Anwälte müssen konkret warnen, wenn sich Chancen verschlechtern

Die BRAK weist auf ein aktuelles Urteil des BGH hin. Der BGH entschied: Verschlechtern sich die Erfolgsaussichten einer Klage, müssen auch rechtsschutzversicherte Mandanten konkret darüber aufgeklärt werden.

BRAK, Mitteilung vom 03.06.2026

Verschlechtern sich die Erfolgsaussichten einer Klage, müssen auch rechtsschutzversicherte Mandanten konkret darüber aufgeklärt werden, so der BGH.

Rechtsanwältinnen und -anwälte müssen ihre Mandantschaft über verschlechterte Erfolgsaussichten einer laufenden Klage belehren – und nicht erst dann, wenn die Rechtsverfolgung aussichtslos geworden ist, so der BGH. Die Aufklärung müsse eine so konkrete anwaltliche Einschätzung der veränderten Risiken enthalten, dass Mandantinnen und Mandanten eine eigenverantwortliche Entscheidung treffen könnten. Diese Aufklärungspflicht bestehe auch gegenüber rechtsschutzversicherten Mandantinnen und Mandanten. Weist die Kanzlei lediglich darauf hin, dass die Versicherung in jedem Fall zahlen werde, setzt sie sich damit einem Haftungsrisiko aus (Urt. v. 30.04.2026, Az. IX ZR 154/24).

Erfolgschancen der Klage verschlechterten sich im Prozess

Eine Kanzlei vertrat eine Mandantin in einem Schadensersatzprozess, in dem Verjährung drohte. Die Rechtsschutzversicherung hatte Deckungszusage für die Klage erteilt. Im Laufe des Verfahrens fielen jedoch mehrere Urteile von Landes- und Oberlandesgerichten, wonach eine Verjährung eingetreten sei. Sie stützen sich auf die aktuelle Rechtsprechung des dritten BGH-Zivilsenats.

Die Kanzlei wies ihre Mandantin zwar auf diese Rechtsprechung hin. Ihre rechtliche Einschätzung beschränkte sich jedoch darauf, zu erwähnen, dass ja der im hiesigen Verfahren zuständige vierten BGH-Zivilsenat noch nicht in der Frage entschieden habe und die Rechtsschutzversicherung unabhängig davon zahlen müsse, dass die Klage fortgeführt oder zurückgenommen werde. Die Mandantin entschied sich für eine Fortführung, die Klage wurde jedoch abgewiesen.

Nun verlangt die Rechtsschutzversicherung von der Kanzlei die Rückerstattung der ausgezahlten Anwaltsgebühren. Die Kanzlei habe ihre Beratungspflichten aus dem Mandatsvertrag verletzt. In den ersten beiden Instanzen blieb die Versicherung erfolglos, doch der BGH gab ihr nun Recht. Nach den bisher getroffenen Feststellungen habe die Kanzlei ihre anwaltlichen Pflichten dadurch verletzt, dass sie ihre Mandantin nicht hinreichend über die nach Klageerhebung aufgetretene Veränderung der Ausgangslage beraten habe.

BGH: Mandanten müssen konkret über Veränderungen aufgeklärt werden

Ziel der anwaltlichen Rechtsberatung sei es, Mandantinnen und Mandanten verständlich über das ungefähre Risiko einer Klage aufzuklären, sodass diese eine eigenverantwortliche und sachgerechte Entscheidung treffen könnten. Sei danach eine Klage praktisch aussichtslos (geworden), müssten Anwältinnen und Anwälte der Mandantschaft von der beabsichtigten Rechtsverfolgung ausdrücklich abraten. Allein der Hinweis, die Erfolgsaussichten seien offen, reiche dann nicht.

Eine entsprechende Aufklärung sei aber nicht erst verpflichtend, wenn die bereits erhobene Klage aussichtslos geworden sei. Diese Pflicht bestehe bereits, wenn sie die rechtliche oder tatsächliche Ausgangslage im Lauf des Verfahrens ändere und sich dadurch die Erfolgsaussichten verschlechterten. Nur so erhielten Klägerinnen und Kläger die Möglichkeit, die ursprünglich getroffene Entscheidung zu hinterfragen und die Chancen und Risiken der laufenden Klage neu zu bewerten. Habe sich eine zu Beginn des Rechtsstreits noch ungeklärte Rechtsfrage in einem Parallelverfahren höchstrichterlich geklärt, müsse ein Rechtsberater im Zweifel von einer Fortführung der Rechtsverfolgung abraten.

Nach diesen Grundsätzen hätte die Kanzlei ihre Mandantin konkreter über die veränderten Erfolgsaussichten des Rechtsstreits belehren müssen. Dabei reiche auch nicht die bloße Mitteilung, welche Umstände sich verändert hätten. Vielmehr hätte der anwaltliche Hinweis auch eine anwaltliche Einschätzung der mit der veränderten Ausgangslage verbundenen Risiken enthalten müssen. Ganz konkret hätte hier mitgeteilt werden müssen, dass die Rechtsverfolgung allenfalls noch geringe Erfolgsaussichten habe, weil andere Instanzgerichte bereits parallele Klagen gegen dieselben Beklagten abgewiesen hätten, der dritte BGH-Zivilsenat in der entscheidenden Rechtsfrage bereits entschieden hatte und keine Anhaltspunkte für eine abweichende Entscheidung des vierten Zivilsenats bestanden hätten.

Aufklärungspflicht gilt unabhängig von Rechtsschutzversicherung

Diese Aufklärungspflicht gelte sowohl gegenüber rechtsschutzversicherten wie auch gegenüber nicht versicherten Mandantinnen und Mandanten. Schließlich seien Klagen nicht nur eine finanzielle Angelegenheit. Ein Rechtsstreit erfordere schließlich Zeit und Aufmerksamkeit. Auch die Beziehungen des Mandanten zum Prozessgegner könnten negativ beeinflusst werden.

Nicht ausreichend sei aus diesem Grund der Hinweis gewesen, dass die Rechtsschutzversicherung die angefallenen Kosten sowohl bei einer Fortführung des Verfahrens als auch bei einer Rücknahme der Klage begleichen müsse und damit für die Versicherungsnehmer kein Kostenrisiko bestehe.

Abschließend konnte der BGH den Rechtsstreit jedoch nicht entscheiden, sondern verwies zurück an das OLG. Dieses muss nun klären, ob und falls ja in welcher Höhe den Versicherungsnehmern ein kausaler Schaden entstanden ist. Das hängt davon ab, wann die nach den bisher getroffenen Feststellungen geschuldete Beratung zu erteilen war und wie sich die pflichtgemäß beratenen Versicherungsnehmer verhalten hätten.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Mehrseitiges Übereinkommen über die Kommission zur Beilegung internationaler Steuerstreitigkeiten (Multilateral Convention on the International Tax Dispute Resolution Commission) – ITDRC-Konvention

Österreich, Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Deutschland, Irland, die Niederlande, Polen, Spanien und Schweden haben die technischen Verhandlungen über das Mehrseitige Übereinkommens über die Kommission zur Beilegung internationaler Steuerstreitigkeiten (Multilateral Convention on the International Tax Dispute Resolution Commission – ITDRC) abgeschlossen. Darüber informiert das BMF.

BMF, Meldung vom 01.06.2026

Österreich, Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Deutschland, Irland, die Niederlande, Polen, Spanien und Schweden haben die technischen Verhandlungen über das Mehrseitige Übereinkommens über die Kommission zur Beilegung internationaler Steuerstreitigkeiten (Multilateral Convention on the International Tax Dispute Resolution Commission – ITDRC) abgeschlossen – ein großer Schritt.

Das Übereinkommen soll dafür sorgen, dass dauerhaft verfügbare Gremien die Schiedsphase von Verständigungsverfahren zügiger und effizienter durchführen können. Die ITDRC wird von einem professionellen Sekretariat unterstützt.

Die technischen Verhandlungen wurden am 12. Mai 2026 in Warschau abgeschlossen. Der nächste Schritt ist die Unterzeichnung des Übereinkommens zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Das Übereinkommen steht anderen Staaten zum Beitritt offen.

English

Austria, Bulgaria, Denmark, France, Germany, Ireland, the Netherlands, Poland, Spain and Sweden finalised technical negotiations of a Multilateral Convention on the International Tax Dispute Resolution Commission (ITDRC) – a great step.

The Convention is intended to provide permanently available panels to conduct the arbitration phase of mutual agreement procedures in a more swift and efficient manner. The ITDRC will be assisted by a professional Secretariat.

The technical negotiations were completed on 12 May 2026 in Warsaw. The next step is the signing of the Convention at the earliest convenience. The Convention will be open for other States to join.

Quelle: Bundesfinanzministerium

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Modernisierte EU-weite Vorschriften zur Korruptionsbekämpfung treten in Kraft

Im Rahmen der neuen Richtlinie zur Korruptionsbekämpfung treten seit 01.06.2026 EU-weit einheitlichere Vorschriften zur Korruptionsbekämpfung in Kraft. Die Richtlinie führt moderne Vorschriften ein, um Korruption in der gesamten EU besser zu verhindern, aufzudecken und zu ahnden.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 01.06.2026

Im Rahmen der neuen Richtlinie zur Korruptionsbekämpfung treten EU-weit einheitlichere Vorschriften zur Korruptionsbekämpfung in Kraft. Die Richtlinie führt moderne Vorschriften ein, um Korruption in der gesamten EU besser zu verhindern, aufzudecken und zu ahnden. Henna Virkkunen, Exekutiv-Vizepräsidentin für technologische Souveränität, Sicherheit und Demokratie, sagte: „Korruption untergräbt unsere Demokratien und die Sicherheit unserer Gesellschaften. Diese neuen Vorschriften sind ein wesentlicher Bestandteil unseres Engagements für die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit. Zusammen mit unserer bevorstehenden Strategie senden sie eine klare Botschaft: Diese Kommission wird entschlossen gegen diejenigen vorgehen, die das Vertrauen der Öffentlichkeit missbrauchen.“

Einheitliche Definition von Korruptionsdelikten in allen Mitgliedstaaten

Die neuen Vorschriften schaffen einen einheitlicheren EU-weiten Rahmen, indem sie die Definition von Korruptionsdelikten in allen Mitgliedstaaten harmonisieren – darunter Bestechung, Unterschlagung, Einflussnahme, rechtswidrige Ausübung öffentlicher Ämter, Behinderung der Justiz und korruptionsbedingte Bereicherung. Die Richtlinie legt zudem Mindestvorschriften für strafrechtliche Sanktionen sowohl für Einzelpersonen als auch für Unternehmen fest.

Die Bekämpfung der Korruption ist eine der wichtigsten Prioritäten der Kommission, wie in den Politischen Leitlinien für 2024–2029 unterstrichen, und ein zentrales Element der umfassenderen Bemühungen der EU zum Schutz der Demokratie und zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit. Die Richtlinie ist Teil einer umfassenderen Agenda zur Korruptionsbekämpfung, neben der EU-Strategie zur Korruptionsbekämpfung, für die bis zum 6. Juli eine öffentliche Konsultation und ein Aufruf zur Einreichung von Beiträgen laufen.

Quelle: Europäische Kommission

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Kein Anspruch auf Umbettung einer Urne nach Umzug

VG Gießen, Pressemitteilung vom 01.06.2026 zum Urteil 8 K 165/25 vom 01.06.2026

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat mit Urteil 8 K 165/25 vom 01.06.2026 die Klage einer Klägerin abgewiesen, welche gegenüber der Gemeinde Wölfersheim die Umbettung der Urne ihres verstorbenen Ehemannes begehrte.

Zum Zeitpunkt der Beisetzung des verstorbenen Ehemannes in einer verrottbaren Urne auf einem Waldfriedhof im Gebiet der Gemeinde Wölfersheim im Jahr 2021 wohnte die Klägerin noch im Gemeindegebiet. Im Jahr 2023 beantragte die Klägerin eine Umbettung der Urne in das Gebiet der Gemeinde Schöffengrund, nachdem sie dorthin umgezogen war. Diesen Antrag lehnte die Gemeinde Wölfersheim mit der Begründung ab, dass hierfür erforderliche besondere Gründe, die das öffentliche Interesse an der Wahrung der Totenruhe deutlich überwiegen, nicht vorlägen.

Zur Begründung ihrer hiergegen gerichteten Klage führte die Klägerin aus, dass eine Umbettung auch dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen entsprechen würde, da dieser sich mit seiner in der Gemeinde Wölfersheim wohnhaften Familie überworfen habe, was letztlich auch den Umzug der Klägerin erforderlich gemacht habe. Die Klägerin leide seit dem Tod ihres Ehemannes und dem Verlust der Wohnung in der Gemeinde Wölfersheim unter einer psychischen Erkrankung. Ein Aufsuchen des Waldfriedhofs sei ihr unzumutbar, da bereits das Aufsuchen des Gebietes der Gemeinde Wölfersheim aufgrund der dort lebenden Familie ihres verstorbenen Ehemannes psychische Belastungen hervorrufe. Dem ist die Gemeinde Wölfersheim u. a. mit dem Verweis darauf, dass die Totenasche den gleichen Anspruch auf pietätvolle Behandlung und Wahrung der Totenruhe wie eine erdbestattete Leiche genieße, entgegengetreten.

Die 8. Kammer führt in ihrer Entscheidung aus, dass nach den heranzuziehenden gesetzlichen Bestimmungen zwar der Schutz der Totenruhe bei der Umbettung von Urnen gegenüber demjenigen bei der Umbettung von Leichen abgeschwächt sei. Das nichtsdestotrotz bestehende Erfordernis eines besonderen Grundes für die Umbettung einer Urne sei jedoch Ausfluss des postmortalen Persönlichkeitsrechts und damit der über den Tod hinaus fortwirkenden Würde des Menschen, welche den Schutz der Totenruhe gebiete. Ein solcher besonderer Grund könne nicht allein in einem Wohnsitzwechsels der Totenfürsorgeberechtigten gesehen werden, da dies in einer modernen Gesellschaft dazu führen könnte, dass Urnen mehrfach, insbesondere bei jedem Umzug, umzubetten wären. Auch lasse sich aus dem Zerwürfnis des Verstorbenen mit seiner Familie nicht mit hinreichender Sicherheit dessen mutmaßlicher Wille bezogen auf eine Umbettung feststellen. Letztlich sei im Fall der Klägerin auch nicht davon auszugehen, dass diese auf die Umbettung der Urne zur Stabilisierung ihres Gesundheitszustandes angewiesen sei.

Die Entscheidung (Urteil vom 1. Juni 2026, Az.: 8 K 165/25.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen

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Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden, um Kosten zu senken und Energie zu sparen

Am 30. Mai 2026 traten neue Vorschriften zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in der gesamten EU in Kraft. Sie zielen darauf ab, die EU-Länder bei der Modernisierung ihres Gebäudebestands zu unterstützen, um Energie zu sparen, die Kosten zu senken und bis 2050 einen emissionsfreien und vollständig dekarbonisierten Gebäudebestand zu erreichen.

Rat der Europäischen Union, Pressemitteilung vom 29.05.2026

Am 30. Mai 2026 treten neue Vorschriften zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in der gesamten EU in Kraft. Sie zielen darauf ab, die EU-Länder bei der Modernisierung ihres Gebäudebestands zu unterstützen, um Energie zu sparen, die Kosten zu senken und bis 2050 einen emissionsfreien und vollständig dekarbonisierten Gebäudebestand zu erreichen.

Warum tut die EU das?

Gebäude sind mit 40 % des Energieverbrauchs in der EU und 36 % der energiebedingten Treibhausgasemissionen der größte Energieverbraucher in der EU. Ein großer Teil der Gebäude in der EU ist alt, wobei 75 % eine schlechte Gesamtenergieeffizienz aufweisen, macht Renovierung zu einer zentralen Priorität.

Die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden kann die Lebensbedingungen der Bürger verbessern, dazu beitragen, den Energieverbrauch und die Kosten zu senken, die Energieversorgungssicherheit zu stärken und die Treibhausgasemissionen zu senken.

Was unternimmt die EU?

Die überarbeitete Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden enthält aktualisierte Vorschriften zur schrittweisen Modernisierung von Wohnungen, Büros und öffentlichen Gebäuden in den kommenden Jahrzehnten.

Die EU-Länder sind verpflichtet, nationale Gebäuderenovierungspläne auszuarbeiten, die auf ihre nationalen Gegebenheiten und ihren Gebäudebestand zugeschnitten sind. Der neue Rahmen ermutigt die EU-Länder, die Gebäuderenovierung, insbesondere für die Gebäude mit der schlechtesten Leistung zu verstärken, wobei der Schwerpunkt auf

  • Renovierung: Jedes EU-Land entscheidet, welche Renovierungsmaßnahmen am besten geeignet sind, um die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz schrittweise zu erfüllen.
  • Dekarbonisierung: Nullemissionsgebäude werden zum Standard für neue Gebäude, wobei Solarenergie schrittweise integriert und Kessel für fossile Brennstoffe schrittweise abgebaut werden.
  • Modernisierung und Digitalisierung: einschließlich Anforderungen an intelligente Ladepunkte für Elektrofahrzeuge und Fahrradstellplätze in neuen und renovierten Gebäuden, Gebäudeautomatisierungs- und -steuerungssysteme in Nichtwohngebäuden und Raumklimaqualität in neuen und bestehenden Gebäuden
  • Finanzierung und technische Hilfe:gezieltere Finanzierung zur Bekämpfung der Energiearmut und zur Unterstützung schutzbedürftiger Haushalte und Menschen, die in Sozialwohnungen leben, um sicherzustellen, dass der Übergang sozial gerecht ist

Für die meisten Bürger werden sich die Veränderungen schrittweise vollziehen. Sie können sehen

  • Verstärkte Unterstützung für Renovierungsprojekte zu Hause
  • neue Anreize für Isolierung und effiziente Heizsysteme
  • mehr Solaranlagen
  • strengere Normen für Neubauten
  • stärkere Berücksichtigung der Energieeffizienz beim Kauf oder der Vermietung von Immobilien.

Quelle: Rat der Europäischen Union

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DIHK-Gebäudekonferenz: „Vielfalt im Gebäudesektor erfordert flexible, technologieoffene Lösungen“

Die DIHK fordert, dass die Bundesregierung für die „Wärmewende“, verlässliche und rechtssichere Rahmenbedingungen setzen muss, um zügig Planungssicherheit für Unternehmen zu schaffen.

DIHK, Pressemitteilung vom 28.05.2026

Der Weg zur Klimaneutralität im Gebäudesektor bleibt ein Kraftakt: Ambitionierte Ziele treffen auf einen anhaltenden Bau- und Sanierungsstau, steigende Energie- und Materialkosten, lange Genehmigungsprozesse sowie eine große Heterogenität des Gebäudesektors. Bei der DIHK-Konferenz „Aufbruch im Gebäudesektor: Klimaneutral. Wirtschaftlich. Zukunftsfähig.“ diskutieren heute (28. Mai) Vertreterinnen und Vertreter aus Wirtschaft und Politik, wie sich Neubau, Sanierung und Wärmewende trotz hoher Kosten, komplexer Regeln und Fachkräftemangel wirtschaftlich und zukunftsfähig umsetzen lassen. „Die Unternehmen stehen zum Ziel der Klimaneutralität. Entscheidend ist jetzt, dass die Transformation im Gebäudesektor machbar, bezahlbar und investitionsfähig organisiert wird“, sagt DIHK-Präsident Peter Adrian anlässlich der Konferenz. „Um Klimaneutralität im Gebäudesektor zu erreichen, braucht es die richtige Balance zwischen dem notwendigen schrittweisen Ausstieg aus fossilen Brennstoffen und praxistauglichen Regelungen“.

Mit verschiedenen Gesetzesinitiativen hat die Bundesregierung den Gebäudesektor zuletzt verstärkt ins Visier genommen: Nachdem im letzten Jahr bereits der sogenannte Bauturbo in Kraft getreten ist, wurden in den vergangenen Wochen weitere zentrale Vorhaben und Reformen angestoßen – von der Novelle des Baugesetzbuchs über die Wärmeplanung bis hin zum Gebäudemodernisierungsgesetz. „Die Vielfalt der Bau- und Immobilienbranche und die großen Herausforderungen im Gebäudesektor erfordern flexible, technologieoffene Lösungen“, sagt Adrian. Das Gebäudemodernisierungsgesetz setze hierzu sinnvolle Impulse: „Es ist richtig, dass die Bundesregierung die starren Vorgaben für Heizungen abschafft und viel mehr Wahlfreiheit ermöglicht. Damit diese Wahlfreiheit in der Praxis funktioniert, müssen ungeklärte Fragen zum Beispiel zur Ausgestaltung der sogenannten Bio-Treppe, zur Kostenverteilung zwischen Mietern und Vermietern oder zum Entwicklungspfad nach 2040 schnell geklärt werden.“ Gleichzeitig brauche es schlanke, praxistaugliche Nachweise sowie klare Zertifizierungsregeln, damit klimafreundliche Optionen tatsächlich planbar werden. Zentral sei deshalb, dass die Bundesregierung die Verfügbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Effizienz klimafreundlicher Brennstoffe im Blick behalte: „Bei Biomethan und biogenen Brennstoffen sind Mengen und Kosten heute nicht verlässlich planbar. Die Bundesregierung muss daher schnell handeln, sonst werden Gas- und Ölheizungen zur Kostenfalle“, so Adrian.

Grundsätzlich gelte es, EU-Vorgaben, wie die der Gebäudeeffizienzrichtlinie, in Deutschland ohne nationale Verschärfungen umzusetzen und bestehende Spielräume für schlanke und praxistaugliche Regelungen zu nutzen. „Die Zielrichtung Klimaneutralität des Gebäudesektors unterstützen wir, aber die Umsetzung muss sich an technischer und wirtschaftlicher Realisierbarkeit orientieren“, sagt Adrian. „Der zweite europäische Emissionshandel sollte für den Gebäudesektor als marktwirtschaftliches und technologieoffenes Instrument wirksam greifen können und nicht durch ambitionierte nationale Sonderregelungen ausgebremst werden.“ Auf europäischer Ebene solle sich die Bundesregierung zudem für praktikablere Vorgaben einsetzen. Andernfalls drohten überzogene Neubaustandards, Renovierungs- und Solarpflichten. Dies würde zu erheblichen Investitionsrisiken für Unternehmen führen. „Mindestens genauso wichtig ist, Verfahren zu beschleunigen: Genehmigungen und Planung müssen schneller, digitaler und verlässlicher werden, sonst scheitert die Wärmewende an Zeit und Bürokratie.“

Ziel müsse eine ganzheitliche und bezahlbare Transformation im Gebäudesektor sein. „Zentral sind jetzt verlässliche und rechtssichere Rahmenbedingungen, um zügig Planungssicherheit für Unternehmen zu schaffen. Wichtige regulatorische Entscheidungen dürfen nicht erneut über Monate, gar Jahre hinaus verzögert werden.“

Quelle: Deutsche Industrie- und Handelskammer

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Inflationsrate im Mai 2026 voraussichtlich +2,6 %

Die Inflationsrate in Deutschland wird im Mai 2026 voraussichtlich +2,6 % betragen. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, sinken die Verbraucherpreise gegenüber April 2026 um 0,2 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 29.05.2026

Verbraucherpreisindex, Mai 2026:
+2,6 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
-0,2 % zum Vormonat (vorläufig)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, Mai 2026:
+2,7 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
-0,1 % zum Vormonat (vorläufig)

Die Inflationsrate in Deutschland wird im Mai 2026 voraussichtlich +2,6 % betragen. Gemessen wird sie als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat. Wie das Statistische Bundesamt nach bisher vorliegenden Ergebnissen weiter mitteilt, sinken die Verbraucherpreise gegenüber April 2026 um 0,2 %. Die Inflationsrate ohne Nahrungsmittel und Energie, oftmals auch als Kerninflation bezeichnet, beträgt im Mai 2026 voraussichtlich +2,5 %. Die Preise für Energie steigen gegenüber dem Vorjahresmonat voraussichtlich um 6,6 %. Damit hat sich die Teuerung der Preise für Energie im Mai abgeschwächt (April 2026: +10,1 % gegenüber April 2025).

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Abkommen vom 19. Mai 2026 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung

Das BMF hat das DBA-Ukraine veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 19.05.2026

Das in Paris am 19. Mai 2026 unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung wird das geltende Doppelbesteuerungsabkommen vom 3. Juli 1995 durch ein modernes Abkommen ersetzen.

Doppelbesteuerungen stellen bei internationaler wirtschaftlicher Betätigung ein erhebliches Hindernis für Handel und Investitionen dar. Durch das neue Abkommen sollen zur Förderung und Vertiefung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine derartige steuerliche Hindernisse besser abgebaut werden, als es nach dem geltenden Abkommen möglich ist. Zusätzlich wird nach dem Vorbild des OECD-Musterabkommens 2017 die Zusammenarbeit der Finanzbehörden durch die Einführung eines erweiterten Informationsaustausches verbessert und die Grundlage für die Einführung von Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern geschaffen.

Das unterzeichnete Abkommen bedarf zu seinem Inkrafttreten noch der Ratifikation, d.h. nach Abschluss der noch durchzuführenden nationalen Gesetzgebungsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine sind die Ratifikationsurkunden auszutauschen. Es wird nach seinem Inkrafttreten in beiden Vertragsstaaten ab dem 1. Januar des Kalenderjahres anzuwenden sein, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt.

Quelle: Bundesfinanzministerium

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Trotz Unterschrift kein wirksamer Küchenkauf im Möbelhaus

Auch wenn sich beim Kauf einer Einbauküche Verkäufer und Kunde scheinbar einig sind und der Vertrag unterzeichnet ist: Wirksam ist die Bestellung nur, wenn auf beiden Seiten Klarheit über die wichtigsten Bestandteile der Küche besteht. Bleiben Zweifel, was im Einzelnen gekauft wurde und ist zudem der genaue Preis nicht festgelegt, ist der Vertrag trotz Unterschrift nicht wirksam zustande gekommen. So das LG Frankenthal (Az. 2 S 132/24).

Landgericht Frankenthal, Pressemitteilung vom 29.05.2026 zum Hinweisbeschluss 2 S 132/24 vom 08.05.2026

Auch wenn sich beim Kauf einer Einbauküche Verkäufer und Kunde scheinbar einig sind und der Vertrag unterzeichnet ist: Wirksam ist die Bestellung nur, wenn auf beiden Seiten Klarheit über die wichtigsten Bestandteile der Küche besteht. Bleiben Zweifel, was im Einzelnen gekauft wurde und ist zudem der genaue Preis nicht festgelegt, ist der Vertrag trotz Unterschrift nicht wirksam zustande gekommen. Dies hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal in einer aktuellen Entscheidung deutlich gemacht. Die Richter haben die Ansprüche eines Küchenstudios auf Schadensersatz wegen einer nicht abgenommenen Küchenbestellung zurückgewiesen.

In dem konkreten Fall besuchte eine Frau aus Neustadt während sogenannter Küchenaktionstage ein Möbelhaus. Dort wurde ihr Interesse an einer neuen Küche geweckt. Sie unterschrieb schließlich mehrere Dokumente, darunter auch ein Formular mit der Bezeichnung „Kaufvertrag über den Erwerb einer Einbauküche“. In der Folge lehnte die Frau jedoch die Lieferung und Bezahlung ab, denn sie habe sich während der Verkaufsveranstaltung überrumpelt gefühlt. Das Möbelhaus verlangte daraufhin ein Viertel des Bestellpreises als Schadensersatz. Nach dessen Auffassung sei eine Küche zu einem Gesamtpreis von mehr als 12.000 Euro verbindlich gekauft worden.

Bereits das Amtsgericht Neustadt hatte der Kundin Recht gegeben und die Klage in erster Instanz abgewiesen. Dem hat sich das Landgericht in dem von dem Möbelhaus angestrengten Berufungsverfahren nunmehr angeschlossen. Dem Möbelhaus stehe kein Schadensersatz zu, weil ein wirksamer Vertrag nicht zustande gekommen sei, so die Richter. Denn über wesentliche Bestandteile der Einbauküche habe man sich nicht geeinigt. So ergebe sich weder aus dem ausgefüllten Vertragsformular, noch aus sonstigen Unterlagen, welche Elektrogeräte genau mitgekauft wurden. Die Bezeichnung „Miele-Set“ oder der Verweis auf Sonderpreislisten sei dafür nicht ausreichend, sondern viel zu ungenau. Auch für den genauen Kaufpreis sei der Verweis auf verwendete Preislisten zu unbestimmt, weil danach bestimmte Ab- oder Zuschläge möglich sein sollten.

Zwar müsse nicht jedes einzelne Teil der Einbauküche bezeichnet werden. Der Vertrag müsse den Inhalt aber zumindest in den wesentlichen Punkten festlegen und dürfe keine erheblichen Lücken aufweisen.

Die Berufung wurde nach entsprechendem Hinweis des Landgerichts zurückgenommen; die Entscheidung des Amtsgerichts ist somit rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Frankenthal/Pfalz

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AGG-Klage einer nicht-binären Person – Entschädigungsklage wegen Rechtsmissbrauchs abgewiesen

Das ArbG Berlin hat die Klage einer nicht-binären Person auf Zahlung einer Entschädigung wegen Benachteiligung aus geschlechtspezifischen Gründen im Rahmen einer Bewerbung abgewiesen (Az. 42 Ca 3438/26).

ArbG Berlin, Pressemitteilung vom 28.05.2026 zum Urteil 42 Ca 3438/26 vom 28.05.2026

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage einer nicht-binären Person auf Zahlung einer Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen Benachteiligung aus geschlechtsspezifischen Gründen im Rahmen einer Bewerbung abgewiesen.

Die klagende Person, die den Geschlechtseintrag „divers“ führt, hatte sich bei der Beklagten auf eine ausgeschriebene Stelle als „Referent/in Vergaberecht und öffentliche Beschaffung“ beworben und in diesem Zusammenhang um eine geschlechtsneutrale Anrede gebeten. Die Beklagte lehnte die Bewerbung im Februar 2026 per E-Mail ab, wobei sie die klagende Person als „Herr T.“ ansprach.

Die klagende Person war der Auffassung, dass Indizien für eine Benachteiligung unter anderem deshalb vorliegen würden, weil die Stellenausschreibung der Beklagten auf binärgeschlechtliche Personen beschränkt gewesen und in der Absage-E-Mail die falsche Anrede verwendet worden sei.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot nach dem AGG erfüllt seien, da die klagende Partei jedenfalls rechtsmissbräuchlich gehandelt habe. Das Gericht sei unter Berücksichtigung aller Umstände davon überzeugt, dass die klagende Partei sich nicht beworben habe, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern vielmehr ausschließlich das Ziel verfolgt habe, Ansprüche auf Entschädigung geltend zu machen. Gegen die Ernsthaftigkeit der Bewerbung spreche unter anderem der Umstand, dass die klagende Person an zwei Universitäten für ein Studium eingeschrieben sei. Weiterhin verfüge die klagende Person über keine fundierten Kenntnisse im Vergaberecht, wie in der Stellenausschreibung vorausgesetzt wurde. Für ein systematisches Vorgehen spreche auch die unmittelbare zeitliche Nähe zwischen der Absage der Beklagten und der Geltendmachung des Entschädigungsanspruches.

Gegen das Urteil kann Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: Arbeitsgericht Berlin

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