Änderungen im Vorsteuer-Vergütungsverfahren zum 1. Januar 2026

Mit dem BMF-Schreiben werden Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren vorgenommen (Az. III C 3 – S 7359/00081/001/030).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S 7359/00081/001/030 vom 02.06.2026

I. Allgemeines

Mit Artikel 7 Nummer 2 der Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 19. Dezember 2025 (BGBl I S. 110) wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2026 § 61a Abs. 2 Satz 3 bis 6 UStDV geändert bzw. eingefügt.

Um den Anforderungen der Digitalisierung gerecht zu werden, sind die Nachweise für Anträge auf Vorsteuervergütungen von nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern, die nach dem 31. Dezember 2025 gestellt werden, in digitaler Form bereitzustellen. Zur Erleichterung der Übersicht über die zu vergütenden Vorsteuerbeträge ist eine detaillierte Einzelaufstellung beizufügen. Zur Ablösung der Papiernachweise erfolgt die Übermittlung der zum Antrag gehörenden vollständigen Anlagen vorzugsweise über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern und in Ausnahmefällen (übergangsweise) durch die Zurverfügungstellung über ein Speichermedium (z. B. USB-Stick). Die Vorlage von Rechnungen wurde durch die Einführung eines Schwellenwertes erleichtert, sodass Kleinbeträge, wie beispielsweise Kosten im Bereich der Personenbeförderung (Taxifahrten, ÖPNV), nur auf Verlangen des BZSt nachzuweisen sind.

Hierbei wurde zudem die Regelung für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer mit der Regelung für im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer (§ 61 UStDV) harmonisiert.

II. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 21. Mai 2026 – III C 3 – S 7170/00085/004/035 (COO.7005.100.4.14846417), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, geändert.

Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Anträge auf Vorsteuer-Vergütung, die nach dem 31. Dezember 2025 gestellt werden, anzuwenden.

(…)

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Keine Ersatzansprüche gegen die Stadt nach Sturz über eine Straßenabsperrung

Das LG Lübeck hat die Schadensersatzklage der Unfallversicherung eines Radfahrers abgewiesen, weil die ordnungsgemäß reflektierende Straßenabsperrung den Verkehrssicherungspflichten genügte und der Stadt daher kein Pflichtverstoß vorzuwerfen war (Az. 4 O 372/23).

LG Lübeck, Mitteilung vom 26.05.2026 zum Urteil 4 O 372/23 vom 13.02.2026 (rkr)

Ein Radfahrer verunglückt nach einem Sturz über eine Absperrung schwer. Das Landgericht Lübeck weist die Klage der Unfallversicherung ab.

Der Fall

Ein Radfahrer fährt im Dunkeln einen abschüssigen Weg hinunter zu einer Brücke – seinen täglichen Arbeitsweg. Am Freitag war dort noch alles frei, am Montag steht dort eine Absperrbake quer zur Durchfahrt. Der Mann erkennt sie trotz funktionierenden Fahrradlichts zu spät, stürzt und verletzt sich lebensgefährlich.

Seine Unfallversicherung verlangt Schadensersatz von der Stadt. Begründung: Die Absperrung sei im Dunkeln nicht erkennbar gewesen.

Die Entscheidung

Das Gericht hat Ersatzansprüche der Unfallversicherung verneint. Denn die Stadt habe nicht gegen Verkehrssicherungspflichten verstoßen. Die Bake sei auf beiden Seiten nachweislich mit reflektierendem Material versehen gewesen und habe damit den Sicherheitsvorschriften entsprochen.

Was bedeutet das?

Wer eine Gefahrenquelle schafft – wie hier durch das Aufstellen einer Absperrung -, muss Vorkehrungen zum Schutz der Allgemeinheit treffen (sog. Verkehrssicherungspflicht). Eine absolute Sicherheit kann dabei aber nicht verlangt werden. Ist die Gefahr – wie hier – erkennbar, ist man regelmäßig selbst verantwortlich.

Das Urteil vom 13.02.2026 (Aktenzeichen: 4 O 372/23) ist rechtskräftig.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein, Landgericht Lübeck

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Umsatz im Dienstleistungsbereich im März 2026 um 1,4 % niedriger als im Vormonat

Der Dienstleistungssektor in Deutschland (ohne Finanz- und Versicherungsdienstleistungen) hat im März 2026 nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes real (preisbereinigt) 1,4 % und nominal (nicht preisbereinigt) 1,0 % weniger Umsatz erwirtschaftet als im Februar 2026.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 05.06.2026

Umsatz im Dienstleistungsbereich, März 2026 (vorläufig, kalender- und saisonbereinigt)
-1,4 % zum Vormonat (real)
-1,0 % zum Vormonat (nominal)
-0,3 % zum Vorjahresmonat (real)
+1,6 % zum Vorjahresmonat (nominal)

Der Dienstleistungssektor in Deutschland (ohne Finanz- und Versicherungsdienstleistungen) hat im März 2026 nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) kalender- und saisonbereinigt real (preisbereinigt) 1,4 % und nominal (nicht preisbereinigt) 1,0 % weniger Umsatz erwirtschaftet als im Februar 2026. Verglichen mit dem Vorjahresmonat März 2025 verzeichnete der reale Umsatz einen Rückgang von 0,3 % und der nominale Umsatz einen Anstieg von 1,6 %.

Den größten realen Umsatzrückgang im März 2026 gegenüber dem Vormonat verzeichneten die freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen mit einem Minus von 4,8 %, gefolgt von den sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen (zum Beispiel Vermietung von beweglichen Sachen und Vermittlung von Arbeitskräften) mit einem Minus von 2,6 %. Im Grundstücks- und Wohnungswesen betrug der Rückgang gegenüber dem Vormonat -0,8 %. Im Gegensatz hierzu stiegen die Umsätze im Bereich Verkehr und Lagerei im März 2026 um 0,3 % und im Bereich Information und Kommunikation um 0,7 % gegenüber dem Vormonat.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Basketballturnier auf Kreuzfahrtschiff: Verletzung eines Crewmitglieds kein Arbeitsunfall

Die Klage eines Schiffsarztes auf Anerkennung einer Knieverletzung als Arbeitsunfall blieb erfolglos. Das SG Hannover hat die Entscheidung der zuständigen Berufsgenossenschaft bestätigt (Az. S 58 U 169/23).

SG Hannover, Pressemitteilung vom 05.06.2026 zum Urteil S 58 U 169/23 vom 19.05.2026 (nrkr)

Die Klage eines Schiffsarztes auf Anerkennung einer Knieverletzung als Arbeitsunfall blieb erfolglos. Das Sozialgericht (SG) Hannover hat die Entscheidung der zuständigen Berufsgenossenschaft durch Urteil vom 19. Mai 2026 bestätigt.

Der Kläger hatte sich während des Endspiels eines freiwilligen Basketballturniers für Crewmitglieder auf einem Kreuzfahrtschiff am Knie verletzt. Er machte geltend, das Turnier sei vom Arbeitgeber organisiert worden und daher als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung versichert gewesen. Zudem habe er sich als Schiffsarzt auch in seiner Freizeit in ständiger Bereitschaft befunden. Schließlich habe sich mit dem besonders rutschhemmenden Bodenbelag der Sporthalle eine schiffstypische Gefahr verwirklicht.

Dem folgte das Gericht nicht. Die Teilnahme am Basketballturnier habe nicht in einem ausreichenden Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit als Schiffsarzt gestanden. Der Kläger habe zum Unfallzeitpunkt weder objektiv eine geschuldete Haupt- oder Nebenpflicht aus seinem Beschäftigungsverhältnis als Schiffsarzt noch subjektiv annehmen können, eine solche Pflicht zu erfüllen. Das Turnier sei auch weder als versicherter Betriebssport noch als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung anzusehen. Es habe Wettkampfcharakter gehabt und sich von vornherein nur an einen begrenzten Kreis basketballinteressierter Crewmitglieder gerichtet. Bei einer Besatzungsstärke von rund 1.000 Personen hätten lediglich etwa 100 Beschäftigte teilgenommen.

Auch eine besondere schiffstypische Gefahr habe sich nach Auffassung der Kammer nicht verwirklicht. Der in der Sporthalle verwendete rutschhemmende Bodenbelag stelle keine Besonderheit dar, die den Unfall wesentlich geprägt habe. Vergleichbare Bodenverhältnisse könnten auch in Sporthallen an Land bestehen. Der Unfall habe sich daher aufgrund von Umständen ereignet, die dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen seien.

Quelle: Sozialgericht Hannover

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Getrennte Wohnungen, aber keine Trennung: Sozialgericht bejaht Bedarfsgemeinschaft von Eheleuten

Das SG Hannover hat den Eilantrag auf höhere Bürgergeldleistungen abgelehnt, weil die Ehegatten trotz getrennter Wohnungen voraussichtlich nicht dauernd getrennt leben und daher eine Bedarfsgemeinschaft bilden (Az. S 7 AS 334/26 ER).

SG Hannover, Pressemitteilung vom 02.06.2026 zum Beschluss S 7 AS 334/26 ER vom 05.05.2026 (nrkr)

Das Sozialgericht (SG) Hannover hat mit Beschluss vom 5. Mai 2026 den Antrag einer Bürgergeldempfängerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.

Die Antragstellerin und ihre vier minderjährigen Kinder begehrten für die Monate April bis Juli 2026 höhere Leistungen nach dem SGB II. Nach ihrer Eheschließung im März 2026 wurde der Ehemann bei der Leistungsberechnung als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit der Begründung, sie lebe mit ihrem Ehemann in getrennten Wohnungen und unterhalte mit ihm keine Bedarfsgemeinschaft.

Das Gericht lehnte den Eilantrag ab. Nach der im Verfahren durchgeführten Beweisaufnahme, in deren Rahmen der Ehemann als Zeuge vernommen wurde, spreche nach vorläufiger Einschätzung vieles dafür, dass die Eheleute nicht dauernd getrennt leben und deshalb eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Für die Annahme eines dauernden Getrenntlebens komme es nicht entscheidend auf eine räumliche Trennung an. Maßgeblich sei vielmehr, ob mindestens ein Ehegatte die eheliche Gemeinschaft ablehne und dies nach außen erkennbar sei. Dafür hätten sich im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte ergeben.

Die Beweisaufnahme habe vielmehr gezeigt, dass die Eheleute keine Trennungsabsichten haben und ihre Ehe weiterhin leben. Der Ehemann unterstütze die Familie unter anderem bei der Betreuung der Kinder, im Krankheitsfall und im Familienalltag. Er verfüge über einen Schlüssel zur Wohnung der Antragstellerin, unternehme gemeinsame Spaziergänge und Ausflüge mit der Familie und beteilige sich regelmäßig an familiären Aktivitäten. Zudem sprächen auch die Umstände der standesamtlichen und freikirchlichen Eheschließung gegen die Annahme, die Ehe sei lediglich aus Versorgungsgründen eingegangen worden.

Nach der vorläufigen Einschätzung des Gerichts ist das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft überwiegend wahrscheinlich. Der Antrag auf Gewährung höherer Bürgergeldleistungen im Eilverfahren blieb ohne Erfolg.

Quelle: Sozialgericht Hannover

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KI-Halluzination: KG ermahnt Anwältin wegen erfundener Urteile im Schriftsatz

Rechtsanwältinnen und -anwälte dürfen sich zwar von KI helfen lassen, müssen aber insbesondere die zitierten Fundstellen nachprüfen. Auf diese Entscheidung des KG Berlin weist die BRAK hin (Az. 17 WF 144/25).

BRAK, Mitteilung vom 08.06.2026 zum Beschluss 17 WF 144/25 des KG Berlin vom 20.11.2025

Rechtsanwältinnen und -anwälte dürfen sich zwar von KI helfen lassen, müssen aber insbesondere die zitierten Fundstellen nachprüfen, so das KG Berlin.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind gehalten, mithilfe von KI verfasste Schriftsätze zu prüfen, insbesondere darauf, ob darin enthaltene Rechtsprechungszitate Ergebnis einer ‚fantasierenden‘ KI sind“, so der Leitsatz eines aktuellen Urteils des KG Berlin. In dem mit der Überschrift „Erfundene Rechtsprechungszitate in anwaltlichem Schriftsatz“ versehenen Urteil ermahnt das Gericht die Nachlässigkeit einer Anwältin in einem Familienrecht-Verfahren und gibt Aufschluss darüber, wie eine KI möglicherweise zu der Erfindung von Fundstellen gelangt (Beschluss vom 20.11.2025, Az. 17 WF 144/25).

In dem Verfahren ging es um eine wichtige Angelegenheit: Eine Mutter wollte im Eilverfahren wegen behaupteter Kindeswohlgefährdung durch den Vater u. a. die elterliche Sorge für ihre Tochter erhalten und hatte Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren beantragt. In erster Instanz blieb sie erfolglos, das AG sah keine Eilbedürftigkeit. Im Rahmen der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe trug sie im Wesentlichen vor, das AG habe die Anforderungen an die Erfolgsaussicht überspannt, wobei sie auf die Maßstäbe der Entscheidung des „BGH, Beschluss vom 14.11.2007 – XII ZB 183/07, FamRZ 2008, 137“ verwies. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg, weil auch das KG davon ausging, die Mutter könne bis zur Hauptsache abwarten.

KG ermahnt Anwältin zum Umgang mit KI

Bemerkenswert ist jedoch der letzte Abschnitt des Beschlusses: „Vorsorglich wird die Verfahrensbevollmächtigte der Mutter darauf hingewiesen, dass die Schriftsätze offensichtlich mithilfe von KI verfasst und die von dieser eingefügten Zitate nicht überprüft worden sind, wozu ein Rechtsanwalt sowohl aufgrund des Mandatsverhältnisses als auch als Organ der Rechtspflege verpflichtet wäre (vgl. § 43 BRAO).

So existiere die in der Beschwerdebegründung zitierte Entscheidung „BGH, Beschluss vom 14.11.2007 – XII ZB 183/07, FamRZ 2008, 137“ nicht, sondern das Zitat sei offenbar Ergebnis einer „fantasierenden“ KI. Eine Entscheidung mit diesem Aktenzeichen ist in keiner der juristischen Datenbanken oder auf der Internetseite des BGH vorhanden. Auch eine weitere Fundstelle in dem Schriftsatz (OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.07.2016 – 13 UF 103/16) existiere weder in den juristischen Datenbanken noch im Internet.

Außerdem führt der Senat detailliert seine „aufwändige Prüfung“ zu der ersten Fundstelle aus – dieser Abschnitt kann ein wenig Aufschluss darüber geben, wie eine KI möglicherweise zu ihrer „Halluzination“ kommt: In der FamRZ-Fundstelle sei ein BGH-Verfahren mit einem völlig anderen Datum und Gegenstand abgedruckt. Um Verfahrenskostenhilfe gehe es hier nicht. Tatsächlich finde sich allerdings auf den Seiten 134 bis 136 eine Entscheidung des BGH vom 14.11.2017 – jedoch mit einem völlig anderen Aktenzeichen (Az. XII ZR 16/07). In dieser gehe es zwar um Unterhalt, nicht jedoch um Verfahrenskostenhilfe. Die einzige Entscheidung des BGH vom 14.11.2017, die sich mit „Erfolgsaussichten“ befasse, sei eine Entscheidung des Kartellsenats (Az. KVR 57/16, BB 2018, 267). Allerdings gehe es darin um eine Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Fortentwicklung des Rückmeldekonzepts der FIU bei Verdachtsmeldungen

Die FIU entwickelt ihr Rückmeldekonzept bei Verdachtsmeldungen fort. Seit dem 8. April 2026 wird die bisherige Filterung schrittweise durch ein „Scoring-Modell“ ersetzt. Jede Verdachtsmeldung wird nun einer Risikokategorie (hoch, mittel, niedrig) zugeordnet und eine nach der Risikokategorie differenzierte Rückmeldung erfolgen. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 05.06.2026

Die FIU entwickelt ihr Rückmeldekonzept bei Verdachtsmeldungen fort. Seit dem 8. April 2026 wird die bisherige Filterung schrittweise durch ein „Scoring-Modell“ ersetzt. Jede Verdachtsmeldung wird nun einer Risikokategorie (hoch, mittel, niedrig) zugeordnet und eine nach der Risikokategorie differenzierte Rückmeldung erfolgen.

Wird die Verdachtsmeldung der Risikokategorie „hoch“ zugeordnet lautet die Rückmeldung:

  • „Ihre Verdachtsmeldung wurde im Zeitpunkt ihres Eingangs von den hiesigen Risikobewertungssystemen in der Risikokategorie „hoch“ erfasst und für eine weitere operative Analyse vorgesehen.“

Wird die Verdachtsmeldung der Risikokategorie „mittel“ zugeordnet lautet die Rückmeldung:

  • „Ihre Verdachtsmeldung wurde im Zeitpunkt ihres Eingangs von den hiesigen Risikobewertungssystemen in der Risikokategorie „mittel“ erfasst. Die FIU prüft eine weitere operative Analyse.“

Bei den Verdachtsmeldungen, die der Risikokategorie „gering“ zugeordnet werden, wird keine ausdrückliche Rückmeldung erfolgen. Sofern der Meldende nach 21 Werktagen ab Übermittlung der Verdachtsmeldung keine Rückmeldung erhält, kann er davon ausgehen, dass die Verdachtsmeldung keine weitere operative Analyse der FIU erforderlich gemacht hat.

Um die Qualität der Verdachtsmeldungen zu steigern, führt die FIU spezifische Workshops durch. Die FIU bittet um Überlegungen zur weiteren Ausgestaltung dieser Workshops und damit um konkrete Hinweise, die Verpflichtete im Rahmen der Rückmeldung der FIU für sachgerecht ansehen würden. Diese Hinweise können der WPK bis zum 26. Juni 2026 mitgeteilt werden. Die WPK leitet die entsprechenden Hinweise an die FIU gebündelt und anonymisiert weiter. Hierbei soll bitte berücksichtigt werden, dass zum automatisierten Rückmeldetext selbst aufgrund technischer Limitierungen gegenwärtig keine Anpassungen möglich sind, weshalb Eingaben ausschließlich auf die Ausgestaltung der spezifischen Workshops beschränkt werden sollen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Potentiale der Kreislaufwirtschaft steigern

Das Bundeskabinett hat das Aktionsprogramm zur Kreislaufwirtschaftsstrategie beschlossen. Darauf weist die Bundesregierung hin. Mit diesem Programm soll Deutschland von Rohstoffimporten unabhängiger und wettbewerbsfähiger werden.

Bundesregierung, Meldung vom 03.06.2026

Ressourcen besser schonen und so die Umwelt besser schützen – dafür hat das Kabinett das Aktionsprogramm zur Kreislaufwirtschaftsstrategie beschlossen. Damit soll Deutschland von Rohstoffimporten unabhängiger und so wettbewerbsfähiger werden.

Das Kabinett hat den Entwurf eines Aktionsprogramms zur Umsetzung der Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie beschlossen. Damit setzt die Bundesregierung ein zentrales Vorhaben des Koalitionsvertrages im Umweltbereich um.

Bundesumweltminister Carsten Schneider betonte: „In der aktuellen Weltlage gilt mehr denn je: Kreislaufwirtschaft macht unsere Wirtschaft unabhängiger. Sie schützt unsere Unternehmen, wenn internationale Lieferketten brüchig werden oder Handelswege blockiert sind. Und sie stärkt die Innovationskraft deutscher Unternehmen in Märkten, die deutlich mehr als andere wachsen.“

Eine Plattform für Akteure und gezielte Förderung

Mit dem Aktionsprogramm verfolgt die Bundesregierung eine ganze Reihe von Zielen: mehr Ressourcenschonung und damit auch mehr Umweltschutz und mehr Rohstoffsouveränität, weil Deutschland unabhängiger von Importen wird. Außerdem strebt sie mehr Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum an: dadurch ergeben sich eine größere Versorgungssicherheit für die heimische Wirtschaft und mehr zukunftsfähige Arbeitsplätze.

Ein wichtiges Element des Aktionsprogramms ist eine Plattform, die eingerichtet werden soll, um alle relevanten Akteure zur Umsetzung wesentlicher Maßnahmen zusammenzubringen. Die Investitions- und Innovations-Förderung für die Kreislaufwirtschaft bildet ein weiteres Element. Mit der Förderung sollen Umwelt- und Industriepolitik besser verzahnt und die Potentiale der Kreislaufwirtschaft unterstützt werden – beispielsweise bei innovativen Recyclinganlagen und Start-Up-Unternehmen mit zirkulären Geschäftsmodellen.

Mehr Digitalisierung für mehr Effizienz

Zudem soll eine Digitalisierungsinitiative Stoffkreisläufe schließen. Dafür sind unter anderem digitale Produktpässe vorgesehen. Daneben sollen KI-Anwendungen für Kreislaufwirtschaft und Ressourceneffizienz gefördert werden.

Zentral ist, sogenannte zirkuläre industrielle Datenräume weiterzuentwickeln, was den souveränen, sicheren und dialogfähigen Austausch von Daten entlang der gesamten industriellen Wertschöpfungskette ermöglichen soll. Dies soll die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen erleichtern, Innovationen fördern und zugleich trotzdem die Kontrolle über die eigenen Daten behalten.

Öffentliche Beschaffung und rechtlicher Rahmen

Darüber hinaus soll die öffentliche Beschaffung als Hebel für zirkuläre Beschaffung eingesetzt werden. Nicht zuletzt soll der rechtliche Rahmen in den Bereichen Kreislaufwirtschaftsrecht und Produktverantwortung weiterentwickelt werden. Minister Schneider zeigte sich überzeugt: „Das Aktionsprogramm für die Kreislaufwirtschaft ist gut für die Umwelt und gut für die Zukunft der Wirtschaft.“

Quelle: Bundesregierung

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EU-Kommission leitet drei Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ein

Die EU-Kommission hat drei Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet, weil es seinen Verpflichtungen aus dem EU-Recht nicht nachgekommen ist und fordert Deutschland u.a. zur Abschaffung diskriminierender Bedingungen für Investitionsabzugsbeträge für im Ausland investierende KMU auf.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 04.06.2026

Die Europäische Kommission hat drei Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet, weil es seinen Verpflichtungen aus dem EU-Recht nicht nachgekommen ist. Die Kommission fordert Deutschland auf, die EU-Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit einzuhalten. Dies betrifft die Wohnsitzerfordernis für Handwerker bestimmter Gewerke in Nordrhein-Westfalen. Außerdem soll Deutschland diskriminierende Bedingungen für Investitionsabzugsbeträge für im Ausland investierende KMU abschaffen. Das dritte Verfahren betrifft den Ausbau der Herstellung und des Einsatzes nachhaltiger Flugkraftstoffe. Deutschland hat bisher keine nationalen Vorschriften über Sanktionen im Rahmen der „ReFuelEU Aviation“ erlassen.

Kommission fordert Deutschland zur Einhaltung der EU-Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit auf, Wohnsitzerfordernis in Nordrhein-Westfalen

Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland (INFR(2026)2056) einzuleiten, weil dessen nationale Rechtsvorschriften nicht mit den EU-Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit in Einklang stehen.

Die Kommission ist der Auffassung, dass Deutschland gegen die Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Dienstleistungsrichtlinie) und gegen den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verstößt. Die Dienstleistungsrichtlinie und die Artikel 49 und 56 AEUV gewährleisten, dass Unternehmen und Fachkräfte aus jedem Mitgliedstaat ohne ungerechtfertigte oder unverhältnismäßige Beschränkungen in einem anderen Mitgliedstaat ihre Dienstleistungen erbringen oder sich dort niederlassen können.

In Nordrhein-Westfalen müssen Handwerker bestimmter Gewerke (wie Maurer oder Zimmerleute), die Bauanträge für kleinere Gebäude stellen möchten, in diesem Bundesland wohnhaft, niedergelassen oder beschäftigt sein. Dadurch können Dienstleister, einschließlich solcher aus anderen EU-Mitgliedstaaten, die sich in anderen deutschen Bundesländern niederlassen möchten oder dort bereits niedergelassen sind, diese Dienstleistung in Nordrhein-Westfalen nicht erbringen. Die Kommission stellt fest, dass Nordrhein-Westfalen bereits über mehrere Auflagen zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzes verfügt, wie beispielsweise Anforderungen an Berufserfahrung und Ausbildung. Nordrhein-Westfalen ist das einzige Bundesland, das ein solches Wohnsitzerfordernis vorsieht.

Die Kommission übermittelt daher ein Aufforderungsschreiben an Deutschland, das nun zwei Monate Zeit hat, um auf die vorgebrachten Beanstandungen zu reagieren. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Land zu richten.

Kommission fordert Deutschland zur Abschaffung diskriminierender Bedingungen für Investitionsabzugsbeträge für im Ausland investierende KMU auf

Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland (INFR(2026)4006) einzuleiten, weil das Land gegen die EU-Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit (Artikel 49 AEUV und Artikel 31 EWR-Abkommen) verstößt.

Die Kommission ist der Auffassung, dass der deutsche Investitionsabzugsbetrag grenzüberschreitende Investitionen innerhalb der EU und des EWR benachteiligt und die Möglichkeiten von Unternehmen, im gesamten Binnenmarkt tätig zu sein, widerrechtlich einschränkt.

Gemäß § 7g des deutschen Einkommensteuergesetzes können kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bis zu 50 Prozent der geplanten Investitionskosten für bewegliche Wirtschaftsgüter steuerlich in Abzug bringen. Dies gilt jedoch nur, wenn diese Wirtschaftsgüter ausschließlich in einer inländischen Betriebsstätte genutzt werden. Wird das Wirtschaftsgut innerhalb von drei Jahren an eine Betriebsstätte in einem anderen EU-/EWR-Land übertragen, so wird die Steuervergünstigung rückwirkend entzogen.

Dies benachteiligt Unternehmen, die Wirtschaftsgüter oder Tätigkeiten ins Ausland verlegen, auch wenn ihr Welteinkommen weiterhin der Steuer in Deutschland unterliegt. Die automatische Rückgängigmachung der Steuervergünstigung bei einer Übertragung von Wirtschaftsgütern ins Ausland trifft KMU unverhältnismäßig stark, da diese oft nicht über die Ressourcen verfügen, um komplexe grenzüberschreitende steuerliche Auswirkungen zu bewältigen. Dies wirkt sich negativ auf die wirtschaftliche Dynamik vor allem in Sektoren aus, die auf mobile Wirtschaftsgüter oder internationale Lieferketten angewiesen sind.

Die Kommission kommt in ihrer Bewertung zu dem Schluss, dass diese Vorschriften Unternehmen von grenzüberschreitenden Tätigkeiten abhalten können und daher gegen die Niederlassungsfreiheit verstoßen. Außerdem verstoßen die deutschen Vorschriften gegen das EWR-Abkommen, mit dem die Grundfreiheiten auf die EWR-Mitgliedstaaten ausgeweitet werden. Die Kommission übermittelt daher ein Aufforderungsschreiben an Deutschland, das nun zwei Monate Zeit hat, um auf die vorgebrachten Beanstandungen zu reagieren. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Land zu richten.

Nationale Sanktionsregelungen im Rahmen von ReFuelEU AviationNeben Deutschland fordert die EU-Kommission Belgien, Irland, Spanien, Kroatien, Zypern, Lettland, Luxemburg, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien und die Slowakei zur Annahme nationaler Sanktionsregelungen im Rahmen von ReFuelEU Aviation auf.

Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben Vertragsverletzungsverfahren gegen diese 13 Länder einzuleiten, weil sie keine nationalen Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2023/2405 („ReFuelEU Aviation“) erlassen haben.

Der Rahmen „ReFuelEU Aviation“ bietet langfristige Rechtssicherheit für den Ausbau der Herstellung und des Einsatzes nachhaltiger Flugkraftstoffe in der EU. Im Rahmen der Initiative „ReFuelEU Aviation“ sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Vorschriften über die Sanktionen zu erlassen, die Flugkraftstoffanbietern, Luftfahrzeugbetreibern und Leitungsorgane von Flughäfen der Union bei Verstößen gegen die Verordnung drohen, und die erforderlichen Maßnahmen für deren Anwendung zu treffen.

Obwohl die Kommission die mitgliedstaatlichen Behörden wiederholt aufgefordert hat, haben Belgien, Deutschland, Irland, Spanien, Kroatien, Zypern, Lettland, Luxemburg, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien und die Slowakei es versäumt, ihr die entsprechenden Informationen fristgerecht bis zum 31. Dezember 2024 mitzuteilen. Die Kommission richtet daher Aufforderungsschreiben an diese Mitgliedstaaten, die nun zwei Monate Zeit haben, um darauf zu reagieren und die aufgezeigten Mängel zu beheben. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen zu übermitteln.

Vertragsverletzungsverfahren

Gemäß Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kann die Kommission rechtliche Schritte gegen einen Mitgliedstaat einleiten, der seinen Verpflichtungen gemäß dem EU-Recht nicht nachkommt.

Das Vertragsverletzungsverfahren beginnt mit der Übermittlung eines Auskunftsersuchens („Aufforderungsschreiben“) an den betreffenden Mitgliedstaat, der sich hierzu innerhalb einer bestimmten Frist – normalerweise binnen zwei Monaten – äußern muss.

Hält die Kommission die Auskünfte nicht für zufriedenstellend und gelangt sie zu dem Schluss, dass der betreffende Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aus dem EU-Recht nicht nachkommt, kann sie ihn (mittels einer „mit Gründen versehenen Stellungnahme“) förmlich auffordern, das EU-Recht einzuhalten und ihr die entsprechenden Maßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist – in der Regel zwei Monate – mitzuteilen.

Hält ein Mitgliedstaat das EU-Recht nicht ein, kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen. Stellt der Gerichtshof in seinem Urteil fest, dass ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen verstoßen hat, so muss dieser Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um dem Urteil nachzukommen. In etwa 90 % der Vertragsverletzungsverfahren kommen jedoch die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen aus dem EU-Recht nach, bevor der Gerichtshof befasst wird.

Quelle: EU-Kommission

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Rückforderung von Corona-Soforthilfen rechtmäßig

Die Empfänger von Corona-Soforthilfe in Brandenburg müssen die ihnen gewährte Zuwendung zurückzahlen, wenn sie aus den erhaltenen Bewilligungsbescheiden erkennen konnten, dass die Soforthilfe zu dem Zweck gewährt wurde, einen prognostizierten existenzbedrohenden Liquiditätsengpass in den folgenden drei Monaten zu vermeiden, und dieser Liquiditätsengpass tatsächlich nicht eingetreten ist. Dies hat das OVG Berlin-Brandenburg in drei Verfahren entschieden (Az. OVG 6 B 22/25, OVG 6 B 3/26 und OVG 6 B 4/26).

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemeldung vom 03.06.2026 zu den Urteilen OVG 6 B 22/25, OVG 6 B 3/26 und OVG 6 B 4/26 vom 03.06.026

Die Empfänger von Corona-Soforthilfe in Brandenburg müssen die ihnen gewährte Zuwendung zurückzahlen, wenn sie aus den erhaltenen Bewilligungsbescheiden erkennen konnten, dass die Soforthilfe zu dem Zweck gewährt wurde, einen prognostizierten existenzbedrohenden Liquiditätsengpass in den folgenden drei Monaten zu vermeiden, und dieser Liquiditätsengpass tatsächlich nicht eingetreten ist. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg heute in drei Verfahren entschieden.

Die Kläger sind Unternehmer, die bei der beklagten Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) Ende März 2020 Anträge auf Soforthilfe gestellt haben. Zu diesem Zeitpunkt entschied die ILB auf der Grundlage einer Förderrichtlinie zur Soforthilfe vom 24. März 2020. Die Richtlinie wurde, insbesondere aufgrund einer überwiegenden Übernahme der Finanzierung durch den Bund, durch eine neue Richtlinie zur Soforthilfe vom 31. März 2020 abgelöst, ohne dass sich die Auszahlungsvoraussetzungen (wesentlich) änderten. Da bei der ILB bereits mehrere zehntausend Anträge eingegangen waren, über die nicht sämtlich binnen der Gültigkeit der ersten Richtlinie entschieden werden konnte, legte sie die noch offenen Anträge dahingehend aus, dass auch eine Soforthilfe nach der neuen Richtlinie beantragt war. Sie entschied in der Folge über die Anträge in Anwendung der (neuen) Richtlinie vom 31. März 2020. Den Klägern wurde jeweils – in Abhängigkeit von der Beschäftigtenzahl – eine Soforthilfe in Höhe von 9.000 Euro bzw. 30.000 Euro bewilligt. Die Überprüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Soforthilfen durch die ILB Anfang 2022 ergab, dass die bei Bewilligung prognostizierten Liquiditätsengpässe in den drei jeweils betrachteten Monaten seit Antragstellung nicht eingetreten waren. Gegen die hierauf erlassenen Widerrufs- und Rückforderungsbescheide wegen nicht zweckentsprechender Verwendung der Geldmittel richten sich die Klagen.

Das Verwaltungsgericht Cottbus hat den Klagen in erster Instanz stattgegeben, da der Zweck der Hilfe, Unternehmen eine finanzielle Unterstützung zu gewähren, die aufgrund von Liquiditätsengpässen in Folge der Coronakrise 2020 in ihrer Existenz bedroht seien, in den Bewilligungsbescheiden nicht hinreichend zum Ausdruck komme. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) aufgrund einer gegensätzlichen Bewertung erstinstanzlich die Klage abgewiesen.

Der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat die Argumentation des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) bestätigt und die Urteile des Verwaltungsgerichts Cottbus aufgehoben. Der mit der Soforthilfe verfolgte Zweck ist in den Bewilligungsbescheiden für die Empfänger hinreichend bestimmt zum Ausdruck gekommen. Der Bewilligungsbescheid teilte unter der Überschrift „Zweck der Soforthilfe“ mit, dass diese Unternehmen dient, die aufgrund von Liquiditätsengpässen infolge der Coronakrise 2020 in ihrer Existenz bedroht sind. Dass unter dem Begriff des Liquiditätsengpasses eine negative Differenz zwischen den Einnahmen des Unternehmens und den fortlaufenden Sach- und Finanzkosten in den drei Monaten ab Antragstellung zu verstehen ist, ergab sich neben den Angaben im Bescheid auch ohne Weiteres aus der darin in Bezug genommenen Richtlinie vom 31. März 2020. Auf die Widerrufsmöglichkeit bei Nichterreichung des Zwecks wies der Bescheid ausdrücklich hin. Daran ändern auch öffentliche Äußerungen von Politikern, wonach die Soforthilfe nicht zurückgezahlt werden müsse, nichts, weil sie sich nicht in den Vorschriften niedergeschlagen haben. Im Übrigen ist damit lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Soforthilfe als Zuwendung (und nicht etwa als Kredit) gewährt wird, nicht aber, dass die ordnungsgemäße Verwendung der Soforthilfe nicht im Nachhinein überprüft werden darf.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Es besteht die Möglichkeit, Beschwerde gegen diese Nichtzulassung einzulegen, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Quelle: OVG Berlin-Brandenburg

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