Entwurf eines neuen FAQ-Dokuments zur Anwendung der EU-Taxonomie-Verordnung

Am 29. November 2024 hat die EU-Kommission einen Entwurf von weiteren Fragen und Antworten (Draft Commission Notice) zur Anwendung der EU-Taxonomie-Verordnung veröffentlicht. Die Fragen und Antworten erläutern lt. WPK die in den Verordnungen enthaltenen Bestimmungen und sollen Unternehmen bei der Umsetzung der Regelungen unterstützen.

WPK, Mitteilung vom 03.12.2024

Am 29. November 2024 hat die Europäische Kommission einen Entwurf von weiteren Fragen und Antworten (Draft Commission Notice) zur Anwendung der EU-Taxonomie-Verordnung veröffentlicht. Diese beziehen sich auf die Delegierten Verordnungen

  • (EU) 2023/2486 vom 27. Juni 2023 (Environmental Delegated Act),
  • (EU) 2021/2139 vom 4. Juni 2021 (Climate Delegated Act) und
  • (EU) 2021/2178 vom 6. Juli 2021 (Disclosures Delegated Act).

Die Fragen und Antworten erläutern die in den Verordnungen enthaltenen Bestimmungen und sollen Unternehmen bei der Umsetzung der Regelungen unterstützen. Zusätzliche Anforderungen werden damit nicht geschaffen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Weniger als die Hälfte deutscher Unternehmen empfängt E-Rechnungen

Ab 2025 wird der Empfang von E-Rechnungen im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen Pflicht. Und obwohl es bis dahin nur noch wenige Wochen dauert, kann lt. Bitkom bisher weniger als die Hälfte der Unternehmen in Deutschland (45 Prozent) Rechnungen als E-Rechnung empfangen – ein Format, das spezielle Vorgaben hinsichtlich seiner Datenstruktur und maschineller Lesbarkeit erfüllen muss.

Bitkom, Mitteilung vom 03.12.2024

  • Pflicht zum Empfang von E-Rechnungen ab dem 1. Januar 2025
  • In der Rechnungszustellung ist die E-Rechnung mit der Briefpost beinahe gleichauf, beim Empfang ist sie deutlich seltener

Ab 2025 wird der Empfang von E-Rechnungen im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen Pflicht. Und obwohl es bis dahin nur noch wenige Wochen dauert, kann bisher weniger als die Hälfte der Unternehmen in Deutschland (45 Prozent) Rechnungen als E-Rechnung empfangen – ein Format, das spezielle Vorgaben hinsichtlich seiner Datenstruktur und maschineller Lesbarkeit erfüllen muss. Das ist das Ergebnis einer repräsentativen Studie im Auftrag des Digitalverbands Bitkom, für die 1.103 Unternehmen ab 20 Beschäftigten in Deutschland befragt wurden. Demnach empfangen nahezu alle Unternehmen Rechnungen per E-Mail (96 Prozent). Fast ebenso viele stellen ihren Geschäftspartnern frei, ihnen Rechnungen per Briefpost zuzusenden (93 Prozent). Bei 7 Prozent der Unternehmen erfolgt ein manueller Upload durch die Geschäftspartner in einem Portal. 58 Prozent der Unternehmen geben an, ihre Geschäftsprozesse in Buchhaltung, Finanzen und Controlling weitestgehend oder vollständig digitalisiert zu haben. „Obwohl der Empfang von E-Rechnungen ab dem 1. Januar 2025 verpflichtend ist, wird diese Form der Rechnung bisher in verhältnismäßig wenig Unternehmen genutzt. Die Einführung ist mit einem gewissen Aufwand verbunden, zumal die Implementierung in verschiedene Geschäftsprozesse hineinreicht. Dennoch ist es wichtig, dass sich alle Unternehmen mit der E-Rechnung auseinandersetzen – und das nicht nur, um staatlichen Vorgaben gerecht zu werden. Einmal eingeführt kann sie helfen, Prozesse effizienter zu gestalten und Kosten zu sparen“, sagt Daniil Heinze, Referent für Digitale Geschäftsprozesse beim Bitkom.

Rund die Hälfte der Unternehmen (55 Prozent) nutzt die E-Rechnung bereits bei ausgehenden Rechnungen – ein knappes Drittel häufig (30 Prozent), ein Viertel nur in Einzelfällen (25 Prozent). Viel verbreiteter ist dagegen der Rechnungsversand per E-Mail, beispielsweise in Form von PDF-Dateien, den praktisch alle Unternehmen nutzen (99 Prozent). Mehr als die Hälfte greift noch auf Briefpost zurück (59 Prozent) – 13 Prozent der Unternehmen tun dies oft, 46 Prozent in Einzelfällen.

Hinsichtlich der spezifischen Formate für den Empfang von E-Rechnungen zeigen sich EDI-Formate als klar vorherrschend: Knapp drei Viertel der Unternehmen nutzen diese (71 Prozent). Etwa ein Viertel greift stattdessen auf das Format ZUGFeRD bzw. Factur-X zurück (27 Prozent), das ein menschenlesbares Ansichts-PDF mit maschinell verarbeiteten Daten kombiniert. Nur eins von zwanzig Unternehmen nutzt das rein strukturierte, XML-basierte Format XRechnung (5 Prozent).

Quelle: Bitkom

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Weniger Verspätungen, mehr Klimaschutz: Verordnung zum einheitlichen europäischen Luftraum in Kraft

Die Verordnung über den einheitlichen europäischen Luftraum (SES2+) ist am 1. Dezember in Kraft getreten. Die neuen Regeln sollen für weniger Verspätungen und mehr Umweltschutz im Flugverkehr in Europa sorgen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 02.12.2024

Die Verordnung über den einheitlichen europäischen Luftraum (SES2+) ist am 1. Dezember in Kraft getreten. Die neuen Regeln sollen für weniger Verspätungen und mehr Umweltschutz im Flugverkehr in Europa sorgen.

Die Verordnung hält Flugsicherungsdienstleister dazu an, effizienter zu arbeiten und moderne Technologien einzusetzen, um die Überlastung des europäischen Luftraums zu verringern und qualitativ hochwertigere Dienste anzubieten. Außerdem sollen Innovation und die Entwicklung neuer Dienste in der Branche gefördert werden.
Die neuen Regeln werden dazu beitragen, Überlastungen im Luftverkehr abzumildern. So war beispielsweise der Flugverkehr in diesem Sommer beeinträchtigt, als fast jeder zweite Flug verspätet war.

Darüber hinaus zielt die Verordnung darauf ab, die Umweltauswirkungen von Flügen zu verringern. Für Flugsicherungsdienstleister werden Klima- und Umweltziele festlegt und Fluggesellschaften werden durch ein faires Preissystem dazu ermutigt, nachhaltiger zu arbeiten.

Damit die Verordnung wirksam umgesetzt wird, erarbeitet die EU-Kommission Durchführungsmaßnahmen. Diese benötigen die Zustimmung der EU-Mitgliedstaaten.

Quelle: Europäische Kommission

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Wann machen sich Steuerberater wegen Beihilfe strafbar?

Der BGH hat sich in einem Urteil zur zivilrechtlichen Haftung einer Steuerberaterin wegen Beihilfe zum Betrug ausführlich zur Strafbarkeit berufstypisch „neutraler“ Tätigkeiten sowie deren gerichtlicher Feststellung geäußert (Az. III ZR 79/23). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 03.12.2024 zum Urteil III ZR 79/23 des BGH vom 07.11.2024

Strafrechtlich wurde sie verurteilt, doch die Zivilgerichte widersprachen: Wann begeht eine Steuerberaterin Beihilfe zum Betrug?

Der BGH hat sich in einem Urteil zur zivilrechtlichen Haftung einer Steuerberaterin wegen Beihilfe zum Betrug ausführlich zur Strafbarkeit berufstypisch „neutraler“ Tätigkeiten sowie deren gerichtlicher Feststellung geäußert: Es komme nicht darauf an, dass man „positive Kenntnis“ eines strafbaren Schneeballsystems nachweisen müsse. Vielmehr reiche es, wenn die Angeklagte dieses erkannt und billigend in Kauf genommen habe. Auch müsse das Gericht nicht „zwingend“ von ihrem bedingten Vorsatz ausgehen, es reichten geringere Anforderungen an die richterliche Überzeugung. Auch dürfe sich die Beweiswürdigung nicht darauf beschränken, Indizien isoliert zu betrachten – es komme vielmehr auf eine Gesamtschau aller Umstände an. Und schließlich dürften keine Zeugenaussagen übergangen werden (Urteil vom 07.11.2024, Az. III ZR 79/23).

Der zugrundeliegende Sachverhalt ist recht komplex. Vereinfacht gesagt betrieben zwei Geschäftsführer – einer von ihnen wurde im Lauf der Geschäftstätigkeit der Ehemann der jetzt beklagten Steuerberaterin – ein sog. Schneeballsystem. Sie gaben vor, elektronische Datenspeicher zu vermieten und daraus Einnahmen zu generieren. Anleger konnten in ihr Geschäftsmodell investieren. Tatsächlich aber existierten die Datenspeicher genauso wenig wie die Mieteinnahmen. Die Investitionen waren die einzige Einnahmequelle. Als das Geschäft zunehmend schlechter lief, zeigte sich einer der Geschäftsführer selbst an. Er wurde zu einer Haftstrafe von über 8 Jahren verurteilt. Der andere Geschäftsführer, der Ehemann der Beklagten, und sie selbst wurden zunächst als Mittäter angeklagt. Nachdem ihr Ehemann in der Untersuchungshaft starb, legte die Beklagte ein Geständnis ab und wurde lediglich wegen Beihilfe zum Betrug zu zwei Jahren auf Bewährung verurteilt. Ihr Einkommen von fast 350.000 Euro wurde eingezogen.

Nunmehr verklagen die Anleger die Steuerberaterin auf Rückzahlung geleisteter Summen i. H. v. ca. 50.000 Euro wegen Beilhilfe zum Betrug (§§ 823 Abs. 2, 830 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 263, 27 StGB) und vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB). Im Zivilprozess aber trug die Beklagte vor, sie habe das Geständnis im Strafprozess nur abgelegt, um einer Haftstrafe zu entgehen. Es sei aber eine Lüge gewesen, sie habe von nichts gewusst. Die Vorinstanzen – die nicht an die strafrechtliche Verurteilung gebunden sind – glaubten ihr und wiesen die Klagen ab. Die Revision zum BGH hatte nun aber Erfolg. Eine andere Strafkammer muss sich nun erneut nach den Vorgaben des BGH mit dem Sachverhalt auseinandersetzen.

Andere Kammer der Vorinstanz muss nun einiges beachten

Der BGH rügte gleich mehrere Rechtsfehler der Vorinstanz und nutzte die Gelegenheit, die Voraussetzungen der Strafbarkeit der Beihilfe bei berufstypischen Handlungen auszuführen. Zudem gab der BGH der Vorinstanz einige prozessuale Anforderungen mit auf den Weg:

Zunächst habe das Berufungsgericht den Prüfungsmaßstab unzulässig verkürzt, indem es allein auf die positive Kenntnis des Schneeballsystems abgestellt habe. Gehilfenvorsatz liege schließlich auch vor, wenn der Gehilfe zwar nicht alle Einzelheiten, aber dennoch die zentralen Merkmale der Haupttat sowie deren Förderung durch sein Verhalten kenne oder zumindest im Sinne bedingten Vorsatzes für möglich halte und in Kauf nehme. Bei berufstypisch „neutralen“ Handlungen komme eine Strafbarkeit daher nicht nur bei positiver Kenntnis der Haupttat in Betracht. Es reiche, dass das von der Steuerberaterin erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des Haupttäters derart hoch war, dass er sich mit ihrer Hilfeleistung einen „erkennbar tatgeneigten Täter“ fördern wollte. Dies habe das Berufungsgericht jedoch nicht ausreichend geprüft – wie auch die Kritik des BGH an weiteren Prüfungen des OLG zeigte.

Darüber hinaus habe das OLG überspannte Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung (§ 286 ZPO) gestellt. Es habe bei der Würdigung der einzelnen Belastungsindizien rechtsfehlerhaft verlangt, dass sich daraus „zwingende“ Schlüsse ergeben müssten. Es reiche hingegen bereits ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lasse. Dies gelte in besonderem Maß bei der Würdigung von Indizien.

Auch die isolierte Würdigung der einzelnen Beweisindizien ohne eine Gesamtabwägung aller für und gegen die Täterschaft der Beklagten sprechenden Umstände sei rechtsfehlerhaft. Diese Vorgehensweise lasse die erforderliche Gesamtschau der Beweisergebnisse vermissen. Vorliegend sei nicht nur möglich, sondern sogar naheliegend, dass das Berufungsgericht auch den subjektiven Tatbestand der Beihilfe bejaht hätte, wenn es die Indizien in dieser Gesamtschau umfassend gewürdigt hätte. Nicht nur habe die Frau ein glaubwürdiges Geständnis abgelegt. Auch zahlreiche andere Indizien sprachen dafür, dass sich der Verdacht für die Steuerberaterin aufgedrängt haben musste. Auch einer als Buchhalterin beschäftigten Zeugin waren diesbezüglich sehr viele Ungereimtheiten aufgefallen.

Bezüglich besagter Zeugin habe das Berufungsgericht zudem den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Denn das Gericht hatte sich damit begnügt, die von den Klägern angeführte Aussage der Zeugin ohne nähere Würdigung pauschal als unerheblich anzusehen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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EU: Omnibus-Verordnung zur Vereinfachung von ESG-Berichtspflichten geplant

Nach einem Treffen der EU-Staats- und Regierungschefs mit der EU-Kommission kündigte Ursula von der Leyen eine Omnibus-Verordnung an, welche die bestehenden und künftigen ESG-Berichtspflichten bündeln soll. Die Initiative umfasst Regelungen aus der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) und der EU-Taxonomie-Verordnung.

WPK, Mitteilung vom 02.12.2024

Nach einem Treffen der EU-Staats- und Regierungschefs mit der Europäischen Kommission am 8. November 2024 in Budapest kündigte Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen eine Omnibus-Verordnung an, welche die bestehenden und künftigen ESG-Berichtspflichten bündeln soll. Die Initiative umfasst Regelungen aus der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) und der EU-Taxonomie-Verordnung.

12-Punkte-Plan für Europa

Die Ankündigung ist Teil der Budapester Erklärung zum „Neuen Deal für die europäische Wettbewerbsfähigkeit“, die einen 12-Punkte-Plan umfasst, der unter anderem darauf abzielt, den wirtschaftlichen Wohlstand, die Sicherheit und die Widerstandsfähigkeit Europas in den kommenden Jahren zu stärken. Bereits im ersten Halbjahr 2025 sollen „konkrete Vorschläge zur Reduzierung der Berichtspflichten um mindestens 25 %“ vorliegen.

In einer Pressekonferenz nach dem EU-Gipfeltreffen erklärte Ursula von der Leyen (im Video Minute 28:25 bis 29:30), dass die Datenpunkte oft redundant und überlappend seien. Sie kündigte an, dass die Berichtspflichten künftig stärker gebündelt und reduziert werden sollen, um Bürokratie abzubauen. Sie betonte jedoch auch, dass die Inhalte der Richtlinien und Verordnungen im Kern erhalten bleiben sollen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Kein Arbeitsunfall bei Schnuppertätigkeit im Reitverein

Auch für Helfer in einem Sportverein – hier einem Reitverein – kann Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bestehen. Eine Schnuppertätigkeit unterfällt diesem Schutz aber nur, wenn sie einen zumindest geringen wirtschaftlichen Wert hat. So entschied das LSG Baden-Württemberg (Az. L 10 U 3356/21).

LSG Baden-Württemberg, Pressmitteilung vom 02.12.2024 zum Urteil L 10 U 3356/21 vom 24.10.2024

Auch für Helfer in einem Sportverein – hier einem Reitverein – kann Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bestehen. Eine Schnuppertätigkeit unterfällt diesem Schutz aber nur, wenn sie einen zumindest geringen wirtschaftlichen Wert hat.

Die gesetzliche Unfallversicherung bietet eine Absicherung für Beschäftigte bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Aber auch wer eine sog. Wie-Beschäftigung, also beschäftigungsähnliche Tätigkeit, ausübt, ist gesetzlich unfallversichert. Wann eine solche Wie-Beschäftigung vorliegt, ist jedoch immer wieder umstritten.

Die Tochter der Klägerin in einem vom 10. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg aktuell entschiedenen Fall war Mitglied in einem Reitverein. Der Reitverein griff für die Durchführung von Voltigierstunden auch auf Eltern der teilnehmenden Kinder als freiwillige Helfer zurück, wenn nicht genügend vereinsinterne Helfer verfügbar waren. Die Klägerin erklärte sich bereit, die Übungsleiterin im Rahmen der Voltigierstunde ihrer Tochter am 15. September 2019 zu begleiten, um sich ein Bild von den Aufwärmübungen und den Übungen am Turnpferd zu machen, um einschätzen zu können, ob sie es sich zutraue, zukünftig ggf. auszuhelfen. Es war ihr dabei freigestellt, bei den durchgeführten Aufwärmübungen mitzumachen oder lediglich zuzusehen. Die Klägerin entschied sich zur Teilnahme. Bei einer Dehnübung verspürte die Klägerin einen Knacks im Knie und fiel auf die Matte. Sie ließ sich noch am selben Tag ärztlich behandeln, wobei u. a. eine Kniescheibenluxation festgestellt wurde.

Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, da die Klägerin nicht als Beschäftigte des Reitvereins und auch nicht arbeitnehmerähnlich tätig geworden sei.

Nachdem die Klägerin im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Heilbronn zunächst obsiegte, hat das LSG Baden-Württemberg das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und einen Arbeitsunfall verneint.

Der zuständige Senat war angesichts der bei der Klägerin festgestellten anlagebedingten körperlichen Risikofaktoren schon nicht überzeugt, dass die einfache, planmäßig und willentlich ausgeführte Dehnübung einen wesentlichen Verursachungsbeitrag für die Patellaluxation der damals gerade mal knapp 27-jährigen Klägerin geleistet hatte. Die Klägerin sei aber auch weder als Beschäftigte noch u. a. als Wie-Beschäftigte versichert gewesen. Voraussetzung einer Wie-Beschäftigung sei, dass eine einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht werde, die ihrer Art nach von Personen verrichtet werden könne, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Erforderlich für das Vorliegen einer Wie-Beschäftigung sei mithin eine irgendwie geartete Tätigkeit von – wenn auch geringem – wirtschaftlichem Wert. Eine derartige Tätigkeit habe die Klägerin jedoch gerade nicht erbracht. Sie habe der Voltigierstunde ihrer Tochter lediglich deshalb beiwohnen und die Übungsleiterin begleiten wollen, um sich ein Bild von den Aufgaben eines Eltern-Helfers zu machen, sich in die Tätigkeit „einzufühlen“ und folglich einschätzen zu können, ob sie sich zutraue, diese Aufgabe in der Zukunft bei Bedarf zu übernehmen. Eine mit der Helfer-Tätigkeit zusammenhängende Aufgabe in Form einer Aufsicht über die Kinder oder gar einer Anleitung zu Aufwärm- und oder Dehnübungen habe die Klägerin gerade nicht übernommen. Die Klägerin habe sich lediglich einen Eindruck verschaffen sollen und sei nicht einmal angehalten gewesen, auch nur an den Aufwärmübungen teilzunehmen. Hierzu habe sie sich vielmehr aus freien Stücken entschieden und sich hierbei in die Gruppe der teilnehmenden Kinder integriert. Zwar habe dieses „Einfühlen“ der Klägerin ins Voltigiertraining im Hinblick auf eine eventuell von ihr in der Zukunft zu übernehmende Helfer-Tätigkeit einen gewissen Wert für den Reitverein gehabt. Dieses Eigeninteresse des Reitvereins an der Auswahl geeigneter Helfer sei jedoch nicht mit einer dem Reitverein dienenden Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert gleichzusetzen.

Hinweis zur Rechtslage

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)

§ 2 Versicherung kraft Gesetzes

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1. Beschäftigte

[…]

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. […]

§ 8 Arbeitsunfall

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. […]

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg

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Wer haftet, wenn in der Ferienwohnung die Kaffeekanne kaputtgeht?

Das OLG Oldenburg hatte zum Haftungsausschluss bei Vermietung einer Ferienwohnung zu entscheiden. Durch eine kaputte Kaffeekanne war es zu schweren Verletzungen gekommen (Az. 9 U 40/23).

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 02.12.20243 zum Urteil 9 U 40/23 vom 25.11.2024

Ferien sollen eine schöne und unbeschwerte Zeit sein. Doch auch hier kann es zu schlimmen Vorfällen kommen. So ging es einer Familie aus Norddeutschland auf der Insel Wangerooge.

Beim ersten Frühstück in der Ferienwohnung setzte die Mutter einer sechsjährigen Tochter Kaffee in der Kaffeemaschine auf. Als sie den Kaffee zum Frühstückstisch brachte, löste sich der Henkel und die Kanne kippte nach vorn. Der heiße Kaffee ergoss sich über den Oberköper und die Arme ihrer Tochter. Das Mädchen erlitt schwere Verbrennungen und kam mit einem Hubschrauber ins Krankenhaus nach Wilhelmshaven. Sie trug – voraussichtlich dauerhafte – Narben im Brustbereich davon.

Die Tochter verklagte die Vermieterin auf Schmerzensgeld und Schadensersatz, weil die Kaffeekanne schon bei Übernahme der Ferienwohnung kaputt gewesen sei. Das Landgericht Oldenburg wies die Klage ab. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Teil des Mietvertrages geworden seien, sei eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Es sei aber nicht feststellbar, dass die Kaffeekanne erkennbar nicht mehr vollständig in Ordnung gewesen sei.

Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat jetzt diese Entscheidung bestätigt. Zwar sei ein umfassender Haftungsausschluss durch Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam. Ein Vermieter hafte grundsätzlich sogar ohne jedes eigene Verschulden, allerdings nur für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorlägen. Hier sehe das Gesetz eine viel strengere Haftung vor als bei anderen Vertragsformen, etwa beim Kauf- oder beim Werkvertrag. Die Klägerin habe jedoch einen solchen Mangel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht beweisen können. Der gerichtlich bestellte Sachverständige habe keine Reparaturspuren an der Kanne feststellen können. Es stehe auch nicht fest, dass die Kanne bereits bei Vertragsschluss einen Schaden durch Verschleiß aufgewiesen habe. Ebenso wenig sei bewiesen, dass die Kaffeekanne einen Produktmangel gehabt habe, der zu vorzeitigem Verschleiß geführt habe. Selbst für einen solchen Mangel hätte die Vermieterin einstehen müssen.

Die Vermieterin treffe auch keine Haftung wegen eines möglichen Verschuldens. Es sei nicht mehr aufzuklären, in wessen Verantwortungsbereich die Schadensursache liege. Die Glaskanne sei zunächst noch funktionstüchtig gewesen, als die Mutter der Klägerin damit das kalte Wasser in die Maschine gefüllt habe. Der Bruch sei also erst danach erfolgt. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass der Vermieterin etwaige Vorschäden hätten auffallen müssen. Sie hätte die Kanne auch nicht auf versteckte Schäden untersuchen müssen.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg

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Keine Altkleidercontainer auf Grundstücken der Gemeinde

Es besteht kein Anspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis zum Aufstellen von Altkleidercontainern auf im Eigentum einer Kommune stehenden Flächen, wenn diese nicht als öffentliche Straßen gewidmet oder sonst der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt sind. Dies entschied das VG Mainz (Az. 3 K 732/23).

VG Mainz, Pressemitteilung vom 02.12.2024 zum Urteil 3 K 732/23 vom 13.11.2024

Es besteht kein Anspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis zum Aufstellen von Altkleidercontainern auf im Eigentum einer Kommune stehenden Flächen, wenn diese nicht als öffentliche Straßen gewidmet oder sonst der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt sind. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen auf dem Gebiet des Altkleider- und Schuhrecyclings. Sie beantragte bei der beklagten Stadt die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von Altkleidersammelcontainern an 15 Standorten, an denen bereits Altglascontainer aufgestellt sind. Die Beklagte lehnte den Antrag unter Hinweis auf einen Stadtratsbeschluss ab, nach dem städtische Grundstücke Dritten nicht mehr zur Aufstellung von Altkleidercontainern überlassen werden sollen; ausgenommen seien nur Sammelbehältnisse gemeinnütziger Einrichtungen mit Sitz im Stadtgebiet sowie öffentliche Straßen im Sinne des Landesstraßengesetzes. Nachdem die Beklagte über den eingelegten Widerspruch gegen die Ablehnung nicht entschied, erhob die Klägerin Untätigkeitsklage. Sie machte geltend, dass sich die beantragte Erlaubnis allgemein auf die Sondernutzung von unmittelbar an bestehende Altglascontainer angrenzende Flächen beziehe. Bei diesen handele es sich zumindest um eine öffentliche Einrichtung der Beklagten, die unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes zugänglich gemacht werden müsse. Die Beklagte ist unter Verneinung einer öffentlichen Einrichtung und unter Hinweis auf die unterschiedlichen Abfallregime der Klage entgegengetreten. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab.

Ein Anspruch auf Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis bestehe nicht, weil keine Anhaltspunkte dafür gegeben seien, dass die Standorte der Altglascontainer im gewidmeten öffentlichen Straßenraum gelegen seien. Die Altglasbehältnisse seien in der Örtlichkeit auch erkennbar auf gesonderten, von den öffentlichen Straßen abgesetzten Flächen aufgestellt. Einen Anspruch auf Nutzung einer gemeindlichen Einrichtung habe die Klägerin ebenfalls nicht. Die Flächen mit den Altglascontainern stünden zwar im Eigentum der Stadt, sie seien von ihr – in ihrem weitreichenden Gestaltungsspielraum – jedoch nicht als gemeindliche Einrichtung gewidmet worden. Die Flächen habe die Stadt der für Entsorgung von Altglas zuständigen Abfallbehörde (Landkreis) lediglich zur (gesetzlich geforderten) Unterstützung zur Verfügung gestellt. Die Beklagte habe mit ihrem Stadtratsbeschluss zudem zum Ausdruck gebracht, dass sie die städtischen Grundstücke gewerblichen Textilsammlern gerade nicht zur Verfügung stellen wolle. Zur Begründung eines Zulassungsanspruchs könne sich die Klägerin schließlich auch nicht auf den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) berufen. Die Stärkung ansässiger sozialer Einrichtungen zur Versorgung der Einwohner stelle einen sachlichen Grund für die Bevorzugung gegenüber gewerblichen Textilsammlern dar. Diese könnten zur Ausübung ihrer Tätigkeit auf die Nutzung anderweitiger privater Flächen verwiesen werden. Eine differenzierte Betrachtung der Sammlung von Altglas und Alttextilien sei wegen der Unterschiedlichkeit der jeweils geltenden Abfallrechtsvorschriften zulässig.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz

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Digitale Angebote helfen blinden Menschen im Straßenverkehr

Menschen mit Behinderungen im Alltag zu unterstützen, ist ein wichtiges Anliegen der Bundesregierung. Sie fördert deshalb Projekte, die Deutschland barrierefreier machen: eine KI-gestützte App hilft blinden Menschen, Hindernisse im Straßenverkehr zu erkennen. Die Bundesregierung fördert Projekte im Mobilitätssektor zudem mit der Innovationsinitiative mFund.

Bundesregierung, Mitteilung vom 29.11.2024

Menschen mit Behinderungen im Alltag zu unterstützen, ist ein wichtiges Anliegen der Bundesregierung. Sie fördert deshalb Projekte, die Deutschland barrierefreier machen: eine KI-gestützte App hilft blinden Menschen, Hindernisse im Straßenverkehr zu erkennen.

Barrierefreiheit ist ein wesentlicher Bestandteil einer inklusiven Gesellschaft, in der alle Menschen gleichberechtigt und uneingeschränkt teilhaben können. Eine große Rolle spielt dabei auch die Mobilität. Um zum Beispiel zu ihrem Arbeitsplatz zu gelangen, sind Menschen mit Behinderungen auf den barrierefreien ÖPNV, aber auch Hilfen im Straßenverkehr angewiesen.

Hierfür setzt sich die Bundesregierung ein und hat das Start-up „Smart AIs“ in diesem Jahr mit dem Mobiliätspreis des Bundesverkehrsministeriums ausgezeichnet.

Der Mobilitätspreis zeichnet innovative Ideen und Projekte aus der Mobilitäts- und Digitalbranche sowie aus Kommunen und Verwaltungen aus.

Handyapp ermöglicht Erkennen von Hindernissen

„SmartAIs“ entwickelt eine App, mit der blinde und seheingeschränkte Menschen, Hindernisse im Straßenverkehr erkennen können. Dafür brauchen sie lediglich die Kamera ihres Smartphones und einen dazugehörigen Brustbeutel, in dem das Smartphone verstaut wird. Die App kann in Echtzeit Gefahren wie zum Beispiel parkende E-Scooter erkennen. Sog. Knochenschallkopfhörer senden dann einen Signalton und leiten die blinde Person um das Hindernis.

Das vierköpfige Team hinter „SmartAIs“ steht im regen Austausch mit Blindenverbänden, wie dem Bayrischen Blinden- und Sehbehindertenverband. Durch den Austausch mit Betroffenen ist auch die Idee für die App entstanden. „Hindernisse sind eines der größten Probleme“, so Sascha Preget, einer der Gründer des Start-ups, über den Alltag von blinden Menschen.

Künstliche Intelligenz bietet neue Möglichkeiten

Laut Preget gibt es bisher noch keine andere App, die Hindernis-Erkennung einfach auf dem Smartphone ermöglicht. Die App des Start-ups ist KI-gestützt. Für die Entwicklung arbeiten Preget und sein Team beispielsweise mit sog. Segmentierungsmodellen. Dabei werden der KI Bilder von verschiedenen Gegenständen im Straßenverkehr, beispielsweise Fahrrädern, E-Scooter oder Mülltonnen, gezeigt. Eine trainierte KI kann so auch Gegenstände erkennen, die sie vorher in dieser Form noch nicht kannte.

Bund fördert Projekte zu Barrierefreiheit

Sascha Preget ist auch der Meinung, dass die Herausforderungen in der Barrierefreiheit auch noch auf eine andere Weise angegangen werden muss: Er hält es für wichtig, Bus- und Bahnsteige barrierefrei umzubauen. Dies sei aber nicht immer einfach und noch nicht ausreichend umgesetzt.

Auch wenn noch nicht alle Bus- und Bahnhöfe in Deutschland barrierefrei sind, geht der Ausbau voran. Die Deutsche Bahn hat sich einem Programm zur Barrierefreiheit verpflichtet. Jährlich werden deshalb 150 Bahnsteige umgebaut. Eine Maßnahme, die die Barrierefreiheit fördert, ist beispielsweise die Erhöhung des Bahnsteiges. So können Reisende besser aus dem Zug ein- und aussteigen. Auch akustische Lautsprecheranlagen und visuelle Anzeigetafeln, ebenso wie ertastbare Leitstreifen auf dem Boden, ermöglichen barrierefreies Reisen.

Die Bundesregierung fördert Projekte im Mobilitätssektor zudem mit der Innovationsinitiative mFund. Zurzeit werden elf Projekte im Bereich der Barrierefreiheit durch die Initiative unterstützt.

Barrierefreiheit wird auf unterschiedliche Weisen gestaltet. Das Beispiel von „Smart AIs“ zeigt: KI-Technologien können die Barrierefreiheit im Straßenverkehr voranbringen.

Quelle: Bundesregierung

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Kaufkraft-Ranking: Starnberger können sich doppelt so viel leisten wie Offenbacher

Wo lebt es sich besonders günstig, wo eher teuer? Eine neue Studie des IW Köln zeigt, in welcher Region sich die Menschen am meisten von ihrem Geld leisten können – mit teils beträchtlichen Unterschieden.

IW Köln, Pressemitteilung vom 01.12.2024

Wo lebt es sich besonders günstig, wo eher teuer? Eine neue Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) zeigt, in welcher Region sich die Menschen am meisten von ihrem Geld leisten können – mit teils beträchtlichen Unterschieden.

Wer wissen will, wo sich die Deutschen am meisten leisten können, schaut vermutlich zuerst auf die Höhe der Einkommen. Doch das allein verrät noch nichts darüber, wie viel man sich von dem Geld kaufen kann. Um die sogenannte Kaufkraft zu bestimmen, müssen Einkommen und Preise miteinander ins Verhältnis gesetzt werden. Eine neue IW-Auswertung hat das getan, sie zeigt: Im Landkreis Starnberg in Bayern können sich die Menschen am meisten leisten. Obwohl das Leben hier um fast 14 Prozent teurer ist als im Bundesschnitt, ist die Kaufkraft – also das preisbereinigte Einkommen – mit gut 35.000 Euro hier am höchsten. Das ist fast doppelt so viel wie in Offenbach, dem Schlusslicht des Rankings. Hier erreichen die Menschen ein preisbereinigtes Einkommen von rund 19.000 Euro.

Schöne Landschaften ziehen Geld an

Auffällig ist, dass das Ranking aller 400 Kreise und kreisfreien Städte von vielen touristisch attraktiven Regionen angeführt wird: Der Landkreis Miesbach am Tegernsee folgt knapp hinter dem Landkreis Starnberg auf Platz zwei. Die reichen Umlandregionen um Frankfurt liegen mit dem Hochtaunuskreis auf Platz drei, die Insel Sylt ist mit Nordfriesland auf Platz 4 vertreten. An fünfter Stelle überrascht der Landkreis Wunsiedel an der deutsch-tschechischen Grenze: Die Lebenshaltungskosten sind hier gering – rund neun Prozent weniger müssen die Menschen im oberfränkischen Landkreis für Alltägliches ausgeben. Gleichzeitig sind die Einkommen im Fichtelgebirge überdurchschnittlich hoch.

Am unteren Ende des Rankings finden sich strukturschwache Regionen. Auf das Schlusslicht Offenbach folgen gleich zwei Städte aus dem Ruhrgebiet: Nirgendwo in Deutschland sind die Einkommen so gering wie in Gelsenkirchen. Trotz unterdurchschnittlicher Preise belegt die Stadt deshalb den vorletzten Platz. Ein ähnliches Bild zeigt sich in Duisburg.

Wohnkosten treiben Preise

Dass die Bewohner deutscher Großstädte häufig eine niedrige Kaufkraft haben, liegt insbesondere an den hohen Mieten: Wohnkosten machen einen großen Teil der monatlichen Ausgaben der Haushalte aus, dementsprechend groß ist die Gewichtung im Preisindex. „Wenn die Politik effektiv etwas gegen ungleiche Lebensverhältnisse unternehmen will, muss sie insbesondere den Neubau fördern und Verfahren beschleunigen“, sagt IW-Ökonom Christoph Schröder. „Auch die Anbindung an umliegende Gemeinden und Regionen muss gestärkt werden, um die Wohnraumnachfrage aus den Städten raus auf das Land zu lenken.“

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft Köln

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