins zu befassen.

Nach der Vereinssatzung war vorgesehen, dass die Wahl des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung erfolgt, welche wiederum durch den 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden einberufen wird. Im zu entscheidenden Fall war die satzungsmäßige Amtsdauer des Vorstandes aber bereits abgelaufen. Deshalb nahm die zuletzt berufene 1. Vorsitzende den Standpunkt ein, keine Mitgliederversammlung mehr einberufen zu dürfen. Daraufhin nahm die 2. Vorsitzende die Einberufung der Mitgliederversammlung vor und berief sich auf den Verhinderungsfall der 1. Vorsitzenden. Auf der durchgeführten Mitgliederversammlung wurde ein neuer Vorstand gewählt.

Dies nahm die zuvor amtierende 1. Vorsitzende nicht hin. Sie vertrat die Meinung, sie sei nicht an der Einberufung der Mitgliederversammlung verhindert gewesen. Sie habe sich nämlich nicht geweigert, eine solche einzuberufen, sondern nur darauf hingewiesen, dass der Vorstand nicht mehr im Amt sei. Dem entsprechend sei die 2. Vorsitzende nicht zur Einberufung der Mitgliederversammlung zuständig gewesen und die dort gefassten Beschlüsse nichtig.

Das Landgericht Coburg hat als Berufungsgericht entschieden, dass die Wahl des neuen Vorstands wirksam sei. Die 1. Vorsitzende sei an der Einberufung der Mitgliederversammlung verhindert gewesen, sodass die Kompetenz an die 2. Vorsitzende gefallen sei. Bei Auslegung des Begriffs der Verhinderung in der Satzung sei zu differenzieren. Wenn der 1. Vorsitzende eine Entscheidung trifft, die Mitglieder einzuberufen oder eben nicht, liege keine Verhinderung vor. In diesem Fall kann die 2. Vorsitzende diese Entscheidung nicht unterlaufen und selbst die Einberufung vornehmen.

Trifft der 1. Vorsitzende dagegen gar keine Entscheidung über die Einberufung, weil er meint, das nicht mehr zu dürfen und bleibt bei seiner Auffassung, gehe das Einberufungsrecht auf den 2. Vorsitzenden über. Dann liege nämlich ein Fall der Verhinderung nach der Satzung vor. Und obwohl hier auch die Amtsperiode der 2. Vorsitzende abgelaufen war, durfte sie die Entscheidung trotzdem treffen. Sie war ja noch als Vorstandsmitglied im Vereinsregister eingetragen. Dies reiche zur Einberufung der Mitgliederversammlung aus.

Da das Gericht andere Fehler bei der Einberufung nicht feststellen konnte, wies es die Klage der vormaligen 1. Vorsitzenden ab.

Quelle: Landgericht Coburg

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Schwerpunkte der Abschlussdurchsicht der WPK für 2025

Die WPK hat die Schwerpunkte für die Prüfung für das Jahr 2025, die sich aufgrund der bisherigen Erfahrungen im Rahmen der Abschlussdurchsicht und unter Berücksichtigung von Neuregelungen zur Rechnungslegung ergeben, bekanntgegeben.

WPK, Mitteilung vom 05.12.2024

Aufgrund der bisherigen Erfahrungen im Rahmen der Abschlussdurchsicht1 und unter Berücksichtigung von Neuregelungen zur Rechnungslegung2 ergeben sich für das Jahr 2025 folgende geplante Schwerpunkte:

  1. Bestätigungsvermerk
  2. Entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert
  3. Immobilienbewertung
  4. Steueraufwand/-ertrag
  5. Angaben zu Sicherungsgeschäften
  6. Haftungsverhältnisse
  7. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahres eingetreten sind
  8. Lagebericht bzw. Konzernlagebericht

Fußnoten

1 Details können den Berichten über die Berufsaufsicht unter www.wpk.de/oeffentlichkeit/berichte/berufsaufsicht/ oder auch dem Praxishinweis zur Abschlussprüfung unter www.wpk.de/mitglieder/praxishinweise/abschlusspruefung/ entnommen werden.

2 Durch die Umsetzung der Mindestbesteuerungsrichtlinie wurde eine zusätzliche Angabepflicht zu Steueraufwand oder Steuerertrag im Anhang eingeführt (siehe hierzu auch WPK Magazin 2/2024, Seite 42).

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten bei Überstundenzuschlägen

Teilzeitbeschäftigte dürfen bei Überstundenzuschlägen nicht mehr schlechter behandelt werden als Vollzeitbeschäftigte, wenn die in ihr liegende Ungleichbehandlung nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Das entschied das BAG (Az. 8 AZR 370/20)

BAG, Pressemitteilung vom 05.12.2024 zum Urteil 8 AZR 370/20 vom 05.12.2024

Eine tarifvertragliche Regelung, die unabhängig von der individuellen Arbeitszeit für Überstundenzuschläge das Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten voraussetzt, behandelt teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer wegen der Teilzeit schlechter als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte. Sie verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter (§ 4 Abs. 1 TzBfG), wenn die in ihr liegende Ungleichbehandlung nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Fehlen solche sachlichen Gründe, liegt regelmäßig zugleich eine gegen Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (§ 7 Abs. 1 AGG) verstoßende mittelbare Benachteiligung wegen des (weiblichen) Geschlechts vor, wenn innerhalb der betroffenen Gruppe der Teilzeitbeschäftigten erheblich mehr Frauen als Männer vertreten sind.

Der Beklagte ist ein ambulanter Dialyseanbieter mit mehr als 5.000 Arbeitnehmern. Die Klägerin ist bei ihm als Pflegekraft in Teilzeit im Umfang von 40 v. H. eines Vollzeitbeschäftigten tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme der zwischen dem Beklagten und der Gewerkschaft ver.di geschlossene Manteltarifvertrag (MTV) Anwendung. Nach § 10 Ziff. 7 Satz 2 MTV sind mit einem Zuschlag von 30 v. H. zuschlagspflichtig Überstunden, die über die monatliche Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers hinaus geleistet werden und im jeweiligen Kalendermonat nicht durch Freizeitgewährung ausgeglichen werden können. Alternativ zu einer Auszahlung des Zuschlags ist eine entsprechende Zeitgutschrift im Arbeitszeitkonto vorgesehen. Das Arbeitszeitkonto der Klägerin wies Ende März 2018 ein Arbeitszeitguthaben von 129 Stunden und 24 Minuten aus. Der Beklagte hat der Klägerin für diese Zeiten in Anwendung von § 10 Ziff. 7 Satz 2 MTV weder Überstundenzuschläge gezahlt noch im Arbeitszeitkonto eine Zeitgutschrift vorgenommen.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin verlangt, ihrem Arbeitszeitkonto als Überstundenzuschläge weitere 38 Stunden und 39 Minuten gutzuschreiben und die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG in Höhe eines Vierteljahresverdienstes begehrt. Die Anwendung von § 10 Ziff. 7 Satz 2 MTV benachteilige sie wegen ihrer Teilzeit unzulässig gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten. Zugleich werde sie wegen ihres Geschlechts mittelbar benachteiligt, denn der Beklagte beschäftige überwiegend Frauen in Teilzeit.

Das Arbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klägerin die verlangte Zeitgutschrift zuerkannt und hinsichtlich der begehrten Entschädigung die Klageabweisung bestätigt. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2021 (Az. 8 AZR 370/20 (A) – BAGE 176, 117) hatte der Senat das Revisionsverfahren ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um die Beantwortung von Rechtsfragen betreffend die Auslegung des Unionsrechts ersucht. Dies hat der EuGH mit Urteil vom 29. Juli 2024 (Rs. C-184/22 und C-185/22 [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation eV]) getan.

Die Revision der Klägerin hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts teilweise Erfolg. Der Senat hat der Klägerin die verlangte Zeitgutschrift – in Übereinstimmung mit dem Landesarbeitsgericht – zugesprochen und ihr darüber hinaus eine Entschädigung i. H. v. 250 Euro zuerkannt. Auf der Grundlage der Vorgaben des EuGH hatte der Senat davon auszugehen, dass § 10 Ziff. 7 Satz 2 MTV insoweit wegen Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten unwirksam ist, als er bei Teilzeitbeschäftigung keine der Teilzeitquote entsprechende anteilige Absenkung der Grenze für die Gewährung eines Überstundenzuschlags vorsieht. Einen sachlichen Grund für diese Ungleichbehandlung konnte der Senat nicht erkennen. Die sich aus dem Verstoß gegen § 4 Abs. 1 TzBfG ergebende Unwirksamkeit der tarifvertraglichen Überstundenzuschlagsregelung führt zu einem Anspruch der Klägerin auf die eingeklagte weitere Zeitgutschrift. Daneben war ihr eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zuzuerkennen. Durch die Anwendung der tarifvertraglichen Regelung hat die Klägerin auch eine mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts erfahren. In der Gruppe der beim Beklagten in Teilzeit Beschäftigten, die dem persönlichen Anwendungsbereich des MTV unterfallen, sind zu mehr als 90 v. H. Frauen vertreten. Als Entschädigung war ein Betrag i. H. v. 250 Euro festzusetzen. Dieser ist erforderlich, aber auch ausreichend, um einerseits den der Klägerin durch die mittelbare Geschlechtsbenachteiligung entstandenen immateriellen Schaden auszugleichen und andererseits gegenüber dem Beklagten die gebotene abschreckende Wirkung zu entfalten.

Hinweis: Der Achte Senat hat am heutigen Tag auch die weitgehend parallel gelagerte Rechtssache – 8 AZR 372/20 – entschieden und der dortigen Klägerin ebenfalls die verlangte Zeitgutschrift und eine Entschädigung i. H. v. 250 Euro zugesprochen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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