Hohe Hürden für Bestattungskosten auf Sozialhilfe

Für die Übernahme von Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger bestehen hohe Hürden. Dies hat das SG Frankfurt entschieden. Der Sozialhilfeträger müsse die Kosten nur übernehmen, wenn die Kostentragung für den bestattungspflichtigen Angehörigen im Einzelfall unzumutbar sei. Übernehme jemand die Bestattung eines/r Bekannten, ohne hierzu verpflichtet zu sein, bestehe hingegen kein Kostenerstattungsanspruch (Az. S 30 SO 233/20, S 30 SO 96/25).

SG Frankfurt, Pressemitteilung vom 03.06.2026 zum Urteil S 30 SO 233/20 vom 02.02.2026 (rkr) und Gerichtsbescheid S 30 SO 96/25 vom 25.03.2026 (rkr)

Für die Übernahme von Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger bestehen hohe Hürden. Dies hat das Sozialgericht Frankfurt am Main in zwei Fällen entschieden. Der Sozialhilfeträger müsse die Kosten nur übernehmen, wenn die Kostentragung für den bestattungspflichtigen Angehörigen im Einzelfall unzumutbar sei. Übernehme jemand die Bestattung eines/r Bekannten, ohne hierzu verpflichtet zu sein, bestehe hingegen kein Kostenerstattungsanspruch.

Im ersten Fall begehrte die Mutter des Verstorbenen vom Sozialhilfeträger die Übernahme von Bestattungskosten in Höhe von ca. 6.000 Euro. Der verstorbene Sohn hatte in einer der Mutter gehörenden Eigentumswohnung gelebt. Er hinterließ nur ein Erbe in Höhe von 500 Euro, das die Mutter als „Kaution“ für die erforderliche Renovierung der Wohnung nach dessen Tod einbehielt. Die Mutter lebte von einer Rente in Höhe von ca. 1.400 Euro und Honorarzahlungen in wechselnder Höhe. Sie bewohnte eine nicht vollständig abbezahlte Eigentumswohnung. Der Sozialhilfeträger lehnte die Übernahme der Bestattungskosten ab, da die angefallenen Kosten nur teilweise erforderlich und der Klägerin nach Abzug des Erbes und unter Berücksichtigung ihres Einkommens zumutbar gewesen seien.

Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen und bestätigt, dass die Bestattungskosten nicht in voller Höhe erforderlich gewesen seien. Erforderlich sei nur eine „einfache, aber würdige Bestattung, die den örtlichen Verhältnissen“ entspreche. Ferner seien die 500 Euro aus dem Erbe des Verstorbenen in Abzug zu bringen. Vermögen in dieser geringen Höhe sei zwar grundsätzlich privilegiert. Nach dem Tod müsse es aber dennoch zur Zahlung der Beerdigung eingesetzt werden. Zwar ergebe sich dann immer noch ein Kostenanteil für die Beerdigung, der zur Bedürftigkeit der Mutter im sozialhilferechtlichen Sinne geführt hätte. Dies sei aber nur deshalb der Fall gewesen, weil die gesamten Beerdigungskosten auf einmal bezahlt worden seien. Die Mutter habe es versäumt, sich bei der städtischen Pietät, die die Bestattung vorgenommen hat, um eine Ratenzahlungsvereinbarung, ein längeres Zahlungsziel oder die Stundung bzw. den Erlass der Forderung zu bemühen. Ferner sei auffällig gewesen, dass sie wenige Monate nach der Bestattung in der Lage gewesen sei, eine Sondertilgung auf die von ihr bewohnte Eigentumswohnung zu tätigen. Es sei deshalb nicht nachgewiesen, dass ihr die Tragung der Bestattungskosten unzumutbar gewesen sei.

Im zweiten Fall begehrte die Klägerin vom Sozialhilfeträger die Erstattung von Kosten in Höhe von ca. 4.000 Euro für die Bestattung einer Freundin. Zu Lebzeiten besaß die Klägerin eine Vorsorgevollmacht für ihre Freundin. Wegen Überschuldung hatte sie das Erbe aber ausgeschlagen. Der Sozialhilfeträger lehnte die Kostenerstattung ab, da die Klägerin zur Bestattung nicht verpflichtet gewesen sei. Verpflichtete seien in erster Linie die Angehörigen und die Erben.

Das Sozialgericht hat auch in diesem Fall die Klage abgewiesen und bestätigt, dass die Klägerin keine Verpflichtete gewesen sei. Dafür reiche eine privatrechtliche Vereinbarung mit einem Bestattungsunternehmen nicht aus. Denn den Vertrag mit dem Bestattungsunternehmen sei die Klägerin freiwillig eingegangen. Eine Verpflichtung zur Tragung von Bestattungskosten könne sich nur aus einem Vertrag mit dem Verstorbenen, der Stellung als Erbe, einer Unterhaltspflicht oder einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung aus den Bestattungsgesetzen der Länder ergeben, da diese Personen der Kostenlast von vornherein nicht ausweichen könnten.

Die Entscheidungen sind rechtskräftig.

Hinweise zur Rechtslage

§ 74 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) Bestattungskosten

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

§ 13 Hessisches Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) Sorgepflichtige Personen

(1) Die Angehörigen der verstorbenen Person sind verpflichtet, umgehend die zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe erforderlichen Sorgemaßnahmen, insbesondere die Bestattung, (§ 9 Abs. 1) sowie die Leichenschau (§ 10) zu veranlassen.

(2) Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der Ehegatte oder der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 185), sowie Kinder, Eltern, Großeltern, Enkel und Geschwister.

(3) Hat die verstorbene Person im Zeitpunkt ihres Todes in einem Krankenhaus, einem Heim, einer Sammelunterkunft, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt oder einer ähnlichen Einrichtung gelebt, hat die Leitung dieser Einrichtung oder deren Beauftragte die erforderlichen Maßnahmen nach Abs. 1 unverzüglich zu veranlassen, wenn keine Angehörigen nach Abs. 2 vorhanden sind oder sie ihrer Pflicht nach Abs. 1 nicht nachkommen.

(4) Der für den Sterbeort örtlich zuständige Gemeindevorstand hat die nach Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen, wenn keine Angehörigen nach Abs. 2 oder Personen nach Abs. 3 vorhanden sind oder sie ihren Pflichten nach Abs. 1 und 3 nicht nachkommen.

(5) § 8 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung bleibt hiervon unberührt.

(6) Die Gemeinden können in ihren Gebührensatzungen Personen als Gebührenpflichtige bestimmen, denen nach Abs. 1 die Sorgepflicht obliegt.

Quelle: Sozialgericht Frankfurt am Main

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DStV für faire Fristen bei Steuererklärungen: Entlastung für Kanzleien und Verwaltung

Der DStV macht sich gegenüber dem BMF für eine Anpassung der Abgabefristen stark: Steuerberaterinnen und Steuerberater sollen bei ihren eigenen Steuererklärungen nicht länger schlechter gestellt werden als beratene Steuerpflichtige.

DStV, Mitteilung vom 08.06.2026

Der DStV macht sich gegenüber dem BMF für eine Anpassung der Abgabefristen stark: Steuerberaterinnen und Steuerberater sollen bei ihren eigenen Steuererklärungen nicht länger schlechter gestellt werden als beratene Steuerpflichtige.

Wer täglich Fristen für andere im Blick behält, sollte bei der Abgabefrist für die eigene Steuererklärung nicht benachteiligt werden – möchte man meinen. Die derzeitige Rechtslage sieht jedoch anders aus: Während beratenen Steuerpflichtigen für die Einkommensteuererklärung 2025 bis zum 01.03.2027 Zeit bleibt, endet die Abgabefrist für die eigenen Steuererklärungen der Beraterinnen und Berater bereits am 31.07.2026.

Die Folgen in der Praxis: deutlicher Zusatzaufwand für die Kanzleien, aber auch die Finanzverwaltung. Dies ist aus Sicht des DStV weder sachgerecht noch notwendig und die Schlechterstellung des Berufsstands in der Praxis ohnehin nur schwer vermittelbar. Der DStV hat sich daher in einem DStV-Anschreiben an das BMF gewandt und bittet um Unterstützung.

Mandanten gehen vor – die eigene Erklärung folgt

Die längeren Fristen für die Mandantschaft tragen dem tatsächlichen Arbeits- und Organisationsaufwand in den Kanzleien Rechnung. Dieser Aufwand macht jedoch auch vor den eigenen steuerlichen Angelegenheiten der Berufsträgerinnen und Berufsträger nicht halt. Vielmehr werden diese regelmäßig zusätzlich zum laufenden Mandatsgeschäft bearbeitet – und häufig erst dann, wenn vorrangige Mandantenangelegenheiten erledigt sind.

Win-win: Entlastung auf allen Seiten

Eine Gleichstellung würde zudem zu einer spürbaren Verfahrensvereinfachung beitragen. Einzelfallanträge auf Fristverlängerung, Rückfragen, Rechtsbehelfe und Streitigkeiten über Verspätungszuschläge könnten vermieden werden. Eine Entlastung für die betroffenen Kanzleien und die Verwaltung gleichermaßen. Auch angesichts des Fach- und Arbeitskräftemangels sollten vorhandene Kapazitäten besser auf die inhaltliche Bearbeitung von Steuererklärungen konzentriert werden – statt in zeitraubenden Fristklärungen verloren zu gehen.

Gesetzliche Klarstellung erforderlich

Der DStV bittet das BMF daher, sich für eine gesetzliche Klarstellung einzusetzen. In der Zwischenzeit wäre eine sachgerechte und möglichst bundeseinheitliche Verwaltungspraxis wünschenswert. Dies wäre ein klares Zeichen der Anerkennung gegenüber einem Berufsstand, der die Finanzverwaltung und die Steuerpflichtigen tagtäglich verlässlich und mit ganzem Einsatz unterstützt.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Sicherung der Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit bleibt größte Herausforderung

Die größte Herausforderung für die mittelständischen Unternehmen bleibt aus Sicht von Wirtschaftsverbänden, Wissenschaft und Wirtschaftspolitik die Sicherung der Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit. Dies ist das Ergebnis einer Befragung von Expertinnen und Experten des IfM Bonn.

IfM Bonn, Pressemitteilung vom 09.06.2026

Digitalisierung und Künstliche Intelligenz werden als Voraussetzung für wirtschaftlichen Erfolg angesehen

Die größte Herausforderung für die mittelständischen Unternehmen bleibt aus Sicht von Wirtschaftsverbänden, Wissenschaft und Wirtschaftspolitik die Sicherung der Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit. Dies ist das Ergebnis einer Befragung von Expertinnen und Experten des IfM Bonn, die zwischen Ende Februar und Ende März 2026 stattfand. Bereits bei der letztmaligen Befragung in 2020 hatte sich die Herausforderung „Sicherung der Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit“ an erster Stelle befunden. Allerdings standen zu diesem Zeitpunkt die Unternehmen insbesondere vor der Aufgabe, die wirtschaftlichen Folgen der COVID 19-Pandemie abzufangen.

Auf den Plätzen zwei und drei folgen im aktuellen Ranking der wichtigsten Herausforderungen der Bürokratierückbau und der Fachkräftemangel, wobei zunehmend Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowohl mit entsprechenden Qualifikationen als auch mit digitalen Kenntnissen gesucht werden.

Als deutlich weniger relevant sehen die Expertinnen und Experten inzwischen Themen wie „Grüne Transformation gestalten“, „Arbeit zukunftsfähig gestalten“, „Finanzierung sichern“, „Unternehmensbestand weiterentwickeln“ und „Internationale Beziehungen gestalten“ an.

Innovationszyklen werden immer kürzer

„Die aktuelle Befragung zeigt, dass die Expertinnen und Experten die Herausforderung ‚Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit‘ vor allem mit einer Steigerung der Arbeitsproduktivität sowie mit immer kürzer und komplexer werdenden Innovationszyklen verbinden“, berichtet Studienleiterin Dr. Annette Icks. Als grundlegende Voraussetzung werden hierfür die Digitalisierung und Künstliche Intelligenz von den Befragten in Wirtschaftsverbänden, Wissenschaft und Wirtschaftspolitik gewertet: Gleichwohl bleiben die digitalen Technologien mit Risiken wie Cyberangriffen und der Abhängigkeit von externen Anbietern verbunden, was die Unternehmen und die Wirtschaftspolitik nach Ansicht der Expertinnen und Experten im Blick behalten sollten.

Eine weitere wichtige Herausforderung stellt die Energie- und Rohstoffversorgung dar. Aus Sicht der Vertreterinnen und Vertreter in den Wirtschaftsverbänden, der Wirtschaftspolitik und der Wissenschaft benötigen die mittelständischen Unternehmen vor allem Planungssicherheit hinsichtlich der Energieversorgung. Ab Beginn des USA-Iran-Krieges schätzten zudem mehr Expertinnen und Experten in der Befragung die Handlungsfelder „Energie effizient nutzen“ und „Auf erneuerbare Energien umsteigen“ als bedeutsam ein.

Quelle: Institut für Mittelstandsforschung IfM Bonn

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Automatischer Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz

Das BMF macht eine finale Staatenaustauschliste 2026 im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30. September 2026 bekannt (Az. IV D 3 – S 1315/00304/071/023).

BMF, Schreiben IV D 3 – S 1315/00304/071/023 vom 08.06.2026

Nach dem Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz – FKAustG) werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG automatisch ausgetauscht (§ 27 Absatz 1 FKAustG).

Dem BZSt sind hierfür von den meldenden Finanzinstituten die Finanzkontendaten zu den meldepflichtigen Konten für den Meldezeitraum 2025 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung zum 31. Juli 2026 zu übermitteln (§ 27 Absatz 2 FKAustG).

Zu den Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG, bei denen die Voraussetzungen für einen automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen vorliegen, zählen

  1. Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund der Richtlinie 2011/16/EU,
  2. Drittstaaten, die Vertragsparteien der von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (BGBl. 2015 II Seiten 1630, 1632) sind und diese in ihr nationales Recht verpflichtend aufgenommen haben sowie Vertragsparteien des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. II 2015 Seiten 966, 967) sind und die gewährleisten, dass sie die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1, insbesondere Buchstabe e der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten erfüllen,
  3. Drittstaaten, die Verträge mit der Europäischen Union zur Vereinbarung des automatischen Austauschs von Informationen über Finanzkonten im Sinne der unter Nummer 1 angeführten Richtlinie 2014/107/EU (ABl. L 359 vom 16. Dezember 2014, Seite 1) geschlossen haben, sowie
  4. Drittstaaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch geschlossen hat, nach dem ein automatischer Austausch von Informationen vereinbart werden kann.

Hiermit werden die Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG bekanntgegeben, bei denen die Voraussetzungen für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten mit Stand vom 1. Juni 2026 vorliegen, mit denen der automatische Datenaustausch zum 30. September 2026 erfolgt und für welche die meldenden Finanzinstitute Finanzkontendaten zum 31. Juli 2026 an das BZSt zu übermitteln haben (finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2026).

Die finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2026 wird nachfolgend dargestellt und steht auf der Internetseite des BZSt unter www.bzst.bund.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Eilantrag einer Polizeikommissarin auf Untersagung disziplinarbehördlicher Ermittlungen im Zusammenhang mit der Änderung ihres Geschlechtseintrags ohne Erfolg

Eine Düsseldorfer Polizeikommissarin kann die Durchführung disziplinarbehördlicher Ermittlungen, welche im Zusammenhang mit der Änderung ihres Geschlechtseintrags im Personenstandsregister stehen, nicht im Wege eines Eilantrages verhindern. Das hat das VG Düsseldorf entschieden und damit den Antrag der Beamtin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt (Az. 35 L 495/26.O).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 08.06.2026 zum Beschluss 35 L 495/26.O vom 28.05.2026

Eine Düsseldorfer Polizeikommissarin kann die Durchführung disziplinarbehördlicher Ermittlungen, welche im Zusammenhang mit der Änderung ihres Geschlechtseintrags im Personenstandsregister stehen, nicht im Wege eines Eilantrages verhindern. Das hat die 2. Landesdisziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom 28. Mai 2026 entschieden und damit den Antrag der Beamtin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Die Antragstellerin ließ im Mai 2025 ihren Geschlechtseintrag nach den Vorgaben des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) im Personenstandsregister in „weiblich“ ändern. Die Polizeipräsidentin Düsseldorf leitete daraufhin ein Disziplinarverfahren gegen sie ein. Gegenstand des Verfahrens ist der Vorwurf, die Antragstellerin habe die Änderung mit dem alleinigen Ziel vornehmen lassen, hierdurch statusrechtliche Vorteile in Gestalt einer schnelleren Beförderung zu erlangen. Ihr nunmehr weiblicher Geschlechtseintrag führe dazu, dass sie in den Genuss der sog. Frauenförderung komme und hierdurch in der Beförderungsrangfolge um 43 Plätze aufsteige. Der Verdacht eines rechtsmissbräuchlichen Vorgehens der Antragstellerin sei dadurch entstanden, dass sie diese Absicht mehrfach im Kollegenkreis geäußert habe.

Die Disziplinarkammer hat den auf die Untersagung disziplinarbehördlicher Verfahrenshandlungen – insbesondere die Vernehmung bereits geladener Zeugen – gerichteten Eilantrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt:

Zwar verbietet die Fürsorgepflicht dem Dienstherrn, gegen einen Beamten ein Disziplinarverfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ein Dienstvergehen erkennbar nicht in Betracht kommt. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Denn es bestehen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, dass die Antragstellerin ein Dienstvergehen begangen hat. Anknüpfungspunkt ist ihre unstreitige sowie wiederholte Äußerung im Kollegenkreis, sie habe durch die Änderung ihres Geschlechtseintrages allein das Ziel verfolgt, in den Genuss der „Frauenförderung“ zu kommen. Dies begründet den Verdacht, dass die Antragstellerin sich in einer Konkurrenzsituation um Beförderungsposten gegenüber Kolleginnen und Kollegen einen nicht gerechtfertigten Vorteil verschafft und dadurch gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht verstoßen hat. Daher war bzw. ist die Polizeipräsidentin Düsseldorf zur Einleitung des Disziplinarverfahrens sowie zur Durchführung von Ermittlungen verpflichtet. Sie – und nicht die Disziplinarkammer – hat im Rahmen ihrer Ermittlungen auch die Frage zu beantworten, ob die Aussage der Antragstellerin, ihre Äußerungen im Kollegenkreis seien nicht ernst gemeint gewesen und allein zu ihrem Selbstschutz erfolgt, glaubhaft ist.

Die Vorschriften des SBGG stehen der Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht entgegen, denn eine auf Änderung des Geschlechtseintrages gerichtete Erklärung ist dann zweckwidrig, wenn sie nicht jedenfalls auch der Harmonisierung von Geschlechtsidentität und Geschlechtseintrag dient.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die der Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf

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Exporte im April 2026: +0,9 % zum März 2026

Im April 2026 sind die deutschen Exporte gegenüber März 2026 kalender- und saisonbereinigt um 0,9 % und die Importe um 1,2 % gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahresmonat April 2025 nahmen die Exporte um 3,6 % und die Importe um 6,2 % zu, wie das Statistische Bundesamt anhand vorläufiger Ergebnisse weiter mitteilt.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 09.06.2026

Exporte (kalender- und saisonbereinigte Warenausfuhren), April 2026
136,6 Milliarden Euro
+0,9 % zum Vormonat
+3,6 % zum Vorjahresmonat

Importe (kalender- und saisonbereinigte Wareneinfuhren), April 2026
122,1 Milliarden Euro
+1,2 % zum Vormonat
+6,2 % zum Vorjahresmonat

Außenhandelsbilanz (kalender- und saisonbereinigt), April 2026
14,5 Milliarden Euro

Im April 2026 sind die deutschen Exporte gegenüber März 2026 kalender- und saisonbereinigt um 0,9 % und die Importe um 1,2 % gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahresmonat April 2025 nahmen die Exporte um 3,6 % und die Importe um 6,2 % zu, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) anhand vorläufiger Ergebnisse weiter mitteilt.

Im April 2026 wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 136,6 Milliarden Euro aus Deutschland exportiert und Waren im Wert von 122,1 Milliarden Euro nach Deutschland importiert. Die Außenhandelsbilanz schloss damit im April 2026 mit einem Überschuss von 14,5 Milliarden Euro ab. Im März 2026 hatte der kalender- und saisonbereinigte Außenhandelssaldo +14,7 Milliarden Euro betragen. Im April 2025 hatte er bei +16,9 Milliarden Euro gelegen.

Außenhandel mit EU-Staaten

In die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) wurden im April 2026 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 79,1 Milliarden Euro exportiert und es wurden Waren im Wert von 61,0 Milliarden Euro von dort importiert. Gegenüber März 2026 stiegen die kalender- und saisonbereinigten Exporte in die EU-Staaten um 1,0 % und die Importe aus diesen Staaten um 0,4 %. In die Staaten der Eurozone wurden Waren im Wert von 54,8 Milliarden Euro (+0,1 %) exportiert und es wurden Waren im Wert von 41,6 Milliarden Euro (+2,2 %) aus diesen Staaten importiert. In die EU-Staaten, die nicht der Eurozone angehören, wurden Waren im Wert von 24,3 Milliarden Euro (+3,0 %) exportiert und es wurden Waren im Wert von 19,4 Milliarden Euro (-3,4 %) von dort importiert.

Außenhandel mit Nicht-EU-Staaten

In die Staaten außerhalb der EU (Drittstaaten) wurden im April 2026 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 57,5 Milliarden Euro exportiert und es wurden Waren im Wert von 61,1 Milliarden Euro aus diesen Staaten importiert. Gegenüber März 2026 stiegen die Exporte in die Drittstaaten um 0,7 % und die Importe von dort um 2,0 %.

Die meisten deutschen Exporte gingen im April 2026 in die Vereinigten Staaten. Dorthin wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 11,4 Milliarden Euro exportiert, das waren 1,8 % mehr als im März 2026. Gegenüber dem Vorjahresmonat April 2025 waren die Exporte in die Vereinigten Staaten kalender- und saisonbereinigt um 12,9 % niedriger. Die Exporte in das Vereinigte Königreich nahmen im Vergleich zum Vormonat um 9,5 % auf 6,7 Milliarden Euro ab. Die Exporte in die Volksrepublik China sanken im April 2026 im Vergleich zum März 2026 um 3,5 % auf 5,8 Milliarden Euro.

Die meisten Importe kamen im April 2026 aus der Volksrepublik China. Von dort wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 15,6 Milliarden Euro eingeführt. Das waren 0,2 % mehr als im Vormonat. Die Importe aus den Vereinigten Staaten stiegen um 7,6 % auf 8,6 Milliarden Euro. Die Importe aus dem Vereinigten Königreich nahmen im gleichen Zeitraum um 4,7 % auf 3,3 Milliarden Euro ab.

Originalwerte für den Außenhandel (nicht kalender- und saisonbereinigt)

Nominal (nicht kalender- und saisonbereinigt) wurden im April 2026 Waren im Wert von 136,6 Milliarden Euro aus Deutschland exportiert und Waren im Wert von 122,4 Milliarden Euro nach Deutschland importiert. Im Vergleich zum Vorjahresmonat April 2025 stiegen die Exporte damit um 3,6 % und die Importe um 6,3 %. Die unbereinigte Außenhandelsbilanz schloss im April 2026 mit einem Überschuss von 14,2 Milliarden Euro ab. Im April 2025 hatte der Saldo +16,6 Milliarden Euro betragen.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Produktion im April 2026: +0,4 % zum Vormonat

Die reale (preisbereinigte) Produktion im Produzierenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im April 2026 gegenüber März 2026 saison- und kalenderbereinigt um 0,4 % gestiegen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 09.06.2026

Produktion in den energieintensiven Industriezweigen um 1,0 % gestiegen

Produktion im Produzierenden Gewerbe
April 2026 (real, vorläufig):
+0,4 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
-0,5 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

März 2026 (real, revidiert):
-0,1 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
-3,4 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Die reale (preisbereinigte) Produktion im Produzierenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im April 2026 gegenüber März 2026 saison- und kalenderbereinigt um 0,4 % gestiegen. Im weniger volatilen Dreimonatsvergleich war die Produktion von Februar 2026 bis April 2026 um 0,5 % niedriger als in den drei Monaten zuvor. Im März 2026 sank die Produktion gegenüber Februar 2026 nach Revision der vorläufigen Ergebnisse um 0,1 % (vorläufiger Wert: -0,7 %). Im Vergleich zum Vorjahresmonat April 2025 war die Produktion im April 2026 kalenderbereinigt 0,5 % niedriger.

Deutlicher Produktionsanstieg im Baugewerbe

Die positive Entwicklung der Produktion im April 2026 ist auf den Anstieg im Baugewerbe zurückzuführen (saison- und kalenderbereinigt +2,4 % zum Vormonat). Auch die Anstiege in der der chemischen Industrie (+2,1 %) und in der Herstellung von Metallerzeugnissen (+1,6 %) beeinflussten das Gesamtergebnis positiv. Negativ wirkte sich hingegen der Produktionsrückgang im Bereich der Automobilindustrie (-4,7 %) aus.

Die Industrieproduktion (Produzierendes Gewerbe ohne Energie und Baugewerbe) blieb im April 2026 gegenüber März 2026 saison- und kalenderbereinigt unverändert (0,0 %). Dabei stieg die Produktion von Vorleistungsgütern um 1,4 % und die Produktion von Konsumgütern um 1,9 %. Die Produktion von Investitionsgütern sank dagegen um 1,5 %. Außerhalb der Industrie stieg die Energieerzeugung um 0,2 %.

Im Vergleich zum Vorjahresmonat April 2025 sank die Industrieproduktion kalenderbereinigt um 2,1 %.

Produktion in energieintensiven Industriezweigen gestiegen

In den energieintensiven Industriezweigen ist die Produktion im April 2026 gegenüber März 2026 saison- und kalenderbereinigt um 1,0 % gestiegen. Im Dreimonatsvergleich war die Produktion in den energieintensiven Industriezweigen von Februar 2026 bis April 2026 um 2,6 % höher als in den drei Monaten zuvor. Verglichen mit dem Vorjahresmonat April 2025 war die energieintensive Produktion im April 2026 kalenderbereinigt um 0,9 % höher. Eine Analyse zum Produktionsindex für energieintensive Industriezweige ist auf der Themenseite „Industrie, Verarbeitendes Gewerbe“ im Internetangebot des Statistischen Bundesamtes verfügbar.

Revision weiter zurückliegender Werte

Mit dem Berichtsmonat April 2026 wurden die monatlichen Werte zur Produktion ab Januar 2025 für den Produktionsindex revidiert.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe im April 2026: -3,8 % zum Vormonat

Der reale (preisbereinigte) Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im April 2026 gegenüber März 2026 saison- und kalenderbereinigt um 3,8 % gesunken. Ohne die Berücksichtigung von Großaufträgen war der Auftragseingang ebenfalls um 3,8 % niedriger als im Vormonat.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 08.06.2026

Auftragseingang ohne Großaufträge ebenfalls -3,8 %

Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe
April 2026 (real, vorläufig):
-3,8 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
+1,6 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

März 2026 (real, revidiert):
+4,5 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
+6,1 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Der reale (preisbereinigte) Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im April 2026 gegenüber März 2026 saison- und kalenderbereinigt um 3,8 % gesunken. Ohne die Berücksichtigung von Großaufträgen war der Auftragseingang ebenfalls um 3,8 % niedriger als im Vormonat. Im weniger volatilen Dreimonatsvergleich lag der Auftragseingang von Februar 2026 bis April 2026 um 3,1 % niedriger als in den drei Monaten zuvor, ohne Großaufträge stieg er im gleichen Zeitraum um +3,5 %. Im März 2026 stieg der Auftragseingang nach Revision der vorläufigen Ergebnisse gegenüber Februar 2026 um 4,5 % (vorläufiger Wert: +5,0 %).

Die negative Entwicklung der Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe im April 2026 ist auf die deutlichen Rückgänge von Neuaufträgen in der Automobilindustrie (saison- und kalenderbereinigt -5,3 % zum Vormonat) und in der Herstellung von elektrischer Ausrüstung (-16,3 %) zurückzuführen. Auch der Rückgang des Auftragseingangs im Maschinenbau (-7,4 %) beeinflusste das Gesamtergebnis negativ.

Bei den Investitionsgütern lag der Auftragseingang im April 2026 um 2,9 % niedriger und bei den Vorleistungsgütern um 4,4 % niedriger als im Vormonat. Bei den Konsumgütern fiel er um 6,7 %.

Die Auslandsaufträge sanken im April 2026 um 4,2 %. Dabei fielen die Aufträge aus der Eurozone um 11,1 % und die Aufträge von außerhalb der Eurozone stiegen um 0,8 %. Die Inlandsaufträge sanken um 2,9 %.

Umsatz im April 2026 um 0,1 % höher als im Vormonat

Der reale Umsatz im Verarbeitenden Gewerbe war nach vorläufigen Angaben im April 2026 saison- und kalenderbereinigt 0,1 % höher als im Vormonat. Im Vergleich zum Vorjahresmonat April 2025 war der Umsatz kalenderbereinigt 0,6 % höher. Für März 2026 ergab sich nach Revision der vorläufigen Ergebnisse ein Anstieg von 1,2 % gegenüber Februar 2026 (vorläufiger Wert: +0,7 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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EU-Kommission fordert EU-weite Umsetzung der Vorschriften zur Lohngleichheit

Die EU-Kommission fordert die Mitgliedstaaten zur vollständigen Umsetzung der Entgelttransparenz-Richtlinie auf, um die Lohnlücke zwischen Frauen und Männern durch mehr Transparenz, Durchsetzungsmechanismen und faire Vergütungsstrukturen wirksam zu verringern.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 08.06.2026

Am 7. Juni ist die Frist für die Umsetzung der Entgelttransparenz-Richtlinie in der gesamten EU abgelaufen. Fairness ist nicht nur ein Wert. Sie ist auch eine wirtschaftliche Stärke: Die Länder, die sich für die Gleichstellung der Geschlechter einsetzen, sind auch die wettbewerbsfähigsten. Die EU-Verträge legen eindeutig fest, dass gleiche Arbeit gleichen Lohn verdient, unabhängig davon, ob sie von einer Frau oder einem Mann verrichtet wird.

Eurostat

Die neuesten Eurostat-Daten zeigen, dass der Bruttostundenlohn von Frauen in der EU im Durchschnitt 11,1 Prozent unter dem von Männern lag, in Deutschland sogar 15,6 Prozent.

Das ist auf eine komplexe Reihe von Faktoren zurückzuführen, wie beispielsweise die Unterbewertung von Berufen, die traditionell von Frauen ausgeübt werden, sowie auf Geschlechterstereotypen, die sich auf Bildung, Einstellung, Beförderungen und Löhne auswirken.

Eurobarometer

Darüber hinaus sind fast neun von zehn Europäern der Meinung, dass es inakzeptabel ist, wenn Frauen für die gleiche Arbeit weniger verdienen als Männer.

Richtlinie wurde vor drei Jahren beschlossen

Das Europäische Parlament und die Minister der Mitgliedstaaten im Rat der EU haben die Richtlinie im Mai 2023 beschlossen. Hier ist der Gesetzestext verlinkt. Den Vorschlag für diese Richtlinie zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Entgelttransparenz und Durchsetzungsmechanismen hatte die EU-Kommission 2021 vorgelegt.

Beitrag der Richtlinie

Die EU-Richtlinie trägt dazu bei, das Recht auf gleiches Entgelt in die Praxis umzusetzen. Die Richtlinie hilft Arbeitgebern bei der Beurteilung, ob ihre Lohnstrukturen in der Praxis dem Grundsatz des gleichen Entgelts entsprechen. Außerdem unterstützt sie die Arbeitnehmer, indem sie einen klaren Rahmen für die Anwendung des Konzepts der „gleichwertigen Arbeit“ auf der Grundlage von Kriterien wie Qualifikationen, Aufwand, Verantwortung und Arbeitsbedingungen schafft.

Talente gewinnen

Darüber hinaus wird die Richtlinie Arbeitgebern helfen, Talente zu gewinnen und zu halten, indem klarere und fairere Vergütungspraktiken eingeführt werden. Lohntransparenz stärkt die Arbeitnehmer und trägt zur Bekämpfung von Diskriminierung bei, während sie europäischen Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil verschafft.

Enge Zusammenarbeit und Millionen-Förderung zur Vorbereitung der Umsetzung

Seit den Vorbereitungsphasen des Vorschlags hat die Kommission eng mit den Mitgliedstaaten und wichtigen Interessengruppen zusammengearbeitet, um Lohngleichheit zu fördern.

Die Kommission hat die Umsetzung der Richtlinie mit mehr als 3,8 Millionen Euro aus dem Programm „Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ sowie mit weiteren 5 Millionen Euro im Rahmen der kürzlich abgeschlossenen Ausschreibung 2026 zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter gefördert.

Die Kommission wird nationale Behörden, Unternehmen und Arbeitnehmer weiterhin dabei unterstützen, Lohngleichheit in unserer gesamten Union zu verwirklichen.

Quelle: EU-Kommission, Vertretung in Deutschland

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Gescheiterte Reise zu Champions League Spiel: Keine Eintrittskarten nach Buchung einer Fan-Reise über Social Media

Das AG München verurteilte einen Reiseunternehmer zur Rückzahlung des noch offenen Betrags, da die gebuchte Fußballreise einschließlich der Eintrittskarten nicht erbracht wurde und der Kläger wirksam vom Vertrag zurücktreten konnte (Az. 172 C 527/26).

AG München, Pressemitteilung vom 08.06.2026 zum Urteil 172 C 527/26 vom 28.04.2026 (nrkr)

Ein Münchner Event-Unternehmer warb auf Social Media mit Eintrittskarten für das Champions League Spiel zwischen Galatasaray Istanbul und FC Bayern München am 24.10.2023 nebst Flügen, drei Übernachtungen und Flughafen-Transfers. Ein Kläger aus Nordrhein-Westfalen kontaktierte den Unternehmer daraufhin per WhatsApp und buchte für sich, seine Ehefrau und deren Bruder eine dreitägige Reise nach Istanbul, inklusive dreier Eintrittskarten, nebst Flügen und Hotel zu einem Gesamtpreis von 2.270 Euro. Nach einer Anzahlung in Höhe von 600 Euro per PayPal leistete der Kläger auch den weiteren Reisepreis vor Antritt der Reise.

Trotz mehrfacher Nachfragen erhielt der Kläger jedoch keine Tickets für das Spiel oder die Flüge. Der beklagte Unternehmer behauptete, dass diese per Post unterwegs seien. Nachdem die Tickets bei dem Kläger letzten Endes nie angekommen sind, traten die Reisenden die Reise nicht an und der Kläger verlangte von dem beklagten Unternehmer sein Geld zurück. Dieser erstattete an den Kläger über PayPal einen Betrag von 600 Euro und verweigerte eine weitere Erstattung unter Verweis darauf, dass die Reise wie geplant hätte stattfinden können.

Der Kläger verklagte den Reiseunternehmer schließlich vor dem Amtsgericht München auf Zahlung der ausstehenden 1.670 Euro. Das Amtsgericht gab der Klage mit Urteil vom 28.04.2026 in vollem Umfang statt. In seinem Urteil führte es u. a. aus:

„Der Beklagte hat die aus dem Vertrag geschuldete Leistung – Durchführung einer Fußballreise zu einem Champions-League-Spiel am 24.10.2023 in Istanbul – nicht erbracht und der [Kläger] konnte daher – gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB ohne Fristsetzung – vom Vertrag zurücktreten. […] Die Einwendungen des Beklagten sind unerheblich. Diese sind weitgehend unsubstanziiert und teilweise unverständlich. […] Zu den entgegenstehenden AGB trägt der Beklagte weder vor, wie diese in den Vertrag einbezogen sein sollten, noch stellt er dar, welchen Inhalt sie haben und inwieweit sie damit dem Anspruch des Klägers entgegenstehen sollten. Es werden die Umstände der Bereitstellung der Flug-, Hotel- und Spieltickets nicht konkret dargelegt. […] Es ist dabei insbesondere auch nicht Aufgabe des Gerichts, sich die entsprechenden Umstände aus seitenweiser [vorgelegter] WhatsApp-Kommunikation selbst zusammenzusuchen.“

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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