Neues Arzneimittel: Kein Wettbewerbsverhältnis bei noch laufendem Prüfverfahren

Das OLG Frankfurt verneint ein Wettbewerbsverhältnis bei noch laufendem Prüfverfahren für zukünftige potenzielle Arzneimittel (Az. 6 U 188/24).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 04.12.2024 zum Urteil 6 U 188/24 vom 14.11.2024

Oberlandesgericht Frankfurt am Main verneint Wettbewerbsverhältnis bei noch laufendem Prüfverfahren für zukünftige potentielle Arzneimittel.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichtem Urteil entschieden, dass ein Unternehmen, dessen potenzielle Arzneimittel gegen eine bestimmte Tumorerkrankung sich gegenwärtig noch in der Prüfphase befinden, nicht den Vertrieb von Arzneimitteln ohne behördliche Zulassung eines Dritten unterbinden kann. Es fehle am gegenwärtig bestehenden konkreten Wettbewerbsverhältnis. Allein die Reduktion des für die Prüfphase erforderlichen Probandenpools durch die Verabreichung des Arzneimittels des Dritten genüge nicht.

Die Parteien streiten im Eilverfahren über die Zulässigkeit der Herstellung und des Vertriebs von Arzneimitteln zur Behandlung von insbesondere bei Kindern auftretenden Tumorerkrankungen. Die Beklagte vertreibt in Deutschland Arzneimittel zur Behandlung dieser Tumorerkrankung ohne behördliche Zulassung. Die Klägerin befindet sich mit ihren Arzneimitteln zur Behandlung dieser Erkrankungen gegenwärtig in der Prüfphase.

Das Landgericht hatte die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, Arzneimittel mit konkret benannten Wirkstoffen zur Behandlung von Tumoren, zum Beispiel Gliomen mit einer bestimmten Mutation, in Deutschland ohne behördliche Zulassung in den Verkehr zu bringen.

Die hiergegen eingelegte Berufung hatte vor dem OLG Erfolg. Mangels Mitbewerberstellung könne die Klägerin keinen Unterlassungsanspruch geltend machen, führte der zuständige 6. Zivilsenat aus. Auf die arzneimittelrechtliche Zulässigkeit komme es damit nicht an.

Mitbewerber sei jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen im konkreten Wettbewerbsverhältnis stehe. Dabei müsse der Mitbewerber seine entsprechende unternehmerische Tätigkeit im Zeitpunkt der beanstandeten Verletzungshandlung bereits aufgenommen – und nicht wieder aufgegeben – haben. Allein ein potenzielles Wettbewerbsverhältnis genüge nicht; es berge vielmehr die Gefahr uferloser Ausweitung. Wieweit konkrete Vorbereitungshandlungen genügten, werde unterschiedlich bewertet.

Hier handele es sich bei der Klägerin allein um eine potenzielle Mitbewerberin. Ihre Stellung genüge nicht für die Begründung eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses. Die Klägerin befinde sich mit ihren Arzneimitteln noch in der Prüfphase (Phase I bzw. III). Zulassungen existierten weder in Europa noch in den USA. Der beabsichtigte Markteintritt hänge gegenwärtig noch von einer Vielzahl von Faktoren ab, die nur teilweise von der Klägerin beeinflusst werden könnten. Allein das Durchlaufen kostenintensiver Prüfungen könne noch nicht als Vorbereitungshandlung mit hinreichender Nähe zur Aufnahme des Geschäftsbetriebs – vergleichbar etwa mit der Anmietung von Räumlichkeiten – angesehen werden.

Soweit zwar auch in der Prüfphase Patienten bereits mit dem ggf. gegen Krebserkrankungen wirksamen Medikament der Klägerin behandelt würden, so wie sie das der Beklagten erhielten, sei dies ohne wettbewerbliche Relevanz. Wettbewerbsinteressen habe die Antragstellerin nicht im Hinblick auf dem aktuellen, sondern nur auf den zukünftigen Markt. Gegenwärtig gehe es der Klägerin allein um die Sicherung des Prüf- und des Zulassungsverfahrens angesichts einer begrenzten Patienten- und Probandenpopulation. Es sei für sie zwar elementar, auf eine ausreichende Zielgruppe zurückgreifen zu können, die noch nicht mit „den Nachbauten“ der Beklagten behandelt würden. Diese mittelbaren Interessen am künftigen potenziellen Markteintritt reichten jedoch nicht, um ein konkrete Wettbewerbsverhältnis zu begründen.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt

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Entlastungsverordnung zum Bürokratieabbau: Bundesregierung beschließt Änderungen

Das Bundeskabinett hat am 04.12.2024 Änderungen an der Bürokratieentlastungsverordnung beschlossen. Die Bundesregierung hat die Verordnung damit an Maßgaben angepasst, die der Bundesrat im November vorgeschlagen hatte. Schon Anfang 2025 wird ein Großteil der Regelungen in Kraft treten.

BMJ, Pressemitteilung vom 04.12.2024

Das Bundeskabinett hat heute Änderungen an der Bürokratieentlastungsverordnung beschlossen. Die Bundesregierung hat die Verordnung damit an Maßgaben angepasst, die der Bundesrat im November vorgeschlagen hatte. Schon Anfang 2025 wird ein Großteil der Regelungen in Kraft treten und die Wirtschaft um rund 420 Millionen Euro jährlich entlasten.

Die Verordnung ist Teil des Meseberger Entlastungspakets und ergänzt das Bürokratieentlastungsgesetz IV. Sie enthält Regelungen, die aus rechtlichen Gründen nicht per Gesetz, sondern nur als Verordnungsrecht umgesetzt werden können. Verordnungen können aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung ohne Parlamentsbeteiligung von der Regierung oder der Verwaltung erlassen werden.

Im Vergleich zum ursprünglichen Entwurf wurden auf Bitte des Bundesrates unter anderem folgende Änderungen vorgenommen:

  • In der Versteigererverordnung entfällt für Versteigerer die Anzeigepflicht gegenüber der Industrie- und Handelskammer. Bestehen bleibt nur die Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Behörde.
  • Es sind zusätzliche Ausnahmen vorgesehen vom Erfordernis einer Gleichwertigkeitsprüfung für bestimmte Studienabschlüsse aus einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat nach der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung.
  • Die ursprünglich vorgesehene Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist nicht mehr Teil der Bürokratieentlastungsverordnung. Ursprünglich war vorgeschlagen worden, das Jährlichkeitsprinzip beim Versicherungsschutz von zulassungsfreien Fahrzeugen abzuschaffen. Dadurch wäre jedoch nur eine geringe Entlastung bewirkt worden. Dem hätte ein erhöhter Mehraufwand für die Kontrolle des Versicherungsschutzes gegenübergestanden.

Insgesamt umfasst die Verordnung 32 Rechtsänderungen, deren jährliche Entlastung für die Wirtschaft sich auf rund 420 Millionen Euro beläuft. Die Beiträge stammen aus mehreren Bundesminiserien. Das Bundesministerium der Justiz hatte die Vorschläge koordiniert und zusammengeführt. Schwerpunkte bilden dabei Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung, der Abbau von Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie weitere Verfahrenserleichterungen und Rechtsbereinigung.

Der Großteil der Entlastungen für die Wirtschaft entfällt mit rund 400 Millionen Euro pro Jahr auf die Regelungen zu Erleichterung bei der Rechnungsstellung von Steuerberaterinnen und Steuerberatern. Künftig sollen diese leichter und vollständig digital abgewickelt werden. Mit der Anhebung von Meldeschwellen im Kapital- und Zahlungsverkehr in der Außenwirtschaftsverordnung wird die Wirtschaft um weitere rund 14 Millionen Euro pro Jahr entlastet. Eine Entlastung von rund 6 Millionen Euro pro Jahr für die Wirtschaft bewirkt die Umsetzung eines Vorschlages aus der Verbändeabfrage aus dem Jahr 2023: Mit der Änderung im Lebensmittelrecht wird die elektronische Information über Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe ermöglicht.

Die Verordnung wird nun verkündet.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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Digitalisierung von Geschäftsverteilungsplänen, Vererblichkeit von Entschädigungsansprüchen und Neuregelung zum Ausschluss vom Schöffenamt

Gerichte sollen zukünftig ihre Geschäftsverteilungspläne im Internet veröffentlichen müssen. Außerdem sollen zukünftig solche Personen nicht mehr Schöffen werden können, die wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt wurden. Zuletzt sollen Ansprüche auf eine Entschädigung in Geld wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen stets vererbt werden können. Dies sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundeskabinett am 04.12.2024 beschlossen hat.

BMJ, Pressemitteilung vom 04.12.2024

Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf

Gerichte sollen zukünftig ihre Geschäftsverteilungspläne im Internet veröffentlichen müssen. Bisher war es ausreichend, diese bei der Geschäftsstelle zur Einsichtnahme auszulegen. So sollen Bürgerinnen und Bürger fortan einfacher und schneller online in Erfahrung bringen können, wer ihr gesetzlicher Richter ist. Außerdem sollen zukünftig solche Personen nicht mehr Schöffen werden können, die wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt wurden. Zuletzt sollen Ansprüche auf eine Entschädigung in Geld wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen stets vererbt werden können. Dies sieht ein vom Bundesminister der Justiz vorgelegter Gesetzentwurf vor, den das Bundeskabinett heute beschlossen hat.

Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes und zur Vererblichkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen sieht im Einzelnen folgende Regelungen vor:

1. Digitalisierung des Geschäftsverteilungsplans

Im gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan ist jährlich im Voraus festgelegt, welcher Richter oder welcher Spruchkörper (Kammer, Senat) für welche richterliche Aufgabe zuständig ist. Durch diesen wird das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf den „gesetzlichen Richter“ gewahrt. Damit die Bürger erkennen können, welcher Richter für ihren Fall zuständig ist, ist der Gerichtsverteilungsplan zu veröffentlichen. Sie haben einen Anspruch darauf zu wissen, wer ihr „gesetzlicher Richter“ ist.

Zur Stärkung dieses Rechts will das Bundesministerium der Justiz eine gesetzliche Verpflichtung schaffen, die Geschäftsverteilungspläne aller Gerichte fortan im Internet zu veröffentlichen. Dies geschieht an vielen Gerichten bereits jetzt. Bisher reicht es aber auch aus, den Geschäftsverteilungsplan auf der Geschäftsstelle zur Einsichtnahme vorzuhalten. Dies ist im Hinblick auf die fortschreitende Digitalisierung nicht mehr zeitgemäß.

Die Neuregelung berücksichtigt datenschutzrechtliche Aspekte. Es soll sichergestellt werden, dass weitergehende Informationen wie Arbeitskraftanteile, längere Krankheiten oder Mutterschutz, die in Änderungsbeschlüssen zum Jahresgeschäftsverteilungsplan regelmäßig enthalten sind oder enthalten sein können, geschützt bleiben. Spruchkörperinterne Geschäftsverteilungspläne müssen ebenfalls nicht veröffentlicht werden.

2. Ausschluss vom Schöffenamt schon bei Verurteilung zu Geldstrafe

Der heute beschlossene Gesetzentwurf sieht zudem vor, Personen vom Schöffenamt auszuschließen, wenn sie wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt wurden. Bisher wurden Personen erst bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten vom Schöffenamt ausgeschlossen.

Damit soll sichergestellt werden, dass diejenigen, die in einem Rechtsstaat Recht sprechen, sich diesem auch verpflichtet fühlen. Dies muss auch für Schöffen gelten. Sie erfüllen an den Gerichten eine wichtige Funktion. Die Beteiligung von Schöffen, die wegen einer vorsätzlichen Tat rechtskräftig verurteilt worden sind, kann auch bei Verurteilungen zu einer geringeren Freiheits- oder Geldstrafe geeignet sein, das Vertrauen der Allgemeinheit und der Verfahrensbeteiligten in die Integrität und Objektivität der Strafrechtspflege zu beeinträchtigen.

3. Vererblichkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen

Ansprüche auf eine Entschädigung in Geld wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen sollen künftig stets vererbt werden können. Dadurch sollen Schutzlücken geschlossen werden, wenn die geschädigte Person vor dem Abschluss eines Gerichtsverfahrens verstirbt. Nach bisher geltender Rechtslage können Entschädigungsansprüche wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen nur vererbt werden, wenn sie zu Lebzeiten der geschädigten Person rechtskräftig zuerkannt wurden.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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BGH entscheidet zur Höhe des angemessenen Selbstbehalts beim Elternunterhalt

Der BGH hat sich erneut mit der Frage befasst, in welchem Umfang Kinder im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit (§ 1603 Abs. 1 BGB) zu Unterhaltsleistungen für ihre Eltern herangezogen werden können (Az. XII ZB 6/24).

BGH, Pressemitteilung vom 04.12.2024 zum Beschluss XII ZB 6/24 vom 23.10.2024

Der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich erneut mit der Frage befasst, in welchem Umfang Kinder im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit (§ 1603 Abs. 1 BGB) zu Unterhaltsleistungen für ihre Eltern herangezogen werden können.

Sachverhalt

Der Antragsteller ist Sozialhilfeträger. Er nimmt den Antragsgegner aus übergegangenem Recht für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2020 auf Elternunterhalt für dessen pflegebedürftige Mutter in Anspruch. Die 1940 geborene Mutter lebt in einer vollstationären Pflegeeinrichtung und kann die Kosten ihrer Heimunterbringung mit ihrer Sozialversicherungsrente und den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht vollständig decken. Der Antragsteller erbrachte für sie im genannten Zeitraum Sozialhilfeleistungen in monatlicher Höhe von rund 1.500 Euro. Der Antragsgegner ist verheiratet und bewohnte im fraglichen Zeitraum mit seiner nicht erwerbstätigen Ehefrau und zwei volljährigen Kindern ein den Ehegatten gehörendes Einfamilienhaus. Das Jahresbruttoeinkommen des Antragsgegners belief sich im Jahr 2020 auf gut 133.000 Euro.

Bisheriger Verfahrensverlauf

Das Amtsgericht hat den auf Zahlung von 7.126 Euro gerichteten Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers ist vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben. Das Oberlandesgericht hat das Bruttoeinkommen des Antragsgegners um Steuern und Sozialabgaben, Unterhaltspflichten für eines der volljährigen Kinder, berufsbedingte Aufwendungen, Versicherungen sowie Altersvorsorgeaufwendungen bereinigt und die unterhaltsrelevanten Nettoeinkünfte des Antragsgegners mit Monatsbeträgen zwischen 5.451 Euro und 6.205 Euro ermittelt. Auf dieser Grundlage hat es den Antragsgegner für nicht leistungsfähig gehalten. Denn der Mindestselbstbehalt beim Elternunterhalt müsse sich nun mit Blick auf § 94 Abs. 1a Satz 1 und 2 SGB XII an dem Nettobetrag orientieren, der sich überschlägig aus einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben errechnen lasse, sodass ein Mindestselbsthalt von 5.000 Euro für Alleinstehende und ein Familienmindestselbstbehalt von 9.000 Euro für Verheiratete als angemessen anzusehen sei.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat die angefochtene Entscheidung auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Die vom Oberlandesgericht für angemessen erachtete Ausrichtung des Mindestselbstbehalts an der Einkommensgrenze des durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz vom 10. Dezember 2019 eingeführten § 94 Abs. 1a SGB XII beruht auf einem unterhaltsrechtlich systemfremden Bemessungsansatz, der rechtsfehlerhaft ist und in dieser Form auch nicht mit gesetzlichen Wertungen gerechtfertigt werden kann.

Nach § 94 Abs. 1a Satz 1 und 2 SGB XII ist der Anspruchsübergang auf Sozialhilfeträger gegenüber solchen Kindern ausgeschlossen, deren steuerrechtliches Jahresbruttoeinkommen 100.000 Euro nicht überschreitet. Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, die bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflichten der Kinder gegenüber ihren hilfebedürftig gewordenen Eltern zu ändern. Der Umfang der sozialhilferechtlichen Rückgriffsmöglichkeiten kann grundsätzlich nicht für den Umfang der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht maßgeblich sein. Denn der Regress (und der Verzicht darauf) knüpfen gerade an das Bestehen eines bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs an. Dem Angehörigen-Entlastungsgesetz kann deshalb keine gesetzgeberische Wertung entnommen werden, die gebieten würde, den unterhaltspflichtigen Kindern Freibeträge zu gewähren, mit denen der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch der Eltern gegenüber Kindern mit einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro schon im Vorfeld des Regressverzichts regelmäßig an der mangelnden unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit scheitern müsste.

Überschreitet das unterhaltspflichtige Kind die Jahreseinkommensgrenze des § 94 Abs. 1a Satz 1 SGB XII, gehen nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut die gesamten Unterhaltsansprüche des Elternteils nach § 94 Abs. 1 SGB XII auf den Sozialhilfeträger über (und nicht nur der Teil, der sich auf das über 100.000 Euro liegende Einkommen bezieht). Hätte der Gesetzgeber etwas anderes gewollt, hätte er dies anordnen können, wovon er aber abgesehen hat. Der vom Oberlandesgericht für angemessen angesehene Mindestselbstbehalt von 5.000 Euro für Alleinlebende bzw. von 9.000 Euro für Verheiratete würde schon allein wegen der großzügigen unterhaltsrechtlichen Maßstäbe bei der Vorwegbereinigung des Nettoeinkommens um Altersvorsorgeaufwendungen des unterhaltspflichtigen Kindes faktisch zu einer ganz erheblichen und so ersichtlich nicht intendierten Erhöhung der den Unterhaltsrückgriff ausschließenden Jahreseinkommensgrenze von 100.000 Euro führen.

Jeder Einkommensgrenze ist immanent, dass die Normadressaten, die sie (knapp) verfehlen, dadurch von einer gewissen Härte betroffen sind. Eine darüberhinausgehende Härte beim Unterhaltsrückgriff auf besonders gutverdienende Kinder hat der Bundesgerichtshof auch in den sogenannten Geschwisterfällen verneint.

Für das weitere Verfahren hat der Bundesgerichtshof zum einen klargestellt, dass die in den Leitlinien einiger Oberlandesgerichte über das Jahr 2020 hinaus fortgeschriebenen Mindestselbsthalte – zuletzt 2.650 Euro für das Jahr 2024 – derzeit keinen rechtlichen Bedenken begegnen. An der vom Gesetzgeber durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz geschaffenen Rechtslage muss auch das Unterhaltsrecht nicht vollständig vorbeigehen, sodass es künftig aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sein dürfte, wenn dem unterhaltspflichtigen Kind nach Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes ein über die Hälfte hinausgehender Anteil – etwa 70 % – des seinen Mindestselbstbehalt übersteigenden bereinigten Einkommens zusätzlich belassen wird.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 1603 BGB

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. (…)

§ 1606 BGB

(…)

(3) 1Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. (…)

§ 94 SGB XII

(…)

(1a) 1Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100.000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). 2Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. (…)

Quelle: Bundesgerichtshof

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22 Prozent der Arbeitszeit für Bürokratie nötig

Durch erhöhte Anforderungen müssen Angestellte 22 % ihrer Arbeitszeit für bürokratische Tätigkeiten aufwenden. Dies geht aus einer Umfrage des ifo Instituts unter Führungskräften in Deutschland hervor.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 04.12.2024

Durch erhöhte Anforderungen müssen Angestellte 22 % ihrer Arbeitszeit für bürokratische Tätigkeiten aufwenden. Dies geht aus einer Umfrage des ifo Instituts unter Führungskräften in Deutschland hervor. „Die Unternehmen berichten vor allem von erheblichem Personalaufwand, der zur Einhaltung immer neuer gesetzlicher Auflagen benötigt wird“, sagt ifo-Forscherin Ramona Schmid. „Zudem kritisieren sie, dass die zunehmende Bürokratie die Wettbewerbsfähigkeit und die unternehmerische Freiheit belastet sowie die Investitionsentscheidungen der Unternehmen beeinflusst.“

Nach Angaben der Managerinnen und Manager entsteht der steigende Zeitaufwand vor allem durch ausufernde Berichts- und Informations-, Dokumentations- und Meldepflichten. Außerdem seien die gesetzlichen Regelungen in den letzten zehn Jahren immer komplexer geworden. Rund 75 % der Teilnehmenden bewerten die Praxistauglichkeit bzw. Umsetzbarkeit von Gesetzen dabei als schlecht bis sehr schlecht.

Um den bürokratischen Anforderungen gerecht zu werden, müssen knapp 80 % der an der Umfrage teilnehmenden Unternehmen externe Dienstleister beauftragen. In Summe beziffern die Unternehmen die durch Bürokratie verursachten Kosten auf durchschnittlich 6 % ihres Umsatzes.

Teilnehmer der Befragung waren ca. 450 Mitglieder des Panels der ifo-Managementumfrage. Die Umfrage lief im Mai 2024.

Quelle: ifo Institut

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Förderung von Netto-Null-Technologien u. a.

Die EU-Kommission stellt 4,6 Mrd. Euro für die Förderung von Netto-Null-Technologien, die Herstellung von Batteriezellen für Elektrofahrzeuge und erneuerbaren Wasserstoff im Rahmen des Innovationsfonds bereit. Sie veröffentlicht zwei neue Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, um die Einführung innovativer Dekarbonisierungstechnologien in Europa, einschließlich Batterien für Elektrofahrzeuge, zu beschleunigen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 04.12.2024

EU-Kommission stellt 4,6 Mrd. Euro für die Förderung von Netto-Null-Technologien, die Herstellung von Batteriezellen für Elektrofahrzeuge und erneuerbaren Wasserstoff im Rahmen des Innovationsfonds bereit

Am 03.12.2024, in der ersten Woche ihres neuen Mandats, verstärkt die Kommission ihre Bemühungen um die Förderung von Netto-Null-Technologien, die von entscheidender Bedeutung sind, um die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie sicherzustellen und gleichzeitig die vereinbarten Klimaziele zu erreichen. Sie veröffentlicht zwei neue Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit einem Budget von 3,4 Mrd. Euro, um die Einführung innovativer Dekarbonisierungstechnologien in Europa, einschließlich Batterien für Elektrofahrzeuge, zu beschleunigen. Außerdem startet sie die zweite Auktion der Europäischen Wasserstoffbank zur Beschleunigung der Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) mit einem Budget von 1,2 Mrd. Euro aus EU-Mitteln sowie über 700 Mio. Euro aus drei Mitgliedstaaten. Sowohl die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen als auch die Auktion werden aus dem Innovationsfonds finanziert, wobei Einnahmen aus dem EU-Emissionshandelssystem (EHS) verwendet werden.

Alle drei Aufforderungen enthalten neue Resilienzkriterien, um die europäische Industrie anzukurbeln. Die Ausschreibung für Batterien und die Wasserstoffbank-Auktion werden auch spezifische Resilienzkriterien enthalten, um Europa vor der Abhängigkeit von einem einzigen Anbieter zu schützen.

Förderung von Netto-Null-Technologien und der Herstellung von Batteriezellen für Elektrofahrzeuge in ganz Europa

Die beiden Aufforderungen unterstreichen das Engagement der EU, die Führungsrolle Europas und die Produktionskapazitäten in Bezug auf innovative, hochmoderne Netto-Null-Technologien zu stärken und gleichzeitig den Weg zur Klimaneutralität bis 2050 zu beschreiten.

Die allgemeine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Netto-Null-Technologien im Wert von 2,4 Mrd. Euro (IF24-Aufforderung) unterstützt Dekarbonisierungsprojekte unterschiedlichen Umfangs sowie Projekte mit Schwerpunkt auf der Herstellung von Komponenten für erneuerbare Energien, Energiespeicherung, Wärmepumpen und Wasserstofferzeugung.

Projekte, die für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Netto-Null-Technologien gelten, werden auf der Grundlage ihres Potenzials zur Verringerung der Treibhausgasemissionen, des Innovationsgrads, der Projektreife, der Replizierbarkeit und der Kosteneffizienz bewertet. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten erstmals im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für den Innovationsfonds die Möglichkeit haben, die Aufforderung „Net-Zero IF 24“ durch nationale Finanzierungsregelungen zu ergänzen. Diese neue Option mit der Bezeichnung „Grants-as-a-Service“ ermöglicht es den Mitgliedstaaten, das Bewertungsverfahren des Innovationsfonds zu nutzen und das Genehmigungsverfahren für staatliche Beihilfen zu straffen.

Erstmals werden im Rahmen einer mit 1 Mrd. Euro dotierten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für die Herstellung von Batteriezellen für Elektrofahrzeuge (IF24Battery)Projekte unterstützt, mit denen innovative Batteriezellen für Elektrofahrzeuge hergestellt oder innovative Fertigungstechniken, -prozesse und -technologien eingesetzt werden können. Die heutige Aufforderung ist nur eine Maßnahme eines umfassenderen Ansatzes zur Mobilisierung von Investitionen in einem Bereich, der für den Erfolg Europas bei der Energiewende und seine Wettbewerbsfähigkeit von entscheidender Bedeutung ist. Sie unterstützt Unternehmen bei der gezielten Ausrichtung von Investitionen in Europa mit neuen Technologien, bei denen noch Fortschritte erzielt werden. Mehrere Instrumente sind erforderlich, um einige der wirtschaftlichen Hindernisse zu überwinden, mit denen die Batterie-Wertschöpfungskette in Europa, einschließlich ihrer Gigafabriken, derzeit konfrontiert ist. Die Kommission wird weiterhin vorhandene Instrumente einsetzen und sich – auch kurzfristig – auf neue Wege begeben, um Hindernisse für den industriellen Ausbau in großem Maßstab zu beseitigen.

Auch heute haben die Kommission und die Europäische Investitionsbank (EIB) eine neue Partnerschaft zur Unterstützung von Investitionen im Batterieherstellungssektor der EU ins Leben gerufen. Im Rahmen dieser Partnerschaft wird das Programm „InvestEU“ mit 200 Mio. Euro aus dem Innovationsfonds aufgestockt (Darlehensgarantie). Mit den Mitteln sollen innovative Projekte entlang der europäischen Wertschöpfungskette für die Batterieherstellung unterstützt werden, um Finanzierungsherausforderungen zu begegnen, indem in den nächsten drei Jahren zusätzliche EIB-Risikofinanzierungen ermöglicht werden.

Förderung der Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff

Heute startet die Kommission auch die zweite Auktion im Rahmen der Europäischen Wasserstoffbank über den Innovationsfonds (IF24-Auktion). Sie wird 1,2 Mrd. Euro aus den Einnahmen aus dem EU-Emissionshandelssystem (EHS) bereitstellen, um Hersteller von Wasserstoff zu unterstützen, der als erneuerbarer Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs (RFNBO) im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) eingestuft ist.

Mit einem im Vergleich zur ersten IF23-Auktion um 400 Mio. Euro aufgestockten Budget wird die neue IF24-Auktion Projekte zur Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff unabhängig von der Branche, in der er verbraucht wird, mit einem spezifischen Budget von 1 Mrd. Euro unterstützen. sowie Wasserstofferzeugung in Projekten mit Abnehmern im maritimen Sektor mit einem spezifischen Budget von 200 Mio. Euro.

Die Kommission bietet auch einen „Auktions-as-a-Service“-Mechanismusan, der es den Mitgliedstaaten ermöglicht, Projekte zu finanzieren, die an der Auktion teilgenommen hatten, aber aufgrund von Haushaltsbeschränkungen nicht für die Unterstützung aus dem Innovationsfonds ausgewählt wurden. Dies ermöglicht es den Mitgliedstaaten, nationale Mittel zur Unterstützung von Projekten in ihrem Hoheitsgebiet zu verwenden, ohne dass eine separate Auktion auf nationaler Ebene durchgeführt werden muss, wodurch der Verwaltungsaufwand und die Kosten für alle Parteien verringert werden. Spanien, Litauen und Österreich haben kürzlich ihre Teilnahme an Auctions-as-a-Service in diesem Jahr angekündigt und bis zu 836 Millionen Euro an nationalen Mitteln zur Unterstützung von Projekten zur Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff in ihren Ländern zugesagt.

Nächste Schritte

Projektträger für die Netto-Null-Technologien und die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für Batterien haben bis zum 24. April 2025, 17.00 Uhr (MEZ), Zeit, sich über das EU-Finanzierungs- und Ausschreibungsportal für beide Aufforderungen zum Innovationsfonds zu bewerben. Den Antragstellern wird dringend empfohlen, am Infotag teilzunehmen, der vom 17. bis 18. Dezember 2024 online stattfinden wird. Von erfolgreichen Antragstellern wird erwartet, dass sie bis zum ersten Quartal 2026 Finanzhilfevereinbarungen unterzeichnen.

In Bezug auf die Versteigerung von erneuerbarem Wasserstoff haben die Bieter bis zum 20. Februar 2025 Zeit, sich über das EU-Finanzierungs- und Ausschreibungsportal zu bewerben. Zur Vorbereitung des Antrags wird den Projektträgern dringend empfohlen, die Aufforderungsunterlagen und den Abschnitt „Fragen und Antworten“ im Portal zu konsultieren und sich bald mit einem Finanzinstitut in Bezug auf ihre Abschlussgarantie in Verbindung zu setzen.  Die erfolgreichen Bieter unterzeichnen die Finanzhilfevereinbarungen innerhalb von neun Monaten nach Abschluss der Aufforderung.

Quelle: Europäische Kommission

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Bayern: Kostenfreies Parken für Elektrofahrzeuge zur Förderung der Elektromobilität

Um den Klimaschutz zu verbessern und die Anschaffung von E-Fahrzeugen attraktiver zu machen, bedarf es neuer Anreize, um die Elektromobilität zu fördern. Der Bayerische Ministerrat hat beschlossen, dass elektrisch betriebene Fahrzeuge in Bayern auf öffentlichen Verkehrsflächen ab dem 01.04.2025 für eine Dauer von drei Stunden kostenfrei parken können.

Bayerische Staatskanzlei, Pressemitteilung vom 03.12.2024

Auszug aus der Pressemitteilung „Bericht aus der Kabinettssitzung vom 3. Dezember 2024„

Die Zahl der Neuzulassungen von Elektroautos in Deutschland ist in den vergangenen Jahren, insbesondere von 2019 bis 2023, stark gestiegen. In diesem Jahr jedoch – auch durch das vollständige Ende des sog. Umweltbonus – liegt die Zahl der Neuzulassungen im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich niedriger. Um den Klimaschutz zu verbessern und die Anschaffung von E-Fahrzeugen attraktiver zu machen, bedarf es somit neuer Anreize, um die Elektromobilität zu fördern.

Der Ministerrat hat daher am 03.12.2024 beschlossen, dass elektrisch betriebene Fahrzeuge (reine Batterieelektrofahrzeuge, von außen ladbare Hybridelektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge) in Bayern auf öffentlichen Verkehrsflächen für eine Dauer von drei Stunden kostenfrei parken können. Um die Befreiung von Parkgebühren für diese Fahrzeuge umzusetzen, wird § 10 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) mit einer Änderungsverordnung entsprechend ergänzt. Die geplante Verordnung sieht ab 01.04.2025 eine generelle Befreiung von Parkgebühren für die Dauer von drei Stunden vor. Dies setzt neue Impulse zur Beschaffung von Elektroautos, sodass eine Lenkungswirkung zugunsten klima- und umweltfreundlicher Fahrzeuge entsteht. Zudem bleiben mit einer gebührenfreien Parkdauer von drei Stunden Einkäufe oder Arztbesuche weiterhin möglich, ohne Dauerparken zu fördern. Dies soll insbesondere in Gebieten mit hohem Parkdruck Anreize schaffen, Elektroautos zu nutzen.

Bisher erfolgen Bevorrechtigungen für Elektrofahrzeuge in Bayern, indem auf Grundlage der Parkgebührenordnungen mittels Verkehrszeichen und freigegebenen Zusatzzeichen eine Freistellung von der Verpflichtung der Errichtung einer Parkgebühr über eine zeitlich begrenzte Dauer ermöglicht wird. Mit der nun erfolgten Ergänzung wird für elektrisch betriebene Fahrzeuge bayernweit kostenloses Parken generell über eine Dauer von drei Stunden ermöglicht. Den Kommunen entstehen durch die Änderung der Zuständigkeitsverordnung keine neuen Aufgaben.

Quelle: Bayerische Staatskanzlei (StK)

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Rat der EU verabschiedet neue Rechtsakte zur Stärkung der EU-Kapazitäten für Cybersicherheit

Um die Solidarität und die Kapazitäten der EU beim Erkennen, Verhindern und Bewältigen von Cybersicherheitsbedrohungen und -vorfällen zu stärken, hat der Rat der EU am 02.12.2024 zwei neue Elemente des „Cybersicherheitspakets“ angenommen: das sog. Cybersolidaritätsgesetz und eine gezielte Änderung des Rechtsakts zur Cybersicherheit.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 02.12.2024

Um die Solidarität und die Kapazitäten der EU beim Erkennen, Verhindern und Bewältigen von Cybersicherheitsbedrohungen und -vorfällen zu stärken, hat der Rat der EU am 02.12.2024 zwei neue Elemente des „Cybersicherheitspakets“ angenommen: das sog. Cybersolidaritätsgesetz und eine gezielte Änderung des Rechtsakts zur Cybersicherheit (Cybersecurity Act, CSA).

Wichtigste Elemente des Cybersolidaritätsgesetzes

Mit der neuen Verordnung erhält die EU Fähigkeiten, die Europa widerstandsfähiger gegenüber Cyberbedrohungen machen; gleichzeitig werden die Kooperationsmechanismen gestärkt. Unter anderem wird ein „Warnsystem für Cybersicherheit“ eingerichtet; eine europaweite Infrastruktur, die aus nationalen und grenzübergreifenden Cyber-Knotenpunkten in der gesamten EU besteht. Dabei handelt es sich um Einrichtungen, die für den Informationsaustausch zuständig sind und deren Aufgabe die Erkennung von Cyberbedrohungen und die Reaktion darauf ist. Die Cyber-Knotenpunkte werden modernste Technologien wie künstliche Intelligenz (KI) und fortgeschrittene Datenanalyse nutzen, um grenzüberschreitend Cyberbedrohungen und ‑vorfälle zu erkennen und rechtzeitig Warnungen davor weiterzugeben. Sie werden den bestehenden europäischen Rahmen stärken und die Behörden und einschlägigen Stellen in die Lage versetzen, effizienter und wirksamer auf Cybersicherheitsvorfälle zu reagieren.

Die neue Verordnung sieht auch die Schaffung eines Cybernotfallmechanismus vor, um die Abwehrbereitschaft zu erhöhen und die Fähigkeit zur Reaktion auf Vorfälle in der EU zu verbessern. Damit wird Folgendes unterstützt:

  • Vorsorgemaßnahmen, einschließlich Tests von Einrichtungen in hochkritischen Sektoren (Gesundheitsversorgung, Verkehr, Energie usw.) im Hinblick auf potenzielle Schwachstellen auf der Grundlage gemeinsamer Risikoszenarien und ‑methoden
  • eine neue EU-Cybersicherheitsreserve bestehend aus Sicherheitsvorfall-Notdiensten des Privatsektors, die im Fall eines erheblichen oder großen Cybersicherheitsvorfalls auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU eingreifen können
  • technische gegenseitige Unterstützung

Schließlich wird mit der neuen Verordnung ein Überprüfungsmechanismus für Vorfälle eingeführt, um unter anderem die Wirksamkeit der Maßnahmen im Rahmen des Cybernotfallmechanismus und die Nutzung der Cybersicherheitsreserve sowie den Beitrag dieser Verordnung zur Stärkung der Wettbewerbsposition der Industrie und des Dienstleistungssektors zu bewerten.

Gezielte Änderung des Rechtsakts zur Cybersicherheit von 2019

Mit der gezielten Änderung soll die Cyberresilienz der EU verbessert werden, indem die künftige Annahme europäischer Zertifizierungssysteme für sog. verwaltete Sicherheitsdienste ermöglicht wird. Mit dem neuen Rechtsakt wird anerkannt, dass verwaltete Sicherheitsdienste für die Prävention und Erkennung von Cybersicherheitsvorfällen, die Reaktion darauf und die anschließende Wiederherstellung zunehmend an Bedeutung gewinnen. Diese Dienste können beispielsweise in der Bewältigung von Vorfällen, Penetrationstests, Sicherheitsüberprüfungen und Beratung im Zusammenhang mit technischer Unterstützung bestehen.

Bis die Ergebnisse der Bewertung des Rechtsakts zur Cybersicherheit vorliegen, ermöglicht die gezielte Änderung, europäische Zertifizierungssysteme für verwaltete Sicherheitsdienste einzurichten. Damit wird es leichter, die Qualität und Vergleichbarkeit der Dienste zu verbessern, vertrauenswürdige Anbieter von Cybersicherheitsdiensten zu fördern und eine Fragmentierung des Binnenmarkts zu vermeiden, da einige Mitgliedstaaten bereits mit der Schaffung nationaler Zertifizierungssysteme für verwaltete Sicherheitsdienste begonnen haben.

Nächste Schritte

Nach der Unterzeichnung durch den Präsidenten des Rates und die Präsidentin des Europäischen Parlaments werden die beiden Gesetzgebungsakte in den kommenden Wochen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und treten 20 Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Quelle: Rat der Europäischen Union

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Rat der EU fordert mehr Unterstützung für Menschen mit Behinderungen beim Zugang zum Arbeitsmarkt

In den am 02.12.2024 gebilligten Schlussfolgerungen zur Unterstützung der sozialen Inklusion von Menschen mit Behinderungen durch Beschäftigung, angemessene Vorkehrungen und Rehabilitation, fordert der Rat die EU-Länder auf, Menschen mit Behinderungen dabei zu helfen, (wieder) in den Arbeitsmarkt einzutreten.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 02.12.2024

Ein besserer Zugang zu hochwertigen und nachhaltigen Arbeitsplätzen kann Menschen mit Behinderungen helfen, finanzielle Unabhängigkeit und eine bessere soziale Inklusion zu erreichen. In den am 02.12.2024 gebilligten Schlussfolgerungen zur Unterstützung der sozialen Inklusion von Menschen mit Behinderungen durch Beschäftigung, angemessene Vorkehrungen und Rehabilitation, fordert der Rat die EU-Länder auf, Menschen mit Behinderungen dabei zu helfen, (wieder) in den Arbeitsmarkt einzutreten.

Die EU hat in den letzten Jahren erhebliche Fortschritte bei der Förderung und dem Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen erzielt, wie die kürzlich angenommene Richtlinie über den Europäischen Behindertenausweis und den Europäischen Parkausweis für Menschen mit Behinderungen belegt. Die heutigen Schlussfolgerungen setzen diese Dynamik fort, wobei ihr Schwerpunkt auf dem Recht von Menschen mit Behinderungen auf Zugang zu Beschäftigung als Weg zu wirtschaftlicher Selbstständigkeit und sozialer Inklusion liegt.

Ádám Kósa, ungarischer Staatsminister für Menschen mit Behinderungen

In der EU-Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen wird die Bedeutung vonhochwertigen Arbeitsplätzen anerkannt, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen unabhängig sind und eine angemessene Lebensqualität bewahren können. Außerdem profitieren auch die Arbeitgeber von der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen, da sich diverse Arbeitsplätze positiv auf die Leistung und die Produktivität der Beschäftigten auswirken können.

Dennoch war 2021 nur etwa die Hälfte der Menschen im Alter von 20 bis 64 Jahren mit Behinderungen erwerbstätig, während es bei Menschen ohne Behinderung fast drei Viertel waren; Frauen mit Behinderungen waren besonders betroffen. Darüber hinaus verdienen sowohl Frauen als auch Männer mit Behinderungen im Durchschnitt weniger Geld als Menschen ohne Behinderungen.

Der Rat ersucht die Mitgliedstaaten, die soziale Inklusion von Menschen mit Behinderungen zu unterstützen, indem sie

  • Maßnahmen ergreifen, darunter die Festlegung von nationalen Beschäftigungszielen, um die Beschäftigungsquoten von Menschen mit Behinderungen zu verbessern;
  • den Ansatz eines Diskriminierungsverbots in den entsprechenden Politikbereichen fördern, der den individuellen Bedürfnissen Rechnung trägt;
  • den Zugang zu Sozial- und Unterstützungsdiensten ausbauen und fördern;
  • die Beschäftigung im offenen Arbeitsmarkt begünstigen, unter anderem durch die Förderung der Gleichbehandlung und die Unterstützung von flexiblen Arbeitsregelungen;
  • erforderlichenfalls die nationalen Rahmen für angemessene Vorkehrungen stärken;
  • Rehabilitationsdienste entwickeln und verbessern;
  • die Datenerhebung und den Austausch bewährter Verfahren verbessern.

Der Rat fordert ferner die Kommission auf, einen Bericht über die Fortschritte bei der Umsetzung der EU-Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu erstellen und den Beschäftigungsstatus von Menschen mit Behinderungen zu beobachten.

Quelle: Rat der Europäischen Union

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Aufteilung eines einheitlichen Sozialversicherungsbeitrags (Globalbeitrag) – Anpassung der Aufteilungsmaßstäbe für den Veranlagungszeitraum 2025

Das BMF gibt die staatenbezogene Aufteilung der vom Steuerpflichtigen geleisteten einheitlichen Sozialversicherungsbeiträge (Globalbeiträge) zur Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen bekannt (Az. IV C 4 – S 2221/20/10002 :006).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 4 – S 2221/20/10002 :006 vom 28.11.2024

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind zur Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen die vom Steuerpflichtigen geleisteten einheitlichen Sozialversicherungsbeiträge (Globalbeiträge) staatenbezogen wie im Schreiben dargestellt aufzuteilen.

Anwendungsbeispiel:

Der ledige Arbeitnehmer A leistet für das Jahr 2025 in Belgien einen Globalbeitrag i. H. v. 1.000 Euro.

Lösung:

A kann an Vorsorgeaufwendungen geltend machen:

  • Altersvorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG i. H. v. 519,60 Euro (= 51,96 % von 1.000 Euro),
  • Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a und Buchstabe b EStG i. H. v. 391,10 Euro (= 39,11 % von 1.000 Euro),
  • Beiträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG i. H. v. 89,40 Euro (= 8,94 % von 1.000 Euro, darin enthalten 16,80 Euro = 1,68 % von 1.000 Euro für Krankengeld und 72,60 Euro = 7,26 % von 1.000 Euro für die weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen).

Im Rahmen der Höchstbetragsberechnung gemäß § 10 Absatz 3 EStG ist ein Arbeitgeberanteil i. H. v. 990,70 Euro (= 99,07 % von 1.000 Euro) anzusetzen.

Eine entsprechende Aufteilung ist hinsichtlich der Altersvorsorgeaufwendungen auch bei der Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2025 vorzunehmen (s. Abschnitt I Tz. 15 Buchstabe a des für Kalenderjahre ab 2025 maßgeblichen BMF-Schreibens vom 5. September 2024 [BStBl I Seite 1255]).

Die Tabellen sind für den Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden. Sie gelten für den gesamten Veranlagungszeitraum.

Die Aufteilung von Globalbeiträgen, die an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, ist nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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