BGH entscheidet zur Höhe des angemessenen Selbstbehalts beim Elternunterhalt

Der BGH hat sich erneut mit der Frage befasst, in welchem Umfang Kinder im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit (§ 1603 Abs. 1 BGB) zu Unterhaltsleistungen für ihre Eltern herangezogen werden können (Az. XII ZB 6/24).

BGH, Pressemitteilung vom 04.12.2024 zum Beschluss XII ZB 6/24 vom 23.10.2024

Der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich erneut mit der Frage befasst, in welchem Umfang Kinder im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit (§ 1603 Abs. 1 BGB) zu Unterhaltsleistungen für ihre Eltern herangezogen werden können.

Sachverhalt

Der Antragsteller ist Sozialhilfeträger. Er nimmt den Antragsgegner aus übergegangenem Recht für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2020 auf Elternunterhalt für dessen pflegebedürftige Mutter in Anspruch. Die 1940 geborene Mutter lebt in einer vollstationären Pflegeeinrichtung und kann die Kosten ihrer Heimunterbringung mit ihrer Sozialversicherungsrente und den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht vollständig decken. Der Antragsteller erbrachte für sie im genannten Zeitraum Sozialhilfeleistungen in monatlicher Höhe von rund 1.500 Euro. Der Antragsgegner ist verheiratet und bewohnte im fraglichen Zeitraum mit seiner nicht erwerbstätigen Ehefrau und zwei volljährigen Kindern ein den Ehegatten gehörendes Einfamilienhaus. Das Jahresbruttoeinkommen des Antragsgegners belief sich im Jahr 2020 auf gut 133.000 Euro.

Bisheriger Verfahrensverlauf

Das Amtsgericht hat den auf Zahlung von 7.126 Euro gerichteten Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers ist vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben. Das Oberlandesgericht hat das Bruttoeinkommen des Antragsgegners um Steuern und Sozialabgaben, Unterhaltspflichten für eines der volljährigen Kinder, berufsbedingte Aufwendungen, Versicherungen sowie Altersvorsorgeaufwendungen bereinigt und die unterhaltsrelevanten Nettoeinkünfte des Antragsgegners mit Monatsbeträgen zwischen 5.451 Euro und 6.205 Euro ermittelt. Auf dieser Grundlage hat es den Antragsgegner für nicht leistungsfähig gehalten. Denn der Mindestselbstbehalt beim Elternunterhalt müsse sich nun mit Blick auf § 94 Abs. 1a Satz 1 und 2 SGB XII an dem Nettobetrag orientieren, der sich überschlägig aus einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben errechnen lasse, sodass ein Mindestselbsthalt von 5.000 Euro für Alleinstehende und ein Familienmindestselbstbehalt von 9.000 Euro für Verheiratete als angemessen anzusehen sei.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat die angefochtene Entscheidung auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Die vom Oberlandesgericht für angemessen erachtete Ausrichtung des Mindestselbstbehalts an der Einkommensgrenze des durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz vom 10. Dezember 2019 eingeführten § 94 Abs. 1a SGB XII beruht auf einem unterhaltsrechtlich systemfremden Bemessungsansatz, der rechtsfehlerhaft ist und in dieser Form auch nicht mit gesetzlichen Wertungen gerechtfertigt werden kann.

Nach § 94 Abs. 1a Satz 1 und 2 SGB XII ist der Anspruchsübergang auf Sozialhilfeträger gegenüber solchen Kindern ausgeschlossen, deren steuerrechtliches Jahresbruttoeinkommen 100.000 Euro nicht überschreitet. Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, die bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflichten der Kinder gegenüber ihren hilfebedürftig gewordenen Eltern zu ändern. Der Umfang der sozialhilferechtlichen Rückgriffsmöglichkeiten kann grundsätzlich nicht für den Umfang der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht maßgeblich sein. Denn der Regress (und der Verzicht darauf) knüpfen gerade an das Bestehen eines bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs an. Dem Angehörigen-Entlastungsgesetz kann deshalb keine gesetzgeberische Wertung entnommen werden, die gebieten würde, den unterhaltspflichtigen Kindern Freibeträge zu gewähren, mit denen der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch der Eltern gegenüber Kindern mit einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro schon im Vorfeld des Regressverzichts regelmäßig an der mangelnden unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit scheitern müsste.

Überschreitet das unterhaltspflichtige Kind die Jahreseinkommensgrenze des § 94 Abs. 1a Satz 1 SGB XII, gehen nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut die gesamten Unterhaltsansprüche des Elternteils nach § 94 Abs. 1 SGB XII auf den Sozialhilfeträger über (und nicht nur der Teil, der sich auf das über 100.000 Euro liegende Einkommen bezieht). Hätte der Gesetzgeber etwas anderes gewollt, hätte er dies anordnen können, wovon er aber abgesehen hat. Der vom Oberlandesgericht für angemessen angesehene Mindestselbstbehalt von 5.000 Euro für Alleinlebende bzw. von 9.000 Euro für Verheiratete würde schon allein wegen der großzügigen unterhaltsrechtlichen Maßstäbe bei der Vorwegbereinigung des Nettoeinkommens um Altersvorsorgeaufwendungen des unterhaltspflichtigen Kindes faktisch zu einer ganz erheblichen und so ersichtlich nicht intendierten Erhöhung der den Unterhaltsrückgriff ausschließenden Jahreseinkommensgrenze von 100.000 Euro führen.

Jeder Einkommensgrenze ist immanent, dass die Normadressaten, die sie (knapp) verfehlen, dadurch von einer gewissen Härte betroffen sind. Eine darüberhinausgehende Härte beim Unterhaltsrückgriff auf besonders gutverdienende Kinder hat der Bundesgerichtshof auch in den sogenannten Geschwisterfällen verneint.

Für das weitere Verfahren hat der Bundesgerichtshof zum einen klargestellt, dass die in den Leitlinien einiger Oberlandesgerichte über das Jahr 2020 hinaus fortgeschriebenen Mindestselbsthalte – zuletzt 2.650 Euro für das Jahr 2024 – derzeit keinen rechtlichen Bedenken begegnen. An der vom Gesetzgeber durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz geschaffenen Rechtslage muss auch das Unterhaltsrecht nicht vollständig vorbeigehen, sodass es künftig aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sein dürfte, wenn dem unterhaltspflichtigen Kind nach Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes ein über die Hälfte hinausgehender Anteil – etwa 70 % – des seinen Mindestselbstbehalt übersteigenden bereinigten Einkommens zusätzlich belassen wird.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 1603 BGB

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. (…)

§ 1606 BGB

(…)

(3) 1Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. (…)

§ 94 SGB XII

(…)

(1a) 1Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100.000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). 2Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. (…)

Quelle: Bundesgerichtshof

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22 Prozent der Arbeitszeit für Bürokratie nötig

Durch erhöhte Anforderungen müssen Angestellte 22 % ihrer Arbeitszeit für bürokratische Tätigkeiten aufwenden. Dies geht aus einer Umfrage des ifo Instituts unter Führungskräften in Deutschland hervor.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 04.12.2024

Durch erhöhte Anforderungen müssen Angestellte 22 % ihrer Arbeitszeit für bürokratische Tätigkeiten aufwenden. Dies geht aus einer Umfrage des ifo Instituts unter Führungskräften in Deutschland hervor. „Die Unternehmen berichten vor allem von erheblichem Personalaufwand, der zur Einhaltung immer neuer gesetzlicher Auflagen benötigt wird“, sagt ifo-Forscherin Ramona Schmid. „Zudem kritisieren sie, dass die zunehmende Bürokratie die Wettbewerbsfähigkeit und die unternehmerische Freiheit belastet sowie die Investitionsentscheidungen der Unternehmen beeinflusst.“

Nach Angaben der Managerinnen und Manager entsteht der steigende Zeitaufwand vor allem durch ausufernde Berichts- und Informations-, Dokumentations- und Meldepflichten. Außerdem seien die gesetzlichen Regelungen in den letzten zehn Jahren immer komplexer geworden. Rund 75 % der Teilnehmenden bewerten die Praxistauglichkeit bzw. Umsetzbarkeit von Gesetzen dabei als schlecht bis sehr schlecht.

Um den bürokratischen Anforderungen gerecht zu werden, müssen knapp 80 % der an der Umfrage teilnehmenden Unternehmen externe Dienstleister beauftragen. In Summe beziffern die Unternehmen die durch Bürokratie verursachten Kosten auf durchschnittlich 6 % ihres Umsatzes.

Teilnehmer der Befragung waren ca. 450 Mitglieder des Panels der ifo-Managementumfrage. Die Umfrage lief im Mai 2024.

Quelle: ifo Institut

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Förderung von Netto-Null-Technologien u. a.

Die EU-Kommission stellt 4,6 Mrd. Euro für die Förderung von Netto-Null-Technologien, die Herstellung von Batteriezellen für Elektrofahrzeuge und erneuerbaren Wasserstoff im Rahmen des Innovationsfonds bereit. Sie veröffentlicht zwei neue Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, um die Einführung innovativer Dekarbonisierungstechnologien in Europa, einschließlich Batterien für Elektrofahrzeuge, zu beschleunigen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 04.12.2024

EU-Kommission stellt 4,6 Mrd. Euro für die Förderung von Netto-Null-Technologien, die Herstellung von Batteriezellen für Elektrofahrzeuge und erneuerbaren Wasserstoff im Rahmen des Innovationsfonds bereit

Am 03.12.2024, in der ersten Woche ihres neuen Mandats, verstärkt die Kommission ihre Bemühungen um die Förderung von Netto-Null-Technologien, die von entscheidender Bedeutung sind, um die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie sicherzustellen und gleichzeitig die vereinbarten Klimaziele zu erreichen. Sie veröffentlicht zwei neue Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit einem Budget von 3,4 Mrd. Euro, um die Einführung innovativer Dekarbonisierungstechnologien in Europa, einschließlich Batterien für Elektrofahrzeuge, zu beschleunigen. Außerdem startet sie die zweite Auktion der Europäischen Wasserstoffbank zur Beschleunigung der Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) mit einem Budget von 1,2 Mrd. Euro aus EU-Mitteln sowie über 700 Mio. Euro aus drei Mitgliedstaaten. Sowohl die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen als auch die Auktion werden aus dem Innovationsfonds finanziert, wobei Einnahmen aus dem EU-Emissionshandelssystem (EHS) verwendet werden.

Alle drei Aufforderungen enthalten neue Resilienzkriterien, um die europäische Industrie anzukurbeln. Die Ausschreibung für Batterien und die Wasserstoffbank-Auktion werden auch spezifische Resilienzkriterien enthalten, um Europa vor der Abhängigkeit von einem einzigen Anbieter zu schützen.

Förderung von Netto-Null-Technologien und der Herstellung von Batteriezellen für Elektrofahrzeuge in ganz Europa

Die beiden Aufforderungen unterstreichen das Engagement der EU, die Führungsrolle Europas und die Produktionskapazitäten in Bezug auf innovative, hochmoderne Netto-Null-Technologien zu stärken und gleichzeitig den Weg zur Klimaneutralität bis 2050 zu beschreiten.

Die allgemeine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Netto-Null-Technologien im Wert von 2,4 Mrd. Euro (IF24-Aufforderung) unterstützt Dekarbonisierungsprojekte unterschiedlichen Umfangs sowie Projekte mit Schwerpunkt auf der Herstellung von Komponenten für erneuerbare Energien, Energiespeicherung, Wärmepumpen und Wasserstofferzeugung.

Projekte, die für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Netto-Null-Technologien gelten, werden auf der Grundlage ihres Potenzials zur Verringerung der Treibhausgasemissionen, des Innovationsgrads, der Projektreife, der Replizierbarkeit und der Kosteneffizienz bewertet. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten erstmals im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für den Innovationsfonds die Möglichkeit haben, die Aufforderung „Net-Zero IF 24“ durch nationale Finanzierungsregelungen zu ergänzen. Diese neue Option mit der Bezeichnung „Grants-as-a-Service“ ermöglicht es den Mitgliedstaaten, das Bewertungsverfahren des Innovationsfonds zu nutzen und das Genehmigungsverfahren für staatliche Beihilfen zu straffen.

Erstmals werden im Rahmen einer mit 1 Mrd. Euro dotierten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für die Herstellung von Batteriezellen für Elektrofahrzeuge (IF24Battery)Projekte unterstützt, mit denen innovative Batteriezellen für Elektrofahrzeuge hergestellt oder innovative Fertigungstechniken, -prozesse und -technologien eingesetzt werden können. Die heutige Aufforderung ist nur eine Maßnahme eines umfassenderen Ansatzes zur Mobilisierung von Investitionen in einem Bereich, der für den Erfolg Europas bei der Energiewende und seine Wettbewerbsfähigkeit von entscheidender Bedeutung ist. Sie unterstützt Unternehmen bei der gezielten Ausrichtung von Investitionen in Europa mit neuen Technologien, bei denen noch Fortschritte erzielt werden. Mehrere Instrumente sind erforderlich, um einige der wirtschaftlichen Hindernisse zu überwinden, mit denen die Batterie-Wertschöpfungskette in Europa, einschließlich ihrer Gigafabriken, derzeit konfrontiert ist. Die Kommission wird weiterhin vorhandene Instrumente einsetzen und sich – auch kurzfristig – auf neue Wege begeben, um Hindernisse für den industriellen Ausbau in großem Maßstab zu beseitigen.

Auch heute haben die Kommission und die Europäische Investitionsbank (EIB) eine neue Partnerschaft zur Unterstützung von Investitionen im Batterieherstellungssektor der EU ins Leben gerufen. Im Rahmen dieser Partnerschaft wird das Programm „InvestEU“ mit 200 Mio. Euro aus dem Innovationsfonds aufgestockt (Darlehensgarantie). Mit den Mitteln sollen innovative Projekte entlang der europäischen Wertschöpfungskette für die Batterieherstellung unterstützt werden, um Finanzierungsherausforderungen zu begegnen, indem in den nächsten drei Jahren zusätzliche EIB-Risikofinanzierungen ermöglicht werden.

Förderung der Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff

Heute startet die Kommission auch die zweite Auktion im Rahmen der Europäischen Wasserstoffbank über den Innovationsfonds (IF24-Auktion). Sie wird 1,2 Mrd. Euro aus den Einnahmen aus dem EU-Emissionshandelssystem (EHS) bereitstellen, um Hersteller von Wasserstoff zu unterstützen, der als erneuerbarer Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs (RFNBO) im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) eingestuft ist.

Mit einem im Vergleich zur ersten IF23-Auktion um 400 Mio. Euro aufgestockten Budget wird die neue IF24-Auktion Projekte zur Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff unabhängig von der Branche, in der er verbraucht wird, mit einem spezifischen Budget von 1 Mrd. Euro unterstützen. sowie Wasserstofferzeugung in Projekten mit Abnehmern im maritimen Sektor mit einem spezifischen Budget von 200 Mio. Euro.

Die Kommission bietet auch einen „Auktions-as-a-Service“-Mechanismusan, der es den Mitgliedstaaten ermöglicht, Projekte zu finanzieren, die an der Auktion teilgenommen hatten, aber aufgrund von Haushaltsbeschränkungen nicht für die Unterstützung aus dem Innovationsfonds ausgewählt wurden. Dies ermöglicht es den Mitgliedstaaten, nationale Mittel zur Unterstützung von Projekten in ihrem Hoheitsgebiet zu verwenden, ohne dass eine separate Auktion auf nationaler Ebene durchgeführt werden muss, wodurch der Verwaltungsaufwand und die Kosten für alle Parteien verringert werden. Spanien, Litauen und Österreich haben kürzlich ihre Teilnahme an Auctions-as-a-Service in diesem Jahr angekündigt und bis zu 836 Millionen Euro an nationalen Mitteln zur Unterstützung von Projekten zur Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff in ihren Ländern zugesagt.

Nächste Schritte

Projektträger für die Netto-Null-Technologien und die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für Batterien haben bis zum 24. April 2025, 17.00 Uhr (MEZ), Zeit, sich über das EU-Finanzierungs- und Ausschreibungsportal für beide Aufforderungen zum Innovationsfonds zu bewerben. Den Antragstellern wird dringend empfohlen, am Infotag teilzunehmen, der vom 17. bis 18. Dezember 2024 online stattfinden wird. Von erfolgreichen Antragstellern wird erwartet, dass sie bis zum ersten Quartal 2026 Finanzhilfevereinbarungen unterzeichnen.

In Bezug auf die Versteigerung von erneuerbarem Wasserstoff haben die Bieter bis zum 20. Februar 2025 Zeit, sich über das EU-Finanzierungs- und Ausschreibungsportal zu bewerben. Zur Vorbereitung des Antrags wird den Projektträgern dringend empfohlen, die Aufforderungsunterlagen und den Abschnitt „Fragen und Antworten“ im Portal zu konsultieren und sich bald mit einem Finanzinstitut in Bezug auf ihre Abschlussgarantie in Verbindung zu setzen.  Die erfolgreichen Bieter unterzeichnen die Finanzhilfevereinbarungen innerhalb von neun Monaten nach Abschluss der Aufforderung.

Quelle: Europäische Kommission

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Bayern: Kostenfreies Parken für Elektrofahrzeuge zur Förderung der Elektromobilität

Um den Klimaschutz zu verbessern und die Anschaffung von E-Fahrzeugen attraktiver zu machen, bedarf es neuer Anreize, um die Elektromobilität zu fördern. Der Bayerische Ministerrat hat beschlossen, dass elektrisch betriebene Fahrzeuge in Bayern auf öffentlichen Verkehrsflächen ab dem 01.04.2025 für eine Dauer von drei Stunden kostenfrei parken können.

Bayerische Staatskanzlei, Pressemitteilung vom 03.12.2024

Auszug aus der Pressemitteilung Bericht aus der Kabinettssitzung vom 3. Dezember 2024

Die Zahl der Neuzulassungen von Elektroautos in Deutschland ist in den vergangenen Jahren, insbesondere von 2019 bis 2023, stark gestiegen. In diesem Jahr jedoch – auch durch das vollständige Ende des sog. Umweltbonus – liegt die Zahl der Neuzulassungen im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich niedriger. Um den Klimaschutz zu verbessern und die Anschaffung von E-Fahrzeugen attraktiver zu machen, bedarf es somit neuer Anreize, um die Elektromobilität zu fördern.

Der Ministerrat hat daher am 03.12.2024 beschlossen, dass elektrisch betriebene Fahrzeuge (reine Batterieelektrofahrzeuge, von außen ladbare Hybridelektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge) in Bayern auf öffentlichen Verkehrsflächen für eine Dauer von drei Stunden kostenfrei parken können. Um die Befreiung von Parkgebühren für diese Fahrzeuge umzusetzen, wird § 10 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) mit einer Änderungsverordnung entsprechend ergänzt. Die geplante Verordnung sieht ab 01.04.2025 eine generelle Befreiung von Parkgebühren für die Dauer von drei Stunden vor. Dies setzt neue Impulse zur Beschaffung von Elektroautos, sodass eine Lenkungswirkung zugunsten klima- und umweltfreundlicher Fahrzeuge entsteht. Zudem bleiben mit einer gebührenfreien Parkdauer von drei Stunden Einkäufe oder Arztbesuche weiterhin möglich, ohne Dauerparken zu fördern. Dies soll insbesondere in Gebieten mit hohem Parkdruck Anreize schaffen, Elektroautos zu nutzen.

Bisher erfolgen Bevorrechtigungen für Elektrofahrzeuge in Bayern, indem auf Grundlage der Parkgebührenordnungen mittels Verkehrszeichen und freigegebenen Zusatzzeichen eine Freistellung von der Verpflichtung der Errichtung einer Parkgebühr über eine zeitlich begrenzte Dauer ermöglicht wird. Mit der nun erfolgten Ergänzung wird für elektrisch betriebene Fahrzeuge bayernweit kostenloses Parken generell über eine Dauer von drei Stunden ermöglicht. Den Kommunen entstehen durch die Änderung der Zuständigkeitsverordnung keine neuen Aufgaben.

Quelle: Bayerische Staatskanzlei (StK)

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Rat der EU verabschiedet neue Rechtsakte zur Stärkung der EU-Kapazitäten für Cybersicherheit

Um die Solidarität und die Kapazitäten der EU beim Erkennen, Verhindern und Bewältigen von Cybersicherheitsbedrohungen und -vorfällen zu stärken, hat der Rat der EU am 02.12.2024 zwei neue Elemente des „Cybersicherheitspakets“ angenommen: das sog. Cybersolidaritätsgesetz und eine gezielte Änderung des Rechtsakts zur Cybersicherheit.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 02.12.2024

Um die Solidarität und die Kapazitäten der EU beim Erkennen, Verhindern und Bewältigen von Cybersicherheitsbedrohungen und -vorfällen zu stärken, hat der Rat der EU am 02.12.2024 zwei neue Elemente des „Cybersicherheitspakets“ angenommen: das sog. Cybersolidaritätsgesetz und eine gezielte Änderung des Rechtsakts zur Cybersicherheit (Cybersecurity Act, CSA).

Wichtigste Elemente des Cybersolidaritätsgesetzes

Mit der neuen Verordnung erhält die EU Fähigkeiten, die Europa widerstandsfähiger gegenüber Cyberbedrohungen machen; gleichzeitig werden die Kooperationsmechanismen gestärkt. Unter anderem wird ein „Warnsystem für Cybersicherheit“ eingerichtet; eine europaweite Infrastruktur, die aus nationalen und grenzübergreifenden Cyber-Knotenpunkten in der gesamten EU besteht. Dabei handelt es sich um Einrichtungen, die für den Informationsaustausch zuständig sind und deren Aufgabe die Erkennung von Cyberbedrohungen und die Reaktion darauf ist. Die Cyber-Knotenpunkte werden modernste Technologien wie künstliche Intelligenz (KI) und fortgeschrittene Datenanalyse nutzen, um grenzüberschreitend Cyberbedrohungen und ‑vorfälle zu erkennen und rechtzeitig Warnungen davor weiterzugeben. Sie werden den bestehenden europäischen Rahmen stärken und die Behörden und einschlägigen Stellen in die Lage versetzen, effizienter und wirksamer auf Cybersicherheitsvorfälle zu reagieren.

Die neue Verordnung sieht auch die Schaffung eines Cybernotfallmechanismus vor, um die Abwehrbereitschaft zu erhöhen und die Fähigkeit zur Reaktion auf Vorfälle in der EU zu verbessern. Damit wird Folgendes unterstützt:

  • Vorsorgemaßnahmen, einschließlich Tests von Einrichtungen in hochkritischen Sektoren (Gesundheitsversorgung, Verkehr, Energie usw.) im Hinblick auf potenzielle Schwachstellen auf der Grundlage gemeinsamer Risikoszenarien und ‑methoden
  • eine neue EU-Cybersicherheitsreserve bestehend aus Sicherheitsvorfall-Notdiensten des Privatsektors, die im Fall eines erheblichen oder großen Cybersicherheitsvorfalls auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU eingreifen können
  • technische gegenseitige Unterstützung

Schließlich wird mit der neuen Verordnung ein Überprüfungsmechanismus für Vorfälle eingeführt, um unter anderem die Wirksamkeit der Maßnahmen im Rahmen des Cybernotfallmechanismus und die Nutzung der Cybersicherheitsreserve sowie den Beitrag dieser Verordnung zur Stärkung der Wettbewerbsposition der Industrie und des Dienstleistungssektors zu bewerten.

Gezielte Änderung des Rechtsakts zur Cybersicherheit von 2019

Mit der gezielten Änderung soll die Cyberresilienz der EU verbessert werden, indem die künftige Annahme europäischer Zertifizierungssysteme für sog. verwaltete Sicherheitsdienste ermöglicht wird. Mit dem neuen Rechtsakt wird anerkannt, dass verwaltete Sicherheitsdienste für die Prävention und Erkennung von Cybersicherheitsvorfällen, die Reaktion darauf und die anschließende Wiederherstellung zunehmend an Bedeutung gewinnen. Diese Dienste können beispielsweise in der Bewältigung von Vorfällen, Penetrationstests, Sicherheitsüberprüfungen und Beratung im Zusammenhang mit technischer Unterstützung bestehen.

Bis die Ergebnisse der Bewertung des Rechtsakts zur Cybersicherheit vorliegen, ermöglicht die gezielte Änderung, europäische Zertifizierungssysteme für verwaltete Sicherheitsdienste einzurichten. Damit wird es leichter, die Qualität und Vergleichbarkeit der Dienste zu verbessern, vertrauenswürdige Anbieter von Cybersicherheitsdiensten zu fördern und eine Fragmentierung des Binnenmarkts zu vermeiden, da einige Mitgliedstaaten bereits mit der Schaffung nationaler Zertifizierungssysteme für verwaltete Sicherheitsdienste begonnen haben.

Nächste Schritte

Nach der Unterzeichnung durch den Präsidenten des Rates und die Präsidentin des Europäischen Parlaments werden die beiden Gesetzgebungsakte in den kommenden Wochen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und treten 20 Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Quelle: Rat der Europäischen Union

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Rat der EU fordert mehr Unterstützung für Menschen mit Behinderungen beim Zugang zum Arbeitsmarkt

In den am 02.12.2024 gebilligten Schlussfolgerungen zur Unterstützung der sozialen Inklusion von Menschen mit Behinderungen durch Beschäftigung, angemessene Vorkehrungen und Rehabilitation, fordert der Rat die EU-Länder auf, Menschen mit Behinderungen dabei zu helfen, (wieder) in den Arbeitsmarkt einzutreten.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 02.12.2024

Ein besserer Zugang zu hochwertigen und nachhaltigen Arbeitsplätzen kann Menschen mit Behinderungen helfen, finanzielle Unabhängigkeit und eine bessere soziale Inklusion zu erreichen. In den am 02.12.2024 gebilligten Schlussfolgerungen zur Unterstützung der sozialen Inklusion von Menschen mit Behinderungen durch Beschäftigung, angemessene Vorkehrungen und Rehabilitation, fordert der Rat die EU-Länder auf, Menschen mit Behinderungen dabei zu helfen, (wieder) in den Arbeitsmarkt einzutreten.

Die EU hat in den letzten Jahren erhebliche Fortschritte bei der Förderung und dem Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen erzielt, wie die kürzlich angenommene Richtlinie über den Europäischen Behindertenausweis und den Europäischen Parkausweis für Menschen mit Behinderungen belegt. Die heutigen Schlussfolgerungen setzen diese Dynamik fort, wobei ihr Schwerpunkt auf dem Recht von Menschen mit Behinderungen auf Zugang zu Beschäftigung als Weg zu wirtschaftlicher Selbstständigkeit und sozialer Inklusion liegt.

Ádám Kósa, ungarischer Staatsminister für Menschen mit Behinderungen

In der EU-Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen wird die Bedeutung vonhochwertigen Arbeitsplätzen anerkannt, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen unabhängig sind und eine angemessene Lebensqualität bewahren können. Außerdem profitieren auch die Arbeitgeber von der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen, da sich diverse Arbeitsplätze positiv auf die Leistung und die Produktivität der Beschäftigten auswirken können.

Dennoch war 2021 nur etwa die Hälfte der Menschen im Alter von 20 bis 64 Jahren mit Behinderungen erwerbstätig, während es bei Menschen ohne Behinderung fast drei Viertel waren; Frauen mit Behinderungen waren besonders betroffen. Darüber hinaus verdienen sowohl Frauen als auch Männer mit Behinderungen im Durchschnitt weniger Geld als Menschen ohne Behinderungen.

Der Rat ersucht die Mitgliedstaaten, die soziale Inklusion von Menschen mit Behinderungen zu unterstützen, indem sie

  • Maßnahmen ergreifen, darunter die Festlegung von nationalen Beschäftigungszielen, um die Beschäftigungsquoten von Menschen mit Behinderungen zu verbessern;
  • den Ansatz eines Diskriminierungsverbots in den entsprechenden Politikbereichen fördern, der den individuellen Bedürfnissen Rechnung trägt;
  • den Zugang zu Sozial- und Unterstützungsdiensten ausbauen und fördern;
  • die Beschäftigung im offenen Arbeitsmarkt begünstigen, unter anderem durch die Förderung der Gleichbehandlung und die Unterstützung von flexiblen Arbeitsregelungen;
  • erforderlichenfalls die nationalen Rahmen für angemessene Vorkehrungen stärken;
  • Rehabilitationsdienste entwickeln und verbessern;
  • die Datenerhebung und den Austausch bewährter Verfahren verbessern.

Der Rat fordert ferner die Kommission auf, einen Bericht über die Fortschritte bei der Umsetzung der EU-Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu erstellen und den Beschäftigungsstatus von Menschen mit Behinderungen zu beobachten.

Quelle: Rat der Europäischen Union

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Aufteilung eines einheitlichen Sozialversicherungsbeitrags (Globalbeitrag) – Anpassung der Aufteilungsmaßstäbe für den Veranlagungszeitraum 2025

Das BMF gibt die staatenbezogene Aufteilung der vom Steuerpflichtigen geleisteten einheitlichen Sozialversicherungsbeiträge (Globalbeiträge) zur Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen bekannt (Az. IV C 4 – S 2221/20/10002 :006).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 4 – S 2221/20/10002 :006 vom 28.11.2024

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind zur Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen die vom Steuerpflichtigen geleisteten einheitlichen Sozialversicherungsbeiträge (Globalbeiträge) staatenbezogen wie im Schreiben dargestellt aufzuteilen.

Anwendungsbeispiel:

Der ledige Arbeitnehmer A leistet für das Jahr 2025 in Belgien einen Globalbeitrag i. H. v. 1.000 Euro.

Lösung:

A kann an Vorsorgeaufwendungen geltend machen:

  • Altersvorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG i. H. v. 519,60 Euro (= 51,96 % von 1.000 Euro),
  • Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a und Buchstabe b EStG i. H. v. 391,10 Euro (= 39,11 % von 1.000 Euro),
  • Beiträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG i. H. v. 89,40 Euro (= 8,94 % von 1.000 Euro, darin enthalten 16,80 Euro = 1,68 % von 1.000 Euro für Krankengeld und 72,60 Euro = 7,26 % von 1.000 Euro für die weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen).

Im Rahmen der Höchstbetragsberechnung gemäß § 10 Absatz 3 EStG ist ein Arbeitgeberanteil i. H. v. 990,70 Euro (= 99,07 % von 1.000 Euro) anzusetzen.

Eine entsprechende Aufteilung ist hinsichtlich der Altersvorsorgeaufwendungen auch bei der Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2025 vorzunehmen (s. Abschnitt I Tz. 15 Buchstabe a des für Kalenderjahre ab 2025 maßgeblichen BMF-Schreibens vom 5. September 2024 [BStBl I Seite 1255]).

Die Tabellen sind für den Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden. Sie gelten für den gesamten Veranlagungszeitraum.

Die Aufteilung von Globalbeiträgen, die an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, ist nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Ermäßigter Umsatzsteuersatz für die Umsätze mit Sammlermünzen – Bekanntmachung des Gold- und Silberpreises für das Kalenderjahr 2025

Das BMF zur Anwendung der Umsatzsteuerermäßigung für Sammlermünzen aus Edelmetall im Kalenderjahr 2025 Stellung genommen (Az. III C 2 – S 7246/19/10002 :001).

BMF, Schreiben III C 2 – S 7246/19/10002 :001 vom 02.12.2024

Auf die steuerpflichtigen Umsätze mit Sammlermünzen aus Edelmetallen ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 Prozent des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 54 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc der Anlage 2 zum UStG).

Für die Anwendung der Umsatzsteuerermäßigung im Kalenderjahr 2025 gilt Folgendes:

1. Goldmünzen

Für Umsätze mit Goldmünzen muss der Unternehmer zur Bestimmung des zutreffenden Steuersatzes den Metallwert von Goldmünzen grundsätzlich anhand der aktuellen Tagespreise für Gold ermitteln. Maßgebend ist der von der Londoner Börse festgestellte Tagespreis (Nachmittagsfixing) für die Feinunze Gold (1 Feinunze entspricht 31,1035 Gramm). Dieser in US-Dollar festgestellte Wert muss anhand der aktuellen Umrechnungskurse in Euro umgerechnet werden.

Nach Tz. 174 Nummer 1 des Bezugsschreibens kann der Unternehmer aus Vereinfachungsgründen jedoch auch den letzten im Monat November festgestellten Goldtagespreis für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde legen. Für das Kalenderjahr 2025 ist die Metallwertermittlung dabei nach einem Goldpreis (ohne Umsatzsteuer) von 80.555 Euro je Kilogramm vorzunehmen.

2. Silbermünzen

Bei der Ermittlung des Metallwerts von Silbermünzen kann der Unternehmer nach Tz. 174 Nummer 2 des Bezugsschreibens statt der jeweiligen Tagesnotierung aus Vereinfachungsgründen den letzten im Monat November festgestellten Preis je Kilogramm Feinsilber für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde legen. Für das Kalenderjahr 2025 ist die Wertermittlung dabei nach einem Silberpreis (ohne Umsatzsteuer) von 910 Euro je Kilogramm vorzunehmen.

Diese Bekanntmachung wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Artikel 344 und 345 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) – Sonderregelung für Anlagegold

Das BMF hat das Verzeichnis der befreiten Goldmünzen 2025 veröffentlicht (Az. III C 1 – S 7068/19/10002 :007).

BMF, Schreiben III C 1 – S 7068/19/10002 :007 vom 28.11.2024

Verzeichnis der befreiten Goldmünzen 2025

Die Liste der Goldmünzen, die für das Jahr 2025 die Kriterien des Artikels 344 Absatz 1 Nummer 2 MwStSystRL erfüllen, wurde von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. C, C/2024/6669, 05.11.2024) veröffentlicht. Mit dem BMF-Schreiben wird diese Liste ergänzend zu der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Umsatzsteuerliche Kleinunternehmer: Was gilt es ab 2025 zu beachten?

Trotz politisch turbulenter Zeiten muss sich der Berufsstand mit vielen Neuerungen befassen. Aus Sicht des DStV-Steuerrechtsausschusses für die kleinen und mittleren Kanzleien besonders relevant sind Änderungen bei § 19 UStG.

DStV, Mitteilung vom 03.12.2024

Trotz politisch turbulenter Zeiten muss sich der Berufsstand mit vielen Neuerungen befassen. Aus Sicht des DStV-Steuerrechtsausschusses für die kleinen und mittleren Kanzleien besonders relevant: Änderungen bei § 19 UStG.

Von Ampel-Aus über E-Rechnung bis hin zur Wirtschafts-Identifikationsnummer. Die Tagesordnung der Sitzung des Steuerrechtsausschusses des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV-Steuerrechtsausschuss) im November 2024 umfasste viele Themen. Auch das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) wurde umfangreich diskutiert. Dabei besonders im Fokus: Die Neufassung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung. Der DStV-Steuerrechtsausschuss erachtet insoweit unter anderem folgende Aspekte als relevant:

Unterjähriger Fallstrick bei Umsatzgrenze

Umsätze von inländischen Unternehmern sind zukünftig steuerfrei, wenn ihr Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro (bisher: 22.000 Euro) nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro (bisher: voraussichtlich 50.000 Euro) nicht überschreitet. Bei den neuen Grenzbeträgen handelt es sich um Netto-Grenzen, bisher waren diese als Brutto-Grenzen ausgestaltet.

Für die Praxis besonders einschneidend: Zukünftig kommt es nicht mehr auf ein voraussichtliches, sondern ein tatsächliches Überschreiten des oberen Grenzwertes an. Damit braucht es zwar keine Prognose der im laufenden Jahr erwarteten Umsätze mehr. Im Gegenzug kann der Unternehmer die Kleinunternehmerregelung zukünftig nicht mehr bis zum Ende des Kalenderjahres anwenden, in dem er die obere Umsatzgrenze überschreitet. Der Wechsel von der Steuerfreiheit hin zur Regelbesteuerung tritt zukünftig unterjährig ein, wenn der Umsatz 100.000 Euro im laufenden Kalenderjahr übersteigt.

Der DStV-Steuerrechtsausschuss empfiehlt daher allen Kleinunternehmern und deren steuerlichen Beratern, zukünftig die Umsatzentwicklung genau im Blick zu behalten. Denn bereits der Umsatz, mit dem der Grenzwert von 100.000 Euro überschritten wird, unterliegt der Regelbesteuerung. Kleinunternehmer sollten nicht versäumen, diesen Umsatz zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer abzurechnen. Aus Sicht des DStV-Steuerrechtsausschusses ist fraglich, ab wann nach Überschreitung des Grenzwertes erstmalig eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abzugeben ist. Grundsätzlich sollte hier eine quartalsweise Voranmeldung abzugeben sein. Eine zeitnahe Klarstellung durch Bund und Länder, wie vom DStV in seiner Stellungnahme S 14/24 gefordert, ist wünschenswert.

Neue Frist für Verzicht

Bisher konnten Unternehmen bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung auf die Kleinunternehmerregelung verzichten. Die Neufassung sieht vor, dass der Verzicht bis Ende Februar des übernächsten Kalenderjahres, das auf den Besteuerungszeitraum folgt, erklärt werden kann. Damit möchte der Gesetzgeber grundsätzlich einen Gleichlauf mit der Abgabefrist der Umsatzsteuererklärung für Unternehmer erreichen, die einen Steuerberater beauftragen.

Weniger Rechnungsvorgaben

Mit dem JStG 2024 wird ein neuer § 34a in die UStDV eingeführt. Dieser ermöglicht Unternehmern, die die Steuerfreiheit für Kleinunternehmer in Anspruch nehmen, vereinfachte Rechnungen auszustellen. Dies beinhaltet auch eine Ausnahme von der verpflichtenden Ausstellung einer E-Rechnung. Kleinunternehmer sind demnach immer berechtigt, eine sonstige Rechnung (Papier, PDF, Word, etc.) auszustellen. Hierfür hatte sich der DStV bereits seit langem eingesetzt (vgl. zuletzt DStV-Stellungnahme S 14/24).

Kleinunternehmerregelung wird europäisch

Bisher konnten Unternehmer die Kleinunternehmerregelung nur für inländische Umsätze anwenden. Zukünftig ist dies auch für Umsätze innerhalb des Gemeinschaftsgebietes möglich. Voraussetzung: Der im Gemeinschaftsgebiet erzielte Gesamtumsatz darf sowohl im vorangegangenen als auch im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschritten haben. Daneben muss der Ansässigkeitsstaat eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer erteilen. Damit einher geht jedoch die bürokratische Pflicht, eine quartalsweise Umsatzmeldung abzugeben.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V

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